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IV.2021.00259

Eintreten auf Neuanmeldung durch die IV-Stelle. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2022-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

1965, reiste im Jahr

1990 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk.

6/ 8/ 1, Urk.

6/8/3) . Im Jahr 2005 erlangte er das Schweizer Bürger recht (Urk. 6/8/3). In der Schweiz war er haupt sächlich als Gartenarbeiter und

Bauabdichter tätig (Urk.

6/8/5, Urk. 6/ 70 /1) . Am

8. August

2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/ 16/43). In der Folge meldete er sich am 1 0. Dezember

2013 unter Hinweis auf seit diesem Unfall bestehende Knie- und Fuss beschwerden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 6/8, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-275).

Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hi nsicht sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 3. April

2018 für die Zeitperiode vom 1. August

2014 bis 3 1. Mai

2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/153). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 1 4. Januar

2019 (Eingangsdatum)

beantragte

X.___ bei der IV Stelle erneut die Ausrichtung von IV-Leistungen (Urk. 6/161, Aktenver zeich nis zu Urk. 6/1-275). Seiner Neuanme ldung zum Leistungsbezug legte er unter ande rem den Austrittsbericht der Z.___ Klinik vom 1 7. Dezember 2018 bei. Dar aus geht hervor, dass im Rahmen der Hospitalisation vom 10. bis 14. Dezem ber 2018 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links durch geführt wurde (Urk. 6/158/1) .

D ie IV-Stelle teilte dem Versicherten am 7. Februar 2019 mit, dass sie von der Operation im Dezember 2018 Kenntnis genommen habe und bis Ende März 2019 den weiteren Heilverlauf abwarten werde (Urk. 6/162). Am 13. März 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 6/165) . Alsdann holte die IV-Stelle i m Zuge ihrer Abklärungen zum medizinischen Sachver halt den Bericht von Dr. med. Y.___, leitender Arzt Fusschirurgie, Z.___

Klinik, vom 3 0. Juli

2019 (Urk. 6/184/7-9) ein. Am 1 1. September

2019 ersuchte der Versicherte um Prüfung seines Rentenan spruches (Urk. 6/189/5). Mit Vorbescheid vom 19.

September

2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invali den rente ab weisen werde (Urk. 6/188). Dagegen erhob der Ver sicherte am 24 . September

20 19

Einwand (Urk. 6 / 194) .

In der Folge liess er mit E-Mail-Nachricht seiner Rechts vertreterin vom 2 8. November 2019 beantragen, dass das IV-Verfahren zu sistieren sei, bis das Verfahren mit der Arbeitslosenkasse abgeschlossen sei (Urk. 6/199). Die IV-Stelle führte ihrerseits ab dem 1 6. März 2020 eine Eingliede rungsberatung durch (Urk. 6/228). In der Folge wurde X.___ am

8. Juni 2020 am rechten Fuss operiert. Mit Schreiben vom 17.

September

2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie ihre Eingliederungs bemühun gen ab schliesse, da auf grund der er neuten Operation im Juni 2020 bislang keine Eingliederungsmass nahmen hätten durchgeführt wer den können (Urk. 6/226).

Hernach holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ die Bericht e vom 2 2. Septem ber

2020 (Urk. 6/229)

und 9. Dezember

2020 (Urk. 6/246/4-5) ei n. Am 2 2. Januar

2021 gab

med. pract. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) eine Beurteilung ab (Urk. 6/264/5-7). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2021 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist, um zu den zwi schenzeitlich eingegangenen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 6/255). Dazu liess sich d ie Rechtsvertreterin des Versicherten am 2. März 2021 vernehmen (Urk.

6/261) und reichte die Stellungnahme von Dr. Y.___

vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 6/262) ein. Nach Prüfung dieser Eingabe (vgl. Urk. 6/264/7-8) wies die IV-Stelle das Gesuch de s Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. März 2021 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 26. April 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

11. März 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk . 6 /1- 27 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 2.3

Mit Eingabe vom 1 7. Juni

2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin beim Gericht die Physiotherapieberichte ein, welche ihr der Beschwerdeführer am 15.

Juni 2021 habe zukommen lassen (Urk. 9/1-4). In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 2. Juli 2021 (Urk. 11), 1 9. Oktober 2021 (vgl. den Briefumschlag zu Urk. 14/1-6) und 1 6. Dezember 2021 (vgl. den Brief umschlag zu Urk. 1 6) unaufgefordert Arzt

- und Phy s iotherapie berichte sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-6, Urk. 16) . Diese Eingaben wur den den Parteien jeweils wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren

1965, reiste im Jahr

1990 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk.

6/ 8/ 1, Urk.

6/8/3) . Im Jahr 2005 erlangte er das Schweizer Bürger recht (Urk. 6/8/3). In der Schweiz war er haupt sächlich als Gartenarbeiter und

Bauabdichter tätig (Urk.

6/8/5, Urk. 6/ 70 /1) . Am

8. August

2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/ 16/43). In der Folge meldete er sich am 1 0. Dezember

2013 unter Hinweis auf seit diesem Unfall bestehende Knie- und Fuss beschwerden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 6/8, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-275).

Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hi nsicht sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 3. April

2018 für die Zeitperiode vom 1. August

2014 bis 3 1. Mai

2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/153). Diese Verfügung blieb unangefochten.

E. 1.2 Am 1 4. Januar

2019 (Eingangsdatum)

beantragte

X.___ bei der IV Stelle erneut die Ausrichtung von IV-Leistungen (Urk. 6/161, Aktenver zeich nis zu Urk. 6/1-275). Seiner Neuanme ldung zum Leistungsbezug legte er unter ande rem den Austrittsbericht der Z.___ Klinik vom 1 7. Dezember 2018 bei. Dar aus geht hervor, dass im Rahmen der Hospitalisation vom 10. bis 14. Dezem ber 2018 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links durch geführt wurde (Urk. 6/158/1) .

D ie IV-Stelle teilte dem Versicherten am 7. Februar 2019 mit, dass sie von der Operation im Dezember 2018 Kenntnis genommen habe und bis Ende März 2019 den weiteren Heilverlauf abwarten werde (Urk. 6/162). Am 13. März 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 6/165) . Alsdann holte die IV-Stelle i m Zuge ihrer Abklärungen zum medizinischen Sachver halt den Bericht von Dr. med. Y.___, leitender Arzt Fusschirurgie, Z.___

Klinik, vom 3 0. Juli

2019 (Urk. 6/184/7-9) ein. Am 1 1. September

2019 ersuchte der Versicherte um Prüfung seines Rentenan spruches (Urk. 6/189/5). Mit Vorbescheid vom 19.

September

2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invali den rente ab weisen werde (Urk. 6/188). Dagegen erhob der Ver sicherte am 24 . September

20 19

Einwand (Urk. 6 / 194) .

In der Folge liess er mit E-Mail-Nachricht seiner Rechts vertreterin vom 2 8. November 2019 beantragen, dass das IV-Verfahren zu sistieren sei, bis das Verfahren mit der Arbeitslosenkasse abgeschlossen sei (Urk. 6/199). Die IV-Stelle führte ihrerseits ab dem 1 6. März 2020 eine Eingliede rungsberatung durch (Urk. 6/228). In der Folge wurde X.___ am

8. Juni 2020 am rechten Fuss operiert. Mit Schreiben vom 17.

September

2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie ihre Eingliederungs bemühun gen ab schliesse, da auf grund der er neuten Operation im Juni 2020 bislang keine Eingliederungsmass nahmen hätten durchgeführt wer den können (Urk. 6/226).

Hernach holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ die Bericht e vom 2 2. Septem ber

2020 (Urk. 6/229)

und 9. Dezember

2020 (Urk. 6/246/4-5) ei n. Am 2 2. Januar

2021 gab

med. pract. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) eine Beurteilung ab (Urk. 6/264/5-7). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2021 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist, um zu den zwi schenzeitlich eingegangenen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 6/255). Dazu liess sich d ie Rechtsvertreterin des Versicherten am 2. März 2021 vernehmen (Urk.

6/261) und reichte die Stellungnahme von Dr. Y.___

vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 6/262) ein. Nach Prüfung dieser Eingabe (vgl. Urk. 6/264/7-8) wies die IV-Stelle das Gesuch de s Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. März 2021 ab (Urk. 2).

E. 2.1 Dagegen erhob X.___ am 26. April 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

11. März 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.3 Mit Eingabe vom 1 7. Juni

2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin beim Gericht die Physiotherapieberichte ein, welche ihr der Beschwerdeführer am 15.

Juni 2021 habe zukommen lassen (Urk. 9/1-4). In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 2. Juli 2021 (Urk. 11), 1 9. Oktober 2021 (vgl. den Briefumschlag zu Urk. 14/1-6) und 1 6. Dezember 2021 (vgl. den Brief umschlag zu Urk. 1 6) unaufgefordert Arzt

- und Phy s iotherapie berichte sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-6, Urk. 16) . Diese Eingaben wur den den Parteien jeweils wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk .

E. 6 /1- 27 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Dispositiv
  1. 1.1      In der angefochtenen Verfügung vom 1
  2. März   2021 ( Urk.  2) führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeit punkt ihres ersten Rentenentscheids (vom 23. April   2018, vgl. Urk. 6/153) körper lich leichte Tätigkeiten im Sitzen oder in Wechselbelastung mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, ausüben können. Das aktuelle Leiden der Sprung gelenke habe damals schon bestanden. Es sei ein Invaliditätsgrad von 34  % fest gestellt worden ( Urk.  2 S. 1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei verneint worden, weil ein solcher Anspruch erst bei einen Invaliditätsgrad von 40  % bestehe ( Urk.  2 S. 2). D ie Eingliederungsmassnahmen seien mit Mitteilung vom 1
  3. September 2020 abgeschlossen worden . Daraufhin habe sie erneut den An spruch auf Renten leistungen geprüft und vorerst den Heilungsverlauf nach der Operation abge wartet. Die medizinischen Akten seien laufend aktualisiert wor den . Die Abklä rungen hätten ergeben, dass in einer körperlich leichten , rein sitzende n oder wechselbelastende n Tätigkeit nach der Heilphase eine Arbeits fähig keit von 100  % ausgewiesen sei. Weil weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34  % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen ( Urk.  2 S. 2). 1.2      Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er sich im Jahr 2013 nach einem Unfall bei der IV angemeldet habe. Vor dem Unfall habe er als Bauab dich ter gearbeitet und rund Fr.  90'000.-- pro Jahr verdient. Er habe mehrere Operationen durchmachen müssen. Im Jahr 2014 sei er am Knie operiert worden. Noch Jahre später habe der Verdacht auf ein femoropatellares Schmerzsyndrom be standen . Im Jahr 2015 sei er zweimal am Arm operiert worden, je links und rechts. Die Beschwerdegegnerin habe ihm dann mit Verfügung vom 1
  4. Januar   2017 (richtig: 23. April 2018, vgl. Urk. 6/153) eine befristete Rente für die Zeitperiode vom
  5. August 2014 bis 3
  6. Mai 2015 zugesprochen. Die Schmerzen an seinen Füssen hätten aber nicht nachgelassen. Er sei deswegen an beiden Füs sen operiert worden. Wegen seiner Fussbeschwerden habe er im Jahr 2019 eine zweite An meldung bei der IV eingereicht. In der Folge habe die Beschwerde geg nerin bei mehreren Ärzten Bericht e eingeholt. In keinem dieser Arztberichte sei festgehal ten worden, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % arbeiten könne ( Urk.  1 S. 3). Sein behandelnder Arzt, Dr.  Y.___ , habe im Gegenteil in sei nem Schreiben zuhanden seiner Rechtsschutzversicherung vom 1
  7. Februar 2021 festgehalten, dass er in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten nur drei Stunden pro Tag arbeiten könne. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 40  % ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin müsse den Sachverhalt genau abklären. Es reiche nicht, wenn sie nur ihre internen Ärzte anfrage , wie hoch denn seine Arbeitsun fähigkeit sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seine gesundheit lichen Probleme nicht nur seine Füsse betreffen würden. Es sei ein Gutachten anzuordnen. Zu seinen Fussbeschwerden sei festzuhalten, dass dies bezüglich zwar eine Verbesserung eingetreten sei. Der Zustand sei aber bei weitem nicht bei 100  % . Er gehe immer noch an Stöcken. Es treffe sodann auch nicht zu, dass seine Schmerzen medizinisch nicht erklärt werden könnten. Dazu könne Dr.  Y.___ ebenfalls Stellung nehmen. Er verlange, dass er durch einen qualifizier ten Mediziner persönlich untersucht werde. Zu r Ermittlung des Invali di tätsgrades sei festzuhalten , dass er - entgegen der Ansicht der Beschwer de gegnerin - kein Einkommen von rund Fr.  60'000.-- erzielen könne. Selbst wenn er eine rein sit zende Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben könnte , würde er einen viel tie feren Lohn als den Durchschnitt erzielen. Zu berücksichtigen sei, dass er jahrelang als Bauarbeiter gearbeitet habe . In einer sitzenden Tätigkeit habe er keinerlei Be rufserfahrung. Zudem sei sein Deutsch nicht sehr gut. Er könn t e seine gesund heitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen A rbeit s markt folglich nur mit einem unterdurchschnittliche n Einkommen verwer ten. Beim Einkom mensvergleich sei beim Invalideneinkommen somit mindestens ein Abzug von 20  % vom Tabellenlohn vorzunehmen ( Urk.  1 S. 4) .
  8. 2.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV ), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4      2.4.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE  141V  9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E.  3b , je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135 /2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .4.2      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E.  3a mit Hinweis ).      Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der versicherten Person eine befristete Rente zugesprochen wurde und sie sich in der Folge wieder bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_269 /2021 vom
  9. Juli 2021). 2 .5      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2 . 6      2 . 6 .1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.  3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
  10. 6 .2      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.  3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).      Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730 /2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335 /2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196 /2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6.3      In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.  3b /cc).      Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.  3b /cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
  11. 7      Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit ge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E.  1b , 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95 /2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
  12. 3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführe rs und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2
  13. April 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom
  14. August 2014 bis 3
  15. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde ( Urk.  6/153), und der jetzt angefochtenen Verfü gung vom 11. März 2021 (Urk. 2) derart verändert haben, dass er nunmehr wieder Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
  16. 2      3.2.1      Beim Erlass der Verfügung vom 2
  17. April 2018 stellte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD- Arzt med. pract. A.___ vom 2
  18. Oktober   2016 ( Urk.  6/98/6-7) und
  19. Juni   2017 ( Urk.  6/141/3) sowie RAD Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für orthopädische Chi rur gie und Trauma tologie , vom
  20. Dezember 2017 ( Urk.  6/141/3) ab. Sie stützten ihre Beurtei lungen insbesondere auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar   2015 von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH ( Urk.   6/41 ) , und das Gutachten des D.___ vom 18. Oktober   2015 (Urk.   6/62) sowie die Arztberichte und von Dr.  Y.___ vom 1
  21. und 2
  22. Mai 2017 ( Urk.  6/114, Urk.  6/115/1-2 ) . 3.2.2      Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar   2015 stellte Dr.  C.___ die folgenden Diagnosen ( Urk.  6/41/6 ): - Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittverletzung im Be reich der Basis P1 des Dig . V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie präpatellär links am 30. April 2014 - nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis , a. ulnaris, links sei tig und Verschluss des Arcus palmaris profundus und super fi cialis links, noch unklarer Genese.      Dazu führte Dr.  C.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie links seitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffäl lige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Ex t remitäten, sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstö rung/Bewe gungseinschränkung an der linken unteren Extremität und deut li che Zeichen der Selbstlimitation ( Urk.  6/41/6 ). Bei komplett reiz losem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung an zu nehmen, auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Be nutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch wür den das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sen sibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit des Beschwerdeführers darstellen ( Urk.   6/41/ 7 ). 3.2.3      Am Gutachten des D.___ , Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, vom 18. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. F.___ , leitender Arzt, sowie Dr. med. G.___ , Assis tenzarzt, beteiligt (Urk.  6/62/ 1, Urk. 6/62/ 22). Sie stellten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/62/ 18): - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014 - Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris superfi cialis - MR-Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zen tral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria Ulnaris, Differentialdiagnose (DD): Artefakt - MR-Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thoraka len Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria subclavia bis in die Arteria brachialis sinistra . Keine Stenose, Dis sektion oder aneurys matische Erweiterung - Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG) - Präpatellare Bursitis links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis prä patellaris links - MR Knie links November 2013: keine Binnenläsion - Offene Bursektomie April 2014 bei präpatellärer Restbursitis - Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, De kon ditionierung - Subacromiales Schulterimpingement links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014 - deutliche AC-Gelenksarthrose - Arthro -CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supra spi natus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa - zusätzlich myofasziale Befunde      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 6/62/ 18-19): - Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August   2013 - Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistieren der Sensibilitätsausfall Finger V - Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag) - Adipositas Grad I (BMI 31 kg/ m 2 )      Die am D.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer be lastungs - und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopa thie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria radialis und Fingerarte rienverschlüsse I und II, ein subacromiales Schulterimpingement und myo fasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener Bursekto mie bei präpatellärer Restbursitis bestünden ( Urk. 6/62/ 20).      Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zu r Beschwerdezunahme ( Urk. 6/62/ 20).      Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August   2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 10 - 15 kg, viel Ste hen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen (Urk.  6/62/ 20). Dem Beschwerdefüh rer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganz tags möglich ( Urk. 6/62/ 21). 3.2. 4      M ed. pract. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2
  23. Oktober   2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers an ( Urk.  6/98/6 ) : - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Präpatellare Bursitis linkes Knie - Subacromiales Schulterimpingement links (siehe Gutachten des Inselspi tals vom 1
  24. Oktober 2015 ) - Verdacht auf Fingerarterienverschlüsse rechts (nicht bestätigt - siehe Arzt bericht von Dr.  I.___ vom
  25. April 2016 [ Urk.  6/72/1 ])      Med. pract. A.___ formulierte das folgende Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit (nur selten Hantieren von Lasten bis 10-15 kg, keine belas ten den Arm-/Bein funk tionen, kein häufiges Stehen/Gehen). Arbeiten auf den Knien, Kälteexposition und längeres Hebens des linken Armes über 90 Grad seien zu vermeiden (Urk.   6/98/6-7).      Dazu hielt er fest, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter Ab dichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die funk tio nelle Leistungs fähigkeit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige ( Urk.  6/98/6). In der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter Ab dichtungen bestehe seit dem
  26. August   2013 (Unfalldatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  6/98/7).      Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ge mäss Belastungsprofil führte m ed. pract. A.___ aus, dass zunächst wie in der bisherigen Tätigkeit - das heisst ab 8. August 2013 (Unfalldatum) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 12. Februar 2015 (Datum der kreis ärztlichen Untersuchung) sei zumindest aus unfallbedingter Sicht nicht mehr mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es werde im Rahmen dieser Untersuchung bereits ein komplett reizloses Kniegelenk links beschrieben. Es bleibe einzig die Problematik aufgrund der Durchblutungsproblematik im Bereich der linken Hand. Diese gesundheitliche Einschränkung bestehe seither unverän dert und werde im Rahmen des Belastungsprofils (erstellt im Gutachten des Insel spitals Bern vom 1
  27. Oktober 2015) berücksichtigt. Daher sei aus versiche rungs medizinischer Sicht bereits ab Februar 2015 von dieser Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit auszugehen ( Urk.  6/98/7). 3.2.5      Dr.  Y.___ stellte im Bericht vom 11. Mai 2017 die folgende Diagnose (Urk. 6/1 14/ 1): Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus posterior tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits      Im Bericht vom 22. Mai 2017 führte er sodann aus, dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio subtalar beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines Os t rigonum ohne signifikante peri fokale Flüssig keitsansammlung zur Darstellung. Das obere Sprungge lenk stelle sich beidseits intakt dar ( Urk. 6/115/1 ). 3.2.6      In seiner Stellungnahme vom
  28. Juni   2017 hielt med. pract. A.___ fest, dass Dr.  Y.___ eine traumatisierte Coalitio subtalar (Verwachsung im Bereich des Sprunggelenks zwischen Sprungbein und Fersenbein) beidseits diagnostiziert habe. Diesbezüglich sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Im Mai 2017 werde zunächst eine Infiltration zur Schmerztherapie durchgeführt. Eine weitere Beurteilung des Prozederes erfolge (laut Bericht von Dr.  Y.___ ) in ca. vier Wochen . Dr.  Y.___ habe zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zum Belas tungsprofil nicht S tellung genommen (Urk .  6/141/3).      Med. pract. A.___ führte weiter aus, dass aufgrund dieser Beschwerden aus arbeitsmedizinischer Sicht die folgende Ergänzung des Belastungsprofils gemäss RAD-Stellungnahme vom 2
  29. Oktober 2016 sinnvoll sein könne: Leichte Tätig keiten sitzend/wechselbelastend mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen. Die weiteren Angaben der RAD-Stellungnahme vom 2
  30. Oktober 2016 blieben unverändert. Sonstige Änderungen/weitere funktionelle Einschränkungen seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu erwarten (Urk. 6/141/3). 3.2.7      Dr.  B.___ stellte am
  31. Dezember 2017 fest , dass sich aus den zwischenzeitlich einge reich ten Berichten der Z.___ Klinik vom
  32. September   2017 und 2
  33. November   2017 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Somit ändere sich nichts an der bisherigen Einschätzung des RAD ( Urk.  6/141/3). 3.3      3.3. 1      Bezüglich der angefochtenen Verfügung vom
  34. März 2021 (Urk. 2) liegen ins besondere Arztberichte von Dr.  Y.___ und Stellungnahmen des RAD vor: 3.3. 2      In seinem Verlaufsb ericht vom
  35. /9.   Dezember   2020 führte Dr.  Y.___ die Diagnosen Status nach Arthrodese unteres Sprunggelenk rechts am
  36. Juni 2020 und Status nach Arthrodese unteres Sprunggelenk links am 1
  37. Dezember   2018 an. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als verbessert. Angepasst sei eine vor wiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, allerdings ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ver mindert. Er ( Dr.  Y.___ ) könne die Frage, in welchem Umfang die Leistungs fähigkeit vermindert sei, jedoch nicht beantworten ( Urk.  6/246/4). Die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizi nische Massnahmen nicht verbessert werden ( Urk.  6/246/5). 3.3. 3      RAD-Arzt med . pract. A.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 22 .  Januar 2021 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fest , dass unterdess en eine Arthrodese (Gelenkverst eifung) an beiden unteren Sprung gelenken erfolgt sei. Der postoperative Verlauf scheine gut zu sein. Bezüglich des linken Fusses (Operation   2018) sei im Bericht von Dr.  Y.___ vom 3
  38. April   2020 (Urk. 6/220) eine verbesserte Belastbarkeit beschrieben worden ( Urk.  6/264/5). Dessen Arztbericht vom 22. September   2020 ( Urk.  6/229/7-9) sei sodann zu ent nehmen, dass eine zunehmende Abschwellung des rechten Rück fusses, mit freier Beweglichkeit tibiotalar und ohne signifikante Druckschmerzen festgestellt wor den seien. Als Funktionseinschränkungen seien lediglich die Schmerzen in den beiden Füssen genannt worden. Dazu sei von Dr.  Y.___ ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bau arbeiter nicht mehr möglich sei. In einer ange passten Tätigkeit (vornehmlich sitzend) sei die Arbeits fähigkeit auf 20-50 % geschätzt worden, in Abhängigkeit von der entsprechenden Tätigkeit. Die Höhe der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei dem behan delnden Arzt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgeschlagen worden. Alsdann sei im Physi otherapie bericht vom 2
  39. November 2020 ( Urk.  6/242) festgehalten worden, dass auch der rechte Fuss vollständig be lastet werden könne, der Beschwerdeführer zwischen den Übungen viel weniger Pausen brauche und in den letzten Wochen eine deutliche Verbesserung beobachtet worden sei. Es sei aber ebenfalls ausgeführt worden, dass wegen den Beweglichkeitseinschränkungen, der Muskel schwäche und dem fehlenden flüs sigen Gang noch weitere Physiotherapie not wendig sei. Schliesslich sei dem Arztbericht von Dr.  Y.___ vom
  40. Dezember   2020 (Urk. 6/246/4-5) zu entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechsel belastung, allerdings ohne Heben und Tragen von mehr als 5   kg , zumut bar sei ( Urk.  6/264/6).      Med. pract. A.___ stellte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/264/6): - Traumatisierte Coalitio talocalcanear beidseits - Arthrodese ( Gelenkversteifung an beiden unteren Sprung g elenken (Dezember 2018 und Juni 2020).      Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Urk.  6/264/6 ) : - Arterielle Hypertonie - Status nach Knieoperation April 2014 - Status nach Armoperation 2015      Med. pract. A.___ führte dazu aus, abgestützt auf die vorliegenden Berichte bestehe lediglich eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremi täten (z. B. beim Stehen/Gehen). Ohne Belastung des Fusses/Sprunggelenkes seien keine Ein schränkungen ausgewiesen. Es ergebe sich somit das folgende Belas tungsprofil: Körperlich leichte rein sitzende Tätigkeiten oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Positionen jederzeit frei zu wählen. In der bis herigen Tätig keit als Vorarbeiter/Bauabdichtungsspezialist sei der Beschwerde führer seit Jahren zu 100  % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bis he rigen Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel nachvoll ziehbar ( Urk.  6/264/6) . In einer ideal angepassten Tätigkeit sei die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gemäss dem Bericht von Dr.  Y.___ vom 2
  41. September   2020 aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar. Wie oben darge legt, seien in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Einschränkungen aus ge wiesen. Es könne bei ideal angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Wie im Bericht von Dr.  Y.___ vom 2
  42. Sep tember 2020 festgehalten, sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit letzt lich von der entsprechenden Tätigkeit abhängig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht würden sich jedoch in einer ideal angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen ergeben . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Opera tion im Juni 2020 weiter verbessert. Eine weitere Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten ( Urk. 6/264/7 ). 3.3. 4      Nach d er Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2
  43. Januar   2021 hielt Dr.  Y.___ fest, dass dieser für längere Gehstrecken U nterarmgehstütz en zu Hilfe nehme. Ohne Stützen könne er kleinschrittig hinkfrei gehen. Es liege ein reizloses Integument an beiden Füssen ohne Schwellung, Rötung oder Über wär mung lokal vor. Tibiotalar sei die Beweglichkeit jeweils beidseits gut. Subtalar sei sie auf grund der Arthrodesen beidseits eingeschränkt. Fussstatisch sei die Situa tion im Vergleich zur Voruntersuchung insgesamt unverändert ( Urk.  6/263/4). 3.3. 5      In seiner Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1
  44. Februar 2021 hielt Dr.  Y.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselbelastender Aktivität, ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg sowie ohne Besteigen von Treppen oder Leitern arbeitsfähig sei. Zur Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Umfang und Art der angepassten Tätigkeit (Anzahl Stunden der täglichen Präsenz, gegebenenfalls im geschützten Rahmen) führte er aus, dass dem Beschwerdeführer eine tägliche Präsenz von 3   Stunden ohne Wegzeit möglich sei. Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die knöcherne Heilung an den Füssen gewährleistet sei. Die beiden Operationen seien adäquat verlaufen. Im Rahmen des Belastungsaufbaus mit Hilfe der Physiotherapie sei ein Fortschritt objektivierbar. Hinsichtlich Arbeitsmotiva tion sende der Beschwerdeführer positive Signale aus. Prognostisch sei eine Arbeitsfähigkeit im oben genannten Rahmen möglich ( Urk.  6/262 ).
  45. 4.1      4.1.1      Zur Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 ist zunächst festzuhalten, dass ihm bezüglich der vom Beschwerdeführer mit seiner Neu anmeldung vom 1
  46. Januar   2019 (Urk. 6/161) geltend gemachten Fuss beschwerden ( E. 1.2 ) die vom Beschwerdeführer eingereichten und von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte, insbesondere die jenigen von Dr.  Rutis hauser vom 22. Septem ber   2020 (Urk. 6/229) und 9. Dezember   2020 (Urk. 6/246/4-5) zur Verfügung standen. Der RAD-Arzt fasste die ihm vorliegen den Akten zusammen und würdigte diese in versicherungsmedizinischer Hinsicht. Da die Befundlage sowie die funktionellen Einschränkungen hinreichend doku mentiert sind und sich aus den Akten kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ergibt , ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt med. pract. A.___ ihn nicht per sönlich untersucht hat. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung ( BV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine Regel folgt , wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versiche rungs externe medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rah men der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versiche rungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zu verlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b /cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051 /2008 vom 6. Februar   2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E.  3.3.3) hält einer solchen strengen Prüfung stand. Er gelangte unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten zu einer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung. 4.1.2      Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass bezüglich seiner Arbeits fähig keit in einer Verweisungstätigkeit auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr.  Y.___ abzustellen sei ( E. 1. 2 ) . Med. pract. A.___ hat das Belas tungs profil von Dr.  Y.___ übernommen (E. 3.3.2-3.3.3). D er Unter schied bei den Beurteilungen der beiden Ärzte liegt da rin, dass gemäss Dr.  Y.___ dem Beschwerdeführer in der Verweisungs tätig keit nur eine täg liche Präsenz von 3   S tun den ohne Wegzeit möglich ist (E. 3.3. 5 ). Dieser zuhanden der Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers abgegeben en Stellungnahme ist aber keine Begrün dung zu ent neh men. Die von Dr.  Y.___ beschriebene Ein schränkung ist nicht mit verän derten Befunden begründet, denn i m Vergleich zu seinem Bericht vom
  47. Dezem ber   2020 (E. 3.3.2) blieben die Befunde gemäss dem Unter su chungs bericht vom 25. Januar 2021 (E.   3.3.4) und seiner Stel lungnahme vom 17. Februar 2021 (E. 3.3.5) unverändert . Mit seiner Stel lungnahme vom 17. Feb ruar 2021 (E. 3.3.5) stellte sich Dr.  Y.___ zudem in Widerspruch zu seiner Aussage im Bericht vom 8.   Dezember 202
  48. Darin hielt er fest, dass er die Frage, in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermin dert sei, nicht beantworten könne (E. 3.3.2). Und schliesslich ist bezüglich den Aussagen von behandelnden Ärzten zu beachten, dass sie im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (E. 2.6.3 ). Die Stel lungnahme von Dr.  Y.___ vom 17. Feb ru ar   2021 (E. 3.3.5) vermag somit keinen Zweifel an der Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Janua r 2021 (E. 3.3.3) zu begrün den. 4.1.3      Es mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellung nahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) ab ge stellt hat.
  49. 2      Alsdann kann d er Beschwerdeführer aus den im vorliegenden Verfahren ein gereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 7. Dezem ber   2021 fest, dass aufgrund der nun vorliegenden Berichte von Dr. med. H.___ , FMH orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Be wegungsapparates (beschriebene Akrozyanose beider Hände, unklarer Aetiologie - hier sei der Patient zeitweise von Dr.  I.___ [behandelt] worden ), der rheumatologischen Untersuchung von Dr.  J.___ mit Arthralgien an den Hän den und Armen sowie der neu beschriebenen Polyneuropathie mit Schmerzen und subjektiver Gangun sicherheit im Zusammenhang mit den Defekt zu ständen an den Füssen er ( Dr.  G.___ ) und Dr.  H.___ den Beschwerde führer als definitiv nicht arbeitsfähig betrach ten würden . Dies gelte auch für einfache ein händige manuelle Tätigkeiten. Phy s i o thera peutische Massnahmen hätten nicht den gewünschten Effekt ge bracht. Er könne mit Stöcken, allerdings nur kurze Strecken, laufen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Behinderten-Parkkarte (Urk. 16). Dazu ist zunächst auszu füh ren, dass Dr.  H.___ bei der Untersu chung des Beschwerde führers vom 2
  50. Juni 2021 in den mittleren bis distalen Abschnitten der Finger I-V beider Hände eine leicht violett e Färbung festgestellt hat . Dazu führte er aus, dass sich nach wenig minütiger Untersuchung die Ko operation der Finger normali siert habe. Der Faustschluss sei beidseits aktiv mög lich gewesen. Die Fingerextension aktiv sei beidseits im physiologischen Umfang gewesen ( Urk.  12/1 S. 1). Er hielt in der Beurteilung fest, dass der Beschwerde führer in der Vergangenheit bereits in angiologischer Behandlung gewesen sei. Beim Beschwerdeführer komme es immer wieder zu Kältephäno menen an beiden Vorderarmen und beiden Händen mit einer Blau-Violett-Ver färbung der Haut. Diese Zustände seien schmerzhaft und von Missempfindungen begleitet. Dr.  H.___ veranlasste weitere Ab klä rungen, um eine Vaskulitis oder einen granulomatösen vaskulären Prozess oder eine Raynaud-Problematik auszu schliessen ( Urk.  12/1 S. 2). Er attes tierte aber keine Arbeitsunfähigkeit und stellte auch keine funktionellen Einschrän kungen fest . Zudem sind diese B eschwerde an gaben nicht neu. Sie sind von den Gutachtern des D.___ und med. pract. A.___ bereits vor Erlass der Ver fügung vom
  51. April   2018 (Urk. 6/153) be rücksichtigt worden (E. 3.2.3 f.) . Als dann hielten PD Dr.  med. K.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr.  med. L.___ , Facharzt für Neurologie, leitender Arzt Paraplegie bzw. Oberarzt ZfP Universitätsklinik M.___ , im Bericht zur neurologischen und neuro physio logische n Untersuchung vom 1
  52. August 20 2 1 fest, dass sie zusammen fas send klinisch von einer beginnenden sensiblen Polyneuro pathie ausgehen würden ( Urk.  14/1 S. 2-3). Sie baten unter anderem den Hausarzt des Beschwerdeführers um ergänzende laborchemische Unter suchungen und machten Vorschläge zum Prozedere betreffend die weiter h in beste hende Reizsymtomatik des Nervus suralis ( Urk.  14/ 2 S.   3). Die im Be schwer de verfahren eingereichten medizinischen Berichte enthalten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer bis zum Erlass der Ver fü gung vom 11. März   2021 ( vgl. E. 2.7 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_269 /2021 vom
  53. Juli   2021 E. 3.2 ) eine erhebliche Veränderung der funktionellen Leistungs fähigkeit eingetreten sein könnte, weshalb sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen . Zum Schluss ist zu den diversen Berichten der Physio therapeutin N.___ zu be merken, dass im Bericht vom 1
  54. J anuar 2021 noch von einer deutlich er kennbar en Verbes serung in den letzten 9 Wochen, welche sich jedoch schwer objektivieren lasse, die Rede war ( Urk.  9/2 S. 2). In den Bericht en vom 2
  55. März,
  56. Mai , 2
  57. Juni, 1
  58. Oktober 2021 wurde dann aber festgehalten, dass der Fort schritt der Rehabiliation leider begrenzt beziehungs weise nur minimal spür bar sei ( Urk.  9/3, Urk.  9/4, Urk.  12/2, Urk.  14/4, jeweils S.   2 ). In den Berichten werden subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerde führers wiedergegeben. Es ist aber nicht nachvollziehbar, aus welchen objektiven Gründen die physio therapeu tische Behandlung seit Frühjahr 2021 stagniert.
  59. 3      Der Vergleich der Stellungnahme n von med. pract. A.___ vom 25. Oktober 2016 und
  60. Juni 2017 ( E. 3.2.4, E.   3.2.6) mit seiner Stellungnahme vom 2
  61. Januar 2021 (E.   3.3.3) zeigt, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer Verweisungstätigkeit nach wie vor zu 100  % arbeitsfähig ist und bezüglich des Belastungsprofils ( leichte Tätig keiten sitzend/wechselbelastend mit der Möglich keit, sich bei Bedarf zu setzen respektive körperlich leichte rein sitzende Tätigkei ten oder wechsel be lastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Positionen jederzeit frei zu wählen ) nur geringe Abweichungen festgehalten wurden .
  62. Es gibt daher auch zu keinen Beanstandungen Anlass, wenn die Beschwerde geg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  63. März 2021 ( Urk.  2) festgehalten hat, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34  % bestehe (E. 1. 1 ). Bei seinen Vorbringen zum Abzug vom Tabellenlohn ( E. 1.2 ) liess der Beschwer deführer unberück sichtigt, dass die Beschwerdegegnerin b ei m Einkom mensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 34  % ergab, beim gestützt auf lohnstatische Angaben ermittelten Invali deneinkommen bereits einen Abzug von 10  % vom Tabellenlohn vor genommen hat . Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien ( Urk.  6/97/2). Weil sich das Belastungsprof il nicht wesentlich geändert hat (E.   4.3) , ist kein weiterer leidensbedingter Abzug ange zeigt. Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung für eine fehlen de Ausbildung und beschränkte Deutsch kenntnisse kein Abzug vom Tabellenlohn gewährt wird, wenn - wie dies die Beschwerdegegnerin hier getan hat ( Urk. 6/97/2 ) - der statis tische Durchschnitts lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenz niveau 1) angewendet wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_48 /2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hin weis ). Hinweise für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich.
  64. Bei einem Invaliditätsgrad von 34  % besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente (E. 2.3).      Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .
  65. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.  1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  66. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  67. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  68. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  69. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  70. Juli bis und mit 1
  71. August sowie vom 1
  72. Dezember bis und mit dem
  73. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00259

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 7. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

1965, reiste im Jahr

1990 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk.

6/ 8/ 1, Urk.

6/8/3) . Im Jahr 2005 erlangte er das Schweizer Bürger recht (Urk. 6/8/3). In der Schweiz war er haupt sächlich als Gartenarbeiter und

Bauabdichter tätig (Urk.

6/8/5, Urk. 6/ 70 /1) . Am

8. August

2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/ 16/43). In der Folge meldete er sich am 1 0. Dezember

2013 unter Hinweis auf seit diesem Unfall bestehende Knie- und Fuss beschwerden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 6/8, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-275).

Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hi nsicht sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 3. April

2018 für die Zeitperiode vom 1. August

2014 bis 3 1. Mai

2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/153). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 1 4. Januar

2019 (Eingangsdatum)

beantragte

X.___ bei der IV Stelle erneut die Ausrichtung von IV-Leistungen (Urk. 6/161, Aktenver zeich nis zu Urk. 6/1-275). Seiner Neuanme ldung zum Leistungsbezug legte er unter ande rem den Austrittsbericht der Z.___ Klinik vom 1 7. Dezember 2018 bei. Dar aus geht hervor, dass im Rahmen der Hospitalisation vom 10. bis 14. Dezem ber 2018 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks links durch geführt wurde (Urk. 6/158/1) .

D ie IV-Stelle teilte dem Versicherten am 7. Februar 2019 mit, dass sie von der Operation im Dezember 2018 Kenntnis genommen habe und bis Ende März 2019 den weiteren Heilverlauf abwarten werde (Urk. 6/162). Am 13. März 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 6/165) . Alsdann holte die IV-Stelle i m Zuge ihrer Abklärungen zum medizinischen Sachver halt den Bericht von Dr. med. Y.___, leitender Arzt Fusschirurgie, Z.___

Klinik, vom 3 0. Juli

2019 (Urk. 6/184/7-9) ein. Am 1 1. September

2019 ersuchte der Versicherte um Prüfung seines Rentenan spruches (Urk. 6/189/5). Mit Vorbescheid vom 19.

September

2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invali den rente ab weisen werde (Urk. 6/188). Dagegen erhob der Ver sicherte am 24 . September

20 19

Einwand (Urk. 6 / 194) .

In der Folge liess er mit E-Mail-Nachricht seiner Rechts vertreterin vom 2 8. November 2019 beantragen, dass das IV-Verfahren zu sistieren sei, bis das Verfahren mit der Arbeitslosenkasse abgeschlossen sei (Urk. 6/199). Die IV-Stelle führte ihrerseits ab dem 1 6. März 2020 eine Eingliede rungsberatung durch (Urk. 6/228). In der Folge wurde X.___ am

8. Juni 2020 am rechten Fuss operiert. Mit Schreiben vom 17.

September

2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie ihre Eingliederungs bemühun gen ab schliesse, da auf grund der er neuten Operation im Juni 2020 bislang keine Eingliederungsmass nahmen hätten durchgeführt wer den können (Urk. 6/226).

Hernach holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ die Bericht e vom 2 2. Septem ber

2020 (Urk. 6/229)

und 9. Dezember

2020 (Urk. 6/246/4-5) ei n. Am 2 2. Januar

2021 gab

med. pract. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) eine Beurteilung ab (Urk. 6/264/5-7). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2021 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist, um zu den zwi schenzeitlich eingegangenen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 6/255). Dazu liess sich d ie Rechtsvertreterin des Versicherten am 2. März 2021 vernehmen (Urk.

6/261) und reichte die Stellungnahme von Dr. Y.___

vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 6/262) ein. Nach Prüfung dieser Eingabe (vgl. Urk. 6/264/7-8) wies die IV-Stelle das Gesuch de s Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. März 2021 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 26. April 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

11. März 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk . 6 /1- 27 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 2.3

Mit Eingabe vom 1 7. Juni

2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin beim Gericht die Physiotherapieberichte ein, welche ihr der Beschwerdeführer am 15.

Juni 2021 habe zukommen lassen (Urk. 9/1-4). In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 2. Juli 2021 (Urk. 11), 1 9. Oktober 2021 (vgl. den Briefumschlag zu Urk. 14/1-6) und 1 6. Dezember 2021 (vgl. den Brief umschlag zu Urk. 1 6) unaufgefordert Arzt

- und Phy s iotherapie berichte sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-6, Urk. 16) . Diese Eingaben wur den den Parteien jeweils wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März

2021 (Urk.

2) führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeit punkt ihres ersten Rentenentscheids (vom 23. April

2018, vgl. Urk. 6/153) körper lich leichte Tätigkeiten im Sitzen oder in Wechselbelastung mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, ausüben können. Das aktuelle Leiden der Sprung gelenke habe damals schon bestanden. Es sei ein Invaliditätsgrad von 34 % fest gestellt worden (Urk. 2 S. 1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei verneint worden, weil ein solcher Anspruch erst bei einen Invaliditätsgrad von 40 % bestehe (Urk. 2 S. 2). D ie Eingliederungsmassnahmen seien mit Mitteilung vom 1 7. September 2020 abgeschlossen worden . Daraufhin habe sie erneut den An spruch auf Renten leistungen geprüft und vorerst den Heilungsverlauf nach der Operation abge wartet. Die medizinischen Akten seien laufend aktualisiert wor den . Die Abklä rungen hätten ergeben, dass in einer körperlich leichten, rein sitzende n oder wechselbelastende n Tätigkeit nach der Heilphase eine Arbeits fähig keit von 100 % ausgewiesen sei. Weil weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2 S. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er sich im Jahr 2013 nach einem Unfall bei der IV angemeldet habe. Vor dem Unfall habe er als Bauab dich ter gearbeitet und rund Fr. 90'000.-- pro Jahr verdient. Er habe mehrere Operationen durchmachen müssen. Im Jahr 2014 sei er am Knie operiert worden. Noch Jahre später habe der Verdacht auf ein femoropatellares Schmerzsyndrom be standen . Im Jahr 2015 sei er zweimal am Arm operiert worden, je links und rechts. Die Beschwerdegegnerin habe ihm dann mit Verfügung vom 1 0. Januar

2017 (richtig: 23. April 2018, vgl. Urk. 6/153) eine befristete Rente für die Zeitperiode vom 1. August 2014 bis 3 1. Mai 2015 zugesprochen. Die Schmerzen an seinen Füssen hätten aber nicht nachgelassen. Er sei deswegen an beiden Füs sen operiert worden. Wegen seiner Fussbeschwerden habe er im Jahr 2019 eine zweite An meldung bei der IV eingereicht. In der Folge habe die Beschwerde geg nerin bei mehreren Ärzten Bericht e eingeholt. In keinem dieser Arztberichte sei festgehal ten worden, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne (Urk. 1 S. 3).

Sein behandelnder Arzt, Dr. Y.___,

habe im Gegenteil in sei nem Schreiben zuhanden seiner Rechtsschutzversicherung vom 1 7. Februar 2021 festgehalten, dass er in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten nur drei Stunden pro Tag arbeiten könne. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 40 % (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin müsse den Sachverhalt genau abklären. Es reiche nicht, wenn sie nur ihre internen Ärzte anfrage, wie hoch denn seine Arbeitsun fähigkeit sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seine gesundheit lichen Probleme nicht nur seine Füsse betreffen würden. Es sei ein Gutachten anzuordnen. Zu seinen Fussbeschwerden sei festzuhalten, dass dies bezüglich zwar eine Verbesserung eingetreten sei. Der Zustand sei aber bei weitem nicht bei 100 % . Er gehe immer noch an Stöcken. Es treffe sodann auch nicht zu, dass seine Schmerzen medizinisch nicht erklärt werden könnten. Dazu könne Dr. Y.___ ebenfalls Stellung nehmen. Er verlange, dass er durch einen qualifizier ten Mediziner persönlich untersucht werde. Zu r Ermittlung des Invali di tätsgrades sei festzuhalten, dass er

- entgegen der Ansicht der Beschwer de gegnerin - kein Einkommen von rund Fr. 60'000.-- erzielen könne. Selbst wenn er eine rein sit zende Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben könnte, würde er einen viel tie feren Lohn als den Durchschnitt erzielen. Zu berücksichtigen sei, dass er jahrelang als Bauarbeiter gearbeitet

habe . In einer sitzenden Tätigkeit habe er keinerlei Be rufserfahrung. Zudem sei sein Deutsch nicht sehr gut. Er könn t e seine gesund heitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen A rbeit s markt folglich nur mit einem unterdurchschnittliche n Einkommen verwer ten. Beim Einkom mensvergleich sei beim Invalideneinkommen somit mindestens ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 4) . 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4

2.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135 /2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .4.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der versicherten Person eine befristete Rente zugesprochen wurde und sie sich in der Folge wieder bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_269 /2021 vom 9. Juli 2021). 2 .5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2 . 6

2 . 6 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 6 .2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730 /2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335 /2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196 /2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 7

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit ge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95 /2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführe rs und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 3. April 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. August 2014 bis 3 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 6/153), und der jetzt angefochtenen Verfü gung vom 11. März 2021 (Urk. 2) derart verändert haben, dass er nunmehr wieder Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 2

3.2.1

Beim Erlass der Verfügung vom 2 3. April 2018 stellte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD- Arzt med. pract. A.___ vom 2 5. Oktober

2016 (Urk. 6/98/6-7) und

9. Juni

2017

(Urk. 6/141/3) sowie

RAD Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chi rur gie und Trauma tologie, vom 5. Dezember 2017 (Urk. 6/141/3) ab.

Sie stützten ihre Beurtei lungen insbesondere auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar

2015 von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH (Urk.

6/41), und das

Gutachten des D.___ vom 18. Oktober

2015 (Urk.

6/62)

sowie die Arztberichte und von

Dr. Y.___ vom 1 1. und 2 2. Mai 2017 (Urk. 6/114, Urk. 6/115/1-2) . 3.2.2

Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar

2015 stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 6/41/6):

- Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittverletzung im Be reich der Basis P1 des Dig . V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie

präpatellär links am 30. April 2014 - nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis, a. ulnaris, links sei tig und Verschluss des Arcus palmaris

profundus und super fi cialis links, noch unklarer Genese.

Dazu führte Dr. C.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie links seitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffäl lige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Ex t remitäten, sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstö rung/Bewe gungseinschränkung an der linken unteren Extremität und deut li che Zeichen der Selbstlimitation (Urk. 6/41/6). Bei komplett reiz losem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung an zu nehmen, auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Be nutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch wür den das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sen sibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit des Beschwerdeführers darstellen (Urk.

6/41/ 7). 3.2.3

Am Gutachten des D.___, Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, vom 18. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. F.___, leitender Arzt, sowie Dr. med. G.___, Assis tenzarzt, beteiligt (Urk. 6/62/ 1, Urk. 6/62/ 22). Sie stellten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/ 18): - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014 - Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria

radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris

superfi cialis - MR-Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zen tral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria Ulnaris, Differentialdiagnose (DD): Artefakt - MR-Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thoraka len Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria

subclavia bis in die Arteria

brachialis

sinistra . Keine Stenose, Dis sektion oder aneurys matische Erweiterung - Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG) - Präpatellare Bursitis links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis prä patellaris links - MR Knie links November

2013: keine Binnenläsion - Offene Bursektomie April

2014 bei präpatellärer Restbursitis - Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, De kon ditionierung - Subacromiales Schulterimpingement links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014 - deutliche AC-Gelenksarthrose - Arthro -CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supra spi natus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa - zusätzlich myofasziale Befunde

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 6/62/ 18-19): - Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August

2013 - Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistieren der Sensibilitätsausfall Finger V - Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag) - Adipositas Grad I (BMI 31 kg/ m 2)

Die am D.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer be lastungs

- und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopa thie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria

radialis und Fingerarte rienverschlüsse I und II, ein subacromiales Schulterimpingement und myo fasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener Bursekto mie bei präpatellärer Restbursitis bestünden (Urk. 6/62/ 20).

Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zu r Beschwerdezunahme (Urk. 6/62/ 20).

Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August

2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 10 - 15 kg, viel Ste hen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen (Urk. 6/62/ 20). Dem Beschwerdefüh rer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganz tags möglich (Urk. 6/62/ 21). 3.2. 4

M ed. pract. A.___

führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Oktober

2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers an

(Urk. 6/98/6) : - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Präpatellare Bursitis linkes Knie - Subacromiales Schulterimpingement links (siehe Gutachten des Inselspi tals vom 1 8. Oktober 2015) - Verdacht auf Fingerarterienverschlüsse rechts (nicht bestätigt - siehe Arzt bericht von Dr. I.___ vom 8. April 2016 [ Urk. 6/72/1 ])

Med. pract. A.___ formulierte das folgende Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit (nur selten Hantieren von Lasten bis 10-15 kg, keine belas ten den Arm-/Bein funk tionen, kein häufiges Stehen/Gehen). Arbeiten auf den Knien, Kälteexposition und längeres Hebens des linken Armes über 90 Grad seien zu vermeiden (Urk.

6/98/6-7).

Dazu hielt er fest, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter Ab dichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die funk tio nelle Leistungs fähigkeit/das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige (Urk. 6/98/6). In der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter Ab dichtungen bestehe seit dem

8. August

2013 (Unfalldatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/98/7).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ge mäss Belastungsprofil führte m ed. pract. A.___

aus, dass zunächst wie in der bisherigen Tätigkeit - das heisst ab 8. August 2013 (Unfalldatum) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 12. Februar 2015 (Datum der kreis ärztlichen Untersuchung) sei zumindest aus unfallbedingter Sicht nicht mehr mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es werde im Rahmen dieser Untersuchung bereits ein komplett reizloses Kniegelenk links beschrieben. Es bleibe einzig die Problematik aufgrund der Durchblutungsproblematik im Bereich der linken Hand. Diese gesundheitliche Einschränkung bestehe seither unverän dert und werde im Rahmen des Belastungsprofils (erstellt im Gutachten des Insel spitals Bern vom 1 8. Oktober 2015) berücksichtigt. Daher sei aus versiche rungs medizinischer Sicht bereits ab Februar 2015 von dieser Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/98/7). 3.2.5

Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 11. Mai 2017 die folgende Diagnose (Urk. 6/1 14/ 1): Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus

posterior

tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits

Im Bericht vom 22. Mai 2017 führte er sodann aus, dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio

subtalar beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines Os t rigonum ohne signifikante peri fokale Flüssig keitsansammlung zur Darstellung. Das obere Sprungge lenk stelle sich beidseits intakt dar (Urk. 6/115/1). 3.2.6

In seiner Stellungnahme vom 9. Juni

2017 hielt med. pract. A.___ fest, dass Dr. Y.___ eine traumatisierte Coalitio

subtalar (Verwachsung im Bereich des Sprunggelenks zwischen Sprungbein und Fersenbein) beidseits diagnostiziert habe. Diesbezüglich sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Im Mai 2017 werde zunächst eine Infiltration zur Schmerztherapie durchgeführt. Eine weitere Beurteilung des Prozederes erfolge (laut Bericht von Dr. Y.___) in ca. vier Wochen . Dr. Y.___ habe zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zum Belas tungsprofil nicht S tellung genommen (Urk . 6/141/3).

Med. pract. A.___ führte weiter aus, dass aufgrund dieser Beschwerden aus arbeitsmedizinischer Sicht die folgende Ergänzung des Belastungsprofils gemäss RAD-Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2016 sinnvoll sein könne: Leichte Tätig keiten sitzend/wechselbelastend mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen. Die weiteren Angaben der RAD-Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2016 blieben unverändert. Sonstige Änderungen/weitere funktionelle Einschränkungen seien aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu erwarten (Urk. 6/141/3). 3.2.7

Dr. B.___

stellte am 5. Dezember 2017 fest, dass sich aus den zwischenzeitlich einge reich ten Berichten der Z.___ Klinik vom 5. September

2017 und 2 9. November

2017 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Somit ändere sich nichts an der bisherigen Einschätzung des RAD (Urk. 6/141/3). 3.3

3.3. 1

Bezüglich der angefochtenen Verfügung vom

11. März 2021 (Urk. 2) liegen ins besondere Arztberichte von Dr. Y.___ und Stellungnahmen des RAD vor: 3.3. 2

In seinem Verlaufsb ericht vom 8. /9.

Dezember

2020 führte Dr. Y.___ die Diagnosen Status nach Arthrodese unteres Sprunggelenk rechts am 8. Juni 2020 und Status nach Arthrodese unteres Sprunggelenk links am 1 0. Dezember

2018 an. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als verbessert.

Angepasst sei eine vor wiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, allerdings ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ver mindert. Er (Dr. Y.___) könne die Frage, in welchem Umfang die Leistungs fähigkeit vermindert sei, jedoch nicht beantworten (Urk. 6/246/4). Die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizi nische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 6/246/5). 3.3. 3

RAD-Arzt med . pract. A.___

stellte in seiner Stellungnahme vom

22 . Januar 2021 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fest, dass unterdess en eine Arthrodese (Gelenkverst eifung) an beiden unteren Sprung gelenken erfolgt sei. Der postoperative Verlauf scheine gut zu sein. Bezüglich des linken Fusses (Operation

2018) sei im Bericht von Dr. Y.___ vom 3 0. April

2020 (Urk. 6/220) eine verbesserte Belastbarkeit beschrieben worden (Urk. 6/264/5). Dessen Arztbericht vom 22. September

2020 (Urk. 6/229/7-9) sei sodann zu ent nehmen, dass eine zunehmende Abschwellung des rechten Rück fusses, mit freier Beweglichkeit tibiotalar und ohne signifikante Druckschmerzen festgestellt wor den seien. Als Funktionseinschränkungen seien lediglich die Schmerzen in den beiden Füssen genannt worden. Dazu sei von Dr. Y.___ ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bau arbeiter nicht mehr möglich sei. In einer ange passten Tätigkeit (vornehmlich sitzend) sei die Arbeits fähigkeit auf 20-50

% geschätzt worden, in Abhängigkeit von der entsprechenden Tätigkeit. Die Höhe der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei dem behan delnden Arzt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgeschlagen worden. Alsdann sei im Physi otherapie bericht vom 2 1. November 2020 (Urk. 6/242) festgehalten worden, dass auch der rechte Fuss vollständig be lastet werden könne, der Beschwerdeführer zwischen den Übungen viel weniger Pausen brauche und in den letzten Wochen eine deutliche Verbesserung beobachtet worden sei. Es sei aber ebenfalls ausgeführt worden, dass wegen den Beweglichkeitseinschränkungen, der Muskel schwäche und dem fehlenden flüs sigen Gang noch weitere Physiotherapie not wendig sei. Schliesslich sei dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 9. Dezember

2020 (Urk. 6/246/4-5)

zu entnehmen, dass

eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechsel belastung, allerdings ohne Heben und Tragen von mehr als 5

kg, zumut bar

sei (Urk. 6/264/6).

Med. pract. A.___ stellte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/264/6): - Traumatisierte Coalitio

talocalcanear beidseits - Arthrodese (Gelenkversteifung an beiden unteren Sprung g elenken (Dezember 2018 und Juni 2020).

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 6/264/6) : - Arterielle Hypertonie - Status nach Knieoperation April 2014 - Status nach Armoperation 2015

Med. pract. A.___ führte dazu aus, abgestützt auf die vorliegenden Berichte bestehe lediglich eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremi täten (z. B. beim Stehen/Gehen). Ohne Belastung des Fusses/Sprunggelenkes seien keine Ein schränkungen ausgewiesen. Es ergebe sich somit das folgende Belas tungsprofil: Körperlich leichte rein sitzende Tätigkeiten oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Positionen jederzeit frei zu wählen. In der bis herigen Tätig keit als Vorarbeiter/Bauabdichtungsspezialist sei der Beschwerde führer seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bis he rigen Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel nachvoll ziehbar

(Urk. 6/264/6) . In einer ideal angepassten Tätigkeit sei die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 2. September

2020 aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar. Wie oben darge legt, seien in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Einschränkungen aus ge wiesen. Es könne bei ideal angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Wie im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 2. Sep tember 2020 festgehalten, sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit letzt lich von der entsprechenden Tätigkeit abhängig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht würden sich jedoch in einer ideal angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen ergeben . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Opera tion im Juni 2020 weiter verbessert. Eine weitere Verbesserung der Arbeits fähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten (Urk. 6/264/7). 3.3. 4

Nach d er Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar

2021 hielt Dr. Y.___ fest, dass dieser für längere Gehstrecken U nterarmgehstütz en zu Hilfe nehme. Ohne Stützen könne er kleinschrittig hinkfrei gehen. Es liege ein reizloses Integument an beiden Füssen ohne Schwellung, Rötung oder Über wär mung lokal vor. Tibiotalar sei die Beweglichkeit jeweils beidseits gut. Subtalar sei sie auf grund der Arthrodesen beidseits eingeschränkt. Fussstatisch sei die Situa tion im Vergleich zur Voruntersuchung insgesamt unverändert (Urk. 6/263/4). 3.3. 5

In seiner Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 7. Februar 2021 hielt Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselbelastender Aktivität, ohne Heben und Tragen von mehr als 5 kg sowie ohne Besteigen von Treppen oder Leitern arbeitsfähig sei. Zur Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Umfang und Art der angepassten Tätigkeit (Anzahl Stunden der täglichen Präsenz, gegebenenfalls im geschützten Rahmen) führte er aus, dass dem Beschwerdeführer eine tägliche Präsenz von 3

Stunden ohne Wegzeit möglich sei. Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die knöcherne Heilung an den Füssen gewährleistet sei. Die beiden Operationen seien adäquat verlaufen. Im Rahmen des Belastungsaufbaus mit Hilfe der Physiotherapie sei ein Fortschritt objektivierbar. Hinsichtlich Arbeitsmotiva tion sende der Beschwerdeführer positive Signale aus. Prognostisch sei eine Arbeitsfähigkeit im oben genannten Rahmen möglich (Urk. 6/262). 4.

4.1

4.1.1

Zur Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 ist zunächst festzuhalten, dass ihm bezüglich der vom Beschwerdeführer mit seiner Neu anmeldung vom 1 4. Januar

2019 (Urk. 6/161) geltend gemachten Fuss beschwerden (E. 1.2) die vom Beschwerdeführer eingereichten und

von der Beschwerdegegnerin

eingeholten Berichte, insbesondere die jenigen von Dr. Rutis hauser vom 22. Septem ber

2020 (Urk. 6/229) und 9. Dezember

2020 (Urk. 6/246/4-5) zur Verfügung standen.

Der RAD-Arzt fasste die ihm vorliegen den Akten zusammen und würdigte diese in versicherungsmedizinischer Hinsicht.

Da die Befundlage sowie die funktionellen Einschränkungen hinreichend doku mentiert sind und sich aus den Akten kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt med. pract. A.___ ihn nicht per sönlich untersucht hat. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine Regel

folgt, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versiche rungs externe medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rah men der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versiche rungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zu verlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b /cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051 /2008 vom 6. Februar

2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) hält einer solchen strengen Prüfung stand. Er gelangte unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten zu einer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung. 4.1.2

Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass bezüglich seiner Arbeits fähig keit in einer Verweisungstätigkeit auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. Y.___ abzustellen sei (E. 1. 2) . Med. pract. A.___ hat das Belas tungs profil von Dr. Y.___ übernommen (E. 3.3.2-3.3.3). D er Unter schied bei den Beurteilungen der beiden Ärzte liegt da rin, dass gemäss Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer

in der Verweisungs tätig keit nur eine täg liche Präsenz von 3

S tun den ohne Wegzeit möglich ist (E. 3.3. 5). Dieser zuhanden der Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers abgegeben en Stellungnahme ist aber keine Begrün dung zu ent neh men. Die von Dr. Y.___ beschriebene Ein schränkung ist nicht mit verän derten Befunden begründet, denn

i m Vergleich zu seinem Bericht vom

8. Dezem ber

2020 (E. 3.3.2) blieben die Befunde gemäss dem Unter su chungs bericht vom 25. Januar 2021 (E.

3.3.4) und seiner Stel lungnahme vom 17. Februar 2021 (E. 3.3.5) unverändert . Mit seiner Stel lungnahme vom 17. Feb ruar 2021 (E. 3.3.5) stellte sich Dr. Y.___ zudem in Widerspruch zu seiner Aussage im Bericht vom 8.

Dezember 202 0. Darin hielt er fest, dass er die Frage, in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermin dert sei,

nicht beantworten könne (E. 3.3.2). Und schliesslich ist bezüglich den Aussagen von behandelnden Ärzten zu beachten, dass sie im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (E. 2.6.3). Die Stel lungnahme von Dr. Y.___ vom 17. Feb ru ar

2021 (E. 3.3.5) vermag somit keinen Zweifel an der Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Janua r 2021 (E. 3.3.3) zu begrün den. 4.1.3

Es mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellung nahme von RAD-Arzt med. pract. A.___ vom 21. Januar 2021 (E. 3.3.3) ab ge stellt hat. 4. 2

Alsdann kann d er Beschwerdeführer aus den im vorliegenden Verfahren ein gereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 7. Dezem ber

2021 fest, dass aufgrund der nun vorliegenden Berichte von Dr. med. H.___, FMH orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Be wegungsapparates

(beschriebene Akrozyanose beider Hände, unklarer Aetiologie - hier sei der Patient zeitweise von Dr. I.___ [behandelt] worden), der rheumatologischen Untersuchung von Dr. J.___ mit Arthralgien an den Hän den und Armen sowie der neu beschriebenen Polyneuropathie mit Schmerzen und subjektiver Gangun sicherheit im Zusammenhang mit den Defekt zu ständen an den Füssen er (Dr. G.___) und Dr. H.___ den Beschwerde führer als definitiv nicht arbeitsfähig betrach ten

würden . Dies gelte auch für einfache ein händige manuelle Tätigkeiten. Phy s i o thera peutische Massnahmen hätten nicht den gewünschten Effekt ge bracht. Er könne mit Stöcken, allerdings nur kurze Strecken, laufen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Behinderten-Parkkarte (Urk. 16). Dazu ist zunächst auszu füh ren, dass Dr. H.___ bei der Untersu chung des Beschwerde führers vom 2 4. Juni 2021 in den mittleren bis distalen Abschnitten der Finger I-V beider Hände eine leicht violett e Färbung

festgestellt hat . Dazu führte er aus, dass sich nach wenig minütiger Untersuchung die Ko operation der Finger normali siert habe. Der Faustschluss sei beidseits aktiv mög lich gewesen. Die Fingerextension aktiv sei beidseits im physiologischen Umfang gewesen (Urk. 12/1 S. 1). Er hielt in der Beurteilung fest, dass der Beschwerde führer in der Vergangenheit bereits in angiologischer Behandlung gewesen sei. Beim Beschwerdeführer komme es immer wieder zu Kältephäno menen an beiden Vorderarmen und beiden Händen mit einer Blau-Violett-Ver färbung der Haut. Diese Zustände seien schmerzhaft und von Missempfindungen begleitet. Dr. H.___ veranlasste weitere Ab klä rungen, um eine Vaskulitis oder einen granulomatösen vaskulären Prozess oder eine Raynaud-Problematik auszu schliessen (Urk. 12/1 S. 2). Er attes tierte aber keine Arbeitsunfähigkeit und stellte auch keine funktionellen Einschrän kungen fest . Zudem sind diese B eschwerde an gaben nicht neu. Sie sind von den Gutachtern des D.___ und med. pract. A.___ bereits vor Erlass der Ver fügung vom

23. April

2018 (Urk. 6/153) be rücksichtigt worden (E. 3.2.3 f.) .

Als dann

hielten PD Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt Paraplegie bzw. Oberarzt ZfP Universitätsklinik M.___, im Bericht zur neurologischen und neuro physio logische n Untersuchung vom 1 7. August 20 2 1 fest, dass sie zusammen fas send klinisch von einer beginnenden sensiblen Polyneuro pathie ausgehen würden (Urk. 14/1 S. 2-3). Sie baten unter anderem den Hausarzt des Beschwerdeführers um ergänzende laborchemische Unter suchungen und machten Vorschläge zum Prozedere betreffend die weiter h in beste hende

Reizsymtomatik des Nervus suralis (Urk. 14/ 2 S.

3).

Die im Be schwer de verfahren eingereichten medizinischen Berichte enthalten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer bis zum Erlass der Ver fü gung vom 11. März

2021 (vgl. E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_269 /2021 vom 9. Juli

2021 E. 3.2) eine erhebliche Veränderung der funktionellen Leistungs fähigkeit eingetreten sein könnte, weshalb sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen . Zum Schluss ist zu den diversen Berichten der Physio therapeutin N.___ zu be merken, dass im Bericht vom 1 5. J anuar 2021 noch von einer deutlich

er kennbar en

Verbes serung

in den letzten 9 Wochen, welche sich jedoch schwer objektivieren lasse, die Rede war (Urk. 9/2 S. 2). In den Bericht en vom 2 2. März, 3. Mai, 2 2. Juni, 1 5. Oktober 2021 wurde dann aber festgehalten, dass der Fort schritt der Rehabiliation leider begrenzt beziehungs weise nur minimal spür bar sei (Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 12/2, Urk. 14/4, jeweils S.

2). In den Berichten werden subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerde führers wiedergegeben. Es ist aber nicht nachvollziehbar, aus welchen objektiven Gründen die physio therapeu tische Behandlung seit Frühjahr 2021 stagniert. 4. 3

Der Vergleich der Stellungnahme n von

med. pract. A.___ vom 25. Oktober 2016 und

9. Juni 2017 (E. 3.2.4, E.

3.2.6)

mit seiner Stellungnahme vom 2 1. Januar 2021 (E.

3.3.3) zeigt, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer Verweisungstätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist und bezüglich des Belastungsprofils (leichte Tätig keiten sitzend/wechselbelastend mit der Möglich keit, sich bei Bedarf zu setzen respektive körperlich leichte rein sitzende Tätigkei ten oder wechsel be lastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Positionen jederzeit frei zu wählen) nur geringe Abweichungen festgehalten wurden . 5.

Es gibt daher auch zu keinen Beanstandungen Anlass, wenn die Beschwerde geg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2021 (Urk.

2) festgehalten hat, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Invaliditätsgrad von 34 % bestehe (E. 1. 1). Bei seinen Vorbringen zum Abzug vom Tabellenlohn (E. 1.2) liess der Beschwer deführer unberück sichtigt, dass die Beschwerdegegnerin

b ei m

Einkom mensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 34 %

ergab, beim gestützt auf lohnstatische Angaben ermittelten Invali deneinkommen bereits einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor genommen hat . Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten zumutbar seien (Urk. 6/97/2). Weil sich das Belastungsprof il nicht wesentlich geändert hat (E.

4.3), ist kein weiterer leidensbedingter Abzug ange zeigt.

Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung für eine fehlen de Ausbildung und beschränkte Deutsch kenntnisse kein Abzug vom Tabellenlohn gewährt wird, wenn - wie dies die Beschwerdegegnerin hier getan hat (Urk. 6/97/2)

- der statis tische Durchschnitts lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenz niveau 1) angewendet wird

(Urteil des Bundesgerichts 8C_48 /2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hin weis).

Hinweise für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich. 6.

Bei einem Invaliditätsgrad von 34 % besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente (E. 2.3).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher