Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ist gelernte Köchin ( Urk. 11/2) . Wegen einer Rücken- und Blasenproblematik meldete sie sich im Jahr 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an ( Urk. 11/6 und 11/10/4-6).
Diese finanzierte ihr eine Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, welche die Versicherte nach dem Vordiplom ab brach (vgl. Urk. 11/38 und 11/ 39/12 f. ). Anschliessend arbeitete sie als Lager mitarbeiterin (vgl. Urk. 11/39/10) und später
im Sekretariat eines Spitals (vgl. Urk. 11/10/39/9) , bevor sie a b August 2002
bei einer Bank angestellt war (U rk. 11/39/1 und 11/118/74 f. ) . Nebenbei schloss sie eine einjährige Handels schule mit Diplom ab (Urk. 11/39/3 und 11/40/5 ). 1.2
Anfang 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Störung der Darm peristaltik und Weichteilrheuma erneut
zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 11/40).
Nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle per Ende Mai 2008 ( Urk. 11/53) und einigen Zwischenverdiensten fand sie per Februar 2009 eine neue Festanstellung ( Urk. 11/56 , 11/70 und 11/71/3-6 ) , weshalb die IV-Stelle im April 2009 die Arbeitsplatzvermittlung abschloss ( Urk. 11/70). Diese hatte zu dem eine Begutachtung durch
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordnet . Gestützt auf dessen Gutachten vom 24. Se ptember 2008 (Urk. 11/61 )
verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 8. Juni 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der an gestammten Tätigkeit ( Urk. 11/76).
Im November 2009 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt ( Urk. 11/77) und arbeitete fortan in einem kleinen Teilzeitpensum zunächst als Lingerie-Mit arbeiterin in einem Blindenheim und später als Sicherheitsangestellte im Event bereich ( Urk. 11/118/162). In dieser Zeit brachte sie zwei weitere Kinder, geboren im Dezember 2011 und Oktober 2013 , zur Welt ( Urk. 11/79-80). 1.3
Im August 2016 und Dezember 2017 war die Versicherte in zwei Autounfälle
involviert (etwa Urk. 11/89/14 f.) ,
worauf sie i n der Neuanmeldung – ein gegangen bei der IV-Stelle am 31. Juli 2018 –
angab, unter einem Schleuder trauma sowie ein em
Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts zu leiden
( Urk. 11/81) . Vom 2 1. August bis 1 1. September 2018 nahm die Versicherte eine stationäre, multi modale rheumatologisch e Komplexbehandlung wahr ( Urk. 11/118/29). Die IV-S telle zog mitunter d ie Akten des Unfall- ( Urk. 11/89) und des Krankentaggeld versicherers ( Urk. 11/108) bei . Sodann beteiligte sie sich an einem vom Unfall versicherer in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachten
( Urk. 11/118/ 64-
255) und holte selbst ei nen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ein , der vom
19. August 2020 datiert
( Urk. 11/123).
Alsdann stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 4. September 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 11/127). Dagegen erhob diese
Einwand ( Urk. 11/134) . Darüber hinaus teilte die Versicherte der IV-S telle am 7. Dezember 2020 telefonisch mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie in den letzten zwei Wochen dreimal operiert worden sei ( Urk. 11/136). In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 11/137 , 11/142 und 11/ 1 45), welche diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Urk. 11/146/6 f.). Am 8. März 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwältin Schneider, mit Eingabe vom 2 2. April 2021 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ins besondere sei ihr vom 1 4. Juni bis 30. September 2018 eine Dreiviertelsrente , vom 1. Oktober 2018 bis 3 1. Januar 2019 eine halbe Rente sowie vom 1. Februar bis 3 1. J uli 2019 und erneut ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zuz usprechen. Eventualiter sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1. S. 2). Mit S chreiben vom 2 8. Mai 2021 ( Urk.
8) reichte sie
dazu das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 6) samt Beilagen ( Urk. 7/1-2) ein.
In der B eschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Sodann reichte die Versicherte m it Eingabe vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk.
15) einen neuen Arztbericht ein ( Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.2
Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG sieht einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei Beginn des Wartejahres am 1 4. Juni 2018 sei ein Rentenanspruch ab Juni 2019 zu prüfen. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zu 10 bis 30 % arbeitstätig gewesen . Die anfänglich volle Arbeitsunfähigkeit habe sich
ab dem 1. Oktober 2018 auf 80 % und ab dem 29.
Ok tober 2019 auf noch 10 %
reduziert . Im Aufgaben bereich , dessen Anteil 70 % betrage, bestehe eine E inschränkung von 5 % . Es resultiere somit zu keiner Zeit ein rente nbegründender Invaliditätsgrad.
Bei der gesundheitlichen Verschlechterung stünden chronische myofasziale Nackenbeschwerden und eine schwierige psychosoziale Situ a tion (Erkrankung des Ehemann es und Betreuung von drei Kinder n , wovon zwei krankheitsbedingt besonders betreuungsbedürftig seien )
im Vordergrund. Die Fussoperation sowie die Leistenoperation mit den nachfolgenden Komplikationen hätten nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und keiner so gravierenden Einschränkung im Haushalt geführt, dass mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu rechnen wäre ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Besc hwerdegegnerin habe es ver säumt , ihren Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der letzten Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung abzuklären, obschon sie bei der Haus haltsabklärung mit einer Fussverletzung angetroffen worden sei und Berichte zu zwischenzeitlich erfolgten Operationen und Hospitalisationen vorgelegt habe . Im Frühjahr 2021 sei zudem ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden, der die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen lasse (vgl. Urk. 1 Rz 22-26). Das jüngste Gutachten sei bei dieser Sachlage nur beschränkt aussagekräftig (vgl. Urk. 1 Rz 27-31).
Zudem sei ihr Arbeitspensum damals aufgrund der finanziellen Situation der Familie auf 30 % festgelegt worden.
Infolge
d er O peration ihres Ehemannes i m März 2018 habe sie sich entschieden , eine 60%-Stelle anzunehmen.
Von Februar bis Juli 2019 habe ihr Ehemann 50 % an eine m Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung teilgenommen, weshalb sie ohne gesundheitliche Beein trächtigung 50 % gearbeitet hätte. Danach habe der Ehemann wieder im bis herigen Pensum von 80 % gearbeitet, bis er im September 2020 vollständig arbeitsunfähig geworden sei, weshalb sie als gesunde Person seither 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz 32-38) . Demnach sei die H aushaltsabklärung nur für August 2020 aussagekräftig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie durch die Operationen in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei , wobei ihr Ehe mann seiner Mitwirkungspflicht angesichts des soeben Ausgeführten nicht habe nachkommen können (vgl. Urk. 1 Rz 39 -43).
Selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von nur 5 % habe sie Anspruch auf die geltend gemachte abgestufte Rente ; der Zeitraum vom 2 9. Oktober 2019 bis 3 1. August 2020 sei unzureichend abgeklärt (vgl. Urk. 1 Rz 44-59) . Darüber hinaus wäre die Beschwerdegegnerin auch beim von ihr selbst berechneten Invaliditätsgrad verpflichtet gewesen, berufliche Massnahmen zu prüfen. Mit der direkten Rentenprüfung habe sie den Grundsatz « Eingliederung vor Rente » verletzt (vgl. Urk. 1 Rz 60 f.). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr Gesundheitszustand zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im Januar 2019 ( etwa
Urk. 11/ 118/119 oben) und
Erlass der angefochtenen Ver fügung im März 2021 ungenügend a bgeklärt worden sei und die neu gestellte Diagnose Morbus Bechterew den Beweiswert des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens in Frage stelle n würde (vgl. E. 2.2) .
Die drei Gutachter Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in der interdisziplinären Konsensbeurteilung überein, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als «Sicherheitsangestellte» einzig durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) um 10 % eingeschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren A n sprüchen an die Belastbarkeit wie auch im Haushalt sei eine Einschränkung von jeweils 5 % an zunehmen. Allen übrigen Diagnosen massen die Gutachter keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 11/118/64-67). 3 .2
Unbeanstandet blieb en somit vorab die Schlussfolgerungen des begutachtenden Neurologen, der auf seinem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert e (vgl. Urk. 11/118/254). Er führte insbesondere aus , das Ulnarisrinnen syndrom
der dominanten rechten Seite sei letztmals am 14. Januar 2018 operiert worden . Seither habe sich die neurologische Ausfallsymptomatik vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 11/118/248) .
Nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der leichten Halswirbelsäulen-Distorsion vorüber gehend unter einem posttraumatischen Kopfschmerz gelitten habe, der aber bei fehlender nachgewiesener struktureller Läsion nicht als anhaltend erklärt werden könne. Zudem müssten Authentizität , tatsächliches Ausmass sowie Leidensdruck hinsichtlich der vorgetragenen Kopfschmerzen angesichts der aktuell als sub therapeutisch bestimmten Analgetikaspiegel se hr kritisch hinterfragt werde n . Die angegebenen letzten Analgetika-Einnahmezeiten
seien unter Berücksichtigung der Substanzhalbwertszeiten nicht mit dem gemessenen niedrigen Spiegel ver einbar. Daher müsse auch die formal zu stellende Verdachtsdiagnose eines Analgetikaübergebrauch s kopfschmerzes in ihrer Wertigkeit relativiert werden . Zudem sei dieses Krankheitsbild in der Regel behandelbar
(vgl. Urk. 11/118/24 9 ). 3. 3 3.3.1
Gegenüber Dr. Z.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende, ständig e Schmerzen im rechtsseitigen Nacken mit rezidivierenden, belastungsabhängigen Ausstrahlungen in den rechten Unterkiefer und teilweise über dem rechten Hinterhaupt bis zur Stirn. Gelegentlich strahle der Schmerz auch bis in das rechte Schulterblatt aus. Zu einer Schmerzzunah me käme es bei intraspinaler Dru cksteigerung ( h ochheben /auf den Rücken springen eines Kind es ), Haltungspersistenz, monotonen Tätigkeiten (Gemüse rüsten) und Stress. Bis zum Unfall vom 4. Dezember 2017 habe sie ihre Familie im Griff gehabt; sei th er sei sie schmerzbedingt viel müder, empfindlicher, dünnhäutiger, mit den Kindern weniger aktiv und so fort. Ihre körperlichen Beschwerden seien zu 80 %
auf jenen Unfall und zu 20 % auf den verspannten Nacken wegen des näch tlichen Weckens durch die Kinder zurückzuführen . Sie besuche einmal wöchentlich eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen. Eine medizinische Trainingstherapie sei zu teuer ; ein Heimübungsprogramm absolviere sie nicht (vgl. Urk. 11/118/169 f.). 3.3.2
Dr. Z.___
stellte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierte (1) einen häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, nicht assoziiert mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit bei auch möglichem Analgetikaübergebrauch und (2) ein chronisches generalisiertes myofas z iales bzw. tendomyogenes Schmerzsyndrom mit/bei (a) ausgeprägter muskulärer Dysbalance / Dekonditionierung , (b) aktuell einer Funktionsstörung der ersten Rippe rechts und des Costotransversalgelenks Th10/11 rechts sowie ( c )
anamnestisch einer Fibro myalgie (vgl. Urk. 11/118/206
und 11/118/229 ). 3.3.3
Dazu erläuterte sie , in der Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Mu s kulatur, dies vor allem auch im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Bereits im Dezember 2000 sei bei beidseits verhärteter und leicht verkürzter Trapeziusmuskulatur ein zervikospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz diagnostiziert worden.
Weiter seien
Myotendoperiostosen und Muskelverkürzungen im Bereich des S chulter gürtels bei muskulärer Dysbalance
im Dezember 2004 dokumentiert . Im
April 2008 sei erneut die Diagnose eines rezidivierenden zervikospondylogenen Syndroms formuliert worden
(vgl. Urk. 11/118/196 f.). Dafür, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit einer allgemeinen Dekonditionierung
(mit sternosymphysaler Fehlhaltung, Schulterprotraktion , Beckenvorschub und Rumpfüberhang nach dorsal) stünden, spräche auch die Anamnese mit Zunahme der Schmerzen im Verlauf monoton-statischer Haltungsbelastung. Eine derartige Dekonditionierung stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen an haltenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapien behoben werden könne (vgl. Urk. 11/118/205). Nachdem der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 eine aktive Physiotherapie bei Haltungsinsuffizienz verordnet worden sei, liessen da s Fehlen angemessener Therapiemassnahmen und Eigenaktivitäten zur Schmerzlinderung
– ebenso wie die Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen – an der subjektiv geäusserten Schmerzintensität Zweifel a ufkommen (vgl. Urk. 11/118/209).
Beim Sitzen imponiere alsdann ein erheblicher, d iffuser Hartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur, der unter Ablenkung in Bauchlage deutlich weniger stark ausgeprägt sei, was für eine willkürliche Innervation beim Sitzen spreche. Zudem fänden sich vereinzelte myofasziale
Triggerpunkte ; so komme es bei Palpation des rechten Mastoids zu einer schmerzhaften Ausstrahlung in den rechten Unter kiefer. Manualmedizinisch objektivieren lasse sich eine Funktionsstörung der ersten Rippe rechts mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit der Scalenusmukulatur beidseits. In einer Gesamtschau der anamnestischen Angaben und klinische n Befunde könne somit ein häufig auftretender, episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert werden, woraus sich aber keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse , zumal dieser behandelbar sei. Dies gelte auch für die Differential diagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz es , an d e r aufgrund des gemessenen Medikamentenspiegels zudem Zweifel bestünden (vgl. Urk. 11/118/197 f.).
Nicht erfüllt seien d ie Kriterien für einen chronischen post traumatischen Kopfschmerz . So seien echtzeitlich weder ein Kopfanprall noch Wunden, Verletzung bzw. Läsionen im Bereich des Kopfes dokumentiert (vgl. Urk. 11/118/200).
Ebenso wenig gegeben seien d ie Kriterien für eine Migräne . Diese würde auch nur dann zu einer anerkannten Teilarbeitsunfähigkeit führen , wenn nachweislich alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wären und die Beschwerdeführerin dennoch monatlich mehr als fünf Tage ausfallen würde (vgl. Urk. 11/118/196-201). 3.3.4
Im Übrigen erörterte Dr. Z.___ ausführlich und nachvollziehbar , weshalb die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden nicht auf die
kranio -zervikalen Beschleunigungstraumen (vgl. Urk. 11/118/180-188) bzw.
– unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme eines Radiologen (vgl. Urk. 11/118/40 ff.) – eine Instabilität der Halswirbelsäule
(HWS) zurückzuführen sind (vgl. Urk. 11/118/ 201-203). Der Status quo sine sei spätestens drei Monate nach dem letzten Unfall und somit am 4. März 2018 erreicht worden (vgl. Urk. 11/118/188). Auch zur Fibromyalgie äusserte sie sich und hielt fest , dass die Diagnose damals gestellt worden sei, ohne dass ein entsprechender Befund oder eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien (vgl. Urk. 11/118/191) . Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nichts vor brachte, was gegen diese einleuchtende gutachterliche B eurteilung sprechen würde, erüb rigen sich weitere Ausführungen dazu .
3. 4
3. 4 .1
In der psychiatrischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin ebenfalls über Schmerzen im oberen Nacken rechts, wobei es bis in den Kopf ziehe. Sie erwähnte regelmässige starke Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Probleme mit den Beinen. Sie könne sich deswegen schlecht bewegen und habe Mühe etwa beim Staubsaugen und Autofahren, wobei sie etwa nach drei bis vier Stunden wegen der Nackenschmerzen nicht mehr fahren könne. Zudem schlafe ihr der Arm gelegentlich ein. Bei Kopfschmerzen habe sie Mühe mit der Konzentration und Aufmerksamkeit. Kopfweh habe sie vier- bis fünfmal pro Woche. Zudem habe sie Mühe, wenn viel los sei (vgl. Urk. 11/118/83). 3. 4 .2
Dr. B.___
hielt nach ausführlicher Diskussion der Vorakten (vgl. Urk. 11/118/91-99) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahrzehnten eine somatoforme Symptomatik mit unter anderem Schmerzen, zeitweise aber auch einer gastro intestinalen S ymptomatik. Es sei ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand festzustellen, wie er bereits im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 von Dr. Y.___ besch rie ben worden sei – mit Ausnahme dessen, dass die gastro intestinale Symptomatik mittlerweile nicht mehr in einem belastenden Ausmass bestehe; diesbezüglich sei es also zu einer V erbesserung gekommen (vgl. Urk. 11/118/99 f. ). Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik, in deren Fokus vor allem Schmerzen stünden, und der zeitlichen Begrenzung der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auf zwei Jahre sei somit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diagnostizieren. Indessen seien in der Exploration nicht ausreichend Kriterien feststellbar gewesen, um die Diagnose nur
schon einer leichtgradigen depressiven Episode oder einer (spezifischen) Angst - oder Panikstörung
zu stellen (vgl. Urk. 11/118/101-103) . Eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) habe er nicht feststellen können; in den Akten fänden sich dazu denn auch keine näheren Angaben (vgl. Urk. 11/118/98 f. ) .
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten
sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von noch 10 % bezogen auf ein Voll zeitpensum festzustellen, da die
zuvor ausgeprägte gastrointestinale Sympto matik inzwischen remittiert sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren Ansprüchen an die Belastbarkeit, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 5 % bezogen auf ein Vollzeitpensum anzunehmen, ebenso wie für den Haushalt (vgl. Urk. 11/118/103 f.). 3. 4 .3
Dr. B.___ hob hervor, dass die geklagten erheblich ausgeprägten Schmerzen nicht mit dem klinisch-phänomenologischen Bild in Einklang gebracht werden könnten : So sitze die Beschwerdeführerin während d er gesamten Exploration (von 13:50 bis 16: 45 Uhr, vgl. Urk. 11/118/69) ruhig und ohne erkennbare, mit Schmerz assoziierbare Verhaltensweisen (wie Unruhe oder Schwitzen) in einem Sessel (vgl. Urk. 11/118/85). Die Beschwerdeschilderung sei vergleichsweise diffus mit mehreren «bunten» Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe zu nächst auch angegeben, die verordneten Schmerzmittel regelmässig einzu nehmen; erst auf dem Weg ins Labor habe sie eingeräumt, diese unregelmässig einzunehmen. Die Laborkontrolle habe ergeben, dass die Medikamentenspiegel deutlich unterhalb des Referenzbereichs liegen würden. Insgesamt bestehe also eine Diskrepanz zwischen den g eklagten Beschwerden und der tatsächlichen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen, konkret der M edikamenten einnahme aber auch der Physiotherapie, die sie ein - statt zweimal pro Woche wahrnehme (vgl. Urk. 11/118/100). Eine psychologische respektive psychiatrische Behandlung nehme sie nicht wahr (vgl. Urk. 11/118/106; dazu auch Urk. 11/118/78 f.).
Im Vordergrund der aktuellen Problematik stünden, wie in den Akten mehrfach beschrieben, psychosoziale Probleme – unter anderem die Betreuung eines erkrankten Ehemannes (dazu Urk. 11/118/79) und eines psychisch auffälligen Kindes mit anamnestisch ADHS oder Autismus (vgl. Urk. 11/118/102). Die Beschwerdeführerin arbeite wieder im ursprünglich ausgeübte n Pensum von 20 % als Sicherheitsangestellt e
– ein höheres Pensum könne sie neben der Kinderbetreuung nicht leisten (vgl. Urk. 11/118/104 und 11/118/80 oben ). Eine gleichmässige, erhebliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen sei nicht eindeutig nachvollziehbar, zumal finanzielle Einschränkungen zu bedenken seien (vgl. zu den Schulden, Urk. 11/118/79 unten) und die Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass sie den Kontakt zu Angehörigen pflege. Sie sei im Alltag mobil und besorge ihren Haus halt selbständig. In der Zusammenschau sei eine vergleichsweise leichte Ein schränkung einzuschätzen (vgl. Urk. 11/118/105; vgl. ergänzend die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tages ab lauf, der Freizeitgestaltung und Betreuung von Familienangehörigen, Urk. 11/118/82 f. ). 3.4.4
Ferner erkundigte sich Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin auch konkret zu Vorfällen jeglicher Art von Gewalt in der Kindheit (vgl. Urk. 11/188/80 f.) und verwies auf ihre eigene Einschätzung bei auch sachlicher S childerung ohne emotionale Beteiligung (vgl. Urk. 11/118/86). In der Beschwerde wurden diese Vorfälle von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr thematisiert (vgl. Urk. 1). 3. 5 3.5.1
Das polydisziplinäre Gutachten
um fasst somit sämtliche im Zeitpunkt der Begut achtung geklagten Beschwerden , di e sodann im Rahmen von allseitige n Unter suchungen und in Auseinandersetzungen mit den Vorakten beurteilt wurden. Ihre medizinischen Schlussfolgerungen habe n die Gutachter nachvollziehbar begründet; diese leuchten denn auch ein . Ein besonderes Augenmerk legten sie dabei zu Recht auf die Plausibilisierung des Ausm asses der geklagten Beschwerden; dieses ist weder mit dem in der Begutachtung beobachteten Ver halten noch dem geschilderten guten Funktionsniveau im Alltag noch dem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck vereinbar. Zudem wiesen sie
zutreffend auf eine erhebliche, seit längerer Zeit andauernde p sychosoziale Belastungssituation hin. Es kann ergänzend auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. August 2020 verwiesen werden (vgl. Urk. 11/123), worin die Beschwerdeführerin ausführliche Angaben zur sie teils überfordernden familiären Situation machte und erklärte, (nur) wegen eines Bänderrisses am Fuss temporär externe Unterstützung im Haus halt und der Kinderbetreuung zu erhalten (vgl. Urk. 11/123/1 f. , 11/123/4 und 11/123/10 ). Allgemein lasse sich sagen, dass sie in d en alltäglichen Aufgaben und Tätigkeiten funktioniere, Leistungen erbringe, welche ein hohes aktives Niveau erreichten. Alles was jedoch zum Alltagsgeschäft hinzukomme (z.B. Früh jahresputz, Fensterreinigung und Zügelkisten auspacken) bleibe liegen (vgl. Urk. 11/123/7).
Das Gutachten erfüllt insoweit die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Einschätzungen vollumfänglich
( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) .
D ie dreiwöchige stationäre Rehabilitation im Herbst 2018 führte nach Angaben der Beschwerdeführerin denn auch
zu einer Schmerzreduktion von 50 %, jedoch hätte n
die Beschwerden vier bis fünf Wochen nach dem Austritt wieder zu genommen , zumal die intensive Therapie (vgl. dazu Urk. 11/118/31 f.) nicht mit dem Alltag vereinbar gewesen sei (vgl. Urk. 11/118/168). In der kurzen Zeit, in d er sie sich nicht im belastenden familiären Umfeld aufhielt und regelmässig trainierte, trat somit
eine erhebliche Zustandsbesserung ein, was bestätigt, dass ihr Beschwerdebild in erster Linie durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren
sowie eine behandelbare Dekonditionierung bestimmt wird. 3.5.2
In Ergänzung zum physikal isch- medizin ischen Teilgut acht en definierte der RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, auf seinem Fachgebiet zugunsten der Beschwerdeführerin folgendes Belastungsprofil: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tra gen von mittelschweren und schweren Lasten, mit Heben aus der Hocke, Ver harren in Zwangshaltungen, mit repetitive n Rumpfdrehungen und - beugungen oder HWS-Rotation sowie kniende, gebückte, vornüber geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte. Medizinisch theoretisch zumutbar seien der Beschwerdeführerin leichte Tätig keiten in Wechselbelastung (vgl. Urk. 11/125/9). Damit trug er sowohl den geringfügigen objektivierbaren organischen Befunden als auch den von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/123/ 7 und 11/123/ 9: Schwierigkeite n bei Hausarbeiten in bückender/vorgeneigter Haltung und über Kopf sowie bei intensiver Belastung der Handgelenke) sowie den bereits früher getroffenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/22/2 oben)
hinreichend Rechnung. Das Belastungsprofil ist dem ent sprechend gut mit dem jenigen
des behandelnden Rheumatologe n
Dr. med. D.___ im Bericht vom 2 9. Dezember 2020 (vgl. Urk. 11/142/4 f.) vereinbar (vgl. nachfolgend E. 4 zu den aktuellen Beurteilungen der Behandler) .
Es bleibt anzumerken, dass Dr. C.___ explizit notierte , die Arbeitsfähigkeit von 90 % in angestammter und von 95 % in angepasster Tätigkeit könne «spätestens sei t den Untersuchungen der somatischen Gutachten vom Oktober 2019» an genommen werden (vgl. Urk. 11/125/10). Die gutachterlichen Untersuchungen erfolgten im Januar und Februar 2019 (vgl. Urk. 11/118/119 oben). De m
von Dr. Z.___ nachträglich eingeholten radiologischen Konsil
vom 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 11/118/40 ff.) lagen Bilddokumente der HWS aus den Jahren 2016 bis 2018 zugrunde (vgl. Urk. 11/118/40) . Daraus ergeben sich somit weder mit Bezug auf die Befund e noch die Beurteilung der Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 11/118/51 und 11/118/53) neue Erkenntnisse . Weshalb der RAD-Arzt bei der Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten nicht auf Dr. Z.___ s Untersuchung, sondern das Datum ihres Teilgutachtens abstellte (vgl. Urk. 11/125/9) , ist uner gründlich . 3.5. 3
Im Übrigen entschied das Bundesgericht m it BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur geringfügig eingeschränkt ist . B eweisrechtlich entscheidend ist
jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz» , worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren « gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck»
fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4 ; BGE 141 V 281 E. 4.1 ).
Diesbezüglich kann auf das soeben in E. 3.5.1 Ausgeführte ( im Detail vgl. auch E. 3.3.3 und 3.4.3)
verwiesen werden. Ergänzend ist festzu halten, dass auch das Freizeitverhalten durch die familiäre Situation bestimmt wird. So gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe ab und zu mit einer guten Freundin etwas essen. Alle anderen Hobbies habe sie mittlerweilen aufgegeben, da sie einerseits mit Kosten verbunden und andererseits mit der Betreuung ihrer Söhne und ihres Ehemannes nicht mehr vereinbar gewes en seien (vgl. Urk. 11/118/82). Somit
lässt sich
auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozial versicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat , keine höher gradige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigen .
Die Kategorie « funktionieller Schweregrad» steht dem nicht entgegen. Es liegt weder eine relevante « Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» vor (vgl. Urk. 11/118/85 f. und 11/118/104 ) noch lässt sich – ins besondere nach de m erfreulichen Verlauf der stationären Rehabilitation und Besserung der gastroint estinalen Symptoma t ik
– eine Behandlungsresistenz bestätig en. Auch wesentliche Komorbiditäten zur chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren waren nicht feststellbar . Weder im Gutachten noch den Akten finden sich ferner Anhaltspunkte für s trukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik
(vgl. auch Urk. 11/118/104 f.) . Der soziale Kontext hält im Fall der Beschwerdeführerin zwar kaum mobilisierende Ressourcen bereit. So sieht sie sich zwar klar in der Ver antwortung gegenüber ihren Kindern, erhält jedoch aus ihrem Umfeld nur wenig Unterstützung. Es ist allerdings hervorzuheben, dass s oweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sie nach wie vor ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). 4. 4.1
4.1.1
Am 5. Februar 2021 äusserte sich
der RAD-Arzt Dr. med. C.___
(vgl. Urk. 11/146/5 f.) zu den
nach
der Begutachtung verfassten , im Verwaltungs verfahren nachgereichten
Arztberichten (vgl. Urk. 11/142).
Er hielt fest, der Rheumatologe Dr. med. D.___
habe
am 2 9. De zember 2020 über eine an haltend reduzierte allgemeine Belastbarkeit, ein zervikales Schmerzsyndrom nach Beschleunigungstrauma im März 2019 und Fussbeschwerden rechts nach Band plastik wegen posttraum a tischer Instabilität des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts am 1 0. Juli 2020 berichtet . Es wären mehrere Eingriffe im Abdomen mit Komplikationen durchgeführt worden. Der Rehabilitationsprozess wäre durch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren erschwert. Gemäss Dr. D.___
sei der Beschwerdeführerin i n frühestens sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %
in einer leichten, wechselbelstanden Tätigkeit zumutbar.
Gemäss den Berichten der Kantonsspitäler E.___ und F.___
seien am 2 0. Oktober 2020 L e istenhernien beidseits operier t worden. Am 2 5. November 2020 wäre ein postoperatives suprapubisches H ämatom entlastet und ein Va cuseal angelegt worden. Dieses wäre am 3 0. November, 2. und 7. Dezember 2020 gewechselt worden. Am 7. Dezember 2020 wäre der Wundverschluss mit Bauchdeckenplastik durchgeführt worden. Am 1 5. und 1 8. Dezember wäre d ie Entfernung der einliegenden Drainagen bei positivem Wundverlauf erfolgt. Am 8. Januar 2021 wäre ein regelrechter Heilverlauf mit diskreter Narbeninduration, noch leichter Druckdolenz und Hyposensibilität im Narbenbereich beschrieben worden ( Urk. 11/146/5) .
Im schmerztherape utischen Bericht des Spitals G.___ vom 6. Januar 2021 seien
an haltende Nackenschmerzen mit rechtsseitigen Kopfschmerzen als Folgezustand der zweimaligen HWS-Distorsionen beschrieben wor den . Gemäss jenem Bericht habe sich die Situation des Armes nach der Verlagerung des Nervus
ulnaris ver bessert. Aufgrund familiärer Belastung, finanziell ungesicherter Lage, Aus einandersetzungen mit den Versicherern und chronischen Schmerzen würde sich die Beschwerdeführerin in einem anhaltenden psychosozialen Stresszustand befinden . Unter der Schmerztherapie hätte sich die Schmerzsituation einiger massen stabilisieren lassen. Das chronische L ei den würde immer wieder zu Exazerbationen neigen . Die Situation hätte sich durch die abdominellen Revisionseingriffe deutlich verändert. Es wäre zu einem ausgeprägten Erschöpfungszustand gekommen und von einem längeren Verlauf auszugehen (vgl. Urk. 11/146/5) . 4.1 . 2
Der RAD-Arzt mass einzig der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem chronischen, generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom eine «andauernde Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit bei, nicht aber den Kopfschmerzen, der Nervus
ulnaris -Problematik, den Diagnosen im Zusammenhang mit dem Fussleiden oder den Leistenhernien (vgl. Urk. 11/146/5). Dazu erörterte er, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Stellungnahme ( dazu Urk. 11/125/10: RAD-Stellungnahme vom 6. April 2020 zum polydisziplinäre n Gutachten) nicht grundsätzlich verändert. Im Vor dergrund stünden chronische Nackenbeschwerden und eine schwierige psycho soziale Situation. Beides sei im Gutachten unter chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewürdigt. Durch eine OSG-Verletzung mit Operation im Juli 2020 und beidseitige Leistenoperationen mit Blutungs komplikation und Infekt sei es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Nach der Revisionsoperation im November 2020, einer intermittierenden Vacusealbehandlung und definitivem Wundverschluss am 7. Dezember 2020 werde ein positiver Heilverlauf mit nur noch geringen Rest beschwerden beschrieben. Darüber hinaus würden weder im rheumatologischen noch im schmerztherapeutischen Bericht neue Diagnosen und Befunde mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht könne erwartet werden, dass bis spätest en s Anfang April 2021 der Zustand der RAD-Stellungnahme vom 6. April 2020 wieder er reicht werde ( Urk. 11/146/6). 4.1.3
Ergänzend erklärte Dr. C.___ am 1. März 2021, das MRI vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 11/145/1) beschreibe altersentsprechende degenerative Veränderungen im Kniegelenk (links) ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/146/6 f.). 4.2 4.2.1
Derweilen verfasste der Rheumatologe Dr. D.___ a m 6. April 2021 einen weiteren Bericht. Er diagnostizierte neben der chronischen Schmerzstörung, der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Fusses , der teilkompensierten Belast barkeit der oberen Extremitäten und dem nach dem Verkehr s unfall vom 17. März 2019 akzentuierten zerviko-spondylogenen Schmerzsyndrom neu (1) eine axiale und periphere Spondylar t hritissymptomatik bei HLA-B27- und HLA-B44-Assoziation zur Ankylosierenden Spondylitis bei Gonar t hri ti s link s auf der Grundlage teil s degenerativer teils entzündlicher Veränderungen (MRI vom Februar 2021), beginnende m sekundäre m
F ibromyalgiesyndrom und sekundärer I li osakralgelenk -Arthrose ( CT vom November 2020 )
sowie (2) eine anhaltend re duzierte allgemeine, psychophysische Belastbarkeit bei Narbenadhäsions -S yn drom nach den Eingriffen infolge der Leistenhernien ( Urk. 3/3 S. 1 f. ) . 4.2.2
Dazu erläuterte er , bei der Auswertung der laborchemischen Untersuchung habe sich die genannte Ko nstellation für die entzündliche rheumatologische Grund erkrankung der Spondyl arthritis gezeigt. Die vormals bestehende Gonarthritis ordne man der peripheren Gelenkbeteiligung zu. Insofern bestehe die Indikation auch zur systemischen Therapie. Die bisher gezeigten wirbelsäulennahen Beschwerden und beobachteten Therapieresistenzen würden unter dieser Diagnose in einem neuen Licht erscheinen. Besprochen sei ein Behandlungs versuch mit Salazopyrin über einen Zeitraum von ca. 12 Wochen, wodurch sich die peripheren Entzündungen und wirbelsäulennahen Beschwerden positiv beeinflussen lassen sollten . Die Infiltration des Knies habe nur für vier bis fünf Wochen zu einer deutlichen Schmerzlinderung geführt. Das physiotherapeutische Stabilisationstraining sollte daher fortgesetzt werden. Auch die Narbentherapie beginne zu wirken. Von einer Kompensation sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Er habe ihr empfohlen, der Morbus Bechterew Vereinigung beizu treten und am Trainingsprogramm im Trockenen und im Bewegungsbad teilzu nehmen. Im häuslichen Bereich persistiere eine psychosomatische und psycho soziale Anspannungssituation, so dass eine weiterführende U nterstützung indiziert sei (vgl. Urk. 3/3 S. 2) . 4.2.3
Dr. D.___ schlussfolgerte , a uch aufgrund der entzündlichen rheuma tologischen Grunderkrankung sei unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes und der Bildgebung mit weiteren Belastbarkeitsminderungen auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit als Koch gegeben. Nach Ansprechen einer Therapie in frühestens zwölf M on aten seien sehr leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu maximal 50 % auf Dauer möglich. Eine ergonomische Arbeits platzgestaltung sei wie die freie Wählbarkeit der Arbeitshaltung Grundvoraus setzung. Nicht möglich seien Zwangshaltungen, kniende oder bückende Tätig keiten, solche über Kopf oder auf Augenhöhe, solche mit Klettern auf Leitern/Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, solche mit Ganzkörper vibrationen und solche mit Rotation des Kopfes über den fixierten Rumpf oder des Rumpfes über das fixierte Becken. Erforderlich sei ein umfassender Schutz vor Kälte, Nässe, Hitze oder Zugluft. Aufgrund der chronischen Schmerz erkrankung seien Tätigkeiten im Akkord, mit erhöhtem Termindruck, mit besonderer Anforderung an die Funktion des Schultergürtels oder mit besonderem Anspruch an die Haltefunktion nicht möglich (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.) . 4.3
4.3.1
Neu gegenüber dem Gutachten wie auch der RAD-Stellungnahme ist damit
die laborchemische Untersuchung vom Februar 2021 , mit welcher die Allele HLA-B27 und HLA-44 nachgewiesen wurden. Diese werden gemäss Laborbericht (vgl. Urk. 3/4) mit einem Morbus Bechterew «assoziiert», d.h. Patienten mit diesem Be fund haben ein erhöhtes Risiko für diese Krankheit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Rz 24) ist dadurch
jedoch weder da s Vorliegen der Krankheit , geschweige denn deren Aktivität bzw. Stadium
belegt . Erhöht war auch das C-reaktive Protein , das auf Entzündungen hinweist. Der Zusatz «sensitiv» bedeutet allerdings , dass ein
T estverfahren angewendet wurde, mit dem sich bereits sehr tiefe Konzentrationen nachweis en lassen (vgl. auch Hasler/ De Vere -Tyndall , Spondylarthropathien
[Kapitel 6 ], in: Villiger/Seitz, Rheumatologie in Kürze, Stuttgart etc. 2006, S. 1 17 und 121 ; Hettenkofer [Hrsg.] , Rheumatologie , 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 84 und 90 «Differentialdiagnostik» ) .
Neue bildgebende oder klinische Befunde
wurden im Zusammenhang mit d er neuen Diagnose hingegen
keine erhoben.
Indessen ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 v om 9. Mai 2019 E. 7.3). 4.3.2
Im Vergleich zum am 2 9. Dezember 2020 – mithin
vor der Diagnostizierung eine r Assoziation zu einem Morbus Bechterew und ähnlich wie der RAD (vgl. E. 3.5.2) – definierten Belastungsprofil (dazu Urk. 11/142/5) postulierte Dr. D.___ lediglich einen zusätzlichen Schutz vor Kälte, Nässe , Hitze oder Zugluft sowie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und eine frei wählbare Arbeitshaltung, nachdem er sich bereits zuvor für eine Wechselbelastung und gegen Zwangs haltungen ausgesprochen hatte. Dabei ging er nunmehr von einem künftig leicht höheren Arbeitspensum von 50 % statt 40 % aus - soweit ersichtlich in der An nahme, die somatisch bedingten Beschwerden nunmehr medikamentös innert 12 Wochen positiv beeinflussen zu können. Die neuen Erkenntnisse waren für seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung somit von untergeordneter
B edeutung .
4.3.3
Mit Blick auf
E. 3.5 .1 ist zudem auf f olgende Gegebenheiten hinzuweisen :
Soweit Dr. D.___
ausführte, die neue Diagnose lasse die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen, ist eine solche gar nicht erwiesen . Zwar persistierten letzt l ich
sämtliche Leiden, einschliesslich Narben- Beschwerden ; in der stationären Rehabilitation im J ahr 2018 war aber ausserhalb der häuslichen Belastungssituation und bei adäquater Therapie innert kurzer Zeit e ine erhebliche Schmerzreduktion erreicht worden .
Es besteht zudem unstrittig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei bis anhin weder die hinlänglich dokumentierte Dekonditionierung angegangen noch die psychiatrischen Behandlungsoptionen ansatzweise ausgeschöpft wurden. Gemäss dem schmerztherapeutischen Bericht des Spitals G.___
vom 6. Januar 2021 besteht die
aktuelle Physiotherapie wiederum aus rein passiven Therapien, nämlich einem dry needling und eine r Schröpf therapie. Vorgesehen ist ferner die Einweisung in eine t ranskutane elektrische Nervenstimulation (TENS) . Nur «wenn möglich» sollte demgegenüber zusätzlich eine psychiatrische Begleitung im Sinne der Bewältigung der schwierigen Gesamtsituation
erfolgen (vgl. Urk. 11/142/2).
Insbesondere aber wird d as geklagte Ausmass der Beschwerden, das sich weder mit dem Medikamentenspiegel, dem Aktivitätenniveau im Alltag noch dem in der Untersuchung beobachtete Verhalten in Einklang bringen lässt, aufgrund der neu gestellten Diagnosen nicht plötzlich plausibel .
Gegen eine rheumatologische Grunderkrankung, die (bereits) relevante erwerbliche Auswirkungen zeitig, spricht ferner, dass Exazerbationen jeweils in einem engen zeitlichen Konnex zu konkreten Ereignissen geklagt wurden, wie die Nackenbeschwerden zu
den Ver kehrsunfällen
oder ein Erschöpfungszustand zu den abdominellen Eingriffen. 4.3.4
Zusammenfassend lässt sich eine r heumatologische Grunderkrankung somit weder bestätigen noch gänzlich ausschliessen, woran weitere Untersuchungen bei bereits guter Dokumentation der klinischen und bildgebenden Befunde z um heutigen Zeitpunkt kaum etwas ändern würden. Selbst wenn ein solches Leiden aber bestünde, wären derzeit keine massgeblichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit belegt . Einerseits lassen sich b ei der Beschwerdeführerin bis anhin keine spezifischen Pathologien nachweisen. Dazu genügen weder in der allgemeinen Bevölkerung häufig auftretende segmentale Funktionsstörungen der HWS (dazu Urk. 11/118/202 f.), noch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingte Beschwerden am (vorgeschädigten, vgl. Urk. 11/145/1 «Klinik») Knie (vgl. E. 4.1.3) noch eine im CT vom November 2020 festgestellte (im Ausmass nicht näher bestimmte) Arthrose
des Iliosakra lgelenks
( vgl. dazu Hasler/ De Vere -Tyndall , a.a.O., S. 119 f.; Hettenkofer [Hrsg.] , a.a.O., S. 85-90; Heisel / Jerosch , Schmerz therapie der Halte- und Bewegungsorgane, Heidelberg 2007, S . 265-267 ). Andererseits sind hierfür auch die beschriebenen körperlich bedingten Beein trächtigungen im Alltag sowie der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu geringfügig. Im Übrigen bleiben auch statistisch gesehen 90 % der an Morbus Bechterew leidenden Patienten (zumindest) für körperlich nicht belastende Tätigkeiten arbeitsfähig ( vgl. dazu Hasler/ De Vere -Tyndall , a.a.O., S. 122). 4.4 4.4.1
Bezüglich der weiteren , gegenüber der Begutachtung neuen Aspekte kann
der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ gefolgt werden, wonach keine Diagnosen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit bestehen (E. 4.1.2).
Nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten nach dem Verkehrsunfall im Dezember 2017 im Verlaufe des Jahres 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht wurde, finden sich in den neuen Berichten anamnestische Hinweise auf einen weiteren Verkehrsunfall am 17. März 2019 (Kollision mit einem Reh), eine konservativ behandelte distale Radiusfraktur am 8. März 2020, eine Distorsion des rechten Fusses vom 2 0. Juli 2019 mit Bandplastik am 1 0. Juli 2020 bei posttraumatisch er Instabilität des OSG und ein im September 2020 beginnendes Leistenleiden, das bis Ende 2020 mehrere Operation und noch bis Januar 202 1 das Tragen eines Bauchgurts erforderte. 4.4.2
Dabei ergeben sich aus den Berichten keine Anhaltspunkte für seit der Begut achtung hinzugetretene neue strukturelle Läsionen der HWS oder eine ein schneidende Veränderung der Nackenbeschwerden im Zusammenhang mit dem jüngsten Verkehrsunfall.
Vielmehr wurde im schmerztherapeutischen Bericht vom 6. Januar 2021 notiert , dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt in H.___
(also seit dem Jahr 2018) weiter über anhaltende Zervikalgien und Zephaligen mit erheblicher Verschlechterung bei raschen Kopf wendungen und Reklination klage; dass durch den stationären Aufenthalt mit Krafttraining und Bewegungstherapie zwar eine Besserung erfolgt sei, diese unter Wiederaufnahme der üblichen Belastungen jedoch wieder weitgehend auf gebraucht sei . Man habe die Schmerzsituation einigermassen stabilisieren können; bei intermittierenden Exazerbationen habe man mit einem «kurzen Behandlungszyklus» jeweils eine Beruhigung erreichen können, wobei es sich um ein chronisches Leiden handle, das immer wieder zu intermittierenden therapie bedürftigen Exazerbationen neige (vgl. Urk. 11/142/2 ) . 4.4.3
Bezüglich der beidseitigen Leistenhernien war nach anfänglicher Komplikation mit Entwicklung eines Seroms im Unterbauch ein positiver Heilungsverlauf mit zuletzt noch einem leicht ziehenden Schmerz auf Höhe der Operationsnarbe zu verzeichnen (etwa Urk. 11/142/6 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin hierfür seitens der Chirurgen vom 2 4. November bis 13. Dezember 2020 attestiert (vgl. Urk. 11/142/19).
Dr. D.___ führte in seinem jüngsten Bericht aus, dass die Narbentherapie eine beginnende W irkung zeige. Er diagnostizierte eine anhaltend reduzierte all gemeine, psychophysische Belastbarkeit bei Narbenadhäsionssyndrom und beschrieb eine im häuslichen Bereich persistierende psychosomatische und psychosoz iale Anspannungssituation (vg l. Urk. 3/3), nachdem er am 29. Dezember 2020 über eine erhebliche Zuspitzung der Belastungssituation (erneute Arbeitslosigkeit des Ehemannes durch im weitesten Sinne die Covid-19-Erkrankung) mit konsekutiver depressiver Episode und beginnendem Burnout-Syndrom berichtet hatte, wobei die Kinder ebenfalls Belastungszeichen zeigen würden ( vgl. Urk. 11/137/2 ) . Obschon Dr. D.___ die Erschöpfung mitunter als Folge der Narkosen und Eingriffe darstellte (vgl. Urk. 11/142/5), stehen offen sichtlich psychosoziale Umstände und nicht eine Beschwerdezunahme infolge eines invalidisierenden Leidens im Vordergrund. 4.4.4
Schliesslich bestehen hinsichtlich der Radiusfraktur keine
Indizien für Komplikationen oder eine fortgesetzte Behandlung . Die Beschwerdeführerin klagte in diesem Zusammenhang einzig, nicht mehr lange intensive Fegen bzw. den Frühlingsputz nicht mehr an einem Tag erledigen zu können (vgl. Urk. 11/123/7). Im Übrigen jedoch vermag sie die alltägliche Wohnungspflege, einschliesslich der Bodenreinigung und Gartenpflege, allein zu bewältigen (vgl. Urk. 11/123/8 f.) . Gleiches gilt für die Distorsion des rechten Fusses mit anschliessender Bandplastik
– auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte für Komplikationen, einen fortbestehenden Behandlungsbedarf oder anhaltende Beschwerden in relevantem Ausmass . Im Übrigen beanspruchte die Beschwerde führer in
einzig aufgrund des Gipses Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 11/123/1 f.) und auch ihr Arbeitsverhältnis als Sicherheitsangestellte bestand
bis Ende August 2020 (vgl. Urk. 7/2 und 11/123/3 ). 4. 5
4.5.1
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht e , ist i hr somit zunächst entgegenzuhalten, dass dieser durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt wird (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Es durfte von ihr daher durchaus erwartet werden, dass sie die Beschwerdegegneri n zeitnah informieren würde, wären nach der Begutachtung neue Leiden auf ge treten, welche der näheren A bklärung bedurften . 4.5.2
Hauptargument der Beschwerdeführerin im Prozess ist
eine im April 2021 ent deck t e rheumatologische Grunderkrankung, welche aus den dargelegten Gründen weder Zweifel am Gutachten weckt noch Anlass zu weiteren Abklärungen gibt. Die von ihr ferner geltend gemachten (vgl. auch Urk. 11/136) abdominellen Ein griffe führten erst eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und nur für wenige Monate zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen Diagnosen ergeben sich lediglich ana mnestisch aus den neuen Bericht und wurden von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren überhaupt nicht erwähnt oder sie machte dazu
– wie hinsichtlich des Bänderrisses (vgl. auch Urk. 11/123/1 f.) – keinerlei Angaben in Bezug auf
nach der üblichen Rekonvaleszenz anhaltende Beschwerden , Funktionsbeeinträchtigungen, Komplikationen oder eine
weiterhin fortgesetzte Behandlung. Es ist daher mit dem RAD von einem normalen Heilungsverlauf ohne relevante Restbeschwerden auszugehen , zumal sich auch aus den vorgelegten Berichte keine Indizien ergeben, die auf etwas A ndere s – insbesondere eine jeweils nach drei Monaten weiterhin andauernde relevante Ein schränkung in der Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführung
– hindeuten würden und Zweifel an den Überlegungen des RAD, welche das Gutachten ergänzen, auf kommen liessen .
Die nachgereichten rheumatologischen Berichte und der schmerztherapeutische Bericht rücken seit der stationären Rehabilitation anhalt ende Nackenbeschwerden und eine sich zuspitzende häusliche Belastungssituation in den Vordergrund; dazu äusserten sich bereits die Gutachter . Es ergeben sich keine neuen Aspekte – auch nicht zum
behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck
und der engen Verknüpfung der Beschwerden mit der familiären Situation. 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die per sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2
Die Beschwerdegegnerin moniert eine fehlerhafte Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 30 % und einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 70 % . Sie habe im März 2018 aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes eine 60%-Stelle angenommen. In der Folge hätte sie während seiner Eingliederung durch die Invalidenversicherung in den Monaten Februar bis Juli 2019 im Gesundheitsfall 50 % gearbeitet und danach wieder auf die angestammten 30 % reduziert. Seit September 2020 sei ihr Ehemann arbeitsunfähig, weshalb sie seither als Gesunde 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz
32-38). 5.3
Da ein Rentenanspruch frühestens sechs M onate nach Eingang der Anmeldung entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ), ist die Qualifikation erst ab Januar 2019 bedeutsam.
Ob, w eshalb und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin un mittelbar vor der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung einen ein maligen kurzen Arbeitsversuch in einem höheren Arbeitspensum
startete , zu d em unterschiedliche Angaben vorliegen (vgl. Urk. 11/92/4 : Vollzeitpensum in der Gastronomie; Urk. 11/123/4 oben: Aufr ü stung, Herrichtung und Reinigung von Kursräumen in einem 60%-Pensum beim I.___ ), ist unerheblich . Ebenso kann offen bleiben , wie realistisch es ist , dass sie als Gesunde ihr Arbeitspensum stets
unmittelbar dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes anpassen könnte ( Urk. 1 Rz 32-38 und 44-59) .
Würde nämlich entsprechend ihren Behauptungen allein
auf die finanzielle Situation abgestellt, wäre zu berücksichtigen, dass der Ehemann nicht nur Tag gelder im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, sondern auch Krankentag gelder bezog (vgl. Urk. 7/2 : Fr. 4'614.65; ergänzend U rk. 11/123/5: Erwerbs einkommen zuvor Fr. 5'000.-- netto ) .
Sodann räumte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung selb er ein, dass sie wegen der Kinder nicht mehr als 20 % arbeiten könne (vgl. Urk. 11/118/80) und ein Hobby nicht nur finanziell nicht möglich sei , sondern auch nicht mit der Betreuung ihrer Söhne und ihres Ehemannes vereinbar wäre. Im Übrigen benötig e auch ihre Mutter besonders viel Unterstützung im Alltag (vgl. Urk. 11/118/82 f. ) . An dernorts schätzte sie, in einer theoretisch optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit maximal 50 % arbeitsfähig zu sein ; wegen der Familie gehe nicht mehr (vgl. Urk. 11/118/170) . Hinsichtlich ihres Tagesablauf s und ihrer familiäre n Ver pflichtungen kann ergänzend auf Ur k. 11/118/160 f. und 11/118/170 verwiesen werden. Ihre letzte Arbeitsstelle als Sicherheitsangestellte verlor die Beschwerde führerin nach eigenen Angaben im August 2020 mitunter wegen der vielen Ab senzen, di e si e aufgrund der schwierigen Familiensituation gehabt habe. Sie sei daher eine der ersten gewesen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie entlassen worden sei. Sie arbeitete auch nur am Abend, an Feiertagen und an den Wochen enden (vgl. Urk. 11/123/3). Dass ihr Ehemann die Kinderbetreuung in d en Krank heitsphasen in höherem Umfang als bisher hätte übernehmen könne n , ers cheint unwahrscheinlich (vgl. Urk. 16 und 11/123/6 oben ) und alternative Betreuungs möglichkeiten sieht die Beschwerdeführerin offensichtlich keine, was ein wesent licher Grund für ihre Überlastung ist. 5.4
Massgebend ist somit d ie Erstaussage der Beschwerdeführerin auf explizites Nachfragen der Abklärungsperson, wonach sie bei voller Gesundheit über wiegend aus finanziellen Gründen im Umfang von 30 % erwerbstätig wäre. Dabei räumte sie ausdrücklich ein, dass die Auflagen bei der Arbeitsvermittlung (etwa ein Anfahrtsweg bis zu zwei Stunden) schlicht zu hoch seien – da sie momentan einen Gips trage und das neue Schulj a hr mit sämtlichen Planänderungen anstehe, habe sie noch keine Luft gehabt, um sich anzumelden. Zuerst werde nun der jüngste Sohn eingeschult. Sie müsse die Abende oder Wochenenden arbeiten, da die Kinder dann nicht allein seien , da der Vater da sei . Wie von der Abklärungs person festgehalten, ist bei der beschriebenen hohen familiären Belastung eine hohe Erwerbstätigkeit
– schon bei besserem Gesundheitszustand des Ehemannes – kaum umzusetzen (vgl. Urk. 11/123/5 f. )
Ob sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Sozialhilfebezugs seit März 2021 ( Urk. 7/2 S. 2) ein höheres Arbeitspensum wird suchen müssen, braucht nicht beantwortet zu werden . Seit spätestens April 2021 besteht aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nur mehr
eine gering e Einschränkung der Arbeits fähigkeit, weshalb auch ein höhere r
Erwebsanteil
offensichtlich nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde (vgl. nachfolgend E. 6) . 5. 5
5.5.1
Im Übrigen wurden i m Abklärungsbericht sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen und Hilfen berücksichtigt . Sie gab an , in den all täglichen Aufgaben und Tätigkeiten gut zu funktioniere n bzw. Leistungen zu er bringen , die ein hohes aktives Niv eau erreichten. Die alltägliche Reinigung des Hauses könne sie mehrheitlich alleine ausführen. Alles was jedoch zum Alltags geschäft hinzukomme (etwa der Frühjahresputz der Küche, Fensterreinigung und Auspacken der Zügelkisten) bleibe unverrichteter Dinge. Ursache seien die Un fälle. Arbeiten über Kopf, in nach vorne geneigter oder gebückter Stellung seien ihr nicht mehr immer möglich. Diese würden einfach liegen bleiben. Sie mache si ch jeden Tag eine Liste mit den zu verrichten den Arbeiten, um den Überblick über die Termine und Arbeiten zu behalten. Sie habe zudem Schmerzen in den Handgelenken bei strengem, intensive m Fegen oder lang andauernden Reinigungstätigkeiten im Sinne eines Frühjahresputzes (vgl. Urk. 11/123/7). Der Ehemann könne Haushaltsarbeiten nur dann übernehmen, wenn er die Kraft dazu habe. Besprechun gen oder Familienaufträge seien ihm abends keine zumutbar, am Wochenende teilweise. Sie übernehme sämtliche Aufgaben zuhause , kläre ab, sei Ansprechperson für sämtliche Amtsstellen (vgl. Urk. 11/123/2).
Externe Hilfe holte sich die Beschwerdeführerin für den Umzug und während sie einen Gips trug. Ansonsten vermochte sie – mit bescheidener Unterstützung des Ehemannes und etwas Hilfe bei der Freizeitgestaltung der Kinder
– den Haushalt
zu bewerkstelligen (vgl. Urk. 11/123/2 , 11/123/7 und 11/123/10 ). Damit erübrigt sich ein Beizug der invalidenversicherungsrechtlichen Akten betreffend den Ehe mann, wie er von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Urk. 15). 5.5.2
B efragt zu den einzelnen Verrichtungen beschrieb die Beschwerdeführerin
– wie auch in der Beschwerde – ebenfalls keine massgeblichen Einschränkungen
(vgl. 11/123/8-10) . Dass unter Berücksichtigung der intensiven Kinderbetreuung die Zeit fehlt, die Bettwäsche öfters zu wechseln oder den Garten gründlich zu pflegen , stellt keine gesundheitlich bedingte Einschränkung dar . Es wurde des halb im
mit 30 % gewichteten Bereich « Wohnungs- und Hauspflege , Haustier pflege»
des
E infamilienhaus es zu Recht nur eine Einschränkung von 5 %
für Arbeiten in gebückter und vorgeneigter Körperhaltung sowie den Frühjahres putz
angerechnet .
In der mit 30 % gewichteten «Betreuung von Kindern und/oder An gehörigen» wurde ein e Einschränkung von 10 % angenommen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Therapien und Gespräche derar t überlastet ist, dass es ihr nicht möglich ist, die Freizeit der Kinder aktiv zu gestalten und sie froh ist, dass eine Frau aus ihrem Umfeld mit den Kindern Spiele macht und Ausflüge organisiert. Selbst wenn der zuletzt genannte Bereich
– was in der vor liegend zu beurteilenden K onstellation mit drei Familienmitgliedern
mit gesund heitlichen Problemen denkbar wäre – auf das Maximum von 50 statt 30 % ange hoben würde, ergäbe sich im gesamten Haushalt nur ein marginal höherer Tei linvaliditätsgrad von 6 . 5 % .
Es bleibt anzumerken, dass die Angaben mitunter die Zeit betreffen, in der die Beschwerdeführerin wieder im angestammten Teilzeitpensum tätig war . Dabei sprechen d as Anforderungsprofil als Sicherheitsangestellte (vgl. Urk. 10/118/163) wie auch die ausgeführten Gartenarbeiten (jäten, Hecke stutzen und Rasen schneiden) sogar dafür, dass ihr auch die als schmerzhaft geklagten Körper positionen in gewissem Umfang möglich sind. 6. 6.1
Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.2) , bestand entgegen der Berechnung des Invaliditäts grades in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) schon ab Januar 2019
und folglich zum Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns eine Arbeitsfähigkeit von 95 %
in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem vom RAD definierten Belastungsprofil . Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, kann offen bleiben , ob das Stellenprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheits angestellte diesem weitgehend entspricht, so dass darin nur eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von 10 % infolge leicht höherer Anforderungen an die Belast barkeit resultiert, was gemäss der angefochtenen Verfügung zu einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % führen würde. 6.2
Im Jahr 2018 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 auf Fr. 4‘371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2016-2019, Tabelle T1.2.15, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘467 .-- im Jahr 2019 (Fr. 4'371.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 0. 95 ).
6. 3
Für das Valideneinkommen im Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin aktenkundig einen Betrag von Fr. 41 ‘ 223 . 00 für ein Vollzeitpensum ( Urk. 11/128), verwendete diesen Betrag in der Folge aber nicht, sondern machte einen sogenannten Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades .
Einerseits wäre das Valideneinkommen a usgehend von den Angaben und Belegen der ehemaligen Arbeitgeberin , wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einem durch schnittlichen Arbeitspensum von 17,56
% (vgl. Urk. 11/89/62) ein anrechenbares Jahrese inkommen von Fr.
10‘289. -- erzielte (Bruttoeinkommen von Fr. 13‘344.35 abzüglich der Kinderzulagen und des Unfalltaggelds von ins gesamt Fr. 3‘055.--) , etwas höher zu beziffern. Es betrüge Fr. 58‘595. --
(10 ‘ 289
: 17,56 x 100) für das Jahr 2017 und
( angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen )
Fr.
59‘477.-- (58 ‘ 595 x 1.0 05 x 1.0 1 ) für das Jahr 2019 .
Andererseits verlor die Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Anstellung infolge der Covid-19-Pandemie, weshalb es sich auch rechtfertigen liesse , das Valideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns wie das Invaliden ein kommen zu bestimmen und auf Fr. 55‘228.-- festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom
2. August 2018 E. 5) , zumal die Beschwerdeführerin seit der Geburt der Kinder immer nur mit deren Betreuung vereinbare Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. 6.4
Im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ergäbe sich somit eine
Erwerbs einbuss e von F r. 7'010. -- (59‘477 - 52‘467) bzw. eine
Einschränkung im Erwerbs bereich von ca. 12 % , was zu einem diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad von ca.
3.6 % führ en würde (0. 3 x 0.12 ). Addiert mit dem Teilinval iditätsgrad im Haus haltsbereich von 4.55 % (0. 7 x 0.065 ; vgl. E. 5.5.2 ) würde sich der Gesamt invaliditätsgrad ab Januar 2019 auf knapp
9 % belaufen .
Selbst wenn darüber hinaus zu ihren Gunsten der Erwerbsanteil auf 50 % angehoben und gleichzeitig ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % aufgrund des Belastungsprofils gewährt würde, ergäbe sich beim so berechneten Invalideneinkommen von Fr. 39‘350. -- (52‘467 x 0.75) eine
Erwerbseinbusse
von lediglich Fr. 20‘127.-- (59‘477 – 39‘350) , die einer Einschränkung von ca. 34 %
bzw. eine m gewichteten Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsanteil von 17 % (0.5 x 0.34)
entspräche . Der jenige im Haushalt läge bei 3 .3 % (0.5 x 0.065). Der Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % läge immer noch deutlich unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente.
6.5
Soweit das Wartejahr bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Januar 2019 im Juli 2020 überhaupt weiterhin als erfüllt gelten kann, begründet e ine bloss vorüber gehende zusätzliche Einschränkung während einiger Wochen im Juli und August 2020 aufgrund der Fussoperation sowie spätestens ab Oktober 2020 infolge dann zumal festgestellter und behandelter Leist en hernien mit Abschluss der chirurgischen Behandlung im Januar 2021 noch keinen befristeten R enten anspruch. So waren die Auswirkungen dieser Leiden absehbar von kurzer Dauer . Die Hospitalisierung en
an sich dauerten sogar nur wenige Tage . Aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es zudem tatsächlich unwahr scheinlich, dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt
in rentenbegründendem Ausmass invalid
war, wobei vorderhand auch eine akute Überlastungssituation durch die Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemannes
bestand (vgl. E. 4.5.2) . 7.
7.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu ver bessern ( lit . a) ; und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) . Die Massnahmen beruflicher Art sind dabei in Art. 15 ff. IVG geregelt. 7.2
Nachdem vorstehend Ausgeführten liegt keine Invalidität oder drohende Invalidität vor, di e berufliche Massnahmen notwendig machen würde . Da die
Beschwerdeführerin ihren Anspruch nicht weiter spezifiziert hat, sei ergänzend festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zwar weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades bedarf, jedoch ist zu r Begründung dieses Anspruchs eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2).
Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern bei ihr spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegen sollen . Vielmehr kann sie eine leichte wechsel belastende Arbeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) o hne Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin finden. Zu denken ist etwa an die in solchen Fällen üblichen einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperli cher Anstrengung verbunden sind . Auch einfache Büroarbeiten wäre auf grund ihres Lebenslaufs denkbar. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedar f keiner besonderen Kenntnisse. Die Beschwerdeführerin gab im August 2020 denn auch an, schon mit der Stellensuche begonnen zu haben in der Hoffnung, sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmelden zu müssen (vgl. Urk. 11/123/5). Weshalb nach den Leistenhernienoperationen und laborchemischen Befunden eine andere Situation gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 7 .3
Fehlt es bereits vor einer Eingliederung an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unabhängig von allfälligen Eingliederungsnahmen über den Rentenanspruch entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_534/201 8 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1). 8.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärung und Eingliederungsmassnahmen verzichtete. Da mit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation befindet, die sie überfordert. Die Invalidenversicherung bezweckt indessen einzig die ökonomischen Folgen von Invalidität
– hervorgerufen durch ein Geburtsgebrechen, Krankheit und Un fall (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) – auszugleichen (vgl. Art. 1a lit . b IVG). Eine renten relevante Einbusse der Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit zur Führung des Haus halts, die in einem solchen (somatischen oder psychischen) Leiden der Beschwerdeführerin gründet, ist (trotz der vorgenommen allseitigen Neu prüfung des Rentenanspruchs bei verändertem Status) we iterhin n icht überwiegend wahr scheinlich. D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 .
9 .1
Da die Beschwerdeführerin seit 1. März 2021 Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 7/1-2) , ist von Mittelosigkeit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet wer den. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss ihren Angaben nicht (vgl. Urk. 6 S. 2). Damit sind die Voraussetzungen nach
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist entsprechend ihrem Gesuch vom 2 2. April 2021 ( Urk. 1 S. 15) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin Schneider eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
hinzuweisen. 9 .2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .3
Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 machte Rechtsanwältin Schneider einen Betrag von insgesamt Fr. 3‘210.45, entsprechend einen Aufwand von 13.4 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 32.90 zuzüglich 7.7 %
MWSt. geltend. Dieser erscheint unter Berück sichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, ein e unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich 1, wird mit Fr. 3'210.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 45), welche diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Urk. 11/146/6 f.). Am 8. März 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwältin Schneider, mit Eingabe vom 2 2. April 2021 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ins besondere sei ihr vom 1 4. Juni bis 30. September 2018 eine Dreiviertelsrente , vom 1. Oktober 2018 bis 3 1. Januar 2019 eine halbe Rente sowie vom 1. Februar bis 3 1. J uli 2019 und erneut ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zuz usprechen. Eventualiter sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1. S. 2). Mit S chreiben vom 2 8. Mai 2021 ( Urk.
8) reichte sie
dazu das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 6) samt Beilagen ( Urk. 7/1-2) ein.
In der B eschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Sodann reichte die Versicherte m it Eingabe vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk.
15) einen neuen Arztbericht ein ( Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei Beginn des Wartejahres am 1 4. Juni 2018 sei ein Rentenanspruch ab Juni 2019 zu prüfen. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zu 10 bis 30 % arbeitstätig gewesen . Die anfänglich volle Arbeitsunfähigkeit habe sich
ab dem 1. Oktober 2018 auf 80 % und ab dem 29.
Ok tober 2019 auf noch
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Besc hwerdegegnerin habe es ver säumt , ihren Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der letzten Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung abzuklären, obschon sie bei der Haus haltsabklärung mit einer Fussverletzung angetroffen worden sei und Berichte zu zwischenzeitlich erfolgten Operationen und Hospitalisationen vorgelegt habe . Im Frühjahr 2021 sei zudem ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden, der die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen lasse (vgl. Urk. 1 Rz 22-26). Das jüngste Gutachten sei bei dieser Sachlage nur beschränkt aussagekräftig (vgl. Urk. 1 Rz 27-31).
Zudem sei ihr Arbeitspensum damals aufgrund der finanziellen Situation der Familie auf 30 % festgelegt worden.
Infolge
d er O peration ihres Ehemannes i m März 2018 habe sie sich entschieden , eine 60%-Stelle anzunehmen.
Von Februar bis Juli 2019 habe ihr Ehemann 50 % an eine m Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung teilgenommen, weshalb sie ohne gesundheitliche Beein trächtigung 50 % gearbeitet hätte. Danach habe der Ehemann wieder im bis herigen Pensum von 80 % gearbeitet, bis er im September 2020 vollständig arbeitsunfähig geworden sei, weshalb sie als gesunde Person seither 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz 32-38) . Demnach sei die H aushaltsabklärung nur für August 2020 aussagekräftig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie durch die Operationen in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei , wobei ihr Ehe mann seiner Mitwirkungspflicht angesichts des soeben Ausgeführten nicht habe nachkommen können (vgl. Urk. 1 Rz 39 -43).
Selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von nur 5 % habe sie Anspruch auf die geltend gemachte abgestufte Rente ; der Zeitraum vom 2 9. Oktober 2019 bis 3 1. August 2020 sei unzureichend abgeklärt (vgl. Urk. 1 Rz 44-59) . Darüber hinaus wäre die Beschwerdegegnerin auch beim von ihr selbst berechneten Invaliditätsgrad verpflichtet gewesen, berufliche Massnahmen zu prüfen. Mit der direkten Rentenprüfung habe sie den Grundsatz « Eingliederung vor Rente » verletzt (vgl. Urk. 1 Rz 60 f.). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr Gesundheitszustand zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im Januar 2019 ( etwa
Urk. 11/ 118/119 oben) und
Erlass der angefochtenen Ver fügung im März 2021 ungenügend a bgeklärt worden sei und die neu gestellte Diagnose Morbus Bechterew den Beweiswert des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens in Frage stelle n würde (vgl. E. 2.2) .
Die drei Gutachter Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in der interdisziplinären Konsensbeurteilung überein, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als «Sicherheitsangestellte» einzig durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) um 10 % eingeschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren A n sprüchen an die Belastbarkeit wie auch im Haushalt sei eine Einschränkung von jeweils 5 % an zunehmen. Allen übrigen Diagnosen massen die Gutachter keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 11/118/64-67). 3 .2
Unbeanstandet blieb en somit vorab die Schlussfolgerungen des begutachtenden Neurologen, der auf seinem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert e (vgl. Urk. 11/118/254). Er führte insbesondere aus , das Ulnarisrinnen syndrom
der dominanten rechten Seite sei letztmals am 14. Januar 2018 operiert worden . Seither habe sich die neurologische Ausfallsymptomatik vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 11/118/248) .
Nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der leichten Halswirbelsäulen-Distorsion vorüber gehend unter einem posttraumatischen Kopfschmerz gelitten habe, der aber bei fehlender nachgewiesener struktureller Läsion nicht als anhaltend erklärt werden könne. Zudem müssten Authentizität , tatsächliches Ausmass sowie Leidensdruck hinsichtlich der vorgetragenen Kopfschmerzen angesichts der aktuell als sub therapeutisch bestimmten Analgetikaspiegel se hr kritisch hinterfragt werde n . Die angegebenen letzten Analgetika-Einnahmezeiten
seien unter Berücksichtigung der Substanzhalbwertszeiten nicht mit dem gemessenen niedrigen Spiegel ver einbar. Daher müsse auch die formal zu stellende Verdachtsdiagnose eines Analgetikaübergebrauch s kopfschmerzes in ihrer Wertigkeit relativiert werden . Zudem sei dieses Krankheitsbild in der Regel behandelbar
(vgl. Urk. 11/118/24 9 ). 3. 3 3.3.1
Gegenüber Dr. Z.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende, ständig e Schmerzen im rechtsseitigen Nacken mit rezidivierenden, belastungsabhängigen Ausstrahlungen in den rechten Unterkiefer und teilweise über dem rechten Hinterhaupt bis zur Stirn. Gelegentlich strahle der Schmerz auch bis in das rechte Schulterblatt aus. Zu einer Schmerzzunah me käme es bei intraspinaler Dru cksteigerung ( h ochheben /auf den Rücken springen eines Kind es ), Haltungspersistenz, monotonen Tätigkeiten (Gemüse rüsten) und Stress. Bis zum Unfall vom 4. Dezember 2017 habe sie ihre Familie im Griff gehabt; sei th er sei sie schmerzbedingt viel müder, empfindlicher, dünnhäutiger, mit den Kindern weniger aktiv und so fort. Ihre körperlichen Beschwerden seien zu 80 %
auf jenen Unfall und zu 20 % auf den verspannten Nacken wegen des näch tlichen Weckens durch die Kinder zurückzuführen . Sie besuche einmal wöchentlich eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen. Eine medizinische Trainingstherapie sei zu teuer ; ein Heimübungsprogramm absolviere sie nicht (vgl. Urk. 11/118/169 f.). 3.3.2
Dr. Z.___
stellte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierte (1) einen häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, nicht assoziiert mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit bei auch möglichem Analgetikaübergebrauch und (2) ein chronisches generalisiertes myofas z iales bzw. tendomyogenes Schmerzsyndrom mit/bei (a) ausgeprägter muskulärer Dysbalance / Dekonditionierung , (b) aktuell einer Funktionsstörung der ersten Rippe rechts und des Costotransversalgelenks Th10/11 rechts sowie ( c )
anamnestisch einer Fibro myalgie (vgl. Urk. 11/118/206
und 11/118/229 ). 3.3.3
Dazu erläuterte sie , in der Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Mu s kulatur, dies vor allem auch im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Bereits im Dezember 2000 sei bei beidseits verhärteter und leicht verkürzter Trapeziusmuskulatur ein zervikospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz diagnostiziert worden.
Weiter seien
Myotendoperiostosen und Muskelverkürzungen im Bereich des S chulter gürtels bei muskulärer Dysbalance
im Dezember 2004 dokumentiert . Im
April 2008 sei erneut die Diagnose eines rezidivierenden zervikospondylogenen Syndroms formuliert worden
(vgl. Urk. 11/118/196 f.). Dafür, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit einer allgemeinen Dekonditionierung
(mit sternosymphysaler Fehlhaltung, Schulterprotraktion , Beckenvorschub und Rumpfüberhang nach dorsal) stünden, spräche auch die Anamnese mit Zunahme der Schmerzen im Verlauf monoton-statischer Haltungsbelastung. Eine derartige Dekonditionierung stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen an haltenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapien behoben werden könne (vgl. Urk. 11/118/205). Nachdem der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 eine aktive Physiotherapie bei Haltungsinsuffizienz verordnet worden sei, liessen da s Fehlen angemessener Therapiemassnahmen und Eigenaktivitäten zur Schmerzlinderung
– ebenso wie die Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen – an der subjektiv geäusserten Schmerzintensität Zweifel a ufkommen (vgl. Urk. 11/118/209).
Beim Sitzen imponiere alsdann ein erheblicher, d iffuser Hartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur, der unter Ablenkung in Bauchlage deutlich weniger stark ausgeprägt sei, was für eine willkürliche Innervation beim Sitzen spreche. Zudem fänden sich vereinzelte myofasziale
Triggerpunkte ; so komme es bei Palpation des rechten Mastoids zu einer schmerzhaften Ausstrahlung in den rechten Unter kiefer. Manualmedizinisch objektivieren lasse sich eine Funktionsstörung der ersten Rippe rechts mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit der Scalenusmukulatur beidseits. In einer Gesamtschau der anamnestischen Angaben und klinische n Befunde könne somit ein häufig auftretender, episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert werden, woraus sich aber keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse , zumal dieser behandelbar sei. Dies gelte auch für die Differential diagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz es , an d e r aufgrund des gemessenen Medikamentenspiegels zudem Zweifel bestünden (vgl. Urk. 11/118/197 f.).
Nicht erfüllt seien d ie Kriterien für einen chronischen post traumatischen Kopfschmerz . So seien echtzeitlich weder ein Kopfanprall noch Wunden, Verletzung bzw. Läsionen im Bereich des Kopfes dokumentiert (vgl. Urk. 11/118/200).
Ebenso wenig gegeben seien d ie Kriterien für eine Migräne . Diese würde auch nur dann zu einer anerkannten Teilarbeitsunfähigkeit führen , wenn nachweislich alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wären und die Beschwerdeführerin dennoch monatlich mehr als fünf Tage ausfallen würde (vgl. Urk. 11/118/196-201). 3.3.4
Im Übrigen erörterte Dr. Z.___ ausführlich und nachvollziehbar , weshalb die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden nicht auf die
kranio -zervikalen Beschleunigungstraumen (vgl. Urk. 11/118/180-188) bzw.
– unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme eines Radiologen (vgl. Urk. 11/118/40 ff.) – eine Instabilität der Halswirbelsäule
(HWS) zurückzuführen sind (vgl. Urk. 11/118/ 201-203). Der Status quo sine sei spätestens drei Monate nach dem letzten Unfall und somit am 4. März 2018 erreicht worden (vgl. Urk. 11/118/188). Auch zur Fibromyalgie äusserte sie sich und hielt fest , dass die Diagnose damals gestellt worden sei, ohne dass ein entsprechender Befund oder eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien (vgl. Urk. 11/118/191) . Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nichts vor brachte, was gegen diese einleuchtende gutachterliche B eurteilung sprechen würde, erüb rigen sich weitere Ausführungen dazu .
3. 4
3. 4 .1
In der psychiatrischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin ebenfalls über Schmerzen im oberen Nacken rechts, wobei es bis in den Kopf ziehe. Sie erwähnte regelmässige starke Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Probleme mit den Beinen. Sie könne sich deswegen schlecht bewegen und habe Mühe etwa beim Staubsaugen und Autofahren, wobei sie etwa nach drei bis vier Stunden wegen der Nackenschmerzen nicht mehr fahren könne. Zudem schlafe ihr der Arm gelegentlich ein. Bei Kopfschmerzen habe sie Mühe mit der Konzentration und Aufmerksamkeit. Kopfweh habe sie vier- bis fünfmal pro Woche. Zudem habe sie Mühe, wenn viel los sei (vgl. Urk. 11/118/83). 3. 4 .2
Dr. B.___
hielt nach ausführlicher Diskussion der Vorakten (vgl. Urk. 11/118/91-99) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahrzehnten eine somatoforme Symptomatik mit unter anderem Schmerzen, zeitweise aber auch einer gastro intestinalen S ymptomatik. Es sei ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand festzustellen, wie er bereits im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 von Dr. Y.___ besch rie ben worden sei – mit Ausnahme dessen, dass die gastro intestinale Symptomatik mittlerweile nicht mehr in einem belastenden Ausmass bestehe; diesbezüglich sei es also zu einer V erbesserung gekommen (vgl. Urk. 11/118/99 f. ). Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik, in deren Fokus vor allem Schmerzen stünden, und der zeitlichen Begrenzung der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auf zwei Jahre sei somit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diagnostizieren. Indessen seien in der Exploration nicht ausreichend Kriterien feststellbar gewesen, um die Diagnose nur
schon einer leichtgradigen depressiven Episode oder einer (spezifischen) Angst - oder Panikstörung
zu stellen (vgl. Urk. 11/118/101-103) . Eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) habe er nicht feststellen können; in den Akten fänden sich dazu denn auch keine näheren Angaben (vgl. Urk. 11/118/98 f. ) .
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten
sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von noch
E. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu ver bessern ( lit . a) ; und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) . Die Massnahmen beruflicher Art sind dabei in Art. 15 ff. IVG geregelt.
E. 7.2 Nachdem vorstehend Ausgeführten liegt keine Invalidität oder drohende Invalidität vor, di e berufliche Massnahmen notwendig machen würde . Da die
Beschwerdeführerin ihren Anspruch nicht weiter spezifiziert hat, sei ergänzend festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG sieht einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.
E. 10 % angenommen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Therapien und Gespräche derar t überlastet ist, dass es ihr nicht möglich ist, die Freizeit der Kinder aktiv zu gestalten und sie froh ist, dass eine Frau aus ihrem Umfeld mit den Kindern Spiele macht und Ausflüge organisiert. Selbst wenn der zuletzt genannte Bereich
– was in der vor liegend zu beurteilenden K onstellation mit drei Familienmitgliedern
mit gesund heitlichen Problemen denkbar wäre – auf das Maximum von 50 statt 30 % ange hoben würde, ergäbe sich im gesamten Haushalt nur ein marginal höherer Tei linvaliditätsgrad von 6 . 5 % .
Es bleibt anzumerken, dass die Angaben mitunter die Zeit betreffen, in der die Beschwerdeführerin wieder im angestammten Teilzeitpensum tätig war . Dabei sprechen d as Anforderungsprofil als Sicherheitsangestellte (vgl. Urk. 10/118/163) wie auch die ausgeführten Gartenarbeiten (jäten, Hecke stutzen und Rasen schneiden) sogar dafür, dass ihr auch die als schmerzhaft geklagten Körper positionen in gewissem Umfang möglich sind. 6. 6.1
Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.2) , bestand entgegen der Berechnung des Invaliditäts grades in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) schon ab Januar 2019
und folglich zum Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns eine Arbeitsfähigkeit von 95 %
in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem vom RAD definierten Belastungsprofil . Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, kann offen bleiben , ob das Stellenprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheits angestellte diesem weitgehend entspricht, so dass darin nur eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von 10 % infolge leicht höherer Anforderungen an die Belast barkeit resultiert, was gemäss der angefochtenen Verfügung zu einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % führen würde. 6.2
Im Jahr 2018 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 auf Fr. 4‘371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2016-2019, Tabelle T1.2.15, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘467 .-- im Jahr 2019 (Fr. 4'371.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 0. 95 ).
6. 3
Für das Valideneinkommen im Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin aktenkundig einen Betrag von Fr. 41 ‘ 223 . 00 für ein Vollzeitpensum ( Urk. 11/128), verwendete diesen Betrag in der Folge aber nicht, sondern machte einen sogenannten Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades .
Einerseits wäre das Valideneinkommen a usgehend von den Angaben und Belegen der ehemaligen Arbeitgeberin , wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einem durch schnittlichen Arbeitspensum von 17,56
% (vgl. Urk. 11/89/62) ein anrechenbares Jahrese inkommen von Fr.
10‘289. -- erzielte (Bruttoeinkommen von Fr. 13‘344.35 abzüglich der Kinderzulagen und des Unfalltaggelds von ins gesamt Fr. 3‘055.--) , etwas höher zu beziffern. Es betrüge Fr. 58‘595. --
(10 ‘ 289
: 17,56 x 100) für das Jahr 2017 und
( angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen )
Fr.
59‘477.-- (58 ‘ 595 x 1.0 05 x 1.0 1 ) für das Jahr 2019 .
Andererseits verlor die Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Anstellung infolge der Covid-19-Pandemie, weshalb es sich auch rechtfertigen liesse , das Valideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns wie das Invaliden ein kommen zu bestimmen und auf Fr. 55‘228.-- festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom
2. August 2018 E. 5) , zumal die Beschwerdeführerin seit der Geburt der Kinder immer nur mit deren Betreuung vereinbare Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. 6.4
Im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ergäbe sich somit eine
Erwerbs einbuss e von F r. 7'010. -- (59‘477 - 52‘467) bzw. eine
Einschränkung im Erwerbs bereich von ca.
E. 12 % , was zu einem diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad von ca.
3.6 % führ en würde (0. 3 x 0.12 ). Addiert mit dem Teilinval iditätsgrad im Haus haltsbereich von 4.55 % (0. 7 x 0.065 ; vgl. E. 5.5.2 ) würde sich der Gesamt invaliditätsgrad ab Januar 2019 auf knapp
9 % belaufen .
Selbst wenn darüber hinaus zu ihren Gunsten der Erwerbsanteil auf 50 % angehoben und gleichzeitig ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % aufgrund des Belastungsprofils gewährt würde, ergäbe sich beim so berechneten Invalideneinkommen von Fr. 39‘350. -- (52‘467 x 0.75) eine
Erwerbseinbusse
von lediglich Fr. 20‘127.-- (59‘477 – 39‘350) , die einer Einschränkung von ca. 34 %
bzw. eine m gewichteten Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsanteil von
E. 17 % (0.5 x 0.34)
entspräche . Der jenige im Haushalt läge bei 3 .3 % (0.5 x 0.065). Der Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % läge immer noch deutlich unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente.
6.5
Soweit das Wartejahr bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Januar 2019 im Juli 2020 überhaupt weiterhin als erfüllt gelten kann, begründet e ine bloss vorüber gehende zusätzliche Einschränkung während einiger Wochen im Juli und August 2020 aufgrund der Fussoperation sowie spätestens ab Oktober 2020 infolge dann zumal festgestellter und behandelter Leist en hernien mit Abschluss der chirurgischen Behandlung im Januar 2021 noch keinen befristeten R enten anspruch. So waren die Auswirkungen dieser Leiden absehbar von kurzer Dauer . Die Hospitalisierung en
an sich dauerten sogar nur wenige Tage . Aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es zudem tatsächlich unwahr scheinlich, dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt
in rentenbegründendem Ausmass invalid
war, wobei vorderhand auch eine akute Überlastungssituation durch die Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemannes
bestand (vgl. E. 4.5.2) . 7.
E. 18 IVG zwar weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades bedarf, jedoch ist zu r Begründung dieses Anspruchs eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2).
Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern bei ihr spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegen sollen . Vielmehr kann sie eine leichte wechsel belastende Arbeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) o hne Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin finden. Zu denken ist etwa an die in solchen Fällen üblichen einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperli cher Anstrengung verbunden sind . Auch einfache Büroarbeiten wäre auf grund ihres Lebenslaufs denkbar. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedar f keiner besonderen Kenntnisse. Die Beschwerdeführerin gab im August 2020 denn auch an, schon mit der Stellensuche begonnen zu haben in der Hoffnung, sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmelden zu müssen (vgl. Urk. 11/123/5). Weshalb nach den Leistenhernienoperationen und laborchemischen Befunden eine andere Situation gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 7 .3
Fehlt es bereits vor einer Eingliederung an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unabhängig von allfälligen Eingliederungsnahmen über den Rentenanspruch entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_534/201 8 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1). 8.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärung und Eingliederungsmassnahmen verzichtete. Da mit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation befindet, die sie überfordert. Die Invalidenversicherung bezweckt indessen einzig die ökonomischen Folgen von Invalidität
– hervorgerufen durch ein Geburtsgebrechen, Krankheit und Un fall (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) – auszugleichen (vgl. Art. 1a lit . b IVG). Eine renten relevante Einbusse der Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit zur Führung des Haus halts, die in einem solchen (somatischen oder psychischen) Leiden der Beschwerdeführerin gründet, ist (trotz der vorgenommen allseitigen Neu prüfung des Rentenanspruchs bei verändertem Status) we iterhin n icht überwiegend wahr scheinlich. D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 .
9 .1
Da die Beschwerdeführerin seit 1. März 2021 Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 7/1-2) , ist von Mittelosigkeit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet wer den. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss ihren Angaben nicht (vgl. Urk. 6 S. 2). Damit sind die Voraussetzungen nach
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist entsprechend ihrem Gesuch vom 2 2. April 2021 ( Urk. 1 S. 15) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin Schneider eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
hinzuweisen. 9 .2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .3
Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 machte Rechtsanwältin Schneider einen Betrag von insgesamt Fr. 3‘210.45, entsprechend einen Aufwand von 13.4 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 32.90 zuzüglich 7.7 %
MWSt. geltend. Dieser erscheint unter Berück sichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, ein e unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich 1, wird mit Fr. 3'210.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00252
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ist gelernte Köchin ( Urk. 11/2) . Wegen einer Rücken- und Blasenproblematik meldete sie sich im Jahr 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an ( Urk. 11/6 und 11/10/4-6).
Diese finanzierte ihr eine Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, welche die Versicherte nach dem Vordiplom ab brach (vgl. Urk. 11/38 und 11/ 39/12 f. ). Anschliessend arbeitete sie als Lager mitarbeiterin (vgl. Urk. 11/39/10) und später
im Sekretariat eines Spitals (vgl. Urk. 11/10/39/9) , bevor sie a b August 2002
bei einer Bank angestellt war (U rk. 11/39/1 und 11/118/74 f. ) . Nebenbei schloss sie eine einjährige Handels schule mit Diplom ab (Urk. 11/39/3 und 11/40/5 ). 1.2
Anfang 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Störung der Darm peristaltik und Weichteilrheuma erneut
zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 11/40).
Nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle per Ende Mai 2008 ( Urk. 11/53) und einigen Zwischenverdiensten fand sie per Februar 2009 eine neue Festanstellung ( Urk. 11/56 , 11/70 und 11/71/3-6 ) , weshalb die IV-Stelle im April 2009 die Arbeitsplatzvermittlung abschloss ( Urk. 11/70). Diese hatte zu dem eine Begutachtung durch
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordnet . Gestützt auf dessen Gutachten vom 24. Se ptember 2008 (Urk. 11/61 )
verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 8. Juni 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der an gestammten Tätigkeit ( Urk. 11/76).
Im November 2009 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt ( Urk. 11/77) und arbeitete fortan in einem kleinen Teilzeitpensum zunächst als Lingerie-Mit arbeiterin in einem Blindenheim und später als Sicherheitsangestellte im Event bereich ( Urk. 11/118/162). In dieser Zeit brachte sie zwei weitere Kinder, geboren im Dezember 2011 und Oktober 2013 , zur Welt ( Urk. 11/79-80). 1.3
Im August 2016 und Dezember 2017 war die Versicherte in zwei Autounfälle
involviert (etwa Urk. 11/89/14 f.) ,
worauf sie i n der Neuanmeldung – ein gegangen bei der IV-Stelle am 31. Juli 2018 –
angab, unter einem Schleuder trauma sowie ein em
Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts zu leiden
( Urk. 11/81) . Vom 2 1. August bis 1 1. September 2018 nahm die Versicherte eine stationäre, multi modale rheumatologisch e Komplexbehandlung wahr ( Urk. 11/118/29). Die IV-S telle zog mitunter d ie Akten des Unfall- ( Urk. 11/89) und des Krankentaggeld versicherers ( Urk. 11/108) bei . Sodann beteiligte sie sich an einem vom Unfall versicherer in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachten
( Urk. 11/118/ 64-
255) und holte selbst ei nen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ein , der vom
19. August 2020 datiert
( Urk. 11/123).
Alsdann stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 4. September 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 11/127). Dagegen erhob diese
Einwand ( Urk. 11/134) . Darüber hinaus teilte die Versicherte der IV-S telle am 7. Dezember 2020 telefonisch mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie in den letzten zwei Wochen dreimal operiert worden sei ( Urk. 11/136). In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 11/137 , 11/142 und 11/ 1 45), welche diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Urk. 11/146/6 f.). Am 8. März 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwältin Schneider, mit Eingabe vom 2 2. April 2021 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ins besondere sei ihr vom 1 4. Juni bis 30. September 2018 eine Dreiviertelsrente , vom 1. Oktober 2018 bis 3 1. Januar 2019 eine halbe Rente sowie vom 1. Februar bis 3 1. J uli 2019 und erneut ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zuz usprechen. Eventualiter sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1. S. 2). Mit S chreiben vom 2 8. Mai 2021 ( Urk.
8) reichte sie
dazu das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 6) samt Beilagen ( Urk. 7/1-2) ein.
In der B eschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) . Sodann reichte die Versicherte m it Eingabe vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk.
15) einen neuen Arztbericht ein ( Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.2
Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG sieht einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei Beginn des Wartejahres am 1 4. Juni 2018 sei ein Rentenanspruch ab Juni 2019 zu prüfen. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zu 10 bis 30 % arbeitstätig gewesen . Die anfänglich volle Arbeitsunfähigkeit habe sich
ab dem 1. Oktober 2018 auf 80 % und ab dem 29.
Ok tober 2019 auf noch 10 %
reduziert . Im Aufgaben bereich , dessen Anteil 70 % betrage, bestehe eine E inschränkung von 5 % . Es resultiere somit zu keiner Zeit ein rente nbegründender Invaliditätsgrad.
Bei der gesundheitlichen Verschlechterung stünden chronische myofasziale Nackenbeschwerden und eine schwierige psychosoziale Situ a tion (Erkrankung des Ehemann es und Betreuung von drei Kinder n , wovon zwei krankheitsbedingt besonders betreuungsbedürftig seien )
im Vordergrund. Die Fussoperation sowie die Leistenoperation mit den nachfolgenden Komplikationen hätten nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und keiner so gravierenden Einschränkung im Haushalt geführt, dass mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu rechnen wäre ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Besc hwerdegegnerin habe es ver säumt , ihren Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der letzten Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung abzuklären, obschon sie bei der Haus haltsabklärung mit einer Fussverletzung angetroffen worden sei und Berichte zu zwischenzeitlich erfolgten Operationen und Hospitalisationen vorgelegt habe . Im Frühjahr 2021 sei zudem ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden, der die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen lasse (vgl. Urk. 1 Rz 22-26). Das jüngste Gutachten sei bei dieser Sachlage nur beschränkt aussagekräftig (vgl. Urk. 1 Rz 27-31).
Zudem sei ihr Arbeitspensum damals aufgrund der finanziellen Situation der Familie auf 30 % festgelegt worden.
Infolge
d er O peration ihres Ehemannes i m März 2018 habe sie sich entschieden , eine 60%-Stelle anzunehmen.
Von Februar bis Juli 2019 habe ihr Ehemann 50 % an eine m Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung teilgenommen, weshalb sie ohne gesundheitliche Beein trächtigung 50 % gearbeitet hätte. Danach habe der Ehemann wieder im bis herigen Pensum von 80 % gearbeitet, bis er im September 2020 vollständig arbeitsunfähig geworden sei, weshalb sie als gesunde Person seither 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz 32-38) . Demnach sei die H aushaltsabklärung nur für August 2020 aussagekräftig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie durch die Operationen in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei , wobei ihr Ehe mann seiner Mitwirkungspflicht angesichts des soeben Ausgeführten nicht habe nachkommen können (vgl. Urk. 1 Rz 39 -43).
Selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von nur 5 % habe sie Anspruch auf die geltend gemachte abgestufte Rente ; der Zeitraum vom 2 9. Oktober 2019 bis 3 1. August 2020 sei unzureichend abgeklärt (vgl. Urk. 1 Rz 44-59) . Darüber hinaus wäre die Beschwerdegegnerin auch beim von ihr selbst berechneten Invaliditätsgrad verpflichtet gewesen, berufliche Massnahmen zu prüfen. Mit der direkten Rentenprüfung habe sie den Grundsatz « Eingliederung vor Rente » verletzt (vgl. Urk. 1 Rz 60 f.). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr Gesundheitszustand zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im Januar 2019 ( etwa
Urk. 11/ 118/119 oben) und
Erlass der angefochtenen Ver fügung im März 2021 ungenügend a bgeklärt worden sei und die neu gestellte Diagnose Morbus Bechterew den Beweiswert des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens in Frage stelle n würde (vgl. E. 2.2) .
Die drei Gutachter Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in der interdisziplinären Konsensbeurteilung überein, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als «Sicherheitsangestellte» einzig durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) um 10 % eingeschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren A n sprüchen an die Belastbarkeit wie auch im Haushalt sei eine Einschränkung von jeweils 5 % an zunehmen. Allen übrigen Diagnosen massen die Gutachter keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 11/118/64-67). 3 .2
Unbeanstandet blieb en somit vorab die Schlussfolgerungen des begutachtenden Neurologen, der auf seinem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert e (vgl. Urk. 11/118/254). Er führte insbesondere aus , das Ulnarisrinnen syndrom
der dominanten rechten Seite sei letztmals am 14. Januar 2018 operiert worden . Seither habe sich die neurologische Ausfallsymptomatik vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 11/118/248) .
Nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der leichten Halswirbelsäulen-Distorsion vorüber gehend unter einem posttraumatischen Kopfschmerz gelitten habe, der aber bei fehlender nachgewiesener struktureller Läsion nicht als anhaltend erklärt werden könne. Zudem müssten Authentizität , tatsächliches Ausmass sowie Leidensdruck hinsichtlich der vorgetragenen Kopfschmerzen angesichts der aktuell als sub therapeutisch bestimmten Analgetikaspiegel se hr kritisch hinterfragt werde n . Die angegebenen letzten Analgetika-Einnahmezeiten
seien unter Berücksichtigung der Substanzhalbwertszeiten nicht mit dem gemessenen niedrigen Spiegel ver einbar. Daher müsse auch die formal zu stellende Verdachtsdiagnose eines Analgetikaübergebrauch s kopfschmerzes in ihrer Wertigkeit relativiert werden . Zudem sei dieses Krankheitsbild in der Regel behandelbar
(vgl. Urk. 11/118/24 9 ). 3. 3 3.3.1
Gegenüber Dr. Z.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende, ständig e Schmerzen im rechtsseitigen Nacken mit rezidivierenden, belastungsabhängigen Ausstrahlungen in den rechten Unterkiefer und teilweise über dem rechten Hinterhaupt bis zur Stirn. Gelegentlich strahle der Schmerz auch bis in das rechte Schulterblatt aus. Zu einer Schmerzzunah me käme es bei intraspinaler Dru cksteigerung ( h ochheben /auf den Rücken springen eines Kind es ), Haltungspersistenz, monotonen Tätigkeiten (Gemüse rüsten) und Stress. Bis zum Unfall vom 4. Dezember 2017 habe sie ihre Familie im Griff gehabt; sei th er sei sie schmerzbedingt viel müder, empfindlicher, dünnhäutiger, mit den Kindern weniger aktiv und so fort. Ihre körperlichen Beschwerden seien zu 80 %
auf jenen Unfall und zu 20 % auf den verspannten Nacken wegen des näch tlichen Weckens durch die Kinder zurückzuführen . Sie besuche einmal wöchentlich eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen. Eine medizinische Trainingstherapie sei zu teuer ; ein Heimübungsprogramm absolviere sie nicht (vgl. Urk. 11/118/169 f.). 3.3.2
Dr. Z.___
stellte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierte (1) einen häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, nicht assoziiert mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit bei auch möglichem Analgetikaübergebrauch und (2) ein chronisches generalisiertes myofas z iales bzw. tendomyogenes Schmerzsyndrom mit/bei (a) ausgeprägter muskulärer Dysbalance / Dekonditionierung , (b) aktuell einer Funktionsstörung der ersten Rippe rechts und des Costotransversalgelenks Th10/11 rechts sowie ( c )
anamnestisch einer Fibro myalgie (vgl. Urk. 11/118/206
und 11/118/229 ). 3.3.3
Dazu erläuterte sie , in der Begutachtung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Mu s kulatur, dies vor allem auch im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Bereits im Dezember 2000 sei bei beidseits verhärteter und leicht verkürzter Trapeziusmuskulatur ein zervikospondylogenes Syndrom bei Haltungsinsuffizienz diagnostiziert worden.
Weiter seien
Myotendoperiostosen und Muskelverkürzungen im Bereich des S chulter gürtels bei muskulärer Dysbalance
im Dezember 2004 dokumentiert . Im
April 2008 sei erneut die Diagnose eines rezidivierenden zervikospondylogenen Syndroms formuliert worden
(vgl. Urk. 11/118/196 f.). Dafür, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit einer allgemeinen Dekonditionierung
(mit sternosymphysaler Fehlhaltung, Schulterprotraktion , Beckenvorschub und Rumpfüberhang nach dorsal) stünden, spräche auch die Anamnese mit Zunahme der Schmerzen im Verlauf monoton-statischer Haltungsbelastung. Eine derartige Dekonditionierung stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen an haltenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapien behoben werden könne (vgl. Urk. 11/118/205). Nachdem der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 eine aktive Physiotherapie bei Haltungsinsuffizienz verordnet worden sei, liessen da s Fehlen angemessener Therapiemassnahmen und Eigenaktivitäten zur Schmerzlinderung
– ebenso wie die Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen – an der subjektiv geäusserten Schmerzintensität Zweifel a ufkommen (vgl. Urk. 11/118/209).
Beim Sitzen imponiere alsdann ein erheblicher, d iffuser Hartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur, der unter Ablenkung in Bauchlage deutlich weniger stark ausgeprägt sei, was für eine willkürliche Innervation beim Sitzen spreche. Zudem fänden sich vereinzelte myofasziale
Triggerpunkte ; so komme es bei Palpation des rechten Mastoids zu einer schmerzhaften Ausstrahlung in den rechten Unter kiefer. Manualmedizinisch objektivieren lasse sich eine Funktionsstörung der ersten Rippe rechts mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit der Scalenusmukulatur beidseits. In einer Gesamtschau der anamnestischen Angaben und klinische n Befunde könne somit ein häufig auftretender, episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert werden, woraus sich aber keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse , zumal dieser behandelbar sei. Dies gelte auch für die Differential diagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz es , an d e r aufgrund des gemessenen Medikamentenspiegels zudem Zweifel bestünden (vgl. Urk. 11/118/197 f.).
Nicht erfüllt seien d ie Kriterien für einen chronischen post traumatischen Kopfschmerz . So seien echtzeitlich weder ein Kopfanprall noch Wunden, Verletzung bzw. Läsionen im Bereich des Kopfes dokumentiert (vgl. Urk. 11/118/200).
Ebenso wenig gegeben seien d ie Kriterien für eine Migräne . Diese würde auch nur dann zu einer anerkannten Teilarbeitsunfähigkeit führen , wenn nachweislich alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wären und die Beschwerdeführerin dennoch monatlich mehr als fünf Tage ausfallen würde (vgl. Urk. 11/118/196-201). 3.3.4
Im Übrigen erörterte Dr. Z.___ ausführlich und nachvollziehbar , weshalb die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden nicht auf die
kranio -zervikalen Beschleunigungstraumen (vgl. Urk. 11/118/180-188) bzw.
– unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme eines Radiologen (vgl. Urk. 11/118/40 ff.) – eine Instabilität der Halswirbelsäule
(HWS) zurückzuführen sind (vgl. Urk. 11/118/ 201-203). Der Status quo sine sei spätestens drei Monate nach dem letzten Unfall und somit am 4. März 2018 erreicht worden (vgl. Urk. 11/118/188). Auch zur Fibromyalgie äusserte sie sich und hielt fest , dass die Diagnose damals gestellt worden sei, ohne dass ein entsprechender Befund oder eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien (vgl. Urk. 11/118/191) . Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nichts vor brachte, was gegen diese einleuchtende gutachterliche B eurteilung sprechen würde, erüb rigen sich weitere Ausführungen dazu .
3. 4
3. 4 .1
In der psychiatrischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin ebenfalls über Schmerzen im oberen Nacken rechts, wobei es bis in den Kopf ziehe. Sie erwähnte regelmässige starke Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Probleme mit den Beinen. Sie könne sich deswegen schlecht bewegen und habe Mühe etwa beim Staubsaugen und Autofahren, wobei sie etwa nach drei bis vier Stunden wegen der Nackenschmerzen nicht mehr fahren könne. Zudem schlafe ihr der Arm gelegentlich ein. Bei Kopfschmerzen habe sie Mühe mit der Konzentration und Aufmerksamkeit. Kopfweh habe sie vier- bis fünfmal pro Woche. Zudem habe sie Mühe, wenn viel los sei (vgl. Urk. 11/118/83). 3. 4 .2
Dr. B.___
hielt nach ausführlicher Diskussion der Vorakten (vgl. Urk. 11/118/91-99) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahrzehnten eine somatoforme Symptomatik mit unter anderem Schmerzen, zeitweise aber auch einer gastro intestinalen S ymptomatik. Es sei ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand festzustellen, wie er bereits im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 von Dr. Y.___ besch rie ben worden sei – mit Ausnahme dessen, dass die gastro intestinale Symptomatik mittlerweile nicht mehr in einem belastenden Ausmass bestehe; diesbezüglich sei es also zu einer V erbesserung gekommen (vgl. Urk. 11/118/99 f. ). Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik, in deren Fokus vor allem Schmerzen stünden, und der zeitlichen Begrenzung der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auf zwei Jahre sei somit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diagnostizieren. Indessen seien in der Exploration nicht ausreichend Kriterien feststellbar gewesen, um die Diagnose nur
schon einer leichtgradigen depressiven Episode oder einer (spezifischen) Angst - oder Panikstörung
zu stellen (vgl. Urk. 11/118/101-103) . Eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) habe er nicht feststellen können; in den Akten fänden sich dazu denn auch keine näheren Angaben (vgl. Urk. 11/118/98 f. ) .
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten
sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von noch 10 % bezogen auf ein Voll zeitpensum festzustellen, da die
zuvor ausgeprägte gastrointestinale Sympto matik inzwischen remittiert sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringeren Ansprüchen an die Belastbarkeit, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 5 % bezogen auf ein Vollzeitpensum anzunehmen, ebenso wie für den Haushalt (vgl. Urk. 11/118/103 f.). 3. 4 .3
Dr. B.___ hob hervor, dass die geklagten erheblich ausgeprägten Schmerzen nicht mit dem klinisch-phänomenologischen Bild in Einklang gebracht werden könnten : So sitze die Beschwerdeführerin während d er gesamten Exploration (von 13:50 bis 16: 45 Uhr, vgl. Urk. 11/118/69) ruhig und ohne erkennbare, mit Schmerz assoziierbare Verhaltensweisen (wie Unruhe oder Schwitzen) in einem Sessel (vgl. Urk. 11/118/85). Die Beschwerdeschilderung sei vergleichsweise diffus mit mehreren «bunten» Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe zu nächst auch angegeben, die verordneten Schmerzmittel regelmässig einzu nehmen; erst auf dem Weg ins Labor habe sie eingeräumt, diese unregelmässig einzunehmen. Die Laborkontrolle habe ergeben, dass die Medikamentenspiegel deutlich unterhalb des Referenzbereichs liegen würden. Insgesamt bestehe also eine Diskrepanz zwischen den g eklagten Beschwerden und der tatsächlichen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen, konkret der M edikamenten einnahme aber auch der Physiotherapie, die sie ein - statt zweimal pro Woche wahrnehme (vgl. Urk. 11/118/100). Eine psychologische respektive psychiatrische Behandlung nehme sie nicht wahr (vgl. Urk. 11/118/106; dazu auch Urk. 11/118/78 f.).
Im Vordergrund der aktuellen Problematik stünden, wie in den Akten mehrfach beschrieben, psychosoziale Probleme – unter anderem die Betreuung eines erkrankten Ehemannes (dazu Urk. 11/118/79) und eines psychisch auffälligen Kindes mit anamnestisch ADHS oder Autismus (vgl. Urk. 11/118/102). Die Beschwerdeführerin arbeite wieder im ursprünglich ausgeübte n Pensum von 20 % als Sicherheitsangestellt e
– ein höheres Pensum könne sie neben der Kinderbetreuung nicht leisten (vgl. Urk. 11/118/104 und 11/118/80 oben ). Eine gleichmässige, erhebliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen sei nicht eindeutig nachvollziehbar, zumal finanzielle Einschränkungen zu bedenken seien (vgl. zu den Schulden, Urk. 11/118/79 unten) und die Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass sie den Kontakt zu Angehörigen pflege. Sie sei im Alltag mobil und besorge ihren Haus halt selbständig. In der Zusammenschau sei eine vergleichsweise leichte Ein schränkung einzuschätzen (vgl. Urk. 11/118/105; vgl. ergänzend die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tages ab lauf, der Freizeitgestaltung und Betreuung von Familienangehörigen, Urk. 11/118/82 f. ). 3.4.4
Ferner erkundigte sich Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin auch konkret zu Vorfällen jeglicher Art von Gewalt in der Kindheit (vgl. Urk. 11/188/80 f.) und verwies auf ihre eigene Einschätzung bei auch sachlicher S childerung ohne emotionale Beteiligung (vgl. Urk. 11/118/86). In der Beschwerde wurden diese Vorfälle von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr thematisiert (vgl. Urk. 1). 3. 5 3.5.1
Das polydisziplinäre Gutachten
um fasst somit sämtliche im Zeitpunkt der Begut achtung geklagten Beschwerden , di e sodann im Rahmen von allseitige n Unter suchungen und in Auseinandersetzungen mit den Vorakten beurteilt wurden. Ihre medizinischen Schlussfolgerungen habe n die Gutachter nachvollziehbar begründet; diese leuchten denn auch ein . Ein besonderes Augenmerk legten sie dabei zu Recht auf die Plausibilisierung des Ausm asses der geklagten Beschwerden; dieses ist weder mit dem in der Begutachtung beobachteten Ver halten noch dem geschilderten guten Funktionsniveau im Alltag noch dem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck vereinbar. Zudem wiesen sie
zutreffend auf eine erhebliche, seit längerer Zeit andauernde p sychosoziale Belastungssituation hin. Es kann ergänzend auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. August 2020 verwiesen werden (vgl. Urk. 11/123), worin die Beschwerdeführerin ausführliche Angaben zur sie teils überfordernden familiären Situation machte und erklärte, (nur) wegen eines Bänderrisses am Fuss temporär externe Unterstützung im Haus halt und der Kinderbetreuung zu erhalten (vgl. Urk. 11/123/1 f. , 11/123/4 und 11/123/10 ). Allgemein lasse sich sagen, dass sie in d en alltäglichen Aufgaben und Tätigkeiten funktioniere, Leistungen erbringe, welche ein hohes aktives Niveau erreichten. Alles was jedoch zum Alltagsgeschäft hinzukomme (z.B. Früh jahresputz, Fensterreinigung und Zügelkisten auspacken) bleibe liegen (vgl. Urk. 11/123/7).
Das Gutachten erfüllt insoweit die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Einschätzungen vollumfänglich
( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) .
D ie dreiwöchige stationäre Rehabilitation im Herbst 2018 führte nach Angaben der Beschwerdeführerin denn auch
zu einer Schmerzreduktion von 50 %, jedoch hätte n
die Beschwerden vier bis fünf Wochen nach dem Austritt wieder zu genommen , zumal die intensive Therapie (vgl. dazu Urk. 11/118/31 f.) nicht mit dem Alltag vereinbar gewesen sei (vgl. Urk. 11/118/168). In der kurzen Zeit, in d er sie sich nicht im belastenden familiären Umfeld aufhielt und regelmässig trainierte, trat somit
eine erhebliche Zustandsbesserung ein, was bestätigt, dass ihr Beschwerdebild in erster Linie durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren
sowie eine behandelbare Dekonditionierung bestimmt wird. 3.5.2
In Ergänzung zum physikal isch- medizin ischen Teilgut acht en definierte der RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, auf seinem Fachgebiet zugunsten der Beschwerdeführerin folgendes Belastungsprofil: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tra gen von mittelschweren und schweren Lasten, mit Heben aus der Hocke, Ver harren in Zwangshaltungen, mit repetitive n Rumpfdrehungen und - beugungen oder HWS-Rotation sowie kniende, gebückte, vornüber geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte. Medizinisch theoretisch zumutbar seien der Beschwerdeführerin leichte Tätig keiten in Wechselbelastung (vgl. Urk. 11/125/9). Damit trug er sowohl den geringfügigen objektivierbaren organischen Befunden als auch den von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/123/ 7 und 11/123/ 9: Schwierigkeite n bei Hausarbeiten in bückender/vorgeneigter Haltung und über Kopf sowie bei intensiver Belastung der Handgelenke) sowie den bereits früher getroffenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/22/2 oben)
hinreichend Rechnung. Das Belastungsprofil ist dem ent sprechend gut mit dem jenigen
des behandelnden Rheumatologe n
Dr. med. D.___ im Bericht vom 2 9. Dezember 2020 (vgl. Urk. 11/142/4 f.) vereinbar (vgl. nachfolgend E. 4 zu den aktuellen Beurteilungen der Behandler) .
Es bleibt anzumerken, dass Dr. C.___ explizit notierte , die Arbeitsfähigkeit von 90 % in angestammter und von 95 % in angepasster Tätigkeit könne «spätestens sei t den Untersuchungen der somatischen Gutachten vom Oktober 2019» an genommen werden (vgl. Urk. 11/125/10). Die gutachterlichen Untersuchungen erfolgten im Januar und Februar 2019 (vgl. Urk. 11/118/119 oben). De m
von Dr. Z.___ nachträglich eingeholten radiologischen Konsil
vom 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 11/118/40 ff.) lagen Bilddokumente der HWS aus den Jahren 2016 bis 2018 zugrunde (vgl. Urk. 11/118/40) . Daraus ergeben sich somit weder mit Bezug auf die Befund e noch die Beurteilung der Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 11/118/51 und 11/118/53) neue Erkenntnisse . Weshalb der RAD-Arzt bei der Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten nicht auf Dr. Z.___ s Untersuchung, sondern das Datum ihres Teilgutachtens abstellte (vgl. Urk. 11/125/9) , ist uner gründlich . 3.5. 3
Im Übrigen entschied das Bundesgericht m it BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur geringfügig eingeschränkt ist . B eweisrechtlich entscheidend ist
jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz» , worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren « gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck»
fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4 ; BGE 141 V 281 E. 4.1 ).
Diesbezüglich kann auf das soeben in E. 3.5.1 Ausgeführte ( im Detail vgl. auch E. 3.3.3 und 3.4.3)
verwiesen werden. Ergänzend ist festzu halten, dass auch das Freizeitverhalten durch die familiäre Situation bestimmt wird. So gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe ab und zu mit einer guten Freundin etwas essen. Alle anderen Hobbies habe sie mittlerweilen aufgegeben, da sie einerseits mit Kosten verbunden und andererseits mit der Betreuung ihrer Söhne und ihres Ehemannes nicht mehr vereinbar gewes en seien (vgl. Urk. 11/118/82). Somit
lässt sich
auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozial versicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat , keine höher gradige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigen .
Die Kategorie « funktionieller Schweregrad» steht dem nicht entgegen. Es liegt weder eine relevante « Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» vor (vgl. Urk. 11/118/85 f. und 11/118/104 ) noch lässt sich – ins besondere nach de m erfreulichen Verlauf der stationären Rehabilitation und Besserung der gastroint estinalen Symptoma t ik
– eine Behandlungsresistenz bestätig en. Auch wesentliche Komorbiditäten zur chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren waren nicht feststellbar . Weder im Gutachten noch den Akten finden sich ferner Anhaltspunkte für s trukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik
(vgl. auch Urk. 11/118/104 f.) . Der soziale Kontext hält im Fall der Beschwerdeführerin zwar kaum mobilisierende Ressourcen bereit. So sieht sie sich zwar klar in der Ver antwortung gegenüber ihren Kindern, erhält jedoch aus ihrem Umfeld nur wenig Unterstützung. Es ist allerdings hervorzuheben, dass s oweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sie nach wie vor ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). 4. 4.1
4.1.1
Am 5. Februar 2021 äusserte sich
der RAD-Arzt Dr. med. C.___
(vgl. Urk. 11/146/5 f.) zu den
nach
der Begutachtung verfassten , im Verwaltungs verfahren nachgereichten
Arztberichten (vgl. Urk. 11/142).
Er hielt fest, der Rheumatologe Dr. med. D.___
habe
am 2 9. De zember 2020 über eine an haltend reduzierte allgemeine Belastbarkeit, ein zervikales Schmerzsyndrom nach Beschleunigungstrauma im März 2019 und Fussbeschwerden rechts nach Band plastik wegen posttraum a tischer Instabilität des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts am 1 0. Juli 2020 berichtet . Es wären mehrere Eingriffe im Abdomen mit Komplikationen durchgeführt worden. Der Rehabilitationsprozess wäre durch zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren erschwert. Gemäss Dr. D.___
sei der Beschwerdeführerin i n frühestens sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %
in einer leichten, wechselbelstanden Tätigkeit zumutbar.
Gemäss den Berichten der Kantonsspitäler E.___ und F.___
seien am 2 0. Oktober 2020 L e istenhernien beidseits operier t worden. Am 2 5. November 2020 wäre ein postoperatives suprapubisches H ämatom entlastet und ein Va cuseal angelegt worden. Dieses wäre am 3 0. November, 2. und 7. Dezember 2020 gewechselt worden. Am 7. Dezember 2020 wäre der Wundverschluss mit Bauchdeckenplastik durchgeführt worden. Am 1 5. und 1 8. Dezember wäre d ie Entfernung der einliegenden Drainagen bei positivem Wundverlauf erfolgt. Am 8. Januar 2021 wäre ein regelrechter Heilverlauf mit diskreter Narbeninduration, noch leichter Druckdolenz und Hyposensibilität im Narbenbereich beschrieben worden ( Urk. 11/146/5) .
Im schmerztherape utischen Bericht des Spitals G.___ vom 6. Januar 2021 seien
an haltende Nackenschmerzen mit rechtsseitigen Kopfschmerzen als Folgezustand der zweimaligen HWS-Distorsionen beschrieben wor den . Gemäss jenem Bericht habe sich die Situation des Armes nach der Verlagerung des Nervus
ulnaris ver bessert. Aufgrund familiärer Belastung, finanziell ungesicherter Lage, Aus einandersetzungen mit den Versicherern und chronischen Schmerzen würde sich die Beschwerdeführerin in einem anhaltenden psychosozialen Stresszustand befinden . Unter der Schmerztherapie hätte sich die Schmerzsituation einiger massen stabilisieren lassen. Das chronische L ei den würde immer wieder zu Exazerbationen neigen . Die Situation hätte sich durch die abdominellen Revisionseingriffe deutlich verändert. Es wäre zu einem ausgeprägten Erschöpfungszustand gekommen und von einem längeren Verlauf auszugehen (vgl. Urk. 11/146/5) . 4.1 . 2
Der RAD-Arzt mass einzig der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem chronischen, generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom eine «andauernde Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit bei, nicht aber den Kopfschmerzen, der Nervus
ulnaris -Problematik, den Diagnosen im Zusammenhang mit dem Fussleiden oder den Leistenhernien (vgl. Urk. 11/146/5). Dazu erörterte er, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Stellungnahme ( dazu Urk. 11/125/10: RAD-Stellungnahme vom 6. April 2020 zum polydisziplinäre n Gutachten) nicht grundsätzlich verändert. Im Vor dergrund stünden chronische Nackenbeschwerden und eine schwierige psycho soziale Situation. Beides sei im Gutachten unter chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewürdigt. Durch eine OSG-Verletzung mit Operation im Juli 2020 und beidseitige Leistenoperationen mit Blutungs komplikation und Infekt sei es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Nach der Revisionsoperation im November 2020, einer intermittierenden Vacusealbehandlung und definitivem Wundverschluss am 7. Dezember 2020 werde ein positiver Heilverlauf mit nur noch geringen Rest beschwerden beschrieben. Darüber hinaus würden weder im rheumatologischen noch im schmerztherapeutischen Bericht neue Diagnosen und Befunde mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht könne erwartet werden, dass bis spätest en s Anfang April 2021 der Zustand der RAD-Stellungnahme vom 6. April 2020 wieder er reicht werde ( Urk. 11/146/6). 4.1.3
Ergänzend erklärte Dr. C.___ am 1. März 2021, das MRI vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 11/145/1) beschreibe altersentsprechende degenerative Veränderungen im Kniegelenk (links) ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/146/6 f.). 4.2 4.2.1
Derweilen verfasste der Rheumatologe Dr. D.___ a m 6. April 2021 einen weiteren Bericht. Er diagnostizierte neben der chronischen Schmerzstörung, der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Fusses , der teilkompensierten Belast barkeit der oberen Extremitäten und dem nach dem Verkehr s unfall vom 17. März 2019 akzentuierten zerviko-spondylogenen Schmerzsyndrom neu (1) eine axiale und periphere Spondylar t hritissymptomatik bei HLA-B27- und HLA-B44-Assoziation zur Ankylosierenden Spondylitis bei Gonar t hri ti s link s auf der Grundlage teil s degenerativer teils entzündlicher Veränderungen (MRI vom Februar 2021), beginnende m sekundäre m
F ibromyalgiesyndrom und sekundärer I li osakralgelenk -Arthrose ( CT vom November 2020 )
sowie (2) eine anhaltend re duzierte allgemeine, psychophysische Belastbarkeit bei Narbenadhäsions -S yn drom nach den Eingriffen infolge der Leistenhernien ( Urk. 3/3 S. 1 f. ) . 4.2.2
Dazu erläuterte er , bei der Auswertung der laborchemischen Untersuchung habe sich die genannte Ko nstellation für die entzündliche rheumatologische Grund erkrankung der Spondyl arthritis gezeigt. Die vormals bestehende Gonarthritis ordne man der peripheren Gelenkbeteiligung zu. Insofern bestehe die Indikation auch zur systemischen Therapie. Die bisher gezeigten wirbelsäulennahen Beschwerden und beobachteten Therapieresistenzen würden unter dieser Diagnose in einem neuen Licht erscheinen. Besprochen sei ein Behandlungs versuch mit Salazopyrin über einen Zeitraum von ca. 12 Wochen, wodurch sich die peripheren Entzündungen und wirbelsäulennahen Beschwerden positiv beeinflussen lassen sollten . Die Infiltration des Knies habe nur für vier bis fünf Wochen zu einer deutlichen Schmerzlinderung geführt. Das physiotherapeutische Stabilisationstraining sollte daher fortgesetzt werden. Auch die Narbentherapie beginne zu wirken. Von einer Kompensation sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Er habe ihr empfohlen, der Morbus Bechterew Vereinigung beizu treten und am Trainingsprogramm im Trockenen und im Bewegungsbad teilzu nehmen. Im häuslichen Bereich persistiere eine psychosomatische und psycho soziale Anspannungssituation, so dass eine weiterführende U nterstützung indiziert sei (vgl. Urk. 3/3 S. 2) . 4.2.3
Dr. D.___ schlussfolgerte , a uch aufgrund der entzündlichen rheuma tologischen Grunderkrankung sei unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes und der Bildgebung mit weiteren Belastbarkeitsminderungen auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit als Koch gegeben. Nach Ansprechen einer Therapie in frühestens zwölf M on aten seien sehr leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu maximal 50 % auf Dauer möglich. Eine ergonomische Arbeits platzgestaltung sei wie die freie Wählbarkeit der Arbeitshaltung Grundvoraus setzung. Nicht möglich seien Zwangshaltungen, kniende oder bückende Tätig keiten, solche über Kopf oder auf Augenhöhe, solche mit Klettern auf Leitern/Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, solche mit Ganzkörper vibrationen und solche mit Rotation des Kopfes über den fixierten Rumpf oder des Rumpfes über das fixierte Becken. Erforderlich sei ein umfassender Schutz vor Kälte, Nässe, Hitze oder Zugluft. Aufgrund der chronischen Schmerz erkrankung seien Tätigkeiten im Akkord, mit erhöhtem Termindruck, mit besonderer Anforderung an die Funktion des Schultergürtels oder mit besonderem Anspruch an die Haltefunktion nicht möglich (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.) . 4.3
4.3.1
Neu gegenüber dem Gutachten wie auch der RAD-Stellungnahme ist damit
die laborchemische Untersuchung vom Februar 2021 , mit welcher die Allele HLA-B27 und HLA-44 nachgewiesen wurden. Diese werden gemäss Laborbericht (vgl. Urk. 3/4) mit einem Morbus Bechterew «assoziiert», d.h. Patienten mit diesem Be fund haben ein erhöhtes Risiko für diese Krankheit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Rz 24) ist dadurch
jedoch weder da s Vorliegen der Krankheit , geschweige denn deren Aktivität bzw. Stadium
belegt . Erhöht war auch das C-reaktive Protein , das auf Entzündungen hinweist. Der Zusatz «sensitiv» bedeutet allerdings , dass ein
T estverfahren angewendet wurde, mit dem sich bereits sehr tiefe Konzentrationen nachweis en lassen (vgl. auch Hasler/ De Vere -Tyndall , Spondylarthropathien
[Kapitel 6 ], in: Villiger/Seitz, Rheumatologie in Kürze, Stuttgart etc. 2006, S. 1 17 und 121 ; Hettenkofer [Hrsg.] , Rheumatologie , 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 84 und 90 «Differentialdiagnostik» ) .
Neue bildgebende oder klinische Befunde
wurden im Zusammenhang mit d er neuen Diagnose hingegen
keine erhoben.
Indessen ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 v om 9. Mai 2019 E. 7.3). 4.3.2
Im Vergleich zum am 2 9. Dezember 2020 – mithin
vor der Diagnostizierung eine r Assoziation zu einem Morbus Bechterew und ähnlich wie der RAD (vgl. E. 3.5.2) – definierten Belastungsprofil (dazu Urk. 11/142/5) postulierte Dr. D.___ lediglich einen zusätzlichen Schutz vor Kälte, Nässe , Hitze oder Zugluft sowie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und eine frei wählbare Arbeitshaltung, nachdem er sich bereits zuvor für eine Wechselbelastung und gegen Zwangs haltungen ausgesprochen hatte. Dabei ging er nunmehr von einem künftig leicht höheren Arbeitspensum von 50 % statt 40 % aus - soweit ersichtlich in der An nahme, die somatisch bedingten Beschwerden nunmehr medikamentös innert 12 Wochen positiv beeinflussen zu können. Die neuen Erkenntnisse waren für seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung somit von untergeordneter
B edeutung .
4.3.3
Mit Blick auf
E. 3.5 .1 ist zudem auf f olgende Gegebenheiten hinzuweisen :
Soweit Dr. D.___
ausführte, die neue Diagnose lasse die Therapieresistenz in einem neuen Licht erscheinen, ist eine solche gar nicht erwiesen . Zwar persistierten letzt l ich
sämtliche Leiden, einschliesslich Narben- Beschwerden ; in der stationären Rehabilitation im J ahr 2018 war aber ausserhalb der häuslichen Belastungssituation und bei adäquater Therapie innert kurzer Zeit e ine erhebliche Schmerzreduktion erreicht worden .
Es besteht zudem unstrittig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei bis anhin weder die hinlänglich dokumentierte Dekonditionierung angegangen noch die psychiatrischen Behandlungsoptionen ansatzweise ausgeschöpft wurden. Gemäss dem schmerztherapeutischen Bericht des Spitals G.___
vom 6. Januar 2021 besteht die
aktuelle Physiotherapie wiederum aus rein passiven Therapien, nämlich einem dry needling und eine r Schröpf therapie. Vorgesehen ist ferner die Einweisung in eine t ranskutane elektrische Nervenstimulation (TENS) . Nur «wenn möglich» sollte demgegenüber zusätzlich eine psychiatrische Begleitung im Sinne der Bewältigung der schwierigen Gesamtsituation
erfolgen (vgl. Urk. 11/142/2).
Insbesondere aber wird d as geklagte Ausmass der Beschwerden, das sich weder mit dem Medikamentenspiegel, dem Aktivitätenniveau im Alltag noch dem in der Untersuchung beobachtete Verhalten in Einklang bringen lässt, aufgrund der neu gestellten Diagnosen nicht plötzlich plausibel .
Gegen eine rheumatologische Grunderkrankung, die (bereits) relevante erwerbliche Auswirkungen zeitig, spricht ferner, dass Exazerbationen jeweils in einem engen zeitlichen Konnex zu konkreten Ereignissen geklagt wurden, wie die Nackenbeschwerden zu
den Ver kehrsunfällen
oder ein Erschöpfungszustand zu den abdominellen Eingriffen. 4.3.4
Zusammenfassend lässt sich eine r heumatologische Grunderkrankung somit weder bestätigen noch gänzlich ausschliessen, woran weitere Untersuchungen bei bereits guter Dokumentation der klinischen und bildgebenden Befunde z um heutigen Zeitpunkt kaum etwas ändern würden. Selbst wenn ein solches Leiden aber bestünde, wären derzeit keine massgeblichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit belegt . Einerseits lassen sich b ei der Beschwerdeführerin bis anhin keine spezifischen Pathologien nachweisen. Dazu genügen weder in der allgemeinen Bevölkerung häufig auftretende segmentale Funktionsstörungen der HWS (dazu Urk. 11/118/202 f.), noch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingte Beschwerden am (vorgeschädigten, vgl. Urk. 11/145/1 «Klinik») Knie (vgl. E. 4.1.3) noch eine im CT vom November 2020 festgestellte (im Ausmass nicht näher bestimmte) Arthrose
des Iliosakra lgelenks
( vgl. dazu Hasler/ De Vere -Tyndall , a.a.O., S. 119 f.; Hettenkofer [Hrsg.] , a.a.O., S. 85-90; Heisel / Jerosch , Schmerz therapie der Halte- und Bewegungsorgane, Heidelberg 2007, S . 265-267 ). Andererseits sind hierfür auch die beschriebenen körperlich bedingten Beein trächtigungen im Alltag sowie der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu geringfügig. Im Übrigen bleiben auch statistisch gesehen 90 % der an Morbus Bechterew leidenden Patienten (zumindest) für körperlich nicht belastende Tätigkeiten arbeitsfähig ( vgl. dazu Hasler/ De Vere -Tyndall , a.a.O., S. 122). 4.4 4.4.1
Bezüglich der weiteren , gegenüber der Begutachtung neuen Aspekte kann
der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ gefolgt werden, wonach keine Diagnosen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit bestehen (E. 4.1.2).
Nachdem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten nach dem Verkehrsunfall im Dezember 2017 im Verlaufe des Jahres 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht wurde, finden sich in den neuen Berichten anamnestische Hinweise auf einen weiteren Verkehrsunfall am 17. März 2019 (Kollision mit einem Reh), eine konservativ behandelte distale Radiusfraktur am 8. März 2020, eine Distorsion des rechten Fusses vom 2 0. Juli 2019 mit Bandplastik am 1 0. Juli 2020 bei posttraumatisch er Instabilität des OSG und ein im September 2020 beginnendes Leistenleiden, das bis Ende 2020 mehrere Operation und noch bis Januar 202 1 das Tragen eines Bauchgurts erforderte. 4.4.2
Dabei ergeben sich aus den Berichten keine Anhaltspunkte für seit der Begut achtung hinzugetretene neue strukturelle Läsionen der HWS oder eine ein schneidende Veränderung der Nackenbeschwerden im Zusammenhang mit dem jüngsten Verkehrsunfall.
Vielmehr wurde im schmerztherapeutischen Bericht vom 6. Januar 2021 notiert , dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt in H.___
(also seit dem Jahr 2018) weiter über anhaltende Zervikalgien und Zephaligen mit erheblicher Verschlechterung bei raschen Kopf wendungen und Reklination klage; dass durch den stationären Aufenthalt mit Krafttraining und Bewegungstherapie zwar eine Besserung erfolgt sei, diese unter Wiederaufnahme der üblichen Belastungen jedoch wieder weitgehend auf gebraucht sei . Man habe die Schmerzsituation einigermassen stabilisieren können; bei intermittierenden Exazerbationen habe man mit einem «kurzen Behandlungszyklus» jeweils eine Beruhigung erreichen können, wobei es sich um ein chronisches Leiden handle, das immer wieder zu intermittierenden therapie bedürftigen Exazerbationen neige (vgl. Urk. 11/142/2 ) . 4.4.3
Bezüglich der beidseitigen Leistenhernien war nach anfänglicher Komplikation mit Entwicklung eines Seroms im Unterbauch ein positiver Heilungsverlauf mit zuletzt noch einem leicht ziehenden Schmerz auf Höhe der Operationsnarbe zu verzeichnen (etwa Urk. 11/142/6 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin hierfür seitens der Chirurgen vom 2 4. November bis 13. Dezember 2020 attestiert (vgl. Urk. 11/142/19).
Dr. D.___ führte in seinem jüngsten Bericht aus, dass die Narbentherapie eine beginnende W irkung zeige. Er diagnostizierte eine anhaltend reduzierte all gemeine, psychophysische Belastbarkeit bei Narbenadhäsionssyndrom und beschrieb eine im häuslichen Bereich persistierende psychosomatische und psychosoz iale Anspannungssituation (vg l. Urk. 3/3), nachdem er am 29. Dezember 2020 über eine erhebliche Zuspitzung der Belastungssituation (erneute Arbeitslosigkeit des Ehemannes durch im weitesten Sinne die Covid-19-Erkrankung) mit konsekutiver depressiver Episode und beginnendem Burnout-Syndrom berichtet hatte, wobei die Kinder ebenfalls Belastungszeichen zeigen würden ( vgl. Urk. 11/137/2 ) . Obschon Dr. D.___ die Erschöpfung mitunter als Folge der Narkosen und Eingriffe darstellte (vgl. Urk. 11/142/5), stehen offen sichtlich psychosoziale Umstände und nicht eine Beschwerdezunahme infolge eines invalidisierenden Leidens im Vordergrund. 4.4.4
Schliesslich bestehen hinsichtlich der Radiusfraktur keine
Indizien für Komplikationen oder eine fortgesetzte Behandlung . Die Beschwerdeführerin klagte in diesem Zusammenhang einzig, nicht mehr lange intensive Fegen bzw. den Frühlingsputz nicht mehr an einem Tag erledigen zu können (vgl. Urk. 11/123/7). Im Übrigen jedoch vermag sie die alltägliche Wohnungspflege, einschliesslich der Bodenreinigung und Gartenpflege, allein zu bewältigen (vgl. Urk. 11/123/8 f.) . Gleiches gilt für die Distorsion des rechten Fusses mit anschliessender Bandplastik
– auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte für Komplikationen, einen fortbestehenden Behandlungsbedarf oder anhaltende Beschwerden in relevantem Ausmass . Im Übrigen beanspruchte die Beschwerde führer in
einzig aufgrund des Gipses Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 11/123/1 f.) und auch ihr Arbeitsverhältnis als Sicherheitsangestellte bestand
bis Ende August 2020 (vgl. Urk. 7/2 und 11/123/3 ). 4. 5
4.5.1
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht e , ist i hr somit zunächst entgegenzuhalten, dass dieser durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt wird (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Es durfte von ihr daher durchaus erwartet werden, dass sie die Beschwerdegegneri n zeitnah informieren würde, wären nach der Begutachtung neue Leiden auf ge treten, welche der näheren A bklärung bedurften . 4.5.2
Hauptargument der Beschwerdeführerin im Prozess ist
eine im April 2021 ent deck t e rheumatologische Grunderkrankung, welche aus den dargelegten Gründen weder Zweifel am Gutachten weckt noch Anlass zu weiteren Abklärungen gibt. Die von ihr ferner geltend gemachten (vgl. auch Urk. 11/136) abdominellen Ein griffe führten erst eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und nur für wenige Monate zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen Diagnosen ergeben sich lediglich ana mnestisch aus den neuen Bericht und wurden von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren überhaupt nicht erwähnt oder sie machte dazu
– wie hinsichtlich des Bänderrisses (vgl. auch Urk. 11/123/1 f.) – keinerlei Angaben in Bezug auf
nach der üblichen Rekonvaleszenz anhaltende Beschwerden , Funktionsbeeinträchtigungen, Komplikationen oder eine
weiterhin fortgesetzte Behandlung. Es ist daher mit dem RAD von einem normalen Heilungsverlauf ohne relevante Restbeschwerden auszugehen , zumal sich auch aus den vorgelegten Berichte keine Indizien ergeben, die auf etwas A ndere s – insbesondere eine jeweils nach drei Monaten weiterhin andauernde relevante Ein schränkung in der Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführung
– hindeuten würden und Zweifel an den Überlegungen des RAD, welche das Gutachten ergänzen, auf kommen liessen .
Die nachgereichten rheumatologischen Berichte und der schmerztherapeutische Bericht rücken seit der stationären Rehabilitation anhalt ende Nackenbeschwerden und eine sich zuspitzende häusliche Belastungssituation in den Vordergrund; dazu äusserten sich bereits die Gutachter . Es ergeben sich keine neuen Aspekte – auch nicht zum
behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck
und der engen Verknüpfung der Beschwerden mit der familiären Situation. 5. 5.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die per sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2
Die Beschwerdegegnerin moniert eine fehlerhafte Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 30 % und einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 70 % . Sie habe im März 2018 aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes eine 60%-Stelle angenommen. In der Folge hätte sie während seiner Eingliederung durch die Invalidenversicherung in den Monaten Februar bis Juli 2019 im Gesundheitsfall 50 % gearbeitet und danach wieder auf die angestammten 30 % reduziert. Seit September 2020 sei ihr Ehemann arbeitsunfähig, weshalb sie seither als Gesunde 80 % arbeiten würde (vgl. Urk. 1 Rz
32-38). 5.3
Da ein Rentenanspruch frühestens sechs M onate nach Eingang der Anmeldung entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ), ist die Qualifikation erst ab Januar 2019 bedeutsam.
Ob, w eshalb und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin un mittelbar vor der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung einen ein maligen kurzen Arbeitsversuch in einem höheren Arbeitspensum
startete , zu d em unterschiedliche Angaben vorliegen (vgl. Urk. 11/92/4 : Vollzeitpensum in der Gastronomie; Urk. 11/123/4 oben: Aufr ü stung, Herrichtung und Reinigung von Kursräumen in einem 60%-Pensum beim I.___ ), ist unerheblich . Ebenso kann offen bleiben , wie realistisch es ist , dass sie als Gesunde ihr Arbeitspensum stets
unmittelbar dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes anpassen könnte ( Urk. 1 Rz 32-38 und 44-59) .
Würde nämlich entsprechend ihren Behauptungen allein
auf die finanzielle Situation abgestellt, wäre zu berücksichtigen, dass der Ehemann nicht nur Tag gelder im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, sondern auch Krankentag gelder bezog (vgl. Urk. 7/2 : Fr. 4'614.65; ergänzend U rk. 11/123/5: Erwerbs einkommen zuvor Fr. 5'000.-- netto ) .
Sodann räumte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung selb er ein, dass sie wegen der Kinder nicht mehr als 20 % arbeiten könne (vgl. Urk. 11/118/80) und ein Hobby nicht nur finanziell nicht möglich sei , sondern auch nicht mit der Betreuung ihrer Söhne und ihres Ehemannes vereinbar wäre. Im Übrigen benötig e auch ihre Mutter besonders viel Unterstützung im Alltag (vgl. Urk. 11/118/82 f. ) . An dernorts schätzte sie, in einer theoretisch optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit maximal 50 % arbeitsfähig zu sein ; wegen der Familie gehe nicht mehr (vgl. Urk. 11/118/170) . Hinsichtlich ihres Tagesablauf s und ihrer familiäre n Ver pflichtungen kann ergänzend auf Ur k. 11/118/160 f. und 11/118/170 verwiesen werden. Ihre letzte Arbeitsstelle als Sicherheitsangestellte verlor die Beschwerde führerin nach eigenen Angaben im August 2020 mitunter wegen der vielen Ab senzen, di e si e aufgrund der schwierigen Familiensituation gehabt habe. Sie sei daher eine der ersten gewesen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie entlassen worden sei. Sie arbeitete auch nur am Abend, an Feiertagen und an den Wochen enden (vgl. Urk. 11/123/3). Dass ihr Ehemann die Kinderbetreuung in d en Krank heitsphasen in höherem Umfang als bisher hätte übernehmen könne n , ers cheint unwahrscheinlich (vgl. Urk. 16 und 11/123/6 oben ) und alternative Betreuungs möglichkeiten sieht die Beschwerdeführerin offensichtlich keine, was ein wesent licher Grund für ihre Überlastung ist. 5.4
Massgebend ist somit d ie Erstaussage der Beschwerdeführerin auf explizites Nachfragen der Abklärungsperson, wonach sie bei voller Gesundheit über wiegend aus finanziellen Gründen im Umfang von 30 % erwerbstätig wäre. Dabei räumte sie ausdrücklich ein, dass die Auflagen bei der Arbeitsvermittlung (etwa ein Anfahrtsweg bis zu zwei Stunden) schlicht zu hoch seien – da sie momentan einen Gips trage und das neue Schulj a hr mit sämtlichen Planänderungen anstehe, habe sie noch keine Luft gehabt, um sich anzumelden. Zuerst werde nun der jüngste Sohn eingeschult. Sie müsse die Abende oder Wochenenden arbeiten, da die Kinder dann nicht allein seien , da der Vater da sei . Wie von der Abklärungs person festgehalten, ist bei der beschriebenen hohen familiären Belastung eine hohe Erwerbstätigkeit
– schon bei besserem Gesundheitszustand des Ehemannes – kaum umzusetzen (vgl. Urk. 11/123/5 f. )
Ob sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Sozialhilfebezugs seit März 2021 ( Urk. 7/2 S. 2) ein höheres Arbeitspensum wird suchen müssen, braucht nicht beantwortet zu werden . Seit spätestens April 2021 besteht aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nur mehr
eine gering e Einschränkung der Arbeits fähigkeit, weshalb auch ein höhere r
Erwebsanteil
offensichtlich nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde (vgl. nachfolgend E. 6) . 5. 5
5.5.1
Im Übrigen wurden i m Abklärungsbericht sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen und Hilfen berücksichtigt . Sie gab an , in den all täglichen Aufgaben und Tätigkeiten gut zu funktioniere n bzw. Leistungen zu er bringen , die ein hohes aktives Niv eau erreichten. Die alltägliche Reinigung des Hauses könne sie mehrheitlich alleine ausführen. Alles was jedoch zum Alltags geschäft hinzukomme (etwa der Frühjahresputz der Küche, Fensterreinigung und Auspacken der Zügelkisten) bleibe unverrichteter Dinge. Ursache seien die Un fälle. Arbeiten über Kopf, in nach vorne geneigter oder gebückter Stellung seien ihr nicht mehr immer möglich. Diese würden einfach liegen bleiben. Sie mache si ch jeden Tag eine Liste mit den zu verrichten den Arbeiten, um den Überblick über die Termine und Arbeiten zu behalten. Sie habe zudem Schmerzen in den Handgelenken bei strengem, intensive m Fegen oder lang andauernden Reinigungstätigkeiten im Sinne eines Frühjahresputzes (vgl. Urk. 11/123/7). Der Ehemann könne Haushaltsarbeiten nur dann übernehmen, wenn er die Kraft dazu habe. Besprechun gen oder Familienaufträge seien ihm abends keine zumutbar, am Wochenende teilweise. Sie übernehme sämtliche Aufgaben zuhause , kläre ab, sei Ansprechperson für sämtliche Amtsstellen (vgl. Urk. 11/123/2).
Externe Hilfe holte sich die Beschwerdeführerin für den Umzug und während sie einen Gips trug. Ansonsten vermochte sie – mit bescheidener Unterstützung des Ehemannes und etwas Hilfe bei der Freizeitgestaltung der Kinder
– den Haushalt
zu bewerkstelligen (vgl. Urk. 11/123/2 , 11/123/7 und 11/123/10 ). Damit erübrigt sich ein Beizug der invalidenversicherungsrechtlichen Akten betreffend den Ehe mann, wie er von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Urk. 15). 5.5.2
B efragt zu den einzelnen Verrichtungen beschrieb die Beschwerdeführerin
– wie auch in der Beschwerde – ebenfalls keine massgeblichen Einschränkungen
(vgl. 11/123/8-10) . Dass unter Berücksichtigung der intensiven Kinderbetreuung die Zeit fehlt, die Bettwäsche öfters zu wechseln oder den Garten gründlich zu pflegen , stellt keine gesundheitlich bedingte Einschränkung dar . Es wurde des halb im
mit 30 % gewichteten Bereich « Wohnungs- und Hauspflege , Haustier pflege»
des
E infamilienhaus es zu Recht nur eine Einschränkung von 5 %
für Arbeiten in gebückter und vorgeneigter Körperhaltung sowie den Frühjahres putz
angerechnet .
In der mit 30 % gewichteten «Betreuung von Kindern und/oder An gehörigen» wurde ein e Einschränkung von 10 % angenommen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Therapien und Gespräche derar t überlastet ist, dass es ihr nicht möglich ist, die Freizeit der Kinder aktiv zu gestalten und sie froh ist, dass eine Frau aus ihrem Umfeld mit den Kindern Spiele macht und Ausflüge organisiert. Selbst wenn der zuletzt genannte Bereich
– was in der vor liegend zu beurteilenden K onstellation mit drei Familienmitgliedern
mit gesund heitlichen Problemen denkbar wäre – auf das Maximum von 50 statt 30 % ange hoben würde, ergäbe sich im gesamten Haushalt nur ein marginal höherer Tei linvaliditätsgrad von 6 . 5 % .
Es bleibt anzumerken, dass die Angaben mitunter die Zeit betreffen, in der die Beschwerdeführerin wieder im angestammten Teilzeitpensum tätig war . Dabei sprechen d as Anforderungsprofil als Sicherheitsangestellte (vgl. Urk. 10/118/163) wie auch die ausgeführten Gartenarbeiten (jäten, Hecke stutzen und Rasen schneiden) sogar dafür, dass ihr auch die als schmerzhaft geklagten Körper positionen in gewissem Umfang möglich sind. 6. 6.1
Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.2) , bestand entgegen der Berechnung des Invaliditäts grades in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) schon ab Januar 2019
und folglich zum Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns eine Arbeitsfähigkeit von 95 %
in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem vom RAD definierten Belastungsprofil . Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, kann offen bleiben , ob das Stellenprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheits angestellte diesem weitgehend entspricht, so dass darin nur eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von 10 % infolge leicht höherer Anforderungen an die Belast barkeit resultiert, was gemäss der angefochtenen Verfügung zu einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 7 % führen würde. 6.2
Im Jahr 2018 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 auf Fr. 4‘371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2016-2019, Tabelle T1.2.15, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘467 .-- im Jahr 2019 (Fr. 4'371.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 0. 95 ).
6. 3
Für das Valideneinkommen im Jahr 2019 errechnete die Beschwerdegegnerin aktenkundig einen Betrag von Fr. 41 ‘ 223 . 00 für ein Vollzeitpensum ( Urk. 11/128), verwendete diesen Betrag in der Folge aber nicht, sondern machte einen sogenannten Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades .
Einerseits wäre das Valideneinkommen a usgehend von den Angaben und Belegen der ehemaligen Arbeitgeberin , wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bei einem durch schnittlichen Arbeitspensum von 17,56
% (vgl. Urk. 11/89/62) ein anrechenbares Jahrese inkommen von Fr.
10‘289. -- erzielte (Bruttoeinkommen von Fr. 13‘344.35 abzüglich der Kinderzulagen und des Unfalltaggelds von ins gesamt Fr. 3‘055.--) , etwas höher zu beziffern. Es betrüge Fr. 58‘595. --
(10 ‘ 289
: 17,56 x 100) für das Jahr 2017 und
( angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen )
Fr.
59‘477.-- (58 ‘ 595 x 1.0 05 x 1.0 1 ) für das Jahr 2019 .
Andererseits verlor die Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Anstellung infolge der Covid-19-Pandemie, weshalb es sich auch rechtfertigen liesse , das Valideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns wie das Invaliden ein kommen zu bestimmen und auf Fr. 55‘228.-- festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom
2. August 2018 E. 5) , zumal die Beschwerdeführerin seit der Geburt der Kinder immer nur mit deren Betreuung vereinbare Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. 6.4
Im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ergäbe sich somit eine
Erwerbs einbuss e von F r. 7'010. -- (59‘477 - 52‘467) bzw. eine
Einschränkung im Erwerbs bereich von ca. 12 % , was zu einem diesbezüglichen Teilinvaliditätsgrad von ca.
3.6 % führ en würde (0. 3 x 0.12 ). Addiert mit dem Teilinval iditätsgrad im Haus haltsbereich von 4.55 % (0. 7 x 0.065 ; vgl. E. 5.5.2 ) würde sich der Gesamt invaliditätsgrad ab Januar 2019 auf knapp
9 % belaufen .
Selbst wenn darüber hinaus zu ihren Gunsten der Erwerbsanteil auf 50 % angehoben und gleichzeitig ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % aufgrund des Belastungsprofils gewährt würde, ergäbe sich beim so berechneten Invalideneinkommen von Fr. 39‘350. -- (52‘467 x 0.75) eine
Erwerbseinbusse
von lediglich Fr. 20‘127.-- (59‘477 – 39‘350) , die einer Einschränkung von ca. 34 %
bzw. eine m gewichteten Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsanteil von 17 % (0.5 x 0.34)
entspräche . Der jenige im Haushalt läge bei 3 .3 % (0.5 x 0.065). Der Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 % läge immer noch deutlich unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente.
6.5
Soweit das Wartejahr bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Januar 2019 im Juli 2020 überhaupt weiterhin als erfüllt gelten kann, begründet e ine bloss vorüber gehende zusätzliche Einschränkung während einiger Wochen im Juli und August 2020 aufgrund der Fussoperation sowie spätestens ab Oktober 2020 infolge dann zumal festgestellter und behandelter Leist en hernien mit Abschluss der chirurgischen Behandlung im Januar 2021 noch keinen befristeten R enten anspruch. So waren die Auswirkungen dieser Leiden absehbar von kurzer Dauer . Die Hospitalisierung en
an sich dauerten sogar nur wenige Tage . Aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin ist es zudem tatsächlich unwahr scheinlich, dass sie in der restlichen Zeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie im Haushalt
in rentenbegründendem Ausmass invalid
war, wobei vorderhand auch eine akute Überlastungssituation durch die Erkrankung und Arbeitslosigkeit des Ehemannes
bestand (vgl. E. 4.5.2) . 7.
7.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu ver bessern ( lit . a) ; und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) . Die Massnahmen beruflicher Art sind dabei in Art. 15 ff. IVG geregelt. 7.2
Nachdem vorstehend Ausgeführten liegt keine Invalidität oder drohende Invalidität vor, di e berufliche Massnahmen notwendig machen würde . Da die
Beschwerdeführerin ihren Anspruch nicht weiter spezifiziert hat, sei ergänzend festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zwar weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades bedarf, jedoch ist zu r Begründung dieses Anspruchs eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Seh behinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2).
Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern bei ihr spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegen sollen . Vielmehr kann sie eine leichte wechsel belastende Arbeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) o hne Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin finden. Zu denken ist etwa an die in solchen Fällen üblichen einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperli cher Anstrengung verbunden sind . Auch einfache Büroarbeiten wäre auf grund ihres Lebenslaufs denkbar. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedar f keiner besonderen Kenntnisse. Die Beschwerdeführerin gab im August 2020 denn auch an, schon mit der Stellensuche begonnen zu haben in der Hoffnung, sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmelden zu müssen (vgl. Urk. 11/123/5). Weshalb nach den Leistenhernienoperationen und laborchemischen Befunden eine andere Situation gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 7 .3
Fehlt es bereits vor einer Eingliederung an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unabhängig von allfälligen Eingliederungsnahmen über den Rentenanspruch entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_534/201 8 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1). 8.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärung und Eingliederungsmassnahmen verzichtete. Da mit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation befindet, die sie überfordert. Die Invalidenversicherung bezweckt indessen einzig die ökonomischen Folgen von Invalidität
– hervorgerufen durch ein Geburtsgebrechen, Krankheit und Un fall (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) – auszugleichen (vgl. Art. 1a lit . b IVG). Eine renten relevante Einbusse der Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit zur Führung des Haus halts, die in einem solchen (somatischen oder psychischen) Leiden der Beschwerdeführerin gründet, ist (trotz der vorgenommen allseitigen Neu prüfung des Rentenanspruchs bei verändertem Status) we iterhin n icht überwiegend wahr scheinlich. D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 .
9 .1
Da die Beschwerdeführerin seit 1. März 2021 Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 7/1-2) , ist von Mittelosigkeit auszugehen. Ihr Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet wer den. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss ihren Angaben nicht (vgl. Urk. 6 S. 2). Damit sind die Voraussetzungen nach
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und der Beschwerdeführerin ist entsprechend ihrem Gesuch vom 2 2. April 2021 ( Urk. 1 S. 15) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin Schneider eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Dabei ist sie auf ihre Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
hinzuweisen. 9 .2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .3
Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 machte Rechtsanwältin Schneider einen Betrag von insgesamt Fr. 3‘210.45, entsprechend einen Aufwand von 13.4 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 32.90 zuzüglich 7.7 %
MWSt. geltend. Dieser erscheint unter Berück sichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, ein e unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich 1, wird mit Fr. 3'210.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti