Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, lebt s eit 1994 in der Schweiz. Am 1. April 2016 trat sie bei der Y.___ AG in Z.___
eine Stelle als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb an . Ab dem 1 3. Februar 2019 war sie bis auf Weiteres arbeits unfähig und am 9. August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf ein links seitiges Knieleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte in der Folge den Leis tungsanspruch. Sie holte einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 7/10) und nahm die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der Vaudoise
Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise),
zu den Akten (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/19) . Am 1 4. April 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuch s in Aussicht stellte (Urk. 7/21). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. April 2020, ergänzt am 5. Mai und 3. Juli 2020, E inwände (Urk. 7/25, Urk. 7/33, Urk. 7/37). Am 1 1. März 202 1 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsgesuchs festhielt (Urk. 2 = Urk. 7/46). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. März 2021 erhob die Versicherte am 2 9. April 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufz uheben und es sei ihr ab dem 1. Febru a r 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Besc hwerdeantwort vom 4. Juni 2021 d ie Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Versicherten am 1 0. Juni 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides aus, seit dem 1 3. F ebruar 2019 habe für die bisherige Tätigkeit der Beschwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, was in der Folge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Da sie weiterhin in ärztlicher Be handlung gewesen sei, sei der weitere Verlauf abgewartet worden . Nachdem bei Erlass des Vorbescheides davon ausgegangen worden sei, die Beschwerde füh r erin sei ab Oktober 2019 wieder voll arbeitsfähig und das Wartejahr (12 Monate ab dem 1 3. Februar 2019) demzufolge noch nicht abgelaufen, sei im Einwand verfahren
auf die weiterhin laufende ärztliche Behandlung hingewiesen und es seien entsprechende Unterlagen eingereicht worden. Die Beurteilung durch den RAD habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weswegen sie ein rentenausschliessendes E in kommen erzielen könne
(Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei ab Oktober 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, sei nicht ge recht fertigt. Zwar habe die Vaudoise als Krankentaggeldversicherer ihre Leis tungen per Ende September 2019 eingestellt, jedoch habe tatsächlich über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der für die Beeinträchtigung relevante Schaden am linken Kniegelenk habe durch den operativen Eingriff im Februar 20 19 nicht behoben werden können. Aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit komme die bisherige Tätigkeit nicht mehr in Frage. Auch die weitere Annahme der Beschwerdegegnerin, die sich auf die Beurteilung des RAD stütze, eine angepasste Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeübt werden, werde durch die Akten nicht hinreichend bestätigt. Bestünden an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit einer Beurteilung des RAD Zweifel, so komme dieser keine Beweiskraft zu. Auch die behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Damit könne nicht hinreichend festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die bisherige oder gegebenenfalls eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne . Damit stehe auch nicht fest, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr angedauert habe oder ob allenfalls Anspruch auf eine befristete Rente bestehe. Soweit keine Rente zugesprochen werde, sei die Sache zur Vornahme weitere r Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 ff.).
3. 3.1
Im ersten Tei l der Verfügungsbegründung hat die Beschwerdegegnerin die Argu mente des Vorbescheides vom 1 4. April 20 20 (Urk. 7/21/2) aufgenommen und festgehalten, ab dem 1. Oktober 2019 sei eine berufliche Tätigkeit wieder unein geschränkt zumutbar gewesen. Die ab dem 1 3. Februar 2019 attestierte Arbeits unfähigkeit habe somit weniger als ein Jahr angedauert, weswegen das Wartejahr nicht bestanden sei (Urk. 2 S. 1).
Massgeblich für die ein knappes Jahr nach dem Vorbescheid ergangene Verfü gung vom 1 1. März 2021 sind hingegen die weiteren Darlegungen. Die Beschwer degegnerin hielt fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
Im Vorbescheidverfahren war die Beschwerdegegnerin somit zum Schluss gelangt, es komme nicht mehr jede, sondern nur noch eine dem beeinträchtigten Gesund heitszustand angepasste Tätigkeit in B etracht. Auch die Beschwerdeführerin ver tritt den Standpunkt, die bisherige körperlich belastende Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, indem sie darauf hinweist, seit dem 1 3. Februar 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezeich net gemäss Art. 6 ATSG die volle ode r teilweise Unfähigkeit, im bishe rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. 3.2 3.2 .1
Die funktionelle Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist auf ein linksseitiges Knieleiden zurückzuführen. Ab dem 1 3. Februar 2019 wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten des Spitals A.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/6). Dem Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 5. Februar 2019 und dem weiter e n Bericht der Klinik vom 3. April 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter einem retropatellären medialen Knorpelschaden am linken Knie. Am 1 3. Februar 2019 sei eine Microfrak turie rung in Knorpelschnipseltechnik mit Hybridfixation und AMIC-Plastik vorge nom men worden. Die Knorpelchirurgie sei kompliziert gewesen, der Verlauf nach dem Eingriff jedoch regelrecht. Physiotherapie sei voraussichtlich für längere Zeit erforderlich. Bis mindestens Mitte Mai 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für belastende Tätigkeiten (Urk. 7/12/6- 8 = Urk. 7/15/31-33; vgl. auch Urk. 7/12/58-6 2, Urk. 7/12/64-68, Urk. 7/15/50 ff.). 3.2.2
Am 1 4. Mai 2019 berichtete n die Ärzte des Spitals A.___, das Gangbild sei schleppend, langsam und hinkend. Die Beschwerdeführerin sei zur Mobilisation ohne Stock ermuntert worden. Es sei weiterhin intensive Physiotherapie erforder lich (Urk. 7/19/13).
Am 1 9. August 2019 berichtete der Hausarzt Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, seit September 2018 leide die Beschwerdeführerin unter linksseitigen Knieschmerzen. Nach der Operation am 1 3. Februar 2019 sei leider keine Besserung eingetreten. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin arbeitsun fähig und die Wiederaufnahme ihrer Arbeit sei nicht denkbar (Urk. 7/12/9 = Urk. 7/15/28).
Am 2 0. August 2019 hielten die Ärzte des Spitals A.___ fest, es liege ein insgesamt protrahierter Verlauf vor. Die Physiotherapie habe bislang nicht zur ge wünschten Besserung geführt. Es bestehe linksseitig eine deutlich abge schwächte Oberschenkelfunktion mit mangelnder Stabilisation und Kraft der unteren Extre mität. Zudem klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Schmerzhaftigkeit im Bereich des Ligamentum patellae . Zur Verlaufskontrolle und Standortbe stim mung sei ein MRI angezeigt. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/12). Am 1 0. September 2019 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die MRI-Untersuchung. Dem Bericht ist zu entnehmen, das Befundbild sei grundsätzlich erfreulich. Die persistierenden Beschwerden seien Folge der deutlich abgeschwächten Muskelfunktion, aber auch der periartikulären
musku lo li ga mentären Beschwerden. Die schmerzmedikamentöse Behandlung und die Physiotherapie seien weiterzuführen (Urk. 7/19/15). Auch am 1 0. Dezember 2019 berichteten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ über persistierende Beschwerden trotz Fortführung von Physiotherapie (Urk. 7/19/10). 3.2 .3
Der Vertrauensarzt der Vaudoise, med. pract . C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 fest, nach der Operation eines grösseren Knorpelschaden s am Knie link s am 1 3. Februar 2019 liege ein regelrechter klinischer Verlauf vor, jedoch könne die Beschwerde füh rerin nur langsam zur Vollbelastung übergehen. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte liege in erster Linie ein muskuläres Problem vor. Bis zum 2 3. Juni 2019 könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab dann bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen dem klinisch günstigen Verlauf und den geäusserten Beschwerden (Urk. 7/19/8 f.).
Dem Bericht des Mediz in ischen Radiologischen Instituts über eine MRI-Unter suchung des linken Knies am 2 4. Januar 2020 ist zu entnehmen, retropatellär und medial und am Patelladom seien auf einer Fläche von 13x15 mm Knorpelschäden Grad 3-4 vorhanden. Die restliche Knorpelfläche, die Bänder und der laterale Meniskus seien normal. Das Meniskushinterhorn sei degeneriert, jedoch ohne Riss, und es bestehe kein Gelenkserguss (Urk. 7/23/2).
Am 1 6. Juli 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ erneut. Sie hielten fest, während des gesamten postoperativen Verlaufs hätten das Schmerzproblem und das Kraftdefizit nur ungenügend unter Kontrolle gebracht werden können. Aktuell bestehe keine andere Möglichkeit, als durch Kräftigungs- und Stabilisa tionsübungen, unterstützt durch PRP-Infiltrationen, eine gewisse Besserung zu erzielen. Eine körperlich belastende Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung angezeigt (Urk. 7/40/ 1 f.).
Am 1 1. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich durch die Ärzte der Klinik D.___ untersucht. Diese nannten als Diagnose persistierende vor dere Knieschmerzen links bei Status nach retropatellärer Knorpelplastik im Februar 2019 und hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe ein deutlicher Knor pelschaden mit nur teilweiser Auffüllung des Defekts festgestellt werden können. Die als Therapie vorgeschlagene ACP-Injektionen wolle die Beschwerdeführerin nur bei sicherem Erfolg durchführen lassen. Ein solcher könne allerdings nicht garantiert werden. Angezeigt sei somit in erster Linie eine Belastungsadaption und eine Fortsetzung der Physiotherapie (Urk. 7/41/1 f.). 3.3
Der dokumentierte Verlauf seit der Knieoperation im Februar 2019 zeigt, dass trotz konsequenter Schmerztherapie und regelmässiger physiotherapeutischer Mas snahmen eine Besserung der Schmerzproblematik aus ge blieb en ist . Ursache ist nebst einer muskulären Problematik ein trotz des operativen Eingriffs ver blie bener Knorpelschaden. Angesichts dessen gelangten die Ärzte des Spitals A.___ und der K linik D.___ nachvollziehbar zum Schluss, eine körperlich be lastende Tätigkeit komme nicht mehr in Betracht. Die ausgewiesene Knorpel schädigung als objektive Ursache für die Minderbelastbarkeit erfuhr durch Dr. C.___, den Vertrauensarzt der Vaudoise, nicht die erforderliche Berück sichtigung, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann .
Auch aus den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie,
geht nicht hervor, inwieweit er der Knorpelschädigung Rechnung getragen hat. Er
pflichtete den behandelnden Ärzten in seiner Aktenbeurteilung vom 2 3. November 2020 hingegen insoweit bei,
als
aus versicherungsmedizinscher Sicht
kniebelastende, vorwiegend im Stehen und Gehen oder auch im Knien auszuübende Tätigkeiten nicht mehr ge eignet seien
und diesbezüglich seit dem 1 3. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe . Gleich zeitig hielt er aber auch fest, Angaben der Arbeitgeberin zur bisherigen Tätigkeit lägen nicht vor
(Urk. 7/45/3 f.). Dies trifft zu. Vorhanden ist jedoch der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG vom 3. März 201 5. Gemäss diesem war die Beschwerde führerin ab April 2019 als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb angestellt (Urk. 7/3/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 3. September 2019 wies die Beschwe rdeführerin darauf hin, es habe sich um eine körperlich sehr anstren gende Arbeit am Fliessband gehandelt. Die Arbeit habe überwiegend i m Stehen verrichtet werden müssen (Urk. 7/13/2). Somit ist bezüglich der bisherigen Tätig keit von einer körperlich belastenden auszugehen, die nicht mehr zumutbar ist . 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt
hingegen den Standpunkt, die Beschwerde füh rerin sei in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in einem vollsch ichtigen Pensum auszuüben. Diese Annahme geht auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ zurück. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 2 3. November 2020 fest, für eine optimal angepasste, körperlich leichte und sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und Ge hen auf unebenem Boden sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab Ende Mai/Anfang Juli 2019 (Urk. 7/45/4). 4.2
Die Darlegungen von Dr. E.___ beruhen auf einer Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte. Mithin liegt eine reine Aktenbeurteilung vor. Untersucht hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin nicht. In welchem Umfang und mit welchen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, hat bisher jedoch kein er der behandelnden Fachä rzt e beurteilt. Somit ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung unklar, worauf Dr. E.___ seine Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gründet, was zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung erweckt.
Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ haben
zur Feststellung der Rest arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Beurteilung und damit eine zusätzliche Abklärung für erforderlich erachtet (Urk. 7/40/1 f.). Welche Belastungen
der Beschwerdeführerin, in welchem Umfang und ab wann zumutbar sind, ist somit noch nich t hinreichend geklärt. Namentlich steht auch nicht fest, wie sich die Knieschädigung bei m dauerhaften Sitzen auswirkt und ob die Knieschädigung somit ohne Weiteres - wie von Dr. E.___ angenommen - eine ausschliesslich sitzende Arbeitshaltung zulässt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bedarf der weiteren Klärung. Es lässt sich noch nicht beurteilen, ob befristet oder unbefristet Anspruch auf eine Rente besteht. Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 61 lit . f bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer de verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Da n ach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind ausgangsgemäss die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900 .-- als angemessen (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Yves Waldmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsgesuchs festhielt (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 1. März 2021 erhob die Versicherte am 2 9. April 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufz uheben und es sei ihr ab dem 1. Febru a r 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Besc hwerdeantwort vom 4. Juni 2021 d ie Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Versicherten am 1 0. Juni 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides aus, seit dem 1 3. F ebruar 2019 habe für die bisherige Tätigkeit der Beschwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, was in der Folge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Da sie weiterhin in ärztlicher Be handlung gewesen sei, sei der weitere Verlauf abgewartet worden . Nachdem bei Erlass des Vorbescheides davon ausgegangen worden sei, die Beschwerde füh r erin sei ab Oktober 2019 wieder voll arbeitsfähig und das Wartejahr (12 Monate ab dem 1 3. Februar 2019) demzufolge noch nicht abgelaufen, sei im Einwand verfahren
auf die weiterhin laufende ärztliche Behandlung hingewiesen und es seien entsprechende Unterlagen eingereicht worden. Die Beurteilung durch den RAD habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weswegen sie ein rentenausschliessendes E in kommen erzielen könne
(Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt (Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei ab Oktober 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, sei nicht ge recht fertigt. Zwar habe die Vaudoise als Krankentaggeldversicherer ihre Leis tungen per Ende September 2019 eingestellt, jedoch habe tatsächlich über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der für die Beeinträchtigung relevante Schaden am linken Kniegelenk habe durch den operativen Eingriff im Februar 20 19 nicht behoben werden können. Aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit komme die bisherige Tätigkeit nicht mehr in Frage. Auch die weitere Annahme der Beschwerdegegnerin, die sich auf die Beurteilung des RAD stütze, eine angepasste Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeübt werden, werde durch die Akten nicht hinreichend bestätigt. Bestünden an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit einer Beurteilung des RAD Zweifel, so komme dieser keine Beweiskraft zu. Auch die behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Damit könne nicht hinreichend festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die bisherige oder gegebenenfalls eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne . Damit stehe auch nicht fest, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr angedauert habe oder ob allenfalls Anspruch auf eine befristete Rente bestehe. Soweit keine Rente zugesprochen werde, sei die Sache zur Vornahme weitere r Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 ff.).
3. 3.1
Im ersten Tei l der Verfügungsbegründung hat die Beschwerdegegnerin die Argu mente des Vorbescheides vom 1 4. April 20 20 (Urk. 7/21/2) aufgenommen und festgehalten, ab dem 1. Oktober 2019 sei eine berufliche Tätigkeit wieder unein geschränkt zumutbar gewesen. Die ab dem 1 3. Februar 2019 attestierte Arbeits unfähigkeit habe somit weniger als ein Jahr angedauert, weswegen das Wartejahr nicht bestanden sei (Urk. 2 S. 1).
Massgeblich für die ein knappes Jahr nach dem Vorbescheid ergangene Verfü gung vom 1 1. März 2021 sind hingegen die weiteren Darlegungen. Die Beschwer degegnerin hielt fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
Im Vorbescheidverfahren war die Beschwerdegegnerin somit zum Schluss gelangt, es komme nicht mehr jede, sondern nur noch eine dem beeinträchtigten Gesund heitszustand angepasste Tätigkeit in B etracht. Auch die Beschwerdeführerin ver tritt den Standpunkt, die bisherige körperlich belastende Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, indem sie darauf hinweist, seit dem 1 3. Februar 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezeich net gemäss Art. 6 ATSG die volle ode r teilweise Unfähigkeit, im bishe rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. 3.2 3.2 .1
Die funktionelle Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist auf ein linksseitiges Knieleiden zurückzuführen. Ab dem 1 3. Februar 2019 wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten des Spitals A.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/6). Dem Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 5. Februar 2019 und dem weiter e n Bericht der Klinik vom 3. April 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter einem retropatellären medialen Knorpelschaden am linken Knie. Am 1 3. Februar 2019 sei eine Microfrak turie rung in Knorpelschnipseltechnik mit Hybridfixation und AMIC-Plastik vorge nom men worden. Die Knorpelchirurgie sei kompliziert gewesen, der Verlauf nach dem Eingriff jedoch regelrecht. Physiotherapie sei voraussichtlich für längere Zeit erforderlich. Bis mindestens Mitte Mai 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für belastende Tätigkeiten (Urk. 7/12/6-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 = Urk. 7/15/31-33; vgl. auch Urk. 7/12/58-6 2, Urk. 7/12/64-68, Urk. 7/15/50 ff.). 3.2.2
Am 1 4. Mai 2019 berichtete n die Ärzte des Spitals A.___, das Gangbild sei schleppend, langsam und hinkend. Die Beschwerdeführerin sei zur Mobilisation ohne Stock ermuntert worden. Es sei weiterhin intensive Physiotherapie erforder lich (Urk. 7/19/13).
Am 1 9. August 2019 berichtete der Hausarzt Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, seit September 2018 leide die Beschwerdeführerin unter linksseitigen Knieschmerzen. Nach der Operation am 1 3. Februar 2019 sei leider keine Besserung eingetreten. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin arbeitsun fähig und die Wiederaufnahme ihrer Arbeit sei nicht denkbar (Urk. 7/12/9 = Urk. 7/15/28).
Am 2 0. August 2019 hielten die Ärzte des Spitals A.___ fest, es liege ein insgesamt protrahierter Verlauf vor. Die Physiotherapie habe bislang nicht zur ge wünschten Besserung geführt. Es bestehe linksseitig eine deutlich abge schwächte Oberschenkelfunktion mit mangelnder Stabilisation und Kraft der unteren Extre mität. Zudem klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Schmerzhaftigkeit im Bereich des Ligamentum patellae . Zur Verlaufskontrolle und Standortbe stim mung sei ein MRI angezeigt. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/12). Am 1 0. September 2019 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die MRI-Untersuchung. Dem Bericht ist zu entnehmen, das Befundbild sei grundsätzlich erfreulich. Die persistierenden Beschwerden seien Folge der deutlich abgeschwächten Muskelfunktion, aber auch der periartikulären
musku lo li ga mentären Beschwerden. Die schmerzmedikamentöse Behandlung und die Physiotherapie seien weiterzuführen (Urk. 7/19/15). Auch am 1 0. Dezember 2019 berichteten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ über persistierende Beschwerden trotz Fortführung von Physiotherapie (Urk. 7/19/10). 3.2 .3
Der Vertrauensarzt der Vaudoise, med. pract . C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 fest, nach der Operation eines grösseren Knorpelschaden s am Knie link s am 1 3. Februar 2019 liege ein regelrechter klinischer Verlauf vor, jedoch könne die Beschwerde füh rerin nur langsam zur Vollbelastung übergehen. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte liege in erster Linie ein muskuläres Problem vor. Bis zum 2 3. Juni 2019 könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab dann bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen dem klinisch günstigen Verlauf und den geäusserten Beschwerden (Urk. 7/19/8 f.).
Dem Bericht des Mediz in ischen Radiologischen Instituts über eine MRI-Unter suchung des linken Knies am 2 4. Januar 2020 ist zu entnehmen, retropatellär und medial und am Patelladom seien auf einer Fläche von 13x15 mm Knorpelschäden Grad 3-4 vorhanden. Die restliche Knorpelfläche, die Bänder und der laterale Meniskus seien normal. Das Meniskushinterhorn sei degeneriert, jedoch ohne Riss, und es bestehe kein Gelenkserguss (Urk. 7/23/2).
Am 1 6. Juli 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ erneut. Sie hielten fest, während des gesamten postoperativen Verlaufs hätten das Schmerzproblem und das Kraftdefizit nur ungenügend unter Kontrolle gebracht werden können. Aktuell bestehe keine andere Möglichkeit, als durch Kräftigungs- und Stabilisa tionsübungen, unterstützt durch PRP-Infiltrationen, eine gewisse Besserung zu erzielen. Eine körperlich belastende Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung angezeigt (Urk. 7/40/ 1 f.).
Am 1 1. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich durch die Ärzte der Klinik D.___ untersucht. Diese nannten als Diagnose persistierende vor dere Knieschmerzen links bei Status nach retropatellärer Knorpelplastik im Februar 2019 und hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe ein deutlicher Knor pelschaden mit nur teilweiser Auffüllung des Defekts festgestellt werden können. Die als Therapie vorgeschlagene ACP-Injektionen wolle die Beschwerdeführerin nur bei sicherem Erfolg durchführen lassen. Ein solcher könne allerdings nicht garantiert werden. Angezeigt sei somit in erster Linie eine Belastungsadaption und eine Fortsetzung der Physiotherapie (Urk. 7/41/1 f.). 3.3
Der dokumentierte Verlauf seit der Knieoperation im Februar 2019 zeigt, dass trotz konsequenter Schmerztherapie und regelmässiger physiotherapeutischer Mas snahmen eine Besserung der Schmerzproblematik aus ge blieb en ist . Ursache ist nebst einer muskulären Problematik ein trotz des operativen Eingriffs ver blie bener Knorpelschaden. Angesichts dessen gelangten die Ärzte des Spitals A.___ und der K linik D.___ nachvollziehbar zum Schluss, eine körperlich be lastende Tätigkeit komme nicht mehr in Betracht. Die ausgewiesene Knorpel schädigung als objektive Ursache für die Minderbelastbarkeit erfuhr durch Dr. C.___, den Vertrauensarzt der Vaudoise, nicht die erforderliche Berück sichtigung, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann .
Auch aus den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie,
geht nicht hervor, inwieweit er der Knorpelschädigung Rechnung getragen hat. Er
pflichtete den behandelnden Ärzten in seiner Aktenbeurteilung vom 2 3. November 2020 hingegen insoweit bei,
als
aus versicherungsmedizinscher Sicht
kniebelastende, vorwiegend im Stehen und Gehen oder auch im Knien auszuübende Tätigkeiten nicht mehr ge eignet seien
und diesbezüglich seit dem 1 3. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe . Gleich zeitig hielt er aber auch fest, Angaben der Arbeitgeberin zur bisherigen Tätigkeit lägen nicht vor
(Urk. 7/45/3 f.). Dies trifft zu. Vorhanden ist jedoch der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG vom 3. März 201 5. Gemäss diesem war die Beschwerde führerin ab April 2019 als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb angestellt (Urk. 7/3/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 3. September 2019 wies die Beschwe rdeführerin darauf hin, es habe sich um eine körperlich sehr anstren gende Arbeit am Fliessband gehandelt. Die Arbeit habe überwiegend i m Stehen verrichtet werden müssen (Urk. 7/13/2). Somit ist bezüglich der bisherigen Tätig keit von einer körperlich belastenden auszugehen, die nicht mehr zumutbar ist . 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt
hingegen den Standpunkt, die Beschwerde füh rerin sei in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in einem vollsch ichtigen Pensum auszuüben. Diese Annahme geht auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ zurück. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 2 3. November 2020 fest, für eine optimal angepasste, körperlich leichte und sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und Ge hen auf unebenem Boden sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab Ende Mai/Anfang Juli 2019 (Urk. 7/45/4). 4.2
Die Darlegungen von Dr. E.___ beruhen auf einer Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte. Mithin liegt eine reine Aktenbeurteilung vor. Untersucht hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin nicht. In welchem Umfang und mit welchen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, hat bisher jedoch kein er der behandelnden Fachä rzt e beurteilt. Somit ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung unklar, worauf Dr. E.___ seine Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gründet, was zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung erweckt.
Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ haben
zur Feststellung der Rest arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Beurteilung und damit eine zusätzliche Abklärung für erforderlich erachtet (Urk. 7/40/1 f.). Welche Belastungen
der Beschwerdeführerin, in welchem Umfang und ab wann zumutbar sind, ist somit noch nich t hinreichend geklärt. Namentlich steht auch nicht fest, wie sich die Knieschädigung bei m dauerhaften Sitzen auswirkt und ob die Knieschädigung somit ohne Weiteres - wie von Dr. E.___ angenommen - eine ausschliesslich sitzende Arbeitshaltung zulässt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bedarf der weiteren Klärung. Es lässt sich noch nicht beurteilen, ob befristet oder unbefristet Anspruch auf eine Rente besteht. Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 61 lit . f bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer de verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Da n ach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind ausgangsgemäss die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900 .-- als angemessen (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Yves Waldmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00271
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, lebt s eit 1994 in der Schweiz. Am 1. April 2016 trat sie bei der Y.___ AG in Z.___
eine Stelle als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb an . Ab dem 1 3. Februar 2019 war sie bis auf Weiteres arbeits unfähig und am 9. August 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf ein links seitiges Knieleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte in der Folge den Leis tungsanspruch. Sie holte einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 7/10) und nahm die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der Vaudoise
Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise),
zu den Akten (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/19) . Am 1 4. April 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuch s in Aussicht stellte (Urk. 7/21). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. April 2020, ergänzt am 5. Mai und 3. Juli 2020, E inwände (Urk. 7/25, Urk. 7/33, Urk. 7/37). Am 1 1. März 202 1 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsgesuchs festhielt (Urk. 2 = Urk. 7/46). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. März 2021 erhob die Versicherte am 2 9. April 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufz uheben und es sei ihr ab dem 1. Febru a r 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Besc hwerdeantwort vom 4. Juni 2021 d ie Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Versicherten am 1 0. Juni 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides aus, seit dem 1 3. F ebruar 2019 habe für die bisherige Tätigkeit der Beschwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, was in der Folge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Da sie weiterhin in ärztlicher Be handlung gewesen sei, sei der weitere Verlauf abgewartet worden . Nachdem bei Erlass des Vorbescheides davon ausgegangen worden sei, die Beschwerde füh r erin sei ab Oktober 2019 wieder voll arbeitsfähig und das Wartejahr (12 Monate ab dem 1 3. Februar 2019) demzufolge noch nicht abgelaufen, sei im Einwand verfahren
auf die weiterhin laufende ärztliche Behandlung hingewiesen und es seien entsprechende Unterlagen eingereicht worden. Die Beurteilung durch den RAD habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weswegen sie ein rentenausschliessendes E in kommen erzielen könne
(Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei ab Oktober 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, sei nicht ge recht fertigt. Zwar habe die Vaudoise als Krankentaggeldversicherer ihre Leis tungen per Ende September 2019 eingestellt, jedoch habe tatsächlich über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der für die Beeinträchtigung relevante Schaden am linken Kniegelenk habe durch den operativen Eingriff im Februar 20 19 nicht behoben werden können. Aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit komme die bisherige Tätigkeit nicht mehr in Frage. Auch die weitere Annahme der Beschwerdegegnerin, die sich auf die Beurteilung des RAD stütze, eine angepasste Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeübt werden, werde durch die Akten nicht hinreichend bestätigt. Bestünden an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit einer Beurteilung des RAD Zweifel, so komme dieser keine Beweiskraft zu. Auch die behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Damit könne nicht hinreichend festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die bisherige oder gegebenenfalls eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne . Damit stehe auch nicht fest, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr angedauert habe oder ob allenfalls Anspruch auf eine befristete Rente bestehe. Soweit keine Rente zugesprochen werde, sei die Sache zur Vornahme weitere r Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 ff.).
3. 3.1
Im ersten Tei l der Verfügungsbegründung hat die Beschwerdegegnerin die Argu mente des Vorbescheides vom 1 4. April 20 20 (Urk. 7/21/2) aufgenommen und festgehalten, ab dem 1. Oktober 2019 sei eine berufliche Tätigkeit wieder unein geschränkt zumutbar gewesen. Die ab dem 1 3. Februar 2019 attestierte Arbeits unfähigkeit habe somit weniger als ein Jahr angedauert, weswegen das Wartejahr nicht bestanden sei (Urk. 2 S. 1).
Massgeblich für die ein knappes Jahr nach dem Vorbescheid ergangene Verfü gung vom 1 1. März 2021 sind hingegen die weiteren Darlegungen. Die Beschwer degegnerin hielt fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde füh rerin in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
Im Vorbescheidverfahren war die Beschwerdegegnerin somit zum Schluss gelangt, es komme nicht mehr jede, sondern nur noch eine dem beeinträchtigten Gesund heitszustand angepasste Tätigkeit in B etracht. Auch die Beschwerdeführerin ver tritt den Standpunkt, die bisherige körperlich belastende Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, indem sie darauf hinweist, seit dem 1 3. Februar 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezeich net gemäss Art. 6 ATSG die volle ode r teilweise Unfähigkeit, im bishe rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. 3.2 3.2 .1
Die funktionelle Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist auf ein linksseitiges Knieleiden zurückzuführen. Ab dem 1 3. Februar 2019 wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten des Spitals A.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/6). Dem Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 5. Februar 2019 und dem weiter e n Bericht der Klinik vom 3. April 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter einem retropatellären medialen Knorpelschaden am linken Knie. Am 1 3. Februar 2019 sei eine Microfrak turie rung in Knorpelschnipseltechnik mit Hybridfixation und AMIC-Plastik vorge nom men worden. Die Knorpelchirurgie sei kompliziert gewesen, der Verlauf nach dem Eingriff jedoch regelrecht. Physiotherapie sei voraussichtlich für längere Zeit erforderlich. Bis mindestens Mitte Mai 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für belastende Tätigkeiten (Urk. 7/12/6- 8 = Urk. 7/15/31-33; vgl. auch Urk. 7/12/58-6 2, Urk. 7/12/64-68, Urk. 7/15/50 ff.). 3.2.2
Am 1 4. Mai 2019 berichtete n die Ärzte des Spitals A.___, das Gangbild sei schleppend, langsam und hinkend. Die Beschwerdeführerin sei zur Mobilisation ohne Stock ermuntert worden. Es sei weiterhin intensive Physiotherapie erforder lich (Urk. 7/19/13).
Am 1 9. August 2019 berichtete der Hausarzt Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, seit September 2018 leide die Beschwerdeführerin unter linksseitigen Knieschmerzen. Nach der Operation am 1 3. Februar 2019 sei leider keine Besserung eingetreten. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin arbeitsun fähig und die Wiederaufnahme ihrer Arbeit sei nicht denkbar (Urk. 7/12/9 = Urk. 7/15/28).
Am 2 0. August 2019 hielten die Ärzte des Spitals A.___ fest, es liege ein insgesamt protrahierter Verlauf vor. Die Physiotherapie habe bislang nicht zur ge wünschten Besserung geführt. Es bestehe linksseitig eine deutlich abge schwächte Oberschenkelfunktion mit mangelnder Stabilisation und Kraft der unteren Extre mität. Zudem klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Schmerzhaftigkeit im Bereich des Ligamentum patellae . Zur Verlaufskontrolle und Standortbe stim mung sei ein MRI angezeigt. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/12). Am 1 0. September 2019 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die MRI-Untersuchung. Dem Bericht ist zu entnehmen, das Befundbild sei grundsätzlich erfreulich. Die persistierenden Beschwerden seien Folge der deutlich abgeschwächten Muskelfunktion, aber auch der periartikulären
musku lo li ga mentären Beschwerden. Die schmerzmedikamentöse Behandlung und die Physiotherapie seien weiterzuführen (Urk. 7/19/15). Auch am 1 0. Dezember 2019 berichteten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ über persistierende Beschwerden trotz Fortführung von Physiotherapie (Urk. 7/19/10). 3.2 .3
Der Vertrauensarzt der Vaudoise, med. pract . C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 fest, nach der Operation eines grösseren Knorpelschaden s am Knie link s am 1 3. Februar 2019 liege ein regelrechter klinischer Verlauf vor, jedoch könne die Beschwerde füh rerin nur langsam zur Vollbelastung übergehen. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte liege in erster Linie ein muskuläres Problem vor. Bis zum 2 3. Juni 2019 könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab dann bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen dem klinisch günstigen Verlauf und den geäusserten Beschwerden (Urk. 7/19/8 f.).
Dem Bericht des Mediz in ischen Radiologischen Instituts über eine MRI-Unter suchung des linken Knies am 2 4. Januar 2020 ist zu entnehmen, retropatellär und medial und am Patelladom seien auf einer Fläche von 13x15 mm Knorpelschäden Grad 3-4 vorhanden. Die restliche Knorpelfläche, die Bänder und der laterale Meniskus seien normal. Das Meniskushinterhorn sei degeneriert, jedoch ohne Riss, und es bestehe kein Gelenkserguss (Urk. 7/23/2).
Am 1 6. Juli 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ erneut. Sie hielten fest, während des gesamten postoperativen Verlaufs hätten das Schmerzproblem und das Kraftdefizit nur ungenügend unter Kontrolle gebracht werden können. Aktuell bestehe keine andere Möglichkeit, als durch Kräftigungs- und Stabilisa tionsübungen, unterstützt durch PRP-Infiltrationen, eine gewisse Besserung zu erzielen. Eine körperlich belastende Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung angezeigt (Urk. 7/40/ 1 f.).
Am 1 1. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich durch die Ärzte der Klinik D.___ untersucht. Diese nannten als Diagnose persistierende vor dere Knieschmerzen links bei Status nach retropatellärer Knorpelplastik im Februar 2019 und hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe ein deutlicher Knor pelschaden mit nur teilweiser Auffüllung des Defekts festgestellt werden können. Die als Therapie vorgeschlagene ACP-Injektionen wolle die Beschwerdeführerin nur bei sicherem Erfolg durchführen lassen. Ein solcher könne allerdings nicht garantiert werden. Angezeigt sei somit in erster Linie eine Belastungsadaption und eine Fortsetzung der Physiotherapie (Urk. 7/41/1 f.). 3.3
Der dokumentierte Verlauf seit der Knieoperation im Februar 2019 zeigt, dass trotz konsequenter Schmerztherapie und regelmässiger physiotherapeutischer Mas snahmen eine Besserung der Schmerzproblematik aus ge blieb en ist . Ursache ist nebst einer muskulären Problematik ein trotz des operativen Eingriffs ver blie bener Knorpelschaden. Angesichts dessen gelangten die Ärzte des Spitals A.___ und der K linik D.___ nachvollziehbar zum Schluss, eine körperlich be lastende Tätigkeit komme nicht mehr in Betracht. Die ausgewiesene Knorpel schädigung als objektive Ursache für die Minderbelastbarkeit erfuhr durch Dr. C.___, den Vertrauensarzt der Vaudoise, nicht die erforderliche Berück sichtigung, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann .
Auch aus den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie,
geht nicht hervor, inwieweit er der Knorpelschädigung Rechnung getragen hat. Er
pflichtete den behandelnden Ärzten in seiner Aktenbeurteilung vom 2 3. November 2020 hingegen insoweit bei,
als
aus versicherungsmedizinscher Sicht
kniebelastende, vorwiegend im Stehen und Gehen oder auch im Knien auszuübende Tätigkeiten nicht mehr ge eignet seien
und diesbezüglich seit dem 1 3. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe . Gleich zeitig hielt er aber auch fest, Angaben der Arbeitgeberin zur bisherigen Tätigkeit lägen nicht vor
(Urk. 7/45/3 f.). Dies trifft zu. Vorhanden ist jedoch der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG vom 3. März 201 5. Gemäss diesem war die Beschwerde führerin ab April 2019 als Mitarbeiterin im Sortier- und Abpackbetrieb angestellt (Urk. 7/3/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 3. September 2019 wies die Beschwe rdeführerin darauf hin, es habe sich um eine körperlich sehr anstren gende Arbeit am Fliessband gehandelt. Die Arbeit habe überwiegend i m Stehen verrichtet werden müssen (Urk. 7/13/2). Somit ist bezüglich der bisherigen Tätig keit von einer körperlich belastenden auszugehen, die nicht mehr zumutbar ist . 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt
hingegen den Standpunkt, die Beschwerde füh rerin sei in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in einem vollsch ichtigen Pensum auszuüben. Diese Annahme geht auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ zurück. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 2 3. November 2020 fest, für eine optimal angepasste, körperlich leichte und sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und Ge hen auf unebenem Boden sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab Ende Mai/Anfang Juli 2019 (Urk. 7/45/4). 4.2
Die Darlegungen von Dr. E.___ beruhen auf einer Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte. Mithin liegt eine reine Aktenbeurteilung vor. Untersucht hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin nicht. In welchem Umfang und mit welchen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, hat bisher jedoch kein er der behandelnden Fachä rzt e beurteilt. Somit ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung unklar, worauf Dr. E.___ seine Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gründet, was zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung erweckt.
Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ haben
zur Feststellung der Rest arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische Beurteilung und damit eine zusätzliche Abklärung für erforderlich erachtet (Urk. 7/40/1 f.). Welche Belastungen
der Beschwerdeführerin, in welchem Umfang und ab wann zumutbar sind, ist somit noch nich t hinreichend geklärt. Namentlich steht auch nicht fest, wie sich die Knieschädigung bei m dauerhaften Sitzen auswirkt und ob die Knieschädigung somit ohne Weiteres - wie von Dr. E.___ angenommen - eine ausschliesslich sitzende Arbeitshaltung zulässt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bedarf der weiteren Klärung. Es lässt sich noch nicht beurteilen, ob befristet oder unbefristet Anspruch auf eine Rente besteht. Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Gemäss Art. 61 lit . f bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer de verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Da n ach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind ausgangsgemäss die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900 .-- als angemessen (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Yves Waldmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm