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IV.2021.00273

Status strittig; beweiskräftiger Haushaltsabklärungsbericht und beweiskräftiges Gutachten

Zürich SozVersG · 2022-03-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1982 geborene X.___, welche über eine abgeschlossene Bürolehre ver fügt (Urk. 10/15/3) und zuletzt als Büroangestellte gearbeitet hatte (U r k.

10/32/2), meldete sich am 1 4. April 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistu ngsbezug an (Urk. 10/8). Nach Vornahme medizinische r und erwerblicher Abklärungen und n ach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 10/50). 1.2

Am 1 3. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/59) und reichte einen Bericht des Y.___ (Y.___; Urk. 10/60, Urk. 10/61) und einen Bericht von Dr. m ed. Z.___, Fachärzti n Neurologie, (Urk. 10/6 3, Urk. 10/6 4) ein . Mit Vorbescheid vom 4. September 2018 (Urk. 10/66) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen er hob die Versicherte Einwand (Urk. 10/69) und reichte Berichte des A.___ (A.___; Urk. 10/72, Urk. 10/

73) und weitere Bericht e von Dr. B.___ (Urk. 10/7 9, Urk. 10/78) und des Y.___ (Urk. 10/85) ein. Zudem berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle (Urk. 10/83). In der Folge gab die IV-Stelle beim C.___ (C.___) ein polydisziplinäres Gutachten (All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) in Auftrag (Urk. 10/93), welches am 1 2. Deze mber 2019 erstattet wurde (Urk. 10/100). Am 1 9. Dezember 2019 (Urk. 10/101) und am 4. Februar 2020 (Urk. 10/104) stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen, auf welche diese am 3 0. Januar 2020 (Urk. 10/102) bzw. am 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/112) antworteten . Die Versicherte liess in der Folge einen weiteren Bericht des Y.___ (Urk. 10/113 /1-3) sowie einen MRT-Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie,

vom 3 0. November 2018 einreichen (Urk. 10/113/ 4, Urk. 10/114). Am 5. Oktober 2020 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 10/118). Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 10/123). Dagegen erhob die Ver sicherte Einwand (Urk. 10/130). Mit Verfügung vom 1 7. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. April 2021 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2019 eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Mirja m Stanek Brändle als unentgeltliche Rechts vertreterin. Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wieder zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 0. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. Au gust 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5 1. 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 5 . 2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Per Mai 2019, das heiss e im Zeitpunkt des Ablaufs des gesetzlichen Wartejahres, sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich im weiteren Verlauf verbessert. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung, mithin im November 2019, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das C.___ -Gutachten inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter bilde eine beweiskräftige Beurteilungs grundlage. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 7,5 % . Es ergebe sich so bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 29

% und ab B egutachtungs zeitpunkt von 19 % . Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Rentenanspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), i m Gesundheitsfall wäre sie zu 100 %

erwerbstätig . Angesichts der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten und Schulden sei eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall absolut nachvollziehbar und würde zu einer Entlastung ihres Ehemannes führen. Er müsste so weniger Überstunden- und Samstagsarbeit leisten und hätte entsprechend mehr Kapazität zur Verfügung.

E s sei von einer maximal 40%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Eine lediglich 30%ige Arbeitsunfähigkeit, wie dies vo n den

C.___ -Gutachtern ausgeführt werde, könne aus Sicht der behandelnden Ärzte alleine schon gestützt auf den Umstand, dass nach 30 Minuten bis aller längstens 60 Minuten eine längere Pause not wendig werde, schlicht nicht vorliegen. Dass sie nicht in dem von den Gutachtern angenommen Ausmass arbeitsfähig sei, habe sich auch in den gescheiterten Arbeitsversuchen gezeigt.

Im Haushalt gehe die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung vo n 7,5 % aus. Ein Grund für die Annahme dieser nur sehr minime n Einschränkung sei, dass den Familienangehörigen eine grosse Mit- und Unterstützungspflicht im Haushalt auferlegt worden sei. Dabei sei vergessen worden, dass diese bereits ohne zusätz liche Übernahme des Haushaltes stark gefordert seien. Es s ei unbestritten, dass ein e gesetzliche Unterstützungspfl i c ht von Angehörigen bestehe. Trotzdem könne nicht pauschal und bei allen Aufgaben auf diese Mitwirkungspflicht verwiesen werden. Die älteren Kinder seien in der Schul e und in der Lehre stark gefordert . Die Familie habe infolge des Wohnungskaufes Schulden, welche belastend seien. Dieser Umst a nd führe nun dazu, dass ih r Ehemann viele Überstunden und Wochenendeinsätze bei der Arbeit leiste, um die finanzielle Situation zu verbessern und nach Möglichkeit Schulden abzuzahlen. Diese berufliche Mehr belastung bringe ihn bereits jetzt an und teilweise auch über die Grenze des Belast- und Zumutbaren. Von ihm noch das zusätzliche Leisten von Hausarbeit verlangen zu wollen, sei schlicht realitätsfremd und nicht zumutbar. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin beurteilt e, nur minime Ei nsch r ä n kung im Haushaltsbereich in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem sie nicht arbeitstätig sei. Würde sie – wie dies gefordert werde – 70 % arbeiten, wäre es ihr infolge der immer wieder notwendigen Pausen gar nicht möglich, neben dem Arbeitspensum no ch Haushaltsarbeit zu erledigen . 3. 3.1

Im mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 10/50) abgeschlossenen Verfahren war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer in von Januar bis Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Abschluss der Akutbehandlung hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestanden. 3.2 3.2.1

Im C.___ - Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/100/14 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2

Die C.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten (Urk. 10/100) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/8) : - Somatisierungsstörung, unter anderem mit - c hronischer linksseitiger Hemicranie und linksseitigen Nac k en-/Schulterschmerzen - r echtsseitigen Unterbauchschmerzen ohne organische s Korrelat

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 10/100/8): - c ervicomyofasziales Schmerzsyndrom - d epressive S t ö r ung mit aktuell leichtgradiger Symptomatik - Syringohyd ro myelie C2/C3 - s ensible Trigerminusneuropathie partiell VII/VIII links - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen - Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit retroorbitalen Kopf schmerzen links, Abduzen s parese links, Hypästhes i e V I/II links - g emäss Akten Status nach Verdacht auf fokale Epilepsie mit symptom armen, komplex-fokalen Anfällen, anamnestisch seit Jahren keine Bewusstseinsstörungen und Anfallsleiden mehr - S tatus nach distaler Radiusfraktu r links, konservativ therapiert 2013 - Übergewicht (BMI 28,5) - Spreizfüsse rechts mehr als links - Nikotinabusus

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus der verminderten Belast barkeit, der geringeren Umstellungsfähigkeit und dem erhöhten Schmerzerleben, wenn ein Anspruch an die Beschwerdeführerin gestellt werde. Die Teamfähigkeit sei gegeben, sofern das Team überschaubar sei. Insgesamt sollte die Beschwerde führerin in einem eher ruhigen Büro mit wenig wechselnder Tätigkeit arbeiten. In einem Grossraumbüro sei sie wahrscheinlich mit de n Geräuschen und den ständigen Störungen überfordert und reagiere dann mit einer Schmerzzunahme. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne Aufgaben planen und strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien reduziert. Fachliche Kompetenzen könne sie anwenden. In ihrer Urteils fähigkeit sei sie nicht eingeschränkt, ebenso wie in der Entscheidungsfähigkeit. Sie habe Mühe bei der Durchhaltefähigkeit, dies vor allen Dingen durch auf kommende Schmerzen bei Stress. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei ein geschränkt, die Beschwerdeführerin verhalte sich wahrscheinlich eher angepasst und passiv und könne Konflikte nicht gut aushalten. Sie richte negative Gefühle gegen sich selbst, sodass es zu einer Schmerzverstärkung komme. Die Kontakt fähigkeit zu D ri tten sei erhalten, ebenso wie die Gruppenfähigkeit. Hier sei jedoch zu beachten, dass die einzelnen Gruppen nicht gross, sondern überschaubar seien (Urk. 10/100/9).

Es bestehe eine eher zur Regression und Passivität neigende Persönlichkeit . Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 10/100/9).

Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen erklärten die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei als Mutter, Hausfrau und arbeitstätige Person insgesamt überfordert. Die umfassende Versorgung durch die Familie stelle ein Hindernis in Bezug auf die Krankheitsbewältigung und bei der Reintegration in den Arbeits prozess dar. Die Beschwerdeführerin zeige eine passive Einstellung. Sie habe eine Ausbildung und habe über längere Strecken im Büro gearbeitet. Sie könne an gewissen gesellschaftlichen sozialen Dingen teilnehme n, beispielsweise gehe sie auch mit Nachbarn oder Familienmitgliedern bzw. Freunden spazieren. Die Schulden der Familie durch den Hauskauf seie n eine mögliche Belastung (Urk. 10/100/9-10).

Hinweise auf Inkonsistenzen lägen nicht vor. Allfällige Diskrepanzen seien unbewusster Natur und durch die Störung erklärbar (Urk. 10/100/10) .

In der angestammten Arbeit mit überwiegend administrativer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Auch in angepasster Tätigkeit besteh e eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/10). Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteh e aus psychiatrischer Sicht wegen der Somatisierungsstörung in Kombination mit der aktuell leichten Depression. Eine zusätzliche somatische begründete Teilarbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Die Einschätzung gelte ab dem Gutachtensdatum. Gemäss Akten habe im Verlauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 2015 im angestammten Arbeitsumfeld bestanden. Es sei jedoch psychiatrischerseits sowohl im Herbst 2018 als auch im Mai 2019 eine mittel schwere Depression attestiert worden, allerdings ohne Berücksichtigung der von ihnen gestellten Diagnose einer somatoformen Störung. Sie könnten im Nach hinein bezüglich des präzisen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der erwähnten Periode keine genaueren Angaben machen, da sie die Beschwerdeführerin in diesem Z ei t p unkt nicht untersucht hätten und die Aktenlage dies nicht zulass e (Urk. 10/100/10).

Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht im Haushalt nicht aus. Sowohl Ernährung als auch Wohnungs- und Hauspflege, Ein kauf, Wäsche- und Kleiderpflege und Betreuung von Kindern seien ohne Ein schränkungen möglich (Urk. 10/100/11-12). 3.2.3

Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 10/101) wandte sich die Beschwerdegegnerin mit diversen Fragen an die Gutachter. Die se antworteten am 3 0. Januar 2020 (Urk. 10/102) und erklärten im Wesentlichen, die ICD-10 Nummer für die psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sei F45. 0. Der Verlauf der Kopfschmerzen und derer Behandlung ab 2014 bis 2018 bleibe unklar, da keine Akten vorhanden seien und die B e schwer d eführerin nur unpräzi s e Angaben machen könne. Sie diagnostizierten die heute beschriebenen Kopfschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung . O bjektivierbar seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Ei nze ln en, aber im Kontext nachvollziehbar. Die beklagten Kopfschmerzen würden sei t fast vier Jahren durch Müdigkeit oder bei Stress ausgelöst, was typisch für Kopfschmerzen im Rahmen der Somatisierungs störung sei. Der Einfluss des Medikam entenüberg eb rauchs auf die beklag ten Kopfschmerzen sei nicht präzise zu beziffern. Sie gingen jedoch davon aus, dass dies e ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei erwähnt worden, dass die an gestammte Bürotätigkeit aus neurologischer Sicht als ideal zu werten sei. Diese Tätigkeit könne ganztags durchgeführt werden. Infolge der Kopfschmerzen sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Als Zeitpunkt sei Mitte Oktober 2012 angenommen worden. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 30 % beziffert worden. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aus psychiatrischer Sicht keine ser i ösen Aussagen gemacht werden, da keine Berichte zwischen 2014 und 2018 vorlägen. Trotz teilweise widersprüchlicher Ein schätzungen ab Mai 2018 gingen sie davon aus, dass grösstenteils bis heute eine 50%ige A r beitsunfäh igkeit bestanden habe. Während S c hmerzexazerbationen, insbesondere der in diesem Zeitraum neu aufgetretenen rechtsseitigen Bauch beschwerden, sei die Arbeitsunfähigkeit zeitweise möglicherweise auch höher gewesen, präz ise Angaben dazu könnten sie le ider nicht machen. Die heutige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtensdatum. 3.2.4

Dr. B.___ nannte mit undatier t em, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin als Diagnosen (Urk. 10/110) : - c hronische Migräne - c hronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) - r ezidivierende Depression - c hronische abdominale Schmerzen rechts unbekannter Ätiologie (Erst diagnose 2019) - Verdacht auf Endometriose

Bezüglich Migräne hätte n sie die Attacken zeitweise reduzieren können und mit Lamotrigin sei es zu einer partiellen Verbesserung der « facial

pain » gekommen. Bezüglich der Schmerzen im viszeralen Bereich hätten sie multiple Medikamente (inklusive Opiate) und Modalitäten ohne Erfolg versuc ht. Diagnostisch seien auch MRI erfolgt, aber die Ursache der Schmerzen sei unklar geblieben. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin invalidisierend. Sie sei nicht belastbar und ihre Konzentration sei reduziert (wegen der chronischen Schmerzen). In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerb ation der Schmerzsymptomatik gekommen. Sie habe das Teilgutachten nicht gesehen. Sie halte aber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %

für sinnvoll. Chronische Schmerzen seien schwer objektivierbar, führten

aber zu einer deutlichen Reduzierung der Lebensqualität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zwar auch eine Anpassungsstörung, dies e sei aber oft eine Begleiterscheinung der chronischen Schmerzsymptomatik. Sie befürworte einen Rekurs bei der Beschwerdegegnerin. 3.2.5

Mit Schreiben vom 4. F e bru a r 2020 war die Beschwerdegegnerin erneu t an die Gutachter gelangt und frag t e (Urk. 10/104), woran sie die Verbesserung der A r beitsunfäh i gkeit von 50 % im Mai 2018 auf jetzt 30 % konkret festmachten. Der Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Schreiben vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/112), bezüglich der Arbeits unfähig keit von Mai 201 8 liege ein Bericht des Y.___ vor.

Dabei sei eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 2015 attestiert worden. Im Juni 2018 sei von der Psychiatrie des Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Von Seiten der Neurologin sei im Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Die psychiatrische Diagnose vom Juni 2018 sei eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode. Bei der Begutachtung habe sich eine leichtgradige depressive Episode, die per se keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, gezeigt. Es sei somit in der Zwischenzeit zu einer Verbesserung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen. Das Hauptproblem sei jedoch die Somatisierungsstörung, die letztendlich neurologisch und psychiatrisch berücksichtigt worden sei. Bei der Begutachtung sei e n nur die IV-relevanten Faktoren berücksichtigt worden. D ie Einschätzung beruhe daher auf einer ver sicherungsmedizinischen Sicht und nicht a uf der Sicht der behandelnden Ärzte. Es sei die depressive Symptomatik anders gewichtet worden. In Bezug auf die Somatisierung sei zu sagen, dass die neur ologischen Diagnosen letztlich zu den Einschränkungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführt seie n, führten. Der Neurolog e gehe von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % aus. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Besc hwerdeführerin insgesamt als 70 % arbeitsfähig einzuschätzen. Konkret habe sich die depressive Symptomatik zurückgebildet, die restliche Einschätzung sei unter versicherungsmedizinischen Aspekten erfolgt . 3.2.6

Dipl. Ar z t F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. G.___, Klinischer Psychologe, vom Y.___ nannten mit Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin vom 2 5. Mai 2020 (Urk. 10/113 /1-3) als Diagnosen - r ezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute mit/bei - e ntzündlichem Sinus- c avernosus -Syndrom links (Erstdiagnose Januar 2012) - p olynukleäre r Menin gi tis nach systemischer Steroidtherapie - Status nach Hirnnervenausfall N. abducens links und V1/V2 links - t rigemin o autonome Kopfschmerzen - Schmerzen Füsse und Unterschenkel

Eine Verschlechterung sei seit 2019 eingetreten. Es sei betreffend Depression zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dazu werde von Dr. B.___ von einer chronischen Migräne, chronischen fazialen Schmerzen und chronischen abdominalen Schmerzen rechts berichtet.

Zum C.___ -Gutachten erklärten die Fachpersonen des Y.___, die Diagnose eines Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom sei falsch. Es liege nach wie vor ein Tolosa - Hunt -Syndrom vor. Eine Somatisierungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik würden ohne nachvollziehbare Begründung geliefert. D er begutachtende Neuro loge führe unter Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom auf, in der Gesamt diagnose sei die gleiche Diagnose jedoch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die psychiatrischen Symptome seien sehr oberflächlich erfragt. Die Behauptung, eine somatische Erklärung für die Beschwerden sei nicht gefunden worden, sei falsch. Richtig sei Folge erscheinungen nach Tolos a - Hunt -Syndrom (chronische Kopfschmerzen, nicht belastungsabhängige Schmerzen, Schwindel in Zusammenhang mit den möglicherweise betroffenen Hirnnerven II, IV, VI, V1 und V2). Auch die psychischen Folgen seien keineswegs «d iffus» wie im Gutachten beschrie ben, sondern klar erfragbar. Der Allt ag sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu bewältigen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3 1. Dezember 2014 bis heute. Die Merkmale/Symptome der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seien vollständig erfüllt. Es werde behauptet, der Schwindel sei «psychogen», obschon er ein Symptom von Tolosa-Hunt sein könne. Insgesamt sei die Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.0), falsch. Richtig sei Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute neben einer mittelgradigen Depression. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich b ei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 30. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) und ging davon aus, dass die B eschwerdeführerin seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Mai 2019, das heisst gemäss Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ab laufs des Wartejahres, ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen und im Zeitpunkt der Begutachtung von einer 70% igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E . 2.1). 4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Aus künfte der Gutachter vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten inklusive Ergänzungen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1. 7). Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vor gaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Anzufügen ist jedoch, dass sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aus den Angaben der Gutachter nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, konnten die Gutachter doch f ür die Zeit vor Mai 2018 keine seriösen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Urk. 10/102/5). Da sich die Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2018 (Urk. 10/59) – erneut – bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs bezug angemeldet hat, kann ihr Leistungsanspruch frühestens im Dezember 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ihr Leistungsanspruch kann daher - wie nach folgend zu zeigen –

trotz der unklaren Leistungsfähigkeit vor M a i 2018 rechts genügend beurteilt werden. 4.3 4.3.1

Aus dem undatierten, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht von Dr. B.___

(E. 3.2.4) ergibt sich nichts, was die Ein schätzung der Gutachter infrage stellen würde. Dr. B.___ führte zwar die Diagnosen Migräne und chronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) an, welche von den Gutachtern nicht gestellt wur den. Die Gutachter berücksichtigen jedoch bei ihrer Beurteilung die entsprechenden Beschwerden, führten sie betreffend Kopfschmerzen doch die Diagnose chronische linksseitige Hemikranie verbunden mit linksseitigen Nacken-Schulterschmerzen an und massen d en ent sprechenden Beschwerden im Rahmen der Somatisierungsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. S ie erachteten jedoch die Ursache der geschilderten Kopfschmerzen als unklar und hielten fest, dass die Diagnose vom trigemino -autonomen-Kopfschmerzen nicht eindeutig gestellt werden könne (Urk. 10/100/47) . Dass die Ursache der – unbestrittenen – Kopfschmerzen unklar ist, wurde denn auch von Dr. B.___ bestätigt (Urk. 10/110/1).

Die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit weicht zwar von der Einschätzung der Gutachter, welche im Gutachtenszeitpunkt noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, ab. Es besteht jedoch kein eklatanter Widerspruch. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei der Würdigung des Bericht s von Dr. B.___

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und unter Berücksichtigung, dass die Beurteilung der Arbeitsfäh i gkeit unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2), gibt die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit kein en Anlass, die E insch ä t zung der C.___ -Gutachter infrage zu stellen. Wie nachfolgend zu zeigen (E. 7) würde im Übrigen auch bei einer andauernden 50%igen – oder gar 60%igen – Arbeitsunfähigkeit kein Renten anspruch besteh en.

4.3.2

Die Fachpersonen des Y.___ kritisierten, die Gutachter hätten einen Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom festgehalten, obwohl das Syndrom weiterhin bestehe (E. 3.2.6) . Die Fachpersonen des Y.___ begründe te n ihr Vorbringen nicht. Viel mehr wiesen sie auch selb er darauf hin (Urk. 10/113/2), dass in der MRI-Untersuchung des N e urocarainums vom 2 0. März 2013 das Syndrom nicht (mehr) feststellbar war (vgl. auch Urk. 10/100/46) u nd die MRI-Untersuchung vom 30. November 2018 keinen pathologischen Befund zeigte (vgl. Urk. 10/113/4). Die Fachpersonen des Y.___ führten denn auch selber die Diagnose Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links sowohl unter den Diagnosen (Urk. 10/113/1) als auch unter den «richtigen» Diagnosen (Urk. 10/113/3) an. Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb sie die Diagnose Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links infrage stell t en. Der Verweis auf Dr. med. H.___ vom Schmerzzentrum I.___

ver mag hieran nichts zu ändern.

Dass d er neurologische Teilgutachter den Status nach Tolosa - Hun t -Syndrom links unter den Diagnosen mit A u swirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/100/46), im Gesamtgutachten diese Diagnose aber unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurde (Urk. 10/100 /8), stellt entgegen dem Einwand der Fachpersonen des Y.___ kein en Widerspruch dar. Die unbestritten (weiter) bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche der Neurolog e

– unter anderem - dem Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom zu ordnete, wurden im Gesamtgutachten (auch) unter d e r Diagnose Somatis ierungsstöru ng im Rahmen der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

Aus psychiatrischer Sicht erklärten die Fachpersonen des Y.___, dass die Folgen keine swegs «diffus», sondern klar erfragbar seien. Sie führ t en dabei einen psychiatrischen Befund an (Urk. 10/113/2). Den wörtlich gleichen Befund hatten sie jedoch

bereits in einem B eri cht vom 2 3. Mai 2018 angeführt (Urk. 10/58). E s handelt sich somit bei den im Bericht vom 2 5. Mai 2020 genannten Befunden nicht um aktuelle psychiatrische

Befunde . Da

– wie dargelegt (E. 4. 2) - der frühestmögliche theoretische Rentenbeginn im Dezember 2018 ist, kann die Beschwerdeführerin aus allfälligen Befunden von Mai 2018 von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten . 4.4

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) abgestellt hat. 5 . 5 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestim men (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheits fall zu 50 % erwerbs - und zu 50 % im Haushalt tätig (E. 2.1). Die Beschwerde führerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (E. 2.2).

Im Ab klärungsbericht betreffend die Erhebung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 10/118) ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wolle einfach nur weg von zu Hause, daher würde sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. Wie sich das mit der Familie vereinbaren liesse, stehe nicht im Vordergrund. Gemäss Abklärungsbericht w u rde die Aussage von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gesprächs korrigiert. Mit den inzwischen drei Kindern könnte sie ja gar nicht voll erwerbstätig sein. Das habe sie bei Gesundheit und zwei Kindern ja auch nicht gemacht. Sie könne sich ein Leben bei Gesundheit nicht vorstellen. Im Abklärungsbericht wird weiter ausgeführt, dass der Ehemann erklärt habe, dass eine Erwerbstätigkeit am Morgen jeweils realistisch sei. Die s wäre genug, sei die Ferienzeit ja auch noch zu regeln. Finanziell habe sich die Familie mit einem geringen Einkommen arrangiert. Sie hätten sich eine grosse Wohnung gekauft und hätten damit eine Mietbelastung, welche sie tragen könnten (Urk. 10/118/4).

Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, welcher in einem Pensum von 100 % arbeitet, sowie einer 2004 geborenen Tochter, welche eine Lehre macht, einer 2006 geborenen Tochter, welche

– im Abklärungszeitpunkt - noch zur Schule geht und einem 2015 geborene n Sohn (Urk. 10/118/4; Urk. 10/52).

Die Beschwerdeführerin schloss 2001 eine Bürolehre ab (Urk. 10/15/3). Nach Lehrabschluss war sie bis August 2004 bei

der J.___ AG angestellt (U r k.

10/15/2). Sie erzielte dabei im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 53'465.

(Urk.

10/ 65). N a chdem die Beschwerdeführerin im Februar 2004 eine Tochter zur Welt gebra c ht hatte (Urk. 10/1), bezog sie ab Oktober 2004 bis März 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/65) . Im Juni 2006 wurde sie er neut M utter (Urk. 10/8/3) . Im Jahr 2007 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 575.-- (Urk. 10/ 65) . Ab Januar 2008 war die Beschwerdeführerin bei K.___ angestellt (Urk. 10/65) . Der Arbeitgeber gab an, die Beschwerdeführerin habe in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 10/32/2) . Anlässlich der aktuellen H a ushaltsabkl ä rung erklärt e die Beschwerdeführerin ebenfalls, sie sei beim damaligen Arbeitgeber für vier Stunden pro Tag angestellt gewe s en (U r k. 10/11 8/3).

Im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich eines Gesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, zuerst in einem 60%- und seit 2012 in einem 100%-Pensum gearbeitet zu haben (Urk. 10/21/3) . Eine 100%ige Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den vom damaligen Arbeitgeber zu Händen der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnzahlungen allerdings nicht (Urk. 10/32/3) . Im IK-Auszug sind ab 2008 folgende Ei n k ommen aufgeführt : 2008: Fr. 17'525.--, 2009: Fr. 19'000.--, 2010: Fr. 8 ’ 000.--, 2011: Fr. 30'000.--, 2012; Fr. 30'000. --; 2013 (bis April): Fr. 10’ 000.--

(Urk. 10/ 65) . Gemäss ihren eigenen Angaben erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Stunden lohn von Fr. 30.-- (Urk. 10/8/5, Urk. 10/21/2). Das von ihr bis 2012 erzielte Ein kommen entsprach somit knapp einem 50%-Pensum (Fr. 30. x 8,4 x 21,7 x 12 = Fr.

65'620.80). Mit Ausnahme der Angabe anlässlich des Gesprächs im Jahr 2012 (Urk. 10/21) erg e ben sich somit keine rlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Geburt ihres ersten Kindes je in einem höheren als einem 5 0%-Pensum gearbeitet hätte. Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nochmals für Syilir Cennet gearbeitet, gemäss ihren eigenen Angaben in einem Pensum von 40 bis 50 % (Urk. 10/100/26).

In Anbetracht des Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde führerin nach der Geburt ihres 3. Kindes trotz der gesundheitlichen Möglichkeit (vgl. E. 4) keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum arbeitstätig, als nachvollziehbar. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass ein zusätzliches E rw erbseinkommen die Familie der Beschwerde führerin finanziell entlasten würde, hat die Beschwerdeführerin doch

– wie eben dargelegt – ihr e verbliebene Arbeitsfäh igkeit auch zuletzt nicht verwertet, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig quali f i zie rte. 6. 6.1

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht betreffend die Abklärung vom 5. Oktober 2020 davon ausging (Urk. 10/118), dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 7,5 %

bzw. gewichtet zu 3,75 %

ein geschränkt sei, macht e die Beschwerdeführerin geltend, es läge eine weiter gehende Einschränkung vor .

Sie begründete dies insbesondere damit, dass ihr Ehemann nicht im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang Unter stützung leisten könne (E. 2.2) . 6.2 6.2.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion

infrage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehe gatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistands pflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch voll streckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.2.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. 6.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet e nicht konkret, inwieweit die Ein schätzungen der Abklärungsperson nicht zutreffen würden. Die gemachten Ein schätzungen erweisen sich denn auch als nachvollziehbar. So erweist es sich beispielsweise ohne Weiteres als zumutbar, dass der Ehemann der Beschwerde führerin die Wochen endeinkäufe erledigt, wobei es auch ohne Weiteres möglich wäre, dass die Beschwerdeführerin

diese online tätigt (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ende-der-corona-massnahmen-war-die-zer tifikatspflicht-richtig-herr-berset, wonach dies im Zusammenhang mit dem Coronavirus Risikogruppen zumutbar ist). Sodann hält die Abklärungsperson zu treffend fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, Speisen vorrätig zu kochen, sodass sie nicht jeden Tag frisch kochen müsste (v gl. Urk. 10/118/6) . Hinsichtlich der familiären Unterstützung gilt es zu beachten, dass diese nicht nur vom Ehemann, sondern auch

von den beiden älteren Kindern erwartet werden kann (E. 6.2.1). Der Abklärungsbericht trägt insgesamt den Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen an gemessen Rechnung.

Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin für den Aufgabenbereich von einer Einschränkung von 7,5 % bzw. gewichtet von 3,75 % ausgegangen ist. 7. 7.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 10/5 9),

ist der frühestmögliche Rentenbeginn

– wie dar gelegt (E. 4.2) - im Dezember 201 8. Dies bedeutet, dass der Invaliditätsgrad – lediglich - gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV p er 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell zu ermitteln ist. 7.2

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, er übrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Die Beschwerdeführerin kann die angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben, und zwar im Dezember 2018 in einem Pensum von 50 % . Entsprechend ergibt sich für den Erwerbsbereich ab Dezember 2018 ein Invaliditätsgrad von 50 % bzw. gewichtet von 25 % . Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst Ende Oktober 2019 (Urk. 10/100/3), war der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 70 % zumutbar, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 30 % bzw. gewichtet von 15 % ergibt. Diese Verbesserung ist ab Februar 2020 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. Urteile des Bundesger i chts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2) . 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Während im Haushalt eine gewichtete Einschränkung von 3,75 % besteht, beträgt die gewichtete Ein schränkung im Erwerbsbereich bis Januar 2 020 25 % und ab Februar 2020 15 %. Insgesamt ergibt sich so bis Januar 2020 ein Invaliditätsgrad von 28,75 % und ab Februar 2020 von 18,75 % . Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Renten anspruch. Die Beschwerde ist entsprechend ab zuweisen. 9.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 b is IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5 1. 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 5 . 2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Per Mai 2019, das heiss e im Zeitpunkt des Ablaufs des gesetzlichen Wartejahres, sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich im weiteren Verlauf verbessert. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung, mithin im November 2019, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das C.___ -Gutachten inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter bilde eine beweiskräftige Beurteilungs grundlage. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 7,5 % . Es ergebe sich so bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 29

% und ab B egutachtungs zeitpunkt von 19 % . Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Rentenanspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), i m Gesundheitsfall wäre sie zu 100 %

erwerbstätig . Angesichts der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten und Schulden sei eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall absolut nachvollziehbar und würde zu einer Entlastung ihres Ehemannes führen. Er müsste so weniger Überstunden- und Samstagsarbeit leisten und hätte entsprechend mehr Kapazität zur Verfügung.

E s sei von einer maximal 40%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Eine lediglich 30%ige Arbeitsunfähigkeit, wie dies vo n den

C.___ -Gutachtern ausgeführt werde, könne aus Sicht der behandelnden Ärzte alleine schon gestützt auf den Umstand, dass nach 30 Minuten bis aller längstens 60 Minuten eine längere Pause not wendig werde, schlicht nicht vorliegen. Dass sie nicht in dem von den Gutachtern angenommen Ausmass arbeitsfähig sei, habe sich auch in den gescheiterten Arbeitsversuchen gezeigt.

Im Haushalt gehe die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung vo n 7,5 % aus. Ein Grund für die Annahme dieser nur sehr minime n Einschränkung sei, dass den Familienangehörigen eine grosse Mit- und Unterstützungspflicht im Haushalt auferlegt worden sei. Dabei sei vergessen worden, dass diese bereits ohne zusätz liche Übernahme des Haushaltes stark gefordert seien. Es s ei unbestritten, dass ein e gesetzliche Unterstützungspfl i c ht von Angehörigen bestehe. Trotzdem könne nicht pauschal und bei allen Aufgaben auf diese Mitwirkungspflicht verwiesen werden. Die älteren Kinder seien in der Schul e und in der Lehre stark gefordert . Die Familie habe infolge des Wohnungskaufes Schulden, welche belastend seien. Dieser Umst a nd führe nun dazu, dass ih r Ehemann viele Überstunden und Wochenendeinsätze bei der Arbeit leiste, um die finanzielle Situation zu verbessern und nach Möglichkeit Schulden abzuzahlen. Diese berufliche Mehr belastung bringe ihn bereits jetzt an und teilweise auch über die Grenze des Belast- und Zumutbaren. Von ihm noch das zusätzliche Leisten von Hausarbeit verlangen zu wollen, sei schlicht realitätsfremd und nicht zumutbar. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin beurteilt e, nur minime Ei nsch r ä n kung im Haushaltsbereich in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem sie nicht arbeitstätig sei. Würde sie – wie dies gefordert werde – 70 % arbeiten, wäre es ihr infolge der immer wieder notwendigen Pausen gar nicht möglich, neben dem Arbeitspensum no ch Haushaltsarbeit zu erledigen . 3.

E. 3 , Urk. 10/6

E. 3.1 Im mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 10/50) abgeschlossenen Verfahren war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer in von Januar bis Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Abschluss der Akutbehandlung hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestanden.

E. 3.2.1 Im C.___ - Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/100/14 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 3.2.2 Die C.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten (Urk. 10/100) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/8) : - Somatisierungsstörung, unter anderem mit - c hronischer linksseitiger Hemicranie und linksseitigen Nac k en-/Schulterschmerzen - r echtsseitigen Unterbauchschmerzen ohne organische s Korrelat

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 10/100/8): - c ervicomyofasziales Schmerzsyndrom - d epressive S t ö r ung mit aktuell leichtgradiger Symptomatik - Syringohyd ro myelie C2/C3 - s ensible Trigerminusneuropathie partiell VII/VIII links - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen - Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit retroorbitalen Kopf schmerzen links, Abduzen s parese links, Hypästhes i e V I/II links - g emäss Akten Status nach Verdacht auf fokale Epilepsie mit symptom armen, komplex-fokalen Anfällen, anamnestisch seit Jahren keine Bewusstseinsstörungen und Anfallsleiden mehr - S tatus nach distaler Radiusfraktu r links, konservativ therapiert 2013 - Übergewicht (BMI 28,5) - Spreizfüsse rechts mehr als links - Nikotinabusus

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus der verminderten Belast barkeit, der geringeren Umstellungsfähigkeit und dem erhöhten Schmerzerleben, wenn ein Anspruch an die Beschwerdeführerin gestellt werde. Die Teamfähigkeit sei gegeben, sofern das Team überschaubar sei. Insgesamt sollte die Beschwerde führerin in einem eher ruhigen Büro mit wenig wechselnder Tätigkeit arbeiten. In einem Grossraumbüro sei sie wahrscheinlich mit de n Geräuschen und den ständigen Störungen überfordert und reagiere dann mit einer Schmerzzunahme. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne Aufgaben planen und strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien reduziert. Fachliche Kompetenzen könne sie anwenden. In ihrer Urteils fähigkeit sei sie nicht eingeschränkt, ebenso wie in der Entscheidungsfähigkeit. Sie habe Mühe bei der Durchhaltefähigkeit, dies vor allen Dingen durch auf kommende Schmerzen bei Stress. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei ein geschränkt, die Beschwerdeführerin verhalte sich wahrscheinlich eher angepasst und passiv und könne Konflikte nicht gut aushalten. Sie richte negative Gefühle gegen sich selbst, sodass es zu einer Schmerzverstärkung komme. Die Kontakt fähigkeit zu D ri tten sei erhalten, ebenso wie die Gruppenfähigkeit. Hier sei jedoch zu beachten, dass die einzelnen Gruppen nicht gross, sondern überschaubar seien (Urk. 10/100/9).

Es bestehe eine eher zur Regression und Passivität neigende Persönlichkeit . Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 10/100/9).

Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen erklärten die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei als Mutter, Hausfrau und arbeitstätige Person insgesamt überfordert. Die umfassende Versorgung durch die Familie stelle ein Hindernis in Bezug auf die Krankheitsbewältigung und bei der Reintegration in den Arbeits prozess dar. Die Beschwerdeführerin zeige eine passive Einstellung. Sie habe eine Ausbildung und habe über längere Strecken im Büro gearbeitet. Sie könne an gewissen gesellschaftlichen sozialen Dingen teilnehme n, beispielsweise gehe sie auch mit Nachbarn oder Familienmitgliedern bzw. Freunden spazieren. Die Schulden der Familie durch den Hauskauf seie n eine mögliche Belastung (Urk. 10/100/9-10).

Hinweise auf Inkonsistenzen lägen nicht vor. Allfällige Diskrepanzen seien unbewusster Natur und durch die Störung erklärbar (Urk. 10/100/10) .

In der angestammten Arbeit mit überwiegend administrativer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Auch in angepasster Tätigkeit besteh e eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/10). Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteh e aus psychiatrischer Sicht wegen der Somatisierungsstörung in Kombination mit der aktuell leichten Depression. Eine zusätzliche somatische begründete Teilarbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Die Einschätzung gelte ab dem Gutachtensdatum. Gemäss Akten habe im Verlauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 2015 im angestammten Arbeitsumfeld bestanden. Es sei jedoch psychiatrischerseits sowohl im Herbst 2018 als auch im Mai 2019 eine mittel schwere Depression attestiert worden, allerdings ohne Berücksichtigung der von ihnen gestellten Diagnose einer somatoformen Störung. Sie könnten im Nach hinein bezüglich des präzisen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der erwähnten Periode keine genaueren Angaben machen, da sie die Beschwerdeführerin in diesem Z ei t p unkt nicht untersucht hätten und die Aktenlage dies nicht zulass e (Urk. 10/100/10).

Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht im Haushalt nicht aus. Sowohl Ernährung als auch Wohnungs- und Hauspflege, Ein kauf, Wäsche- und Kleiderpflege und Betreuung von Kindern seien ohne Ein schränkungen möglich (Urk. 10/100/11-12).

E. 3.2.3 Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 10/101) wandte sich die Beschwerdegegnerin mit diversen Fragen an die Gutachter. Die se antworteten am 3 0. Januar 2020 (Urk. 10/102) und erklärten im Wesentlichen, die ICD-10 Nummer für die psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sei F45. 0. Der Verlauf der Kopfschmerzen und derer Behandlung ab 2014 bis 2018 bleibe unklar, da keine Akten vorhanden seien und die B e schwer d eführerin nur unpräzi s e Angaben machen könne. Sie diagnostizierten die heute beschriebenen Kopfschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung . O bjektivierbar seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Ei nze ln en, aber im Kontext nachvollziehbar. Die beklagten Kopfschmerzen würden sei t fast vier Jahren durch Müdigkeit oder bei Stress ausgelöst, was typisch für Kopfschmerzen im Rahmen der Somatisierungs störung sei. Der Einfluss des Medikam entenüberg eb rauchs auf die beklag ten Kopfschmerzen sei nicht präzise zu beziffern. Sie gingen jedoch davon aus, dass dies e ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei erwähnt worden, dass die an gestammte Bürotätigkeit aus neurologischer Sicht als ideal zu werten sei. Diese Tätigkeit könne ganztags durchgeführt werden. Infolge der Kopfschmerzen sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Als Zeitpunkt sei Mitte Oktober 2012 angenommen worden. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 30 % beziffert worden. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aus psychiatrischer Sicht keine ser i ösen Aussagen gemacht werden, da keine Berichte zwischen 2014 und 2018 vorlägen. Trotz teilweise widersprüchlicher Ein schätzungen ab Mai 2018 gingen sie davon aus, dass grösstenteils bis heute eine 50%ige A r beitsunfäh igkeit bestanden habe. Während S c hmerzexazerbationen, insbesondere der in diesem Zeitraum neu aufgetretenen rechtsseitigen Bauch beschwerden, sei die Arbeitsunfähigkeit zeitweise möglicherweise auch höher gewesen, präz ise Angaben dazu könnten sie le ider nicht machen. Die heutige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtensdatum.

E. 3.2.4 Dr. B.___ nannte mit undatier t em, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin als Diagnosen (Urk. 10/110) : - c hronische Migräne - c hronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) - r ezidivierende Depression - c hronische abdominale Schmerzen rechts unbekannter Ätiologie (Erst diagnose 2019) - Verdacht auf Endometriose

Bezüglich Migräne hätte n sie die Attacken zeitweise reduzieren können und mit Lamotrigin sei es zu einer partiellen Verbesserung der « facial

pain » gekommen. Bezüglich der Schmerzen im viszeralen Bereich hätten sie multiple Medikamente (inklusive Opiate) und Modalitäten ohne Erfolg versuc ht. Diagnostisch seien auch MRI erfolgt, aber die Ursache der Schmerzen sei unklar geblieben. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin invalidisierend. Sie sei nicht belastbar und ihre Konzentration sei reduziert (wegen der chronischen Schmerzen). In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerb ation der Schmerzsymptomatik gekommen. Sie habe das Teilgutachten nicht gesehen. Sie halte aber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %

für sinnvoll. Chronische Schmerzen seien schwer objektivierbar, führten

aber zu einer deutlichen Reduzierung der Lebensqualität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zwar auch eine Anpassungsstörung, dies e sei aber oft eine Begleiterscheinung der chronischen Schmerzsymptomatik. Sie befürworte einen Rekurs bei der Beschwerdegegnerin.

E. 3.2.5 Mit Schreiben vom 4. F e bru a r 2020 war die Beschwerdegegnerin erneu t an die Gutachter gelangt und frag t e (Urk. 10/104), woran sie die Verbesserung der A r beitsunfäh i gkeit von 50 % im Mai 2018 auf jetzt 30 % konkret festmachten. Der Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Schreiben vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/112), bezüglich der Arbeits unfähig keit von Mai 201 8 liege ein Bericht des Y.___ vor.

Dabei sei eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 2015 attestiert worden. Im Juni 2018 sei von der Psychiatrie des Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Von Seiten der Neurologin sei im Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Die psychiatrische Diagnose vom Juni 2018 sei eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode. Bei der Begutachtung habe sich eine leichtgradige depressive Episode, die per se keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, gezeigt. Es sei somit in der Zwischenzeit zu einer Verbesserung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen. Das Hauptproblem sei jedoch die Somatisierungsstörung, die letztendlich neurologisch und psychiatrisch berücksichtigt worden sei. Bei der Begutachtung sei e n nur die IV-relevanten Faktoren berücksichtigt worden. D ie Einschätzung beruhe daher auf einer ver sicherungsmedizinischen Sicht und nicht a uf der Sicht der behandelnden Ärzte. Es sei die depressive Symptomatik anders gewichtet worden. In Bezug auf die Somatisierung sei zu sagen, dass die neur ologischen Diagnosen letztlich zu den Einschränkungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführt seie n, führten. Der Neurolog e gehe von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % aus. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Besc hwerdeführerin insgesamt als 70 % arbeitsfähig einzuschätzen. Konkret habe sich die depressive Symptomatik zurückgebildet, die restliche Einschätzung sei unter versicherungsmedizinischen Aspekten erfolgt .

E. 3.2.6 Dipl. Ar z t F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. G.___, Klinischer Psychologe, vom Y.___ nannten mit Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin vom 2 5. Mai 2020 (Urk. 10/113 /1-3) als Diagnosen - r ezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute mit/bei - e ntzündlichem Sinus- c avernosus -Syndrom links (Erstdiagnose Januar 2012) - p olynukleäre r Menin gi tis nach systemischer Steroidtherapie - Status nach Hirnnervenausfall N. abducens links und V1/V2 links - t rigemin o autonome Kopfschmerzen - Schmerzen Füsse und Unterschenkel

Eine Verschlechterung sei seit 2019 eingetreten. Es sei betreffend Depression zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dazu werde von Dr. B.___ von einer chronischen Migräne, chronischen fazialen Schmerzen und chronischen abdominalen Schmerzen rechts berichtet.

Zum C.___ -Gutachten erklärten die Fachpersonen des Y.___, die Diagnose eines Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom sei falsch. Es liege nach wie vor ein Tolosa - Hunt -Syndrom vor. Eine Somatisierungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik würden ohne nachvollziehbare Begründung geliefert. D er begutachtende Neuro loge führe unter Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom auf, in der Gesamt diagnose sei die gleiche Diagnose jedoch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die psychiatrischen Symptome seien sehr oberflächlich erfragt. Die Behauptung, eine somatische Erklärung für die Beschwerden sei nicht gefunden worden, sei falsch. Richtig sei Folge erscheinungen nach Tolos a - Hunt -Syndrom (chronische Kopfschmerzen, nicht belastungsabhängige Schmerzen, Schwindel in Zusammenhang mit den möglicherweise betroffenen Hirnnerven II, IV, VI, V1 und V2). Auch die psychischen Folgen seien keineswegs «d iffus» wie im Gutachten beschrie ben, sondern klar erfragbar. Der Allt ag sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu bewältigen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3 1. Dezember 2014 bis heute. Die Merkmale/Symptome der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seien vollständig erfüllt. Es werde behauptet, der Schwindel sei «psychogen», obschon er ein Symptom von Tolosa-Hunt sein könne. Insgesamt sei die Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.0), falsch. Richtig sei Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute neben einer mittelgradigen Depression. 4.

E. 4 , Urk. 10/114). Am 5. Oktober 2020 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 10/118). Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 10/123). Dagegen erhob die Ver sicherte Einwand (Urk. 10/130). Mit Verfügung vom 1 7. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. April 2021 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2019 eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Mirja m Stanek Brändle als unentgeltliche Rechts vertreterin. Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wieder zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 0. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich b ei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 30. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) und ging davon aus, dass die B eschwerdeführerin seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Mai 2019, das heisst gemäss Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ab laufs des Wartejahres, ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen und im Zeitpunkt der Begutachtung von einer 70% igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E . 2.1).

E. 4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Aus künfte der Gutachter vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten inklusive Ergänzungen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1. 7). Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vor gaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Anzufügen ist jedoch, dass sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aus den Angaben der Gutachter nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, konnten die Gutachter doch f ür die Zeit vor Mai 2018 keine seriösen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Urk. 10/102/5). Da sich die Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2018 (Urk. 10/59) – erneut – bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs bezug angemeldet hat, kann ihr Leistungsanspruch frühestens im Dezember 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ihr Leistungsanspruch kann daher - wie nach folgend zu zeigen –

trotz der unklaren Leistungsfähigkeit vor M a i 2018 rechts genügend beurteilt werden.

E. 4.3.1 Aus dem undatierten, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht von Dr. B.___

(E. 3.2.4) ergibt sich nichts, was die Ein schätzung der Gutachter infrage stellen würde. Dr. B.___ führte zwar die Diagnosen Migräne und chronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) an, welche von den Gutachtern nicht gestellt wur den. Die Gutachter berücksichtigen jedoch bei ihrer Beurteilung die entsprechenden Beschwerden, führten sie betreffend Kopfschmerzen doch die Diagnose chronische linksseitige Hemikranie verbunden mit linksseitigen Nacken-Schulterschmerzen an und massen d en ent sprechenden Beschwerden im Rahmen der Somatisierungsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. S ie erachteten jedoch die Ursache der geschilderten Kopfschmerzen als unklar und hielten fest, dass die Diagnose vom trigemino -autonomen-Kopfschmerzen nicht eindeutig gestellt werden könne (Urk. 10/100/47) . Dass die Ursache der – unbestrittenen – Kopfschmerzen unklar ist, wurde denn auch von Dr. B.___ bestätigt (Urk. 10/110/1).

Die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit weicht zwar von der Einschätzung der Gutachter, welche im Gutachtenszeitpunkt noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, ab. Es besteht jedoch kein eklatanter Widerspruch. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei der Würdigung des Bericht s von Dr. B.___

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und unter Berücksichtigung, dass die Beurteilung der Arbeitsfäh i gkeit unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2), gibt die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit kein en Anlass, die E insch ä t zung der C.___ -Gutachter infrage zu stellen. Wie nachfolgend zu zeigen (E. 7) würde im Übrigen auch bei einer andauernden 50%igen – oder gar 60%igen – Arbeitsunfähigkeit kein Renten anspruch besteh en.

E. 4.3.2 Die Fachpersonen des Y.___ kritisierten, die Gutachter hätten einen Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom festgehalten, obwohl das Syndrom weiterhin bestehe (E. 3.2.6) . Die Fachpersonen des Y.___ begründe te n ihr Vorbringen nicht. Viel mehr wiesen sie auch selb er darauf hin (Urk. 10/113/2), dass in der MRI-Untersuchung des N e urocarainums vom 2 0. März 2013 das Syndrom nicht (mehr) feststellbar war (vgl. auch Urk. 10/100/46) u nd die MRI-Untersuchung vom 30. November 2018 keinen pathologischen Befund zeigte (vgl. Urk. 10/113/4). Die Fachpersonen des Y.___ führten denn auch selber die Diagnose Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links sowohl unter den Diagnosen (Urk. 10/113/1) als auch unter den «richtigen» Diagnosen (Urk. 10/113/3) an. Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb sie die Diagnose Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links infrage stell t en. Der Verweis auf Dr. med. H.___ vom Schmerzzentrum I.___

ver mag hieran nichts zu ändern.

Dass d er neurologische Teilgutachter den Status nach Tolosa - Hun t -Syndrom links unter den Diagnosen mit A u swirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/100/46), im Gesamtgutachten diese Diagnose aber unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurde (Urk. 10/100 /8), stellt entgegen dem Einwand der Fachpersonen des Y.___ kein en Widerspruch dar. Die unbestritten (weiter) bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche der Neurolog e

– unter anderem - dem Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom zu ordnete, wurden im Gesamtgutachten (auch) unter d e r Diagnose Somatis ierungsstöru ng im Rahmen der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

Aus psychiatrischer Sicht erklärten die Fachpersonen des Y.___, dass die Folgen keine swegs «diffus», sondern klar erfragbar seien. Sie führ t en dabei einen psychiatrischen Befund an (Urk. 10/113/2). Den wörtlich gleichen Befund hatten sie jedoch

bereits in einem B eri cht vom 2 3. Mai 2018 angeführt (Urk. 10/58). E s handelt sich somit bei den im Bericht vom 2 5. Mai 2020 genannten Befunden nicht um aktuelle psychiatrische

Befunde . Da

– wie dargelegt (E. 4. 2) - der frühestmögliche theoretische Rentenbeginn im Dezember 2018 ist, kann die Beschwerdeführerin aus allfälligen Befunden von Mai 2018 von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten .

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) abgestellt hat. 5 . 5 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestim men (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheits fall zu 50 % erwerbs - und zu 50 % im Haushalt tätig (E. 2.1). Die Beschwerde führerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (E. 2.2).

Im Ab klärungsbericht betreffend die Erhebung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 10/118) ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wolle einfach nur weg von zu Hause, daher würde sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. Wie sich das mit der Familie vereinbaren liesse, stehe nicht im Vordergrund. Gemäss Abklärungsbericht w u rde die Aussage von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gesprächs korrigiert. Mit den inzwischen drei Kindern könnte sie ja gar nicht voll erwerbstätig sein. Das habe sie bei Gesundheit und zwei Kindern ja auch nicht gemacht. Sie könne sich ein Leben bei Gesundheit nicht vorstellen. Im Abklärungsbericht wird weiter ausgeführt, dass der Ehemann erklärt habe, dass eine Erwerbstätigkeit am Morgen jeweils realistisch sei. Die s wäre genug, sei die Ferienzeit ja auch noch zu regeln. Finanziell habe sich die Familie mit einem geringen Einkommen arrangiert. Sie hätten sich eine grosse Wohnung gekauft und hätten damit eine Mietbelastung, welche sie tragen könnten (Urk. 10/118/4).

Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, welcher in einem Pensum von 100 % arbeitet, sowie einer 2004 geborenen Tochter, welche eine Lehre macht, einer 2006 geborenen Tochter, welche

– im Abklärungszeitpunkt - noch zur Schule geht und einem 2015 geborene n Sohn (Urk. 10/118/4; Urk. 10/52).

Die Beschwerdeführerin schloss 2001 eine Bürolehre ab (Urk. 10/15/3). Nach Lehrabschluss war sie bis August 2004 bei

der J.___ AG angestellt (U r k.

10/15/2). Sie erzielte dabei im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 53'465.

(Urk.

10/ 65). N a chdem die Beschwerdeführerin im Februar 2004 eine Tochter zur Welt gebra c ht hatte (Urk. 10/1), bezog sie ab Oktober 2004 bis März 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/65) . Im Juni 2006 wurde sie er neut M utter (Urk. 10/8/3) . Im Jahr 2007 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 575.-- (Urk. 10/ 65) . Ab Januar 2008 war die Beschwerdeführerin bei K.___ angestellt (Urk. 10/65) . Der Arbeitgeber gab an, die Beschwerdeführerin habe in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 10/32/2) . Anlässlich der aktuellen H a ushaltsabkl ä rung erklärt e die Beschwerdeführerin ebenfalls, sie sei beim damaligen Arbeitgeber für vier Stunden pro Tag angestellt gewe s en (U r k. 10/11 8/3).

Im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich eines Gesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, zuerst in einem 60%- und seit 2012 in einem 100%-Pensum gearbeitet zu haben (Urk. 10/21/3) . Eine 100%ige Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den vom damaligen Arbeitgeber zu Händen der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnzahlungen allerdings nicht (Urk. 10/32/3) . Im IK-Auszug sind ab 2008 folgende Ei n k ommen aufgeführt : 2008: Fr. 17'525.--, 2009: Fr. 19'000.--, 2010: Fr. 8 ’ 000.--, 2011: Fr. 30'000.--, 2012; Fr. 30'000. --; 2013 (bis April): Fr. 10’ 000.--

(Urk. 10/ 65) . Gemäss ihren eigenen Angaben erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Stunden lohn von Fr. 30.-- (Urk. 10/8/5, Urk. 10/21/2). Das von ihr bis 2012 erzielte Ein kommen entsprach somit knapp einem 50%-Pensum (Fr. 30. x 8,4 x 21,7 x 12 = Fr.

65'620.80). Mit Ausnahme der Angabe anlässlich des Gesprächs im Jahr 2012 (Urk. 10/21) erg e ben sich somit keine rlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Geburt ihres ersten Kindes je in einem höheren als einem 5 0%-Pensum gearbeitet hätte. Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nochmals für Syilir Cennet gearbeitet, gemäss ihren eigenen Angaben in einem Pensum von 40 bis 50 % (Urk. 10/100/26).

In Anbetracht des Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde führerin nach der Geburt ihres 3. Kindes trotz der gesundheitlichen Möglichkeit (vgl. E. 4) keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum arbeitstätig, als nachvollziehbar. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass ein zusätzliches E rw erbseinkommen die Familie der Beschwerde führerin finanziell entlasten würde, hat die Beschwerdeführerin doch

– wie eben dargelegt – ihr e verbliebene Arbeitsfäh igkeit auch zuletzt nicht verwertet, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig quali f i zie rte. 6. 6.1

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht betreffend die Abklärung vom 5. Oktober 2020 davon ausging (Urk. 10/118), dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 7,5 %

bzw. gewichtet zu 3,75 %

ein geschränkt sei, macht e die Beschwerdeführerin geltend, es läge eine weiter gehende Einschränkung vor .

Sie begründete dies insbesondere damit, dass ihr Ehemann nicht im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang Unter stützung leisten könne (E. 2.2) . 6.2 6.2.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion

infrage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehe gatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistands pflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch voll streckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.2.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. 6.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet e nicht konkret, inwieweit die Ein schätzungen der Abklärungsperson nicht zutreffen würden. Die gemachten Ein schätzungen erweisen sich denn auch als nachvollziehbar. So erweist es sich beispielsweise ohne Weiteres als zumutbar, dass der Ehemann der Beschwerde führerin die Wochen endeinkäufe erledigt, wobei es auch ohne Weiteres möglich wäre, dass die Beschwerdeführerin

diese online tätigt (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ende-der-corona-massnahmen-war-die-zer tifikatspflicht-richtig-herr-berset, wonach dies im Zusammenhang mit dem Coronavirus Risikogruppen zumutbar ist). Sodann hält die Abklärungsperson zu treffend fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, Speisen vorrätig zu kochen, sodass sie nicht jeden Tag frisch kochen müsste (v gl. Urk. 10/118/6) . Hinsichtlich der familiären Unterstützung gilt es zu beachten, dass diese nicht nur vom Ehemann, sondern auch

von den beiden älteren Kindern erwartet werden kann (E. 6.2.1). Der Abklärungsbericht trägt insgesamt den Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen an gemessen Rechnung.

Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin für den Aufgabenbereich von einer Einschränkung von 7,5 % bzw. gewichtet von 3,75 % ausgegangen ist. 7. 7.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 10/5

E. 9 Gemäss Art. 69 Abs. 1 b is IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00273

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 2. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Schaub Hochl Rechtsanwälte AG Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1982 geborene X.___, welche über eine abgeschlossene Bürolehre ver fügt (Urk. 10/15/3) und zuletzt als Büroangestellte gearbeitet hatte (U r k.

10/32/2), meldete sich am 1 4. April 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistu ngsbezug an (Urk. 10/8). Nach Vornahme medizinische r und erwerblicher Abklärungen und n ach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 10/50). 1.2

Am 1 3. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/59) und reichte einen Bericht des Y.___ (Y.___; Urk. 10/60, Urk. 10/61) und einen Bericht von Dr. m ed. Z.___, Fachärzti n Neurologie, (Urk. 10/6 3, Urk. 10/6 4) ein . Mit Vorbescheid vom 4. September 2018 (Urk. 10/66) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen er hob die Versicherte Einwand (Urk. 10/69) und reichte Berichte des A.___ (A.___; Urk. 10/72, Urk. 10/

73) und weitere Bericht e von Dr. B.___ (Urk. 10/7 9, Urk. 10/78) und des Y.___ (Urk. 10/85) ein. Zudem berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle (Urk. 10/83). In der Folge gab die IV-Stelle beim C.___ (C.___) ein polydisziplinäres Gutachten (All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) in Auftrag (Urk. 10/93), welches am 1 2. Deze mber 2019 erstattet wurde (Urk. 10/100). Am 1 9. Dezember 2019 (Urk. 10/101) und am 4. Februar 2020 (Urk. 10/104) stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen, auf welche diese am 3 0. Januar 2020 (Urk. 10/102) bzw. am 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/112) antworteten . Die Versicherte liess in der Folge einen weiteren Bericht des Y.___ (Urk. 10/113 /1-3) sowie einen MRT-Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie,

vom 3 0. November 2018 einreichen (Urk. 10/113/ 4, Urk. 10/114). Am 5. Oktober 2020 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 10/118). Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 10/123). Dagegen erhob die Ver sicherte Einwand (Urk. 10/130). Mit Verfügung vom 1 7. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. April 2021 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2019 eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Mirja m Stanek Brändle als unentgeltliche Rechts vertreterin. Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wieder zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 0. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. Au gust 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5 1. 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 5 . 2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Per Mai 2019, das heiss e im Zeitpunkt des Ablaufs des gesetzlichen Wartejahres, sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich im weiteren Verlauf verbessert. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung, mithin im November 2019, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das C.___ -Gutachten inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter bilde eine beweiskräftige Beurteilungs grundlage. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 7,5 % . Es ergebe sich so bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 29

% und ab B egutachtungs zeitpunkt von 19 % . Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Rentenanspruch. 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), i m Gesundheitsfall wäre sie zu 100 %

erwerbstätig . Angesichts der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten und Schulden sei eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall absolut nachvollziehbar und würde zu einer Entlastung ihres Ehemannes führen. Er müsste so weniger Überstunden- und Samstagsarbeit leisten und hätte entsprechend mehr Kapazität zur Verfügung.

E s sei von einer maximal 40%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Eine lediglich 30%ige Arbeitsunfähigkeit, wie dies vo n den

C.___ -Gutachtern ausgeführt werde, könne aus Sicht der behandelnden Ärzte alleine schon gestützt auf den Umstand, dass nach 30 Minuten bis aller längstens 60 Minuten eine längere Pause not wendig werde, schlicht nicht vorliegen. Dass sie nicht in dem von den Gutachtern angenommen Ausmass arbeitsfähig sei, habe sich auch in den gescheiterten Arbeitsversuchen gezeigt.

Im Haushalt gehe die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung vo n 7,5 % aus. Ein Grund für die Annahme dieser nur sehr minime n Einschränkung sei, dass den Familienangehörigen eine grosse Mit- und Unterstützungspflicht im Haushalt auferlegt worden sei. Dabei sei vergessen worden, dass diese bereits ohne zusätz liche Übernahme des Haushaltes stark gefordert seien. Es s ei unbestritten, dass ein e gesetzliche Unterstützungspfl i c ht von Angehörigen bestehe. Trotzdem könne nicht pauschal und bei allen Aufgaben auf diese Mitwirkungspflicht verwiesen werden. Die älteren Kinder seien in der Schul e und in der Lehre stark gefordert . Die Familie habe infolge des Wohnungskaufes Schulden, welche belastend seien. Dieser Umst a nd führe nun dazu, dass ih r Ehemann viele Überstunden und Wochenendeinsätze bei der Arbeit leiste, um die finanzielle Situation zu verbessern und nach Möglichkeit Schulden abzuzahlen. Diese berufliche Mehr belastung bringe ihn bereits jetzt an und teilweise auch über die Grenze des Belast- und Zumutbaren. Von ihm noch das zusätzliche Leisten von Hausarbeit verlangen zu wollen, sei schlicht realitätsfremd und nicht zumutbar. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin beurteilt e, nur minime Ei nsch r ä n kung im Haushaltsbereich in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem sie nicht arbeitstätig sei. Würde sie – wie dies gefordert werde – 70 % arbeiten, wäre es ihr infolge der immer wieder notwendigen Pausen gar nicht möglich, neben dem Arbeitspensum no ch Haushaltsarbeit zu erledigen . 3. 3.1

Im mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 10/50) abgeschlossenen Verfahren war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer in von Januar bis Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Abschluss der Akutbehandlung hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestanden. 3.2 3.2.1

Im C.___ - Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/100/14 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2

Die C.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten (Urk. 10/100) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/8) : - Somatisierungsstörung, unter anderem mit - c hronischer linksseitiger Hemicranie und linksseitigen Nac k en-/Schulterschmerzen - r echtsseitigen Unterbauchschmerzen ohne organische s Korrelat

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 10/100/8): - c ervicomyofasziales Schmerzsyndrom - d epressive S t ö r ung mit aktuell leichtgradiger Symptomatik - Syringohyd ro myelie C2/C3 - s ensible Trigerminusneuropathie partiell VII/VIII links - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen - Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit retroorbitalen Kopf schmerzen links, Abduzen s parese links, Hypästhes i e V I/II links - g emäss Akten Status nach Verdacht auf fokale Epilepsie mit symptom armen, komplex-fokalen Anfällen, anamnestisch seit Jahren keine Bewusstseinsstörungen und Anfallsleiden mehr - S tatus nach distaler Radiusfraktu r links, konservativ therapiert 2013 - Übergewicht (BMI 28,5) - Spreizfüsse rechts mehr als links - Nikotinabusus

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus der verminderten Belast barkeit, der geringeren Umstellungsfähigkeit und dem erhöhten Schmerzerleben, wenn ein Anspruch an die Beschwerdeführerin gestellt werde. Die Teamfähigkeit sei gegeben, sofern das Team überschaubar sei. Insgesamt sollte die Beschwerde führerin in einem eher ruhigen Büro mit wenig wechselnder Tätigkeit arbeiten. In einem Grossraumbüro sei sie wahrscheinlich mit de n Geräuschen und den ständigen Störungen überfordert und reagiere dann mit einer Schmerzzunahme. Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne Aufgaben planen und strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien reduziert. Fachliche Kompetenzen könne sie anwenden. In ihrer Urteils fähigkeit sei sie nicht eingeschränkt, ebenso wie in der Entscheidungsfähigkeit. Sie habe Mühe bei der Durchhaltefähigkeit, dies vor allen Dingen durch auf kommende Schmerzen bei Stress. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei ein geschränkt, die Beschwerdeführerin verhalte sich wahrscheinlich eher angepasst und passiv und könne Konflikte nicht gut aushalten. Sie richte negative Gefühle gegen sich selbst, sodass es zu einer Schmerzverstärkung komme. Die Kontakt fähigkeit zu D ri tten sei erhalten, ebenso wie die Gruppenfähigkeit. Hier sei jedoch zu beachten, dass die einzelnen Gruppen nicht gross, sondern überschaubar seien (Urk. 10/100/9).

Es bestehe eine eher zur Regression und Passivität neigende Persönlichkeit . Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 10/100/9).

Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen erklärten die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei als Mutter, Hausfrau und arbeitstätige Person insgesamt überfordert. Die umfassende Versorgung durch die Familie stelle ein Hindernis in Bezug auf die Krankheitsbewältigung und bei der Reintegration in den Arbeits prozess dar. Die Beschwerdeführerin zeige eine passive Einstellung. Sie habe eine Ausbildung und habe über längere Strecken im Büro gearbeitet. Sie könne an gewissen gesellschaftlichen sozialen Dingen teilnehme n, beispielsweise gehe sie auch mit Nachbarn oder Familienmitgliedern bzw. Freunden spazieren. Die Schulden der Familie durch den Hauskauf seie n eine mögliche Belastung (Urk. 10/100/9-10).

Hinweise auf Inkonsistenzen lägen nicht vor. Allfällige Diskrepanzen seien unbewusster Natur und durch die Störung erklärbar (Urk. 10/100/10) .

In der angestammten Arbeit mit überwiegend administrativer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Auch in angepasster Tätigkeit besteh e eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100/10). Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteh e aus psychiatrischer Sicht wegen der Somatisierungsstörung in Kombination mit der aktuell leichten Depression. Eine zusätzliche somatische begründete Teilarbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Die Einschätzung gelte ab dem Gutachtensdatum. Gemäss Akten habe im Verlauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 2015 im angestammten Arbeitsumfeld bestanden. Es sei jedoch psychiatrischerseits sowohl im Herbst 2018 als auch im Mai 2019 eine mittel schwere Depression attestiert worden, allerdings ohne Berücksichtigung der von ihnen gestellten Diagnose einer somatoformen Störung. Sie könnten im Nach hinein bezüglich des präzisen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der erwähnten Periode keine genaueren Angaben machen, da sie die Beschwerdeführerin in diesem Z ei t p unkt nicht untersucht hätten und die Aktenlage dies nicht zulass e (Urk. 10/100/10).

Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht im Haushalt nicht aus. Sowohl Ernährung als auch Wohnungs- und Hauspflege, Ein kauf, Wäsche- und Kleiderpflege und Betreuung von Kindern seien ohne Ein schränkungen möglich (Urk. 10/100/11-12). 3.2.3

Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 10/101) wandte sich die Beschwerdegegnerin mit diversen Fragen an die Gutachter. Die se antworteten am 3 0. Januar 2020 (Urk. 10/102) und erklärten im Wesentlichen, die ICD-10 Nummer für die psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sei F45. 0. Der Verlauf der Kopfschmerzen und derer Behandlung ab 2014 bis 2018 bleibe unklar, da keine Akten vorhanden seien und die B e schwer d eführerin nur unpräzi s e Angaben machen könne. Sie diagnostizierten die heute beschriebenen Kopfschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung . O bjektivierbar seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Ei nze ln en, aber im Kontext nachvollziehbar. Die beklagten Kopfschmerzen würden sei t fast vier Jahren durch Müdigkeit oder bei Stress ausgelöst, was typisch für Kopfschmerzen im Rahmen der Somatisierungs störung sei. Der Einfluss des Medikam entenüberg eb rauchs auf die beklag ten Kopfschmerzen sei nicht präzise zu beziffern. Sie gingen jedoch davon aus, dass dies e ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei erwähnt worden, dass die an gestammte Bürotätigkeit aus neurologischer Sicht als ideal zu werten sei. Diese Tätigkeit könne ganztags durchgeführt werden. Infolge der Kopfschmerzen sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Als Zeitpunkt sei Mitte Oktober 2012 angenommen worden. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 30 % beziffert worden. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aus psychiatrischer Sicht keine ser i ösen Aussagen gemacht werden, da keine Berichte zwischen 2014 und 2018 vorlägen. Trotz teilweise widersprüchlicher Ein schätzungen ab Mai 2018 gingen sie davon aus, dass grösstenteils bis heute eine 50%ige A r beitsunfäh igkeit bestanden habe. Während S c hmerzexazerbationen, insbesondere der in diesem Zeitraum neu aufgetretenen rechtsseitigen Bauch beschwerden, sei die Arbeitsunfähigkeit zeitweise möglicherweise auch höher gewesen, präz ise Angaben dazu könnten sie le ider nicht machen. Die heutige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtensdatum. 3.2.4

Dr. B.___ nannte mit undatier t em, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin als Diagnosen (Urk. 10/110) : - c hronische Migräne - c hronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) - r ezidivierende Depression - c hronische abdominale Schmerzen rechts unbekannter Ätiologie (Erst diagnose 2019) - Verdacht auf Endometriose

Bezüglich Migräne hätte n sie die Attacken zeitweise reduzieren können und mit Lamotrigin sei es zu einer partiellen Verbesserung der « facial

pain » gekommen. Bezüglich der Schmerzen im viszeralen Bereich hätten sie multiple Medikamente (inklusive Opiate) und Modalitäten ohne Erfolg versuc ht. Diagnostisch seien auch MRI erfolgt, aber die Ursache der Schmerzen sei unklar geblieben. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin invalidisierend. Sie sei nicht belastbar und ihre Konzentration sei reduziert (wegen der chronischen Schmerzen). In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerb ation der Schmerzsymptomatik gekommen. Sie habe das Teilgutachten nicht gesehen. Sie halte aber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %

für sinnvoll. Chronische Schmerzen seien schwer objektivierbar, führten

aber zu einer deutlichen Reduzierung der Lebensqualität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zwar auch eine Anpassungsstörung, dies e sei aber oft eine Begleiterscheinung der chronischen Schmerzsymptomatik. Sie befürworte einen Rekurs bei der Beschwerdegegnerin. 3.2.5

Mit Schreiben vom 4. F e bru a r 2020 war die Beschwerdegegnerin erneu t an die Gutachter gelangt und frag t e (Urk. 10/104), woran sie die Verbesserung der A r beitsunfäh i gkeit von 50 % im Mai 2018 auf jetzt 30 % konkret festmachten. Der Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Schreiben vom 1 1. Mai 2020 (Urk. 10/112), bezüglich der Arbeits unfähig keit von Mai 201 8 liege ein Bericht des Y.___ vor.

Dabei sei eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 2015 attestiert worden. Im Juni 2018 sei von der Psychiatrie des Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Von Seiten der Neurologin sei im Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Die psychiatrische Diagnose vom Juni 2018 sei eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode. Bei der Begutachtung habe sich eine leichtgradige depressive Episode, die per se keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, gezeigt. Es sei somit in der Zwischenzeit zu einer Verbesserung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen. Das Hauptproblem sei jedoch die Somatisierungsstörung, die letztendlich neurologisch und psychiatrisch berücksichtigt worden sei. Bei der Begutachtung sei e n nur die IV-relevanten Faktoren berücksichtigt worden. D ie Einschätzung beruhe daher auf einer ver sicherungsmedizinischen Sicht und nicht a uf der Sicht der behandelnden Ärzte. Es sei die depressive Symptomatik anders gewichtet worden. In Bezug auf die Somatisierung sei zu sagen, dass die neur ologischen Diagnosen letztlich zu den Einschränkungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführt seie n, führten. Der Neurolog e gehe von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % aus. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Besc hwerdeführerin insgesamt als 70 % arbeitsfähig einzuschätzen. Konkret habe sich die depressive Symptomatik zurückgebildet, die restliche Einschätzung sei unter versicherungsmedizinischen Aspekten erfolgt . 3.2.6

Dipl. Ar z t F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. G.___, Klinischer Psychologe, vom Y.___ nannten mit Bericht an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin vom 2 5. Mai 2020 (Urk. 10/113 /1-3) als Diagnosen - r ezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute mit/bei - e ntzündlichem Sinus- c avernosus -Syndrom links (Erstdiagnose Januar 2012) - p olynukleäre r Menin gi tis nach systemischer Steroidtherapie - Status nach Hirnnervenausfall N. abducens links und V1/V2 links - t rigemin o autonome Kopfschmerzen - Schmerzen Füsse und Unterschenkel

Eine Verschlechterung sei seit 2019 eingetreten. Es sei betreffend Depression zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dazu werde von Dr. B.___ von einer chronischen Migräne, chronischen fazialen Schmerzen und chronischen abdominalen Schmerzen rechts berichtet.

Zum C.___ -Gutachten erklärten die Fachpersonen des Y.___, die Diagnose eines Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom sei falsch. Es liege nach wie vor ein Tolosa - Hunt -Syndrom vor. Eine Somatisierungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik würden ohne nachvollziehbare Begründung geliefert. D er begutachtende Neuro loge führe unter Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom auf, in der Gesamt diagnose sei die gleiche Diagnose jedoch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die psychiatrischen Symptome seien sehr oberflächlich erfragt. Die Behauptung, eine somatische Erklärung für die Beschwerden sei nicht gefunden worden, sei falsch. Richtig sei Folge erscheinungen nach Tolos a - Hunt -Syndrom (chronische Kopfschmerzen, nicht belastungsabhängige Schmerzen, Schwindel in Zusammenhang mit den möglicherweise betroffenen Hirnnerven II, IV, VI, V1 und V2). Auch die psychischen Folgen seien keineswegs «d iffus» wie im Gutachten beschrie ben, sondern klar erfragbar. Der Allt ag sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu bewältigen . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3 1. Dezember 2014 bis heute. Die Merkmale/Symptome der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seien vollständig erfüllt. Es werde behauptet, der Schwindel sei «psychogen», obschon er ein Symptom von Tolosa-Hunt sein könne. Insgesamt sei die Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.0), falsch. Richtig sei Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links mit deutlichen Folgen bis heute neben einer mittelgradigen Depression. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich b ei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 30. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) und ging davon aus, dass die B eschwerdeführerin seit Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Mai 2019, das heisst gemäss Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ab laufs des Wartejahres, ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen und im Zeitpunkt der Begutachtung von einer 70% igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E . 2.1). 4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Aus künfte der Gutachter vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten inklusive Ergänzungen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1. 7). Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vor gaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Anzufügen ist jedoch, dass sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aus den Angaben der Gutachter nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, konnten die Gutachter doch f ür die Zeit vor Mai 2018 keine seriösen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Urk. 10/102/5). Da sich die Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2018 (Urk. 10/59) – erneut – bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs bezug angemeldet hat, kann ihr Leistungsanspruch frühestens im Dezember 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ihr Leistungsanspruch kann daher - wie nach folgend zu zeigen –

trotz der unklaren Leistungsfähigkeit vor M a i 2018 rechts genügend beurteilt werden. 4.3 4.3.1

Aus dem undatierten, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht von Dr. B.___

(E. 3.2.4) ergibt sich nichts, was die Ein schätzung der Gutachter infrage stellen würde. Dr. B.___ führte zwar die Diagnosen Migräne und chronische faziale Schmerzen (trigeminoautonome) an, welche von den Gutachtern nicht gestellt wur den. Die Gutachter berücksichtigen jedoch bei ihrer Beurteilung die entsprechenden Beschwerden, führten sie betreffend Kopfschmerzen doch die Diagnose chronische linksseitige Hemikranie verbunden mit linksseitigen Nacken-Schulterschmerzen an und massen d en ent sprechenden Beschwerden im Rahmen der Somatisierungsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. S ie erachteten jedoch die Ursache der geschilderten Kopfschmerzen als unklar und hielten fest, dass die Diagnose vom trigemino -autonomen-Kopfschmerzen nicht eindeutig gestellt werden könne (Urk. 10/100/47) . Dass die Ursache der – unbestrittenen – Kopfschmerzen unklar ist, wurde denn auch von Dr. B.___ bestätigt (Urk. 10/110/1).

Die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit weicht zwar von der Einschätzung der Gutachter, welche im Gutachtenszeitpunkt noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, ab. Es besteht jedoch kein eklatanter Widerspruch. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei der Würdigung des Bericht s von Dr. B.___

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und unter Berücksichtigung, dass die Beurteilung der Arbeitsfäh i gkeit unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2), gibt die von Dr. B.___ attestierte 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit kein en Anlass, die E insch ä t zung der C.___ -Gutachter infrage zu stellen. Wie nachfolgend zu zeigen (E. 7) würde im Übrigen auch bei einer andauernden 50%igen – oder gar 60%igen – Arbeitsunfähigkeit kein Renten anspruch besteh en.

4.3.2

Die Fachpersonen des Y.___ kritisierten, die Gutachter hätten einen Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom festgehalten, obwohl das Syndrom weiterhin bestehe (E. 3.2.6) . Die Fachpersonen des Y.___ begründe te n ihr Vorbringen nicht. Viel mehr wiesen sie auch selb er darauf hin (Urk. 10/113/2), dass in der MRI-Untersuchung des N e urocarainums vom 2 0. März 2013 das Syndrom nicht (mehr) feststellbar war (vgl. auch Urk. 10/100/46) u nd die MRI-Untersuchung vom 30. November 2018 keinen pathologischen Befund zeigte (vgl. Urk. 10/113/4). Die Fachpersonen des Y.___ führten denn auch selber die Diagnose Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links sowohl unter den Diagnosen (Urk. 10/113/1) als auch unter den «richtigen» Diagnosen (Urk. 10/113/3) an. Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb sie die Diagnose Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom links infrage stell t en. Der Verweis auf Dr. med. H.___ vom Schmerzzentrum I.___

ver mag hieran nichts zu ändern.

Dass d er neurologische Teilgutachter den Status nach Tolosa - Hun t -Syndrom links unter den Diagnosen mit A u swirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/100/46), im Gesamtgutachten diese Diagnose aber unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurde (Urk. 10/100 /8), stellt entgegen dem Einwand der Fachpersonen des Y.___ kein en Widerspruch dar. Die unbestritten (weiter) bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche der Neurolog e

– unter anderem - dem Status nach Tolosa - Hunt -Syndrom zu ordnete, wurden im Gesamtgutachten (auch) unter d e r Diagnose Somatis ierungsstöru ng im Rahmen der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

Aus psychiatrischer Sicht erklärten die Fachpersonen des Y.___, dass die Folgen keine swegs «diffus», sondern klar erfragbar seien. Sie führ t en dabei einen psychiatrischen Befund an (Urk. 10/113/2). Den wörtlich gleichen Befund hatten sie jedoch

bereits in einem B eri cht vom 2 3. Mai 2018 angeführt (Urk. 10/58). E s handelt sich somit bei den im Bericht vom 2 5. Mai 2020 genannten Befunden nicht um aktuelle psychiatrische

Befunde . Da

– wie dargelegt (E. 4. 2) - der frühestmögliche theoretische Rentenbeginn im Dezember 2018 ist, kann die Beschwerdeführerin aus allfälligen Befunden von Mai 2018 von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten . 4.4

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das C.___ -Gutachten vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 10/100) inklusive der ergänzenden Auskünfte der Gutachter vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.2.3) und vom 1 1. Mai 2020 (E. 3.2.5) abgestellt hat. 5 . 5 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestim men (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheits fall zu 50 % erwerbs - und zu 50 % im Haushalt tätig (E. 2.1). Die Beschwerde führerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (E. 2.2).

Im Ab klärungsbericht betreffend die Erhebung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 10/118) ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wolle einfach nur weg von zu Hause, daher würde sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. Wie sich das mit der Familie vereinbaren liesse, stehe nicht im Vordergrund. Gemäss Abklärungsbericht w u rde die Aussage von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gesprächs korrigiert. Mit den inzwischen drei Kindern könnte sie ja gar nicht voll erwerbstätig sein. Das habe sie bei Gesundheit und zwei Kindern ja auch nicht gemacht. Sie könne sich ein Leben bei Gesundheit nicht vorstellen. Im Abklärungsbericht wird weiter ausgeführt, dass der Ehemann erklärt habe, dass eine Erwerbstätigkeit am Morgen jeweils realistisch sei. Die s wäre genug, sei die Ferienzeit ja auch noch zu regeln. Finanziell habe sich die Familie mit einem geringen Einkommen arrangiert. Sie hätten sich eine grosse Wohnung gekauft und hätten damit eine Mietbelastung, welche sie tragen könnten (Urk. 10/118/4).

Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, welcher in einem Pensum von 100 % arbeitet, sowie einer 2004 geborenen Tochter, welche eine Lehre macht, einer 2006 geborenen Tochter, welche

– im Abklärungszeitpunkt - noch zur Schule geht und einem 2015 geborene n Sohn (Urk. 10/118/4; Urk. 10/52).

Die Beschwerdeführerin schloss 2001 eine Bürolehre ab (Urk. 10/15/3). Nach Lehrabschluss war sie bis August 2004 bei

der J.___ AG angestellt (U r k.

10/15/2). Sie erzielte dabei im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 53'465.

(Urk.

10/ 65). N a chdem die Beschwerdeführerin im Februar 2004 eine Tochter zur Welt gebra c ht hatte (Urk. 10/1), bezog sie ab Oktober 2004 bis März 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/65) . Im Juni 2006 wurde sie er neut M utter (Urk. 10/8/3) . Im Jahr 2007 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 575.-- (Urk. 10/ 65) . Ab Januar 2008 war die Beschwerdeführerin bei K.___ angestellt (Urk. 10/65) . Der Arbeitgeber gab an, die Beschwerdeführerin habe in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 10/32/2) . Anlässlich der aktuellen H a ushaltsabkl ä rung erklärt e die Beschwerdeführerin ebenfalls, sie sei beim damaligen Arbeitgeber für vier Stunden pro Tag angestellt gewe s en (U r k. 10/11 8/3).

Im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich eines Gesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, zuerst in einem 60%- und seit 2012 in einem 100%-Pensum gearbeitet zu haben (Urk. 10/21/3) . Eine 100%ige Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den vom damaligen Arbeitgeber zu Händen der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnzahlungen allerdings nicht (Urk. 10/32/3) . Im IK-Auszug sind ab 2008 folgende Ei n k ommen aufgeführt : 2008: Fr. 17'525.--, 2009: Fr. 19'000.--, 2010: Fr. 8 ’ 000.--, 2011: Fr. 30'000.--, 2012; Fr. 30'000. --; 2013 (bis April): Fr. 10’ 000.--

(Urk. 10/ 65) . Gemäss ihren eigenen Angaben erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Stunden lohn von Fr. 30.-- (Urk. 10/8/5, Urk. 10/21/2). Das von ihr bis 2012 erzielte Ein kommen entsprach somit knapp einem 50%-Pensum (Fr. 30. x 8,4 x 21,7 x 12 = Fr.

65'620.80). Mit Ausnahme der Angabe anlässlich des Gesprächs im Jahr 2012 (Urk. 10/21) erg e ben sich somit keine rlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Geburt ihres ersten Kindes je in einem höheren als einem 5 0%-Pensum gearbeitet hätte. Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nochmals für Syilir Cennet gearbeitet, gemäss ihren eigenen Angaben in einem Pensum von 40 bis 50 % (Urk. 10/100/26).

In Anbetracht des Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde führerin nach der Geburt ihres 3. Kindes trotz der gesundheitlichen Möglichkeit (vgl. E. 4) keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum arbeitstätig, als nachvollziehbar. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass ein zusätzliches E rw erbseinkommen die Familie der Beschwerde führerin finanziell entlasten würde, hat die Beschwerdeführerin doch

– wie eben dargelegt – ihr e verbliebene Arbeitsfäh igkeit auch zuletzt nicht verwertet, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig quali f i zie rte. 6. 6.1

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht betreffend die Abklärung vom 5. Oktober 2020 davon ausging (Urk. 10/118), dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 7,5 %

bzw. gewichtet zu 3,75 %

ein geschränkt sei, macht e die Beschwerdeführerin geltend, es läge eine weiter gehende Einschränkung vor .

Sie begründete dies insbesondere damit, dass ihr Ehemann nicht im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang Unter stützung leisten könne (E. 2.2) . 6.2 6.2.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion

infrage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehe gatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistands pflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch voll streckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.2.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. 6.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet e nicht konkret, inwieweit die Ein schätzungen der Abklärungsperson nicht zutreffen würden. Die gemachten Ein schätzungen erweisen sich denn auch als nachvollziehbar. So erweist es sich beispielsweise ohne Weiteres als zumutbar, dass der Ehemann der Beschwerde führerin die Wochen endeinkäufe erledigt, wobei es auch ohne Weiteres möglich wäre, dass die Beschwerdeführerin

diese online tätigt (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ende-der-corona-massnahmen-war-die-zer tifikatspflicht-richtig-herr-berset, wonach dies im Zusammenhang mit dem Coronavirus Risikogruppen zumutbar ist). Sodann hält die Abklärungsperson zu treffend fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, Speisen vorrätig zu kochen, sodass sie nicht jeden Tag frisch kochen müsste (v gl. Urk. 10/118/6) . Hinsichtlich der familiären Unterstützung gilt es zu beachten, dass diese nicht nur vom Ehemann, sondern auch

von den beiden älteren Kindern erwartet werden kann (E. 6.2.1). Der Abklärungsbericht trägt insgesamt den Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen an gemessen Rechnung.

Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin für den Aufgabenbereich von einer Einschränkung von 7,5 % bzw. gewichtet von 3,75 % ausgegangen ist. 7. 7.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 10/5 9),

ist der frühestmögliche Rentenbeginn

– wie dar gelegt (E. 4.2) - im Dezember 201 8. Dies bedeutet, dass der Invaliditätsgrad – lediglich - gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV p er 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell zu ermitteln ist. 7.2

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, er übrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Die Beschwerdeführerin kann die angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben, und zwar im Dezember 2018 in einem Pensum von 50 % . Entsprechend ergibt sich für den Erwerbsbereich ab Dezember 2018 ein Invaliditätsgrad von 50 % bzw. gewichtet von 25 % . Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst Ende Oktober 2019 (Urk. 10/100/3), war der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 70 % zumutbar, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 30 % bzw. gewichtet von 15 % ergibt. Diese Verbesserung ist ab Februar 2020 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. Urteile des Bundesger i chts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2) . 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Während im Haushalt eine gewichtete Einschränkung von 3,75 % besteht, beträgt die gewichtete Ein schränkung im Erwerbsbereich bis Januar 2 020 25 % und ab Februar 2020 15 %. Insgesamt ergibt sich so bis Januar 2020 ein Invaliditätsgrad von 28,75 % und ab Februar 2020 von 18,75 % . Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Renten anspruch. Die Beschwerde ist entsprechend ab zuweisen. 9.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 b is IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler