Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1995 , besuchte die Primarschule in der Schweiz und hatte seinen Wohnsitz von Mai 2007 bis April 2015 in I.___ (USA). D ort besuchte er von 2009 bis 2013 eine M ittelschule und hielt sich ein halbes Semester an einer Universität auf ( Urk. 10/4 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2). Danach arbeitete er rund zwei Jahre als Park ( platz ) -Wächter und als Küchenhilfe ,
bevor er am 1 6. April 2015 in die Schweiz zurückkehrte und
in die Rekrutenschule ein rückte ( Urk. 10/23 und Urk. 10/76/18) . Wegen Rückenbeschwerden bei Vor liegen einer Diskushernie wurde er am 2 5. November 2015 vom Militärdienst suspendiert (Bericht vom 1 0. Dezember 2015 mit Verweis auf das MR I vom 30. November 2015 [ Urk. 10 / 18/ 12, vgl. auch Urk. 10/6 und 10/21]). Unter An gabe seit 1. Dezember 2015 bestehender Rückenprobleme meldete er sich mit For mular vom 2 7. August 2016 bei d er Eidgenössischen Invalidenver sicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation unter Beizug der Akten der Militärversicherung (vgl. Urk. 10/14, 10/32 ) ab . Am 2 4. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 10/35). Am 2 2. April 2020 teilte sie die Notwendigkeit einer bidisziplinären Abklärung mit ( Urk.
10/68), wobei das
rheumatologische Gutachten am 6. August 2020 ( Urk. 10/75) und das psychiatrische Gutachten sowie die Gesamtbeurteilung am 1 8. August
2020 ( Urk. 10/76 ) erstattet wurde n .
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/79 , 10/87 ) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Dag egen erhob der Versicherte am 1 2. April 2021 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2) : «1.
Die Verfügung vom 2 5. Februar 2021 sei aufzuheben. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer mindestens ab April 2019 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. 3.
Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen. » In p rozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung . Die IV-Stelle be antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwer de führer am 2 5. Juni 2021 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weitere n
ärztlichen Bericht ein ( Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ;
in Bezug auf schizophrene Störungsb ilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer re ntenabweisenden Verfügung vom 25 . Februar 2021 ( Urk.
2) aus , zur abschliessende n Beurteilung der Arbeitsfähig keit sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten gehe hervor, dass der Be schwerdeführer seit 1. November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und für eine körperlich schwere Tätigkeit, wie beispielsweise als Küchenhilfe, wei ter hin nicht arbeitsfähig sei. Eine körperlich leichte und nicht rückenbe las tende Tätigkeit sei jedoch ab Mai 2016 wieder zu 100 % zumutbar . Das psychia trische Teilgutachten sei aus medizinischer und rechtlicher Sicht nicht nachvoll ziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich rein aus den subjektiven Angaben und die zahlreichen Ressourcen, welche sich im Tagesablauf zeigten, würden nicht berücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb ebenfalls von keiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest ( Urk. 9), im psychiatrischen Gutachten sei en
eine schizotype Störung lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit und diffe rentialdiagnostisch eine Autismus-Spektrum-Störung erhoben worden. Eine fach ärztlich lege art is erstellte Diagnose sei damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit ausgewiesen und d er Be schwer deführer habe die Folgen der nicht rechtsgenüglich diagnostizierbaren psychiatrischen Befunde zu tragen. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
6
f f .), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten atte stiere ihm aufgrund der psychischen Beschwerden ein e 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit. Das Gutachten sei umfassend und
die Dia gnosen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der psychiatrische Gutachter habe dabei auch eine umfassende Indikatorenprüfung vorgenommen und es dürfe nicht eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden. Aufgrund des als beweiskräftig zu beurteilenden Gutachtens bestehe mindestens ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte das Gutachten n icht als beweiskräftig erachtet werden , sei ein Gerichtsgutachten in der Fachdisziplin Psychiatrie zu veranlassen (S. 9). 3. 3.1
Im Formularbericht vom 9. Mai 2018 ( Urk. 10/42) zu Händen der Beschwer degegnerin nannte n die Ärzte der
Z.___ , pract. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH , die folgenden Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit mit kritisch - zögerlichen, einzelgängerischen Zügen (ICD-10 F62.1) - Differentialdiagnostisch e Überlegungen seien eine schizoid e Persönlich - keitsstörung , eine Autismus-Spektrum-Störung und eine
s omatoforme Schmerzstörung
Die Behandlung erfolge fortlaufen d seit 6. April 2017 mit letzter Kontrolle am 23. März 201 8. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seinem fünf Jahre jüngeren Bruder und einem weiteren Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. Die Mutter wohne in der Nachbarschaft. Er gebe an ,
Kontakte z u Menschen zu vermeiden, sehr zurückgezogen zu leben und nur Kontakt mit wenigen (primär familiären) Personen zu haben . Die Zeit verbringe er gerne alleine im Wald und gehe viel .
Zum Befund wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in normalem Allge mein- und schlank em Ernährungszustand. Die Gesichtshaut sei auffall end bleich und die Körperhaltung steif. Die Konsultation erfolge im Knien oder Stehen , di es mit der Angabe, dass er aufgrund d er Schmerzen weder die eine noch die andere Position länger durchhalten könne . Im Kontakt zeige er sich höflich mit kaum mimischer Modulation und affektarm. Er sei w ach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien l eicht vermindert und es bestehe s ubjektiv ein starkes
Gedankenkreisen . Formal gedanklich erscheine d er Beschwerdeführer kohärent, i nhaltlich stark auf einen passiven Todeswunsch eingeschränkt (Zitat :
« Helfen Sie mir, mich einzuschlä fern » ). Während allen Konsul tationen sei er immer wieder auf das Thema Exit, Sterbe hilfe, Todeswunsch zurückgekommen, bei
klarer Distanzierung von akuten Sui zid gedanken oder handlungsrelevanten Impulsen. Es ergäben sich keine e in deutigen Hinweise auf Wahnerleben, Halluzinationen oder I ch-Störungen. Insge samt zeige d er Beschwerdeführer aber ein bizarres Verhalten. Die affektive Schwin gungs fähigkeit sei deutlich reduziert. Subjektiv gebe er mittelgradige bis starke depres sive Verstimmungen mit Schlafstörungen, Mut-, Hoffnungs-
u nd Perspektiv losig keit an . Es bestünden Affekts tarre, Affekta r mut und Schmerze r wartungsängste. Punktuell sei er sehr flüchtig aufhellbar. Es bestehe eine ausgeprägte Selbst wert problema tik. Psychomotorisch sei d er Beschwerdeführer
verlang samt bei vermin dertem Antrieb . Er gebe m assive Ein- und Durchschlafstörungen an . Es zeig t e n sich deutlich ein starkes Misstrauen sowie Verunsicherung und Skepsis im Kon takt.
Zur Prognose führten die Ärzte aus , der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2017 zeitweilig auf eine Behandlung mit Antidepressiva ei ngelassen, diese aber wegen « Unwirksamkeit » selbstst ändig abgesetzt. Di e Prognose sei nicht sehr günstig . Es bedürfe weiterer diagnostische r Abkl ärung en und Motivati on zu spezifischen Behandlungen und sicher eine längerfristige, vermutlich über Jahre andauernde Behandlung und Begleitung.
Aktuell fänden alle zwei bis vier Wochen psychia trisch-psychotherapeutische Konsultationen statt. Dabei sei der Beschwerdeführer recht skeptisch bezüglich einer Erhöhung der Frequenz der Behandlungstermine. Gelegentlich nehme auch die Mutter an den Konsultationen teil und könne ergänzende anamnestische Daten liefern.
Zu den Funktionseins chränkungen wurde festgehalten, die A n passung an Regeln und Routinen sei mä ssig ausgeprägt
beeinträchtigt . Er erscheine zwar pünktlich zu den vereinbarten Terminen , vermeide aber solche am Vormittag , da er es « dann nicht schaffe » . Im Verhalten sei er stets adäquat, e s bestehe
aber ein a usgeprägtes Vermeidungsverhalten von Terminvere inbarungen und Sozialkontakten. Die Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheb lich ausgeprägt beeinträchtigt. So habe er kein e Tagesstruktur und keine Planung , Tätigkeiten und Aktivitäten seien befindlichkeitsabhängig . Dabei bedürfe er
teilweise
der Unterstützung durch die Mu tter bei der Haushaltsführung. Die Flexib ilität und Umstellungsfähigkeit sei en voll ausgeprägt b eeinträchtig
t. Er sei in seinem Ver halten, Denken und Fühlen sehr rigide, wenig anpassung sfähig und Verände ru ngen, neue Aufgaben oder andere Sichtweisen erlebe er als Stressoren und reagiere m it passiver Duldung oder Flucht, Vermeidung oder Rückzug. In Sachen Kompetenz und Wissensanwendung sei er mässig ausgeprägt
beeinträchtigt. So erledige er administrative Aufgaben selbst ändig, die an ihn gestellten Rollener wartungen würden aber in keiner Weise erfüllt. Die Entscheidungs- und Urteils fähigkeit sei voll ausgeprägt beeinträchtigt. Er habe Schwierigkeiten ,
sachliche Schlussfolgerungen aus objektiven Fakten zu ziehen , und Ents cheidungen und Planungen seien durch int rapsychische Faktoren wie Erwartungsängste, Lebens müdig keit, Hoffnungslosigkeit beeinflusst . Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäte n sei erheblich ausgeprägt beei nträchtig
t. Er nehme zwar v ereinbarte Term ine wahr, aber nur falls er die Frequenz ( nicht so oft, alle zwei bis vier Wochen, am Nach mittag ) mitbestimmen könne. Ansonsten lebe
er sehr zurückgezogen, verbringe seine Zeit mei st alleine, meide soziale Kontakte und gehe keinen Hobbies nach. Die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei en
erheblich ausgeprägt be ein trächtigt. So gebe er bei Pr oblemen schnell a uf und reagiere mit Passivität und bedürfe teilweise der motivi erenden Unterstützung der Mutter , um seine Kon sul t a tionstermine wahr nehmen zu können . Bei der Se lbstbehauptungsfähigkeit be stehe eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Er könne, wenn auch unsicher und unangemessen sowie angespannt, seine eigene Meinung vertreten und darauf beharren. Problematisch sei dies, wenn er etwa sein Gegenüber auffordere , ihn bei seinem passiv en Todeswunsch zu unterstützen ( « Helfen Sie mir, mich kosten güns tig und schmerzfrei umzubringen » ). Das ethis ch und inhaltlich Unange messene sowie die Irritation , welche beim Gegenüber entstehe, ignoriere er. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit sei en voll ausgeprägt be einträchtigt .
E r meide
s oziale Kontakte und sei zutiefst misstrauisch und ableh nend. Erheblich ausgeprägt beeinträchtigt sei die Fähigkeit zu famil iären oder intimen Beziehungen. Er unter halte zwar
eine von der Mutter initiiert e Beziehung zu dieser und im W ohnumfeld (Bruder, Mi tbewohner) bestehe eine Zweck- , aber keine Beziehungsgemeinschaft .
Kontakte zu Kolle ginnen oder Kollegen sowie eine partnerschaftliche Beziehung pfleg e er nicht. Es bestehe damit im Hinblick auf Alltag und Beruf eine sehr deutliche Beeinträchtigung in allen Bereichen .
Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. April 2017 fortlaufend attestiert ( Urk. 10/42/4) . 3.2
Nachdem bereits Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, mit Bericht vom 1 1. April 2016 bei anamnestisch gebesserten lumboischialgieformen Schmerzen keine spezifischen Ausfallsymptome von Seiten der Wurzel L5 bei medianer und paramedianer Diskushernie L4/ 5 mehr festgestellt h atte ( Urk. 10/44/4-5 , bestätigt im Bericht de s Rheumatologen Dr. med. D.___
vom 1 9. September
2016, Urk . 10/14/5), waren auch gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Neurologie FMH,
vom 2 9. August 2019 ( Urk. 10/65)
keinerlei sensible n oder motorischen Ausfälle für die schon lange bestehenden, das Segment L5 betreffenden lumbo radikulären Schmerzen nachweisbar. Sodann führte Dr. E.___
aus , der Beschwerdeführer sei im Kontakt sehr eigenartig, fast athym ,
mit einer sehr geringe n emotionale n Schwingungsfähigkeit und ein em depressiven Affekt ( Urk. 10/65/2) . 3.3 3.3.1
Im bidisziplinären
Gutachten vom 1 8. August 2020 , basi erend auf Untersu chun gen vom 3. und 1 3. August 2020 ,
nannten Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und für Innere Medizin , und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/76/4 ): - Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechts mit/bei - medianen Diskushernien L4/5 und L5/S1 - Status nach wahrscheinlich intermittierender rad ikulärer rechtsseitiger Reizung L5 - aktuell: K ein Hinweis für radikuläre Reiz situation oder ein senso mo torisches
Ausfallsyndrom - Schizo type Störung (ICD-10 F21) - DD: Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) 3. 3. 2
Zur Herleitung der Diagnosen aus rheumatologischer Sicht wurde gesamt gut achterlich festgehalten ( Urk. 10/76/3), der Beschwerdeführer beklage Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins re chte Bein, die im November 2015 im Militär während der Rekrutenschule aufgetreten seien . In einem MRI der LWS vom 3 0. November 2015 habe sich eine mediane leicht rechtsseitige Diskushernie L4/5 gezeigt . Nachfolgend habe sich eine Schmerzsymptomatik im Sinne einer rechts seitigen Ischialgie entwickelt, wobei die Massnahmen eine etwa sechsmonatige Physiotherapie nebst einer Infiltration L 4/5 rechtsseitig umfasst h ätten . Darauf
sei en im Jahr 2017 oder 2018 nochmals eine Therapie, deren Dauer nicht genau habe eruiert werden können , und eine weitere Therapie b is zwei Monate vor der Untersuchung durchgeführt worden. In einem MRI der LWS vom 1 6. August 2019 hätten sich eine R egredienz der Diskushernie L4/5 sowie eine leichte Zunahme einer Diskushernie L5/1 ohne Wurzelkompression gezeigt. Die beiden Diskopa thien seien nicht sehr eindrücklich , aber geeignet , zeitweilig eine i ntermittierende radiku läre Reizsituation zu erklären. Anl ässlich der Untersuchung habe keine radikuläre Reizsituation, sondern ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ( LSS ) rechts bestanden.
Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0
% und in der Tätigkeit als Park Attendant eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenscho nend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganzta g e s pensum ( Urk. 10/76/4). Dabei wies Dr. F.___ im rheumatologischen Gutachten in Auseinandersetzung mit der Aktenlage darauf hin, dass Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 1 9. September 2016 ( Urk. 10/14/5) von einer identischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei ( Urk. 10/75/47).
3.3 .3
Der psychiatrische Sachverständige führte anamnestisch aus ( Urk. 10/76/8-27, S.
9 f. ), der Beschwerdeführer gebe an , er sei müde, schlafe nicht regelmässig und denke die ganze Zeit daran, sich mit Exit das Leben zu nehmen. Er sei 2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe bei einer Übung einen Kollegen tragen müssen, dabei habe er starke Schmerzen im Rücken verspürt, die Beine seien kurzfristig gelähmt gewesen und eine Woche später habe man die Diagnose einer Diskushernie gestellt. Wegen seinem Rückenleiden sei er aus der Armee entlassen worden . S eithe r habe er andauernd Schmerzen. Dies mache ihn aggressiv und die Aggression en verstärkten die Schmerzen. Gelegentlich würden physiotherapeu ti sche Behandlungen durchgeführt, die vorübergehend hilfreich seien. Seit anfangs 2018 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen Poli klinik , wo ein- bis zweimal pro Monat ein Gespräch stattfinde. Er nehme keine Medikamente und er frage sich manchmal, ob die Gespräche mehr bringen würden, als wenn er sich unter einen Baum legen und in den Himmel sehen würde. Die Psychiaterin habe ihm schon einen Klinikaufenthalt vorgeschlagen, wo mit er sich nicht habe einverstanden erklären können. Er sehe keinen Sinn darin, sich in eine Klinik ein sperren zu lassen . Zur A namnese wurde weiter festgehalten (S. 11 f. ) , der Beschwerdeführer berichte, er sei in H.___ und in d en USA aufgewachsen. Die Mutter sei
von schwarzer Hautfarbe und lebe in H.___ . Er wisse nicht wie alt sie sei und wisse nicht, ob sie irgendeiner Tätigkeit nachgehe. Der Vater, ein Schweizer, sei schon vor seiner Geburt in die USA emigriert. Er habe dort als Computertechniker gearbeitet. Er habe wenig Erinnerungen an seine Kindheit. Er habe einen älteren Bruder, den die Mutter aus dem Haus gejagt habe. Der Bruder lebe mit einer Partnerin zu sammen, habe ein Kind, er wisse nicht , was der Bruder mache. Auch der jüngere Halbbruder sei vor kurzem von der Mutter aus der Wohnung gewiesen worden. Dieser lebe auf der Strasse. Zwischen seinem 7. und 1 5. Lebensjahr habe er , der Beschwerdeführer, bei seinem Vater in den USA gelebt. Der Vater habe immer wieder wechselnde Freundinnen gehabt, sei aggressiv gewesen, habe ihm Vor würfe gemacht und sei einmal mit einer Schrotflinte auf ihn losgegangen. Da raufhin sei er von Nachbarn aufgenommen worden. Mit dem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Mit der Mutter lebe er zusammen in einer gemeinsamen Wohnung, wobei sie nichts miteinander zu tun hätten. Jeder esse für sich, man spreche nicht m iteinander, er wisse auch nicht , was die Mutter den ganzen Tag mache. Bezüglich schulische m und berufliche m Werdegang habe er während drei Jahren die Primarschule in H.___ und während vier Jahren eine Mittelschule in I.___ besucht
sowie ein Semester an der Universität mit dem Ziel , mechanischer Ingen ieur zu werden , studiert. Er sei aber überfordert gewesen, habe schon nach zirka einem halben Semester die Ausbildung aufgeben müssen, habe dann kein Geld gehabt und während knapp zwei Jahren in den USA als Parkwächter und Küchen gehilfe gearbeitet. 2015 sei er in die Schweiz zurückgekehrt, sei in die Rekru tenschule eingetreten , jedoch schon nach wenigen Wochen für untauglich erklärt worden. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Er würde am liebsten mechani scher Ingenieur studieren, dazu fehlten ihm aber die Voraussetzungen . E ine andere Tätigkeit könne er sich nicht vorstellen. Einer einfachen Tätigkeit möchte er nicht nachgehen und nicht das ganze Leben in einer Küche verbringen, ohne Ziel, ohne Abwechslung. Am liebsten wäre er tot. Er sei sowieso überzeugt, dass die Welt irgendwann in die Luft fliegen könnte, beispielsweise durch einen Aste roiden.
Das Leben mache für ihn keinen Sinn und die Politik sei manipuliert. Er lese keine Zeitungen, sehe kein TV. Am liebsten würde er eine Maschine erfinden, die der Menschheit behilflich sein könn t e . E r habe aber keine konkreten Ideen und das Gefühl, alle würden unterdrückt, manipuliert und die Länder kämpften um die Weltherrscha ft. Er fühle sich nicht wohl und wäre froh, wenn das Ganze, das Leben, bald vorbei wäre . Zum Tagesablauf schilder t e er (S. 13), er habe keine festen Zeiten, an denen er zu Bett gehe. Manchmal schlafe er bis gegen Mittag. Wenn er einen Termin habe, stehe er um 6 oder 8 Uhr auf. Wenn er am Mittag aufgestanden sei, trinke er eine « Schoggimilch » . Er f ühle sich meistens etwas unwohl und das Trinken der Milch beruhige ihn. Dann nehme er eine Dusche, erledige allfällige Einkäufe. Er koche eher selten. Meistens sei er unterwegs, mache planlose Spaziergänge. Es komme vor, dass er mehrere Spaziergänge von einer Stunde unternehme, gelegentlich mache er auch einen fünfstündigen Spaziergang. Er sei immer alleine unterwegs. Abends mache er sich stundenlang Gedanken, welche Maschinen er entwickeln könnte. Zum Teil informiere er sich im Internet. Zur heutigen Untersuchung sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Zu m Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 14), der altersent sprechend aussehende Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck
und die Verständigung in Mundart sei problemlos möglich. Er sei innerlich ange spannt, rede sehr viel und sein Redeschwall habe kaum unterbrochen werden können. Affekte seien nicht spürbar . W ährend der meisten Zeit der Untersuchung sei er gestanden und habe dies mit seinen Schmerzen begründet. Ein eigentlicher Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Fragen jeweils kurz beantwortet und sei dann wieder in Monologe über seinen Wunsch z u ster ben, seine Exit-Fantasien und seine Vorstellung , eine Maschine bauen zu wollen , verfallen. Es bestehe ein gesteigertes Misstrauen, in dem er die Meinung äussere, die Welt sei manipuliert, dass insgeheim die Mächtigen zusammenspannten, um die Menschen zu kontrollieren. Der Antrieb sei nicht vermindert, der Beschwer deführer sei aber unnahbar und ein affektiver Kontakt sei nicht zustande ge kommen. Es scheine , als lebe er völlig in seiner eigenen W elt, äussere auch das Bedürfnis , keine Beziehungen eingehen zu wollen , und wirke vollständig auf sich selbst
bezogen. Das Verhalten sei sehr auffällig und bizarr. Er mache einen wachen Eindruck, sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und zur eige nen Person orientiert. Er drücke sich differenziert aus und die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durch schnittliche Intelligenzleistungen hin. Der Beschwerdeführer habe aber grosse Mühe , auf die gestellten Fragen einzugehen . S eine Ausführungen seien kom pli ziert und hätten zum Teil keinen logischen Zusammenhang. Das Denken sei auf seine f ixen Ideen eingeengt. E r zeige aber kein Gedankenabreissen, keine Neo logismen und keine Gedankenleere. In seinen Schilderungen seien
auch keine Hinweise auf überwertige Ideen erk ennbar. Es bestehe ein übersteigertes Miss trauen und der Verdacht, dass die Welt von wenigen mächtigen Sta a ten mani puliert sei. D abei zeige er einen eingeschränkten Bezug
zur Re alität und zu seiner Person. Er könne sich aber gegenüber der Umgebung klar abgrenzen . Gedanken ausbreitung en, Fremdbeeinflussungserlebnisse oder Hinweise auf Z wangshand lungen seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer beric hte auch nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Zur Herleitung der Diagnosen erläuterte der Sachverstän dige (S. 15) , der Be schwerdeführer zeige keine Affekte und ein affektiver Kontakt sei während der Untersuchung nicht zustande gekommen . Sein Verhalten und seine Bewegungs muster seien eigentümlic h und zum Teil bizarr. In seinen Schilderungen sei klar feststellbar, dass er in einer eigenen Welt lebe und
die Auss enwelt nur sche menhaft wahrnehme . So sei er nicht in de r Lage , detaillierte Angaben über seine Eltern und seine Geschwister zu mache n, könne etwa das Alter seiner Eltern nicht nennen und bezweifl e, ob er überhaupt das Kind sei ner Eltern sei. Immer wieder komme er auf seine fixen Ideen zurück, wie die Konstrukt ion von mechanischen Maschinen und Suizid mithilfe von Exit. Sein Verhalten sei sehr auffällig, ein Leidensdruck nicht feststellbar und wiederholt habe er betont , dass er sich wohl fühle, da er keine m enschlichen Kontakte pflege und er diese gar nicht wünsche. Damit
kämen
die Diagnosen einer schizotypen Störung oder eines Asperger-Syn droms infrage. Für eine schizotype Störung sprächen der inadäquate oder ein geschränkte Affekt, das seltsame , exzentrische und eigenwillige Verhalten, der völlige soziale R ückzug, das erhöhte Misstrauen und das zwanghafte Grübeln . D e r Beschwerdeführer
berichte auch davon, dass er überzeugt sei, di e ganze Welt sei ferngesteuert. Differentialdiagnostisch müsse auch ein Asperger-Syndrom in Erwä gung gezogen werden. Allerdings zeigte n sich bis 2015 k eine grösseren Auf fälligkeiten. So habe er o hne Schwierigkeiten die Schulen absolvier t und auch einige kurzdauernde Beziehungen gehabt . Auch sei er in der Lage gewesen , ca. zwei Jahre zu arbeiten. Daher liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schizotype Störung vor. Der in den Akten erwähnte Alkohol- und Cannabiskonsu m habe keinen Einfluss auf die S chwere der psychiatrischen Krankheit. Eine Alkohol- oder Cannabisabhängigkeit bestehe nicht. Weiter hielt der Sachverständige fest, der Beschwerdeführer befinde sich in ambulanter psychot herapeutischer Behandlung , e ine medikamentöse Therapie w erde nicht durchgeführt. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung könne zwar helfen , mit der schweren psychischen Störung besser umzugehen. Es sei aber kaum zu erwarten, dass die schwere
psychiatrische Störung, die eine sehr schlechte Prognose habe, durch eine therapeutische In tervention wesentlich be einfl usst werden k önne (S. 16). Der Beschwerdeführer sei sich seinen Einschrän kungen nur teilweise bewusst , auch wenn er berichte , dass er etwas auffällig sei, dass die anderen Menschen mit ihm wohl Schwierigkeiten hätten. Er sehe sich auch nicht in der Lage, einer einfachen, geregelten beruflichen Tätigkeit nach gehen zu können, was aufgrund der Schwere der psychischen Störung nach vollziehbar sei. Die schwere psychiatrische Störung schliess e eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus (S. 17). Aus psychiatrischer Sicht bestehe mit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung seit April 2018 ( gemeint wohl: April 2017 [ vgl. Urk. 10/42 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.6]) eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 18) . 3.3.4
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung schlossen Dr. F.___ und Dr. G.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der schweren psychischen Störung ( Urk. 10/76 S. 7). 3.4
Der Arzt des regionale n ärztliche n Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin ,
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte in
seiner Stellungnahme vom 2 5. August 2020 zum Gutachten aus ( Urk. 10/78/10), die Diagnostik des psychiatrischen Teilgutachter s überzeuge nicht wirklich. D er Gut achter postuliere nach einer eineinviertelstündigen Exploration neu die Diagnose schizotype Störung (F21) ( DD Asperger-Syndrom , F84.5). Nur schon die Diffe rentialdiagnostik sei kaum überzeugend. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der wenig beeinträchtigten nicht beruflichen Tagesaktivität wenig über zeugend.
In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Februar 2021 ( Urk. 10/90/3) wies RAD -Arzt
Dr. J.___ darauf hin, er habe in seiner vorgängigen Stellungnahme zwar die Diagnostik des psyc hiatrischen Teilgutachters als nicht wirklich überzeugend beurteilt , jedoch darauf abgestellt . Daran halte er fest. 3.5
Dr. me d. K.___ , leitende Ä rztin , und Dipl. Arzt L.___ , Oberarzt ,
Z.___ , nannten im Bericht vom 1 1. Juni 2021 fol gende Diagnosen ( Urk. 13 S. 1) : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, schizoty pischen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61) , zusätzlich Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung (ICD-10 F84.1 ) - schädl icher Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) - schädli cher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12 .1) Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Z.___ . Die Zuweisung sei über das Sozialzentrum aufgrund einer schwer depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken erfolgt. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet, seit einem Unfall in der Rekrutenschule 2015 unter ständigen Rücken schmerzen z u leiden, was ihn sehr belaste . Es hätten tägliche Suizidgedanken sowie ein gesteigerter Alkohol- und Cannabiskonsum im Sinne einer dysfunk tionalen Eigenbehandlung bestanden. Im Verlauf habe sich die depressive Symp tomati k reduziert und es sei deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Welt als Fremdkörper wahrnehme und ihm die Welt wiederum fremd sei. Kontakt mit anderen Personen empfinde er als schwierig, da er nie sicher sein könne, was diese von ihm wollten. Am liebsten sei er alleine in einer Hütte und denke über den Weltraum nach. Dabei sei d er Gedanke, dass die Welt in Perspektive des Alls klein und die Menschen unwichtig seien, für ihn tröstlich. Er wolle an etwas arbeiten, das die Menschheit als Ganzes voranbringe, wie ein Raumschiff zum Mars oder einen Roboter. Er fühle sich durch die Ge sellschaft bedrängt, er könne nicht durch « hingehaltene Reifen » springen. Wenn er Termine habe oder etwas nicht wisse, ihm zum Beispiel einzelne Worte nicht einfielen, dann beschäftige ihn dies tagelang und rufe eine erhebliche Unruhe hervor. Wenn etwas nicht in einer gewissen Struktur, Reihenfolge oder Ordnung geschehe, entstehe ebenfalls Unruhe. Wenn er etwas kaput tmache, eine Tasse fallen lasse , mache er sich grosse Vorwürfe und sein Tag sei dann gelaufen. Am liebsten würde er durch Exit aus dem Leben scheiden, aber das gehe ja nicht, denn er sei ein junger Mann. Ansonsten wünsche er sich manchmal ,
in einem abgeschiedenen Bergtal, im Wald oder im Weltall zu leben . Er habe keine Freunde, kommuniziere mit einigen Familienbekannten übe r Chats in Form von « Memes ». Er h abe eine gewisse Zeit mit diesen Bekannten Musik gemacht, aber nac hdem er auf einer Geburtstagsfeier auf seine Arbeitslosigkeit angesprochen worden sei, habe er
den Kontakt abgebrochen. Er denke, die vor herige Freundlichkeit sei nur eine Vorbereitung gewesen, um ihn dann böswillig herunterzumachen. Er sei lieber in der Nacht wach, da er dann « seinen Frieden » haben könne. Er beschäftige sich sehr lange und ausdauernd mit 3-D-Druck von Fantasyfiguren oder 3-D-Mode l ling, wobei die Ergebnisse aber meist nicht zu friedenstellend seien, was ihn belaste. In der Stadt sei es ihm meist zu voll, andere Menschen, besonders in Massen, seien ihm unangenehm. Er sei am liebsten alleine im Wald und höre Musik, was ihn beruhige. Die Zeit der Pandemie habe er als angenehm empfunden, da es in der Stadt sehr ruhig und leer gewesen sei. In den Gesprächen zeige er sich im Kontakt freundlich, dabei zunächst eher verschlossen und affektiv nicht spürbar. Seine Mimik wirke starr, sein Verhalten teilweise bizarr, zum Beispiel wenn er an der Wand stehe aufgrund seines Rü ckens. Im Sprechen benutze er teilweise eine ungewöhnlich
manieriert wirkende Aus drucksweise, teilweise sei er auch unbeholfen, nach Worten suchend. Er sei sehr freundlich, was aber stereotyp wi rke. Es falle auch ein S chwarz -W eiss -D enken bei geringsten Anforderungen auf , zum Beispiel bei m
Vorschlag, zur Tages struk tur einer Beschäftigung in einem Tierheim nachzugehen mit teils drastischen Aussagen über sich, die Welt oder die Gesellschaft. Immer wieder komme es zu psychotisch anmutenden Symptomen mit dem Gefühl, von anderen absichtlich geplagt und beeinträchtig zu werden, wie etwa , die Mutter höre , was er sage, lästere über ihn, lege ihm absichtlich Gegenstände in den Weg. Bei den wenigen sozialen Interaktionen komme es zu Missverständnissen mit abrupten Bezie hungs abbrüchen seitens des Beschwerdeführers. Fremdanamnestisch habe die Mutter berichtet , dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit auffällig gewesen sei. Er habe eine geringe Frustrations toleranz gezeigt, geschrien und getobt, wenn Dinge nicht nach seiner Vorstellung gelaufen seien. Im Kontakt mit anderen Kindern sei er schwierig gewesen, was ihn aber nicht gekümmert habe. Er habe seine Zeit meist alleine verbracht, sei viel im Wald gewesen und habe Tiere gesammelt und nicht verstehen können, warum er diese nicht habe in die Wohnung bringen dürfen. Bereits im Alter von sechs Jahren habe er mit Lego für 16-jährige gebastelt und dabei Zeit, Hunger und Durst vergessen. In der Schule sei er ein guter Schüler gewesen, aber immer wieder sehr überfordert bei Aufgabenstellungen, da er zunächst von der Fülle der Aufgaben auf dem ganzen Blatt überfordert gewesen sei. Als Jugendlicher sei er « wild » gewesen und habe viel Unfug gemacht, gezündelt oder mit Eiern geworfen. Weiterhin habe er kaum Kontakt zu anderen Gleichaltrigen gesucht . Soziale I nteraktionen verstehe er nicht . Wenn
er zum Beispiel ein Geschenk als Ent schuldigung für ein Missvers tändnis in der Hausgemeinschaft erhalte , befürchte er, dass er den Schenkern etwas schulde. Er sei sehr zurückgezogen und lebe « wie ein Astronaut » i n seiner eigenen Wel t. Zu den Testbefunden erläuterten die Ärzte (S. 3), im ADP-IV habe der Be schwerdeführer den Cut-Off für eine paranoide, schizoide und zwa nghafte Per sönlichkeitsstörung erreicht. Der Cut-Off für die schizotype Störung sei knapp nicht erreicht worden und es hätten sich weiterhin Hinweise auf eine Autis musspektrum störung sowie der Verdacht auf eine Legast henie gezeigt. Es bestünden seit der frühen Kindheit durchgehende und anhaltenden psychische Beeinträchtigung en , die das Fühlen, Denken, Verhalten und die soziale Interaktion umfassten. Innerhalb der Einschränkungen bestünden zahlreiche Symptome, die sowohl in der Exploration als auch testpsychologisch als paranoide, schizoide , schizotypische und zwanghafte Persönl ichkeitsstörungen imponier t en . Auch wenn der Cut-Off der schizotypischen Störung im ADP-IV, einem vom Beschwer deführer selbst ausgefüllten Fragebogen nicht erreicht worden sei, bestehe diese Symptomatik gemäss ihrer Meinung. Dabei sei unklar, ob diese zusätzlich im Verlauf der Kindheit und Jugend durch belastende Erlebnisse in der Biographie (mit und ohne Zusammenhang mit dem Au ti smus) entstanden seien oder sich direkt aus dem Autismus erklär ten. B eide Varianten seien möglich (S. 4) . Aufgrund der ausgeprägten Einschränkungen bei kombinierter Persönlichkeits störung und Verdacht auf Autismusspektrumstörung sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft arbeitsunfähig. Aufgrund seiner schwersten interpersonellen Auffälligkeiten erscheine er keinem Arbeit geber zumutbar und er sei auch in seiner Alltagsfunktionalität schwergradig eingeschränkt (S. 4) . 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. F.___
und Dr. G.___ erging in Kenntnis und in Aus ein andersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schluss folge rungen a usführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.4 ). 4.2
Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen darin überein , dass die Ein schränkungen, welche den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung als auch in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
hindern ,
auf psychiatrischem F achgebi et zu erheben sind, während das somatische Leiden in Form von Rückenbeschwerden im Hintergrund steht. Zu Recht stellte denn auch der Beschwerdeführer die gut achterliche Einschätzung, wonach er aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.3.2) , nicht in Frage. Nachdem Dr. D.___ bereits am 1 9. September 2016 von einer identischen Arbeitsfähigkeit ausge gan gen war ( Urk. 10/14/5), erübrigen sich aus somatischer Sicht ausserdem Weite rungen zum Verlauf.
D ie von Dr. G.___ erhobenen , seiner Diagnostik zugrunde gelegten
psychia trischen Untersuchungsbefunde stimmen sodann weitgehend mit denjenigen der behandelnden Ärzte überein . So berichteten
bereits die Ärzte A.___ und B.___
aufgrund der seit April 2017 durchgeführten Behandlungen
über ein bizarres Verhalten mit deutlich reduzierter affektive r Schwingungsfähigkeit, Affektstarre, Affekta r mut, Schmerzerwartungsängste n, über eine ausg eprägte Selbstwert prob lematik sowie eine p s ychomotorisch e Verlangsamung bei ver mindertem Antrieb und über ein starke s Misstrauen, Verunsi cherungen und Skepsis im Kontakt.
Ebenso zeigten sie im Hinblick auf den Alltag und Beruf deutliche Funktions einschränkungen in praktisch allen Bereichen auf (vgl. E . 3 .1 hiervor ) . Im Bericht desselben Instituts vom 1 1. J uni 2021 notierten die Ärzte im nach AMDP erhobenen klinischen Befund unter anderem intermittierend überwertige Verfol gungs
- und Beeinträchtigungsideen, teilweise bizarre, schwer nachvollziehbare Gedankeninhalte und - gänge bezüglich der eigenen Person, der Existenz und Umwelt und führten ebenfalls eine Affektarmut und - starrheit an ( Urk. 13 S. 3). In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. G.___ erach teten auch sie die Symptomatik einer schizotypischen Störung als gegeben, ordneten die Störung aber im Ergebnis, wenn auch unter Hinweis auf die Unsicherheiten in der Anamnese , diagnostisch leicht abweichend ein (E. 3.5).
Dies ändert nichts daran, dass Dr. G.___ seine Diagnose einer schizotypen Störung gemäss ICD-10 F21 im Lichte der Vorgaben dieser Klassifikation ( vgl. K linisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 139 f.) grundsätzlich nachvoll ziehbar herleitete (E. 3.3.3 ). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine psy chiatrische Exploration stets gewisse Ermessenszüge aufweist und dem psychia trischen Gutachter einen gewissen Spielraum eröffnet , in dem verschiedene Interpretationen möglich sin d (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2).
In sofern der RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 2 5. August 2020 die Ansicht vertrat , das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___
sei in Bezug auf die Diagnostik nicht wirklich überzeugend, begründete er dies einzig mit der Untersuchungsdauer, welche für sich alleine aber nicht entscheidend ist für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 1 6. September 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . Zudem relati vierte
Dr. J.___ seine Meinung
am 2. Februar 2021 dahingehend, dass dennoch auf das von der Verwaltung in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen sei (vgl. E. 3.4 hiervor). Damit ei n hergehend erachtete es der RAD offensichtlich auch nicht für erforderlich ,
allfällige Unklarheiten mittels Ergänzung s fragen oder wei te ren Abklärungen zu bereinigen . Unhaltbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach die nur
mit hoher Wahrscheinlichkeit diagnostizierte schizotype Störung dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge, was sich im Sinne einer B eweislosigkeit bezüglich des Vorliegens einer psychischen Störung und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll e (vgl. Urk. 9) .
Abgesehen davon, dass eine «hohe Wahrscheinlichkeit» das geforderte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl übersteigt, wäre es der Verwaltung im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht oblegen, die für die B eurteilung d es streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen solange abzu klären , bis hinreichende Klarheit darüber bestand en hätte,
insofern sie der An sicht war , dass ihre Abklärungen dazu nicht aus reichten
(Urteil des Bundes gerichts 8C_794/2016 v om 2 8. April 2017
E. 4.1).
Ander er seits sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch dahingehend unzutreffend, als der Quantifizierung der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits dann genüge getan ist , wenn einer begründeten Überzeugung keine kon kreten Einwände ent gegen steh en (vgl. BGE 111 V 374) , was bei Vorliegen eines von der Verwaltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anfor de rungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachtens externer Spezialärzte wie dem vorliegenden der Fall ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Solche vermochte die Beschwerdegegnerin aber nicht aufzuzeigen.
Im Übrigen ist die
zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person gesund heitsbedingt zumutbar ist eine Arbeitsleistung zu erbringen ,
und die damit ein hergehende Frage nach
der Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie nach einem weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmen (E. 1.2 ) . Dabei zeig t en die Gutachter einhergehend mit den
behandelnde n Ärzte n
ein insgesamt konsi stentes und authentisches Störungs bild auf , welches aufgrund seiner Schwere gemäss deren übereinstimmende n Beurteilung mit einer medizinisch-theore ti schen Arbeitsunfähigkeit von 100 % einhergeht .
Insoweit die Gutachter aufgrund d er auffallende n emotionale n Kühle grosse Schwierigkeiten bei der Anamnese erhebung (vgl. Urk. 10/76/5) verzeichneten, lassen sich d iesbezügliche Lücken aufgrund der fremdanamnestischen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik
vom 1 1. Juni 2011 (E. 3.5) schliessen .
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort vernehmen und sie erachtete es auch nicht für notwendig , den Bericht ihrem medizinischen Dienst vorzulegen (vgl. Urk. 15). Bei weitgehend identischen Befunden und einer stö r ungs bedingt schwierigen Erhebung der Anamnese ist angesichts der überein stimmenden
fachärztlichen Beurteilung der psychischen Störung als schwer und die Arbeitsfähigkeit gänzlich einschränkend im Ergebnis letztlich nicht aus schlaggebend, ob das Beschwerdebild eher einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) oder einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, schizotypischen und zwanghaften Anteilen mit Verdacht auf eine Autismus - s pektrumstörung zuzuordnen ist , zumal keine klare Abgrenzung zwischen diesen Diagnosen vorhanden ist (K linisch-diagnostischen Leitlinien , a.a.O., S. 140) . 4.3
D ie Gutachter setzten sich auch mit den massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) auseinander ( Urk. 10/76 S. 5 f. und S. 23 f.) , wobei sie die
Gesundheitsschädigung im Lichte der Befundlage nachvollziehbar als schwer bezeichneten ( Urk. 10/76 S. 5) . So dann erachteten sie den Beschwerdeführer als weitgehend behandlungsresistent, sei doch nicht zu erwarten, dass die schwere Störung durch eine therapeutische Intervention wesentlich beeinflusst werden könne ( Urk. 10/76 S. 7 und S. 23). Überdies
wurde aufge zeigt , dass der Beschwer deführer , welcher in seiner inneren Welt ohne Bezug zur Aussenwelt und ohne Pflege von menschlichen Kontakten lebt, störungsbedingt keinen spezifischen Leidens druck verspürt . Ebenso ist eine Krankheitseinsicht nur teilweise vorhan den und die Störung hindert ihn daran ,
seine Situation zu verändern
oder damit
besser um zugehen , was insgesamt auf eine schlechte Ressourcenlage im Komplex «Persönlichkeit» sowie «Sozialer Kontext» schliessen lässt (E. 1.3.2) . Erwerblich verwertbare Ressourcen lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass sich der Be schwerdeführer stundenlang
mit seinen Gedanken beschäftigen und
stunden lange Spaziergänge u nternehmen kann, wobei er darauf achtet, dass er nieman dem begegnet (vgl. Urk. 10/76 S. 17 .). An der Konsistenz der Beeintr ächtigungen änder n entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die Erhebungen des Tagesablaufs, welcher im Übrigen nicht nur im rheumatologischen,
sondern
auch im psychiatrischen Gutachten erfragt wurde
(vgl. Urk. 10/75 / S. 25
f. und Urk. 10/76 S. 13 ) , nicht s . Diesbezüglich geh t zwar hervor, dass beim Beschwerde führer die S elbstpflege erhalten ist , er die öffentliche n Verkehrsmittel benu tz en kann und bei der Haush alt sführung mit E inkaufen, Putzen und mit der Erledigung bestimmter administrativer B elange (Rechnungen bezahlen) in der W ohnung d er Mutter im Wesentlichen selbständig ist . Doch erachtete Dr. G.___ die Kons i stenz weder dadurch noch im Lichte des fehlenden Leidensdruckes des B e schwer deführers, welcher sich der Einschränkungen nur teilweise bewusst sei, in Frage gestellt ( Urk. 10/76 S. 17). Dies erscheint angesichts des Charakters der Störung nachvollziehbar, geht diese doch im Falle des Beschwerdeführers mit einem völligen sozialen Rückzug, Selbstbezogenheit, stundenlangem Spazieren und teilweise zwanghaftem Gedankendrehen
sowie einer misstrauischen Haltung mit Verfolgungsideen einher , nicht aber per se mit dem Verlust jeglicher Alltags kom petenzen
(vgl. Urk. 10/76 S. 24 ).
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Stö rung
erweisen sich damit auch im Lichte der von den Experten überzeugend be rücksichtigten Standardindikatoren als schlüssig , w eshalb der Folgenabschätzung der Gutachter aus rechtlichen Gründen zu folgen ist . Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ke in Raum für eine vom medizinischen Beschwerdebild losgelöste juristische Parallel prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407 /2020 vom 3. März 2021 E. 6.3). 4.4
Damit ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkei t gemäss dem Gutachten abzu stellen. D ie gutach terliche Beurteilung einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der psychologisch/psychiatrischen Behandlung, mithin seit April 2017 (vgl. E. 3.3 letzter Satz) ,
steht
sodann im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte n
auch die Ärzte der Z.___
dem Beschwerdeführer
seit Behandlungsbeginn a m
6. April 2017 eine fortlaufende 100%ige A rbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1 ). Für die Annahme einer bereits vor April 2017 eingetretenen, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit f ehlt es den Akten an einer entsprechenden fachärztlichen Beurteilung. 5.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete damit im April
2018, nachdem der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzu n g seit Anfang April 2017
aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist . De mnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 ( Art. 29 Abs. 3 IVG)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2021 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1995 , besuchte die Primarschule in der Schweiz und hatte seinen Wohnsitz von Mai 2007 bis April 2015 in I.___ (USA). D ort besuchte er von 2009 bis 2013 eine M ittelschule und hielt sich ein halbes Semester an einer Universität auf ( Urk. 10/4 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2). Danach arbeitete er rund zwei Jahre als Park ( platz ) -Wächter und als Küchenhilfe ,
bevor er am 1 6. April 2015 in die Schweiz zurückkehrte und
in die Rekrutenschule ein rückte ( Urk. 10/23 und Urk. 10/76/18) . Wegen Rückenbeschwerden bei Vor liegen einer Diskushernie wurde er am 2 5. November 2015 vom Militärdienst suspendiert (Bericht vom 1 0. Dezember 2015 mit Verweis auf das MR I vom 30. November 2015 [ Urk. 10 / 18/ 12, vgl. auch Urk. 10/6 und 10/21]). Unter An gabe seit 1. Dezember 2015 bestehender Rückenprobleme meldete er sich mit For mular vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und Ziff. 1.6]) eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 18) .
E. 1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ;
in Bezug auf schizophrene Störungsb ilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer mindestens ab April 2019 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer re ntenabweisenden Verfügung vom 25 . Februar 2021 ( Urk.
2) aus , zur abschliessende n Beurteilung der Arbeitsfähig keit sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten gehe hervor, dass der Be schwerdeführer seit 1. November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und für eine körperlich schwere Tätigkeit, wie beispielsweise als Küchenhilfe, wei ter hin nicht arbeitsfähig sei. Eine körperlich leichte und nicht rückenbe las tende Tätigkeit sei jedoch ab Mai 2016 wieder zu 100 % zumutbar . Das psychia trische Teilgutachten sei aus medizinischer und rechtlicher Sicht nicht nachvoll ziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich rein aus den subjektiven Angaben und die zahlreichen Ressourcen, welche sich im Tagesablauf zeigten, würden nicht berücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb ebenfalls von keiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest ( Urk. 9), im psychiatrischen Gutachten sei en
eine schizotype Störung lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit und diffe rentialdiagnostisch eine Autismus-Spektrum-Störung erhoben worden. Eine fach ärztlich lege art is erstellte Diagnose sei damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit ausgewiesen und d er Be schwer deführer habe die Folgen der nicht rechtsgenüglich diagnostizierbaren psychiatrischen Befunde zu tragen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
6
f f .), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten atte stiere ihm aufgrund der psychischen Beschwerden ein e 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit. Das Gutachten sei umfassend und
die Dia gnosen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der psychiatrische Gutachter habe dabei auch eine umfassende Indikatorenprüfung vorgenommen und es dürfe nicht eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden. Aufgrund des als beweiskräftig zu beurteilenden Gutachtens bestehe mindestens ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte das Gutachten n icht als beweiskräftig erachtet werden , sei ein Gerichtsgutachten in der Fachdisziplin Psychiatrie zu veranlassen (S. 9). 3.
E. 3 Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen. » In p rozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung . Die IV-Stelle be antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwer de führer am 2 5. Juni 2021 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weitere n
ärztlichen Bericht ein ( Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Formularbericht vom 9. Mai 2018 ( Urk. 10/42) zu Händen der Beschwer degegnerin nannte n die Ärzte der
Z.___ , pract. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH , die folgenden Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit mit kritisch - zögerlichen, einzelgängerischen Zügen (ICD-10 F62.1) - Differentialdiagnostisch e Überlegungen seien eine schizoid e Persönlich - keitsstörung , eine Autismus-Spektrum-Störung und eine
s omatoforme Schmerzstörung
Die Behandlung erfolge fortlaufen d seit 6. April 2017 mit letzter Kontrolle am 23. März 201 8. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seinem fünf Jahre jüngeren Bruder und einem weiteren Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. Die Mutter wohne in der Nachbarschaft. Er gebe an ,
Kontakte z u Menschen zu vermeiden, sehr zurückgezogen zu leben und nur Kontakt mit wenigen (primär familiären) Personen zu haben . Die Zeit verbringe er gerne alleine im Wald und gehe viel .
Zum Befund wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in normalem Allge mein- und schlank em Ernährungszustand. Die Gesichtshaut sei auffall end bleich und die Körperhaltung steif. Die Konsultation erfolge im Knien oder Stehen , di es mit der Angabe, dass er aufgrund d er Schmerzen weder die eine noch die andere Position länger durchhalten könne . Im Kontakt zeige er sich höflich mit kaum mimischer Modulation und affektarm. Er sei w ach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien l eicht vermindert und es bestehe s ubjektiv ein starkes
Gedankenkreisen . Formal gedanklich erscheine d er Beschwerdeführer kohärent, i nhaltlich stark auf einen passiven Todeswunsch eingeschränkt (Zitat :
« Helfen Sie mir, mich einzuschlä fern » ). Während allen Konsul tationen sei er immer wieder auf das Thema Exit, Sterbe hilfe, Todeswunsch zurückgekommen, bei
klarer Distanzierung von akuten Sui zid gedanken oder handlungsrelevanten Impulsen. Es ergäben sich keine e in deutigen Hinweise auf Wahnerleben, Halluzinationen oder I ch-Störungen. Insge samt zeige d er Beschwerdeführer aber ein bizarres Verhalten. Die affektive Schwin gungs fähigkeit sei deutlich reduziert. Subjektiv gebe er mittelgradige bis starke depres sive Verstimmungen mit Schlafstörungen, Mut-, Hoffnungs-
u nd Perspektiv losig keit an . Es bestünden Affekts tarre, Affekta r mut und Schmerze r wartungsängste. Punktuell sei er sehr flüchtig aufhellbar. Es bestehe eine ausgeprägte Selbst wert problema tik. Psychomotorisch sei d er Beschwerdeführer
verlang samt bei vermin dertem Antrieb . Er gebe m assive Ein- und Durchschlafstörungen an . Es zeig t e n sich deutlich ein starkes Misstrauen sowie Verunsicherung und Skepsis im Kon takt.
Zur Prognose führten die Ärzte aus , der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2017 zeitweilig auf eine Behandlung mit Antidepressiva ei ngelassen, diese aber wegen « Unwirksamkeit » selbstst ändig abgesetzt. Di e Prognose sei nicht sehr günstig . Es bedürfe weiterer diagnostische r Abkl ärung en und Motivati on zu spezifischen Behandlungen und sicher eine längerfristige, vermutlich über Jahre andauernde Behandlung und Begleitung.
Aktuell fänden alle zwei bis vier Wochen psychia trisch-psychotherapeutische Konsultationen statt. Dabei sei der Beschwerdeführer recht skeptisch bezüglich einer Erhöhung der Frequenz der Behandlungstermine. Gelegentlich nehme auch die Mutter an den Konsultationen teil und könne ergänzende anamnestische Daten liefern.
Zu den Funktionseins chränkungen wurde festgehalten, die A n passung an Regeln und Routinen sei mä ssig ausgeprägt
beeinträchtigt . Er erscheine zwar pünktlich zu den vereinbarten Terminen , vermeide aber solche am Vormittag , da er es « dann nicht schaffe » . Im Verhalten sei er stets adäquat, e s bestehe
aber ein a usgeprägtes Vermeidungsverhalten von Terminvere inbarungen und Sozialkontakten. Die Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheb lich ausgeprägt beeinträchtigt. So habe er kein e Tagesstruktur und keine Planung , Tätigkeiten und Aktivitäten seien befindlichkeitsabhängig . Dabei bedürfe er
teilweise
der Unterstützung durch die Mu tter bei der Haushaltsführung. Die Flexib ilität und Umstellungsfähigkeit sei en voll ausgeprägt b eeinträchtig
t. Er sei in seinem Ver halten, Denken und Fühlen sehr rigide, wenig anpassung sfähig und Verände ru ngen, neue Aufgaben oder andere Sichtweisen erlebe er als Stressoren und reagiere m it passiver Duldung oder Flucht, Vermeidung oder Rückzug. In Sachen Kompetenz und Wissensanwendung sei er mässig ausgeprägt
beeinträchtigt. So erledige er administrative Aufgaben selbst ändig, die an ihn gestellten Rollener wartungen würden aber in keiner Weise erfüllt. Die Entscheidungs- und Urteils fähigkeit sei voll ausgeprägt beeinträchtigt. Er habe Schwierigkeiten ,
sachliche Schlussfolgerungen aus objektiven Fakten zu ziehen , und Ents cheidungen und Planungen seien durch int rapsychische Faktoren wie Erwartungsängste, Lebens müdig keit, Hoffnungslosigkeit beeinflusst . Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäte n sei erheblich ausgeprägt beei nträchtig
t. Er nehme zwar v ereinbarte Term ine wahr, aber nur falls er die Frequenz ( nicht so oft, alle zwei bis vier Wochen, am Nach mittag ) mitbestimmen könne. Ansonsten lebe
er sehr zurückgezogen, verbringe seine Zeit mei st alleine, meide soziale Kontakte und gehe keinen Hobbies nach. Die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei en
erheblich ausgeprägt be ein trächtigt. So gebe er bei Pr oblemen schnell a uf und reagiere mit Passivität und bedürfe teilweise der motivi erenden Unterstützung der Mutter , um seine Kon sul t a tionstermine wahr nehmen zu können . Bei der Se lbstbehauptungsfähigkeit be stehe eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Er könne, wenn auch unsicher und unangemessen sowie angespannt, seine eigene Meinung vertreten und darauf beharren. Problematisch sei dies, wenn er etwa sein Gegenüber auffordere , ihn bei seinem passiv en Todeswunsch zu unterstützen ( « Helfen Sie mir, mich kosten güns tig und schmerzfrei umzubringen » ). Das ethis ch und inhaltlich Unange messene sowie die Irritation , welche beim Gegenüber entstehe, ignoriere er. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit sei en voll ausgeprägt be einträchtigt .
E r meide
s oziale Kontakte und sei zutiefst misstrauisch und ableh nend. Erheblich ausgeprägt beeinträchtigt sei die Fähigkeit zu famil iären oder intimen Beziehungen. Er unter halte zwar
eine von der Mutter initiiert e Beziehung zu dieser und im W ohnumfeld (Bruder, Mi tbewohner) bestehe eine Zweck- , aber keine Beziehungsgemeinschaft .
Kontakte zu Kolle ginnen oder Kollegen sowie eine partnerschaftliche Beziehung pfleg e er nicht. Es bestehe damit im Hinblick auf Alltag und Beruf eine sehr deutliche Beeinträchtigung in allen Bereichen .
Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. April 2017 fortlaufend attestiert ( Urk. 10/42/4) .
E. 3.2 Nachdem bereits Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, mit Bericht vom 1 1. April 2016 bei anamnestisch gebesserten lumboischialgieformen Schmerzen keine spezifischen Ausfallsymptome von Seiten der Wurzel L5 bei medianer und paramedianer Diskushernie L4/ 5 mehr festgestellt h atte ( Urk. 10/44/4-5 , bestätigt im Bericht de s Rheumatologen Dr. med. D.___
vom 1 9. September
2016, Urk . 10/14/5), waren auch gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Neurologie FMH,
vom 2 9. August 2019 ( Urk. 10/65)
keinerlei sensible n oder motorischen Ausfälle für die schon lange bestehenden, das Segment L5 betreffenden lumbo radikulären Schmerzen nachweisbar. Sodann führte Dr. E.___
aus , der Beschwerdeführer sei im Kontakt sehr eigenartig, fast athym ,
mit einer sehr geringe n emotionale n Schwingungsfähigkeit und ein em depressiven Affekt ( Urk. 10/65/2) .
E. 3.3 .3
Der psychiatrische Sachverständige führte anamnestisch aus ( Urk. 10/76/8-27, S.
E. 3.3.1 Im bidisziplinären
Gutachten vom 1 8. August 2020 , basi erend auf Untersu chun gen vom 3. und 1 3. August 2020 ,
nannten Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und für Innere Medizin , und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/76/4 ): - Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechts mit/bei - medianen Diskushernien L4/5 und L5/S1 - Status nach wahrscheinlich intermittierender rad ikulärer rechtsseitiger Reizung L5 - aktuell: K ein Hinweis für radikuläre Reiz situation oder ein senso mo torisches
Ausfallsyndrom - Schizo type Störung (ICD-10 F21) - DD: Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) 3. 3. 2
Zur Herleitung der Diagnosen aus rheumatologischer Sicht wurde gesamt gut achterlich festgehalten ( Urk. 10/76/3), der Beschwerdeführer beklage Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins re chte Bein, die im November 2015 im Militär während der Rekrutenschule aufgetreten seien . In einem MRI der LWS vom 3 0. November 2015 habe sich eine mediane leicht rechtsseitige Diskushernie L4/5 gezeigt . Nachfolgend habe sich eine Schmerzsymptomatik im Sinne einer rechts seitigen Ischialgie entwickelt, wobei die Massnahmen eine etwa sechsmonatige Physiotherapie nebst einer Infiltration L 4/5 rechtsseitig umfasst h ätten . Darauf
sei en im Jahr 2017 oder 2018 nochmals eine Therapie, deren Dauer nicht genau habe eruiert werden können , und eine weitere Therapie b is zwei Monate vor der Untersuchung durchgeführt worden. In einem MRI der LWS vom 1 6. August 2019 hätten sich eine R egredienz der Diskushernie L4/5 sowie eine leichte Zunahme einer Diskushernie L5/1 ohne Wurzelkompression gezeigt. Die beiden Diskopa thien seien nicht sehr eindrücklich , aber geeignet , zeitweilig eine i ntermittierende radiku läre Reizsituation zu erklären. Anl ässlich der Untersuchung habe keine radikuläre Reizsituation, sondern ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ( LSS ) rechts bestanden.
Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0
% und in der Tätigkeit als Park Attendant eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenscho nend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganzta g e s pensum ( Urk. 10/76/4). Dabei wies Dr. F.___ im rheumatologischen Gutachten in Auseinandersetzung mit der Aktenlage darauf hin, dass Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 1 9. September 2016 ( Urk. 10/14/5) von einer identischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei ( Urk. 10/75/47).
E. 3.3.4 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung schlossen Dr. F.___ und Dr. G.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der schweren psychischen Störung ( Urk. 10/76 S. 7).
E. 3.4 hiervor). Damit ei n hergehend erachtete es der RAD offensichtlich auch nicht für erforderlich ,
allfällige Unklarheiten mittels Ergänzung s fragen oder wei te ren Abklärungen zu bereinigen . Unhaltbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach die nur
mit hoher Wahrscheinlichkeit diagnostizierte schizotype Störung dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge, was sich im Sinne einer B eweislosigkeit bezüglich des Vorliegens einer psychischen Störung und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll e (vgl. Urk. 9) .
Abgesehen davon, dass eine «hohe Wahrscheinlichkeit» das geforderte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl übersteigt, wäre es der Verwaltung im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht oblegen, die für die B eurteilung d es streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen solange abzu klären , bis hinreichende Klarheit darüber bestand en hätte,
insofern sie der An sicht war , dass ihre Abklärungen dazu nicht aus reichten
(Urteil des Bundes gerichts 8C_794/2016 v om 2 8. April 2017
E. 4.1).
Ander er seits sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch dahingehend unzutreffend, als der Quantifizierung der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits dann genüge getan ist , wenn einer begründeten Überzeugung keine kon kreten Einwände ent gegen steh en (vgl. BGE 111 V 374) , was bei Vorliegen eines von der Verwaltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anfor de rungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachtens externer Spezialärzte wie dem vorliegenden der Fall ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Solche vermochte die Beschwerdegegnerin aber nicht aufzuzeigen.
Im Übrigen ist die
zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person gesund heitsbedingt zumutbar ist eine Arbeitsleistung zu erbringen ,
und die damit ein hergehende Frage nach
der Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie nach einem weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmen (E. 1.2 ) . Dabei zeig t en die Gutachter einhergehend mit den
behandelnde n Ärzte n
ein insgesamt konsi stentes und authentisches Störungs bild auf , welches aufgrund seiner Schwere gemäss deren übereinstimmende n Beurteilung mit einer medizinisch-theore ti schen Arbeitsunfähigkeit von 100 % einhergeht .
Insoweit die Gutachter aufgrund d er auffallende n emotionale n Kühle grosse Schwierigkeiten bei der Anamnese erhebung (vgl. Urk. 10/76/5) verzeichneten, lassen sich d iesbezügliche Lücken aufgrund der fremdanamnestischen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik
vom 1 1. Juni 2011 (E. 3.5) schliessen .
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort vernehmen und sie erachtete es auch nicht für notwendig , den Bericht ihrem medizinischen Dienst vorzulegen (vgl. Urk. 15). Bei weitgehend identischen Befunden und einer stö r ungs bedingt schwierigen Erhebung der Anamnese ist angesichts der überein stimmenden
fachärztlichen Beurteilung der psychischen Störung als schwer und die Arbeitsfähigkeit gänzlich einschränkend im Ergebnis letztlich nicht aus schlaggebend, ob das Beschwerdebild eher einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) oder einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, schizotypischen und zwanghaften Anteilen mit Verdacht auf eine Autismus - s pektrumstörung zuzuordnen ist , zumal keine klare Abgrenzung zwischen diesen Diagnosen vorhanden ist (K linisch-diagnostischen Leitlinien , a.a.O., S. 140) . 4.3
D ie Gutachter setzten sich auch mit den massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) auseinander ( Urk. 10/76 S. 5 f. und S. 23 f.) , wobei sie die
Gesundheitsschädigung im Lichte der Befundlage nachvollziehbar als schwer bezeichneten ( Urk. 10/76 S. 5) . So dann erachteten sie den Beschwerdeführer als weitgehend behandlungsresistent, sei doch nicht zu erwarten, dass die schwere Störung durch eine therapeutische Intervention wesentlich beeinflusst werden könne ( Urk. 10/76 S. 7 und S. 23). Überdies
wurde aufge zeigt , dass der Beschwer deführer , welcher in seiner inneren Welt ohne Bezug zur Aussenwelt und ohne Pflege von menschlichen Kontakten lebt, störungsbedingt keinen spezifischen Leidens druck verspürt . Ebenso ist eine Krankheitseinsicht nur teilweise vorhan den und die Störung hindert ihn daran ,
seine Situation zu verändern
oder damit
besser um zugehen , was insgesamt auf eine schlechte Ressourcenlage im Komplex «Persönlichkeit» sowie «Sozialer Kontext» schliessen lässt (E. 1.3.2) . Erwerblich verwertbare Ressourcen lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass sich der Be schwerdeführer stundenlang
mit seinen Gedanken beschäftigen und
stunden lange Spaziergänge u nternehmen kann, wobei er darauf achtet, dass er nieman dem begegnet (vgl. Urk. 10/76 S. 17 .). An der Konsistenz der Beeintr ächtigungen änder n entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die Erhebungen des Tagesablaufs, welcher im Übrigen nicht nur im rheumatologischen,
sondern
auch im psychiatrischen Gutachten erfragt wurde
(vgl. Urk. 10/75 / S. 25
f. und Urk. 10/76 S. 13 ) , nicht s . Diesbezüglich geh t zwar hervor, dass beim Beschwerde führer die S elbstpflege erhalten ist , er die öffentliche n Verkehrsmittel benu tz en kann und bei der Haush alt sführung mit E inkaufen, Putzen und mit der Erledigung bestimmter administrativer B elange (Rechnungen bezahlen) in der W ohnung d er Mutter im Wesentlichen selbständig ist . Doch erachtete Dr. G.___ die Kons i stenz weder dadurch noch im Lichte des fehlenden Leidensdruckes des B e schwer deführers, welcher sich der Einschränkungen nur teilweise bewusst sei, in Frage gestellt ( Urk. 10/76 S. 17). Dies erscheint angesichts des Charakters der Störung nachvollziehbar, geht diese doch im Falle des Beschwerdeführers mit einem völligen sozialen Rückzug, Selbstbezogenheit, stundenlangem Spazieren und teilweise zwanghaftem Gedankendrehen
sowie einer misstrauischen Haltung mit Verfolgungsideen einher , nicht aber per se mit dem Verlust jeglicher Alltags kom petenzen
(vgl. Urk. 10/76 S. 24 ).
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Stö rung
erweisen sich damit auch im Lichte der von den Experten überzeugend be rücksichtigten Standardindikatoren als schlüssig , w eshalb der Folgenabschätzung der Gutachter aus rechtlichen Gründen zu folgen ist . Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ke in Raum für eine vom medizinischen Beschwerdebild losgelöste juristische Parallel prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407 /2020 vom 3. März 2021 E. 6.3). 4.4
Damit ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkei t gemäss dem Gutachten abzu stellen. D ie gutach terliche Beurteilung einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der psychologisch/psychiatrischen Behandlung, mithin seit April 2017 (vgl. E. 3.3 letzter Satz) ,
steht
sodann im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte n
auch die Ärzte der Z.___
dem Beschwerdeführer
seit Behandlungsbeginn a m
6. April 2017 eine fortlaufende 100%ige A rbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1 ). Für die Annahme einer bereits vor April 2017 eingetretenen, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit f ehlt es den Akten an einer entsprechenden fachärztlichen Beurteilung. 5.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete damit im April
2018, nachdem der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzu n g seit Anfang April 2017
aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist . De mnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 ( Art. 29 Abs. 3 IVG)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2021 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 3.5 Dr. me d. K.___ , leitende Ä rztin , und Dipl. Arzt L.___ , Oberarzt ,
Z.___ , nannten im Bericht vom 1 1. Juni 2021 fol gende Diagnosen ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 f. ), der Beschwerdeführer gebe an , er sei müde, schlafe nicht regelmässig und denke die ganze Zeit daran, sich mit Exit das Leben zu nehmen. Er sei 2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe bei einer Übung einen Kollegen tragen müssen, dabei habe er starke Schmerzen im Rücken verspürt, die Beine seien kurzfristig gelähmt gewesen und eine Woche später habe man die Diagnose einer Diskushernie gestellt. Wegen seinem Rückenleiden sei er aus der Armee entlassen worden . S eithe r habe er andauernd Schmerzen. Dies mache ihn aggressiv und die Aggression en verstärkten die Schmerzen. Gelegentlich würden physiotherapeu ti sche Behandlungen durchgeführt, die vorübergehend hilfreich seien. Seit anfangs 2018 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen Poli klinik , wo ein- bis zweimal pro Monat ein Gespräch stattfinde. Er nehme keine Medikamente und er frage sich manchmal, ob die Gespräche mehr bringen würden, als wenn er sich unter einen Baum legen und in den Himmel sehen würde. Die Psychiaterin habe ihm schon einen Klinikaufenthalt vorgeschlagen, wo mit er sich nicht habe einverstanden erklären können. Er sehe keinen Sinn darin, sich in eine Klinik ein sperren zu lassen . Zur A namnese wurde weiter festgehalten (S. 11 f. ) , der Beschwerdeführer berichte, er sei in H.___ und in d en USA aufgewachsen. Die Mutter sei
von schwarzer Hautfarbe und lebe in H.___ . Er wisse nicht wie alt sie sei und wisse nicht, ob sie irgendeiner Tätigkeit nachgehe. Der Vater, ein Schweizer, sei schon vor seiner Geburt in die USA emigriert. Er habe dort als Computertechniker gearbeitet. Er habe wenig Erinnerungen an seine Kindheit. Er habe einen älteren Bruder, den die Mutter aus dem Haus gejagt habe. Der Bruder lebe mit einer Partnerin zu sammen, habe ein Kind, er wisse nicht , was der Bruder mache. Auch der jüngere Halbbruder sei vor kurzem von der Mutter aus der Wohnung gewiesen worden. Dieser lebe auf der Strasse. Zwischen seinem 7. und 1 5. Lebensjahr habe er , der Beschwerdeführer, bei seinem Vater in den USA gelebt. Der Vater habe immer wieder wechselnde Freundinnen gehabt, sei aggressiv gewesen, habe ihm Vor würfe gemacht und sei einmal mit einer Schrotflinte auf ihn losgegangen. Da raufhin sei er von Nachbarn aufgenommen worden. Mit dem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Mit der Mutter lebe er zusammen in einer gemeinsamen Wohnung, wobei sie nichts miteinander zu tun hätten. Jeder esse für sich, man spreche nicht m iteinander, er wisse auch nicht , was die Mutter den ganzen Tag mache. Bezüglich schulische m und berufliche m Werdegang habe er während drei Jahren die Primarschule in H.___ und während vier Jahren eine Mittelschule in I.___ besucht
sowie ein Semester an der Universität mit dem Ziel , mechanischer Ingen ieur zu werden , studiert. Er sei aber überfordert gewesen, habe schon nach zirka einem halben Semester die Ausbildung aufgeben müssen, habe dann kein Geld gehabt und während knapp zwei Jahren in den USA als Parkwächter und Küchen gehilfe gearbeitet. 2015 sei er in die Schweiz zurückgekehrt, sei in die Rekru tenschule eingetreten , jedoch schon nach wenigen Wochen für untauglich erklärt worden. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Er würde am liebsten mechani scher Ingenieur studieren, dazu fehlten ihm aber die Voraussetzungen . E ine andere Tätigkeit könne er sich nicht vorstellen. Einer einfachen Tätigkeit möchte er nicht nachgehen und nicht das ganze Leben in einer Küche verbringen, ohne Ziel, ohne Abwechslung. Am liebsten wäre er tot. Er sei sowieso überzeugt, dass die Welt irgendwann in die Luft fliegen könnte, beispielsweise durch einen Aste roiden.
Das Leben mache für ihn keinen Sinn und die Politik sei manipuliert. Er lese keine Zeitungen, sehe kein TV. Am liebsten würde er eine Maschine erfinden, die der Menschheit behilflich sein könn t e . E r habe aber keine konkreten Ideen und das Gefühl, alle würden unterdrückt, manipuliert und die Länder kämpften um die Weltherrscha ft. Er fühle sich nicht wohl und wäre froh, wenn das Ganze, das Leben, bald vorbei wäre . Zum Tagesablauf schilder t e er (S. 13), er habe keine festen Zeiten, an denen er zu Bett gehe. Manchmal schlafe er bis gegen Mittag. Wenn er einen Termin habe, stehe er um 6 oder 8 Uhr auf. Wenn er am Mittag aufgestanden sei, trinke er eine « Schoggimilch » . Er f ühle sich meistens etwas unwohl und das Trinken der Milch beruhige ihn. Dann nehme er eine Dusche, erledige allfällige Einkäufe. Er koche eher selten. Meistens sei er unterwegs, mache planlose Spaziergänge. Es komme vor, dass er mehrere Spaziergänge von einer Stunde unternehme, gelegentlich mache er auch einen fünfstündigen Spaziergang. Er sei immer alleine unterwegs. Abends mache er sich stundenlang Gedanken, welche Maschinen er entwickeln könnte. Zum Teil informiere er sich im Internet. Zur heutigen Untersuchung sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Zu m Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 14), der altersent sprechend aussehende Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck
und die Verständigung in Mundart sei problemlos möglich. Er sei innerlich ange spannt, rede sehr viel und sein Redeschwall habe kaum unterbrochen werden können. Affekte seien nicht spürbar . W ährend der meisten Zeit der Untersuchung sei er gestanden und habe dies mit seinen Schmerzen begründet. Ein eigentlicher Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Fragen jeweils kurz beantwortet und sei dann wieder in Monologe über seinen Wunsch z u ster ben, seine Exit-Fantasien und seine Vorstellung , eine Maschine bauen zu wollen , verfallen. Es bestehe ein gesteigertes Misstrauen, in dem er die Meinung äussere, die Welt sei manipuliert, dass insgeheim die Mächtigen zusammenspannten, um die Menschen zu kontrollieren. Der Antrieb sei nicht vermindert, der Beschwer deführer sei aber unnahbar und ein affektiver Kontakt sei nicht zustande ge kommen. Es scheine , als lebe er völlig in seiner eigenen W elt, äussere auch das Bedürfnis , keine Beziehungen eingehen zu wollen , und wirke vollständig auf sich selbst
bezogen. Das Verhalten sei sehr auffällig und bizarr. Er mache einen wachen Eindruck, sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und zur eige nen Person orientiert. Er drücke sich differenziert aus und die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durch schnittliche Intelligenzleistungen hin. Der Beschwerdeführer habe aber grosse Mühe , auf die gestellten Fragen einzugehen . S eine Ausführungen seien kom pli ziert und hätten zum Teil keinen logischen Zusammenhang. Das Denken sei auf seine f ixen Ideen eingeengt. E r zeige aber kein Gedankenabreissen, keine Neo logismen und keine Gedankenleere. In seinen Schilderungen seien
auch keine Hinweise auf überwertige Ideen erk ennbar. Es bestehe ein übersteigertes Miss trauen und der Verdacht, dass die Welt von wenigen mächtigen Sta a ten mani puliert sei. D abei zeige er einen eingeschränkten Bezug
zur Re alität und zu seiner Person. Er könne sich aber gegenüber der Umgebung klar abgrenzen . Gedanken ausbreitung en, Fremdbeeinflussungserlebnisse oder Hinweise auf Z wangshand lungen seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer beric hte auch nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Zur Herleitung der Diagnosen erläuterte der Sachverstän dige (S. 15) , der Be schwerdeführer zeige keine Affekte und ein affektiver Kontakt sei während der Untersuchung nicht zustande gekommen . Sein Verhalten und seine Bewegungs muster seien eigentümlic h und zum Teil bizarr. In seinen Schilderungen sei klar feststellbar, dass er in einer eigenen Welt lebe und
die Auss enwelt nur sche menhaft wahrnehme . So sei er nicht in de r Lage , detaillierte Angaben über seine Eltern und seine Geschwister zu mache n, könne etwa das Alter seiner Eltern nicht nennen und bezweifl e, ob er überhaupt das Kind sei ner Eltern sei. Immer wieder komme er auf seine fixen Ideen zurück, wie die Konstrukt ion von mechanischen Maschinen und Suizid mithilfe von Exit. Sein Verhalten sei sehr auffällig, ein Leidensdruck nicht feststellbar und wiederholt habe er betont , dass er sich wohl fühle, da er keine m enschlichen Kontakte pflege und er diese gar nicht wünsche. Damit
kämen
die Diagnosen einer schizotypen Störung oder eines Asperger-Syn droms infrage. Für eine schizotype Störung sprächen der inadäquate oder ein geschränkte Affekt, das seltsame , exzentrische und eigenwillige Verhalten, der völlige soziale R ückzug, das erhöhte Misstrauen und das zwanghafte Grübeln . D e r Beschwerdeführer
berichte auch davon, dass er überzeugt sei, di e ganze Welt sei ferngesteuert. Differentialdiagnostisch müsse auch ein Asperger-Syndrom in Erwä gung gezogen werden. Allerdings zeigte n sich bis 2015 k eine grösseren Auf fälligkeiten. So habe er o hne Schwierigkeiten die Schulen absolvier t und auch einige kurzdauernde Beziehungen gehabt . Auch sei er in der Lage gewesen , ca. zwei Jahre zu arbeiten. Daher liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schizotype Störung vor. Der in den Akten erwähnte Alkohol- und Cannabiskonsu m habe keinen Einfluss auf die S chwere der psychiatrischen Krankheit. Eine Alkohol- oder Cannabisabhängigkeit bestehe nicht. Weiter hielt der Sachverständige fest, der Beschwerdeführer befinde sich in ambulanter psychot herapeutischer Behandlung , e ine medikamentöse Therapie w erde nicht durchgeführt. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung könne zwar helfen , mit der schweren psychischen Störung besser umzugehen. Es sei aber kaum zu erwarten, dass die schwere
psychiatrische Störung, die eine sehr schlechte Prognose habe, durch eine therapeutische In tervention wesentlich be einfl usst werden k önne (S. 16). Der Beschwerdeführer sei sich seinen Einschrän kungen nur teilweise bewusst , auch wenn er berichte , dass er etwas auffällig sei, dass die anderen Menschen mit ihm wohl Schwierigkeiten hätten. Er sehe sich auch nicht in der Lage, einer einfachen, geregelten beruflichen Tätigkeit nach gehen zu können, was aufgrund der Schwere der psychischen Störung nach vollziehbar sei. Die schwere psychiatrische Störung schliess e eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus (S. 17). Aus psychiatrischer Sicht bestehe mit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung seit April 2018 ( gemeint wohl: April 2017 [ vgl. Urk. 10/42 Ziff.
E. 13 S. 3). In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. G.___ erach teten auch sie die Symptomatik einer schizotypischen Störung als gegeben, ordneten die Störung aber im Ergebnis, wenn auch unter Hinweis auf die Unsicherheiten in der Anamnese , diagnostisch leicht abweichend ein (E. 3.5).
Dies ändert nichts daran, dass Dr. G.___ seine Diagnose einer schizotypen Störung gemäss ICD-10 F21 im Lichte der Vorgaben dieser Klassifikation ( vgl. K linisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 139 f.) grundsätzlich nachvoll ziehbar herleitete (E. 3.3.3 ). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine psy chiatrische Exploration stets gewisse Ermessenszüge aufweist und dem psychia trischen Gutachter einen gewissen Spielraum eröffnet , in dem verschiedene Interpretationen möglich sin d (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2).
In sofern der RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 2 5. August 2020 die Ansicht vertrat , das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___
sei in Bezug auf die Diagnostik nicht wirklich überzeugend, begründete er dies einzig mit der Untersuchungsdauer, welche für sich alleine aber nicht entscheidend ist für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 1 6. September 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . Zudem relati vierte
Dr. J.___ seine Meinung
am 2. Februar 2021 dahingehend, dass dennoch auf das von der Verwaltung in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen sei (vgl. E.
E. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00229
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 7. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1995 , besuchte die Primarschule in der Schweiz und hatte seinen Wohnsitz von Mai 2007 bis April 2015 in I.___ (USA). D ort besuchte er von 2009 bis 2013 eine M ittelschule und hielt sich ein halbes Semester an einer Universität auf ( Urk. 10/4 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2). Danach arbeitete er rund zwei Jahre als Park ( platz ) -Wächter und als Küchenhilfe ,
bevor er am 1 6. April 2015 in die Schweiz zurückkehrte und
in die Rekrutenschule ein rückte ( Urk. 10/23 und Urk. 10/76/18) . Wegen Rückenbeschwerden bei Vor liegen einer Diskushernie wurde er am 2 5. November 2015 vom Militärdienst suspendiert (Bericht vom 1 0. Dezember 2015 mit Verweis auf das MR I vom 30. November 2015 [ Urk. 10 / 18/ 12, vgl. auch Urk. 10/6 und 10/21]). Unter An gabe seit 1. Dezember 2015 bestehender Rückenprobleme meldete er sich mit For mular vom 2 7. August 2016 bei d er Eidgenössischen Invalidenver sicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation unter Beizug der Akten der Militärversicherung (vgl. Urk. 10/14, 10/32 ) ab . Am 2 4. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 10/35). Am 2 2. April 2020 teilte sie die Notwendigkeit einer bidisziplinären Abklärung mit ( Urk.
10/68), wobei das
rheumatologische Gutachten am 6. August 2020 ( Urk. 10/75) und das psychiatrische Gutachten sowie die Gesamtbeurteilung am 1 8. August
2020 ( Urk. 10/76 ) erstattet wurde n .
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/79 , 10/87 ) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Dag egen erhob der Versicherte am 1 2. April 2021 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2) : «1.
Die Verfügung vom 2 5. Februar 2021 sei aufzuheben. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer mindestens ab April 2019 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. 3.
Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen. » In p rozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung . Die IV-Stelle be antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwer de führer am 2 5. Juni 2021 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weitere n
ärztlichen Bericht ein ( Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellung nahme ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ;
in Bezug auf schizophrene Störungsb ilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer re ntenabweisenden Verfügung vom 25 . Februar 2021 ( Urk.
2) aus , zur abschliessende n Beurteilung der Arbeitsfähig keit sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten gehe hervor, dass der Be schwerdeführer seit 1. November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und für eine körperlich schwere Tätigkeit, wie beispielsweise als Küchenhilfe, wei ter hin nicht arbeitsfähig sei. Eine körperlich leichte und nicht rückenbe las tende Tätigkeit sei jedoch ab Mai 2016 wieder zu 100 % zumutbar . Das psychia trische Teilgutachten sei aus medizinischer und rechtlicher Sicht nicht nachvoll ziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich rein aus den subjektiven Angaben und die zahlreichen Ressourcen, welche sich im Tagesablauf zeigten, würden nicht berücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb ebenfalls von keiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest ( Urk. 9), im psychiatrischen Gutachten sei en
eine schizotype Störung lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit und diffe rentialdiagnostisch eine Autismus-Spektrum-Störung erhoben worden. Eine fach ärztlich lege art is erstellte Diagnose sei damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrsch einlichkeit ausgewiesen und d er Be schwer deführer habe die Folgen der nicht rechtsgenüglich diagnostizierbaren psychiatrischen Befunde zu tragen. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
6
f f .), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten atte stiere ihm aufgrund der psychischen Beschwerden ein e 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit. Das Gutachten sei umfassend und
die Dia gnosen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der psychiatrische Gutachter habe dabei auch eine umfassende Indikatorenprüfung vorgenommen und es dürfe nicht eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden. Aufgrund des als beweiskräftig zu beurteilenden Gutachtens bestehe mindestens ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte das Gutachten n icht als beweiskräftig erachtet werden , sei ein Gerichtsgutachten in der Fachdisziplin Psychiatrie zu veranlassen (S. 9). 3. 3.1
Im Formularbericht vom 9. Mai 2018 ( Urk. 10/42) zu Händen der Beschwer degegnerin nannte n die Ärzte der
Z.___ , pract. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH , die folgenden Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit mit kritisch - zögerlichen, einzelgängerischen Zügen (ICD-10 F62.1) - Differentialdiagnostisch e Überlegungen seien eine schizoid e Persönlich - keitsstörung , eine Autismus-Spektrum-Störung und eine
s omatoforme Schmerzstörung
Die Behandlung erfolge fortlaufen d seit 6. April 2017 mit letzter Kontrolle am 23. März 201 8. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seinem fünf Jahre jüngeren Bruder und einem weiteren Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. Die Mutter wohne in der Nachbarschaft. Er gebe an ,
Kontakte z u Menschen zu vermeiden, sehr zurückgezogen zu leben und nur Kontakt mit wenigen (primär familiären) Personen zu haben . Die Zeit verbringe er gerne alleine im Wald und gehe viel .
Zum Befund wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in normalem Allge mein- und schlank em Ernährungszustand. Die Gesichtshaut sei auffall end bleich und die Körperhaltung steif. Die Konsultation erfolge im Knien oder Stehen , di es mit der Angabe, dass er aufgrund d er Schmerzen weder die eine noch die andere Position länger durchhalten könne . Im Kontakt zeige er sich höflich mit kaum mimischer Modulation und affektarm. Er sei w ach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien l eicht vermindert und es bestehe s ubjektiv ein starkes
Gedankenkreisen . Formal gedanklich erscheine d er Beschwerdeführer kohärent, i nhaltlich stark auf einen passiven Todeswunsch eingeschränkt (Zitat :
« Helfen Sie mir, mich einzuschlä fern » ). Während allen Konsul tationen sei er immer wieder auf das Thema Exit, Sterbe hilfe, Todeswunsch zurückgekommen, bei
klarer Distanzierung von akuten Sui zid gedanken oder handlungsrelevanten Impulsen. Es ergäben sich keine e in deutigen Hinweise auf Wahnerleben, Halluzinationen oder I ch-Störungen. Insge samt zeige d er Beschwerdeführer aber ein bizarres Verhalten. Die affektive Schwin gungs fähigkeit sei deutlich reduziert. Subjektiv gebe er mittelgradige bis starke depres sive Verstimmungen mit Schlafstörungen, Mut-, Hoffnungs-
u nd Perspektiv losig keit an . Es bestünden Affekts tarre, Affekta r mut und Schmerze r wartungsängste. Punktuell sei er sehr flüchtig aufhellbar. Es bestehe eine ausgeprägte Selbst wert problema tik. Psychomotorisch sei d er Beschwerdeführer
verlang samt bei vermin dertem Antrieb . Er gebe m assive Ein- und Durchschlafstörungen an . Es zeig t e n sich deutlich ein starkes Misstrauen sowie Verunsicherung und Skepsis im Kon takt.
Zur Prognose führten die Ärzte aus , der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2017 zeitweilig auf eine Behandlung mit Antidepressiva ei ngelassen, diese aber wegen « Unwirksamkeit » selbstst ändig abgesetzt. Di e Prognose sei nicht sehr günstig . Es bedürfe weiterer diagnostische r Abkl ärung en und Motivati on zu spezifischen Behandlungen und sicher eine längerfristige, vermutlich über Jahre andauernde Behandlung und Begleitung.
Aktuell fänden alle zwei bis vier Wochen psychia trisch-psychotherapeutische Konsultationen statt. Dabei sei der Beschwerdeführer recht skeptisch bezüglich einer Erhöhung der Frequenz der Behandlungstermine. Gelegentlich nehme auch die Mutter an den Konsultationen teil und könne ergänzende anamnestische Daten liefern.
Zu den Funktionseins chränkungen wurde festgehalten, die A n passung an Regeln und Routinen sei mä ssig ausgeprägt
beeinträchtigt . Er erscheine zwar pünktlich zu den vereinbarten Terminen , vermeide aber solche am Vormittag , da er es « dann nicht schaffe » . Im Verhalten sei er stets adäquat, e s bestehe
aber ein a usgeprägtes Vermeidungsverhalten von Terminvere inbarungen und Sozialkontakten. Die Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheb lich ausgeprägt beeinträchtigt. So habe er kein e Tagesstruktur und keine Planung , Tätigkeiten und Aktivitäten seien befindlichkeitsabhängig . Dabei bedürfe er
teilweise
der Unterstützung durch die Mu tter bei der Haushaltsführung. Die Flexib ilität und Umstellungsfähigkeit sei en voll ausgeprägt b eeinträchtig
t. Er sei in seinem Ver halten, Denken und Fühlen sehr rigide, wenig anpassung sfähig und Verände ru ngen, neue Aufgaben oder andere Sichtweisen erlebe er als Stressoren und reagiere m it passiver Duldung oder Flucht, Vermeidung oder Rückzug. In Sachen Kompetenz und Wissensanwendung sei er mässig ausgeprägt
beeinträchtigt. So erledige er administrative Aufgaben selbst ändig, die an ihn gestellten Rollener wartungen würden aber in keiner Weise erfüllt. Die Entscheidungs- und Urteils fähigkeit sei voll ausgeprägt beeinträchtigt. Er habe Schwierigkeiten ,
sachliche Schlussfolgerungen aus objektiven Fakten zu ziehen , und Ents cheidungen und Planungen seien durch int rapsychische Faktoren wie Erwartungsängste, Lebens müdig keit, Hoffnungslosigkeit beeinflusst . Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäte n sei erheblich ausgeprägt beei nträchtig
t. Er nehme zwar v ereinbarte Term ine wahr, aber nur falls er die Frequenz ( nicht so oft, alle zwei bis vier Wochen, am Nach mittag ) mitbestimmen könne. Ansonsten lebe
er sehr zurückgezogen, verbringe seine Zeit mei st alleine, meide soziale Kontakte und gehe keinen Hobbies nach. Die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei en
erheblich ausgeprägt be ein trächtigt. So gebe er bei Pr oblemen schnell a uf und reagiere mit Passivität und bedürfe teilweise der motivi erenden Unterstützung der Mutter , um seine Kon sul t a tionstermine wahr nehmen zu können . Bei der Se lbstbehauptungsfähigkeit be stehe eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Er könne, wenn auch unsicher und unangemessen sowie angespannt, seine eigene Meinung vertreten und darauf beharren. Problematisch sei dies, wenn er etwa sein Gegenüber auffordere , ihn bei seinem passiv en Todeswunsch zu unterstützen ( « Helfen Sie mir, mich kosten güns tig und schmerzfrei umzubringen » ). Das ethis ch und inhaltlich Unange messene sowie die Irritation , welche beim Gegenüber entstehe, ignoriere er. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit sei en voll ausgeprägt be einträchtigt .
E r meide
s oziale Kontakte und sei zutiefst misstrauisch und ableh nend. Erheblich ausgeprägt beeinträchtigt sei die Fähigkeit zu famil iären oder intimen Beziehungen. Er unter halte zwar
eine von der Mutter initiiert e Beziehung zu dieser und im W ohnumfeld (Bruder, Mi tbewohner) bestehe eine Zweck- , aber keine Beziehungsgemeinschaft .
Kontakte zu Kolle ginnen oder Kollegen sowie eine partnerschaftliche Beziehung pfleg e er nicht. Es bestehe damit im Hinblick auf Alltag und Beruf eine sehr deutliche Beeinträchtigung in allen Bereichen .
Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. April 2017 fortlaufend attestiert ( Urk. 10/42/4) . 3.2
Nachdem bereits Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, mit Bericht vom 1 1. April 2016 bei anamnestisch gebesserten lumboischialgieformen Schmerzen keine spezifischen Ausfallsymptome von Seiten der Wurzel L5 bei medianer und paramedianer Diskushernie L4/ 5 mehr festgestellt h atte ( Urk. 10/44/4-5 , bestätigt im Bericht de s Rheumatologen Dr. med. D.___
vom 1 9. September
2016, Urk . 10/14/5), waren auch gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Neurologie FMH,
vom 2 9. August 2019 ( Urk. 10/65)
keinerlei sensible n oder motorischen Ausfälle für die schon lange bestehenden, das Segment L5 betreffenden lumbo radikulären Schmerzen nachweisbar. Sodann führte Dr. E.___
aus , der Beschwerdeführer sei im Kontakt sehr eigenartig, fast athym ,
mit einer sehr geringe n emotionale n Schwingungsfähigkeit und ein em depressiven Affekt ( Urk. 10/65/2) . 3.3 3.3.1
Im bidisziplinären
Gutachten vom 1 8. August 2020 , basi erend auf Untersu chun gen vom 3. und 1 3. August 2020 ,
nannten Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und für Innere Medizin , und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/76/4 ): - Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechts mit/bei - medianen Diskushernien L4/5 und L5/S1 - Status nach wahrscheinlich intermittierender rad ikulärer rechtsseitiger Reizung L5 - aktuell: K ein Hinweis für radikuläre Reiz situation oder ein senso mo torisches
Ausfallsyndrom - Schizo type Störung (ICD-10 F21) - DD: Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) 3. 3. 2
Zur Herleitung der Diagnosen aus rheumatologischer Sicht wurde gesamt gut achterlich festgehalten ( Urk. 10/76/3), der Beschwerdeführer beklage Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins re chte Bein, die im November 2015 im Militär während der Rekrutenschule aufgetreten seien . In einem MRI der LWS vom 3 0. November 2015 habe sich eine mediane leicht rechtsseitige Diskushernie L4/5 gezeigt . Nachfolgend habe sich eine Schmerzsymptomatik im Sinne einer rechts seitigen Ischialgie entwickelt, wobei die Massnahmen eine etwa sechsmonatige Physiotherapie nebst einer Infiltration L 4/5 rechtsseitig umfasst h ätten . Darauf
sei en im Jahr 2017 oder 2018 nochmals eine Therapie, deren Dauer nicht genau habe eruiert werden können , und eine weitere Therapie b is zwei Monate vor der Untersuchung durchgeführt worden. In einem MRI der LWS vom 1 6. August 2019 hätten sich eine R egredienz der Diskushernie L4/5 sowie eine leichte Zunahme einer Diskushernie L5/1 ohne Wurzelkompression gezeigt. Die beiden Diskopa thien seien nicht sehr eindrücklich , aber geeignet , zeitweilig eine i ntermittierende radiku läre Reizsituation zu erklären. Anl ässlich der Untersuchung habe keine radikuläre Reizsituation, sondern ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ( LSS ) rechts bestanden.
Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0
% und in der Tätigkeit als Park Attendant eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenscho nend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganzta g e s pensum ( Urk. 10/76/4). Dabei wies Dr. F.___ im rheumatologischen Gutachten in Auseinandersetzung mit der Aktenlage darauf hin, dass Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 1 9. September 2016 ( Urk. 10/14/5) von einer identischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei ( Urk. 10/75/47).
3.3 .3
Der psychiatrische Sachverständige führte anamnestisch aus ( Urk. 10/76/8-27, S.
9 f. ), der Beschwerdeführer gebe an , er sei müde, schlafe nicht regelmässig und denke die ganze Zeit daran, sich mit Exit das Leben zu nehmen. Er sei 2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe bei einer Übung einen Kollegen tragen müssen, dabei habe er starke Schmerzen im Rücken verspürt, die Beine seien kurzfristig gelähmt gewesen und eine Woche später habe man die Diagnose einer Diskushernie gestellt. Wegen seinem Rückenleiden sei er aus der Armee entlassen worden . S eithe r habe er andauernd Schmerzen. Dies mache ihn aggressiv und die Aggression en verstärkten die Schmerzen. Gelegentlich würden physiotherapeu ti sche Behandlungen durchgeführt, die vorübergehend hilfreich seien. Seit anfangs 2018 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen Poli klinik , wo ein- bis zweimal pro Monat ein Gespräch stattfinde. Er nehme keine Medikamente und er frage sich manchmal, ob die Gespräche mehr bringen würden, als wenn er sich unter einen Baum legen und in den Himmel sehen würde. Die Psychiaterin habe ihm schon einen Klinikaufenthalt vorgeschlagen, wo mit er sich nicht habe einverstanden erklären können. Er sehe keinen Sinn darin, sich in eine Klinik ein sperren zu lassen . Zur A namnese wurde weiter festgehalten (S. 11 f. ) , der Beschwerdeführer berichte, er sei in H.___ und in d en USA aufgewachsen. Die Mutter sei
von schwarzer Hautfarbe und lebe in H.___ . Er wisse nicht wie alt sie sei und wisse nicht, ob sie irgendeiner Tätigkeit nachgehe. Der Vater, ein Schweizer, sei schon vor seiner Geburt in die USA emigriert. Er habe dort als Computertechniker gearbeitet. Er habe wenig Erinnerungen an seine Kindheit. Er habe einen älteren Bruder, den die Mutter aus dem Haus gejagt habe. Der Bruder lebe mit einer Partnerin zu sammen, habe ein Kind, er wisse nicht , was der Bruder mache. Auch der jüngere Halbbruder sei vor kurzem von der Mutter aus der Wohnung gewiesen worden. Dieser lebe auf der Strasse. Zwischen seinem 7. und 1 5. Lebensjahr habe er , der Beschwerdeführer, bei seinem Vater in den USA gelebt. Der Vater habe immer wieder wechselnde Freundinnen gehabt, sei aggressiv gewesen, habe ihm Vor würfe gemacht und sei einmal mit einer Schrotflinte auf ihn losgegangen. Da raufhin sei er von Nachbarn aufgenommen worden. Mit dem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Mit der Mutter lebe er zusammen in einer gemeinsamen Wohnung, wobei sie nichts miteinander zu tun hätten. Jeder esse für sich, man spreche nicht m iteinander, er wisse auch nicht , was die Mutter den ganzen Tag mache. Bezüglich schulische m und berufliche m Werdegang habe er während drei Jahren die Primarschule in H.___ und während vier Jahren eine Mittelschule in I.___ besucht
sowie ein Semester an der Universität mit dem Ziel , mechanischer Ingen ieur zu werden , studiert. Er sei aber überfordert gewesen, habe schon nach zirka einem halben Semester die Ausbildung aufgeben müssen, habe dann kein Geld gehabt und während knapp zwei Jahren in den USA als Parkwächter und Küchen gehilfe gearbeitet. 2015 sei er in die Schweiz zurückgekehrt, sei in die Rekru tenschule eingetreten , jedoch schon nach wenigen Wochen für untauglich erklärt worden. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Er würde am liebsten mechani scher Ingenieur studieren, dazu fehlten ihm aber die Voraussetzungen . E ine andere Tätigkeit könne er sich nicht vorstellen. Einer einfachen Tätigkeit möchte er nicht nachgehen und nicht das ganze Leben in einer Küche verbringen, ohne Ziel, ohne Abwechslung. Am liebsten wäre er tot. Er sei sowieso überzeugt, dass die Welt irgendwann in die Luft fliegen könnte, beispielsweise durch einen Aste roiden.
Das Leben mache für ihn keinen Sinn und die Politik sei manipuliert. Er lese keine Zeitungen, sehe kein TV. Am liebsten würde er eine Maschine erfinden, die der Menschheit behilflich sein könn t e . E r habe aber keine konkreten Ideen und das Gefühl, alle würden unterdrückt, manipuliert und die Länder kämpften um die Weltherrscha ft. Er fühle sich nicht wohl und wäre froh, wenn das Ganze, das Leben, bald vorbei wäre . Zum Tagesablauf schilder t e er (S. 13), er habe keine festen Zeiten, an denen er zu Bett gehe. Manchmal schlafe er bis gegen Mittag. Wenn er einen Termin habe, stehe er um 6 oder 8 Uhr auf. Wenn er am Mittag aufgestanden sei, trinke er eine « Schoggimilch » . Er f ühle sich meistens etwas unwohl und das Trinken der Milch beruhige ihn. Dann nehme er eine Dusche, erledige allfällige Einkäufe. Er koche eher selten. Meistens sei er unterwegs, mache planlose Spaziergänge. Es komme vor, dass er mehrere Spaziergänge von einer Stunde unternehme, gelegentlich mache er auch einen fünfstündigen Spaziergang. Er sei immer alleine unterwegs. Abends mache er sich stundenlang Gedanken, welche Maschinen er entwickeln könnte. Zum Teil informiere er sich im Internet. Zur heutigen Untersuchung sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Zu m Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 14), der altersent sprechend aussehende Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck
und die Verständigung in Mundart sei problemlos möglich. Er sei innerlich ange spannt, rede sehr viel und sein Redeschwall habe kaum unterbrochen werden können. Affekte seien nicht spürbar . W ährend der meisten Zeit der Untersuchung sei er gestanden und habe dies mit seinen Schmerzen begründet. Ein eigentlicher Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Fragen jeweils kurz beantwortet und sei dann wieder in Monologe über seinen Wunsch z u ster ben, seine Exit-Fantasien und seine Vorstellung , eine Maschine bauen zu wollen , verfallen. Es bestehe ein gesteigertes Misstrauen, in dem er die Meinung äussere, die Welt sei manipuliert, dass insgeheim die Mächtigen zusammenspannten, um die Menschen zu kontrollieren. Der Antrieb sei nicht vermindert, der Beschwer deführer sei aber unnahbar und ein affektiver Kontakt sei nicht zustande ge kommen. Es scheine , als lebe er völlig in seiner eigenen W elt, äussere auch das Bedürfnis , keine Beziehungen eingehen zu wollen , und wirke vollständig auf sich selbst
bezogen. Das Verhalten sei sehr auffällig und bizarr. Er mache einen wachen Eindruck, sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und zur eige nen Person orientiert. Er drücke sich differenziert aus und die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durch schnittliche Intelligenzleistungen hin. Der Beschwerdeführer habe aber grosse Mühe , auf die gestellten Fragen einzugehen . S eine Ausführungen seien kom pli ziert und hätten zum Teil keinen logischen Zusammenhang. Das Denken sei auf seine f ixen Ideen eingeengt. E r zeige aber kein Gedankenabreissen, keine Neo logismen und keine Gedankenleere. In seinen Schilderungen seien
auch keine Hinweise auf überwertige Ideen erk ennbar. Es bestehe ein übersteigertes Miss trauen und der Verdacht, dass die Welt von wenigen mächtigen Sta a ten mani puliert sei. D abei zeige er einen eingeschränkten Bezug
zur Re alität und zu seiner Person. Er könne sich aber gegenüber der Umgebung klar abgrenzen . Gedanken ausbreitung en, Fremdbeeinflussungserlebnisse oder Hinweise auf Z wangshand lungen seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer beric hte auch nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Zur Herleitung der Diagnosen erläuterte der Sachverstän dige (S. 15) , der Be schwerdeführer zeige keine Affekte und ein affektiver Kontakt sei während der Untersuchung nicht zustande gekommen . Sein Verhalten und seine Bewegungs muster seien eigentümlic h und zum Teil bizarr. In seinen Schilderungen sei klar feststellbar, dass er in einer eigenen Welt lebe und
die Auss enwelt nur sche menhaft wahrnehme . So sei er nicht in de r Lage , detaillierte Angaben über seine Eltern und seine Geschwister zu mache n, könne etwa das Alter seiner Eltern nicht nennen und bezweifl e, ob er überhaupt das Kind sei ner Eltern sei. Immer wieder komme er auf seine fixen Ideen zurück, wie die Konstrukt ion von mechanischen Maschinen und Suizid mithilfe von Exit. Sein Verhalten sei sehr auffällig, ein Leidensdruck nicht feststellbar und wiederholt habe er betont , dass er sich wohl fühle, da er keine m enschlichen Kontakte pflege und er diese gar nicht wünsche. Damit
kämen
die Diagnosen einer schizotypen Störung oder eines Asperger-Syn droms infrage. Für eine schizotype Störung sprächen der inadäquate oder ein geschränkte Affekt, das seltsame , exzentrische und eigenwillige Verhalten, der völlige soziale R ückzug, das erhöhte Misstrauen und das zwanghafte Grübeln . D e r Beschwerdeführer
berichte auch davon, dass er überzeugt sei, di e ganze Welt sei ferngesteuert. Differentialdiagnostisch müsse auch ein Asperger-Syndrom in Erwä gung gezogen werden. Allerdings zeigte n sich bis 2015 k eine grösseren Auf fälligkeiten. So habe er o hne Schwierigkeiten die Schulen absolvier t und auch einige kurzdauernde Beziehungen gehabt . Auch sei er in der Lage gewesen , ca. zwei Jahre zu arbeiten. Daher liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schizotype Störung vor. Der in den Akten erwähnte Alkohol- und Cannabiskonsu m habe keinen Einfluss auf die S chwere der psychiatrischen Krankheit. Eine Alkohol- oder Cannabisabhängigkeit bestehe nicht. Weiter hielt der Sachverständige fest, der Beschwerdeführer befinde sich in ambulanter psychot herapeutischer Behandlung , e ine medikamentöse Therapie w erde nicht durchgeführt. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung könne zwar helfen , mit der schweren psychischen Störung besser umzugehen. Es sei aber kaum zu erwarten, dass die schwere
psychiatrische Störung, die eine sehr schlechte Prognose habe, durch eine therapeutische In tervention wesentlich be einfl usst werden k önne (S. 16). Der Beschwerdeführer sei sich seinen Einschrän kungen nur teilweise bewusst , auch wenn er berichte , dass er etwas auffällig sei, dass die anderen Menschen mit ihm wohl Schwierigkeiten hätten. Er sehe sich auch nicht in der Lage, einer einfachen, geregelten beruflichen Tätigkeit nach gehen zu können, was aufgrund der Schwere der psychischen Störung nach vollziehbar sei. Die schwere psychiatrische Störung schliess e eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus (S. 17). Aus psychiatrischer Sicht bestehe mit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung seit April 2018 ( gemeint wohl: April 2017 [ vgl. Urk. 10/42 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.6]) eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 18) . 3.3.4
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung schlossen Dr. F.___ und Dr. G.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der schweren psychischen Störung ( Urk. 10/76 S. 7). 3.4
Der Arzt des regionale n ärztliche n Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin ,
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte in
seiner Stellungnahme vom 2 5. August 2020 zum Gutachten aus ( Urk. 10/78/10), die Diagnostik des psychiatrischen Teilgutachter s überzeuge nicht wirklich. D er Gut achter postuliere nach einer eineinviertelstündigen Exploration neu die Diagnose schizotype Störung (F21) ( DD Asperger-Syndrom , F84.5). Nur schon die Diffe rentialdiagnostik sei kaum überzeugend. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der wenig beeinträchtigten nicht beruflichen Tagesaktivität wenig über zeugend.
In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Februar 2021 ( Urk. 10/90/3) wies RAD -Arzt
Dr. J.___ darauf hin, er habe in seiner vorgängigen Stellungnahme zwar die Diagnostik des psyc hiatrischen Teilgutachters als nicht wirklich überzeugend beurteilt , jedoch darauf abgestellt . Daran halte er fest. 3.5
Dr. me d. K.___ , leitende Ä rztin , und Dipl. Arzt L.___ , Oberarzt ,
Z.___ , nannten im Bericht vom 1 1. Juni 2021 fol gende Diagnosen ( Urk. 13 S. 1) : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, schizoty pischen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61) , zusätzlich Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung (ICD-10 F84.1 ) - schädl icher Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) - schädli cher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12 .1) Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Z.___ . Die Zuweisung sei über das Sozialzentrum aufgrund einer schwer depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken erfolgt. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet, seit einem Unfall in der Rekrutenschule 2015 unter ständigen Rücken schmerzen z u leiden, was ihn sehr belaste . Es hätten tägliche Suizidgedanken sowie ein gesteigerter Alkohol- und Cannabiskonsum im Sinne einer dysfunk tionalen Eigenbehandlung bestanden. Im Verlauf habe sich die depressive Symp tomati k reduziert und es sei deutlich geworden, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Welt als Fremdkörper wahrnehme und ihm die Welt wiederum fremd sei. Kontakt mit anderen Personen empfinde er als schwierig, da er nie sicher sein könne, was diese von ihm wollten. Am liebsten sei er alleine in einer Hütte und denke über den Weltraum nach. Dabei sei d er Gedanke, dass die Welt in Perspektive des Alls klein und die Menschen unwichtig seien, für ihn tröstlich. Er wolle an etwas arbeiten, das die Menschheit als Ganzes voranbringe, wie ein Raumschiff zum Mars oder einen Roboter. Er fühle sich durch die Ge sellschaft bedrängt, er könne nicht durch « hingehaltene Reifen » springen. Wenn er Termine habe oder etwas nicht wisse, ihm zum Beispiel einzelne Worte nicht einfielen, dann beschäftige ihn dies tagelang und rufe eine erhebliche Unruhe hervor. Wenn etwas nicht in einer gewissen Struktur, Reihenfolge oder Ordnung geschehe, entstehe ebenfalls Unruhe. Wenn er etwas kaput tmache, eine Tasse fallen lasse , mache er sich grosse Vorwürfe und sein Tag sei dann gelaufen. Am liebsten würde er durch Exit aus dem Leben scheiden, aber das gehe ja nicht, denn er sei ein junger Mann. Ansonsten wünsche er sich manchmal ,
in einem abgeschiedenen Bergtal, im Wald oder im Weltall zu leben . Er habe keine Freunde, kommuniziere mit einigen Familienbekannten übe r Chats in Form von « Memes ». Er h abe eine gewisse Zeit mit diesen Bekannten Musik gemacht, aber nac hdem er auf einer Geburtstagsfeier auf seine Arbeitslosigkeit angesprochen worden sei, habe er
den Kontakt abgebrochen. Er denke, die vor herige Freundlichkeit sei nur eine Vorbereitung gewesen, um ihn dann böswillig herunterzumachen. Er sei lieber in der Nacht wach, da er dann « seinen Frieden » haben könne. Er beschäftige sich sehr lange und ausdauernd mit 3-D-Druck von Fantasyfiguren oder 3-D-Mode l ling, wobei die Ergebnisse aber meist nicht zu friedenstellend seien, was ihn belaste. In der Stadt sei es ihm meist zu voll, andere Menschen, besonders in Massen, seien ihm unangenehm. Er sei am liebsten alleine im Wald und höre Musik, was ihn beruhige. Die Zeit der Pandemie habe er als angenehm empfunden, da es in der Stadt sehr ruhig und leer gewesen sei. In den Gesprächen zeige er sich im Kontakt freundlich, dabei zunächst eher verschlossen und affektiv nicht spürbar. Seine Mimik wirke starr, sein Verhalten teilweise bizarr, zum Beispiel wenn er an der Wand stehe aufgrund seines Rü ckens. Im Sprechen benutze er teilweise eine ungewöhnlich
manieriert wirkende Aus drucksweise, teilweise sei er auch unbeholfen, nach Worten suchend. Er sei sehr freundlich, was aber stereotyp wi rke. Es falle auch ein S chwarz -W eiss -D enken bei geringsten Anforderungen auf , zum Beispiel bei m
Vorschlag, zur Tages struk tur einer Beschäftigung in einem Tierheim nachzugehen mit teils drastischen Aussagen über sich, die Welt oder die Gesellschaft. Immer wieder komme es zu psychotisch anmutenden Symptomen mit dem Gefühl, von anderen absichtlich geplagt und beeinträchtig zu werden, wie etwa , die Mutter höre , was er sage, lästere über ihn, lege ihm absichtlich Gegenstände in den Weg. Bei den wenigen sozialen Interaktionen komme es zu Missverständnissen mit abrupten Bezie hungs abbrüchen seitens des Beschwerdeführers. Fremdanamnestisch habe die Mutter berichtet , dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit auffällig gewesen sei. Er habe eine geringe Frustrations toleranz gezeigt, geschrien und getobt, wenn Dinge nicht nach seiner Vorstellung gelaufen seien. Im Kontakt mit anderen Kindern sei er schwierig gewesen, was ihn aber nicht gekümmert habe. Er habe seine Zeit meist alleine verbracht, sei viel im Wald gewesen und habe Tiere gesammelt und nicht verstehen können, warum er diese nicht habe in die Wohnung bringen dürfen. Bereits im Alter von sechs Jahren habe er mit Lego für 16-jährige gebastelt und dabei Zeit, Hunger und Durst vergessen. In der Schule sei er ein guter Schüler gewesen, aber immer wieder sehr überfordert bei Aufgabenstellungen, da er zunächst von der Fülle der Aufgaben auf dem ganzen Blatt überfordert gewesen sei. Als Jugendlicher sei er « wild » gewesen und habe viel Unfug gemacht, gezündelt oder mit Eiern geworfen. Weiterhin habe er kaum Kontakt zu anderen Gleichaltrigen gesucht . Soziale I nteraktionen verstehe er nicht . Wenn
er zum Beispiel ein Geschenk als Ent schuldigung für ein Missvers tändnis in der Hausgemeinschaft erhalte , befürchte er, dass er den Schenkern etwas schulde. Er sei sehr zurückgezogen und lebe « wie ein Astronaut » i n seiner eigenen Wel t. Zu den Testbefunden erläuterten die Ärzte (S. 3), im ADP-IV habe der Be schwerdeführer den Cut-Off für eine paranoide, schizoide und zwa nghafte Per sönlichkeitsstörung erreicht. Der Cut-Off für die schizotype Störung sei knapp nicht erreicht worden und es hätten sich weiterhin Hinweise auf eine Autis musspektrum störung sowie der Verdacht auf eine Legast henie gezeigt. Es bestünden seit der frühen Kindheit durchgehende und anhaltenden psychische Beeinträchtigung en , die das Fühlen, Denken, Verhalten und die soziale Interaktion umfassten. Innerhalb der Einschränkungen bestünden zahlreiche Symptome, die sowohl in der Exploration als auch testpsychologisch als paranoide, schizoide , schizotypische und zwanghafte Persönl ichkeitsstörungen imponier t en . Auch wenn der Cut-Off der schizotypischen Störung im ADP-IV, einem vom Beschwer deführer selbst ausgefüllten Fragebogen nicht erreicht worden sei, bestehe diese Symptomatik gemäss ihrer Meinung. Dabei sei unklar, ob diese zusätzlich im Verlauf der Kindheit und Jugend durch belastende Erlebnisse in der Biographie (mit und ohne Zusammenhang mit dem Au ti smus) entstanden seien oder sich direkt aus dem Autismus erklär ten. B eide Varianten seien möglich (S. 4) . Aufgrund der ausgeprägten Einschränkungen bei kombinierter Persönlichkeits störung und Verdacht auf Autismusspektrumstörung sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft arbeitsunfähig. Aufgrund seiner schwersten interpersonellen Auffälligkeiten erscheine er keinem Arbeit geber zumutbar und er sei auch in seiner Alltagsfunktionalität schwergradig eingeschränkt (S. 4) . 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. F.___
und Dr. G.___ erging in Kenntnis und in Aus ein andersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schluss folge rungen a usführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.4 ). 4.2
Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen darin überein , dass die Ein schränkungen, welche den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung als auch in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
hindern ,
auf psychiatrischem F achgebi et zu erheben sind, während das somatische Leiden in Form von Rückenbeschwerden im Hintergrund steht. Zu Recht stellte denn auch der Beschwerdeführer die gut achterliche Einschätzung, wonach er aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.3.2) , nicht in Frage. Nachdem Dr. D.___ bereits am 1 9. September 2016 von einer identischen Arbeitsfähigkeit ausge gan gen war ( Urk. 10/14/5), erübrigen sich aus somatischer Sicht ausserdem Weite rungen zum Verlauf.
D ie von Dr. G.___ erhobenen , seiner Diagnostik zugrunde gelegten
psychia trischen Untersuchungsbefunde stimmen sodann weitgehend mit denjenigen der behandelnden Ärzte überein . So berichteten
bereits die Ärzte A.___ und B.___
aufgrund der seit April 2017 durchgeführten Behandlungen
über ein bizarres Verhalten mit deutlich reduzierter affektive r Schwingungsfähigkeit, Affektstarre, Affekta r mut, Schmerzerwartungsängste n, über eine ausg eprägte Selbstwert prob lematik sowie eine p s ychomotorisch e Verlangsamung bei ver mindertem Antrieb und über ein starke s Misstrauen, Verunsi cherungen und Skepsis im Kontakt.
Ebenso zeigten sie im Hinblick auf den Alltag und Beruf deutliche Funktions einschränkungen in praktisch allen Bereichen auf (vgl. E . 3 .1 hiervor ) . Im Bericht desselben Instituts vom 1 1. J uni 2021 notierten die Ärzte im nach AMDP erhobenen klinischen Befund unter anderem intermittierend überwertige Verfol gungs
- und Beeinträchtigungsideen, teilweise bizarre, schwer nachvollziehbare Gedankeninhalte und - gänge bezüglich der eigenen Person, der Existenz und Umwelt und führten ebenfalls eine Affektarmut und - starrheit an ( Urk. 13 S. 3). In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. G.___ erach teten auch sie die Symptomatik einer schizotypischen Störung als gegeben, ordneten die Störung aber im Ergebnis, wenn auch unter Hinweis auf die Unsicherheiten in der Anamnese , diagnostisch leicht abweichend ein (E. 3.5).
Dies ändert nichts daran, dass Dr. G.___ seine Diagnose einer schizotypen Störung gemäss ICD-10 F21 im Lichte der Vorgaben dieser Klassifikation ( vgl. K linisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 139 f.) grundsätzlich nachvoll ziehbar herleitete (E. 3.3.3 ). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine psy chiatrische Exploration stets gewisse Ermessenszüge aufweist und dem psychia trischen Gutachter einen gewissen Spielraum eröffnet , in dem verschiedene Interpretationen möglich sin d (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2).
In sofern der RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 2 5. August 2020 die Ansicht vertrat , das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___
sei in Bezug auf die Diagnostik nicht wirklich überzeugend, begründete er dies einzig mit der Untersuchungsdauer, welche für sich alleine aber nicht entscheidend ist für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 1 6. September 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . Zudem relati vierte
Dr. J.___ seine Meinung
am 2. Februar 2021 dahingehend, dass dennoch auf das von der Verwaltung in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen sei (vgl. E. 3.4 hiervor). Damit ei n hergehend erachtete es der RAD offensichtlich auch nicht für erforderlich ,
allfällige Unklarheiten mittels Ergänzung s fragen oder wei te ren Abklärungen zu bereinigen . Unhaltbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach die nur
mit hoher Wahrscheinlichkeit diagnostizierte schizotype Störung dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge, was sich im Sinne einer B eweislosigkeit bezüglich des Vorliegens einer psychischen Störung und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll e (vgl. Urk. 9) .
Abgesehen davon, dass eine «hohe Wahrscheinlichkeit» das geforderte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl übersteigt, wäre es der Verwaltung im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht oblegen, die für die B eurteilung d es streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen solange abzu klären , bis hinreichende Klarheit darüber bestand en hätte,
insofern sie der An sicht war , dass ihre Abklärungen dazu nicht aus reichten
(Urteil des Bundes gerichts 8C_794/2016 v om 2 8. April 2017
E. 4.1).
Ander er seits sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch dahingehend unzutreffend, als der Quantifizierung der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits dann genüge getan ist , wenn einer begründeten Überzeugung keine kon kreten Einwände ent gegen steh en (vgl. BGE 111 V 374) , was bei Vorliegen eines von der Verwaltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anfor de rungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachtens externer Spezialärzte wie dem vorliegenden der Fall ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Solche vermochte die Beschwerdegegnerin aber nicht aufzuzeigen.
Im Übrigen ist die
zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person gesund heitsbedingt zumutbar ist eine Arbeitsleistung zu erbringen ,
und die damit ein hergehende Frage nach
der Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie nach einem weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmen (E. 1.2 ) . Dabei zeig t en die Gutachter einhergehend mit den
behandelnde n Ärzte n
ein insgesamt konsi stentes und authentisches Störungs bild auf , welches aufgrund seiner Schwere gemäss deren übereinstimmende n Beurteilung mit einer medizinisch-theore ti schen Arbeitsunfähigkeit von 100 % einhergeht .
Insoweit die Gutachter aufgrund d er auffallende n emotionale n Kühle grosse Schwierigkeiten bei der Anamnese erhebung (vgl. Urk. 10/76/5) verzeichneten, lassen sich d iesbezügliche Lücken aufgrund der fremdanamnestischen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik
vom 1 1. Juni 2011 (E. 3.5) schliessen .
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort vernehmen und sie erachtete es auch nicht für notwendig , den Bericht ihrem medizinischen Dienst vorzulegen (vgl. Urk. 15). Bei weitgehend identischen Befunden und einer stö r ungs bedingt schwierigen Erhebung der Anamnese ist angesichts der überein stimmenden
fachärztlichen Beurteilung der psychischen Störung als schwer und die Arbeitsfähigkeit gänzlich einschränkend im Ergebnis letztlich nicht aus schlaggebend, ob das Beschwerdebild eher einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) oder einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, schizotypischen und zwanghaften Anteilen mit Verdacht auf eine Autismus - s pektrumstörung zuzuordnen ist , zumal keine klare Abgrenzung zwischen diesen Diagnosen vorhanden ist (K linisch-diagnostischen Leitlinien , a.a.O., S. 140) . 4.3
D ie Gutachter setzten sich auch mit den massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) auseinander ( Urk. 10/76 S. 5 f. und S. 23 f.) , wobei sie die
Gesundheitsschädigung im Lichte der Befundlage nachvollziehbar als schwer bezeichneten ( Urk. 10/76 S. 5) . So dann erachteten sie den Beschwerdeführer als weitgehend behandlungsresistent, sei doch nicht zu erwarten, dass die schwere Störung durch eine therapeutische Intervention wesentlich beeinflusst werden könne ( Urk. 10/76 S. 7 und S. 23). Überdies
wurde aufge zeigt , dass der Beschwer deführer , welcher in seiner inneren Welt ohne Bezug zur Aussenwelt und ohne Pflege von menschlichen Kontakten lebt, störungsbedingt keinen spezifischen Leidens druck verspürt . Ebenso ist eine Krankheitseinsicht nur teilweise vorhan den und die Störung hindert ihn daran ,
seine Situation zu verändern
oder damit
besser um zugehen , was insgesamt auf eine schlechte Ressourcenlage im Komplex «Persönlichkeit» sowie «Sozialer Kontext» schliessen lässt (E. 1.3.2) . Erwerblich verwertbare Ressourcen lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass sich der Be schwerdeführer stundenlang
mit seinen Gedanken beschäftigen und
stunden lange Spaziergänge u nternehmen kann, wobei er darauf achtet, dass er nieman dem begegnet (vgl. Urk. 10/76 S. 17 .). An der Konsistenz der Beeintr ächtigungen änder n entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die Erhebungen des Tagesablaufs, welcher im Übrigen nicht nur im rheumatologischen,
sondern
auch im psychiatrischen Gutachten erfragt wurde
(vgl. Urk. 10/75 / S. 25
f. und Urk. 10/76 S. 13 ) , nicht s . Diesbezüglich geh t zwar hervor, dass beim Beschwerde führer die S elbstpflege erhalten ist , er die öffentliche n Verkehrsmittel benu tz en kann und bei der Haush alt sführung mit E inkaufen, Putzen und mit der Erledigung bestimmter administrativer B elange (Rechnungen bezahlen) in der W ohnung d er Mutter im Wesentlichen selbständig ist . Doch erachtete Dr. G.___ die Kons i stenz weder dadurch noch im Lichte des fehlenden Leidensdruckes des B e schwer deführers, welcher sich der Einschränkungen nur teilweise bewusst sei, in Frage gestellt ( Urk. 10/76 S. 17). Dies erscheint angesichts des Charakters der Störung nachvollziehbar, geht diese doch im Falle des Beschwerdeführers mit einem völligen sozialen Rückzug, Selbstbezogenheit, stundenlangem Spazieren und teilweise zwanghaftem Gedankendrehen
sowie einer misstrauischen Haltung mit Verfolgungsideen einher , nicht aber per se mit dem Verlust jeglicher Alltags kom petenzen
(vgl. Urk. 10/76 S. 24 ).
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Stö rung
erweisen sich damit auch im Lichte der von den Experten überzeugend be rücksichtigten Standardindikatoren als schlüssig , w eshalb der Folgenabschätzung der Gutachter aus rechtlichen Gründen zu folgen ist . Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ke in Raum für eine vom medizinischen Beschwerdebild losgelöste juristische Parallel prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407 /2020 vom 3. März 2021 E. 6.3). 4.4
Damit ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkei t gemäss dem Gutachten abzu stellen. D ie gutach terliche Beurteilung einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der psychologisch/psychiatrischen Behandlung, mithin seit April 2017 (vgl. E. 3.3 letzter Satz) ,
steht
sodann im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte n
auch die Ärzte der Z.___
dem Beschwerdeführer
seit Behandlungsbeginn a m
6. April 2017 eine fortlaufende 100%ige A rbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1 ). Für die Annahme einer bereits vor April 2017 eingetretenen, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit f ehlt es den Akten an einer entsprechenden fachärztlichen Beurteilung. 5.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete damit im April
2018, nachdem der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzu n g seit Anfang April 2017
aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist . De mnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 ( Art. 29 Abs. 3 IVG)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2021 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2021 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef