Sachverhalt
1.
Die 1973 geborene X.___ war seit dem 1.
Juni 2003 als stellvertretende Gruppenleiterin Reinigung am Y.___ in einem Vollzeitpensum tätig (U rk. 7/10). A m 2 2 . Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein cervicospondylogenes und ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (U rk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am
23. Mai 2019 bejahte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsplatzerhalt mit Coaching als Teil der Arbeitsvermittlung (U rk. 7/20). A m 27. Februar 2020 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der A rbeitsplatz erha lt sei abgeschlossen und eine Arbeits vermittlung sei zurzeit nicht möglich (U rk. 7/36). A m 7. April 2020 informierte die IV-S telle die V ersicherte dahingehend , dass eine p o lydisziplinäre medizi nische Untersuchung notwendig sei (U rk. 7/42). A m 4. Mai 2020 teilte sie
ihr mit, dass die B eguta chtung durch die Z.___ GmbH Gutachtenstelle A.___ durchgeführt werde und die folgenden Abklärungen beinhalte (U rk. 7/49): Allge meine/Innere Medizin ( Dr. med. B.___ ), Neuro logie ( Dr. med. C.___ ), Rheumatologie ( Dr. med. D.___ ) und Psychiatrie ( Dr. med. E.___ ). Das polydisziplinäre G utachten wurde am 7. September 2020 erstattet (U rk. 7/59).
Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Versicherten m it V orbescheid vom 5. Oktober 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (U rk. 7/62). Aufgrund des Einwandes
der Versicherten stellte die IV-Stelle i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens Rück fragen an die G uta chtenstelle (Ur k. 7/66 und U rk. 7 /69), welche diese mit Eingabe vom 4.
Januar 2021 beantwortete (U rk. 7/71). Mit Ei ngabe vom 22. Januar 2021 reichte die Versicherte eine ergänzende Begründung ihres Einwandes ein (U rk. 7/73). Mit V erfügung vom 29. März 2021 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen L eistungsansp ruc h der Versicherten (U rk. 7/82 = U rk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Anschein der Befangenheit bei den Gutachtern Dres . D.___ , E.___ und B.___ bestehe. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 7. September 2020 sei aus den Akten zu entfernen und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine andere Gutachterstelle beauftrage (U rk. 1 S . 2). Mit B eschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer d e, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7.
Juni 2021 mitgeteilt wurde (U rk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.3
Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beein trächtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt . Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Dar legung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwin gend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechts relevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgespro chen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teil gutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangen heit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewie sen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass stab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaub haftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesund heitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn herein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persön licher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführe rin sei eine berufliche Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Somit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte die IV Stelle aus, d as Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten sei nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden habe oder – wie im vorliegenden Fall – ein Gutachter an der Konsens beurteilung nicht beteiligt gewesen sei. Dass Dr. C.___ an der Konsensbeurteilung nicht anwesend gewesen sei, vermöge die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Dass er die Konsensbeurteilung auch nicht mitunterzeichnet habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal er das neurologische Te ilgutachten unter zeichnet habe (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei erstellt, dass an der Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2020 nicht sämtliche, sondern nur drei von vier Gutachtern anwesend gewesen seien und die Konsens beurteilung vom 17. Juni 2020 noch vor der neu rologischen Begutachtung am 12. August 2020 durch Dr. C.___ stattgefunden habe. Wenn die drei Gutachter
Dres . D.___ , E.___ und B.___ in Abwesenheit des vierten Gutachter s
Dr. C.___ bereits die Konsensbesprechung durchführten, obwohl der vierte Gut achter die Beschwerdeführerin noch gar nicht untersucht habe, werde das Ergeb nis vorweggenommen.
Das Verhalten der Dres . D.___ , E.___ und B.___ sei widerrechtlich und erwecke den Anschein der Befangenheit. Das poly d iszipli näre Gutachten und die Teilgutachten seien nur durch Dres .
D.___ , E.___ und B.___ , aber nicht durch D r. C.___ unterzeichnet worden. D r. B.___ habe sowohl die Konsensbe u r teilung als auch das neurologische Teilgutachten anstelle von Dr. C.___ «i.V.» unterzeichnet. Die Unterschrift der Sachverständigen sei vertretungsfeindlich, weshalb Gutachter D r. B.___ nicht anstelle des Gut achters D r. C.___ i.V. unterzeichnen könne. Daher litten sowohl das neurologische Gutachten als auch die K onsensbe u r teilung an einem Rechtsmangel (U rk. 1 S . 7 ff.). 3.
3.1
Im allgemeininternistischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 führte Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, aus allgemeininternistischer Sicht habe bisher keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestanden. Ausser ab und zu Magenschmerzen gebe die Beschwer de führerin keine allgemeininternistischen Beschwerden an. Die Befunde im klini schen allgemeininternistischen Status seien unauffällig. Eine Laborunter suchung sei wegen schlechten Venen nicht möglich gewesen. Anamnestisch bestünden aber keine Hinweise für pathologische Laborwerte. Eine allgemein internistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/59 S. 20). 3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 nannte Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch über depressive Verstim mungen. Diagnostisch bestünden eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbar keit, Schlafstörungen und Schuldgedanken sowie eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausge weitete somatische Beschwerden mit vor allem Schmerzen im Bewegungsapparat. Das Ausmass der somatischen Beschwerden sei deutlich ausgeprägt und lasse sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen. Es bestünden emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spiel ten, mit einem Migrationshintergrund , einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätige, aber auch einer angespannten finanzi ellen Situation. Auf diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychi schen Störungen. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland gewesen mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit während mehrerer Jahre, was gegen die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. In den Akten sei auch eine depressive Episode aufgeführt, die aber als mittelgradig angegeben worden sei. Die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ habe 2020 die subjektive Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Objektiv gesehen seien der Beschwer deführerin aber angepasste Tätigkeiten durchaus möglich. Sie leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung und es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden wie eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine schwere Psychose. Sie könne ambulant behandelt werden, eine Hospitalisation sei nicht notwendig. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs auf grund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Er werbstätigkeit ungünstig . Die Beschwer deführerin sei aber durchaus gut integriert, sie habe gute Kontakte zu ihren Kolleginnen, sie gestalte ihren Tagesablauf aktiv, besuche regelmässig das Fitnesszentrum, gehe zusammen mit ihrem Ehemann ins Thermalbad schwimmen und Reisen in die Heimat mit dem Flugzeug seien ihr auch möglich. Das hohe Aktivitätsniveau spreche auch gegen eine Arbeitsu nfähigkeit in vergleich sweisen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (U rk. 7/59 S . 27
f f.). 3.3
Im rheumatologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 nannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen, insbesondere einer Reizung des M. pirif ormis links - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch beginnende Osteochondrose L5 / S1 (MRI 04/2018) - D iskrete Rhizarthrose links (ICD-10 M18.9 )
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die folgenden (U rk. 7/59 S . 35) : - Chronisches zervikospondylogenes Sch m erzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch altersentsprechende degenerative Verände rungen, Diskushernie C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression (MRI 04/2018) - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9 ) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - Klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomographisch keine H inweise für entzünd lich-rheumatisches Geschehen
Dr. D.___ führte aus, i m Rahmen der Tätigkeit als Mitarbeiterin Grundreini gung am Y.___ seien 2014 zunehmende Schmerzen gluteal links aufgetreten. Die daraufhin im September 2014 durchgeführte Kernspin tomographie der LWS und der ISG sei bis auf degenerative Veränderungen im Sinne einer beginnenden Osteochondrose L5 / S1 unauffällig gewesen. Durch die durch den behandelnden Rheumatologen Dr. G.___ eingeleiteten Behand lungen wie Schmerzmedikamente und Physiotherapie sei es zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Auch eine Hospitalisation in der Reha bilitationsklinik H.___ habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Darauf hin sei im April 2018 erneut eine Kernspi n tomographie der LWS und der ISG durchgeführt worden, bei der sich keine Änderung zu den Voraufnahmen gezeigt habe. Aufgrund ihrer Beschwerden sei die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 1.
Juni 2018 in der Klinik für Rheumatologie im I.___ hospitalisi ert gewesen. Dort sei die Diagn o s e eines chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndroms gestellt worden. Bei der aktuellen Untersuchung sei die
Beweglichkeit der LWS in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt leicht einge schränkt. Es bestehe eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden mus kuloligamentären Überlastungsreaktionen. Hier imponiere eine Reizung des M.
piriformis beidseits linksbetont, die hauptursächlich für die von der Beschwer deführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei. Klinische Hinweise für eine
radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik , wie Reflexausfälle oder Absch w ä chung von Kennmuskeln , fänden sich nicht. Der Lasè gue sei beidseits negativ. Darüber hinaus habe sich in den vergangenen Jahren ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom entwickelt. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Es fänden sich mässige Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, die hauptursächlich für die Beschwerdesymptomatik seien. Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkom pressionssymptomatik fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomographie der HWS vom April 2018, die bis auf diskrete altersent sprechende degenerative Veränderungen und Diskushernien im Bereich C3 / 4 und C4/5 unauffällig gewesen sei. Hinweise für eine Neurokompression hätten sich nicht gezeigt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es seit einigen Monaten zu zunehmenden Schmerzen und gelegentlichen Schwellungen im Bereich des Daumensattelgelenkes links gekommen. Bei der aktuellen klinischen Unter suchung sei das Gelenk reizlos. Die Beschwerdeführerin gebe über dem Daumen sattelgelenk einen lokalen Druck- und Stauchungsschmerz an. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Auf den bei Dr. G.___ im Februar dieses Jahres durchgeführten Röntgenaufnahmen zeige sich eine allenfalls diskrete Rhiz arthrose , die die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich nicht vollständig erkläre. Ab 2014 sei es im V erlauf von zwei Jahren zu einer Ausweitung der Schmerzen auf den ganzen Körper gekommen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über Ganzkörperschmerzen und eine vegetative Begleitsymptomatik. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich. Synovitiden oder Tenosynovitiden fänden sich nicht. Die Beschwerdeführerin gebe weder über den Fibromyalgie-typischen Tenderpoints noch über den sogenannten Kontrollpunkten Druckdolenzen an. Hi nweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch. Die von Seiten des Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und Funktionsein schränkungen deckten sich nur zum Teil mit den objektivierbaren Befunden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausgeprägten Einschränkungen im Alltag liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht erklären. Die i m Kurzaustrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals I.___ am 31. Mai 2018 gestellten Diagnosen eines chronischen zerviko
- und lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms deckten sich mit den ihrigen. Der Beschwerde führerin sei nur für die Dauer der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. A b dem 18. Juni 2018 sei ein Arbeitsversuch im 50
% Pensum geplant gewesen. Die in den A rztber ichten des behandelnden R heu ma tologen Dr. G.___ am 20.
J uli 2018 und 17. März 2020 gestellt e Diag nose eines chronischen zerviko
- und lumbospondylogenen Syndroms bei degenera tiven Wirbelsäulenveränderu n gen decke sich mit der ihrigen. Die durch ihn attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit der stellvertretenden Gruppenleiterin Reinigung wie auch für adaptierte Tätig keiten sei anhand der objektivierbaren Befunde als zu niedrig anzusehen. Bis auf geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und dem Daumen sattel gelenk links bestünden keine objektivierbaren Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Bis auf eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule stünden der Beschwerdeführerin aus rein rheuma tologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gruppenleitung Reinigung entspreche gemäss Arbeits platz beschreibung der Beschwerdeführerin dem zumutbaren Leistungs profil und sei ihr in einem 100
%-Pensum zumutbar. Es gebe aus Sicht des Bewe gungsappa rates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewesen wäre (U rk. 7/59 S . 35 ff.). 3.4
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 12. August 2020 stellte
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte er die folgenden: - Lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43) - unspezifische Schwindelbeschwerden - rezidivierende Stürze bei Synkopen unklarer Ätiologie (ICD-10 R55) - 29.06.2020 OSG-Distorsion rechts
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über verschiedenste gesundheitliche Probleme mit Schmerzen im Nacken- und Kreuzbereich sowie einer Migräne. Im Weiteren berichte sie über Schwindel und Stürze im Rahmen von Synkopen. Radikuläre Schmer z ausstrahlungen in die Extremitäten würden nicht beschrie ben. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine radi kuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische A usfallsymptomatik. Bei der aktuellen Untersuchung berichte sie über rezidivierende Stürze seit drei Jahren. Sie verliere jeweils das Bewusstsein und sie ha be sich am 29. Juni 2020 dabei eine OSG-Distorsion beim Spazieren zugezogen. Obwohl diese Stürze mehrmals pro Monat auftreten würden, sei bisher keine neurologische oder anderweitige Abklärung erfolgt, was etwas schwierig nachvollziehbar sei. Eine genauere Zuord nung sei aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich. Im Weiteren berichte sie über intermittierende Schwankschwin delbeschwerden . Möglicherweise handle es sich hierbei um eine peripher-vesti buläre Störung. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der Schwindelbeschwerden oder eine anderweitige extra pyrami dale Störung. Auch hier seien bisher keine spezialärztlichen Abklärungen ver anlasst worden. Die Beschwerdeführerin berichte über eine seit vielen Jahren vorhandene Migräne. Rein formell würden die diagnostischen Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für eine Migräne ohne Aura erfüllt. Nach Angabe der Beschwerdeführerin seien die Migränekopfschmerzen seit vielen Jahren vorhanden. Sie habe somit ihre beruflichen Aktivitäten trotz der Migräne relativ ungehindert ausüben können. Sie berichte auch über ein gutes Ansprechen der Reservemedikation. Wegen der angegebenen Missempfindungen an den Händen, welche intermittierend tagsüber aufträten , sei am 23. August 2019 eine neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ erfolgt, welcher ein Karpaltun nelsyndrom beidseits neurographisch nicht habe nachweisen können. Im Rahmen der neurologischen Gesamtbeurteilung hielt der Gutachter fest, d ie Beschwerde führerin berichte über erhebliche Funktionseinschränkungen aufgrund von Sch m er zen, Schwindelbeschwerden und Stürzen. Diese Funktionseinschränkun gen seien in den Akten nicht dokumentiert und es seien auch keine spezialärzt lichen Abklärungen erfolgt. Bei der klinischen Untersuchung hätten keine rele vanten pathologischen Befunde erhoben werden können, welche auf derartige Störungen hinweisen würden. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund der aktuell vorliegenden Aktenlage und der erhobenen Befunde eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit nicht festgestellt werden (U rk. 7/59 S . 43 ff.). 3.5
In der Konsensbeurteilu n g wurden die folgenden Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/59 S. 7 f.):
1.
Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
linksbetont
(ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden musku lo-ligamen tären Überlastungsrea k t ionen, insbesondere einer Reizung des M. piriformis links - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomograp hisch beginnende Osteochondrose L5 / S1 (MRI 04/2018)
2.
Diskrete Rhizarthrose links (ICD-10 M18.9 )
Als D iagn o s e n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden fest gehalten: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F.33.00) 2. Chronische Schmerstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9 ) - unspezifische Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42) 3. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalan c en der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - ker n spintomographisch altersentsprechende degenerative Verände rungen, Diskushernie C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression (MRI 04/2018) 4. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43) 5. Rezidivierende Stürze bei Synkopen unklarer Ätiologie (ICD-10 R55) - 29.06.2020 OSG Distorsion rechts - DD bei Dg . 2
Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der subjektiven Beschwerden der Beschwer deführerin hätten bei den Untersuchungen die Rückenbeschwerden gele gen. Bei der rheumatologischen Untersuchu n g sei ein chronisches tho rakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz diagnostiziert worden. Radiologisch bestünden beginnende Osteo chond rosen L5 / S 1 . Zudem leide die Beschwerdeführerin auch an diskreten Rhizarthro sen links. Die objektiven Befunde am Bewegungsapparat schlössen eine körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeit aus. Für die übrigen Tätig keiten, wie sie die Explorandin im Reinigungsdienst des Universi täts spitals Zürich habe ausüben müssen, ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine radikuläre Symptomatik bei den Rückenschmerzen fest gestellt worden. Es sei eine Migräne ohne Aura diagnostiziert worden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die anamnestisch bestehenden Schwindelbeschwerden und rezidivierenden Stürze hätten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden können. Es hätten sich keine weiteren pathologischen Befunde gefunden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauf fällige Befunde festgestellt worden. Eine Diagnose habe nicht gestellt werden können. Bei der psychiatri schen Untersuchung seien eine leichte depressive Epi sode und eine chronische S chmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Letztere erkläre die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche mit den somatischen Befunden nicht vollständig hätten objektiviert werden können. Die depressive Symptomatik sei nur leicht gradig ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin nicht ein. Zusammen gefasst könnten aus polydisziplinärer Sicht lediglich Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
für schwere und andauernd mittelschwere Tätig keiten festgestellt werden. Die objektiven Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass eine länger dauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten festgestellt werden könne (U rk. 7/59 S . 7 f.) . 4 .
In materieller Hinsicht erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH, Gutachtenstelle A.___ ,
die praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.1). Es setzt sich mit sämtlichen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchti gungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte , soweit diese
– insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – nicht im Einklang stehen . Insgesamt reiht sich das Gutachten nachvollziehbar in die medizinische Akten lage ein und vermag zu über zeugen. Dabei leg en die Experten auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise
erklärbar sind. Den objektivierbaren rheumatologischen Untersuchun g sbefunden tragen die E xp erten insofern Rechnung, als sie die Beschwer deführerin für eine körperliche schwere und andauernd mittelschwere Tätig keit nicht mehr als arbeitsfähig erachten. Von fachärztlicher psychiatrischer Seite wurde schlüssig dargelegt, dass sich die Befunde nicht derart ausgeprägt zeigten, dass sich daraus Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit hätten begrün den lassen. Aus neurologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die geklagten Funktionseinschrän kungen aufgrund von Schwindelbeschwerden und Stürzen sind in den Akten nicht dokumentiert und konnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung waren die Befunde unauffällig und es konnte keine Diagnose gestellt werden.
Das Gutachten legt einleuchtend dar, dass einzig auf rheumatologischem Fach gebiet Ein schränkungen im Belastungsprofil aufgezeigt werden konnten, ansons ten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. Damit besteht in materieller Hinsicht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abzu stellen .
Auch die Beschwerdeführerin rügt keine inhaltlichen Mängel des Gutach tens. 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob das vorliegende Gutachten die formellen Voraus setzungen betreffend die beweisrechtliche Verwertbarkeit erfüllt. 5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gutachten formelle Mängel auf weise , da weder das neurologische Teilgutachten noch die Konsensbeurteilung durch den Neurologen Dr. C.___ persönlich , sondern nur durch Dr. B.___ in Vertretung («i.V.») unterzeichnet worden sei. Die Konsensbeurteilung habe in Abwesenheit des Neurologen Dr. C.___ stattgefunden. 5.2 .1
Es trifft – entgegen den
Ausführungen de r Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – zu, dass das neurologische Teilgutachten nicht von Dr. C.___ persönlich unterzeich net wurde. Indessen wurde es vom fallführenden Gutachter Dr. B.___ i.V. unter schrieben.
Es stellt sich die Frage, ob das neurologische Teilgutachten infolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Arztes nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden darf.
Zur Hauptsache massgebend für das Verfahren vor den kantonalen IV-Stellen ist das ATSG, welches keine Regelung betreffend die Unterzeichnung von Gutachten kennt .
Auch aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüch en in der IV (gestützt auf Art. 72 bis IVV)
– auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (U rk. 1 S . 6)
– kann kein Gültig keitserfordernis abgeleitet werden . Unter Ziffer 5 dieser Kriterien wird festge halten: «Die Gutachterstelle garantiert, dass die Gutachten von allen beteiligten Gutachterinnen und Gutachter unterzeichnet werden » . Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsweisung des BSV. Diese enthält als solche keine eigenen Rechtsregeln , sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Solche Ausführungs vor schriften richten sich rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicheru ngsgericht nicht verbindlich (vgl. BGE 133 V 394 E. 3.3; 130 V 163 E . 4.3.1 ).
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung stellt die
persönliche Unterschrift der Gutachter kein Gültigkeitserfor dernis für eine Expertise dar. Im Übrigen schliesst auch die verwaltungsinterne Weisung
eine Unterzeich n ung in Vertretung
nicht
aus. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb lediglich eine persönliche Unterschrift zulässig sein soll.
Im vorliegenden neurologischen Teilgutachten hat Dr. B.___
Dr. C.___ ledig lich bei der Unterzeichnung vertreten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gutachten nicht von Dr. C.___ verfas st worden wäre, was auch die Beschwer deführerin nicht geltend macht . Die Beschwerdeführerin macht auch nicht gel tend, die Ausführungen stimmten nicht mit ihren an Ort und Stelle gemachten Angaben überein oder seien aus medizinischer Sicht inhaltlich unzutreffend. Die fachliche Qualifikation des neurologischen Gutachters wird von ihr ebenfalls zu Recht nicht in Frage gestellt.
Anhaltspunkte, die die Unabhängigkeit, Unbefan genheit und Objektivität des Gutachters in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fehlende persönliche Unterschrift nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt.
Es bleibt
darauf hinzuweisen , dass die Evaluation der neurologischen Situation vorliegend keinen massgeblichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung hat .
Selbst wenn dem neurologischen Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen würde, könnte im Übrigen auf das polydisziplinäre Gutachten a bgestellt werden (vgl. vorne E. 1.3). 5.2 .2
Des Weite ren ist zutreffend, dass am 17. Juni 2020 eine Konsensbesprechung mit den Gutachtern Dr. B.___ , Dr. D.___ und Dr. E.___ stattgefunden hat (vgl. Urk. 7/71). Auch wenn Neurologe Dr. C.___ an dieser Besprechung nicht teilge nommen hat, wurden die Ergebnisse seiner neur ologischen Untersuchung vom 12. August 2020 in die Konsensbeurteilung integriert (Ziffer 4 des Gutachtens, Urk. 7/59 S. 7 ff.) . Die Konsensbeurteilung wurde für Dr. C.___ von Dr. B.___ i.V. unterzeichnet (Urk. 7/59 S. 11).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine auf der Grundlage einer Konsensdiskussion aller beteiligter Gutachter erstellte Konsensbeurteilung ideal, aber nicht zwingend. Selbst wenn keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden hat, kann auf das polydisziplinäre Gutachten a bgestellt werden (vgl. vorne E. 1.3).
Vorliegend wurde eine interd is ziplinäre Gesamtwürdigung vorgenommen. Auch wenn Dr. C.___ daran nicht
– oder jedenfalls nicht physisch – beteiligt war, ändert dies nichts an deren B eweiswert .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Gutachten unter «Angaben zur Entstehung des Konsenses» festgehalten wird, dass bei Unklarheiten und Differenzen der fall führende Gutachter erneut die Diskussion mit den Teilgutachtern (vor Ort, telefo nisch oder elektronisch auf der Plattform, je nach konkreter Fragestellung und Diskussion) eröffnet und das Gutachten nach der Fertigstellung durch alle Teil gutachter elektronisch freigegeben und danach unterzeichnet wird (vgl. Urk. 7/59 S. 11). Eine vertretungsweise Unterzeichnung mangels physischer Anwesenheit eines Gutachters schmälert dessen Beweiswert indessen nicht. 5.2.3
Somit kommt den einzelnen Teilgutachten wie auch der Schlussbeurteilung volle Beweiskraft zu. 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es erwecke den Anschein der Befangenheit, dass die Gutachter Dres . D.___ , E.___ und B.___ in Abwe senheit von
Dr. C.___
eine Konsensbesprechung durchführten, obwohl Dr. C.___ die Beschwerdeführerin noch gar nicht untersucht habe , und damit das Ergebnis vorweggenommen hätten , kann ihr nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dar gelegt, handelt es sich dabei nicht um ein unzulässiges Vorgehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Konsensbesprechung bei den beteiligten Gut achtern den Anschein der Befangenheit erwecken soll. Nur weil ein Teil der Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben und die Ergeb nisse mit den anwesenden Gutachtern bereits besprochen wurden , kann daraus nicht geschlossen werden , dass das E nde rgebnis vorweggenommen w u rd e .
Vielmehr verhält es sich so, dass – indem die später durchgeführte neurologische Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/43) ergab – für den fallführenden Gutachter offensichtlich kein Anlass bestand, «erneut die Diskussion mit den Teilgutachtern» zu eröffnen, wie das im Falle von Unklarheiten oder Differenzen intern vorgesehen ist (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Konkrete Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Experten schliessen lassen würden (vgl. vorne E . 1.4) , sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydiszipli näre Gutachten der Z.___ GmbH, Gutachterstelle A.___ , abgestellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtes, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf F
r. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1973 geborene X.___ war seit dem 1.
Juni 2003 als stellvertretende Gruppenleiterin Reinigung am Y.___ in einem Vollzeitpensum tätig (U rk. 7/10). A m 2
E. 1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beein trächtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt . Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Dar legung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwin gend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechts relevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgespro chen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teil gutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangen heit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewie sen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass stab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaub haftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesund heitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn herein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persön licher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 . Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein cervicospondylogenes und ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (U rk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am
23. Mai 2019 bejahte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsplatzerhalt mit Coaching als Teil der Arbeitsvermittlung (U rk. 7/20). A m 27. Februar 2020 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der A rbeitsplatz erha lt sei abgeschlossen und eine Arbeits vermittlung sei zurzeit nicht möglich (U rk. 7/36). A m 7. April 2020 informierte die IV-S telle die V ersicherte dahingehend , dass eine p o lydisziplinäre medizi nische Untersuchung notwendig sei (U rk. 7/42). A m 4. Mai 2020 teilte sie
ihr mit, dass die B eguta chtung durch die Z.___ GmbH Gutachtenstelle A.___ durchgeführt werde und die folgenden Abklärungen beinhalte (U rk. 7/49): Allge meine/Innere Medizin ( Dr. med. B.___ ), Neuro logie ( Dr. med. C.___ ), Rheumatologie ( Dr. med. D.___ ) und Psychiatrie ( Dr. med. E.___ ). Das polydisziplinäre G utachten wurde am 7. September 2020 erstattet (U rk. 7/59).
Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Versicherten m it V orbescheid vom 5. Oktober 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (U rk. 7/62). Aufgrund des Einwandes
der Versicherten stellte die IV-Stelle i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens Rück fragen an die G uta chtenstelle (Ur k. 7/66 und U rk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführe rin sei eine berufliche Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Somit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte die IV Stelle aus, d as Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten sei nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden habe oder – wie im vorliegenden Fall – ein Gutachter an der Konsens beurteilung nicht beteiligt gewesen sei. Dass Dr. C.___ an der Konsensbeurteilung nicht anwesend gewesen sei, vermöge die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Dass er die Konsensbeurteilung auch nicht mitunterzeichnet habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal er das neurologische Te ilgutachten unter zeichnet habe (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei erstellt, dass an der Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2020 nicht sämtliche, sondern nur drei von vier Gutachtern anwesend gewesen seien und die Konsens beurteilung vom 17. Juni 2020 noch vor der neu rologischen Begutachtung am 12. August 2020 durch Dr. C.___ stattgefunden habe. Wenn die drei Gutachter
Dres . D.___ , E.___ und B.___ in Abwesenheit des vierten Gutachter s
Dr. C.___ bereits die Konsensbesprechung durchführten, obwohl der vierte Gut achter die Beschwerdeführerin noch gar nicht untersucht habe, werde das Ergeb nis vorweggenommen.
Das Verhalten der Dres . D.___ , E.___ und B.___ sei widerrechtlich und erwecke den Anschein der Befangenheit. Das poly d iszipli näre Gutachten und die Teilgutachten seien nur durch Dres .
D.___ , E.___ und B.___ , aber nicht durch D r. C.___ unterzeichnet worden. D r. B.___ habe sowohl die Konsensbe u r teilung als auch das neurologische Teilgutachten anstelle von Dr. C.___ «i.V.» unterzeichnet. Die Unterschrift der Sachverständigen sei vertretungsfeindlich, weshalb Gutachter D r. B.___ nicht anstelle des Gut achters D r. C.___ i.V. unterzeichnen könne. Daher litten sowohl das neurologische Gutachten als auch die K onsensbe u r teilung an einem Rechtsmangel (U rk. 1 S . 7 ff.). 3.
3.1
Im allgemeininternistischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 führte Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, aus allgemeininternistischer Sicht habe bisher keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestanden. Ausser ab und zu Magenschmerzen gebe die Beschwer de führerin keine allgemeininternistischen Beschwerden an. Die Befunde im klini schen allgemeininternistischen Status seien unauffällig. Eine Laborunter suchung sei wegen schlechten Venen nicht möglich gewesen. Anamnestisch bestünden aber keine Hinweise für pathologische Laborwerte. Eine allgemein internistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/59 S. 20). 3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 nannte Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch über depressive Verstim mungen. Diagnostisch bestünden eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbar keit, Schlafstörungen und Schuldgedanken sowie eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausge weitete somatische Beschwerden mit vor allem Schmerzen im Bewegungsapparat. Das Ausmass der somatischen Beschwerden sei deutlich ausgeprägt und lasse sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen. Es bestünden emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spiel ten, mit einem Migrationshintergrund , einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätige, aber auch einer angespannten finanzi ellen Situation. Auf diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychi schen Störungen. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland gewesen mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit während mehrerer Jahre, was gegen die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. In den Akten sei auch eine depressive Episode aufgeführt, die aber als mittelgradig angegeben worden sei. Die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ habe 2020 die subjektive Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Objektiv gesehen seien der Beschwer deführerin aber angepasste Tätigkeiten durchaus möglich. Sie leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung und es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden wie eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine schwere Psychose. Sie könne ambulant behandelt werden, eine Hospitalisation sei nicht notwendig. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs auf grund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Er werbstätigkeit ungünstig . Die Beschwer deführerin sei aber durchaus gut integriert, sie habe gute Kontakte zu ihren Kolleginnen, sie gestalte ihren Tagesablauf aktiv, besuche regelmässig das Fitnesszentrum, gehe zusammen mit ihrem Ehemann ins Thermalbad schwimmen und Reisen in die Heimat mit dem Flugzeug seien ihr auch möglich. Das hohe Aktivitätsniveau spreche auch gegen eine Arbeitsu nfähigkeit in vergleich sweisen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (U rk. 7/59 S . 27
f f.). 3.3
Im rheumatologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 nannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen, insbesondere einer Reizung des M. pirif ormis links - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch beginnende Osteochondrose L5 / S1 (MRI 04/2018) - D iskrete Rhizarthrose links (ICD-10 M18.9 )
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die folgenden (U rk. 7/59 S . 35) : - Chronisches zervikospondylogenes Sch m erzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch altersentsprechende degenerative Verände rungen, Diskushernie C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression (MRI 04/2018) - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9 ) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - Klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomographisch keine H inweise für entzünd lich-rheumatisches Geschehen
Dr. D.___ führte aus, i m Rahmen der Tätigkeit als Mitarbeiterin Grundreini gung am Y.___ seien 2014 zunehmende Schmerzen gluteal links aufgetreten. Die daraufhin im September 2014 durchgeführte Kernspin tomographie der LWS und der ISG sei bis auf degenerative Veränderungen im Sinne einer beginnenden Osteochondrose L5 / S1 unauffällig gewesen. Durch die durch den behandelnden Rheumatologen Dr. G.___ eingeleiteten Behand lungen wie Schmerzmedikamente und Physiotherapie sei es zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Auch eine Hospitalisation in der Reha bilitationsklinik H.___ habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Darauf hin sei im April 2018 erneut eine Kernspi n tomographie der LWS und der ISG durchgeführt worden, bei der sich keine Änderung zu den Voraufnahmen gezeigt habe. Aufgrund ihrer Beschwerden sei die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 1.
Juni 2018 in der Klinik für Rheumatologie im I.___ hospitalisi ert gewesen. Dort sei die Diagn o s e eines chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndroms gestellt worden. Bei der aktuellen Untersuchung sei die
Beweglichkeit der LWS in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt leicht einge schränkt. Es bestehe eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden mus kuloligamentären Überlastungsreaktionen. Hier imponiere eine Reizung des M.
piriformis beidseits linksbetont, die hauptursächlich für die von der Beschwer deführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei. Klinische Hinweise für eine
radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik , wie Reflexausfälle oder Absch w ä chung von Kennmuskeln , fänden sich nicht. Der Lasè gue sei beidseits negativ. Darüber hinaus habe sich in den vergangenen Jahren ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom entwickelt. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Es fänden sich mässige Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, die hauptursächlich für die Beschwerdesymptomatik seien. Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkom pressionssymptomatik fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomographie der HWS vom April 2018, die bis auf diskrete altersent sprechende degenerative Veränderungen und Diskushernien im Bereich C3 / 4 und C4/5 unauffällig gewesen sei. Hinweise für eine Neurokompression hätten sich nicht gezeigt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es seit einigen Monaten zu zunehmenden Schmerzen und gelegentlichen Schwellungen im Bereich des Daumensattelgelenkes links gekommen. Bei der aktuellen klinischen Unter suchung sei das Gelenk reizlos. Die Beschwerdeführerin gebe über dem Daumen sattelgelenk einen lokalen Druck- und Stauchungsschmerz an. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Auf den bei Dr. G.___ im Februar dieses Jahres durchgeführten Röntgenaufnahmen zeige sich eine allenfalls diskrete Rhiz arthrose , die die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich nicht vollständig erkläre. Ab 2014 sei es im V erlauf von zwei Jahren zu einer Ausweitung der Schmerzen auf den ganzen Körper gekommen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über Ganzkörperschmerzen und eine vegetative Begleitsymptomatik. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich. Synovitiden oder Tenosynovitiden fänden sich nicht. Die Beschwerdeführerin gebe weder über den Fibromyalgie-typischen Tenderpoints noch über den sogenannten Kontrollpunkten Druckdolenzen an. Hi nweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch. Die von Seiten des Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und Funktionsein schränkungen deckten sich nur zum Teil mit den objektivierbaren Befunden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausgeprägten Einschränkungen im Alltag liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht erklären. Die i m Kurzaustrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals I.___ am 31. Mai 2018 gestellten Diagnosen eines chronischen zerviko
- und lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms deckten sich mit den ihrigen. Der Beschwerde führerin sei nur für die Dauer der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. A b dem 18. Juni 2018 sei ein Arbeitsversuch im 50
% Pensum geplant gewesen. Die in den A rztber ichten des behandelnden R heu ma tologen Dr. G.___ am 20.
J uli 2018 und 17. März 2020 gestellt e Diag nose eines chronischen zerviko
- und lumbospondylogenen Syndroms bei degenera tiven Wirbelsäulenveränderu n gen decke sich mit der ihrigen. Die durch ihn attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit der stellvertretenden Gruppenleiterin Reinigung wie auch für adaptierte Tätig keiten sei anhand der objektivierbaren Befunde als zu niedrig anzusehen. Bis auf geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und dem Daumen sattel gelenk links bestünden keine objektivierbaren Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Bis auf eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule stünden der Beschwerdeführerin aus rein rheuma tologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gruppenleitung Reinigung entspreche gemäss Arbeits platz beschreibung der Beschwerdeführerin dem zumutbaren Leistungs profil und sei ihr in einem 100
%-Pensum zumutbar. Es gebe aus Sicht des Bewe gungsappa rates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewesen wäre (U rk. 7/59 S . 35 ff.). 3.4
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 12. August 2020 stellte
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte er die folgenden: - Lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43) - unspezifische Schwindelbeschwerden - rezidivierende Stürze bei Synkopen unklarer Ätiologie (ICD-10 R55) - 29.06.2020 OSG-Distorsion rechts
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über verschiedenste gesundheitliche Probleme mit Schmerzen im Nacken- und Kreuzbereich sowie einer Migräne. Im Weiteren berichte sie über Schwindel und Stürze im Rahmen von Synkopen. Radikuläre Schmer z ausstrahlungen in die Extremitäten würden nicht beschrie ben. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine radi kuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische A usfallsymptomatik. Bei der aktuellen Untersuchung berichte sie über rezidivierende Stürze seit drei Jahren. Sie verliere jeweils das Bewusstsein und sie ha be sich am 29. Juni 2020 dabei eine OSG-Distorsion beim Spazieren zugezogen. Obwohl diese Stürze mehrmals pro Monat auftreten würden, sei bisher keine neurologische oder anderweitige Abklärung erfolgt, was etwas schwierig nachvollziehbar sei. Eine genauere Zuord nung sei aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich. Im Weiteren berichte sie über intermittierende Schwankschwin delbeschwerden . Möglicherweise handle es sich hierbei um eine peripher-vesti buläre Störung. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der Schwindelbeschwerden oder eine anderweitige extra pyrami dale Störung. Auch hier seien bisher keine spezialärztlichen Abklärungen ver anlasst worden. Die Beschwerdeführerin berichte über eine seit vielen Jahren vorhandene Migräne. Rein formell würden die diagnostischen Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für eine Migräne ohne Aura erfüllt. Nach Angabe der Beschwerdeführerin seien die Migränekopfschmerzen seit vielen Jahren vorhanden. Sie habe somit ihre beruflichen Aktivitäten trotz der Migräne relativ ungehindert ausüben können. Sie berichte auch über ein gutes Ansprechen der Reservemedikation. Wegen der angegebenen Missempfindungen an den Händen, welche intermittierend tagsüber aufträten , sei am 23. August 2019 eine neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ erfolgt, welcher ein Karpaltun nelsyndrom beidseits neurographisch nicht habe nachweisen können. Im Rahmen der neurologischen Gesamtbeurteilung hielt der Gutachter fest, d ie Beschwerde führerin berichte über erhebliche Funktionseinschränkungen aufgrund von Sch m er zen, Schwindelbeschwerden und Stürzen. Diese Funktionseinschränkun gen seien in den Akten nicht dokumentiert und es seien auch keine spezialärzt lichen Abklärungen erfolgt. Bei der klinischen Untersuchung hätten keine rele vanten pathologischen Befunde erhoben werden können, welche auf derartige Störungen hinweisen würden. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund der aktuell vorliegenden Aktenlage und der erhobenen Befunde eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit nicht festgestellt werden (U rk. 7/59 S . 43 ff.). 3.5
In der Konsensbeurteilu n g wurden die folgenden Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/59 S. 7 f.):
1.
Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
linksbetont
(ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden musku lo-ligamen tären Überlastungsrea k t ionen, insbesondere einer Reizung des M. piriformis links - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomograp hisch beginnende Osteochondrose L5 / S1 (MRI 04/2018)
2.
Diskrete Rhizarthrose links (ICD-10 M18.9 )
Als D iagn o s e n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden fest gehalten: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F.33.00) 2. Chronische Schmerstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9 ) - unspezifische Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42) 3. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalan c en der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - ker n spintomographisch altersentsprechende degenerative Verände rungen, Diskushernie C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression (MRI 04/2018) 4. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43) 5. Rezidivierende Stürze bei Synkopen unklarer Ätiologie (ICD-10 R55) - 29.06.2020 OSG Distorsion rechts - DD bei Dg . 2
Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der subjektiven Beschwerden der Beschwer deführerin hätten bei den Untersuchungen die Rückenbeschwerden gele gen. Bei der rheumatologischen Untersuchu n g sei ein chronisches tho rakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz diagnostiziert worden. Radiologisch bestünden beginnende Osteo chond rosen L5 / S 1 . Zudem leide die Beschwerdeführerin auch an diskreten Rhizarthro sen links. Die objektiven Befunde am Bewegungsapparat schlössen eine körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeit aus. Für die übrigen Tätig keiten, wie sie die Explorandin im Reinigungsdienst des Universi täts spitals Zürich habe ausüben müssen, ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine radikuläre Symptomatik bei den Rückenschmerzen fest gestellt worden. Es sei eine Migräne ohne Aura diagnostiziert worden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die anamnestisch bestehenden Schwindelbeschwerden und rezidivierenden Stürze hätten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden können. Es hätten sich keine weiteren pathologischen Befunde gefunden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauf fällige Befunde festgestellt worden. Eine Diagnose habe nicht gestellt werden können. Bei der psychiatri schen Untersuchung seien eine leichte depressive Epi sode und eine chronische S chmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Letztere erkläre die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche mit den somatischen Befunden nicht vollständig hätten objektiviert werden können. Die depressive Symptomatik sei nur leicht gradig ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin nicht ein. Zusammen gefasst könnten aus polydisziplinärer Sicht lediglich Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
für schwere und andauernd mittelschwere Tätig keiten festgestellt werden. Die objektiven Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass eine länger dauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten festgestellt werden könne (U rk. 7/59 S . 7 f.) . 4 .
In materieller Hinsicht erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH, Gutachtenstelle A.___ ,
die praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.1). Es setzt sich mit sämtlichen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchti gungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte , soweit diese
– insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – nicht im Einklang stehen . Insgesamt reiht sich das Gutachten nachvollziehbar in die medizinische Akten lage ein und vermag zu über zeugen. Dabei leg en die Experten auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise
erklärbar sind. Den objektivierbaren rheumatologischen Untersuchun g sbefunden tragen die E xp erten insofern Rechnung, als sie die Beschwer deführerin für eine körperliche schwere und andauernd mittelschwere Tätig keit nicht mehr als arbeitsfähig erachten. Von fachärztlicher psychiatrischer Seite wurde schlüssig dargelegt, dass sich die Befunde nicht derart ausgeprägt zeigten, dass sich daraus Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit hätten begrün den lassen. Aus neurologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die geklagten Funktionseinschrän kungen aufgrund von Schwindelbeschwerden und Stürzen sind in den Akten nicht dokumentiert und konnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung waren die Befunde unauffällig und es konnte keine Diagnose gestellt werden.
Das Gutachten legt einleuchtend dar, dass einzig auf rheumatologischem Fach gebiet Ein schränkungen im Belastungsprofil aufgezeigt werden konnten, ansons ten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. Damit besteht in materieller Hinsicht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abzu stellen .
Auch die Beschwerdeführerin rügt keine inhaltlichen Mängel des Gutach tens. 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob das vorliegende Gutachten die formellen Voraus setzungen betreffend die beweisrechtliche Verwertbarkeit erfüllt. 5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gutachten formelle Mängel auf weise , da weder das neurologische Teilgutachten noch die Konsensbeurteilung durch den Neurologen Dr. C.___ persönlich , sondern nur durch Dr. B.___ in Vertretung («i.V.») unterzeichnet worden sei. Die Konsensbeurteilung habe in Abwesenheit des Neurologen Dr. C.___ stattgefunden. 5.2 .1
Es trifft – entgegen den
Ausführungen de r Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – zu, dass das neurologische Teilgutachten nicht von Dr. C.___ persönlich unterzeich net wurde. Indessen wurde es vom fallführenden Gutachter Dr. B.___ i.V. unter schrieben.
Es stellt sich die Frage, ob das neurologische Teilgutachten infolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Arztes nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden darf.
Zur Hauptsache massgebend für das Verfahren vor den kantonalen IV-Stellen ist das ATSG, welches keine Regelung betreffend die Unterzeichnung von Gutachten kennt .
Auch aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüch en in der IV (gestützt auf Art. 72 bis IVV)
– auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (U rk. 1 S . 6)
– kann kein Gültig keitserfordernis abgeleitet werden . Unter Ziffer 5 dieser Kriterien wird festge halten: «Die Gutachterstelle garantiert, dass die Gutachten von allen beteiligten Gutachterinnen und Gutachter unterzeichnet werden » . Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsweisung des BSV. Diese enthält als solche keine eigenen Rechtsregeln , sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Solche Ausführungs vor schriften richten sich rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicheru ngsgericht nicht verbindlich (vgl. BGE 133 V 394 E. 3.3; 130 V 163 E . 4.3.1 ).
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung stellt die
persönliche Unterschrift der Gutachter kein Gültigkeitserfor dernis für eine Expertise dar. Im Übrigen schliesst auch die verwaltungsinterne Weisung
eine Unterzeich n ung in Vertretung
nicht
aus. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb lediglich eine persönliche Unterschrift zulässig sein soll.
Im vorliegenden neurologischen Teilgutachten hat Dr. B.___
Dr. C.___ ledig lich bei der Unterzeichnung vertreten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gutachten nicht von Dr. C.___ verfas st worden wäre, was auch die Beschwer deführerin nicht geltend macht . Die Beschwerdeführerin macht auch nicht gel tend, die Ausführungen stimmten nicht mit ihren an Ort und Stelle gemachten Angaben überein oder seien aus medizinischer Sicht inhaltlich unzutreffend. Die fachliche Qualifikation des neurologischen Gutachters wird von ihr ebenfalls zu Recht nicht in Frage gestellt.
Anhaltspunkte, die die Unabhängigkeit, Unbefan genheit und Objektivität des Gutachters in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fehlende persönliche Unterschrift nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt.
Es bleibt
darauf hinzuweisen , dass die Evaluation der neurologischen Situation vorliegend keinen massgeblichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung hat .
Selbst wenn dem neurologischen Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen würde, könnte im Übrigen auf das polydisziplinäre Gutachten a bgestellt werden (vgl. vorne E. 1.3). 5.2 .2
Des Weite ren ist zutreffend, dass am 17. Juni 2020 eine Konsensbesprechung mit den Gutachtern Dr. B.___ , Dr. D.___ und Dr. E.___ stattgefunden hat (vgl. Urk. 7/71). Auch wenn Neurologe Dr. C.___ an dieser Besprechung nicht teilge nommen hat, wurden die Ergebnisse seiner neur ologischen Untersuchung vom 12. August 2020 in die Konsensbeurteilung integriert (Ziffer 4 des Gutachtens, Urk. 7/59 S. 7 ff.) . Die Konsensbeurteilung wurde für Dr. C.___ von Dr. B.___ i.V. unterzeichnet (Urk. 7/59 S. 11).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine auf der Grundlage einer Konsensdiskussion aller beteiligter Gutachter erstellte Konsensbeurteilung ideal, aber nicht zwingend. Selbst wenn keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden hat, kann auf das polydisziplinäre Gutachten a bgestellt werden (vgl. vorne E. 1.3).
Vorliegend wurde eine interd is ziplinäre Gesamtwürdigung vorgenommen. Auch wenn Dr. C.___ daran nicht
– oder jedenfalls nicht physisch – beteiligt war, ändert dies nichts an deren B eweiswert .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Gutachten unter «Angaben zur Entstehung des Konsenses» festgehalten wird, dass bei Unklarheiten und Differenzen der fall führende Gutachter erneut die Diskussion mit den Teilgutachtern (vor Ort, telefo nisch oder elektronisch auf der Plattform, je nach konkreter Fragestellung und Diskussion) eröffnet und das Gutachten nach der Fertigstellung durch alle Teil gutachter elektronisch freigegeben und danach unterzeichnet wird (vgl. Urk. 7/59 S. 11). Eine vertretungsweise Unterzeichnung mangels physischer Anwesenheit eines Gutachters schmälert dessen Beweiswert indessen nicht. 5.2.3
Somit kommt den einzelnen Teilgutachten wie auch der Schlussbeurteilung volle Beweiskraft zu. 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es erwecke den Anschein der Befangenheit, dass die Gutachter Dres . D.___ , E.___ und B.___ in Abwe senheit von
Dr. C.___
eine Konsensbesprechung durchführten, obwohl Dr. C.___ die Beschwerdeführerin noch gar nicht untersucht habe , und damit das Ergebnis vorweggenommen hätten , kann ihr nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dar gelegt, handelt es sich dabei nicht um ein unzulässiges Vorgehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Konsensbesprechung bei den beteiligten Gut achtern den Anschein der Befangenheit erwecken soll. Nur weil ein Teil der Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben und die Ergeb nisse mit den anwesenden Gutachtern bereits besprochen wurden , kann daraus nicht geschlossen werden , dass das E nde rgebnis vorweggenommen w u rd e .
Vielmehr verhält es sich so, dass – indem die später durchgeführte neurologische Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/43) ergab – für den fallführenden Gutachter offensichtlich kein Anlass bestand, «erneut die Diskussion mit den Teilgutachtern» zu eröffnen, wie das im Falle von Unklarheiten oder Differenzen intern vorgesehen ist (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Konkrete Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Experten schliessen lassen würden (vgl. vorne E . 1.4) , sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydiszipli näre Gutachten der Z.___ GmbH, Gutachterstelle A.___ , abgestellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtes, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00247
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 2 5. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1973 geborene X.___ war seit dem 1.
Juni 2003 als stellvertretende Gruppenleiterin Reinigung am Y.___ in einem Vollzeitpensum tätig (U rk. 7/10). A m 2 2 . Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein cervicospondylogenes und ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (U rk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am
23. Mai 2019 bejahte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsplatzerhalt mit Coaching als Teil der Arbeitsvermittlung (U rk. 7/20). A m 27. Februar 2020 teilte die IV Stelle der Versicherten mit, der A rbeitsplatz erha lt sei abgeschlossen und eine Arbeits vermittlung sei zurzeit nicht möglich (U rk. 7/36). A m 7. April 2020 informierte die IV-S telle die V ersicherte dahingehend , dass eine p o lydisziplinäre medizi nische Untersuchung notwendig sei (U rk. 7/42). A m 4. Mai 2020 teilte sie
ihr mit, dass die B eguta chtung durch die Z.___ GmbH Gutachtenstelle A.___ durchgeführt werde und die folgenden Abklärungen beinhalte (U rk. 7/49): Allge meine/Innere Medizin ( Dr. med. B.___ ), Neuro logie ( Dr. med. C.___ ), Rheumatologie ( Dr. med. D.___ ) und Psychiatrie ( Dr. med. E.___ ). Das polydisziplinäre G utachten wurde am 7. September 2020 erstattet (U rk. 7/59).
Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Versicherten m it V orbescheid vom 5. Oktober 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (U rk. 7/62). Aufgrund des Einwandes
der Versicherten stellte die IV-Stelle i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens Rück fragen an die G uta chtenstelle (Ur k. 7/66 und U rk. 7 /69), welche diese mit Eingabe vom 4.
Januar 2021 beantwortete (U rk. 7/71). Mit Ei ngabe vom 22. Januar 2021 reichte die Versicherte eine ergänzende Begründung ihres Einwandes ein (U rk. 7/73). Mit V erfügung vom 29. März 2021 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen L eistungsansp ruc h der Versicherten (U rk. 7/82 = U rk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Anschein der Befangenheit bei den Gutachtern Dres . D.___ , E.___ und B.___ bestehe. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 7. September 2020 sei aus den Akten zu entfernen und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine andere Gutachterstelle beauftrage (U rk. 1 S . 2). Mit B eschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer d e, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7.
Juni 2021 mitgeteilt wurde (U rk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.3
Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beein trächtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt . Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Dar legung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwin gend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechts relevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgespro chen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teil gutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangen heit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewie sen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass stab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaub haftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesund heitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn herein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persön licher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführe rin sei eine berufliche Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Somit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte die IV Stelle aus, d as Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten sei nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden habe oder – wie im vorliegenden Fall – ein Gutachter an der Konsens beurteilung nicht beteiligt gewesen sei. Dass Dr. C.___ an der Konsensbeurteilung nicht anwesend gewesen sei, vermöge die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Dass er die Konsensbeurteilung auch nicht mitunterzeichnet habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal er das neurologische Te ilgutachten unter zeichnet habe (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei erstellt, dass an der Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2020 nicht sämtliche, sondern nur drei von vier Gutachtern anwesend gewesen seien und die Konsens beurteilung vom 17. Juni 2020 noch vor der neu rologischen Begutachtung am 12. August 2020 durch Dr. C.___ stattgefunden habe. Wenn die drei Gutachter
Dres . D.___ , E.___ und B.___ in Abwesenheit des vierten Gutachter s
Dr. C.___ bereits die Konsensbesprechung durchführten, obwohl der vierte Gut achter die Beschwerdeführerin noch gar nicht untersucht habe, werde das Ergeb nis vorweggenommen.
Das Verhalten der Dres . D.___ , E.___ und B.___ sei widerrechtlich und erwecke den Anschein der Befangenheit. Das poly d iszipli näre Gutachten und die Teilgutachten seien nur durch Dres .
D.___ , E.___ und B.___ , aber nicht durch D r. C.___ unterzeichnet worden. D r. B.___ habe sowohl die Konsensbe u r teilung als auch das neurologische Teilgutachten anstelle von Dr. C.___ «i.V.» unterzeichnet. Die Unterschrift der Sachverständigen sei vertretungsfeindlich, weshalb Gutachter D r. B.___ nicht anstelle des Gut achters D r. C.___ i.V. unterzeichnen könne. Daher litten sowohl das neurologische Gutachten als auch die K onsensbe u r teilung an einem Rechtsmangel (U rk. 1 S . 7 ff.). 3.
3.1
Im allgemeininternistischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 führte Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, aus allgemeininternistischer Sicht habe bisher keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestanden. Ausser ab und zu Magenschmerzen gebe die Beschwer de führerin keine allgemeininternistischen Beschwerden an. Die Befunde im klini schen allgemeininternistischen Status seien unauffällig. Eine Laborunter suchung sei wegen schlechten Venen nicht möglich gewesen. Anamnestisch bestünden aber keine Hinweise für pathologische Laborwerte. Eine allgemein internistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/59 S. 20). 3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 nannte Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausge weitete Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch über depressive Verstim mungen. Diagnostisch bestünden eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbar keit, Schlafstörungen und Schuldgedanken sowie eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausge weitete somatische Beschwerden mit vor allem Schmerzen im Bewegungsapparat. Das Ausmass der somatischen Beschwerden sei deutlich ausgeprägt und lasse sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen. Es bestünden emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spiel ten, mit einem Migrationshintergrund , einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätige, aber auch einer angespannten finanzi ellen Situation. Auf diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychi schen Störungen. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland gewesen mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit während mehrerer Jahre, was gegen die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. In den Akten sei auch eine depressive Episode aufgeführt, die aber als mittelgradig angegeben worden sei. Die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ habe 2020 die subjektive Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Objektiv gesehen seien der Beschwer deführerin aber angepasste Tätigkeiten durchaus möglich. Sie leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung und es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden wie eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine schwere Psychose. Sie könne ambulant behandelt werden, eine Hospitalisation sei nicht notwendig. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs auf grund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Er werbstätigkeit ungünstig . Die Beschwer deführerin sei aber durchaus gut integriert, sie habe gute Kontakte zu ihren Kolleginnen, sie gestalte ihren Tagesablauf aktiv, besuche regelmässig das Fitnesszentrum, gehe zusammen mit ihrem Ehemann ins Thermalbad schwimmen und Reisen in die Heimat mit dem Flugzeug seien ihr auch möglich. Das hohe Aktivitätsniveau spreche auch gegen eine Arbeitsu nfähigkeit in vergleich sweisen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (U rk. 7/59 S . 27
f f.). 3.3
Im rheumatologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 17. Juni 2020 nannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen, insbesondere einer Reizung des M. pirif ormis links - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch beginnende Osteochondrose L5 / S1 (MRI 04/2018) - D iskrete Rhizarthrose links (ICD-10 M18.9 )
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die folgenden (U rk. 7/59 S . 35) : - Chronisches zervikospondylogenes Sch m erzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch altersentsprechende degenerative Verände rungen, Diskushernie C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression (MRI 04/2018) - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9 ) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - Klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomographisch keine H inweise für entzünd lich-rheumatisches Geschehen
Dr. D.___ führte aus, i m Rahmen der Tätigkeit als Mitarbeiterin Grundreini gung am Y.___ seien 2014 zunehmende Schmerzen gluteal links aufgetreten. Die daraufhin im September 2014 durchgeführte Kernspin tomographie der LWS und der ISG sei bis auf degenerative Veränderungen im Sinne einer beginnenden Osteochondrose L5 / S1 unauffällig gewesen. Durch die durch den behandelnden Rheumatologen Dr. G.___ eingeleiteten Behand lungen wie Schmerzmedikamente und Physiotherapie sei es zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Auch eine Hospitalisation in der Reha bilitationsklinik H.___ habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Darauf hin sei im April 2018 erneut eine Kernspi n tomographie der LWS und der ISG durchgeführt worden, bei der sich keine Änderung zu den Voraufnahmen gezeigt habe. Aufgrund ihrer Beschwerden sei die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 1.
Juni 2018 in der Klinik für Rheumatologie im I.___ hospitalisi ert gewesen. Dort sei die Diagn o s e eines chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndroms gestellt worden. Bei der aktuellen Untersuchung sei die
Beweglichkeit der LWS in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt leicht einge schränkt. Es bestehe eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden mus kuloligamentären Überlastungsreaktionen. Hier imponiere eine Reizung des M.
piriformis beidseits linksbetont, die hauptursächlich für die von der Beschwer deführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei. Klinische Hinweise für eine
radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik , wie Reflexausfälle oder Absch w ä chung von Kennmuskeln , fänden sich nicht. Der Lasè gue sei beidseits negativ. Darüber hinaus habe sich in den vergangenen Jahren ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom entwickelt. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Es fänden sich mässige Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, die hauptursächlich für die Beschwerdesymptomatik seien. Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkom pressionssymptomatik fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomographie der HWS vom April 2018, die bis auf diskrete altersent sprechende degenerative Veränderungen und Diskushernien im Bereich C3 / 4 und C4/5 unauffällig gewesen sei. Hinweise für eine Neurokompression hätten sich nicht gezeigt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es seit einigen Monaten zu zunehmenden Schmerzen und gelegentlichen Schwellungen im Bereich des Daumensattelgelenkes links gekommen. Bei der aktuellen klinischen Unter suchung sei das Gelenk reizlos. Die Beschwerdeführerin gebe über dem Daumen sattelgelenk einen lokalen Druck- und Stauchungsschmerz an. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Auf den bei Dr. G.___ im Februar dieses Jahres durchgeführten Röntgenaufnahmen zeige sich eine allenfalls diskrete Rhiz arthrose , die die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich nicht vollständig erkläre. Ab 2014 sei es im V erlauf von zwei Jahren zu einer Ausweitung der Schmerzen auf den ganzen Körper gekommen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über Ganzkörperschmerzen und eine vegetative Begleitsymptomatik. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke reizlos und frei beweglich. Synovitiden oder Tenosynovitiden fänden sich nicht. Die Beschwerdeführerin gebe weder über den Fibromyalgie-typischen Tenderpoints noch über den sogenannten Kontrollpunkten Druckdolenzen an. Hi nweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch. Die von Seiten des Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und Funktionsein schränkungen deckten sich nur zum Teil mit den objektivierbaren Befunden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausgeprägten Einschränkungen im Alltag liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht erklären. Die i m Kurzaustrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals I.___ am 31. Mai 2018 gestellten Diagnosen eines chronischen zerviko
- und lumbospon dylogenen Schmerzsyndroms deckten sich mit den ihrigen. Der Beschwerde führerin sei nur für die Dauer der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. A b dem 18. Juni 2018 sei ein Arbeitsversuch im 50
% Pensum geplant gewesen. Die in den A rztber ichten des behandelnden R heu ma tologen Dr. G.___ am 20.
J uli 2018 und 17. März 2020 gestellt e Diag nose eines chronischen zerviko
- und lumbospondylogenen Syndroms bei degenera tiven Wirbelsäulenveränderu n gen decke sich mit der ihrigen. Die durch ihn attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit der stellvertretenden Gruppenleiterin Reinigung wie auch für adaptierte Tätig keiten sei anhand der objektivierbaren Befunde als zu niedrig anzusehen. Bis auf geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und dem Daumen sattel gelenk links bestünden keine objektivierbaren Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Bis auf eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule stünden der Beschwerdeführerin aus rein rheuma tologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gruppenleitung Reinigung entspreche gemäss Arbeits platz beschreibung der Beschwerdeführerin dem zumutbaren Leistungs profil und sei ihr in einem 100
%-Pensum zumutbar. Es gebe aus Sicht des Bewe gungsappa rates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewesen wäre (U rk. 7/59 S . 35 ff.). 3.4
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 12. August 2020 stellte
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte er die folgenden: - Lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43) - unspezifische Schwindelbeschwerden - rezidivierende Stürze bei Synkopen unklarer Ätiologie (ICD-10 R55) - 29.06.2020 OSG-Distorsion rechts
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über verschiedenste gesundheitliche Probleme mit Schmerzen im Nacken- und Kreuzbereich sowie einer Migräne. Im Weiteren berichte sie über Schwindel und Stürze im Rahmen von Synkopen. Radikuläre Schmer z ausstrahlungen in die Extremitäten würden nicht beschrie ben. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine radi kuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische A usfallsymptomatik. Bei der aktuellen Untersuchung berichte sie über rezidivierende Stürze seit drei Jahren. Sie verliere jeweils das Bewusstsein und sie ha be sich am 29. Juni 2020 dabei eine OSG-Distorsion beim Spazieren zugezogen. Obwohl diese Stürze mehrmals pro Monat auftreten würden, sei bisher keine neurologische oder anderweitige Abklärung erfolgt, was etwas schwierig nachvollziehbar sei. Eine genauere Zuord nung sei aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich. Im Weiteren berichte sie über intermittierende Schwankschwin delbeschwerden . Möglicherweise handle es sich hierbei um eine peripher-vesti buläre Störung. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der Schwindelbeschwerden oder eine anderweitige extra pyrami dale Störung. Auch hier seien bisher keine spezialärztlichen Abklärungen ver anlasst worden. Die Beschwerdeführerin berichte über eine seit vielen Jahren vorhandene Migräne. Rein formell würden die diagnostischen Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für eine Migräne ohne Aura erfüllt. Nach Angabe der Beschwerdeführerin seien die Migränekopfschmerzen seit vielen Jahren vorhanden. Sie habe somit ihre beruflichen Aktivitäten trotz der Migräne relativ ungehindert ausüben können. Sie berichte auch über ein gutes Ansprechen der Reservemedikation. Wegen der angegebenen Missempfindungen an den Händen, welche intermittierend tagsüber aufträten , sei am 23. August 2019 eine neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ erfolgt, welcher ein Karpaltun nelsyndrom beidseits neurographisch nicht habe nachweisen können. Im Rahmen der neurologischen Gesamtbeurteilung hielt der Gutachter fest, d ie Beschwerde führerin berichte über erhebliche Funktionseinschränkungen aufgrund von Sch m er zen, Schwindelbeschwerden und Stürzen. Diese Funktionseinschränkun gen seien in den Akten nicht dokumentiert und es seien auch keine spezialärzt lichen Abklärungen erfolgt. Bei der klinischen Untersuchung hätten keine rele vanten pathologischen Befunde erhoben werden können, welche auf derartige Störungen hinweisen würden. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund der aktuell vorliegenden Aktenlage und der erhobenen Befunde eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit nicht festgestellt werden (U rk. 7/59 S . 43 ff.). 3.5
In der Konsensbeurteilu n g wurden die folgenden Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/59 S. 7 f.):
1.
Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
linksbetont
(ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden musku lo-ligamen tären Überlastungsrea k t ionen, insbesondere einer Reizung des M. piriformis links - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomograp hisch beginnende Osteochondrose L5 / S1 (MRI 04/2018)
2.
Diskrete Rhizarthrose links (ICD-10 M18.9 )
Als D iagn o s e n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden fest gehalten: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F.33.00) 2. Chronische Schmerstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9 ) - unspezifische Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42) 3. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 ) - Dysbalan c en der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - ker n spintomographisch altersentsprechende degenerative Verände rungen, Diskushernie C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression (MRI 04/2018) 4. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43) 5. Rezidivierende Stürze bei Synkopen unklarer Ätiologie (ICD-10 R55) - 29.06.2020 OSG Distorsion rechts - DD bei Dg . 2
Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der subjektiven Beschwerden der Beschwer deführerin hätten bei den Untersuchungen die Rückenbeschwerden gele gen. Bei der rheumatologischen Untersuchu n g sei ein chronisches tho rakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz diagnostiziert worden. Radiologisch bestünden beginnende Osteo chond rosen L5 / S 1 . Zudem leide die Beschwerdeführerin auch an diskreten Rhizarthro sen links. Die objektiven Befunde am Bewegungsapparat schlössen eine körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeit aus. Für die übrigen Tätig keiten, wie sie die Explorandin im Reinigungsdienst des Universi täts spitals Zürich habe ausüben müssen, ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine radikuläre Symptomatik bei den Rückenschmerzen fest gestellt worden. Es sei eine Migräne ohne Aura diagnostiziert worden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die anamnestisch bestehenden Schwindelbeschwerden und rezidivierenden Stürze hätten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden können. Es hätten sich keine weiteren pathologischen Befunde gefunden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauf fällige Befunde festgestellt worden. Eine Diagnose habe nicht gestellt werden können. Bei der psychiatri schen Untersuchung seien eine leichte depressive Epi sode und eine chronische S chmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Letztere erkläre die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche mit den somatischen Befunden nicht vollständig hätten objektiviert werden können. Die depressive Symptomatik sei nur leicht gradig ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin nicht ein. Zusammen gefasst könnten aus polydisziplinärer Sicht lediglich Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
für schwere und andauernd mittelschwere Tätig keiten festgestellt werden. Die objektiven Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass eine länger dauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten festgestellt werden könne (U rk. 7/59 S . 7 f.) . 4 .
In materieller Hinsicht erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH, Gutachtenstelle A.___ ,
die praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.1). Es setzt sich mit sämtlichen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchti gungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte , soweit diese
– insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – nicht im Einklang stehen . Insgesamt reiht sich das Gutachten nachvollziehbar in die medizinische Akten lage ein und vermag zu über zeugen. Dabei leg en die Experten auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise
erklärbar sind. Den objektivierbaren rheumatologischen Untersuchun g sbefunden tragen die E xp erten insofern Rechnung, als sie die Beschwer deführerin für eine körperliche schwere und andauernd mittelschwere Tätig keit nicht mehr als arbeitsfähig erachten. Von fachärztlicher psychiatrischer Seite wurde schlüssig dargelegt, dass sich die Befunde nicht derart ausgeprägt zeigten, dass sich daraus Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit hätten begrün den lassen. Aus neurologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die geklagten Funktionseinschrän kungen aufgrund von Schwindelbeschwerden und Stürzen sind in den Akten nicht dokumentiert und konnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung waren die Befunde unauffällig und es konnte keine Diagnose gestellt werden.
Das Gutachten legt einleuchtend dar, dass einzig auf rheumatologischem Fach gebiet Ein schränkungen im Belastungsprofil aufgezeigt werden konnten, ansons ten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. Damit besteht in materieller Hinsicht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abzu stellen .
Auch die Beschwerdeführerin rügt keine inhaltlichen Mängel des Gutach tens. 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob das vorliegende Gutachten die formellen Voraus setzungen betreffend die beweisrechtliche Verwertbarkeit erfüllt. 5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gutachten formelle Mängel auf weise , da weder das neurologische Teilgutachten noch die Konsensbeurteilung durch den Neurologen Dr. C.___ persönlich , sondern nur durch Dr. B.___ in Vertretung («i.V.») unterzeichnet worden sei. Die Konsensbeurteilung habe in Abwesenheit des Neurologen Dr. C.___ stattgefunden. 5.2 .1
Es trifft – entgegen den
Ausführungen de r Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – zu, dass das neurologische Teilgutachten nicht von Dr. C.___ persönlich unterzeich net wurde. Indessen wurde es vom fallführenden Gutachter Dr. B.___ i.V. unter schrieben.
Es stellt sich die Frage, ob das neurologische Teilgutachten infolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Arztes nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden darf.
Zur Hauptsache massgebend für das Verfahren vor den kantonalen IV-Stellen ist das ATSG, welches keine Regelung betreffend die Unterzeichnung von Gutachten kennt .
Auch aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüch en in der IV (gestützt auf Art. 72 bis IVV)
– auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (U rk. 1 S . 6)
– kann kein Gültig keitserfordernis abgeleitet werden . Unter Ziffer 5 dieser Kriterien wird festge halten: «Die Gutachterstelle garantiert, dass die Gutachten von allen beteiligten Gutachterinnen und Gutachter unterzeichnet werden » . Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsweisung des BSV. Diese enthält als solche keine eigenen Rechtsregeln , sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Solche Ausführungs vor schriften richten sich rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicheru ngsgericht nicht verbindlich (vgl. BGE 133 V 394 E. 3.3; 130 V 163 E . 4.3.1 ).
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung stellt die
persönliche Unterschrift der Gutachter kein Gültigkeitserfor dernis für eine Expertise dar. Im Übrigen schliesst auch die verwaltungsinterne Weisung
eine Unterzeich n ung in Vertretung
nicht
aus. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb lediglich eine persönliche Unterschrift zulässig sein soll.
Im vorliegenden neurologischen Teilgutachten hat Dr. B.___
Dr. C.___ ledig lich bei der Unterzeichnung vertreten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gutachten nicht von Dr. C.___ verfas st worden wäre, was auch die Beschwer deführerin nicht geltend macht . Die Beschwerdeführerin macht auch nicht gel tend, die Ausführungen stimmten nicht mit ihren an Ort und Stelle gemachten Angaben überein oder seien aus medizinischer Sicht inhaltlich unzutreffend. Die fachliche Qualifikation des neurologischen Gutachters wird von ihr ebenfalls zu Recht nicht in Frage gestellt.
Anhaltspunkte, die die Unabhängigkeit, Unbefan genheit und Objektivität des Gutachters in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fehlende persönliche Unterschrift nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt.
Es bleibt
darauf hinzuweisen , dass die Evaluation der neurologischen Situation vorliegend keinen massgeblichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung hat .
Selbst wenn dem neurologischen Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen würde, könnte im Übrigen auf das polydisziplinäre Gutachten a bgestellt werden (vgl. vorne E. 1.3). 5.2 .2
Des Weite ren ist zutreffend, dass am 17. Juni 2020 eine Konsensbesprechung mit den Gutachtern Dr. B.___ , Dr. D.___ und Dr. E.___ stattgefunden hat (vgl. Urk. 7/71). Auch wenn Neurologe Dr. C.___ an dieser Besprechung nicht teilge nommen hat, wurden die Ergebnisse seiner neur ologischen Untersuchung vom 12. August 2020 in die Konsensbeurteilung integriert (Ziffer 4 des Gutachtens, Urk. 7/59 S. 7 ff.) . Die Konsensbeurteilung wurde für Dr. C.___ von Dr. B.___ i.V. unterzeichnet (Urk. 7/59 S. 11).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine auf der Grundlage einer Konsensdiskussion aller beteiligter Gutachter erstellte Konsensbeurteilung ideal, aber nicht zwingend. Selbst wenn keine abschliessende Konsensdiskussion statt gefunden hat, kann auf das polydisziplinäre Gutachten a bgestellt werden (vgl. vorne E. 1.3).
Vorliegend wurde eine interd is ziplinäre Gesamtwürdigung vorgenommen. Auch wenn Dr. C.___ daran nicht
– oder jedenfalls nicht physisch – beteiligt war, ändert dies nichts an deren B eweiswert .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Gutachten unter «Angaben zur Entstehung des Konsenses» festgehalten wird, dass bei Unklarheiten und Differenzen der fall führende Gutachter erneut die Diskussion mit den Teilgutachtern (vor Ort, telefo nisch oder elektronisch auf der Plattform, je nach konkreter Fragestellung und Diskussion) eröffnet und das Gutachten nach der Fertigstellung durch alle Teil gutachter elektronisch freigegeben und danach unterzeichnet wird (vgl. Urk. 7/59 S. 11). Eine vertretungsweise Unterzeichnung mangels physischer Anwesenheit eines Gutachters schmälert dessen Beweiswert indessen nicht. 5.2.3
Somit kommt den einzelnen Teilgutachten wie auch der Schlussbeurteilung volle Beweiskraft zu. 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es erwecke den Anschein der Befangenheit, dass die Gutachter Dres . D.___ , E.___ und B.___ in Abwe senheit von
Dr. C.___
eine Konsensbesprechung durchführten, obwohl Dr. C.___ die Beschwerdeführerin noch gar nicht untersucht habe , und damit das Ergebnis vorweggenommen hätten , kann ihr nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dar gelegt, handelt es sich dabei nicht um ein unzulässiges Vorgehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Konsensbesprechung bei den beteiligten Gut achtern den Anschein der Befangenheit erwecken soll. Nur weil ein Teil der Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben und die Ergeb nisse mit den anwesenden Gutachtern bereits besprochen wurden , kann daraus nicht geschlossen werden , dass das E nde rgebnis vorweggenommen w u rd e .
Vielmehr verhält es sich so, dass – indem die später durchgeführte neurologische Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/43) ergab – für den fallführenden Gutachter offensichtlich kein Anlass bestand, «erneut die Diskussion mit den Teilgutachtern» zu eröffnen, wie das im Falle von Unklarheiten oder Differenzen intern vorgesehen ist (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Konkrete Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Experten schliessen lassen würden (vgl. vorne E . 1.4) , sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydiszipli näre Gutachten der Z.___ GmbH, Gutachterstelle A.___ , abgestellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtes, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf F
r. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht