Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, arbeitete von 1990 bis 1999 regelmässig in de r Schweiz auf dem Bau (Urk. 9/1 S. 4, 9/32 S. 290 und 9/13). Bei Arbeitsunfällen 1995 und 1996 zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Thoraxkontusion respektive eine Vorderarmfraktur zu und war jeweils einige Wo chen arbeitsun fähig (Urk. 9/66 S. 3 und 9/66 S. 10). Mit Verfügu ng vom 27. Dezember 1999, bestä tigt mit Einsprach e entscheid vom 15. Mai 2000, ste llte die Suva fest, dass er auf grund eines Handekzems für alle Arbeiten mit Kontakt zu Z ement ungeeignet sei (Urk. 9/32 S. 259 f., 9 /32 S. 235 ff. und Urk. 9/32 S. 224). Infolgedessen kün digte seine damalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Dezember 2000 (Urk. 9/32 S. 200). 1.2
Im Februar 2000 meldete sich der Versicherte wegen einer « Allergie » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese liess ihn unter andere m beruflich abklären (Urk. 9/32 S. 137 ff.), zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/32) und holte einen Bericht beim behandeln den Psychiater (Urk. 9/27) ein. Eine erste, einen Leistungsanspruch v erneinende Verfügung (Urk. 9/32 S. 197) wurde mit Urteil IV.2000.00681 vom 8. März 2001 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-St elle zurückgewiesen (Urk. 9/141 S. 65 ff.). Am 17. Juni 200 2 leistete diese alsdann Kosten gutsprache für eine Umsch ulung zum Taxifahrer (Urk. 9/32 S. 31), die der Versicherte aber nicht erfolgreich ab schliessen konnte (Urk. 9/ 28 S. 3, 9/66 S. 13 und 9/59 S. 2). Zudem sprach sie ihm am 24. Februar 2005 rückwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Invali denrente zu (Urk. 9/31 und 9/43).
In der ersten Revision im Jahr 2007 liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/62 inkl. Beilagen). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/ 63), Auskünfte der neuen Arbeit geber (zwei Privatpersonen, für die der Versi cherte Garten-, Maler- und Umge bungsarbeiten erledigte, Urk. 9/64 f.) und Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 9/66 und 9/69) ein. Anschliessend führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/70/2) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 21. Mai 2008 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/71). 1.3
Im zweiten Revisionsverfahren, eingeleitet im Jahr 2013, liess die IV-Stelle den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/78) und holte erneut einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/79) sowie Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/83 und 9/87) ein. Dabei stellte sie fest, dass der Ver sicherte im März 2008 eine zusätzliche Arbeitsstelle angetreten und dadurch im Jahr 2009 eine deutliche Einkommenssteigerung erfahren hatte. Die IV-Stelle führte deshalb einen neuen Einkommensverg lei ch durch (Urk. 9/90 und 9/91 S. 4). Mit Vorbe scheid vom 23. September 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die Rente wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Januar 2009 aufzuheben und separat die Rückforderung der seither zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verfügen (Urk. 9/92). Die Rückforderung bezifferte sie mit Vorbescheid vom 3.
Oktober 2014 (Urk. 9/116 S. 2). Der Versicherte erhob Einwand (Urk. 9/93 und 9/96) und wies unter anderem auf die per Ende Oktober 2014 erfolgte Kündigung durch einen seiner drei Arbeitgeber hin (Urk. 9/98). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die Rente sc hliesslich mit Verfügung vom 2. Februar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 9/100) und verlangte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 die Rückerstattung der zwischen 1. Januar 2009 und 30. September 2014 für den Versicherten und seine zwei Kin der ausbezahlten R enten von insgesamt Fr. 87‘239.-- (Urk. 9/102 f.). Gegen beide Verfügungen erhob der Versic herte Be schwerde (U rk. 9/105 S. 3 ff. und 9/106 S. 3 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden Verfahren unter der Prozess-Nr. IV.2015.00229 und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiter en Abklärungen neu über den Ren tenanspruch ab Januar 2009 sowie die Rückforderung ab Oktober 2009 verfüge (Urk. 9/116).
Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 9/120) sowie Verlaufsberichte beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ (Urk. 9/123), und der Hausärztin des Ver sicherten (Urk. 9/126) ein. Hernach gab sie ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/128), welches am 1
4. September 2017 von der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ ) erstattet wurde (Urk. 9/141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
ver neinte die IV-Stelle am 30. November 2017 einen Leistungsanspruch gegenüber der Invaliden versiche rung (Urk. 9/149). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 bestätigt (Urk. 9/166). Eine dagegen erhobene Be schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2019 ab (Urk. 9/176). 1.4
Während laufendem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht meldete sich der Beschwerdeführer am
19. Juni 2019 unter Hinweis auf eine Verschlimmerung der Kopfschmerzen sowie eine neu aufgetretene koronare Eingefässerkrankung er neut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/169) . Diese tätigte medi zi nische (Urk. 9/178, 9/190, 9/199) sowie erwerbliche (Urk. 9/191) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 11.
März 2021 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2 [= 9/202]). 2.
Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom
26. April 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die ange fochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit E rlass der letzten rentenverneinenden Verfügung nicht verschlechtert habe. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, im Z.___ -Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle bei ihrem rentenverneinenden Entscheid gestützt habe, seien die Gutachter zum Schluss gekommen, seine Kopfschmerzen seien thera pie r bar und würden ihn in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Inzwischen würden diese jedoch zwei- bis dreimal wöchentlich auftreten und seien nicht mehr therapie r bar. Er sei dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zudem sei im Gutachten lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden . Inzwischen leide er aber unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Hinzu sei eine koronare Eingefässerkrankung gekommen. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verschlechtert, weshalb er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 30. November 2017 auf das Z.___ -Gutachten vom 14. September 2017. In die sem wurden als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.6), diagnostiziert. Keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen chronifizierter Spanungskopfschmerz mit migräniformen Exazer bationen und Migräne ohne Aura seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 mit Zuziehen einer Commotio cerebri beigemessen (Urk. 9/141 S. 27). 3 .2
Im neurologischen Teilg utachten wurde festgehalten, der Versicherte klage dar über, seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 unter Kopfschmerzen zu leiden. Die Schmerzen würden meistens auf Scheitelhöhe beginnen, genau an der Stelle, an der er verletzt gewesen sei. Dann würden sie sich im ganzen Kopf ausbreiten. Wenn die Schmerzen unerträglich würden, müsse er sich hinlegen oder schlafen gehen. Seit dem Unfall habe er im linken Ohr auch einen Tinnitus. Bei Wetter wechsel und Nervosität sei er anfälliger für Kopfschmerzen. Es würden etwa vier bis fünf Attacken im Monat auftreten, in ganz schlechten Zeiten auch Mal zwei bis drei pro Woche. Bei sehr starken Schmerzen hab e er auch ein Augenflimmern (Urk. 9/141 S. 57).
Der Versicherte habe im J ahr 1995 bei einem Sturz aus 3 Metern Höhe in eine Mulde eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde links parietal erlitten. Dr. A.___ habe hierzu im April 2005 festgehalten, der Versicherte sei damals vier Wochen arbeitsunfähig gewesen und leide seither unter häufigen Kopfschmerz attacken. Es sei eine posttraumatische Migräne ohne Aura d iagnostiziert worden. Auffal lend sei jedoch, dass diese Problematik während vielen Jahren im Dossier nicht erwähnt werde und der Versicherte dana ch nie wieder neurologisch abge klärt oder in einer Schmerzsprechstunde behandelt worden sei. Soweit sich dies retrospektiv festhalten lasse, hätten die posttra umatisch aufgetretenen Kopf schmer zen über viele Jahre per se nie zu einer Arbeitsunf ähigkeit geführt (Urk.
9/141 S. 60).
Diagnostisch dürfte es sich um ein gemischtes Bild handeln. Zum Teil würden Spannungskopfschmerzen auftreten, teilweise mit
migräniformem Einschlag, und z eitweise dürfte es sich um Migräneattacken ohne Aura handeln. Zurzeit bestehe eine Häufigkeit von vier bis fünf wahrscheinlichen Migräneattacken im Monat, die mit einem Triptane und Bettruhe coupiert werden könnten. Da es sich hierbei um ein anfallsartig auftretendes Leiden handle, bestehe keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Attacken. Die Kopf schmerzsymptomatik müsse sodann im Gesamtkontext gesehen werden. Sie dürfte sich seit Auftreten der psychischen Probleme und dem massiven Rückzug, seit der Versicherte alleine lebe, verschlechtert haben (Urk. 9/141 S. 61).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rein neurologischer Sicht könne der Versicherte sämtliche Arbeiten verrichten. Die Migräne würde keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, er sei lediglich während der Attacken arbeitsunfähig (Urk. 9/141 S. 61). 3.3
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Versicherte klage über häufig auftretende Kopfschmerzen. Diese seien für ihn das Schlimmste. Darüber hinaus leide er seit Längerem unter schlechter Stimmung, habe keine Lust nach draussen zu gehen und sei oft gereizt. Die schwierige finanzielle Situation sowie der Ärger mit der Invalidenversicherung würden ihn belasten (Urk. 9/141 S.
44-45).
Der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ein tragfähiger Kon takt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrecht erhalten werden. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht beeinträchtigt. Hinweise für intellektuelle Defizite lägen nicht vor. Merkfähigkeit sowie Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis würden unbeeinträchtigt erscheinen (Urk. 9/141 S. 48).
Beim Versicherten stehe die Kopfschmerzsymptomatik im Vordergrund. Aus psy chiatrischer Sicht werde eingeschätzt, dass bei deutlich erkennbaren psychosozi alen Belastungsfaktoren (Streichung der Rente, finanzielle Probleme, Eheschei dung) eine psychogene Überlagerung im Sinne einer somatoformen Schmerz störung nach ICD-10: F45.9 vorliege. Diese sei mässig ausgeprägt und erreiche nicht den Schwer egrad einer anhaltenden Schmerz störung i m Sinne von ICD-10: F45.4 (Urk. 9/141 S.
50 ).
Vom Versicherten werde des Weiteren eine affektive Störung beschrieben. Er schildere, erstmals Ende der 90er-Jahre, nachdem er aufgrund einer Zement - allergie seinen Beruf als Maurer nicht mehr habe ausüben können, in eine Depression geraten zu sein, die spätestens im Jahr 2008 abgeklungen sei. Aus heutiger Sicht werde eingeschätzt, dass etwa ab dem Jahr 2008 zunächst mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit über längere Zeit keine depressive Symptoma tik mehr vorgelegen habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich indes verschlechtert, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 23. September 2014 die Aufhebung der Rente mitgeteilt worden sei. Aufgrund der erheblichen finan ziellen Belastung habe sich zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Es ergebe sich das Bild einer leichten depressiven Episode. Gegen eine mittelgra dige depressive Episode spreche das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im be ruflichen Bereich. An einzelnen Tagen sei der Beschwerdeführer bis zu acht Stun den tätig. Darüber hinaus gehe er noch vielen positiv besetzten Aktivitäten nach, interessiere sich für Sport, Filme etc. Auch würden sich keine Symptome finden, die für stärker ausgeprägte Depressionen typisch seien, wie ein reduziertes Selbst vertrauen, Schuldgefühle oder Selbstvorwürfe. Im Gegenteil werfe er der Invali denversicherung deren Entscheide vor und spiele den eigenen Anteil an der ein getretenen Entw icklung herunter (Urk. 9/141 S. 50-51).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht liege ab unge fähr September 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % vor (Urk. 9/141 S. 54). 3.4
Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rein neurolo gischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der Tätigkeit als Maurer als auch einer leidensadaptierten Tätigkeit seit September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Konkret vermieden werden sol lten emotional belastende Tä tig keiten sowie Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruc k, ansonsten sei das Belas tungs profil nicht eingeschränkt. Ferner komme, soweit aus der Aktenlage ersicht lich, die Tätigkeit als Maurer aus nicht-psychiatrischen und nicht-neurologischen Gründen (Zementallergie) nic ht mehr in Frage (Urk. 9/141 S. 30). Der Beschwer de führer selbst sehe sich zu einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 bis 60
% in der Lage, was jedoch etwas diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt erscheine (Urk. 9/141 S. 37). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Versicherte einen Bericht des Universi tätsspitals B.___ , Klinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 auf. In diesem werden folgende Diagnosen genannt (Urk. 9/168 S. 1-2): - Migräne ohne Aura, EM 1999 - aktuell: seit mehr als 4 Jahren 2-3 Mal wöchentlich pulsierender fron taler Schmerz mit Licht- und Lärmempfindlichkeit bei NRS 7 - Status nach Paracetamol-Übergebrauchskopfschmerz, ED 09/2018 - Persistierender Kopfschmerz in Verbindung mit mildem Kopftrauma, EM
1995 - Koronare Eingefässerkrankung
Der Patient habe sich im Rahmen einer Verlaufskontrolle vorgestellt. Es habe sich keine deutliche Besserung der Kopfschmerzfrequenz bei 20 Kopfschmerztagen im Monat gezeigt. Weiterhin spreche er gut auf die Akuttherapie mit Paracetamol und Eletriptan an. Sollte sich keine Besserung der Kopfschmerzfrequenz zeigen, könnte ein Kostengutsprachegesuch für den neu zugelassenen C GRP-Rezeptor Antikörper Erenumab gestellt werden. Es sei eine Kontrolle in 3-4 Monaten geplant (Urk. 9/168 S. 3-4). 4.2
Im Verlaufsbericht des Spitals C.___ vom 4. Juni 2020 wurden folgende Diagno sen aufgeführt (Urk. 9/190 S. 11): - Koronare Eingefässerkrankung , ED 4/2019 - Migräne, ED unklar - Makrozytäres Blutbild, ED 23.4.2019 - Schädlicher Alkoholkonsum, ED unklar - Dilatation der Arteria
ascendens , ED 23.4.2019
Der Patient präsentiere sich kardiopulmonal kompensiert und i n gutem Allge meinzustand. Echoka rdiographisch zeige sich das Aneurysma der Aorta ascen dens unverändert auf 4,8 cm und eine Ektasie der Aortenwurzel auf 4,2 cm. Er habe in der Ergometrie durchschnittliche 136 Watt geleistet, was 84,5% vom Soll entspreche. Bei insgesamt durchschnittlicher Leistung hätten sich weder subjektiv noch objektiv Hinweis e für eine belastungsinduzierte koronare Ischämie gezeigt . Es werde empfohlen, von grossen isometrischen Anstrengungen wie Gewichthe ben oder dem regelmässigen Heben schwerer Lasten abzusehen (Urk. 9/190 S. 12). 4.3
Im Bericht der Hausärztin, Dr. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin, vom 23. Oktober 2020, wurde festgehalten, der Versicherte habe am 20. April 2019 einen Herzinfarkt erlitten. Seither fühle er sich einerseits innerlich unruhi ger, andererseits körperlich rascher erschöpft. Im Rahmen der kardiologischen Abklärungen sei ein Aortenaneurysma diagnostiziert worden, welches regelmäs siger Kontrollen bedürfe. Der Versicherte müsse höhere isometrische Belastungen vermeiden (Urk. 9/190 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, er sei seit Jahren eingeschränkt, insgesamt unverändert zu 50
%. Sie gehe davon aus, dass die maximale Belastbarkeit er reicht sei und nicht weiter gesteigert werden könne. Im Rahmen der koronaren Herzkrankheit sei seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem müsse er grössere, insbesondere isometrische Belastungen aufgrund des Aneurys mas vermeiden (Urk. 9/190 S. 4). 4.4
Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Januar 2021 werden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine koronare Eingefässerkrankung (ED 04/2019) genannt (Urk. 9/199 S. 3).
Der Versicherte befinde sich seit dem Jahr 2003 in seiner Behandlung, wobei ungefähr monatliche Konsultationen erfolgen würden. Er schätze ihn für leichte Tätigkeiten als zu 50
%-60
% arbeitsfähig (Urk. 9/199 S. 2). 5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf diese Berichte sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. So würden ihn die Kopf schmerzen nun in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, hinzu komme eine Ein schränkung durch die koronare Eingefässerkrankung und zudem leide er neu an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 1 S. 5).
Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als bei ihm im Jahr 2019
neu eine koronare Eingefässerkrankung diagnostiziert wurde. Indes geht aus den Berichten des Spitals C.___ hervor, dass diese lediglich vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte. So hielt die Kardiologin am 8. Mai 2019 fest, der Patient werde aufgrund des Infarktes vom 20. April 2019 für eine ambulante kardiale Rehabilitation angemeldet. Da er körperlich schwer arbeite, werde ihm ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis am 30. Juli 2019 ausgestellt (Urk. 9/190 S. 24). Bereits am 11. Juni 2019 vermerkte sie, der Patient berichte über eine deutliche Besserung und habe seine Arbeit wi eder aufgenommen (Urk. 9/190 S. 22). Am
15. Oktober 2019 wurde festgehalten, der Patient präsen tiere sich kardiopulmonal kompensiert (Urk. 9/190 S. 19). Auch in der Verlaufs kontrolle vom 4. Juni 2020 wurde von einer kardiopulmonalen Kompensation berichtet
(Urk. 9/190 S. 12).
In beiden Berichten wurde – trotz schwerer körperli cher Arbeit des Versicherten – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anhand der Berichte lässt sich daher lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes nachvollziehen .
Hinsichtlich der geltend gemachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Kopfschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht des Universitätsspi tals B.___ vom 20. Mai 2019 hervorgeht, dass diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist. So wurde explizit festgehalten, die Migräne würde seit mehr als vier Jahren zwei- bis dreimal wöche ntlich auftreten (Urk. 9/168 S. 1). Der Versi cherte hatte denn auch im Rahmen der Z.___ -Begutachtung angegeben, die Kopfschmerzen seien das Schlimmste , woran er leide (Urk. 9/141 S. 34), er erachte sich aufgrund dieser lediglich als zu 50
%-60 % arbeitsfähig (Urk. 9/141 S. 48) . Die von ihm nun geltend gemachte Einschränkung bestand seiner Ansicht nach demnach bereits vor Erlass der rente nverneinenden Verfügung vom 30. Novem ber 2017, was für einen stationären Gesundheitszustand spricht.
Auch bezüglich der depressiven Symptomatik mangelt es an einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes . Zwar wird im Bericht des behandelnden Psychiaters eine mittelgradige depressive Episode genannt (Urk. 9/199 S. 3). Indes hatte dieser bereits im Februar 2017 von einer mittelgradigen agitiert-depressiven Epi sode berichtet, die zu einer Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % führe (Urk. 9/123 S. 1 und 3). Die Berichte lassen daher auf einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand schliessen, was sich auch in der seit Jahren unveränderten Behand l ungsfrequenz zeigt (Urk. 9/123 S. 3, U rk. 6/199 S. 2) .
Anhand der Berichte ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenverneinen den Verfügung vom 30. November 2017 nicht wesentlich verändert hat. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Aktenlage nicht notwendig (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hin weisen ). Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) s ind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die ange fochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 leistete diese alsdann Kosten gutsprache für eine Umsch ulung zum Taxifahrer (Urk. 9/32 S. 31), die der Versicherte aber nicht erfolgreich ab schliessen konnte (Urk. 9/ 28 S. 3, 9/66 S. 13 und 9/59 S. 2). Zudem sprach sie ihm am 24. Februar 2005 rückwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Invali denrente zu (Urk. 9/31 und 9/43).
In der ersten Revision im Jahr 2007 liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/62 inkl. Beilagen). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/ 63), Auskünfte der neuen Arbeit geber (zwei Privatpersonen, für die der Versi cherte Garten-, Maler- und Umge bungsarbeiten erledigte, Urk. 9/64 f.) und Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 9/66 und 9/69) ein. Anschliessend führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/70/2) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 21. Mai 2008 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/71).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit E rlass der letzten rentenverneinenden Verfügung nicht verschlechtert habe. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, im Z.___ -Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle bei ihrem rentenverneinenden Entscheid gestützt habe, seien die Gutachter zum Schluss gekommen, seine Kopfschmerzen seien thera pie r bar und würden ihn in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Inzwischen würden diese jedoch zwei- bis dreimal wöchentlich auftreten und seien nicht mehr therapie r bar. Er sei dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zudem sei im Gutachten lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden . Inzwischen leide er aber unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Hinzu sei eine koronare Eingefässerkrankung gekommen. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verschlechtert, weshalb er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1). 3.
E. 3 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden Verfahren unter der Prozess-Nr. IV.2015.00229 und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiter en Abklärungen neu über den Ren tenanspruch ab Januar 2009 sowie die Rückforderung ab Oktober 2009 verfüge (Urk. 9/116).
Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 9/120) sowie Verlaufsberichte beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ (Urk. 9/123), und der Hausärztin des Ver sicherten (Urk. 9/126) ein. Hernach gab sie ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/128), welches am 1
E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 30. November 2017 auf das Z.___ -Gutachten vom 14. September 2017. In die sem wurden als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.6), diagnostiziert. Keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen chronifizierter Spanungskopfschmerz mit migräniformen Exazer bationen und Migräne ohne Aura seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 mit Zuziehen einer Commotio cerebri beigemessen (Urk. 9/141 S. 27). 3 .2
Im neurologischen Teilg utachten wurde festgehalten, der Versicherte klage dar über, seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 unter Kopfschmerzen zu leiden. Die Schmerzen würden meistens auf Scheitelhöhe beginnen, genau an der Stelle, an der er verletzt gewesen sei. Dann würden sie sich im ganzen Kopf ausbreiten. Wenn die Schmerzen unerträglich würden, müsse er sich hinlegen oder schlafen gehen. Seit dem Unfall habe er im linken Ohr auch einen Tinnitus. Bei Wetter wechsel und Nervosität sei er anfälliger für Kopfschmerzen. Es würden etwa vier bis fünf Attacken im Monat auftreten, in ganz schlechten Zeiten auch Mal zwei bis drei pro Woche. Bei sehr starken Schmerzen hab e er auch ein Augenflimmern (Urk. 9/141 S. 57).
Der Versicherte habe im J ahr 1995 bei einem Sturz aus 3 Metern Höhe in eine Mulde eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde links parietal erlitten. Dr. A.___ habe hierzu im April 2005 festgehalten, der Versicherte sei damals vier Wochen arbeitsunfähig gewesen und leide seither unter häufigen Kopfschmerz attacken. Es sei eine posttraumatische Migräne ohne Aura d iagnostiziert worden. Auffal lend sei jedoch, dass diese Problematik während vielen Jahren im Dossier nicht erwähnt werde und der Versicherte dana ch nie wieder neurologisch abge klärt oder in einer Schmerzsprechstunde behandelt worden sei. Soweit sich dies retrospektiv festhalten lasse, hätten die posttra umatisch aufgetretenen Kopf schmer zen über viele Jahre per se nie zu einer Arbeitsunf ähigkeit geführt (Urk.
9/141 S. 60).
Diagnostisch dürfte es sich um ein gemischtes Bild handeln. Zum Teil würden Spannungskopfschmerzen auftreten, teilweise mit
migräniformem Einschlag, und z eitweise dürfte es sich um Migräneattacken ohne Aura handeln. Zurzeit bestehe eine Häufigkeit von vier bis fünf wahrscheinlichen Migräneattacken im Monat, die mit einem Triptane und Bettruhe coupiert werden könnten. Da es sich hierbei um ein anfallsartig auftretendes Leiden handle, bestehe keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Attacken. Die Kopf schmerzsymptomatik müsse sodann im Gesamtkontext gesehen werden. Sie dürfte sich seit Auftreten der psychischen Probleme und dem massiven Rückzug, seit der Versicherte alleine lebe, verschlechtert haben (Urk. 9/141 S. 61).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rein neurologischer Sicht könne der Versicherte sämtliche Arbeiten verrichten. Die Migräne würde keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, er sei lediglich während der Attacken arbeitsunfähig (Urk. 9/141 S. 61).
E. 3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Versicherte klage über häufig auftretende Kopfschmerzen. Diese seien für ihn das Schlimmste. Darüber hinaus leide er seit Längerem unter schlechter Stimmung, habe keine Lust nach draussen zu gehen und sei oft gereizt. Die schwierige finanzielle Situation sowie der Ärger mit der Invalidenversicherung würden ihn belasten (Urk. 9/141 S.
44-45).
Der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ein tragfähiger Kon takt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrecht erhalten werden. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht beeinträchtigt. Hinweise für intellektuelle Defizite lägen nicht vor. Merkfähigkeit sowie Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis würden unbeeinträchtigt erscheinen (Urk. 9/141 S. 48).
Beim Versicherten stehe die Kopfschmerzsymptomatik im Vordergrund. Aus psy chiatrischer Sicht werde eingeschätzt, dass bei deutlich erkennbaren psychosozi alen Belastungsfaktoren (Streichung der Rente, finanzielle Probleme, Eheschei dung) eine psychogene Überlagerung im Sinne einer somatoformen Schmerz störung nach ICD-10: F45.9 vorliege. Diese sei mässig ausgeprägt und erreiche nicht den Schwer egrad einer anhaltenden Schmerz störung i m Sinne von ICD-10: F45.4 (Urk. 9/141 S.
50 ).
Vom Versicherten werde des Weiteren eine affektive Störung beschrieben. Er schildere, erstmals Ende der 90er-Jahre, nachdem er aufgrund einer Zement - allergie seinen Beruf als Maurer nicht mehr habe ausüben können, in eine Depression geraten zu sein, die spätestens im Jahr 2008 abgeklungen sei. Aus heutiger Sicht werde eingeschätzt, dass etwa ab dem Jahr 2008 zunächst mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit über längere Zeit keine depressive Symptoma tik mehr vorgelegen habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich indes verschlechtert, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 23. September 2014 die Aufhebung der Rente mitgeteilt worden sei. Aufgrund der erheblichen finan ziellen Belastung habe sich zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Es ergebe sich das Bild einer leichten depressiven Episode. Gegen eine mittelgra dige depressive Episode spreche das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im be ruflichen Bereich. An einzelnen Tagen sei der Beschwerdeführer bis zu acht Stun den tätig. Darüber hinaus gehe er noch vielen positiv besetzten Aktivitäten nach, interessiere sich für Sport, Filme etc. Auch würden sich keine Symptome finden, die für stärker ausgeprägte Depressionen typisch seien, wie ein reduziertes Selbst vertrauen, Schuldgefühle oder Selbstvorwürfe. Im Gegenteil werfe er der Invali denversicherung deren Entscheide vor und spiele den eigenen Anteil an der ein getretenen Entw icklung herunter (Urk. 9/141 S. 50-51).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht liege ab unge fähr September 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % vor (Urk. 9/141 S. 54).
E. 3.4 Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rein neurolo gischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der Tätigkeit als Maurer als auch einer leidensadaptierten Tätigkeit seit September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Konkret vermieden werden sol lten emotional belastende Tä tig keiten sowie Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruc k, ansonsten sei das Belas tungs profil nicht eingeschränkt. Ferner komme, soweit aus der Aktenlage ersicht lich, die Tätigkeit als Maurer aus nicht-psychiatrischen und nicht-neurologischen Gründen (Zementallergie) nic ht mehr in Frage (Urk. 9/141 S. 30). Der Beschwer de führer selbst sehe sich zu einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 bis 60
% in der Lage, was jedoch etwas diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt erscheine (Urk. 9/141 S. 37).
E. 4 September 2017 von der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ ) erstattet wurde (Urk. 9/141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
ver neinte die IV-Stelle am 30. November 2017 einen Leistungsanspruch gegenüber der Invaliden versiche rung (Urk. 9/149). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 bestätigt (Urk. 9/166). Eine dagegen erhobene Be schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2019 ab (Urk. 9/176).
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Versicherte einen Bericht des Universi tätsspitals B.___ , Klinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 auf. In diesem werden folgende Diagnosen genannt (Urk. 9/168 S. 1-2): - Migräne ohne Aura, EM 1999 - aktuell: seit mehr als 4 Jahren 2-3 Mal wöchentlich pulsierender fron taler Schmerz mit Licht- und Lärmempfindlichkeit bei NRS 7 - Status nach Paracetamol-Übergebrauchskopfschmerz, ED 09/2018 - Persistierender Kopfschmerz in Verbindung mit mildem Kopftrauma, EM
1995 - Koronare Eingefässerkrankung
Der Patient habe sich im Rahmen einer Verlaufskontrolle vorgestellt. Es habe sich keine deutliche Besserung der Kopfschmerzfrequenz bei 20 Kopfschmerztagen im Monat gezeigt. Weiterhin spreche er gut auf die Akuttherapie mit Paracetamol und Eletriptan an. Sollte sich keine Besserung der Kopfschmerzfrequenz zeigen, könnte ein Kostengutsprachegesuch für den neu zugelassenen C GRP-Rezeptor Antikörper Erenumab gestellt werden. Es sei eine Kontrolle in 3-4 Monaten geplant (Urk. 9/168 S. 3-4).
E. 4.2 Im Verlaufsbericht des Spitals C.___ vom 4. Juni 2020 wurden folgende Diagno sen aufgeführt (Urk. 9/190 S. 11): - Koronare Eingefässerkrankung , ED 4/2019 - Migräne, ED unklar - Makrozytäres Blutbild, ED 23.4.2019 - Schädlicher Alkoholkonsum, ED unklar - Dilatation der Arteria
ascendens , ED 23.4.2019
Der Patient präsentiere sich kardiopulmonal kompensiert und i n gutem Allge meinzustand. Echoka rdiographisch zeige sich das Aneurysma der Aorta ascen dens unverändert auf 4,8 cm und eine Ektasie der Aortenwurzel auf 4,2 cm. Er habe in der Ergometrie durchschnittliche 136 Watt geleistet, was 84,5% vom Soll entspreche. Bei insgesamt durchschnittlicher Leistung hätten sich weder subjektiv noch objektiv Hinweis e für eine belastungsinduzierte koronare Ischämie gezeigt . Es werde empfohlen, von grossen isometrischen Anstrengungen wie Gewichthe ben oder dem regelmässigen Heben schwerer Lasten abzusehen (Urk. 9/190 S. 12).
E. 4.3 Im Bericht der Hausärztin, Dr. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin, vom 23. Oktober 2020, wurde festgehalten, der Versicherte habe am 20. April 2019 einen Herzinfarkt erlitten. Seither fühle er sich einerseits innerlich unruhi ger, andererseits körperlich rascher erschöpft. Im Rahmen der kardiologischen Abklärungen sei ein Aortenaneurysma diagnostiziert worden, welches regelmäs siger Kontrollen bedürfe. Der Versicherte müsse höhere isometrische Belastungen vermeiden (Urk. 9/190 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, er sei seit Jahren eingeschränkt, insgesamt unverändert zu 50
%. Sie gehe davon aus, dass die maximale Belastbarkeit er reicht sei und nicht weiter gesteigert werden könne. Im Rahmen der koronaren Herzkrankheit sei seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem müsse er grössere, insbesondere isometrische Belastungen aufgrund des Aneurys mas vermeiden (Urk. 9/190 S. 4).
E. 4.4 Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Januar 2021 werden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine koronare Eingefässerkrankung (ED 04/2019) genannt (Urk. 9/199 S. 3).
Der Versicherte befinde sich seit dem Jahr 2003 in seiner Behandlung, wobei ungefähr monatliche Konsultationen erfolgen würden. Er schätze ihn für leichte Tätigkeiten als zu 50
%-60
% arbeitsfähig (Urk. 9/199 S. 2).
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf diese Berichte sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. So würden ihn die Kopf schmerzen nun in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, hinzu komme eine Ein schränkung durch die koronare Eingefässerkrankung und zudem leide er neu an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 1 S. 5).
Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als bei ihm im Jahr 2019
neu eine koronare Eingefässerkrankung diagnostiziert wurde. Indes geht aus den Berichten des Spitals C.___ hervor, dass diese lediglich vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte. So hielt die Kardiologin am 8. Mai 2019 fest, der Patient werde aufgrund des Infarktes vom 20. April 2019 für eine ambulante kardiale Rehabilitation angemeldet. Da er körperlich schwer arbeite, werde ihm ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis am 30. Juli 2019 ausgestellt (Urk. 9/190 S. 24). Bereits am 11. Juni 2019 vermerkte sie, der Patient berichte über eine deutliche Besserung und habe seine Arbeit wi eder aufgenommen (Urk. 9/190 S. 22). Am
15. Oktober 2019 wurde festgehalten, der Patient präsen tiere sich kardiopulmonal kompensiert (Urk. 9/190 S. 19). Auch in der Verlaufs kontrolle vom 4. Juni 2020 wurde von einer kardiopulmonalen Kompensation berichtet
(Urk. 9/190 S. 12).
In beiden Berichten wurde – trotz schwerer körperli cher Arbeit des Versicherten – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anhand der Berichte lässt sich daher lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes nachvollziehen .
Hinsichtlich der geltend gemachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Kopfschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht des Universitätsspi tals B.___ vom 20. Mai 2019 hervorgeht, dass diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist. So wurde explizit festgehalten, die Migräne würde seit mehr als vier Jahren zwei- bis dreimal wöche ntlich auftreten (Urk. 9/168 S. 1). Der Versi cherte hatte denn auch im Rahmen der Z.___ -Begutachtung angegeben, die Kopfschmerzen seien das Schlimmste , woran er leide (Urk. 9/141 S. 34), er erachte sich aufgrund dieser lediglich als zu 50
%-60 % arbeitsfähig (Urk. 9/141 S. 48) . Die von ihm nun geltend gemachte Einschränkung bestand seiner Ansicht nach demnach bereits vor Erlass der rente nverneinenden Verfügung vom 30. Novem ber 2017, was für einen stationären Gesundheitszustand spricht.
Auch bezüglich der depressiven Symptomatik mangelt es an einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes . Zwar wird im Bericht des behandelnden Psychiaters eine mittelgradige depressive Episode genannt (Urk. 9/199 S. 3). Indes hatte dieser bereits im Februar 2017 von einer mittelgradigen agitiert-depressiven Epi sode berichtet, die zu einer Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % führe (Urk. 9/123 S. 1 und 3). Die Berichte lassen daher auf einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand schliessen, was sich auch in der seit Jahren unveränderten Behand l ungsfrequenz zeigt (Urk. 9/123 S. 3, U rk. 6/199 S. 2) .
Anhand der Berichte ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenverneinen den Verfügung vom 30. November 2017 nicht wesentlich verändert hat. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Aktenlage nicht notwendig (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hin weisen ). Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) s ind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00265
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
30. August 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, arbeitete von 1990 bis 1999 regelmässig in de r Schweiz auf dem Bau (Urk. 9/1 S. 4, 9/32 S. 290 und 9/13). Bei Arbeitsunfällen 1995 und 1996 zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Thoraxkontusion respektive eine Vorderarmfraktur zu und war jeweils einige Wo chen arbeitsun fähig (Urk. 9/66 S. 3 und 9/66 S. 10). Mit Verfügu ng vom 27. Dezember 1999, bestä tigt mit Einsprach e entscheid vom 15. Mai 2000, ste llte die Suva fest, dass er auf grund eines Handekzems für alle Arbeiten mit Kontakt zu Z ement ungeeignet sei (Urk. 9/32 S. 259 f., 9 /32 S. 235 ff. und Urk. 9/32 S. 224). Infolgedessen kün digte seine damalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Dezember 2000 (Urk. 9/32 S. 200). 1.2
Im Februar 2000 meldete sich der Versicherte wegen einer « Allergie » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese liess ihn unter andere m beruflich abklären (Urk. 9/32 S. 137 ff.), zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/32) und holte einen Bericht beim behandeln den Psychiater (Urk. 9/27) ein. Eine erste, einen Leistungsanspruch v erneinende Verfügung (Urk. 9/32 S. 197) wurde mit Urteil IV.2000.00681 vom 8. März 2001 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-St elle zurückgewiesen (Urk. 9/141 S. 65 ff.). Am 17. Juni 200 2 leistete diese alsdann Kosten gutsprache für eine Umsch ulung zum Taxifahrer (Urk. 9/32 S. 31), die der Versicherte aber nicht erfolgreich ab schliessen konnte (Urk. 9/ 28 S. 3, 9/66 S. 13 und 9/59 S. 2). Zudem sprach sie ihm am 24. Februar 2005 rückwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Invali denrente zu (Urk. 9/31 und 9/43).
In der ersten Revision im Jahr 2007 liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/62 inkl. Beilagen). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/ 63), Auskünfte der neuen Arbeit geber (zwei Privatpersonen, für die der Versi cherte Garten-, Maler- und Umge bungsarbeiten erledigte, Urk. 9/64 f.) und Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 9/66 und 9/69) ein. Anschliessend führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/70/2) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 21. Mai 2008 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/71). 1.3
Im zweiten Revisionsverfahren, eingeleitet im Jahr 2013, liess die IV-Stelle den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/78) und holte erneut einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/79) sowie Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/83 und 9/87) ein. Dabei stellte sie fest, dass der Ver sicherte im März 2008 eine zusätzliche Arbeitsstelle angetreten und dadurch im Jahr 2009 eine deutliche Einkommenssteigerung erfahren hatte. Die IV-Stelle führte deshalb einen neuen Einkommensverg lei ch durch (Urk. 9/90 und 9/91 S. 4). Mit Vorbe scheid vom 23. September 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die Rente wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Januar 2009 aufzuheben und separat die Rückforderung der seither zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verfügen (Urk. 9/92). Die Rückforderung bezifferte sie mit Vorbescheid vom 3.
Oktober 2014 (Urk. 9/116 S. 2). Der Versicherte erhob Einwand (Urk. 9/93 und 9/96) und wies unter anderem auf die per Ende Oktober 2014 erfolgte Kündigung durch einen seiner drei Arbeitgeber hin (Urk. 9/98). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die Rente sc hliesslich mit Verfügung vom 2. Februar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 9/100) und verlangte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 die Rückerstattung der zwischen 1. Januar 2009 und 30. September 2014 für den Versicherten und seine zwei Kin der ausbezahlten R enten von insgesamt Fr. 87‘239.-- (Urk. 9/102 f.). Gegen beide Verfügungen erhob der Versic herte Be schwerde (U rk. 9/105 S. 3 ff. und 9/106 S. 3 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden Verfahren unter der Prozess-Nr. IV.2015.00229 und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiter en Abklärungen neu über den Ren tenanspruch ab Januar 2009 sowie die Rückforderung ab Oktober 2009 verfüge (Urk. 9/116).
Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 9/120) sowie Verlaufsberichte beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ (Urk. 9/123), und der Hausärztin des Ver sicherten (Urk. 9/126) ein. Hernach gab sie ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/128), welches am 1
4. September 2017 von der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ ) erstattet wurde (Urk. 9/141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
ver neinte die IV-Stelle am 30. November 2017 einen Leistungsanspruch gegenüber der Invaliden versiche rung (Urk. 9/149). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 bestätigt (Urk. 9/166). Eine dagegen erhobene Be schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2019 ab (Urk. 9/176). 1.4
Während laufendem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht meldete sich der Beschwerdeführer am
19. Juni 2019 unter Hinweis auf eine Verschlimmerung der Kopfschmerzen sowie eine neu aufgetretene koronare Eingefässerkrankung er neut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/169) . Diese tätigte medi zi nische (Urk. 9/178, 9/190, 9/199) sowie erwerbliche (Urk. 9/191) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 11.
März 2021 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2 [= 9/202]). 2.
Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom
26. April 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die ange fochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit E rlass der letzten rentenverneinenden Verfügung nicht verschlechtert habe. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, im Z.___ -Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle bei ihrem rentenverneinenden Entscheid gestützt habe, seien die Gutachter zum Schluss gekommen, seine Kopfschmerzen seien thera pie r bar und würden ihn in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Inzwischen würden diese jedoch zwei- bis dreimal wöchentlich auftreten und seien nicht mehr therapie r bar. Er sei dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zudem sei im Gutachten lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden . Inzwischen leide er aber unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Hinzu sei eine koronare Eingefässerkrankung gekommen. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verschlechtert, weshalb er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 30. November 2017 auf das Z.___ -Gutachten vom 14. September 2017. In die sem wurden als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.6), diagnostiziert. Keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen chronifizierter Spanungskopfschmerz mit migräniformen Exazer bationen und Migräne ohne Aura seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 mit Zuziehen einer Commotio cerebri beigemessen (Urk. 9/141 S. 27). 3 .2
Im neurologischen Teilg utachten wurde festgehalten, der Versicherte klage dar über, seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 unter Kopfschmerzen zu leiden. Die Schmerzen würden meistens auf Scheitelhöhe beginnen, genau an der Stelle, an der er verletzt gewesen sei. Dann würden sie sich im ganzen Kopf ausbreiten. Wenn die Schmerzen unerträglich würden, müsse er sich hinlegen oder schlafen gehen. Seit dem Unfall habe er im linken Ohr auch einen Tinnitus. Bei Wetter wechsel und Nervosität sei er anfälliger für Kopfschmerzen. Es würden etwa vier bis fünf Attacken im Monat auftreten, in ganz schlechten Zeiten auch Mal zwei bis drei pro Woche. Bei sehr starken Schmerzen hab e er auch ein Augenflimmern (Urk. 9/141 S. 57).
Der Versicherte habe im J ahr 1995 bei einem Sturz aus 3 Metern Höhe in eine Mulde eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde links parietal erlitten. Dr. A.___ habe hierzu im April 2005 festgehalten, der Versicherte sei damals vier Wochen arbeitsunfähig gewesen und leide seither unter häufigen Kopfschmerz attacken. Es sei eine posttraumatische Migräne ohne Aura d iagnostiziert worden. Auffal lend sei jedoch, dass diese Problematik während vielen Jahren im Dossier nicht erwähnt werde und der Versicherte dana ch nie wieder neurologisch abge klärt oder in einer Schmerzsprechstunde behandelt worden sei. Soweit sich dies retrospektiv festhalten lasse, hätten die posttra umatisch aufgetretenen Kopf schmer zen über viele Jahre per se nie zu einer Arbeitsunf ähigkeit geführt (Urk.
9/141 S. 60).
Diagnostisch dürfte es sich um ein gemischtes Bild handeln. Zum Teil würden Spannungskopfschmerzen auftreten, teilweise mit
migräniformem Einschlag, und z eitweise dürfte es sich um Migräneattacken ohne Aura handeln. Zurzeit bestehe eine Häufigkeit von vier bis fünf wahrscheinlichen Migräneattacken im Monat, die mit einem Triptane und Bettruhe coupiert werden könnten. Da es sich hierbei um ein anfallsartig auftretendes Leiden handle, bestehe keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Attacken. Die Kopf schmerzsymptomatik müsse sodann im Gesamtkontext gesehen werden. Sie dürfte sich seit Auftreten der psychischen Probleme und dem massiven Rückzug, seit der Versicherte alleine lebe, verschlechtert haben (Urk. 9/141 S. 61).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rein neurologischer Sicht könne der Versicherte sämtliche Arbeiten verrichten. Die Migräne würde keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, er sei lediglich während der Attacken arbeitsunfähig (Urk. 9/141 S. 61). 3.3
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Versicherte klage über häufig auftretende Kopfschmerzen. Diese seien für ihn das Schlimmste. Darüber hinaus leide er seit Längerem unter schlechter Stimmung, habe keine Lust nach draussen zu gehen und sei oft gereizt. Die schwierige finanzielle Situation sowie der Ärger mit der Invalidenversicherung würden ihn belasten (Urk. 9/141 S.
44-45).
Der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ein tragfähiger Kon takt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrecht erhalten werden. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht beeinträchtigt. Hinweise für intellektuelle Defizite lägen nicht vor. Merkfähigkeit sowie Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis würden unbeeinträchtigt erscheinen (Urk. 9/141 S. 48).
Beim Versicherten stehe die Kopfschmerzsymptomatik im Vordergrund. Aus psy chiatrischer Sicht werde eingeschätzt, dass bei deutlich erkennbaren psychosozi alen Belastungsfaktoren (Streichung der Rente, finanzielle Probleme, Eheschei dung) eine psychogene Überlagerung im Sinne einer somatoformen Schmerz störung nach ICD-10: F45.9 vorliege. Diese sei mässig ausgeprägt und erreiche nicht den Schwer egrad einer anhaltenden Schmerz störung i m Sinne von ICD-10: F45.4 (Urk. 9/141 S.
50 ).
Vom Versicherten werde des Weiteren eine affektive Störung beschrieben. Er schildere, erstmals Ende der 90er-Jahre, nachdem er aufgrund einer Zement - allergie seinen Beruf als Maurer nicht mehr habe ausüben können, in eine Depression geraten zu sein, die spätestens im Jahr 2008 abgeklungen sei. Aus heutiger Sicht werde eingeschätzt, dass etwa ab dem Jahr 2008 zunächst mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit über längere Zeit keine depressive Symptoma tik mehr vorgelegen habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich indes verschlechtert, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 23. September 2014 die Aufhebung der Rente mitgeteilt worden sei. Aufgrund der erheblichen finan ziellen Belastung habe sich zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Es ergebe sich das Bild einer leichten depressiven Episode. Gegen eine mittelgra dige depressive Episode spreche das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im be ruflichen Bereich. An einzelnen Tagen sei der Beschwerdeführer bis zu acht Stun den tätig. Darüber hinaus gehe er noch vielen positiv besetzten Aktivitäten nach, interessiere sich für Sport, Filme etc. Auch würden sich keine Symptome finden, die für stärker ausgeprägte Depressionen typisch seien, wie ein reduziertes Selbst vertrauen, Schuldgefühle oder Selbstvorwürfe. Im Gegenteil werfe er der Invali denversicherung deren Entscheide vor und spiele den eigenen Anteil an der ein getretenen Entw icklung herunter (Urk. 9/141 S. 50-51).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht liege ab unge fähr September 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % vor (Urk. 9/141 S. 54). 3.4
Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rein neurolo gischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der Tätigkeit als Maurer als auch einer leidensadaptierten Tätigkeit seit September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Konkret vermieden werden sol lten emotional belastende Tä tig keiten sowie Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruc k, ansonsten sei das Belas tungs profil nicht eingeschränkt. Ferner komme, soweit aus der Aktenlage ersicht lich, die Tätigkeit als Maurer aus nicht-psychiatrischen und nicht-neurologischen Gründen (Zementallergie) nic ht mehr in Frage (Urk. 9/141 S. 30). Der Beschwer de führer selbst sehe sich zu einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 bis 60
% in der Lage, was jedoch etwas diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt erscheine (Urk. 9/141 S. 37). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Versicherte einen Bericht des Universi tätsspitals B.___ , Klinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 auf. In diesem werden folgende Diagnosen genannt (Urk. 9/168 S. 1-2): - Migräne ohne Aura, EM 1999 - aktuell: seit mehr als 4 Jahren 2-3 Mal wöchentlich pulsierender fron taler Schmerz mit Licht- und Lärmempfindlichkeit bei NRS 7 - Status nach Paracetamol-Übergebrauchskopfschmerz, ED 09/2018 - Persistierender Kopfschmerz in Verbindung mit mildem Kopftrauma, EM
1995 - Koronare Eingefässerkrankung
Der Patient habe sich im Rahmen einer Verlaufskontrolle vorgestellt. Es habe sich keine deutliche Besserung der Kopfschmerzfrequenz bei 20 Kopfschmerztagen im Monat gezeigt. Weiterhin spreche er gut auf die Akuttherapie mit Paracetamol und Eletriptan an. Sollte sich keine Besserung der Kopfschmerzfrequenz zeigen, könnte ein Kostengutsprachegesuch für den neu zugelassenen C GRP-Rezeptor Antikörper Erenumab gestellt werden. Es sei eine Kontrolle in 3-4 Monaten geplant (Urk. 9/168 S. 3-4). 4.2
Im Verlaufsbericht des Spitals C.___ vom 4. Juni 2020 wurden folgende Diagno sen aufgeführt (Urk. 9/190 S. 11): - Koronare Eingefässerkrankung , ED 4/2019 - Migräne, ED unklar - Makrozytäres Blutbild, ED 23.4.2019 - Schädlicher Alkoholkonsum, ED unklar - Dilatation der Arteria
ascendens , ED 23.4.2019
Der Patient präsentiere sich kardiopulmonal kompensiert und i n gutem Allge meinzustand. Echoka rdiographisch zeige sich das Aneurysma der Aorta ascen dens unverändert auf 4,8 cm und eine Ektasie der Aortenwurzel auf 4,2 cm. Er habe in der Ergometrie durchschnittliche 136 Watt geleistet, was 84,5% vom Soll entspreche. Bei insgesamt durchschnittlicher Leistung hätten sich weder subjektiv noch objektiv Hinweis e für eine belastungsinduzierte koronare Ischämie gezeigt . Es werde empfohlen, von grossen isometrischen Anstrengungen wie Gewichthe ben oder dem regelmässigen Heben schwerer Lasten abzusehen (Urk. 9/190 S. 12). 4.3
Im Bericht der Hausärztin, Dr. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin, vom 23. Oktober 2020, wurde festgehalten, der Versicherte habe am 20. April 2019 einen Herzinfarkt erlitten. Seither fühle er sich einerseits innerlich unruhi ger, andererseits körperlich rascher erschöpft. Im Rahmen der kardiologischen Abklärungen sei ein Aortenaneurysma diagnostiziert worden, welches regelmäs siger Kontrollen bedürfe. Der Versicherte müsse höhere isometrische Belastungen vermeiden (Urk. 9/190 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, er sei seit Jahren eingeschränkt, insgesamt unverändert zu 50
%. Sie gehe davon aus, dass die maximale Belastbarkeit er reicht sei und nicht weiter gesteigert werden könne. Im Rahmen der koronaren Herzkrankheit sei seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem müsse er grössere, insbesondere isometrische Belastungen aufgrund des Aneurys mas vermeiden (Urk. 9/190 S. 4). 4.4
Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Januar 2021 werden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine koronare Eingefässerkrankung (ED 04/2019) genannt (Urk. 9/199 S. 3).
Der Versicherte befinde sich seit dem Jahr 2003 in seiner Behandlung, wobei ungefähr monatliche Konsultationen erfolgen würden. Er schätze ihn für leichte Tätigkeiten als zu 50
%-60
% arbeitsfähig (Urk. 9/199 S. 2). 5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf diese Berichte sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. So würden ihn die Kopf schmerzen nun in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, hinzu komme eine Ein schränkung durch die koronare Eingefässerkrankung und zudem leide er neu an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 1 S. 5).
Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als bei ihm im Jahr 2019
neu eine koronare Eingefässerkrankung diagnostiziert wurde. Indes geht aus den Berichten des Spitals C.___ hervor, dass diese lediglich vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte. So hielt die Kardiologin am 8. Mai 2019 fest, der Patient werde aufgrund des Infarktes vom 20. April 2019 für eine ambulante kardiale Rehabilitation angemeldet. Da er körperlich schwer arbeite, werde ihm ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis am 30. Juli 2019 ausgestellt (Urk. 9/190 S. 24). Bereits am 11. Juni 2019 vermerkte sie, der Patient berichte über eine deutliche Besserung und habe seine Arbeit wi eder aufgenommen (Urk. 9/190 S. 22). Am
15. Oktober 2019 wurde festgehalten, der Patient präsen tiere sich kardiopulmonal kompensiert (Urk. 9/190 S. 19). Auch in der Verlaufs kontrolle vom 4. Juni 2020 wurde von einer kardiopulmonalen Kompensation berichtet
(Urk. 9/190 S. 12).
In beiden Berichten wurde – trotz schwerer körperli cher Arbeit des Versicherten – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anhand der Berichte lässt sich daher lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes nachvollziehen .
Hinsichtlich der geltend gemachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Kopfschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht des Universitätsspi tals B.___ vom 20. Mai 2019 hervorgeht, dass diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist. So wurde explizit festgehalten, die Migräne würde seit mehr als vier Jahren zwei- bis dreimal wöche ntlich auftreten (Urk. 9/168 S. 1). Der Versi cherte hatte denn auch im Rahmen der Z.___ -Begutachtung angegeben, die Kopfschmerzen seien das Schlimmste , woran er leide (Urk. 9/141 S. 34), er erachte sich aufgrund dieser lediglich als zu 50
%-60 % arbeitsfähig (Urk. 9/141 S. 48) . Die von ihm nun geltend gemachte Einschränkung bestand seiner Ansicht nach demnach bereits vor Erlass der rente nverneinenden Verfügung vom 30. Novem ber 2017, was für einen stationären Gesundheitszustand spricht.
Auch bezüglich der depressiven Symptomatik mangelt es an einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes . Zwar wird im Bericht des behandelnden Psychiaters eine mittelgradige depressive Episode genannt (Urk. 9/199 S. 3). Indes hatte dieser bereits im Februar 2017 von einer mittelgradigen agitiert-depressiven Epi sode berichtet, die zu einer Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 50 % führe (Urk. 9/123 S. 1 und 3). Die Berichte lassen daher auf einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand schliessen, was sich auch in der seit Jahren unveränderten Behand l ungsfrequenz zeigt (Urk. 9/123 S. 3, U rk. 6/199 S. 2) .
Anhand der Berichte ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenverneinen den Verfügung vom 30. November 2017 nicht wesentlich verändert hat. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Aktenlage nicht notwendig (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hin weisen ). Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) s ind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro