Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war von November 1993 bis Ende September 2016 im Hotel Y.___ als Zimmermädchen und Frühstück skraft in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/23). Am 2 9. September 2014 ist sie die Keller treppe hinuntergestürzt (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG, Urk. 7/4).
Am 1 1. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 2 9. Sep tember 2014
zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3).
Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/22) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 7/ 24, Urk. 7/28 , Urk. 7/42, Urk. 7/47, Urk. 7/48 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl . Arbeitgeberfragebogen vom 22. No vem ber 2017, Urk. 7/23). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine ärzt li che Un ter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am
19. Sep tember 2019 Bericht erstattet wurde ( Urk. 7 / 51-52 ). Die Versicherte reichte im Verlauf einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 7/57). Zu sämtlichen Akten nahm RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, am 2 3. April 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/60 S. 10).
Mit Vorbescheid vom 3 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2017 befristet bis zum 31. Dezember 2019 in Aussicht (Urk. 7/64). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 unter Beilage eines weiteren Arzt berichtes vom 1 4. September 2020 sowie einer Stellungnahme der A.___ vom 2 1. August 2020 ( Urk. 7/74) Einwand (Urk. 7/75). M it Verfügung vom 8. März 2021
sprach die IV-Stelle der Versicher ten wie vor be schieden eine befris tete ganze Invalidenrente ab 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2019 zu ( Urk. 7/90 unter Verweis auf den 2. Teil der Ver fügung [ Urk. 7/73] = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben , als dass di e Be schwer de gegnerin zu verpflichten
sei , ihr auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2020 eine unbefristete Teilrente nach Massgabe ihres Invaliditätsgrades zuzu spre chen. Lasse sich der
medizinische Sachverhalt anhand der vorhandenen Unterla gen nicht abschliessend beurteilen, sei eine zusätzliche unabhängige Ex pertise zur Abklärung der orthopädischen und psychischen Situation einzu holen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2021 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Am 1 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Re ntenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden
– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis . 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG , in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2022 vgl. Art. 54a IVG ). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerde führerin sechs Monate nach der Anmeldung, im November 2017, die Voraus set zun gen für eine ganze Rente erfüllt habe. Ihr Gesund heitszustand habe sich jedoch verbessert, sodass sie ab September 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali di täts grad von 36 %, weshalb ab Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. April 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2019 erheblich verschlechtert und sie sei auch in einer optimal angepassten Hilfs tätig keit nicht 80 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad sei in jedem Fall höher als 36 % und mindestens bei 56 % zu veranschlagen. Im Übrigen sei zu berück sich ti gen, dass bei den zahlreichen Einschränkungen selbst eine ange passte Tätigkeit realistischerw eise nicht gefunden werden könne. Sollte si ch eine solche Tätigkeit wider E r warten als realisierbar herausstellen, könne für die Entlöhnung in keinem Fall auf die Durchschnittswerte der Erhebungen des Bundesamtes für Sta tis tik abgestellt werden, sei der ausgewiesene Analphabetismus der Beschwer deführerin sowie ihre ausgeprägte Rechenschwäche, welche es ihr nicht ermögli chen wür den, den von der Beschwerdegegnerin genannten Lohn zu erzielen, doch völlig unbe rück sichtigt geblieben. 3. 3.1
Aufgrund typischer Gonarthroseschmerzen medial am linken Kniegelenk wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2016 in der B.___ Klinik vorstellig. Laut behandelnden Ärzten ist a us der im Oktober 2016 durchgeführte Magnetreso nanz tomo graphie (MRI) eine pro grediente schwere mediale femorotibiale Arthro se mit Akti vie rung, zum Teil Knorpelflaps medial und grossen synovialen Chon dro men pop liteal ersichtlich. Begleitend zeige sich ein mediale r Meniskus mit radiärem Riss zunehmend dege ne riert, ebenso wie ein grosser Gelenkserguss, eine Bursitis anse rina und eine Peritendinitis der Pes anserinus-Sehne (vgl. Arzt be richte vom 11. No vember 2016 [ Urk. 7/ 22/4] und 2 0. Januar 2017 [Urk. 7/22/2]) . Seit 5. Oktober 2016 attestierten ihr die Ärzte der B.___ Klinik durchgängig ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/60/11). Nach Ver sa gen der kon servativen Therapiemassnahmen (Injektionen, Analgetika, Physio the rapie ) erfolg te am 1 8. September 2017 die Implantation einer medialen Knie teil pro the se links. Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie untere Extre mitäten in der B.___ Klinik, berichtete von einem komplikationslosen post operativen Ver lauf. Er diagnostizierte ausserdem ein chronisches lumboverte bra les Schmerz syn drom mit/bei Spondylarthrosen L4/5, osteophytäre r Ausziehung der Deckplatte LWK4 ventral sowie myofasziale r Schmerzkomponente Becken gürtel muskulatur. Aufgrund der persistierenden Restbeschwerden nach dem Ein griff am linken Knie gelenk sowie weitere r Diagnosen sei die Beschwerde füh rerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ihrer angestammten Tätigkeit als Hotel mit arbei te rin könne sie nicht mehr nac hgehen (vgl. Arztbericht vom 5. De zember 2017, Urk. 7/24). Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei der Be schwerde führerin in einem reduzierten Pensum vom vier bis sechs Stunden pro Tag zumut bar . Aktuell könne sie für mindestens zwei Stunden täglich wieder ein gegliedert werden (vgl. Arztbericht vom 1 1. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2 8. März 2018 , Urk. 7/28). Dr. med. D.___ , Oberärztin Neuro logie in der B.___ Klinik, präzisierte, auf grund der fehlen den Lese- und Schreibfähigkeit könne die Beschwerdeführerin auch keine admini stra tiven Auf gaben übernehmen (vgl. Arztbericht vom 7. Janu ar 2019, Urk. 7/42). Betreffend das lumbospondylogene Schmerzsyndrom führte die Neu ro login aus, die Schmerzsymptomatik sei mit Novalgin kontrolliert, weshalb sie empfehle , diese fortzuführen, ebenso die Physiotherapie ( Urk. 7/47/5). 3.2
Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 3 1. März 2019 ( Urk. 7/47), es würden an haltende Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine bestehen. P rak tisch der ganze Körper der Beschwerdeführerin sei palpatorisch schmerz emp find lich. Trotz Rückenschmerzen sei sie jedoch erstaunlich beweglich. Akti vier te Arthro sen in den Gelenken seien keine feststellbar. Er hielt folgende Dia gnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Beidseitige Gonarthrosen - Anhaltende depressive Störung mit somatischem Syndrom
Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt könne sie nur noch leichte körperliche Arbeiten erledigen. Schwerere Tätigkeiten, wie beispielsweise Wäschewaschen oder Einkäufe erledigen, würden von ihrem Ehemann übernommen werden. Hinsichtlich der Eingliederung könne er keine gute Prognose stellen . Die Beschwerdeführerin verfüge nur über ganz geringe Res sour cen. Sie sei Analphabetin und der deutschen Sprache praktisch nicht mäch tig. 3.3
Seit Mai 2017 befindet sich die Beschwerdeführerin ausserdem in psychiatri scher /psychotherapeutischer Behandlung in der A.___ . In ihrem B ericht vom 8. Ap ril 2019 ( Urk. 7/48) führ ten die behandelnden Fach personen aus, es zeige sich ein depressives Zustands bild mit gedrückter Stimmung, Kraftlosigkeit, Antriebs losig keit, Motivations losig keit, fehlender Perspektiven im Leben, starken Schuldge fühlen, fehlender Tages struk tur, teilweise Einschlaf stö run gen mit Grübeln und sozialer Isolation sowie stän di gen Schmerzen. Die Befunderhebung sei erschwert durch die bruch stück haften Deutschkenntnisse. Die Auffassung wirke ungestört, die Konzen tra tion sei jedoch eingeschränkt und das Gedächtnis eher ungenau und lückenhaft. Das Denken sei auf die Krankheit des Sohnes und ihre damit verbundenen Schuldgefühle
ein ge engt. Hinweise auf Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen und Ich-Störungen gebe es keine. Im Affekt sei sie kaum schwin gungsfähig, vor wie gend deprimiert mit star ken Schuldgefühlen, hoffnungs- und perspektivlos. Die Be schwerdeführerin wei ne in den Gesprächen regelmässig. Die Vitalgefühle seien deutlich herab ge setzt, sie sei schnell ermüdbar und kraftlos, der Antrieb reduziert. Es würden Ängste in Bezug auf Finanzen und die Gesundheit der Familie be stehen. Sozial sei sie stark zurückgezogen und es würde ihr schwerfallen, soziale Beziehungen einzugehen. Aktuell sei sie von Suizidgedanken glaubhaft distan ziert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige bis schwere de pressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit . Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Die Etablierung einer Tagesstruktur sowie der Aufbau einer sinnstif tenden Tätigkeit sei zwar wünschenswert, die dazu benötigten Energieressourcen würden jedoch fehlen. 3.4
Am 1 0. September 2019 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tür ki sche Sprache die orthopädisch sowie psychiatrische Unter suchung beim RAD statt, über welche am 1 9. September 2019 berichtet wurde (Urk. 7/51-52). 3.4.1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und alleine in die Untersuchungs situation gekommen . Sie sei hergefahren worden, da sie nervös gewesen sei , es alleine nicht rechtzeitig zu schaffen. Sie wirke wach, bewusstseinsklar und zu allen Mo dalitäten orientiert. Sie habe die Aufmerksamkeit und Konzentration über die ge samte Untersuchungsdauer (drei Stunden) gut aufrechterhalten kön nen. Bezüg lich Daten, Jahreszahlen und Chronologie von Ereignissen sei sie durchweg nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zu machen. Sie erinnere sich jeweils nicht oder könne keine Angaben machen, was auch mit der fehlenden Schul bil dung zusammenhängen könne. Gelegentlich rede sie daneben. Die Beschwer de führerin sei sehr auf die körperlichen Beschwerden sowie die Krank heit ihres Sohnes fixiert gewesen. Dieser leide an einer schweren Form der Schi zophrenie und sei in einer Einrichtung untergebracht. Die Beschwerdeführerin mache sich deswegen grosse Vorwürfe und habe Schuldgefühle . Sie sei affektiv zum depres si ven Pol ausgelenkt und nur wenig schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei leicht gra dig reduziert, die Psychomotorik wenig ausgeprägt. Es ent stehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit viel Nachdruck versuche, ihre Beschwerden deutlich zu machen. Sie habe über Zukunftsängste und Sorgen um die Familie berichtet sowie angegeben, Kopfschmerzen sowie Ein- und Durch schlafstörungen zu ha ben, wobei dies e durch das Antidepressivum besser sei en . Dasselbe gelte für ihr Grübeln, welches ebenfalls unter dem Anti depres si vum eine Besserung erfahre.
Der Serumspiegel von Escitalopram liege jedoch unter dem therapeutischen Be reich. Die Beschwerdeführerin nehme das Medikament über wiegend wahrschein lich nicht regelmässig ein. RAD-Ärztin Dr. F.___ beur teilte die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivi tä ten als nicht und die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als nicht we sent lich eingeschränkt.
L eichtgradig eingeschränkt sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie die Durchhaltefähig keit seien leicht- bis mittel gradig einge schränkt. Auf grund des Analphabetismus sei die schriftliche Kommu ni ka tions fähig keit nicht gegeben . Dr. F.___ hielt folgende psychiatrische Dia gno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) - Analphabetismus und Rechenschwäche
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe aus psychiatrischer Sicht überwiegend wahr scheinlich seit Mai 2017 bis Anfang 2019 auch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit vorgelegen. Danach könne die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht genauer beur teilt werden. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung (10. Sep tem ber 2019) sei jedoch aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch
in zeitlich fle xiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publi kums verkehr, ohne besondere Anforderun gen an das Umstellungs- und An pas sungs vermögen, ohne Notwendigkeit zu rechnen, zu lesen und/oder zu schrei ben und ohne Bedienung von Computern in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20%ige Ein schränkung er gebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf ( Urk. 7/51) . 3.4.2
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung bei Dr. med. G.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, klagte die Beschwerde füh rerin über starke Kopfschmerzen. Sie habe morgens ein Schweregefühl und Prob leme beim Aufstehen. Dabei habe sie Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Knie. Beim Abwaschen verspüre sie Schmerzen in der Lenden wirbel säule und auch im Bereich beider Schultern habe sie Schmerzen. Im Bereich des linken Kniegelenkes habe sie eine Bewegungseinschränkung. Das linke Knie sei ständig geschwollen. Das Gehen von Treppen nach unten sei beeinträchtigt, wo bei keine Instabilität bestehe. Im rechten Kniegelenk habe sie gelegentlich Be schwerden, welche wohl auf die Überlastung des rechten Beines zurückzu führen seien. Betreffend die Beschwerden in der Schulter und im linken Kniegelenk führe sie Krankengymnastik durch. Zusätzlich gehe sie zwei bis dreimal im Monat in die Physiotherapie. Die Rückenprobleme würden jedoch nicht behandelt werden.
Dr. G.___ befundete einen vollständigen orthopädischen Körperstatus ( Urk. 7/52/4-9) und hielt hinsichtlich der Schultergelenke diffuse nichtzuorden bare Schmerzen fest. Bezüglich der Kniegelenke fand er beidseits keine Kapsel schwellungen und keine Ergüsse, bei leichtem Gelenkreiben sowie leichter Auf klappbarkeit medial von 3 mm links bei ansonsten stabiler Bandführung beidseits. In Würdigung der vorangehenden medizinischen Aktenlage hielt er fest, die von ihm erhobenen Befunde entsprächen im Wesentlichen denjenigen gemäss Bericht der B.___ Klinik, Neurologie, vom 7. Januar 2019 sowie des Hausarztsbe richtes vom 3 1. März 2019.
Dr. G.___ diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Beines bei Status nach Implantation einer medialen Knietei lprothese links (Operation: 18. Sep tember 2017) bei medialer Gonarthrose links sowie ein chronisches lum bo ver te brales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosen L4/ 5. Damit sei ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer ange passten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, auch mit gelegent li chem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangs hal tungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherh e it und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf un ebe nem G rund sowie ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung sei seit der letzten Kontrolle beim Hausarzt Dr. E.___ am 2 1. Januar 2019 eine 80%ige Leistungsfähigkeit in einem 100%-Pensum gegeben. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf, was eine Ar beits unfähigkeit von 20 % in einer ange passten Tätigkeit ergebe. Dr. G.___ be merkte ausserdem, im Rahmen der ortho pädischen Untersuchung seien einige Inkonsistenzen aufgefallen. Hierzu seien eine deutliche Schmerzverdeutlichung und Schmerzausweitung zu zählen. Die bei der Berührung angegebenen diffusen Schmerzen hätten kein organisches Korrelat gehabt. Bei der Bestimmung des Medikamentenspiegels im Blut sei ein nicht ausreichender Spiegel festgestellt worden, was für eine unzureichende Ein nahme der Medikamente spreche (Urk. 7/52) . 3.5
Aufgrund persistierender Beschwerden im linken Kniegelenk, welche ihr Alltags leben beeinträchtigen würden, wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ Klinik vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine tibiale Lockerung bei Status nach medialer Schlitten prothese links (September 2017) festgestellt wurde. Die Fachärzte empfahlen einen endoprothetischen Ersatz des linken Kniegelenkes. Dies hätte die Beschwer de führerin erst abgelehnt und eine konservative Behand lung verfolgt (vgl. Arzt bericht e vom 1 5. Oktober 2019 [ Urk. 3/3] und 7. Novem ber 2019, Urk. 7/57). Aufgrund des zunehmenden Leidens drucks wünsche sie nun aber ein aktives Vorgehen mit Prothesenwe chsel (vgl. Arztbericht vom 14. Sep tember 2020, Urk. 7/74/4). Der operative Eingriff erfol gte am 25. September 202 0. A nlässlich der ersten postoperativen Verlaufskontrolle vom 2 9. Oktober 2020 hielt Dr. C.___ ein en zeitgerechten postoperativen Verlauf, wenig Weichteilschwellung und wenig intraartikulärer Erguss bei regelrechter Bandsta bilität über den gesamten Bewegungsumfang fest. Er riet, sukzessive auf die Stockanwendung zu verzichten und die Physiotherapie zur weiteren Verbesse rung der Kraft und Koordination fortzuführen (Urk. 3/3) . Eine nächste Kontrolle war für Dezember 2020 geplant. Zu Händen der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ mit Gutachten vom 1. April 2021 fest, während der gesamten Zeit von der Primärimplantation einer medialen Knietotalprothese, das heisse [ab] September 2017, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; dies bedingt durch eine Belastungsintoleranz des linken Kniegelenkes und den lumbovertebralen Schmerzen. E ine an die Beschwerden angepasste Tätigkeit wäre für die Beschwerdeführerin - zumindest aus orthopädischer Sicht - möglich gewesen. Er verweise jedoch auch auf die psychiatrischen Diagnosen, die sicher lich auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit während dieser Z eit gehabt hät ten, ferner die infolge Analphabetismus
schwer realisierbare Wiedereingliede rung. Bei aktuell noch anhaltenden Schmerzen, auf Grund derer die Beschwerde führerin auf die Einnahme von Analgetika (Novalgin) angewiesen sei, erscheine das Arbeitspensum von 80 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit als hoch. Des Weiteren bestehe noch eine unzureichende Kraft und Koordination der linken unteren Extremität, weswegen die Beschwerdeführerin regelmässig im Bein einsacke; aufgrund dessen komme es auch zu einer wiederkehrenden Schwellung des Gelenkes ( Urk. 3/5). 3.6
In Kenntnis der Lockerung der tibialen Komponente der Knietotalendoprothese und dannzumal geplanten aber verschobenen Prothesenwechsels hatte RAD-Arzt Dr. Z.___
in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 festgehalten , aus orthopä discher Sicht sei das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit an zu passen. Zumutbar seien nur körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, die aus schliesslich sitzend und kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bein hal ten würden. Der Rest bleibe unverändert.
Ein Prothesenwechsel würde aus orthopä discher Sicht über wie gend wahrscheinlich nicht zu einer wesentlichen Änderung oder Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit (80 %) führen (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 7/60 S. 10). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ( E. 3.4 ), dass der Beschwerdeführer in
ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Zimmer mädchen und Frühstückskraft
seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf die ärztlichen Unte rsuchungsberichte des RAD vom 19 .
September 201 9. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Danach sei es zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes gekommen und somit - unter Berücksichtigung des orthopädi schen und psychia trischen Belastungsprofils - eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % gegeben. 4.3
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachver stän di gen gutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ärztlic hes Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika t ionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4
Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. F.___ basieren auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und eigenen klinischen Untersuchung der Be schwer deführerin einschliesslich eines Blutlabors . D ie von ihnen nach Aus einandersetzung mit den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen sind plausibel . Damit genügt der Untersu chungsbericht der RAD-Ärzte den an eine beweiskräftige Beurtei lungs grundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4 ) vollumfänglich.
Was die Be schwerdeführerin hiergegen vorbri ngt, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist nach ärztlicher Einschätzung der behandelnden Ärzte erstellt, dass die Beschwerdeführerin an medialer Gonarthro sen bei Status nach Implan tation einer medialen Knieteilprothese links sowie einem chronischen lumbover tebralen Schmerzsyndrom leidet (vgl. E. 3.2), was auch seitens des ortho pädischen RAD- Arztes so festgehalten und berücksichtigt wurde (vgl. E. 3.4.2). Der von Dr. G.___ festgehaltene Untersuchungsbefund ent spricht im Wesent lichen dem von Dr. E.___ erhobenen Befund. Beide erachteten den Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen im Bereich der Wirbel säule mit Ausstrahlung in die Beine als beeinträchtigt und verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführerin palpatorisch schmerzempfindlich sei, wobei Dr. G.___ mangels ausgewiesenem organischen Korrelat von einer Schmerz verdeutlichung ausging. Betreffend die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätig keit äusserte sich der behandeln de Arzt zwar nicht, Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten zumutbar s ind . Dr. E.___ verwies auf die von der Beschwerdeführerin erledigten leich ten körperlichen Arbeiten im Haushalt (vgl. E. 3.2). Ebenso erachtete Dr. C.___ die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in einem reduzierten Pensum als arbeitsfähig (E. 3.1). Daran hielt er auch nach der Reope ration
aus rein orthopädischer Sicht fest (E. 3.5). Dr. G.___ formulierte ein ent sprechendes Belastungs profil und attes tierte der Beschwerde führerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resp. Leistungsfähigkeit bei einem 100%-Pensum und einem wegen ihrer Schmer z en vermehrten Pausenbedarf von 20 % (E. 3.4.2). So weit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2019 verschlechtert, musste sie sich doch im September 2020 einer wei teren Knie operation mit Nachbehandlungen unterziehen ( Urk. 1 S. 5), ist dem zu ent gegnen, dass Dr. Z.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 festge halten hat, dass ein allfälliger - und sich abzeichnender - Prothesen wechsel mit über wiegender Wahrschein lichkeit zu keiner Änderung der Restar beits fähig keit führen wird (E. 3.6). Ein chirur gischer Eingriff begründet in der Regel keinen langan dauern den Gesundheits schaden und damit keine anhaltende Än de rung in der Arbeits fähigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Verlaufskontrolle im November 2020 zur Mobilisation noch beide Stöcke verwendet habe ( Urk. 1. S. 5, vgl. Urk. 3/3 Bericht vom 3. November 2020), beinhaltet das orthopädische Belastungsprofil doch ausschliesslich sit zende Tätig keiten (vgl. E. 3.6). Ferner befürwortete Dr. C.___ bereits am 3. November 2020 und damit vier Wochen postoperativ ausdrücklich das Weg lassen der Gehhilfen und den konsequenten Kraft- und Koordinationsaufbau mit tels physiotherapeut i s cher Übungen, welche der Beschwerdeführerin zumutbar sind (E. 3.5).
Betreffend die psychischen Beschwerden berichteten d ie Ärzte der A.___
zwar von Antriebsminderung, Konzentrations stö run gen und Vergesslichkeit sowie einer depressiv- gedrückte n Stimmung mit Schuld gefühlen ( E. 3.3 ) ,
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur zirka alle zwei bis drei Wochen in die psychothera peutisch e Behandlung bei MSc H.___ , Psychologin, geht (vgl. Urk. 7/51/4 , Urk. 7/48 ) , lässt aber darauf schlies sen, dass trotz ge schildeter Beschwerden rela tiv wenig Leidens druck vor handen ist. Untermauert wird dies auch dadurch, dass der Serumspiegel unter dem thera peutischen Bereich liegt, die Beschwerdeführe rin mithin die Medi ka mente über wiegend wahrschein lich nicht regelmässig ein nimmt, obwohl sie da mit ge mäss eigenen Angaben eine Besserung ihrer Beschwer den erfahre (E. 3.4.1 und E. 3.4.2). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass primär die körperlichen Be schwer den der Beschwerde führerin und psycho soziale Belas tungs faktoren ( Krank heit ihres Sohnes , Tod der Mutter, Spielsucht des Ehemannes, zerrüttete Ehe; vgl. auch Urk. 3/4 ) im Vor der grund stehen , ist die von den Fachpersonen der A.___ aus psychiatrischer Sicht attes tierte vollständige Ar beits un f ähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen , dass invali ditätsfremde Umstände, wie fehlende Schulbildung und mangelnde Deutsch kenntnisse , die ausserdem eine Befunderhebung einschränkten (vgl. Urk. 7/48/2) ,
in diese Einschätzung einflossen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Differenzen in der Einschätzung der RAD-Ärzte und der behandelnden Fachpersonen für sich allein nicht au s reichen, um weiteren Abklärungsbedarf zu begründen (vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_16/2021 vom 1 5. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dr. F.___ hielt im Wesentlichen ähn liche Befunde fest, verwies jedoch auf die Selbstlimitierung (Urk. 7/51/6) und erachtete die Beschwerdeführerin - abgesehen von der einge schränkten Durchhalte fähig keit - in erster Linie durch ihre man gelnde Schul bildung beeinträchtigt (Urk. 7/51/7). Sie diagnostizierte eine leicht gradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom und formulierte ein ent sprechendes Be las tungs profil, unter dessen Berücksichtigung die Beschwerde füh rerin zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4.1), worauf abzustellen ist. 4.5
Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte ist gemäss dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jedenfalls seit spätestens September 2019 eine mindestens 8 0%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ge wiesen . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 8 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer he bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 1 42 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invali den versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014 , Rz. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf den als Zimmermädchen im Hotel Y.___ zu erzielenden Jahreslohn von
Fr. 66'881. - - sowie die sich aus den IKs ergebenden Nebeneinkünfte bei einer Stockwerkei gentümergemeinschaft als Arbeitgeberin. Eine Anpassung an die seit 2017 statis tisch ausgewiesene Nominallohnerhöhung unterblieb, dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe seit 2013 denselben Stundenlohn erzielt und auch das Einkommen aus dem Nebenerwerb sei in den letzten drei Jahren konstant geblieben ( Urk. 7/59/2). 5.4.2
Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche ihr auch in admi nistrativen Dingen Unterstützung bietet, hat den Hotelbetrieb Ende 2016 an eine Nachfolgerin übergeben ( Urk. 7/21, Urk. 7/51/2), weshalb letztlich nicht sicher bzw. abgeklärt ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Zimmermädchen arbeiten würde, was jedoch angesichts des Resultats offenbleiben kann. Im Arbeitgeberbericht vom 2 2. November 2017 ( Urk. 7/23), unterzeichnet durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt bei «ungekündigtem» Arbeitsverhältnis einen Stundenlohn einschliesslich Ferien entschädigung und 1 3. Monatslohn von Fr. 25.-- bei betriebsüblichen 42 Wochenstunden; dies seit 1. Januar 201 4. Als aktueller Jahreslohn wurde im Arbeitgeberbericht ein solcher von Fr. 66'881.-- seit 1. Januar 2013 genannt. Der effektiv erzielte und abgerechnete Bruttolohn lag in den letzten Jahren höher, als der auf dem Stundenlohn und der betriebsüblichen Arbeitszeit berechnete Jah reslohn (vgl. Urk. 7/65), nämlich Fr. 66'108.-- (2012), Fr. 69'520.-- (2013), Fr. 66'030.-- (2014), Fr. 62'640.-- (2015) und Fr. 67'815.-- (2016). Angesichts dieser Konstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin von den Angaben im Arbeitgeberbericht zum geltenden Jahreslohn ausging, diesen indes nicht der allgemeinen Nominallohnerhöhung seit 2017 anpasste, liegt der ange nommene Wert doch über dem Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren effektiv erzielten Jahreslohnes von Fr. 66'422.60.
Was die Nebeneinkünfte betrifft, so liegt kein Arbeitgeberbericht in den Akten. Mit Blick auf das Resultat (vgl. nachfolgend) kann offengelassen werden, ob der seit 2007 ausgewiesene Nebenerwerb zwischen Fr. 2'160.-- (2014 bis 2016) und Fr. 4'056.-- (2012) konstant geblieben wäre. Ferner ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin 2017, 2018 und 2019 in ähnlichem Umfang ( Fr. 2'880.--) in der Lage war, entsprechende Einkünfte zu erzielen ( Urk. 7/65).
Im Übrigen wurde das Valideneinkommen auch nicht bestritten. Damit ist mit den Parteien von einem solchen von Fr. 69'041.-- auszugehen. 5.5 5.5.1
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kom men von Fr. 4'371.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) be schränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4’371.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Frauen; Stand 2018: 2732 , Stand 2020: 2784 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 55'722.-- hochzu rechnen (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2732 x 2 784). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 80 % beträgt das anzurechnende Invali den einkommen somit Fr. 44'577.6 0. 5.5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.5.3
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis tungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeblich keit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer in , welcher im massgebenden Zeitpunkt ( Sep tember 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) erst gut 53 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab September 2019 sitzende Tätigkei ten in vollem Pensum zumutbar. Entgegen der Beschwerde fallen darunter kei nesfalls nur administrative Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Sprach kenntnisse und Ausbildung. Im Gegenteil hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Hilfsar beiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend angeboten werden (vgl. z.B. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.2.4 mit Hinweis auf in RKUV 2005 UV Nr. 11 S. 35 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 66/02 vom 2. November 2004). Auch bestehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 9C_693/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5 mit Hinweisen) . Die mangelnde Schul- und Berufsausbildung haben selbst wenn sie Analphabetismus und Rechenschwäche zur Folge haben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als invaliditätsfremde Faktoren unberücksichtigt zu blei ben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 2 5. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin rügte, der Bedarf an Pause sei nicht bedacht worden (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht beigepflichtet werden, wurde dem erhöhten Pausen bedarf doch im Rahmen der 20%igen Einschränkung der Leis tungs fähigkeit bei einem 100%-Pensum angemessen Rechnung getragen (vgl. E. 3.4). Unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades ist ein Abzug vom Tabellenlohn zu verneinen, wenn die versicherte Person in der Lage ist, eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung im Vollzeitpensum zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit hat die Beschwerdegegnerin keine Aspekte unberücksichtigt gelassen, wel che praxisgemäss einen Abzug vom Tabellenlohn des untersten Niveaus nach sich ziehen müssten. Das Invalideneinkommen wurde demnach korrekt mit Fr. 44'577.60 beziffert . 5.6
Wird das Valideneinkommen von Fr. 69'041.-- dem Invaliden ein kommen von Fr. 44'577.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'463.40 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % .
Die Beschwerdeführerin hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im September 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), das heisst ab dem 1. Januar 2020, keinen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si cherung mehr (vgl. E. 1.2).
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, war von November 1993 bis Ende September 2016 im Hotel Y.___ als Zimmermädchen und Frühstück skraft in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/23). Am 2 9. September 2014 ist sie die Keller treppe hinuntergestürzt (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG, Urk. 7/4).
Am 1 1. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 ) vollumfänglich.
Was die Be schwerdeführerin hiergegen vorbri ngt, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist nach ärztlicher Einschätzung der behandelnden Ärzte erstellt, dass die Beschwerdeführerin an medialer Gonarthro sen bei Status nach Implan tation einer medialen Knieteilprothese links sowie einem chronischen lumbover tebralen Schmerzsyndrom leidet (vgl. E. 3.2), was auch seitens des ortho pädischen RAD- Arztes so festgehalten und berücksichtigt wurde (vgl. E. 3.4.2). Der von Dr. G.___ festgehaltene Untersuchungsbefund ent spricht im Wesent lichen dem von Dr. E.___ erhobenen Befund. Beide erachteten den Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen im Bereich der Wirbel säule mit Ausstrahlung in die Beine als beeinträchtigt und verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführerin palpatorisch schmerzempfindlich sei, wobei Dr. G.___ mangels ausgewiesenem organischen Korrelat von einer Schmerz verdeutlichung ausging. Betreffend die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätig keit äusserte sich der behandeln de Arzt zwar nicht, Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten zumutbar s ind . Dr. E.___ verwies auf die von der Beschwerdeführerin erledigten leich ten körperlichen Arbeiten im Haushalt (vgl. E. 3.2). Ebenso erachtete Dr. C.___ die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in einem reduzierten Pensum als arbeitsfähig (E. 3.1). Daran hielt er auch nach der Reope ration
aus rein orthopädischer Sicht fest (E. 3.5). Dr. G.___ formulierte ein ent sprechendes Belastungs profil und attes tierte der Beschwerde führerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resp. Leistungsfähigkeit bei einem 100%-Pensum und einem wegen ihrer Schmer z en vermehrten Pausenbedarf von 20 % (E. 3.4.2). So weit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2019 verschlechtert, musste sie sich doch im September 2020 einer wei teren Knie operation mit Nachbehandlungen unterziehen ( Urk. 1 S. 5), ist dem zu ent gegnen, dass Dr. Z.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 festge halten hat, dass ein allfälliger - und sich abzeichnender - Prothesen wechsel mit über wiegender Wahrschein lichkeit zu keiner Änderung der Restar beits fähig keit führen wird (E. 3.6). Ein chirur gischer Eingriff begründet in der Regel keinen langan dauern den Gesundheits schaden und damit keine anhaltende Än de rung in der Arbeits fähigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Verlaufskontrolle im November 2020 zur Mobilisation noch beide Stöcke verwendet habe ( Urk. 1. S. 5, vgl. Urk. 3/3 Bericht vom 3. November 2020), beinhaltet das orthopädische Belastungsprofil doch ausschliesslich sit zende Tätig keiten (vgl. E. 3.6). Ferner befürwortete Dr. C.___ bereits am 3. November 2020 und damit vier Wochen postoperativ ausdrücklich das Weg lassen der Gehhilfen und den konsequenten Kraft- und Koordinationsaufbau mit tels physiotherapeut i s cher Übungen, welche der Beschwerdeführerin zumutbar sind (E. 3.5).
Betreffend die psychischen Beschwerden berichteten d ie Ärzte der A.___
zwar von Antriebsminderung, Konzentrations stö run gen und Vergesslichkeit sowie einer depressiv- gedrückte n Stimmung mit Schuld gefühlen ( E. 3.3 ) ,
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur zirka alle zwei bis drei Wochen in die psychothera peutisch e Behandlung bei MSc H.___ , Psychologin, geht (vgl. Urk. 7/51/4 , Urk. 7/48 ) , lässt aber darauf schlies sen, dass trotz ge schildeter Beschwerden rela tiv wenig Leidens druck vor handen ist. Untermauert wird dies auch dadurch, dass der Serumspiegel unter dem thera peutischen Bereich liegt, die Beschwerdeführe rin mithin die Medi ka mente über wiegend wahrschein lich nicht regelmässig ein nimmt, obwohl sie da mit ge mäss eigenen Angaben eine Besserung ihrer Beschwer den erfahre (E. 3.4.1 und E. 3.4.2). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass primär die körperlichen Be schwer den der Beschwerde führerin und psycho soziale Belas tungs faktoren ( Krank heit ihres Sohnes , Tod der Mutter, Spielsucht des Ehemannes, zerrüttete Ehe; vgl. auch Urk. 3/4 ) im Vor der grund stehen , ist die von den Fachpersonen der A.___ aus psychiatrischer Sicht attes tierte vollständige Ar beits un f ähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen , dass invali ditätsfremde Umstände, wie fehlende Schulbildung und mangelnde Deutsch kenntnisse , die ausserdem eine Befunderhebung einschränkten (vgl. Urk. 7/48/2) ,
in diese Einschätzung einflossen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Differenzen in der Einschätzung der RAD-Ärzte und der behandelnden Fachpersonen für sich allein nicht au s reichen, um weiteren Abklärungsbedarf zu begründen (vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_16/2021 vom 1 5. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dr. F.___ hielt im Wesentlichen ähn liche Befunde fest, verwies jedoch auf die Selbstlimitierung (Urk. 7/51/6) und erachtete die Beschwerdeführerin - abgesehen von der einge schränkten Durchhalte fähig keit - in erster Linie durch ihre man gelnde Schul bildung beeinträchtigt (Urk. 7/51/7). Sie diagnostizierte eine leicht gradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom und formulierte ein ent sprechendes Be las tungs profil, unter dessen Berücksichtigung die Beschwerde füh rerin zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4.1), worauf abzustellen ist. 4.5
Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte ist gemäss dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jedenfalls seit spätestens September 2019 eine mindestens 8 0%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ge wiesen . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 8 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer he bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 1 42 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invali den versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014 , Rz. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf den als Zimmermädchen im Hotel Y.___ zu erzielenden Jahreslohn von
Fr. 66'881. - - sowie die sich aus den IKs ergebenden Nebeneinkünfte bei einer Stockwerkei gentümergemeinschaft als Arbeitgeberin. Eine Anpassung an die seit 2017 statis tisch ausgewiesene Nominallohnerhöhung unterblieb, dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe seit 2013 denselben Stundenlohn erzielt und auch das Einkommen aus dem Nebenerwerb sei in den letzten drei Jahren konstant geblieben ( Urk. 7/59/2). 5.4.2
Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche ihr auch in admi nistrativen Dingen Unterstützung bietet, hat den Hotelbetrieb Ende 2016 an eine Nachfolgerin übergeben ( Urk. 7/21, Urk. 7/51/2), weshalb letztlich nicht sicher bzw. abgeklärt ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Zimmermädchen arbeiten würde, was jedoch angesichts des Resultats offenbleiben kann. Im Arbeitgeberbericht vom 2 2. November 2017 ( Urk. 7/23), unterzeichnet durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt bei «ungekündigtem» Arbeitsverhältnis einen Stundenlohn einschliesslich Ferien entschädigung und 1 3. Monatslohn von Fr. 25.-- bei betriebsüblichen 42 Wochenstunden; dies seit 1. Januar 201 4. Als aktueller Jahreslohn wurde im Arbeitgeberbericht ein solcher von Fr. 66'881.-- seit 1. Januar 2013 genannt. Der effektiv erzielte und abgerechnete Bruttolohn lag in den letzten Jahren höher, als der auf dem Stundenlohn und der betriebsüblichen Arbeitszeit berechnete Jah reslohn (vgl. Urk. 7/65), nämlich Fr. 66'108.-- (2012), Fr. 69'520.-- (2013), Fr. 66'030.-- (2014), Fr. 62'640.-- (2015) und Fr. 67'815.-- (2016). Angesichts dieser Konstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin von den Angaben im Arbeitgeberbericht zum geltenden Jahreslohn ausging, diesen indes nicht der allgemeinen Nominallohnerhöhung seit 2017 anpasste, liegt der ange nommene Wert doch über dem Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren effektiv erzielten Jahreslohnes von Fr. 66'422.60.
Was die Nebeneinkünfte betrifft, so liegt kein Arbeitgeberbericht in den Akten. Mit Blick auf das Resultat (vgl. nachfolgend) kann offengelassen werden, ob der seit 2007 ausgewiesene Nebenerwerb zwischen Fr. 2'160.-- (2014 bis 2016) und Fr. 4'056.-- (2012) konstant geblieben wäre. Ferner ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin 2017, 2018 und 2019 in ähnlichem Umfang ( Fr. 2'880.--) in der Lage war, entsprechende Einkünfte zu erzielen ( Urk. 7/65).
Im Übrigen wurde das Valideneinkommen auch nicht bestritten. Damit ist mit den Parteien von einem solchen von Fr. 69'041.-- auszugehen. 5.5 5.5.1
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kom men von Fr. 4'371.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) be schränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4’371.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Frauen; Stand 2018: 2732 , Stand 2020: 2784 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 55'722.-- hochzu rechnen (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2732 x 2 784). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 80 % beträgt das anzurechnende Invali den einkommen somit Fr. 44'577.6 0. 5.5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.5.3
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis tungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeblich keit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer in , welcher im massgebenden Zeitpunkt ( Sep tember 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) erst gut 53 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab September 2019 sitzende Tätigkei ten in vollem Pensum zumutbar. Entgegen der Beschwerde fallen darunter kei nesfalls nur administrative Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Sprach kenntnisse und Ausbildung. Im Gegenteil hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Hilfsar beiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend angeboten werden (vgl. z.B. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.2.4 mit Hinweis auf in RKUV 2005 UV Nr. 11 S. 35 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 66/02 vom 2. November 2004). Auch bestehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 9C_693/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5 mit Hinweisen) . Die mangelnde Schul- und Berufsausbildung haben selbst wenn sie Analphabetismus und Rechenschwäche zur Folge haben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als invaliditätsfremde Faktoren unberücksichtigt zu blei ben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 2 5. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin rügte, der Bedarf an Pause sei nicht bedacht worden (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht beigepflichtet werden, wurde dem erhöhten Pausen bedarf doch im Rahmen der 20%igen Einschränkung der Leis tungs fähigkeit bei einem 100%-Pensum angemessen Rechnung getragen (vgl. E. 3.4). Unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades ist ein Abzug vom Tabellenlohn zu verneinen, wenn die versicherte Person in der Lage ist, eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung im Vollzeitpensum zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit hat die Beschwerdegegnerin keine Aspekte unberücksichtigt gelassen, wel che praxisgemäss einen Abzug vom Tabellenlohn des untersten Niveaus nach sich ziehen müssten. Das Invalideneinkommen wurde demnach korrekt mit Fr. 44'577.60 beziffert . 5.6
Wird das Valideneinkommen von Fr. 69'041.-- dem Invaliden ein kommen von Fr. 44'577.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'463.40 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % .
Die Beschwerdeführerin hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im September 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), das heisst ab dem 1. Januar 2020, keinen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si cherung mehr (vgl. E. 1.2).
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG , in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2022 vgl. Art. 54a IVG ). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.
E. 2 9. Sep tember 2014
zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3).
Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/22) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 7/ 24, Urk. 7/28 , Urk. 7/42, Urk. 7/47, Urk. 7/48 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl . Arbeitgeberfragebogen vom 22. No vem ber 2017, Urk. 7/23). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine ärzt li che Un ter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am
19. Sep tember 2019 Bericht erstattet wurde ( Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerde führerin sechs Monate nach der Anmeldung, im November 2017, die Voraus set zun gen für eine ganze Rente erfüllt habe. Ihr Gesund heitszustand habe sich jedoch verbessert, sodass sie ab September 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali di täts grad von 36 %, weshalb ab Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr bestehe.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. April 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2019 erheblich verschlechtert und sie sei auch in einer optimal angepassten Hilfs tätig keit nicht 80 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad sei in jedem Fall höher als 36 % und mindestens bei 56 % zu veranschlagen. Im Übrigen sei zu berück sich ti gen, dass bei den zahlreichen Einschränkungen selbst eine ange passte Tätigkeit realistischerw eise nicht gefunden werden könne. Sollte si ch eine solche Tätigkeit wider E r warten als realisierbar herausstellen, könne für die Entlöhnung in keinem Fall auf die Durchschnittswerte der Erhebungen des Bundesamtes für Sta tis tik abgestellt werden, sei der ausgewiesene Analphabetismus der Beschwer deführerin sowie ihre ausgeprägte Rechenschwäche, welche es ihr nicht ermögli chen wür den, den von der Beschwerdegegnerin genannten Lohn zu erzielen, doch völlig unbe rück sichtigt geblieben. 3. 3.1
Aufgrund typischer Gonarthroseschmerzen medial am linken Kniegelenk wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2016 in der B.___ Klinik vorstellig. Laut behandelnden Ärzten ist a us der im Oktober 2016 durchgeführte Magnetreso nanz tomo graphie (MRI) eine pro grediente schwere mediale femorotibiale Arthro se mit Akti vie rung, zum Teil Knorpelflaps medial und grossen synovialen Chon dro men pop liteal ersichtlich. Begleitend zeige sich ein mediale r Meniskus mit radiärem Riss zunehmend dege ne riert, ebenso wie ein grosser Gelenkserguss, eine Bursitis anse rina und eine Peritendinitis der Pes anserinus-Sehne (vgl. Arzt be richte vom 11. No vember 2016 [ Urk. 7/ 22/4] und 2 0. Januar 2017 [Urk. 7/22/2]) . Seit 5. Oktober 2016 attestierten ihr die Ärzte der B.___ Klinik durchgängig ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/60/11). Nach Ver sa gen der kon servativen Therapiemassnahmen (Injektionen, Analgetika, Physio the rapie ) erfolg te am 1 8. September 2017 die Implantation einer medialen Knie teil pro the se links. Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie untere Extre mitäten in der B.___ Klinik, berichtete von einem komplikationslosen post operativen Ver lauf. Er diagnostizierte ausserdem ein chronisches lumboverte bra les Schmerz syn drom mit/bei Spondylarthrosen L4/5, osteophytäre r Ausziehung der Deckplatte LWK4 ventral sowie myofasziale r Schmerzkomponente Becken gürtel muskulatur. Aufgrund der persistierenden Restbeschwerden nach dem Ein griff am linken Knie gelenk sowie weitere r Diagnosen sei die Beschwerde füh rerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ihrer angestammten Tätigkeit als Hotel mit arbei te rin könne sie nicht mehr nac hgehen (vgl. Arztbericht vom 5. De zember 2017, Urk. 7/24). Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei der Be schwerde führerin in einem reduzierten Pensum vom vier bis sechs Stunden pro Tag zumut bar . Aktuell könne sie für mindestens zwei Stunden täglich wieder ein gegliedert werden (vgl. Arztbericht vom 1 1. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2 8. März 2018 , Urk. 7/28). Dr. med. D.___ , Oberärztin Neuro logie in der B.___ Klinik, präzisierte, auf grund der fehlen den Lese- und Schreibfähigkeit könne die Beschwerdeführerin auch keine admini stra tiven Auf gaben übernehmen (vgl. Arztbericht vom 7. Janu ar 2019, Urk. 7/42). Betreffend das lumbospondylogene Schmerzsyndrom führte die Neu ro login aus, die Schmerzsymptomatik sei mit Novalgin kontrolliert, weshalb sie empfehle , diese fortzuführen, ebenso die Physiotherapie ( Urk. 7/47/5). 3.2
Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 3 1. März 2019 ( Urk. 7/47), es würden an haltende Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine bestehen. P rak tisch der ganze Körper der Beschwerdeführerin sei palpatorisch schmerz emp find lich. Trotz Rückenschmerzen sei sie jedoch erstaunlich beweglich. Akti vier te Arthro sen in den Gelenken seien keine feststellbar. Er hielt folgende Dia gnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Beidseitige Gonarthrosen - Anhaltende depressive Störung mit somatischem Syndrom
Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt könne sie nur noch leichte körperliche Arbeiten erledigen. Schwerere Tätigkeiten, wie beispielsweise Wäschewaschen oder Einkäufe erledigen, würden von ihrem Ehemann übernommen werden. Hinsichtlich der Eingliederung könne er keine gute Prognose stellen . Die Beschwerdeführerin verfüge nur über ganz geringe Res sour cen. Sie sei Analphabetin und der deutschen Sprache praktisch nicht mäch tig. 3.3
Seit Mai 2017 befindet sich die Beschwerdeführerin ausserdem in psychiatri scher /psychotherapeutischer Behandlung in der A.___ . In ihrem B ericht vom 8. Ap ril 2019 ( Urk. 7/48) führ ten die behandelnden Fach personen aus, es zeige sich ein depressives Zustands bild mit gedrückter Stimmung, Kraftlosigkeit, Antriebs losig keit, Motivations losig keit, fehlender Perspektiven im Leben, starken Schuldge fühlen, fehlender Tages struk tur, teilweise Einschlaf stö run gen mit Grübeln und sozialer Isolation sowie stän di gen Schmerzen. Die Befunderhebung sei erschwert durch die bruch stück haften Deutschkenntnisse. Die Auffassung wirke ungestört, die Konzen tra tion sei jedoch eingeschränkt und das Gedächtnis eher ungenau und lückenhaft. Das Denken sei auf die Krankheit des Sohnes und ihre damit verbundenen Schuldgefühle
ein ge engt. Hinweise auf Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen und Ich-Störungen gebe es keine. Im Affekt sei sie kaum schwin gungsfähig, vor wie gend deprimiert mit star ken Schuldgefühlen, hoffnungs- und perspektivlos. Die Be schwerdeführerin wei ne in den Gesprächen regelmässig. Die Vitalgefühle seien deutlich herab ge setzt, sie sei schnell ermüdbar und kraftlos, der Antrieb reduziert. Es würden Ängste in Bezug auf Finanzen und die Gesundheit der Familie be stehen. Sozial sei sie stark zurückgezogen und es würde ihr schwerfallen, soziale Beziehungen einzugehen. Aktuell sei sie von Suizidgedanken glaubhaft distan ziert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige bis schwere de pressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit . Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Die Etablierung einer Tagesstruktur sowie der Aufbau einer sinnstif tenden Tätigkeit sei zwar wünschenswert, die dazu benötigten Energieressourcen würden jedoch fehlen. 3.4
Am 1 0. September 2019 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tür ki sche Sprache die orthopädisch sowie psychiatrische Unter suchung beim RAD statt, über welche am 1 9. September 2019 berichtet wurde (Urk. 7/51-52). 3.4.1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und alleine in die Untersuchungs situation gekommen . Sie sei hergefahren worden, da sie nervös gewesen sei , es alleine nicht rechtzeitig zu schaffen. Sie wirke wach, bewusstseinsklar und zu allen Mo dalitäten orientiert. Sie habe die Aufmerksamkeit und Konzentration über die ge samte Untersuchungsdauer (drei Stunden) gut aufrechterhalten kön nen. Bezüg lich Daten, Jahreszahlen und Chronologie von Ereignissen sei sie durchweg nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zu machen. Sie erinnere sich jeweils nicht oder könne keine Angaben machen, was auch mit der fehlenden Schul bil dung zusammenhängen könne. Gelegentlich rede sie daneben. Die Beschwer de führerin sei sehr auf die körperlichen Beschwerden sowie die Krank heit ihres Sohnes fixiert gewesen. Dieser leide an einer schweren Form der Schi zophrenie und sei in einer Einrichtung untergebracht. Die Beschwerdeführerin mache sich deswegen grosse Vorwürfe und habe Schuldgefühle . Sie sei affektiv zum depres si ven Pol ausgelenkt und nur wenig schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei leicht gra dig reduziert, die Psychomotorik wenig ausgeprägt. Es ent stehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit viel Nachdruck versuche, ihre Beschwerden deutlich zu machen. Sie habe über Zukunftsängste und Sorgen um die Familie berichtet sowie angegeben, Kopfschmerzen sowie Ein- und Durch schlafstörungen zu ha ben, wobei dies e durch das Antidepressivum besser sei en . Dasselbe gelte für ihr Grübeln, welches ebenfalls unter dem Anti depres si vum eine Besserung erfahre.
Der Serumspiegel von Escitalopram liege jedoch unter dem therapeutischen Be reich. Die Beschwerdeführerin nehme das Medikament über wiegend wahrschein lich nicht regelmässig ein. RAD-Ärztin Dr. F.___ beur teilte die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivi tä ten als nicht und die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als nicht we sent lich eingeschränkt.
L eichtgradig eingeschränkt sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie die Durchhaltefähig keit seien leicht- bis mittel gradig einge schränkt. Auf grund des Analphabetismus sei die schriftliche Kommu ni ka tions fähig keit nicht gegeben . Dr. F.___ hielt folgende psychiatrische Dia gno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) - Analphabetismus und Rechenschwäche
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe aus psychiatrischer Sicht überwiegend wahr scheinlich seit Mai 2017 bis Anfang 2019 auch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit vorgelegen. Danach könne die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht genauer beur teilt werden. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung (10. Sep tem ber 2019) sei jedoch aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch
in zeitlich fle xiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publi kums verkehr, ohne besondere Anforderun gen an das Umstellungs- und An pas sungs vermögen, ohne Notwendigkeit zu rechnen, zu lesen und/oder zu schrei ben und ohne Bedienung von Computern in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20%ige Ein schränkung er gebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf ( Urk. 7/51) . 3.4.2
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung bei Dr. med. G.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, klagte die Beschwerde füh rerin über starke Kopfschmerzen. Sie habe morgens ein Schweregefühl und Prob leme beim Aufstehen. Dabei habe sie Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Knie. Beim Abwaschen verspüre sie Schmerzen in der Lenden wirbel säule und auch im Bereich beider Schultern habe sie Schmerzen. Im Bereich des linken Kniegelenkes habe sie eine Bewegungseinschränkung. Das linke Knie sei ständig geschwollen. Das Gehen von Treppen nach unten sei beeinträchtigt, wo bei keine Instabilität bestehe. Im rechten Kniegelenk habe sie gelegentlich Be schwerden, welche wohl auf die Überlastung des rechten Beines zurückzu führen seien. Betreffend die Beschwerden in der Schulter und im linken Kniegelenk führe sie Krankengymnastik durch. Zusätzlich gehe sie zwei bis dreimal im Monat in die Physiotherapie. Die Rückenprobleme würden jedoch nicht behandelt werden.
Dr. G.___ befundete einen vollständigen orthopädischen Körperstatus ( Urk. 7/52/4-9) und hielt hinsichtlich der Schultergelenke diffuse nichtzuorden bare Schmerzen fest. Bezüglich der Kniegelenke fand er beidseits keine Kapsel schwellungen und keine Ergüsse, bei leichtem Gelenkreiben sowie leichter Auf klappbarkeit medial von 3 mm links bei ansonsten stabiler Bandführung beidseits. In Würdigung der vorangehenden medizinischen Aktenlage hielt er fest, die von ihm erhobenen Befunde entsprächen im Wesentlichen denjenigen gemäss Bericht der B.___ Klinik, Neurologie, vom 7. Januar 2019 sowie des Hausarztsbe richtes vom 3 1. März 2019.
Dr. G.___ diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Beines bei Status nach Implantation einer medialen Knietei lprothese links (Operation: 18. Sep tember 2017) bei medialer Gonarthrose links sowie ein chronisches lum bo ver te brales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosen L4/ 5. Damit sei ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer ange passten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, auch mit gelegent li chem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangs hal tungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherh e it und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf un ebe nem G rund sowie ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung sei seit der letzten Kontrolle beim Hausarzt Dr. E.___ am 2 1. Januar 2019 eine 80%ige Leistungsfähigkeit in einem 100%-Pensum gegeben. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf, was eine Ar beits unfähigkeit von 20 % in einer ange passten Tätigkeit ergebe. Dr. G.___ be merkte ausserdem, im Rahmen der ortho pädischen Untersuchung seien einige Inkonsistenzen aufgefallen. Hierzu seien eine deutliche Schmerzverdeutlichung und Schmerzausweitung zu zählen. Die bei der Berührung angegebenen diffusen Schmerzen hätten kein organisches Korrelat gehabt. Bei der Bestimmung des Medikamentenspiegels im Blut sei ein nicht ausreichender Spiegel festgestellt worden, was für eine unzureichende Ein nahme der Medikamente spreche (Urk. 7/52) . 3.5
Aufgrund persistierender Beschwerden im linken Kniegelenk, welche ihr Alltags leben beeinträchtigen würden, wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ Klinik vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine tibiale Lockerung bei Status nach medialer Schlitten prothese links (September 2017) festgestellt wurde. Die Fachärzte empfahlen einen endoprothetischen Ersatz des linken Kniegelenkes. Dies hätte die Beschwer de führerin erst abgelehnt und eine konservative Behand lung verfolgt (vgl. Arzt bericht e vom 1 5. Oktober 2019 [ Urk. 3/3] und 7. Novem ber 2019, Urk. 7/57). Aufgrund des zunehmenden Leidens drucks wünsche sie nun aber ein aktives Vorgehen mit Prothesenwe chsel (vgl. Arztbericht vom 14. Sep tember 2020, Urk. 7/74/4). Der operative Eingriff erfol gte am 25. September 202 0. A nlässlich der ersten postoperativen Verlaufskontrolle vom 2 9. Oktober 2020 hielt Dr. C.___ ein en zeitgerechten postoperativen Verlauf, wenig Weichteilschwellung und wenig intraartikulärer Erguss bei regelrechter Bandsta bilität über den gesamten Bewegungsumfang fest. Er riet, sukzessive auf die Stockanwendung zu verzichten und die Physiotherapie zur weiteren Verbesse rung der Kraft und Koordination fortzuführen (Urk. 3/3) . Eine nächste Kontrolle war für Dezember 2020 geplant. Zu Händen der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ mit Gutachten vom 1. April 2021 fest, während der gesamten Zeit von der Primärimplantation einer medialen Knietotalprothese, das heisse [ab] September 2017, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; dies bedingt durch eine Belastungsintoleranz des linken Kniegelenkes und den lumbovertebralen Schmerzen. E ine an die Beschwerden angepasste Tätigkeit wäre für die Beschwerdeführerin - zumindest aus orthopädischer Sicht - möglich gewesen. Er verweise jedoch auch auf die psychiatrischen Diagnosen, die sicher lich auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit während dieser Z eit gehabt hät ten, ferner die infolge Analphabetismus
schwer realisierbare Wiedereingliede rung. Bei aktuell noch anhaltenden Schmerzen, auf Grund derer die Beschwerde führerin auf die Einnahme von Analgetika (Novalgin) angewiesen sei, erscheine das Arbeitspensum von 80 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit als hoch. Des Weiteren bestehe noch eine unzureichende Kraft und Koordination der linken unteren Extremität, weswegen die Beschwerdeführerin regelmässig im Bein einsacke; aufgrund dessen komme es auch zu einer wiederkehrenden Schwellung des Gelenkes ( Urk. 3/5). 3.6
In Kenntnis der Lockerung der tibialen Komponente der Knietotalendoprothese und dannzumal geplanten aber verschobenen Prothesenwechsels hatte RAD-Arzt Dr. Z.___
in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 festgehalten , aus orthopä discher Sicht sei das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit an zu passen. Zumutbar seien nur körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, die aus schliesslich sitzend und kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bein hal ten würden. Der Rest bleibe unverändert.
Ein Prothesenwechsel würde aus orthopä discher Sicht über wie gend wahrscheinlich nicht zu einer wesentlichen Änderung oder Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit (80 %) führen (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 7/60 S. 10). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ( E. 3.4 ), dass der Beschwerdeführer in
ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Zimmer mädchen und Frühstückskraft
seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf die ärztlichen Unte rsuchungsberichte des RAD vom 19 .
September 201 9. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Danach sei es zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes gekommen und somit - unter Berücksichtigung des orthopädi schen und psychia trischen Belastungsprofils - eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % gegeben. 4.3
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachver stän di gen gutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ärztlic hes Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika t ionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4
Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. F.___ basieren auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und eigenen klinischen Untersuchung der Be schwer deführerin einschliesslich eines Blutlabors . D ie von ihnen nach Aus einandersetzung mit den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen sind plausibel . Damit genügt der Untersu chungsbericht der RAD-Ärzte den an eine beweiskräftige Beurtei lungs grundlage gestellten Anforderungen (E.
E. 7 / 51-52 ). Die Versicherte reichte im Verlauf einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 7/57). Zu sämtlichen Akten nahm RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, am 2 3. April 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/60 S. 10).
Mit Vorbescheid vom 3 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2017 befristet bis zum 31. Dezember 2019 in Aussicht (Urk. 7/64). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 unter Beilage eines weiteren Arzt berichtes vom 1 4. September 2020 sowie einer Stellungnahme der A.___ vom 2 1. August 2020 ( Urk. 7/74) Einwand (Urk. 7/75). M it Verfügung vom 8. März 2021
sprach die IV-Stelle der Versicher ten wie vor be schieden eine befris tete ganze Invalidenrente ab 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2019 zu ( Urk. 7/90 unter Verweis auf den 2. Teil der Ver fügung [ Urk. 7/73] = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben , als dass di e Be schwer de gegnerin zu verpflichten
sei , ihr auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2020 eine unbefristete Teilrente nach Massgabe ihres Invaliditätsgrades zuzu spre chen. Lasse sich der
medizinische Sachverhalt anhand der vorhandenen Unterla gen nicht abschliessend beurteilen, sei eine zusätzliche unabhängige Ex pertise zur Abklärung der orthopädischen und psychischen Situation einzu holen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2021 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Am 1 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00231
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 3. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth Balderngasse 9, Postfach 2100, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war von November 1993 bis Ende September 2016 im Hotel Y.___ als Zimmermädchen und Frühstück skraft in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/23). Am 2 9. September 2014 ist sie die Keller treppe hinuntergestürzt (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG, Urk. 7/4).
Am 1 1. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 2 9. Sep tember 2014
zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3).
Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/22) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 7/ 24, Urk. 7/28 , Urk. 7/42, Urk. 7/47, Urk. 7/48 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl . Arbeitgeberfragebogen vom 22. No vem ber 2017, Urk. 7/23). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine ärzt li che Un ter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am
19. Sep tember 2019 Bericht erstattet wurde ( Urk. 7 / 51-52 ). Die Versicherte reichte im Verlauf einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 7/57). Zu sämtlichen Akten nahm RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, am 2 3. April 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/60 S. 10).
Mit Vorbescheid vom 3 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2017 befristet bis zum 31. Dezember 2019 in Aussicht (Urk. 7/64). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 unter Beilage eines weiteren Arzt berichtes vom 1 4. September 2020 sowie einer Stellungnahme der A.___ vom 2 1. August 2020 ( Urk. 7/74) Einwand (Urk. 7/75). M it Verfügung vom 8. März 2021
sprach die IV-Stelle der Versicher ten wie vor be schieden eine befris tete ganze Invalidenrente ab 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2019 zu ( Urk. 7/90 unter Verweis auf den 2. Teil der Ver fügung [ Urk. 7/73] = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben , als dass di e Be schwer de gegnerin zu verpflichten
sei , ihr auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2020 eine unbefristete Teilrente nach Massgabe ihres Invaliditätsgrades zuzu spre chen. Lasse sich der
medizinische Sachverhalt anhand der vorhandenen Unterla gen nicht abschliessend beurteilen, sei eine zusätzliche unabhängige Ex pertise zur Abklärung der orthopädischen und psychischen Situation einzu holen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2021 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Am 1 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Re ntenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden
– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis . 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG , in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2022 vgl. Art. 54a IVG ). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerde führerin sechs Monate nach der Anmeldung, im November 2017, die Voraus set zun gen für eine ganze Rente erfüllt habe. Ihr Gesund heitszustand habe sich jedoch verbessert, sodass sie ab September 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali di täts grad von 36 %, weshalb ab Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. April 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2019 erheblich verschlechtert und sie sei auch in einer optimal angepassten Hilfs tätig keit nicht 80 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad sei in jedem Fall höher als 36 % und mindestens bei 56 % zu veranschlagen. Im Übrigen sei zu berück sich ti gen, dass bei den zahlreichen Einschränkungen selbst eine ange passte Tätigkeit realistischerw eise nicht gefunden werden könne. Sollte si ch eine solche Tätigkeit wider E r warten als realisierbar herausstellen, könne für die Entlöhnung in keinem Fall auf die Durchschnittswerte der Erhebungen des Bundesamtes für Sta tis tik abgestellt werden, sei der ausgewiesene Analphabetismus der Beschwer deführerin sowie ihre ausgeprägte Rechenschwäche, welche es ihr nicht ermögli chen wür den, den von der Beschwerdegegnerin genannten Lohn zu erzielen, doch völlig unbe rück sichtigt geblieben. 3. 3.1
Aufgrund typischer Gonarthroseschmerzen medial am linken Kniegelenk wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2016 in der B.___ Klinik vorstellig. Laut behandelnden Ärzten ist a us der im Oktober 2016 durchgeführte Magnetreso nanz tomo graphie (MRI) eine pro grediente schwere mediale femorotibiale Arthro se mit Akti vie rung, zum Teil Knorpelflaps medial und grossen synovialen Chon dro men pop liteal ersichtlich. Begleitend zeige sich ein mediale r Meniskus mit radiärem Riss zunehmend dege ne riert, ebenso wie ein grosser Gelenkserguss, eine Bursitis anse rina und eine Peritendinitis der Pes anserinus-Sehne (vgl. Arzt be richte vom 11. No vember 2016 [ Urk. 7/ 22/4] und 2 0. Januar 2017 [Urk. 7/22/2]) . Seit 5. Oktober 2016 attestierten ihr die Ärzte der B.___ Klinik durchgängig ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/60/11). Nach Ver sa gen der kon servativen Therapiemassnahmen (Injektionen, Analgetika, Physio the rapie ) erfolg te am 1 8. September 2017 die Implantation einer medialen Knie teil pro the se links. Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie untere Extre mitäten in der B.___ Klinik, berichtete von einem komplikationslosen post operativen Ver lauf. Er diagnostizierte ausserdem ein chronisches lumboverte bra les Schmerz syn drom mit/bei Spondylarthrosen L4/5, osteophytäre r Ausziehung der Deckplatte LWK4 ventral sowie myofasziale r Schmerzkomponente Becken gürtel muskulatur. Aufgrund der persistierenden Restbeschwerden nach dem Ein griff am linken Knie gelenk sowie weitere r Diagnosen sei die Beschwerde füh rerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ihrer angestammten Tätigkeit als Hotel mit arbei te rin könne sie nicht mehr nac hgehen (vgl. Arztbericht vom 5. De zember 2017, Urk. 7/24). Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei der Be schwerde führerin in einem reduzierten Pensum vom vier bis sechs Stunden pro Tag zumut bar . Aktuell könne sie für mindestens zwei Stunden täglich wieder ein gegliedert werden (vgl. Arztbericht vom 1 1. Juli 2018 über die Sprechstunde vom 2 8. März 2018 , Urk. 7/28). Dr. med. D.___ , Oberärztin Neuro logie in der B.___ Klinik, präzisierte, auf grund der fehlen den Lese- und Schreibfähigkeit könne die Beschwerdeführerin auch keine admini stra tiven Auf gaben übernehmen (vgl. Arztbericht vom 7. Janu ar 2019, Urk. 7/42). Betreffend das lumbospondylogene Schmerzsyndrom führte die Neu ro login aus, die Schmerzsymptomatik sei mit Novalgin kontrolliert, weshalb sie empfehle , diese fortzuführen, ebenso die Physiotherapie ( Urk. 7/47/5). 3.2
Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 3 1. März 2019 ( Urk. 7/47), es würden an haltende Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Beine bestehen. P rak tisch der ganze Körper der Beschwerdeführerin sei palpatorisch schmerz emp find lich. Trotz Rückenschmerzen sei sie jedoch erstaunlich beweglich. Akti vier te Arthro sen in den Gelenken seien keine feststellbar. Er hielt folgende Dia gnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Beidseitige Gonarthrosen - Anhaltende depressive Störung mit somatischem Syndrom
Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt könne sie nur noch leichte körperliche Arbeiten erledigen. Schwerere Tätigkeiten, wie beispielsweise Wäschewaschen oder Einkäufe erledigen, würden von ihrem Ehemann übernommen werden. Hinsichtlich der Eingliederung könne er keine gute Prognose stellen . Die Beschwerdeführerin verfüge nur über ganz geringe Res sour cen. Sie sei Analphabetin und der deutschen Sprache praktisch nicht mäch tig. 3.3
Seit Mai 2017 befindet sich die Beschwerdeführerin ausserdem in psychiatri scher /psychotherapeutischer Behandlung in der A.___ . In ihrem B ericht vom 8. Ap ril 2019 ( Urk. 7/48) führ ten die behandelnden Fach personen aus, es zeige sich ein depressives Zustands bild mit gedrückter Stimmung, Kraftlosigkeit, Antriebs losig keit, Motivations losig keit, fehlender Perspektiven im Leben, starken Schuldge fühlen, fehlender Tages struk tur, teilweise Einschlaf stö run gen mit Grübeln und sozialer Isolation sowie stän di gen Schmerzen. Die Befunderhebung sei erschwert durch die bruch stück haften Deutschkenntnisse. Die Auffassung wirke ungestört, die Konzen tra tion sei jedoch eingeschränkt und das Gedächtnis eher ungenau und lückenhaft. Das Denken sei auf die Krankheit des Sohnes und ihre damit verbundenen Schuldgefühle
ein ge engt. Hinweise auf Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen und Ich-Störungen gebe es keine. Im Affekt sei sie kaum schwin gungsfähig, vor wie gend deprimiert mit star ken Schuldgefühlen, hoffnungs- und perspektivlos. Die Be schwerdeführerin wei ne in den Gesprächen regelmässig. Die Vitalgefühle seien deutlich herab ge setzt, sie sei schnell ermüdbar und kraftlos, der Antrieb reduziert. Es würden Ängste in Bezug auf Finanzen und die Gesundheit der Familie be stehen. Sozial sei sie stark zurückgezogen und es würde ihr schwerfallen, soziale Beziehungen einzugehen. Aktuell sei sie von Suizidgedanken glaubhaft distan ziert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige bis schwere de pressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit . Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Die Etablierung einer Tagesstruktur sowie der Aufbau einer sinnstif tenden Tätigkeit sei zwar wünschenswert, die dazu benötigten Energieressourcen würden jedoch fehlen. 3.4
Am 1 0. September 2019 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tür ki sche Sprache die orthopädisch sowie psychiatrische Unter suchung beim RAD statt, über welche am 1 9. September 2019 berichtet wurde (Urk. 7/51-52). 3.4.1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und alleine in die Untersuchungs situation gekommen . Sie sei hergefahren worden, da sie nervös gewesen sei , es alleine nicht rechtzeitig zu schaffen. Sie wirke wach, bewusstseinsklar und zu allen Mo dalitäten orientiert. Sie habe die Aufmerksamkeit und Konzentration über die ge samte Untersuchungsdauer (drei Stunden) gut aufrechterhalten kön nen. Bezüg lich Daten, Jahreszahlen und Chronologie von Ereignissen sei sie durchweg nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zu machen. Sie erinnere sich jeweils nicht oder könne keine Angaben machen, was auch mit der fehlenden Schul bil dung zusammenhängen könne. Gelegentlich rede sie daneben. Die Beschwer de führerin sei sehr auf die körperlichen Beschwerden sowie die Krank heit ihres Sohnes fixiert gewesen. Dieser leide an einer schweren Form der Schi zophrenie und sei in einer Einrichtung untergebracht. Die Beschwerdeführerin mache sich deswegen grosse Vorwürfe und habe Schuldgefühle . Sie sei affektiv zum depres si ven Pol ausgelenkt und nur wenig schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei leicht gra dig reduziert, die Psychomotorik wenig ausgeprägt. Es ent stehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit viel Nachdruck versuche, ihre Beschwerden deutlich zu machen. Sie habe über Zukunftsängste und Sorgen um die Familie berichtet sowie angegeben, Kopfschmerzen sowie Ein- und Durch schlafstörungen zu ha ben, wobei dies e durch das Antidepressivum besser sei en . Dasselbe gelte für ihr Grübeln, welches ebenfalls unter dem Anti depres si vum eine Besserung erfahre.
Der Serumspiegel von Escitalopram liege jedoch unter dem therapeutischen Be reich. Die Beschwerdeführerin nehme das Medikament über wiegend wahrschein lich nicht regelmässig ein. RAD-Ärztin Dr. F.___ beur teilte die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivi tä ten als nicht und die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als nicht we sent lich eingeschränkt.
L eichtgradig eingeschränkt sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie die Durchhaltefähig keit seien leicht- bis mittel gradig einge schränkt. Auf grund des Analphabetismus sei die schriftliche Kommu ni ka tions fähig keit nicht gegeben . Dr. F.___ hielt folgende psychiatrische Dia gno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) - Analphabetismus und Rechenschwäche
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe aus psychiatrischer Sicht überwiegend wahr scheinlich seit Mai 2017 bis Anfang 2019 auch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit vorgelegen. Danach könne die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht genauer beur teilt werden. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung (10. Sep tem ber 2019) sei jedoch aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch
in zeitlich fle xiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publi kums verkehr, ohne besondere Anforderun gen an das Umstellungs- und An pas sungs vermögen, ohne Notwendigkeit zu rechnen, zu lesen und/oder zu schrei ben und ohne Bedienung von Computern in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 20%ige Ein schränkung er gebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf ( Urk. 7/51) . 3.4.2
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung bei Dr. med. G.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, klagte die Beschwerde füh rerin über starke Kopfschmerzen. Sie habe morgens ein Schweregefühl und Prob leme beim Aufstehen. Dabei habe sie Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Knie. Beim Abwaschen verspüre sie Schmerzen in der Lenden wirbel säule und auch im Bereich beider Schultern habe sie Schmerzen. Im Bereich des linken Kniegelenkes habe sie eine Bewegungseinschränkung. Das linke Knie sei ständig geschwollen. Das Gehen von Treppen nach unten sei beeinträchtigt, wo bei keine Instabilität bestehe. Im rechten Kniegelenk habe sie gelegentlich Be schwerden, welche wohl auf die Überlastung des rechten Beines zurückzu führen seien. Betreffend die Beschwerden in der Schulter und im linken Kniegelenk führe sie Krankengymnastik durch. Zusätzlich gehe sie zwei bis dreimal im Monat in die Physiotherapie. Die Rückenprobleme würden jedoch nicht behandelt werden.
Dr. G.___ befundete einen vollständigen orthopädischen Körperstatus ( Urk. 7/52/4-9) und hielt hinsichtlich der Schultergelenke diffuse nichtzuorden bare Schmerzen fest. Bezüglich der Kniegelenke fand er beidseits keine Kapsel schwellungen und keine Ergüsse, bei leichtem Gelenkreiben sowie leichter Auf klappbarkeit medial von 3 mm links bei ansonsten stabiler Bandführung beidseits. In Würdigung der vorangehenden medizinischen Aktenlage hielt er fest, die von ihm erhobenen Befunde entsprächen im Wesentlichen denjenigen gemäss Bericht der B.___ Klinik, Neurologie, vom 7. Januar 2019 sowie des Hausarztsbe richtes vom 3 1. März 2019.
Dr. G.___ diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Beines bei Status nach Implantation einer medialen Knietei lprothese links (Operation: 18. Sep tember 2017) bei medialer Gonarthrose links sowie ein chronisches lum bo ver te brales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosen L4/ 5. Damit sei ein soma tischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer ange passten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, auch mit gelegent li chem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangs hal tungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherh e it und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf un ebe nem G rund sowie ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung sei seit der letzten Kontrolle beim Hausarzt Dr. E.___ am 2 1. Januar 2019 eine 80%ige Leistungsfähigkeit in einem 100%-Pensum gegeben. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf, was eine Ar beits unfähigkeit von 20 % in einer ange passten Tätigkeit ergebe. Dr. G.___ be merkte ausserdem, im Rahmen der ortho pädischen Untersuchung seien einige Inkonsistenzen aufgefallen. Hierzu seien eine deutliche Schmerzverdeutlichung und Schmerzausweitung zu zählen. Die bei der Berührung angegebenen diffusen Schmerzen hätten kein organisches Korrelat gehabt. Bei der Bestimmung des Medikamentenspiegels im Blut sei ein nicht ausreichender Spiegel festgestellt worden, was für eine unzureichende Ein nahme der Medikamente spreche (Urk. 7/52) . 3.5
Aufgrund persistierender Beschwerden im linken Kniegelenk, welche ihr Alltags leben beeinträchtigen würden, wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ Klinik vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine tibiale Lockerung bei Status nach medialer Schlitten prothese links (September 2017) festgestellt wurde. Die Fachärzte empfahlen einen endoprothetischen Ersatz des linken Kniegelenkes. Dies hätte die Beschwer de führerin erst abgelehnt und eine konservative Behand lung verfolgt (vgl. Arzt bericht e vom 1 5. Oktober 2019 [ Urk. 3/3] und 7. Novem ber 2019, Urk. 7/57). Aufgrund des zunehmenden Leidens drucks wünsche sie nun aber ein aktives Vorgehen mit Prothesenwe chsel (vgl. Arztbericht vom 14. Sep tember 2020, Urk. 7/74/4). Der operative Eingriff erfol gte am 25. September 202 0. A nlässlich der ersten postoperativen Verlaufskontrolle vom 2 9. Oktober 2020 hielt Dr. C.___ ein en zeitgerechten postoperativen Verlauf, wenig Weichteilschwellung und wenig intraartikulärer Erguss bei regelrechter Bandsta bilität über den gesamten Bewegungsumfang fest. Er riet, sukzessive auf die Stockanwendung zu verzichten und die Physiotherapie zur weiteren Verbesse rung der Kraft und Koordination fortzuführen (Urk. 3/3) . Eine nächste Kontrolle war für Dezember 2020 geplant. Zu Händen der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ mit Gutachten vom 1. April 2021 fest, während der gesamten Zeit von der Primärimplantation einer medialen Knietotalprothese, das heisse [ab] September 2017, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; dies bedingt durch eine Belastungsintoleranz des linken Kniegelenkes und den lumbovertebralen Schmerzen. E ine an die Beschwerden angepasste Tätigkeit wäre für die Beschwerdeführerin - zumindest aus orthopädischer Sicht - möglich gewesen. Er verweise jedoch auch auf die psychiatrischen Diagnosen, die sicher lich auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit während dieser Z eit gehabt hät ten, ferner die infolge Analphabetismus
schwer realisierbare Wiedereingliede rung. Bei aktuell noch anhaltenden Schmerzen, auf Grund derer die Beschwerde führerin auf die Einnahme von Analgetika (Novalgin) angewiesen sei, erscheine das Arbeitspensum von 80 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit als hoch. Des Weiteren bestehe noch eine unzureichende Kraft und Koordination der linken unteren Extremität, weswegen die Beschwerdeführerin regelmässig im Bein einsacke; aufgrund dessen komme es auch zu einer wiederkehrenden Schwellung des Gelenkes ( Urk. 3/5). 3.6
In Kenntnis der Lockerung der tibialen Komponente der Knietotalendoprothese und dannzumal geplanten aber verschobenen Prothesenwechsels hatte RAD-Arzt Dr. Z.___
in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 festgehalten , aus orthopä discher Sicht sei das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit an zu passen. Zumutbar seien nur körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, die aus schliesslich sitzend und kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bein hal ten würden. Der Rest bleibe unverändert.
Ein Prothesenwechsel würde aus orthopä discher Sicht über wie gend wahrscheinlich nicht zu einer wesentlichen Änderung oder Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit (80 %) führen (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 7/60 S. 10). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ( E. 3.4 ), dass der Beschwerdeführer in
ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Zimmer mädchen und Frühstückskraft
seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf die ärztlichen Unte rsuchungsberichte des RAD vom 19 .
September 201 9. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Danach sei es zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes gekommen und somit - unter Berücksichtigung des orthopädi schen und psychia trischen Belastungsprofils - eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % gegeben. 4.3
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachver stän di gen gutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ärztlic hes Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika t ionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4
Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. F.___ basieren auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und eigenen klinischen Untersuchung der Be schwer deführerin einschliesslich eines Blutlabors . D ie von ihnen nach Aus einandersetzung mit den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen sind plausibel . Damit genügt der Untersu chungsbericht der RAD-Ärzte den an eine beweiskräftige Beurtei lungs grundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4 ) vollumfänglich.
Was die Be schwerdeführerin hiergegen vorbri ngt, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist nach ärztlicher Einschätzung der behandelnden Ärzte erstellt, dass die Beschwerdeführerin an medialer Gonarthro sen bei Status nach Implan tation einer medialen Knieteilprothese links sowie einem chronischen lumbover tebralen Schmerzsyndrom leidet (vgl. E. 3.2), was auch seitens des ortho pädischen RAD- Arztes so festgehalten und berücksichtigt wurde (vgl. E. 3.4.2). Der von Dr. G.___ festgehaltene Untersuchungsbefund ent spricht im Wesent lichen dem von Dr. E.___ erhobenen Befund. Beide erachteten den Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen im Bereich der Wirbel säule mit Ausstrahlung in die Beine als beeinträchtigt und verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführerin palpatorisch schmerzempfindlich sei, wobei Dr. G.___ mangels ausgewiesenem organischen Korrelat von einer Schmerz verdeutlichung ausging. Betreffend die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätig keit äusserte sich der behandeln de Arzt zwar nicht, Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten zumutbar s ind . Dr. E.___ verwies auf die von der Beschwerdeführerin erledigten leich ten körperlichen Arbeiten im Haushalt (vgl. E. 3.2). Ebenso erachtete Dr. C.___ die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in einem reduzierten Pensum als arbeitsfähig (E. 3.1). Daran hielt er auch nach der Reope ration
aus rein orthopädischer Sicht fest (E. 3.5). Dr. G.___ formulierte ein ent sprechendes Belastungs profil und attes tierte der Beschwerde führerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resp. Leistungsfähigkeit bei einem 100%-Pensum und einem wegen ihrer Schmer z en vermehrten Pausenbedarf von 20 % (E. 3.4.2). So weit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2019 verschlechtert, musste sie sich doch im September 2020 einer wei teren Knie operation mit Nachbehandlungen unterziehen ( Urk. 1 S. 5), ist dem zu ent gegnen, dass Dr. Z.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 festge halten hat, dass ein allfälliger - und sich abzeichnender - Prothesen wechsel mit über wiegender Wahrschein lichkeit zu keiner Änderung der Restar beits fähig keit führen wird (E. 3.6). Ein chirur gischer Eingriff begründet in der Regel keinen langan dauern den Gesundheits schaden und damit keine anhaltende Än de rung in der Arbeits fähigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Verlaufskontrolle im November 2020 zur Mobilisation noch beide Stöcke verwendet habe ( Urk. 1. S. 5, vgl. Urk. 3/3 Bericht vom 3. November 2020), beinhaltet das orthopädische Belastungsprofil doch ausschliesslich sit zende Tätig keiten (vgl. E. 3.6). Ferner befürwortete Dr. C.___ bereits am 3. November 2020 und damit vier Wochen postoperativ ausdrücklich das Weg lassen der Gehhilfen und den konsequenten Kraft- und Koordinationsaufbau mit tels physiotherapeut i s cher Übungen, welche der Beschwerdeführerin zumutbar sind (E. 3.5).
Betreffend die psychischen Beschwerden berichteten d ie Ärzte der A.___
zwar von Antriebsminderung, Konzentrations stö run gen und Vergesslichkeit sowie einer depressiv- gedrückte n Stimmung mit Schuld gefühlen ( E. 3.3 ) ,
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur zirka alle zwei bis drei Wochen in die psychothera peutisch e Behandlung bei MSc H.___ , Psychologin, geht (vgl. Urk. 7/51/4 , Urk. 7/48 ) , lässt aber darauf schlies sen, dass trotz ge schildeter Beschwerden rela tiv wenig Leidens druck vor handen ist. Untermauert wird dies auch dadurch, dass der Serumspiegel unter dem thera peutischen Bereich liegt, die Beschwerdeführe rin mithin die Medi ka mente über wiegend wahrschein lich nicht regelmässig ein nimmt, obwohl sie da mit ge mäss eigenen Angaben eine Besserung ihrer Beschwer den erfahre (E. 3.4.1 und E. 3.4.2). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass primär die körperlichen Be schwer den der Beschwerde führerin und psycho soziale Belas tungs faktoren ( Krank heit ihres Sohnes , Tod der Mutter, Spielsucht des Ehemannes, zerrüttete Ehe; vgl. auch Urk. 3/4 ) im Vor der grund stehen , ist die von den Fachpersonen der A.___ aus psychiatrischer Sicht attes tierte vollständige Ar beits un f ähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen , dass invali ditätsfremde Umstände, wie fehlende Schulbildung und mangelnde Deutsch kenntnisse , die ausserdem eine Befunderhebung einschränkten (vgl. Urk. 7/48/2) ,
in diese Einschätzung einflossen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Differenzen in der Einschätzung der RAD-Ärzte und der behandelnden Fachpersonen für sich allein nicht au s reichen, um weiteren Abklärungsbedarf zu begründen (vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_16/2021 vom 1 5. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dr. F.___ hielt im Wesentlichen ähn liche Befunde fest, verwies jedoch auf die Selbstlimitierung (Urk. 7/51/6) und erachtete die Beschwerdeführerin - abgesehen von der einge schränkten Durchhalte fähig keit - in erster Linie durch ihre man gelnde Schul bildung beeinträchtigt (Urk. 7/51/7). Sie diagnostizierte eine leicht gradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom und formulierte ein ent sprechendes Be las tungs profil, unter dessen Berücksichtigung die Beschwerde füh rerin zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4.1), worauf abzustellen ist. 4.5
Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte ist gemäss dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jedenfalls seit spätestens September 2019 eine mindestens 8 0%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ge wiesen . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 8 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer he bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 1 42 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invali den versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014 , Rz. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf den als Zimmermädchen im Hotel Y.___ zu erzielenden Jahreslohn von
Fr. 66'881. - - sowie die sich aus den IKs ergebenden Nebeneinkünfte bei einer Stockwerkei gentümergemeinschaft als Arbeitgeberin. Eine Anpassung an die seit 2017 statis tisch ausgewiesene Nominallohnerhöhung unterblieb, dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe seit 2013 denselben Stundenlohn erzielt und auch das Einkommen aus dem Nebenerwerb sei in den letzten drei Jahren konstant geblieben ( Urk. 7/59/2). 5.4.2
Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche ihr auch in admi nistrativen Dingen Unterstützung bietet, hat den Hotelbetrieb Ende 2016 an eine Nachfolgerin übergeben ( Urk. 7/21, Urk. 7/51/2), weshalb letztlich nicht sicher bzw. abgeklärt ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Zimmermädchen arbeiten würde, was jedoch angesichts des Resultats offenbleiben kann. Im Arbeitgeberbericht vom 2 2. November 2017 ( Urk. 7/23), unterzeichnet durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt bei «ungekündigtem» Arbeitsverhältnis einen Stundenlohn einschliesslich Ferien entschädigung und 1 3. Monatslohn von Fr. 25.-- bei betriebsüblichen 42 Wochenstunden; dies seit 1. Januar 201 4. Als aktueller Jahreslohn wurde im Arbeitgeberbericht ein solcher von Fr. 66'881.-- seit 1. Januar 2013 genannt. Der effektiv erzielte und abgerechnete Bruttolohn lag in den letzten Jahren höher, als der auf dem Stundenlohn und der betriebsüblichen Arbeitszeit berechnete Jah reslohn (vgl. Urk. 7/65), nämlich Fr. 66'108.-- (2012), Fr. 69'520.-- (2013), Fr. 66'030.-- (2014), Fr. 62'640.-- (2015) und Fr. 67'815.-- (2016). Angesichts dieser Konstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin von den Angaben im Arbeitgeberbericht zum geltenden Jahreslohn ausging, diesen indes nicht der allgemeinen Nominallohnerhöhung seit 2017 anpasste, liegt der ange nommene Wert doch über dem Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren effektiv erzielten Jahreslohnes von Fr. 66'422.60.
Was die Nebeneinkünfte betrifft, so liegt kein Arbeitgeberbericht in den Akten. Mit Blick auf das Resultat (vgl. nachfolgend) kann offengelassen werden, ob der seit 2007 ausgewiesene Nebenerwerb zwischen Fr. 2'160.-- (2014 bis 2016) und Fr. 4'056.-- (2012) konstant geblieben wäre. Ferner ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin 2017, 2018 und 2019 in ähnlichem Umfang ( Fr. 2'880.--) in der Lage war, entsprechende Einkünfte zu erzielen ( Urk. 7/65).
Im Übrigen wurde das Valideneinkommen auch nicht bestritten. Damit ist mit den Parteien von einem solchen von Fr. 69'041.-- auszugehen. 5.5 5.5.1
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kom men von Fr. 4'371.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) be schränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4’371.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Frauen; Stand 2018: 2732 , Stand 2020: 2784 ) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 55'722.-- hochzu rechnen (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2732 x 2 784). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 80 % beträgt das anzurechnende Invali den einkommen somit Fr. 44'577.6 0. 5.5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.5.3
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis tungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeblich keit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer in , welcher im massgebenden Zeitpunkt ( Sep tember 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) erst gut 53 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab September 2019 sitzende Tätigkei ten in vollem Pensum zumutbar. Entgegen der Beschwerde fallen darunter kei nesfalls nur administrative Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Sprach kenntnisse und Ausbildung. Im Gegenteil hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Hilfsar beiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend angeboten werden (vgl. z.B. Urteil e
des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.2.4 mit Hinweis auf in RKUV 2005 UV Nr. 11 S. 35 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 66/02 vom 2. November 2004). Auch bestehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 9C_693/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5 mit Hinweisen) . Die mangelnde Schul- und Berufsausbildung haben selbst wenn sie Analphabetismus und Rechenschwäche zur Folge haben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als invaliditätsfremde Faktoren unberücksichtigt zu blei ben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 2 5. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin rügte, der Bedarf an Pause sei nicht bedacht worden (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht beigepflichtet werden, wurde dem erhöhten Pausen bedarf doch im Rahmen der 20%igen Einschränkung der Leis tungs fähigkeit bei einem 100%-Pensum angemessen Rechnung getragen (vgl. E. 3.4). Unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades ist ein Abzug vom Tabellenlohn zu verneinen, wenn die versicherte Person in der Lage ist, eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung im Vollzeitpensum zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit hat die Beschwerdegegnerin keine Aspekte unberücksichtigt gelassen, wel che praxisgemäss einen Abzug vom Tabellenlohn des untersten Niveaus nach sich ziehen müssten. Das Invalideneinkommen wurde demnach korrekt mit Fr. 44'577.60 beziffert . 5.6
Wird das Valideneinkommen von Fr. 69'041.-- dem Invaliden ein kommen von Fr. 44'577.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'463.40 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % .
Die Beschwerdeführerin hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im September 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), das heisst ab dem 1. Januar 2020, keinen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si cherung mehr (vgl. E. 1.2).
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler