Sachverhalt
1.
1.1
Bei X.___ , geboren 2001, wurde im Jahr 2010 eine h yperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert (Urk. 7/5) , was im Mai 2010 zur Anmeldung für Minderjährige bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung führte ( Urk. 7/5 ). Die S ozialversicherun gs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 der (damals anwendbaren) Verord nung über Geburtsgebrechen bis April 2015 und verlängerte die Massnahmen nach einer neuropsychologische n Abklärung (Urk. 7/38)
bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs ( Urk. 7/8
und
Urk. 7/48). 1.2
Am 1 2. Januar 2018 ersuchte die Versicherte um berufliche Eingliederungsmass nahmen ( Urk. 7/51). Am
2. Juli 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Mehr kosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ übernehme (Urk. 7/97)
und richtete ein Taggeld für die Zeit vom 1 3. August 2018 bis 1 2. August 2020 aus ( Urk. 7/112 ) .
Nachdem die Versicherte ihre Ausbildung zur Gärtnerin EBA (Pflanzenproduk tion) am 7. Juli 2020 erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/126) , teilte die IV-Stelle a m 1 5. Juli 2020 mit, dass die berufliche n Massnahme n erfol greich abgesc hlossen seien und ein allfälliger Rentenanspruchs geprüft werde ( Urk. 7/128) . Sie holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___
ein (Urk. 7/134) und stellte gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) m it Vorbescheid vom 5. Februar 2021 die Verneinung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht
( Urk. 7/139 ) . Daran hielt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 7/140) mit Verfügung vom 4. März 2021 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. April 2021 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , d ie Verfügung vom 4. März 2021 sei aufzuheben und es seien ihr ab dem frühestmögli chen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4 .2
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entsp richt gemäss Art. 26 IVV das Erwerbsein kommen das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statisti k: Vor Vollendung von 21 Alters jahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Voll endung von 30 Altersjahren: 90 % sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 %
(vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für Sozialver siche rung, BSV).
Nach konstanter Rechtsprechung sind Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Inva lidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu ge hören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise « um mün zen » können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Urteil 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5
Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleis tung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a ).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung
aus ( Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Invalidenversicherung im Rahmen von berufl ichen Eingliederungsm assnahmen die Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ erfolgreich abgeschlossen habe. Bei der Prüfung d es Rentenanspruchs hätten die medizinische n Abklärun gen gezeigt , dass aufgrund leicht er
gesundheitlicher Einschränkung en die Tätigkeit als Gärtnerin zu
70 %
möglich sei . Die Beschwerdeführerin könne zu 100 % präsent sein bei einer
Leis tungsfähigkeit von 70 % ; damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der Defizite in der Sozialkompetenz und im verminderten Arbeitstempo. Aufgrund der Geringfügig keit der Symptomatik sei die Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht als geringer ein zu stufen , als dies von der A usbildungsstätte beurteilt worden sei .
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest ( Urk. 6) , eine zweijähr ige Ausbildung mit Berufsattest gelte als zureichende Berufskenntnis und es bestehe kein Raum ,
den Invaliditätsgrad anhand eines Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln . Da die Tätigkeit als Gärtnerin einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche, stelle auch der Prozentvergleich eine zulässige Variante des Einkom mensvergleichs dar. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
5 ff. ) , die Invaliditätsbemessung habe anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen und es liege ein Fall von Frühinvalidität vor. Die zweijährige EBA-Aus bildung habe im geschützten Rahmen stattgefunden .
Die während ihrer Ausbil dung erworb enen beruflichen Kenntnisse könne sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Verglei ch zu anderen Lehrabgängerinnen ohne Behinderung nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten . Zureichende berufliche Kenntnisse habe sie behinderungsbedingt nicht zu erwerben vermocht. Es müsse Art. 26 Abs. 1 IVV zu r Anwendung kommen und das Valideneinkommen betrage damit Fr. 58'450.--. Für das Invalideneinkommen sei im Fall e , dass auf LSE (Tabel len werte der Lohnstrukturerhebung) abgestellt werde , diese s mittels eines Tabellen lohnabzuges anzupassen . Da sie aber eine zweijährige Ausbildung zur Gärtnerin EBA Fachrichtung Pflanzenproduktion absolviert habe, sei gemäss Lohnregulativ 2020 der Lohn mit Fr. 46'800. -- festzulegen (S. 7). Bei einer 70%igen Leis tungsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 58'450.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 32’760.-- ein Invaliditäts grad von 44 % (S . 7 ) . Es sei aber ohnehin auf die Einschätzung des Lehrbetriebes abzustellen, wonach bei ihr nach zweijähriger EBA-Ausbildung im geschützten Rahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe und ein Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- realisierbar sei (S. 8) .
Im Falle, dass weitere Abklärungen zu veranlassen seien, erscheine es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin parallel dazu geeignete Eingliederungsmassnahmen durchführe beziehungsweise koordiniere, da mit dem Lehrabschluss auf Niveau EBA die Eingliederung nicht abgeschlossen sei und weiter Unterstützungsbedarf bestehe (S. 9). 3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invali denrente . In Frage steht
insbesondere , welche hypothetischen Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbe mes sung heranzuziehen sind und
dabei, ob die Beschwerdeführerin als frühinvalid im Sinne von Art. 2
6. Abs. 1 IVV einzustufen ist . Nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens bilden hingegen berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 7/128) entschieden hat.
4. 4.1
Im neuropsychologisc hen Untersuchungsbericht des A.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 7/38) wiesen die Ärzte auf die Zu weis ungsdiagnose n einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, Teilleis tungs stö rungen, umschriebene Störung en motorischer Funktionen und einen Status nach habituellem Spitzen gang hin. Fraglich und abzuklären seien zerebrale Teil l eistungsschwächen und kognitive Ressourcen. Als neuropsychologische Dia gno sen nannten die Ärzte eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Es wurde aus geführt (S. 4), die Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittl iches allgemeines kogni tives Lei stungsniveau (HAWIK -IV-Gesamt-IQ: 107, Sprachverständnis: Index- Wert
95, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken: Index-Wert: 108, Arbeits ge dächt nis: Index-Wert 105, Verarbeitungsgeschwindigkeit: Index-Wert 117). Als Stärke im kognitive n Profil liessen sich das Lösen von Matrizen, das rech nerische Den ken und die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei Papier und Bleistift aufgaben objekti vieren. Weiter zeige sich eine gute verbal e Enkodierungsfähig keit komplexer Text information en . Die Prüfung der episodischen Gedächt nis leis tungen habe unauf fäl lige Behaltens-, Spätabruf- und Wiedererkennungsleis tun gen ergeben. Die neu ropsychologische Untersuchung habe Defizite im Bereich der schriftsprachli chen Fertigkeiten (Rechtschreibung) gezeigt . Die Lesegeschwindig keit und - g enauigkeit seien unauffällig und d as Lesesinnverständnis ebenfalls gegeben. Die ortho gra phische Leistung
beim Schreiben einzelner , diktierter Wörter sowie einzelner Sätz e sei hingegen mittelgradig eingeschränkt und es könne eine isolierte Recht schreib störung ( ICD-10 F81.1) diagnostiziert werden. Weiter habe das neuropsycholo gi sche Profil Minderleistungen in exekutiven und attentionalen Funktionen erge ben. So sei das Planungsvermögen noch gemindert und es lasse sich eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und eine erhöhte Impulsivität feststellen. Auch die geteilte Aufmerksamkeit sei mittelgradig eingeschränkt, sodass insgesamt die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) habe bestätigt werden können. Bezüglich der Schul stufe in der Oberstufe sei
aufgrund des durchschnitt lichen allgemeinen kognitiven Po tentials und den neuropsychologischen Beein trächtigungen (Rechtschreibstörung, exekutive und attentionale Defizite) eine Sekundarschulstufe B zu favorisieren. 4.2
Im Abschlussbericht der Stiftung Y.___ vom 8. Juni 2020 ( Urk. 7/122 S. 1 ) hielt der zuständige Eingliederungsber ater (Job Coach) fest , als Ziel sei das erfolg reiche Absolvieren der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Gärtnerin EBA , bei Eignung ein Wechsel auf das Ausbildungsniveau EFZ
und die renten aus schliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gesetzt worden .
D ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn grosse Mühe gehabt ,
die Arbeitszeiten zu l eisten, welche in der Gärtnerei ge herrsch t hätten . Da sie schnell in das be stehende Team aufgenommen worden sei und Zuspruch erhalten habe , habe sie sich jedoch darauf ein lassen können . Im Praktikum gegen Ende der Ausbildung habe sie in den vielen Bereichen eines Gartencenters ein ge setz t werden können. Die erlernten fachlichen Fähigkeiten hätten geholfen, dass sie sich i n den auf getragenen Arbeiten sicher gefühlt habe. Das Arbeitstempo sei adäquat, die Qu a lität gut bis sehr gut gewesen und da sie
eine gute Auffassungsgabe habe, habe
sie sich schnell im grossen Betrieb orientieren können . Die Integr ation in den ve rschiedenen Teams, Ve rkauf, Produktion, Versand, sei sc hnell und sehr gut gelungen . Zum Schluss habe sie sich wohl gefühlt und die Arbeitszeiten seien kein Thema mehr gewesen.
Als
Tätigkeitsumfeld
wurde eine Produktionsgärtnerei oder Gartencenter mit üblichen Arbeitszeiten festgehalten. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt nach der Lehre von 50 % und im Falle, dass sie sich
im Team wohl fühle ,
davon auszugehen, dass sie die Leistungen innerhalb weniger Jahre deutlich steigern könne. Sie kenne alle fachlichen Arbeiten, welche in einer Produktionsgärtnerei anfallen würden . Sie könne Abläufe miteinander verknüpfen, richte ihren Arbeitsplatz effizient und sinnvoll
ein und mit ihrer gewinnenden Art knüpfe sie sch nell Kontakt zu anderen und sei
in einem Team schnell integriert.
Sie habe aber die Tendenz , ihre Arbeitskollegen für sich und ihre Anliegen einzuspannen und wenn sie sich nicht verstanden fühle , zeige sie kein adäquates Verhalten gegenüber Mitarbeiter sowie auch Vorgesetzte
n. In diesen Situationen brauche es dann Einzelgespräche. Sie halte sich an Termine sowie an abgemachte Zeiten, setze ihr fachliches Wissen ein und könne selb ständig arbeiten. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei aber schwankend respektive sinke, wenn ihre Medikation nachlasse. Dadurch werde auch die Qualität ihrer Arbeiten beeinflusst (S. 2).
Unter Empfehlung und weiteres Vorgehen wurde ausgeführt, es sei eine IV-Teil rente zu prüfen, da es für die Beschwerdeführerin ein grosser Schritt sei , in der Wirtschaft Fuss zu fassen. Es bestehe die Gefahr , dass sie dies nicht schaffe , wenn sie bereits zu Beginn ohne Teilrente im ersten Arbeitsmarkt bestehen müsse. Bei Druck und Hektik bestehe die Gefahr, dass sie ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen könne und blockiere. Auch müsse das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Es werde aber eingeschätzt, dass sie sich schnell an die Wirtschaft anpassen könne und zu einem späteren Zeitpunkt eine « Ausschlies sung » einer IV-Rente möglich sei. Weiter sei auch zu bedenken, dass durch die Corona-Krise zurzeit die Eingliederung erschwert sei. Die Stiftung Y.___ würde aber die Beschwerdeführerin bei der Eingliederung unterstützen und falls ein lückenloser Übergang nicht möglich sein sollte , wäre es auch möglich , noch als Zwischenlösung in der Stiftung die Zeit zu überbrücken, bis ein Arbeitgeber in der freien Wirtschaft gefunden sei. 4.3
Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 1. September 2020 ( Urk. 7/134) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 ,
mit letzte r Kontrolle am 1 8. August 2020 ,
in
seiner Behandlung stehe . Die Kont rollen würden mindestens ein bis zwei mal jährlich
aufgrund der Medikamente und ADHS durchgeführt. Die Beschwer deführerin habe inzwischen eine Lehre als Gärtnerin a bgeschlossen und sei auf Stellensuche. Mit Hilfe des RAV suche sie eine Stelle als « Gärtnerin Produktion EBA » und m öchte später unbedingt Gärtnerin EFZ machen. Aktuell sei ihr aber angeraten worden, erst einige Jahre auf dem Beruf zu arbeiten. Sie sei k örperlich eine gesunde junge Frau mit bekanntem ADHS, welches unter Medikation gut eingestellt sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt : - I solierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 Zum Anforderungsprofil
an die aktuelle Tätigkeit führte der Arzt aus, die Be schwerdeführerin habe während der Lehre körperliche Tätigkeiten mit mittlere r Belastung, selten streng, tageweise sehr repetitiv, d ann wieder mit viel Abwechs lung ausgeübt und damit gut umgehen können. Sie habe sich gut ins Team inte g rieren können und habe auch gerne Kundenkontakt. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass keine Probleme bestünden und sie sogar am liebsten im Verkauf mit Beratung der Kunden arbeite ( Ziff. 3.3) .
Sie könne alles machen, was sie gelernt habe ( Ziff. 3.4) . Si e habe zweimal vier Stunden mit einer Mittagspause gearbeitet, was immer problemlos zu bewältigen gewesen sei. Spät- oder Nacht schicht wäre aber bei ADHS nicht zu empfehlen ( Ziff. 4.1). Sie sage, dass eine ferne Arbeitsstelle mit dem Auszug
von z uhause sie vermutlich überfordern würde. Gemäss ihrer Ansicht
als auch jener ihrer Mutter und auch von S eit e
des Arztes sollte in Zukunft jedoch
ein eigenständiges Wohnen ohne Probleme mög lich sein . D azu müsse sie einfach noch et was «reifer werden», was auch medi zinisch
gut nachvollziehbar sei , da die Hirnreifung beim AD HS bekanntermassen verzögert sei ( Ziff. 4.5). Es wurde ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Ziff. 2.7). 4 .4
Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , vom regiona len ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner A kten be urteilung vom 5. Februar 2021 ( Urk. 7/138/3-4) fest, gemäss Arztbericht von Dr. Z.___ werde bei einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der aktuellen Tätigkeit attestiert . Es seien keine Funktionsei nschränkungen festgestellt worden und die Beschwerdeführerin werde lediglich ein bis zweimal jährlich zur V erlaufskon trolle gesehen und das ADHS sei medikamentös gut behandelt. Dennoch werde aus Sicht der
Ausbildungsinstitution eine 50%ig e Leistungsfähigkeit beurteilt, da die Beschwerdeführerin unter Hektik ihre Ressourcen nicht abruf en könne und das Arbeitstempo noch gefestigt werden müsse. Eine höhere Arbeitsfähigkeit w erde innert weniger Jahre gesehen und e s seien auch Defizite i n den Sozialkom petenzen vorhanden . So verhalte sie sich
inadäqua t, wenn sie sich nicht verstan den fühle, was mit Einzelgesprächen abgeholt werden müsse .
In der Gesamtschau könne aktuell nicht auf die medizinische Beurteilung abge stellt werden, die jedoch prognostisch nachvollziehbar sei. Aufgrund der geringen Symptomatik könne jedoch aus medizinischer Sicht auch die Beurteilung der Ausbildungsinstitution nicht vollumfänglich nachvollzogen w erden. Aus Sicht des RAD bestehe aufgrund der Defizite der Sozialkompetenzen und des vermin derten Arbeitstempos eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, aber in geringerem Ausmass, als dies von der Ausbildungsinstitution beurteilt worden sei. Es bestün den Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexib ilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit.
Die aktuelle Tätigkeit k önne als opt imal angepasst beurteilt werden. A b Abschluss
der EBA betrage die Leistungsfähigkeit 70 %
bei einer 100% igen Präsenz . E ine deutliche Verbesserung sei innert zwei Jahren denkbar. Aufgrund der geringen Symptomatik sei
die Auferlegung weiterer medizinischer Massnahmen nicht zu empfehlen
und innert zwei Jahren sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 5.
5.1
Es ist aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin eine isolierte Rechtschreib störung (ICD-10 F81.1) und eine medikamentös behandelte e infache Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0 ) vorliegen und ihr deshalb medizinische Einglie de rungs massnahmen in Form von Psychotherapie gewährt wurden (vgl. Fest stel lungsblatt Minderjährige für den Beschluss [Urk. 7/45]). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass trotz dieser Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin in der Lage war, die obligatorische Schulzeit (Primar- und Sekundarstufe) in der Regel klasse zu absolvieren und dabei gemäss den Schulzeugnissen auf Sekundarstufe B auch gute Schulnoten erzielen konnte (Urk. 7/64 und Urk. 7/75). Aus dem Ver - laufsprotokoll
der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Berufswahl und der beruflichen Erstausbildung die Aus dauer, die Arbeitsgeschwindigkeit, die Eigenständigkeit sowie die Konzentration bei länger andauernden Aufträgen als den Anforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht ausreichend angesehen wurden, weshalb die Ausbildung im von der Beschwerdeführerin gewünschten Beruf als Gärtnerin EBA in einem geschützten Rahmen gewährt wurde (vgl. Urk. 7/98/2). Mit dem Berufsattest des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 7. Juli 2020 ist dokumentiert, dass sie dabei die Ausbildung Gärtnerin EBA erfolgreich mit der Gesamtnote 5.1 abge schlossen hat (Urk. 7/126/2f.).
Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine zweijährige berufliche Grundbil dung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) , welche grundsätzlich als zureich ender Erwerb von beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten ist. Denn dazu zählen auch sogenannte Anlehren , die auf einem be sonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg absolviert wurden, wenn sie ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln, wie dies auf dem «normalen» Bil dungsweg erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 mit Hinweisen.). 5.2
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer absolvierten Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest ihre Arbeitsfähigkeit wegen des bereits seit ihrer Kindheit bestehenden Gesundheitsschadens (einfache Aufmerksamkeitsstörung) wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann, wie ihre Berufskolleginnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Von allen involvierten Fachpersonen wurde ihr eine gute Prognose hinsichtlich vollständiger Eingliederung in den er sten Arbeitsmarkt gestellt . Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerde führerin unmittelbar im Anschluss an den Lehrabschluss auf dem freien Markt eine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Dabei stützte er sich allerdings auf die etwas beschönigenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie alle Arbei ten erledigen könne, welche sie gelernt habe. Dabei liess er die von der Stiftung Y.___ geschilderten augenfälligen Defizite ausser Betracht.
Etwas differenzierter äusserte sich Dr. B.___ , welcher die Einschätzung von Dr. Z.___ wohl teilte, indes lediglich prognostisch. Er würdigte die von der Stiftung Y.___ geschilderten Einschränkungen und konstatierte Defizite der Sozialkompetenzen, im Arbeitstempo, in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhalte fähig keit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Er schloss auf eine wesentliche Besserung innerhalb von zwei Jahren. 5.3
Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide gefasst werden. Ihre aktuell noch bestehenden Defizite gehen wohl in die Kindheit zurück und verunmöglichen ihr aktuell ein Einkommen, wie dies Gesunde bei gleicher Ausbildung erzielen könnten. Dieser Zustand ist aber lediglich vorüber gehend, was die ärztlichen wie auch betrieblichen Einschätzungen zeigen. Damit rechtfertigt es sich nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Werte gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen. Diese lägen massiv über dem Ein kommen, welches Beschäftigte in der gleichen Situation erzielen könnten.
Da die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach in Kürze voll eingegliedert sein wird, ist das Valideneinkommen entsprechend dem bei intakter Gesundheit erziel baren Verdienst festzulegen. Sie ist nicht (dauernd) ausser Stande, ihre Arbeits fähigkeit wirtschaftlich adäquat zu verwerten. So hatte sie lediglich zu Beginn der Lehre Mühe zur Einhaltung der Arbeitszeiten. Im Praktikum zeigte sich sodann, dass sie in den verschiedenen Bereichen eines Gartencenters eingesetzt werden und bestehen konnte und sich in den erlernten fachlichen Fähigkeiten und den aufgetragenen Arbeiten sicher fühlte. Ebenso wurde das Arbeitstempo als adäquat und die Arbeitsqualität als gut bis sehr gut bezeichnet und die gute Auffassungsgabe, sich schnell im grossen Betrieb orientieren können, hervorge hoben. Es konnte auch eine schnelle und sehr gut gelungene Integration in den verschiedenen Teams Verkauf, Produktion, Versand aufgezeigt und letztlich auch festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin an Termine sowie an ab gemachte Zeiten hält, ihr fachliches Wissen einsetzt und selbständig arbeitet.
Die Beschwerdeführerin benötigt indes eine längere Einarbeitungs- und Anpas sungszeit, bis sie bei voller Präsenz die gleiche Leistung erbringen kann wie eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung . Sodann läuft sie Gefahr, bei Druck und Hektik ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen zu können und zu blockieren. Auch muss das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Sodann besteht in schwierigen Situationen, namentlich, wenn sie sich nicht ver standen fühlt, die Tendenz zu inadäquatem Verhalten, was Führungsaufwand nach sich zieht.
Damit ergibt sich, dass bei an sich intakter Arbeitsfähigkeit einstweilen noch ge wisse Defizite bestehen, welche sich nach der Prognose der Fachleute auswachsen werden. Eine Frühinvalidität besteht damit nicht, lediglich eine temporär vermin derte Leistungsfähigkeit. In Bezug auf den späteren Verdienst eröffnen sich der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit praktisch die gleichen Möglichkeiten wie nichtbehinderten Personen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen). 6. 6.1
Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist nach dem Gesagten auf der Seite des Valideneinkommens auf das branchenübliche Einkommen für eine Gärtnerin EBA auszugehen (vgl. Urk. 3) und dieses dementsprechend auf monat lich Fr. 3'900.-- und jährlich Fr. 46'800.-- festzulegen. 6.2 6.2.1
Zur Frage, in welchem Mass die Beschwerdeführerin bei Antritt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bei unbestritten zumutbarer voller Präsenz in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist und dementsprechend, welches Lohnniveau sie errei chen könnte, finden sich in den Akten verschiedene Angaben.
Währenddem Dr.
B.___ pauschal von einer 70%igen Leistungsfähigkeit ausging, hielt die Ausbildungsinstitution eine solche von etwa 50 % für realistisch. 6.2.2
Von welcher medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit (in Prozenten) auszu gehen ist, braucht im vorliegenden Fall indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG vielmehr, wie die Beschwerdeführerin ihre vorhandene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung ihrer verminderten Leistungsfähigkeit erwerblich verwer ten könnte. Diese Frage lässt sich gestützt auf den Praktikumseinsatz beant worten, den die Beschwerdeführerin kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung in einer Gärtnerei im ersten Arbeitsmarkt absolviert hatte. Der Praktikumsbetrieb hatte der Ausbildungsinstitution zurückgemeldet, dass man mit der Arbeit der Be schwerdeführerin sehr zufrieden gewesen sei und diese bei ihnen zu Beginn einer Anstellung einen Lohn von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- erzielen könnte (Urk.
7/123) . Ausgehend von einem mittleren Einkommen von Fr. 2'250.-- wäre für die Beschwerdeführerin damit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'000.-- realisierbar. Dieser Wert erscheint als verlässlich, hat doch der Prak ti kumsbetrieb keinerlei Interesse an falschen Angaben und gab er seine Beurtei lung aus Sicht eines Arbeitgebers des ersten Arbeitsmarktes ab. 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- und einem Invalideneinkommen von 27'000.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit nach Abschluss der Ausbildung zur Gärtnerin EBA respektive nach Ende der Taggeldzahlungen per 12. August 2020 (Urk. 7/112) ein A nspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2020 (Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 7.
7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2
Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, welche auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung de r Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 4. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 3. August 2018 bis 1 2. August 2020 aus ( Urk. 7/112 ) .
Nachdem die Versicherte ihre Ausbildung zur Gärtnerin EBA (Pflanzenproduk tion) am 7. Juli 2020 erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/126) , teilte die IV-Stelle a m 1 5. Juli 2020 mit, dass die berufliche n Massnahme n erfol greich abgesc hlossen seien und ein allfälliger Rentenanspruchs geprüft werde ( Urk. 7/128) . Sie holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___
ein (Urk. 7/134) und stellte gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) m it Vorbescheid vom 5. Februar 2021 die Verneinung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht
( Urk. 7/139 ) . Daran hielt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 7/140) mit Verfügung vom 4. März 2021 fest ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 .2
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entsp richt gemäss Art. 26 IVV das Erwerbsein kommen das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statisti k: Vor Vollendung von 21 Alters jahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Voll endung von 30 Altersjahren: 90 % sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 %
(vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für Sozialver siche rung, BSV).
Nach konstanter Rechtsprechung sind Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Inva lidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu ge hören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise « um mün zen » können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Urteil 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleis tung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a ).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. April 2021 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , d ie Verfügung vom 4. März 2021 sei aufzuheben und es seien ihr ab dem frühestmögli chen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung
aus ( Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Invalidenversicherung im Rahmen von berufl ichen Eingliederungsm assnahmen die Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ erfolgreich abgeschlossen habe. Bei der Prüfung d es Rentenanspruchs hätten die medizinische n Abklärun gen gezeigt , dass aufgrund leicht er
gesundheitlicher Einschränkung en die Tätigkeit als Gärtnerin zu
70 %
möglich sei . Die Beschwerdeführerin könne zu 100 % präsent sein bei einer
Leis tungsfähigkeit von 70 % ; damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der Defizite in der Sozialkompetenz und im verminderten Arbeitstempo. Aufgrund der Geringfügig keit der Symptomatik sei die Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht als geringer ein zu stufen , als dies von der A usbildungsstätte beurteilt worden sei .
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest ( Urk. 6) , eine zweijähr ige Ausbildung mit Berufsattest gelte als zureichende Berufskenntnis und es bestehe kein Raum ,
den Invaliditätsgrad anhand eines Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln . Da die Tätigkeit als Gärtnerin einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche, stelle auch der Prozentvergleich eine zulässige Variante des Einkom mensvergleichs dar.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
5 ff. ) , die Invaliditätsbemessung habe anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen und es liege ein Fall von Frühinvalidität vor. Die zweijährige EBA-Aus bildung habe im geschützten Rahmen stattgefunden .
Die während ihrer Ausbil dung erworb enen beruflichen Kenntnisse könne sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Verglei ch zu anderen Lehrabgängerinnen ohne Behinderung nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten . Zureichende berufliche Kenntnisse habe sie behinderungsbedingt nicht zu erwerben vermocht. Es müsse Art. 26 Abs. 1 IVV zu r Anwendung kommen und das Valideneinkommen betrage damit Fr. 58'450.--. Für das Invalideneinkommen sei im Fall e , dass auf LSE (Tabel len werte der Lohnstrukturerhebung) abgestellt werde , diese s mittels eines Tabellen lohnabzuges anzupassen . Da sie aber eine zweijährige Ausbildung zur Gärtnerin EBA Fachrichtung Pflanzenproduktion absolviert habe, sei gemäss Lohnregulativ 2020 der Lohn mit Fr. 46'800. -- festzulegen (S. 7). Bei einer 70%igen Leis tungsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 58'450.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 32’760.-- ein Invaliditäts grad von 44 % (S . 7 ) . Es sei aber ohnehin auf die Einschätzung des Lehrbetriebes abzustellen, wonach bei ihr nach zweijähriger EBA-Ausbildung im geschützten Rahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe und ein Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- realisierbar sei (S. 8) .
Im Falle, dass weitere Abklärungen zu veranlassen seien, erscheine es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin parallel dazu geeignete Eingliederungsmassnahmen durchführe beziehungsweise koordiniere, da mit dem Lehrabschluss auf Niveau EBA die Eingliederung nicht abgeschlossen sei und weiter Unterstützungsbedarf bestehe (S. 9). 3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invali denrente . In Frage steht
insbesondere , welche hypothetischen Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbe mes sung heranzuziehen sind und
dabei, ob die Beschwerdeführerin als frühinvalid im Sinne von Art. 2
6. Abs. 1 IVV einzustufen ist . Nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens bilden hingegen berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 7/128) entschieden hat.
4.
E. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 4.1 Im neuropsychologisc hen Untersuchungsbericht des A.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 7/38) wiesen die Ärzte auf die Zu weis ungsdiagnose n einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, Teilleis tungs stö rungen, umschriebene Störung en motorischer Funktionen und einen Status nach habituellem Spitzen gang hin. Fraglich und abzuklären seien zerebrale Teil l eistungsschwächen und kognitive Ressourcen. Als neuropsychologische Dia gno sen nannten die Ärzte eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Es wurde aus geführt (S. 4), die Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittl iches allgemeines kogni tives Lei stungsniveau (HAWIK -IV-Gesamt-IQ: 107, Sprachverständnis: Index- Wert
95, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken: Index-Wert: 108, Arbeits ge dächt nis: Index-Wert 105, Verarbeitungsgeschwindigkeit: Index-Wert 117). Als Stärke im kognitive n Profil liessen sich das Lösen von Matrizen, das rech nerische Den ken und die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei Papier und Bleistift aufgaben objekti vieren. Weiter zeige sich eine gute verbal e Enkodierungsfähig keit komplexer Text information en . Die Prüfung der episodischen Gedächt nis leis tungen habe unauf fäl lige Behaltens-, Spätabruf- und Wiedererkennungsleis tun gen ergeben. Die neu ropsychologische Untersuchung habe Defizite im Bereich der schriftsprachli chen Fertigkeiten (Rechtschreibung) gezeigt . Die Lesegeschwindig keit und - g enauigkeit seien unauffällig und d as Lesesinnverständnis ebenfalls gegeben. Die ortho gra phische Leistung
beim Schreiben einzelner , diktierter Wörter sowie einzelner Sätz e sei hingegen mittelgradig eingeschränkt und es könne eine isolierte Recht schreib störung ( ICD-10 F81.1) diagnostiziert werden. Weiter habe das neuropsycholo gi sche Profil Minderleistungen in exekutiven und attentionalen Funktionen erge ben. So sei das Planungsvermögen noch gemindert und es lasse sich eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und eine erhöhte Impulsivität feststellen. Auch die geteilte Aufmerksamkeit sei mittelgradig eingeschränkt, sodass insgesamt die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) habe bestätigt werden können. Bezüglich der Schul stufe in der Oberstufe sei
aufgrund des durchschnitt lichen allgemeinen kognitiven Po tentials und den neuropsychologischen Beein trächtigungen (Rechtschreibstörung, exekutive und attentionale Defizite) eine Sekundarschulstufe B zu favorisieren.
E. 4.2 Im Abschlussbericht der Stiftung Y.___ vom 8. Juni 2020 ( Urk. 7/122 S. 1 ) hielt der zuständige Eingliederungsber ater (Job Coach) fest , als Ziel sei das erfolg reiche Absolvieren der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Gärtnerin EBA , bei Eignung ein Wechsel auf das Ausbildungsniveau EFZ
und die renten aus schliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gesetzt worden .
D ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn grosse Mühe gehabt ,
die Arbeitszeiten zu l eisten, welche in der Gärtnerei ge herrsch t hätten . Da sie schnell in das be stehende Team aufgenommen worden sei und Zuspruch erhalten habe , habe sie sich jedoch darauf ein lassen können . Im Praktikum gegen Ende der Ausbildung habe sie in den vielen Bereichen eines Gartencenters ein ge setz t werden können. Die erlernten fachlichen Fähigkeiten hätten geholfen, dass sie sich i n den auf getragenen Arbeiten sicher gefühlt habe. Das Arbeitstempo sei adäquat, die Qu a lität gut bis sehr gut gewesen und da sie
eine gute Auffassungsgabe habe, habe
sie sich schnell im grossen Betrieb orientieren können . Die Integr ation in den ve rschiedenen Teams, Ve rkauf, Produktion, Versand, sei sc hnell und sehr gut gelungen . Zum Schluss habe sie sich wohl gefühlt und die Arbeitszeiten seien kein Thema mehr gewesen.
Als
Tätigkeitsumfeld
wurde eine Produktionsgärtnerei oder Gartencenter mit üblichen Arbeitszeiten festgehalten. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt nach der Lehre von 50 % und im Falle, dass sie sich
im Team wohl fühle ,
davon auszugehen, dass sie die Leistungen innerhalb weniger Jahre deutlich steigern könne. Sie kenne alle fachlichen Arbeiten, welche in einer Produktionsgärtnerei anfallen würden . Sie könne Abläufe miteinander verknüpfen, richte ihren Arbeitsplatz effizient und sinnvoll
ein und mit ihrer gewinnenden Art knüpfe sie sch nell Kontakt zu anderen und sei
in einem Team schnell integriert.
Sie habe aber die Tendenz , ihre Arbeitskollegen für sich und ihre Anliegen einzuspannen und wenn sie sich nicht verstanden fühle , zeige sie kein adäquates Verhalten gegenüber Mitarbeiter sowie auch Vorgesetzte
n. In diesen Situationen brauche es dann Einzelgespräche. Sie halte sich an Termine sowie an abgemachte Zeiten, setze ihr fachliches Wissen ein und könne selb ständig arbeiten. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei aber schwankend respektive sinke, wenn ihre Medikation nachlasse. Dadurch werde auch die Qualität ihrer Arbeiten beeinflusst (S. 2).
Unter Empfehlung und weiteres Vorgehen wurde ausgeführt, es sei eine IV-Teil rente zu prüfen, da es für die Beschwerdeführerin ein grosser Schritt sei , in der Wirtschaft Fuss zu fassen. Es bestehe die Gefahr , dass sie dies nicht schaffe , wenn sie bereits zu Beginn ohne Teilrente im ersten Arbeitsmarkt bestehen müsse. Bei Druck und Hektik bestehe die Gefahr, dass sie ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen könne und blockiere. Auch müsse das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Es werde aber eingeschätzt, dass sie sich schnell an die Wirtschaft anpassen könne und zu einem späteren Zeitpunkt eine « Ausschlies sung » einer IV-Rente möglich sei. Weiter sei auch zu bedenken, dass durch die Corona-Krise zurzeit die Eingliederung erschwert sei. Die Stiftung Y.___ würde aber die Beschwerdeführerin bei der Eingliederung unterstützen und falls ein lückenloser Übergang nicht möglich sein sollte , wäre es auch möglich , noch als Zwischenlösung in der Stiftung die Zeit zu überbrücken, bis ein Arbeitgeber in der freien Wirtschaft gefunden sei.
E. 4.3 Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 1. September 2020 ( Urk. 7/134) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 ,
mit letzte r Kontrolle am 1 8. August 2020 ,
in
seiner Behandlung stehe . Die Kont rollen würden mindestens ein bis zwei mal jährlich
aufgrund der Medikamente und ADHS durchgeführt. Die Beschwer deführerin habe inzwischen eine Lehre als Gärtnerin a bgeschlossen und sei auf Stellensuche. Mit Hilfe des RAV suche sie eine Stelle als « Gärtnerin Produktion EBA » und m öchte später unbedingt Gärtnerin EFZ machen. Aktuell sei ihr aber angeraten worden, erst einige Jahre auf dem Beruf zu arbeiten. Sie sei k örperlich eine gesunde junge Frau mit bekanntem ADHS, welches unter Medikation gut eingestellt sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt : - I solierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 Zum Anforderungsprofil
an die aktuelle Tätigkeit führte der Arzt aus, die Be schwerdeführerin habe während der Lehre körperliche Tätigkeiten mit mittlere r Belastung, selten streng, tageweise sehr repetitiv, d ann wieder mit viel Abwechs lung ausgeübt und damit gut umgehen können. Sie habe sich gut ins Team inte g rieren können und habe auch gerne Kundenkontakt. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass keine Probleme bestünden und sie sogar am liebsten im Verkauf mit Beratung der Kunden arbeite ( Ziff. 3.3) .
Sie könne alles machen, was sie gelernt habe ( Ziff. 3.4) . Si e habe zweimal vier Stunden mit einer Mittagspause gearbeitet, was immer problemlos zu bewältigen gewesen sei. Spät- oder Nacht schicht wäre aber bei ADHS nicht zu empfehlen ( Ziff. 4.1). Sie sage, dass eine ferne Arbeitsstelle mit dem Auszug
von z uhause sie vermutlich überfordern würde. Gemäss ihrer Ansicht
als auch jener ihrer Mutter und auch von S eit e
des Arztes sollte in Zukunft jedoch
ein eigenständiges Wohnen ohne Probleme mög lich sein . D azu müsse sie einfach noch et was «reifer werden», was auch medi zinisch
gut nachvollziehbar sei , da die Hirnreifung beim AD HS bekanntermassen verzögert sei ( Ziff. 4.5). Es wurde ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Ziff. 2.7). 4 .4
Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , vom regiona len ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner A kten be urteilung vom 5. Februar 2021 ( Urk. 7/138/3-4) fest, gemäss Arztbericht von Dr. Z.___ werde bei einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der aktuellen Tätigkeit attestiert . Es seien keine Funktionsei nschränkungen festgestellt worden und die Beschwerdeführerin werde lediglich ein bis zweimal jährlich zur V erlaufskon trolle gesehen und das ADHS sei medikamentös gut behandelt. Dennoch werde aus Sicht der
Ausbildungsinstitution eine 50%ig e Leistungsfähigkeit beurteilt, da die Beschwerdeführerin unter Hektik ihre Ressourcen nicht abruf en könne und das Arbeitstempo noch gefestigt werden müsse. Eine höhere Arbeitsfähigkeit w erde innert weniger Jahre gesehen und e s seien auch Defizite i n den Sozialkom petenzen vorhanden . So verhalte sie sich
inadäqua t, wenn sie sich nicht verstan den fühle, was mit Einzelgesprächen abgeholt werden müsse .
In der Gesamtschau könne aktuell nicht auf die medizinische Beurteilung abge stellt werden, die jedoch prognostisch nachvollziehbar sei. Aufgrund der geringen Symptomatik könne jedoch aus medizinischer Sicht auch die Beurteilung der Ausbildungsinstitution nicht vollumfänglich nachvollzogen w erden. Aus Sicht des RAD bestehe aufgrund der Defizite der Sozialkompetenzen und des vermin derten Arbeitstempos eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, aber in geringerem Ausmass, als dies von der Ausbildungsinstitution beurteilt worden sei. Es bestün den Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexib ilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit.
Die aktuelle Tätigkeit k önne als opt imal angepasst beurteilt werden. A b Abschluss
der EBA betrage die Leistungsfähigkeit 70 %
bei einer 100% igen Präsenz . E ine deutliche Verbesserung sei innert zwei Jahren denkbar. Aufgrund der geringen Symptomatik sei
die Auferlegung weiterer medizinischer Massnahmen nicht zu empfehlen
und innert zwei Jahren sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 5.
5.1
Es ist aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin eine isolierte Rechtschreib störung (ICD-10 F81.1) und eine medikamentös behandelte e infache Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0 ) vorliegen und ihr deshalb medizinische Einglie de rungs massnahmen in Form von Psychotherapie gewährt wurden (vgl. Fest stel lungsblatt Minderjährige für den Beschluss [Urk. 7/45]). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass trotz dieser Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin in der Lage war, die obligatorische Schulzeit (Primar- und Sekundarstufe) in der Regel klasse zu absolvieren und dabei gemäss den Schulzeugnissen auf Sekundarstufe B auch gute Schulnoten erzielen konnte (Urk. 7/64 und Urk. 7/75). Aus dem Ver - laufsprotokoll
der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Berufswahl und der beruflichen Erstausbildung die Aus dauer, die Arbeitsgeschwindigkeit, die Eigenständigkeit sowie die Konzentration bei länger andauernden Aufträgen als den Anforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht ausreichend angesehen wurden, weshalb die Ausbildung im von der Beschwerdeführerin gewünschten Beruf als Gärtnerin EBA in einem geschützten Rahmen gewährt wurde (vgl. Urk. 7/98/2). Mit dem Berufsattest des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 7. Juli 2020 ist dokumentiert, dass sie dabei die Ausbildung Gärtnerin EBA erfolgreich mit der Gesamtnote 5.1 abge schlossen hat (Urk. 7/126/2f.).
Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine zweijährige berufliche Grundbil dung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) , welche grundsätzlich als zureich ender Erwerb von beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten ist. Denn dazu zählen auch sogenannte Anlehren , die auf einem be sonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg absolviert wurden, wenn sie ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln, wie dies auf dem «normalen» Bil dungsweg erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 mit Hinweisen.). 5.2
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer absolvierten Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest ihre Arbeitsfähigkeit wegen des bereits seit ihrer Kindheit bestehenden Gesundheitsschadens (einfache Aufmerksamkeitsstörung) wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann, wie ihre Berufskolleginnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Von allen involvierten Fachpersonen wurde ihr eine gute Prognose hinsichtlich vollständiger Eingliederung in den er sten Arbeitsmarkt gestellt . Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerde führerin unmittelbar im Anschluss an den Lehrabschluss auf dem freien Markt eine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Dabei stützte er sich allerdings auf die etwas beschönigenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie alle Arbei ten erledigen könne, welche sie gelernt habe. Dabei liess er die von der Stiftung Y.___ geschilderten augenfälligen Defizite ausser Betracht.
Etwas differenzierter äusserte sich Dr. B.___ , welcher die Einschätzung von Dr. Z.___ wohl teilte, indes lediglich prognostisch. Er würdigte die von der Stiftung Y.___ geschilderten Einschränkungen und konstatierte Defizite der Sozialkompetenzen, im Arbeitstempo, in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhalte fähig keit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Er schloss auf eine wesentliche Besserung innerhalb von zwei Jahren. 5.3
Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide gefasst werden. Ihre aktuell noch bestehenden Defizite gehen wohl in die Kindheit zurück und verunmöglichen ihr aktuell ein Einkommen, wie dies Gesunde bei gleicher Ausbildung erzielen könnten. Dieser Zustand ist aber lediglich vorüber gehend, was die ärztlichen wie auch betrieblichen Einschätzungen zeigen. Damit rechtfertigt es sich nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Werte gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen. Diese lägen massiv über dem Ein kommen, welches Beschäftigte in der gleichen Situation erzielen könnten.
Da die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach in Kürze voll eingegliedert sein wird, ist das Valideneinkommen entsprechend dem bei intakter Gesundheit erziel baren Verdienst festzulegen. Sie ist nicht (dauernd) ausser Stande, ihre Arbeits fähigkeit wirtschaftlich adäquat zu verwerten. So hatte sie lediglich zu Beginn der Lehre Mühe zur Einhaltung der Arbeitszeiten. Im Praktikum zeigte sich sodann, dass sie in den verschiedenen Bereichen eines Gartencenters eingesetzt werden und bestehen konnte und sich in den erlernten fachlichen Fähigkeiten und den aufgetragenen Arbeiten sicher fühlte. Ebenso wurde das Arbeitstempo als adäquat und die Arbeitsqualität als gut bis sehr gut bezeichnet und die gute Auffassungsgabe, sich schnell im grossen Betrieb orientieren können, hervorge hoben. Es konnte auch eine schnelle und sehr gut gelungene Integration in den verschiedenen Teams Verkauf, Produktion, Versand aufgezeigt und letztlich auch festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin an Termine sowie an ab gemachte Zeiten hält, ihr fachliches Wissen einsetzt und selbständig arbeitet.
Die Beschwerdeführerin benötigt indes eine längere Einarbeitungs- und Anpas sungszeit, bis sie bei voller Präsenz die gleiche Leistung erbringen kann wie eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung . Sodann läuft sie Gefahr, bei Druck und Hektik ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen zu können und zu blockieren. Auch muss das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Sodann besteht in schwierigen Situationen, namentlich, wenn sie sich nicht ver standen fühlt, die Tendenz zu inadäquatem Verhalten, was Führungsaufwand nach sich zieht.
Damit ergibt sich, dass bei an sich intakter Arbeitsfähigkeit einstweilen noch ge wisse Defizite bestehen, welche sich nach der Prognose der Fachleute auswachsen werden. Eine Frühinvalidität besteht damit nicht, lediglich eine temporär vermin derte Leistungsfähigkeit. In Bezug auf den späteren Verdienst eröffnen sich der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit praktisch die gleichen Möglichkeiten wie nichtbehinderten Personen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist nach dem Gesagten auf der Seite des Valideneinkommens auf das branchenübliche Einkommen für eine Gärtnerin EBA auszugehen (vgl. Urk. 3) und dieses dementsprechend auf monat lich Fr. 3'900.-- und jährlich Fr. 46'800.-- festzulegen.
E. 6.2.1 Zur Frage, in welchem Mass die Beschwerdeführerin bei Antritt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bei unbestritten zumutbarer voller Präsenz in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist und dementsprechend, welches Lohnniveau sie errei chen könnte, finden sich in den Akten verschiedene Angaben.
Währenddem Dr.
B.___ pauschal von einer 70%igen Leistungsfähigkeit ausging, hielt die Ausbildungsinstitution eine solche von etwa 50 % für realistisch.
E. 6.2.2 Von welcher medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit (in Prozenten) auszu gehen ist, braucht im vorliegenden Fall indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG vielmehr, wie die Beschwerdeführerin ihre vorhandene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung ihrer verminderten Leistungsfähigkeit erwerblich verwer ten könnte. Diese Frage lässt sich gestützt auf den Praktikumseinsatz beant worten, den die Beschwerdeführerin kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung in einer Gärtnerei im ersten Arbeitsmarkt absolviert hatte. Der Praktikumsbetrieb hatte der Ausbildungsinstitution zurückgemeldet, dass man mit der Arbeit der Be schwerdeführerin sehr zufrieden gewesen sei und diese bei ihnen zu Beginn einer Anstellung einen Lohn von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- erzielen könnte (Urk.
7/123) . Ausgehend von einem mittleren Einkommen von Fr. 2'250.-- wäre für die Beschwerdeführerin damit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'000.-- realisierbar. Dieser Wert erscheint als verlässlich, hat doch der Prak ti kumsbetrieb keinerlei Interesse an falschen Angaben und gab er seine Beurtei lung aus Sicht eines Arbeitgebers des ersten Arbeitsmarktes ab.
E. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- und einem Invalideneinkommen von 27'000.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit nach Abschluss der Ausbildung zur Gärtnerin EBA respektive nach Ende der Taggeldzahlungen per 12. August 2020 (Urk. 7/112) ein A nspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2020 (Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 7.
7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2
Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, welche auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung de r Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 4. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00246
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 4. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Bei X.___ , geboren 2001, wurde im Jahr 2010 eine h yperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert (Urk. 7/5) , was im Mai 2010 zur Anmeldung für Minderjährige bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung führte ( Urk. 7/5 ). Die S ozialversicherun gs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 der (damals anwendbaren) Verord nung über Geburtsgebrechen bis April 2015 und verlängerte die Massnahmen nach einer neuropsychologische n Abklärung (Urk. 7/38)
bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs ( Urk. 7/8
und
Urk. 7/48). 1.2
Am 1 2. Januar 2018 ersuchte die Versicherte um berufliche Eingliederungsmass nahmen ( Urk. 7/51). Am
2. Juli 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Mehr kosten der erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ übernehme (Urk. 7/97)
und richtete ein Taggeld für die Zeit vom 1 3. August 2018 bis 1 2. August 2020 aus ( Urk. 7/112 ) .
Nachdem die Versicherte ihre Ausbildung zur Gärtnerin EBA (Pflanzenproduk tion) am 7. Juli 2020 erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/126) , teilte die IV-Stelle a m 1 5. Juli 2020 mit, dass die berufliche n Massnahme n erfol greich abgesc hlossen seien und ein allfälliger Rentenanspruchs geprüft werde ( Urk. 7/128) . Sie holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___
ein (Urk. 7/134) und stellte gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) m it Vorbescheid vom 5. Februar 2021 die Verneinung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht
( Urk. 7/139 ) . Daran hielt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 7/140) mit Verfügung vom 4. März 2021 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. April 2021 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , d ie Verfügung vom 4. März 2021 sei aufzuheben und es seien ihr ab dem frühestmögli chen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4 .2
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entsp richt gemäss Art. 26 IVV das Erwerbsein kommen das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statisti k: Vor Vollendung von 21 Alters jahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Voll endung von 30 Altersjahren: 90 % sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 %
(vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für Sozialver siche rung, BSV).
Nach konstanter Rechtsprechung sind Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Inva lidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu ge hören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise « um mün zen » können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor ( Urteil 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5
Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleis tung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a ).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung
aus ( Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Invalidenversicherung im Rahmen von berufl ichen Eingliederungsm assnahmen die Ausbildung zur Gärtnerin EBA bei der Stiftung Y.___ erfolgreich abgeschlossen habe. Bei der Prüfung d es Rentenanspruchs hätten die medizinische n Abklärun gen gezeigt , dass aufgrund leicht er
gesundheitlicher Einschränkung en die Tätigkeit als Gärtnerin zu
70 %
möglich sei . Die Beschwerdeführerin könne zu 100 % präsent sein bei einer
Leis tungsfähigkeit von 70 % ; damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der Defizite in der Sozialkompetenz und im verminderten Arbeitstempo. Aufgrund der Geringfügig keit der Symptomatik sei die Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht als geringer ein zu stufen , als dies von der A usbildungsstätte beurteilt worden sei .
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest ( Urk. 6) , eine zweijähr ige Ausbildung mit Berufsattest gelte als zureichende Berufskenntnis und es bestehe kein Raum ,
den Invaliditätsgrad anhand eines Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln . Da die Tätigkeit als Gärtnerin einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche, stelle auch der Prozentvergleich eine zulässige Variante des Einkom mensvergleichs dar. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
5 ff. ) , die Invaliditätsbemessung habe anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen und es liege ein Fall von Frühinvalidität vor. Die zweijährige EBA-Aus bildung habe im geschützten Rahmen stattgefunden .
Die während ihrer Ausbil dung erworb enen beruflichen Kenntnisse könne sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Verglei ch zu anderen Lehrabgängerinnen ohne Behinderung nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten . Zureichende berufliche Kenntnisse habe sie behinderungsbedingt nicht zu erwerben vermocht. Es müsse Art. 26 Abs. 1 IVV zu r Anwendung kommen und das Valideneinkommen betrage damit Fr. 58'450.--. Für das Invalideneinkommen sei im Fall e , dass auf LSE (Tabel len werte der Lohnstrukturerhebung) abgestellt werde , diese s mittels eines Tabellen lohnabzuges anzupassen . Da sie aber eine zweijährige Ausbildung zur Gärtnerin EBA Fachrichtung Pflanzenproduktion absolviert habe, sei gemäss Lohnregulativ 2020 der Lohn mit Fr. 46'800. -- festzulegen (S. 7). Bei einer 70%igen Leis tungsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 58'450.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 32’760.-- ein Invaliditäts grad von 44 % (S . 7 ) . Es sei aber ohnehin auf die Einschätzung des Lehrbetriebes abzustellen, wonach bei ihr nach zweijähriger EBA-Ausbildung im geschützten Rahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe und ein Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- realisierbar sei (S. 8) .
Im Falle, dass weitere Abklärungen zu veranlassen seien, erscheine es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin parallel dazu geeignete Eingliederungsmassnahmen durchführe beziehungsweise koordiniere, da mit dem Lehrabschluss auf Niveau EBA die Eingliederung nicht abgeschlossen sei und weiter Unterstützungsbedarf bestehe (S. 9). 3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invali denrente . In Frage steht
insbesondere , welche hypothetischen Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbe mes sung heranzuziehen sind und
dabei, ob die Beschwerdeführerin als frühinvalid im Sinne von Art. 2
6. Abs. 1 IVV einzustufen ist . Nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens bilden hingegen berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 7/128) entschieden hat.
4. 4.1
Im neuropsychologisc hen Untersuchungsbericht des A.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 7/38) wiesen die Ärzte auf die Zu weis ungsdiagnose n einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, Teilleis tungs stö rungen, umschriebene Störung en motorischer Funktionen und einen Status nach habituellem Spitzen gang hin. Fraglich und abzuklären seien zerebrale Teil l eistungsschwächen und kognitive Ressourcen. Als neuropsychologische Dia gno sen nannten die Ärzte eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Es wurde aus geführt (S. 4), die Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittl iches allgemeines kogni tives Lei stungsniveau (HAWIK -IV-Gesamt-IQ: 107, Sprachverständnis: Index- Wert
95, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken: Index-Wert: 108, Arbeits ge dächt nis: Index-Wert 105, Verarbeitungsgeschwindigkeit: Index-Wert 117). Als Stärke im kognitive n Profil liessen sich das Lösen von Matrizen, das rech nerische Den ken und die Verarbeitungsgeschwindigkeit bei Papier und Bleistift aufgaben objekti vieren. Weiter zeige sich eine gute verbal e Enkodierungsfähig keit komplexer Text information en . Die Prüfung der episodischen Gedächt nis leis tungen habe unauf fäl lige Behaltens-, Spätabruf- und Wiedererkennungsleis tun gen ergeben. Die neu ropsychologische Untersuchung habe Defizite im Bereich der schriftsprachli chen Fertigkeiten (Rechtschreibung) gezeigt . Die Lesegeschwindig keit und - g enauigkeit seien unauffällig und d as Lesesinnverständnis ebenfalls gegeben. Die ortho gra phische Leistung
beim Schreiben einzelner , diktierter Wörter sowie einzelner Sätz e sei hingegen mittelgradig eingeschränkt und es könne eine isolierte Recht schreib störung ( ICD-10 F81.1) diagnostiziert werden. Weiter habe das neuropsycholo gi sche Profil Minderleistungen in exekutiven und attentionalen Funktionen erge ben. So sei das Planungsvermögen noch gemindert und es lasse sich eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und eine erhöhte Impulsivität feststellen. Auch die geteilte Aufmerksamkeit sei mittelgradig eingeschränkt, sodass insgesamt die Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) habe bestätigt werden können. Bezüglich der Schul stufe in der Oberstufe sei
aufgrund des durchschnitt lichen allgemeinen kognitiven Po tentials und den neuropsychologischen Beein trächtigungen (Rechtschreibstörung, exekutive und attentionale Defizite) eine Sekundarschulstufe B zu favorisieren. 4.2
Im Abschlussbericht der Stiftung Y.___ vom 8. Juni 2020 ( Urk. 7/122 S. 1 ) hielt der zuständige Eingliederungsber ater (Job Coach) fest , als Ziel sei das erfolg reiche Absolvieren der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Gärtnerin EBA , bei Eignung ein Wechsel auf das Ausbildungsniveau EFZ
und die renten aus schliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gesetzt worden .
D ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn grosse Mühe gehabt ,
die Arbeitszeiten zu l eisten, welche in der Gärtnerei ge herrsch t hätten . Da sie schnell in das be stehende Team aufgenommen worden sei und Zuspruch erhalten habe , habe sie sich jedoch darauf ein lassen können . Im Praktikum gegen Ende der Ausbildung habe sie in den vielen Bereichen eines Gartencenters ein ge setz t werden können. Die erlernten fachlichen Fähigkeiten hätten geholfen, dass sie sich i n den auf getragenen Arbeiten sicher gefühlt habe. Das Arbeitstempo sei adäquat, die Qu a lität gut bis sehr gut gewesen und da sie
eine gute Auffassungsgabe habe, habe
sie sich schnell im grossen Betrieb orientieren können . Die Integr ation in den ve rschiedenen Teams, Ve rkauf, Produktion, Versand, sei sc hnell und sehr gut gelungen . Zum Schluss habe sie sich wohl gefühlt und die Arbeitszeiten seien kein Thema mehr gewesen.
Als
Tätigkeitsumfeld
wurde eine Produktionsgärtnerei oder Gartencenter mit üblichen Arbeitszeiten festgehalten. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt nach der Lehre von 50 % und im Falle, dass sie sich
im Team wohl fühle ,
davon auszugehen, dass sie die Leistungen innerhalb weniger Jahre deutlich steigern könne. Sie kenne alle fachlichen Arbeiten, welche in einer Produktionsgärtnerei anfallen würden . Sie könne Abläufe miteinander verknüpfen, richte ihren Arbeitsplatz effizient und sinnvoll
ein und mit ihrer gewinnenden Art knüpfe sie sch nell Kontakt zu anderen und sei
in einem Team schnell integriert.
Sie habe aber die Tendenz , ihre Arbeitskollegen für sich und ihre Anliegen einzuspannen und wenn sie sich nicht verstanden fühle , zeige sie kein adäquates Verhalten gegenüber Mitarbeiter sowie auch Vorgesetzte
n. In diesen Situationen brauche es dann Einzelgespräche. Sie halte sich an Termine sowie an abgemachte Zeiten, setze ihr fachliches Wissen ein und könne selb ständig arbeiten. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei aber schwankend respektive sinke, wenn ihre Medikation nachlasse. Dadurch werde auch die Qualität ihrer Arbeiten beeinflusst (S. 2).
Unter Empfehlung und weiteres Vorgehen wurde ausgeführt, es sei eine IV-Teil rente zu prüfen, da es für die Beschwerdeführerin ein grosser Schritt sei , in der Wirtschaft Fuss zu fassen. Es bestehe die Gefahr , dass sie dies nicht schaffe , wenn sie bereits zu Beginn ohne Teilrente im ersten Arbeitsmarkt bestehen müsse. Bei Druck und Hektik bestehe die Gefahr, dass sie ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen könne und blockiere. Auch müsse das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Es werde aber eingeschätzt, dass sie sich schnell an die Wirtschaft anpassen könne und zu einem späteren Zeitpunkt eine « Ausschlies sung » einer IV-Rente möglich sei. Weiter sei auch zu bedenken, dass durch die Corona-Krise zurzeit die Eingliederung erschwert sei. Die Stiftung Y.___ würde aber die Beschwerdeführerin bei der Eingliederung unterstützen und falls ein lückenloser Übergang nicht möglich sein sollte , wäre es auch möglich , noch als Zwischenlösung in der Stiftung die Zeit zu überbrücken, bis ein Arbeitgeber in der freien Wirtschaft gefunden sei. 4.3
Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 1. September 2020 ( Urk. 7/134) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 ,
mit letzte r Kontrolle am 1 8. August 2020 ,
in
seiner Behandlung stehe . Die Kont rollen würden mindestens ein bis zwei mal jährlich
aufgrund der Medikamente und ADHS durchgeführt. Die Beschwer deführerin habe inzwischen eine Lehre als Gärtnerin a bgeschlossen und sei auf Stellensuche. Mit Hilfe des RAV suche sie eine Stelle als « Gärtnerin Produktion EBA » und m öchte später unbedingt Gärtnerin EFZ machen. Aktuell sei ihr aber angeraten worden, erst einige Jahre auf dem Beruf zu arbeiten. Sie sei k örperlich eine gesunde junge Frau mit bekanntem ADHS, welches unter Medikation gut eingestellt sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt : - I solierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) - Einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 Zum Anforderungsprofil
an die aktuelle Tätigkeit führte der Arzt aus, die Be schwerdeführerin habe während der Lehre körperliche Tätigkeiten mit mittlere r Belastung, selten streng, tageweise sehr repetitiv, d ann wieder mit viel Abwechs lung ausgeübt und damit gut umgehen können. Sie habe sich gut ins Team inte g rieren können und habe auch gerne Kundenkontakt. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass keine Probleme bestünden und sie sogar am liebsten im Verkauf mit Beratung der Kunden arbeite ( Ziff. 3.3) .
Sie könne alles machen, was sie gelernt habe ( Ziff. 3.4) . Si e habe zweimal vier Stunden mit einer Mittagspause gearbeitet, was immer problemlos zu bewältigen gewesen sei. Spät- oder Nacht schicht wäre aber bei ADHS nicht zu empfehlen ( Ziff. 4.1). Sie sage, dass eine ferne Arbeitsstelle mit dem Auszug
von z uhause sie vermutlich überfordern würde. Gemäss ihrer Ansicht
als auch jener ihrer Mutter und auch von S eit e
des Arztes sollte in Zukunft jedoch
ein eigenständiges Wohnen ohne Probleme mög lich sein . D azu müsse sie einfach noch et was «reifer werden», was auch medi zinisch
gut nachvollziehbar sei , da die Hirnreifung beim AD HS bekanntermassen verzögert sei ( Ziff. 4.5). Es wurde ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Ziff. 2.7). 4 .4
Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , vom regiona len ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner A kten be urteilung vom 5. Februar 2021 ( Urk. 7/138/3-4) fest, gemäss Arztbericht von Dr. Z.___ werde bei einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der aktuellen Tätigkeit attestiert . Es seien keine Funktionsei nschränkungen festgestellt worden und die Beschwerdeführerin werde lediglich ein bis zweimal jährlich zur V erlaufskon trolle gesehen und das ADHS sei medikamentös gut behandelt. Dennoch werde aus Sicht der
Ausbildungsinstitution eine 50%ig e Leistungsfähigkeit beurteilt, da die Beschwerdeführerin unter Hektik ihre Ressourcen nicht abruf en könne und das Arbeitstempo noch gefestigt werden müsse. Eine höhere Arbeitsfähigkeit w erde innert weniger Jahre gesehen und e s seien auch Defizite i n den Sozialkom petenzen vorhanden . So verhalte sie sich
inadäqua t, wenn sie sich nicht verstan den fühle, was mit Einzelgesprächen abgeholt werden müsse .
In der Gesamtschau könne aktuell nicht auf die medizinische Beurteilung abge stellt werden, die jedoch prognostisch nachvollziehbar sei. Aufgrund der geringen Symptomatik könne jedoch aus medizinischer Sicht auch die Beurteilung der Ausbildungsinstitution nicht vollumfänglich nachvollzogen w erden. Aus Sicht des RAD bestehe aufgrund der Defizite der Sozialkompetenzen und des vermin derten Arbeitstempos eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, aber in geringerem Ausmass, als dies von der Ausbildungsinstitution beurteilt worden sei. Es bestün den Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexib ilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit.
Die aktuelle Tätigkeit k önne als opt imal angepasst beurteilt werden. A b Abschluss
der EBA betrage die Leistungsfähigkeit 70 %
bei einer 100% igen Präsenz . E ine deutliche Verbesserung sei innert zwei Jahren denkbar. Aufgrund der geringen Symptomatik sei
die Auferlegung weiterer medizinischer Massnahmen nicht zu empfehlen
und innert zwei Jahren sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 5.
5.1
Es ist aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin eine isolierte Rechtschreib störung (ICD-10 F81.1) und eine medikamentös behandelte e infache Aufmerk sam keitsstörung (ICD-10 F90.0 ) vorliegen und ihr deshalb medizinische Einglie de rungs massnahmen in Form von Psychotherapie gewährt wurden (vgl. Fest stel lungsblatt Minderjährige für den Beschluss [Urk. 7/45]). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass trotz dieser Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin in der Lage war, die obligatorische Schulzeit (Primar- und Sekundarstufe) in der Regel klasse zu absolvieren und dabei gemäss den Schulzeugnissen auf Sekundarstufe B auch gute Schulnoten erzielen konnte (Urk. 7/64 und Urk. 7/75). Aus dem Ver - laufsprotokoll
der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Berufswahl und der beruflichen Erstausbildung die Aus dauer, die Arbeitsgeschwindigkeit, die Eigenständigkeit sowie die Konzentration bei länger andauernden Aufträgen als den Anforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht ausreichend angesehen wurden, weshalb die Ausbildung im von der Beschwerdeführerin gewünschten Beruf als Gärtnerin EBA in einem geschützten Rahmen gewährt wurde (vgl. Urk. 7/98/2). Mit dem Berufsattest des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 7. Juli 2020 ist dokumentiert, dass sie dabei die Ausbildung Gärtnerin EBA erfolgreich mit der Gesamtnote 5.1 abge schlossen hat (Urk. 7/126/2f.).
Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine zweijährige berufliche Grundbil dung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) , welche grundsätzlich als zureich ender Erwerb von beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten ist. Denn dazu zählen auch sogenannte Anlehren , die auf einem be sonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg absolviert wurden, wenn sie ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln, wie dies auf dem «normalen» Bil dungsweg erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 mit Hinweisen.). 5.2
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer absolvierten Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest ihre Arbeitsfähigkeit wegen des bereits seit ihrer Kindheit bestehenden Gesundheitsschadens (einfache Aufmerksamkeitsstörung) wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann, wie ihre Berufskolleginnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Von allen involvierten Fachpersonen wurde ihr eine gute Prognose hinsichtlich vollständiger Eingliederung in den er sten Arbeitsmarkt gestellt . Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerde führerin unmittelbar im Anschluss an den Lehrabschluss auf dem freien Markt eine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Dabei stützte er sich allerdings auf die etwas beschönigenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie alle Arbei ten erledigen könne, welche sie gelernt habe. Dabei liess er die von der Stiftung Y.___ geschilderten augenfälligen Defizite ausser Betracht.
Etwas differenzierter äusserte sich Dr. B.___ , welcher die Einschätzung von Dr. Z.___ wohl teilte, indes lediglich prognostisch. Er würdigte die von der Stiftung Y.___ geschilderten Einschränkungen und konstatierte Defizite der Sozialkompetenzen, im Arbeitstempo, in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhalte fähig keit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Er schloss auf eine wesentliche Besserung innerhalb von zwei Jahren. 5.3
Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide gefasst werden. Ihre aktuell noch bestehenden Defizite gehen wohl in die Kindheit zurück und verunmöglichen ihr aktuell ein Einkommen, wie dies Gesunde bei gleicher Ausbildung erzielen könnten. Dieser Zustand ist aber lediglich vorüber gehend, was die ärztlichen wie auch betrieblichen Einschätzungen zeigen. Damit rechtfertigt es sich nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Werte gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen. Diese lägen massiv über dem Ein kommen, welches Beschäftigte in der gleichen Situation erzielen könnten.
Da die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach in Kürze voll eingegliedert sein wird, ist das Valideneinkommen entsprechend dem bei intakter Gesundheit erziel baren Verdienst festzulegen. Sie ist nicht (dauernd) ausser Stande, ihre Arbeits fähigkeit wirtschaftlich adäquat zu verwerten. So hatte sie lediglich zu Beginn der Lehre Mühe zur Einhaltung der Arbeitszeiten. Im Praktikum zeigte sich sodann, dass sie in den verschiedenen Bereichen eines Gartencenters eingesetzt werden und bestehen konnte und sich in den erlernten fachlichen Fähigkeiten und den aufgetragenen Arbeiten sicher fühlte. Ebenso wurde das Arbeitstempo als adäquat und die Arbeitsqualität als gut bis sehr gut bezeichnet und die gute Auffassungsgabe, sich schnell im grossen Betrieb orientieren können, hervorge hoben. Es konnte auch eine schnelle und sehr gut gelungene Integration in den verschiedenen Teams Verkauf, Produktion, Versand aufgezeigt und letztlich auch festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin an Termine sowie an ab gemachte Zeiten hält, ihr fachliches Wissen einsetzt und selbständig arbeitet.
Die Beschwerdeführerin benötigt indes eine längere Einarbeitungs- und Anpas sungszeit, bis sie bei voller Präsenz die gleiche Leistung erbringen kann wie eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung . Sodann läuft sie Gefahr, bei Druck und Hektik ihre gewonnenen Fähigkeiten nicht abrufen zu können und zu blockieren. Auch muss das Arbeitstempo über längere Zeit noch gefestigt werden. Sodann besteht in schwierigen Situationen, namentlich, wenn sie sich nicht ver standen fühlt, die Tendenz zu inadäquatem Verhalten, was Führungsaufwand nach sich zieht.
Damit ergibt sich, dass bei an sich intakter Arbeitsfähigkeit einstweilen noch ge wisse Defizite bestehen, welche sich nach der Prognose der Fachleute auswachsen werden. Eine Frühinvalidität besteht damit nicht, lediglich eine temporär vermin derte Leistungsfähigkeit. In Bezug auf den späteren Verdienst eröffnen sich der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit praktisch die gleichen Möglichkeiten wie nichtbehinderten Personen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen). 6. 6.1
Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist nach dem Gesagten auf der Seite des Valideneinkommens auf das branchenübliche Einkommen für eine Gärtnerin EBA auszugehen (vgl. Urk. 3) und dieses dementsprechend auf monat lich Fr. 3'900.-- und jährlich Fr. 46'800.-- festzulegen. 6.2 6.2.1
Zur Frage, in welchem Mass die Beschwerdeführerin bei Antritt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt bei unbestritten zumutbarer voller Präsenz in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist und dementsprechend, welches Lohnniveau sie errei chen könnte, finden sich in den Akten verschiedene Angaben.
Währenddem Dr.
B.___ pauschal von einer 70%igen Leistungsfähigkeit ausging, hielt die Ausbildungsinstitution eine solche von etwa 50 % für realistisch. 6.2.2
Von welcher medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit (in Prozenten) auszu gehen ist, braucht im vorliegenden Fall indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG vielmehr, wie die Beschwerdeführerin ihre vorhandene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung ihrer verminderten Leistungsfähigkeit erwerblich verwer ten könnte. Diese Frage lässt sich gestützt auf den Praktikumseinsatz beant worten, den die Beschwerdeführerin kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung in einer Gärtnerei im ersten Arbeitsmarkt absolviert hatte. Der Praktikumsbetrieb hatte der Ausbildungsinstitution zurückgemeldet, dass man mit der Arbeit der Be schwerdeführerin sehr zufrieden gewesen sei und diese bei ihnen zu Beginn einer Anstellung einen Lohn von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- erzielen könnte (Urk.
7/123) . Ausgehend von einem mittleren Einkommen von Fr. 2'250.-- wäre für die Beschwerdeführerin damit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'000.-- realisierbar. Dieser Wert erscheint als verlässlich, hat doch der Prak ti kumsbetrieb keinerlei Interesse an falschen Angaben und gab er seine Beurtei lung aus Sicht eines Arbeitgebers des ersten Arbeitsmarktes ab. 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- und einem Invalideneinkommen von 27'000.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit nach Abschluss der Ausbildung zur Gärtnerin EBA respektive nach Ende der Taggeldzahlungen per 12. August 2020 (Urk. 7/112) ein A nspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2020 (Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 7.
7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2
Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, welche auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung de r Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 4. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef