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IV.2021.00255

Verneinung Rentenanspruch gestützt auf Einkommensvergleich während laufendem Wartejahr nicht rechtens; Rückweisung zum Entscheid nach erfüllter Wartezeit

Zürich SozVersG · 2021-03-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene und als Bauarbeiter tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Meldung zur Früherfassung ( Urk. 7/2) unter Hinweis auf eine im Mai 2020 erlittene Knieverletzung rechts und damit verbundene voll ständige Arbeitsunfähigkeit am 2 0. November 2020 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/ 9 ). Die IV-Stelle liess einen IK-Auszug erstellen ( Urk. 7/13), erkundigte sich beim Arbeitgeber

( Urk. 7/ 15) , holte einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 7/19) ein und zog die Akten des zustän digen Unfallversicherers ( Urk. 7/16) bei. Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2021 zeigte sie dem Versicherten an, sein Leistungsbegehren bereits vor Ablauf des Wartejahres zu beurteilen und mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrad es abzuweisen ( Urk. 7/26). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 8. März 2021 fest ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ , nunmehr vertreten durch Rechts anwalt Dominique Chopard , am 2 3. April 2021 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ( Urk.

8) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).

2. 2.1

Die B eschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dahingehend , dass dem Beschwerdeführer - bei im Übrigen guter Prognose hinsichtlich bishe riger Tätigkeit - zumindest eine angepasste Tätigkeit vollumfä nglich zumutbar sei. Damit könn e das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Wartezeit beurteilt werden; bei einem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unhaltbar, sei es doch rechtswidrig, vor Ablauf des Wartejahres über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Am 3 0. Mai 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung am rechten Knie, als er auf einer Baustelle ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 2. Juni 2020, Urk. 7/ 16/ 105). Das MRT des rechten Kniegelenks visualisierte einen subtotalen Abriss der distalen Quadrizepssehne (Ur. 7/16/84), welche Verletzung am 1 0. Juni 2020 operativ saniert wurde (Operationsbericht von Dr. med. Y.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Spital Z.___ , vom 10. Juni 2020, Urk. 7/16/83) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 7/16/74). 3.2

Dr. Y.___ hielt anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 7. Oktober 2020 fest, es bestünden ein flüssiges Gangbild, reizlose Weichteile am rechten Kniegelenk , eine freie Beweglichkeit sowie ein durchgängiger Streckapparat. Der Patient sei grund sätzlich zufrieden und für alltägliche Dinge wieder einsatzbereit. Die Physio therapie sei fortzusetzen und der Beschwerdeführer habe sich in einem M onat wieder vorzustellen ( Urk. 7/16/22). Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. November 2020 hielt der behandelnde Orthopäde fest, der Beschwerdeführer sei zwischen zeitlich ferienfähig, benötige indessen noch regelmässig Physiotherapie, welche auch im Ausland fortzusetzen sei. Ab dem 5. Januar 2021 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/16/11). 3.3

Mit Bericht vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7/19) erklärte Dr. Y.___ , der Beschwer deführer sei mobil, wenngleich er für längere Strecken noch Gehstöcke verwende. E r beklage noch eine Schwäche der Streckmuskulatur im rechten Bein. Diesbe züglich erfolge weiterhin Physiotherapie. Dementsprechend habe der Beschwer deführer Probleme, schwere Lasten zu heben und zu tragen sowie Treppen oder Leitern zu steigen. Hinsichtlich des Befunds hielt der Arzt fest, es bestehe ein normales Gangbild, eine reizlos verheilte Operationsnarbe über dem rechten Knie gelenk sowie eine durchgängig geheilte Quadrizepssehne . Das Bein könne gestreckt und im Kniegelenk gut angehoben werde. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe noch eine deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur . Als Diagnose nannte Dr. Y.___ eine eingeschränkte Kraft des Streckapparates am rechten Bein bei verheilter distaler Quadrizepssehnen -Naht am 1 0. Juni 202 0. In prog nostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die schwere Verletzung soweit ausheilen werde, dass schwere körperliche Arbeiten wi e der möglich sein würden. Aufgrund der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rehabilitation indessen genügend Zeit einzuräumen . Ab Februar 2021 finde ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % statt ( Urk. 7/19/4-5). Einer Eingliederung stünden noch funktionelle Einschränkungen der Kniegelenksfunktion und Kraft im rechten Bein entgegen , wobei von einer problemlosen

Eingliederung im Verlauf auszugehen sei ( Urk. 7/19/7). 4. 4.1

Ein Rentenanspruch kann erst dann entstehen, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 40 % bestand und nach Ablauf dieses Jahres (kumulativ) eine Invalidität von mindestens 40 % gegeben ist (E. 1.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Als relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Wartezeit als eröffnet gilt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht (vgl. AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen). 4.2 4.2.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.2 .2

Der Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenverfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf dieje nigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldun g nach rechtskräftiger Rentenab weisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs sta ttgefunden hat, die

auch die Durchführung eines Ein kommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Wenn der Rentenanspruch demgegenüber deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die mass gebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wartejahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. Dort, wo der Rentenanspruch hingegen wegen Wieder erlangung der Arbeits fähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Recht sprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänderung verlangt werden, die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. Insbesondere ist dort, wo keine Veränderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten, damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann. 4.3

Von den Parteien wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass mit dem Unfall ereignis vom 3 0. Mai 2020 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 l it . b IVG in Gang gesetzt wurde. Demzufolge war es im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 8. März 2021 klarerweise noch nicht erfüllt (E. 4.1) . Angesichts des vorste hend Dargelegten (E. 4.2) müsste daher feststehen, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Wartezeit seine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit vollumfänglich wieder erlangte, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Die Beschwerdegeg nerin räumt e

denn auch ein, der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter wieder uneingeschränkt nach gehen zu können . Dies steht mit der medizinischen Aktenlage in Einkl ang, bestand gemäss Einschätzung von D r. Y.___ im Januar 2021 doch noch eine kr a f tbedingte Instabili tät im rechten Kniegelenk (Urk. 7/19/ 6 ) , welche dem Tragen schwerer Lasten und dem Besteigen von Treppen sowie Leitern im Januar 2021 noch

hinderlich war (E . 3.3 ) .

Mithin war die Möglichkeit, dass sich bis zum Ablauf des Wartejahrs noch eine massgebliche Sachverhaltsänderung zutragen könnte (E. 4.2 .2 ) , nicht aus dem Weg geräumt . Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dennoch ein en Nachteil erleiden . Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin , vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch mangels renten begründenden Invaliditätsgrades zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz . Dass der Unfallversicherer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für gegeben erachtete ( Urk. 7/16/14), vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen.

Immerhin sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bisherige Aktenlage einen Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs per Ende Mai 2021 als wenig wahr scheinlich erscheinen lässt: So war der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 wieder in der Lage, alltägliche Dinge zu verrichten sowie in die Ferien zu verrei sen (E. 3.2) , und sollte ihm die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter gemäss prognostischer Einschätzung durch den Operateur Dr. Y.___ nach Abschluss der Rehabilitation wieder möglich sein (E. 3.3). Selbst wenn diese Prognose, was der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint ( Urk. 1 S. 4), nicht eintreffen sollte, fehlt es bislang an Hinweisen für einen langandauernden Gesundheitsschaden, welcher einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Wege stünde. Ob ein Rentenanspruch gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Wartezeit allenfalls mittels Einkommensvergleich s

zu überprüfen . 4.4

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid nicht als rech tens, weshalb er aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese nach Ablauf des Wartejahr s den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Der vertretene Beschwerdeführer

hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’0 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene und als Bauarbeiter tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Meldung zur Früherfassung ( Urk. 7/2) unter Hinweis auf eine im Mai 2020 erlittene Knieverletzung rechts und damit verbundene voll ständige Arbeitsunfähigkeit am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).

2.

E. 2 Hiergegen liess X.___ , nunmehr vertreten durch Rechts anwalt Dominique Chopard , am 2 3. April 2021 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ( Urk.

8) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die B eschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dahingehend , dass dem Beschwerdeführer - bei im Übrigen guter Prognose hinsichtlich bishe riger Tätigkeit - zumindest eine angepasste Tätigkeit vollumfä nglich zumutbar sei. Damit könn e das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Wartezeit beurteilt werden; bei einem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unhaltbar, sei es doch rechtswidrig, vor Ablauf des Wartejahres über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Am 3 0. Mai 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung am rechten Knie, als er auf einer Baustelle ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 2. Juni 2020, Urk. 7/ 16/ 105). Das MRT des rechten Kniegelenks visualisierte einen subtotalen Abriss der distalen Quadrizepssehne (Ur. 7/16/84), welche Verletzung am 1 0. Juni 2020 operativ saniert wurde (Operationsbericht von Dr. med. Y.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Spital Z.___ , vom 10. Juni 2020, Urk. 7/16/83) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 7/16/74). 3.2

Dr. Y.___ hielt anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 7. Oktober 2020 fest, es bestünden ein flüssiges Gangbild, reizlose Weichteile am rechten Kniegelenk , eine freie Beweglichkeit sowie ein durchgängiger Streckapparat. Der Patient sei grund sätzlich zufrieden und für alltägliche Dinge wieder einsatzbereit. Die Physio therapie sei fortzusetzen und der Beschwerdeführer habe sich in einem M onat wieder vorzustellen ( Urk. 7/16/22). Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. November 2020 hielt der behandelnde Orthopäde fest, der Beschwerdeführer sei zwischen zeitlich ferienfähig, benötige indessen noch regelmässig Physiotherapie, welche auch im Ausland fortzusetzen sei. Ab dem 5. Januar 2021 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/16/11). 3.3

Mit Bericht vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7/19) erklärte Dr. Y.___ , der Beschwer deführer sei mobil, wenngleich er für längere Strecken noch Gehstöcke verwende. E r beklage noch eine Schwäche der Streckmuskulatur im rechten Bein. Diesbe züglich erfolge weiterhin Physiotherapie. Dementsprechend habe der Beschwer deführer Probleme, schwere Lasten zu heben und zu tragen sowie Treppen oder Leitern zu steigen. Hinsichtlich des Befunds hielt der Arzt fest, es bestehe ein normales Gangbild, eine reizlos verheilte Operationsnarbe über dem rechten Knie gelenk sowie eine durchgängig geheilte Quadrizepssehne . Das Bein könne gestreckt und im Kniegelenk gut angehoben werde. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe noch eine deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur . Als Diagnose nannte Dr. Y.___ eine eingeschränkte Kraft des Streckapparates am rechten Bein bei verheilter distaler Quadrizepssehnen -Naht am 1 0. Juni 202 0. In prog nostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die schwere Verletzung soweit ausheilen werde, dass schwere körperliche Arbeiten wi e der möglich sein würden. Aufgrund der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rehabilitation indessen genügend Zeit einzuräumen . Ab Februar 2021 finde ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % statt ( Urk. 7/19/4-5). Einer Eingliederung stünden noch funktionelle Einschränkungen der Kniegelenksfunktion und Kraft im rechten Bein entgegen , wobei von einer problemlosen

Eingliederung im Verlauf auszugehen sei ( Urk. 7/19/7). 4. 4.1

Ein Rentenanspruch kann erst dann entstehen, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 40 % bestand und nach Ablauf dieses Jahres (kumulativ) eine Invalidität von mindestens 40 % gegeben ist (E. 1.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Als relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Wartezeit als eröffnet gilt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht (vgl. AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen). 4.2 4.2.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.2 .2

Der Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenverfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf dieje nigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldun g nach rechtskräftiger Rentenab weisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs sta ttgefunden hat, die

auch die Durchführung eines Ein kommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Wenn der Rentenanspruch demgegenüber deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die mass gebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wartejahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. Dort, wo der Rentenanspruch hingegen wegen Wieder erlangung der Arbeits fähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Recht sprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänderung verlangt werden, die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. Insbesondere ist dort, wo keine Veränderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten, damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann. 4.3

Von den Parteien wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass mit dem Unfall ereignis vom 3 0. Mai 2020 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 l it . b IVG in Gang gesetzt wurde. Demzufolge war es im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 8. März 2021 klarerweise noch nicht erfüllt (E. 4.1) . Angesichts des vorste hend Dargelegten (E. 4.2) müsste daher feststehen, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Wartezeit seine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit vollumfänglich wieder erlangte, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Die Beschwerdegeg nerin räumt e

denn auch ein, der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter wieder uneingeschränkt nach gehen zu können . Dies steht mit der medizinischen Aktenlage in Einkl ang, bestand gemäss Einschätzung von D r. Y.___ im Januar 2021 doch noch eine kr a f tbedingte Instabili tät im rechten Kniegelenk (Urk. 7/19/ 6 ) , welche dem Tragen schwerer Lasten und dem Besteigen von Treppen sowie Leitern im Januar 2021 noch

hinderlich war (E . 3.3 ) .

Mithin war die Möglichkeit, dass sich bis zum Ablauf des Wartejahrs noch eine massgebliche Sachverhaltsänderung zutragen könnte (E. 4.2 .2 ) , nicht aus dem Weg geräumt . Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dennoch ein en Nachteil erleiden . Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin , vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch mangels renten begründenden Invaliditätsgrades zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz . Dass der Unfallversicherer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für gegeben erachtete ( Urk. 7/16/14), vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen.

Immerhin sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bisherige Aktenlage einen Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs per Ende Mai 2021 als wenig wahr scheinlich erscheinen lässt: So war der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 wieder in der Lage, alltägliche Dinge zu verrichten sowie in die Ferien zu verrei sen (E. 3.2) , und sollte ihm die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter gemäss prognostischer Einschätzung durch den Operateur Dr. Y.___ nach Abschluss der Rehabilitation wieder möglich sein (E. 3.3). Selbst wenn diese Prognose, was der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint ( Urk. 1 S. 4), nicht eintreffen sollte, fehlt es bislang an Hinweisen für einen langandauernden Gesundheitsschaden, welcher einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Wege stünde. Ob ein Rentenanspruch gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Wartezeit allenfalls mittels Einkommensvergleich s

zu überprüfen . 4.4

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid nicht als rech tens, weshalb er aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese nach Ablauf des Wartejahr s den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Der vertretene Beschwerdeführer

hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’0 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00255

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 2 0. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene und als Bauarbeiter tätige X.___ meldete sich nach erfolgter Meldung zur Früherfassung ( Urk. 7/2) unter Hinweis auf eine im Mai 2020 erlittene Knieverletzung rechts und damit verbundene voll ständige Arbeitsunfähigkeit am 2 0. November 2020 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/ 9 ). Die IV-Stelle liess einen IK-Auszug erstellen ( Urk. 7/13), erkundigte sich beim Arbeitgeber

( Urk. 7/ 15) , holte einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes ( Urk. 7/19) ein und zog die Akten des zustän digen Unfallversicherers ( Urk. 7/16) bei. Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2021 zeigte sie dem Versicherten an, sein Leistungsbegehren bereits vor Ablauf des Wartejahres zu beurteilen und mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrad es abzuweisen ( Urk. 7/26). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 8. März 2021 fest ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ , nunmehr vertreten durch Rechts anwalt Dominique Chopard , am 2 3. April 2021 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ( Urk.

8) angezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).

2. 2.1

Die B eschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid dahingehend , dass dem Beschwerdeführer - bei im Übrigen guter Prognose hinsichtlich bishe riger Tätigkeit - zumindest eine angepasste Tätigkeit vollumfä nglich zumutbar sei. Damit könn e das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Wartezeit beurteilt werden; bei einem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unhaltbar, sei es doch rechtswidrig, vor Ablauf des Wartejahres über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Am 3 0. Mai 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung am rechten Knie, als er auf einer Baustelle ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 2. Juni 2020, Urk. 7/ 16/ 105). Das MRT des rechten Kniegelenks visualisierte einen subtotalen Abriss der distalen Quadrizepssehne (Ur. 7/16/84), welche Verletzung am 1 0. Juni 2020 operativ saniert wurde (Operationsbericht von Dr. med. Y.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Spital Z.___ , vom 10. Juni 2020, Urk. 7/16/83) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 7/16/74). 3.2

Dr. Y.___ hielt anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 7. Oktober 2020 fest, es bestünden ein flüssiges Gangbild, reizlose Weichteile am rechten Kniegelenk , eine freie Beweglichkeit sowie ein durchgängiger Streckapparat. Der Patient sei grund sätzlich zufrieden und für alltägliche Dinge wieder einsatzbereit. Die Physio therapie sei fortzusetzen und der Beschwerdeführer habe sich in einem M onat wieder vorzustellen ( Urk. 7/16/22). Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. November 2020 hielt der behandelnde Orthopäde fest, der Beschwerdeführer sei zwischen zeitlich ferienfähig, benötige indessen noch regelmässig Physiotherapie, welche auch im Ausland fortzusetzen sei. Ab dem 5. Januar 2021 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/16/11). 3.3

Mit Bericht vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7/19) erklärte Dr. Y.___ , der Beschwer deführer sei mobil, wenngleich er für längere Strecken noch Gehstöcke verwende. E r beklage noch eine Schwäche der Streckmuskulatur im rechten Bein. Diesbe züglich erfolge weiterhin Physiotherapie. Dementsprechend habe der Beschwer deführer Probleme, schwere Lasten zu heben und zu tragen sowie Treppen oder Leitern zu steigen. Hinsichtlich des Befunds hielt der Arzt fest, es bestehe ein normales Gangbild, eine reizlos verheilte Operationsnarbe über dem rechten Knie gelenk sowie eine durchgängig geheilte Quadrizepssehne . Das Bein könne gestreckt und im Kniegelenk gut angehoben werde. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe noch eine deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur . Als Diagnose nannte Dr. Y.___ eine eingeschränkte Kraft des Streckapparates am rechten Bein bei verheilter distaler Quadrizepssehnen -Naht am 1 0. Juni 202 0. In prog nostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die schwere Verletzung soweit ausheilen werde, dass schwere körperliche Arbeiten wi e der möglich sein würden. Aufgrund der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rehabilitation indessen genügend Zeit einzuräumen . Ab Februar 2021 finde ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % statt ( Urk. 7/19/4-5). Einer Eingliederung stünden noch funktionelle Einschränkungen der Kniegelenksfunktion und Kraft im rechten Bein entgegen , wobei von einer problemlosen

Eingliederung im Verlauf auszugehen sei ( Urk. 7/19/7). 4. 4.1

Ein Rentenanspruch kann erst dann entstehen, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 40 % bestand und nach Ablauf dieses Jahres (kumulativ) eine Invalidität von mindestens 40 % gegeben ist (E. 1.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Als relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Wartezeit als eröffnet gilt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht (vgl. AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen). 4.2 4.2.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.2 .2

Der Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenverfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf dieje nigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldun g nach rechtskräftiger Rentenab weisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs sta ttgefunden hat, die

auch die Durchführung eines Ein kommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Wenn der Rentenanspruch demgegenüber deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die mass gebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wartejahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. Dort, wo der Rentenanspruch hingegen wegen Wieder erlangung der Arbeits fähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Recht sprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänderung verlangt werden, die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. Insbesondere ist dort, wo keine Veränderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten, damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann. 4.3

Von den Parteien wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass mit dem Unfall ereignis vom 3 0. Mai 2020 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 l it . b IVG in Gang gesetzt wurde. Demzufolge war es im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 8. März 2021 klarerweise noch nicht erfüllt (E. 4.1) . Angesichts des vorste hend Dargelegten (E. 4.2) müsste daher feststehen, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Wartezeit seine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit vollumfänglich wieder erlangte, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Die Beschwerdegeg nerin räumt e

denn auch ein, der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter wieder uneingeschränkt nach gehen zu können . Dies steht mit der medizinischen Aktenlage in Einkl ang, bestand gemäss Einschätzung von D r. Y.___ im Januar 2021 doch noch eine kr a f tbedingte Instabili tät im rechten Kniegelenk (Urk. 7/19/ 6 ) , welche dem Tragen schwerer Lasten und dem Besteigen von Treppen sowie Leitern im Januar 2021 noch

hinderlich war (E . 3.3 ) .

Mithin war die Möglichkeit, dass sich bis zum Ablauf des Wartejahrs noch eine massgebliche Sachverhaltsänderung zutragen könnte (E. 4.2 .2 ) , nicht aus dem Weg geräumt . Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dennoch ein en Nachteil erleiden . Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin , vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch mangels renten begründenden Invaliditätsgrades zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz . Dass der Unfallversicherer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für gegeben erachtete ( Urk. 7/16/14), vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen.

Immerhin sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bisherige Aktenlage einen Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs per Ende Mai 2021 als wenig wahr scheinlich erscheinen lässt: So war der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 wieder in der Lage, alltägliche Dinge zu verrichten sowie in die Ferien zu verrei sen (E. 3.2) , und sollte ihm die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter gemäss prognostischer Einschätzung durch den Operateur Dr. Y.___ nach Abschluss der Rehabilitation wieder möglich sein (E. 3.3). Selbst wenn diese Prognose, was der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint ( Urk. 1 S. 4), nicht eintreffen sollte, fehlt es bislang an Hinweisen für einen langandauernden Gesundheitsschaden, welcher einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Wege stünde. Ob ein Rentenanspruch gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Wartezeit allenfalls mittels Einkommensvergleich s

zu überprüfen . 4.4

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid nicht als rech tens, weshalb er aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese nach Ablauf des Wartejahr s den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Der vertretene Beschwerdeführer

hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’0 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro