Sachverhalt
1.
Die 1982 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 2004 und 2014) arbeitet seit Januar 2011 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food bei einem 80%-Pensum. Auf grund einer bei ihr diagnostizierten Multiplen Sklerose meldete sich die Versi cherte am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Ab klärungen und zog die Akten der SWICA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom
24. Mai 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesund heits zustandes keine Eingliederungsmassnahmen
angezeigt seien, da die medizi nischen Behand lungen im Vordergrund ständen und am Arbeitsplatz keine Unter stützung nötig sei (Urk. 9/24). Daraufhin holte die IV-Stelle beim Z.___, Insti tut für interdisziplinäre medizinische Begut achtung, ein neurolo gisches Gutach ten samt neuropsychologischer Untersuchung ein (neuro logisch-neuropsycholo gisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32). Nachdem sich Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hatten (Urk. 9/35), wurde bei Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2020 samt bidisziplinärem Konsens vom 6. März 2020, Urk. 9/38). Gestützt auf die versicherungs medizinische n Beur teilung en von PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt Neurologie, Zertifizier ter Medizinischer Gutachter SIM und Vertrauens arzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
13. und 17. März
2020 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom
18. März 2020, Urk. 9/39 S. 9 und S. 11) kündigte die IV Stelle der
V ersicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2020 die Abweisung
ihres Leistung sbegehrens an (Urk. 9/40). Dagegen erhob X.___ am
4. Mai respektive 8. Juni 2020 Einwand (Urk. 9/46 und Urk. 9/52, samt diver ser Beilagen, Urk. 9/51 und Urk. 9/55) . Zudem nahm Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, am 15. Mai 2020 Stellung zum abweisenden Vorbe scheid (Urk. 9/49). Am
16. Dezember 2020 beantwortete das begutachtende
Z.___
die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 9/57 und Urk. 9/62), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte (unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. Psych. D.___, Fach psychologin für Psychotherapie FSP und Eidg . anerkannte Psychotherapeutin vom 2. März 2021, Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies die IV Stelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehen ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 3. Mai 2021
Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefoch tenen Ver fügung vom
17. März 2021 zu verpflichten, weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen, das Leistungsbegehren neu zu prüfen und ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter
Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-69), was der Beschwerde führerin am
30. Juni 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf
ihre Abklärungen
- insbesondere das ergänzte bidisziplinäre neurologisch-neuropsychologische und psychiatrische Gutachten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) - davon
aus, dass keine längere und höhergradige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weder in der bisherigen noch in einer der G esundheit angepassten Tätigkeit . Aufgrund der erfolgten Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neuro logische m Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die Erschöpfung, welche als Fatigue klassifiziert worden sei, werde auf Befundebene nicht dokumentiert und könne in den Untersuchungen nicht festgestellt werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgeg enüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es unvollständig sei und ihre mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen E in schränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Einschränkung der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitive n Fatigue-Symptomatik nicht berücksichtige. Daneben stehe sie auch wegen einer Depression in psychologischer Behandlung, wegen welcher ihr eine 100%iger Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für N eurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 9/3 S. 2 f.) zuhanden des behandelnden Haus arztes eine Multiple Sklerose mit wahrscheinlich schubförmigem Verlauf. Nach der Geburt ihres Sohnes 2014, als die Beschwerdeführerin mit dem Joggen begonnen habe, habe sie plötzlich nichts mehr sehen können. Sie ha be angehal ten, worauf sich das S ehen dann allmählich normalisiert habe. Sie sei dann nicht mehr Joggen gegangen; dieselbe Sehstörung sei dann aber auch nach längerem Gehen aufgetreten, es sei ihr jeweils ganz schwarz vor Augen geworden, verbun den mit Unwohlsein, sodass sie habe anhalten müssen. Sie habe dann mehrmals tief durchgeatmet, worauf sich der Visus normalisiert habe. Auch bei der Arbeit im Y.___, vor allem wenn die Arbeitslast zugenommen habe, sei es erneut zu dieser Sehstörung gekommen. Aktuell fühle sie sich müde, wie nicht ganz aufge wacht und etwas schwindelig. Die radiologische Verdacht sdi agnose einer Mul tiplen Sklerose habe sich auch im Liquor bestätigen lassen, indem oligoklonale Banden nachgewiesen worden seien. Das Beschwerdebild mit unter Belastung auftretenden Sehstörungen sei allerdings ungewöhnlich und eigentliche Schub situationen seien aus der Anamnese nicht hervorgegangen. Zudem hätten sich weder im Liquor noch in der MRI-Untersuchung des Schädels Zeichen für eine Krankheitsaktivität gezeigt, sodass mit einer Interferon behandlung zuzuwarten wäre. Als vorläufige erste Massnahme sei ein Kortisonstoss verabreicht worden und Fortecortin rezeptiert worden. 3.2
Prof. C.___ vom F.___ stellte in seinem Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 9/3 S. 6 f.) zuhanden des behandelnden Hausarztes folgende Diagnose:
-
Schubförmig remittierende Multiple Sklerose (erstmals wahrscheinlich
2015, Erstdiagnose: Januar 2018) mit/bei:
-
Status nach wiederholt aufgetretenen Sehstörungen nach Geburt
des Sohnes (Oktober 2014). Seit Januar 2018 Fatigue und
Schwindel. Seit einigen Tagen sensomotorische Schwäche der
linken oberen Extrem ität
-
MR -tomografisch cerebrale, nicht kontrastmittelanreichernde Herde
(3 von 4 Barkhof -Kriterien). Spinale s MRI ausstehend.
-
Liquor: positive oligoklonale Banden
-
SSEP : unauffällig
-
MEP : unauffällig
-
VEP beidseits rechtsbetont pathologisch verändert.
In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Zeichen einer diskreten links armbetonten sensomotori schen Hemiparese (Absinken im Armvorhalteversuch) sowie einer distalen Schwäche und Störung. Darüber hinaus lasse sich auch eine Hypästhesie im linken Bein bestätigen. Hinzu komme die Fatigue-Symptomatik, insgesamt in einem EDSS -Wert von 2.0 resultierend. An der von Dr. E.___ gestellten Diagn ose einer Multiplen Sklerose best e he kein Zweifel. Die Beschwerdeführer in stelle sich aber mit neuen Symptomen vor, weshalb eine Kortisonbehandlung indiziert sei. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. März 2018 habe sie über eine signifikante Besserung der visuellen Problematik, Abnahme der Kon zentra tions störungen und auch Verbesserung der Gehfähigkeit berichtet. In der aktuellen Situation sei die Aufnahme einer Immunomodulation mit Tecfidera indiziert. 3.3
Prof. C.___ hielt in seiner neuropsychologischen Standortbestimmung bei Multipler Sklerose mit schubförmigem Verlauf vom 25. Oktober 2018 (Urk. 9/15 S. 7-9, unter Beilage der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, S. 10 f.) fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aktu e ll eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen Einschränkung der V er arbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Ein schränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik zeige. Sie sei dadurch in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt, die Symptomatik wirke sich stark auf ihre Arbeits fähig keit aus. Aktuell sei die Beschwerdeführerin rein aus neuropsychologischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Funktions fähigkeit sei im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. S ie sei auf längere und mehr Pausen angewiesen; selbst bei einer maximalen Arbeitsbe lastung von 2 Stunden /Tag werde sie auf eine längere Pause angewiesen sein. Der Arbeitsplatz und die Aufgaben sollten gut strukturiert sein. Zur Verbesserung der Symptomatik sei ein neurokognitives Training in der Ergotherapie empfohlen.
3.4
3.4.1
Im neurologisch en Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) wurden folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 23) :
-
schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS, ICD-10: G35.10,
Erst diagnose: Januar 2018), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017
typische signalhypertensive Läsionen in der T2 -Gewichtung im Marklager
beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom
19. Januar 2018 mit normaler Zellzahl und normalem Zellbild, d ominante
I gG -Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter
immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei
-
Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression, ICD-10: F42.3)
Die Beschwerdeführerin habe als haupts ä chliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurig keit und Schlaf störungen beklagt. Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden. Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel -S ymptomatik berichtet. In den Untersuchungen habe sich ein normaler Neurostatus und keine senso motorischen Defizite gezeigt. Es habe auch keinen Anhalt für eine peripher- oder centralvestibuläre Störung oder eine Ataxie ergeben. Im psycho patho logi schen Querschnittbefund habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmung, reduziert emotionaler Schwingungs fähigkeit, gemindertem Antrieb bei anamnestisch weiter bestehen den Schlafstörungen und Anhedonie gezeigt . Eine auffällige Ermüdung o d er Erschöpfung habe sich nicht beobachten lassen. Das EEG habe einen normalen Grundr h ythmus ohne Anzei chen für ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine Enzephalopathie gezeigt. Es hätten sich auch keine pathologischen Ermüdungszeichen gezeigt. Der von Dr. E.___ berichtete B efund einer «leichten unspezifischen Allgemein ver än d erung der G rundak tivität» habe nicht mehr b estätigt werden können. Au ch das Medianus-SEP und das Tibilalis -SEP seien normal gewesen, womit sich die Befunde von Dr. C.___ bestätigt hätten. Die elektrophysiologischen Befunde hätten gegen eine wesentliche funktionelle Schädigung des Marklagers gesprochen. Das MRI vom 27. Dezember 2017 habe in den Originalbildern einge sehen werden können. Wie im Befundbericht dokumentiert, beständen nur wenige typische Marklagerläsionen, per i ventrikulär und juxtako r tikal . Infraten toriell zeigten sich keine Läsionen. Ein wesentliches
Lesion
load sei nicht erkennbar.
Die Ergebnisse der Symptomvalidierung aus der ebenfalls durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung (vgl. S. 32 ff.) seien unauffällig gewesen, sodass sich kein Anhalt für eine wesentliche Aggravation oder Simulation ergeben habe. E s hätten sich allerdings am ehesten motivational bedingte Schwankungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Mnestik gezeigt. Das in den Selbstein schätzungsbögen zur Fatigue angegebene Störungsausmass habe sich weder in der neuropsychologischen Untersuchung noch in der neurologischen Begut ach tung abbilden lassen. Gesamthaft zeige sich eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen. Die in der Voruntersuchung am 25. Oktober 2018 beschriebene mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung habe sich nicht bestätigen lassen. Inwieweit dies zumindest teilweise motivational bedingt sei, lasse sich nicht sicher abschätzen, da in der damaligen Untersuchung keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seie n . In jedem Fall spreche das aktuelle Ergebnis klar gegen eine hirnorganische Genese, da eine solche Schwankung im Rahmen eines hirnorganischen Syndroms bei MS nicht gut erklärbar sei. Ätiopathogenetisch erkläre sich die leichte neuropsychologische Störung am ehesten durch die begleitende Anpassungsstörung, wie sie bei vielen erstdiagnostizierten MS-Patienten zu beobachten sei. Eine wesentliche Minde rung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin begründe sich durch die leichte kognitive Minderleistung nicht. Die Ergebnisse der hiesigen neuropsychologischen Testung seien somit in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der verhaltensneurologischen Untersuchung. Ein sicherer Anhalt für Aggravation oder Simulation habe sich in der Testung nicht ergeben. In der hiesigen Untersuchung habe sich teilweise eine motivational bedingte, demon stra tive Minderleistung gezeigt. Auch sei die Bewegungsgeschwindigkeit bei den Stand- und Gangprüfungen innerhalb des Untersuchungszimmers deutlich geringer gewesen als ausserhalb des Untersuchungszimmers. Pathologi sche Bewegungsmuster liessen sich dabei im Gangbild allerdings nicht fest st ellen. In der Schilderung des Alltags habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen oder qualitativen Tätigkeiten berichtet, welche sie nicht mehr ausführen könne. Sie habe darauf verwiesen, dass alles, was anstrengend sei, von ihr nicht mehr geleistet werden könne. Auch bezüglich ihrer zweistündigen Tätigkeit am bishe rigen Arbeitsplatz habe sie keine spezifischen Tätigkeiten benannt, die nicht mehr möglich seie n . Sensomotorische Funktionsstörungen hätten sich bei der Beschwerdeführerin nicht fest st ellen lassen. Sie seien auch für die letzten sechs Monate nicht beklagt worden. Wesentliche Beschwerde sei die allgemeine Erschöpfung im Sinne eines Antriebsmangels und die leichte Ermüdbarkeit gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine traurige Stimmung und eine Anhedonie beklagt. Im psychopathologischen Querschnittsbefund zeige sich ein depressives Syndrom, das diese Beschwerden hinreichend erkläre. Differential diagnostisch sei am ehesten eine Anpassungsstörung nach Diagnose einer schweren Erkrankung zu denken. Es ergebe sich kein sicherer Hinweis, dass die beklagte Antriebsstörung durch die MS im Sinne einer organpathologischen Genese verursacht sei. Es beständen keine sensomotorischen Defizite. Darüber hinaus sei der Lesion
load im MRI nur sehr gering ausgeprägt, sodass diesbe züglich keine organpathologische Basis für ein Fatigue-Syndrom bestehe. Auch elektrophysiologische Untersuchungen hätten keinen Anhalt für eine organ pathologische Basis eines Fatigue-Syndrom s ergeben. Insofern könne der Ein schätzung von Prof . C.___ nicht gefolgt werden, dass bei der Beschwerde führerin eine mittelgradige bis schwere neur o psychologische Störung und eine MS-bedingte schwere Fatigue-Sym ptomatik vor l ägen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80 % begründeten. Derzeit sei keine sicher MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die «Fatigue» erkläre sich als Antriebsmangel im Rahmen eines depressiven Syndroms, welches am ehesten reaktiv als Anpassungsstörung zu werten sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auf neurologischem Gebiet eine Multiple Sklerose bestehe. Sie habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor einen weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurückgebildet. Unter Tecfidera sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsycho logische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minderlei stungen ergeben. Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnveränderungen (geringes Lesion
load) gezeigt. Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medianus-SEP, Tibilais -SEP,
MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könnten. Entsprechen d bestehe derzeit aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in denkbaren Verweistätig keiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtigten. Eine psychiatrische Behandlung mittels antidepressiver Medikation und supportiver Psychotherapie zur Verbesserung der Krankheitsverarbeitung sei dringend anzu raten. Gegebenenfalls sollte auch eine psychiatrische Begutachtung erwogen werden. Retrospektiv sei im Rahmen des akuten MS-Schubes für Januar bis Ende April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit temporär mit überwiegender Wahrscheinlich keit ausgewiesen, was sich auch aus dem Bericht von Prof. C.___ vom 3. April 2018 erg ebe . In den Versicherungsakten seien ab Ende April 2018 für den Zeitraum ab Ende April 2018 keine weiteren neurologischen Befunde dokumentiert, sodass eine sichere retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähig keit nicht möglich sei. Eine Armparese finde aber keine Erwähnung mehr, sodass eine anhaltende wesentliche Lähmung der linken Hand nicht überwiegend wahr scheinlich sei. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszu gehen. Die berichtete Erschöpfung, welche als «Fatigue» klassifiziert worden sei, sei durch Prof.
C.___ auf Befundebene nicht dokumentiert worden, sodass eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits nicht bestätigt werden könne.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 für die Tätigkeit als Verkäuferin überwiegend wahrscheinlich gegeben gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die beklagte «Fatigue»-S ym ptomatik erkläre sich am ehesten im Rahmen ei n er
erheblichen Anpassungsstörung. Hierbei handle es sich nicht um eine neuro logi sche Erkrankung. Auch für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer der Ausbil dungssituation angemessenen denkbaren Verweistätigkeit habe keine dauer haft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden und sei auch aktuell nicht gegeben. Die weiterhin beklagte Antriebsstörung und Traurigkeit erkläre sich am ehesten durch eine Anpassungsstörung und erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie beispielsweise die MS. Die Beschwerdeführerin sei erfolgreich mit einer Kortisontherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Se it April 2018 werde eine immunmodulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Die sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befund nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeutischer Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die anhaltende Antriebsstörung, gekoppelt mit Traurigkeit und Reduktion der emotionalen Schwingungsfähigkeit, erkläre sich am ehesten im Sinne einer reak tiven Depression (Anpassungsstörung). Hier sei eine antidepressive Medikation dringend indiziert, ausserdem eine Psychotherapie zur Verbesserung der Krank heitsverarbeitung.
3.4.2
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Juli 2019 (neuropsychologisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32 S. 32 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin freundlich, gut distanziert und höflich gezeigt. Affektiv habe sie gedrückt und wenig aufhellbar gewirkt. Basierend auf den unauffälligen Resultaten der Symptomvalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gefunden. Die aktuelle Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit fördere leichte Einbussen im Bereich der attentiona len, der exekutiven wie auch der mnestischen Funktionen zu Tage. Im Bereich der attentionalen Funktionen seien die Geschwindigkeitsleistungen in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamk eit unterdurch schnittlich gewese
n. Die Fehlerkontrolle sei stets gut gewesen. Im Bereich der Exekutiv-Funktionen sei die Geschwindigkeitsleistung in der Aufgabe zur Über prüfung der visuo-verbalen Interferenzkontrolle unterdurchschnittlich und beim Produzieren von Wörtern mit dem Anfangsbuchstaben «s» sei die Leistung lang sam bei einer qualitativ durchschnittlichen Leistung gewesen. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Mer k spanne beim Zahlen nach sprechen vorwärts sowie die verbalen und non-verbalen Lern- und Abruf leistungen unterdurch schnittlich gewesen. Diese kognitiven Teilleistungs ein bussen entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Es fänden sich leichte Minderleistungen in
f ünf kognitiven Teilfunktionen bei einer bis zwei St andardabwei c hungen unter dem Mittelwert. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beru fli chen Anforderungen durch diese leichte neuropsychologische Störung nicht wesentlich eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin sollte auch in ihrem sozialen
Umfeld nicht auffallen. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit jedoch leicht einge schränkt sein; ebensolche Tätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin bis anhin nicht ausgeführt worden. A us rein n europsychologischer Sicht dürfte die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sein. In einer anderen, dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit dürfte die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % eingeschränkt sein. Ein Vergleich mit den Resultaten der neuropsychologischen Voruntersuchung von 2018 im F.___ sei aufgrund abweichender durchgeführter Test verfahren erschwert . Generell seien damals deutlichere kognitive Einbussen beschrieben worden. Dort seien keine Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden, weshalb keine Aussagen über die Anstrengungsb e reitschaft der Beschwerde führerin habe gemacht werden können. Die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin mit unfallfreiem Autofahren seien nicht plausibel mit den damals festgehaltenen weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar. Auf alle Fälle spreche diese deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit gegen eine organische Genese. Die leichte neuropsychologi sche Störung werde hauptsächlich im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung interpretiert. Es seien keine spezifisch zur Fahr eignung konzipierten Testverfahren durchgeführt worden. Als richtungsweisende Einschätzung und basierend auf dem Testprofil mit nur leichten Einbussen und insbesondere einer durchschnittlichen Konzentrationsleistung sei die Fahr eignung der Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologischer Sicht nicht in Frage gestellt.
3.5 3.5.1
Ergänzend zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (vgl. E. 3.4) erstatte te Dr. A.___ am 5. März 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Darin stellte er keine psychiatrischen Diagnosen. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin, in der Heredität hinsichtlich psychi scher Störungen nicht vorbelastet, ohne Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung und bei weiteren Entwicklungsstationen, normativ in ihrem Heimat land Portugal sozialisiert, mit durchschnittlichen Leistungen einen Gesamt schulabschluss erreicht habe . Weiterführende Schulen habe sie nicht besucht, auch habe sie keinen Beruf erlernt. Ihre soziale und Beschäftigungsanamnese sehe bis zur Diagnose von Enzephalitis disseminata vor zwei Jahren dahingehend unauffällig aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Migration in die Schweiz mit den Arbeits- und Lebensbedingungen nicht zufrieden gewesen sei und in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Verdienste dort gering ausfielen, sei sie wieder in die Schweiz migriert. Z u irgendwel chen Problemen sei es im Verlauf für die ganze Arbeitskarriere nicht gekommen; bei ihrer letzten, nicht gekündigten Stelle bei Y.___ habe sie auf die Perspektive einer Beförderung geblickt. Nach der erfolgten Diagnose von Enzephalitis disseminata habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit hauptsächlich depressiver Symptomatik entwickelt. Habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Sep tember 2019 noch mit einem depressiven Syndrom reaktiver Natur präsentiert, so habe sie in der aktuellen Untersuchung keine Beschwerden geschildert, welche zu einem psychopathologischen Syndrom hätten zusammengeführt werden können, und sei im beobachtbaren Teil des B ef undes frei von Defiziten gewesen . Die beklagte Fatigue sei nicht beobachtet worden, ebenso die beklagten Konzentra tions störungen. Eine mit dem beobachtbaren Befund nicht korrelierende Müdig keit (Fatigue) stehe auch aktuell im Vordergrund des klinischen Bildes. Der Beschwerdeführerin sei jedoch inzwischen deutlich geworden, dass die ungüns tige attentive Fixierung zu einer Verstärkung von Fatigue-Erscheinungen führe. In diesem Zusammenhang erscheine das Vorliegen eines sogenannten «abnormal illness
behaviour » überwiegend wahrscheinlich, was allerdings keine nach ICD 10 diagnostizierbare psychische Störung konstituiere und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Korrespondierend dazu berichte die Beschwerdeführerin von keinen relevanten Einschränkungen in der Alltags bewältigung. Dem Autofahren komme in diesem Kontext der Wert einer dynami schen Prüfung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu; das Vorliegen von für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevanten Ausfällen im kognitiv-mnestischen Bereich und im Bereich der Psychomotorik könne unmöglich mit dem unfallfreien Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr ver einbart werden. Die zweifache erfolgreich bewältigte Migration lasse eher auf eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit schliessen. Auch die ohne Fachhilfe überwundene reaktive psychische Störung, entstanden im zeitlichen und kausa len Zusammenhang mit der MS-Diagnose, deute in die gleiche Richtung hin. Akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hindere sie nicht daran, Hilfsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin besitze eine zumindest durchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit, Prioritäten aufzu stellen und die einst gesetzten Ziele zu verfolgen, und bringe dafür genügend Ausdauer und Durchsetzungskraft mit. Bisher sei keine psychiatrische Behand lung erfolgt und es bestehe der zeit auch keine psychiatrische B ehandlungsbedürf tigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erneut eine A npassungsstörung entwickeln werde, bei deutlich regressivem Verlauf der vormals bestandenen reaktiven psychischen Pathologie. Aus psychiatrischer Sicht beständen keine gleichmässigen Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Von der Beschwerdeführ erin sei in der Untersuchung ein etwas überzeichnetes Bild angeboten worden (z.B. zum Befund unpassende teilweise Desorientierung, Fehlen von konzentrativen Defiziten trotz Klagen darüber), wohl als Folge vom abnormen Krankheitsverhalten (abnormal illness
behaviour »). Weshalb im neu ropsychologischen Bericht, F.___, vom 25.
O kto ber 2018 bei deutlich beschriebener depressiver und weniger deutlich beschriebener Angst symptomatik zu keiner Aufnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung geraten worden sei, sei nicht nachvollziehbar . Für die aktuelle Fragestellung sei dieser Aspekt jedoch nicht von Belang, da die zum damaligen
Zeitpunkt bestandenen psychischen Beeinträchtigungen einen für eine Anpassungsstörung regelhaften Verlauf gezeigt und sich auch in Abwesenheit einer Behandlung zurückgebildet hätten. Es bestehe keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Leistungs ei nschränkungen beständen nicht. I n der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 100%. Überwiegend wahrscheinlich erscheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von MS
im Januar 2018 und August 201 9.
Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund de s Fehlens von psychiatrischen Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorgelegen habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung wäre der Beschwerdeführerin im Pensum von 100 % auch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen.
3.5.2
Im bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Konsens vom 6. März 2020 (Urk. 9/38 S. 1-6) h ie lten die bei den
Gutachter des Z.___
folgende Diagnosen fest:
-
als neurologische D iagnose eine schubförmig verlaufende Multipl e
Sklerose (MS, ICD-10: G35.10), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017
typische signalhypertensive Läsionen in der T2 -Gewichtung im Marklager
beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom
19. Januar 2018 mit normaler Z ellzahl und normalem Zellbild, d ominante
IgG -Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter
immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei,
-
als neuropsychologische Diagnose eine leichte neuropsychologische
Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven
und mnestischen Funktionen und
-
keine psychiatrische Diagnose.
Bei der Beschwerdeführerin
sei im Januar 2018 eine MS diagnostiziert worden . Aufgrund der Zusatzdiagnostik (MRI Schädel, Liquordiagnostik) sei die Diagnose einer Multiplen Sklerose nach den internationalen McDonald-Kriterien gesichert. Differenzialdiagnostisch ergebe sich in der Gesamtschau derzeit kein Anhalt für eine andere neurologische Erkrankung. In der neurologischen Untersuchung am 29. Juli 2019
habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurigkeit und Schlafstörungen beklagt . In der Zeit bis zur psychi atrischen Untersuchung am 13. November 2019 sei es jedoch, entsprechend dem reaktiven Charakter der psychischen Pathologie, zu einer relevanten Verbesserung im psychischen Zustandsbild gekommen . Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden . Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden . Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel -Symptomatik berichtet . Die Beschwerdeführerin habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor ein en weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurück gebildet. Unter Tecfidera
sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsychologische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minder leistungen ergeben . Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnver änderungen (geringes Lesion Load) gezeigt . Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medi anus-SEP, Tibialis -SEP, MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könn ten. Neuropsychologisch bestehe eine „leichte neuropsychologische Störung", die in der angestammten Tätigkeit und in denkbaren Verweistätigkeiten keine wesentliche Minderung d er Arbeitsfähigkeit begründe. Entsprechend bestehe derzeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, als auch in denkbaren Verweistätigkeiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtig t en.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub Anfang 2018 - für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 -
überwiegend wahrscheinlich für die Tätigkeit als Verkäuferin gegeben gewesen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachg ebiet ab etwa Juni 2018 auszugeh en. Psychiatrischerseits
habe überwiegend wahrscheinlich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von Multiple Sklerose im Januar 2018 und August 2019 bestanden . Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrische n Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt zum vorliegenden psychiatri schen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorge legen habe . Auch für eine angepasste Tätigkeit, das heisse
für eine der Aus bildungssituation angemesse ne denkbare Verweistätigkeit, habe in der Ver gangenheit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsun fähigkeit auf neurologischem Fachgebiet. Die beklagte, jedoch den Schilderungen hinsichtlich des Tagesablaufes und dem beobachtbaren Befund nicht konforme Müdigkeit erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie zum Beispiel die MS. Die Beschwerdeführerin
sei e rfolgreich mit einer Kortisonpul stherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Seit April 2018 werde eine immunmo dulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Eine sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befu nd nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeuti scher Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Psychiatrisch seien keine Behandlungsmassnahmen notwend ig. Aus neurologischer Sicht habe retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer denk baren Verweistätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit etwa Juni 2018 bestanden. Psychiatrischerseits
sei die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher zu bestimmenden Grad zwischen Januar 2018 und August 2019 eingeschränkt gewesen .
3.6
Prof. C.___ nahm mit Schreiben vom 1 5. Mai 2020 Stellung zum leistungs abweisenden Vorbescheid vom 18. März 2020 (Urk. 9/49), dessen Inhalt für ihn nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin psychisch stark belaste. Sie habe im Mai/Juni 2019 im Rahmen eines Arbeitsversuches zwei Stunden am Kiosk der Y.___ ganz in der Nähe ihres Wohnortes gearbeitet. Nach diesen zwei Stunden habe die Beschwerdeführerin eine grosse Erschöpfung auf gewiesen, auch wenn die Kioskarbeit gegenüber ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin der Y.___ weniger körperliche Anstrengungen erfordert habe. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorstellen, wie sie wieder einer Tätigkeit nachgehen solle. Zudem klage sie über Schwindel, einer Verminderung der Sehfähigkeit, einer verlangsamten Wort findung und Vergess lichkeit nach einer körperlichen Aktivität. Wenn d er Erschöpfungszustand auf tauche, zwinge dieser sie zu einer längeren Erholungs zeit. Ab und zu fielen der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand, da ihre Finger sich nicht immer komplett öffneten. Zurzeit stehe die Beschwerdeführerin nicht nur in medikamen tö ser Behandlung wegen MS, sondern auch wegen einer Depression. 3.7
Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2020 (Urk. 9/54) zuhanden der Beschwerde gegnerin beruhend auf zwei Konsultationen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnose MS ins Erstgespräch gekommen sei. Aufgrund ihrer Symptome und ihres Zustandes sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer a ngepassten Tätigkeit fähig zu arbeiten. Vor zwei Jahren habe sie Symp tome wie Schwächegefühl, Zittern, Schwierigkeiten beim Gehen und Müdigkeit aufgewiesen . Aufgrund der begleitenden psychischen Symptome zur MS Diagnose sei sie vom Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung überwiesen worden. Die damals eingesetzte Medikation habe aufgrund von Nebenwirkungen ausgesetzt werden müssen. Neben den körperlichen Problemen und Einschränkungen sei ihr Gesundheitszustand stark von akutem psychischen Leiden geprägt. Die psychischen Symptome seien extreme Angst, Panikgefühle, Todesangst, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen. Sie denke vor wiegend in negativen Szenarien. Sie fühle sich schlecht, da sie keiner Erwerbstä tigkeit nachgehen könne, die Aufgaben im Haushalt nicht übernehmen könne und d er Ehemann (fast) alles machen müsse und sie ihre Kinder wenig unter stützen könne. Ausserdem werde die entstandene finanzielle Situation zu einem belastenden Problem. Sie könne nicht arbeiten, den Haushalt nur beschränkt führen und soziale Kontakte inklusive Unterstützung der Kinder nur einge schränkt pflegen. Psychologische Tests seien bisher nicht durchgeführt worden. Durch die sich im Aufbau befindende Psychotherapie werde eine Stärkung des Ichs angestrebt, um den Umgang mit ihrer gesundheitlichen, emotionalen und sozialen Situation zu verbessern.
3.8
Im Weiteren nahmen die Gutachter des Z.___
Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den neu vorgelegten medi zinischen Unterlagen (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/62): 3.8.1
Dr. A.___
führte am 3. August 2020 (Urk. 9/62 S. 5-7) dazu aus, dass in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. März 2020 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Entsprechend sei die Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht widersprüchlic
h. Fachärztlich-psychiatrische B erichte fänden sich unter den neuen Aktenstücken nicht. Auch sonst beinhalteten die neu hinzuge kommenen medizinischen Akten keine für die psychiatrische Beurteilung rele vanten Informationen. Dem Bericht von Dipl. Psych. D.___ fehle ein AMDP konformer psychopathologischer Befund, auch finde sich keine den ICD 10-Kriterien entsprechende psychiatrische Diagnose. Gemäss Bericht soll die Beschwerdeführerin in der Therapie eine «Stärkung des Ichs» erfahren. Wesentlich sei, dass diese Formulierung zwar wohlklingend sei, jedoch keinem reliablen, dem aktuellen S tand d er Medizin entsprechend definiertem Therapieziel entspreche. Auch die anderen Formulierungen und Begrifflichkeiten zeigten deutlich, dass die behandelnde Psychologin sich ausserhalb de s biopsychoso zialen Störungsmodells bewege und sich eines einseitigen, reduktionistischen Erklärungsansatzes bediene, welcher mit den aktuellen D iagnostik- und Behandlungsstandards kaum kompatibel sei. Die Aussage über die Arbeitsfähigkeit im Bericht, «aufgrund der Symptome und des Zustandes nicht fähig zu arbeiten» entspreche in keiner Weise den gültigen Vorgaben hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ordnungs halber sei darauf hinzuweisen, dass Psychologen gemäss gültiger Rechtsprechung nicht zu den Berufsgruppen gehörten, welche Arbeitsfähigkeiten beurteilen dürf ten . Der Bericht der behandelnden Psychologin vom 13. Juni 2020 sei aus versi cherungsmedizinischer Sicht als irrelevant zu beurteilen. Die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag sei nicht nachvollziehbar. Weitere r medizinischer Abklärungsbedarf bestehe nicht. Zusammenfassend seien mit den neuen Akteninhalten keine relevanten medizinischen Informationen dazuge kommen, welche die Einschätzung des klinischen Bildes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anders vornehmen lassen würden als im psychiatrischen Te ilgutachten vom 5. März 202 0. 3.8.2
Der neuropsychologische Gutachter
führte am 30.
Oktober 2020 (Urk. 9/62 S. 8
f.) aus, im Bericht der Psychologin vom 13. Juni 2020 fänden sich keine zusätzlichen Informationen, welche an der neuropsychologischen
Einschätzung etwas ändern würden. Die dort erwähnten neurologischen wie auch psychopathologischen Symptome könn t e n aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Inwiefern eine Fatigue vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfä higkeit einschränke, werde aus neurologischer Gutachter-Sicht beurteilt. Zusammenfassend könne aus rein neuropsychologischer Sicht an der validen Ein schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit vom 29. Juli 2019 festgehalten werden. 3.8.3
Der neurologische Gutachter führte in seinem Schreiben vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 9/62 S. 1-3) aus, dass Prof. C.___
in seinem Bericht vom 1 3. August 2019 keinen klaren Befund dokumentiere und stattdessen Beschwerden mit Befunden vermische. Die dort beschriebene Fatig u e-Symptomatik sei Anamnese und kein Befund. Neue und eigene Befunde, welche eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung belegen würden, lege er nicht vor. Somit seien keine neuen, medizinisch relevanten Befunde vorgelegt worden, zumindest nicht im Sinne einer AMDP-konformen psychopathologischen Befunderhebung oder in Form einer testpsychologischen Untersuchung. Bei der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag
handelt es sich um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführe r in, die im Rahmen der Begutachtung auf der objektiven Befundebene nicht habe nachvollzogen werden können. Es seien keine neuen, relevanten Befunde vorgelegt worden, welche diese subjektiven Beschwer den auf der objektiven Befundebene objektivierten. Weiteren medizi nischen Abklärungsbedarf gäbe es nicht. Zusammenfassend begründeten die neu vorge legten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung des bidisziplinären Gut achtens. 3.9
Mit Bericht vom 2. März 2021 nahm Dipl. Psych. D.___ Stellung zu den durch die Gutachter beantworteten Rückfragen (Urk. 9/65 S. 2) und führte die Diagnose einer affektiven Störung, nämlich einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1 oder F 32.2) auf. Dass Dr. A.___ das Therapieziel «Stärkung des Ichs» nicht verstehe, habe wohl mit seiner Unkenntnis der Tiefenpsychologie zu t un. Dieses beinhalte Arbeit an K ognitionen (automati sche Gedanken negativen Attributionen, dysfunktionalen Bewertungen und Schemata), Stärkung und Aktivierung von Kompetenzen (Ressourcen, Bewälti gungsmuster, Fertigkeiten, Selbstkontrolle), Strukturierung von Aktivitäten (ver stärkende Erfahrungen, Ablenkung, Tagesstruktur). Die begut achtende Neuro psychologin sei in ihrer Beurteilung nur zu einer Ver minderung der Arbeitsfähig keit um 20 % gekommen. Dies sei von den geistigen Funktionen her gut nach vollziehbar. Aufgrund des
psychopatholo gischen Befundes und der körperlichen Beschwerden sei aber die Arbeitsfähigkeit wesentlich mehr ein geschränkt. Die Belas tbarkeit an der Arbeitsstelle (Kassierer in) sei im jetzigen Zustand nicht mehr gegeben. Eine Verminderung der Arbeitszeit würde diese Situation aber auch nicht verbessern. 4.
4.1
Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) - ergänzt um das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2020 (Urk. 9/38 S. 7 ff.) - des Z.___
basiert auf einer umfassen den neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2
Im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten (vgl. E. 3.4) wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass eine schubförmig verlaufende MS klinisch ausgewiesen sei, wobei sich die Symptomatik unter medikamentöser Behandlung mit Tecfidera im Verlauf vollständig zurückgebildet habe und die Beschwerdeführerin seither auch schubfrei sei. So bestehe ein nor maler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Daher über zeugt auch die gutachterliche Feststellung, dass sich neurologischerseits
derzeit keine MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Die als überwiegend wahrscheinlich erachtete Arbeitsunfähigkeit im akuten Schub für die Zeit von Januar bis Ende April 2018 für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin deckt sich mit der Aktenlage (so Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 3. April 2018, vgl. E. 3.2), stellt aber keine dauerhaft anhaltende und entsprechend keine inva lidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit dar.
Die in der dazugehörenden neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leichte neuropsychologische Störung wurde - zwar fachfremd, aber plausibel - im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung diagnostiziert (vgl. E. 3.4.1-2). Jedenfalls führten die leichten Minderleistungen zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und auch sozial sollten diese nicht auffallen. Dabei ist festzuhalten, dass der Hinweis der neuropsychologischen Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen dem Ausbildungsniveau angepassten Tätig keit maximal zu 20 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 9/32 S. 39,) nicht zu hören ist . Auch wenn gemäss anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sie in ihrem Heimatland Portugal ein Studium der Kommunikationswissenschaften und Journalistik begonnen hat (vgl. Urk. 9/32 S. 16), hat sie doch seit ihrer Migration in die Schweiz ohne abgeschlossene Ausbildung nur als Verkäuferin bei Y.___
gearbeitet. Entsprechend wird im neuropsychologischen Gutachten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nie Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen ausgeführt hat . Konkrete Hinweise auf eine anste hende B eförderung bei der Y.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2011 arbeitet,
wie in der Zwischenanamnese im Bericht vom 25. Oktober 2018 von Prof. C.___ erwähnt (vgl. Urk. 9/23 S. 4) - sind nicht ersichtlich, so erwähnte insbesondere die Arbeitgeberin Y.___ im Zusammenhang mit der telefonischen Rückfrage nach dem aktuellen Einkommen nichts dergleichen (vgl. Urk. 9/18). Deshalb ist eine solche mögliche Arbeitsunfähigkeit in einer nie ausgeübten Tätigkeit irrelevant und die seit jeher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin hat als angestammte Tätigkeit zu gelten.
Nachdem sich im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Sep tember 2019 Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicherweise Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergaben, wurde die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 ergänzend psychiatrisch begutachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 7 ff.). Zum Untersu chungszeitpunkt konnte Dr. A.___ mangels entsprechenden psychopatholo gischen Befunden keine psychiatrische Diagnose stellen. Zwar ging er - ausge hend von der (fachfremden) Feststellung im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten - ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Sommer 2019 an einem depressiven Syndrom reaktiver Natur im Zusammen hang mit der MS-Diagnose gelitten habe, doch sei diese mittlerweile überwunden. Dabei hob Dr. A.___ insbesondere hervor, dass es angesichts der vorhande nen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer Persönlichkeitsstruktur auch ohne psychiatrische Fachhilfe zu einer Regression der reaktiven psychischen Störung gekommen sei. Entsprechend sei es auch unwahrscheinlich, dass sie erneut eine Anpassungsstörung entwickeln werde. Psychiatrischerseits sei es aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Diagnos t i zierung von MS im Januar 2018 und August 2019 in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen sei. Dr. A.___ weist aber zu Recht darauf hin, dass eine retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades anhand der vorliegenden Aktenlage und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrischen echtzeitlichen Befundberichten nicht möglich sei. Eine allfällige Arbeitsunfähig keit während dieser Zeit hat daher im vorliegenden Verfahren als beweislos zu gelten.
Die Gutachter des Z.___ hielten denn auch anlässlich der Beantwortung der aufgeworfenen Rückfragen zum bidisziplinären Gutachten mangels neuer relevanter medizinischer Vorbringen an ihrer gesamthaften Ein schätzung fest (vgl. E. 3.8). Auch RAD-Arzt PD Dr. B.___ erachtet e
das bidiszipli näre Gutachten als valide (Urk. 9/39 S. 9, S. 11 und Urk. 9/66 S. 6) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4.3
An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern: 4.3.1
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989 /2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_880 /20 15 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Soweit Dipl. Psych. D.___ als Psychologin bei der Beschwerdeführerin dennoch eine psychia trisch relevante affektive Störung
im Sinne einer mittelgradige n bis schwere n depressive n Episode als vorliegend erachtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.9), liegt keine vorausgesetzte fachärztliche Beurteilung vor, weshalb ihre
abweichende Einschätzung das fachärztli che
überzeugende
Gut achten nicht zu erschüttern vermag. 4.3.2
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung ihres behandelnden Neuro logen Prof. C.___
hinweist, w onach sie nach wie vor an einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung mit einer deutlichen Einschränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Ein schränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik leide und deshalb zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 3), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte und generell behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc). Ebenfalls lässt der Hinweis auf eine im August respektive Oktober 2018 (vgl. Urk. 3/4 respektive Urk. 9/15 S. 7-9) befundene neuropsychologische Störung den gesamten weiteren Verlauf bis zum Verfügungserlass ausser Acht. Dabei nahm der neurologische Gutachter explizit Stellung zur abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung und legte nachvollziehbar dar, dass Prof. C.___ die „Fatigue“ nicht im eigentlichen Sinne befunden hatte. 4.4
Auf
weitere medizinische
Abklärungen, wie von der Beschwerdefü hrerin
verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizin ischen Akten - insbesondere des bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten s des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) samt bidis ziplinärer Konsensbeurteilung vom 6. März 2020
- hinreichend abgeklärt sind. 4.5
Z usammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszi pli nären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gut achten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) davon auszu gehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeits fähigkeit ein schrän ken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % zumutba r. 5.
Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Versicherungen & Immobilien AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die 1982 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 2004 und 2014) arbeitet seit Januar 2011 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food bei einem 80%-Pensum. Auf grund einer bei ihr diagnostizierten Multiplen Sklerose meldete sich die Versi cherte am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Ab klärungen und zog die Akten der SWICA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom
24. Mai 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesund heits zustandes keine Eingliederungsmassnahmen
angezeigt seien, da die medizi nischen Behand lungen im Vordergrund ständen und am Arbeitsplatz keine Unter stützung nötig sei (Urk. 9/24). Daraufhin holte die IV-Stelle beim Z.___, Insti tut für interdisziplinäre medizinische Begut achtung, ein neurolo gisches Gutach ten samt neuropsychologischer Untersuchung ein (neuro logisch-neuropsycholo gisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32). Nachdem sich Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hatten (Urk. 9/35), wurde bei Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2020 samt bidisziplinärem Konsens vom 6. März 2020, Urk. 9/38). Gestützt auf die versicherungs medizinische n Beur teilung en von PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt Neurologie, Zertifizier ter Medizinischer Gutachter SIM und Vertrauens arzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
13. und 17. März
2020 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom
18. März 2020, Urk. 9/39 S. 9 und S. 11) kündigte die IV Stelle der
V ersicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2020 die Abweisung
ihres Leistung sbegehrens an (Urk. 9/40). Dagegen erhob X.___ am
4. Mai respektive 8. Juni 2020 Einwand (Urk. 9/46 und Urk. 9/52, samt diver ser Beilagen, Urk. 9/51 und Urk. 9/55) . Zudem nahm Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, am 15. Mai 2020 Stellung zum abweisenden Vorbe scheid (Urk. 9/49). Am
16. Dezember 2020 beantwortete das begutachtende
Z.___
die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 9/57 und Urk. 9/62), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte (unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. Psych. D.___, Fach psychologin für Psychotherapie FSP und Eidg . anerkannte Psychotherapeutin vom 2. März 2021, Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies die IV Stelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehen ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
am 3. Mai 2021
Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefoch tenen Ver fügung vom
17. März 2021 zu verpflichten, weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen, das Leistungsbegehren neu zu prüfen und ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter
Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-69), was der Beschwerde führerin am
30. Juni 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf
ihre Abklärungen
- insbesondere das ergänzte bidisziplinäre neurologisch-neuropsychologische und psychiatrische Gutachten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) - davon
aus, dass keine längere und höhergradige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weder in der bisherigen noch in einer der G esundheit angepassten Tätigkeit . Aufgrund der erfolgten Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neuro logische m Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die Erschöpfung, welche als Fatigue klassifiziert worden sei, werde auf Befundebene nicht dokumentiert und könne in den Untersuchungen nicht festgestellt werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgeg enüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es unvollständig sei und ihre mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen E in schränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Einschränkung der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitive n Fatigue-Symptomatik nicht berücksichtige. Daneben stehe sie auch wegen einer Depression in psychologischer Behandlung, wegen welcher ihr eine 100%iger Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für N eurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 9/3 S. 2 f.) zuhanden des behandelnden Haus arztes eine Multiple Sklerose mit wahrscheinlich schubförmigem Verlauf. Nach der Geburt ihres Sohnes 2014, als die Beschwerdeführerin mit dem Joggen begonnen habe, habe sie plötzlich nichts mehr sehen können. Sie ha be angehal ten, worauf sich das S ehen dann allmählich normalisiert habe. Sie sei dann nicht mehr Joggen gegangen; dieselbe Sehstörung sei dann aber auch nach längerem Gehen aufgetreten, es sei ihr jeweils ganz schwarz vor Augen geworden, verbun den mit Unwohlsein, sodass sie habe anhalten müssen. Sie habe dann mehrmals tief durchgeatmet, worauf sich der Visus normalisiert habe. Auch bei der Arbeit im Y.___, vor allem wenn die Arbeitslast zugenommen habe, sei es erneut zu dieser Sehstörung gekommen. Aktuell fühle sie sich müde, wie nicht ganz aufge wacht und etwas schwindelig. Die radiologische Verdacht sdi agnose einer Mul tiplen Sklerose habe sich auch im Liquor bestätigen lassen, indem oligoklonale Banden nachgewiesen worden seien. Das Beschwerdebild mit unter Belastung auftretenden Sehstörungen sei allerdings ungewöhnlich und eigentliche Schub situationen seien aus der Anamnese nicht hervorgegangen. Zudem hätten sich weder im Liquor noch in der MRI-Untersuchung des Schädels Zeichen für eine Krankheitsaktivität gezeigt, sodass mit einer Interferon behandlung zuzuwarten wäre. Als vorläufige erste Massnahme sei ein Kortisonstoss verabreicht worden und Fortecortin rezeptiert worden.
E. 3.2 Prof. C.___ vom F.___ stellte in seinem Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 9/3 S. 6 f.) zuhanden des behandelnden Hausarztes folgende Diagnose:
-
Schubförmig remittierende Multiple Sklerose (erstmals wahrscheinlich
2015, Erstdiagnose: Januar 2018) mit/bei:
-
Status nach wiederholt aufgetretenen Sehstörungen nach Geburt
des Sohnes (Oktober 2014). Seit Januar 2018 Fatigue und
Schwindel. Seit einigen Tagen sensomotorische Schwäche der
linken oberen Extrem ität
-
MR -tomografisch cerebrale, nicht kontrastmittelanreichernde Herde
(3 von 4 Barkhof -Kriterien). Spinale s MRI ausstehend.
-
Liquor: positive oligoklonale Banden
-
SSEP : unauffällig
-
MEP : unauffällig
-
VEP beidseits rechtsbetont pathologisch verändert.
In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Zeichen einer diskreten links armbetonten sensomotori schen Hemiparese (Absinken im Armvorhalteversuch) sowie einer distalen Schwäche und Störung. Darüber hinaus lasse sich auch eine Hypästhesie im linken Bein bestätigen. Hinzu komme die Fatigue-Symptomatik, insgesamt in einem EDSS -Wert von 2.0 resultierend. An der von Dr. E.___ gestellten Diagn ose einer Multiplen Sklerose best e he kein Zweifel. Die Beschwerdeführer in stelle sich aber mit neuen Symptomen vor, weshalb eine Kortisonbehandlung indiziert sei. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. März 2018 habe sie über eine signifikante Besserung der visuellen Problematik, Abnahme der Kon zentra tions störungen und auch Verbesserung der Gehfähigkeit berichtet. In der aktuellen Situation sei die Aufnahme einer Immunomodulation mit Tecfidera indiziert.
E. 3.3 Prof. C.___ hielt in seiner neuropsychologischen Standortbestimmung bei Multipler Sklerose mit schubförmigem Verlauf vom 25. Oktober 2018 (Urk. 9/15 S. 7-9, unter Beilage der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, S. 10 f.) fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aktu e ll eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen Einschränkung der V er arbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Ein schränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik zeige. Sie sei dadurch in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt, die Symptomatik wirke sich stark auf ihre Arbeits fähig keit aus. Aktuell sei die Beschwerdeführerin rein aus neuropsychologischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Funktions fähigkeit sei im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. S ie sei auf längere und mehr Pausen angewiesen; selbst bei einer maximalen Arbeitsbe lastung von 2 Stunden /Tag werde sie auf eine längere Pause angewiesen sein. Der Arbeitsplatz und die Aufgaben sollten gut strukturiert sein. Zur Verbesserung der Symptomatik sei ein neurokognitives Training in der Ergotherapie empfohlen.
E. 3.4 ) wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass eine schubförmig verlaufende MS klinisch ausgewiesen sei, wobei sich die Symptomatik unter medikamentöser Behandlung mit Tecfidera im Verlauf vollständig zurückgebildet habe und die Beschwerdeführerin seither auch schubfrei sei. So bestehe ein nor maler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Daher über zeugt auch die gutachterliche Feststellung, dass sich neurologischerseits
derzeit keine MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Die als überwiegend wahrscheinlich erachtete Arbeitsunfähigkeit im akuten Schub für die Zeit von Januar bis Ende April 2018 für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin deckt sich mit der Aktenlage (so Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 3. April 2018, vgl. E. 3.2), stellt aber keine dauerhaft anhaltende und entsprechend keine inva lidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit dar.
Die in der dazugehörenden neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leichte neuropsychologische Störung wurde - zwar fachfremd, aber plausibel - im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung diagnostiziert (vgl. E. 3.4.1-2). Jedenfalls führten die leichten Minderleistungen zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und auch sozial sollten diese nicht auffallen. Dabei ist festzuhalten, dass der Hinweis der neuropsychologischen Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen dem Ausbildungsniveau angepassten Tätig keit maximal zu 20 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 9/32 S. 39,) nicht zu hören ist . Auch wenn gemäss anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sie in ihrem Heimatland Portugal ein Studium der Kommunikationswissenschaften und Journalistik begonnen hat (vgl. Urk. 9/32 S. 16), hat sie doch seit ihrer Migration in die Schweiz ohne abgeschlossene Ausbildung nur als Verkäuferin bei Y.___
gearbeitet. Entsprechend wird im neuropsychologischen Gutachten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nie Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen ausgeführt hat . Konkrete Hinweise auf eine anste hende B eförderung bei der Y.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2011 arbeitet,
wie in der Zwischenanamnese im Bericht vom 25. Oktober 2018 von Prof. C.___ erwähnt (vgl. Urk. 9/23 S. 4) - sind nicht ersichtlich, so erwähnte insbesondere die Arbeitgeberin Y.___ im Zusammenhang mit der telefonischen Rückfrage nach dem aktuellen Einkommen nichts dergleichen (vgl. Urk. 9/18). Deshalb ist eine solche mögliche Arbeitsunfähigkeit in einer nie ausgeübten Tätigkeit irrelevant und die seit jeher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin hat als angestammte Tätigkeit zu gelten.
Nachdem sich im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Sep tember 2019 Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicherweise Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergaben, wurde die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 ergänzend psychiatrisch begutachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 7 ff.). Zum Untersu chungszeitpunkt konnte Dr. A.___ mangels entsprechenden psychopatholo gischen Befunden keine psychiatrische Diagnose stellen. Zwar ging er - ausge hend von der (fachfremden) Feststellung im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten - ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Sommer 2019 an einem depressiven Syndrom reaktiver Natur im Zusammen hang mit der MS-Diagnose gelitten habe, doch sei diese mittlerweile überwunden. Dabei hob Dr. A.___ insbesondere hervor, dass es angesichts der vorhande nen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer Persönlichkeitsstruktur auch ohne psychiatrische Fachhilfe zu einer Regression der reaktiven psychischen Störung gekommen sei. Entsprechend sei es auch unwahrscheinlich, dass sie erneut eine Anpassungsstörung entwickeln werde. Psychiatrischerseits sei es aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Diagnos t i zierung von MS im Januar 2018 und August 2019 in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen sei. Dr. A.___ weist aber zu Recht darauf hin, dass eine retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades anhand der vorliegenden Aktenlage und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrischen echtzeitlichen Befundberichten nicht möglich sei. Eine allfällige Arbeitsunfähig keit während dieser Zeit hat daher im vorliegenden Verfahren als beweislos zu gelten.
Die Gutachter des Z.___ hielten denn auch anlässlich der Beantwortung der aufgeworfenen Rückfragen zum bidisziplinären Gutachten mangels neuer relevanter medizinischer Vorbringen an ihrer gesamthaften Ein schätzung fest (vgl. E. 3.8). Auch RAD-Arzt PD Dr. B.___ erachtet e
das bidiszipli näre Gutachten als valide (Urk. 9/39 S. 9, S. 11 und Urk. 9/66 S. 6) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4.3
An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern: 4.3.1
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989 /2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_880 /20
E. 3.4.1 Im neurologisch en Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) wurden folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 23) :
-
schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS, ICD-10: G35.10,
Erst diagnose: Januar 2018), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017
typische signalhypertensive Läsionen in der T2 -Gewichtung im Marklager
beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom
19. Januar 2018 mit normaler Zellzahl und normalem Zellbild, d ominante
I gG -Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter
immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei
-
Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression, ICD-10: F42.3)
Die Beschwerdeführerin habe als haupts ä chliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurig keit und Schlaf störungen beklagt. Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden. Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel -S ymptomatik berichtet. In den Untersuchungen habe sich ein normaler Neurostatus und keine senso motorischen Defizite gezeigt. Es habe auch keinen Anhalt für eine peripher- oder centralvestibuläre Störung oder eine Ataxie ergeben. Im psycho patho logi schen Querschnittbefund habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmung, reduziert emotionaler Schwingungs fähigkeit, gemindertem Antrieb bei anamnestisch weiter bestehen den Schlafstörungen und Anhedonie gezeigt . Eine auffällige Ermüdung o d er Erschöpfung habe sich nicht beobachten lassen. Das EEG habe einen normalen Grundr h ythmus ohne Anzei chen für ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine Enzephalopathie gezeigt. Es hätten sich auch keine pathologischen Ermüdungszeichen gezeigt. Der von Dr. E.___ berichtete B efund einer «leichten unspezifischen Allgemein ver än d erung der G rundak tivität» habe nicht mehr b estätigt werden können. Au ch das Medianus-SEP und das Tibilalis -SEP seien normal gewesen, womit sich die Befunde von Dr. C.___ bestätigt hätten. Die elektrophysiologischen Befunde hätten gegen eine wesentliche funktionelle Schädigung des Marklagers gesprochen. Das MRI vom 27. Dezember 2017 habe in den Originalbildern einge sehen werden können. Wie im Befundbericht dokumentiert, beständen nur wenige typische Marklagerläsionen, per i ventrikulär und juxtako r tikal . Infraten toriell zeigten sich keine Läsionen. Ein wesentliches
Lesion
load sei nicht erkennbar.
Die Ergebnisse der Symptomvalidierung aus der ebenfalls durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung (vgl. S. 32 ff.) seien unauffällig gewesen, sodass sich kein Anhalt für eine wesentliche Aggravation oder Simulation ergeben habe. E s hätten sich allerdings am ehesten motivational bedingte Schwankungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Mnestik gezeigt. Das in den Selbstein schätzungsbögen zur Fatigue angegebene Störungsausmass habe sich weder in der neuropsychologischen Untersuchung noch in der neurologischen Begut ach tung abbilden lassen. Gesamthaft zeige sich eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen. Die in der Voruntersuchung am 25. Oktober 2018 beschriebene mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung habe sich nicht bestätigen lassen. Inwieweit dies zumindest teilweise motivational bedingt sei, lasse sich nicht sicher abschätzen, da in der damaligen Untersuchung keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seie n . In jedem Fall spreche das aktuelle Ergebnis klar gegen eine hirnorganische Genese, da eine solche Schwankung im Rahmen eines hirnorganischen Syndroms bei MS nicht gut erklärbar sei. Ätiopathogenetisch erkläre sich die leichte neuropsychologische Störung am ehesten durch die begleitende Anpassungsstörung, wie sie bei vielen erstdiagnostizierten MS-Patienten zu beobachten sei. Eine wesentliche Minde rung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin begründe sich durch die leichte kognitive Minderleistung nicht. Die Ergebnisse der hiesigen neuropsychologischen Testung seien somit in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der verhaltensneurologischen Untersuchung. Ein sicherer Anhalt für Aggravation oder Simulation habe sich in der Testung nicht ergeben. In der hiesigen Untersuchung habe sich teilweise eine motivational bedingte, demon stra tive Minderleistung gezeigt. Auch sei die Bewegungsgeschwindigkeit bei den Stand- und Gangprüfungen innerhalb des Untersuchungszimmers deutlich geringer gewesen als ausserhalb des Untersuchungszimmers. Pathologi sche Bewegungsmuster liessen sich dabei im Gangbild allerdings nicht fest st ellen. In der Schilderung des Alltags habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen oder qualitativen Tätigkeiten berichtet, welche sie nicht mehr ausführen könne. Sie habe darauf verwiesen, dass alles, was anstrengend sei, von ihr nicht mehr geleistet werden könne. Auch bezüglich ihrer zweistündigen Tätigkeit am bishe rigen Arbeitsplatz habe sie keine spezifischen Tätigkeiten benannt, die nicht mehr möglich seie n . Sensomotorische Funktionsstörungen hätten sich bei der Beschwerdeführerin nicht fest st ellen lassen. Sie seien auch für die letzten sechs Monate nicht beklagt worden. Wesentliche Beschwerde sei die allgemeine Erschöpfung im Sinne eines Antriebsmangels und die leichte Ermüdbarkeit gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine traurige Stimmung und eine Anhedonie beklagt. Im psychopathologischen Querschnittsbefund zeige sich ein depressives Syndrom, das diese Beschwerden hinreichend erkläre. Differential diagnostisch sei am ehesten eine Anpassungsstörung nach Diagnose einer schweren Erkrankung zu denken. Es ergebe sich kein sicherer Hinweis, dass die beklagte Antriebsstörung durch die MS im Sinne einer organpathologischen Genese verursacht sei. Es beständen keine sensomotorischen Defizite. Darüber hinaus sei der Lesion
load im MRI nur sehr gering ausgeprägt, sodass diesbe züglich keine organpathologische Basis für ein Fatigue-Syndrom bestehe. Auch elektrophysiologische Untersuchungen hätten keinen Anhalt für eine organ pathologische Basis eines Fatigue-Syndrom s ergeben. Insofern könne der Ein schätzung von Prof . C.___ nicht gefolgt werden, dass bei der Beschwerde führerin eine mittelgradige bis schwere neur o psychologische Störung und eine MS-bedingte schwere Fatigue-Sym ptomatik vor l ägen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80 % begründeten. Derzeit sei keine sicher MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die «Fatigue» erkläre sich als Antriebsmangel im Rahmen eines depressiven Syndroms, welches am ehesten reaktiv als Anpassungsstörung zu werten sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auf neurologischem Gebiet eine Multiple Sklerose bestehe. Sie habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor einen weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurückgebildet. Unter Tecfidera sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsycho logische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minderlei stungen ergeben. Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnveränderungen (geringes Lesion
load) gezeigt. Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medianus-SEP, Tibilais -SEP,
MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könnten. Entsprechen d bestehe derzeit aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in denkbaren Verweistätig keiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtigten. Eine psychiatrische Behandlung mittels antidepressiver Medikation und supportiver Psychotherapie zur Verbesserung der Krankheitsverarbeitung sei dringend anzu raten. Gegebenenfalls sollte auch eine psychiatrische Begutachtung erwogen werden. Retrospektiv sei im Rahmen des akuten MS-Schubes für Januar bis Ende April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit temporär mit überwiegender Wahrscheinlich keit ausgewiesen, was sich auch aus dem Bericht von Prof. C.___ vom 3. April 2018 erg ebe . In den Versicherungsakten seien ab Ende April 2018 für den Zeitraum ab Ende April 2018 keine weiteren neurologischen Befunde dokumentiert, sodass eine sichere retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähig keit nicht möglich sei. Eine Armparese finde aber keine Erwähnung mehr, sodass eine anhaltende wesentliche Lähmung der linken Hand nicht überwiegend wahr scheinlich sei. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszu gehen. Die berichtete Erschöpfung, welche als «Fatigue» klassifiziert worden sei, sei durch Prof.
C.___ auf Befundebene nicht dokumentiert worden, sodass eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits nicht bestätigt werden könne.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 für die Tätigkeit als Verkäuferin überwiegend wahrscheinlich gegeben gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die beklagte «Fatigue»-S ym ptomatik erkläre sich am ehesten im Rahmen ei n er
erheblichen Anpassungsstörung. Hierbei handle es sich nicht um eine neuro logi sche Erkrankung. Auch für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer der Ausbil dungssituation angemessenen denkbaren Verweistätigkeit habe keine dauer haft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden und sei auch aktuell nicht gegeben. Die weiterhin beklagte Antriebsstörung und Traurigkeit erkläre sich am ehesten durch eine Anpassungsstörung und erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie beispielsweise die MS. Die Beschwerdeführerin sei erfolgreich mit einer Kortisontherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Se it April 2018 werde eine immunmodulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Die sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befund nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeutischer Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die anhaltende Antriebsstörung, gekoppelt mit Traurigkeit und Reduktion der emotionalen Schwingungsfähigkeit, erkläre sich am ehesten im Sinne einer reak tiven Depression (Anpassungsstörung). Hier sei eine antidepressive Medikation dringend indiziert, ausserdem eine Psychotherapie zur Verbesserung der Krank heitsverarbeitung.
E. 3.4.2 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Juli 2019 (neuropsychologisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32 S. 32 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin freundlich, gut distanziert und höflich gezeigt. Affektiv habe sie gedrückt und wenig aufhellbar gewirkt. Basierend auf den unauffälligen Resultaten der Symptomvalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gefunden. Die aktuelle Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit fördere leichte Einbussen im Bereich der attentiona len, der exekutiven wie auch der mnestischen Funktionen zu Tage. Im Bereich der attentionalen Funktionen seien die Geschwindigkeitsleistungen in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamk eit unterdurch schnittlich gewese
n. Die Fehlerkontrolle sei stets gut gewesen. Im Bereich der Exekutiv-Funktionen sei die Geschwindigkeitsleistung in der Aufgabe zur Über prüfung der visuo-verbalen Interferenzkontrolle unterdurchschnittlich und beim Produzieren von Wörtern mit dem Anfangsbuchstaben «s» sei die Leistung lang sam bei einer qualitativ durchschnittlichen Leistung gewesen. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Mer k spanne beim Zahlen nach sprechen vorwärts sowie die verbalen und non-verbalen Lern- und Abruf leistungen unterdurch schnittlich gewesen. Diese kognitiven Teilleistungs ein bussen entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Es fänden sich leichte Minderleistungen in
f ünf kognitiven Teilfunktionen bei einer bis zwei St andardabwei c hungen unter dem Mittelwert. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beru fli chen Anforderungen durch diese leichte neuropsychologische Störung nicht wesentlich eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin sollte auch in ihrem sozialen
Umfeld nicht auffallen. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit jedoch leicht einge schränkt sein; ebensolche Tätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin bis anhin nicht ausgeführt worden. A us rein n europsychologischer Sicht dürfte die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sein. In einer anderen, dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit dürfte die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % eingeschränkt sein. Ein Vergleich mit den Resultaten der neuropsychologischen Voruntersuchung von 2018 im F.___ sei aufgrund abweichender durchgeführter Test verfahren erschwert . Generell seien damals deutlichere kognitive Einbussen beschrieben worden. Dort seien keine Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden, weshalb keine Aussagen über die Anstrengungsb e reitschaft der Beschwerde führerin habe gemacht werden können. Die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin mit unfallfreiem Autofahren seien nicht plausibel mit den damals festgehaltenen weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar. Auf alle Fälle spreche diese deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit gegen eine organische Genese. Die leichte neuropsychologi sche Störung werde hauptsächlich im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung interpretiert. Es seien keine spezifisch zur Fahr eignung konzipierten Testverfahren durchgeführt worden. Als richtungsweisende Einschätzung und basierend auf dem Testprofil mit nur leichten Einbussen und insbesondere einer durchschnittlichen Konzentrationsleistung sei die Fahr eignung der Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologischer Sicht nicht in Frage gestellt.
E. 3.5.1 Ergänzend zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (vgl. E. 3.4) erstatte te Dr. A.___ am 5. März 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Darin stellte er keine psychiatrischen Diagnosen. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin, in der Heredität hinsichtlich psychi scher Störungen nicht vorbelastet, ohne Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung und bei weiteren Entwicklungsstationen, normativ in ihrem Heimat land Portugal sozialisiert, mit durchschnittlichen Leistungen einen Gesamt schulabschluss erreicht habe . Weiterführende Schulen habe sie nicht besucht, auch habe sie keinen Beruf erlernt. Ihre soziale und Beschäftigungsanamnese sehe bis zur Diagnose von Enzephalitis disseminata vor zwei Jahren dahingehend unauffällig aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Migration in die Schweiz mit den Arbeits- und Lebensbedingungen nicht zufrieden gewesen sei und in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Verdienste dort gering ausfielen, sei sie wieder in die Schweiz migriert. Z u irgendwel chen Problemen sei es im Verlauf für die ganze Arbeitskarriere nicht gekommen; bei ihrer letzten, nicht gekündigten Stelle bei Y.___ habe sie auf die Perspektive einer Beförderung geblickt. Nach der erfolgten Diagnose von Enzephalitis disseminata habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit hauptsächlich depressiver Symptomatik entwickelt. Habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Sep tember 2019 noch mit einem depressiven Syndrom reaktiver Natur präsentiert, so habe sie in der aktuellen Untersuchung keine Beschwerden geschildert, welche zu einem psychopathologischen Syndrom hätten zusammengeführt werden können, und sei im beobachtbaren Teil des B ef undes frei von Defiziten gewesen . Die beklagte Fatigue sei nicht beobachtet worden, ebenso die beklagten Konzentra tions störungen. Eine mit dem beobachtbaren Befund nicht korrelierende Müdig keit (Fatigue) stehe auch aktuell im Vordergrund des klinischen Bildes. Der Beschwerdeführerin sei jedoch inzwischen deutlich geworden, dass die ungüns tige attentive Fixierung zu einer Verstärkung von Fatigue-Erscheinungen führe. In diesem Zusammenhang erscheine das Vorliegen eines sogenannten «abnormal illness
behaviour » überwiegend wahrscheinlich, was allerdings keine nach ICD
E. 3.5.2 Im bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Konsens vom 6. März 2020 (Urk. 9/38 S. 1-6) h ie lten die bei den
Gutachter des Z.___
folgende Diagnosen fest:
-
als neurologische D iagnose eine schubförmig verlaufende Multipl e
Sklerose (MS, ICD-10: G35.10), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017
typische signalhypertensive Läsionen in der T2 -Gewichtung im Marklager
beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom
19. Januar 2018 mit normaler Z ellzahl und normalem Zellbild, d ominante
IgG -Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter
immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei,
-
als neuropsychologische Diagnose eine leichte neuropsychologische
Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven
und mnestischen Funktionen und
-
keine psychiatrische Diagnose.
Bei der Beschwerdeführerin
sei im Januar 2018 eine MS diagnostiziert worden . Aufgrund der Zusatzdiagnostik (MRI Schädel, Liquordiagnostik) sei die Diagnose einer Multiplen Sklerose nach den internationalen McDonald-Kriterien gesichert. Differenzialdiagnostisch ergebe sich in der Gesamtschau derzeit kein Anhalt für eine andere neurologische Erkrankung. In der neurologischen Untersuchung am 29. Juli 2019
habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurigkeit und Schlafstörungen beklagt . In der Zeit bis zur psychi atrischen Untersuchung am 13. November 2019 sei es jedoch, entsprechend dem reaktiven Charakter der psychischen Pathologie, zu einer relevanten Verbesserung im psychischen Zustandsbild gekommen . Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden . Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden . Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel -Symptomatik berichtet . Die Beschwerdeführerin habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor ein en weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurück gebildet. Unter Tecfidera
sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsychologische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minder leistungen ergeben . Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnver änderungen (geringes Lesion Load) gezeigt . Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medi anus-SEP, Tibialis -SEP, MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könn ten. Neuropsychologisch bestehe eine „leichte neuropsychologische Störung", die in der angestammten Tätigkeit und in denkbaren Verweistätigkeiten keine wesentliche Minderung d er Arbeitsfähigkeit begründe. Entsprechend bestehe derzeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, als auch in denkbaren Verweistätigkeiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtig t en.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub Anfang 2018 - für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 -
überwiegend wahrscheinlich für die Tätigkeit als Verkäuferin gegeben gewesen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachg ebiet ab etwa Juni 2018 auszugeh en. Psychiatrischerseits
habe überwiegend wahrscheinlich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von Multiple Sklerose im Januar 2018 und August 2019 bestanden . Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrische n Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt zum vorliegenden psychiatri schen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorge legen habe . Auch für eine angepasste Tätigkeit, das heisse
für eine der Aus bildungssituation angemesse ne denkbare Verweistätigkeit, habe in der Ver gangenheit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsun fähigkeit auf neurologischem Fachgebiet. Die beklagte, jedoch den Schilderungen hinsichtlich des Tagesablaufes und dem beobachtbaren Befund nicht konforme Müdigkeit erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie zum Beispiel die MS. Die Beschwerdeführerin
sei e rfolgreich mit einer Kortisonpul stherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Seit April 2018 werde eine immunmo dulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Eine sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befu nd nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeuti scher Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Psychiatrisch seien keine Behandlungsmassnahmen notwend ig. Aus neurologischer Sicht habe retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer denk baren Verweistätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit etwa Juni 2018 bestanden. Psychiatrischerseits
sei die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher zu bestimmenden Grad zwischen Januar 2018 und August 2019 eingeschränkt gewesen .
E. 3.6 Prof. C.___ nahm mit Schreiben vom 1 5. Mai 2020 Stellung zum leistungs abweisenden Vorbescheid vom 18. März 2020 (Urk. 9/49), dessen Inhalt für ihn nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin psychisch stark belaste. Sie habe im Mai/Juni 2019 im Rahmen eines Arbeitsversuches zwei Stunden am Kiosk der Y.___ ganz in der Nähe ihres Wohnortes gearbeitet. Nach diesen zwei Stunden habe die Beschwerdeführerin eine grosse Erschöpfung auf gewiesen, auch wenn die Kioskarbeit gegenüber ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin der Y.___ weniger körperliche Anstrengungen erfordert habe. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorstellen, wie sie wieder einer Tätigkeit nachgehen solle. Zudem klage sie über Schwindel, einer Verminderung der Sehfähigkeit, einer verlangsamten Wort findung und Vergess lichkeit nach einer körperlichen Aktivität. Wenn d er Erschöpfungszustand auf tauche, zwinge dieser sie zu einer längeren Erholungs zeit. Ab und zu fielen der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand, da ihre Finger sich nicht immer komplett öffneten. Zurzeit stehe die Beschwerdeführerin nicht nur in medikamen tö ser Behandlung wegen MS, sondern auch wegen einer Depression.
E. 3.7 Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2020 (Urk. 9/54) zuhanden der Beschwerde gegnerin beruhend auf zwei Konsultationen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnose MS ins Erstgespräch gekommen sei. Aufgrund ihrer Symptome und ihres Zustandes sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer a ngepassten Tätigkeit fähig zu arbeiten. Vor zwei Jahren habe sie Symp tome wie Schwächegefühl, Zittern, Schwierigkeiten beim Gehen und Müdigkeit aufgewiesen . Aufgrund der begleitenden psychischen Symptome zur MS Diagnose sei sie vom Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung überwiesen worden. Die damals eingesetzte Medikation habe aufgrund von Nebenwirkungen ausgesetzt werden müssen. Neben den körperlichen Problemen und Einschränkungen sei ihr Gesundheitszustand stark von akutem psychischen Leiden geprägt. Die psychischen Symptome seien extreme Angst, Panikgefühle, Todesangst, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen. Sie denke vor wiegend in negativen Szenarien. Sie fühle sich schlecht, da sie keiner Erwerbstä tigkeit nachgehen könne, die Aufgaben im Haushalt nicht übernehmen könne und d er Ehemann (fast) alles machen müsse und sie ihre Kinder wenig unter stützen könne. Ausserdem werde die entstandene finanzielle Situation zu einem belastenden Problem. Sie könne nicht arbeiten, den Haushalt nur beschränkt führen und soziale Kontakte inklusive Unterstützung der Kinder nur einge schränkt pflegen. Psychologische Tests seien bisher nicht durchgeführt worden. Durch die sich im Aufbau befindende Psychotherapie werde eine Stärkung des Ichs angestrebt, um den Umgang mit ihrer gesundheitlichen, emotionalen und sozialen Situation zu verbessern.
E. 3.8 Im Weiteren nahmen die Gutachter des Z.___
Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den neu vorgelegten medi zinischen Unterlagen (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/62):
E. 3.8.1 Dr. A.___
führte am 3. August 2020 (Urk. 9/62 S. 5-7) dazu aus, dass in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. März 2020 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Entsprechend sei die Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht widersprüchlic
h. Fachärztlich-psychiatrische B erichte fänden sich unter den neuen Aktenstücken nicht. Auch sonst beinhalteten die neu hinzuge kommenen medizinischen Akten keine für die psychiatrische Beurteilung rele vanten Informationen. Dem Bericht von Dipl. Psych. D.___ fehle ein AMDP konformer psychopathologischer Befund, auch finde sich keine den ICD 10-Kriterien entsprechende psychiatrische Diagnose. Gemäss Bericht soll die Beschwerdeführerin in der Therapie eine «Stärkung des Ichs» erfahren. Wesentlich sei, dass diese Formulierung zwar wohlklingend sei, jedoch keinem reliablen, dem aktuellen S tand d er Medizin entsprechend definiertem Therapieziel entspreche. Auch die anderen Formulierungen und Begrifflichkeiten zeigten deutlich, dass die behandelnde Psychologin sich ausserhalb de s biopsychoso zialen Störungsmodells bewege und sich eines einseitigen, reduktionistischen Erklärungsansatzes bediene, welcher mit den aktuellen D iagnostik- und Behandlungsstandards kaum kompatibel sei. Die Aussage über die Arbeitsfähigkeit im Bericht, «aufgrund der Symptome und des Zustandes nicht fähig zu arbeiten» entspreche in keiner Weise den gültigen Vorgaben hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ordnungs halber sei darauf hinzuweisen, dass Psychologen gemäss gültiger Rechtsprechung nicht zu den Berufsgruppen gehörten, welche Arbeitsfähigkeiten beurteilen dürf ten . Der Bericht der behandelnden Psychologin vom 13. Juni 2020 sei aus versi cherungsmedizinischer Sicht als irrelevant zu beurteilen. Die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag sei nicht nachvollziehbar. Weitere r medizinischer Abklärungsbedarf bestehe nicht. Zusammenfassend seien mit den neuen Akteninhalten keine relevanten medizinischen Informationen dazuge kommen, welche die Einschätzung des klinischen Bildes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anders vornehmen lassen würden als im psychiatrischen Te ilgutachten vom 5. März 202 0.
E. 3.8.2 Der neuropsychologische Gutachter
führte am 30.
Oktober 2020 (Urk. 9/62 S. 8
f.) aus, im Bericht der Psychologin vom 13. Juni 2020 fänden sich keine zusätzlichen Informationen, welche an der neuropsychologischen
Einschätzung etwas ändern würden. Die dort erwähnten neurologischen wie auch psychopathologischen Symptome könn t e n aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Inwiefern eine Fatigue vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfä higkeit einschränke, werde aus neurologischer Gutachter-Sicht beurteilt. Zusammenfassend könne aus rein neuropsychologischer Sicht an der validen Ein schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit vom 29. Juli 2019 festgehalten werden.
E. 3.8.3 Der neurologische Gutachter führte in seinem Schreiben vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 9/62 S. 1-3) aus, dass Prof. C.___
in seinem Bericht vom 1 3. August 2019 keinen klaren Befund dokumentiere und stattdessen Beschwerden mit Befunden vermische. Die dort beschriebene Fatig u e-Symptomatik sei Anamnese und kein Befund. Neue und eigene Befunde, welche eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung belegen würden, lege er nicht vor. Somit seien keine neuen, medizinisch relevanten Befunde vorgelegt worden, zumindest nicht im Sinne einer AMDP-konformen psychopathologischen Befunderhebung oder in Form einer testpsychologischen Untersuchung. Bei der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag
handelt es sich um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführe r in, die im Rahmen der Begutachtung auf der objektiven Befundebene nicht habe nachvollzogen werden können. Es seien keine neuen, relevanten Befunde vorgelegt worden, welche diese subjektiven Beschwer den auf der objektiven Befundebene objektivierten. Weiteren medizi nischen Abklärungsbedarf gäbe es nicht. Zusammenfassend begründeten die neu vorge legten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung des bidisziplinären Gut achtens.
E. 3.9 Mit Bericht vom 2. März 2021 nahm Dipl. Psych. D.___ Stellung zu den durch die Gutachter beantworteten Rückfragen (Urk. 9/65 S. 2) und führte die Diagnose einer affektiven Störung, nämlich einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1 oder F 32.2) auf. Dass Dr. A.___ das Therapieziel «Stärkung des Ichs» nicht verstehe, habe wohl mit seiner Unkenntnis der Tiefenpsychologie zu t un. Dieses beinhalte Arbeit an K ognitionen (automati sche Gedanken negativen Attributionen, dysfunktionalen Bewertungen und Schemata), Stärkung und Aktivierung von Kompetenzen (Ressourcen, Bewälti gungsmuster, Fertigkeiten, Selbstkontrolle), Strukturierung von Aktivitäten (ver stärkende Erfahrungen, Ablenkung, Tagesstruktur). Die begut achtende Neuro psychologin sei in ihrer Beurteilung nur zu einer Ver minderung der Arbeitsfähig keit um 20 % gekommen. Dies sei von den geistigen Funktionen her gut nach vollziehbar. Aufgrund des
psychopatholo gischen Befundes und der körperlichen Beschwerden sei aber die Arbeitsfähigkeit wesentlich mehr ein geschränkt. Die Belas tbarkeit an der Arbeitsstelle (Kassierer in) sei im jetzigen Zustand nicht mehr gegeben. Eine Verminderung der Arbeitszeit würde diese Situation aber auch nicht verbessern. 4.
4.1
Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) - ergänzt um das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2020 (Urk. 9/38 S. 7 ff.) - des Z.___
basiert auf einer umfassen den neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2
Im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten (vgl. E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 diagnostizierbare psychische Störung konstituiere und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Korrespondierend dazu berichte die Beschwerdeführerin von keinen relevanten Einschränkungen in der Alltags bewältigung. Dem Autofahren komme in diesem Kontext der Wert einer dynami schen Prüfung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu; das Vorliegen von für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevanten Ausfällen im kognitiv-mnestischen Bereich und im Bereich der Psychomotorik könne unmöglich mit dem unfallfreien Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr ver einbart werden. Die zweifache erfolgreich bewältigte Migration lasse eher auf eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit schliessen. Auch die ohne Fachhilfe überwundene reaktive psychische Störung, entstanden im zeitlichen und kausa len Zusammenhang mit der MS-Diagnose, deute in die gleiche Richtung hin. Akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hindere sie nicht daran, Hilfsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin besitze eine zumindest durchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit, Prioritäten aufzu stellen und die einst gesetzten Ziele zu verfolgen, und bringe dafür genügend Ausdauer und Durchsetzungskraft mit. Bisher sei keine psychiatrische Behand lung erfolgt und es bestehe der zeit auch keine psychiatrische B ehandlungsbedürf tigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erneut eine A npassungsstörung entwickeln werde, bei deutlich regressivem Verlauf der vormals bestandenen reaktiven psychischen Pathologie. Aus psychiatrischer Sicht beständen keine gleichmässigen Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Von der Beschwerdeführ erin sei in der Untersuchung ein etwas überzeichnetes Bild angeboten worden (z.B. zum Befund unpassende teilweise Desorientierung, Fehlen von konzentrativen Defiziten trotz Klagen darüber), wohl als Folge vom abnormen Krankheitsverhalten (abnormal illness
behaviour »). Weshalb im neu ropsychologischen Bericht, F.___, vom 25.
O kto ber 2018 bei deutlich beschriebener depressiver und weniger deutlich beschriebener Angst symptomatik zu keiner Aufnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung geraten worden sei, sei nicht nachvollziehbar . Für die aktuelle Fragestellung sei dieser Aspekt jedoch nicht von Belang, da die zum damaligen
Zeitpunkt bestandenen psychischen Beeinträchtigungen einen für eine Anpassungsstörung regelhaften Verlauf gezeigt und sich auch in Abwesenheit einer Behandlung zurückgebildet hätten. Es bestehe keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Leistungs ei nschränkungen beständen nicht. I n der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 100%. Überwiegend wahrscheinlich erscheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von MS
im Januar 2018 und August 201 9.
Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund de s Fehlens von psychiatrischen Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorgelegen habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung wäre der Beschwerdeführerin im Pensum von 100 % auch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen.
E. 15 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Soweit Dipl. Psych. D.___ als Psychologin bei der Beschwerdeführerin dennoch eine psychia trisch relevante affektive Störung
im Sinne einer mittelgradige n bis schwere n depressive n Episode als vorliegend erachtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.9), liegt keine vorausgesetzte fachärztliche Beurteilung vor, weshalb ihre
abweichende Einschätzung das fachärztli che
überzeugende
Gut achten nicht zu erschüttern vermag. 4.3.2
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung ihres behandelnden Neuro logen Prof. C.___
hinweist, w onach sie nach wie vor an einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung mit einer deutlichen Einschränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Ein schränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik leide und deshalb zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 3), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte und generell behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc). Ebenfalls lässt der Hinweis auf eine im August respektive Oktober 2018 (vgl. Urk. 3/4 respektive Urk. 9/15 S. 7-9) befundene neuropsychologische Störung den gesamten weiteren Verlauf bis zum Verfügungserlass ausser Acht. Dabei nahm der neurologische Gutachter explizit Stellung zur abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung und legte nachvollziehbar dar, dass Prof. C.___ die „Fatigue“ nicht im eigentlichen Sinne befunden hatte. 4.4
Auf
weitere medizinische
Abklärungen, wie von der Beschwerdefü hrerin
verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizin ischen Akten - insbesondere des bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten s des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) samt bidis ziplinärer Konsensbeurteilung vom 6. März 2020
- hinreichend abgeklärt sind. 4.5
Z usammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszi pli nären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gut achten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) davon auszu gehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeits fähigkeit ein schrän ken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % zumutba r. 5.
Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Versicherungen & Immobilien AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00288
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 5. März 2022 in Sachen X.___
Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Versicherungen & Immobilien AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1982 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 2004 und 2014) arbeitet seit Januar 2011 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food bei einem 80%-Pensum. Auf grund einer bei ihr diagnostizierten Multiplen Sklerose meldete sich die Versi cherte am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Ab klärungen und zog die Akten der SWICA Krankentaggeldversicherung bei. Mit Schreiben vom
24. Mai 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesund heits zustandes keine Eingliederungsmassnahmen
angezeigt seien, da die medizi nischen Behand lungen im Vordergrund ständen und am Arbeitsplatz keine Unter stützung nötig sei (Urk. 9/24). Daraufhin holte die IV-Stelle beim Z.___, Insti tut für interdisziplinäre medizinische Begut achtung, ein neurolo gisches Gutach ten samt neuropsychologischer Untersuchung ein (neuro logisch-neuropsycholo gisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32). Nachdem sich Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hatten (Urk. 9/35), wurde bei Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (psychiatrisches Gutachten vom 5. März 2020 samt bidisziplinärem Konsens vom 6. März 2020, Urk. 9/38). Gestützt auf die versicherungs medizinische n Beur teilung en von PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt Neurologie, Zertifizier ter Medizinischer Gutachter SIM und Vertrauens arzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
13. und 17. März
2020 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom
18. März 2020, Urk. 9/39 S. 9 und S. 11) kündigte die IV Stelle der
V ersicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2020 die Abweisung
ihres Leistung sbegehrens an (Urk. 9/40). Dagegen erhob X.___ am
4. Mai respektive 8. Juni 2020 Einwand (Urk. 9/46 und Urk. 9/52, samt diver ser Beilagen, Urk. 9/51 und Urk. 9/55) . Zudem nahm Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, am 15. Mai 2020 Stellung zum abweisenden Vorbe scheid (Urk. 9/49). Am
16. Dezember 2020 beantwortete das begutachtende
Z.___
die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 9/57 und Urk. 9/62), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte (unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. Psych. D.___, Fach psychologin für Psychotherapie FSP und Eidg . anerkannte Psychotherapeutin vom 2. März 2021, Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies die IV Stelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehen ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 3. Mai 2021
Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefoch tenen Ver fügung vom
17. März 2021 zu verpflichten, weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen, das Leistungsbegehren neu zu prüfen und ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter
Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-69), was der Beschwerde führerin am
30. Juni 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf
ihre Abklärungen
- insbesondere das ergänzte bidisziplinäre neurologisch-neuropsychologische und psychiatrische Gutachten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) - davon
aus, dass keine längere und höhergradige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weder in der bisherigen noch in einer der G esundheit angepassten Tätigkeit . Aufgrund der erfolgten Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neuro logische m Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die Erschöpfung, welche als Fatigue klassifiziert worden sei, werde auf Befundebene nicht dokumentiert und könne in den Untersuchungen nicht festgestellt werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgeg enüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es unvollständig sei und ihre mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen E in schränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Einschränkung der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitive n Fatigue-Symptomatik nicht berücksichtige. Daneben stehe sie auch wegen einer Depression in psychologischer Behandlung, wegen welcher ihr eine 100%iger Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für N eurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 9/3 S. 2 f.) zuhanden des behandelnden Haus arztes eine Multiple Sklerose mit wahrscheinlich schubförmigem Verlauf. Nach der Geburt ihres Sohnes 2014, als die Beschwerdeführerin mit dem Joggen begonnen habe, habe sie plötzlich nichts mehr sehen können. Sie ha be angehal ten, worauf sich das S ehen dann allmählich normalisiert habe. Sie sei dann nicht mehr Joggen gegangen; dieselbe Sehstörung sei dann aber auch nach längerem Gehen aufgetreten, es sei ihr jeweils ganz schwarz vor Augen geworden, verbun den mit Unwohlsein, sodass sie habe anhalten müssen. Sie habe dann mehrmals tief durchgeatmet, worauf sich der Visus normalisiert habe. Auch bei der Arbeit im Y.___, vor allem wenn die Arbeitslast zugenommen habe, sei es erneut zu dieser Sehstörung gekommen. Aktuell fühle sie sich müde, wie nicht ganz aufge wacht und etwas schwindelig. Die radiologische Verdacht sdi agnose einer Mul tiplen Sklerose habe sich auch im Liquor bestätigen lassen, indem oligoklonale Banden nachgewiesen worden seien. Das Beschwerdebild mit unter Belastung auftretenden Sehstörungen sei allerdings ungewöhnlich und eigentliche Schub situationen seien aus der Anamnese nicht hervorgegangen. Zudem hätten sich weder im Liquor noch in der MRI-Untersuchung des Schädels Zeichen für eine Krankheitsaktivität gezeigt, sodass mit einer Interferon behandlung zuzuwarten wäre. Als vorläufige erste Massnahme sei ein Kortisonstoss verabreicht worden und Fortecortin rezeptiert worden. 3.2
Prof. C.___ vom F.___ stellte in seinem Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 9/3 S. 6 f.) zuhanden des behandelnden Hausarztes folgende Diagnose:
-
Schubförmig remittierende Multiple Sklerose (erstmals wahrscheinlich
2015, Erstdiagnose: Januar 2018) mit/bei:
-
Status nach wiederholt aufgetretenen Sehstörungen nach Geburt
des Sohnes (Oktober 2014). Seit Januar 2018 Fatigue und
Schwindel. Seit einigen Tagen sensomotorische Schwäche der
linken oberen Extrem ität
-
MR -tomografisch cerebrale, nicht kontrastmittelanreichernde Herde
(3 von 4 Barkhof -Kriterien). Spinale s MRI ausstehend.
-
Liquor: positive oligoklonale Banden
-
SSEP : unauffällig
-
MEP : unauffällig
-
VEP beidseits rechtsbetont pathologisch verändert.
In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit Zeichen einer diskreten links armbetonten sensomotori schen Hemiparese (Absinken im Armvorhalteversuch) sowie einer distalen Schwäche und Störung. Darüber hinaus lasse sich auch eine Hypästhesie im linken Bein bestätigen. Hinzu komme die Fatigue-Symptomatik, insgesamt in einem EDSS -Wert von 2.0 resultierend. An der von Dr. E.___ gestellten Diagn ose einer Multiplen Sklerose best e he kein Zweifel. Die Beschwerdeführer in stelle sich aber mit neuen Symptomen vor, weshalb eine Kortisonbehandlung indiziert sei. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. März 2018 habe sie über eine signifikante Besserung der visuellen Problematik, Abnahme der Kon zentra tions störungen und auch Verbesserung der Gehfähigkeit berichtet. In der aktuellen Situation sei die Aufnahme einer Immunomodulation mit Tecfidera indiziert. 3.3
Prof. C.___ hielt in seiner neuropsychologischen Standortbestimmung bei Multipler Sklerose mit schubförmigem Verlauf vom 25. Oktober 2018 (Urk. 9/15 S. 7-9, unter Beilage der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse, S. 10 f.) fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aktu e ll eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung mit einer deutlichen Einschränkung der V er arbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Ein schränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik zeige. Sie sei dadurch in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt, die Symptomatik wirke sich stark auf ihre Arbeits fähig keit aus. Aktuell sei die Beschwerdeführerin rein aus neuropsychologischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Funktions fähigkeit sei im Alltag und unter sämtlichen beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. S ie sei auf längere und mehr Pausen angewiesen; selbst bei einer maximalen Arbeitsbe lastung von 2 Stunden /Tag werde sie auf eine längere Pause angewiesen sein. Der Arbeitsplatz und die Aufgaben sollten gut strukturiert sein. Zur Verbesserung der Symptomatik sei ein neurokognitives Training in der Ergotherapie empfohlen.
3.4
3.4.1
Im neurologisch en Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) wurden folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 23) :
-
schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS, ICD-10: G35.10,
Erst diagnose: Januar 2018), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017
typische signalhypertensive Läsionen in der T2 -Gewichtung im Marklager
beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom
19. Januar 2018 mit normaler Zellzahl und normalem Zellbild, d ominante
I gG -Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter
immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei
-
Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression, ICD-10: F42.3)
Die Beschwerdeführerin habe als haupts ä chliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurig keit und Schlaf störungen beklagt. Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden. Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel -S ymptomatik berichtet. In den Untersuchungen habe sich ein normaler Neurostatus und keine senso motorischen Defizite gezeigt. Es habe auch keinen Anhalt für eine peripher- oder centralvestibuläre Störung oder eine Ataxie ergeben. Im psycho patho logi schen Querschnittbefund habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmung, reduziert emotionaler Schwingungs fähigkeit, gemindertem Antrieb bei anamnestisch weiter bestehen den Schlafstörungen und Anhedonie gezeigt . Eine auffällige Ermüdung o d er Erschöpfung habe sich nicht beobachten lassen. Das EEG habe einen normalen Grundr h ythmus ohne Anzei chen für ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine Enzephalopathie gezeigt. Es hätten sich auch keine pathologischen Ermüdungszeichen gezeigt. Der von Dr. E.___ berichtete B efund einer «leichten unspezifischen Allgemein ver än d erung der G rundak tivität» habe nicht mehr b estätigt werden können. Au ch das Medianus-SEP und das Tibilalis -SEP seien normal gewesen, womit sich die Befunde von Dr. C.___ bestätigt hätten. Die elektrophysiologischen Befunde hätten gegen eine wesentliche funktionelle Schädigung des Marklagers gesprochen. Das MRI vom 27. Dezember 2017 habe in den Originalbildern einge sehen werden können. Wie im Befundbericht dokumentiert, beständen nur wenige typische Marklagerläsionen, per i ventrikulär und juxtako r tikal . Infraten toriell zeigten sich keine Läsionen. Ein wesentliches
Lesion
load sei nicht erkennbar.
Die Ergebnisse der Symptomvalidierung aus der ebenfalls durchgeführten neuro psychologischen Untersuchung (vgl. S. 32 ff.) seien unauffällig gewesen, sodass sich kein Anhalt für eine wesentliche Aggravation oder Simulation ergeben habe. E s hätten sich allerdings am ehesten motivational bedingte Schwankungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Mnestik gezeigt. Das in den Selbstein schätzungsbögen zur Fatigue angegebene Störungsausmass habe sich weder in der neuropsychologischen Untersuchung noch in der neurologischen Begut ach tung abbilden lassen. Gesamthaft zeige sich eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen. Die in der Voruntersuchung am 25. Oktober 2018 beschriebene mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung habe sich nicht bestätigen lassen. Inwieweit dies zumindest teilweise motivational bedingt sei, lasse sich nicht sicher abschätzen, da in der damaligen Untersuchung keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seie n . In jedem Fall spreche das aktuelle Ergebnis klar gegen eine hirnorganische Genese, da eine solche Schwankung im Rahmen eines hirnorganischen Syndroms bei MS nicht gut erklärbar sei. Ätiopathogenetisch erkläre sich die leichte neuropsychologische Störung am ehesten durch die begleitende Anpassungsstörung, wie sie bei vielen erstdiagnostizierten MS-Patienten zu beobachten sei. Eine wesentliche Minde rung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin begründe sich durch die leichte kognitive Minderleistung nicht. Die Ergebnisse der hiesigen neuropsychologischen Testung seien somit in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der verhaltensneurologischen Untersuchung. Ein sicherer Anhalt für Aggravation oder Simulation habe sich in der Testung nicht ergeben. In der hiesigen Untersuchung habe sich teilweise eine motivational bedingte, demon stra tive Minderleistung gezeigt. Auch sei die Bewegungsgeschwindigkeit bei den Stand- und Gangprüfungen innerhalb des Untersuchungszimmers deutlich geringer gewesen als ausserhalb des Untersuchungszimmers. Pathologi sche Bewegungsmuster liessen sich dabei im Gangbild allerdings nicht fest st ellen. In der Schilderung des Alltags habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen oder qualitativen Tätigkeiten berichtet, welche sie nicht mehr ausführen könne. Sie habe darauf verwiesen, dass alles, was anstrengend sei, von ihr nicht mehr geleistet werden könne. Auch bezüglich ihrer zweistündigen Tätigkeit am bishe rigen Arbeitsplatz habe sie keine spezifischen Tätigkeiten benannt, die nicht mehr möglich seie n . Sensomotorische Funktionsstörungen hätten sich bei der Beschwerdeführerin nicht fest st ellen lassen. Sie seien auch für die letzten sechs Monate nicht beklagt worden. Wesentliche Beschwerde sei die allgemeine Erschöpfung im Sinne eines Antriebsmangels und die leichte Ermüdbarkeit gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine traurige Stimmung und eine Anhedonie beklagt. Im psychopathologischen Querschnittsbefund zeige sich ein depressives Syndrom, das diese Beschwerden hinreichend erkläre. Differential diagnostisch sei am ehesten eine Anpassungsstörung nach Diagnose einer schweren Erkrankung zu denken. Es ergebe sich kein sicherer Hinweis, dass die beklagte Antriebsstörung durch die MS im Sinne einer organpathologischen Genese verursacht sei. Es beständen keine sensomotorischen Defizite. Darüber hinaus sei der Lesion
load im MRI nur sehr gering ausgeprägt, sodass diesbe züglich keine organpathologische Basis für ein Fatigue-Syndrom bestehe. Auch elektrophysiologische Untersuchungen hätten keinen Anhalt für eine organ pathologische Basis eines Fatigue-Syndrom s ergeben. Insofern könne der Ein schätzung von Prof . C.___ nicht gefolgt werden, dass bei der Beschwerde führerin eine mittelgradige bis schwere neur o psychologische Störung und eine MS-bedingte schwere Fatigue-Sym ptomatik vor l ägen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80 % begründeten. Derzeit sei keine sicher MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die «Fatigue» erkläre sich als Antriebsmangel im Rahmen eines depressiven Syndroms, welches am ehesten reaktiv als Anpassungsstörung zu werten sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auf neurologischem Gebiet eine Multiple Sklerose bestehe. Sie habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor einen weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurückgebildet. Unter Tecfidera sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsycho logische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minderlei stungen ergeben. Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnveränderungen (geringes Lesion
load) gezeigt. Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medianus-SEP, Tibilais -SEP,
MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könnten. Entsprechen d bestehe derzeit aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in denkbaren Verweistätig keiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtigten. Eine psychiatrische Behandlung mittels antidepressiver Medikation und supportiver Psychotherapie zur Verbesserung der Krankheitsverarbeitung sei dringend anzu raten. Gegebenenfalls sollte auch eine psychiatrische Begutachtung erwogen werden. Retrospektiv sei im Rahmen des akuten MS-Schubes für Januar bis Ende April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit temporär mit überwiegender Wahrscheinlich keit ausgewiesen, was sich auch aus dem Bericht von Prof. C.___ vom 3. April 2018 erg ebe . In den Versicherungsakten seien ab Ende April 2018 für den Zeitraum ab Ende April 2018 keine weiteren neurologischen Befunde dokumentiert, sodass eine sichere retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähig keit nicht möglich sei. Eine Armparese finde aber keine Erwähnung mehr, sodass eine anhaltende wesentliche Lähmung der linken Hand nicht überwiegend wahr scheinlich sei. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszu gehen. Die berichtete Erschöpfung, welche als «Fatigue» klassifiziert worden sei, sei durch Prof.
C.___ auf Befundebene nicht dokumentiert worden, sodass eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits nicht bestätigt werden könne.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 für die Tätigkeit als Verkäuferin überwiegend wahrscheinlich gegeben gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet ab etwa Juni 2018 auszugehen. Die beklagte «Fatigue»-S ym ptomatik erkläre sich am ehesten im Rahmen ei n er
erheblichen Anpassungsstörung. Hierbei handle es sich nicht um eine neuro logi sche Erkrankung. Auch für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer der Ausbil dungssituation angemessenen denkbaren Verweistätigkeit habe keine dauer haft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden und sei auch aktuell nicht gegeben. Die weiterhin beklagte Antriebsstörung und Traurigkeit erkläre sich am ehesten durch eine Anpassungsstörung und erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie beispielsweise die MS. Die Beschwerdeführerin sei erfolgreich mit einer Kortisontherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Se it April 2018 werde eine immunmodulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Die sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befund nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeutischer Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die anhaltende Antriebsstörung, gekoppelt mit Traurigkeit und Reduktion der emotionalen Schwingungsfähigkeit, erkläre sich am ehesten im Sinne einer reak tiven Depression (Anpassungsstörung). Hier sei eine antidepressive Medikation dringend indiziert, ausserdem eine Psychotherapie zur Verbesserung der Krank heitsverarbeitung.
3.4.2
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Juli 2019 (neuropsychologisches Gutachten vom 23. September 2019, Urk. 9/32 S. 32 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin freundlich, gut distanziert und höflich gezeigt. Affektiv habe sie gedrückt und wenig aufhellbar gewirkt. Basierend auf den unauffälligen Resultaten der Symptomvalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gefunden. Die aktuelle Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit fördere leichte Einbussen im Bereich der attentiona len, der exekutiven wie auch der mnestischen Funktionen zu Tage. Im Bereich der attentionalen Funktionen seien die Geschwindigkeitsleistungen in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamk eit unterdurch schnittlich gewese
n. Die Fehlerkontrolle sei stets gut gewesen. Im Bereich der Exekutiv-Funktionen sei die Geschwindigkeitsleistung in der Aufgabe zur Über prüfung der visuo-verbalen Interferenzkontrolle unterdurchschnittlich und beim Produzieren von Wörtern mit dem Anfangsbuchstaben «s» sei die Leistung lang sam bei einer qualitativ durchschnittlichen Leistung gewesen. Im Bereich der Gedächtnisleistungen seien die Mer k spanne beim Zahlen nach sprechen vorwärts sowie die verbalen und non-verbalen Lern- und Abruf leistungen unterdurch schnittlich gewesen. Diese kognitiven Teilleistungs ein bussen entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Es fänden sich leichte Minderleistungen in
f ünf kognitiven Teilfunktionen bei einer bis zwei St andardabwei c hungen unter dem Mittelwert. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beru fli chen Anforderungen durch diese leichte neuropsychologische Störung nicht wesentlich eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin sollte auch in ihrem sozialen
Umfeld nicht auffallen. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnte die Funktionsfähigkeit jedoch leicht einge schränkt sein; ebensolche Tätigkeiten seien von der Beschwerdeführerin bis anhin nicht ausgeführt worden. A us rein n europsychologischer Sicht dürfte die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sein. In einer anderen, dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit dürfte die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % eingeschränkt sein. Ein Vergleich mit den Resultaten der neuropsychologischen Voruntersuchung von 2018 im F.___ sei aufgrund abweichender durchgeführter Test verfahren erschwert . Generell seien damals deutlichere kognitive Einbussen beschrieben worden. Dort seien keine Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden, weshalb keine Aussagen über die Anstrengungsb e reitschaft der Beschwerde führerin habe gemacht werden können. Die Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin mit unfallfreiem Autofahren seien nicht plausibel mit den damals festgehaltenen weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar. Auf alle Fälle spreche diese deutliche Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit gegen eine organische Genese. Die leichte neuropsychologi sche Störung werde hauptsächlich im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung interpretiert. Es seien keine spezifisch zur Fahr eignung konzipierten Testverfahren durchgeführt worden. Als richtungsweisende Einschätzung und basierend auf dem Testprofil mit nur leichten Einbussen und insbesondere einer durchschnittlichen Konzentrationsleistung sei die Fahr eignung der Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologischer Sicht nicht in Frage gestellt.
3.5 3.5.1
Ergänzend zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Z.___ vom 23. September 2019 (vgl. E. 3.4) erstatte te Dr. A.___ am 5. März 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Darin stellte er keine psychiatrischen Diagnosen. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin, in der Heredität hinsichtlich psychi scher Störungen nicht vorbelastet, ohne Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung und bei weiteren Entwicklungsstationen, normativ in ihrem Heimat land Portugal sozialisiert, mit durchschnittlichen Leistungen einen Gesamt schulabschluss erreicht habe . Weiterführende Schulen habe sie nicht besucht, auch habe sie keinen Beruf erlernt. Ihre soziale und Beschäftigungsanamnese sehe bis zur Diagnose von Enzephalitis disseminata vor zwei Jahren dahingehend unauffällig aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Migration in die Schweiz mit den Arbeits- und Lebensbedingungen nicht zufrieden gewesen sei und in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Verdienste dort gering ausfielen, sei sie wieder in die Schweiz migriert. Z u irgendwel chen Problemen sei es im Verlauf für die ganze Arbeitskarriere nicht gekommen; bei ihrer letzten, nicht gekündigten Stelle bei Y.___ habe sie auf die Perspektive einer Beförderung geblickt. Nach der erfolgten Diagnose von Enzephalitis disseminata habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit hauptsächlich depressiver Symptomatik entwickelt. Habe sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Sep tember 2019 noch mit einem depressiven Syndrom reaktiver Natur präsentiert, so habe sie in der aktuellen Untersuchung keine Beschwerden geschildert, welche zu einem psychopathologischen Syndrom hätten zusammengeführt werden können, und sei im beobachtbaren Teil des B ef undes frei von Defiziten gewesen . Die beklagte Fatigue sei nicht beobachtet worden, ebenso die beklagten Konzentra tions störungen. Eine mit dem beobachtbaren Befund nicht korrelierende Müdig keit (Fatigue) stehe auch aktuell im Vordergrund des klinischen Bildes. Der Beschwerdeführerin sei jedoch inzwischen deutlich geworden, dass die ungüns tige attentive Fixierung zu einer Verstärkung von Fatigue-Erscheinungen führe. In diesem Zusammenhang erscheine das Vorliegen eines sogenannten «abnormal illness
behaviour » überwiegend wahrscheinlich, was allerdings keine nach ICD 10 diagnostizierbare psychische Störung konstituiere und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Korrespondierend dazu berichte die Beschwerdeführerin von keinen relevanten Einschränkungen in der Alltags bewältigung. Dem Autofahren komme in diesem Kontext der Wert einer dynami schen Prüfung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu; das Vorliegen von für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevanten Ausfällen im kognitiv-mnestischen Bereich und im Bereich der Psychomotorik könne unmöglich mit dem unfallfreien Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr ver einbart werden. Die zweifache erfolgreich bewältigte Migration lasse eher auf eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit schliessen. Auch die ohne Fachhilfe überwundene reaktive psychische Störung, entstanden im zeitlichen und kausa len Zusammenhang mit der MS-Diagnose, deute in die gleiche Richtung hin. Akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hindere sie nicht daran, Hilfsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin besitze eine zumindest durchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit, Prioritäten aufzu stellen und die einst gesetzten Ziele zu verfolgen, und bringe dafür genügend Ausdauer und Durchsetzungskraft mit. Bisher sei keine psychiatrische Behand lung erfolgt und es bestehe der zeit auch keine psychiatrische B ehandlungsbedürf tigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erneut eine A npassungsstörung entwickeln werde, bei deutlich regressivem Verlauf der vormals bestandenen reaktiven psychischen Pathologie. Aus psychiatrischer Sicht beständen keine gleichmässigen Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Von der Beschwerdeführ erin sei in der Untersuchung ein etwas überzeichnetes Bild angeboten worden (z.B. zum Befund unpassende teilweise Desorientierung, Fehlen von konzentrativen Defiziten trotz Klagen darüber), wohl als Folge vom abnormen Krankheitsverhalten (abnormal illness
behaviour »). Weshalb im neu ropsychologischen Bericht, F.___, vom 25.
O kto ber 2018 bei deutlich beschriebener depressiver und weniger deutlich beschriebener Angst symptomatik zu keiner Aufnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung geraten worden sei, sei nicht nachvollziehbar . Für die aktuelle Fragestellung sei dieser Aspekt jedoch nicht von Belang, da die zum damaligen
Zeitpunkt bestandenen psychischen Beeinträchtigungen einen für eine Anpassungsstörung regelhaften Verlauf gezeigt und sich auch in Abwesenheit einer Behandlung zurückgebildet hätten. Es bestehe keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Leistungs ei nschränkungen beständen nicht. I n der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 100%. Überwiegend wahrscheinlich erscheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von MS
im Januar 2018 und August 201 9.
Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund de s Fehlens von psychiatrischen Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorgelegen habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung wäre der Beschwerdeführerin im Pensum von 100 % auch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen.
3.5.2
Im bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Konsens vom 6. März 2020 (Urk. 9/38 S. 1-6) h ie lten die bei den
Gutachter des Z.___
folgende Diagnosen fest:
-
als neurologische D iagnose eine schubförmig verlaufende Multipl e
Sklerose (MS, ICD-10: G35.10), im MRI Schädel vom 27. Dezember 2017
typische signalhypertensive Läsionen in der T2 -Gewichtung im Marklager
beidseits periventrikulär und juxtacortical, in der Lumbalpunktion vom
19. Januar 2018 mit normaler Z ellzahl und normalem Zellbild, d ominante
IgG -Synthese bei Nachweis oligoklonaler Banden; im Verlauf unter
immunmodulatorischer Therapie mit Tecfidera schubfrei,
-
als neuropsychologische Diagnose eine leichte neuropsychologische
Störung mit leichten Einbussen im Bereich der attentionalen, exekutiven
und mnestischen Funktionen und
-
keine psychiatrische Diagnose.
Bei der Beschwerdeführerin
sei im Januar 2018 eine MS diagnostiziert worden . Aufgrund der Zusatzdiagnostik (MRI Schädel, Liquordiagnostik) sei die Diagnose einer Multiplen Sklerose nach den internationalen McDonald-Kriterien gesichert. Differenzialdiagnostisch ergebe sich in der Gesamtschau derzeit kein Anhalt für eine andere neurologische Erkrankung. In der neurologischen Untersuchung am 29. Juli 2019
habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Symptomatik eine allgemeine Schwäche, einen Antriebsmangel, eine leichte Erschöpfbarkeit sowie eine Traurigkeit und Schlafstörungen beklagt . In der Zeit bis zur psychi atrischen Untersuchung am 13. November 2019 sei es jedoch, entsprechend dem reaktiven Charakter der psychischen Pathologie, zu einer relevanten Verbesserung im psychischen Zustandsbild gekommen . Sensomotorische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden . Auch eine anhaltende Sehstörung sei nicht beklagt worden . Sie habe aber noch über eine diffuse Schwankschwindel -Symptomatik berichtet . Die Beschwerdeführerin habe bisher einen gesicherten Schub erlitten, vielleicht zuvor ein en weiteren. Die Symptomatik habe sich im Verlauf vollständig zurück gebildet. Unter Tecfidera
sei die Beschwerdeführerin schubfrei. Es bestehe ein normaler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Die neuropsychologische Untersuchung habe nur leichtgradige kognitive Minder leistungen ergeben . Im MRI Schädel hätten sich nur gering ausgeprägte Hirnver änderungen (geringes Lesion Load) gezeigt . Auch die Elektrodiagnostik (EEG, Medi anus-SEP, Tibialis -SEP, MEP) habe keine Befunde ergeben, welche ein organpathologisch begründetes Fatigue-Syndrom wahrscheinlich machen könn ten. Neuropsychologisch bestehe eine „leichte neuropsychologische Störung", die in der angestammten Tätigkeit und in denkbaren Verweistätigkeiten keine wesentliche Minderung d er Arbeitsfähigkeit begründe. Entsprechend bestehe derzeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, als auch in denkbaren Verweistätigkeiten, die den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtig t en.
Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin weder retrospektiv noch anhaltend auf neurologischem Fachgebiet bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im akuten Schub Anfang 2018 - für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2018 -
überwiegend wahrscheinlich für die Tätigkeit als Verkäuferin gegeben gewesen . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachg ebiet ab etwa Juni 2018 auszugeh en. Psychiatrischerseits
habe überwiegend wahrscheinlich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen der Diagnosestellung von Multiple Sklerose im Januar 2018 und August 2019 bestanden . Eine genaue retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sei anhand der vorliegenden Dokumentation und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrische n Befundberichten nicht möglich. Seit August 2019 sei es sukzessive zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt zum vorliegenden psychiatri schen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr vorge legen habe . Auch für eine angepasste Tätigkeit, das heisse
für eine der Aus bildungssituation angemesse ne denkbare Verweistätigkeit, habe in der Ver gangenheit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhaft anhaltende Arbeitsun fähigkeit auf neurologischem Fachgebiet. Die beklagte, jedoch den Schilderungen hinsichtlich des Tagesablaufes und dem beobachtbaren Befund nicht konforme Müdigkeit erkläre sich nicht durch eine hirnorganische Genese wie zum Beispiel die MS. Die Beschwerdeführerin
sei e rfolgreich mit einer Kortisonpul stherapie im Januar und April 2018 behandelt worden. Seit April 2018 werde eine immunmo dulatorische Therapie mit Tecfidera lege artis durchgeführt. Darunter sei es zu keinem weiteren Schub gekommen. Eine sensomotorische Störung werde aktuell weder von der Beschwerdeführerin beklagt noch sei diese im neurologischen Befu nd nachweisbar. Insofern bestehe rein neurologisch derzeit kein therapeuti scher Ansatz für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Psychiatrisch seien keine Behandlungsmassnahmen notwend ig. Aus neurologischer Sicht habe retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer denk baren Verweistätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit etwa Juni 2018 bestanden. Psychiatrischerseits
sei die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher zu bestimmenden Grad zwischen Januar 2018 und August 2019 eingeschränkt gewesen .
3.6
Prof. C.___ nahm mit Schreiben vom 1 5. Mai 2020 Stellung zum leistungs abweisenden Vorbescheid vom 18. März 2020 (Urk. 9/49), dessen Inhalt für ihn nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin psychisch stark belaste. Sie habe im Mai/Juni 2019 im Rahmen eines Arbeitsversuches zwei Stunden am Kiosk der Y.___ ganz in der Nähe ihres Wohnortes gearbeitet. Nach diesen zwei Stunden habe die Beschwerdeführerin eine grosse Erschöpfung auf gewiesen, auch wenn die Kioskarbeit gegenüber ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin der Y.___ weniger körperliche Anstrengungen erfordert habe. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorstellen, wie sie wieder einer Tätigkeit nachgehen solle. Zudem klage sie über Schwindel, einer Verminderung der Sehfähigkeit, einer verlangsamten Wort findung und Vergess lichkeit nach einer körperlichen Aktivität. Wenn d er Erschöpfungszustand auf tauche, zwinge dieser sie zu einer längeren Erholungs zeit. Ab und zu fielen der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand, da ihre Finger sich nicht immer komplett öffneten. Zurzeit stehe die Beschwerdeführerin nicht nur in medikamen tö ser Behandlung wegen MS, sondern auch wegen einer Depression. 3.7
Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2020 (Urk. 9/54) zuhanden der Beschwerde gegnerin beruhend auf zwei Konsultationen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnose MS ins Erstgespräch gekommen sei. Aufgrund ihrer Symptome und ihres Zustandes sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer a ngepassten Tätigkeit fähig zu arbeiten. Vor zwei Jahren habe sie Symp tome wie Schwächegefühl, Zittern, Schwierigkeiten beim Gehen und Müdigkeit aufgewiesen . Aufgrund der begleitenden psychischen Symptome zur MS Diagnose sei sie vom Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung überwiesen worden. Die damals eingesetzte Medikation habe aufgrund von Nebenwirkungen ausgesetzt werden müssen. Neben den körperlichen Problemen und Einschränkungen sei ihr Gesundheitszustand stark von akutem psychischen Leiden geprägt. Die psychischen Symptome seien extreme Angst, Panikgefühle, Todesangst, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen. Sie denke vor wiegend in negativen Szenarien. Sie fühle sich schlecht, da sie keiner Erwerbstä tigkeit nachgehen könne, die Aufgaben im Haushalt nicht übernehmen könne und d er Ehemann (fast) alles machen müsse und sie ihre Kinder wenig unter stützen könne. Ausserdem werde die entstandene finanzielle Situation zu einem belastenden Problem. Sie könne nicht arbeiten, den Haushalt nur beschränkt führen und soziale Kontakte inklusive Unterstützung der Kinder nur einge schränkt pflegen. Psychologische Tests seien bisher nicht durchgeführt worden. Durch die sich im Aufbau befindende Psychotherapie werde eine Stärkung des Ichs angestrebt, um den Umgang mit ihrer gesundheitlichen, emotionalen und sozialen Situation zu verbessern.
3.8
Im Weiteren nahmen die Gutachter des Z.___
Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den neu vorgelegten medi zinischen Unterlagen (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/62): 3.8.1
Dr. A.___
führte am 3. August 2020 (Urk. 9/62 S. 5-7) dazu aus, dass in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. März 2020 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Entsprechend sei die Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht widersprüchlic
h. Fachärztlich-psychiatrische B erichte fänden sich unter den neuen Aktenstücken nicht. Auch sonst beinhalteten die neu hinzuge kommenen medizinischen Akten keine für die psychiatrische Beurteilung rele vanten Informationen. Dem Bericht von Dipl. Psych. D.___ fehle ein AMDP konformer psychopathologischer Befund, auch finde sich keine den ICD 10-Kriterien entsprechende psychiatrische Diagnose. Gemäss Bericht soll die Beschwerdeführerin in der Therapie eine «Stärkung des Ichs» erfahren. Wesentlich sei, dass diese Formulierung zwar wohlklingend sei, jedoch keinem reliablen, dem aktuellen S tand d er Medizin entsprechend definiertem Therapieziel entspreche. Auch die anderen Formulierungen und Begrifflichkeiten zeigten deutlich, dass die behandelnde Psychologin sich ausserhalb de s biopsychoso zialen Störungsmodells bewege und sich eines einseitigen, reduktionistischen Erklärungsansatzes bediene, welcher mit den aktuellen D iagnostik- und Behandlungsstandards kaum kompatibel sei. Die Aussage über die Arbeitsfähigkeit im Bericht, «aufgrund der Symptome und des Zustandes nicht fähig zu arbeiten» entspreche in keiner Weise den gültigen Vorgaben hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ordnungs halber sei darauf hinzuweisen, dass Psychologen gemäss gültiger Rechtsprechung nicht zu den Berufsgruppen gehörten, welche Arbeitsfähigkeiten beurteilen dürf ten . Der Bericht der behandelnden Psychologin vom 13. Juni 2020 sei aus versi cherungsmedizinischer Sicht als irrelevant zu beurteilen. Die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag sei nicht nachvollziehbar. Weitere r medizinischer Abklärungsbedarf bestehe nicht. Zusammenfassend seien mit den neuen Akteninhalten keine relevanten medizinischen Informationen dazuge kommen, welche die Einschätzung des klinischen Bildes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anders vornehmen lassen würden als im psychiatrischen Te ilgutachten vom 5. März 202 0. 3.8.2
Der neuropsychologische Gutachter
führte am 30.
Oktober 2020 (Urk. 9/62 S. 8
f.) aus, im Bericht der Psychologin vom 13. Juni 2020 fänden sich keine zusätzlichen Informationen, welche an der neuropsychologischen
Einschätzung etwas ändern würden. Die dort erwähnten neurologischen wie auch psychopathologischen Symptome könn t e n aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. Inwiefern eine Fatigue vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfä higkeit einschränke, werde aus neurologischer Gutachter-Sicht beurteilt. Zusammenfassend könne aus rein neuropsychologischer Sicht an der validen Ein schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit vom 29. Juli 2019 festgehalten werden. 3.8.3
Der neurologische Gutachter führte in seinem Schreiben vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 9/62 S. 1-3) aus, dass Prof. C.___
in seinem Bericht vom 1 3. August 2019 keinen klaren Befund dokumentiere und stattdessen Beschwerden mit Befunden vermische. Die dort beschriebene Fatig u e-Symptomatik sei Anamnese und kein Befund. Neue und eigene Befunde, welche eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung belegen würden, lege er nicht vor. Somit seien keine neuen, medizinisch relevanten Befunde vorgelegt worden, zumindest nicht im Sinne einer AMDP-konformen psychopathologischen Befunderhebung oder in Form einer testpsychologischen Untersuchung. Bei der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag
handelt es sich um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführe r in, die im Rahmen der Begutachtung auf der objektiven Befundebene nicht habe nachvollzogen werden können. Es seien keine neuen, relevanten Befunde vorgelegt worden, welche diese subjektiven Beschwer den auf der objektiven Befundebene objektivierten. Weiteren medizi nischen Abklärungsbedarf gäbe es nicht. Zusammenfassend begründeten die neu vorge legten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung des bidisziplinären Gut achtens. 3.9
Mit Bericht vom 2. März 2021 nahm Dipl. Psych. D.___ Stellung zu den durch die Gutachter beantworteten Rückfragen (Urk. 9/65 S. 2) und führte die Diagnose einer affektiven Störung, nämlich einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1 oder F 32.2) auf. Dass Dr. A.___ das Therapieziel «Stärkung des Ichs» nicht verstehe, habe wohl mit seiner Unkenntnis der Tiefenpsychologie zu t un. Dieses beinhalte Arbeit an K ognitionen (automati sche Gedanken negativen Attributionen, dysfunktionalen Bewertungen und Schemata), Stärkung und Aktivierung von Kompetenzen (Ressourcen, Bewälti gungsmuster, Fertigkeiten, Selbstkontrolle), Strukturierung von Aktivitäten (ver stärkende Erfahrungen, Ablenkung, Tagesstruktur). Die begut achtende Neuro psychologin sei in ihrer Beurteilung nur zu einer Ver minderung der Arbeitsfähig keit um 20 % gekommen. Dies sei von den geistigen Funktionen her gut nach vollziehbar. Aufgrund des
psychopatholo gischen Befundes und der körperlichen Beschwerden sei aber die Arbeitsfähigkeit wesentlich mehr ein geschränkt. Die Belas tbarkeit an der Arbeitsstelle (Kassierer in) sei im jetzigen Zustand nicht mehr gegeben. Eine Verminderung der Arbeitszeit würde diese Situation aber auch nicht verbessern. 4.
4.1
Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 9/32) - ergänzt um das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2020 (Urk. 9/38 S. 7 ff.) - des Z.___
basiert auf einer umfassen den neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfol gerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2
Im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten (vgl. E. 3.4) wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass eine schubförmig verlaufende MS klinisch ausgewiesen sei, wobei sich die Symptomatik unter medikamentöser Behandlung mit Tecfidera im Verlauf vollständig zurückgebildet habe und die Beschwerdeführerin seither auch schubfrei sei. So bestehe ein nor maler Neurostatus mit unauffälligen sensomotorischen Befunden. Daher über zeugt auch die gutachterliche Feststellung, dass sich neurologischerseits
derzeit keine MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Die als überwiegend wahrscheinlich erachtete Arbeitsunfähigkeit im akuten Schub für die Zeit von Januar bis Ende April 2018 für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin deckt sich mit der Aktenlage (so Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 3. April 2018, vgl. E. 3.2), stellt aber keine dauerhaft anhaltende und entsprechend keine inva lidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit dar.
Die in der dazugehörenden neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leichte neuropsychologische Störung wurde - zwar fachfremd, aber plausibel - im Rahmen einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die MS-Erkrankung diagnostiziert (vgl. E. 3.4.1-2). Jedenfalls führten die leichten Minderleistungen zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und auch sozial sollten diese nicht auffallen. Dabei ist festzuhalten, dass der Hinweis der neuropsychologischen Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen dem Ausbildungsniveau angepassten Tätig keit maximal zu 20 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 9/32 S. 39,) nicht zu hören ist . Auch wenn gemäss anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sie in ihrem Heimatland Portugal ein Studium der Kommunikationswissenschaften und Journalistik begonnen hat (vgl. Urk. 9/32 S. 16), hat sie doch seit ihrer Migration in die Schweiz ohne abgeschlossene Ausbildung nur als Verkäuferin bei Y.___
gearbeitet. Entsprechend wird im neuropsychologischen Gutachten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nie Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen ausgeführt hat . Konkrete Hinweise auf eine anste hende B eförderung bei der Y.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2011 arbeitet,
wie in der Zwischenanamnese im Bericht vom 25. Oktober 2018 von Prof. C.___ erwähnt (vgl. Urk. 9/23 S. 4) - sind nicht ersichtlich, so erwähnte insbesondere die Arbeitgeberin Y.___ im Zusammenhang mit der telefonischen Rückfrage nach dem aktuellen Einkommen nichts dergleichen (vgl. Urk. 9/18). Deshalb ist eine solche mögliche Arbeitsunfähigkeit in einer nie ausgeübten Tätigkeit irrelevant und die seit jeher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin hat als angestammte Tätigkeit zu gelten.
Nachdem sich im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Sep tember 2019 Hinweise auf eine Anpassungsstörung mit möglicherweise Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergaben, wurde die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 ergänzend psychiatrisch begutachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 7 ff.). Zum Untersu chungszeitpunkt konnte Dr. A.___ mangels entsprechenden psychopatholo gischen Befunden keine psychiatrische Diagnose stellen. Zwar ging er - ausge hend von der (fachfremden) Feststellung im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten - ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Sommer 2019 an einem depressiven Syndrom reaktiver Natur im Zusammen hang mit der MS-Diagnose gelitten habe, doch sei diese mittlerweile überwunden. Dabei hob Dr. A.___ insbesondere hervor, dass es angesichts der vorhande nen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer Persönlichkeitsstruktur auch ohne psychiatrische Fachhilfe zu einer Regression der reaktiven psychischen Störung gekommen sei. Entsprechend sei es auch unwahrscheinlich, dass sie erneut eine Anpassungsstörung entwickeln werde. Psychiatrischerseits sei es aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Diagnos t i zierung von MS im Januar 2018 und August 2019 in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen sei. Dr. A.___ weist aber zu Recht darauf hin, dass eine retrospektive Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades anhand der vorliegenden Aktenlage und vor allem aufgrund des Fehlens von psychiatrischen echtzeitlichen Befundberichten nicht möglich sei. Eine allfällige Arbeitsunfähig keit während dieser Zeit hat daher im vorliegenden Verfahren als beweislos zu gelten.
Die Gutachter des Z.___ hielten denn auch anlässlich der Beantwortung der aufgeworfenen Rückfragen zum bidisziplinären Gutachten mangels neuer relevanter medizinischer Vorbringen an ihrer gesamthaften Ein schätzung fest (vgl. E. 3.8). Auch RAD-Arzt PD Dr. B.___ erachtet e
das bidiszipli näre Gutachten als valide (Urk. 9/39 S. 9, S. 11 und Urk. 9/66 S. 6) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4.3
An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern: 4.3.1
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989 /2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_880 /20 15 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Soweit Dipl. Psych. D.___ als Psychologin bei der Beschwerdeführerin dennoch eine psychia trisch relevante affektive Störung
im Sinne einer mittelgradige n bis schwere n depressive n Episode als vorliegend erachtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.9), liegt keine vorausgesetzte fachärztliche Beurteilung vor, weshalb ihre
abweichende Einschätzung das fachärztli che
überzeugende
Gut achten nicht zu erschüttern vermag. 4.3.2
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung ihres behandelnden Neuro logen Prof. C.___
hinweist, w onach sie nach wie vor an einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung mit einer deutlichen Einschränkung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verlangsamung der Alertness sowie Ein schränkungen in der Merkfähigkeit und einer schweren sowohl motorischen als auch kognitiven Fatigue-Symptomatik leide und deshalb zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 3), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte und generell behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc). Ebenfalls lässt der Hinweis auf eine im August respektive Oktober 2018 (vgl. Urk. 3/4 respektive Urk. 9/15 S. 7-9) befundene neuropsychologische Störung den gesamten weiteren Verlauf bis zum Verfügungserlass ausser Acht. Dabei nahm der neurologische Gutachter explizit Stellung zur abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung und legte nachvollziehbar dar, dass Prof. C.___ die „Fatigue“ nicht im eigentlichen Sinne befunden hatte. 4.4
Auf
weitere medizinische
Abklärungen, wie von der Beschwerdefü hrerin
verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizin ischen Akten - insbesondere des bidisziplinären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten s des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) samt bidis ziplinärer Konsensbeurteilung vom 6. März 2020
- hinreichend abgeklärt sind. 4.5
Z usammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszi pli nären (neurologisch-neuropsychologischen und psychiatrischen) Gut achten des Z.___ (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) davon auszu gehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeits fähigkeit ein schrän ken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % zumutba r. 5.
Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Versicherungen & Immobilien AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger