Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war seit 1991 bei der Z.___ als Mitar beiter Produktion tätig, als er sich am 11. September 2013 unter Hinweis auf ein Polytrauma nach einem Unfall vom 12. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/6, Urk. 6/12, Urk. 6/22-23, Urk. 6/3 2, Urk. 6/35, Urk. 6/38-39, Urk. 6/49 ) und holte bei der A.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
14. Mai 2018 erstattet wurde (Urk. 6/89 ).
Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 6/135, Urk. 6/165, Urk. 6/17 1 ) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2021 ei nen Rentenanspruch (Urk. 6/173 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 14. April 2021 Beschwerde (U rk. 1) gegen die Ver fügung vom 1. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 ), eventuell sei eine medizinische Abklärung von Seiten des Gerichts anzuordnen bezie hungs weise subeventuell die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2 ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren ( BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.9
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1.
März
2021 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer nach erfolg ter Begutachtung berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten worden seien. Die Arbeitsvermittlung sei angeboten worden, nachdem der Beschwerde führer am 23. Oktober 2018 schriftlich bestätigt habe, er fühle sich zu zirka 75 % arbeits fähig für leichte Tätigkeiten. Die Arbeitsvermittlung habe jedoch abge schlossen werden müsse, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliede rungsfähig gefühlt habe. Die Unfallversicherung sei in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags mit diversen Einschränkungen bezüglich dem rechten Knie und der rechten Schulter ausgegangen. Es sei eine unfallbedingte Invaliditätsrente von 15
% zugesprochen worden. Die Invalidenversicherung berücksichtige die unfall fremden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom April 2013 nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer vor Ablauf des Wartejahres die Ausübung einer körperlich leichten bis selten mittelschwer wechselbelastenden angepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz und einer Leistungsfähigkeit von 75 % möglich und zu mutbar . Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei im reduzierten Pensum bereits angemessen berücksichtigt worden, weshalb kein zusätzlicher Abzug gemacht werden könne (S. 2). Die nach dem Erstellen des Gutachtens beschriebenen soma tischen Beschwerden würden sich einerseits im Gutachten wie auch in der Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) spiegeln. Eine Verschlech terung sei aus somatische r Sicht nicht ausgewiesen. Bezüglich der psychischen Situation könne festgehalten werden, dass der behandelnde Psychiater aktuell und wie auch schon im Bericht vom Mai 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziere. Zwischen den beiden Berichten habe eine psychiatrische Begutachtung stattgefunden, welche beim Beschwerde führer eine leicht bis mittelgradige depressive Episode habe feststellen können. Die vormals postulier t e posttraumatische Belastungsstörung sei nun im neusten Bericht des behandelnden Psychiaters als Teilsymptomatik einer posttrauma ti schen Belastungsstörung beschrieben worden, was für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung der psychischen Situation spreche . Die vom Be schwerdeführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar (S. 3) .
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das A.___ -Gutachten könne aus näher dargelegten formellen und inhaltlichen Gründen (S. 8 ff.) nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die somatischen Be schwerden könne festgestellt werden, dass sie eine Einsatzfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten ausschliessen würden. Hinzu kämen die limitierenden psychischen Beschwerden. Selbst wenn von einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit auszugehen wäre, so wäre diese auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwerb lich verwertbar. Hinzu komme der geringe Bildungsstand und die damit verbun dene Unfähigkeit, das allenfalls vorhandene Potential in einem anderen, berufs fremden Bereich einzusetzen. Auch die Sprachschwierigkeiten, das fortgeschritte ne Alter und die nunmehr achtjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und eine entsprech ende Desintegration stünden als Hinderungsfaktoren einer Reintegration entge gen (S. 5 f.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom Mai 2018 abgestellt werden kann.
3. 3.1
Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 22. Mai 2013 (Urk. 6/6/69) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 12. bis 17. April 2013 und nannten folgende Diagnosen: - offene mehrfragmentäre Patella-Querfraktur rechts - Unterschenkel-Kontusion mit Rissquetschwunde prätibial rechts - Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad I
Sie führten aus, es sei ein notfallmässiger Eintritt nach Verkehrsunfall mit oben genannten Diagnosen erfolgt. Es sei eine Osteosynthese bei intra- und postope rativem komplikationslosem Verlauf vorgenommen worden . Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Verhältnisse gezeigt. Vom 13. April bis 27. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2
Die Ärzte der C.___ berichteten am 10. März 2014 (Urk. 6/21/5-6) und führten aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage bis heute 100 %. Aus längerer Sicht könnte die Arbeitsfähigkeit im Bereich der Schultern sicherlich für leichte Bürotätigkeiten auf mindestens 50 % gesteigert werden. Inwieweit dies realistisch sei aufgrund der eingeschränkten Kniefunktion rechts, bleibe aber fraglich. Angesichts der Konstellation sei damit zu rechnen, dass auch langfristig keine sinnvolle Arbeitsfähigkeit resultiere. 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva-Kreisärztin, berichtete am 22. Januar 2014 (Urk. 6/22/35-43) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2014 und nannte folgende Diagnosen (S. 7): - Restbeschwerden rechtes Kniegelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter Patellafraktur rechts im April 2013 und Metallentfernung im Oktober 2013 - Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkskontusion und Unterflächenriss der Supraspinatussehne - Harninkontinenz mit Urge -Symptomatik unklarer Genese seit Katheter einlage am 13. April 2013 - Verdacht auf Symptomausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung
Sie führte aus, die rechte Schulter sei diffus berührungsempfindlich und die Beweglichkeit stark eingeschränkt. Vergleiche man die heute erhobenen Befunde mit denen der letzten Untersuchung von Dr. E.___ vom November 2013, so zeige sich heute eine weitere Bewegungseinschränkung von 30-40°. Es werde eine zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des rechten Arms angegeben, welche aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne. Bezüglich der Handbeschwielung zeige sich kein Seitenunterschied bei Rechtsdominanz und auch aufgrund der dokumentierten Umfangmassse sei es unwahrscheinlich, dass der rechte Arm in dem Masse, wie bei der heutigen Untersuchung demonstriert, geschont werde, da keine Umfangverminderung vorliege (S . 7 f.) . Das Gangbild sei unphysiologisch und es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das heute vorgeführte Gangbild die letzten 8-9 Monate praktiziert habe, sonst müsste eine vermehrte Verhornung im Bereich der lateralen Fusskante rechts vorliegen. Insgesamt seien die heute erhobenen Befunde aus somatischer Sicht
anhand der vorliegenden Diagnostik, Arthro -MRI der Schulter und des Kniegelenk s nicht erklärbar. Auf grund der heutigen klinischen Untersuchung bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Logistikbereich, lediglich eine rein sitzende Tätigkeit mit Hantieren auf Tischhöhe wäre möglich (S . 8 ) . 3.4
Die Ärzte der Rehaklinik F.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 6/23/3-16) über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 6. Februar bis 6. März 2014 und nannten folgende Diagnosen: - Patella-Querfraktur rechts mit Zusatzfr a gmenten - Schulterkontusion rechts - posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver Sympto matik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 F43.1, ICD-10 F32.0, ICD-10 Z73.1)
Sie führten aus, im Training sei zwar nur eine geringe Belastbarkeitssteigerung erreicht worden, die begonnene Verhaltensänderung und Leistungssteigerung sollten jedoch in weiteren Therapien unterstützt werden. Die Ziele seien eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit im rechten Kniegelenk und Schulterge lenk, eine weitere Steigerung der Kraft im rechten Bein und im rechten Arm sowie ein aktiver Umgang mit Schmerzen im Alltag. Nach Austritt sei eine psy cho therapeutische Weiterbetreuung notwendig. Mit der psychopharmako logischen Behandlung sollte einstweilen fortgefahren werden. Es sei eine erhebliche Symp tomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen. Die festgestellt e psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkau saler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Es bestehe seit dem 7. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer entsprechend dem näher dargelegten Belastungsprofil ganztags zumutbar. Ein Arbeitsversuch zur Anpassung und Angewöhnung an eine der dargelegten Zumutbarkeit entspre chenden Arbeit mit initial 50 % Präsenz wär e möglich. Gesamthaft betrachtet könn t e n aufgrund der Diagnosen und der klinischen und radiologischen Befunde die Beschwerden und Funktionseinschränkungen zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich erklärt werden (S. 3) . 3.5
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ berichtete am 28 . August 2014 (Urk. 6/32/32-41) über die am 27. August 2014 durchgeführte kreisärztliche U ntersuchung des B eschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S . 8): - Restbeschwerden rechtes Kniegelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter Patellafraktur rechts April 2013 und Metallentfernung Oktober 2013 - Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkskontusion und Unterflächenriss der Supraspinatussehne - überaktive Blase mit Dranginkontinenz, depressive Symptomatik bei ängstlich, selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit/posttraumatischer Belastungsstörung (Rehaklinik F.___ )
D er Beschwerdeführer gebe an, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2014 und dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in F.___ habe sich sein Gesundheitszustand für ihn nicht verbessert. Zurzeit seien vor allem die Schmerzen im Bereich der Schulter führend. Psychisch habe er das Gefühl, dass es ihm seit den Ferien in Portugal wieder bessergehe. Vergleiche man die heute erhobenen objektiven klinischen Befunde mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2014 sowie den Austrittsbefunden der Rehaklinik F.___ vom März 2014, habe sich objektiv keine Veränderung der erhobenen Befunde ergeben. Es könne von einem stationären Zustand ausgegangen werden, welcher vor allem durch die erhebliche Symptomausweitung erklärt werden könne, denn aus rein somatischer Sicht sei aufgrund der erhobenen klinischen objektiven Befunde und der radiologischen Befunde das demonstrierte Ausmass nicht erklärbar (S. 8 f.). Aus rein somatischer Sicht sei auf das während der stationären Rehabilitation erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. 3.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 6/39/638-641) und nannte folgende Diagnose (S. 3): - posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver mittelgradiger Symptomatik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.1, ICD-10 F32.1, ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte beim Erstgespräch vom 19. März 2014 und in den darauffolgenden Gesprächen, dass sich sein Leben seit dem Unfall im April 2013 komplett verändert habe. Seit dem Unfall fühle er sich innerlich wie tot. Sein Leben sei zum Stillstand gekommen, insbesondere auch, weil die körperlichen Beschwerden persistierten und jegliche T ätigkeit verun mög lichten. Einen konkreten Suizidplan habe er nicht, und würde er wegen seiner Kinder nicht machen (S. 2 Mitte). Eingeengtes, kreisendes, angstbeladenes, kata strophisierendes und zum Teil paranoid anmutendes Denken und mangelnde Konzentrationsfähigkeit würden zusätzlich seine Leistungsfähigkeit deutlich ein schrän ken. Es seien ausgesprochene Insuffizienz- und Schamgefühle sowie Sc huld-
und Minderwertigkeitsgefühle vorhanden (S.
2 unten). Weiter berichte der Beschwer deführer über intrusive Symptome. Es komme immer wieder zum beharr lichen Wiedererleben des Ereignisses in Form von wiederkehrenden und ein dring lichen belastenden Erinnerungen. Er träume regelmässig über den Unfall sowie über die Hasstiraden der Fahrerin und wache schweissgebadet mit pani scher Angst auf. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin ein starkes Vermei dungs verhalten und anhaltende Symptome erhöhter Erregung. Er fahre nicht mehr Auto oder Motorrad. Er verspüre Unlustgefühle und Freudlosigkeit. Vor allem morgens sei die depressive Verstimmung und die Antriebslosigkeit am Stärksten. Der Beschwerdeführer komme gewissenhaft und immer pünktlich zu den Gesprächen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar (S. 3). Die ambulante Psychotherapie und die Psychopharmakotherapie sollten fortgeführt werden. Aufgrund der bisherigen Fortschritte auch im somatischen Bereich sei die Prognose als eher schlecht einzustufen (S. 4).
3.7
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ berichtete am
13. Mai 2016 (Urk. 6/39/691-698) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 und führte aus, entsprechend dem durchgeführten Verlaufs-MRI könnten die subjek tiven Schmerzen nicht einem anatomischen Korrelat zugeordnet werden (S. 7). Vergleiche man die heute erhobenen objektiven Befunde im Bereich der rechten Schulter und dem rechten Kniegelenk, habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im August 2014 bezüglich der objektiven Befunde keine Verän derung ergeben. Insgesamt könne man aufgrund der klinischen Untersuchung von einem an sich gleich gebliebenen unveränderten Status ausgehen (S. 8). 3.8
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ nahm am 27. Juni 2016 erneut eine ärztliche Beurtei lung vor (Urk. 6/39/720-723) und führte aus, entsprechend der aktuellen bildge benden Diagnostik bezüglich MRI des Kniegelenks rechts und Arthro -MRI der Schulter rechts sei das subjektiv demonstrierte Ausmass der Beschwerden aus somatischer chirurgischer Sicht nicht erklärbar. Da sich keine gravierende Verän derung ergeben habe, sei das erstellte Zumutbarkeitsprofil anlässlich der Reha bilitation in F.___ weiterhin gültig. 3.9
Dr. G.___ berichtete am 2. Mai 2017 (Urk. 6/64 1-3 ), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) und führte aus, die Prognose sei schlecht. Es fänden psy chotherapeutische Gespräche alle zwei Wochen sowie eine psychopharma kolo gische Therapie statt. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 12.
April
2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sei nicht realisierbar. Es bestünden Konzentrations- und Aufmerk samkeitsstörungen sowie ein verminderter Antrieb. 3.10
Die Gutachter des A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 14. Mai 2018 (Urk. 6/89) gestützt auf die Akten , nach Erhebung der Anamnese sowie nach Durchführung einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und urologischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite - chronische Kniebeschwerden rechts - leichte bis maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 30 Ziff. 5.2): - Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - überaktive Harnblase mit Dranginkontinenz und erektile Dysfunktion (ICD-10 F52.2) Sie führten aus, d ie klinischen Befunde im allge meininternistischen Status seien unauffällig und die Laborwerte im Normbereich gewesen . Eine allge mein inter nistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemein internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 13) .
In der psychiatrischen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine depressive Symptomat ik beobachtet werden können. So beklage er einen weitgehenden Interessensverlust, eine Freud- und Lustlosigkeit, einen Verlust des Selbstver trauens, eine Inkontinenz und Impotenz, sodann Heulkrämpfe, ein Gefühl der Einsamkeit und Verzweiflung aber auch Leere und Ärger über den Verlust seiner Stelle .
Die Stimmungsl age während der Untersuchung sei gedämpft, es bestehe ein sozialer und familiärer Rückzug. Somit könne beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert w erden. Nicht ganz eindeutig seien die Befunde hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungs stö rung. Gegen eine posttrauma tische Belastungsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Unfallhergang ohne erkennbare affektive Reaktionen und gefasst habe schildern können . Es habe sich kein Vermeidungsverhalten dieses Thema anzusprechen gezeigt. Im Gegenteil sei es dem Beschwerdeführer ein Bedürfnis gewesen , den Unfallhergang exakt wiederzugeben . Sodann spreche
die Art des Ereignisses nicht einer aussergewöhnlichen Bedrohung von katastro phenartigem Ausmass. Die Verletzungsfolgen seien nicht lebensbedroh li ch ge wesen. Der Beschwerdeführer beschäftig e sich zwar nach wie vor mit dem Unfall, was soweit als natürliche Ve rarbeitung angesehen werden könne . Er sch ildere aber keine intrusiven Flashbacks. Einziger Hinweis für eine posttr aumatische Belastungsstörung sei das Aufw achen aus Albträumen. Somit könne hinsichtlich der PTBS höchstens eine Teilsymptomatik nachgewiesen werden ohne signifi kan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die depressive Symptomatik sei grund sätzlich besserungsfähig. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode könne dem Beschwerdeführer eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit in der Höhe von 25 % attestiert werden. Diese bestehe seit dem Un fallereignis. Hingegen sei der Einfluss einer möglichen PTBS auf die Arbeits fähig keit zurückhaltend einzustufen. Anzumerken sei, dass die Belastungsproble matik nicht mit der direkten Tätigkeit als Z.___ angestellter verknüpft sei, sondern sich allenfalls auf den Verkehr beziehe (S. 16). Für eine angepasste Tätigkeit, die weniger Ansprüche an eine ausgeglichene Stimmungslage stelle, bestehe eine Einschränkung in der Höhe von 20 % (S. 17 oben).
Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: der Beschwerdeführer demonstriere ein zeitweise ausgeprägtes, keinesfalls klar repro duzierbares rechtsseitiges Hinken, und die Gangarten könn t en durchaus demon striert werden, wobei rechts ein geringes Absink en erfolge. Bei der Un tersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine praktisch freie Beweg lichkeit sämtlicher Ab schnitte. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation geling e unter Ablenkung frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleich falls eine freie Beweglichkeit mit erheblicher Einschränkung an Schulter und Knie der rechten Seite unter Gegenspannun g, Zittern und massiver Schmerza ngabe . D er Beschwerdeführer betone , die rechte Hand im Alltag kaum noch einsetzen zu können, was mit dem vermehrten Umfang dieser Extremität keinesfalls vereinbar sei . Auch für das rechtsseitige Hinken fehl e ein entsprechendes Korrelat. Auf fal lend seien auch massiv angegebene, ana tomisch keinesfalls zuordenbare Druck dolenzen an Stamm sowie rechter Schulter und unterer Ext remität. Auf radio logischer Ebene best ünd en zervikale Diskusprotrusionen mit fraglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts, eine Spondylarthrose
BWK10 /11 sowie Osteochon drose und Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. An der rechten Schulter lä gen eine Läsion der dorsalen Partie der Supraspinatussehne sowie Hinweise für eine frozen
shoulder und am Knie dieser Seite ein patel lärer Knor peldefekt medial vor. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kein es falls vollständig begründen liessen. Durchaus nach vollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Läsion der Rotatorenmanschette , Knorpeldefekt der Kniescheibe und ti eflumbaler Degeneration, doch lie ssen die deu tlichen Inkonsistenzen sowie das anamnestisch weitgehend fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen an eine massive nicht organische Beschwer de komponente denken (S. 24) . Für die angestammte Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkei ten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht seit dem 6. März 2014 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (S. 25) .
Aus urologischer Sicht bestehe für leichte und schwere Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch sollte bei jeglicher Tätigkeit eine Toilette in direkter Erreichbarkeit zum Arbeitsplatz vorhanden sein (S. 29).
In der Gesamtbeurteilung sei a ufgrund der anamnestischen Angaben, der Unter suchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeits unfähigkeiten davon aus zugehen , dass die Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwere und mittelschwere Täti gkeiten seit dem Unfall vom 12. April 2013 bestehe . Seit März 2014 könne von der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden. Auc h aus psychiatrischer Sicht ergä ben sich keine Hinweise für eine seither länger dauernde, höhere Arbeitsunfähigkeit (S. 31) . 3.11
Die Gutachter des A.___ führten am 20. Juni 2018 ergänzend aus (Urk. 6/93), aus urologischer Sicht stehe das stattgehabte Polytrauma vom April 2013 nicht mehr aktiv im Vordergrund. Aus urologischer Sicht sei lediglich festzuhalten, dass nach der Akutbehandlung des Polytraumas mit dabei Katheter-Einlage in der Folge Probleme mit der überaktiven Blase und Erektionsprobleme anamnestisch aufge treten seien. Dies sei die einzige Symptomatik aus urologischer Sicht, welche heute noch vorhanden sei und möglicherweise indirekt mit dem Polytrauma zu tun habe.
Weiter sei d ie gestellte psychiatrische Diagnose mit der Codierung F43.1 versehen. Sie sei also in den internationalen Klassifikationen eindeutig und kon form identifizierbar. Es sei spe zifiziert, dass dieses Krankheitsbild in Rückbildung begriffen sei und daher kein Vollbild einer PTBS vorliege, weshalb sie auch unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet worden sei. 3.12
Dr. G.___ berichtete am 10. Dezember 2020 (Urk. 6/169) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. E r komme seit 2014 regelmässig alle zwei bis drei Wochen in die psychiatrische Behandlung. Die psychotherapeutische Behandlung und Begleitung sowie die medikamentöse Therapie würden für den Beschwerdeführer eine grosse Stütze bedeuten, um sich von Ängsten, Schuld- und Schamgefühlen sowie von negativen, resignativen und suizidalen Gedanken nicht ganz einnehmen zu lassen und die Hoffnung nicht ganz zu verlieren (S . 1 f.) . Aufgrund seiner schweren Depression lebe der Be schwerdeführer emotional abgetrennt und entfremdet von seiner Familie. Seit vielen Jahren pflege er keine sozialen Aktivitäten mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im April 2013 im primären Arbeits markt nicht mehr arbeitsfähig (S. 2) .
3.13
Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 24. Februar 2021 Stellung (Urk. 6/17 2/6-8) und führte aus, die vormals postulierte posttraumatische Belastungsstörung werde nun im neusten Arztbericht des behandelnden Psychiaters (gemäss der Dia gnoseliste des Gutachtens) als Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belas tungs störung beschrieben, was medizinische theoretisch für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung spreche. Ein Widerspruch sei die Diagnose d er schweren depressiven Episode und die postulierte fast maximal hohe Moti vation des Beschwerdeführers. Dies sei medizinisch nicht nachvollziehbar, was an der Glaubwürdigkeit des Arztberichts zweifeln lasse. Die neu vorgebrachten Arztbe richte zeigten durchgehend, dass weder von den meisten fachärztlichen Behand lungen aus somatischer oder aus psychiatrischer Sicht die vom Be schwer deführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei und auf der subjek tiven Meinung des Beschwerdeführers beruhe. Es werde aus versicherungsmedi zini scher Sicht empfohlen, bei fehlender plausibel nachvollziehbarer Verschlech terung des Gesundheitszustandes an der letzten Stellungnahme des RAD festzu halten. Eine erneute medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich. 4. 4.1
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Urologie und Psy chia trie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel bezie hungs weise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachge bieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befä higt (vgl. Urk. 6/89 S. 1). Die Gut achter berücksichtigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerde führers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutach ten in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nische s Gut ach ten (vorstehend E. 1.8 ) vollum fäng lich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die beklagten somatischen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. So demonstriere der Be schwer deführer kein klar reproduzierbares rechtsseitiges Hinken und der ver mehrte Umfang der rechten Hand sei nicht mit der Aussage, dass diese im Alltag kaum eingesetzt werden könne, vereinbar. Ein gewisser Leidensdruck bei Läsion der Rotatorenmanschette , Knorpeldefekt der Kniescheibe und tieflumbaler Dege neration sei durchaus nachvollziehbar, jedoch liessen die deutlichen Inkonsi sten zen sowie das weitgehend fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen an eine massive nicht organische Beschwer de komponente denken ( Urk. 6/89 S. 24). Die Beurteilung der Gutachter steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen sowohl im Austrittsbericht der Reha klinik F.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), in welchem eine erhebliche Symptom ausweitung, eine wenig differenzierte Beschreibung der Schmerzen, ein inadä quates Schmerz- sowie schlechtes Leistungsverhalten und eine deutlich reduzierte Kooperation während der Untersuchung erwähnt und die Konsistenz infolge Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten als mässig beurteilt wurden , als auch mit der Einschätzung der Suva-Kreisärztin Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E.
3.5, E. 3.7-3.8) , wonach sie bereits die im Januar 2014 erhobenen Befunde aus somatischer Sicht anhand der Diagnostik, Arthro -MRI der Schulter und des Kniegelenks als nicht erklärbar beurteilte .
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerde füh rer aus somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit sowie auch andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu ver richtende Arbeiten bleibend und vollständig nicht mehr zumutbar sind . Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/89 S. 25). 4.3
Der psychiatrische Gutachter nannt e in seinem Teilgutachten (Urk. 6/89 S. 13-19 ) als Diag nose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32. 0/F32.1 ; S. 16 ) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilsymptomatik einer posttrauma tisc hen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ging davon aus, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfallereignis in der angestammten Tätigkeit zu 25 % und in einer angepassten Tätigkeit, die weniger Ansprüche an eine ausgeglichene Stimmungslage stelle, zu 20 % eingeschränkt sei (S. 16 f.). 4.4
Auch das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswerta nforde rungen (vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange um fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten (Anamnese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizi nischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf ab ge stellt wer den kann.
Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standa rdindikatoren (vorstehend E. 1.6 ) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung aus einandergesetzt (S. 15, S. 17 ), ebenso mit dem bisherigen Behand lungserfolg (S. 13 f., S. 18 ). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Untersuchung eine depressive Symptomatik von leich tem bis mittelgradigem Ausmass habe beobachtet werden können, indem er im Affekt eine bedrückte Stimmungslage zeige, lustlos mit vermindertem Antrieb wirke, jedoch keine Gedanken- oder Affektarmut bestehe. Die Affektivität bleibe nach unten ins depressive ausgelenkt, Veränderungen im Sinne einer Modulation fänden nicht statt, grundsätzlich sei jedoch eine Schwingungsfähigkeit vorhan den . Diese sei grundsätzlich besserungsfähig (S. 15 f f . ). Gemäss Gutachter seien die Befunde hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ganz eindeutig, zumal der Beschwerdeführer den Unfallhergang ohne erkennbare affektive Reaktionen und gefasst habe schildern können und sich kein Vermei dungsverhalten dieses Thema anzusprechen zeige. Da der
einzige Hinweis einer posttraumatischen Belastungsstörung das Aufwachen aus Albträumen sei, könne höchstens eine Teilsymptomatik ohne signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nachgewiesen werden (S. 16).
Die bisherige Behandlung könne als lege artis bezeichnet werden und sollte weitergeführt werden. Die Kooperation werde nicht beanstandet (S. 18). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden (S. 15 unten) und sich der Beschwerdeführer depressiv sowie geknickt mit ängstlichen Zukunftser wartungen präsentiere (S. 18). Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden (S. 14). Es wurde jedoch b etreffend die persönlichen R essourcen sodann ausge führt, dass sich die Beeinträchtigungen durch einen gestörten Schlaf, durch eine bedrückte Stimmungslage, einen Rückzug in den sozialen Kontakten und auch innerhalb der Familie ergäben (S. 18) . Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es sei der Eindruck einer Tendenz zur Ausgestaltung vorhandener Beschwerden entstanden, wodurch sich die Differenz zwischen der Selbsteinschätzung und der psychiatrisch attestierten Arbeitsfähigkeit erkläre (S. 17 f.). Im psychiatrischen Gespräch habe sich der Beschwerdeführer konzentriert, aufmerksam und ohne gedankliche oder affektive Hemmungen gezeigt. In seinem Alltag halte der Beschwerdeführer eine Tages struk tur aufrecht mit Spaziergängen, Arztbesuchen und dem Verfassen von Be werbungen. Er mache jährlich Reisen in seine Heimat. Die sozialen Aktivitäten wirkten rückgestuft und deutlich reduziert (S. 19). Es wird sodann auf den im orthopädischen Teilgutachten geäusserten Verdacht auf eine Aggravation hinge wiesen (S. 17).
Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. ) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE
141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1. 8 ) als auch diejenigen des strukturierten Beweis ve rfahrens (vor stehend E. 1.5-1.6 ). Somit ist betreffend die Diag nosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.5
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.9, E. 3.12), welcher dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, das A.___ -Gutachten nicht umzustossen. Er nannte im September 2015 als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich mittelgradig depressiver Symptomatik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit, im Mai 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und im Dezember 2020 schliesslich eine schwere depressive Episode seit 2014 sowie eine Teilsymptomatik einer posttrau matischen Belastungsstörung seit 2013. Er führte aus, das psychische Zustands bild habe sich Ende 2017 leicht verbessert und ab Mai 2019 wieder deutlich verschlechtert (Urk. 6/169 S. 2).
Dies erscheint aufgrund der nunmehr beschrie benen Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vergleich zur vormals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als wider sprüch lich, spricht die Änderung der Diagnose doch für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung. A uch die von Dr. G.___
angegebene Behand lungsfrequenz (alle drei Wochen ; Urk. 6/169 S. 3 Ziff. 3.1 ) ist nur schwer mit der von ihm diagnostizierten schweren depressiven Episode in Einklang zu bringen. Steht diese Häufigkeit der psychiatrischen Gespräche bei Dr. G.___
doch eher in Übereinstimmung mit der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten leich ten bis mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik. Zudem legte Dr. G.___
weder die erhobenen Befunde dar, noch gab er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab.
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 F43.1 setzt sodann voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Vorau ssetzungen sind vorliegend angesichts des Unfallereignisses klar
nicht erfüllt, worauf der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise hingewiesen hat (Urk. 6/89 S. 16 ). Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht zu, eine medizinische Admini strativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.6
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest , dass die Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers
in der angestammten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht seit dem Unfall vom April 2013 vollständig und dauerhaft eingeschränkt ist. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht seit März 2014 (Austritt aus der Rehaklinik F.___ ) eine 75%ige Arbeits
- und Leistungs fähigkeit , in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar (Urk. 6/89 S. 31). Aus urologischer Sicht sollte eine Toilette erreichbar sein (Urk. 6/89 S. 29).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt. In anti zipierter Beweis würdigung sind keine weiteren Abklä rungen nötig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d), da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärun gen mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu einem anderen Ergebnis führen würden. 5. 5.1
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen dieser gutachterlich attestierten Ein schrän kungen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Z.___ -Mitarbeiter nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit ist ih m jedoch zu 75 % in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen zumutbar (vorstehend E. 4. 6 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war seit Juli 1991 bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik angestellt (Urk. 6/10). Gemäss Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwer deführer im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'239.-- erzielt (Urk. 6/10 S. 2 Ziff. 2.10). Aus den Akten der Unfallversicherung geht hervor, dass der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2014 Fr. 72'555.95 betragen hätte (Urk. 6/32/17). Die Beschwerdegegnerin setzte dieses als Valideneinkommen fest. Dies ist auf grund der Akten nicht zu beanstanden und wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 23) . 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, ohne Tätigkeiten rechts längerdauernd über Kopfhöhe, ohne repetitive häufig wieder holte Krafteinsätze des rechten Arms, ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen (Zumutbarkeitsprofil Rehaklinik F.___ , Urk. 6/23/3-16) und in Erreichbarkeit einer Toilette zumutbar .
Ent sprechend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Männer für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen im Jahr 2014
in der Höhe von Fr. 66'453.12 beziehungsweise von Fr. 49'839.85 im vom Beschwerdeführer zumutbaren 75%igen Pensum ab ( vgl. Urk. 6 / 133 ). Dies ist nicht zu bean standen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1 S. 23 ).
Auf einen leidensbedingten Abzug verzichtete die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/133 unten). Dies wurde vom Beschwerdeführer bemängelt (Urk. 1 S. 18 ff.). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.4
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut ba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbe dingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 75 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Würde dies zusätzlich beim leidens bedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung dessel ben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 143 V 431
, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis). Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätig kei ten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhen differenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfer tigt somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidens be dingten Abzug. Recht sprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Auch das Erfordernis einer Toilette vermag keinen Abzug zu begründen. 5.5
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 20 21 5 5 Jahre alt war und bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung langjährig als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Z.___
tätig war. Von seiner langjährigen Erfahrung kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profi tieren.
Zu berücksichtigen ist auch, dass rechtsprechungsgemäss nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer auszugehen ist, was positiv zu werten ist. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Ein Ab weichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt demnach ausser Be tracht. 5. 6
A uch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen darf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeits markt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Ange bot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bun desgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entge genkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung fällt sodann der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296 /2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, ver mag auch ein allfälliger Anpass ungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu recht fertigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen), zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche ein Abweichen von der genannten bundesge richt li chen Rechtsprechung ermöglichen würden. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). 5.7
Im Lichte dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer ange führten Umstände jedenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen.
Der Vergleich des Valideneinkommen von Fr. 72 ' 556 . -- (vgl. E. 5.1 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49' 839 . 85 (vgl. E. 5. 2 ) ergibt eine Einkommens ein busse von Fr. 22 ' 716 . 15 und damit einen nicht rentenbegründen Invaliditäts grad von 31 %.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 ) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2021 ei nen Rentenanspruch (Urk. 6/173 = Urk. 2) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch i n dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren ( BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.9 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 14. April 2021 Beschwerde (U rk. 1) gegen die Ver fügung vom 1. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 ), eventuell sei eine medizinische Abklärung von Seiten des Gerichts anzuordnen bezie hungs weise subeventuell die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2 ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1.
März
2021 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer nach erfolg ter Begutachtung berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten worden seien. Die Arbeitsvermittlung sei angeboten worden, nachdem der Beschwerde führer am 23. Oktober 2018 schriftlich bestätigt habe, er fühle sich zu zirka 75 % arbeits fähig für leichte Tätigkeiten. Die Arbeitsvermittlung habe jedoch abge schlossen werden müsse, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliede rungsfähig gefühlt habe. Die Unfallversicherung sei in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags mit diversen Einschränkungen bezüglich dem rechten Knie und der rechten Schulter ausgegangen. Es sei eine unfallbedingte Invaliditätsrente von 15
% zugesprochen worden. Die Invalidenversicherung berücksichtige die unfall fremden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom April 2013 nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer vor Ablauf des Wartejahres die Ausübung einer körperlich leichten bis selten mittelschwer wechselbelastenden angepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz und einer Leistungsfähigkeit von 75 % möglich und zu mutbar . Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei im reduzierten Pensum bereits angemessen berücksichtigt worden, weshalb kein zusätzlicher Abzug gemacht werden könne (S. 2). Die nach dem Erstellen des Gutachtens beschriebenen soma tischen Beschwerden würden sich einerseits im Gutachten wie auch in der Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) spiegeln. Eine Verschlech terung sei aus somatische r Sicht nicht ausgewiesen. Bezüglich der psychischen Situation könne festgehalten werden, dass der behandelnde Psychiater aktuell und wie auch schon im Bericht vom Mai 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziere. Zwischen den beiden Berichten habe eine psychiatrische Begutachtung stattgefunden, welche beim Beschwerde führer eine leicht bis mittelgradige depressive Episode habe feststellen können. Die vormals postulier t e posttraumatische Belastungsstörung sei nun im neusten Bericht des behandelnden Psychiaters als Teilsymptomatik einer posttrauma ti schen Belastungsstörung beschrieben worden, was für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung der psychischen Situation spreche . Die vom Be schwerdeführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar (S. 3) .
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das A.___ -Gutachten könne aus näher dargelegten formellen und inhaltlichen Gründen (S. 8 ff.) nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die somatischen Be schwerden könne festgestellt werden, dass sie eine Einsatzfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten ausschliessen würden. Hinzu kämen die limitierenden psychischen Beschwerden. Selbst wenn von einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit auszugehen wäre, so wäre diese auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwerb lich verwertbar. Hinzu komme der geringe Bildungsstand und die damit verbun dene Unfähigkeit, das allenfalls vorhandene Potential in einem anderen, berufs fremden Bereich einzusetzen. Auch die Sprachschwierigkeiten, das fortgeschritte ne Alter und die nunmehr achtjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und eine entsprech ende Desintegration stünden als Hinderungsfaktoren einer Reintegration entge gen (S. 5 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom Mai 2018 abgestellt werden kann.
3. 3.1
Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 22. Mai 2013 (Urk. 6/6/69) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 12. bis 17. April 2013 und nannten folgende Diagnosen: - offene mehrfragmentäre Patella-Querfraktur rechts - Unterschenkel-Kontusion mit Rissquetschwunde prätibial rechts - Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad I
Sie führten aus, es sei ein notfallmässiger Eintritt nach Verkehrsunfall mit oben genannten Diagnosen erfolgt. Es sei eine Osteosynthese bei intra- und postope rativem komplikationslosem Verlauf vorgenommen worden . Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Verhältnisse gezeigt. Vom 13. April bis 27. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2
Die Ärzte der C.___ berichteten am 10. März 2014 (Urk. 6/21/5-6) und führten aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage bis heute 100 %. Aus längerer Sicht könnte die Arbeitsfähigkeit im Bereich der Schultern sicherlich für leichte Bürotätigkeiten auf mindestens 50 % gesteigert werden. Inwieweit dies realistisch sei aufgrund der eingeschränkten Kniefunktion rechts, bleibe aber fraglich. Angesichts der Konstellation sei damit zu rechnen, dass auch langfristig keine sinnvolle Arbeitsfähigkeit resultiere. 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva-Kreisärztin, berichtete am 22. Januar 2014 (Urk. 6/22/35-43) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2014 und nannte folgende Diagnosen (S. 7): - Restbeschwerden rechtes Kniegelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter Patellafraktur rechts im April 2013 und Metallentfernung im Oktober 2013 - Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkskontusion und Unterflächenriss der Supraspinatussehne - Harninkontinenz mit Urge -Symptomatik unklarer Genese seit Katheter einlage am 13. April 2013 - Verdacht auf Symptomausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung
Sie führte aus, die rechte Schulter sei diffus berührungsempfindlich und die Beweglichkeit stark eingeschränkt. Vergleiche man die heute erhobenen Befunde mit denen der letzten Untersuchung von Dr. E.___ vom November 2013, so zeige sich heute eine weitere Bewegungseinschränkung von 30-40°. Es werde eine zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des rechten Arms angegeben, welche aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne. Bezüglich der Handbeschwielung zeige sich kein Seitenunterschied bei Rechtsdominanz und auch aufgrund der dokumentierten Umfangmassse sei es unwahrscheinlich, dass der rechte Arm in dem Masse, wie bei der heutigen Untersuchung demonstriert, geschont werde, da keine Umfangverminderung vorliege (S . 7 f.) . Das Gangbild sei unphysiologisch und es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das heute vorgeführte Gangbild die letzten 8-9 Monate praktiziert habe, sonst müsste eine vermehrte Verhornung im Bereich der lateralen Fusskante rechts vorliegen. Insgesamt seien die heute erhobenen Befunde aus somatischer Sicht
anhand der vorliegenden Diagnostik, Arthro -MRI der Schulter und des Kniegelenk s nicht erklärbar. Auf grund der heutigen klinischen Untersuchung bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Logistikbereich, lediglich eine rein sitzende Tätigkeit mit Hantieren auf Tischhöhe wäre möglich (S . 8 ) . 3.4
Die Ärzte der Rehaklinik F.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 6/23/3-16) über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 6. Februar bis 6. März 2014 und nannten folgende Diagnosen: - Patella-Querfraktur rechts mit Zusatzfr a gmenten - Schulterkontusion rechts - posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver Sympto matik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 F43.1, ICD-10 F32.0, ICD-10 Z73.1)
Sie führten aus, im Training sei zwar nur eine geringe Belastbarkeitssteigerung erreicht worden, die begonnene Verhaltensänderung und Leistungssteigerung sollten jedoch in weiteren Therapien unterstützt werden. Die Ziele seien eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit im rechten Kniegelenk und Schulterge lenk, eine weitere Steigerung der Kraft im rechten Bein und im rechten Arm sowie ein aktiver Umgang mit Schmerzen im Alltag. Nach Austritt sei eine psy cho therapeutische Weiterbetreuung notwendig. Mit der psychopharmako logischen Behandlung sollte einstweilen fortgefahren werden. Es sei eine erhebliche Symp tomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen. Die festgestellt e psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkau saler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Es bestehe seit dem 7. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer entsprechend dem näher dargelegten Belastungsprofil ganztags zumutbar. Ein Arbeitsversuch zur Anpassung und Angewöhnung an eine der dargelegten Zumutbarkeit entspre chenden Arbeit mit initial 50 % Präsenz wär e möglich. Gesamthaft betrachtet könn t e n aufgrund der Diagnosen und der klinischen und radiologischen Befunde die Beschwerden und Funktionseinschränkungen zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich erklärt werden (S. 3) . 3.5
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ berichtete am 28 . August 2014 (Urk. 6/32/32-41) über die am 27. August 2014 durchgeführte kreisärztliche U ntersuchung des B eschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S . 8): - Restbeschwerden rechtes Kniegelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter Patellafraktur rechts April 2013 und Metallentfernung Oktober 2013 - Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkskontusion und Unterflächenriss der Supraspinatussehne - überaktive Blase mit Dranginkontinenz, depressive Symptomatik bei ängstlich, selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit/posttraumatischer Belastungsstörung (Rehaklinik F.___ )
D er Beschwerdeführer gebe an, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2014 und dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in F.___ habe sich sein Gesundheitszustand für ihn nicht verbessert. Zurzeit seien vor allem die Schmerzen im Bereich der Schulter führend. Psychisch habe er das Gefühl, dass es ihm seit den Ferien in Portugal wieder bessergehe. Vergleiche man die heute erhobenen objektiven klinischen Befunde mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2014 sowie den Austrittsbefunden der Rehaklinik F.___ vom März 2014, habe sich objektiv keine Veränderung der erhobenen Befunde ergeben. Es könne von einem stationären Zustand ausgegangen werden, welcher vor allem durch die erhebliche Symptomausweitung erklärt werden könne, denn aus rein somatischer Sicht sei aufgrund der erhobenen klinischen objektiven Befunde und der radiologischen Befunde das demonstrierte Ausmass nicht erklärbar (S. 8 f.). Aus rein somatischer Sicht sei auf das während der stationären Rehabilitation erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. 3.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 6/39/638-641) und nannte folgende Diagnose (S. 3): - posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver mittelgradiger Symptomatik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.1, ICD-10 F32.1, ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte beim Erstgespräch vom 19. März 2014 und in den darauffolgenden Gesprächen, dass sich sein Leben seit dem Unfall im April 2013 komplett verändert habe. Seit dem Unfall fühle er sich innerlich wie tot. Sein Leben sei zum Stillstand gekommen, insbesondere auch, weil die körperlichen Beschwerden persistierten und jegliche T ätigkeit verun mög lichten. Einen konkreten Suizidplan habe er nicht, und würde er wegen seiner Kinder nicht machen (S. 2 Mitte). Eingeengtes, kreisendes, angstbeladenes, kata strophisierendes und zum Teil paranoid anmutendes Denken und mangelnde Konzentrationsfähigkeit würden zusätzlich seine Leistungsfähigkeit deutlich ein schrän ken. Es seien ausgesprochene Insuffizienz- und Schamgefühle sowie Sc huld-
und Minderwertigkeitsgefühle vorhanden (S.
2 unten). Weiter berichte der Beschwer deführer über intrusive Symptome. Es komme immer wieder zum beharr lichen Wiedererleben des Ereignisses in Form von wiederkehrenden und ein dring lichen belastenden Erinnerungen. Er träume regelmässig über den Unfall sowie über die Hasstiraden der Fahrerin und wache schweissgebadet mit pani scher Angst auf. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin ein starkes Vermei dungs verhalten und anhaltende Symptome erhöhter Erregung. Er fahre nicht mehr Auto oder Motorrad. Er verspüre Unlustgefühle und Freudlosigkeit. Vor allem morgens sei die depressive Verstimmung und die Antriebslosigkeit am Stärksten. Der Beschwerdeführer komme gewissenhaft und immer pünktlich zu den Gesprächen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar (S. 3). Die ambulante Psychotherapie und die Psychopharmakotherapie sollten fortgeführt werden. Aufgrund der bisherigen Fortschritte auch im somatischen Bereich sei die Prognose als eher schlecht einzustufen (S. 4).
3.7
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ berichtete am
13. Mai 2016 (Urk. 6/39/691-698) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 und führte aus, entsprechend dem durchgeführten Verlaufs-MRI könnten die subjek tiven Schmerzen nicht einem anatomischen Korrelat zugeordnet werden (S. 7). Vergleiche man die heute erhobenen objektiven Befunde im Bereich der rechten Schulter und dem rechten Kniegelenk, habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im August 2014 bezüglich der objektiven Befunde keine Verän derung ergeben. Insgesamt könne man aufgrund der klinischen Untersuchung von einem an sich gleich gebliebenen unveränderten Status ausgehen (S. 8). 3.8
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ nahm am 27. Juni 2016 erneut eine ärztliche Beurtei lung vor (Urk. 6/39/720-723) und führte aus, entsprechend der aktuellen bildge benden Diagnostik bezüglich MRI des Kniegelenks rechts und Arthro -MRI der Schulter rechts sei das subjektiv demonstrierte Ausmass der Beschwerden aus somatischer chirurgischer Sicht nicht erklärbar. Da sich keine gravierende Verän derung ergeben habe, sei das erstellte Zumutbarkeitsprofil anlässlich der Reha bilitation in F.___ weiterhin gültig. 3.9
Dr. G.___ berichtete am 2. Mai 2017 (Urk. 6/64 1-3 ), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) und führte aus, die Prognose sei schlecht. Es fänden psy chotherapeutische Gespräche alle zwei Wochen sowie eine psychopharma kolo gische Therapie statt. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 12.
April
2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sei nicht realisierbar. Es bestünden Konzentrations- und Aufmerk samkeitsstörungen sowie ein verminderter Antrieb. 3.10
Die Gutachter des A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 14. Mai 2018 (Urk. 6/89) gestützt auf die Akten , nach Erhebung der Anamnese sowie nach Durchführung einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und urologischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite - chronische Kniebeschwerden rechts - leichte bis maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 30 Ziff. 5.2): - Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - überaktive Harnblase mit Dranginkontinenz und erektile Dysfunktion (ICD-10 F52.2) Sie führten aus, d ie klinischen Befunde im allge meininternistischen Status seien unauffällig und die Laborwerte im Normbereich gewesen . Eine allge mein inter nistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemein internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 13) .
In der psychiatrischen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine depressive Symptomat ik beobachtet werden können. So beklage er einen weitgehenden Interessensverlust, eine Freud- und Lustlosigkeit, einen Verlust des Selbstver trauens, eine Inkontinenz und Impotenz, sodann Heulkrämpfe, ein Gefühl der Einsamkeit und Verzweiflung aber auch Leere und Ärger über den Verlust seiner Stelle .
Die Stimmungsl age während der Untersuchung sei gedämpft, es bestehe ein sozialer und familiärer Rückzug. Somit könne beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert w erden. Nicht ganz eindeutig seien die Befunde hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungs stö rung. Gegen eine posttrauma tische Belastungsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Unfallhergang ohne erkennbare affektive Reaktionen und gefasst habe schildern können . Es habe sich kein Vermeidungsverhalten dieses Thema anzusprechen gezeigt. Im Gegenteil sei es dem Beschwerdeführer ein Bedürfnis gewesen , den Unfallhergang exakt wiederzugeben . Sodann spreche
die Art des Ereignisses nicht einer aussergewöhnlichen Bedrohung von katastro phenartigem Ausmass. Die Verletzungsfolgen seien nicht lebensbedroh li ch ge wesen. Der Beschwerdeführer beschäftig e sich zwar nach wie vor mit dem Unfall, was soweit als natürliche Ve rarbeitung angesehen werden könne . Er sch ildere aber keine intrusiven Flashbacks. Einziger Hinweis für eine posttr aumatische Belastungsstörung sei das Aufw achen aus Albträumen. Somit könne hinsichtlich der PTBS höchstens eine Teilsymptomatik nachgewiesen werden ohne signifi kan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die depressive Symptomatik sei grund sätzlich besserungsfähig. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode könne dem Beschwerdeführer eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit in der Höhe von 25 % attestiert werden. Diese bestehe seit dem Un fallereignis. Hingegen sei der Einfluss einer möglichen PTBS auf die Arbeits fähig keit zurückhaltend einzustufen. Anzumerken sei, dass die Belastungsproble matik nicht mit der direkten Tätigkeit als Z.___ angestellter verknüpft sei, sondern sich allenfalls auf den Verkehr beziehe (S. 16). Für eine angepasste Tätigkeit, die weniger Ansprüche an eine ausgeglichene Stimmungslage stelle, bestehe eine Einschränkung in der Höhe von 20 % (S. 17 oben).
Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: der Beschwerdeführer demonstriere ein zeitweise ausgeprägtes, keinesfalls klar repro duzierbares rechtsseitiges Hinken, und die Gangarten könn t en durchaus demon striert werden, wobei rechts ein geringes Absink en erfolge. Bei der Un tersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine praktisch freie Beweg lichkeit sämtlicher Ab schnitte. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation geling e unter Ablenkung frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleich falls eine freie Beweglichkeit mit erheblicher Einschränkung an Schulter und Knie der rechten Seite unter Gegenspannun g, Zittern und massiver Schmerza ngabe . D er Beschwerdeführer betone , die rechte Hand im Alltag kaum noch einsetzen zu können, was mit dem vermehrten Umfang dieser Extremität keinesfalls vereinbar sei . Auch für das rechtsseitige Hinken fehl e ein entsprechendes Korrelat. Auf fal lend seien auch massiv angegebene, ana tomisch keinesfalls zuordenbare Druck dolenzen an Stamm sowie rechter Schulter und unterer Ext remität. Auf radio logischer Ebene best ünd en zervikale Diskusprotrusionen mit fraglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts, eine Spondylarthrose
BWK10 /11 sowie Osteochon drose und Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. An der rechten Schulter lä gen eine Läsion der dorsalen Partie der Supraspinatussehne sowie Hinweise für eine frozen
shoulder und am Knie dieser Seite ein patel lärer Knor peldefekt medial vor. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kein es falls vollständig begründen liessen. Durchaus nach vollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Läsion der Rotatorenmanschette , Knorpeldefekt der Kniescheibe und ti eflumbaler Degeneration, doch lie ssen die deu tlichen Inkonsistenzen sowie das anamnestisch weitgehend fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen an eine massive nicht organische Beschwer de komponente denken (S. 24) . Für die angestammte Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkei ten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht seit dem 6. März 2014 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (S. 25) .
Aus urologischer Sicht bestehe für leichte und schwere Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch sollte bei jeglicher Tätigkeit eine Toilette in direkter Erreichbarkeit zum Arbeitsplatz vorhanden sein (S. 29).
In der Gesamtbeurteilung sei a ufgrund der anamnestischen Angaben, der Unter suchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeits unfähigkeiten davon aus zugehen , dass die Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwere und mittelschwere Täti gkeiten seit dem Unfall vom 12. April 2013 bestehe . Seit März 2014 könne von der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden. Auc h aus psychiatrischer Sicht ergä ben sich keine Hinweise für eine seither länger dauernde, höhere Arbeitsunfähigkeit (S. 31) . 3.11
Die Gutachter des A.___ führten am 20. Juni 2018 ergänzend aus (Urk. 6/93), aus urologischer Sicht stehe das stattgehabte Polytrauma vom April 2013 nicht mehr aktiv im Vordergrund. Aus urologischer Sicht sei lediglich festzuhalten, dass nach der Akutbehandlung des Polytraumas mit dabei Katheter-Einlage in der Folge Probleme mit der überaktiven Blase und Erektionsprobleme anamnestisch aufge treten seien. Dies sei die einzige Symptomatik aus urologischer Sicht, welche heute noch vorhanden sei und möglicherweise indirekt mit dem Polytrauma zu tun habe.
Weiter sei d ie gestellte psychiatrische Diagnose mit der Codierung F43.1 versehen. Sie sei also in den internationalen Klassifikationen eindeutig und kon form identifizierbar. Es sei spe zifiziert, dass dieses Krankheitsbild in Rückbildung begriffen sei und daher kein Vollbild einer PTBS vorliege, weshalb sie auch unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet worden sei. 3.12
Dr. G.___ berichtete am 10. Dezember 2020 (Urk. 6/169) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. E r komme seit 2014 regelmässig alle zwei bis drei Wochen in die psychiatrische Behandlung. Die psychotherapeutische Behandlung und Begleitung sowie die medikamentöse Therapie würden für den Beschwerdeführer eine grosse Stütze bedeuten, um sich von Ängsten, Schuld- und Schamgefühlen sowie von negativen, resignativen und suizidalen Gedanken nicht ganz einnehmen zu lassen und die Hoffnung nicht ganz zu verlieren (S . 1 f.) . Aufgrund seiner schweren Depression lebe der Be schwerdeführer emotional abgetrennt und entfremdet von seiner Familie. Seit vielen Jahren pflege er keine sozialen Aktivitäten mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im April 2013 im primären Arbeits markt nicht mehr arbeitsfähig (S. 2) .
3.13
Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 24. Februar 2021 Stellung (Urk. 6/17 2/6-8) und führte aus, die vormals postulierte posttraumatische Belastungsstörung werde nun im neusten Arztbericht des behandelnden Psychiaters (gemäss der Dia gnoseliste des Gutachtens) als Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belas tungs störung beschrieben, was medizinische theoretisch für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung spreche. Ein Widerspruch sei die Diagnose d er schweren depressiven Episode und die postulierte fast maximal hohe Moti vation des Beschwerdeführers. Dies sei medizinisch nicht nachvollziehbar, was an der Glaubwürdigkeit des Arztberichts zweifeln lasse. Die neu vorgebrachten Arztbe richte zeigten durchgehend, dass weder von den meisten fachärztlichen Behand lungen aus somatischer oder aus psychiatrischer Sicht die vom Be schwer deführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei und auf der subjek tiven Meinung des Beschwerdeführers beruhe. Es werde aus versicherungsmedi zini scher Sicht empfohlen, bei fehlender plausibel nachvollziehbarer Verschlech terung des Gesundheitszustandes an der letzten Stellungnahme des RAD festzu halten. Eine erneute medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich. 4. 4.1
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Urologie und Psy chia trie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel bezie hungs weise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachge bieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befä higt (vgl. Urk. 6/89 S. 1). Die Gut achter berücksichtigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerde führers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutach ten in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nische s Gut ach ten (vorstehend E. 1.8 ) vollum fäng lich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die beklagten somatischen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. So demonstriere der Be schwer deführer kein klar reproduzierbares rechtsseitiges Hinken und der ver mehrte Umfang der rechten Hand sei nicht mit der Aussage, dass diese im Alltag kaum eingesetzt werden könne, vereinbar. Ein gewisser Leidensdruck bei Läsion der Rotatorenmanschette , Knorpeldefekt der Kniescheibe und tieflumbaler Dege neration sei durchaus nachvollziehbar, jedoch liessen die deutlichen Inkonsi sten zen sowie das weitgehend fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen an eine massive nicht organische Beschwer de komponente denken ( Urk. 6/89 S. 24). Die Beurteilung der Gutachter steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen sowohl im Austrittsbericht der Reha klinik F.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), in welchem eine erhebliche Symptom ausweitung, eine wenig differenzierte Beschreibung der Schmerzen, ein inadä quates Schmerz- sowie schlechtes Leistungsverhalten und eine deutlich reduzierte Kooperation während der Untersuchung erwähnt und die Konsistenz infolge Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten als mässig beurteilt wurden , als auch mit der Einschätzung der Suva-Kreisärztin Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E.
3.5, E. 3.7-3.8) , wonach sie bereits die im Januar 2014 erhobenen Befunde aus somatischer Sicht anhand der Diagnostik, Arthro -MRI der Schulter und des Kniegelenks als nicht erklärbar beurteilte .
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerde füh rer aus somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit sowie auch andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu ver richtende Arbeiten bleibend und vollständig nicht mehr zumutbar sind . Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/89 S. 25). 4.3
Der psychiatrische Gutachter nannt e in seinem Teilgutachten (Urk. 6/89 S. 13-19 ) als Diag nose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32. 0/F32.1 ; S. 16 ) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilsymptomatik einer posttrauma tisc hen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ging davon aus, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfallereignis in der angestammten Tätigkeit zu 25 % und in einer angepassten Tätigkeit, die weniger Ansprüche an eine ausgeglichene Stimmungslage stelle, zu 20 % eingeschränkt sei (S. 16 f.). 4.4
Auch das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswerta nforde rungen (vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange um fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten (Anamnese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizi nischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf ab ge stellt wer den kann.
Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standa rdindikatoren (vorstehend E. 1.6 ) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung aus einandergesetzt (S. 15, S. 17 ), ebenso mit dem bisherigen Behand lungserfolg (S. 13 f., S. 18 ). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Untersuchung eine depressive Symptomatik von leich tem bis mittelgradigem Ausmass habe beobachtet werden können, indem er im Affekt eine bedrückte Stimmungslage zeige, lustlos mit vermindertem Antrieb wirke, jedoch keine Gedanken- oder Affektarmut bestehe. Die Affektivität bleibe nach unten ins depressive ausgelenkt, Veränderungen im Sinne einer Modulation fänden nicht statt, grundsätzlich sei jedoch eine Schwingungsfähigkeit vorhan den . Diese sei grundsätzlich besserungsfähig (S. 15 f f . ). Gemäss Gutachter seien die Befunde hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ganz eindeutig, zumal der Beschwerdeführer den Unfallhergang ohne erkennbare affektive Reaktionen und gefasst habe schildern können und sich kein Vermei dungsverhalten dieses Thema anzusprechen zeige. Da der
einzige Hinweis einer posttraumatischen Belastungsstörung das Aufwachen aus Albträumen sei, könne höchstens eine Teilsymptomatik ohne signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nachgewiesen werden (S. 16).
Die bisherige Behandlung könne als lege artis bezeichnet werden und sollte weitergeführt werden. Die Kooperation werde nicht beanstandet (S. 18). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden (S. 15 unten) und sich der Beschwerdeführer depressiv sowie geknickt mit ängstlichen Zukunftser wartungen präsentiere (S. 18). Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden (S. 14). Es wurde jedoch b etreffend die persönlichen R essourcen sodann ausge führt, dass sich die Beeinträchtigungen durch einen gestörten Schlaf, durch eine bedrückte Stimmungslage, einen Rückzug in den sozialen Kontakten und auch innerhalb der Familie ergäben (S. 18) . Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es sei der Eindruck einer Tendenz zur Ausgestaltung vorhandener Beschwerden entstanden, wodurch sich die Differenz zwischen der Selbsteinschätzung und der psychiatrisch attestierten Arbeitsfähigkeit erkläre (S. 17 f.). Im psychiatrischen Gespräch habe sich der Beschwerdeführer konzentriert, aufmerksam und ohne gedankliche oder affektive Hemmungen gezeigt. In seinem Alltag halte der Beschwerdeführer eine Tages struk tur aufrecht mit Spaziergängen, Arztbesuchen und dem Verfassen von Be werbungen. Er mache jährlich Reisen in seine Heimat. Die sozialen Aktivitäten wirkten rückgestuft und deutlich reduziert (S. 19). Es wird sodann auf den im orthopädischen Teilgutachten geäusserten Verdacht auf eine Aggravation hinge wiesen (S. 17).
Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. ) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE
141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen dieser gutachterlich attestierten Ein schrän kungen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Z.___ -Mitarbeiter nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit ist ih m jedoch zu 75 % in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen zumutbar (vorstehend E. 4. 6 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war seit Juli 1991 bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik angestellt (Urk. 6/10). Gemäss Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwer deführer im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'239.-- erzielt (Urk. 6/10 S. 2 Ziff. 2.10). Aus den Akten der Unfallversicherung geht hervor, dass der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2014 Fr. 72'555.95 betragen hätte (Urk. 6/32/17). Die Beschwerdegegnerin setzte dieses als Valideneinkommen fest. Dies ist auf grund der Akten nicht zu beanstanden und wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 23) .
E. 5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, ohne Tätigkeiten rechts längerdauernd über Kopfhöhe, ohne repetitive häufig wieder holte Krafteinsätze des rechten Arms, ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen (Zumutbarkeitsprofil Rehaklinik F.___ , Urk. 6/23/3-16) und in Erreichbarkeit einer Toilette zumutbar .
Ent sprechend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Männer für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen im Jahr 2014
in der Höhe von Fr. 66'453.12 beziehungsweise von Fr. 49'839.85 im vom Beschwerdeführer zumutbaren 75%igen Pensum ab ( vgl. Urk. 6 / 133 ). Dies ist nicht zu bean standen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1 S. 23 ).
Auf einen leidensbedingten Abzug verzichtete die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/133 unten). Dies wurde vom Beschwerdeführer bemängelt (Urk. 1 S. 18 ff.).
E. 5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
E. 5.4 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut ba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbe dingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 75 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Würde dies zusätzlich beim leidens bedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung dessel ben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 143 V 431
, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis). Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätig kei ten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhen differenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfer tigt somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidens be dingten Abzug. Recht sprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Auch das Erfordernis einer Toilette vermag keinen Abzug zu begründen.
E. 5.5 Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 20 21 5 5 Jahre alt war und bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung langjährig als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Z.___
tätig war. Von seiner langjährigen Erfahrung kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profi tieren.
Zu berücksichtigen ist auch, dass rechtsprechungsgemäss nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer auszugehen ist, was positiv zu werten ist. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Ein Ab weichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt demnach ausser Be tracht. 5. 6
A uch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen darf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeits markt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Ange bot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bun desgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entge genkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung fällt sodann der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296 /2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, ver mag auch ein allfälliger Anpass ungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu recht fertigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen), zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche ein Abweichen von der genannten bundesge richt li chen Rechtsprechung ermöglichen würden. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).
E. 5.7 Im Lichte dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer ange führten Umstände jedenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen.
Der Vergleich des Valideneinkommen von Fr. 72 ' 556 . -- (vgl. E. 5.1 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49' 839 . 85 (vgl. E. 5. 2 ) ergibt eine Einkommens ein busse von Fr. 22 ' 716 . 15 und damit einen nicht rentenbegründen Invaliditäts grad von 31 %.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00235
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Z.___ fach , 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Z.___ fach , 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war seit 1991 bei der Z.___ als Mitar beiter Produktion tätig, als er sich am 11. September 2013 unter Hinweis auf ein Polytrauma nach einem Unfall vom 12. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/6, Urk. 6/12, Urk. 6/22-23, Urk. 6/3 2, Urk. 6/35, Urk. 6/38-39, Urk. 6/49 ) und holte bei der A.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
14. Mai 2018 erstattet wurde (Urk. 6/89 ).
Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 6/135, Urk. 6/165, Urk. 6/17 1 ) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2021 ei nen Rentenanspruch (Urk. 6/173 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 14. April 2021 Beschwerde (U rk. 1) gegen die Ver fügung vom 1. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 ), eventuell sei eine medizinische Abklärung von Seiten des Gerichts anzuordnen bezie hungs weise subeventuell die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (S. 2 Ziff. 2 ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V
210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren ( BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.9
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1.
März
2021 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer nach erfolg ter Begutachtung berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten worden seien. Die Arbeitsvermittlung sei angeboten worden, nachdem der Beschwerde führer am 23. Oktober 2018 schriftlich bestätigt habe, er fühle sich zu zirka 75 % arbeits fähig für leichte Tätigkeiten. Die Arbeitsvermittlung habe jedoch abge schlossen werden müsse, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliede rungsfähig gefühlt habe. Die Unfallversicherung sei in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags mit diversen Einschränkungen bezüglich dem rechten Knie und der rechten Schulter ausgegangen. Es sei eine unfallbedingte Invaliditätsrente von 15
% zugesprochen worden. Die Invalidenversicherung berücksichtige die unfall fremden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom April 2013 nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer vor Ablauf des Wartejahres die Ausübung einer körperlich leichten bis selten mittelschwer wechselbelastenden angepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz und einer Leistungsfähigkeit von 75 % möglich und zu mutbar . Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei im reduzierten Pensum bereits angemessen berücksichtigt worden, weshalb kein zusätzlicher Abzug gemacht werden könne (S. 2). Die nach dem Erstellen des Gutachtens beschriebenen soma tischen Beschwerden würden sich einerseits im Gutachten wie auch in der Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) spiegeln. Eine Verschlech terung sei aus somatische r Sicht nicht ausgewiesen. Bezüglich der psychischen Situation könne festgehalten werden, dass der behandelnde Psychiater aktuell und wie auch schon im Bericht vom Mai 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziere. Zwischen den beiden Berichten habe eine psychiatrische Begutachtung stattgefunden, welche beim Beschwerde führer eine leicht bis mittelgradige depressive Episode habe feststellen können. Die vormals postulier t e posttraumatische Belastungsstörung sei nun im neusten Bericht des behandelnden Psychiaters als Teilsymptomatik einer posttrauma ti schen Belastungsstörung beschrieben worden, was für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung der psychischen Situation spreche . Die vom Be schwerdeführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar (S. 3) .
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das A.___ -Gutachten könne aus näher dargelegten formellen und inhaltlichen Gründen (S. 8 ff.) nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die somatischen Be schwerden könne festgestellt werden, dass sie eine Einsatzfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten ausschliessen würden. Hinzu kämen die limitierenden psychischen Beschwerden. Selbst wenn von einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit auszugehen wäre, so wäre diese auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwerb lich verwertbar. Hinzu komme der geringe Bildungsstand und die damit verbun dene Unfähigkeit, das allenfalls vorhandene Potential in einem anderen, berufs fremden Bereich einzusetzen. Auch die Sprachschwierigkeiten, das fortgeschritte ne Alter und die nunmehr achtjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und eine entsprech ende Desintegration stünden als Hinderungsfaktoren einer Reintegration entge gen (S. 5 f.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom Mai 2018 abgestellt werden kann.
3. 3.1
Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 22. Mai 2013 (Urk. 6/6/69) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 12. bis 17. April 2013 und nannten folgende Diagnosen: - offene mehrfragmentäre Patella-Querfraktur rechts - Unterschenkel-Kontusion mit Rissquetschwunde prätibial rechts - Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad I
Sie führten aus, es sei ein notfallmässiger Eintritt nach Verkehrsunfall mit oben genannten Diagnosen erfolgt. Es sei eine Osteosynthese bei intra- und postope rativem komplikationslosem Verlauf vorgenommen worden . Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Verhältnisse gezeigt. Vom 13. April bis 27. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2
Die Ärzte der C.___ berichteten am 10. März 2014 (Urk. 6/21/5-6) und führten aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage bis heute 100 %. Aus längerer Sicht könnte die Arbeitsfähigkeit im Bereich der Schultern sicherlich für leichte Bürotätigkeiten auf mindestens 50 % gesteigert werden. Inwieweit dies realistisch sei aufgrund der eingeschränkten Kniefunktion rechts, bleibe aber fraglich. Angesichts der Konstellation sei damit zu rechnen, dass auch langfristig keine sinnvolle Arbeitsfähigkeit resultiere. 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva-Kreisärztin, berichtete am 22. Januar 2014 (Urk. 6/22/35-43) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2014 und nannte folgende Diagnosen (S. 7): - Restbeschwerden rechtes Kniegelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter Patellafraktur rechts im April 2013 und Metallentfernung im Oktober 2013 - Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkskontusion und Unterflächenriss der Supraspinatussehne - Harninkontinenz mit Urge -Symptomatik unklarer Genese seit Katheter einlage am 13. April 2013 - Verdacht auf Symptomausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung
Sie führte aus, die rechte Schulter sei diffus berührungsempfindlich und die Beweglichkeit stark eingeschränkt. Vergleiche man die heute erhobenen Befunde mit denen der letzten Untersuchung von Dr. E.___ vom November 2013, so zeige sich heute eine weitere Bewegungseinschränkung von 30-40°. Es werde eine zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des rechten Arms angegeben, welche aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne. Bezüglich der Handbeschwielung zeige sich kein Seitenunterschied bei Rechtsdominanz und auch aufgrund der dokumentierten Umfangmassse sei es unwahrscheinlich, dass der rechte Arm in dem Masse, wie bei der heutigen Untersuchung demonstriert, geschont werde, da keine Umfangverminderung vorliege (S . 7 f.) . Das Gangbild sei unphysiologisch und es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das heute vorgeführte Gangbild die letzten 8-9 Monate praktiziert habe, sonst müsste eine vermehrte Verhornung im Bereich der lateralen Fusskante rechts vorliegen. Insgesamt seien die heute erhobenen Befunde aus somatischer Sicht
anhand der vorliegenden Diagnostik, Arthro -MRI der Schulter und des Kniegelenk s nicht erklärbar. Auf grund der heutigen klinischen Untersuchung bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Logistikbereich, lediglich eine rein sitzende Tätigkeit mit Hantieren auf Tischhöhe wäre möglich (S . 8 ) . 3.4
Die Ärzte der Rehaklinik F.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 6/23/3-16) über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 6. Februar bis 6. März 2014 und nannten folgende Diagnosen: - Patella-Querfraktur rechts mit Zusatzfr a gmenten - Schulterkontusion rechts - posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver Sympto matik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 F43.1, ICD-10 F32.0, ICD-10 Z73.1)
Sie führten aus, im Training sei zwar nur eine geringe Belastbarkeitssteigerung erreicht worden, die begonnene Verhaltensänderung und Leistungssteigerung sollten jedoch in weiteren Therapien unterstützt werden. Die Ziele seien eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit im rechten Kniegelenk und Schulterge lenk, eine weitere Steigerung der Kraft im rechten Bein und im rechten Arm sowie ein aktiver Umgang mit Schmerzen im Alltag. Nach Austritt sei eine psy cho therapeutische Weiterbetreuung notwendig. Mit der psychopharmako logischen Behandlung sollte einstweilen fortgefahren werden. Es sei eine erhebliche Symp tomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen. Die festgestellt e psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkau saler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Es bestehe seit dem 7. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer entsprechend dem näher dargelegten Belastungsprofil ganztags zumutbar. Ein Arbeitsversuch zur Anpassung und Angewöhnung an eine der dargelegten Zumutbarkeit entspre chenden Arbeit mit initial 50 % Präsenz wär e möglich. Gesamthaft betrachtet könn t e n aufgrund der Diagnosen und der klinischen und radiologischen Befunde die Beschwerden und Funktionseinschränkungen zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich erklärt werden (S. 3) . 3.5
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ berichtete am 28 . August 2014 (Urk. 6/32/32-41) über die am 27. August 2014 durchgeführte kreisärztliche U ntersuchung des B eschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S . 8): - Restbeschwerden rechtes Kniegelenk bei Status nach osteosynthetisch versorgter Patellafraktur rechts April 2013 und Metallentfernung Oktober 2013 - Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkskontusion und Unterflächenriss der Supraspinatussehne - überaktive Blase mit Dranginkontinenz, depressive Symptomatik bei ängstlich, selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit/posttraumatischer Belastungsstörung (Rehaklinik F.___ )
D er Beschwerdeführer gebe an, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2014 und dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in F.___ habe sich sein Gesundheitszustand für ihn nicht verbessert. Zurzeit seien vor allem die Schmerzen im Bereich der Schulter führend. Psychisch habe er das Gefühl, dass es ihm seit den Ferien in Portugal wieder bessergehe. Vergleiche man die heute erhobenen objektiven klinischen Befunde mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2014 sowie den Austrittsbefunden der Rehaklinik F.___ vom März 2014, habe sich objektiv keine Veränderung der erhobenen Befunde ergeben. Es könne von einem stationären Zustand ausgegangen werden, welcher vor allem durch die erhebliche Symptomausweitung erklärt werden könne, denn aus rein somatischer Sicht sei aufgrund der erhobenen klinischen objektiven Befunde und der radiologischen Befunde das demonstrierte Ausmass nicht erklärbar (S. 8 f.). Aus rein somatischer Sicht sei auf das während der stationären Rehabilitation erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. 3.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 6/39/638-641) und nannte folgende Diagnose (S. 3): - posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver mittelgradiger Symptomatik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.1, ICD-10 F32.1, ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte beim Erstgespräch vom 19. März 2014 und in den darauffolgenden Gesprächen, dass sich sein Leben seit dem Unfall im April 2013 komplett verändert habe. Seit dem Unfall fühle er sich innerlich wie tot. Sein Leben sei zum Stillstand gekommen, insbesondere auch, weil die körperlichen Beschwerden persistierten und jegliche T ätigkeit verun mög lichten. Einen konkreten Suizidplan habe er nicht, und würde er wegen seiner Kinder nicht machen (S. 2 Mitte). Eingeengtes, kreisendes, angstbeladenes, kata strophisierendes und zum Teil paranoid anmutendes Denken und mangelnde Konzentrationsfähigkeit würden zusätzlich seine Leistungsfähigkeit deutlich ein schrän ken. Es seien ausgesprochene Insuffizienz- und Schamgefühle sowie Sc huld-
und Minderwertigkeitsgefühle vorhanden (S.
2 unten). Weiter berichte der Beschwer deführer über intrusive Symptome. Es komme immer wieder zum beharr lichen Wiedererleben des Ereignisses in Form von wiederkehrenden und ein dring lichen belastenden Erinnerungen. Er träume regelmässig über den Unfall sowie über die Hasstiraden der Fahrerin und wache schweissgebadet mit pani scher Angst auf. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin ein starkes Vermei dungs verhalten und anhaltende Symptome erhöhter Erregung. Er fahre nicht mehr Auto oder Motorrad. Er verspüre Unlustgefühle und Freudlosigkeit. Vor allem morgens sei die depressive Verstimmung und die Antriebslosigkeit am Stärksten. Der Beschwerdeführer komme gewissenhaft und immer pünktlich zu den Gesprächen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar (S. 3). Die ambulante Psychotherapie und die Psychopharmakotherapie sollten fortgeführt werden. Aufgrund der bisherigen Fortschritte auch im somatischen Bereich sei die Prognose als eher schlecht einzustufen (S. 4).
3.7
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ berichtete am
13. Mai 2016 (Urk. 6/39/691-698) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 und führte aus, entsprechend dem durchgeführten Verlaufs-MRI könnten die subjek tiven Schmerzen nicht einem anatomischen Korrelat zugeordnet werden (S. 7). Vergleiche man die heute erhobenen objektiven Befunde im Bereich der rechten Schulter und dem rechten Kniegelenk, habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im August 2014 bezüglich der objektiven Befunde keine Verän derung ergeben. Insgesamt könne man aufgrund der klinischen Untersuchung von einem an sich gleich gebliebenen unveränderten Status ausgehen (S. 8). 3.8
Suva-Kreisärztin Dr. D.___ nahm am 27. Juni 2016 erneut eine ärztliche Beurtei lung vor (Urk. 6/39/720-723) und führte aus, entsprechend der aktuellen bildge benden Diagnostik bezüglich MRI des Kniegelenks rechts und Arthro -MRI der Schulter rechts sei das subjektiv demonstrierte Ausmass der Beschwerden aus somatischer chirurgischer Sicht nicht erklärbar. Da sich keine gravierende Verän derung ergeben habe, sei das erstellte Zumutbarkeitsprofil anlässlich der Reha bilitation in F.___ weiterhin gültig. 3.9
Dr. G.___ berichtete am 2. Mai 2017 (Urk. 6/64 1-3 ), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) und führte aus, die Prognose sei schlecht. Es fänden psy chotherapeutische Gespräche alle zwei Wochen sowie eine psychopharma kolo gische Therapie statt. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 12.
April
2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sei nicht realisierbar. Es bestünden Konzentrations- und Aufmerk samkeitsstörungen sowie ein verminderter Antrieb. 3.10
Die Gutachter des A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 14. Mai 2018 (Urk. 6/89) gestützt auf die Akten , nach Erhebung der Anamnese sowie nach Durchführung einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und urologischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f. Ziff. 5.1): - chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite - chronische Kniebeschwerden rechts - leichte bis maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 30 Ziff. 5.2): - Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - überaktive Harnblase mit Dranginkontinenz und erektile Dysfunktion (ICD-10 F52.2) Sie führten aus, d ie klinischen Befunde im allge meininternistischen Status seien unauffällig und die Laborwerte im Normbereich gewesen . Eine allge mein inter nistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemein internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 13) .
In der psychiatrischen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine depressive Symptomat ik beobachtet werden können. So beklage er einen weitgehenden Interessensverlust, eine Freud- und Lustlosigkeit, einen Verlust des Selbstver trauens, eine Inkontinenz und Impotenz, sodann Heulkrämpfe, ein Gefühl der Einsamkeit und Verzweiflung aber auch Leere und Ärger über den Verlust seiner Stelle .
Die Stimmungsl age während der Untersuchung sei gedämpft, es bestehe ein sozialer und familiärer Rückzug. Somit könne beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert w erden. Nicht ganz eindeutig seien die Befunde hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungs stö rung. Gegen eine posttrauma tische Belastungsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Unfallhergang ohne erkennbare affektive Reaktionen und gefasst habe schildern können . Es habe sich kein Vermeidungsverhalten dieses Thema anzusprechen gezeigt. Im Gegenteil sei es dem Beschwerdeführer ein Bedürfnis gewesen , den Unfallhergang exakt wiederzugeben . Sodann spreche
die Art des Ereignisses nicht einer aussergewöhnlichen Bedrohung von katastro phenartigem Ausmass. Die Verletzungsfolgen seien nicht lebensbedroh li ch ge wesen. Der Beschwerdeführer beschäftig e sich zwar nach wie vor mit dem Unfall, was soweit als natürliche Ve rarbeitung angesehen werden könne . Er sch ildere aber keine intrusiven Flashbacks. Einziger Hinweis für eine posttr aumatische Belastungsstörung sei das Aufw achen aus Albträumen. Somit könne hinsichtlich der PTBS höchstens eine Teilsymptomatik nachgewiesen werden ohne signifi kan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Die depressive Symptomatik sei grund sätzlich besserungsfähig. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode könne dem Beschwerdeführer eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit in der Höhe von 25 % attestiert werden. Diese bestehe seit dem Un fallereignis. Hingegen sei der Einfluss einer möglichen PTBS auf die Arbeits fähig keit zurückhaltend einzustufen. Anzumerken sei, dass die Belastungsproble matik nicht mit der direkten Tätigkeit als Z.___ angestellter verknüpft sei, sondern sich allenfalls auf den Verkehr beziehe (S. 16). Für eine angepasste Tätigkeit, die weniger Ansprüche an eine ausgeglichene Stimmungslage stelle, bestehe eine Einschränkung in der Höhe von 20 % (S. 17 oben).
Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: der Beschwerdeführer demonstriere ein zeitweise ausgeprägtes, keinesfalls klar repro duzierbares rechtsseitiges Hinken, und die Gangarten könn t en durchaus demon striert werden, wobei rechts ein geringes Absink en erfolge. Bei der Un tersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine praktisch freie Beweg lichkeit sämtlicher Ab schnitte. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation geling e unter Ablenkung frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleich falls eine freie Beweglichkeit mit erheblicher Einschränkung an Schulter und Knie der rechten Seite unter Gegenspannun g, Zittern und massiver Schmerza ngabe . D er Beschwerdeführer betone , die rechte Hand im Alltag kaum noch einsetzen zu können, was mit dem vermehrten Umfang dieser Extremität keinesfalls vereinbar sei . Auch für das rechtsseitige Hinken fehl e ein entsprechendes Korrelat. Auf fal lend seien auch massiv angegebene, ana tomisch keinesfalls zuordenbare Druck dolenzen an Stamm sowie rechter Schulter und unterer Ext remität. Auf radio logischer Ebene best ünd en zervikale Diskusprotrusionen mit fraglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts, eine Spondylarthrose
BWK10 /11 sowie Osteochon drose und Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. An der rechten Schulter lä gen eine Läsion der dorsalen Partie der Supraspinatussehne sowie Hinweise für eine frozen
shoulder und am Knie dieser Seite ein patel lärer Knor peldefekt medial vor. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kein es falls vollständig begründen liessen. Durchaus nach vollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Läsion der Rotatorenmanschette , Knorpeldefekt der Kniescheibe und ti eflumbaler Degeneration, doch lie ssen die deu tlichen Inkonsistenzen sowie das anamnestisch weitgehend fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen an eine massive nicht organische Beschwer de komponente denken (S. 24) . Für die angestammte Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkei ten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht seit dem 6. März 2014 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (S. 25) .
Aus urologischer Sicht bestehe für leichte und schwere Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch sollte bei jeglicher Tätigkeit eine Toilette in direkter Erreichbarkeit zum Arbeitsplatz vorhanden sein (S. 29).
In der Gesamtbeurteilung sei a ufgrund der anamnestischen Angaben, der Unter suchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeits unfähigkeiten davon aus zugehen , dass die Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwere und mittelschwere Täti gkeiten seit dem Unfall vom 12. April 2013 bestehe . Seit März 2014 könne von der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden. Auc h aus psychiatrischer Sicht ergä ben sich keine Hinweise für eine seither länger dauernde, höhere Arbeitsunfähigkeit (S. 31) . 3.11
Die Gutachter des A.___ führten am 20. Juni 2018 ergänzend aus (Urk. 6/93), aus urologischer Sicht stehe das stattgehabte Polytrauma vom April 2013 nicht mehr aktiv im Vordergrund. Aus urologischer Sicht sei lediglich festzuhalten, dass nach der Akutbehandlung des Polytraumas mit dabei Katheter-Einlage in der Folge Probleme mit der überaktiven Blase und Erektionsprobleme anamnestisch aufge treten seien. Dies sei die einzige Symptomatik aus urologischer Sicht, welche heute noch vorhanden sei und möglicherweise indirekt mit dem Polytrauma zu tun habe.
Weiter sei d ie gestellte psychiatrische Diagnose mit der Codierung F43.1 versehen. Sie sei also in den internationalen Klassifikationen eindeutig und kon form identifizierbar. Es sei spe zifiziert, dass dieses Krankheitsbild in Rückbildung begriffen sei und daher kein Vollbild einer PTBS vorliege, weshalb sie auch unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet worden sei. 3.12
Dr. G.___ berichtete am 10. Dezember 2020 (Urk. 6/169) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. E r komme seit 2014 regelmässig alle zwei bis drei Wochen in die psychiatrische Behandlung. Die psychotherapeutische Behandlung und Begleitung sowie die medikamentöse Therapie würden für den Beschwerdeführer eine grosse Stütze bedeuten, um sich von Ängsten, Schuld- und Schamgefühlen sowie von negativen, resignativen und suizidalen Gedanken nicht ganz einnehmen zu lassen und die Hoffnung nicht ganz zu verlieren (S . 1 f.) . Aufgrund seiner schweren Depression lebe der Be schwerdeführer emotional abgetrennt und entfremdet von seiner Familie. Seit vielen Jahren pflege er keine sozialen Aktivitäten mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im April 2013 im primären Arbeits markt nicht mehr arbeitsfähig (S. 2) .
3.13
Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 24. Februar 2021 Stellung (Urk. 6/17 2/6-8) und führte aus, die vormals postulierte posttraumatische Belastungsstörung werde nun im neusten Arztbericht des behandelnden Psychiaters (gemäss der Dia gnoseliste des Gutachtens) als Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belas tungs störung beschrieben, was medizinische theoretisch für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung spreche. Ein Widerspruch sei die Diagnose d er schweren depressiven Episode und die postulierte fast maximal hohe Moti vation des Beschwerdeführers. Dies sei medizinisch nicht nachvollziehbar, was an der Glaubwürdigkeit des Arztberichts zweifeln lasse. Die neu vorgebrachten Arztbe richte zeigten durchgehend, dass weder von den meisten fachärztlichen Behand lungen aus somatischer oder aus psychiatrischer Sicht die vom Be schwer deführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei und auf der subjek tiven Meinung des Beschwerdeführers beruhe. Es werde aus versicherungsmedi zini scher Sicht empfohlen, bei fehlender plausibel nachvollziehbarer Verschlech terung des Gesundheitszustandes an der letzten Stellungnahme des RAD festzu halten. Eine erneute medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich. 4. 4.1
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Urologie und Psy chia trie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel bezie hungs weise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachge bieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befä higt (vgl. Urk. 6/89 S. 1). Die Gut achter berücksichtigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerde führers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutach ten in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nische s Gut ach ten (vorstehend E. 1.8 ) vollum fäng lich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die beklagten somatischen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. So demonstriere der Be schwer deführer kein klar reproduzierbares rechtsseitiges Hinken und der ver mehrte Umfang der rechten Hand sei nicht mit der Aussage, dass diese im Alltag kaum eingesetzt werden könne, vereinbar. Ein gewisser Leidensdruck bei Läsion der Rotatorenmanschette , Knorpeldefekt der Kniescheibe und tieflumbaler Dege neration sei durchaus nachvollziehbar, jedoch liessen die deutlichen Inkonsi sten zen sowie das weitgehend fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen an eine massive nicht organische Beschwer de komponente denken ( Urk. 6/89 S. 24). Die Beurteilung der Gutachter steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen sowohl im Austrittsbericht der Reha klinik F.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), in welchem eine erhebliche Symptom ausweitung, eine wenig differenzierte Beschreibung der Schmerzen, ein inadä quates Schmerz- sowie schlechtes Leistungsverhalten und eine deutlich reduzierte Kooperation während der Untersuchung erwähnt und die Konsistenz infolge Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten als mässig beurteilt wurden , als auch mit der Einschätzung der Suva-Kreisärztin Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E.
3.5, E. 3.7-3.8) , wonach sie bereits die im Januar 2014 erhobenen Befunde aus somatischer Sicht anhand der Diagnostik, Arthro -MRI der Schulter und des Kniegelenks als nicht erklärbar beurteilte .
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerde füh rer aus somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit sowie auch andere körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu ver richtende Arbeiten bleibend und vollständig nicht mehr zumutbar sind . Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/89 S. 25). 4.3
Der psychiatrische Gutachter nannt e in seinem Teilgutachten (Urk. 6/89 S. 13-19 ) als Diag nose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32. 0/F32.1 ; S. 16 ) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilsymptomatik einer posttrauma tisc hen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ging davon aus, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfallereignis in der angestammten Tätigkeit zu 25 % und in einer angepassten Tätigkeit, die weniger Ansprüche an eine ausgeglichene Stimmungslage stelle, zu 20 % eingeschränkt sei (S. 16 f.). 4.4
Auch das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswerta nforde rungen (vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange um fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten (Anamnese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizi nischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf ab ge stellt wer den kann.
Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standa rdindikatoren (vorstehend E. 1.6 ) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung aus einandergesetzt (S. 15, S. 17 ), ebenso mit dem bisherigen Behand lungserfolg (S. 13 f., S. 18 ). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Untersuchung eine depressive Symptomatik von leich tem bis mittelgradigem Ausmass habe beobachtet werden können, indem er im Affekt eine bedrückte Stimmungslage zeige, lustlos mit vermindertem Antrieb wirke, jedoch keine Gedanken- oder Affektarmut bestehe. Die Affektivität bleibe nach unten ins depressive ausgelenkt, Veränderungen im Sinne einer Modulation fänden nicht statt, grundsätzlich sei jedoch eine Schwingungsfähigkeit vorhan den . Diese sei grundsätzlich besserungsfähig (S. 15 f f . ). Gemäss Gutachter seien die Befunde hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ganz eindeutig, zumal der Beschwerdeführer den Unfallhergang ohne erkennbare affektive Reaktionen und gefasst habe schildern können und sich kein Vermei dungsverhalten dieses Thema anzusprechen zeige. Da der
einzige Hinweis einer posttraumatischen Belastungsstörung das Aufwachen aus Albträumen sei, könne höchstens eine Teilsymptomatik ohne signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nachgewiesen werden (S. 16).
Die bisherige Behandlung könne als lege artis bezeichnet werden und sollte weitergeführt werden. Die Kooperation werde nicht beanstandet (S. 18). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden (S. 15 unten) und sich der Beschwerdeführer depressiv sowie geknickt mit ängstlichen Zukunftser wartungen präsentiere (S. 18). Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden (S. 14). Es wurde jedoch b etreffend die persönlichen R essourcen sodann ausge führt, dass sich die Beeinträchtigungen durch einen gestörten Schlaf, durch eine bedrückte Stimmungslage, einen Rückzug in den sozialen Kontakten und auch innerhalb der Familie ergäben (S. 18) . Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es sei der Eindruck einer Tendenz zur Ausgestaltung vorhandener Beschwerden entstanden, wodurch sich die Differenz zwischen der Selbsteinschätzung und der psychiatrisch attestierten Arbeitsfähigkeit erkläre (S. 17 f.). Im psychiatrischen Gespräch habe sich der Beschwerdeführer konzentriert, aufmerksam und ohne gedankliche oder affektive Hemmungen gezeigt. In seinem Alltag halte der Beschwerdeführer eine Tages struk tur aufrecht mit Spaziergängen, Arztbesuchen und dem Verfassen von Be werbungen. Er mache jährlich Reisen in seine Heimat. Die sozialen Aktivitäten wirkten rückgestuft und deutlich reduziert (S. 19). Es wird sodann auf den im orthopädischen Teilgutachten geäusserten Verdacht auf eine Aggravation hinge wiesen (S. 17).
Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. ) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE
141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1. 8 ) als auch diejenigen des strukturierten Beweis ve rfahrens (vor stehend E. 1.5-1.6 ). Somit ist betreffend die Diag nosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.5
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.9, E. 3.12), welcher dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, das A.___ -Gutachten nicht umzustossen. Er nannte im September 2015 als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich mittelgradig depressiver Symptomatik bei ängstlich-selbstunsicher akzentuierter Persönlichkeit, im Mai 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und im Dezember 2020 schliesslich eine schwere depressive Episode seit 2014 sowie eine Teilsymptomatik einer posttrau matischen Belastungsstörung seit 2013. Er führte aus, das psychische Zustands bild habe sich Ende 2017 leicht verbessert und ab Mai 2019 wieder deutlich verschlechtert (Urk. 6/169 S. 2).
Dies erscheint aufgrund der nunmehr beschrie benen Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vergleich zur vormals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als wider sprüch lich, spricht die Änderung der Diagnose doch für eine Verbesserung und nicht für eine Verschlechterung. A uch die von Dr. G.___
angegebene Behand lungsfrequenz (alle drei Wochen ; Urk. 6/169 S. 3 Ziff. 3.1 ) ist nur schwer mit der von ihm diagnostizierten schweren depressiven Episode in Einklang zu bringen. Steht diese Häufigkeit der psychiatrischen Gespräche bei Dr. G.___
doch eher in Übereinstimmung mit der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten leich ten bis mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik. Zudem legte Dr. G.___
weder die erhobenen Befunde dar, noch gab er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab.
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 F43.1 setzt sodann voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Vorau ssetzungen sind vorliegend angesichts des Unfallereignisses klar
nicht erfüllt, worauf der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise hingewiesen hat (Urk. 6/89 S. 16 ). Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht zu, eine medizinische Admini strativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.6
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest , dass die Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers
in der angestammten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht seit dem Unfall vom April 2013 vollständig und dauerhaft eingeschränkt ist. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht seit März 2014 (Austritt aus der Rehaklinik F.___ ) eine 75%ige Arbeits
- und Leistungs fähigkeit , in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar (Urk. 6/89 S. 31). Aus urologischer Sicht sollte eine Toilette erreichbar sein (Urk. 6/89 S. 29).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt. In anti zipierter Beweis würdigung sind keine weiteren Abklä rungen nötig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d), da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärun gen mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu einem anderen Ergebnis führen würden. 5. 5.1
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen dieser gutachterlich attestierten Ein schrän kungen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Z.___ -Mitarbeiter nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit ist ih m jedoch zu 75 % in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen zumutbar (vorstehend E. 4. 6 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war seit Juli 1991 bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik angestellt (Urk. 6/10). Gemäss Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwer deführer im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'239.-- erzielt (Urk. 6/10 S. 2 Ziff. 2.10). Aus den Akten der Unfallversicherung geht hervor, dass der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2014 Fr. 72'555.95 betragen hätte (Urk. 6/32/17). Die Beschwerdegegnerin setzte dieses als Valideneinkommen fest. Dies ist auf grund der Akten nicht zu beanstanden und wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 23) . 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, ohne Tätigkeiten rechts längerdauernd über Kopfhöhe, ohne repetitive häufig wieder holte Krafteinsätze des rechten Arms, ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen (Zumutbarkeitsprofil Rehaklinik F.___ , Urk. 6/23/3-16) und in Erreichbarkeit einer Toilette zumutbar .
Ent sprechend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Männer für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen im Jahr 2014
in der Höhe von Fr. 66'453.12 beziehungsweise von Fr. 49'839.85 im vom Beschwerdeführer zumutbaren 75%igen Pensum ab ( vgl. Urk. 6 / 133 ). Dies ist nicht zu bean standen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1 S. 23 ).
Auf einen leidensbedingten Abzug verzichtete die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/133 unten). Dies wurde vom Beschwerdeführer bemängelt (Urk. 1 S. 18 ff.). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.4
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut ba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbe dingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 75 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Würde dies zusätzlich beim leidens bedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung dessel ben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 143 V 431
, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis). Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätig kei ten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhen differenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfer tigt somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidens be dingten Abzug. Recht sprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Auch das Erfordernis einer Toilette vermag keinen Abzug zu begründen. 5.5
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 20 21 5 5 Jahre alt war und bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung langjährig als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Z.___
tätig war. Von seiner langjährigen Erfahrung kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profi tieren.
Zu berücksichtigen ist auch, dass rechtsprechungsgemäss nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer auszugehen ist, was positiv zu werten ist. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Ein Ab weichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt demnach ausser Be tracht. 5. 6
A uch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen darf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeits markt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Ange bot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bun desgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entge genkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung fällt sodann der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296 /2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, ver mag auch ein allfälliger Anpass ungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu recht fertigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen), zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche ein Abweichen von der genannten bundesge richt li chen Rechtsprechung ermöglichen würden. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). 5.7
Im Lichte dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer ange führten Umstände jedenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen.
Der Vergleich des Valideneinkommen von Fr. 72 ' 556 . -- (vgl. E. 5.1 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49' 839 . 85 (vgl. E. 5. 2 ) ergibt eine Einkommens ein busse von Fr. 22 ' 716 . 15 und damit einen nicht rentenbegründen Invaliditäts grad von 31 %.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach