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IV.2021.00262

Revisionsverfahren. Gemäss Gutachten angepasst voll arbeitsfähig. Gestützt auf EK-Vgl. anhand Medianwert LSE rentenausschliessender IV-Grad. (BGE 9C_26/2022)

Zürich SozVersG · 2021-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1990, meldete sich erstmals 1 1. April 2008 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im Fuss nach einem Unfall beim Fussballspielen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und holte das internistisch-rheumatologische und psychia trische Gutachten vom 2 0. Januar 2009 ein ( Urk. 10/18; vgl. auch Urk. 10/14). Die IV-Stelle initiierte daraufhin eine Berufsberatung für Jugendliche, welche noch nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis standen und schloss diese mit Mitteilung vom 1 2. April 2010 ab ( Urk. 10/30; vgl. Verlaufsprotokoll vom 1 2. April 2010, Urk. 10/31). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 wurde dem Beschwerde führer ab dem 1. März 2008 (Vollendung des 1 8. Altersjahres) eine ganze Rente zugesprochen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung habe absol vieren können und voll eingeschränkt sei in der Erwerbsfähigkeit ( Urk. 10/41; Verfügungsteil 2, Urk. 10/36).

In der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision im Jahr 2011 (Revi sions fragebogen vom 4. März 2011, Urk. 10/42 ) holte die IV-Stelle wiederum ein bidis ziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2 3. Januar 2012 , Urk. 10/54) und be stätigte die bisherige Rente (Mitteilung vom 8. Februar 2012, Urk. 10/56).

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2017 erneut eine Rentenrevision ein (Revisions fragebogen vom 3. April 2017, Urk. 10/59) , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ein ( Urk. 10/80). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für eine Poten zialabklärung bei der Z.___ vom 1 9. November bis zum 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 10/88) und stellte daraufhin die Berufsberatung ein, da Eingliederungsmas s nahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 10/99). Nachdem die IV-Stelle der Y.___ Zusatzfragen zu den Ergebnissen der Potenzialabklärung bei der Z.___ gestellt hatte ( Urk. 10/101/13

ff.) , holte sie das neuropsychologische Gutachten vom 2 2. Juli 2020 sowie eine abschliessende psychiatrische Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 bei der Y.___ ein ( Urk. 10/118, Urk. 10/121). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Oktober

2020, Urk. 10/124; Einwand vom 2 0. November 2020, Urk. 10/128; ergänzende Ein wandbegründung vom 2 3. Februar 2021, Urk. 10/136) stellte die IV-Stelle die R ente mit Verfügung vom 1 0. März 2021 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks stationärer Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um öffent liche Verhandlung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-139) sowie die Abweisung des Antrags auf öffentliche Verhandlung, eventualiter das Freistellen der Teilnahme an der Verhandlung. Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11).

Mit Schreiben vom 2 0. September 2021 wurden die Parteien zur Hauptver hand lung am 1 9. Oktober 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Er scheinen freigestellt wurde ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. Okto ber 2021 den Verzicht auf das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit, worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 17/1; Protokoll Hauptverhandlung). Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich sowie weitere Unterlagen ein und nahm erneut Stellung ( Urk. 18 und Urk. 19/1-4).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass auf grund der Gutachten der Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Unterlagen, welche eine Arbeits unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestätigen würden, lägen keine vor. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit Jahren in keinerlei medizinischer Behand lung mehr ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im W esentlichen vor, dass der n europsychologische Gutachter lic . phil. A.___ , Neuropsychologie FSP, trotz der invaliden Testergebnisse eine eingeschränkte kognitive Leistu n g s fähig keit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen attestiert habe. Lediglich das Ausmass bleibe aufgrund der invaliden Testergebnisse unbestimmt. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe diesen Umstand zwar aufgegriffen, ihn aber nicht diskutiert in der Beur teilung. Er habe lediglich eine Aggravatio n /Simulation daraus abgeleitet und eine psychische Erkrankung ausgeschlossen. Damit seien die kognitiven Teilleistungs beeinträchtigungen allerdings nicht erklärt. Auch die Potenzialabklärung wider spreche Aggravation/Simulation und die Schlussfolgerung von Dr. B.___ , dass auch diese auf Aggravation/Simulation beruhe, finde keine evidente Grund lage. Während der Potenzialabklärung sei d er Beschwerdeführer über mehrere Stunden täglich einen Monat lang beobachtet worden und die engmaschige Be treuung hätte Aggravation/Simulation auffallen lassen, was auch Eingang in den Abschlussbericht gefunden hätte. Dieser aber zeichne das Bild eines engagierten und motivierten Beschwerdeführers. Sowohl die neuropsychologische Testung als auch die Potenzialabklärung hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden an die Grenze seiner Belastbarkeit stosse. Auf kognitive Leistungsein schränkungen lasse auch der bisherige schulische Verlauf mit Besuch von Klein klasse n schliessen. Aggravation/Simulation als einzige Ursache sei entsprechend nicht plausibel, zumal die Teilleistungsschwäche damit nicht hinreichend erklärt sei. Darüber hinaus habe Dr. B.___ nicht diskutiert, dass ein sub stan tieller finanzieller Anreiz notwendig sei bei Simulation/Aggravation - die Erstan meldung sei allerdings von den Eltern initiiert gewesen, so dass dies zu verneinen sei. Zusammenfassend sei das Argument der Teilleistungsbeeinträchtigung nicht restlos abgeklärt und die Annahme von Simulation/Aggravation sei nicht schlüssig begründet. Entsprechend bestehe weiterer A bklärungsbedarf und der Beschwerde führer sei stationär zu begutachten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 ergänzend vor ( Urk. 9), dass die unplausiblen Testergebnisse in der neuropsycho logischen Begutachtung auf Aggravation und Simulation hindeuteten und ge samthaft davon ausgegangen werden müsse, dass die unplausible Symptom pro duktion auch für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen bei der Poten zial abklärung verantwortlich sei. Somit würden die psychiatrischen Diagnosen durch die neuropsychologische Abklärung gestützt. Das Gutachten der Y.___ sei voll beweiskräftig und der Beschwerdeführer entsprechend voll angepasst arbeits fähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrische n Begutachtung liege eine erhebliche Verbesserung vor, da eine Nachreifung stattgefunden habe. In der neuropsycho logischen Testung sei aufgrund der Aggravation und Simulation ein neues Ver halten bzw. eine relevante Tatsachenänderung festgestellt worden. Entsprechend liege ein Revisionsgrund vor und ein Rentenanspruch sei nicht mehr gegeben. Eventualiter sei der Entscheid unter der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1 9. Oktober 2021 (vgl. Protokoll sowie Plädoyernotizen , Urk. 17/1) sowie mit Stellungnahme vom 2 7. Oktober

2021 ( Urk.

18) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumentation fest und ergänzte, dass auch die zuständige Sozialarbeiterin von einer offensicht lichen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe ( Urk. 18 und Urk. 19/2). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine u nter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3. 3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s erfolgte anlässlich der Rentenrevision in den Jahren 2011/2012 (vgl. Urk. 10/45 und Urk. 10/55) .  Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet somit die Mitteilung vom 8. Februar 2012 ( Urk. 10/56) .

Aus medizinischer Sicht lag dieser Mitteilung das psychiatrisch-rheumato lo gische Gutachten der Klinik C.___ vom 2 3. Januar 2012 zugrunde ( Urk. 10/54).

Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/54/10): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) - CRPS I nach Kontusio des linken oberen Sprunggelenks am 1. März 2008 mit - geringen Verbesserungen gegenüber der Voruntersuchung 09/2009 - jetzt fehlender Glanz der Haut im Knöchelbereich links - jetzt symmetrischer minimaler Fuss-Knöchelumfang, damals Differenz von 0.5 cm - jedoch Zunahme der Differenz des maximalen Wadenumfangs, am ehesten im Rahmen eines lang andauernden Mindergebrauchs des linken Fusses durch lang andauernden Stockeinsatz

Als Diagnosen oh ne Auswirkungen auf die Arbeits f ä higkeit notierten sie (1) einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), (2) Adipositas Grad I mit Gewichtszunahme von 16.3 kg seit September 2008, (3) Vitamin D-Mangel (44

nmol /l).

Die Gutachter konstatierten, dass der Beschwerdeführer bisher keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen sei und auch keine Ausbildung absolviert habe. Auf grund der bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei der Beschwerdeführer in Tätigkeiten oder Ausbildung des ersten Arbei tsmarktes nicht einsetzbar.

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit bezüglich Ausbildungs- und Arbeits fähig keit. Eine berufliche Integration werde er in absehbarer Zeit nicht bewältigen können. Aus rheumatologischer Sicht sei er in einer adaptierten Tätigkeit nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/54/11). 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2021 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 sowie die entsprechenden Ergänzungen ab. Darin wer den die bis zur Be gut achtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam men gefasst (Urk. 10/80/8 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Dr. B.___ und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/80/17): - Residuelles , mässig ausgeprägtes CRPS 2007 bis ca. 2010 (ICD-10 M89.07) - residuelle funktionelle Parese des linken Beines mit schwerpunkt mässiger funktioneller Parese des linken Fusses

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) eine dys funktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) und (2) auffällige Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73).

Aus somatischer Sicht sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer i m März 2007 beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Fusses zu gezogen habe. Nach folgend habe sich ein Chron ic Regional Pain Syndrom (CRPS) entwickelt . Therapeutische Massnahmen seien ohne Erfolg gewesen und man kö nn e von einer leich ten bis mässiggradigen chronisc hen Beschwerdesituation ausgehen. In der aktuell en klinischen Untersuchung zeig t en sich Verfärbungen des linken Fusses und eine Muskelatrophie der gesamten linken unteren E xtremität. In den Vorberichten seien weitere mögliche morphologische Kriterien aufgeführt wo rden , wie beispielsweise die Krallenstellung der Zehen. Diese könn t en je doch nicht als diagnostisch her angezogen werden, da sie a uch auf der rechten Seite vorlä gen. Differenzialdiagnostisch müsse insgesamt auch eine funktionelle Lähmung/ Pare s e angenommen werden, folglich müsse nicht zwingend eine irreversible und voll ständige Invalidisierung durch das CRPS Stadium vorliegen. Dies kö nn e aus der nu r

geringeren Muskelatrophie d er linken unteren Extremität sowie der verblei benden Muskulatu r angenommen werden. Unklar bleibe, wie stark der linke Fuss tatsächlich auch belastet we rd e . Auf diese Erklärung stützend habe die aktive Teilnahme

an der Physiotherapie gemäss Aussa ge des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2016 statt gefunden. Insgesamt mü ss e erwähnt werden, dass ein irreversi bles Stadium des CRPS selten sei und insbesondere auch deutlich mehr atrophe Struk turen aufweise. Insgesamt sei die Prognose meist günstig in den Vorstadien, was s omit vorliegen dü rf e , zudem erschein e die Schmerzsituation eigentlich kontrol liert. Dass sich ein CRPS nach dem Trauma 2007 entwickelt habe , sei nicht be stritten, aktuell zeige sich hingegen das Bild einer Selbstlimitierung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären Krankheitsgewinn.

Aus psychiatrischer Sicht kö nn e attestiert werden, dass di e vormals beschriebene depressi ve Sympto matik nicht mehr nachweisbar sei. Es we rd e festgehalten, dass im psychiat rischen Gutachten mit interdiszi plinärer Zusammenfassu ng (psychia trisch und rheumatologisch) vom 2 3. Januar 2012, K linik C.___ , das Beck-Depression s- lnventar benutzt worden sei , was keine Test psychologie im engeren Sinne sei , da es sich um eine Selbst beurteilungsskala handle . Aller di ngs sei auch seinerzeit eine nur schwache depressive Symptomatik diagnostiziert worden . Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Ver letzungsverlaufes keinen Anschluss an eine reguläre Ausbildung entwickelt, keinen Beruf erlernt und b efinde sich in der Ro lle eines Frührentners und weise dadurch eine gewisse Zufrie denheit auf. Psychische Gründe für se ine fehlende Arbeitstätigkeit nehme er für sich nicht in Anspruch, insgesamt entstehe aber durchaus der Eindruck einer Selbstlimitierung , dass näm lich der Beschwerdeführer nicht bis an die Leistungsgrenzen gehe , wie ihm dies zumindest nach seiner psychischen Grundverfassung her mögl ich wäre. Nach Jahren der Nicht-Teilhabe am Arbeitsmarkt lä gen auch Phänomene wie eine Dekonditionierung vor, darüber hinaus eine Habituierung (keine Entwöhnung von den Gehstützen). Dabei verharre der Beschwerdeführer in der Kran kenrolle. Bezüglich der Krankheitsentwicklung, insbesondere mit dem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen, kö nn e ein deutlic her Syndrom- Rückgan g beschrieben werden. Aktuell kö nn e ein guter, adäquater affektiver Rapport hergestellt werden, entgegen dem psychia trischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 3. Januar 2012,

der Klinik C.___ , wo eine «Abwesenheit» beschrieben wo rde n sei . Dies k ö nn e so anamnestisch und auch in der direkten Begegnung nic ht mehr gesehen werden. Somit mü ss e auch angenommen werden, dass in den letzten 5 Jahren ein erheb liches Mas s an Nachreifung eingetreten sei und sich somi t die Diagnose einer Persönlichk eitsstörung nicht mehr begründen lasse. Allenfalls lie ssen sich auffäl lige Persönlichkeits züge beschreiben (erhöhte Impulsivität und gewiss e Unreife).

Gesamtmedizinisch kö nn e der Status nach CRPS im Jahr 2007 bis ins Jahr 2010 bestätigt werden, dies insbesondere gestützt auf die anamnestische Erhebung und die Dok umentation. Zwischenzeitlich habe sich bis dato eine deutliche Verbesse rung der Symptomatologie

psychisch und physisch eingestellt. Die Partizipation im Alltag sei gegeben und somit kö nn e eine Arbeitsleistung auch gefordert werden .

Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, begründet durch Limitierung des Stehens, des Ge hens sowie des Gewichtetragens und der damit verbundenen Schmerzen.

In einer leichten dominant sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatolog ischer Sicht eine volle Arbeits f ä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die langjährige Nichtteilhabe an einer Erwerbsbiographie möglicherweise mit verpasstem Zeit fenster eine Hürde. Insgesamt ergäben sich keine klaren psychiatrischen Notwen digkeiten bezüglich einer Verweistätigkeit. Grundsätzlich liege kein psychiatri sches Krankheitsbild vor, was mit einer dauerhaften Einbusse von qualitativer oder quantitativer Arbeitsfähigkeit einhergehen würde. Somit könne aus psychia trischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei ein sinnvolles Arbeitstraining durchzuführen ( Urk. 10/80/21 f.). 3.2

Die Gutachter der Y.___ nahmen am 2 7. März 2019 Stellung zu den Ab klärungen und Berichten der Z.___ ( Urk. 10/101/13 ff.) . S ie konstatierten, dass aus rheumatologischer Sicht eine residuelle Parese nach vorgelegenem CRPS ob jektiviert worden sei. In ihrem Gutachten habe sich das Bild einer Selbstli mitie rung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären K rankheits gewinn gezeigt , insofern erstaunten die Abklärungsergebnisse nicht. Der Be schwerde führer solle nach Möglichkeit im Arbeitsprozess gehalten werden.

Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungserg ebnisse ebenfalls nicht kompa tib el. Sie hätten bei der Begutachtung v or einem Jahr einen Beschwerdeführer ge sehen ohne jegliche Psychopharmakotherapie, ohne jegliche Psychotherapie, ohne jegliche Soziotherapie, der überhaupt keine psychiatrischen Angebote in Anspruch genommen habe zum Zeitpunkt der Begutachtung und in dem rezenten Zeitraum zuvor, sodass kein Schweregrad eines

psychiatrischen Leidens habe abgeleitet werden können . Es seien psychiatrische Berichte vor gelegen , die insbe sondere Impulsivität und Unreife darstellten, die sie als rückläufig hätten be schreiben k önnen , was der Beschwerdeführer selbst bestätig t habe. Er habe auch bestätigt, dass kein Leidensdruck bestünde und er auch deswegen keine therape u tischen Angebote in Anspruch genommen habe. Trotz Provokationsmanövern hätten sie keine eindeutigen Impulsdurchbrüche oder Ähnliches generieren können , sodass an den vormaligen Verdacht eine r Persönlichkeitsstörung, beson ders einer Persönlichkeitsstörung mit Verlusten der Impulskontroll e, nicht fest ge halten wer den k önne. Dies we rd e im Übrigen auch bestätigt im aktuell vor lie genden Abklärungsbericht von Z.___ , die ihm ein hohes Engagement und hohe Zuverlässigkeit und Anpassungsfähigkeit zuschrie ben. Der Beschwerdeführer habe ein hohes Aktivitätsniveau i n allen vergleichbaren Lebensbe reichen aufge wiesen : Alleiniges Reisen durch die Schweiz, Übernachten alleine im Hotel, Auf enthalt in Italien, Einkaufen in Deu tschland, Pflegen von Kontakten etc. Insofern hätten sie auc h innerhalb der Untersuchungssit uation nicht auf eine relevante Intelligenzstörung geschlossen . Zusammenfassend hätten sie kein typisches Stö rungsbild in den Bereichen F1 bis F9 der ICD-10 identifizieren können , was zunächst einmal durchaus kom patibel sei mit den vorliegenden Abklärungs ergeb nissen. Andererseits würden im Bericht von Z.___ klare Einschränkungen be schrieben, insbesondere auch Ermüdungserscheinungen mit fortschreitender Zeit, aber auch intellektuelle Defizite.

Die Abklärungsergebnisse von Z.___ seien für sie schlüssig und könnten einen Hinweis ergeben auf eine leichte Intelligenzminderung. Dies könnte die Integra tionsfähigkeit tatsächlich entscheidend limitieren. Entsprechend empfählen sie eine fachgerechte neuropsychologische Abklärung. Sie wiesen darauf hin, dass der dem Gutachten zugrundeliegenden Aktenlage die jetzt gewonnenen Erkennt nisse noch nicht zugrunde gelegen hätten und möglicherweise durch das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers überdeckt worden seien. Letzteres könne durchaus als Ressource verstanden werden. Dennoch sähen sie die Notwendigkeit, die im Gutachten getroffenen Aussagen unter Beizug aktueller Erkenntnisse ergebnisoffen anzupassen. 3.3

Infolgedessen untersuchte lic . phil. A.___ , Neuropsychologe FSP, den Beschwer de führer. In seinem Gutachten vom 2 2. Juli 2020 notierte er keine neuro psy cho logischen Diagnosen ( Urk. 10/118/19). Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren. Gemäss seinen Angaben seien die Geburt und die frühe Kindheitsent wicklung unauffällig gewesen. Er habe die Primarschule besucht , gemäss seinen Angaben ab der zweiten Klasse in einer Kleinklasse. Die Oberstufe habe er drei Jahre lang ebenfalls in einer Kleinklasse besucht (für schwachbegabte Schüler). Gegen Ende eines anschliessenden zehnten Schuljahres habe er sich am linken Fuss verletzt . In der Folge hätten Einschränkun gen und Schmerzen im linken Fuss persistiert. Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung durch die Klinik C.___

sei dem Beschwerdeführer im Januar 2009 eine volle Arbeits unfähigkeit bescheinigt worden , die SVA Zürich habe ihn in der Folge berentet . Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung sei

Y.___ 2017 zum Schluss gekommen, in einer angepassten Tätigkeit sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. In der neurops ychologischen Unter suchung zeig e der Beschwerdeführer ei ne neuropsychologisch unplausibl e und logisch inkonsistente Symptomproduktion .

Eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen kö nne nicht ausgeschlossen werden. In den Vorberichten sei zudem auf Diskrepanzen hingewiesen worden. Damit könnten keine gesicherten Angaben zur Eingliede rungsfähigkeit, Eingliederungsmassnahmen, Fähigkeiten, Ressourcen, Belastun gen und einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht werden ( Urk. 10/118/22 ff.). 3.4

Am 2. Oktober 2020 nahm Dr.

B.___ unter Berücksichtigung der neu ropsychologischen Untersuchung erneut Stellung zum psychischen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers ( Urk. 10/121). Er führte aus, dass der Neuro psy chologe aufgrund der anamnestischen Angabe einer langjährigen Beschul ung in einer Kleinklasse dafür gehalten habe , dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Teilleistungsbereichen vorhanden sei. Die unplausible Symptomproduktion und deren Bewusstseinsgrad könnten neben psychopathologischen Erkrankungen am ehesten durch Aggra va tion oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen bedingt sein. Da sie nun keinen Anhalt hätten, mit dem sie die neuropsychologisch unplausible Symptom produktion durch Psychopathologie oder eine Erk r ankung aus den Bereichen F0 bis F9 erklären könnten, gingen sie überwiegend wahrscheinlich von Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen aus. Im neuropsychologischen Gutachten fänden sich darüber hinaus Hinweise auf Aggravation oder Simulation bei der Interpretation von Vorberichten. Gesamthaft müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die neurologisch unplausible Symptomproduktion auf nicht medizinische Faktoren zurückgehe, sondern auch das Scheitern der Einglie derungsbemühungen bei der Z.___ . Letztlich bestätige das Verhalten des Be schwer deführers in der neuropsychologischen Untersuchung die im psychiatri schen Gutachten vor über zwei Jahren gestellten Diagnosen. 4.

4.1

Das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/80) sowie die ergän zenden Ausführungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 10/101/13 ff.), das neuropsycho logische Teilgutachten vom 2 2. Juli 2018 ( Urk. 10/118) sowie die abschliessende Beurteilung von Dr.

B.___ vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 10/121 ) be ruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zu stän de und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Die Ausführungen der Y.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen ( vgl. E. 2.4 ).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass Dr.

B.___ die neu ropsychologisch attestierten Teilleistungsbeeinträchtigungen nicht näher disku tiert habe - alleine das Anführen von Aggravation und Simulation erklärten diese nicht hinreichend . Auch die Annahme von Dr.

B.___ , dass die Test ergebnisse bei der Potenzialabklärung nicht valide gewesen seien aufgrund von Aggravation oder Simulation sei nicht belegt. Im Bericht der Z.___ werde der Beschwerdefü hrer als zuverlässig, offen, sorgfältig und genau beschrieben, aller dings sei e i n stark verlangsamtes Tempo und eine nicht ausreichende Ausdauer festgestellt worden. Bei dieser engmaschigen Betreuung wäre eine Aggravation/

S imulation aufgefallen ( Urk. 1 , vgl. Protokoll Hauptverhandlung ).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr.

B.___ sowohl im Gutachten vom 1 3. März 2018 (E. 3.1) , als auch in der ergänzenden Stellungn ahme vom 2. Oktober 2020 (E. 3.4 ) nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass kein Anhalt auf eine Erkrankung aus den Bereichen F0 bis F9 vorliege - entsprechend gingen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die unplausible Symp tom produktion am ehesten auf Aggravation und Simulation zurückzuführen sei.

Lic . phil. A.___ konstatierte diesbezüglich, dass die langjährige Beschulung in einer Kleinklasse mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeute, dass beim Be schwerdeführer eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen vorhanden sei. Wegen der unplausi bl en und logisch inkonsistenten Symptomproduktion könnten allerdings keine ge sicherten Angaben zur Art und Schwere gemacht werden ( Urk. 10/118/20).

Zusammenfassend kann eine Teilleistungseinschränkung aufgrund des Verhal tens des Beschwerdeführers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden . Demnach hat er die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit zu tragen .

Darüber hinaus werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 267. Aufl. 2017, S. 881; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Nach konstanter Recht sprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein inva lidenversicherungs rechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demge gen über führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenz minderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die beruf liche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforder lich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom

11. Februar 2019 , E. 5.2 mit Hinweisen). Damit ist - selbst davon ausgehend, dass allfällige Teilleistungsbeeinträchti gungen vorlägen - mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/ 80/47; Urk. 10/80/50 f.; Urk. 10/101/13 f. ) nicht überwiegend wahr scheinlich, dass diese erhebliche funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in einer den kognitiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit zeitigen würden. 4.2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte darüber hinaus die Annahmen von lic . phil. A.___ , dass bereits früher Unstimmigkeiten vorgelegen hätten ( Urk. 1 S. 7). In Hinblick darauf, dass aktuell unbestritten und klarerweise erstellt eine

unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliegt, kann offen bleiben , ob rückwirkend Aggravation oder Simulation vorliegt. 4.2.3

Der Beschwerdeführer reicht e nach der Hauptverhandlung einen Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin ein, worin sie schilderte, dass ihr der Beschwerde führer einen extrem verlangsamten Eindruck mache, die Gesrpäche überdurch schnittlich lange dauerten und sie lediglich verzögert Anworten erhalte ( Urk. 19/2). Die im Bericht geschilderte subjektive Wahrnehmung der Sozialarbeiterin vermag allerdings keine Zweifel an den umfassenden Untersuchungen und daraus resul tierenden Testergebnisse im Rahmen der Abklärungen der Y.___ zu erweck en, da die Sozialarbeiterin nicht über die notwendige medizinische Qualifikation ve r fügt. 4.3

Entsprechend kann auf die Gutachten und Stellungnahmen von Y.___ abge stellt werden. Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund vorliegt:

Der Mitteilung vom 8. Februar 2012 lag das bidisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 2 3. Januar 2012 zugrunde. Darin wurde gestützt auf die psychia tri sche Problematik, namentlich de n Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keits störung mit unreifen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) , von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ( Urk. 10/54/11).

Diese Diagnose konnte von Dr.

B.___ nicht bestätigt werden. Er kon statierte demgegenüber, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor liege, da in den letzten fünf Jahren ein erhebliches Mass an Nachreifung ein ge treten sei und sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr begrün den lasse ( Urk. 10/80/18; Urk. 10/80/23).

Entsprechend liegt eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu stan des vor, so dass ein Revisionsgrund erstellt ist. 4.4

Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/80) sowie die ergänzenden Ausführungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 10/101/13 ff.), das neuropsychologische Teilgutachten vom 2 2. Juli 2018 ( Urk. 10/118) sowie die ab schlies sende Beurteilung von Dr.

B.___ vom 2. Oktober

2020 ( Urk. 10/12 1) ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig in einer leichten, domi nant sitzenden Tätigkeit ( Urk. 10/80/21 f.) .

Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer stationären Begutachtung wie vom Beschwerdeführer gefordert , sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist . 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der aus somatischer S icht leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Konnte die versicherte Person wegen der Inval idität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Vollendung des 30 . Altersjahres dem jähr lich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik ( Art. 26 Abs. 1 IVV). Im Jahr 2020 entspricht das für den Be schwer deführer heranzuziehende Valideneinkommen damit Fr. 83' 5 0 0.-- (IV-Rund schrei ben Nr. 403 vom 1 7. November 2020).

Für das Invalideneinkommen ist der Hilfsarbeiterlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) her an zuziehen, welcher im Jahr 2018 monatlich Fr. 5'417.-- betrug. Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ( T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020) resultiert daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2020 in Höhe von Fr. 68'923.60 ( Fr. 5'417. -- :

40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 12) .

Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 17 % .

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Leidensabzug aufgrund der nur leichten qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt ist . A llerdings würde selbst bei maximalem Leidensabzug von 25 % kein rentenrelevanter IV-Grad resultieren. 5.3

Zusammenfassend erweist sich die Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .

D ie Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 19/1 ), sind sie jedoch einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer ) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Markus Loher aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher , machte mit Honorarnote n vom 19. /27.

Oktober 2021 (Urk. 17/3; Urk. 19/4 ) einen Ge samt aufwand von 21.2 Stunden und Barauslagen von total Fr. 190.80 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand, insbesondere die 5.4 Stunden Vor bereitung für die Hauptverhandlung als auch die 3.9 Stunden für die Ausar bei tung des Schreibens vom 2 7. Oktober 2021 als übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können zwei Stunden Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als ge rechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, vier Stunde n für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden . Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 3‘ 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. April 2021 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich , als unent geltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk. 18 und Urk. 19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 1. April 2008 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im Fuss nach einem Unfall beim Fussballspielen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und holte das internistisch-rheumatologische und psychia trische Gutachten vom 2 0. Januar 2009 ein ( Urk. 10/18; vgl. auch Urk. 10/14). Die IV-Stelle initiierte daraufhin eine Berufsberatung für Jugendliche, welche noch nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis standen und schloss diese mit Mitteilung vom 1 2. April 2010 ab ( Urk. 10/30; vgl. Verlaufsprotokoll vom 1 2. April 2010, Urk. 10/31). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 wurde dem Beschwerde führer ab dem 1. März 2008 (Vollendung des 1 8. Altersjahres) eine ganze Rente zugesprochen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung habe absol vieren können und voll eingeschränkt sei in der Erwerbsfähigkeit ( Urk. 10/41; Verfügungsteil 2, Urk. 10/36).

In der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision im Jahr 2011 (Revi sions fragebogen vom 4. März 2011, Urk. 10/42 ) holte die IV-Stelle wiederum ein bidis ziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2 3. Januar 2012 , Urk. 10/54) und be stätigte die bisherige Rente (Mitteilung vom 8. Februar 2012, Urk. 10/56).

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2017 erneut eine Rentenrevision ein (Revisions fragebogen vom 3. April 2017, Urk. 10/59) , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ein ( Urk. 10/80). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für eine Poten zialabklärung bei der Z.___ vom 1 9. November bis zum 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 10/88) und stellte daraufhin die Berufsberatung ein, da Eingliederungsmas s nahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 10/99). Nachdem die IV-Stelle der Y.___ Zusatzfragen zu den Ergebnissen der Potenzialabklärung bei der Z.___ gestellt hatte ( Urk. 10/101/13

ff.) , holte sie das neuropsychologische Gutachten vom 2 2. Juli 2020 sowie eine abschliessende psychiatrische Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 bei der Y.___ ein ( Urk. 10/118, Urk. 10/121). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Oktober

2020, Urk. 10/124; Einwand vom 2 0. November 2020, Urk. 10/128; ergänzende Ein wandbegründung vom 2 3. Februar 2021, Urk. 10/136) stellte die IV-Stelle die R ente mit Verfügung vom 1 0. März 2021 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats ein ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks stationärer Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um öffent liche Verhandlung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-139) sowie die Abweisung des Antrags auf öffentliche Verhandlung, eventualiter das Freistellen der Teilnahme an der Verhandlung. Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11).

Mit Schreiben vom 2 0. September 2021 wurden die Parteien zur Hauptver hand lung am 1 9. Oktober 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Er scheinen freigestellt wurde ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. Okto ber 2021 den Verzicht auf das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit, worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 17/1; Protokoll Hauptverhandlung). Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich sowie weitere Unterlagen ein und nahm erneut Stellung ( Urk. 18 und Urk. 19/1-4).

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine u nter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

E. 3.1 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s erfolgte anlässlich der Rentenrevision in den Jahren 2011/2012 (vgl. Urk. 10/45 und Urk. 10/55) .  Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet somit die Mitteilung vom 8. Februar 2012 ( Urk. 10/56) .

Aus medizinischer Sicht lag dieser Mitteilung das psychiatrisch-rheumato lo gische Gutachten der Klinik C.___ vom 2 3. Januar 2012 zugrunde ( Urk. 10/54).

Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/54/10): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) - CRPS I nach Kontusio des linken oberen Sprunggelenks am 1. März 2008 mit - geringen Verbesserungen gegenüber der Voruntersuchung 09/2009 - jetzt fehlender Glanz der Haut im Knöchelbereich links - jetzt symmetrischer minimaler Fuss-Knöchelumfang, damals Differenz von 0.5 cm - jedoch Zunahme der Differenz des maximalen Wadenumfangs, am ehesten im Rahmen eines lang andauernden Mindergebrauchs des linken Fusses durch lang andauernden Stockeinsatz

Als Diagnosen oh ne Auswirkungen auf die Arbeits f ä higkeit notierten sie (1) einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), (2) Adipositas Grad I mit Gewichtszunahme von 16.3 kg seit September 2008, (3) Vitamin D-Mangel (44

nmol /l).

Die Gutachter konstatierten, dass der Beschwerdeführer bisher keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen sei und auch keine Ausbildung absolviert habe. Auf grund der bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei der Beschwerdeführer in Tätigkeiten oder Ausbildung des ersten Arbei tsmarktes nicht einsetzbar.

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit bezüglich Ausbildungs- und Arbeits fähig keit. Eine berufliche Integration werde er in absehbarer Zeit nicht bewältigen können. Aus rheumatologischer Sicht sei er in einer adaptierten Tätigkeit nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/54/11).

E. 3.2 Die Gutachter der Y.___ nahmen am 2 7. März 2019 Stellung zu den Ab klärungen und Berichten der Z.___ ( Urk. 10/101/13 ff.) . S ie konstatierten, dass aus rheumatologischer Sicht eine residuelle Parese nach vorgelegenem CRPS ob jektiviert worden sei. In ihrem Gutachten habe sich das Bild einer Selbstli mitie rung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären K rankheits gewinn gezeigt , insofern erstaunten die Abklärungsergebnisse nicht. Der Be schwerde führer solle nach Möglichkeit im Arbeitsprozess gehalten werden.

Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungserg ebnisse ebenfalls nicht kompa tib el. Sie hätten bei der Begutachtung v or einem Jahr einen Beschwerdeführer ge sehen ohne jegliche Psychopharmakotherapie, ohne jegliche Psychotherapie, ohne jegliche Soziotherapie, der überhaupt keine psychiatrischen Angebote in Anspruch genommen habe zum Zeitpunkt der Begutachtung und in dem rezenten Zeitraum zuvor, sodass kein Schweregrad eines

psychiatrischen Leidens habe abgeleitet werden können . Es seien psychiatrische Berichte vor gelegen , die insbe sondere Impulsivität und Unreife darstellten, die sie als rückläufig hätten be schreiben k önnen , was der Beschwerdeführer selbst bestätig t habe. Er habe auch bestätigt, dass kein Leidensdruck bestünde und er auch deswegen keine therape u tischen Angebote in Anspruch genommen habe. Trotz Provokationsmanövern hätten sie keine eindeutigen Impulsdurchbrüche oder Ähnliches generieren können , sodass an den vormaligen Verdacht eine r Persönlichkeitsstörung, beson ders einer Persönlichkeitsstörung mit Verlusten der Impulskontroll e, nicht fest ge halten wer den k önne. Dies we rd e im Übrigen auch bestätigt im aktuell vor lie genden Abklärungsbericht von Z.___ , die ihm ein hohes Engagement und hohe Zuverlässigkeit und Anpassungsfähigkeit zuschrie ben. Der Beschwerdeführer habe ein hohes Aktivitätsniveau i n allen vergleichbaren Lebensbe reichen aufge wiesen : Alleiniges Reisen durch die Schweiz, Übernachten alleine im Hotel, Auf enthalt in Italien, Einkaufen in Deu tschland, Pflegen von Kontakten etc. Insofern hätten sie auc h innerhalb der Untersuchungssit uation nicht auf eine relevante Intelligenzstörung geschlossen . Zusammenfassend hätten sie kein typisches Stö rungsbild in den Bereichen F1 bis F9 der ICD-10 identifizieren können , was zunächst einmal durchaus kom patibel sei mit den vorliegenden Abklärungs ergeb nissen. Andererseits würden im Bericht von Z.___ klare Einschränkungen be schrieben, insbesondere auch Ermüdungserscheinungen mit fortschreitender Zeit, aber auch intellektuelle Defizite.

Die Abklärungsergebnisse von Z.___ seien für sie schlüssig und könnten einen Hinweis ergeben auf eine leichte Intelligenzminderung. Dies könnte die Integra tionsfähigkeit tatsächlich entscheidend limitieren. Entsprechend empfählen sie eine fachgerechte neuropsychologische Abklärung. Sie wiesen darauf hin, dass der dem Gutachten zugrundeliegenden Aktenlage die jetzt gewonnenen Erkennt nisse noch nicht zugrunde gelegen hätten und möglicherweise durch das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers überdeckt worden seien. Letzteres könne durchaus als Ressource verstanden werden. Dennoch sähen sie die Notwendigkeit, die im Gutachten getroffenen Aussagen unter Beizug aktueller Erkenntnisse ergebnisoffen anzupassen.

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2021 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 sowie die entsprechenden Ergänzungen ab. Darin wer den die bis zur Be gut achtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam men gefasst (Urk. 10/80/8 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Dr. B.___ und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/80/17): - Residuelles , mässig ausgeprägtes CRPS 2007 bis ca. 2010 (ICD-10 M89.07) - residuelle funktionelle Parese des linken Beines mit schwerpunkt mässiger funktioneller Parese des linken Fusses

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) eine dys funktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) und (2) auffällige Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73).

Aus somatischer Sicht sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer i m März 2007 beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Fusses zu gezogen habe. Nach folgend habe sich ein Chron ic Regional Pain Syndrom (CRPS) entwickelt . Therapeutische Massnahmen seien ohne Erfolg gewesen und man kö nn e von einer leich ten bis mässiggradigen chronisc hen Beschwerdesituation ausgehen. In der aktuell en klinischen Untersuchung zeig t en sich Verfärbungen des linken Fusses und eine Muskelatrophie der gesamten linken unteren E xtremität. In den Vorberichten seien weitere mögliche morphologische Kriterien aufgeführt wo rden , wie beispielsweise die Krallenstellung der Zehen. Diese könn t en je doch nicht als diagnostisch her angezogen werden, da sie a uch auf der rechten Seite vorlä gen. Differenzialdiagnostisch müsse insgesamt auch eine funktionelle Lähmung/ Pare s e angenommen werden, folglich müsse nicht zwingend eine irreversible und voll ständige Invalidisierung durch das CRPS Stadium vorliegen. Dies kö nn e aus der nu r

geringeren Muskelatrophie d er linken unteren Extremität sowie der verblei benden Muskulatu r angenommen werden. Unklar bleibe, wie stark der linke Fuss tatsächlich auch belastet we rd e . Auf diese Erklärung stützend habe die aktive Teilnahme

an der Physiotherapie gemäss Aussa ge des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2016 statt gefunden. Insgesamt mü ss e erwähnt werden, dass ein irreversi bles Stadium des CRPS selten sei und insbesondere auch deutlich mehr atrophe Struk turen aufweise. Insgesamt sei die Prognose meist günstig in den Vorstadien, was s omit vorliegen dü rf e , zudem erschein e die Schmerzsituation eigentlich kontrol liert. Dass sich ein CRPS nach dem Trauma 2007 entwickelt habe , sei nicht be stritten, aktuell zeige sich hingegen das Bild einer Selbstlimitierung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären Krankheitsgewinn.

Aus psychiatrischer Sicht kö nn e attestiert werden, dass di e vormals beschriebene depressi ve Sympto matik nicht mehr nachweisbar sei. Es we rd e festgehalten, dass im psychiat rischen Gutachten mit interdiszi plinärer Zusammenfassu ng (psychia trisch und rheumatologisch) vom 2 3. Januar 2012, K linik C.___ , das Beck-Depression s- lnventar benutzt worden sei , was keine Test psychologie im engeren Sinne sei , da es sich um eine Selbst beurteilungsskala handle . Aller di ngs sei auch seinerzeit eine nur schwache depressive Symptomatik diagnostiziert worden . Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Ver letzungsverlaufes keinen Anschluss an eine reguläre Ausbildung entwickelt, keinen Beruf erlernt und b efinde sich in der Ro lle eines Frührentners und weise dadurch eine gewisse Zufrie denheit auf. Psychische Gründe für se ine fehlende Arbeitstätigkeit nehme er für sich nicht in Anspruch, insgesamt entstehe aber durchaus der Eindruck einer Selbstlimitierung , dass näm lich der Beschwerdeführer nicht bis an die Leistungsgrenzen gehe , wie ihm dies zumindest nach seiner psychischen Grundverfassung her mögl ich wäre. Nach Jahren der Nicht-Teilhabe am Arbeitsmarkt lä gen auch Phänomene wie eine Dekonditionierung vor, darüber hinaus eine Habituierung (keine Entwöhnung von den Gehstützen). Dabei verharre der Beschwerdeführer in der Kran kenrolle. Bezüglich der Krankheitsentwicklung, insbesondere mit dem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen, kö nn e ein deutlic her Syndrom- Rückgan g beschrieben werden. Aktuell kö nn e ein guter, adäquater affektiver Rapport hergestellt werden, entgegen dem psychia trischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 3. Januar 2012,

der Klinik C.___ , wo eine «Abwesenheit» beschrieben wo rde n sei . Dies k ö nn e so anamnestisch und auch in der direkten Begegnung nic ht mehr gesehen werden. Somit mü ss e auch angenommen werden, dass in den letzten 5 Jahren ein erheb liches Mas s an Nachreifung eingetreten sei und sich somi t die Diagnose einer Persönlichk eitsstörung nicht mehr begründen lasse. Allenfalls lie ssen sich auffäl lige Persönlichkeits züge beschreiben (erhöhte Impulsivität und gewiss e Unreife).

Gesamtmedizinisch kö nn e der Status nach CRPS im Jahr 2007 bis ins Jahr 2010 bestätigt werden, dies insbesondere gestützt auf die anamnestische Erhebung und die Dok umentation. Zwischenzeitlich habe sich bis dato eine deutliche Verbesse rung der Symptomatologie

psychisch und physisch eingestellt. Die Partizipation im Alltag sei gegeben und somit kö nn e eine Arbeitsleistung auch gefordert werden .

Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, begründet durch Limitierung des Stehens, des Ge hens sowie des Gewichtetragens und der damit verbundenen Schmerzen.

In einer leichten dominant sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatolog ischer Sicht eine volle Arbeits f ä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die langjährige Nichtteilhabe an einer Erwerbsbiographie möglicherweise mit verpasstem Zeit fenster eine Hürde. Insgesamt ergäben sich keine klaren psychiatrischen Notwen digkeiten bezüglich einer Verweistätigkeit. Grundsätzlich liege kein psychiatri sches Krankheitsbild vor, was mit einer dauerhaften Einbusse von qualitativer oder quantitativer Arbeitsfähigkeit einhergehen würde. Somit könne aus psychia trischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei ein sinnvolles Arbeitstraining durchzuführen ( Urk. 10/80/21 f.).

E. 3.3 Infolgedessen untersuchte lic . phil. A.___ , Neuropsychologe FSP, den Beschwer de führer. In seinem Gutachten vom 2 2. Juli 2020 notierte er keine neuro psy cho logischen Diagnosen ( Urk. 10/118/19). Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren. Gemäss seinen Angaben seien die Geburt und die frühe Kindheitsent wicklung unauffällig gewesen. Er habe die Primarschule besucht , gemäss seinen Angaben ab der zweiten Klasse in einer Kleinklasse. Die Oberstufe habe er drei Jahre lang ebenfalls in einer Kleinklasse besucht (für schwachbegabte Schüler). Gegen Ende eines anschliessenden zehnten Schuljahres habe er sich am linken Fuss verletzt . In der Folge hätten Einschränkun gen und Schmerzen im linken Fuss persistiert. Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung durch die Klinik C.___

sei dem Beschwerdeführer im Januar 2009 eine volle Arbeits unfähigkeit bescheinigt worden , die SVA Zürich habe ihn in der Folge berentet . Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung sei

Y.___ 2017 zum Schluss gekommen, in einer angepassten Tätigkeit sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. In der neurops ychologischen Unter suchung zeig e der Beschwerdeführer ei ne neuropsychologisch unplausibl e und logisch inkonsistente Symptomproduktion .

Eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen kö nne nicht ausgeschlossen werden. In den Vorberichten sei zudem auf Diskrepanzen hingewiesen worden. Damit könnten keine gesicherten Angaben zur Eingliede rungsfähigkeit, Eingliederungsmassnahmen, Fähigkeiten, Ressourcen, Belastun gen und einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht werden ( Urk. 10/118/22 ff.).

E. 3.4 Am 2. Oktober 2020 nahm Dr.

B.___ unter Berücksichtigung der neu ropsychologischen Untersuchung erneut Stellung zum psychischen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers ( Urk. 10/121). Er führte aus, dass der Neuro psy chologe aufgrund der anamnestischen Angabe einer langjährigen Beschul ung in einer Kleinklasse dafür gehalten habe , dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Teilleistungsbereichen vorhanden sei. Die unplausible Symptomproduktion und deren Bewusstseinsgrad könnten neben psychopathologischen Erkrankungen am ehesten durch Aggra va tion oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen bedingt sein. Da sie nun keinen Anhalt hätten, mit dem sie die neuropsychologisch unplausible Symptom produktion durch Psychopathologie oder eine Erk r ankung aus den Bereichen F0 bis F9 erklären könnten, gingen sie überwiegend wahrscheinlich von Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen aus. Im neuropsychologischen Gutachten fänden sich darüber hinaus Hinweise auf Aggravation oder Simulation bei der Interpretation von Vorberichten. Gesamthaft müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die neurologisch unplausible Symptomproduktion auf nicht medizinische Faktoren zurückgehe, sondern auch das Scheitern der Einglie derungsbemühungen bei der Z.___ . Letztlich bestätige das Verhalten des Be schwer deführers in der neuropsychologischen Untersuchung die im psychiatri schen Gutachten vor über zwei Jahren gestellten Diagnosen.

E. 4.1 Das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/80) sowie die ergän zenden Ausführungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 10/101/13 ff.), das neuropsycho logische Teilgutachten vom 2 2. Juli 2018 ( Urk. 10/118) sowie die abschliessende Beurteilung von Dr.

B.___ vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 10/121 ) be ruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zu stän de und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Die Ausführungen der Y.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen ( vgl. E. 2.4 ).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass Dr.

B.___ die neu ropsychologisch attestierten Teilleistungsbeeinträchtigungen nicht näher disku tiert habe - alleine das Anführen von Aggravation und Simulation erklärten diese nicht hinreichend . Auch die Annahme von Dr.

B.___ , dass die Test ergebnisse bei der Potenzialabklärung nicht valide gewesen seien aufgrund von Aggravation oder Simulation sei nicht belegt. Im Bericht der Z.___ werde der Beschwerdefü hrer als zuverlässig, offen, sorgfältig und genau beschrieben, aller dings sei e i n stark verlangsamtes Tempo und eine nicht ausreichende Ausdauer festgestellt worden. Bei dieser engmaschigen Betreuung wäre eine Aggravation/

S imulation aufgefallen ( Urk. 1 , vgl. Protokoll Hauptverhandlung ).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr.

B.___ sowohl im Gutachten vom 1 3. März 2018 (E. 3.1) , als auch in der ergänzenden Stellungn ahme vom 2. Oktober 2020 (E. 3.4 ) nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass kein Anhalt auf eine Erkrankung aus den Bereichen F0 bis F9 vorliege - entsprechend gingen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die unplausible Symp tom produktion am ehesten auf Aggravation und Simulation zurückzuführen sei.

Lic . phil. A.___ konstatierte diesbezüglich, dass die langjährige Beschulung in einer Kleinklasse mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeute, dass beim Be schwerdeführer eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen vorhanden sei. Wegen der unplausi bl en und logisch inkonsistenten Symptomproduktion könnten allerdings keine ge sicherten Angaben zur Art und Schwere gemacht werden ( Urk. 10/118/20).

Zusammenfassend kann eine Teilleistungseinschränkung aufgrund des Verhal tens des Beschwerdeführers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden . Demnach hat er die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit zu tragen .

Darüber hinaus werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 267. Aufl. 2017, S. 881; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Nach konstanter Recht sprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein inva lidenversicherungs rechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demge gen über führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenz minderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die beruf liche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforder lich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom

11. Februar 2019 , E. 5.2 mit Hinweisen). Damit ist - selbst davon ausgehend, dass allfällige Teilleistungsbeeinträchti gungen vorlägen - mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/ 80/47; Urk. 10/80/50 f.; Urk. 10/101/13 f. ) nicht überwiegend wahr scheinlich, dass diese erhebliche funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in einer den kognitiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit zeitigen würden.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte darüber hinaus die Annahmen von lic . phil. A.___ , dass bereits früher Unstimmigkeiten vorgelegen hätten ( Urk. 1 S. 7). In Hinblick darauf, dass aktuell unbestritten und klarerweise erstellt eine

unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliegt, kann offen bleiben , ob rückwirkend Aggravation oder Simulation vorliegt.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer reicht e nach der Hauptverhandlung einen Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin ein, worin sie schilderte, dass ihr der Beschwerde führer einen extrem verlangsamten Eindruck mache, die Gesrpäche überdurch schnittlich lange dauerten und sie lediglich verzögert Anworten erhalte ( Urk. 19/2). Die im Bericht geschilderte subjektive Wahrnehmung der Sozialarbeiterin vermag allerdings keine Zweifel an den umfassenden Untersuchungen und daraus resul tierenden Testergebnisse im Rahmen der Abklärungen der Y.___ zu erweck en, da die Sozialarbeiterin nicht über die notwendige medizinische Qualifikation ve r fügt.

E. 4.3 Entsprechend kann auf die Gutachten und Stellungnahmen von Y.___ abge stellt werden. Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund vorliegt:

Der Mitteilung vom 8. Februar 2012 lag das bidisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 2 3. Januar 2012 zugrunde. Darin wurde gestützt auf die psychia tri sche Problematik, namentlich de n Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keits störung mit unreifen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) , von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ( Urk. 10/54/11).

Diese Diagnose konnte von Dr.

B.___ nicht bestätigt werden. Er kon statierte demgegenüber, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor liege, da in den letzten fünf Jahren ein erhebliches Mass an Nachreifung ein ge treten sei und sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr begrün den lasse ( Urk. 10/80/18; Urk. 10/80/23).

Entsprechend liegt eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu stan des vor, so dass ein Revisionsgrund erstellt ist.

E. 4.4 Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/80) sowie die ergänzenden Ausführungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 10/101/13 ff.), das neuropsychologische Teilgutachten vom 2 2. Juli 2018 ( Urk. 10/118) sowie die ab schlies sende Beurteilung von Dr.

B.___ vom 2. Oktober

2020 ( Urk. 10/12 1) ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig in einer leichten, domi nant sitzenden Tätigkeit ( Urk. 10/80/21 f.) .

Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer stationären Begutachtung wie vom Beschwerdeführer gefordert , sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .

E. 5 0 0.-- (IV-Rund schrei ben Nr. 403 vom 1 7. November 2020).

Für das Invalideneinkommen ist der Hilfsarbeiterlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) her an zuziehen, welcher im Jahr 2018 monatlich Fr. 5'417.-- betrug. Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ( T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020) resultiert daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2020 in Höhe von Fr. 68'923.60 ( Fr. 5'417. -- :

40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 12) .

Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 17 % .

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Leidensabzug aufgrund der nur leichten qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt ist . A llerdings würde selbst bei maximalem Leidensabzug von 25 % kein rentenrelevanter IV-Grad resultieren.

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 5.2 Konnte die versicherte Person wegen der Inval idität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Vollendung des 30 . Altersjahres dem jähr lich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik ( Art. 26 Abs. 1 IVV). Im Jahr 2020 entspricht das für den Be schwer deführer heranzuziehende Valideneinkommen damit Fr. 83'

E. 5.3 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .

D ie Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 19/1 ), sind sie jedoch einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer ) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Markus Loher aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher , machte mit Honorarnote n vom 19. /27.

Oktober 2021 (Urk. 17/3; Urk. 19/4 ) einen Ge samt aufwand von 21.2 Stunden und Barauslagen von total Fr. 190.80 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand, insbesondere die 5.4 Stunden Vor bereitung für die Hauptverhandlung als auch die 3.9 Stunden für die Ausar bei tung des Schreibens vom 2 7. Oktober 2021 als übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können zwei Stunden Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als ge rechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, vier Stunde n für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden . Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 3‘

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. April 2021 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich , als unent geltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk. 18 und Urk. 19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1990, meldete sich erstmals 1
  2. April 2008 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im Fuss nach einem Unfall beim Fussballspielen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und holte das internistisch-rheumatologische und psychia trische Gutachten vom 2
  3. Januar 2009 ein ( Urk.  10/18; vgl. auch Urk.  10/14). Die IV-Stelle initiierte daraufhin eine Berufsberatung für Jugendliche, welche noch nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis standen und schloss diese mit Mitteilung vom 1
  4. April 2010 ab ( Urk.  10/30; vgl. Verlaufsprotokoll vom 1
  5. April 2010, Urk.  10/31). Mit Verfügung vom 1
  6. Oktober 2010 wurde dem Beschwerde führer ab dem
  7. März 2008 (Vollendung des 1
  8. Altersjahres) eine ganze Rente zugesprochen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung habe absol vieren können und voll eingeschränkt sei in der Erwerbsfähigkeit ( Urk.  10/41; Verfügungsteil 2, Urk.  10/36).      In der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision im Jahr 2011 (Revi sions fragebogen vom
  9. März 2011, Urk.  10/42 ) holte die IV-Stelle wiederum ein bidis ziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2
  10. Januar 2012 , Urk. 10/54) und be stätigte die bisherige Rente (Mitteilung vom
  11. Februar 2012, Urk.  10/56).      Die IV-Stelle leitete im Jahr 2017 erneut eine Rentenrevision ein (Revisions fragebogen vom
  12. April 2017, Urk.  10/59) , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1
  13. März 2018 ein ( Urk.  10/80). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für eine Poten zialabklärung bei der Z.___ vom 1
  14. November bis zum 1
  15. Dezember 2018 ( Urk.  10/88) und stellte daraufhin die Berufsberatung ein, da Eingliederungsmas s nahmen nicht angezeigt seien ( Urk.  10/99). Nachdem die IV-Stelle der Y.___ Zusatzfragen zu den Ergebnissen der Potenzialabklärung bei der Z.___ gestellt hatte ( Urk.  10/101/13   ff.) , holte sie das neuropsychologische Gutachten vom 2
  16. Juli 2020 sowie eine abschliessende psychiatrische Stellungnahme vom
  17. Oktober 2020 bei der Y.___ ein ( Urk.  10/118, Urk.  10/121). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
  18. Oktober   2020, Urk.  10/124; Einwand vom 2
  19. November 2020, Urk.  10/128; ergänzende Ein wandbegründung vom 2
  20. Februar 2021, Urk.  10/136) stellte die IV-Stelle die R ente mit Verfügung vom 1
  21. März 2021 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats ein ( Urk.  2).
  22. Hiergegen erhob der Versicherte am 2
  23. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks stationärer Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um öffent liche Verhandlung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom
  24. Juni 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  10/1-139) sowie die Abweisung des Antrags auf öffentliche Verhandlung, eventualiter das Freistellen der Teilnahme an der Verhandlung. Mit Verfügung vom 1
  25. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt ( Urk.  11).      Mit Schreiben vom 2
  26. September 2021 wurden die Parteien zur Hauptver hand lung am 1
  27. Oktober 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Er scheinen freigestellt wurde ( Urk.  13). Die Beschwerdegegnerin teilte am
  28. Okto ber 2021 den Verzicht auf das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit, worüber der Beschwerdeführer am 1
  29. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  16). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.  17/1; Protokoll Hauptverhandlung). Mit Eingabe vom 2
  30. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich sowie weitere Unterlagen ein und nahm erneut Stellung ( Urk.  18 und Urk.  19/1-4).
  31. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  32. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass auf grund der Gutachten der Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Unterlagen, welche eine Arbeits unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestätigen würden, lägen keine vor. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit Jahren in keinerlei medizinischer Behand lung mehr ( Urk.  2).      Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im W esentlichen vor, dass der n europsychologische Gutachter lic . phil. A.___ , Neuropsychologie FSP, trotz der invaliden Testergebnisse eine eingeschränkte kognitive Leistu n g s fähig keit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen attestiert habe. Lediglich das Ausmass bleibe aufgrund der invaliden Testergebnisse unbestimmt. Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe diesen Umstand zwar aufgegriffen, ihn aber nicht diskutiert in der Beur teilung. Er habe lediglich eine Aggravatio n /Simulation daraus abgeleitet und eine psychische Erkrankung ausgeschlossen. Damit seien die kognitiven Teilleistungs beeinträchtigungen allerdings nicht erklärt. Auch die Potenzialabklärung wider spreche Aggravation/Simulation und die Schlussfolgerung von Dr.  B.___ , dass auch diese auf Aggravation/Simulation beruhe, finde keine evidente Grund lage. Während der Potenzialabklärung sei d er Beschwerdeführer über mehrere Stunden täglich einen Monat lang beobachtet worden und die engmaschige Be treuung hätte Aggravation/Simulation auffallen lassen, was auch Eingang in den Abschlussbericht gefunden hätte. Dieser aber zeichne das Bild eines engagierten und motivierten Beschwerdeführers. Sowohl die neuropsychologische Testung als auch die Potenzialabklärung hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden an die Grenze seiner Belastbarkeit stosse. Auf kognitive Leistungsein schränkungen lasse auch der bisherige schulische Verlauf mit Besuch von Klein klasse n schliessen. Aggravation/Simulation als einzige Ursache sei entsprechend nicht plausibel, zumal die Teilleistungsschwäche damit nicht hinreichend erklärt sei. Darüber hinaus habe Dr.  B.___ nicht diskutiert, dass ein sub stan tieller finanzieller Anreiz notwendig sei bei Simulation/Aggravation - die Erstan meldung sei allerdings von den Eltern initiiert gewesen, so dass dies zu verneinen sei. Zusammenfassend sei das Argument der Teilleistungsbeeinträchtigung nicht restlos abgeklärt und die Annahme von Simulation/Aggravation sei nicht schlüssig begründet. Entsprechend bestehe weiterer A bklärungsbedarf und der Beschwerde führer sei stationär zu begutachten ( Urk.  1).      Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom
  33. Juni 2021 ergänzend vor ( Urk.  9), dass die unplausiblen Testergebnisse in der neuropsycho logischen Begutachtung auf Aggravation und Simulation hindeuteten und ge samthaft davon ausgegangen werden müsse, dass die unplausible Symptom pro duktion auch für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen bei der Poten zial abklärung verantwortlich sei. Somit würden die psychiatrischen Diagnosen durch die neuropsychologische Abklärung gestützt. Das Gutachten der Y.___ sei voll beweiskräftig und der Beschwerdeführer entsprechend voll angepasst arbeits fähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrische n Begutachtung liege eine erhebliche Verbesserung vor, da eine Nachreifung stattgefunden habe. In der neuropsycho logischen Testung sei aufgrund der Aggravation und Simulation ein neues Ver halten bzw. eine relevante Tatsachenänderung festgestellt worden. Entsprechend liege ein Revisionsgrund vor und ein Rentenanspruch sei nicht mehr gegeben. Eventualiter sei der Entscheid unter der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen.      Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1
  34. Oktober 2021 (vgl. Protokoll sowie Plädoyernotizen , Urk.  17/1) sowie mit Stellungnahme vom 2
  35. Oktober   2021 ( Urk.  18) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumentation fest und ergänzte, dass auch die zuständige Sozialarbeiterin von einer offensicht lichen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe ( Urk.  18 und Urk.  19/2).
  36. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine u nter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3. 3      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  37. 3.1      Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s erfolgte anlässlich der Rentenrevision in den Jahren 2011/2012 (vgl. Urk.  10/45 und Urk.  10/55) .  Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet somit die Mitteilung vom
  38. Februar 2012 ( Urk.  10/56) .      Aus medizinischer Sicht lag dieser Mitteilung das psychiatrisch-rheumato lo gische Gutachten der Klinik C.___ vom 2
  39. Januar 2012 zugrunde ( Urk.  10/54).      Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk.  10/54/10): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) - CRPS I nach Kontusio des linken oberen Sprunggelenks am
  40. März 2008 mit - geringen Verbesserungen gegenüber der Voruntersuchung 09/2009 - jetzt fehlender Glanz der Haut im Knöchelbereich links - jetzt symmetrischer minimaler Fuss-Knöchelumfang, damals Differenz von 0.5 cm - jedoch Zunahme der Differenz des maximalen Wadenumfangs, am ehesten im Rahmen eines lang andauernden Mindergebrauchs des linken Fusses durch lang andauernden Stockeinsatz      Als Diagnosen oh ne Auswirkungen auf die Arbeits f ä higkeit notierten sie (1) einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), (2) Adipositas Grad I mit Gewichtszunahme von 16.3 kg seit September 2008, (3) Vitamin D-Mangel (44 nmol /l).      Die Gutachter konstatierten, dass der Beschwerdeführer bisher keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen sei und auch keine Ausbildung absolviert habe. Auf grund der bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei der Beschwerdeführer in Tätigkeiten oder Ausbildung des ersten Arbei tsmarktes nicht einsetzbar.      In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit bezüglich Ausbildungs- und Arbeits fähig keit. Eine berufliche Integration werde er in absehbarer Zeit nicht bewältigen können. Aus rheumatologischer Sicht sei er in einer adaptierten Tätigkeit nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ( Urk.  10/54/11). 3.2 3.2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1
  41. März 2021 ( Urk.  2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 1
  42. März 2018 sowie die entsprechenden Ergänzungen ab. Darin wer den die bis zur Be gut achtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam men gefasst (Urk. 10/80/8 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.      Dr.  B.___ und Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  10/80/17): - Residuelles , mässig ausgeprägtes CRPS 2007 bis ca. 2010 (ICD-10 M89.07) - residuelle funktionelle Parese des linken Beines mit schwerpunkt mässiger funktioneller Parese des linken Fusses      Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) eine dys funktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) und (2) auffällige Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73).      Aus somatischer Sicht sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer i m März 2007 beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Fusses zu gezogen habe. Nach folgend habe sich ein Chron ic Regional Pain Syndrom (CRPS) entwickelt . Therapeutische Massnahmen seien ohne Erfolg gewesen und man kö nn e von einer leich ten bis mässiggradigen chronisc hen Beschwerdesituation ausgehen. In der aktuell en klinischen Untersuchung zeig t en sich Verfärbungen des linken Fusses und eine Muskelatrophie der gesamten linken unteren E xtremität. In den Vorberichten seien weitere mögliche morphologische Kriterien aufgeführt wo rden , wie beispielsweise die Krallenstellung der Zehen. Diese könn t en je doch nicht als diagnostisch her angezogen werden, da sie a uch auf der rechten Seite vorlä gen. Differenzialdiagnostisch müsse insgesamt auch eine funktionelle Lähmung/ Pare s e angenommen werden, folglich müsse nicht zwingend eine irreversible und voll ständige Invalidisierung durch das CRPS Stadium vorliegen. Dies kö nn e aus der nu r geringeren Muskelatrophie d er linken unteren Extremität sowie der verblei benden Muskulatu r angenommen werden. Unklar bleibe, wie stark der linke Fuss tatsächlich auch belastet we rd e . Auf diese Erklärung stützend habe die aktive Teilnahme an der Physiotherapie gemäss Aussa ge des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2016 statt gefunden. Insgesamt mü ss e erwähnt werden, dass ein irreversi bles Stadium des CRPS selten sei und insbesondere auch deutlich mehr atrophe Struk turen aufweise. Insgesamt sei die Prognose meist günstig in den Vorstadien, was s omit vorliegen dü rf e , zudem erschein e die Schmerzsituation eigentlich kontrol liert. Dass sich ein CRPS nach dem Trauma 2007 entwickelt habe , sei nicht be stritten, aktuell zeige sich hingegen das Bild einer Selbstlimitierung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären Krankheitsgewinn.      Aus psychiatrischer Sicht kö nn e attestiert werden, dass di e vormals beschriebene depressi ve Sympto matik nicht mehr nachweisbar sei. Es we rd e festgehalten, dass im psychiat rischen Gutachten mit interdiszi plinärer Zusammenfassu ng (psychia trisch und rheumatologisch) vom 2
  43. Januar 2012, K linik C.___ , das Beck-Depression s- lnventar benutzt worden sei , was keine Test psychologie im engeren Sinne sei , da es sich um eine Selbst beurteilungsskala handle . Aller di ngs sei auch seinerzeit eine nur schwache depressive Symptomatik diagnostiziert worden . Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Ver letzungsverlaufes keinen Anschluss an eine reguläre Ausbildung entwickelt, keinen Beruf erlernt und b efinde sich in der Ro lle eines Frührentners und weise dadurch eine gewisse Zufrie denheit auf. Psychische Gründe für se ine fehlende Arbeitstätigkeit nehme er für sich nicht in Anspruch, insgesamt entstehe aber durchaus der Eindruck einer Selbstlimitierung , dass näm lich der Beschwerdeführer nicht bis an die Leistungsgrenzen gehe , wie ihm dies zumindest nach seiner psychischen Grundverfassung her mögl ich wäre. Nach Jahren der Nicht-Teilhabe am Arbeitsmarkt lä gen auch Phänomene wie eine Dekonditionierung vor, darüber hinaus eine Habituierung (keine Entwöhnung von den Gehstützen). Dabei verharre der Beschwerdeführer in der Kran kenrolle. Bezüglich der Krankheitsentwicklung, insbesondere mit dem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen, kö nn e ein deutlic her Syndrom- Rückgan g beschrieben werden. Aktuell kö nn e ein guter, adäquater affektiver Rapport hergestellt werden, entgegen dem psychia trischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2
  44. Januar 2012, der Klinik C.___ , wo eine «Abwesenheit» beschrieben wo rde n sei . Dies k ö nn e so anamnestisch und auch in der direkten Begegnung nic ht mehr gesehen werden. Somit mü ss e auch angenommen werden, dass in den letzten 5 Jahren ein erheb liches Mas s an Nachreifung eingetreten sei und sich somi t die Diagnose einer Persönlichk eitsstörung nicht mehr begründen lasse. Allenfalls lie ssen sich auffäl lige Persönlichkeits züge beschreiben (erhöhte Impulsivität und gewiss e Unreife).      Gesamtmedizinisch kö nn e der Status nach CRPS im Jahr 2007 bis ins Jahr 2010 bestätigt werden, dies insbesondere gestützt auf die anamnestische Erhebung und die Dok umentation. Zwischenzeitlich habe sich bis dato eine deutliche Verbesse rung der Symptomatologie psychisch und physisch eingestellt. Die Partizipation im Alltag sei gegeben und somit kö nn e eine Arbeitsleistung auch gefordert werden .      Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, begründet durch Limitierung des Stehens, des Ge hens sowie des Gewichtetragens und der damit verbundenen Schmerzen.      In einer leichten dominant sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatolog ischer Sicht eine volle Arbeits f ä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die langjährige Nichtteilhabe an einer Erwerbsbiographie möglicherweise mit verpasstem Zeit fenster eine Hürde. Insgesamt ergäben sich keine klaren psychiatrischen Notwen digkeiten bezüglich einer Verweistätigkeit. Grundsätzlich liege kein psychiatri sches Krankheitsbild vor, was mit einer dauerhaften Einbusse von qualitativer oder quantitativer Arbeitsfähigkeit einhergehen würde. Somit könne aus psychia trischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei ein sinnvolles Arbeitstraining durchzuführen ( Urk.  10/80/21 f.). 3.2      Die Gutachter der Y.___ nahmen am 2
  45. März 2019 Stellung zu den Ab klärungen und Berichten der Z.___ ( Urk.  10/101/13 ff.) . S ie konstatierten, dass aus rheumatologischer Sicht eine residuelle Parese nach vorgelegenem CRPS ob jektiviert worden sei. In ihrem Gutachten habe sich das Bild einer Selbstli mitie rung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären K rankheits gewinn gezeigt , insofern erstaunten die Abklärungsergebnisse nicht. Der Be schwerde führer solle nach Möglichkeit im Arbeitsprozess gehalten werden.      Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungserg ebnisse ebenfalls nicht kompa tib el. Sie hätten bei der Begutachtung v or einem Jahr einen Beschwerdeführer ge sehen ohne jegliche Psychopharmakotherapie, ohne jegliche Psychotherapie, ohne jegliche Soziotherapie, der überhaupt keine psychiatrischen Angebote in Anspruch genommen habe zum Zeitpunkt der Begutachtung und in dem rezenten Zeitraum zuvor, sodass kein Schweregrad eines psychiatrischen Leidens habe abgeleitet werden können . Es seien psychiatrische Berichte vor gelegen , die insbe sondere Impulsivität und Unreife darstellten, die sie als rückläufig hätten be schreiben k önnen , was der Beschwerdeführer selbst bestätig t habe. Er habe auch bestätigt, dass kein Leidensdruck bestünde und er auch deswegen keine therape u tischen Angebote in Anspruch genommen habe. Trotz Provokationsmanövern hätten sie keine eindeutigen Impulsdurchbrüche oder Ähnliches generieren können , sodass an den vormaligen Verdacht eine r Persönlichkeitsstörung, beson ders einer Persönlichkeitsstörung mit Verlusten der Impulskontroll e, nicht fest ge halten wer den k önne. Dies we rd e im Übrigen auch bestätigt im aktuell vor lie genden Abklärungsbericht von Z.___ , die ihm ein hohes Engagement und hohe Zuverlässigkeit und Anpassungsfähigkeit zuschrie ben. Der Beschwerdeführer habe ein hohes Aktivitätsniveau i n allen vergleichbaren Lebensbe reichen aufge wiesen : Alleiniges Reisen durch die Schweiz, Übernachten alleine im Hotel, Auf enthalt in Italien, Einkaufen in Deu tschland, Pflegen von Kontakten etc. Insofern hätten sie auc h innerhalb der Untersuchungssit uation nicht auf eine relevante Intelligenzstörung geschlossen . Zusammenfassend hätten sie kein typisches Stö rungsbild in den Bereichen F1 bis F9 der ICD-10 identifizieren können , was zunächst einmal durchaus kom patibel sei mit den vorliegenden Abklärungs ergeb nissen. Andererseits würden im Bericht von Z.___ klare Einschränkungen be schrieben, insbesondere auch Ermüdungserscheinungen mit fortschreitender Zeit, aber auch intellektuelle Defizite.      Die Abklärungsergebnisse von Z.___ seien für sie schlüssig und könnten einen Hinweis ergeben auf eine leichte Intelligenzminderung. Dies könnte die Integra tionsfähigkeit tatsächlich entscheidend limitieren. Entsprechend empfählen sie eine fachgerechte neuropsychologische Abklärung. Sie wiesen darauf hin, dass der dem Gutachten zugrundeliegenden Aktenlage die jetzt gewonnenen Erkennt nisse noch nicht zugrunde gelegen hätten und möglicherweise durch das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers überdeckt worden seien. Letzteres könne durchaus als Ressource verstanden werden. Dennoch sähen sie die Notwendigkeit, die im Gutachten getroffenen Aussagen unter Beizug aktueller Erkenntnisse ergebnisoffen anzupassen. 3.3      Infolgedessen untersuchte lic . phil. A.___ , Neuropsychologe FSP, den Beschwer de führer. In seinem Gutachten vom 2
  46. Juli 2020 notierte er keine neuro psy cho logischen Diagnosen ( Urk.  10/118/19). Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren. Gemäss seinen Angaben seien die Geburt und die frühe Kindheitsent wicklung unauffällig gewesen. Er habe die Primarschule besucht , gemäss seinen Angaben ab der zweiten Klasse in einer Kleinklasse. Die Oberstufe habe er drei Jahre lang ebenfalls in einer Kleinklasse besucht (für schwachbegabte Schüler). Gegen Ende eines anschliessenden zehnten Schuljahres habe er sich am linken Fuss verletzt . In der Folge hätten Einschränkun gen und Schmerzen im linken Fuss persistiert. Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung durch die Klinik C.___ sei dem Beschwerdeführer im Januar 2009 eine volle Arbeits unfähigkeit bescheinigt worden , die SVA Zürich habe ihn in der Folge berentet . Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung sei Y.___ 2017 zum Schluss gekommen, in einer angepassten Tätigkeit sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. In der neurops ychologischen Unter suchung zeig e der Beschwerdeführer ei ne neuropsychologisch unplausibl e und logisch inkonsistente Symptomproduktion .      Eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen kö nne nicht ausgeschlossen werden. In den Vorberichten sei zudem auf Diskrepanzen hingewiesen worden. Damit könnten keine gesicherten Angaben zur Eingliede rungsfähigkeit, Eingliederungsmassnahmen, Fähigkeiten, Ressourcen, Belastun gen und einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht werden ( Urk.  10/118/22 ff.). 3.4      Am
  47. Oktober 2020 nahm Dr. B.___ unter Berücksichtigung der neu ropsychologischen Untersuchung erneut Stellung zum psychischen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers ( Urk.  10/121). Er führte aus, dass der Neuro psy chologe aufgrund der anamnestischen Angabe einer langjährigen Beschul ung in einer Kleinklasse dafür gehalten habe , dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Teilleistungsbereichen vorhanden sei. Die unplausible Symptomproduktion und deren Bewusstseinsgrad könnten neben psychopathologischen Erkrankungen am ehesten durch Aggra va tion oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen bedingt sein. Da sie nun keinen Anhalt hätten, mit dem sie die neuropsychologisch unplausible Symptom produktion durch Psychopathologie oder eine Erk r ankung aus den Bereichen F0 bis F9 erklären könnten, gingen sie überwiegend wahrscheinlich von Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen aus. Im neuropsychologischen Gutachten fänden sich darüber hinaus Hinweise auf Aggravation oder Simulation bei der Interpretation von Vorberichten. Gesamthaft müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die neurologisch unplausible Symptomproduktion auf nicht medizinische Faktoren zurückgehe, sondern auch das Scheitern der Einglie derungsbemühungen bei der Z.___ . Letztlich bestätige das Verhalten des Be schwer deführers in der neuropsychologischen Untersuchung die im psychiatri schen Gutachten vor über zwei Jahren gestellten Diagnosen.
  48. 4.1      Das Gutachten der Y.___ vom 1
  49. März 2018 ( Urk.  10/80) sowie die ergän zenden Ausführungen vom 2
  50. März 2019 ( Urk.  10/101/13 ff.), das neuropsycho logische Teilgutachten vom 2
  51. Juli 2018 ( Urk.  10/118) sowie die abschliessende Beurteilung von Dr. B.___ vom
  52. Oktober 2020 ( Urk.  10/121 ) be ruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zu stän de und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Die Ausführungen der Y.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen ( vgl. E. 2.4 ). 4.2      4.2.1      Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass Dr. B.___ die neu ropsychologisch attestierten Teilleistungsbeeinträchtigungen nicht näher disku tiert habe - alleine das Anführen von Aggravation und Simulation erklärten diese nicht hinreichend . Auch die Annahme von Dr. B.___ , dass die Test ergebnisse bei der Potenzialabklärung nicht valide gewesen seien aufgrund von Aggravation oder Simulation sei nicht belegt. Im Bericht der Z.___ werde der Beschwerdefü hrer als zuverlässig, offen, sorgfältig und genau beschrieben, aller dings sei e i n stark verlangsamtes Tempo und eine nicht ausreichende Ausdauer festgestellt worden. Bei dieser engmaschigen Betreuung wäre eine Aggravation/ S imulation aufgefallen ( Urk.  1 , vgl. Protokoll Hauptverhandlung ).      Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. B.___ sowohl im Gutachten vom 1
  53. März 2018 (E. 3.1) , als auch in der ergänzenden Stellungn ahme vom
  54. Oktober 2020 (E. 3.4 ) nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass kein Anhalt auf eine Erkrankung aus den Bereichen F0 bis F9 vorliege - entsprechend gingen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die unplausible Symp tom produktion am ehesten auf Aggravation und Simulation zurückzuführen sei.      Lic . phil. A.___ konstatierte diesbezüglich, dass die langjährige Beschulung in einer Kleinklasse mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeute, dass beim Be schwerdeführer eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen vorhanden sei. Wegen der unplausi bl en und logisch inkonsistenten Symptomproduktion könnten allerdings keine ge sicherten Angaben zur Art und Schwere gemacht werden ( Urk.  10/118/20).      Zusammenfassend kann eine Teilleistungseinschränkung aufgrund des Verhal tens des Beschwerdeführers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden . Demnach hat er die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit zu tragen .      Darüber hinaus werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 267. Aufl. 2017, S. 881; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Nach konstanter Recht sprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein inva lidenversicherungs rechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demge gen über führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenz minderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die beruf liche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforder lich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom
  55. Februar 2019 , E. 5.2 mit Hinweisen). Damit ist - selbst davon ausgehend, dass allfällige Teilleistungsbeeinträchti gungen vorlägen - mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  10/ 80/47; Urk.  10/80/50 f.; Urk.  10/101/13 f. ) nicht überwiegend wahr scheinlich, dass diese erhebliche funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in einer den kognitiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit zeitigen würden. 4.2.2      Der Beschwerdeführer bemängelte darüber hinaus die Annahmen von lic . phil. A.___ , dass bereits früher Unstimmigkeiten vorgelegen hätten ( Urk.  1 S. 7). In Hinblick darauf, dass aktuell unbestritten und klarerweise erstellt eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliegt, kann offen bleiben , ob rückwirkend Aggravation oder Simulation vorliegt. 4.2.3      Der Beschwerdeführer reicht e nach der Hauptverhandlung einen Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin ein, worin sie schilderte, dass ihr der Beschwerde führer einen extrem verlangsamten Eindruck mache, die Gesrpäche überdurch schnittlich lange dauerten und sie lediglich verzögert Anworten erhalte ( Urk.  19/2). Die im Bericht geschilderte subjektive Wahrnehmung der Sozialarbeiterin vermag allerdings keine Zweifel an den umfassenden Untersuchungen und daraus resul tierenden Testergebnisse im Rahmen der Abklärungen der Y.___ zu erweck en, da die Sozialarbeiterin nicht über die notwendige medizinische Qualifikation ve r fügt. 4.3      Entsprechend kann auf die Gutachten und Stellungnahmen von Y.___ abge stellt werden. Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund vorliegt:      Der Mitteilung vom
  56. Februar 2012 lag das bidisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 2
  57. Januar 2012 zugrunde. Darin wurde gestützt auf die psychia tri sche Problematik, namentlich de n Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keits störung mit unreifen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) , von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ( Urk.  10/54/11).      Diese Diagnose konnte von Dr. B.___ nicht bestätigt werden. Er kon statierte demgegenüber, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor liege, da in den letzten fünf Jahren ein erhebliches Mass an Nachreifung ein ge treten sei und sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr begrün den lasse ( Urk.  10/80/18; Urk.  10/80/23).      Entsprechend liegt eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu stan des vor, so dass ein Revisionsgrund erstellt ist. 4.4      Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1
  58. März 2018 ( Urk.  10/80) sowie die ergänzenden Ausführungen vom 2
  59. März 2019 ( Urk.  10/101/13 ff.), das neuropsychologische Teilgutachten vom 2
  60. Juli 2018 ( Urk.  10/118) sowie die ab schlies sende Beurteilung von Dr. B.___ vom
  61. Oktober   2020 ( Urk.  10/12 1) ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig in einer leichten, domi nant sitzenden Tätigkeit ( Urk.  10/80/21 f.) .      Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer stationären Begutachtung wie vom Beschwerdeführer gefordert , sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
  62. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der aus somatischer S icht leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2      Konnte die versicherte Person wegen der Inval idität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Vollendung des 30 .  Altersjahres dem jähr lich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik ( Art.  26 Abs.  1 IVV). Im Jahr 2020 entspricht das für den Be schwer deführer heranzuziehende Valideneinkommen damit Fr.  83' 5 0 0.-- (IV-Rund schrei ben Nr. 403 vom 1
  63. November 2020).      Für das Invalideneinkommen ist der Hilfsarbeiterlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) her an zuziehen, welcher im Jahr 2018 monatlich Fr.  5'417.-- betrug. Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ( T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020) resultiert daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2020 in Höhe von Fr.  68'923.60 ( Fr.  5'417. -- :   40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 12) .      Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 17 % .      Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Leidensabzug aufgrund der nur leichten qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt ist . A llerdings würde selbst bei maximalem Leidensabzug von 25  % kein rentenrelevanter IV-Grad resultieren. 5.3      Zusammenfassend erweist sich die Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
  64. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,  ist das Verfahren kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis  IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk.  19/1 ), sind sie jedoch einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.2      Ebenso sind die Voraussetzungen für die  unentgeltliche  Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer ) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Markus Loher aus der Gerichts kasse zu entschädigen.      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher , machte mit Honorarnote n vom 19. /27.   Oktober 2021 (Urk. 17/3; Urk.  19/4 ) einen Ge samt aufwand von 21.2 Stunden und Barauslagen von total Fr.  190.80 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand, insbesondere die 5.4 Stunden Vor bereitung für die Hauptverhandlung als auch die 3.9 Stunden für die Ausar bei tung des Schreibens vom 2
  65. Oktober 2021 als übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können zwei Stunden Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als ge rechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, vier Stunde n für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden . Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 3‘ 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die  unentgeltliche  Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2
  66. April 2021 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich , als unent geltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  67. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  68. Die Gerichtskosten von Fr.  1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  69. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr.  3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  70. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk.  18 und Urk.  19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  71. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  72. Juli bis und mit 1
  73. August sowie vom 1
  74. Dezember bis und mit dem
  75. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00262

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

12. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1990, meldete sich erstmals 1 1. April 2008 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im Fuss nach einem Unfall beim Fussballspielen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und holte das internistisch-rheumatologische und psychia trische Gutachten vom 2 0. Januar 2009 ein ( Urk. 10/18; vgl. auch Urk. 10/14). Die IV-Stelle initiierte daraufhin eine Berufsberatung für Jugendliche, welche noch nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis standen und schloss diese mit Mitteilung vom 1 2. April 2010 ab ( Urk. 10/30; vgl. Verlaufsprotokoll vom 1 2. April 2010, Urk. 10/31). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 wurde dem Beschwerde führer ab dem 1. März 2008 (Vollendung des 1 8. Altersjahres) eine ganze Rente zugesprochen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung habe absol vieren können und voll eingeschränkt sei in der Erwerbsfähigkeit ( Urk. 10/41; Verfügungsteil 2, Urk. 10/36).

In der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision im Jahr 2011 (Revi sions fragebogen vom 4. März 2011, Urk. 10/42 ) holte die IV-Stelle wiederum ein bidis ziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2 3. Januar 2012 , Urk. 10/54) und be stätigte die bisherige Rente (Mitteilung vom 8. Februar 2012, Urk. 10/56).

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2017 erneut eine Rentenrevision ein (Revisions fragebogen vom 3. April 2017, Urk. 10/59) , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ein ( Urk. 10/80). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für eine Poten zialabklärung bei der Z.___ vom 1 9. November bis zum 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 10/88) und stellte daraufhin die Berufsberatung ein, da Eingliederungsmas s nahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 10/99). Nachdem die IV-Stelle der Y.___ Zusatzfragen zu den Ergebnissen der Potenzialabklärung bei der Z.___ gestellt hatte ( Urk. 10/101/13

ff.) , holte sie das neuropsychologische Gutachten vom 2 2. Juli 2020 sowie eine abschliessende psychiatrische Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 bei der Y.___ ein ( Urk. 10/118, Urk. 10/121). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Oktober

2020, Urk. 10/124; Einwand vom 2 0. November 2020, Urk. 10/128; ergänzende Ein wandbegründung vom 2 3. Februar 2021, Urk. 10/136) stellte die IV-Stelle die R ente mit Verfügung vom 1 0. März 2021 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks stationärer Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um öffent liche Verhandlung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-139) sowie die Abweisung des Antrags auf öffentliche Verhandlung, eventualiter das Freistellen der Teilnahme an der Verhandlung. Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11).

Mit Schreiben vom 2 0. September 2021 wurden die Parteien zur Hauptver hand lung am 1 9. Oktober 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Er scheinen freigestellt wurde ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. Okto ber 2021 den Verzicht auf das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit, worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 17/1; Protokoll Hauptverhandlung). Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich sowie weitere Unterlagen ein und nahm erneut Stellung ( Urk. 18 und Urk. 19/1-4).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass auf grund der Gutachten der Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Unterlagen, welche eine Arbeits unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestätigen würden, lägen keine vor. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit Jahren in keinerlei medizinischer Behand lung mehr ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im W esentlichen vor, dass der n europsychologische Gutachter lic . phil. A.___ , Neuropsychologie FSP, trotz der invaliden Testergebnisse eine eingeschränkte kognitive Leistu n g s fähig keit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen attestiert habe. Lediglich das Ausmass bleibe aufgrund der invaliden Testergebnisse unbestimmt. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe diesen Umstand zwar aufgegriffen, ihn aber nicht diskutiert in der Beur teilung. Er habe lediglich eine Aggravatio n /Simulation daraus abgeleitet und eine psychische Erkrankung ausgeschlossen. Damit seien die kognitiven Teilleistungs beeinträchtigungen allerdings nicht erklärt. Auch die Potenzialabklärung wider spreche Aggravation/Simulation und die Schlussfolgerung von Dr. B.___ , dass auch diese auf Aggravation/Simulation beruhe, finde keine evidente Grund lage. Während der Potenzialabklärung sei d er Beschwerdeführer über mehrere Stunden täglich einen Monat lang beobachtet worden und die engmaschige Be treuung hätte Aggravation/Simulation auffallen lassen, was auch Eingang in den Abschlussbericht gefunden hätte. Dieser aber zeichne das Bild eines engagierten und motivierten Beschwerdeführers. Sowohl die neuropsychologische Testung als auch die Potenzialabklärung hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach vier Stunden an die Grenze seiner Belastbarkeit stosse. Auf kognitive Leistungsein schränkungen lasse auch der bisherige schulische Verlauf mit Besuch von Klein klasse n schliessen. Aggravation/Simulation als einzige Ursache sei entsprechend nicht plausibel, zumal die Teilleistungsschwäche damit nicht hinreichend erklärt sei. Darüber hinaus habe Dr. B.___ nicht diskutiert, dass ein sub stan tieller finanzieller Anreiz notwendig sei bei Simulation/Aggravation - die Erstan meldung sei allerdings von den Eltern initiiert gewesen, so dass dies zu verneinen sei. Zusammenfassend sei das Argument der Teilleistungsbeeinträchtigung nicht restlos abgeklärt und die Annahme von Simulation/Aggravation sei nicht schlüssig begründet. Entsprechend bestehe weiterer A bklärungsbedarf und der Beschwerde führer sei stationär zu begutachten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 ergänzend vor ( Urk. 9), dass die unplausiblen Testergebnisse in der neuropsycho logischen Begutachtung auf Aggravation und Simulation hindeuteten und ge samthaft davon ausgegangen werden müsse, dass die unplausible Symptom pro duktion auch für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen bei der Poten zial abklärung verantwortlich sei. Somit würden die psychiatrischen Diagnosen durch die neuropsychologische Abklärung gestützt. Das Gutachten der Y.___ sei voll beweiskräftig und der Beschwerdeführer entsprechend voll angepasst arbeits fähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrische n Begutachtung liege eine erhebliche Verbesserung vor, da eine Nachreifung stattgefunden habe. In der neuropsycho logischen Testung sei aufgrund der Aggravation und Simulation ein neues Ver halten bzw. eine relevante Tatsachenänderung festgestellt worden. Entsprechend liege ein Revisionsgrund vor und ein Rentenanspruch sei nicht mehr gegeben. Eventualiter sei der Entscheid unter der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1 9. Oktober 2021 (vgl. Protokoll sowie Plädoyernotizen , Urk. 17/1) sowie mit Stellungnahme vom 2 7. Oktober

2021 ( Urk.

18) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumentation fest und ergänzte, dass auch die zuständige Sozialarbeiterin von einer offensicht lichen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe ( Urk. 18 und Urk. 19/2). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine u nter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3. 3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s erfolgte anlässlich der Rentenrevision in den Jahren 2011/2012 (vgl. Urk. 10/45 und Urk. 10/55) .  Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet somit die Mitteilung vom 8. Februar 2012 ( Urk. 10/56) .

Aus medizinischer Sicht lag dieser Mitteilung das psychiatrisch-rheumato lo gische Gutachten der Klinik C.___ vom 2 3. Januar 2012 zugrunde ( Urk. 10/54).

Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/54/10): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) - CRPS I nach Kontusio des linken oberen Sprunggelenks am 1. März 2008 mit - geringen Verbesserungen gegenüber der Voruntersuchung 09/2009 - jetzt fehlender Glanz der Haut im Knöchelbereich links - jetzt symmetrischer minimaler Fuss-Knöchelumfang, damals Differenz von 0.5 cm - jedoch Zunahme der Differenz des maximalen Wadenumfangs, am ehesten im Rahmen eines lang andauernden Mindergebrauchs des linken Fusses durch lang andauernden Stockeinsatz

Als Diagnosen oh ne Auswirkungen auf die Arbeits f ä higkeit notierten sie (1) einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), (2) Adipositas Grad I mit Gewichtszunahme von 16.3 kg seit September 2008, (3) Vitamin D-Mangel (44

nmol /l).

Die Gutachter konstatierten, dass der Beschwerdeführer bisher keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen sei und auch keine Ausbildung absolviert habe. Auf grund der bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei der Beschwerdeführer in Tätigkeiten oder Ausbildung des ersten Arbei tsmarktes nicht einsetzbar.

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit bezüglich Ausbildungs- und Arbeits fähig keit. Eine berufliche Integration werde er in absehbarer Zeit nicht bewältigen können. Aus rheumatologischer Sicht sei er in einer adaptierten Tätigkeit nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/54/11). 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2021 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 sowie die entsprechenden Ergänzungen ab. Darin wer den die bis zur Be gut achtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam men gefasst (Urk. 10/80/8 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Dr. B.___ und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/80/17): - Residuelles , mässig ausgeprägtes CRPS 2007 bis ca. 2010 (ICD-10 M89.07) - residuelle funktionelle Parese des linken Beines mit schwerpunkt mässiger funktioneller Parese des linken Fusses

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) eine dys funktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) und (2) auffällige Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73).

Aus somatischer Sicht sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer i m März 2007 beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Fusses zu gezogen habe. Nach folgend habe sich ein Chron ic Regional Pain Syndrom (CRPS) entwickelt . Therapeutische Massnahmen seien ohne Erfolg gewesen und man kö nn e von einer leich ten bis mässiggradigen chronisc hen Beschwerdesituation ausgehen. In der aktuell en klinischen Untersuchung zeig t en sich Verfärbungen des linken Fusses und eine Muskelatrophie der gesamten linken unteren E xtremität. In den Vorberichten seien weitere mögliche morphologische Kriterien aufgeführt wo rden , wie beispielsweise die Krallenstellung der Zehen. Diese könn t en je doch nicht als diagnostisch her angezogen werden, da sie a uch auf der rechten Seite vorlä gen. Differenzialdiagnostisch müsse insgesamt auch eine funktionelle Lähmung/ Pare s e angenommen werden, folglich müsse nicht zwingend eine irreversible und voll ständige Invalidisierung durch das CRPS Stadium vorliegen. Dies kö nn e aus der nu r

geringeren Muskelatrophie d er linken unteren Extremität sowie der verblei benden Muskulatu r angenommen werden. Unklar bleibe, wie stark der linke Fuss tatsächlich auch belastet we rd e . Auf diese Erklärung stützend habe die aktive Teilnahme

an der Physiotherapie gemäss Aussa ge des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2016 statt gefunden. Insgesamt mü ss e erwähnt werden, dass ein irreversi bles Stadium des CRPS selten sei und insbesondere auch deutlich mehr atrophe Struk turen aufweise. Insgesamt sei die Prognose meist günstig in den Vorstadien, was s omit vorliegen dü rf e , zudem erschein e die Schmerzsituation eigentlich kontrol liert. Dass sich ein CRPS nach dem Trauma 2007 entwickelt habe , sei nicht be stritten, aktuell zeige sich hingegen das Bild einer Selbstlimitierung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären Krankheitsgewinn.

Aus psychiatrischer Sicht kö nn e attestiert werden, dass di e vormals beschriebene depressi ve Sympto matik nicht mehr nachweisbar sei. Es we rd e festgehalten, dass im psychiat rischen Gutachten mit interdiszi plinärer Zusammenfassu ng (psychia trisch und rheumatologisch) vom 2 3. Januar 2012, K linik C.___ , das Beck-Depression s- lnventar benutzt worden sei , was keine Test psychologie im engeren Sinne sei , da es sich um eine Selbst beurteilungsskala handle . Aller di ngs sei auch seinerzeit eine nur schwache depressive Symptomatik diagnostiziert worden . Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Ver letzungsverlaufes keinen Anschluss an eine reguläre Ausbildung entwickelt, keinen Beruf erlernt und b efinde sich in der Ro lle eines Frührentners und weise dadurch eine gewisse Zufrie denheit auf. Psychische Gründe für se ine fehlende Arbeitstätigkeit nehme er für sich nicht in Anspruch, insgesamt entstehe aber durchaus der Eindruck einer Selbstlimitierung , dass näm lich der Beschwerdeführer nicht bis an die Leistungsgrenzen gehe , wie ihm dies zumindest nach seiner psychischen Grundverfassung her mögl ich wäre. Nach Jahren der Nicht-Teilhabe am Arbeitsmarkt lä gen auch Phänomene wie eine Dekonditionierung vor, darüber hinaus eine Habituierung (keine Entwöhnung von den Gehstützen). Dabei verharre der Beschwerdeführer in der Kran kenrolle. Bezüglich der Krankheitsentwicklung, insbesondere mit dem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv aggressiven Zügen, kö nn e ein deutlic her Syndrom- Rückgan g beschrieben werden. Aktuell kö nn e ein guter, adäquater affektiver Rapport hergestellt werden, entgegen dem psychia trischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 3. Januar 2012,

der Klinik C.___ , wo eine «Abwesenheit» beschrieben wo rde n sei . Dies k ö nn e so anamnestisch und auch in der direkten Begegnung nic ht mehr gesehen werden. Somit mü ss e auch angenommen werden, dass in den letzten 5 Jahren ein erheb liches Mas s an Nachreifung eingetreten sei und sich somi t die Diagnose einer Persönlichk eitsstörung nicht mehr begründen lasse. Allenfalls lie ssen sich auffäl lige Persönlichkeits züge beschreiben (erhöhte Impulsivität und gewiss e Unreife).

Gesamtmedizinisch kö nn e der Status nach CRPS im Jahr 2007 bis ins Jahr 2010 bestätigt werden, dies insbesondere gestützt auf die anamnestische Erhebung und die Dok umentation. Zwischenzeitlich habe sich bis dato eine deutliche Verbesse rung der Symptomatologie

psychisch und physisch eingestellt. Die Partizipation im Alltag sei gegeben und somit kö nn e eine Arbeitsleistung auch gefordert werden .

Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, begründet durch Limitierung des Stehens, des Ge hens sowie des Gewichtetragens und der damit verbundenen Schmerzen.

In einer leichten dominant sitzenden Tätigkeit bestehe aus rheumatolog ischer Sicht eine volle Arbeits f ä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die langjährige Nichtteilhabe an einer Erwerbsbiographie möglicherweise mit verpasstem Zeit fenster eine Hürde. Insgesamt ergäben sich keine klaren psychiatrischen Notwen digkeiten bezüglich einer Verweistätigkeit. Grundsätzlich liege kein psychiatri sches Krankheitsbild vor, was mit einer dauerhaften Einbusse von qualitativer oder quantitativer Arbeitsfähigkeit einhergehen würde. Somit könne aus psychia trischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei ein sinnvolles Arbeitstraining durchzuführen ( Urk. 10/80/21 f.). 3.2

Die Gutachter der Y.___ nahmen am 2 7. März 2019 Stellung zu den Ab klärungen und Berichten der Z.___ ( Urk. 10/101/13 ff.) . S ie konstatierten, dass aus rheumatologischer Sicht eine residuelle Parese nach vorgelegenem CRPS ob jektiviert worden sei. In ihrem Gutachten habe sich das Bild einer Selbstli mitie rung mit einem möglich erweise auch unbewussten sekundären K rankheits gewinn gezeigt , insofern erstaunten die Abklärungsergebnisse nicht. Der Be schwerde führer solle nach Möglichkeit im Arbeitsprozess gehalten werden.

Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungserg ebnisse ebenfalls nicht kompa tib el. Sie hätten bei der Begutachtung v or einem Jahr einen Beschwerdeführer ge sehen ohne jegliche Psychopharmakotherapie, ohne jegliche Psychotherapie, ohne jegliche Soziotherapie, der überhaupt keine psychiatrischen Angebote in Anspruch genommen habe zum Zeitpunkt der Begutachtung und in dem rezenten Zeitraum zuvor, sodass kein Schweregrad eines

psychiatrischen Leidens habe abgeleitet werden können . Es seien psychiatrische Berichte vor gelegen , die insbe sondere Impulsivität und Unreife darstellten, die sie als rückläufig hätten be schreiben k önnen , was der Beschwerdeführer selbst bestätig t habe. Er habe auch bestätigt, dass kein Leidensdruck bestünde und er auch deswegen keine therape u tischen Angebote in Anspruch genommen habe. Trotz Provokationsmanövern hätten sie keine eindeutigen Impulsdurchbrüche oder Ähnliches generieren können , sodass an den vormaligen Verdacht eine r Persönlichkeitsstörung, beson ders einer Persönlichkeitsstörung mit Verlusten der Impulskontroll e, nicht fest ge halten wer den k önne. Dies we rd e im Übrigen auch bestätigt im aktuell vor lie genden Abklärungsbericht von Z.___ , die ihm ein hohes Engagement und hohe Zuverlässigkeit und Anpassungsfähigkeit zuschrie ben. Der Beschwerdeführer habe ein hohes Aktivitätsniveau i n allen vergleichbaren Lebensbe reichen aufge wiesen : Alleiniges Reisen durch die Schweiz, Übernachten alleine im Hotel, Auf enthalt in Italien, Einkaufen in Deu tschland, Pflegen von Kontakten etc. Insofern hätten sie auc h innerhalb der Untersuchungssit uation nicht auf eine relevante Intelligenzstörung geschlossen . Zusammenfassend hätten sie kein typisches Stö rungsbild in den Bereichen F1 bis F9 der ICD-10 identifizieren können , was zunächst einmal durchaus kom patibel sei mit den vorliegenden Abklärungs ergeb nissen. Andererseits würden im Bericht von Z.___ klare Einschränkungen be schrieben, insbesondere auch Ermüdungserscheinungen mit fortschreitender Zeit, aber auch intellektuelle Defizite.

Die Abklärungsergebnisse von Z.___ seien für sie schlüssig und könnten einen Hinweis ergeben auf eine leichte Intelligenzminderung. Dies könnte die Integra tionsfähigkeit tatsächlich entscheidend limitieren. Entsprechend empfählen sie eine fachgerechte neuropsychologische Abklärung. Sie wiesen darauf hin, dass der dem Gutachten zugrundeliegenden Aktenlage die jetzt gewonnenen Erkennt nisse noch nicht zugrunde gelegen hätten und möglicherweise durch das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers überdeckt worden seien. Letzteres könne durchaus als Ressource verstanden werden. Dennoch sähen sie die Notwendigkeit, die im Gutachten getroffenen Aussagen unter Beizug aktueller Erkenntnisse ergebnisoffen anzupassen. 3.3

Infolgedessen untersuchte lic . phil. A.___ , Neuropsychologe FSP, den Beschwer de führer. In seinem Gutachten vom 2 2. Juli 2020 notierte er keine neuro psy cho logischen Diagnosen ( Urk. 10/118/19). Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren. Gemäss seinen Angaben seien die Geburt und die frühe Kindheitsent wicklung unauffällig gewesen. Er habe die Primarschule besucht , gemäss seinen Angaben ab der zweiten Klasse in einer Kleinklasse. Die Oberstufe habe er drei Jahre lang ebenfalls in einer Kleinklasse besucht (für schwachbegabte Schüler). Gegen Ende eines anschliessenden zehnten Schuljahres habe er sich am linken Fuss verletzt . In der Folge hätten Einschränkun gen und Schmerzen im linken Fuss persistiert. Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung durch die Klinik C.___

sei dem Beschwerdeführer im Januar 2009 eine volle Arbeits unfähigkeit bescheinigt worden , die SVA Zürich habe ihn in der Folge berentet . Anlässlich einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung sei

Y.___ 2017 zum Schluss gekommen, in einer angepassten Tätigkeit sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. In der neurops ychologischen Unter suchung zeig e der Beschwerdeführer ei ne neuropsychologisch unplausibl e und logisch inkonsistente Symptomproduktion .

Eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen kö nne nicht ausgeschlossen werden. In den Vorberichten sei zudem auf Diskrepanzen hingewiesen worden. Damit könnten keine gesicherten Angaben zur Eingliede rungsfähigkeit, Eingliederungsmassnahmen, Fähigkeiten, Ressourcen, Belastun gen und einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht werden ( Urk. 10/118/22 ff.). 3.4

Am 2. Oktober 2020 nahm Dr.

B.___ unter Berücksichtigung der neu ropsychologischen Untersuchung erneut Stellung zum psychischen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers ( Urk. 10/121). Er führte aus, dass der Neuro psy chologe aufgrund der anamnestischen Angabe einer langjährigen Beschul ung in einer Kleinklasse dafür gehalten habe , dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Teilleistungsbereichen vorhanden sei. Die unplausible Symptomproduktion und deren Bewusstseinsgrad könnten neben psychopathologischen Erkrankungen am ehesten durch Aggra va tion oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen bedingt sein. Da sie nun keinen Anhalt hätten, mit dem sie die neuropsychologisch unplausible Symptom produktion durch Psychopathologie oder eine Erk r ankung aus den Bereichen F0 bis F9 erklären könnten, gingen sie überwiegend wahrscheinlich von Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen aus. Im neuropsychologischen Gutachten fänden sich darüber hinaus Hinweise auf Aggravation oder Simulation bei der Interpretation von Vorberichten. Gesamthaft müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die neurologisch unplausible Symptomproduktion auf nicht medizinische Faktoren zurückgehe, sondern auch das Scheitern der Einglie derungsbemühungen bei der Z.___ . Letztlich bestätige das Verhalten des Be schwer deführers in der neuropsychologischen Untersuchung die im psychiatri schen Gutachten vor über zwei Jahren gestellten Diagnosen. 4.

4.1

Das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/80) sowie die ergän zenden Ausführungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 10/101/13 ff.), das neuropsycho logische Teilgutachten vom 2 2. Juli 2018 ( Urk. 10/118) sowie die abschliessende Beurteilung von Dr.

B.___ vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 10/121 ) be ruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zu stän de und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Die Ausführungen der Y.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen ( vgl. E. 2.4 ).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass Dr.

B.___ die neu ropsychologisch attestierten Teilleistungsbeeinträchtigungen nicht näher disku tiert habe - alleine das Anführen von Aggravation und Simulation erklärten diese nicht hinreichend . Auch die Annahme von Dr.

B.___ , dass die Test ergebnisse bei der Potenzialabklärung nicht valide gewesen seien aufgrund von Aggravation oder Simulation sei nicht belegt. Im Bericht der Z.___ werde der Beschwerdefü hrer als zuverlässig, offen, sorgfältig und genau beschrieben, aller dings sei e i n stark verlangsamtes Tempo und eine nicht ausreichende Ausdauer festgestellt worden. Bei dieser engmaschigen Betreuung wäre eine Aggravation/

S imulation aufgefallen ( Urk. 1 , vgl. Protokoll Hauptverhandlung ).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr.

B.___ sowohl im Gutachten vom 1 3. März 2018 (E. 3.1) , als auch in der ergänzenden Stellungn ahme vom 2. Oktober 2020 (E. 3.4 ) nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass kein Anhalt auf eine Erkrankung aus den Bereichen F0 bis F9 vorliege - entsprechend gingen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die unplausible Symp tom produktion am ehesten auf Aggravation und Simulation zurückzuführen sei.

Lic . phil. A.___ konstatierte diesbezüglich, dass die langjährige Beschulung in einer Kleinklasse mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeute, dass beim Be schwerdeführer eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit zumindest in Form von Teilleistungsbeeinträchtigungen vorhanden sei. Wegen der unplausi bl en und logisch inkonsistenten Symptomproduktion könnten allerdings keine ge sicherten Angaben zur Art und Schwere gemacht werden ( Urk. 10/118/20).

Zusammenfassend kann eine Teilleistungseinschränkung aufgrund des Verhal tens des Beschwerdeführers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden . Demnach hat er die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit zu tragen .

Darüber hinaus werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 267. Aufl. 2017, S. 881; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Nach konstanter Recht sprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein inva lidenversicherungs rechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demge gen über führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenz minderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die beruf liche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforder lich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom

11. Februar 2019 , E. 5.2 mit Hinweisen). Damit ist - selbst davon ausgehend, dass allfällige Teilleistungsbeeinträchti gungen vorlägen - mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/ 80/47; Urk. 10/80/50 f.; Urk. 10/101/13 f. ) nicht überwiegend wahr scheinlich, dass diese erhebliche funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in einer den kognitiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit zeitigen würden. 4.2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte darüber hinaus die Annahmen von lic . phil. A.___ , dass bereits früher Unstimmigkeiten vorgelegen hätten ( Urk. 1 S. 7). In Hinblick darauf, dass aktuell unbestritten und klarerweise erstellt eine

unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliegt, kann offen bleiben , ob rückwirkend Aggravation oder Simulation vorliegt. 4.2.3

Der Beschwerdeführer reicht e nach der Hauptverhandlung einen Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin ein, worin sie schilderte, dass ihr der Beschwerde führer einen extrem verlangsamten Eindruck mache, die Gesrpäche überdurch schnittlich lange dauerten und sie lediglich verzögert Anworten erhalte ( Urk. 19/2). Die im Bericht geschilderte subjektive Wahrnehmung der Sozialarbeiterin vermag allerdings keine Zweifel an den umfassenden Untersuchungen und daraus resul tierenden Testergebnisse im Rahmen der Abklärungen der Y.___ zu erweck en, da die Sozialarbeiterin nicht über die notwendige medizinische Qualifikation ve r fügt. 4.3

Entsprechend kann auf die Gutachten und Stellungnahmen von Y.___ abge stellt werden. Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund vorliegt:

Der Mitteilung vom 8. Februar 2012 lag das bidisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 2 3. Januar 2012 zugrunde. Darin wurde gestützt auf die psychia tri sche Problematik, namentlich de n Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keits störung mit unreifen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) , von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ( Urk. 10/54/11).

Diese Diagnose konnte von Dr.

B.___ nicht bestätigt werden. Er kon statierte demgegenüber, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor liege, da in den letzten fünf Jahren ein erhebliches Mass an Nachreifung ein ge treten sei und sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr begrün den lasse ( Urk. 10/80/18; Urk. 10/80/23).

Entsprechend liegt eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu stan des vor, so dass ein Revisionsgrund erstellt ist. 4.4

Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/80) sowie die ergänzenden Ausführungen vom 2 7. März 2019 ( Urk. 10/101/13 ff.), das neuropsychologische Teilgutachten vom 2 2. Juli 2018 ( Urk. 10/118) sowie die ab schlies sende Beurteilung von Dr.

B.___ vom 2. Oktober

2020 ( Urk. 10/12 1) ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig in einer leichten, domi nant sitzenden Tätigkeit ( Urk. 10/80/21 f.) .

Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer stationären Begutachtung wie vom Beschwerdeführer gefordert , sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist . 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der aus somatischer S icht leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Konnte die versicherte Person wegen der Inval idität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Vollendung des 30 . Altersjahres dem jähr lich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik ( Art. 26 Abs. 1 IVV). Im Jahr 2020 entspricht das für den Be schwer deführer heranzuziehende Valideneinkommen damit Fr. 83' 5 0 0.-- (IV-Rund schrei ben Nr. 403 vom 1 7. November 2020).

Für das Invalideneinkommen ist der Hilfsarbeiterlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) her an zuziehen, welcher im Jahr 2018 monatlich Fr. 5'417.-- betrug. Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ( T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020) resultiert daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2020 in Höhe von Fr. 68'923.60 ( Fr. 5'417. -- :

40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 12) .

Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 17 % .

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Leidensabzug aufgrund der nur leichten qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt ist . A llerdings würde selbst bei maximalem Leidensabzug von 25 % kein rentenrelevanter IV-Grad resultieren. 5.3

Zusammenfassend erweist sich die Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .

D ie Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 19/1 ), sind sie jedoch einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer ) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Markus Loher aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher , machte mit Honorarnote n vom 19. /27.

Oktober 2021 (Urk. 17/3; Urk. 19/4 ) einen Ge samt aufwand von 21.2 Stunden und Barauslagen von total Fr. 190.80 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erschei nt dieser Aufwand, insbesondere die 5.4 Stunden Vor bereitung für die Hauptverhandlung als auch die 3.9 Stunden für die Ausar bei tung des Schreibens vom 2 7. Oktober 2021 als übersetzt. Bei grosszügiger Be trachtung können zwei Stunden Aufwand für Instruktion und Besprechung mit dem Klienten, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als ge rechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der w eiteren Eingaben und Abklärungen, vier Stunde n für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils anerkannt werden . Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschä digung in der Höhe von Fr. 3‘ 7 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. April 2021 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich , als unent geltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk. 18 und Urk. 19/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova