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IV.2021.00297

Zwischenverfügung betr. Polydisziplinäre Begutachtung, BF beantragt Einbezug zusätzlicher Fachdisziplinen, Festlegung der Disziplinen liegt in der Verantwortung der Gutachter, zudem sind keine zwingenden Gründe für zusätzliche Begutachtungen ersichtlich. Abweisung

Zürich SozVersG · 2021-10-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, von Beruf Fotograf, war zuletzt einerseits als selbständiger Fotograf und

andererseits in einem Pensum von 27 %

als Betreuungsassistent für das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich tätig ( Urk. 9/15/2). Am 2 1. November 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Doppel bilder auf dem rechten Auge , einen Schiefhals, ein en Knorpelschaden am linken Knie , Schmerzen am Ober- und Unterkörper sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerb liche Abklärungen durch ( Urk. 9/7, Urk. 9/20 , Urk. 9 /23 ) und holte Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Sanitas ( Urk. 9/17, Urk. 9/25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/18, Urk. 9/21 , Urk. 9/26, Urk. 9/30 f. ). Mit Vor bescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Ab klärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe, weswegen sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 9/38). Nachdem der Ver sicherte gegen den in Aussicht gestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. Juni 2020 E inwand erhoben ( Urk. 8/43) und diesen unter Beilage von ärztlichen Berichten am 7. September 2020 begründet und mit Eingabe vom 1 1. September 2020 eine zusätzliche ärztliche Bestätigung nachgereicht hatte ( Urk. 9/57/ff.), holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 9/61 f.) und setzte dem Ver sicherten Frist zur Stellungnahme dazu an ( Urk. 9/63), worauf dieser an seinem Einwand festhielt und die Einholung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie beantragte ( Urk. 8/64).

Am 4. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung des Leistungsanspruchs erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie für notwendig ( Urk. 9/66). Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2020 erklärte der Versicherte , er sei bei weiteren Ärzten in Behandlung und es sei daher zusätzlich eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Urologie und Orthopädie angezeigt ( Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der betreffenden Ärzte ein ( Urk. 9/73 f.). Am 2 0. Januar 2021 beauftragte sie die über Suisse MED@P zugeteilte Y.___ AG mit der Begutachtung

( Urk. 9/76). Mit Schrei ben vom 9. Februar 2021 orientierte sie den Versicherten über die zugeteilte Begutachtungsstelle sowie die verantwortlichen Gutachter ( Urk. 9/82) , worauf der Versicherte am 2 3. Februar 2021 beantragte, zusätzlich in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neuroopht h almologie und Neurootologie eine B egutachtung vorzu nehmen . Ferner lehnte er den psychiatrischen sowie den allgemeinmedizinischen Gutachter ab und stellte Zusatzfragen ( Urk. 9/90). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 5. Februar 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist für Zusatzfragen bereits abgelaufen sei , und dessen weitere Einwände zunächst abgewiesen hatte ( Urk. 9/91), ersetzte sie mit Mitteilung vom 4. März 2021 den allgemeinmedizinischen, den neurologischen sowie den psychiatrischen Gutachter ( Urk. 9/103). Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 1 5. März 2021 dar an fest, es sei auch in den zusätzlich en

Fachrichtungen eine Begutachtung durchzuführen. Ferner beantragte er neu auch

eine onkologische Begutachtung ( Urk. 9/ 104). Am 1 8. März 2021 verfügte die IV-Stelle , die Begutachtung erfolge in den Fachdisziplinen A llgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie . Des Weiteren hielt sie in der Verfügung an den Fragen an die Gutachter fest und merkte vor, der Versicherte habe innert Frist keine Zusatz fragen gestellt ( Urk. 9/108 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler , am 3. Mai 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, der Gutachterstelle zu sätzlich die Fachdisziplinen Neuropsychologie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurootologie sowie Onkologie vorzuschreiben ( Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinisch e Unterlagen in gedruckter und in digitalisierter Form ein ( Urk. 10, Urk. 11/14 a-d, Urk. 12/15-16 ) .

D ie Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 7. August 2021 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. August 2021 Kenntnis gegeben ( Urk. 15). Am 1 3. September 2021 vervoll ständigte die IV-Stelle auf Ersuchen des Gericht s

(vgl. Urk.

12) ihr Aktendossier ( Urk. 1 9 -20) , wovon dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Doppel der Beschwerdeantwort am 2 1. September 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 21) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Wenn es der Sachverhalt verlangt, holt er ein Gutachten von un abhängigen Sachverständigen ein ( Art. 44 ATSG).

Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung an gezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1, 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico -legales Handbuch, Bd. 1. 2004, S. 105). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen ). 1.2

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist.

Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfecht bare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen d ie Urteil e des Sozialversicherungsgerichts IV .2014.00665 vom 2 3. März 2015

u. IV.2017.00434 vom 2 9. Juni 2017 ).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, von Beruf Fotograf, war zuletzt einerseits als selbständiger Fotograf und

andererseits in einem Pensum von 27 %

als Betreuungsassistent für das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich tätig ( Urk. 9/15/2). Am 2 1. November 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Doppel bilder auf dem rechten Auge , einen Schiefhals, ein en Knorpelschaden am linken Knie , Schmerzen am Ober- und Unterkörper sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerb liche Abklärungen durch ( Urk. 9/7, Urk. 9/20 , Urk. 9 /23 ) und holte Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Sanitas ( Urk. 9/17, Urk. 9/25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/18, Urk. 9/21 , Urk. 9/26, Urk. 9/30 f. ). Mit Vor bescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Ab klärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe, weswegen sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 9/38). Nachdem der Ver sicherte gegen den in Aussicht gestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. Juni 2020 E inwand erhoben ( Urk. 8/43) und diesen unter Beilage von ärztlichen Berichten am 7. September 2020 begründet und mit Eingabe vom 1 1. September 2020 eine zusätzliche ärztliche Bestätigung nachgereicht hatte ( Urk. 9/57/ff.), holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 9/61 f.) und setzte dem Ver sicherten Frist zur Stellungnahme dazu an ( Urk. 9/63), worauf dieser an seinem Einwand festhielt und die Einholung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie beantragte ( Urk. 8/64).

Am 4. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung des Leistungsanspruchs erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie für notwendig ( Urk. 9/66). Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2020 erklärte der Versicherte , er sei bei weiteren Ärzten in Behandlung und es sei daher zusätzlich eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Urologie und Orthopädie angezeigt ( Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der betreffenden Ärzte ein ( Urk. 9/73 f.). Am 2 0. Januar 2021 beauftragte sie die über Suisse MED@P zugeteilte Y.___ AG mit der Begutachtung

( Urk. 9/76). Mit Schrei ben vom 9. Februar 2021 orientierte sie den Versicherten über die zugeteilte Begutachtungsstelle sowie die verantwortlichen Gutachter ( Urk. 9/82) , worauf der Versicherte am

E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Wenn es der Sachverhalt verlangt, holt er ein Gutachten von un abhängigen Sachverständigen ein ( Art. 44 ATSG).

Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung an gezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1, 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico -legales Handbuch, Bd. 1. 2004, S. 105). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen ).

E. 1.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist.

Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfecht bare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen d ie Urteil e des Sozialversicherungsgerichts IV .2014.00665 vom 2 3. März 2015

u. IV.2017.00434 vom

E. 2 9. Juni 2017 ).

Dispositiv
  1. 3      Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  2. Dezember 2020 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordne t werde, gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen ode r Einwände zu erheben ( Urk.  9/66; KSVI, Stand
  3. Januar 2018, Rz 2077.1 ). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert und der Gutachterstelle Y.___ AG zugeteilt ( Urk.  9/77; vgl. KSVI, Stand
  4. Januar 2018, Rz 2077.4). N achdem dieser das Versichertendossier übermittelt worden war ( Urk.  9/76, KSVI, Stand
  5. Januar 2018, Rz . 2077.6), wurden dem Beschwerdeführer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten be trauten Personen mitgeteilt. Überdies wurde er darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin mit teilen werde, und es wurde ihm Frist angesetzt für allfällige Einwendunge n gegen die Gutachter ( Urk.  9/ 82 ; KSVI, Stand
  6. Januar 2018, Rz 2077.8 f. ). Nachdem der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben ( Urk.  9/90) und die Beschwerdegegnerin den Austausch der strittigen Gutachter veranlasst hatte, worüber sie den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
  7. März 2021 informierte, erliess sie am 1
  8. März 2021 die ange fochtene Zwischenverfügung, in der sie sämtliche noch strittigen Punkte regelte ( Urk.  2). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig durch.
  9. 4      Zwischenverfügung en im Sinne von Art.  55 Abs.  1 ATSG in Verbindung mit Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) sind in Anwendung von Art.  46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu machenden Nachteil bewirken können (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).      Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).      Mit der vorliegenden Beschwerde, wird die Auswahl der medizinischen Fach richtungen beanstandet ( Urk.  1). Es liegt somit eine zulässige Einwendung vor.
  10. 5      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren für die Auftrags vergabe von polydisziplinären Gutachten vollständig durchgeführt, überdies liegt ein Anfechtungsgrund vor, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten und die angefochtene Verfügung ist materiell zu prüfen.
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung damit, dass die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Fachdisziplinen ergeben habe, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Opht h almologie und Psychiatrie sprächen. Der Entscheid über die Notwe ndigkeit, im Rahmen einer polyd i s ziplinären Begutachtung weitere Fachdisziplinen beizuziehen, unterliege alleine der jeweiligen Gutachterstelle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht be stünden jedenfalls keine Gründe für eine zusätzliche Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie, Neuroopht h al mologie, Neurootologie, Neuropsychologie und Onkologie ( Urk.  2 S. 4). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in der Vergangenheit mehrere schwere Unfälle erlitten, welche ihn - in Kombination mit einem nicht erkannten Augenleiden - immer wieder an die Grenzen der Belastbarke i t gebracht hätten. Er be finde sich wegen neuropathischer Schmerzen in neurologischer Schmerz therapie, parallel dazu werde er von einem Facharzt der Rehabilitation physio therapeutisch betreut. Ebenso befinde er sich in regelmässiger Physiotherapie und Psychotherapie und habe mehrere Augenoperationen und sonstige Operationen hinter sich. Anlässlich eines schweren Snowboardunfalls im Jahr 1995 habe er sich an der Hüfte und an der Halswirbelsäule verletzt, gemäss aktuellem MR T-Befund liege ein HWK-Deckplat tenbruch vor. An der Halswirbelsäule seien diverse degenerative Leiden bildgebend ausgewiesen. Ebenso liege ein schweres Schulterleiden vor und er habe sich wiederholt im Bereich von Schädel/Hirn, Hals, Thorax und an der linken Schulter , dem linken Knie sowie a m rechten Fussgelenk verletzt ( Urk.  1 /2 S. 2). Sowohl sein behandelnder Psychiater als auch die behandelnde Neurologin würden die Ausdehnung der F achdisziplinen als unbe dingt erforderlich erachten ; der behandelnde Psychiater habe bereits eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst. Die Neurologin mache darauf aufmerksam , dass neben den orthopädischen Unfallfolgen auch der Schwindel abgeklärt werden müsste. Zudem habe ein MRT des Neurokraniums einen niedriggradigen hirneigenen Tumor ergeben sowie wahrscheinlich ein Mikro kavernom. Bei Schleudertraumen und Schädelhirntraumen sei eine ortho pädische, neuropsychologische und spezialneurologische Untersuchung zwingend ( Urk.  1 /2 S. 3). 2.3      Der Beschwerdeführer hat im Abklärungsverfahren Einwände betreffend die Aus wahl der Gutachter vorgebracht sowie Zusatzfragen gestellt, wobei die Beschwerdegegnerin diesen nicht stattgegeben hat . Nachdem die Beschwerde gegnerin veranlasst hat, die beanstandeten Gutachter auszuwechseln ( Urk.  9/103) , wird diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nichts mehr geltend gemacht. Bezüglich Zusatzfragen merkte der Beschwerdeführer nichts mehr an. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit der Begutachtung in zusätzlichen Fachdisziplinen zu Recht verneint hat.
  12. 3.1      In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent nehmen:      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie , hielt in ihrem Bericht vom 2
  13. März 2019 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine n Torticollis und chronische Schmerzen fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % ( Urk.  9/18/3 ; vgl. auch Urk.  9/26/1, Urk.  9/62/1 ). 3.2      Der Beschwerdeführer hatte sich ab dem 1
  14. August 2017 in Behandlung bei Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be funden , die am 2
  15. April 2019 eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) beziehungsweise eine Somatisierungs störung bei kränkbarer und leistungsorientierter Persönlichkeit mit Mangel an Emotionalität und Einfühlungsvermögen diagnostizierte ( Urk.  9/21/4). Sie hielt fest, sowohl für die Tätigkeit als selbständiger Fotograf als auch als Mitarbeiter in der Kinderbetreuung sei eine Arbeitsfähigkeit von 80  % gegeben ( Urk.  8/21/5 ; vgl. auch Urk.  8/30 ). 3.3      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2
  16. September 2020 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und diagnostizierte zusätzlich dazu eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) so wie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit als freier Fotograf auf maximal 30  % bis 40  % ein ( Urk.  8/61/4). 3.4      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienst es ( RAD ) , hielt in seiner Stellungnahme vom 1
  17. November 2020 fest, die seit langem bestehenden Leiden hätten 2018 zu einer 100%igen Arbeits unfähigkeit als Fotograf und Kinderbetreuer geführt . Zusätzlich sei eine psychiatrisch e Beurteilung erfolgt , in der initial von einer geringeren Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit und von einer erwartbaren Remission ausgegangen worden sei; nach einem Therapeutenwechsel zu Beginn des Jahres 2020 habe bei gleicher Diagnose dann eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Bei unklarer Sachlage werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie empfohlen ( Urk.  20 S. 3 ).
  18. 5      D en Sprechstundeneinträgen von Dr.  med. D.___ , Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2
  19. Dezember 2020 lässt sich ent nehmen, dass er den Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen an den Beinen sowie in der Schulter- und Nackenregion behandelte ( Urk.  9/73).
  20. 6      Dr.  Z.___ schilderte in ihrem Schreiben vom 1
  21. März 2021, de r Beschwerde führer habe wegen einem Strabismus sowie einer falschen Körperhaltung über die Jahre eine n schwere n Torticollis entwickelt, der sicher auch wegen der Hals wirbelsäulentraumata entstanden sei. Zusätzlich bestünden chronische Nacken- und Brustwirbelsäulenschmerzen, die am ehesten auf die neun Beschleunigungs traumata und Halswirbelsäulendistorsionen zurückzuführen seien. Dazu sei es in den letzten drei Jahren zu mehreren anderen Problemen gekommen, namentlich in der rechten Schulter mit Sehnenrissen sowie am Knie und in der linken Hüfte. Der Beschwerdeführer habe auch an einer Ulnaris -Kompressionsneuropathie so wie psychischen Problemen gelitten. Ein MRI des Gehirnes habe sie in der Ver gangenheit nicht für notwendig erachtet, ein solches sollte jedoch, wie auch eine neuropsychologische Evaluierung, noch stattfinden ( Urk.  9/106/1). Trotz der ver schiedenen Therapien fluktuiere der Zustand des Beschwerdeführers und er se i nicht belastbar. Er leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit verschiedenen Aspekten. Die oft vorkommende Schwindelsymptomatik könnte zervikal bedingt sein. Sie befürworte eine Ausdehnung der Fachdisziplinen für die Begutachtung ( Urk.  9/106/2).
  22. 7      Am 1
  23. März 2021 hielt Dr.  C.___ fest, es liege im Ermessensbereich der MEDAS-Gutachtensstelle, eine Erweiterung des Gutachtensspektrums zu veran lassen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Forderung nach einer zusätzlichen onkologischen Begutachtung sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Es werde empfohlen, die Unterlagen zum neuesten Snowboard-Unfall einzufordern. Am Gutachtensauftrag könne aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten wer den ( Urk.  20 S. 4).
  24. 4.1      Unbestritten und angesichts des noch nicht vollumfänglich geklärten Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden ist, dass vor liegend eine polydisziplinäre Be gutachtung angeordnet wurde. Ebenso wenig wird be mängelt , dass Abklärungen in den vom RAD für erforderlich erachteten Fachdisziplinen Neurologie, Ophtalmologie , Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es seien Gutachter weiterer Fachrichtungen - Neuropsychologie, Orthopädie, Neurootologie sowie Onkologie - beizuziehen ( Urk.  1 /2 S. 1 ). 4.2      4.2.1      Dazu ist zunächst auszuführen, dass rechtsprechungsgemäss d ie beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwa hl auf gezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auf trag ausschlaggebenden Überlegungen für ( versicherungs )medizinisch nicht ver tretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht , die von der IV-Stelle , vom RAD oder , im Beschwerdefall , vom Gericht bezeichneten Disziplinen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht ein sichtig sind. 4.2.2      Vorliegend hat RAD-Arzt Dr.  C.___ (welchem es seitens der IV-Stelle grund sätzlich obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. U rteile des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 1
  25. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 2
  26. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis) ein polydisziplinäres Gutachten auf neurologischem, opht h almologischem und psychiatrischem Fach gebiet empfohlen ( Urk.  20 S. 3). Die Allgemeine Innere Medizin ist bei poly disziplinären Begutachtungen sodann stets vertreten (vgl. KSVI, Stand
  27. Januar 2018, Rz . 2077 1 /18 ). Es oblag in der Folge der Gutachterstelle, nach Sichtun g des ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten Aktendossiers (vgl. Beilagen verzeichnis zum Gutachtensauftrag, Urk.  9/76/4 ) und auf Grund der konkreten Fragestellung sowie der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen (vgl. KSVI, Stand
  28. Januar 2018, Rz . 2077.7 1/18 ) , was sie mit der am
  29. Februar 2021 via SuisseMED@P erfolgten Auftrags bestätigung ( Urk.  9/81 ) mit Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gut achter auch getan hat. Anlass für zusätzlich e Begutachtungen sah sie dabei nicht , was aus den nachgenannten Gründen nicht zu bemängeln ist . 4.3 4.3.1      Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Neurootologie nicht um eine offizielle fachärztliche Spezialisierung gemäss dem eidgenössischen Medizinal beruferegister handelt, sondern um eine - im Register nicht aufgeführte und damit auch nicht hinreichend allgemein a nerkannte - Subspezialisierung. Die vor gesehen e Begutachtung schliesst die eidgenössisch anerkannte Fachrichtung Neurologie ein und d er mit der Begutachtung betraute Facharzt wird darüber zu befinden haben, ob noch Fachärzte mit einer weitergehenden Spezialis ierung bei gezogen werden müssen. 4.3.2      Was die beantragte neuropsychologische Abklärung betrifft, ist es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist ( Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1
  30. April 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteile 9C_566/2017 vom 2
  31. November 2017 E. 2.1 und 9C_338/2016 vom 2
  32. Februar 2017 E. 5.4 , je mit Hinweis auf Ziff.  4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesell schaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). Es wird demnach Auf gabe des psychiatrischen Gutachters sein - unter Einbezug der vom Beschwerde führer eingereichten Ergebnisse der bereits durchgeführten Untersuchung ( Urk.  12/15) - , bei erachteter Notwendigkeit eine neuropsycholo gische Unter suchung vorzunehmen b eziehungsweise zu veranlassen. 4.3.3      Hervorzuheben ist sodann , dass nicht jegliche (subjektive n ) Beschwerden relevant im Sinne der I nvalidenversicherung sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärzt lich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Auswirkung auf die Erwerbs fähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- b e z iehungs w eise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Eine onkologische Begutachtung ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht zwingend , befindet sich diesbezüglich doch allein das Ergebnis ein er kranialen MRI -Untersuchung vom
  33. März 2021 ( Urk.  9/105) bei den Akten , bei welcher unter anderem ein mit einem nied rig gradigen hirneigenen Tumor vergleichbarer Befund erhoben wurde , welche r indessen ohne eine ärztliche Beurteilung für sich allein nicht aussagekräftig ist. Es ist offen und wird konkret auch nicht geltend gemacht, dass im Zusammen hang dem fraglichen Befund konkret e Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit aufgetreten sind. 4.3.4      Dies gilt auch für den Fachbereich der Orthopädie, stammen doch die eingereichten Berichte zu orthopädischen oder auch rheumatologischen Behandlungen aus der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk.  3/10, Urk.  3/11 , Urk.  12/16 ) und befindet sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in orthopädischer Behandlung. 4.3.5      Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Schleuder- und Schädelhirntraumata sei eine orthopädische, neuropsychologische und spezialneurologische Unter suchung zwingend, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass diese Fachgebiete zwar gemäss der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 9.5) im Vorder grund stehen, ein zwingender Einbezug einzelner Fachgebiete lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Es ist allerdings , wie bereits erwähnt , Pflicht der begut achtenden Ärzte der ¨Y.___ AG , nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls weitere Teilgutachten eines Orthopäden beziehungsweise eines Onkologen oder auch eines Arztes einer weiteren Fachrichtung einzuholen .
  34. 4      Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben hat. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 1
  35. März 2021 ( Urk.  2) ist somit nicht zu beanstanden . Die s hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge.
  36. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war (BGE 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art.  69 Abs.  1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt:
  37. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  38. Das Verfahren ist kostenlos.
  39. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  40. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00297

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 6. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler

Worbstrasse 225, 3073 Gümligen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, von Beruf Fotograf, war zuletzt einerseits als selbständiger Fotograf und

andererseits in einem Pensum von 27 %

als Betreuungsassistent für das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich tätig ( Urk. 9/15/2). Am 2 1. November 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Doppel bilder auf dem rechten Auge , einen Schiefhals, ein en Knorpelschaden am linken Knie , Schmerzen am Ober- und Unterkörper sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerb liche Abklärungen durch ( Urk. 9/7, Urk. 9/20 , Urk. 9 /23 ) und holte Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Sanitas ( Urk. 9/17, Urk. 9/25) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/18, Urk. 9/21 , Urk. 9/26, Urk. 9/30 f. ). Mit Vor bescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Ab klärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe, weswegen sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 9/38). Nachdem der Ver sicherte gegen den in Aussicht gestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. Juni 2020 E inwand erhoben ( Urk. 8/43) und diesen unter Beilage von ärztlichen Berichten am 7. September 2020 begründet und mit Eingabe vom 1 1. September 2020 eine zusätzliche ärztliche Bestätigung nachgereicht hatte ( Urk. 9/57/ff.), holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 9/61 f.) und setzte dem Ver sicherten Frist zur Stellungnahme dazu an ( Urk. 9/63), worauf dieser an seinem Einwand festhielt und die Einholung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie beantragte ( Urk. 8/64).

Am 4. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung des Leistungsanspruchs erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie für notwendig ( Urk. 9/66). Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2020 erklärte der Versicherte , er sei bei weiteren Ärzten in Behandlung und es sei daher zusätzlich eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Urologie und Orthopädie angezeigt ( Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der betreffenden Ärzte ein ( Urk. 9/73 f.). Am 2 0. Januar 2021 beauftragte sie die über Suisse MED@P zugeteilte Y.___ AG mit der Begutachtung

( Urk. 9/76). Mit Schrei ben vom 9. Februar 2021 orientierte sie den Versicherten über die zugeteilte Begutachtungsstelle sowie die verantwortlichen Gutachter ( Urk. 9/82) , worauf der Versicherte am 2 3. Februar 2021 beantragte, zusätzlich in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neuroopht h almologie und Neurootologie eine B egutachtung vorzu nehmen . Ferner lehnte er den psychiatrischen sowie den allgemeinmedizinischen Gutachter ab und stellte Zusatzfragen ( Urk. 9/90). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 5. Februar 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist für Zusatzfragen bereits abgelaufen sei , und dessen weitere Einwände zunächst abgewiesen hatte ( Urk. 9/91), ersetzte sie mit Mitteilung vom 4. März 2021 den allgemeinmedizinischen, den neurologischen sowie den psychiatrischen Gutachter ( Urk. 9/103). Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 1 5. März 2021 dar an fest, es sei auch in den zusätzlich en

Fachrichtungen eine Begutachtung durchzuführen. Ferner beantragte er neu auch

eine onkologische Begutachtung ( Urk. 9/ 104). Am 1 8. März 2021 verfügte die IV-Stelle , die Begutachtung erfolge in den Fachdisziplinen A llgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie . Des Weiteren hielt sie in der Verfügung an den Fragen an die Gutachter fest und merkte vor, der Versicherte habe innert Frist keine Zusatz fragen gestellt ( Urk. 9/108 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler , am 3. Mai 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, der Gutachterstelle zu sätzlich die Fachdisziplinen Neuropsychologie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurootologie sowie Onkologie vorzuschreiben ( Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinisch e Unterlagen in gedruckter und in digitalisierter Form ein ( Urk. 10, Urk. 11/14 a-d, Urk. 12/15-16 ) .

D ie Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 7. August 2021 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. August 2021 Kenntnis gegeben ( Urk. 15). Am 1 3. September 2021 vervoll ständigte die IV-Stelle auf Ersuchen des Gericht s

(vgl. Urk.

12) ihr Aktendossier ( Urk. 1 9 -20) , wovon dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Doppel der Beschwerdeantwort am 2 1. September 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 21) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Wenn es der Sachverhalt verlangt, holt er ein Gutachten von un abhängigen Sachverständigen ein ( Art. 44 ATSG).

Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung an gezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1, 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico -legales Handbuch, Bd. 1. 2004, S. 105). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen ). 1.2

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auf tragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist.

Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfecht bare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen d ie Urteil e des Sozialversicherungsgerichts IV .2014.00665 vom 2 3. März 2015

u. IV.2017.00434 vom 2 9. Juni 2017 ). 1. 3

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordne t werde, gleichzeitig wurden ihm die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen ode r Einwände zu erheben ( Urk. 9/66; KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077.1 ). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert und der Gutachterstelle Y.___ AG zugeteilt ( Urk. 9/77; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077.4). N achdem dieser das Versichertendossier übermittelt worden war ( Urk. 9/76, KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz . 2077.6), wurden dem Beschwerdeführer die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten be trauten Personen mitgeteilt. Überdies wurde er darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin mit teilen werde, und es wurde ihm Frist angesetzt für allfällige Einwendunge n gegen die Gutachter ( Urk. 9/ 82 ;

KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077.8 f. ). Nachdem der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben ( Urk. 9/90) und die Beschwerdegegnerin den Austausch der strittigen Gutachter veranlasst hatte, worüber sie den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. März 2021 informierte, erliess sie am 1 8. März 2021 die ange fochtene Zwischenverfügung, in der sie sämtliche noch strittigen Punkte regelte ( Urk. 2). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig durch.

1. 4

Zwischenverfügung en im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) sind in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu machenden Nachteil bewirken können (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Mit der vorliegenden Beschwerde, wird die Auswahl der medizinischen Fach richtungen beanstandet ( Urk. 1). Es liegt somit eine zulässige Einwendung vor. 1. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren für die Auftrags vergabe von polydisziplinären Gutachten vollständig durchgeführt, überdies liegt ein Anfechtungsgrund vor, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten und die angefochtene Verfügung ist materiell zu prüfen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung damit, dass die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Fachdisziplinen ergeben habe, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Opht h almologie und Psychiatrie sprächen. Der Entscheid über die Notwe ndigkeit, im Rahmen einer polyd i s ziplinären Begutachtung weitere Fachdisziplinen beizuziehen, unterliege alleine der jeweiligen Gutachterstelle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht be stünden jedenfalls keine Gründe für eine zusätzliche Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie, Neuroopht h al mologie, Neurootologie, Neuropsychologie und Onkologie ( Urk. 2 S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in der Vergangenheit mehrere schwere Unfälle erlitten, welche ihn - in Kombination mit einem nicht erkannten Augenleiden - immer wieder an die Grenzen der Belastbarke i t gebracht hätten. Er be finde sich wegen neuropathischer Schmerzen in neurologischer Schmerz therapie, parallel dazu werde er von einem Facharzt der Rehabilitation physio therapeutisch betreut. Ebenso befinde er sich in regelmässiger Physiotherapie und Psychotherapie und habe mehrere Augenoperationen und sonstige Operationen hinter sich. Anlässlich eines schweren Snowboardunfalls im Jahr 1995 habe er sich an der Hüfte und an der Halswirbelsäule verletzt, gemäss aktuellem MR T-Befund liege ein HWK-Deckplat tenbruch vor. An der Halswirbelsäule seien diverse degenerative Leiden bildgebend ausgewiesen. Ebenso liege ein schweres Schulterleiden vor und er habe sich wiederholt im Bereich von Schädel/Hirn, Hals, Thorax

und an der linken Schulter , dem linken Knie sowie a m rechten Fussgelenk verletzt ( Urk. 1 /2 S. 2). Sowohl sein behandelnder Psychiater als auch die behandelnde Neurologin würden die Ausdehnung der F achdisziplinen als unbe dingt erforderlich erachten ; der behandelnde Psychiater habe bereits eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst. Die Neurologin mache darauf aufmerksam , dass neben den orthopädischen Unfallfolgen auch der Schwindel abgeklärt werden müsste. Zudem habe ein MRT des Neurokraniums einen niedriggradigen hirneigenen Tumor ergeben sowie wahrscheinlich ein Mikro kavernom. Bei Schleudertraumen und Schädelhirntraumen sei eine ortho pädische, neuropsychologische und spezialneurologische Untersuchung zwingend ( Urk. 1 /2 S. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer hat im Abklärungsverfahren Einwände betreffend die Aus wahl der Gutachter vorgebracht sowie Zusatzfragen gestellt, wobei die Beschwerdegegnerin diesen nicht stattgegeben hat . Nachdem die Beschwerde gegnerin veranlasst hat, die beanstandeten Gutachter auszuwechseln ( Urk. 9/103) , wird diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nichts mehr geltend gemacht. Bezüglich Zusatzfragen merkte der Beschwerdeführer nichts mehr an. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit der Begutachtung in zusätzlichen Fachdisziplinen zu Recht verneint hat. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent nehmen:

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie , hielt in ihrem Bericht vom 2 9. März 2019 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine n

Torticollis und chronische Schmerzen fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/18/3 ; vgl. auch Urk. 9/26/1, Urk. 9/62/1 ). 3.2

Der Beschwerdeführer hatte sich ab dem 1 8. August 2017 in Behandlung bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be funden , die am 2 9. April 2019 eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) beziehungsweise eine Somatisierungs störung bei kränkbarer und leistungsorientierter Persönlichkeit mit Mangel an Emotionalität und Einfühlungsvermögen diagnostizierte ( Urk. 9/21/4). Sie hielt fest, sowohl für die Tätigkeit als selbständiger Fotograf als auch als Mitarbeiter in der Kinderbetreuung sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben ( Urk. 8/21/5 ; vgl. auch Urk. 8/30 ). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 4. September 2020 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und diagnostizierte zusätzlich dazu eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) so wie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit als freier Fotograf auf maximal 30 % bis 40 % ein ( Urk. 8/61/4).

3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des

Regionalen Ärzt lichen Dienst es

( RAD ) , hielt in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2020 fest, die seit langem bestehenden Leiden hätten 2018 zu einer 100%igen Arbeits unfähigkeit als Fotograf und Kinderbetreuer geführt . Zusätzlich sei eine psychiatrisch e Beurteilung erfolgt , in der initial von einer geringeren Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit und von einer erwartbaren

Remission ausgegangen worden sei; nach einem Therapeutenwechsel zu Beginn des Jahres 2020 habe bei gleicher Diagnose dann eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Bei unklarer Sachlage werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie empfohlen ( Urk. 20 S. 3 ). 3. 5

D en Sprechstundeneinträgen von Dr. med. D.___ , Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 9. Dezember 2020 lässt sich ent nehmen, dass er den Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen an den Beinen sowie in der Schulter- und Nackenregion behandelte ( Urk. 9/73). 3. 6

Dr. Z.___ schilderte in ihrem Schreiben vom 1 6. März 2021, de r Beschwerde führer habe wegen einem Strabismus sowie einer falschen Körperhaltung über die Jahre eine n schwere n

Torticollis entwickelt, der sicher auch wegen der Hals wirbelsäulentraumata entstanden sei. Zusätzlich bestünden chronische Nacken- und Brustwirbelsäulenschmerzen, die am ehesten auf die neun Beschleunigungs traumata und Halswirbelsäulendistorsionen zurückzuführen seien. Dazu sei es in den letzten drei Jahren zu mehreren anderen Problemen gekommen, namentlich in der rechten Schulter mit Sehnenrissen sowie am Knie und in der linken Hüfte. Der Beschwerdeführer habe auch an einer Ulnaris -Kompressionsneuropathie so wie psychischen Problemen gelitten. Ein MRI des Gehirnes habe sie in der Ver gangenheit nicht für notwendig erachtet, ein solches sollte jedoch, wie auch eine neuropsychologische Evaluierung, noch stattfinden ( Urk. 9/106/1). Trotz der ver schiedenen Therapien fluktuiere der Zustand des Beschwerdeführers und er se i nicht belastbar. Er leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit verschiedenen Aspekten. Die oft vorkommende Schwindelsymptomatik könnte zervikal bedingt sein. Sie befürworte eine Ausdehnung der Fachdisziplinen für die Begutachtung ( Urk. 9/106/2). 3. 7

Am 1 7. März 2021 hielt Dr. C.___ fest, es liege im Ermessensbereich der MEDAS-Gutachtensstelle, eine Erweiterung des Gutachtensspektrums zu veran lassen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Forderung nach einer zusätzlichen onkologischen Begutachtung sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Es werde empfohlen, die Unterlagen zum neuesten Snowboard-Unfall einzufordern. Am Gutachtensauftrag könne aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten wer den ( Urk. 20 S. 4). 4.

4.1

Unbestritten und angesichts des noch nicht vollumfänglich geklärten Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden ist, dass vor liegend eine polydisziplinäre Be gutachtung

angeordnet wurde. Ebenso

wenig wird be mängelt , dass Abklärungen in den vom RAD für erforderlich erachteten Fachdisziplinen Neurologie, Ophtalmologie , Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es seien Gutachter weiterer Fachrichtungen - Neuropsychologie, Orthopädie, Neurootologie sowie Onkologie - beizuziehen ( Urk. 1 /2 S. 1 ). 4.2

4.2.1

Dazu ist zunächst auszuführen, dass rechtsprechungsgemäss d ie beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwa hl auf gezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auf trag ausschlaggebenden Überlegungen für ( versicherungs )medizinisch nicht ver tretbar hielten. Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 3.3 fest, dass es den Gutachtern sowohl bei polydisziplinären als auch bei bidisziplinären Expertisen frei steht , die von der IV-Stelle ,

vom

RAD oder , im Beschwerdefall ,

vom Gericht bezeichneten Disziplinen gegenüber der den Auftrag gebenden Behörde zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht ein sichtig sind. 4.2.2

Vorliegend hat RAD-Arzt Dr. C.___ (welchem es seitens der IV-Stelle grund sätzlich obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind; vgl. U rteile des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 2 4. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis) ein polydisziplinäres Gutachten auf neurologischem, opht h almologischem und psychiatrischem Fach gebiet empfohlen ( Urk. 20

S. 3). Die Allgemeine Innere Medizin ist bei poly disziplinären Begutachtungen sodann stets vertreten (vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz . 2077 1 /18 ). Es oblag in der Folge der Gutachterstelle, nach Sichtun g des ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten Aktendossiers (vgl. Beilagen verzeichnis

zum Gutachtensauftrag, Urk. 9/76/4 ) und auf Grund der konkreten Fragestellung sowie der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen (vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz . 2077.7 1/18 ) , was sie mit der am 9. Februar 2021 via SuisseMED@P erfolgten Auftrags bestätigung ( Urk. 9/81 ) mit Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gut achter auch getan hat. Anlass für zusätzlich e Begutachtungen sah sie dabei nicht , was aus den nachgenannten Gründen nicht zu bemängeln ist .

4.3 4.3.1

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Neurootologie

nicht um eine offizielle fachärztliche Spezialisierung gemäss dem eidgenössischen Medizinal beruferegister handelt, sondern um eine

- im Register nicht aufgeführte und damit auch nicht hinreichend allgemein a nerkannte - Subspezialisierung. Die vor gesehen e Begutachtung schliesst die

eidgenössisch anerkannte

Fachrichtung Neurologie ein und d er mit der Begutachtung betraute

Facharzt wird darüber zu befinden haben, ob noch Fachärzte mit einer weitergehenden Spezialis ierung bei gezogen werden müssen. 4.3.2

Was die beantragte neuropsychologische Abklärung betrifft, ist es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist ( Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3;

vgl. auch Urteile 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1 und 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E. 5.4 , je mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesell schaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). Es wird demnach Auf gabe des psychiatrischen Gutachters sein

- unter Einbezug der vom Beschwerde führer eingereichten Ergebnisse der bereits durchgeführten Untersuchung ( Urk. 12/15) - ,

bei erachteter Notwendigkeit eine neuropsycholo gische Unter suchung vorzunehmen b eziehungsweise zu veranlassen.

4.3.3

Hervorzuheben ist sodann , dass nicht jegliche (subjektive n ) Beschwerden relevant im Sinne der I nvalidenversicherung

sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärzt lich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Auswirkung auf die Erwerbs fähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- b e z iehungs w eise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Eine onkologische Begutachtung ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht zwingend , befindet sich diesbezüglich doch allein das Ergebnis ein er

kranialen MRI -Untersuchung vom 5. März 2021 ( Urk. 9/105) bei den Akten , bei welcher unter anderem ein mit einem nied rig gradigen hirneigenen Tumor vergleichbarer Befund erhoben wurde , welche r

indessen

ohne eine ärztliche Beurteilung für sich allein nicht aussagekräftig ist. Es ist offen und wird konkret auch nicht geltend gemacht, dass im Zusammen hang dem fraglichen Befund konkret e Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit aufgetreten sind. 4.3.4

Dies gilt auch für den Fachbereich der Orthopädie, stammen doch die eingereichten Berichte zu orthopädischen oder auch rheumatologischen Behandlungen aus der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 3/10, Urk. 3/11 , Urk. 12/16 ) und befindet sich der Beschwerdeführer aktuell nicht

in orthopädischer

Behandlung. 4.3.5

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Schleuder- und Schädelhirntraumata sei eine orthopädische, neuropsychologische und spezialneurologische Unter suchung zwingend, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass diese Fachgebiete zwar gemäss der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 9.5) im Vorder grund stehen, ein zwingender Einbezug einzelner Fachgebiete lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Es ist allerdings ,

wie bereits erwähnt ,

Pflicht der begut achtenden Ärzte der ¨Y.___ AG , nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls weitere Teilgutachten eines Orthopäden beziehungsweise eines Onkologen oder auch eines Arztes einer weiteren Fachrichtung einzuholen . 4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben hat. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 1 8. März 2021 ( Urk.

2) ist somit nicht zu beanstanden . Die s hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge.

5.

Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war (BGE 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser