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IV.2021.00287

Arbeitsunfähigkeit im auf dem zweiten Bildungsweg erlangten Beruf als Primarlehrer, fraglich gesundheitsbedingt wegen verpasster praktischer Prüfung ohne Diplom; gesundheitlich bedingter Eingliederungsbedarf ist abzuklären, auch wenn attestierte Beeinträchtigungen (teilweise) remittiert sind

Zürich SozVersG · 2022-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1990, schloss eine kaufmännische Lehre mit Berufs maturität ab und erlangte hernach an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene die Maturität. Anschliessend bildete er sich von 2013 bis 2017 an der pädagogischen Hochschule zum Grundschullehrer aus, wobei er die praktische Prüfung nicht absolvierte und daher ohne Diplom abschloss. Seit August 2017 arbeitete er als Fachlehrperson an einer Volksschule in befristeten Arbeits ver hältnissen bis zum 3 1. Juli 2019 (letzter effektiver Arbeitstag 2 1. September 2018) in Teilzeit, zuletzt mit einem Pensum von 37 % (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/20).

Am 1. Oktober 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine länger anhaltende Depression z um Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 7/1 ).

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor.

Sie holte die Bericht e de r behandelnden Ärzte (Urk. 7/15, Urk. 7/16 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6 ) ein

und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. Juni 2020, Urk. 7/20 ) . Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 31. Ok tober 2019

ein Standort gespräch mit der IV-Stelle

statt (Urk. 7/4 ).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2020 Urk. 7/22 ).

Gestützt darauf stellte die IV - Stelle mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/ 25 ).

Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. September 2020

Einwand ( Urk. 7/32 ). Dr. Z.___

nahm am 2 3. Februar 2021 eine erneute Beurteilung der medizi nischen Aktenlage vor (v gl. Feststellungsblatt, Urk. 7/34 ). Mit Verfügung vom

19. März 2021 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung ( Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, weitere medizi ni sche Abklärungen in die Wege zu leiten und ihm Eingliederungsmassnahmen zuzu sprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2021

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld; seit 1. Januar 2022 statuiert in Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassn ahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Art. 8 Abs. 2 bis IVG) . 1.4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266 /2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hin weisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Weitere Abklärungen seien nicht not wen dig. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3 . Mai

2021 (Urk. 1) geltend, gesundheitliche Einschränkungen hätten es ihm verun möglicht, die (praktische) Abschlussprüfung als Lehrer zu absolvieren, und es sei ihm weiterhin nicht möglich, diese Tätigkeit auszuüben. Es sei deshalb zu prüfen, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausfalle , und hernach entsprechende Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 1. März 2020 über seine Behandlung im Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 ( Urk. 7/16/2-6). Zur aktuellen Situation könne er keine Angaben machen, da sich der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik (vgl. E. 3.2) nicht gemeldet hätte. Im Verlauf seiner Behandlung sei die Symptomatik durch einen Symptomenkomplex aus Depression (Freudlosigkeit, Ratlosigkeit, Antriebs minderung und -hemmung, starkes Grübeln, Insuffizienzgefühle) , das ADHS (Konzentrationsspanne massiv reduziert, eher verstärkte emotionale Labilität und Impulsivität, motorische Unruhe, unstrukturiertes Verhalten) und Züge einer Per sönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen ge kennzeichnet gewesen ( Urk. 7/16/4 f.). Funktionseinschränkungen hätten in fast allen Dimensionen in relevantem Ausmass bestanden

( Gruppenfähigkeit, Flexibi lität/Anpassungsvermögen, Umgang mit Regeln und Routinen, Selbstbehaup tungs fähigkeit, Selbststrukturierung, Durchhaltevermögen, Konzentrations span ne ) ; konkrete Auswirkungen auf ein Arbeitsumfeld könne er aktuell nicht bewer ten ( Urk. 7/16/6). Seine Prognose zur Eingliederung bezeichnete er als kritisch; ein schrittweiser Prozess/Aufbau zur Überwindung der Versagensängste wäre aber absolut zentral ( Urk. 7/16/7). 3.2

Vom 1 4. Oktober bis 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer im Zentrum für I ntegrative Psychiatrie der B.___ , C.___ , in stationärer Behandlung . Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/15) fest, der Be schwer de führer sei im interpersonellen Kontakt freundlich und adäquat, ein af fek tiver Rapport sei her stellbar. Zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch sei er orientiert. Die Kognition hinsichtlich Auffassung und Gedächtnis sei un auf fällig, die Kon zen tration mittelgradig reduziert. Formal gedanklich sei er leicht be schleu nigt, leicht umständlich, inhaltlich jedoch kohärent. Hinweise auf in halt liche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen gebe es keine. Af fek tiv wirke der Be schwer deführer leicht niedergestimmt bei erhaltener Schwin gungs fähigkeit, psycho motorisch unruhig mit verminderter Impuls kon trolle. Er habe Zukunfts ängste, Insuffizienz- und Schuldgefühle geäussert und über inter mittierend vor kommende Ein- und Durchschlafstörungen berichtet. Der Appetit sei vermindert. Einen Anhalt für akute Eigen- und Fremdgefährdung gebe es nicht, Suizid ge danken und passive Todeswünsche würden verneint werden.

Die Fachä rzte

äusserten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die B.___ bestehende mittelgradige depressive Episode mit Antriebsarmut, Freudlosigkeit und Schuld gefühlen habe während des Aufenthaltes reduziert werden können. Es würden aber nach wie vor inter mittierend Schwie rig keiten mit dem gerichteten Antrieb, diffuse Schuldgefühle sowie Insuffizienz gefühle bestehen. Sie diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10: F90.0 ) sowie eine rezidivierende depres si ve Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0 ) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Die psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängig keits syndrom (ICD-10: F14.2 ) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Lehr person in einer Primarklasse sei aktuell nicht zumut bar , denn die Belast barkeit sei trotz Reduk tion der depres siven Symp to matik eingeschränkt. Dies manifestiere sich in einer schnellen Er müd barkeit und einem erhöhten Be darf an Pausen. Aufgrund der hyper kine tischen Sympto ma tik äussere sich eine hohe Ablenkbarkeit sowie Im pulsivität. Zudem falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich lange zu konzen trieren. Hinzu komme die starke Desorganisiertheit , welche insbesondere in Tätig keiten, die ein hohes Aus mass an Organisation und Struktur erfordern würden, mit Schwierig keiten ver bun den sei. Konkret zeige sich das in einer erhöhten Vergesslichkeit, Schwie rig keiten, angefangene Arbeiten zu Ende zu führen, sowie in der Ein teilung der Arbeiten generell. Die tiefe Stress toleranz bei eben solchen Anfor de run gen in Beruf und Alltag würden zu psychischer Destabilisierung mit Rück zugs verhalten und Ängstlichkeit führen. In einer angepassten Tätigkeit sei mo men tan nur eine Teilzeitanstellung bis zu 50 % zumutbar. Um einer Über be lastung des Beschwer de führers entgegenzuwirken, sei der Wiedereinstieg in das Berufsleben schritt weise durchzuführen. Die Ärzte empfahlen eine weitergehende ambulante Thera pie sowie eine tagesklinische Behandlung zur weiteren psychi schen Stabili sie rung. 3. 3

Nach Austritt aus der stationären Behandlung war der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2019 bis 1 3. Februar 2020 in der Akuttagesklinik in teilstationärer Behandlung (vgl. Urk. 7/16 /2). Im Austrittsber icht vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 7/16/9-13) konstatierten die Fachä rzte, der Beschwerdeführer leide an einer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung. Eine depressive Symp to matik habe während des Aufenthalts nicht beobachtet werden können. Zu Be ginn seien

- durch die psychiatrischen Diagnosen nicht erklärbare - ballistisch anmutende Be wegungsstörungen beobachtet wor den, welche sich gegen Ende des Aufenthalts etwas zurückgebildet hätten. Am multimodalen Therapieprogramm habe der Be schwerdeführer nur unregelmässig teilgenommen. Er hätte Mühe damit gehabt, sich abzumelden und sich die Ter mine zu merken. Im Verlauf sei ihm dies jedoch besser gelungen. In den Ein zel gesprächen sei über Verhaltens alternativen zum Drogenkonsum gesprochen wor den. Der Beschwerdeführer sei klar veränderungs- und abstinenzmotiviert, schätze seine Grenzen und Sucht ten denz jedoch auch realistisch ein. In der zwei ten Hälfte des Aufenthaltes sei es ihm gelungen, über einige Wochen vollständig abstinent zu bleiben. Betreffend die Familiensituation zeige sich der Beschwer de führer vor allem dadurch belastet, dass man von ihm einen akademischen Ab schluss verlangt und seinen Lebensweg nicht respektiert habe. Psychopharma ko logisch sei die Medikation mit Focalin bei nicht ausrei chen der Wirksamkeit auf Elvanse umgestellt worden, unter der er fokussier ter, konzentrierter und aktiver sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch an gegeben, die Medikation nur unregelmässig ein zunehmen. Die Ärzte empfahlen die Weiter führung der ambulanten psychia trischen Behandlung sowie der aktuel len Medi kation. Sie attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Auf ent haltes.

Die Ärzte der Tagesklinik hielten folgende Diagnosen fest: - Einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0 ) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4 ) - Migräne (ICD-10: FT ) . 3. 4

RAD- Ärztin Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2021 ( Urk. 7/34 ) gestützt auf die Aktenlage aus, der Beschwerdeführer sei während der Primarschule wegen psychomotorischer Unruhe aufgefallen und in der Sekundar schule sei erstmals die Verdachtsdiagnose ADHS aufgekommen, jedoch nicht fachlich abgeklärt worden . Er habe auf dem zweiten Bildungsweg die Ausbildung zum Lehrer gemacht, die praktische D iplomprüfung zum E nde des Studiums je doch terminlich verpasst. Aufgrund der guten theoretischen Prüfung habe er trotzdem eine Stelle als Lehrer seit Sommer 2017 annehmen können und die Möglichkeit geboten erhalten , die Prüfung im S ommer 2018 mit seiner Klasse nachzuholen. Während seiner Lehrtätigkeit habe er sehr gute Arbeit leisten können, die Mitarbeiterbeurteilung sei sehr gut gewesen. Weil der Beschwerde führer für die Prüfung im Sommer 2018 den Eingabetermin knapp (um 20 Minu ten) verpasst habe, sei er zur praktischen Prüfung nicht zugelassen worden. Nach den Herbstferien habe er zunehmend psychische Symptome entwickelt und nicht weiterbeschäftigt werden können, wegen der Arbeitsunfähigkeit und dem fehlen den Abschluss . Im Oktober habe sich der Beschwerdeführer erstmals in ambulante psychiatrische Behandlung begeben, anschliessend in stationäre, danach in teil stationäre Behandlung. Der Kokainkonsum sei als dysfunktionale Bewälti gungs strategie bzw. Selbstmedikation zum Umg ang mit der Belastungssituation (Prüfung) gesehen worden , welche in einem zweiten Schritt zu einem Abhängig keitssyndrom geführt habe. Im Therapieverlauf sei er als klar veränderungs- und abstinenzmotiviert beschrieben worde n , in der zweiten Hälfte des A ufenthaltes sei es ihm ge lungen, vollständig abstinent zu bleiben. D ie zunächst gestellte Diagnose « Abhängigkeit » von Kokain (E. 3.2 ) habe daher im Verlauf in « Schäd lichen Gebrauch » (E. 3.3 ) geändert werden können. Bei Behandlungsbeginn sei eine mittelgradige depressive Episode, dann eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2 ), schliesslich die Remission festgestellt worden ( E . 3.3 ). Die ADHS sei medikamentös eingestellt worden und der Beschwerdeführer habe darunter fokussierter, konzentrierter und aktiver sein können (E. 3.3 ). Der bis Oktober 2019 behandelnde Psychiater habe die Verdachtsdiagnose ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 :

F60.6 ) gestellt bzw. habe Züge einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen in seinem Befund gesehen (E. 3.1) . Diese D iagnose sei im weiteren Verlauf in der B.___ nicht bestätigt worden. D ie medizinischen Unterlagen seien konsistent. D er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bereits deutlich verbessert, so sei er im Februar 2020 bei der Entlassung aus der tages klinischen Behandlung vollständig abstinent gewesen, die Depression sei remit tiert und die diagnos ti zierte ADHS medikamentös kompensiert. Vor der psychi schen Krise mit Arbeits unfähigkeit seit Oktober 2018 habe d er Beschwer de führer trotz der seit Kindheit bestehenden und dahin unbehan delten ADHS seine kauf männische sowie die theoretische Hochschulausbildung absolvieren und eine sehr gut beurteilte Leis tung als Lehrer erbringen können. Daher sei nicht zu erwarten, dass er nun durch die gebesserte ADHS in seiner beruflichen Tätig keit einge schränkt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauer hafter Ge sund heitsschaden aus gewiesen. Ferner vermerkte Dr. Z.___ am 6. Juli 2020 nach Akten vorlage, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Einschränkung die Abschlussarbeit/-prüfung nicht habe ein reichen können ( Urk. 7/22/2). 3.5

Die von der letzten Arbeitgeberin beauftragte Reintegrationsunterstützung, Case Managerin D.___ , berichtete zum Abschluss ihrer Begleitung am 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/5/14 f.) , dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des schlechten Gesund heits zustandes nicht möglich gewesen, die praktische (Diplom)Prüfung im Juni 2019 abzulegen. Infolge dessen erfolgte die Auflösung des Anstellungs verhältnisses bzw. die befristete Stelle als Lehr er wurde nicht verlängert (Urk. 7/5/10). Am 3 1. Oktober 2019 - noch während des stationären Aufenthaltes in der B.___ -Klinik C.___

- fand ein Standortgespräch mit der Eingliederungs beraterin der Beschwerdegegnerin statt . Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer Unterstützung für eine Umschulung erhoffte . In der Therapie sei er zum Schluss gekommen, dass er wegen seines Berufes Depres sio nen bekommen hätte. Er würde sehr gerne unterrichten, habe aber ein Problem mit dem Bildungssystem in der Schweiz. Er würde gerne eine Umschulung machen im sozialen Bereich oder etwas Künstlerisches ( Urk. 7/4/4). Vier Monate n ach Austritt aus der Tagesklinik meldete sich der Beschwerdeführer per Email vom 9. Juni 2020 erneut bei der Eingliederungsberaterin und teilte mit, er sei von der E.___ exmatrikuliert worden; er fühle sich stabil und würde gerne eine Umschulung in Angriff nehmen, er werde nicht mehr im Stande sein, als Primarlehrer zu arbeiten; bereits der G edanke an ein Schul haus löse bei ihm Panik aus ( Urk. 7/18). Mit Email vom 2 2. Juli 2020 präzi sierte er unter Angabe einer Internetadresse , dass er die Ausbildung bei einer spirituellen Heilerin, Hypnose- bzw. Reinkarnationstherapeutin und Reiki-Aus bildnerin anstrebe ( Urk. 7/23). Daran, dass dies die richtige Entscheidung sei, hielt er mit Email vom 2 3. Juli 2020 fest ( Urk. 7/26). Weder im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 7/32) noch beschwerdeweise ( Urk.

1) wird Antrag auf eine konkrete Eingliederungsmassnahme gestellt. 4.

Der Ansicht von Dr. Z.___ ist insoweit beizupflichten, als sich aus den vor liegenden Akten eine Remission der im Verlauf als mittelgradig und später leicht qualifizierten depressiven Episode ergibt, die Abhängigkeit von Kokain letztlich als schädlicher Gebrauch diagnostiziert und die ADHS als medikamentös ein gestellt festgehalten wurde , weshalb eine unveränderte (vollständige) Arbeits unfähigkeit als Lehrer seit Behandlungsabschluss in der Tagesklinik nicht ein leuchtet und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose letztlich nicht dargetan ist .

Die behandelnden Fachpersonen der Tagesklinik hielten im Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 7/16/9-13) jedoch weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine tagesklinische Behandlung der Ab hängigkeitserkrankung fü r notwendig und vermerkten eine reduzierte Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie einen reduzierten Antrieb ( Urk. 7/16/10). Die Fachärzte der B.___ -Klinik C.___ (vgl. E. 3.2) hielten

- wie bereits Dr. A.___ (E. 3.1) - einen schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufs leben bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster, aber nicht näher spezi fizierter Tätigkeit für notwendig. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer seit Behandlungsaufnahme bei Dr. A.___ im Oktober 2 018 als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, wobei offenbleiben kann, ob das (mehr malige) Verpassen des Anmeldetermins für die praktische Diplomprüfung krank heits bedingt war oder nicht; möglich wäre auch, dass dieser Umstand gar dem im Herbst 2018 erlittenen psychischen Zusammenbruch Vorschub leistete (vgl. hierzu die Ausführung der Case Managerin, Urk. 7/5/14) . Damit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels eines als vollständig aner kann ten Abschlusses auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE 110 V 273 E. 4b ; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b ; Urteile des Bundesgerichts 9C_830 /2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192 /2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) keine Anstellung als Primarlehrer erhält (vgl. Urk.

7/5/14, Urk. 7/5/10 f. ). Ob er das Diplom an der E.___ nachholen könnte

- sofern er denn wollte - und unter welchen Vorau ssetzungen, ist nicht abgeklärt, ebenso wenig welche beruflichen Perspektiven ihm mit dem theoretischen Ab schluss offenstehen. Der Beschwerdeführer sieht sich auch ausserstande, in diesen B eruf zurückzukehren, wobei hierfür - wie bereits gesagt - eine schlüssige medi zinische Diagnose fehlt. Dabei bleibt zu beachten, dass er diesen Beruf auf dem zweiten Bildungsweg absolvierte und er über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre verfügt. Es liegen

keinerlei medizinische Beurteilungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Beruf vor, wobei der Wieder eingliederungsbedarf in dieses Berufsfeld aus berufsberaterischer Sicht ebenfalls nicht abgeklärt wurde. Nach Austritt aus der stationären und tagesklinischen Betreuung fanden keine Eingliederungsabklärungen mehr statt.

Dabei ist darauf hinzuweisen , dass für die berufliche Weiterausbildung beispielsweise nicht voraus gesetzt wird, dass die Massnahme erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, sondern es genügt, wenn sie dazu beiträgt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 674). Auch wenn der beschwerdegegnerischen Berufsberaterin darin beizupflichten ist, dass das vom Beschwerdeführer genannte Ziel eines spirituellen Heilers kaum eingliederungswirksam und wohl auch nicht verhältnismässig ist ( Urk. 7/26) , so ist aufgrund der vorliegenden Akten ein gesundheitlich bedingter Bedarf an Ein gliederungsmassnahmen nicht auszuschliessen.

Zusammengefasst erfolgte die Aufgabe des Lehrerberufs im Herbst 2018 zu min dest teilweise aus gesundheitlichen Gründen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich dieses Berufsfeldes oder auch im Erstberuf, das heisst in einer kaufmännischen Tätigkeit, Eingliederungsmassnahmen notwendig oder doch angezeigt sind, wobei vorgängig medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in diesen Berufen notwendig erscheinen . Hierfür ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2021 an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch

um unent geltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach er folgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. Juni 2020, Urk. 7/20 ) . Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 31. Ok tober 2019

ein Standort gespräch mit der IV-Stelle

statt (Urk. 7/4 ).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2020 Urk. 7/22 ).

Gestützt darauf stellte die IV - Stelle mit Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld; seit 1. Januar 2022 statuiert in Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassn ahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Art. 8 Abs. 2 bis IVG) .

E. 1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266 /2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hin weisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, weitere medizi ni sche Abklärungen in die Wege zu leiten und ihm Eingliederungsmassnahmen zuzu sprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2021

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Weitere Abklärungen seien nicht not wen dig.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3 . Mai

2021 (Urk. 1) geltend, gesundheitliche Einschränkungen hätten es ihm verun möglicht, die (praktische) Abschlussprüfung als Lehrer zu absolvieren, und es sei ihm weiterhin nicht möglich, diese Tätigkeit auszuüben. Es sei deshalb zu prüfen, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausfalle , und hernach entsprechende Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 1. März 2020 über seine Behandlung im Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 ( Urk. 7/16/2-6). Zur aktuellen Situation könne er keine Angaben machen, da sich der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik (vgl. E. 3.2) nicht gemeldet hätte. Im Verlauf seiner Behandlung sei die Symptomatik durch einen Symptomenkomplex aus Depression (Freudlosigkeit, Ratlosigkeit, Antriebs minderung und -hemmung, starkes Grübeln, Insuffizienzgefühle) , das ADHS (Konzentrationsspanne massiv reduziert, eher verstärkte emotionale Labilität und Impulsivität, motorische Unruhe, unstrukturiertes Verhalten) und Züge einer Per sönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen ge kennzeichnet gewesen ( Urk. 7/16/4 f.). Funktionseinschränkungen hätten in fast allen Dimensionen in relevantem Ausmass bestanden

( Gruppenfähigkeit, Flexibi lität/Anpassungsvermögen, Umgang mit Regeln und Routinen, Selbstbehaup tungs fähigkeit, Selbststrukturierung, Durchhaltevermögen, Konzentrations span ne ) ; konkrete Auswirkungen auf ein Arbeitsumfeld könne er aktuell nicht bewer ten ( Urk. 7/16/6). Seine Prognose zur Eingliederung bezeichnete er als kritisch; ein schrittweiser Prozess/Aufbau zur Überwindung der Versagensängste wäre aber absolut zentral ( Urk. 7/16/7). 3.2

Vom 1 4. Oktober bis 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer im Zentrum für I ntegrative Psychiatrie der B.___ , C.___ , in stationärer Behandlung . Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/15) fest, der Be schwer de führer sei im interpersonellen Kontakt freundlich und adäquat, ein af fek tiver Rapport sei her stellbar. Zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch sei er orientiert. Die Kognition hinsichtlich Auffassung und Gedächtnis sei un auf fällig, die Kon zen tration mittelgradig reduziert. Formal gedanklich sei er leicht be schleu nigt, leicht umständlich, inhaltlich jedoch kohärent. Hinweise auf in halt liche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen gebe es keine. Af fek tiv wirke der Be schwer deführer leicht niedergestimmt bei erhaltener Schwin gungs fähigkeit, psycho motorisch unruhig mit verminderter Impuls kon trolle. Er habe Zukunfts ängste, Insuffizienz- und Schuldgefühle geäussert und über inter mittierend vor kommende Ein- und Durchschlafstörungen berichtet. Der Appetit sei vermindert. Einen Anhalt für akute Eigen- und Fremdgefährdung gebe es nicht, Suizid ge danken und passive Todeswünsche würden verneint werden.

Die Fachä rzte

äusserten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die B.___ bestehende mittelgradige depressive Episode mit Antriebsarmut, Freudlosigkeit und Schuld gefühlen habe während des Aufenthaltes reduziert werden können. Es würden aber nach wie vor inter mittierend Schwie rig keiten mit dem gerichteten Antrieb, diffuse Schuldgefühle sowie Insuffizienz gefühle bestehen. Sie diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10: F90.0 ) sowie eine rezidivierende depres si ve Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0 ) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Die psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängig keits syndrom (ICD-10: F14.2 ) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Lehr person in einer Primarklasse sei aktuell nicht zumut bar , denn die Belast barkeit sei trotz Reduk tion der depres siven Symp to matik eingeschränkt. Dies manifestiere sich in einer schnellen Er müd barkeit und einem erhöhten Be darf an Pausen. Aufgrund der hyper kine tischen Sympto ma tik äussere sich eine hohe Ablenkbarkeit sowie Im pulsivität. Zudem falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich lange zu konzen trieren. Hinzu komme die starke Desorganisiertheit , welche insbesondere in Tätig keiten, die ein hohes Aus mass an Organisation und Struktur erfordern würden, mit Schwierig keiten ver bun den sei. Konkret zeige sich das in einer erhöhten Vergesslichkeit, Schwie rig keiten, angefangene Arbeiten zu Ende zu führen, sowie in der Ein teilung der Arbeiten generell. Die tiefe Stress toleranz bei eben solchen Anfor de run gen in Beruf und Alltag würden zu psychischer Destabilisierung mit Rück zugs verhalten und Ängstlichkeit führen. In einer angepassten Tätigkeit sei mo men tan nur eine Teilzeitanstellung bis zu 50 % zumutbar. Um einer Über be lastung des Beschwer de führers entgegenzuwirken, sei der Wiedereinstieg in das Berufsleben schritt weise durchzuführen. Die Ärzte empfahlen eine weitergehende ambulante Thera pie sowie eine tagesklinische Behandlung zur weiteren psychi schen Stabili sie rung. 3. 3

Nach Austritt aus der stationären Behandlung war der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2019 bis 1 3. Februar 2020 in der Akuttagesklinik in teilstationärer Behandlung (vgl. Urk. 7/16 /2). Im Austrittsber icht vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 7/16/9-13) konstatierten die Fachä rzte, der Beschwerdeführer leide an einer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung. Eine depressive Symp to matik habe während des Aufenthalts nicht beobachtet werden können. Zu Be ginn seien

- durch die psychiatrischen Diagnosen nicht erklärbare - ballistisch anmutende Be wegungsstörungen beobachtet wor den, welche sich gegen Ende des Aufenthalts etwas zurückgebildet hätten. Am multimodalen Therapieprogramm habe der Be schwerdeführer nur unregelmässig teilgenommen. Er hätte Mühe damit gehabt, sich abzumelden und sich die Ter mine zu merken. Im Verlauf sei ihm dies jedoch besser gelungen. In den Ein zel gesprächen sei über Verhaltens alternativen zum Drogenkonsum gesprochen wor den. Der Beschwerdeführer sei klar veränderungs- und abstinenzmotiviert, schätze seine Grenzen und Sucht ten denz jedoch auch realistisch ein. In der zwei ten Hälfte des Aufenthaltes sei es ihm gelungen, über einige Wochen vollständig abstinent zu bleiben. Betreffend die Familiensituation zeige sich der Beschwer de führer vor allem dadurch belastet, dass man von ihm einen akademischen Ab schluss verlangt und seinen Lebensweg nicht respektiert habe. Psychopharma ko logisch sei die Medikation mit Focalin bei nicht ausrei chen der Wirksamkeit auf Elvanse umgestellt worden, unter der er fokussier ter, konzentrierter und aktiver sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch an gegeben, die Medikation nur unregelmässig ein zunehmen. Die Ärzte empfahlen die Weiter führung der ambulanten psychia trischen Behandlung sowie der aktuel len Medi kation. Sie attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Auf ent haltes.

Die Ärzte der Tagesklinik hielten folgende Diagnosen fest: - Einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0 ) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4 ) - Migräne (ICD-10: FT ) . 3. 4

RAD- Ärztin Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2021 ( Urk. 7/34 ) gestützt auf die Aktenlage aus, der Beschwerdeführer sei während der Primarschule wegen psychomotorischer Unruhe aufgefallen und in der Sekundar schule sei erstmals die Verdachtsdiagnose ADHS aufgekommen, jedoch nicht fachlich abgeklärt worden . Er habe auf dem zweiten Bildungsweg die Ausbildung zum Lehrer gemacht, die praktische D iplomprüfung zum E nde des Studiums je doch terminlich verpasst. Aufgrund der guten theoretischen Prüfung habe er trotzdem eine Stelle als Lehrer seit Sommer 2017 annehmen können und die Möglichkeit geboten erhalten , die Prüfung im S ommer 2018 mit seiner Klasse nachzuholen. Während seiner Lehrtätigkeit habe er sehr gute Arbeit leisten können, die Mitarbeiterbeurteilung sei sehr gut gewesen. Weil der Beschwerde führer für die Prüfung im Sommer 2018 den Eingabetermin knapp (um 20 Minu ten) verpasst habe, sei er zur praktischen Prüfung nicht zugelassen worden. Nach den Herbstferien habe er zunehmend psychische Symptome entwickelt und nicht weiterbeschäftigt werden können, wegen der Arbeitsunfähigkeit und dem fehlen den Abschluss . Im Oktober habe sich der Beschwerdeführer erstmals in ambulante psychiatrische Behandlung begeben, anschliessend in stationäre, danach in teil stationäre Behandlung. Der Kokainkonsum sei als dysfunktionale Bewälti gungs strategie bzw. Selbstmedikation zum Umg ang mit der Belastungssituation (Prüfung) gesehen worden , welche in einem zweiten Schritt zu einem Abhängig keitssyndrom geführt habe. Im Therapieverlauf sei er als klar veränderungs- und abstinenzmotiviert beschrieben worde n , in der zweiten Hälfte des A ufenthaltes sei es ihm ge lungen, vollständig abstinent zu bleiben. D ie zunächst gestellte Diagnose « Abhängigkeit » von Kokain (E. 3.2 ) habe daher im Verlauf in « Schäd lichen Gebrauch » (E. 3.3 ) geändert werden können. Bei Behandlungsbeginn sei eine mittelgradige depressive Episode, dann eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2 ), schliesslich die Remission festgestellt worden ( E . 3.3 ). Die ADHS sei medikamentös eingestellt worden und der Beschwerdeführer habe darunter fokussierter, konzentrierter und aktiver sein können (E. 3.3 ). Der bis Oktober 2019 behandelnde Psychiater habe die Verdachtsdiagnose ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 :

F60.6 ) gestellt bzw. habe Züge einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen in seinem Befund gesehen (E. 3.1) . Diese D iagnose sei im weiteren Verlauf in der B.___ nicht bestätigt worden. D ie medizinischen Unterlagen seien konsistent. D er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bereits deutlich verbessert, so sei er im Februar 2020 bei der Entlassung aus der tages klinischen Behandlung vollständig abstinent gewesen, die Depression sei remit tiert und die diagnos ti zierte ADHS medikamentös kompensiert. Vor der psychi schen Krise mit Arbeits unfähigkeit seit Oktober 2018 habe d er Beschwer de führer trotz der seit Kindheit bestehenden und dahin unbehan delten ADHS seine kauf männische sowie die theoretische Hochschulausbildung absolvieren und eine sehr gut beurteilte Leis tung als Lehrer erbringen können. Daher sei nicht zu erwarten, dass er nun durch die gebesserte ADHS in seiner beruflichen Tätig keit einge schränkt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauer hafter Ge sund heitsschaden aus gewiesen. Ferner vermerkte Dr. Z.___ am 6. Juli 2020 nach Akten vorlage, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Einschränkung die Abschlussarbeit/-prüfung nicht habe ein reichen können ( Urk. 7/22/2). 3.5

Die von der letzten Arbeitgeberin beauftragte Reintegrationsunterstützung, Case Managerin D.___ , berichtete zum Abschluss ihrer Begleitung am 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/5/14 f.) , dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des schlechten Gesund heits zustandes nicht möglich gewesen, die praktische (Diplom)Prüfung im Juni 2019 abzulegen. Infolge dessen erfolgte die Auflösung des Anstellungs verhältnisses bzw. die befristete Stelle als Lehr er wurde nicht verlängert (Urk. 7/5/10). Am 3 1. Oktober 2019 - noch während des stationären Aufenthaltes in der B.___ -Klinik C.___

- fand ein Standortgespräch mit der Eingliederungs beraterin der Beschwerdegegnerin statt . Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer Unterstützung für eine Umschulung erhoffte . In der Therapie sei er zum Schluss gekommen, dass er wegen seines Berufes Depres sio nen bekommen hätte. Er würde sehr gerne unterrichten, habe aber ein Problem mit dem Bildungssystem in der Schweiz. Er würde gerne eine Umschulung machen im sozialen Bereich oder etwas Künstlerisches ( Urk. 7/4/4). Vier Monate n ach Austritt aus der Tagesklinik meldete sich der Beschwerdeführer per Email vom 9. Juni 2020 erneut bei der Eingliederungsberaterin und teilte mit, er sei von der E.___ exmatrikuliert worden; er fühle sich stabil und würde gerne eine Umschulung in Angriff nehmen, er werde nicht mehr im Stande sein, als Primarlehrer zu arbeiten; bereits der G edanke an ein Schul haus löse bei ihm Panik aus ( Urk. 7/18). Mit Email vom 2 2. Juli 2020 präzi sierte er unter Angabe einer Internetadresse , dass er die Ausbildung bei einer spirituellen Heilerin, Hypnose- bzw. Reinkarnationstherapeutin und Reiki-Aus bildnerin anstrebe ( Urk. 7/23). Daran, dass dies die richtige Entscheidung sei, hielt er mit Email vom 2 3. Juli 2020 fest ( Urk. 7/26). Weder im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 7/32) noch beschwerdeweise ( Urk.

1) wird Antrag auf eine konkrete Eingliederungsmassnahme gestellt. 4.

Der Ansicht von Dr. Z.___ ist insoweit beizupflichten, als sich aus den vor liegenden Akten eine Remission der im Verlauf als mittelgradig und später leicht qualifizierten depressiven Episode ergibt, die Abhängigkeit von Kokain letztlich als schädlicher Gebrauch diagnostiziert und die ADHS als medikamentös ein gestellt festgehalten wurde , weshalb eine unveränderte (vollständige) Arbeits unfähigkeit als Lehrer seit Behandlungsabschluss in der Tagesklinik nicht ein leuchtet und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose letztlich nicht dargetan ist .

Die behandelnden Fachpersonen der Tagesklinik hielten im Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 7/16/9-13) jedoch weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine tagesklinische Behandlung der Ab hängigkeitserkrankung fü r notwendig und vermerkten eine reduzierte Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie einen reduzierten Antrieb ( Urk. 7/16/10). Die Fachärzte der B.___ -Klinik C.___ (vgl. E. 3.2) hielten

- wie bereits Dr. A.___ (E. 3.1) - einen schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufs leben bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster, aber nicht näher spezi fizierter Tätigkeit für notwendig. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer seit Behandlungsaufnahme bei Dr. A.___ im Oktober 2 018 als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, wobei offenbleiben kann, ob das (mehr malige) Verpassen des Anmeldetermins für die praktische Diplomprüfung krank heits bedingt war oder nicht; möglich wäre auch, dass dieser Umstand gar dem im Herbst 2018 erlittenen psychischen Zusammenbruch Vorschub leistete (vgl. hierzu die Ausführung der Case Managerin, Urk. 7/5/14) . Damit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels eines als vollständig aner kann ten Abschlusses auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE 110 V 273 E. 4b ; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b ; Urteile des Bundesgerichts 9C_830 /2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192 /2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) keine Anstellung als Primarlehrer erhält (vgl. Urk.

7/5/14, Urk. 7/5/10 f. ). Ob er das Diplom an der E.___ nachholen könnte

- sofern er denn wollte - und unter welchen Vorau ssetzungen, ist nicht abgeklärt, ebenso wenig welche beruflichen Perspektiven ihm mit dem theoretischen Ab schluss offenstehen. Der Beschwerdeführer sieht sich auch ausserstande, in diesen B eruf zurückzukehren, wobei hierfür - wie bereits gesagt - eine schlüssige medi zinische Diagnose fehlt. Dabei bleibt zu beachten, dass er diesen Beruf auf dem zweiten Bildungsweg absolvierte und er über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre verfügt. Es liegen

keinerlei medizinische Beurteilungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Beruf vor, wobei der Wieder eingliederungsbedarf in dieses Berufsfeld aus berufsberaterischer Sicht ebenfalls nicht abgeklärt wurde. Nach Austritt aus der stationären und tagesklinischen Betreuung fanden keine Eingliederungsabklärungen mehr statt.

Dabei ist darauf hinzuweisen , dass für die berufliche Weiterausbildung beispielsweise nicht voraus gesetzt wird, dass die Massnahme erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, sondern es genügt, wenn sie dazu beiträgt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 674). Auch wenn der beschwerdegegnerischen Berufsberaterin darin beizupflichten ist, dass das vom Beschwerdeführer genannte Ziel eines spirituellen Heilers kaum eingliederungswirksam und wohl auch nicht verhältnismässig ist ( Urk. 7/26) , so ist aufgrund der vorliegenden Akten ein gesundheitlich bedingter Bedarf an Ein gliederungsmassnahmen nicht auszuschliessen.

Zusammengefasst erfolgte die Aufgabe des Lehrerberufs im Herbst 2018 zu min dest teilweise aus gesundheitlichen Gründen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich dieses Berufsfeldes oder auch im Erstberuf, das heisst in einer kaufmännischen Tätigkeit, Eingliederungsmassnahmen notwendig oder doch angezeigt sind, wobei vorgängig medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in diesen Berufen notwendig erscheinen . Hierfür ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2021 an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch

um unent geltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach er folgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00287

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1990, schloss eine kaufmännische Lehre mit Berufs maturität ab und erlangte hernach an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene die Maturität. Anschliessend bildete er sich von 2013 bis 2017 an der pädagogischen Hochschule zum Grundschullehrer aus, wobei er die praktische Prüfung nicht absolvierte und daher ohne Diplom abschloss. Seit August 2017 arbeitete er als Fachlehrperson an einer Volksschule in befristeten Arbeits ver hältnissen bis zum 3 1. Juli 2019 (letzter effektiver Arbeitstag 2 1. September 2018) in Teilzeit, zuletzt mit einem Pensum von 37 % (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/20).

Am 1. Oktober 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine länger anhaltende Depression z um Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 7/1 ).

Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor.

Sie holte die Bericht e de r behandelnden Ärzte (Urk. 7/15, Urk. 7/16 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6 ) ein

und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. Juni 2020, Urk. 7/20 ) . Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 31. Ok tober 2019

ein Standort gespräch mit der IV-Stelle

statt (Urk. 7/4 ).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2020 Urk. 7/22 ).

Gestützt darauf stellte die IV - Stelle mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/ 25 ).

Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. September 2020

Einwand ( Urk. 7/32 ). Dr. Z.___

nahm am 2 3. Februar 2021 eine erneute Beurteilung der medizi nischen Aktenlage vor (v gl. Feststellungsblatt, Urk. 7/34 ). Mit Verfügung vom

19. März 2021 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung ( Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, weitere medizi ni sche Abklärungen in die Wege zu leiten und ihm Eingliederungsmassnahmen zuzu sprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2021

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld; seit 1. Januar 2022 statuiert in Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassn ahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Art. 8 Abs. 2 bis IVG) . 1.4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266 /2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hin weisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Weitere Abklärungen seien nicht not wen dig. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3 . Mai

2021 (Urk. 1) geltend, gesundheitliche Einschränkungen hätten es ihm verun möglicht, die (praktische) Abschlussprüfung als Lehrer zu absolvieren, und es sei ihm weiterhin nicht möglich, diese Tätigkeit auszuüben. Es sei deshalb zu prüfen, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausfalle , und hernach entsprechende Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 1. März 2020 über seine Behandlung im Zeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2019 ( Urk. 7/16/2-6). Zur aktuellen Situation könne er keine Angaben machen, da sich der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik (vgl. E. 3.2) nicht gemeldet hätte. Im Verlauf seiner Behandlung sei die Symptomatik durch einen Symptomenkomplex aus Depression (Freudlosigkeit, Ratlosigkeit, Antriebs minderung und -hemmung, starkes Grübeln, Insuffizienzgefühle) , das ADHS (Konzentrationsspanne massiv reduziert, eher verstärkte emotionale Labilität und Impulsivität, motorische Unruhe, unstrukturiertes Verhalten) und Züge einer Per sönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen ge kennzeichnet gewesen ( Urk. 7/16/4 f.). Funktionseinschränkungen hätten in fast allen Dimensionen in relevantem Ausmass bestanden

( Gruppenfähigkeit, Flexibi lität/Anpassungsvermögen, Umgang mit Regeln und Routinen, Selbstbehaup tungs fähigkeit, Selbststrukturierung, Durchhaltevermögen, Konzentrations span ne ) ; konkrete Auswirkungen auf ein Arbeitsumfeld könne er aktuell nicht bewer ten ( Urk. 7/16/6). Seine Prognose zur Eingliederung bezeichnete er als kritisch; ein schrittweiser Prozess/Aufbau zur Überwindung der Versagensängste wäre aber absolut zentral ( Urk. 7/16/7). 3.2

Vom 1 4. Oktober bis 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer im Zentrum für I ntegrative Psychiatrie der B.___ , C.___ , in stationärer Behandlung . Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/15) fest, der Be schwer de führer sei im interpersonellen Kontakt freundlich und adäquat, ein af fek tiver Rapport sei her stellbar. Zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch sei er orientiert. Die Kognition hinsichtlich Auffassung und Gedächtnis sei un auf fällig, die Kon zen tration mittelgradig reduziert. Formal gedanklich sei er leicht be schleu nigt, leicht umständlich, inhaltlich jedoch kohärent. Hinweise auf in halt liche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen gebe es keine. Af fek tiv wirke der Be schwer deführer leicht niedergestimmt bei erhaltener Schwin gungs fähigkeit, psycho motorisch unruhig mit verminderter Impuls kon trolle. Er habe Zukunfts ängste, Insuffizienz- und Schuldgefühle geäussert und über inter mittierend vor kommende Ein- und Durchschlafstörungen berichtet. Der Appetit sei vermindert. Einen Anhalt für akute Eigen- und Fremdgefährdung gebe es nicht, Suizid ge danken und passive Todeswünsche würden verneint werden.

Die Fachä rzte

äusserten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die B.___ bestehende mittelgradige depressive Episode mit Antriebsarmut, Freudlosigkeit und Schuld gefühlen habe während des Aufenthaltes reduziert werden können. Es würden aber nach wie vor inter mittierend Schwie rig keiten mit dem gerichteten Antrieb, diffuse Schuldgefühle sowie Insuffizienz gefühle bestehen. Sie diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10: F90.0 ) sowie eine rezidivierende depres si ve Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0 ) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Die psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängig keits syndrom (ICD-10: F14.2 ) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Lehr person in einer Primarklasse sei aktuell nicht zumut bar , denn die Belast barkeit sei trotz Reduk tion der depres siven Symp to matik eingeschränkt. Dies manifestiere sich in einer schnellen Er müd barkeit und einem erhöhten Be darf an Pausen. Aufgrund der hyper kine tischen Sympto ma tik äussere sich eine hohe Ablenkbarkeit sowie Im pulsivität. Zudem falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich lange zu konzen trieren. Hinzu komme die starke Desorganisiertheit , welche insbesondere in Tätig keiten, die ein hohes Aus mass an Organisation und Struktur erfordern würden, mit Schwierig keiten ver bun den sei. Konkret zeige sich das in einer erhöhten Vergesslichkeit, Schwie rig keiten, angefangene Arbeiten zu Ende zu führen, sowie in der Ein teilung der Arbeiten generell. Die tiefe Stress toleranz bei eben solchen Anfor de run gen in Beruf und Alltag würden zu psychischer Destabilisierung mit Rück zugs verhalten und Ängstlichkeit führen. In einer angepassten Tätigkeit sei mo men tan nur eine Teilzeitanstellung bis zu 50 % zumutbar. Um einer Über be lastung des Beschwer de führers entgegenzuwirken, sei der Wiedereinstieg in das Berufsleben schritt weise durchzuführen. Die Ärzte empfahlen eine weitergehende ambulante Thera pie sowie eine tagesklinische Behandlung zur weiteren psychi schen Stabili sie rung. 3. 3

Nach Austritt aus der stationären Behandlung war der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2019 bis 1 3. Februar 2020 in der Akuttagesklinik in teilstationärer Behandlung (vgl. Urk. 7/16 /2). Im Austrittsber icht vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 7/16/9-13) konstatierten die Fachä rzte, der Beschwerdeführer leide an einer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung. Eine depressive Symp to matik habe während des Aufenthalts nicht beobachtet werden können. Zu Be ginn seien

- durch die psychiatrischen Diagnosen nicht erklärbare - ballistisch anmutende Be wegungsstörungen beobachtet wor den, welche sich gegen Ende des Aufenthalts etwas zurückgebildet hätten. Am multimodalen Therapieprogramm habe der Be schwerdeführer nur unregelmässig teilgenommen. Er hätte Mühe damit gehabt, sich abzumelden und sich die Ter mine zu merken. Im Verlauf sei ihm dies jedoch besser gelungen. In den Ein zel gesprächen sei über Verhaltens alternativen zum Drogenkonsum gesprochen wor den. Der Beschwerdeführer sei klar veränderungs- und abstinenzmotiviert, schätze seine Grenzen und Sucht ten denz jedoch auch realistisch ein. In der zwei ten Hälfte des Aufenthaltes sei es ihm gelungen, über einige Wochen vollständig abstinent zu bleiben. Betreffend die Familiensituation zeige sich der Beschwer de führer vor allem dadurch belastet, dass man von ihm einen akademischen Ab schluss verlangt und seinen Lebensweg nicht respektiert habe. Psychopharma ko logisch sei die Medikation mit Focalin bei nicht ausrei chen der Wirksamkeit auf Elvanse umgestellt worden, unter der er fokussier ter, konzentrierter und aktiver sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch an gegeben, die Medikation nur unregelmässig ein zunehmen. Die Ärzte empfahlen die Weiter führung der ambulanten psychia trischen Behandlung sowie der aktuel len Medi kation. Sie attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Auf ent haltes.

Die Ärzte der Tagesklinik hielten folgende Diagnosen fest: - Einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0 ) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4 ) - Migräne (ICD-10: FT ) . 3. 4

RAD- Ärztin Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2021 ( Urk. 7/34 ) gestützt auf die Aktenlage aus, der Beschwerdeführer sei während der Primarschule wegen psychomotorischer Unruhe aufgefallen und in der Sekundar schule sei erstmals die Verdachtsdiagnose ADHS aufgekommen, jedoch nicht fachlich abgeklärt worden . Er habe auf dem zweiten Bildungsweg die Ausbildung zum Lehrer gemacht, die praktische D iplomprüfung zum E nde des Studiums je doch terminlich verpasst. Aufgrund der guten theoretischen Prüfung habe er trotzdem eine Stelle als Lehrer seit Sommer 2017 annehmen können und die Möglichkeit geboten erhalten , die Prüfung im S ommer 2018 mit seiner Klasse nachzuholen. Während seiner Lehrtätigkeit habe er sehr gute Arbeit leisten können, die Mitarbeiterbeurteilung sei sehr gut gewesen. Weil der Beschwerde führer für die Prüfung im Sommer 2018 den Eingabetermin knapp (um 20 Minu ten) verpasst habe, sei er zur praktischen Prüfung nicht zugelassen worden. Nach den Herbstferien habe er zunehmend psychische Symptome entwickelt und nicht weiterbeschäftigt werden können, wegen der Arbeitsunfähigkeit und dem fehlen den Abschluss . Im Oktober habe sich der Beschwerdeführer erstmals in ambulante psychiatrische Behandlung begeben, anschliessend in stationäre, danach in teil stationäre Behandlung. Der Kokainkonsum sei als dysfunktionale Bewälti gungs strategie bzw. Selbstmedikation zum Umg ang mit der Belastungssituation (Prüfung) gesehen worden , welche in einem zweiten Schritt zu einem Abhängig keitssyndrom geführt habe. Im Therapieverlauf sei er als klar veränderungs- und abstinenzmotiviert beschrieben worde n , in der zweiten Hälfte des A ufenthaltes sei es ihm ge lungen, vollständig abstinent zu bleiben. D ie zunächst gestellte Diagnose « Abhängigkeit » von Kokain (E. 3.2 ) habe daher im Verlauf in « Schäd lichen Gebrauch » (E. 3.3 ) geändert werden können. Bei Behandlungsbeginn sei eine mittelgradige depressive Episode, dann eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2 ), schliesslich die Remission festgestellt worden ( E . 3.3 ). Die ADHS sei medikamentös eingestellt worden und der Beschwerdeführer habe darunter fokussierter, konzentrierter und aktiver sein können (E. 3.3 ). Der bis Oktober 2019 behandelnde Psychiater habe die Verdachtsdiagnose ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 :

F60.6 ) gestellt bzw. habe Züge einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und vermeidenden Anteilen in seinem Befund gesehen (E. 3.1) . Diese D iagnose sei im weiteren Verlauf in der B.___ nicht bestätigt worden. D ie medizinischen Unterlagen seien konsistent. D er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bereits deutlich verbessert, so sei er im Februar 2020 bei der Entlassung aus der tages klinischen Behandlung vollständig abstinent gewesen, die Depression sei remit tiert und die diagnos ti zierte ADHS medikamentös kompensiert. Vor der psychi schen Krise mit Arbeits unfähigkeit seit Oktober 2018 habe d er Beschwer de führer trotz der seit Kindheit bestehenden und dahin unbehan delten ADHS seine kauf männische sowie die theoretische Hochschulausbildung absolvieren und eine sehr gut beurteilte Leis tung als Lehrer erbringen können. Daher sei nicht zu erwarten, dass er nun durch die gebesserte ADHS in seiner beruflichen Tätig keit einge schränkt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauer hafter Ge sund heitsschaden aus gewiesen. Ferner vermerkte Dr. Z.___ am 6. Juli 2020 nach Akten vorlage, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Einschränkung die Abschlussarbeit/-prüfung nicht habe ein reichen können ( Urk. 7/22/2). 3.5

Die von der letzten Arbeitgeberin beauftragte Reintegrationsunterstützung, Case Managerin D.___ , berichtete zum Abschluss ihrer Begleitung am 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/5/14 f.) , dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des schlechten Gesund heits zustandes nicht möglich gewesen, die praktische (Diplom)Prüfung im Juni 2019 abzulegen. Infolge dessen erfolgte die Auflösung des Anstellungs verhältnisses bzw. die befristete Stelle als Lehr er wurde nicht verlängert (Urk. 7/5/10). Am 3 1. Oktober 2019 - noch während des stationären Aufenthaltes in der B.___ -Klinik C.___

- fand ein Standortgespräch mit der Eingliederungs beraterin der Beschwerdegegnerin statt . Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer Unterstützung für eine Umschulung erhoffte . In der Therapie sei er zum Schluss gekommen, dass er wegen seines Berufes Depres sio nen bekommen hätte. Er würde sehr gerne unterrichten, habe aber ein Problem mit dem Bildungssystem in der Schweiz. Er würde gerne eine Umschulung machen im sozialen Bereich oder etwas Künstlerisches ( Urk. 7/4/4). Vier Monate n ach Austritt aus der Tagesklinik meldete sich der Beschwerdeführer per Email vom 9. Juni 2020 erneut bei der Eingliederungsberaterin und teilte mit, er sei von der E.___ exmatrikuliert worden; er fühle sich stabil und würde gerne eine Umschulung in Angriff nehmen, er werde nicht mehr im Stande sein, als Primarlehrer zu arbeiten; bereits der G edanke an ein Schul haus löse bei ihm Panik aus ( Urk. 7/18). Mit Email vom 2 2. Juli 2020 präzi sierte er unter Angabe einer Internetadresse , dass er die Ausbildung bei einer spirituellen Heilerin, Hypnose- bzw. Reinkarnationstherapeutin und Reiki-Aus bildnerin anstrebe ( Urk. 7/23). Daran, dass dies die richtige Entscheidung sei, hielt er mit Email vom 2 3. Juli 2020 fest ( Urk. 7/26). Weder im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 7/32) noch beschwerdeweise ( Urk.

1) wird Antrag auf eine konkrete Eingliederungsmassnahme gestellt. 4.

Der Ansicht von Dr. Z.___ ist insoweit beizupflichten, als sich aus den vor liegenden Akten eine Remission der im Verlauf als mittelgradig und später leicht qualifizierten depressiven Episode ergibt, die Abhängigkeit von Kokain letztlich als schädlicher Gebrauch diagnostiziert und die ADHS als medikamentös ein gestellt festgehalten wurde , weshalb eine unveränderte (vollständige) Arbeits unfähigkeit als Lehrer seit Behandlungsabschluss in der Tagesklinik nicht ein leuchtet und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose letztlich nicht dargetan ist .

Die behandelnden Fachpersonen der Tagesklinik hielten im Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 7/16/9-13) jedoch weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine tagesklinische Behandlung der Ab hängigkeitserkrankung fü r notwendig und vermerkten eine reduzierte Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie einen reduzierten Antrieb ( Urk. 7/16/10). Die Fachärzte der B.___ -Klinik C.___ (vgl. E. 3.2) hielten

- wie bereits Dr. A.___ (E. 3.1) - einen schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufs leben bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster, aber nicht näher spezi fizierter Tätigkeit für notwendig. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer seit Behandlungsaufnahme bei Dr. A.___ im Oktober 2 018 als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, wobei offenbleiben kann, ob das (mehr malige) Verpassen des Anmeldetermins für die praktische Diplomprüfung krank heits bedingt war oder nicht; möglich wäre auch, dass dieser Umstand gar dem im Herbst 2018 erlittenen psychischen Zusammenbruch Vorschub leistete (vgl. hierzu die Ausführung der Case Managerin, Urk. 7/5/14) . Damit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels eines als vollständig aner kann ten Abschlusses auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE 110 V 273 E. 4b ; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b ; Urteile des Bundesgerichts 9C_830 /2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192 /2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) keine Anstellung als Primarlehrer erhält (vgl. Urk.

7/5/14, Urk. 7/5/10 f. ). Ob er das Diplom an der E.___ nachholen könnte

- sofern er denn wollte - und unter welchen Vorau ssetzungen, ist nicht abgeklärt, ebenso wenig welche beruflichen Perspektiven ihm mit dem theoretischen Ab schluss offenstehen. Der Beschwerdeführer sieht sich auch ausserstande, in diesen B eruf zurückzukehren, wobei hierfür - wie bereits gesagt - eine schlüssige medi zinische Diagnose fehlt. Dabei bleibt zu beachten, dass er diesen Beruf auf dem zweiten Bildungsweg absolvierte und er über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre verfügt. Es liegen

keinerlei medizinische Beurteilungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Beruf vor, wobei der Wieder eingliederungsbedarf in dieses Berufsfeld aus berufsberaterischer Sicht ebenfalls nicht abgeklärt wurde. Nach Austritt aus der stationären und tagesklinischen Betreuung fanden keine Eingliederungsabklärungen mehr statt.

Dabei ist darauf hinzuweisen , dass für die berufliche Weiterausbildung beispielsweise nicht voraus gesetzt wird, dass die Massnahme erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, sondern es genügt, wenn sie dazu beiträgt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 674). Auch wenn der beschwerdegegnerischen Berufsberaterin darin beizupflichten ist, dass das vom Beschwerdeführer genannte Ziel eines spirituellen Heilers kaum eingliederungswirksam und wohl auch nicht verhältnismässig ist ( Urk. 7/26) , so ist aufgrund der vorliegenden Akten ein gesundheitlich bedingter Bedarf an Ein gliederungsmassnahmen nicht auszuschliessen.

Zusammengefasst erfolgte die Aufgabe des Lehrerberufs im Herbst 2018 zu min dest teilweise aus gesundheitlichen Gründen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich dieses Berufsfeldes oder auch im Erstberuf, das heisst in einer kaufmännischen Tätigkeit, Eingliederungsmassnahmen notwendig oder doch angezeigt sind, wobei vorgängig medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in diesen Berufen notwendig erscheinen . Hierfür ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2021 an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch

um unent geltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach er folgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler