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IV.2021.00253

Versicherungsmässige VSS nicht erfüllt; weitere Abklärungen erübrigen sich damit. URV/URP abgewiesen zufolge Aussichtslosigkeit

Zürich SozVersG · 2021-08-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 g eborene X.___ ,

von Beruf Primarl ehrerin

und Mutter zweier 1992 und 1997 geborener Kinder, reiste

am 1 4. Mai 2013 in die Schweiz ein und

besitzt seit dem 2 6. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Au s länder ( Urk. 8/1 f.) .

S eit ihrer Einreise

ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nach (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12/1) . Am 7. September 2020 (Ein gangs datum ) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit 2005 resp. 2016 beste hende HWS/LWS-Symptomatik sowie Fibromyalgie

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nach medizinischen Abklärungen und durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13 , Urk. 8/15) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids vom 8. März 2021 IV-Leistungen zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sic h rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter anderem die ge set zlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestim mun gen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mit teln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flücht lings konvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufge nommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewie se nen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläu fige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

X.___ ist gemäss ihrer Bewilligung F als Ausländer in und nicht als Flüchtling vorläu fig aufgenommen worden (Urk. 8/2 ), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt. 1.2

Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Syrien , dem Heimatstaat von X.___ , und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staats ver trägen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der vorliegend umstrittene Leis tungs anspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 1.3 1.3 .1

Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Invaliden ver sicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität ( vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG])

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere An spruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidi tät während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.3 .2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der An spruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch vor aus, dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein gliederungsmassnahmen

wieder herstellen , erhalten oder verbessern kann ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist ( lit . c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei . Sodann ergäbe sich a ufgrund der medizinischen Akten kein invalidisieren der Gesundheitsschaden und seien die geklagten Beschwerden auf psychosoziale und finanzielle Gründe zurückzuführen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur rudimentär und damit ungenügend abgeklärt.

Aufgrund der Be richte der behandelnden Ärzte bestünden seit vielen Jahren

– näher bezeichnete - somatische und psychiatrische Leiden. Mithin sei eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit sowie ein von psychosozialen Umständen unabhängiger Gesundheits schaden ausgewiesen und hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Be einträchtigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abklären müsse n . Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerde führerin sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen . Bei alle dem habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1). 3 .

Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten , dass die Beschwerdeführer in am 1 4. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, hier ihr en Wohn sitz begründete und seit dem 2 6. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig auf genommene Ausländer besitzt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2 , Urk. 1 S. 3 ). Unbestritten und aktenkundig ist des Weiteren , dass weder die Beschwerdeführer in selbst noch ihr Ehemann in der Zeit seit ihr e r Wohnsitznahme in der Schweiz einer Erwerb s tätigkeit nachging en resp. Versicherungsbeitr äge leisteten (vgl. Urk. 8/7 , Urk. 8/12/1 f. ). Mangels Sozialversicherungsabkommen

zwischen Syrien und der Schweiz richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 1.1 f.) , das heisst , die Beschwerdeführer in müsste bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der S chweiz aufgehalten haben. Wie sich der Aktenlage entnehmen lässt, besteht bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahre ein kom plexes multifokales Schmerzsyndrom, beginnend bei der Halswirbelsäule (HWS) mit ausgeprägter myofaszialer Komponente seit 2005, an der Lendenwirbelsäule (LWS) seit 2014 (Urk. 8/10/19), weswegen sie bereits im August 2014 in statio närer Behandlung stand (Urk. 8/10/21). Ferner berichtete sie über permanente Beschwerden im rechten Knie seit einem Unfall 2007 (Urk. 8/10/9). Da die Be schwerdeführerin sich erst seit Mai 2013 in der Schweiz aufhält, mithin noch keine zehn Jahre, und davon auszugehen ist, dass ihre bis heute geklagten Schmerzen in der HWS und LWS sowie in den Knien und Füssen seit 2005 und jedenfalls seit 2014 bestanden, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwer deführerin bei Eintritt des (möglichen) Invaliditätsfalles Rente die notwendige Beitragszeit von drei Jahren aufweist, selbst wenn sie die bisher nicht geleisteten Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige nachträglich ab Mai 2013 leisten könnte. Es ist auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Eingliederungsmassnahmen seit ihrer Einreise notwendig gewesen wären. Damit sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leis tungs anspruch nicht erfüllt.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich a priori ( medizi nische )

Weiterungen ; die beschwerdeweisen Vorbringen gehen ins Leere.

Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzl ichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführu ng und Be stellung von Rechtsanwä lt in L otti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 5 ). 5 .2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichts los erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5 .3

Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die anwaltlich vertretene Beschwerde füh rer in erkennen müssen, dass sie die in 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG ver ankerten versicherungsmässigen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt . An diesem Umstand vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern.

Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft be trachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst,

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 2. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwä lt in

Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1969 g eborene X.___ ,

von Beruf Primarl ehrerin

und Mutter zweier 1992 und 1997 geborener Kinder, reiste

am 1 4. Mai 2013 in die Schweiz ein und

besitzt seit dem 2 6. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Au s länder ( Urk. 8/1 f.) .

S eit ihrer Einreise

ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nach (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12/1) . Am 7. September 2020 (Ein gangs datum ) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit 2005 resp. 2016 beste hende HWS/LWS-Symptomatik sowie Fibromyalgie

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nach medizinischen Abklärungen und durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13 , Urk. 8/15) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2021 ab ( Urk. 2).

E. 1.2 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Syrien , dem Heimatstaat von X.___ , und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staats ver trägen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der vorliegend umstrittene Leis tungs anspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

E. 1.3 .2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der An spruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch vor aus, dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein gliederungsmassnahmen

wieder herstellen , erhalten oder verbessern kann ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist ( lit . c).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 2. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids vom 8. März 2021 IV-Leistungen zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sic h rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter anderem die ge set zlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestim mun gen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mit teln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flücht lings konvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufge nommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewie se nen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläu fige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

X.___ ist gemäss ihrer Bewilligung F als Ausländer in und nicht als Flüchtling vorläu fig aufgenommen worden (Urk. 8/2 ), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei . Sodann ergäbe sich a ufgrund der medizinischen Akten kein invalidisieren der Gesundheitsschaden und seien die geklagten Beschwerden auf psychosoziale und finanzielle Gründe zurückzuführen ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur rudimentär und damit ungenügend abgeklärt.

Aufgrund der Be richte der behandelnden Ärzte bestünden seit vielen Jahren

– näher bezeichnete - somatische und psychiatrische Leiden. Mithin sei eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit sowie ein von psychosozialen Umständen unabhängiger Gesundheits schaden ausgewiesen und hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Be einträchtigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abklären müsse n . Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerde führerin sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen . Bei alle dem habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1).

E. 3 .

Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten , dass die Beschwerdeführer in am 1 4. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, hier ihr en Wohn sitz begründete und seit dem 2 6. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig auf genommene Ausländer besitzt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2 , Urk. 1 S. 3 ). Unbestritten und aktenkundig ist des Weiteren , dass weder die Beschwerdeführer in selbst noch ihr Ehemann in der Zeit seit ihr e r Wohnsitznahme in der Schweiz einer Erwerb s tätigkeit nachging en resp. Versicherungsbeitr äge leisteten (vgl. Urk. 8/7 , Urk. 8/12/1 f. ). Mangels Sozialversicherungsabkommen

zwischen Syrien und der Schweiz richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art.

E. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 1.1 f.) , das heisst , die Beschwerdeführer in müsste bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der S chweiz aufgehalten haben. Wie sich der Aktenlage entnehmen lässt, besteht bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahre ein kom plexes multifokales Schmerzsyndrom, beginnend bei der Halswirbelsäule (HWS) mit ausgeprägter myofaszialer Komponente seit 2005, an der Lendenwirbelsäule (LWS) seit 2014 (Urk. 8/10/19), weswegen sie bereits im August 2014 in statio närer Behandlung stand (Urk. 8/10/21). Ferner berichtete sie über permanente Beschwerden im rechten Knie seit einem Unfall 2007 (Urk. 8/10/9). Da die Be schwerdeführerin sich erst seit Mai 2013 in der Schweiz aufhält, mithin noch keine zehn Jahre, und davon auszugehen ist, dass ihre bis heute geklagten Schmerzen in der HWS und LWS sowie in den Knien und Füssen seit 2005 und jedenfalls seit 2014 bestanden, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwer deführerin bei Eintritt des (möglichen) Invaliditätsfalles Rente die notwendige Beitragszeit von drei Jahren aufweist, selbst wenn sie die bisher nicht geleisteten Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige nachträglich ab Mai 2013 leisten könnte. Es ist auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Eingliederungsmassnahmen seit ihrer Einreise notwendig gewesen wären. Damit sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leis tungs anspruch nicht erfüllt.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich a priori ( medizi nische )

Weiterungen ; die beschwerdeweisen Vorbringen gehen ins Leere.

Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzl ichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführu ng und Be stellung von Rechtsanwä lt in L otti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 5 ). 5 .2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichts los erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5 .3

Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die anwaltlich vertretene Beschwerde füh rer in erkennen müssen, dass sie die in 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG ver ankerten versicherungsmässigen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt . An diesem Umstand vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern.

Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft be trachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst,

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 2. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwä lt in

Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00253

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

17. August 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 g eborene X.___ ,

von Beruf Primarl ehrerin

und Mutter zweier 1992 und 1997 geborener Kinder, reiste

am 1 4. Mai 2013 in die Schweiz ein und

besitzt seit dem 2 6. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Au s länder ( Urk. 8/1 f.) .

S eit ihrer Einreise

ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nach (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/12/1) . Am 7. September 2020 (Ein gangs datum ) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit 2005 resp. 2016 beste hende HWS/LWS-Symptomatik sowie Fibromyalgie

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nach medizinischen Abklärungen und durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13 , Urk. 8/15) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids vom 8. März 2021 IV-Leistungen zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den sic h rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behand lung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (unter anderem die ge set zlichen Bestimmungen über die Invalidität), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestim mun gen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mit teln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Mit Blick auf diese Flücht lings konvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung erlassen ( FlüB ). Nach alter Rechtsprechung war die Anwendung des FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten (BGE 115 V 4 E. 2a). Mit BGE 139 II 1 E. 4.3 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass sich gemäss Art. 59 des Asylgesetzes auch ein vorläufig aufge nommener Flüchtling auf den FlüB berufen kann. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Formen der vorläufigen Aufnahme gibt, nämlich einerseits die vorläufige Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewie se nen Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie andererseits die vorläu fige Aufnahme als Flüchtling (vgl. BGE 121 V 251 E 3b). Die Bestimmungen des FlüB sind aber nur anwendbar, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis „Flüchtling“, vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

X.___ ist gemäss ihrer Bewilligung F als Ausländer in und nicht als Flüchtling vorläu fig aufgenommen worden (Urk. 8/2 ), weshalb der FlüB nicht zur Anwendung gelangt. 1.2

Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Syrien , dem Heimatstaat von X.___ , und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staats ver trägen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der vorliegend umstrittene Leis tungs anspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 1.3 1.3 .1

Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige in Bezug auf Leistungen der Invaliden ver sicherung nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität ( vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG])

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere An spruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidi tät während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.3 .2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der An spruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch vor aus, dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein gliederungsmassnahmen

wieder herstellen , erhalten oder verbessern kann ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist ( lit . c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei . Sodann ergäbe sich a ufgrund der medizinischen Akten kein invalidisieren der Gesundheitsschaden und seien die geklagten Beschwerden auf psychosoziale und finanzielle Gründe zurückzuführen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur rudimentär und damit ungenügend abgeklärt.

Aufgrund der Be richte der behandelnden Ärzte bestünden seit vielen Jahren

– näher bezeichnete - somatische und psychiatrische Leiden. Mithin sei eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit sowie ein von psychosozialen Umständen unabhängiger Gesundheits schaden ausgewiesen und hätte die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Be einträchtigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abklären müsse n . Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerde führerin sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen . Bei alle dem habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1). 3 .

Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten , dass die Beschwerdeführer in am 1 4. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, hier ihr en Wohn sitz begründete und seit dem 2 6. Juni 2014 einen Ausweis F für vorläufig auf genommene Ausländer besitzt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2 , Urk. 1 S. 3 ). Unbestritten und aktenkundig ist des Weiteren , dass weder die Beschwerdeführer in selbst noch ihr Ehemann in der Zeit seit ihr e r Wohnsitznahme in der Schweiz einer Erwerb s tätigkeit nachging en resp. Versicherungsbeitr äge leisteten (vgl. Urk. 8/7 , Urk. 8/12/1 f. ). Mangels Sozialversicherungsabkommen

zwischen Syrien und der Schweiz richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 1.1 f.) , das heisst , die Beschwerdeführer in müsste bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der S chweiz aufgehalten haben. Wie sich der Aktenlage entnehmen lässt, besteht bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahre ein kom plexes multifokales Schmerzsyndrom, beginnend bei der Halswirbelsäule (HWS) mit ausgeprägter myofaszialer Komponente seit 2005, an der Lendenwirbelsäule (LWS) seit 2014 (Urk. 8/10/19), weswegen sie bereits im August 2014 in statio närer Behandlung stand (Urk. 8/10/21). Ferner berichtete sie über permanente Beschwerden im rechten Knie seit einem Unfall 2007 (Urk. 8/10/9). Da die Be schwerdeführerin sich erst seit Mai 2013 in der Schweiz aufhält, mithin noch keine zehn Jahre, und davon auszugehen ist, dass ihre bis heute geklagten Schmerzen in der HWS und LWS sowie in den Knien und Füssen seit 2005 und jedenfalls seit 2014 bestanden, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwer deführerin bei Eintritt des (möglichen) Invaliditätsfalles Rente die notwendige Beitragszeit von drei Jahren aufweist, selbst wenn sie die bisher nicht geleisteten Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige nachträglich ab Mai 2013 leisten könnte. Es ist auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Eingliederungsmassnahmen seit ihrer Einreise notwendig gewesen wären. Damit sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leis tungs anspruch nicht erfüllt.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich a priori ( medizi nische )

Weiterungen ; die beschwerdeweisen Vorbringen gehen ins Leere.

Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzl ichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführu ng und Be stellung von Rechtsanwä lt in L otti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 5 ). 5 .2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichts los erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5 .3

Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die anwaltlich vertretene Beschwerde füh rer in erkennen müssen, dass sie die in 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG ver ankerten versicherungsmässigen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt . An diesem Umstand vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern.

Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft be trachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst,

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 2. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwä lt in

Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger