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IV.2021.00290

Auf die RAD-Aktenbeurteilung und das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten kann nicht abgestellt werden, der Einkommensvergleich insbesondere die Berechnung des Valideneinkommens ist nicht korrekt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, war seit

1. August 1999 als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/16 /1 Ziff. 2.1). D ie Arbeitgeberin kündig te das Arbeitsverhältnis fristlos per

1 1. Juli 2019 (Urk. 8/16/12). Der Ver sicherte meldete sich am 8. Januar 2019 (richtig: 8. Januar 2020, vgl. Urk. 8/ 11, Urk. 8 / 13) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblic he Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9) und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. November 2020 Arbeitsvermittlung direkt vom 1 2. November 2020 bis 1 1. Juli 2021 (Urk. 8/38) . Da der Versicherte per 1 4. Dezember 2020 eine Anstellung im Stundenlohn aufgenommen hatte (vgl. 8/43), wurde n die berufliche n Mass nahme n gemäss Mitteilung vom 2 7. Januar 2021 per 1 4. Januar 2021 beendet (Urk. 8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, Urk. 8/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2021 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 8/53 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leistungen, insbesondere eine Dreiviertelsrente, auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen durch das Gericht vorzunehmen, namentlich sei ein ortho pädisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach

über den Leistungs anspruch neu zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 1 0. Juli 2019 einge treten . Gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber ab 1 9. Mai 2020 zu 70 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Ver harren in Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem auch nicht in vornüber gebeugter Position (S. 1). Da der Beschwerdeführer aus nicht gesundheitlichen Gründen eine Kündigung in der bisherigen Tätigkeit erhalten habe, erfolge die Berechnung des Einkommens mit und ohne gesundheitliche Einschränkung gestützt auf statistische Werte. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche dabei gleichzeitig dem Invaliditätsgrad (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m 9. Juli 2021 (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, RAD-Arzt Dr. Z.___ begründete die Leistungsminderung von 30 % mit der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und zu lockern. Demgegenüber habe der Rheumatologe Dr. A.___ im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in angepasster Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeits fähig sein solle. An der Beurteilung durch den RAD-Arzt werde daher fest gehalten . Dem Beschwerdeführer sei aufgrund arbeitsrechtlicher Verfehlungen die Arbeitsstelle fristlos per 1 1. Juli 2019 gekündigt worden . Die Rechtmässigkeit der Kündigung sei dabei irrelevant. Selbst wenn die Kündigung ordentlich unter Einhaltung der üblicherweise dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgt wäre, stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am 9. Juli 2020, mithin dem frühestmöglichen Rentenb eginn, nicht mehr bestanden habe . Da für beide Vergleichsgrössen, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, auf die Statistiklöhne abzustellen sei, werde an der Zu lässigkeit des sogenannten Prozentvergleichs festgehalten (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die vom RAD-Arzt Dr. Z.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet. Überholt und nicht überzeugend sei ferner d er Vermerk des RAD-Arztes, dass die höhere Arbeitsunfähigkeit auf die Schmerzsymptomat ik zurückzuführen sei. Zudem bestehe selbst innerhalb des RAD offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeit . RAD-Arzt Dr. B.___ sei der Ansicht, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit zwischen 50 und 80 % bestehe. Beide RAD-Stellungnahmen würden indes weder auf einer Untersuchung beruhen noch sämtliche beklagten Beschwerden berücksichtigen und könnten deshalb zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 7 Ziff. 1.3). Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Krankentag geldversicherung abstellen müssen, gemäss welchem ihm eine angepasste Tätig keit zu 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht näher begründet, weshalb sie sich nicht auf dieses Gutachten gestützt habe. Das Invalidenein kommen wäre somit anhand einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu berechnen gewesen (S. 8 Ziff. 1.4-1.5). Für die Berechnung des Valideneinkommens hätte die Beschwerdegegnerin den letztmals tatsächlich erzielten Verdienst heranziehen müssen. Sie hätte die Gründe für die Kündigung noch weiter abklären müssen . Er behalte sich zudem vor, wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen seine Arbeitgeberin vorzugehen. Angesichts dessen stehe nicht fest, ob die Kündigung nicht auch im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit gestanden habe (S. 9 Ziff. 2.4). Zudem sei er bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung arbeitsunfähig gewesen . Insofern dennoch auf statistische Werte ab gestellt werde, sei der Validenlohn aufgrund des Kompetenzniveaus 3 zu berechnen, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 10 Ziff. 2.5 -2.7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde . 3. 3.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung

(Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3. 2

Die Ärzte der Klinik für K ardiologie des Spitals C.___ berichteten am 1 2. November 2018 über die ambulante Nachkontrolle vom 2 8. November 2018 (Urk. 8/24/7-8) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - biologischer Aortenklappenersatz (29 mm) bei kombiniertem Aorten klappenvitium mit schwerer Stenose bei bikuspider Aortenklappe am 1. Juni 2017 - dilative Kardiomyopathie, ED (Erstdiagnose) im Mai 2017 Der Patient berichte, mit seinem Gesundheitszustand insgesamt zufrieden zu sein. Seit der kardiologischen Verlaufskontrolle letztes Jahr im September 2017 seien keine neuen Beschwerden aufgetreten (S. 1). Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf bei Status nach biologischem Aortenklappenersatz bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Stenose im Juni 201 7. Anamnestisch sei der Patient im Alltag normal leistungsfähig und kardial beschwerdefrei. In der klinischen Untersuchung sei er kardial kompensiert, normoton und normokard . Aufgrund der leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Beginn einer erneuten ACE- Hemmertherapie empfohlen worden (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 1 1. September 2019 (Urk. 8/9/12-13) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine An passungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 1 Ziff. 1). Bisher habe nur eine Konsultation stattgefunden (S. 2 Ziff. 4.1). Der Patient sei zurzeit angeblich vom Hausarzt aufgrund der Rückenschmerzen zu 100 % krank geschrieben. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine Tätigkeit zugemutet wer den (S. 2 Ziff. 11). 3.4

Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrum s der Universitätsklinik E.___ stellten im Bericht vom 1 4. September 2019 über die Sprechstunde vom 6. September 2019 (Urk. 8/ 9/ 1-2 = Urk. 8/18/11-12)

nach gleichentags durch geführtem Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule die folgende D iagnose (S. 1): - Lumbalgie und schmerzhaft sensomotorische L4 und L5 Radikulopathie links mit/bei: - absoluter Foramenstenose L5/S1 links - hochgradiger Foramenstenose L4/ 5 beidseits und L5/S1 rechts Die Ärzte führten aus, dass die radikulären S chmerzen klinisch am ehesten wie eine L3-Radikulopathie links imp oniert en . MR-tomographisch zeige sich jedoch eine absolute Foramenstenose L5/S1 links und eine relative Foramenstenose L4/5 beidseits und L5/S1 auf der rechten Seite. Im klinischen Unter such finde sich ein fraglich positives Trendelenburgzeichen links sowie eine Hypästhesie entlang dem Dermatom L4 und L5 am linken Unterschenkel. Sie hätten dem Patienten klar eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der Nervenwurzel L4 und L5 vorgeschlagen. Bei absoluter Foramenstenose L5/S1 sei der Patient bereits über eine Spondylodese L4-S1 informiert worden (S. 2). Im Bericht vom 1 4. Oktober 2019 über die Sprechstunde vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 8/18/13-14 = Urk. 8/24/9-10) führten d ie Ärzte des Wirbel säulenzentrum s der Universitätsklinik E.___

aus, dass sich beim Patienten trotz der diagnostisch therapeutischen Infiltration der Nervenwurzel L4/5 eine deutliche Schmerzprogredienz zeige. Nach erneuter Empfehlung zur Spondylodese L4 bis S1 habe sich der Patient trotz einer gewissen ablehnenden Haltung nun für das operative Vorgehen entschieden (S. 1). Im Bericht vom 1 7. Oktober 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9/14-16)

hielten sie fest, dass die Infiltration erfolglos gewesen sei und MR-tomographisch ein gutes Korrelat zu den Schmerzen bestehe, weshalb die Indika tion für eine Operation gegeben sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in e iner angepassten Tätigkeit könnten sie keine Aussage machen . Zuerst müsse die operative Versorgung durchgeführt werden, danach könnten Eingliederungsmassnahmen diskutiert werden (S. 2 f.). Gemäss dem Bericht der Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ vom 2 5. März 2020 (Urk. 8/18/7-10)

sei die für den 1 7. Oktober 2019 angedachte Spondylodese auf Wunsch des P atienten abgesagt worden (S. 3). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 1 9. Mai 2020 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung (Urk. 8/24/11-17 = Urk. 8/47), und stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 4 Ziff. 4.1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L4 und L5 links bei - MRI - dokumentierter absoluter Foramenstenose L5/S1 links, hoch gradig L4/L5 beidseits und L5/S1 rechts - fehlender Besserung mit erheblicher Schmerzperzeption unter konservativ ausgeschöpften Therapieoptionen Insgesamt seien die reproduzierbaren Befunde kohärent mit dem MRI-Befund, betreffend der Schmerzbekundung gebe es Hinweise auf eine gewisse Ver deutlichungstendenz. Dieses Phänomen sei möglicherweise auf eine Verunsicherung zurückzuführen (S. 4 Ziff. 2). Es handle sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit einem sensorischen Aus fallssyndrom der Wurzel L4 und L5 links, mit radiologisch (MRI vom 6. September 2019) objektivierbarer ausgeprägter Stenosebildung auf 2 Ebenen L5/S1 und L4/L5, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Ohne dekompressive operative Behandlung sei seiner Ansicht nach nicht von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen, im Gegenteil müsse festgehalten wer den, dass sich die Situation weiterhin verschlechtern werde. Damit werde die Integration auf dem freien Markt zunehmend schwierig. Es sei nicht nur eine neurologische Symptomatik mit sensorischem Ausfall zu bemerken, sondern auch eine ausgeprägte Belastbarkeitseinschränkung im Rahmen der radikulären Schmerzsymptomatik. Konservativ therapeutisch sei die Situation ausgeschöpft, die Indikation zu einer operativen Dekompression sei begründet und ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 5.1, vgl. auch S. 6 Ziff. 10 und Ziff. 12). Ein solcher Eingriff sei zu mutbar und indiziert (S. 5 Ziff. 6). Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit mit Reevaluation nach einer durchgeführten LWS-Operation. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Patient danach die mitunter rückenbelastende Tätigkeit wiederum im vollen Pensum aus führen könne. In einer rückenschonenden Tätigkeit, wechselnd sitzend und stehend, ohne gebückte Arbeitsabläufe und ohne Gewichtsbelastungen wiederholt über 10 kg, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum knapp zumutbar, auch wenn ein Arbeitgeber ihn mit dieser Schmerzsymptomatik kaum einstellen werde (S. 6 Ziff. 8-9). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 4. Juli 2020 (Urk. 8/24/1-5) aus, dass er den Patienten seit 2009 behandle (Ziff. 1.1), und diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom links mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 2.5). Vom 3 1. Juli 2019 bis 2 8. Februar 2 020 habe für körperlich belastende Arbeiten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 1. März 2020 sei der Patient diesbezüglich zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Körperlich belastende Arbeiten seien nicht mehr möglich (Ziff. 3.3), l eichtere Arbeiten seien ihm für wenige Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Ohne operative Behandlung s e i die Prognose zur Eingliederung ungünstig (Ziff. 4.3). 3.7

Am 1 7. Juli 2020 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/44 S. 4-6). Beim Versicherten sei anhand der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei spätestens seit Oktober 2019 stabil . Die von den Ärzten der Universitätsklink E.___ empfohlene operative Therapie in Form einer Spondylodese L4-S1 (Ver steifung der beiden untersten LWS-Segmente) sei vom Versicherten aus Angst vor der durchaus realistischen Möglichkeit eines schlechten postoperativen Ergebnisses bislang abgelehnt worden. Die aktenkundigen Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Objektmanager seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Für diese Tätigkeit sowie für alle anderen körperlich belastenden Arbeiten bestehe seit 1 1. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei allerdings im Gegensatz zur An gabe im vertrauensärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welcher aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik rein theoretisch eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet habe, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich vollzeitig zumutbar bei anzunehmender Leistungs minderung von etwa 30 % . Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und aufzulockern, resultiere retro spektiv mindestens seit Mai 2020 eine

70%ige Arbeitsfähigkeit . Entscheidend da bei sei, dass im IV-Bereich Schmerzen alleine keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in einer Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem nicht in vornübergebeugter Position (S. 5 f.). Bei der von den Ärzten der Universitätsklinik E.___ empfohlenen Spondylodese L4-S1 handle es sich keineswegs um eine «kleine» Operation und der Erfolg hin sichtlich einer fast vollständigen oder auch nur weitestgehenden Schmerzfreiheit sei keineswegs sicher. Nach einem solchen Eingriff betrage die Rekonvaleszenz bis zum Erreichen des Endergebnisses, das heisse zur vollständigen knöchernen Konsolidierung und damit Erreichen des Zeitpunkts, an dem über eine Arbeits fähigkeit nachgedacht werden könne, im günstigsten Fall mindestens 8-10 Monate. Ferner könne es auch zur Entwicklung einer Pseudoarthrose und damit zur Notwendigkeit eines Revisionseingriffs kommen. Ganz abgesehen davon wäre eine körperlich belastende Tätigkeit auch im günstigsten Fall einer vollständigen Konsolidierung dauerhaft nicht mehr mö glich beziehungsweise zumutbar. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei eine Spondylodese im LWS-Bereich somit keinesfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, wenn gleich sie wegen der sensomotorischen Nervenwurzelreizung natürlich aus rein kurativ-orthopädischer Sicht zu empfehlen sei (S. 6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 3.7). Sie ging in ihrer Verfügung vom 1 7. März 2021 (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei,

e ine körperlich leichte T ätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ihm s eit 1 9. Mai 2020 indes zu 70 % möglich sei (vorstehend E. 2.1) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf den beweiskräftigen Bericht von Dr. A.___ vo m Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei

lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätigkeit ausge wiesen . A nhand eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleich s resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

(vorstehend E. 2.2). 4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.3

Lediglich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vo m 1 7. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager seit 1 1. Juli 2019 durchgehend und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei und in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2020 eine 70%ige Leistungsfähigkeit bestehe.

Dabei nahm er weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den A uswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auseinander . Er legte damit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhandene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungs vermögen

des Beschwerdeführers im Umfang der attestierten Leistungsminderung von 30 %

zu schmälern vermag. Als nicht überzeugend und rechtsgenüglich begründet erweist sich sodann die seines Erachtens

entscheidende

– im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach im Bereich der Invalidenversicherung Schmerzen allein e keine lang andauernde A rbeits unfähigkeit begründe n würden .

Dies gilt u mso mehr, als

gemäss Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___

vom 1 7. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4) MR-tomographisch sichtliche pathomorphologische Korrelate zu den Schmerzen des Beschwerdeführers

bestehen . Des Weiteren hielt auch Dr. A.___

in seinem Bericht v om 1 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5) fest, dass es sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit radiologisch objektivier barer Stenosebildung handle, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich als zu 50 % arbeitsfähig. Vorliegend fehlt es der RAD-Stellungnahme indes an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden fachärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ . Damit ergeben sich zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___, auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte . Sie erlaubt so mit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers,

weshalb sich ergänzende Abklärungen als notwendig erweisen (vgl. vor stehend E. 4.2). 4.4

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr. A.___

im Bericht v om 1 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5)

eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete, leuchtet mangels einer Diskussion der Befunde sowie einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränku ngen nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt.

Damit fehlt es der von

Dr. A.___

attestierten Arbeitsfähigkeit

an einer nachvollziehbare n Grundlage .

Auch gestützt auf die nicht näher begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Haus arzt

Dr. F.___

vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 3.6) lassen sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nicht rechtsgenüglich feststellen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Seitens

der Ärzte der Universitätsklinik E.___

wurde sodann

keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vorstehend E. 3.3) .

Eine abschliessende Beurteilung des soma tischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage, welche Arbeit sleistung ihm noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich.

Da mit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid, weshalb dieser auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rheumatologisch-ortho pädischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurück zuweisen ist . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, er übrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 5 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4

Mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Grün den gekündigt worden, stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Werte ab. Aufgrund seiner fehlenden Berufs ausbildung berechnete sie das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Lohn strukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen . Da sie das Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnete (vgl. vorstehend E. 5.1), resultierte gestützt auf die vom RAD-Arzt attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 30 %

(Urk. 8/44 S. 8 f., vgl. Urk. 2 S. 2).

5.5

H insichtlich des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 errechneten Valideneinkomm ens ist das Folgende anzu merken : Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/16/1-9) war der Beschwerdeführer vom

1. August 1999 bis 1 1. Juli 2019 und damit knapp 20 Jahre als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig. Er verfügt

zwar über keine Berufsau sbildung im Facility Management, aus dem

Arbeitgeber frageboge n vom 3. Februar 2020 sowie dem Arbeitszeugnis vom 1 1. Juli 2019 geht hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche indes hervor, dass er insbesondere für die Beratung und Betreuung von Kunden, die Organisation und Optimierung der Arbeitsabläufe sowie die Führung und Betreuung von rund 40 Mitarbeitenden inklusive Rekrutierung, Einführung, Schulung und Förderung zuständig war (Urk. 8/16/3, Urk. 8/28/3-4) und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen seit Januar 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 98'020.-- erzielte (vgl. Urk. 8/16/5 Ziff. 5.1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 9. Januar 2020 (Urk. 8/14) ist diesbe züglich ersichtlich, dass seine Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ AG respektive deren Tochter unterneh mung (G.___ AG) bereits seit dem Jahr 2000 entsprechend hoch ausfielen. Im Rahmen seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Objektma nager nahm der Beschwerdeführer

über viele Jahre F ührungsaufgaben wahr, trug Verantwortung für diverse Mitarbeitende und er zielte ein dem breiten und anspruchsvollen Aufgabenspektrum entsprechendes

Einkommen.

Angesichts dessen erscheint f ür die Berechnung des Valideneinkommens

ent gegen der Beschwerdegegnerin der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1

für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

als unzutreffend, denn auf statistische Angaben darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) . Auch wenn Berufserfahrung allein eine fehlende anerkannte Berufsausbildung nicht aufzuwiegen vermag, so lässt die vorliegende Zuweisung in das Kompetenzniveau 1 die langjährige Führungs erfahrung wie auch allenfalls absolvierte bereichsspezifische

Weiterbildungen

ausser Acht . Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4) erweis t sich damit als nicht korrekt. Per 1 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt (Urk. 8/16/12) . Als Gründe für die fristlose Kündigung nannte die Arbeitgeberin Unregelmässig keiten bei Arbeitseinsätzen und Mitarbeiterdispositionen (Urk. 8/16/1 Ziff. 2 .1). Dem Protokoll zum telefonischen Erstgespräch in der Eingliederungsberatung vom 1 9. Oktober 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer gerichtlich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung vorgehe (Urk. 8/42 S. 9). Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) äusserte er sich dahingehend, dass er sich ein gerichtliches Vorgehen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter frist loser Kündigung vorbehalte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.4). Ob und inwiefern die gesund heitlichen Beschwerden wesentlic h zu der Kündigung im Jahr 2019 beitrugen, geht aus de n vorhanden Akten nicht hervor. Auffallend ist in diesem Zusammen hang die zeitliche Nähe des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nur ein Tag vor der fristlosen Entlassung am 1 0. Juli 201 9. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der

Kündigung gerichtlich geltend machte .

I nsoweit erweisen sich die Umstände der Kündigung als umstritten und es lässt sich nicht beurteilen, ob ein subsidiäres Abstellen auf Tabellenlöhne überhaupt zulässig ist .

Nach Durchführung der in medizinischer Hinsicht notwendigen Abklärung en (vgl. vorstehend E. 4.4) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines korrekten Einkommensvergleichs gegebenenfalls auch das Ergebnis eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu berück sichtigen . 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» beziehungsweise der ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn für das Validen- und Invalideneinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4)

durchgeführte Einkommensvergleich als nicht korrekt erweis t . Ungenügend abgeklärt und begründet erweisen sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände der Kündigung und die Frage, ob subsidiär auf statistische Werte abzustellen ist, sowie die Wahl des zutreffenden Tabellenlohns. 6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich is t, da der entscheid relevante Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde.

Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des rheumatologischen und orthopädischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

ein fachärztliches Gutachten einhole und nach Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2 ' 000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e Verfügung vom 1 7. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1. Juli 2019 (Urk. 8/16/12). Der Ver sicherte meldete sich am 8. Januar 2019 (richtig: 8. Januar 2020, vgl. Urk. 8/ 11, Urk. 8 / 13) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblic he Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9) und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. November 2020 Arbeitsvermittlung direkt vom 1 2. November 2020 bis 1 1. Juli 2021 (Urk. 8/38) . Da der Versicherte per 1 4. Dezember 2020 eine Anstellung im Stundenlohn aufgenommen hatte (vgl. 8/43), wurde n die berufliche n Mass nahme n gemäss Mitteilung vom 2 7. Januar 2021 per 1 4. Januar 2021 beendet (Urk. 8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, Urk. 8/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2021 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 8/53 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leistungen, insbesondere eine Dreiviertelsrente, auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen durch das Gericht vorzunehmen, namentlich sei ein ortho pädisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach

über den Leistungs anspruch neu zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 1 0. Juli 2019 einge treten . Gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber ab 1 9. Mai 2020 zu 70 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Ver harren in Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem auch nicht in vornüber gebeugter Position (S. 1). Da der Beschwerdeführer aus nicht gesundheitlichen Gründen eine Kündigung in der bisherigen Tätigkeit erhalten habe, erfolge die Berechnung des Einkommens mit und ohne gesundheitliche Einschränkung gestützt auf statistische Werte. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche dabei gleichzeitig dem Invaliditätsgrad (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m 9. Juli 2021 (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, RAD-Arzt Dr. Z.___ begründete die Leistungsminderung von 30 % mit der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und zu lockern. Demgegenüber habe der Rheumatologe Dr. A.___ im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in angepasster Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeits fähig sein solle. An der Beurteilung durch den RAD-Arzt werde daher fest gehalten . Dem Beschwerdeführer sei aufgrund arbeitsrechtlicher Verfehlungen die Arbeitsstelle fristlos per 1 1. Juli 2019 gekündigt worden . Die Rechtmässigkeit der Kündigung sei dabei irrelevant. Selbst wenn die Kündigung ordentlich unter Einhaltung der üblicherweise dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgt wäre, stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am 9. Juli 2020, mithin dem frühestmöglichen Rentenb eginn, nicht mehr bestanden habe . Da für beide Vergleichsgrössen, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, auf die Statistiklöhne abzustellen sei, werde an der Zu lässigkeit des sogenannten Prozentvergleichs festgehalten (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die vom RAD-Arzt Dr. Z.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet. Überholt und nicht überzeugend sei ferner d er Vermerk des RAD-Arztes, dass die höhere Arbeitsunfähigkeit auf die Schmerzsymptomat ik zurückzuführen sei. Zudem bestehe selbst innerhalb des RAD offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeit . RAD-Arzt Dr. B.___ sei der Ansicht, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit zwischen 50 und 80 % bestehe. Beide RAD-Stellungnahmen würden indes weder auf einer Untersuchung beruhen noch sämtliche beklagten Beschwerden berücksichtigen und könnten deshalb zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 7 Ziff. 1.3). Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Krankentag geldversicherung abstellen müssen, gemäss welchem ihm eine angepasste Tätig keit zu 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht näher begründet, weshalb sie sich nicht auf dieses Gutachten gestützt habe. Das Invalidenein kommen wäre somit anhand einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu berechnen gewesen (S. 8 Ziff. 1.4-1.5). Für die Berechnung des Valideneinkommens hätte die Beschwerdegegnerin den letztmals tatsächlich erzielten Verdienst heranziehen müssen. Sie hätte die Gründe für die Kündigung noch weiter abklären müssen . Er behalte sich zudem vor, wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen seine Arbeitgeberin vorzugehen. Angesichts dessen stehe nicht fest, ob die Kündigung nicht auch im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit gestanden habe (S. 9 Ziff. 2.4). Zudem sei er bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung arbeitsunfähig gewesen . Insofern dennoch auf statistische Werte ab gestellt werde, sei der Validenlohn aufgrund des Kompetenzniveaus 3 zu berechnen, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 10 Ziff.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde . 3. 3.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung

(Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3. 2

Die Ärzte der Klinik für K ardiologie des Spitals C.___ berichteten am 1 2. November 2018 über die ambulante Nachkontrolle vom 2 8. November 2018 (Urk. 8/24/7-8) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - biologischer Aortenklappenersatz (29 mm) bei kombiniertem Aorten klappenvitium mit schwerer Stenose bei bikuspider Aortenklappe am 1. Juni 2017 - dilative Kardiomyopathie, ED (Erstdiagnose) im Mai 2017 Der Patient berichte, mit seinem Gesundheitszustand insgesamt zufrieden zu sein. Seit der kardiologischen Verlaufskontrolle letztes Jahr im September 2017 seien keine neuen Beschwerden aufgetreten (S. 1). Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf bei Status nach biologischem Aortenklappenersatz bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Stenose im Juni 201 7. Anamnestisch sei der Patient im Alltag normal leistungsfähig und kardial beschwerdefrei. In der klinischen Untersuchung sei er kardial kompensiert, normoton und normokard . Aufgrund der leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Beginn einer erneuten ACE- Hemmertherapie empfohlen worden (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 1 1. September 2019 (Urk. 8/9/12-13) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine An passungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 1 Ziff. 1). Bisher habe nur eine Konsultation stattgefunden (S. 2 Ziff. 4.1). Der Patient sei zurzeit angeblich vom Hausarzt aufgrund der Rückenschmerzen zu 100 % krank geschrieben. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine Tätigkeit zugemutet wer den (S. 2 Ziff. 11). 3.4

Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrum s der Universitätsklinik E.___ stellten im Bericht vom 1 4. September 2019 über die Sprechstunde vom 6. September 2019 (Urk. 8/ 9/ 1-2 = Urk. 8/18/11-12)

nach gleichentags durch geführtem Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule die folgende D iagnose (S. 1): - Lumbalgie und schmerzhaft sensomotorische L4 und L5 Radikulopathie links mit/bei: - absoluter Foramenstenose L5/S1 links - hochgradiger Foramenstenose L4/ 5 beidseits und L5/S1 rechts Die Ärzte führten aus, dass die radikulären S chmerzen klinisch am ehesten wie eine L3-Radikulopathie links imp oniert en . MR-tomographisch zeige sich jedoch eine absolute Foramenstenose L5/S1 links und eine relative Foramenstenose L4/5 beidseits und L5/S1 auf der rechten Seite. Im klinischen Unter such finde sich ein fraglich positives Trendelenburgzeichen links sowie eine Hypästhesie entlang dem Dermatom L4 und L5 am linken Unterschenkel. Sie hätten dem Patienten klar eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der Nervenwurzel L4 und L5 vorgeschlagen. Bei absoluter Foramenstenose L5/S1 sei der Patient bereits über eine Spondylodese L4-S1 informiert worden (S. 2). Im Bericht vom 1 4. Oktober 2019 über die Sprechstunde vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 8/18/13-14 = Urk. 8/24/9-10) führten d ie Ärzte des Wirbel säulenzentrum s der Universitätsklinik E.___

aus, dass sich beim Patienten trotz der diagnostisch therapeutischen Infiltration der Nervenwurzel L4/5 eine deutliche Schmerzprogredienz zeige. Nach erneuter Empfehlung zur Spondylodese L4 bis S1 habe sich der Patient trotz einer gewissen ablehnenden Haltung nun für das operative Vorgehen entschieden (S. 1). Im Bericht vom 1 7. Oktober 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9/14-16)

hielten sie fest, dass die Infiltration erfolglos gewesen sei und MR-tomographisch ein gutes Korrelat zu den Schmerzen bestehe, weshalb die Indika tion für eine Operation gegeben sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in e iner angepassten Tätigkeit könnten sie keine Aussage machen . Zuerst müsse die operative Versorgung durchgeführt werden, danach könnten Eingliederungsmassnahmen diskutiert werden (S. 2 f.). Gemäss dem Bericht der Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ vom 2 5. März 2020 (Urk. 8/18/7-10)

sei die für den 1 7. Oktober 2019 angedachte Spondylodese auf Wunsch des P atienten abgesagt worden (S. 3). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 1 9. Mai 2020 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung (Urk. 8/24/11-17 = Urk. 8/47), und stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 4 Ziff. 4.1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L4 und L5 links bei - MRI - dokumentierter absoluter Foramenstenose L5/S1 links, hoch gradig L4/L5 beidseits und L5/S1 rechts - fehlender Besserung mit erheblicher Schmerzperzeption unter konservativ ausgeschöpften Therapieoptionen Insgesamt seien die reproduzierbaren Befunde kohärent mit dem MRI-Befund, betreffend der Schmerzbekundung gebe es Hinweise auf eine gewisse Ver deutlichungstendenz. Dieses Phänomen sei möglicherweise auf eine Verunsicherung zurückzuführen (S. 4 Ziff. 2). Es handle sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit einem sensorischen Aus fallssyndrom der Wurzel L4 und L5 links, mit radiologisch (MRI vom 6. September 2019) objektivierbarer ausgeprägter Stenosebildung auf 2 Ebenen L5/S1 und L4/L5, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Ohne dekompressive operative Behandlung sei seiner Ansicht nach nicht von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen, im Gegenteil müsse festgehalten wer den, dass sich die Situation weiterhin verschlechtern werde. Damit werde die Integration auf dem freien Markt zunehmend schwierig. Es sei nicht nur eine neurologische Symptomatik mit sensorischem Ausfall zu bemerken, sondern auch eine ausgeprägte Belastbarkeitseinschränkung im Rahmen der radikulären Schmerzsymptomatik. Konservativ therapeutisch sei die Situation ausgeschöpft, die Indikation zu einer operativen Dekompression sei begründet und ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 5.1, vgl. auch S. 6 Ziff.

E. 2.4 ). Ob und inwiefern die gesund heitlichen Beschwerden wesentlic h zu der Kündigung im Jahr 2019 beitrugen, geht aus de n vorhanden Akten nicht hervor. Auffallend ist in diesem Zusammen hang die zeitliche Nähe des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nur ein Tag vor der fristlosen Entlassung am 1 0. Juli 201 9. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der

Kündigung gerichtlich geltend machte .

I nsoweit erweisen sich die Umstände der Kündigung als umstritten und es lässt sich nicht beurteilen, ob ein subsidiäres Abstellen auf Tabellenlöhne überhaupt zulässig ist .

Nach Durchführung der in medizinischer Hinsicht notwendigen Abklärung en (vgl. vorstehend E. 4.4) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines korrekten Einkommensvergleichs gegebenenfalls auch das Ergebnis eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu berück sichtigen . 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» beziehungsweise der ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn für das Validen- und Invalideneinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4)

durchgeführte Einkommensvergleich als nicht korrekt erweis t . Ungenügend abgeklärt und begründet erweisen sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände der Kündigung und die Frage, ob subsidiär auf statistische Werte abzustellen ist, sowie die Wahl des zutreffenden Tabellenlohns. 6.

E. 2.5 -2.7).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 6.2 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich is t, da der entscheid relevante Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde.

Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des rheumatologischen und orthopädischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

ein fachärztliches Gutachten einhole und nach Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2 ' 000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e Verfügung vom 1 7. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 und Ziff.

E. 12 ). Ein solcher Eingriff sei zu mutbar und indiziert (S. 5 Ziff. 6). Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit mit Reevaluation nach einer durchgeführten LWS-Operation. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Patient danach die mitunter rückenbelastende Tätigkeit wiederum im vollen Pensum aus führen könne. In einer rückenschonenden Tätigkeit, wechselnd sitzend und stehend, ohne gebückte Arbeitsabläufe und ohne Gewichtsbelastungen wiederholt über 10 kg, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum knapp zumutbar, auch wenn ein Arbeitgeber ihn mit dieser Schmerzsymptomatik kaum einstellen werde (S. 6 Ziff. 8-9). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 4. Juli 2020 (Urk. 8/24/1-5) aus, dass er den Patienten seit 2009 behandle (Ziff. 1.1), und diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom links mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 2.5). Vom 3 1. Juli 2019 bis 2 8. Februar 2 020 habe für körperlich belastende Arbeiten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 1. März 2020 sei der Patient diesbezüglich zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Körperlich belastende Arbeiten seien nicht mehr möglich (Ziff. 3.3), l eichtere Arbeiten seien ihm für wenige Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Ohne operative Behandlung s e i die Prognose zur Eingliederung ungünstig (Ziff. 4.3). 3.7

Am 1 7. Juli 2020 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/44 S. 4-6). Beim Versicherten sei anhand der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei spätestens seit Oktober 2019 stabil . Die von den Ärzten der Universitätsklink E.___ empfohlene operative Therapie in Form einer Spondylodese L4-S1 (Ver steifung der beiden untersten LWS-Segmente) sei vom Versicherten aus Angst vor der durchaus realistischen Möglichkeit eines schlechten postoperativen Ergebnisses bislang abgelehnt worden. Die aktenkundigen Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Objektmanager seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Für diese Tätigkeit sowie für alle anderen körperlich belastenden Arbeiten bestehe seit 1 1. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei allerdings im Gegensatz zur An gabe im vertrauensärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welcher aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik rein theoretisch eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet habe, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich vollzeitig zumutbar bei anzunehmender Leistungs minderung von etwa 30 % . Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und aufzulockern, resultiere retro spektiv mindestens seit Mai 2020 eine

70%ige Arbeitsfähigkeit . Entscheidend da bei sei, dass im IV-Bereich Schmerzen alleine keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in einer Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem nicht in vornübergebeugter Position (S. 5 f.). Bei der von den Ärzten der Universitätsklinik E.___ empfohlenen Spondylodese L4-S1 handle es sich keineswegs um eine «kleine» Operation und der Erfolg hin sichtlich einer fast vollständigen oder auch nur weitestgehenden Schmerzfreiheit sei keineswegs sicher. Nach einem solchen Eingriff betrage die Rekonvaleszenz bis zum Erreichen des Endergebnisses, das heisse zur vollständigen knöchernen Konsolidierung und damit Erreichen des Zeitpunkts, an dem über eine Arbeits fähigkeit nachgedacht werden könne, im günstigsten Fall mindestens 8-10 Monate. Ferner könne es auch zur Entwicklung einer Pseudoarthrose und damit zur Notwendigkeit eines Revisionseingriffs kommen. Ganz abgesehen davon wäre eine körperlich belastende Tätigkeit auch im günstigsten Fall einer vollständigen Konsolidierung dauerhaft nicht mehr mö glich beziehungsweise zumutbar. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei eine Spondylodese im LWS-Bereich somit keinesfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, wenn gleich sie wegen der sensomotorischen Nervenwurzelreizung natürlich aus rein kurativ-orthopädischer Sicht zu empfehlen sei (S. 6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 3.7). Sie ging in ihrer Verfügung vom 1 7. März 2021 (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei,

e ine körperlich leichte T ätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ihm s eit 1 9. Mai 2020 indes zu 70 % möglich sei (vorstehend E. 2.1) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf den beweiskräftigen Bericht von Dr. A.___ vo m Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei

lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätigkeit ausge wiesen . A nhand eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleich s resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

(vorstehend E. 2.2). 4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.3

Lediglich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vo m 1 7. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager seit 1 1. Juli 2019 durchgehend und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei und in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2020 eine 70%ige Leistungsfähigkeit bestehe.

Dabei nahm er weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den A uswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auseinander . Er legte damit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhandene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungs vermögen

des Beschwerdeführers im Umfang der attestierten Leistungsminderung von 30 %

zu schmälern vermag. Als nicht überzeugend und rechtsgenüglich begründet erweist sich sodann die seines Erachtens

entscheidende

– im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach im Bereich der Invalidenversicherung Schmerzen allein e keine lang andauernde A rbeits unfähigkeit begründe n würden .

Dies gilt u mso mehr, als

gemäss Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___

vom 1 7. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4) MR-tomographisch sichtliche pathomorphologische Korrelate zu den Schmerzen des Beschwerdeführers

bestehen . Des Weiteren hielt auch Dr. A.___

in seinem Bericht v om 1 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5) fest, dass es sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit radiologisch objektivier barer Stenosebildung handle, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich als zu 50 % arbeitsfähig. Vorliegend fehlt es der RAD-Stellungnahme indes an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden fachärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ . Damit ergeben sich zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___, auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte . Sie erlaubt so mit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers,

weshalb sich ergänzende Abklärungen als notwendig erweisen (vgl. vor stehend E. 4.2). 4.4

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr. A.___

im Bericht v om 1 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5)

eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete, leuchtet mangels einer Diskussion der Befunde sowie einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränku ngen nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt.

Damit fehlt es der von

Dr. A.___

attestierten Arbeitsfähigkeit

an einer nachvollziehbare n Grundlage .

Auch gestützt auf die nicht näher begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Haus arzt

Dr. F.___

vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 3.6) lassen sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nicht rechtsgenüglich feststellen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Seitens

der Ärzte der Universitätsklinik E.___

wurde sodann

keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vorstehend E. 3.3) .

Eine abschliessende Beurteilung des soma tischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage, welche Arbeit sleistung ihm noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich.

Da mit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid, weshalb dieser auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rheumatologisch-ortho pädischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurück zuweisen ist . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, er übrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 5 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4

Mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Grün den gekündigt worden, stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Werte ab. Aufgrund seiner fehlenden Berufs ausbildung berechnete sie das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Lohn strukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen . Da sie das Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnete (vgl. vorstehend E. 5.1), resultierte gestützt auf die vom RAD-Arzt attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 30 %

(Urk. 8/44 S. 8 f., vgl. Urk. 2 S. 2).

5.5

H insichtlich des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 errechneten Valideneinkomm ens ist das Folgende anzu merken : Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/16/1-9) war der Beschwerdeführer vom

1. August 1999 bis 1 1. Juli 2019 und damit knapp 20 Jahre als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig. Er verfügt

zwar über keine Berufsau sbildung im Facility Management, aus dem

Arbeitgeber frageboge n vom 3. Februar 2020 sowie dem Arbeitszeugnis vom 1 1. Juli 2019 geht hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche indes hervor, dass er insbesondere für die Beratung und Betreuung von Kunden, die Organisation und Optimierung der Arbeitsabläufe sowie die Führung und Betreuung von rund 40 Mitarbeitenden inklusive Rekrutierung, Einführung, Schulung und Förderung zuständig war (Urk. 8/16/3, Urk. 8/28/3-4) und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen seit Januar 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 98'020.-- erzielte (vgl. Urk. 8/16/5 Ziff. 5.1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 9. Januar 2020 (Urk. 8/14) ist diesbe züglich ersichtlich, dass seine Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ AG respektive deren Tochter unterneh mung (G.___ AG) bereits seit dem Jahr 2000 entsprechend hoch ausfielen. Im Rahmen seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Objektma nager nahm der Beschwerdeführer

über viele Jahre F ührungsaufgaben wahr, trug Verantwortung für diverse Mitarbeitende und er zielte ein dem breiten und anspruchsvollen Aufgabenspektrum entsprechendes

Einkommen.

Angesichts dessen erscheint f ür die Berechnung des Valideneinkommens

ent gegen der Beschwerdegegnerin der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1

für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

als unzutreffend, denn auf statistische Angaben darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) . Auch wenn Berufserfahrung allein eine fehlende anerkannte Berufsausbildung nicht aufzuwiegen vermag, so lässt die vorliegende Zuweisung in das Kompetenzniveau 1 die langjährige Führungs erfahrung wie auch allenfalls absolvierte bereichsspezifische

Weiterbildungen

ausser Acht . Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4) erweis t sich damit als nicht korrekt. Per 1 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt (Urk. 8/16/12) . Als Gründe für die fristlose Kündigung nannte die Arbeitgeberin Unregelmässig keiten bei Arbeitseinsätzen und Mitarbeiterdispositionen (Urk. 8/16/1 Ziff. 2 .1). Dem Protokoll zum telefonischen Erstgespräch in der Eingliederungsberatung vom 1 9. Oktober 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer gerichtlich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung vorgehe (Urk. 8/42 S. 9). Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) äusserte er sich dahingehend, dass er sich ein gerichtliches Vorgehen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter frist loser Kündigung vorbehalte (Urk. 1 S. 9 Ziff.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1967, war seit
  2. August 1999 als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig ( Urk.  8/16 /1 Ziff.  2.1 ). D ie Arbeitgeberin kündig te das Arbeitsverhältnis fristlos per 1
  3. Juli 2019 ( Urk.  8/16/12). Der Ver sicherte meldete sich am
  4. Januar 2019 (richtig:
  5. Januar 2020, vgl. Urk.  8/ 11, Urk.  8 / 13 ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinische und erwerblic he Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk.  8/9) und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 1
  6. November 2020 Arbeitsvermittlung direkt vom 1
  7. November 2020 bis 1
  8. Juli 2021 ( Urk.  8/38) . Da der Versicherte per 1
  9. Dezember 2020 eine Anstellung im Stundenlohn aufgenommen hatte (vgl. 8/43) , wurde n die berufliche n Mass nahme n gemäss Mitteilung vom 2
  10. Januar 2021 per 1
  11. Januar 2021 beendet ( Urk.  8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/45, Urk.  8/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  12. März 2021 einen Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk.  8/53 = Urk.  2).
  13. Der Versicherte erhob am
  14. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  15. März 2021 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leistungen , insbesondere eine Dreiviertelsrente , auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen durch das Gericht vorzunehmen , namentlich sei ein ortho pädisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach über den Leistungs anspruch neu zu befinden ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  2-3). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom
  16. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was dem Beschwerdeführer am 1
  17. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 1
  20. Juli 2019 einge treten . Gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber ab 1
  21. Mai 2020 zu 70  % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Ver harren in Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem auch nicht in vornüber gebeugter Position (S. 1). Da der Beschwerdeführer aus nicht gesundheitlichen Gründen eine Kündigung in der bisherigen Tätigkeit erhalten habe, erfolge die Berechnung des Einkommens mit und ohne gesundheitliche Einschränkung gestützt auf statistische Werte. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 30  % entspreche dabei gleichzeitig dem Invaliditätsgrad (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m
  22. Juli 2021 ( Urk.  7) führte die Beschwerdegegnerin aus, RAD-Arzt Dr.  Z.___ begründete die Leistungsminderung von 30  % mit der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und zu lockern. Demgegenüber habe der Rheumatologe Dr.  A.___ im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten nicht begründet , weshalb der Beschwerdeführer in angepasster Verweistätigkeit lediglich zu 50  % arbeits fähig sein solle. An der Beurteilung durch den RAD-Arzt werde daher fest gehalten . Dem Beschwerdeführer sei aufgrund arbeitsrechtlicher Verfehlungen die Arbeitsstelle fristlos per 1
  23. Juli 2019 gekündigt worden . Die Rechtmässigkeit der Kündigung sei dabei irrelevant. Selbst wenn die Kündigung ordentlich unter Einhaltung der üblicherweise dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgt wäre, stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am
  24. Juli 2020, mithin dem frühestmöglichen Rentenb eginn, nicht mehr bestanden habe . Da für beide Vergleichsgrössen, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, auf die Statistiklöhne abzustellen sei, werde an der Zu lässigkeit des sogenannten Prozentvergleichs festgehalten (S. 2). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk.  1) , die vom RAD-Arzt Dr.  Z.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet. Überholt und nicht überzeugend sei ferner d er Vermerk des RAD-Arztes , dass die höhere Arbeitsunfähigkeit auf die Schmerzsymptomat ik zurückzuführen sei. Zudem bestehe selbst innerhalb des RAD offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeit . RAD-Arzt Dr.  B.___ sei der Ansicht, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit zwischen 50 und 80  % bestehe. Beide RAD-Stellungnahmen würden indes weder auf einer Untersuchung beruhen noch sämtliche beklagten Beschwerden berücksichtigen und könnten deshalb zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 7 Ziff.  1.3). Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Krankentag geldversicherung abstellen müssen, gemäss welchem ihm eine angepasste Tätig keit zu 50  % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht näher begründet, weshalb sie sich nicht auf dieses Gutachten gestützt habe. Das Invalidenein kommen wäre somit anhand einer Arbeitsunfähigkeit von 50  % zu berechnen gewesen (S. 8 Ziff.  1.4-1.5). Für die Berechnung des Valideneinkommens hätte die Beschwerdegegnerin den letztmals tatsächlich erzielten Verdienst heranziehen müssen. Sie hätte die Gründe für die Kündigung noch weiter abklären müssen . Er behalte sich zudem vor, wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen seine Arbeitgeberin vorzugehen. Angesichts dessen stehe nicht fest, ob die Kündigung nicht auch im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit gestanden habe (S. 9 Ziff.  2.4). Zudem sei er bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung arbeitsunfähig gewesen . Insofern dennoch auf statistische Werte ab gestellt werde, sei der Validenlohn aufgrund des Kompetenzniveaus 3 zu berechnen, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 10 Ziff.  2.5 -2.7 ). 2.3      Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde .
  25. 3.1      Beim Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:
  26. 2      Die Ärzte der Klinik für K ardiologie des Spitals C.___ berichteten am 1
  27. November 2018 über die ambulante Nachkontrolle vom 2
  28. November 2018 ( Urk.  8/24/7-8) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - biologischer Aortenklappenersatz (29 mm) bei kombiniertem Aorten klappenvitium mit schwerer Stenose bei bikuspider Aortenklappe am
  29. Juni 2017 - dilative Kardiomyopathie, ED (Erstdiagnose) im Mai 2017 Der Patient berichte , mit seinem Gesundheitszustand insgesamt zufrieden zu sein. Seit der kardiologischen Verlaufskontrolle letztes Jahr im September 2017 seien keine neuen Beschwerden aufgetreten (S. 1). Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf bei Status nach biologischem Aortenklappenersatz bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Stenose im Juni 201
  30. Anamnestisch sei der Patient im Alltag normal leistungsfähig und kardial beschwerdefrei. In der klinischen Untersuchung sei er kardial kompensiert, normoton und normokard . Aufgrund der leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Beginn einer erneuten ACE- Hemmertherapie empfohlen worden (S. 2). 3.3      Mit Bericht vom 1
  31. September 2019 ( Urk.  8/9/12-13) diagnostizierte Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , eine An passungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 1 Ziff.  1). Bisher habe nur eine Konsultation stattgefunden (S. 2 Ziff.  4.1). Der Patient sei zurzeit angeblich vom Hausarzt aufgrund der Rückenschmerzen zu 100  % krank geschrieben. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine Tätigkeit zugemutet wer den (S. 2 Ziff.  11). 3.4      Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrum s der Universitätsklinik E.___ stellten im Bericht vom 1
  32. September 2019 über die Sprechstunde vom
  33. September 2019 ( Urk.  8/ 9/ 1-2 = Urk.  8/18/11-12) nach gleichentags durch geführtem Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule die folgende D iagnose (S. 1): - Lumbalgie und schmerzhaft sensomotorische L4 und L5 Radikulopathie links mit/bei: - absoluter Foramenstenose L5/S1 links - hochgradiger Foramenstenose L4/ 5 beidseits und L5/S1 rechts Die Ärzte führten aus, dass die radikulären S chmerzen klinisch am ehesten wie eine L3-Radikulopathie links imp oniert en . MR-tomographisch zeige sich jedoch eine absolute Foramenstenose L5/S1 links und eine relative Foramenstenose L4/5 beidseits und L5/S1 auf der rechten Seite. Im klinischen Unter such finde sich ein fraglich positives Trendelenburgzeichen links sowie eine Hypästhesie entlang dem Dermatom L4 und L5 am linken Unterschenkel. Sie hätten dem Patienten klar eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der Nervenwurzel L4 und L5 vorgeschlagen. Bei absoluter Foramenstenose L5/S1 sei der Patient bereits über eine Spondylodese L4-S1 informiert worden (S. 2). Im Bericht vom 1
  34. Oktober 2019 über die Sprechstunde vom 1
  35. Oktober 2019 ( Urk.  8/18/13-14 = Urk.  8/24/9-10) führten d ie Ärzte des Wirbel säulenzentrum s der Universitätsklinik E.___ aus , dass sich beim Patienten trotz der diagnostisch therapeutischen Infiltration der Nervenwurzel L4/5 eine deutliche Schmerzprogredienz zeige. Nach erneuter Empfehlung zur Spondylodese L4 bis S1 habe sich der Patient trotz einer gewissen ablehnenden Haltung nun für das operative Vorgehen entschieden (S. 1). Im Bericht vom 1
  36. Oktober 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk.  8/9/14-16) hielten sie fest , dass die Infiltration erfolglos gewesen sei und MR-tomographisch ein gutes Korrelat zu den Schmerzen bestehe , weshalb die Indika tion für eine Operation gegeben sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in e iner angepassten Tätigkeit könnten sie keine Aussage machen . Zuerst müsse die operative Versorgung durchgeführt werden, danach könnten Eingliederungsmassnahmen diskutiert werden (S. 2 f.). Gemäss dem Bericht der Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ vom 2
  37. März 2020 ( Urk.  8/18/7-10) sei die für den 1
  38. Oktober 2019 angedachte Spondylodese auf Wunsch des P atienten abgesagt worden (S. 3). 3.5      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , berichtete am 1
  39. Mai 2020 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung ( Urk.  8/24/11-17 = Urk.  8/47) , und stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 4 Ziff.  4.1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L4 und L5 links bei - MRI - dokumentierter absoluter Foramenstenose L5/S1 links, hoch gradig L4/L5 beidseits und L5/S1 rechts - fehlender Besserung mit erheblicher Schmerzperzeption unter konservativ ausgeschöpften Therapieoptionen Insgesamt seien die reproduzierbaren Befunde kohärent mit dem MRI-Befund, betreffend der Schmerzbekundung gebe es Hinweise auf eine gewisse Ver deutlichungstendenz. Dieses Phänomen sei möglicherweise auf eine Verunsicherung zurückzuführen (S. 4 Ziff.  2). Es handle sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit einem sensorischen Aus fallssyndrom der Wurzel L4 und L5 links, mit radiologisch (MRI vom
  40. September 2019) objektivierbarer ausgeprägter Stenosebildung auf 2 Ebenen L5/S1 und L4/L5, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Ohne dekompressive operative Behandlung sei seiner Ansicht nach nicht von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen, im Gegenteil müsse festgehalten wer den, dass sich die Situation weiterhin verschlechtern werde. Damit werde die Integration auf dem freien Markt zunehmend schwierig. Es sei nicht nur eine neurologische Symptomatik mit sensorischem Ausfall zu bemerken , sondern auch eine ausgeprägte Belastbarkeitseinschränkung im Rahmen der radikulären Schmerzsymptomatik. Konservativ therapeutisch sei die Situation ausgeschöpft, die Indikation zu einer operativen Dekompression sei begründet und ausgewiesen (S. 4 f. Ziff.  5.1, vgl. auch S. 6 Ziff.  10 und Ziff.  12 ). Ein solcher Eingriff sei zu mutbar und indiziert (S. 5 Ziff.  6). Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit mit Reevaluation nach einer durchgeführten LWS-Operation. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Patient danach die mitunter rückenbelastende Tätigkeit wiederum im vollen Pensum aus führen könne. In einer rückenschonenden Tätigkeit, wechselnd sitzend und stehend, ohne gebückte Arbeitsabläufe und ohne Gewichtsbelastungen wiederholt über 10 kg, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum knapp zumutbar, auch wenn ein Arbeitgeber ihn mit dieser Schmerzsymptomatik kaum einstellen werde (S. 6 Ziff.  8-9). 3.6      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte im Bericht vom 1
  41. Juli 2020 ( Urk.  8/24/1-5) aus, dass er den Patienten seit 2009 behandle ( Ziff.  1.1) , und diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom links mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5). Vom 3
  42. Juli 2019 bis 2
  43. Februar 2 020 habe für körperlich belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit
  44. März 2020 sei der Patient diesbezüglich zu 80  % arbeitsunfähig ( Ziff.  1.3). Körperlich belastende Arbeiten seien nicht mehr möglich ( Ziff.  3.3), l eichtere Arbeiten seien ihm für wenige Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff.  4.1). Ohne operative Behandlung s e i die Prognose zur Eingliederung ungünstig ( Ziff.  4.3). 3.7      Am 1
  45. Juli 2020 nahm Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  8/44 S. 4-6). Beim Versicherten sei anhand der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen , einschliesslich einer sich daraus ableitenden Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei spätestens seit Oktober 2019 stabil . Die von den Ärzten der Universitätsklink E.___ empfohlene operative Therapie in Form einer Spondylodese L4-S1 (Ver steifung der beiden untersten LWS-Segmente) sei vom Versicherten aus Angst vor der durchaus realistischen Möglichkeit eines schlechten postoperativen Ergebnisses bislang abgelehnt worden. Die aktenkundigen Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Objektmanager seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Für diese Tätigkeit sowie für alle anderen körperlich belastenden Arbeiten bestehe seit 1
  46. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei allerdings im Gegensatz zur An gabe im vertrauensärztlichen Bericht von Dr.  A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5 ) , welcher aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik rein theoretisch eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet habe, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich vollzeitig zumutbar bei anzunehmender Leistungs minderung von etwa 30  % . Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und aufzulockern, resultiere retro spektiv mindestens seit Mai 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Entscheidend da bei sei, dass im IV-Bereich Schmerzen alleine keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in einer Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem nicht in vornübergebeugter Position (S. 5 f.). Bei der von den Ärzten der Universitätsklinik E.___ empfohlenen Spondylodese L4-S1 handle es sich keineswegs um eine «kleine» Operation und der Erfolg hin sichtlich einer fast vollständigen oder auch nur weitestgehenden Schmerzfreiheit sei keineswegs sicher. Nach einem solchen Eingriff betrage die Rekonvaleszenz bis zum Erreichen des Endergebnisses, das heisse zur vollständigen knöchernen Konsolidierung und damit Erreichen des Zeitpunkts, an dem über eine Arbeits fähigkeit nachgedacht werden könne, im günstigsten Fall mindestens 8-10 Monate. Ferner könne es auch zur Entwicklung einer Pseudoarthrose und damit zur Notwendigkeit eines Revisionseingriffs kommen. Ganz abgesehen davon wäre eine körperlich belastende Tätigkeit auch im günstigsten Fall einer vollständigen Konsolidierung dauerhaft nicht mehr mö glich beziehungsweise zumutbar. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei eine Spondylodese im LWS-Bereich somit keinesfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, wenn gleich sie wegen der sensomotorischen Nervenwurzelreizung natürlich aus rein kurativ-orthopädischer Sicht zu empfehlen sei (S. 6).
  47. 4.1      Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr.  Z.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 3.7 ). Sie ging in ihrer Verfügung vom 1
  48. März 2021 ( Urk.  2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei , e ine körperlich leichte T ätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ihm s eit 1
  49. Mai 2020 indes zu 70  % möglich sei (vorstehend E. 2.1) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , gestützt auf den beweiskräftigen Bericht von Dr.  A.___ vo m Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sei lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätigkeit ausge wiesen . A nhand eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleich s resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vorstehend E. 2.2). 4.2      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.3      Lediglich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten gelangte RAD-Arzt Dr.  Z.___ in seiner Stellungnahme vo m 1
  50. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7 ) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager seit 1
  51. Juli 2019 durchgehend und bis auf Weiteres zu 100  % arbeitsunfähig sei und in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2020 eine 70%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Dabei nahm er weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den A uswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auseinander . Er legte damit nicht substantiiert dar , inwiefern der vorhandene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungs vermögen des Beschwerdeführers im Umfang der attestierten Leistungsminderung von 30  % zu schmälern vermag. Als nicht überzeugend und rechtsgenüglich begründet erweist sich sodann die seines Erachtens entscheidende – im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation , wonach im Bereich der Invalidenversicherung Schmerzen allein e keine lang andauernde A rbeits unfähigkeit begründe n würden . Dies gilt u mso mehr, als gemäss Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 1
  52. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4 ) MR-tomographisch sichtliche pathomorphologische Korrelate zu den Schmerzen des Beschwerdeführers bestehen . Des Weiteren hielt auch Dr.  A.___ in seinem Bericht v om 1
  53. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5 ) fest , dass es sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit radiologisch objektivier barer Stenosebildung handle, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erachtete Dr.  A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich als zu 50  % arbeitsfähig. Vorliegend fehlt es der RAD-Stellungnahme indes an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden fachärztlichen Beurteilung durch Dr.  A.___ . Damit ergeben sich zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr.  Z.___ , auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte . Sie erlaubt so mit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers, weshalb sich ergänzende Abklärungen als notwendig erweisen (vgl. vor stehend E. 4.2 ). 4.4      Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr.  A.___ im Bericht v om 1
  54. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5 ) eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als zu 50  % zumutbar erachtete , leuchtet mangels einer Diskussion der Befunde sowie einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränku ngen nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt. Damit fehlt es der von Dr.  A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit an einer nachvollziehbare n Grundlage . Auch gestützt auf die nicht näher begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Haus arzt Dr.  F.___ vom 1
  55. Juli 2020 (vorstehend E. 3.6 ) lassen sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nicht rechtsgenüglich feststellen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seitens der Ärzte der Universitätsklinik E.___ wurde sodann keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vorstehend E. 3.3 ) . Eine abschliessende Beurteilung des soma tischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage, welche Arbeit sleistung ihm noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich. Da mit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid , weshalb dieser auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rheumatologisch-ortho pädischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurück zuweisen ist .
  56. 5.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1 ). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, er übrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1
  57. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1
  58. April 2017 E. 3.2.1). 5.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn  55 f. zu Art.  28a ). 5 .3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn  55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4      Mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Grün den gekündigt worden, stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Werte ab. Aufgrund seiner fehlenden Berufs ausbildung berechnete sie das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Lohn strukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen . Da sie das Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnete (vgl. vorstehend E. 5.1 ) , resultierte gestützt auf die vom RAD-Arzt attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 30  % ( Urk.  8/44 S. 8 f., vgl. Urk.  2 S. 2). 5.5      H insichtlich des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 errechneten Valideneinkomm ens ist das Folgende anzu merken : Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
  59. Februar 2020 ( Urk.  8/16/1-9 ) war der Beschwerdeführer vom
  60. August 1999 bis 1
  61. Juli 2019 und damit knapp 20 Jahre als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig. Er verfügt zwar über keine Berufsau sbildung im Facility Management , aus dem Arbeitgeber frageboge n vom
  62. Februar 2020 sowie dem Arbeitszeugnis vom 1
  63. Juli 2019 geht hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche indes hervor , dass er insbesondere für die Beratung und Betreuung von Kunden, die Organisation und Optimierung der Arbeitsabläufe sowie die Führung und Betreuung von rund 40 Mitarbeitenden inklusive Rekrutierung, Einführung, Schulung und Förderung zuständig war ( Urk.  8/16/3, Urk.  8/28/3-4) und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen seit Januar 2017 ein jährliches Einkommen von Fr.  98'020.-- erzielte (vgl. Urk.  8/16/5 Ziff.  5.1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2
  64. Januar 2020 ( Urk.  8/14) ist diesbe züglich ersichtlich, dass seine Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ AG respektive deren Tochter unterneh mung (G.___ AG) bereits seit dem Jahr 2000 entsprechend hoch ausfielen. Im Rahmen seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Objektma nager nahm der Beschwerdeführer über viele Jahre F ührungsaufgaben wahr, trug Verantwortung für diverse Mitarbeitende und er zielte ein dem breiten und anspruchsvollen Aufgabenspektrum entsprechendes Einkommen.      Angesichts dessen erscheint f ür die Berechnung des Valideneinkommens ent gegen der Beschwerdegegnerin der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art als unzutreffend , denn auf statistische Angaben darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) . Auch wenn Berufserfahrung allein eine fehlende anerkannte Berufsausbildung nicht aufzuwiegen vermag, so lässt die vorliegende Zuweisung in das Kompetenzniveau 1 die langjährige Führungs erfahrung wie auch allenfalls absolvierte bereichsspezifische Weiterbildungen ausser Acht . Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4 ) erweis t sich damit als nicht korrekt. Per 1
  65. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt ( Urk.  8/16/12 ) . Als Gründe für die fristlose Kündigung nannte die Arbeitgeberin Unregelmässig keiten bei Arbeitseinsätzen und Mitarbeiterdispositionen ( Urk.  8/16/1 Ziff.  2 .1). Dem Protokoll zum telefonischen Erstgespräch in der Eingliederungsberatung vom 1
  66. Oktober 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer gerichtlich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung vorgehe ( Urk.  8/42 S. 9). Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom
  67. Mai 2021 ( Urk.  1) äusserte er sich dahingehend, dass er sich ein gerichtliches Vorgehen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter frist loser Kündigung vorbehalte ( Urk.  1 S. 9 Ziff.  2.4 ). Ob und inwiefern die gesund heitlichen Beschwerden wesentlic h zu der Kündigung im Jahr 2019 beitrugen , geht aus de n vorhanden Akten nicht hervor. Auffallend ist in diesem Zusammen hang die zeitliche Nähe des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nur ein Tag vor der fristlosen Entlassung am 1
  68. Juli 201
  69. Unklar ist auch , ob der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der Kündigung gerichtlich geltend machte . I nsoweit erweisen sich die Umstände der Kündigung als umstritten und es lässt sich nicht beurteilen, ob ein subsidiäres Abstellen auf Tabellenlöhne überhaupt zulässig ist . Nach Durchführung der in medizinischer Hinsicht notwendigen Abklärung en (vgl. vorstehend E. 4.4) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines korrekten Einkommensvergleichs gegebenenfalls auch das Ergebnis eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu berück sichtigen . 5.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» beziehungsweise der ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn für das Validen- und Invalideneinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4 ) durchgeführte Einkommensvergleich als nicht korrekt erweis t . Ungenügend abgeklärt und begründet erweisen sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände der Kündigung und die Frage, ob subsidiär auf statistische Werte abzustellen ist, sowie die Wahl des zutreffenden Tabellenlohns.
  70. 6.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2      Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich is t, da der entscheid relevante Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des rheumatologischen und orthopädischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat. Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein fachärztliches Gutachten einhole und nach Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  71. 7.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ) und ist beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr.  220 .-- (ohne MWSt ) ermessensweise auf Fr.  2 ' 000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  72. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e Verfügung vom 1
  73. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  74. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  75. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr.  2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  78. Juli bis und mit 1
  79. August sowie vom 1
  80. Dezember bis und mit dem
  81. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00290

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 2 8. September 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, war seit

1. August 1999 als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/16 /1 Ziff. 2.1). D ie Arbeitgeberin kündig te das Arbeitsverhältnis fristlos per

1 1. Juli 2019 (Urk. 8/16/12). Der Ver sicherte meldete sich am 8. Januar 2019 (richtig: 8. Januar 2020, vgl. Urk. 8/ 11, Urk. 8 / 13) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblic he Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9) und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 6. November 2020 Arbeitsvermittlung direkt vom 1 2. November 2020 bis 1 1. Juli 2021 (Urk. 8/38) . Da der Versicherte per 1 4. Dezember 2020 eine Anstellung im Stundenlohn aufgenommen hatte (vgl. 8/43), wurde n die berufliche n Mass nahme n gemäss Mitteilung vom 2 7. Januar 2021 per 1 4. Januar 2021 beendet (Urk. 8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45, Urk. 8/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2021 einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 8/53 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leistungen, insbesondere eine Dreiviertelsrente, auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen durch das Gericht vorzunehmen, namentlich sei ein ortho pädisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach

über den Leistungs anspruch neu zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 1 0. Juli 2019 einge treten . Gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber ab 1 9. Mai 2020 zu 70 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Ver harren in Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem auch nicht in vornüber gebeugter Position (S. 1). Da der Beschwerdeführer aus nicht gesundheitlichen Gründen eine Kündigung in der bisherigen Tätigkeit erhalten habe, erfolge die Berechnung des Einkommens mit und ohne gesundheitliche Einschränkung gestützt auf statistische Werte. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche dabei gleichzeitig dem Invaliditätsgrad (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m 9. Juli 2021 (Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin aus, RAD-Arzt Dr. Z.___ begründete die Leistungsminderung von 30 % mit der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und zu lockern. Demgegenüber habe der Rheumatologe Dr. A.___ im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in angepasster Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeits fähig sein solle. An der Beurteilung durch den RAD-Arzt werde daher fest gehalten . Dem Beschwerdeführer sei aufgrund arbeitsrechtlicher Verfehlungen die Arbeitsstelle fristlos per 1 1. Juli 2019 gekündigt worden . Die Rechtmässigkeit der Kündigung sei dabei irrelevant. Selbst wenn die Kündigung ordentlich unter Einhaltung der üblicherweise dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgt wäre, stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am 9. Juli 2020, mithin dem frühestmöglichen Rentenb eginn, nicht mehr bestanden habe . Da für beide Vergleichsgrössen, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen, auf die Statistiklöhne abzustellen sei, werde an der Zu lässigkeit des sogenannten Prozentvergleichs festgehalten (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die vom RAD-Arzt Dr. Z.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet. Überholt und nicht überzeugend sei ferner d er Vermerk des RAD-Arztes, dass die höhere Arbeitsunfähigkeit auf die Schmerzsymptomat ik zurückzuführen sei. Zudem bestehe selbst innerhalb des RAD offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeit . RAD-Arzt Dr. B.___ sei der Ansicht, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit zwischen 50 und 80 % bestehe. Beide RAD-Stellungnahmen würden indes weder auf einer Untersuchung beruhen noch sämtliche beklagten Beschwerden berücksichtigen und könnten deshalb zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden (S. 7 Ziff. 1.3). Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Krankentag geldversicherung abstellen müssen, gemäss welchem ihm eine angepasste Tätig keit zu 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht näher begründet, weshalb sie sich nicht auf dieses Gutachten gestützt habe. Das Invalidenein kommen wäre somit anhand einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu berechnen gewesen (S. 8 Ziff. 1.4-1.5). Für die Berechnung des Valideneinkommens hätte die Beschwerdegegnerin den letztmals tatsächlich erzielten Verdienst heranziehen müssen. Sie hätte die Gründe für die Kündigung noch weiter abklären müssen . Er behalte sich zudem vor, wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gegen seine Arbeitgeberin vorzugehen. Angesichts dessen stehe nicht fest, ob die Kündigung nicht auch im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit gestanden habe (S. 9 Ziff. 2.4). Zudem sei er bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung arbeitsunfähig gewesen . Insofern dennoch auf statistische Werte ab gestellt werde, sei der Validenlohn aufgrund des Kompetenzniveaus 3 zu berechnen, sodass in jedem Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 10 Ziff. 2.5 -2.7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde . 3. 3.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung

(Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3. 2

Die Ärzte der Klinik für K ardiologie des Spitals C.___ berichteten am 1 2. November 2018 über die ambulante Nachkontrolle vom 2 8. November 2018 (Urk. 8/24/7-8) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1): - biologischer Aortenklappenersatz (29 mm) bei kombiniertem Aorten klappenvitium mit schwerer Stenose bei bikuspider Aortenklappe am 1. Juni 2017 - dilative Kardiomyopathie, ED (Erstdiagnose) im Mai 2017 Der Patient berichte, mit seinem Gesundheitszustand insgesamt zufrieden zu sein. Seit der kardiologischen Verlaufskontrolle letztes Jahr im September 2017 seien keine neuen Beschwerden aufgetreten (S. 1). Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf bei Status nach biologischem Aortenklappenersatz bei bikuspider Aortenklappe mit schwerer Stenose im Juni 201 7. Anamnestisch sei der Patient im Alltag normal leistungsfähig und kardial beschwerdefrei. In der klinischen Untersuchung sei er kardial kompensiert, normoton und normokard . Aufgrund der leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Beginn einer erneuten ACE- Hemmertherapie empfohlen worden (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 1 1. September 2019 (Urk. 8/9/12-13) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine An passungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 1 Ziff. 1). Bisher habe nur eine Konsultation stattgefunden (S. 2 Ziff. 4.1). Der Patient sei zurzeit angeblich vom Hausarzt aufgrund der Rückenschmerzen zu 100 % krank geschrieben. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine Tätigkeit zugemutet wer den (S. 2 Ziff. 11). 3.4

Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrum s der Universitätsklinik E.___ stellten im Bericht vom 1 4. September 2019 über die Sprechstunde vom 6. September 2019 (Urk. 8/ 9/ 1-2 = Urk. 8/18/11-12)

nach gleichentags durch geführtem Röntgen und MRI der Lendenwirbelsäule die folgende D iagnose (S. 1): - Lumbalgie und schmerzhaft sensomotorische L4 und L5 Radikulopathie links mit/bei: - absoluter Foramenstenose L5/S1 links - hochgradiger Foramenstenose L4/ 5 beidseits und L5/S1 rechts Die Ärzte führten aus, dass die radikulären S chmerzen klinisch am ehesten wie eine L3-Radikulopathie links imp oniert en . MR-tomographisch zeige sich jedoch eine absolute Foramenstenose L5/S1 links und eine relative Foramenstenose L4/5 beidseits und L5/S1 auf der rechten Seite. Im klinischen Unter such finde sich ein fraglich positives Trendelenburgzeichen links sowie eine Hypästhesie entlang dem Dermatom L4 und L5 am linken Unterschenkel. Sie hätten dem Patienten klar eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der Nervenwurzel L4 und L5 vorgeschlagen. Bei absoluter Foramenstenose L5/S1 sei der Patient bereits über eine Spondylodese L4-S1 informiert worden (S. 2). Im Bericht vom 1 4. Oktober 2019 über die Sprechstunde vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 8/18/13-14 = Urk. 8/24/9-10) führten d ie Ärzte des Wirbel säulenzentrum s der Universitätsklinik E.___

aus, dass sich beim Patienten trotz der diagnostisch therapeutischen Infiltration der Nervenwurzel L4/5 eine deutliche Schmerzprogredienz zeige. Nach erneuter Empfehlung zur Spondylodese L4 bis S1 habe sich der Patient trotz einer gewissen ablehnenden Haltung nun für das operative Vorgehen entschieden (S. 1). Im Bericht vom 1 7. Oktober 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9/14-16)

hielten sie fest, dass die Infiltration erfolglos gewesen sei und MR-tomographisch ein gutes Korrelat zu den Schmerzen bestehe, weshalb die Indika tion für eine Operation gegeben sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in e iner angepassten Tätigkeit könnten sie keine Aussage machen . Zuerst müsse die operative Versorgung durchgeführt werden, danach könnten Eingliederungsmassnahmen diskutiert werden (S. 2 f.). Gemäss dem Bericht der Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ vom 2 5. März 2020 (Urk. 8/18/7-10)

sei die für den 1 7. Oktober 2019 angedachte Spondylodese auf Wunsch des P atienten abgesagt worden (S. 3). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 1 9. Mai 2020 über die von der Krankentaggeld versicherung in Auftrag gegebene fachärztliche Untersuchung (Urk. 8/24/11-17 = Urk. 8/47), und stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 4 Ziff. 4.1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L4 und L5 links bei - MRI - dokumentierter absoluter Foramenstenose L5/S1 links, hoch gradig L4/L5 beidseits und L5/S1 rechts - fehlender Besserung mit erheblicher Schmerzperzeption unter konservativ ausgeschöpften Therapieoptionen Insgesamt seien die reproduzierbaren Befunde kohärent mit dem MRI-Befund, betreffend der Schmerzbekundung gebe es Hinweise auf eine gewisse Ver deutlichungstendenz. Dieses Phänomen sei möglicherweise auf eine Verunsicherung zurückzuführen (S. 4 Ziff. 2). Es handle sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit einem sensorischen Aus fallssyndrom der Wurzel L4 und L5 links, mit radiologisch (MRI vom 6. September 2019) objektivierbarer ausgeprägter Stenosebildung auf 2 Ebenen L5/S1 und L4/L5, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Ohne dekompressive operative Behandlung sei seiner Ansicht nach nicht von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen, im Gegenteil müsse festgehalten wer den, dass sich die Situation weiterhin verschlechtern werde. Damit werde die Integration auf dem freien Markt zunehmend schwierig. Es sei nicht nur eine neurologische Symptomatik mit sensorischem Ausfall zu bemerken, sondern auch eine ausgeprägte Belastbarkeitseinschränkung im Rahmen der radikulären Schmerzsymptomatik. Konservativ therapeutisch sei die Situation ausgeschöpft, die Indikation zu einer operativen Dekompression sei begründet und ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 5.1, vgl. auch S. 6 Ziff. 10 und Ziff. 12). Ein solcher Eingriff sei zu mutbar und indiziert (S. 5 Ziff. 6). Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit mit Reevaluation nach einer durchgeführten LWS-Operation. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Patient danach die mitunter rückenbelastende Tätigkeit wiederum im vollen Pensum aus führen könne. In einer rückenschonenden Tätigkeit, wechselnd sitzend und stehend, ohne gebückte Arbeitsabläufe und ohne Gewichtsbelastungen wiederholt über 10 kg, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum knapp zumutbar, auch wenn ein Arbeitgeber ihn mit dieser Schmerzsymptomatik kaum einstellen werde (S. 6 Ziff. 8-9). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 4. Juli 2020 (Urk. 8/24/1-5) aus, dass er den Patienten seit 2009 behandle (Ziff. 1.1), und diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom links mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 2.5). Vom 3 1. Juli 2019 bis 2 8. Februar 2 020 habe für körperlich belastende Arbeiten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 1. März 2020 sei der Patient diesbezüglich zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Körperlich belastende Arbeiten seien nicht mehr möglich (Ziff. 3.3), l eichtere Arbeiten seien ihm für wenige Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Ohne operative Behandlung s e i die Prognose zur Eingliederung ungünstig (Ziff. 4.3). 3.7

Am 1 7. Juli 2020 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/44 S. 4-6). Beim Versicherten sei anhand der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden Ein schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei spätestens seit Oktober 2019 stabil . Die von den Ärzten der Universitätsklink E.___ empfohlene operative Therapie in Form einer Spondylodese L4-S1 (Ver steifung der beiden untersten LWS-Segmente) sei vom Versicherten aus Angst vor der durchaus realistischen Möglichkeit eines schlechten postoperativen Ergebnisses bislang abgelehnt worden. Die aktenkundigen Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Objektmanager seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Für diese Tätigkeit sowie für alle anderen körperlich belastenden Arbeiten bestehe seit 1 1. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei allerdings im Gegensatz zur An gabe im vertrauensärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welcher aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik rein theoretisch eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet habe, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich vollzeitig zumutbar bei anzunehmender Leistungs minderung von etwa 30 % . Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen, um die Rückenmuskulatur zu entspannen und aufzulockern, resultiere retro spektiv mindestens seit Mai 2020 eine

70%ige Arbeitsfähigkeit . Entscheidend da bei sei, dass im IV-Bereich Schmerzen alleine keine lang andauernde Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend zwischen häufigem Sitzen sowie gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in einer Zwangshaltung des Rumpfes, vor allem nicht in vornübergebeugter Position (S. 5 f.). Bei der von den Ärzten der Universitätsklinik E.___ empfohlenen Spondylodese L4-S1 handle es sich keineswegs um eine «kleine» Operation und der Erfolg hin sichtlich einer fast vollständigen oder auch nur weitestgehenden Schmerzfreiheit sei keineswegs sicher. Nach einem solchen Eingriff betrage die Rekonvaleszenz bis zum Erreichen des Endergebnisses, das heisse zur vollständigen knöchernen Konsolidierung und damit Erreichen des Zeitpunkts, an dem über eine Arbeits fähigkeit nachgedacht werden könne, im günstigsten Fall mindestens 8-10 Monate. Ferner könne es auch zur Entwicklung einer Pseudoarthrose und damit zur Notwendigkeit eines Revisionseingriffs kommen. Ganz abgesehen davon wäre eine körperlich belastende Tätigkeit auch im günstigsten Fall einer vollständigen Konsolidierung dauerhaft nicht mehr mö glich beziehungsweise zumutbar. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei eine Spondylodese im LWS-Bereich somit keinesfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, wenn gleich sie wegen der sensomotorischen Nervenwurzelreizung natürlich aus rein kurativ-orthopädischer Sicht zu empfehlen sei (S. 6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 3.7). Sie ging in ihrer Verfügung vom 1 7. März 2021 (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei,

e ine körperlich leichte T ätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ihm s eit 1 9. Mai 2020 indes zu 70 % möglich sei (vorstehend E. 2.1) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf den beweiskräftigen Bericht von Dr. A.___ vo m Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei

lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätigkeit ausge wiesen . A nhand eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleich s resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

(vorstehend E. 2.2). 4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.3

Lediglich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vo m 1 7. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager seit 1 1. Juli 2019 durchgehend und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei und in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2020 eine 70%ige Leistungsfähigkeit bestehe.

Dabei nahm er weder Bezug auf die objektiven Befunde noch setzte er sich vertieft mit den A uswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auseinander . Er legte damit nicht substantiiert dar, inwiefern der vorhandene Gesundheitsschaden das funktionelle Leistungs vermögen

des Beschwerdeführers im Umfang der attestierten Leistungsminderung von 30 %

zu schmälern vermag. Als nicht überzeugend und rechtsgenüglich begründet erweist sich sodann die seines Erachtens

entscheidende

– im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach im Bereich der Invalidenversicherung Schmerzen allein e keine lang andauernde A rbeits unfähigkeit begründe n würden .

Dies gilt u mso mehr, als

gemäss Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___

vom 1 7. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4) MR-tomographisch sichtliche pathomorphologische Korrelate zu den Schmerzen des Beschwerdeführers

bestehen . Des Weiteren hielt auch Dr. A.___

in seinem Bericht v om 1 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5) fest, dass es sich um eine klinisch reproduzierbare radikuläre Schmerzsymptomatik mit radiologisch objektivier barer Stenosebildung handle, welche mit der klinischen Symptomatik korreliere. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich als zu 50 % arbeitsfähig. Vorliegend fehlt es der RAD-Stellungnahme indes an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden fachärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ . Damit ergeben sich zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. Z.___, auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte . Sie erlaubt so mit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers,

weshalb sich ergänzende Abklärungen als notwendig erweisen (vgl. vor stehend E. 4.2). 4.4

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr. A.___

im Bericht v om 1 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.5)

eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete, leuchtet mangels einer Diskussion der Befunde sowie einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränku ngen nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt.

Damit fehlt es der von

Dr. A.___

attestierten Arbeitsfähigkeit

an einer nachvollziehbare n Grundlage .

Auch gestützt auf die nicht näher begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Haus arzt

Dr. F.___

vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 3.6) lassen sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nicht rechtsgenüglich feststellen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Seitens

der Ärzte der Universitätsklinik E.___

wurde sodann

keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vorstehend E. 3.3) .

Eine abschliessende Beurteilung des soma tischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage, welche Arbeit sleistung ihm noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich.

Da mit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid, weshalb dieser auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rheumatologisch-ortho pädischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurück zuweisen ist . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, er übrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 5 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4

Mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Objektmanager bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Grün den gekündigt worden, stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Werte ab. Aufgrund seiner fehlenden Berufs ausbildung berechnete sie das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Lohn strukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen . Da sie das Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnete (vgl. vorstehend E. 5.1), resultierte gestützt auf die vom RAD-Arzt attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 30 %

(Urk. 8/44 S. 8 f., vgl. Urk. 2 S. 2).

5.5

H insichtlich des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 errechneten Valideneinkomm ens ist das Folgende anzu merken : Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/16/1-9) war der Beschwerdeführer vom

1. August 1999 bis 1 1. Juli 2019 und damit knapp 20 Jahre als Objektmanager bei der Y.___ AG tätig. Er verfügt

zwar über keine Berufsau sbildung im Facility Management, aus dem

Arbeitgeber frageboge n vom 3. Februar 2020 sowie dem Arbeitszeugnis vom 1 1. Juli 2019 geht hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche indes hervor, dass er insbesondere für die Beratung und Betreuung von Kunden, die Organisation und Optimierung der Arbeitsabläufe sowie die Führung und Betreuung von rund 40 Mitarbeitenden inklusive Rekrutierung, Einführung, Schulung und Förderung zuständig war (Urk. 8/16/3, Urk. 8/28/3-4) und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen seit Januar 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 98'020.-- erzielte (vgl. Urk. 8/16/5 Ziff. 5.1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 9. Januar 2020 (Urk. 8/14) ist diesbe züglich ersichtlich, dass seine Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ AG respektive deren Tochter unterneh mung (G.___ AG) bereits seit dem Jahr 2000 entsprechend hoch ausfielen. Im Rahmen seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Objektma nager nahm der Beschwerdeführer

über viele Jahre F ührungsaufgaben wahr, trug Verantwortung für diverse Mitarbeitende und er zielte ein dem breiten und anspruchsvollen Aufgabenspektrum entsprechendes

Einkommen.

Angesichts dessen erscheint f ür die Berechnung des Valideneinkommens

ent gegen der Beschwerdegegnerin der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1

für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

als unzutreffend, denn auf statistische Angaben darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Ent löhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) . Auch wenn Berufserfahrung allein eine fehlende anerkannte Berufsausbildung nicht aufzuwiegen vermag, so lässt die vorliegende Zuweisung in das Kompetenzniveau 1 die langjährige Führungs erfahrung wie auch allenfalls absolvierte bereichsspezifische

Weiterbildungen

ausser Acht . Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4) erweis t sich damit als nicht korrekt. Per 1 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt (Urk. 8/16/12) . Als Gründe für die fristlose Kündigung nannte die Arbeitgeberin Unregelmässig keiten bei Arbeitseinsätzen und Mitarbeiterdispositionen (Urk. 8/16/1 Ziff. 2 .1). Dem Protokoll zum telefonischen Erstgespräch in der Eingliederungsberatung vom 1 9. Oktober 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer gerichtlich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung vorgehe (Urk. 8/42 S. 9). Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) äusserte er sich dahingehend, dass er sich ein gerichtliches Vorgehen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter frist loser Kündigung vorbehalte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.4). Ob und inwiefern die gesund heitlichen Beschwerden wesentlic h zu der Kündigung im Jahr 2019 beitrugen, geht aus de n vorhanden Akten nicht hervor. Auffallend ist in diesem Zusammen hang die zeitliche Nähe des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nur ein Tag vor der fristlosen Entlassung am 1 0. Juli 201 9. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der

Kündigung gerichtlich geltend machte .

I nsoweit erweisen sich die Umstände der Kündigung als umstritten und es lässt sich nicht beurteilen, ob ein subsidiäres Abstellen auf Tabellenlöhne überhaupt zulässig ist .

Nach Durchführung der in medizinischer Hinsicht notwendigen Abklärung en (vgl. vorstehend E. 4.4) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines korrekten Einkommensvergleichs gegebenenfalls auch das Ergebnis eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu berück sichtigen . 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Prozentvergleich» beziehungsweise der ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn für das Validen- und Invalideneinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4)

durchgeführte Einkommensvergleich als nicht korrekt erweis t . Ungenügend abgeklärt und begründet erweisen sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände der Kündigung und die Frage, ob subsidiär auf statistische Werte abzustellen ist, sowie die Wahl des zutreffenden Tabellenlohns. 6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich is t, da der entscheid relevante Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt wurde.

Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des rheumatologischen und orthopädischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

ein fachärztliches Gutachten einhole und nach Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Gerichtsverfahrens wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2 ' 000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass di e Verfügung vom 1 7. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi