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IV.2021.00237

Nachdem der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kein Thema der Abklärungen war, wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, den im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters zumindest dem RAD vorzulegen.

Zürich SozVersG · 2021-09-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1974 geborene X.___

meldete sich am 2 0. April 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärun gen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15) wies sie mit Ver fügung vom 3. Januar 2011 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 7/17).

Am 2 6. Juni 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Wiederum nahm die IV-Stelle erwerb liche und medizinische Abklärungen vor und wie s nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/35) das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 2 4. Novem ber

2014 ab (Urk. 7/37). Am 9. Dezember 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/44) mit Verfügung vom 2. Mai

2016 nicht ein (Urk. 7/47). 1.2

Anfangs Februar 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 49, Urk. 7/52 -54), worauf die IV-Stelle am 4. Februar 2019 mitteilte, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 7/51). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/55) und holte Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, (Urk. 7/60) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/63, Urk. 7/67) ein. Am 26. November 2019 wurde X.___ von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa ra tes, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, beide vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), untersucht (Urk. 7 /65-66). Nach dem die IV-Stelle bei X.___ eine Haush altsabklärung durchgeführt hatte (Urk. 7 /70), stellte sie mit Vorbescheid vom 1 7. Juni 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/73). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 7/74, Urk. 7/81, Urk. 7/87), wobei sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechts ver treterin für die Vorbescheidverfahren beantragen liess. Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens

stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle einen Bericht zu (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2. März 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von

X.___

auf eine Invalidenrente (Urk. 7/98 = Urk. 2). Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Vorbescheidverfahren

wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 ab (Urk. 7/101). 2.

Mit Eingabe vom 1 5. April 2021 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2021 betreffend Rentenanspruch erheben und bean tragen: 1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2021 aufzu heben. 2.

Es s ei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), zu gewähren. 3.

Es s ei ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4.

Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutach tens und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin u m Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

9) reichte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ihre Honorarnote (Urk.

10) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021

davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfal l zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 und Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei die Be schwerdeführerin zu 13 % eingeschränkt. Eine psychische Erkrankung sei erst im Einwandverfahren geltend gemacht worden. Gemäss dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

habe sich die Beschwerdeführerin erst im August 2020, mithin nach Erlass des Vorbescheids wieder in psychiatrische Be handlung begeben. Während ihren Untersuchungen hätten die Ärzte des RAD keine Indizien bemerkt, welche auf eine rel e vante psychische Einschränkung hin wiesen . Auch als der Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin zu Hause ge wesen sei, seien keine psychischen Lei d en, welche sie im Haushalt einschränkten,

erwähnt beziehungsweise bemerkt worden . Dr. C.___ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens aus. Diese Arbeitsunfähig keit stütze er jedoch auch auf somatisch bedingte Beschwerden, welche fachfremd seien. Bei der vo n Dr. C.___

gestellten psychiatrischen Diagnose handle es sich um eine depressive Episode. Episoden seien vorübergehend und wirkten sich nicht längerdauernd auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus, was aber Voraus setzung für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei. Es lägen zudem zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche nicht be rück sichtigt werden könnten. 2.2

Die Besch w e rdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad stütze sich auf das RAD-Gutachten von Dr. A.___ . Dabei ergebe sich die Leistungsminderung allein aus somatischer Sicht. Aus dem Verlauf ihrer gesundheitlichen Situation sei ersichtlich, dass seit Jahren auch psychische Leiden bestünden . N achdem der be handelnde Psychiater am 3 1. Dezember 2020 sein en Arztbericht eingereicht habe, mit welchem er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, wäre die Be schwerdegegnerin

i m Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen, ihren psychischen Gesundheitszustand abzuklären.

Entgegen der Beschwerdegegnerin liege keine vorübergehende depressi ve Episode, sondern eine länger andauernde depressive Erkrankung vor, welche sich über die Jahre entwickelt habe. Sie befin de sich seit dem Jahr 2010 in psychiatrischer Behandlung. Der Arztbericht von Dr. C.___ sei weder dem RAD noch dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, sie

– die Be schwerdeführerin – habe si ch erst wieder im August 2020 nach Erlass des Vorbe scheides in ps ychiatrische Behandlung begeben, verkenne die Beschwerdegeg nerin, dass dies

sie nicht von ihrer Untersuchungspflicht befreien würde . Es gelte jedoch ohnehin zu beachten, dass Dr. C.___ lediglich ausführ e, seit August 2020 erfolge ein Versuch, mit dem Medikament Brintellix eine stimmungs auf hellende Wirkung zu erreichen. Damit sag e er jedoch nicht, dass sie erst im August 2020 die psychiatrische Behandlung wiederaufgenommen habe.

Der RAD-Bericht von Dr. A.___

sei recht knapp

gehalten und äussere sich, bis auf die Bemerkung, sie beschreibe eine angespannte psychosoziale Situation, nicht zu ihrem psychischen Zustand . RAD-Arzt Dr. A.___ habe sich zudem nicht mit ihrem Berufsprofil auseinandergesetzt. Namentlich führe er aus, dass ihre letzte Berufstätigkeit Reinigungsangestellte gewesen sei. Sie habe jedoch zuletzt als Service-Aushilfe gearbeitet. Es bestünden zumindest Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchung, weshalb eine verwal tungsexterne Begutachtung anzuordnen sei. Für die durch die IV-Kunden bera ter in vorgenommen e Ressourcenprüfung besteh e keine beweiskräftige medizini sche Grundlage, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Zu erwähnen sei je doch, dass der behandelnde Psychiater von fehlenden Ressourcen ausgehe.

Hinsichtlich ihres Status gelte es zu beachten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum reduziert gehabt habe. Es sei von einer 100%igen Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen . 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Dezember 2018 an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin (Urk. 7/48)

als Diagnosen an: - Status nach beidseitiger vollständiger Arthrotomie, Teilentfernung der medialen Anteile der Pedikel beidseits, direkte foraminale Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, totale Diskektomie L4/5 mit PLIF-Opera tion L4/5 und dorsolateraler

Repositionsspondylodese bei Spondy lo lis thesis

M e yerding Grad II auf Meyerding Grad I am 6. März 2018 bei - l umbospondylogenem und fluktu ierendem radikulären Reizsyndrom L5 beidseits, aktuell mehr rechts bei Spondylolisthesis L5 gegen S1 mit deutlicher Retrolisthese (Meyerding Grad I-II mit konsekutiver abso luter Foraminalstenose), beginnender Diskopathie L4/5, diskrete Ante ro listhese L5 gegen L4 - Facettengelenksarthrose mit Gelenkserguss beidseits. Keine Kompression neuraler Strukturen - deutlich hyp er tropher rechtsbetonter Facettengelenksarthrose L5/S1 - Status nach Operation einer lateralen I nguinalhernie rechts am 27. Febru a r 2017 - Zervikraniales und – spondylogenes Schmerzsyndrom bei fixierter Fehl stellung der HWS - Status nach chronischem Nikotinabusus (etwa 30 pack year), seit 2017 erfolgreich sistiert - Adipositas Grad I - Varusgonarthrose beidseits - H allux

valgus rechts - b eginnende Grosszehengrundgelenksarthrose links

Die Beschwerdeführerin be finde sich von allgemein-internistischer Seite in einem zufriedenstellenden Allgemein zustand bei adipösem Ernährungszustand (BMI 35 kg/m 2). Medikamentenbedarf bestehe aktuell nicht. Der Appetit sei gut, die Nah rungsaufnahme gelinge problemlos. Die aktuellen Laborwerte zeigten allesamt Normwerte. Vitaminmangelzustände bestünden aktuell nicht. Unter erfolgreich sistiertem Nikotinkonsum sowie erheblich eingeschränkter Belastungs- und Mobilitätsfähigkeit ergebe sich weiterhin eine Gewichtszunahme von drei bis vier Kilogramm. Bei morbider Adipositas Grad I erfolge nun eine Evaluation eines bariatrischen Eingriffs im E.___, wobei bisher noch keine Ernäh rungsberatung erfolgt sei, was eine der Voraussetzung zur Erfüllung einer eventuellen Operationsindikation darstelle. Als l imitierend im Alltag beschreibe die Beschwerdeführerin die bekannten chro nischen lumbospondylogenen Schmerzen, wobei der wirbelsäulenchirur gische Eingriff eine Erleichterung der Rückenschmerzen erbracht habe. Langes Stehen oder S itzen, Arbeiten in gebeugter Haltung und

Tragen schwerer/mittelschwerer Lasten seien weiterhin nicht durchführbar und die Belastungsfähigkeit bleibe durch die Grunderkrankungen weiterhin erheblich eingeschränkt. 3.2

Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2019 (Urk. 7/60) die auch von Dr. D.___ angeführte Diagnosen betreffend die Wirbel L4, L5 und S 1. Zusätzlich hielt er einen Verdacht auf eine muskuläre Reizung paravertebral links tieflumbal fest.

Die Beschwerdeführerin habe eine lange Leidensgeschichte. Vor seiner Erstkon sultation im Mai 2017 seien bei der Beschwerdeführerin bereits drei schmerzthe rapeutische Behandlungen durchgeführt worden. Im Rahmen der Erstkonsultation habe die Beschwerdeführerin vor allem über tieflumbale Schmerzen mit aber auch Abstrahlung radikulär dem Dermatom L5 entsprechend berichtet. Da die Schmerz situation zunehmend nicht kontrollierbar gewesen sei, sei am 6. März 2018 die operative Sanierung erfolgt. Nach der Operation hätten sich die radikulären Schmerzen zurückgebildet. Es persistier t en fluktuierende tieflumbale Schmerzen belastungsabhängig. Die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe sicherlich eingeschränkt. Es seien nur wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich. Starke körperliche Belastungen seien zu vermeiden. 3.3

RAD-Arzt Dr. A.___ nannte mit Untersuchungsbericht vom 2 6. November 2019 (Urk. 7/65) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS mit/bei - Status nach partieller Pedikulotomie beidseits, foraminaler Dekom pres sio n der Nervenwurzel L5 beidseits, totaler Diskektomie L4/L5 mit PLIF und dorsolateraler

Repositionsspondylodese bei Spondylolisthe s is

Meyerding II auf Meyerding I 6. März 2018 - r ezidivierendes lumbosakr a l e s und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom beidseits

Als Diagnosen ohne A uswirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ an: - k linisch asymptomatische, röntgenologisch beginnende mediale Gon ar throse beidseits, Hallux

valgus mit beginnender Grosszehengrund ge lenksarthrose rechts mehr als links, anamnestisch Fersensporn links, anamnestisch HWS-Beschwerden bei röntgenologisch HWS-Fehlhaltung, anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und Depressivität auf dem Boden anhaltender psychosoz ialer Belastung (ICD-10 F43.22)

Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft beeinträchtige. I n

der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe mindestens seit der LWS-Operation vom 6. März 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr.

In angepasster, körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf bis zehn Kilogramm, ohne wirbelsäulen-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit Überstrecken oder im Bücken, Hocken Knien und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Schlag-Stoss -Vibrationsbelastungen sowi e Nässe-Kälteexposit ion sollte

eine 70

- bis 80 % ig e Arbeitstätigkeit umsetzbar s ein, und zwar mindestens ab September 2018 (erfahrungsgemäss Rekonvaleszenz nach LWS- Spondylodese März 2018). Hierbei handle es sich um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit abzüglich 20 bis 30 % Rendement für vermehrten Pausen bedarf zur Entlastung, respektive zum Körperstellungswechsel nach operativ fix ierter LWS. 3. 4

RAD-Arzt Dr. B.___ nannte in seinem Beri cht vom 2 6. November

2019 (Urk. 7/66), welcher auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom glei chen Tag beruhte, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine morbide Ge wichtsproblematik an. Er attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit. 3. 5

Vor den Untersuchungen durch die RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___

ersucht mitzuteilen, wie er jetzt und mittelfristig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger und an gepasster Tätigkeit sehe und wie ein geeignetes berufliches Belastungs- und Ressour cenprofil auszusehen habe (Urk. 7/72/5). Dr. Z.___ antwo rtete am 11. Dezember 2019, dass er die Frage nicht beantworten könne (Urk. 7/67). Weiter hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ gebeten, detailliert zu den genauen Adipositas-Kennzahlen sowie den von ihm durchgeführten und noch geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 7/72/5). Dazu erklärte Dr. Z.___, bei der Beschwerdeführerin besteh e eine Adipositas III (BMI: 36, 3), welche zu einer allge meinen Einschränkung der Beweglichkeit und Mobilität führe. Ihre bekannten orthopädischen Beschwerden würden natürlich zusätzlich verschlechtert. Deshalb sei nach diversen Abklärungen eine regelmässige Ernährungstherapie i nit i i ert worden, zudem eine medikamentöse Unterstü t zung, um eine Gewichtsabnahme zu erreichen. Die Prognose per se sei schlecht, da durch das myofasziale Schmerz syndrom und Status nach orthopädischen Operationen die körperliche Aktivität bereits deutlich eingeschränkt sei. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter der allgemeinen Situation. Eine operative Korrektur der Adipositas sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Weitere Angaben zu den Arbeitsun fähig keiten (beziehungsweise zum Verlauf) könnten leider nicht gemacht werden (Urk. 7/67).

3. 6

Dr. C.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - a nhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradig e depressive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des geschilderten Verlaufs und seiner diagnostischen Erhebung eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %

für jegliche zumutbare Arbeitstä ti g kei

t. Die mas sgebende Arbeitsunfähig keit sei seines Erachtens jedoch auch somatisch bedingt, eine rheumatologische Abklärung sei empfohlen und durchgeführt worden. Eine Umschulung (berufliche Massnahmen) erscheine weiterhin, nicht zuletzt aufgrund erheblicher Schmerz problematik und Ermüdungserscheinungen nach der körperlichen Betätigung,

nicht erfolgsverspr echend. Dr. C.___ hielt ab 4. September 2020 bis 3 1. Janu a r 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Das depressive Syndrom beinhalte eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähig keit, Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl im alten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit wirksam. Er sei der Ansicht, dass k ein bewusstseinsnaher Prozess,

wie etwa eine Simulation, vorliege, sondern die psychopathologischen Phänomene sich im Unbewussten abspielten und nicht der Willenskontrolle der Beschwerdeführerin unterstünden . Seit August 2020 sei versucht worden, mit Brintellix 10 mg eine stimmungsaufhellende Wirkung zu erreichen. Aufgrund der ausgeprägten Nebenwirkungen sei im September 2020 eine Umstellung auf Duloxetin 60 mg erfolgt . Daraufhin sei es zu einer leichten Aufhellung der depressiven Grundstimmung ohne Auswirkung auf die verwert bare Arbeitsfähigkeit gekommen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens de r B eschwerdeführerin unter anderem mit der Begrün du ng, es könne nicht von einem länger

andauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden . Die Beschwerdegegnerin lässt dabei ausser Acht, dass sie selber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit andauernd nicht mehr ausüben kann, womit die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch bei einem vorübergehenden zusätzlichen Gesundheitsschaden Anspruch auf eine befristete Rente haben könnte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATGS, Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, Rz

2020 f.) .

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diagno s ti zierte zudem eine anhaltende, therapieresistente depressive Episode (Urk. 7/91/3), was eine gewisse Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigung vermuten lässt . Die B e schwer degegnerin stützt e

ihre Einschätzung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin einzig auf

die Einschätzung eines

Kundenbe rater s, das heisst eine s medizinischen Laien, welche r

zudem Annahmen traf, welche im Bericht von D r. C.___ keine Stütze finden. So ergibt sich aus dem Bericht nicht

– wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – dass die Beschwerdeführerin erst im August 2020 die Behandlung bei Dr. C.___

auf genommen hätte. Vielmehr hält Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2 8. Januar 2010 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 7/91/2) und im August 2020

– lediglich - ein Versuch mit Brintellix 10 mg gestartet worden sei (Urk. 7/91/3).

Einen Unterbruch der Behandlung führt D r. C.___ in seinem Bericht nicht an. Die Beschwerdegegnerin hat weder im Vorbescheidverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ihres RAD zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Auch wenn Dr. C.___ in seinem Bericht tatsächlich auch somatische Beschwerden anführt und es bei der W ür d i gung von Berichten von behandelnden Ärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten Aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), erscheint es gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ durchaus möglich, dass die Be schwerdeführerin zumindest an einer vorübergehenden psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit leidet. Hieran vermag auch der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Einwand (Urk. 7/87) im gesamten Abklärungsverfahren weder psychische Beschwerden noch eine psychiatrische Behandlung geltend gemacht hat (vgl. insbesondere Urk. 7/58), nichts zu ändern. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht lässt sich für einen medizinischen Laien gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zumind est eine Stel lung nahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbil dung zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3) . Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Abklärungspflicht nicht hinrei chend nachgekommen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist. 4.2

Bei dieser Sachlage muss der somatische Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte, dass die angestammte Tätigkeit nicht diejenige als Reinigungsangestellt e, sondern dieje nige als Service-Aushilfe sein soll, erfordert die Tätigkeit als Reinigungsan ge stellte doch mindestens die gleichen körperlichen Voraussetzungen wie diejenige als Service-Aushilfe. Der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Phy sikali sche Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/91/7), auf welchen sich die Be schwerdeführerin zur Geltendmachung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten beruf t (Urk. 1 S. 8), stammt aus dem Jahr 2016 und äussert sich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angestammten T ätigkeit, in welcher anerkan nte rmassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be steht. Er ist dahe r von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu belegen. 5.

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zum psychischen Gesundheitszustand der Be schwe r deführerin einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämt licher sich als notwendig erweisenden Abklärun g en erneut über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 7 00. -- festzu setzen .

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Honorarnote vom 1 7. Juni 2021 (Urk. 10) machte Rechtsanw ältin Stephanie C. Elms einen zeitlichen Aufwand von 13,4 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht mehr als angemessen,

stellten sich in der vor liegenden Streitsache doch weder besondere rechtliche Fragen noch erweist sich der Sachverhalt als besonders kompliziert. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden für das reine Verfassen der Beschwerdeschrift ist an gesichts der eingereichten Beschwerde, welche rund zur Hälfte eine Zusam men fassung des Sachverhalts beziehungsweise allgemeine rechtliche Ausführungen beinhaltet, nicht nachvollziehbar. Es ist daher für das Verfassen der Beschwerde lediglich ein zeitlicher Aufwand von fünf statt acht Stunden zu berücksichtigen. Angesichts des nun ergehenden Urteils erweist sich auch der für das Urteils stu dium und die en tsprechende Besprechung geltend gemachte Aufwand von einer Stunde als nicht angemessen . Hierfür kann lediglich eine halbe Stunde berück sichtigt werden . Es ergibt sich so ein anrechenbarer zeitlicher Aufwand von 9, 9

Stunden, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2' 416.10

(inklusive Barauslagen und M WSt) r esulti ert . 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreter in als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’416 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Es s ei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), zu gewähren.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021

davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfal l zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 und Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei die Be schwerdeführerin zu 13 % eingeschränkt. Eine psychische Erkrankung sei erst im Einwandverfahren geltend gemacht worden. Gemäss dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

habe sich die Beschwerdeführerin erst im August 2020, mithin nach Erlass des Vorbescheids wieder in psychiatrische Be handlung begeben. Während ihren Untersuchungen hätten die Ärzte des RAD keine Indizien bemerkt, welche auf eine rel e vante psychische Einschränkung hin wiesen . Auch als der Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin zu Hause ge wesen sei, seien keine psychischen Lei d en, welche sie im Haushalt einschränkten,

erwähnt beziehungsweise bemerkt worden . Dr. C.___ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens aus. Diese Arbeitsunfähig keit stütze er jedoch auch auf somatisch bedingte Beschwerden, welche fachfremd seien. Bei der vo n Dr. C.___

gestellten psychiatrischen Diagnose handle es sich um eine depressive Episode. Episoden seien vorübergehend und wirkten sich nicht längerdauernd auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus, was aber Voraus setzung für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei. Es lägen zudem zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche nicht be rück sichtigt werden könnten.

E. 2.2 Die Besch w e rdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad stütze sich auf das RAD-Gutachten von Dr. A.___ . Dabei ergebe sich die Leistungsminderung allein aus somatischer Sicht. Aus dem Verlauf ihrer gesundheitlichen Situation sei ersichtlich, dass seit Jahren auch psychische Leiden bestünden . N achdem der be handelnde Psychiater am 3 1. Dezember 2020 sein en Arztbericht eingereicht habe, mit welchem er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, wäre die Be schwerdegegnerin

i m Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen, ihren psychischen Gesundheitszustand abzuklären.

Entgegen der Beschwerdegegnerin liege keine vorübergehende depressi ve Episode, sondern eine länger andauernde depressive Erkrankung vor, welche sich über die Jahre entwickelt habe. Sie befin de sich seit dem Jahr 2010 in psychiatrischer Behandlung. Der Arztbericht von Dr. C.___ sei weder dem RAD noch dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, sie

– die Be schwerdeführerin – habe si ch erst wieder im August 2020 nach Erlass des Vorbe scheides in ps ychiatrische Behandlung begeben, verkenne die Beschwerdegeg nerin, dass dies

sie nicht von ihrer Untersuchungspflicht befreien würde . Es gelte jedoch ohnehin zu beachten, dass Dr. C.___ lediglich ausführ e, seit August 2020 erfolge ein Versuch, mit dem Medikament Brintellix eine stimmungs auf hellende Wirkung zu erreichen. Damit sag e er jedoch nicht, dass sie erst im August 2020 die psychiatrische Behandlung wiederaufgenommen habe.

Der RAD-Bericht von Dr. A.___

sei recht knapp

gehalten und äussere sich, bis auf die Bemerkung, sie beschreibe eine angespannte psychosoziale Situation, nicht zu ihrem psychischen Zustand . RAD-Arzt Dr. A.___ habe sich zudem nicht mit ihrem Berufsprofil auseinandergesetzt. Namentlich führe er aus, dass ihre letzte Berufstätigkeit Reinigungsangestellte gewesen sei. Sie habe jedoch zuletzt als Service-Aushilfe gearbeitet. Es bestünden zumindest Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchung, weshalb eine verwal tungsexterne Begutachtung anzuordnen sei. Für die durch die IV-Kunden bera ter in vorgenommen e Ressourcenprüfung besteh e keine beweiskräftige medizini sche Grundlage, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Zu erwähnen sei je doch, dass der behandelnde Psychiater von fehlenden Ressourcen ausgehe.

Hinsichtlich ihres Status gelte es zu beachten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum reduziert gehabt habe. Es sei von einer 100%igen Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen . 3.

E. 3 Es s ei ein medizinisches Gutachten einzuholen.

E. 3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Dezember 2018 an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin (Urk. 7/48)

als Diagnosen an: - Status nach beidseitiger vollständiger Arthrotomie, Teilentfernung der medialen Anteile der Pedikel beidseits, direkte foraminale Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, totale Diskektomie L4/5 mit PLIF-Opera tion L4/5 und dorsolateraler

Repositionsspondylodese bei Spondy lo lis thesis

M e yerding Grad II auf Meyerding Grad I am 6. März 2018 bei - l umbospondylogenem und fluktu ierendem radikulären Reizsyndrom L5 beidseits, aktuell mehr rechts bei Spondylolisthesis L5 gegen S1 mit deutlicher Retrolisthese (Meyerding Grad I-II mit konsekutiver abso luter Foraminalstenose), beginnender Diskopathie L4/5, diskrete Ante ro listhese L5 gegen L4 - Facettengelenksarthrose mit Gelenkserguss beidseits. Keine Kompression neuraler Strukturen - deutlich hyp er tropher rechtsbetonter Facettengelenksarthrose L5/S1 - Status nach Operation einer lateralen I nguinalhernie rechts am 27. Febru a r 2017 - Zervikraniales und – spondylogenes Schmerzsyndrom bei fixierter Fehl stellung der HWS - Status nach chronischem Nikotinabusus (etwa 30 pack year), seit 2017 erfolgreich sistiert - Adipositas Grad I - Varusgonarthrose beidseits - H allux

valgus rechts - b eginnende Grosszehengrundgelenksarthrose links

Die Beschwerdeführerin be finde sich von allgemein-internistischer Seite in einem zufriedenstellenden Allgemein zustand bei adipösem Ernährungszustand (BMI 35 kg/m 2). Medikamentenbedarf bestehe aktuell nicht. Der Appetit sei gut, die Nah rungsaufnahme gelinge problemlos. Die aktuellen Laborwerte zeigten allesamt Normwerte. Vitaminmangelzustände bestünden aktuell nicht. Unter erfolgreich sistiertem Nikotinkonsum sowie erheblich eingeschränkter Belastungs- und Mobilitätsfähigkeit ergebe sich weiterhin eine Gewichtszunahme von drei bis vier Kilogramm. Bei morbider Adipositas Grad I erfolge nun eine Evaluation eines bariatrischen Eingriffs im E.___, wobei bisher noch keine Ernäh rungsberatung erfolgt sei, was eine der Voraussetzung zur Erfüllung einer eventuellen Operationsindikation darstelle. Als l imitierend im Alltag beschreibe die Beschwerdeführerin die bekannten chro nischen lumbospondylogenen Schmerzen, wobei der wirbelsäulenchirur gische Eingriff eine Erleichterung der Rückenschmerzen erbracht habe. Langes Stehen oder S itzen, Arbeiten in gebeugter Haltung und

Tragen schwerer/mittelschwerer Lasten seien weiterhin nicht durchführbar und die Belastungsfähigkeit bleibe durch die Grunderkrankungen weiterhin erheblich eingeschränkt.

E. 3.2 Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2019 (Urk. 7/60) die auch von Dr. D.___ angeführte Diagnosen betreffend die Wirbel L4, L5 und S 1. Zusätzlich hielt er einen Verdacht auf eine muskuläre Reizung paravertebral links tieflumbal fest.

Die Beschwerdeführerin habe eine lange Leidensgeschichte. Vor seiner Erstkon sultation im Mai 2017 seien bei der Beschwerdeführerin bereits drei schmerzthe rapeutische Behandlungen durchgeführt worden. Im Rahmen der Erstkonsultation habe die Beschwerdeführerin vor allem über tieflumbale Schmerzen mit aber auch Abstrahlung radikulär dem Dermatom L5 entsprechend berichtet. Da die Schmerz situation zunehmend nicht kontrollierbar gewesen sei, sei am 6. März 2018 die operative Sanierung erfolgt. Nach der Operation hätten sich die radikulären Schmerzen zurückgebildet. Es persistier t en fluktuierende tieflumbale Schmerzen belastungsabhängig. Die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe sicherlich eingeschränkt. Es seien nur wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich. Starke körperliche Belastungen seien zu vermeiden.

E. 3.3 RAD-Arzt Dr. A.___ nannte mit Untersuchungsbericht vom 2 6. November 2019 (Urk. 7/65) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS mit/bei - Status nach partieller Pedikulotomie beidseits, foraminaler Dekom pres sio n der Nervenwurzel L5 beidseits, totaler Diskektomie L4/L5 mit PLIF und dorsolateraler

Repositionsspondylodese bei Spondylolisthe s is

Meyerding II auf Meyerding I 6. März 2018 - r ezidivierendes lumbosakr a l e s und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom beidseits

Als Diagnosen ohne A uswirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ an: - k linisch asymptomatische, röntgenologisch beginnende mediale Gon ar throse beidseits, Hallux

valgus mit beginnender Grosszehengrund ge lenksarthrose rechts mehr als links, anamnestisch Fersensporn links, anamnestisch HWS-Beschwerden bei röntgenologisch HWS-Fehlhaltung, anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und Depressivität auf dem Boden anhaltender psychosoz ialer Belastung (ICD-10 F43.22)

Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft beeinträchtige. I n

der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe mindestens seit der LWS-Operation vom 6. März 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr.

In angepasster, körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf bis zehn Kilogramm, ohne wirbelsäulen-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit Überstrecken oder im Bücken, Hocken Knien und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Schlag-Stoss -Vibrationsbelastungen sowi e Nässe-Kälteexposit ion sollte

eine 70

- bis 80 % ig e Arbeitstätigkeit umsetzbar s ein, und zwar mindestens ab September 2018 (erfahrungsgemäss Rekonvaleszenz nach LWS- Spondylodese März 2018). Hierbei handle es sich um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit abzüglich 20 bis 30 % Rendement für vermehrten Pausen bedarf zur Entlastung, respektive zum Körperstellungswechsel nach operativ fix ierter LWS. 3. 4

RAD-Arzt Dr. B.___ nannte in seinem Beri cht vom 2 6. November

2019 (Urk. 7/66), welcher auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom glei chen Tag beruhte, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine morbide Ge wichtsproblematik an. Er attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit. 3. 5

Vor den Untersuchungen durch die RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___

ersucht mitzuteilen, wie er jetzt und mittelfristig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger und an gepasster Tätigkeit sehe und wie ein geeignetes berufliches Belastungs- und Ressour cenprofil auszusehen habe (Urk. 7/72/5). Dr. Z.___ antwo rtete am 11. Dezember 2019, dass er die Frage nicht beantworten könne (Urk. 7/67). Weiter hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ gebeten, detailliert zu den genauen Adipositas-Kennzahlen sowie den von ihm durchgeführten und noch geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 7/72/5). Dazu erklärte Dr. Z.___, bei der Beschwerdeführerin besteh e eine Adipositas III (BMI: 36, 3), welche zu einer allge meinen Einschränkung der Beweglichkeit und Mobilität führe. Ihre bekannten orthopädischen Beschwerden würden natürlich zusätzlich verschlechtert. Deshalb sei nach diversen Abklärungen eine regelmässige Ernährungstherapie i nit i i ert worden, zudem eine medikamentöse Unterstü t zung, um eine Gewichtsabnahme zu erreichen. Die Prognose per se sei schlecht, da durch das myofasziale Schmerz syndrom und Status nach orthopädischen Operationen die körperliche Aktivität bereits deutlich eingeschränkt sei. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter der allgemeinen Situation. Eine operative Korrektur der Adipositas sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Weitere Angaben zu den Arbeitsun fähig keiten (beziehungsweise zum Verlauf) könnten leider nicht gemacht werden (Urk. 7/67).

3. 6

Dr. C.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - a nhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradig e depressive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des geschilderten Verlaufs und seiner diagnostischen Erhebung eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %

für jegliche zumutbare Arbeitstä ti g kei

t. Die mas sgebende Arbeitsunfähig keit sei seines Erachtens jedoch auch somatisch bedingt, eine rheumatologische Abklärung sei empfohlen und durchgeführt worden. Eine Umschulung (berufliche Massnahmen) erscheine weiterhin, nicht zuletzt aufgrund erheblicher Schmerz problematik und Ermüdungserscheinungen nach der körperlichen Betätigung,

nicht erfolgsverspr echend. Dr. C.___ hielt ab 4. September 2020 bis 3 1. Janu a r 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Das depressive Syndrom beinhalte eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähig keit, Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl im alten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit wirksam. Er sei der Ansicht, dass k ein bewusstseinsnaher Prozess,

wie etwa eine Simulation, vorliege, sondern die psychopathologischen Phänomene sich im Unbewussten abspielten und nicht der Willenskontrolle der Beschwerdeführerin unterstünden . Seit August 2020 sei versucht worden, mit Brintellix

E. 4 Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutach tens und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin u m Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

9) reichte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ihre Honorarnote (Urk.

10) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens de r B eschwerdeführerin unter anderem mit der Begrün du ng, es könne nicht von einem länger

andauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden . Die Beschwerdegegnerin lässt dabei ausser Acht, dass sie selber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit andauernd nicht mehr ausüben kann, womit die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch bei einem vorübergehenden zusätzlichen Gesundheitsschaden Anspruch auf eine befristete Rente haben könnte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATGS, Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, Rz

2020 f.) .

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diagno s ti zierte zudem eine anhaltende, therapieresistente depressive Episode (Urk. 7/91/3), was eine gewisse Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigung vermuten lässt . Die B e schwer degegnerin stützt e

ihre Einschätzung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin einzig auf

die Einschätzung eines

Kundenbe rater s, das heisst eine s medizinischen Laien, welche r

zudem Annahmen traf, welche im Bericht von D r. C.___ keine Stütze finden. So ergibt sich aus dem Bericht nicht

– wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – dass die Beschwerdeführerin erst im August 2020 die Behandlung bei Dr. C.___

auf genommen hätte. Vielmehr hält Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2 8. Januar 2010 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 7/91/2) und im August 2020

– lediglich - ein Versuch mit Brintellix

E. 4.2 Bei dieser Sachlage muss der somatische Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte, dass die angestammte Tätigkeit nicht diejenige als Reinigungsangestellt e, sondern dieje nige als Service-Aushilfe sein soll, erfordert die Tätigkeit als Reinigungsan ge stellte doch mindestens die gleichen körperlichen Voraussetzungen wie diejenige als Service-Aushilfe. Der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Phy sikali sche Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/91/7), auf welchen sich die Be schwerdeführerin zur Geltendmachung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten beruf t (Urk. 1 S. 8), stammt aus dem Jahr 2016 und äussert sich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angestammten T ätigkeit, in welcher anerkan nte rmassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be steht. Er ist dahe r von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu belegen. 5.

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zum psychischen Gesundheitszustand der Be schwe r deführerin einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämt licher sich als notwendig erweisenden Abklärun g en erneut über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 7 00. -- festzu setzen .

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Honorarnote vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreter in als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’416 .

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.

E. 10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00237

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

24. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1974 geborene X.___

meldete sich am 2 0. April 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärun gen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15) wies sie mit Ver fügung vom 3. Januar 2011 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 7/17).

Am 2 6. Juni 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Wiederum nahm die IV-Stelle erwerb liche und medizinische Abklärungen vor und wie s nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/35) das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 2 4. Novem ber

2014 ab (Urk. 7/37). Am 9. Dezember 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich X.___

abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/44) mit Verfügung vom 2. Mai

2016 nicht ein (Urk. 7/47). 1.2

Anfangs Februar 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 49, Urk. 7/52 -54), worauf die IV-Stelle am 4. Februar 2019 mitteilte, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 7/51). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/55) und holte Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, (Urk. 7/60) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/63, Urk. 7/67) ein. Am 26. November 2019 wurde X.___ von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa ra tes, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, beide vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), untersucht (Urk. 7 /65-66). Nach dem die IV-Stelle bei X.___ eine Haush altsabklärung durchgeführt hatte (Urk. 7 /70), stellte sie mit Vorbescheid vom 1 7. Juni 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/73). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 7/74, Urk. 7/81, Urk. 7/87), wobei sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechts ver treterin für die Vorbescheidverfahren beantragen liess. Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens

stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle einen Bericht zu (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2. März 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von

X.___

auf eine Invalidenrente (Urk. 7/98 = Urk. 2). Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Vorbescheidverfahren

wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 ab (Urk. 7/101). 2.

Mit Eingabe vom 1 5. April 2021 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2021 betreffend Rentenanspruch erheben und bean tragen: 1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2021 aufzu heben. 2.

Es s ei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), zu gewähren. 3.

Es s ei ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4.

Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutach tens und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin u m Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

9) reichte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ihre Honorarnote (Urk.

10) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021

davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfal l zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 und Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei die Be schwerdeführerin zu 13 % eingeschränkt. Eine psychische Erkrankung sei erst im Einwandverfahren geltend gemacht worden. Gemäss dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

habe sich die Beschwerdeführerin erst im August 2020, mithin nach Erlass des Vorbescheids wieder in psychiatrische Be handlung begeben. Während ihren Untersuchungen hätten die Ärzte des RAD keine Indizien bemerkt, welche auf eine rel e vante psychische Einschränkung hin wiesen . Auch als der Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin zu Hause ge wesen sei, seien keine psychischen Lei d en, welche sie im Haushalt einschränkten,

erwähnt beziehungsweise bemerkt worden . Dr. C.___ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens aus. Diese Arbeitsunfähig keit stütze er jedoch auch auf somatisch bedingte Beschwerden, welche fachfremd seien. Bei der vo n Dr. C.___

gestellten psychiatrischen Diagnose handle es sich um eine depressive Episode. Episoden seien vorübergehend und wirkten sich nicht längerdauernd auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus, was aber Voraus setzung für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei. Es lägen zudem zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche nicht be rück sichtigt werden könnten. 2.2

Die Besch w e rdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad stütze sich auf das RAD-Gutachten von Dr. A.___ . Dabei ergebe sich die Leistungsminderung allein aus somatischer Sicht. Aus dem Verlauf ihrer gesundheitlichen Situation sei ersichtlich, dass seit Jahren auch psychische Leiden bestünden . N achdem der be handelnde Psychiater am 3 1. Dezember 2020 sein en Arztbericht eingereicht habe, mit welchem er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, wäre die Be schwerdegegnerin

i m Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen, ihren psychischen Gesundheitszustand abzuklären.

Entgegen der Beschwerdegegnerin liege keine vorübergehende depressi ve Episode, sondern eine länger andauernde depressive Erkrankung vor, welche sich über die Jahre entwickelt habe. Sie befin de sich seit dem Jahr 2010 in psychiatrischer Behandlung. Der Arztbericht von Dr. C.___ sei weder dem RAD noch dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, sie

– die Be schwerdeführerin – habe si ch erst wieder im August 2020 nach Erlass des Vorbe scheides in ps ychiatrische Behandlung begeben, verkenne die Beschwerdegeg nerin, dass dies

sie nicht von ihrer Untersuchungspflicht befreien würde . Es gelte jedoch ohnehin zu beachten, dass Dr. C.___ lediglich ausführ e, seit August 2020 erfolge ein Versuch, mit dem Medikament Brintellix eine stimmungs auf hellende Wirkung zu erreichen. Damit sag e er jedoch nicht, dass sie erst im August 2020 die psychiatrische Behandlung wiederaufgenommen habe.

Der RAD-Bericht von Dr. A.___

sei recht knapp

gehalten und äussere sich, bis auf die Bemerkung, sie beschreibe eine angespannte psychosoziale Situation, nicht zu ihrem psychischen Zustand . RAD-Arzt Dr. A.___ habe sich zudem nicht mit ihrem Berufsprofil auseinandergesetzt. Namentlich führe er aus, dass ihre letzte Berufstätigkeit Reinigungsangestellte gewesen sei. Sie habe jedoch zuletzt als Service-Aushilfe gearbeitet. Es bestünden zumindest Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchung, weshalb eine verwal tungsexterne Begutachtung anzuordnen sei. Für die durch die IV-Kunden bera ter in vorgenommen e Ressourcenprüfung besteh e keine beweiskräftige medizini sche Grundlage, weshalb ihr kein Beweiswert zukommen könne. Zu erwähnen sei je doch, dass der behandelnde Psychiater von fehlenden Ressourcen ausgehe.

Hinsichtlich ihres Status gelte es zu beachten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum reduziert gehabt habe. Es sei von einer 100%igen Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen . 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 4. Dezember 2018 an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin (Urk. 7/48)

als Diagnosen an: - Status nach beidseitiger vollständiger Arthrotomie, Teilentfernung der medialen Anteile der Pedikel beidseits, direkte foraminale Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, totale Diskektomie L4/5 mit PLIF-Opera tion L4/5 und dorsolateraler

Repositionsspondylodese bei Spondy lo lis thesis

M e yerding Grad II auf Meyerding Grad I am 6. März 2018 bei - l umbospondylogenem und fluktu ierendem radikulären Reizsyndrom L5 beidseits, aktuell mehr rechts bei Spondylolisthesis L5 gegen S1 mit deutlicher Retrolisthese (Meyerding Grad I-II mit konsekutiver abso luter Foraminalstenose), beginnender Diskopathie L4/5, diskrete Ante ro listhese L5 gegen L4 - Facettengelenksarthrose mit Gelenkserguss beidseits. Keine Kompression neuraler Strukturen - deutlich hyp er tropher rechtsbetonter Facettengelenksarthrose L5/S1 - Status nach Operation einer lateralen I nguinalhernie rechts am 27. Febru a r 2017 - Zervikraniales und – spondylogenes Schmerzsyndrom bei fixierter Fehl stellung der HWS - Status nach chronischem Nikotinabusus (etwa 30 pack year), seit 2017 erfolgreich sistiert - Adipositas Grad I - Varusgonarthrose beidseits - H allux

valgus rechts - b eginnende Grosszehengrundgelenksarthrose links

Die Beschwerdeführerin be finde sich von allgemein-internistischer Seite in einem zufriedenstellenden Allgemein zustand bei adipösem Ernährungszustand (BMI 35 kg/m 2). Medikamentenbedarf bestehe aktuell nicht. Der Appetit sei gut, die Nah rungsaufnahme gelinge problemlos. Die aktuellen Laborwerte zeigten allesamt Normwerte. Vitaminmangelzustände bestünden aktuell nicht. Unter erfolgreich sistiertem Nikotinkonsum sowie erheblich eingeschränkter Belastungs- und Mobilitätsfähigkeit ergebe sich weiterhin eine Gewichtszunahme von drei bis vier Kilogramm. Bei morbider Adipositas Grad I erfolge nun eine Evaluation eines bariatrischen Eingriffs im E.___, wobei bisher noch keine Ernäh rungsberatung erfolgt sei, was eine der Voraussetzung zur Erfüllung einer eventuellen Operationsindikation darstelle. Als l imitierend im Alltag beschreibe die Beschwerdeführerin die bekannten chro nischen lumbospondylogenen Schmerzen, wobei der wirbelsäulenchirur gische Eingriff eine Erleichterung der Rückenschmerzen erbracht habe. Langes Stehen oder S itzen, Arbeiten in gebeugter Haltung und

Tragen schwerer/mittelschwerer Lasten seien weiterhin nicht durchführbar und die Belastungsfähigkeit bleibe durch die Grunderkrankungen weiterhin erheblich eingeschränkt. 3.2

Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2019 (Urk. 7/60) die auch von Dr. D.___ angeführte Diagnosen betreffend die Wirbel L4, L5 und S 1. Zusätzlich hielt er einen Verdacht auf eine muskuläre Reizung paravertebral links tieflumbal fest.

Die Beschwerdeführerin habe eine lange Leidensgeschichte. Vor seiner Erstkon sultation im Mai 2017 seien bei der Beschwerdeführerin bereits drei schmerzthe rapeutische Behandlungen durchgeführt worden. Im Rahmen der Erstkonsultation habe die Beschwerdeführerin vor allem über tieflumbale Schmerzen mit aber auch Abstrahlung radikulär dem Dermatom L5 entsprechend berichtet. Da die Schmerz situation zunehmend nicht kontrollierbar gewesen sei, sei am 6. März 2018 die operative Sanierung erfolgt. Nach der Operation hätten sich die radikulären Schmerzen zurückgebildet. Es persistier t en fluktuierende tieflumbale Schmerzen belastungsabhängig. Die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe sicherlich eingeschränkt. Es seien nur wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich. Starke körperliche Belastungen seien zu vermeiden. 3.3

RAD-Arzt Dr. A.___ nannte mit Untersuchungsbericht vom 2 6. November 2019 (Urk. 7/65) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS mit/bei - Status nach partieller Pedikulotomie beidseits, foraminaler Dekom pres sio n der Nervenwurzel L5 beidseits, totaler Diskektomie L4/L5 mit PLIF und dorsolateraler

Repositionsspondylodese bei Spondylolisthe s is

Meyerding II auf Meyerding I 6. März 2018 - r ezidivierendes lumbosakr a l e s und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom beidseits

Als Diagnosen ohne A uswirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ an: - k linisch asymptomatische, röntgenologisch beginnende mediale Gon ar throse beidseits, Hallux

valgus mit beginnender Grosszehengrund ge lenksarthrose rechts mehr als links, anamnestisch Fersensporn links, anamnestisch HWS-Beschwerden bei röntgenologisch HWS-Fehlhaltung, anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und Depressivität auf dem Boden anhaltender psychosoz ialer Belastung (ICD-10 F43.22)

Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft beeinträchtige. I n

der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe mindestens seit der LWS-Operation vom 6. März 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr.

In angepasster, körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf bis zehn Kilogramm, ohne wirbelsäulen-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit Überstrecken oder im Bücken, Hocken Knien und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Schlag-Stoss -Vibrationsbelastungen sowi e Nässe-Kälteexposit ion sollte

eine 70

- bis 80 % ig e Arbeitstätigkeit umsetzbar s ein, und zwar mindestens ab September 2018 (erfahrungsgemäss Rekonvaleszenz nach LWS- Spondylodese März 2018). Hierbei handle es sich um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit abzüglich 20 bis 30 % Rendement für vermehrten Pausen bedarf zur Entlastung, respektive zum Körperstellungswechsel nach operativ fix ierter LWS. 3. 4

RAD-Arzt Dr. B.___ nannte in seinem Beri cht vom 2 6. November

2019 (Urk. 7/66), welcher auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom glei chen Tag beruhte, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine morbide Ge wichtsproblematik an. Er attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit. 3. 5

Vor den Untersuchungen durch die RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___

ersucht mitzuteilen, wie er jetzt und mittelfristig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger und an gepasster Tätigkeit sehe und wie ein geeignetes berufliches Belastungs- und Ressour cenprofil auszusehen habe (Urk. 7/72/5). Dr. Z.___ antwo rtete am 11. Dezember 2019, dass er die Frage nicht beantworten könne (Urk. 7/67). Weiter hatte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ gebeten, detailliert zu den genauen Adipositas-Kennzahlen sowie den von ihm durchgeführten und noch geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 7/72/5). Dazu erklärte Dr. Z.___, bei der Beschwerdeführerin besteh e eine Adipositas III (BMI: 36, 3), welche zu einer allge meinen Einschränkung der Beweglichkeit und Mobilität führe. Ihre bekannten orthopädischen Beschwerden würden natürlich zusätzlich verschlechtert. Deshalb sei nach diversen Abklärungen eine regelmässige Ernährungstherapie i nit i i ert worden, zudem eine medikamentöse Unterstü t zung, um eine Gewichtsabnahme zu erreichen. Die Prognose per se sei schlecht, da durch das myofasziale Schmerz syndrom und Status nach orthopädischen Operationen die körperliche Aktivität bereits deutlich eingeschränkt sei. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter der allgemeinen Situation. Eine operative Korrektur der Adipositas sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Weitere Angaben zu den Arbeitsun fähig keiten (beziehungsweise zum Verlauf) könnten leider nicht gemacht werden (Urk. 7/67).

3. 6

Dr. C.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 7/91; vgl. Urk. 7/93) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - a nhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradig e depressive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des geschilderten Verlaufs und seiner diagnostischen Erhebung eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %

für jegliche zumutbare Arbeitstä ti g kei

t. Die mas sgebende Arbeitsunfähig keit sei seines Erachtens jedoch auch somatisch bedingt, eine rheumatologische Abklärung sei empfohlen und durchgeführt worden. Eine Umschulung (berufliche Massnahmen) erscheine weiterhin, nicht zuletzt aufgrund erheblicher Schmerz problematik und Ermüdungserscheinungen nach der körperlichen Betätigung,

nicht erfolgsverspr echend. Dr. C.___ hielt ab 4. September 2020 bis 3 1. Janu a r 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Das depressive Syndrom beinhalte eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähig keit, Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl im alten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit wirksam. Er sei der Ansicht, dass k ein bewusstseinsnaher Prozess,

wie etwa eine Simulation, vorliege, sondern die psychopathologischen Phänomene sich im Unbewussten abspielten und nicht der Willenskontrolle der Beschwerdeführerin unterstünden . Seit August 2020 sei versucht worden, mit Brintellix 10 mg eine stimmungsaufhellende Wirkung zu erreichen. Aufgrund der ausgeprägten Nebenwirkungen sei im September 2020 eine Umstellung auf Duloxetin 60 mg erfolgt . Daraufhin sei es zu einer leichten Aufhellung der depressiven Grundstimmung ohne Auswirkung auf die verwert bare Arbeitsfähigkeit gekommen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens de r B eschwerdeführerin unter anderem mit der Begrün du ng, es könne nicht von einem länger

andauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden . Die Beschwerdegegnerin lässt dabei ausser Acht, dass sie selber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit andauernd nicht mehr ausüben kann, womit die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch bei einem vorübergehenden zusätzlichen Gesundheitsschaden Anspruch auf eine befristete Rente haben könnte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATGS, Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, Rz

2020 f.) .

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diagno s ti zierte zudem eine anhaltende, therapieresistente depressive Episode (Urk. 7/91/3), was eine gewisse Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigung vermuten lässt . Die B e schwer degegnerin stützt e

ihre Einschätzung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin einzig auf

die Einschätzung eines

Kundenbe rater s, das heisst eine s medizinischen Laien, welche r

zudem Annahmen traf, welche im Bericht von D r. C.___ keine Stütze finden. So ergibt sich aus dem Bericht nicht

– wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – dass die Beschwerdeführerin erst im August 2020 die Behandlung bei Dr. C.___

auf genommen hätte. Vielmehr hält Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2 8. Januar 2010 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 7/91/2) und im August 2020

– lediglich - ein Versuch mit Brintellix 10 mg gestartet worden sei (Urk. 7/91/3).

Einen Unterbruch der Behandlung führt D r. C.___ in seinem Bericht nicht an. Die Beschwerdegegnerin hat weder im Vorbescheidverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme ihres RAD zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Auch wenn Dr. C.___ in seinem Bericht tatsächlich auch somatische Beschwerden anführt und es bei der W ür d i gung von Berichten von behandelnden Ärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten Aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), erscheint es gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ durchaus möglich, dass die Be schwerdeführerin zumindest an einer vorübergehenden psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit leidet. Hieran vermag auch der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Einwand (Urk. 7/87) im gesamten Abklärungsverfahren weder psychische Beschwerden noch eine psychiatrische Behandlung geltend gemacht hat (vgl. insbesondere Urk. 7/58), nichts zu ändern. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht lässt sich für einen medizinischen Laien gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zumind est eine Stel lung nahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbil dung zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3) . Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Abklärungspflicht nicht hinrei chend nachgekommen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist. 4.2

Bei dieser Sachlage muss der somatische Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte, dass die angestammte Tätigkeit nicht diejenige als Reinigungsangestellt e, sondern dieje nige als Service-Aushilfe sein soll, erfordert die Tätigkeit als Reinigungsan ge stellte doch mindestens die gleichen körperlichen Voraussetzungen wie diejenige als Service-Aushilfe. Der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Phy sikali sche Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/91/7), auf welchen sich die Be schwerdeführerin zur Geltendmachung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten beruf t (Urk. 1 S. 8), stammt aus dem Jahr 2016 und äussert sich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angestammten T ätigkeit, in welcher anerkan nte rmassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be steht. Er ist dahe r von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu belegen. 5.

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zum psychischen Gesundheitszustand der Be schwe r deführerin einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämt licher sich als notwendig erweisenden Abklärun g en erneut über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 7 00. -- festzu setzen .

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Honorarnote vom 1 7. Juni 2021 (Urk. 10) machte Rechtsanw ältin Stephanie C. Elms einen zeitlichen Aufwand von 13,4 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht mehr als angemessen,

stellten sich in der vor liegenden Streitsache doch weder besondere rechtliche Fragen noch erweist sich der Sachverhalt als besonders kompliziert. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden für das reine Verfassen der Beschwerdeschrift ist an gesichts der eingereichten Beschwerde, welche rund zur Hälfte eine Zusam men fassung des Sachverhalts beziehungsweise allgemeine rechtliche Ausführungen beinhaltet, nicht nachvollziehbar. Es ist daher für das Verfassen der Beschwerde lediglich ein zeitlicher Aufwand von fünf statt acht Stunden zu berücksichtigen. Angesichts des nun ergehenden Urteils erweist sich auch der für das Urteils stu dium und die en tsprechende Besprechung geltend gemachte Aufwand von einer Stunde als nicht angemessen . Hierfür kann lediglich eine halbe Stunde berück sichtigt werden . Es ergibt sich so ein anrechenbarer zeitlicher Aufwand von 9, 9

Stunden, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2' 416.10

(inklusive Barauslagen und M WSt) r esulti ert . 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreter in als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’416 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler