opencaselaw.ch

IV.2021.00222

Beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten.

Zürich SozVersG · 2021-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 197 2 , verheiratet, aber seit November 2018 vom Ehemann

getrennt lebend, Mutter eines im Jahr 2007 geborenen Sohnes ,

reiste im Jahr 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/17/ 1-3 , Urk. 7/50/9 , Urk. 7/50/14 , Urk. 7/ 52/3 ) . Sie arbeitete zuletzt von September 2015 bis November 2016 in einem Pensum von 60-80 % als Küchenhilfe ( Urk. 7/17/6). Am

5. Januar 2018 (Eingangs datum ) meldete sie sich unter Hinweis auf seit April 2016 bestehende

gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein Mammakarzinom ( Urk. 17/17/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 17/17/6). Die IV-Stelle zog zunächst den IK-Auszug vom 1 6. Januar 2018 bei ( Urk. 17/24 ). Diese Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ergänzte sie sodann durch die Angaben der Versicherten zu ihrer früheren Tätig keit als Küch en hilfe vom 1. Februar 2019 ( Urk. 17/38 ) und die Abklärungen zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation bei der Versicherten zu Hause vom 21. Januar 2020 (Urk. 7/52) . Für ihre Abklärun gen zum medizinischen Sachver halt holte d ie IV-Stelle die Berichte des behandelnden Onkologen, Prof. Dr. med. Z.___ , FM H Medizinische Onkologie vom 1 7. Januar 2018 , 1 9. August 2018 und 1 5. Januar 2019 ( Urk. 17/25,

Urk. 17/29,

Urk. 17/ 36 ) sowie die Bericht e der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___ , FMH Psychia trie, und lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin ASP , vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk. 17 /33 ) und 2. August

2019 ( Urk. 17/44) ein . S ie gab

darüber hinaus bei Dr. med. C.___ M.A., Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Psychoonkolo gische Psychotherapeutin SGPO, das p sychiatrisch-psychothera peutische Gutach ten vom 2 6. November 2019 ( Urk. 7/50) in Auftrag.

Mit Vor bescheid vom 20 . Februar 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens an (Urk. 8/ 54 ). Dagegen erhob die Ver sicherte - nac h von der IV-Stelle gewährten E rstreckungen der Einwandsfrist - am 26 . August 2020 Ein wand (Urk. 7 / 7 5). Mit ihrem Einwand reichte sie bei der IV-Stelle die Stel lung nahme von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 2 3. Juni 2020 ein ( Urk. 7/74).

Nach Prüfung des Einwandes ( Urk. 7/82) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten m it Verfügung vom 26. Februar 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___

a m 8. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) . Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 2 6. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zwecks Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen (Rückfragen an Gutachterin/neues psychiatrisches Gutachten, somatisches Gutachten/RAD-Untersuchung) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2 .2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-85). 2.3

Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihr die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2021 ( Urk.

6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534 /2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). 1.2.2

Die Rechtsprechung hat te sodann zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte « pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwer de bilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenver sicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversiche rungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwind barkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ).

Die Cancer- related

Fatigue

wurde vom Bundesgericht jedoch davon ausgenom men.

I n BGE 139 V 346 E. 3. 4

hielt das Bundesgericht fest, dass die Cancer- related

Fatigue a ls Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zu mindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liege , weshalb es sich nicht rechtfertigt e , sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 4.4 mit Hinweis) . 1.3 1. 3 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 3 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) 1. 3 .3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3 .4

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerb s fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pfl icht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

2.1

2 .1.1

Der Onkologe Prof. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2018 die Diagnosen Brustkrebs (Bösartige Neubildung der Brustdrüse [ Mamma, ICD-10: C50.9] ) und Angststörung ( Urk. 7/25/3). Dazu führte er aus, dass die Beschwerde führerin seit Mai 2016 an B rustkrebs leide und sich gegenwärtig monatlich bei ihm Behandlung befinde ( Urk. 7/25/2). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er folgendes fest: « post Chemotherapie + Bestrahlung + Anti horm on e -

seit 22 Monaten behandelt» (Urk. 7/25/2). Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe im Stundenlohn attestierte er der Beschwerdeführerin

seit dem 1. Dezember 2016 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/25/2). 2 .1.2

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. August 2018 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass sich - soweit von ihm beurteilbar - die Angstzustände durch die Einnahme des Anti psychotiku m s

Seroquel ® gebessert hätten. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin für 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig ( Urk. 7/29/1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % ( Urk. 7/29/2) . 2 .1.3

Alsdann führte Prof. Dr. Z.___

im Verlaufsbericht vom 1 5. Januar

2019 (Urk. 7/36) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf grund der psychopathologischen Befunde (Angststörung und Erschöpfungsde pression) verschlechtert habe.

Die Leistungsfähigkeit sei wegen einer reaktiven Depression zu 50 % eingeschränkt. Gegenwärtig werde eine Behandlung mit Anti hor monen (LHRH und Tamoxifen) sowie neu Aromasin ® 25 mg und eine Anti depres siva- Therapie durchgeführt ( Urk. 7/36/2). 2 .1.4

Gestütz t auf die Stellungnahme von Dr.

D.___ , Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/53/4) ersuchte die IV-Stelle Prof. Dr. Z.___ um Beantwortung der Frage, welche funktionellen Einschränkungen die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus fachpsy chiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten (ohne Nachtarbeit) eingeschätzt werde (Urk. 7/40/1, vgl. auch Urk. 7/41 ).

Am 2. Mai 2019 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Einschränkung aufgrund chronischer Erschöpfung, Müdigkeit und Depression bestehe. Somit sei ihre Leistungsfunktion zu 50 % eingeschränkt ( Urk. 7/42/1). 2 .2

2 .2.1

Die Psychiaterin Dr. A.___ und die Psychotherapeutin lic . phil. B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose Brustkrebs seit 2016 auf. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Diagnose ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt narzisst ischen Zügen (ICD-10: F60.6) (Urk. 7/33/3) .

Zu den bei ihre n Untersuchungen festgestellten objektiven Befunde hielten sie fest, dass bei der Beschwerdeführerin pathologische Ängste und ein geringes Selbst vertrauen bestünden. Sie sei im Umgang mit Behörden sehr ängstlich bis gelegentlich panisch und weiche jeglichem Kontakt möglichst aus. Sie fühle sich un fähig , selbst Bewerbungen zu schreiben. Sie habe massiv e Angst, Fehler zu machen. Es liege weiter eine krankhafte Abhängigkeit und Unselbständigkeit vor. Die psychosoziale Situation sei sehr schwierig, weil die Beschwerdeführerin hier zu lande keine Lehre absolviert habe, und wegen des alkoholabhängigen und arbeitsunfähigen Ehemannes. B ei der Erziehung ihres Sohnes sei sie ebenfalls über fordert. Zudem sei sie unfähig, dem Sohn und dem Ehemann Grenzen zu setzen ( Urk. 7/33/2) .

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten Dr. A.___ und lic . phil. B.___ fest, dass sie aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu 100 % arbeits fähig sei ( Urk. 7/33/2). 2 .2.2

Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 2. August 2019 ist zu entnehmen, dass sich die depressiven P erioden der Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem schwerst alkoholabhängigen E hemann massiv verstärkt hätten . Es sei ferner zu einem Rückzug von sozialen Kontakten gekommen. Aus serdem leide die Beschwerdeführerin an Gefühlen von Unwirklichkeit - sie funk tioniere phasenweise nun mehr wie eine Maschine - und an einer krank haf ten Überschätzung der eigenen Möglichkeiten, dem Ehemann helfen zu kön nen. Infolge der Trennung sei sie tief verunsichert und fühle sich zu einem Leben alleine, ohne Partner, unfähig. In ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 hätten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu positiv beurteilt. Diese zu positive Beurteilung sei zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin früher betont habe, dass sie in der Lage sei, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten. Sie habe zudem lange Zeit Mühe gehabt, sich einzu gestehen, dass sie an psychischen Störungen leide. Es komme hinzu, dass sich ihre psychische Verfassung seither massiv verschlechtert habe . Aufgrund des Verlauf s müsse die Beurteilung wie folgt revidiert werden: Die Beschwerde füh rerin sei aktuell maximal zu 20 % arbeitsfähig. Als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ängstlich-vermeidende Persön lichkeit mit aus geprägt narzisstischen Störungen (ICD-10: F60.6), welche wahr scheinlich seit früher Kindheit bestehe , zu nennen ( Urk. 7/44/5). 2 .3 2 .3.1

Dr. C.___

stellte in ihrem Gutachten vom 2 6. November 2019 keine Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) mit/bei ausgeprägten narzisstischen Persönlich keits zügen (ICD-10 : Z73) an ( Urk. 7/50/14). 2 .3.2

Der Beurteilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose Angst und depressive Stö rung, gemischt (ICD-10: F41.2) erfüllt seien. Es bestehe eine Angstsymptomatik im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung, die jedoch nicht das Ausmass einer Angst störung gemäss ICD-10 erreiche. Ebenso sei es mit der depressiven Sympto matik. Es bestünden einzelne depressive Symptome, die jedoch nicht die Diagnose einer affektiven Erkrankung im Sinne einer Depression rechtfertigen würden. Da weder das Ausmass einer Angststörung noch einer Depression erreicht würden, sei durch die Symptomatik auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingt, die über 20 % hinausgehe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte narzisstische Kränkung, die durch das Fremdgehen des Ehemannes und die erfolgte Trennung bedingt seien. Sie beschreibe sich dadurch als «demoralisiert». Während der Exploration sei sie immer wieder auf die Situation mit dem Ehe m ann zu sprechen gekommen und habe verdeutlicht, die Trennung bis heute nicht akzep tieren zu können. Verstärkt werde das Erleben durch weitere invali ditäts fremde Faktoren wie fehlende Integration in den A rbeitsmarkt und Abhängigkeit von Sozialleistungen. Es sei jedoch keine psychiatrische Erkran kung im Sinne einer affektiven Störung festzustellen ( Urk. 7/50/15).

Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung weiter fest, dass in den Vorberichten der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei. Diese Diagnose könne aus gutachterlicher Sicht nicht geteilt werden, weil die diagnostischen Kriterien von der Beschwerdeführerin nicht er füllt würden. Persönlichkeitsstörungen würden nach ICD-10 als tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster definiert, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Bei der Be schwerdeführerin sei kein solches Verhaltensmuster erkennbar . Sie stamme aus unauffälligen familiären Verhältnissen und habe die schulische und beruf liche Aus bildung erfolgreich abschliessen können. Von 2001 bis 2006 sei die Be schwerdeführerin beruflich integriert gewesen. Auch im Hinblick auf die soziale Integration - die Beschwerdeführerin habe immer Kollegen gehabt und pflege bis heute Kontakte - gebe es keine Auffälligkeiten. Eine Ausnahme bilde die Bezie hung zum suchtkranken Ehemann, die davon geprägt sei, dass die Beschwer de führerin die Überzeugung ge habt habe, den Ehemann von der Sucht wegbringen zu können, wenn sie ihn ausreichend unterstützte. Hier kämen die narzisstischen Persönlichkeitszüge zum Tragen. Zusammenfassend lasse sich bei der Beschwer de führerin keine pathologische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persön lich keitsstörung objektivieren ( Urk. 7/50/15). Die von den Vorbe handlerinnen beschriebene krankhafte Unselbständigkeit könne aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin vor und während der Untersuchung nicht bestätigt werden (Urk. 7/50/16).

Dr. C.___ führte sodann aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Cancer- related

Fatigue nicht erfüllt seien. Bei der Beschwerdeführerin habe keine erhöhte Ermüdbarkeit, kein Interessensverlust, keine Minderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, keine Antriebsminderung, keine Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung auf grund von Müdigkeit etc. objektiviert werden können ( Urk. 7/50/17). 2 .3.3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___

aus, dass im Verlauf bis heute aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die über ein Ausmass von 20 % hinausgehe, nachvollziehbar sei. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Pizzeria sowie für angepasste Tätigkeiten und Aufgaben im Haushalt. Aus psychiatrische r Sicht sei der Beschwerdeführerin für den Z eit raum 2017 bis Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden , was auch ihrer Einschätzung entsprechen würde. Die Angaben zur Arbeitsun fähigkeit des behandelnden Onkologen, der psychiatrische Diagnosen anfüh re, könnten nicht nachvollzogen werden. Im Herbst 2018 sei die Trennung vom Ehe mann gewesen. Gemäss Angaben der Psych iaterin sei dann eine Verschlechterung des psy chi sc hen Zustandes eingetreten , so dass bei der Beschwerdeführerin nur noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit v orhanden sei. Auch diese Angaben seien für sie ( Dr. C.___ )

nicht nachvollziehbar. Ihre Einschätzung der Arbeits- und L eis tungs fähigkeit erf olge aus

rein psychiatrisch-ps ychotherapeutischer Sicht ( Urk. 7/50/19) . Z u so ma tischen Einschränkungen durch die onkologische Grund erkrankung bezie hun gs weise zu somatischen Folgen der Therapie könne sie keine Einschätzung abgeben . So könne aus psychiatrisch-p sychotherapeu tischer Sicht nicht beurteilt werden , ob und in welcher Ausmass während der onkolo gischen Therapie (Opera tion, Chemotherapie) eine längerfristige Arbeitsun fähig keit bestanden ha be ( Urk. 7/50/20).

In ihrem Gutachten hielt Dr. C.___

überdies fest, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Aromasin ® 25 ( Exemestan ) als Aromatase -Inhibitor einnehme. Die Beschwerdeführerin habe über Nebenwirkungen geklagt, zum Be i spiel starkes Schwitzen in der Nacht und Muskelschmerzen in den Beinen. Ob durch die Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe, könne von ihr (Dr. C.___ ) aus psychiatrisch-psycho therapeutischer Sicht nicht beur teilt werden. Auch berichte die Beschwer de führerin über Symptome, die auf eine Polyneuropathie als Folge der Chemo therapie in Händen und Füssen Hin weisen könnten (gestörtes Gefühl in den Händen, Dinge würden vermehrt aus der Hand fallen, Gefühlsstörungen an den Füssen und Unterschenkeln). Ob bei der Beschwerde führerin eine Polyneuro pa thie bestehe und sich daraus Einschrän kungen der Arbeits- und Leistungs fähig keit ergeben würden, müsste durch Experten der entsprechenden Fachrich tungen beurteilt werden (Urk. 7/50/17). 2 .4

Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , F achärztin für orthopädische Chi r ur gie und Trauma tologie,

hielt in ihre r Stellungnahme vom 1 8. Februar 2020 fest, dass die Arbeitsunfähigkeitsangaben des behandelnden Onkologen, soweit er sich auf psychiatrische Diagnosen stützte, kaum nachvollziehbar sei en . Nach der Be handlung des Mamma-Karzinoms ab Mai 2016 sei eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit von 100% nachvollziehbar. Eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Arbeitsun fähigkeit könne bis einige Monate nach Abschluss der Chemotherapie angenom men werden. Zur Therapie sei lediglich bekannt, dass die Chemotherapie im Januar 2018 (erster Bericht von Prof. Dr. Z.___ ) bereits abgeschlossen gewesen sei. Prof. Dr. Z.___ habe als aktuelle Therapie Antihormon-Tabletten und Anti depressiva genannt. Die Beschwerde führerin habe zum Verlauf berichtet, dass die starken Neben wirkungen der Therapie inzwischen abgeklungen seien. Sie habe noch Gefühls störungen. Nach der Chemotherapie habe sie b is November 2016 weiterhin im angestammten Pen sum gearbeitet. Ihre Stelle habe sie im November 2016 gekündigt, da der Ehe mann eine Suchttherapie habe beginnen und sie sich mehr um den Sohn habe kümmern müssen. Sie habe in der Folge nicht mehr arbeiten können, da sie ihren Ehemann zuhause habe unterstützen müssen ( Urk. 7/53/7). Bis wann genau die Chemotherapie durchgeführt worden sei, sei im Gutachten nicht erfasst und sei auch den Akten nicht zu entnehmen ( Urk. 7/53/7-8). Angesichts des guten Funk tionsniveaus im Alltag und der minimalen Ein schränkungen im Mini-CF sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit von Medika menten-Nebenwirkungen und Polyneuro pa thie nicht nachvollziehbar zu begrün den. Die Krebs-Erkrankung sei in Remis sion. Gesamthaft bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden ( Urk. 7/53/8). 2.5

Im Vorbescheidverfahren

beantworteten Dr. A.___ und lic . phil. B.___ am 23. Juni 2020 die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und nahmen zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 7/74) . Da bei hielten sie zunächst fest, dass die Gutachterin eine ausführliche und sorg fältige Beschreibung der erhobenen Befunde mache; sie komme aber zu einer von ihnen (Dr. A.___ und lic . phil. B.___ ) abweichenden diagnostischen Beurtei lung und bezüglich Arbeitsfähigkeit zu von ihnen abweichenden Schlussfolge rungen. Insbesondere kritisierten sie, die Gutachterin habe sich nicht mit den gescheiterten Arbeitsintegrations- und Eingliederungsbemühungen auseinander ge setzt.

D ie Beschwerdeführerin habe seit 1997 eine «mangelhafte Bewährung» im Arbeitsbereich gezeigt. In den vergangenen zwanzig Jahren (1997 bis 2020) habe sie über sehr lange Zeit nur sporadisch und wenn überhaupt, dann nur wenige Monate gearbeitet. Sodann sei für sie sehr fraglich, ob die Beschwerde führerin die Schule und die Ausbildung erfolgreich habe abschliessen können. Die Beschwerdeführerin weigere sich bis heute zu lernen, auf dem Mobiltelefon eine E-Mail-Nachricht zu schreiben. Als Folge davon benötige sie für jede schriftliche Mitteilung an eine Behörde die Hilfe einer anderen Person. Es sei sehr wohl denkbar, dass bereits in der Schulzeit eine Lernverweigerung bestanden habe. Anders würden sich die Lücken im Schulwissen nicht erklären lassen. Aus serdem seien traumatische Erfahrungen in der Kindheit, welche die Beschwerde führerin «abspalten» müsse, nicht auszuschliessen (Urk. 7/74/1). Seit 2017 (Thera piebeginn) bestünden bei der Beschwerdeführerin Konzentrations stö rungen, eine verlangsamte Auffassung, eine Antriebs min derung, ein perio discher Interes sen verlust, ein ausgeprägtes Ausweich ver halten von Behördengängen und vor Tele fonaten, eine geringe Ausdauer und ein geringes Durch halte ver mö gen. Die von ihnen festgestellten Schwierigkeiten bei Bewerbungen seien aufgrund ihrer (ge meint ist vermutlich: erfolglos gebliebenen) therapeutischen Bemühungen und aufgrund ihrer Längsschnittbeobachtung eindeutig durch die Persönlichkeits stö rung der Beschwerdeführerin bedingt und nur zu einem unwesentlichen Teil auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen (Urk. 7/74/2). Seit der Trennung von ihrem Ehemann 2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert. Sie habe sich mit der Trennung nicht abfinden können. Immer wieder dränge es sie, sich um ihren Ehemann zu küm mern und ihm Geld zuzustecken. Sie habe sich periodisch von sozialen Kontakten zurückgezogen und die depressiven Episoden hätten sich verstärkt. Phasenweise schlafe sie bis spät am Nachmittag. Dies einerseits infolge der depressiven Ver stim mungen und ander seits wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit. Die Strukturierung des Alltags sei sowohl in der Therapie sowie auch in der Ergo therapie über lange Zeit immer wieder besprochen worden. Dies habe aber bis heute zu keiner Verbes serung geführt. Die Beschwerdeführerin habe Unwirk lich keits

- und Roboterge fühle beschrieben. Mehrmals seien besorgniserregende Aus setzer und Impuls durch brüche, zum Beispiel die Einnahme einer Überdosis Alko hol in suizidaler Absicht, festgestellt worden. Dieses Beschwerdebild und die damit verbundenen Ein schrän kungen sei e n primär krankheitsbedingt, das heisse durch die ängstlich vermei den d e Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt narziss tischen Zügen (ICD-10: F60.6) be dingt. Sie seien nicht primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und auch nicht durch ein fatigue

syndrome bedingt. Die Einschätzung der Gutachterin entspreche nur einer Querschnitts-, nicht einer Längsschnittbeurteilung. Die Gutachterin stütze sich insbesondere auf das Mini-ICF-Rating, in welchem die Beschwerdeführerin relativ gut abschneide. Dieses Rating beurteile, ob die Leis tungs fähigkeit ausgeführt werden könnte, wenn die Patientin denn wollte. Es beurteile jedoch nicht, ob die Leistung tatsächlich ausgeführt werde.

In Abwei chung zur Gutachterin würden sie (Dr. A.___ und lic . phil. B.___ ) die Be schwerdeführerin aktuell als zu 20 % arbeitsfähig beurteilen (Urk. 7/74/3). 2.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2021 fest, dass die Gutach terin Dr. C.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten zu einer anderen dia gnostischen Einschätzung und damit auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei als Dr. A.___ und lic . phil. B.___ . Diese würden in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni

2020 keine wesentlich neuen Befunde nennen , die der Gutachterin nicht bereits bekannt gewesen seien. Auch nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens sei dieses als den Anforderungen vollum fänglich entsprechend zu beurteilen , weshalb darauf abgestellt werden könne. Die von den Behandlerinnen angemerkten Punkte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar (Urk. 7/82/3).

3 . 3 .1

Die Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ , wonach in somatischer Hinsicht kein dauerhafte r Gesundheitsschaden bestehe (E. 2.4) vermag zu überzeugen. Wie dem Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom

17. Januar 2018 zu entnehmen ist, war die Chemotherapie und Bestrahlung zur Behandlung des Brustkrebses damals bereits beendet ( E. 2.1.1 ; vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Qualifikation, wonach diese Behandlung bis ca. Ende September 2016 gedauert habe [Urk. 7/52/2] ). Eine Polyneuropathie in Händen und Füssen als Folge der Chemothera pie - wie sie von der Psychiaterin

Dr. C.___ im Gutachten vom 26. November 2019 diskutiert wurde (E. 2.3.3) - wurde vo n

Prof. Dr. Z.___

in keinem seiner Berichte aus der Zeitperiode

17. Januar 2018 bis 2. Mai 2019 erwähnt (E. 2.1.1-2.1.4) . Eine solche Erkrankung wurde vom behan delnden Onkologen mithin weder diagnostiziert noch stellte er entsprechende Hin weise fest, welche weiterer Abklärung bedurft hätten. Ebenso wenig hat er in seinen Berichten aus geführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich de r von ihm verschriebenen Medikamente zur Krebsbehandlung an erheblichen Nebenwir kungen leide. Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerdeführerin

- wie bereits im Vorbescheidverfahren - vorbringen , dass sie laut telefonischer Aus kunft von Prof. Dr. Z.___ «sicher» unter einer sekundären Medikamenten neben wirkung leide ( Urk. 1 S. 8). Ein dieses Vorbringen bestätigender medizinischer Bericht mit objektiv nachvollziehbaren Befunden wurde indessen nicht einge reicht . Eine Cancer- related

Fatigue

wurde von Prof. Dr. Z.___ ebenfalls nicht diagnostiziert

(vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_909/2013 vom 14. Juli

2014 E.

3.2) . Anzufügen ist, dass auch Dr. C.___ , welche sich auf Psychoonkologie spezialisiert hat (vgl. www.zepp.ch/ueber-uns), eine Cancer- related

Fatigue ver neint hat (E. 2.3.2). Dies e Beurteilung teilen die behandelnde Psychiaterin und die behandelnde Psychotherapeutin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 , worin sie

festgehalten haben, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Be schwer debild und die damit verbundenen Einschränkungen nicht durch ein fatig ue

syndrome bedingt seien (E. 2.2.3). Prof. Dr. Z.___

begründete die von ihm atte stierte Arbeitsunfähigkeit

- trotz entsprechender Nachfrage durch die Beschwer degegnerin - nicht näher und legte nicht dar,

welche funktionellen Einschrän kungen aus onkologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.

Viel mehr erwähnte er primär psychische Gründe, ohne jedoch objektivierbare Be funde aufzuführen (vgl. E. 2.1.3-2.1.4). Daher kann weder der Beschwerdegeg nerin vor ge halten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht zu wenig abgeklärt ha be (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), noch besteht für das Sozialversicherungsgericht Anlass , solche zusätzlichen Abklärungen vorzu neh men (vgl. Art. 61 lit . c ATSG).

Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eingeschränkt ist. 3 .2

Das psychiatrisch-psychothera peutische Gutachten von Dr. C.___ vom

26. November 2019 (Urk. 7/50) beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Unt er suchung (Urk. 7/50/4-12) und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 7/50/2-4, Urk. 7/50/2-4) . Dr. C.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander gesetzt (vgl. Urk. 7 /171/65-75). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kommt den Gutachterinnen und den Gutachtern bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gut achtens ein grosses Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (Urk. 7/74/3) schadet es dem Beweiswert des Gutachtens nicht, dass Dr. C.___

das Mini-ICF- APP-Rating verwendet hat ( Urk. 7/50/24-25) und in ihre r Beurteilung darauf Bezug genommen hat ( Urk. 7/50/18). Das Bundesgericht hat zum Mini-ICF-APP-Rating festgehalten, dass sich dessen Verwendung im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt hat und für ein Mindestmass an Einheit lichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergän zender Verwendung der Mini-ICF-APP Ratings sei dah e r nicht zu beanstanden. Eine Veranlassung, aus diesem Grund von einer gutachterlichen Einschätzung der Arbei tsfähigkeit abzuweichen, bestehe nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 2 8. Oktober 2019 E. 4.3). Die Beurteilung von Dr. C.___ vermag sodann ebenfalls zu überzeugen. Es finden sich keine Widersprüche.

Zu dem hat sich die Gutachterin hinreichend mit den Berichten von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie abweichend von den Behandlerinnen

keine Persönlichkeitsstörung diagnosti zierte. Soweit die Therapeutinnen nunmehr geltend machen, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Schule und die Ausbildung überhaupt erfolgreich habe abschliessen können, ist auf das am 14. Juni 1996 ausgestellte Diplom betreffend Gesangsausbildung hinzuweisen (Urk. 7/15), welches diese Vermutung widerlegt.

I n der Stellungnahme von Dr. A.___ und lic . phil. B.___

vom

23. Juni 2020 werden keine objektivierbaren Befunde oder andere wichtige Aspekte angeführt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären.

Ihre Aus führungen vermögen daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung zu erwecken. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt dem nach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5.1 ).

Daran vermag auch nicht s zu ändern, dass sich das Gutachten nicht explizit zu den Standardindikatoren (vgl. E.

1.3.2) äussert, hat die Gutachterin doch

eine lediglich leichtgradige Störung festgestellt und

keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. 1.3.3).

4 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein anspruchserheblicher

Gesund heits scha den ausgewiesen ist und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Be schwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü gung vom 31. Mai 2021, Urk. 8) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5 .2

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534 /2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

E. 1.2.2 Die Rechtsprechung hat te sodann zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte « pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwer de bilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenver sicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversiche rungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwind barkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ).

Die Cancer- related

Fatigue

wurde vom Bundesgericht jedoch davon ausgenom men.

I n BGE 139 V 346 E. 3. 4

hielt das Bundesgericht fest, dass die Cancer- related

Fatigue a ls Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zu mindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liege , weshalb es sich nicht rechtfertigt e , sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 4.4 mit Hinweis) .

E. 1.3 1. 3 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 3 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) 1. 3 .3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3 .4

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerb s fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pfl icht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 , verheiratet, aber seit November 2018 vom Ehemann

getrennt lebend, Mutter eines im Jahr 2007 geborenen Sohnes ,

reiste im Jahr 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/17/ 1-3 , Urk. 7/50/9 , Urk. 7/50/14 , Urk. 7/ 52/3 ) . Sie arbeitete zuletzt von September 2015 bis November 2016 in einem Pensum von 60-80 % als Küchenhilfe ( Urk. 7/17/6). Am

5. Januar 2018 (Eingangs datum ) meldete sie sich unter Hinweis auf seit April 2016 bestehende

gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein Mammakarzinom ( Urk. 17/17/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 17/17/6). Die IV-Stelle zog zunächst den IK-Auszug vom 1 6. Januar 2018 bei ( Urk. 17/24 ). Diese Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ergänzte sie sodann durch die Angaben der Versicherten zu ihrer früheren Tätig keit als Küch en hilfe vom 1. Februar 2019 ( Urk. 17/38 ) und die Abklärungen zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation bei der Versicherten zu Hause vom 21. Januar 2020 (Urk. 7/52) . Für ihre Abklärun gen zum medizinischen Sachver halt holte d ie IV-Stelle die Berichte des behandelnden Onkologen, Prof. Dr. med. Z.___ , FM H Medizinische Onkologie vom 1 7. Januar 2018 , 1 9. August 2018 und 1 5. Januar 2019 ( Urk. 17/25,

Urk. 17/29,

Urk. 17/ 36 ) sowie die Bericht e der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___ , FMH Psychia trie, und lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin ASP , vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk. 17 /33 ) und 2. August

2019 ( Urk. 17/44) ein . S ie gab

darüber hinaus bei Dr. med. C.___ M.A., Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Psychoonkolo gische Psychotherapeutin SGPO, das p sychiatrisch-psychothera peutische Gutach ten vom 2 6. November 2019 ( Urk. 7/50) in Auftrag.

Mit Vor bescheid vom 20 . Februar 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens an (Urk. 8/ 54 ). Dagegen erhob die Ver sicherte - nac h von der IV-Stelle gewährten E rstreckungen der Einwandsfrist - am 26 . August 2020 Ein wand (Urk. 7 /

E. 2.1 2 .1.1

Der Onkologe Prof. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2018 die Diagnosen Brustkrebs (Bösartige Neubildung der Brustdrüse [ Mamma, ICD-10: C50.9] ) und Angststörung ( Urk. 7/25/3). Dazu führte er aus, dass die Beschwerde führerin seit Mai 2016 an B rustkrebs leide und sich gegenwärtig monatlich bei ihm Behandlung befinde ( Urk. 7/25/2). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er folgendes fest: « post Chemotherapie + Bestrahlung + Anti horm on e -

seit 22 Monaten behandelt» (Urk. 7/25/2). Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe im Stundenlohn attestierte er der Beschwerdeführerin

seit dem 1. Dezember 2016 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/25/2). 2 .1.2

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. August 2018 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass sich - soweit von ihm beurteilbar - die Angstzustände durch die Einnahme des Anti psychotiku m s

Seroquel ® gebessert hätten. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin für 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig ( Urk. 7/29/1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % ( Urk. 7/29/2) . 2 .1.3

Alsdann führte Prof. Dr. Z.___

im Verlaufsbericht vom 1 5. Januar

2019 (Urk. 7/36) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf grund der psychopathologischen Befunde (Angststörung und Erschöpfungsde pression) verschlechtert habe.

Die Leistungsfähigkeit sei wegen einer reaktiven Depression zu 50 % eingeschränkt. Gegenwärtig werde eine Behandlung mit Anti hor monen (LHRH und Tamoxifen) sowie neu Aromasin ® 25 mg und eine Anti depres siva- Therapie durchgeführt ( Urk. 7/36/2). 2 .1.4

Gestütz t auf die Stellungnahme von Dr.

D.___ , Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/53/4) ersuchte die IV-Stelle Prof. Dr. Z.___ um Beantwortung der Frage, welche funktionellen Einschränkungen die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus fachpsy chiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten (ohne Nachtarbeit) eingeschätzt werde (Urk. 7/40/1, vgl. auch Urk. 7/41 ).

Am 2. Mai 2019 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Einschränkung aufgrund chronischer Erschöpfung, Müdigkeit und Depression bestehe. Somit sei ihre Leistungsfunktion zu 50 % eingeschränkt ( Urk. 7/42/1). 2 .2

2 .2.1

Die Psychiaterin Dr. A.___ und die Psychotherapeutin lic . phil. B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose Brustkrebs seit 2016 auf. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Diagnose ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt narzisst ischen Zügen (ICD-10: F60.6) (Urk. 7/33/3) .

Zu den bei ihre n Untersuchungen festgestellten objektiven Befunde hielten sie fest, dass bei der Beschwerdeführerin pathologische Ängste und ein geringes Selbst vertrauen bestünden. Sie sei im Umgang mit Behörden sehr ängstlich bis gelegentlich panisch und weiche jeglichem Kontakt möglichst aus. Sie fühle sich un fähig , selbst Bewerbungen zu schreiben. Sie habe massiv e Angst, Fehler zu machen. Es liege weiter eine krankhafte Abhängigkeit und Unselbständigkeit vor. Die psychosoziale Situation sei sehr schwierig, weil die Beschwerdeführerin hier zu lande keine Lehre absolviert habe, und wegen des alkoholabhängigen und arbeitsunfähigen Ehemannes. B ei der Erziehung ihres Sohnes sei sie ebenfalls über fordert. Zudem sei sie unfähig, dem Sohn und dem Ehemann Grenzen zu setzen ( Urk. 7/33/2) .

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten Dr. A.___ und lic . phil. B.___ fest, dass sie aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu 100 % arbeits fähig sei ( Urk. 7/33/2). 2 .2.2

Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 2. August 2019 ist zu entnehmen, dass sich die depressiven P erioden der Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem schwerst alkoholabhängigen E hemann massiv verstärkt hätten . Es sei ferner zu einem Rückzug von sozialen Kontakten gekommen. Aus serdem leide die Beschwerdeführerin an Gefühlen von Unwirklichkeit - sie funk tioniere phasenweise nun mehr wie eine Maschine - und an einer krank haf ten Überschätzung der eigenen Möglichkeiten, dem Ehemann helfen zu kön nen. Infolge der Trennung sei sie tief verunsichert und fühle sich zu einem Leben alleine, ohne Partner, unfähig. In ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 hätten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu positiv beurteilt. Diese zu positive Beurteilung sei zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin früher betont habe, dass sie in der Lage sei, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten. Sie habe zudem lange Zeit Mühe gehabt, sich einzu gestehen, dass sie an psychischen Störungen leide. Es komme hinzu, dass sich ihre psychische Verfassung seither massiv verschlechtert habe . Aufgrund des Verlauf s müsse die Beurteilung wie folgt revidiert werden: Die Beschwerde füh rerin sei aktuell maximal zu 20 % arbeitsfähig. Als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ängstlich-vermeidende Persön lichkeit mit aus geprägt narzisstischen Störungen (ICD-10: F60.6), welche wahr scheinlich seit früher Kindheit bestehe , zu nennen ( Urk. 7/44/5). 2 .3 2 .3.1

Dr. C.___

stellte in ihrem Gutachten vom 2 6. November 2019 keine Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) mit/bei ausgeprägten narzisstischen Persönlich keits zügen (ICD-10 : Z73) an ( Urk. 7/50/14). 2 .3.2

Der Beurteilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose Angst und depressive Stö rung, gemischt (ICD-10: F41.2) erfüllt seien. Es bestehe eine Angstsymptomatik im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung, die jedoch nicht das Ausmass einer Angst störung gemäss ICD-10 erreiche. Ebenso sei es mit der depressiven Sympto matik. Es bestünden einzelne depressive Symptome, die jedoch nicht die Diagnose einer affektiven Erkrankung im Sinne einer Depression rechtfertigen würden. Da weder das Ausmass einer Angststörung noch einer Depression erreicht würden, sei durch die Symptomatik auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingt, die über 20 % hinausgehe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte narzisstische Kränkung, die durch das Fremdgehen des Ehemannes und die erfolgte Trennung bedingt seien. Sie beschreibe sich dadurch als «demoralisiert». Während der Exploration sei sie immer wieder auf die Situation mit dem Ehe m ann zu sprechen gekommen und habe verdeutlicht, die Trennung bis heute nicht akzep tieren zu können. Verstärkt werde das Erleben durch weitere invali ditäts fremde Faktoren wie fehlende Integration in den A rbeitsmarkt und Abhängigkeit von Sozialleistungen. Es sei jedoch keine psychiatrische Erkran kung im Sinne einer affektiven Störung festzustellen ( Urk. 7/50/15).

Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung weiter fest, dass in den Vorberichten der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei. Diese Diagnose könne aus gutachterlicher Sicht nicht geteilt werden, weil die diagnostischen Kriterien von der Beschwerdeführerin nicht er füllt würden. Persönlichkeitsstörungen würden nach ICD-10 als tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster definiert, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Bei der Be schwerdeführerin sei kein solches Verhaltensmuster erkennbar . Sie stamme aus unauffälligen familiären Verhältnissen und habe die schulische und beruf liche Aus bildung erfolgreich abschliessen können. Von 2001 bis 2006 sei die Be schwerdeführerin beruflich integriert gewesen. Auch im Hinblick auf die soziale Integration - die Beschwerdeführerin habe immer Kollegen gehabt und pflege bis heute Kontakte - gebe es keine Auffälligkeiten. Eine Ausnahme bilde die Bezie hung zum suchtkranken Ehemann, die davon geprägt sei, dass die Beschwer de führerin die Überzeugung ge habt habe, den Ehemann von der Sucht wegbringen zu können, wenn sie ihn ausreichend unterstützte. Hier kämen die narzisstischen Persönlichkeitszüge zum Tragen. Zusammenfassend lasse sich bei der Beschwer de führerin keine pathologische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persön lich keitsstörung objektivieren ( Urk. 7/50/15). Die von den Vorbe handlerinnen beschriebene krankhafte Unselbständigkeit könne aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin vor und während der Untersuchung nicht bestätigt werden (Urk. 7/50/16).

Dr. C.___ führte sodann aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Cancer- related

Fatigue nicht erfüllt seien. Bei der Beschwerdeführerin habe keine erhöhte Ermüdbarkeit, kein Interessensverlust, keine Minderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, keine Antriebsminderung, keine Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung auf grund von Müdigkeit etc. objektiviert werden können ( Urk. 7/50/17). 2 .3.3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___

aus, dass im Verlauf bis heute aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die über ein Ausmass von 20 % hinausgehe, nachvollziehbar sei. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Pizzeria sowie für angepasste Tätigkeiten und Aufgaben im Haushalt. Aus psychiatrische r Sicht sei der Beschwerdeführerin für den Z eit raum 2017 bis Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden , was auch ihrer Einschätzung entsprechen würde. Die Angaben zur Arbeitsun fähigkeit des behandelnden Onkologen, der psychiatrische Diagnosen anfüh re, könnten nicht nachvollzogen werden. Im Herbst 2018 sei die Trennung vom Ehe mann gewesen. Gemäss Angaben der Psych iaterin sei dann eine Verschlechterung des psy chi sc hen Zustandes eingetreten , so dass bei der Beschwerdeführerin nur noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit v orhanden sei. Auch diese Angaben seien für sie ( Dr. C.___ )

nicht nachvollziehbar. Ihre Einschätzung der Arbeits- und L eis tungs fähigkeit erf olge aus

rein psychiatrisch-ps ychotherapeutischer Sicht ( Urk. 7/50/19) . Z u so ma tischen Einschränkungen durch die onkologische Grund erkrankung bezie hun gs weise zu somatischen Folgen der Therapie könne sie keine Einschätzung abgeben . So könne aus psychiatrisch-p sychotherapeu tischer Sicht nicht beurteilt werden , ob und in welcher Ausmass während der onkolo gischen Therapie (Opera tion, Chemotherapie) eine längerfristige Arbeitsun fähig keit bestanden ha be ( Urk. 7/50/20).

In ihrem Gutachten hielt Dr. C.___

überdies fest, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Aromasin ® 25 ( Exemestan ) als Aromatase -Inhibitor einnehme. Die Beschwerdeführerin habe über Nebenwirkungen geklagt, zum Be i spiel starkes Schwitzen in der Nacht und Muskelschmerzen in den Beinen. Ob durch die Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe, könne von ihr (Dr. C.___ ) aus psychiatrisch-psycho therapeutischer Sicht nicht beur teilt werden. Auch berichte die Beschwer de führerin über Symptome, die auf eine Polyneuropathie als Folge der Chemo therapie in Händen und Füssen Hin weisen könnten (gestörtes Gefühl in den Händen, Dinge würden vermehrt aus der Hand fallen, Gefühlsstörungen an den Füssen und Unterschenkeln). Ob bei der Beschwerde führerin eine Polyneuro pa thie bestehe und sich daraus Einschrän kungen der Arbeits- und Leistungs fähig keit ergeben würden, müsste durch Experten der entsprechenden Fachrich tungen beurteilt werden (Urk. 7/50/17). 2 .4

Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , F achärztin für orthopädische Chi r ur gie und Trauma tologie,

hielt in ihre r Stellungnahme vom 1 8. Februar 2020 fest, dass die Arbeitsunfähigkeitsangaben des behandelnden Onkologen, soweit er sich auf psychiatrische Diagnosen stützte, kaum nachvollziehbar sei en . Nach der Be handlung des Mamma-Karzinoms ab Mai 2016 sei eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit von 100% nachvollziehbar. Eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Arbeitsun fähigkeit könne bis einige Monate nach Abschluss der Chemotherapie angenom men werden. Zur Therapie sei lediglich bekannt, dass die Chemotherapie im Januar 2018 (erster Bericht von Prof. Dr. Z.___ ) bereits abgeschlossen gewesen sei. Prof. Dr. Z.___ habe als aktuelle Therapie Antihormon-Tabletten und Anti depressiva genannt. Die Beschwerde führerin habe zum Verlauf berichtet, dass die starken Neben wirkungen der Therapie inzwischen abgeklungen seien. Sie habe noch Gefühls störungen. Nach der Chemotherapie habe sie b is November 2016 weiterhin im angestammten Pen sum gearbeitet. Ihre Stelle habe sie im November 2016 gekündigt, da der Ehe mann eine Suchttherapie habe beginnen und sie sich mehr um den Sohn habe kümmern müssen. Sie habe in der Folge nicht mehr arbeiten können, da sie ihren Ehemann zuhause habe unterstützen müssen ( Urk. 7/53/7). Bis wann genau die Chemotherapie durchgeführt worden sei, sei im Gutachten nicht erfasst und sei auch den Akten nicht zu entnehmen ( Urk. 7/53/7-8). Angesichts des guten Funk tionsniveaus im Alltag und der minimalen Ein schränkungen im Mini-CF sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit von Medika menten-Nebenwirkungen und Polyneuro pa thie nicht nachvollziehbar zu begrün den. Die Krebs-Erkrankung sei in Remis sion. Gesamthaft bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden ( Urk. 7/53/8).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihr die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2021 ( Urk.

6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.5 Im Vorbescheidverfahren

beantworteten Dr. A.___ und lic . phil. B.___ am 23. Juni 2020 die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und nahmen zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 7/74) . Da bei hielten sie zunächst fest, dass die Gutachterin eine ausführliche und sorg fältige Beschreibung der erhobenen Befunde mache; sie komme aber zu einer von ihnen (Dr. A.___ und lic . phil. B.___ ) abweichenden diagnostischen Beurtei lung und bezüglich Arbeitsfähigkeit zu von ihnen abweichenden Schlussfolge rungen. Insbesondere kritisierten sie, die Gutachterin habe sich nicht mit den gescheiterten Arbeitsintegrations- und Eingliederungsbemühungen auseinander ge setzt.

D ie Beschwerdeführerin habe seit 1997 eine «mangelhafte Bewährung» im Arbeitsbereich gezeigt. In den vergangenen zwanzig Jahren (1997 bis 2020) habe sie über sehr lange Zeit nur sporadisch und wenn überhaupt, dann nur wenige Monate gearbeitet. Sodann sei für sie sehr fraglich, ob die Beschwerde führerin die Schule und die Ausbildung erfolgreich habe abschliessen können. Die Beschwerdeführerin weigere sich bis heute zu lernen, auf dem Mobiltelefon eine E-Mail-Nachricht zu schreiben. Als Folge davon benötige sie für jede schriftliche Mitteilung an eine Behörde die Hilfe einer anderen Person. Es sei sehr wohl denkbar, dass bereits in der Schulzeit eine Lernverweigerung bestanden habe. Anders würden sich die Lücken im Schulwissen nicht erklären lassen. Aus serdem seien traumatische Erfahrungen in der Kindheit, welche die Beschwerde führerin «abspalten» müsse, nicht auszuschliessen (Urk. 7/74/1). Seit 2017 (Thera piebeginn) bestünden bei der Beschwerdeführerin Konzentrations stö rungen, eine verlangsamte Auffassung, eine Antriebs min derung, ein perio discher Interes sen verlust, ein ausgeprägtes Ausweich ver halten von Behördengängen und vor Tele fonaten, eine geringe Ausdauer und ein geringes Durch halte ver mö gen. Die von ihnen festgestellten Schwierigkeiten bei Bewerbungen seien aufgrund ihrer (ge meint ist vermutlich: erfolglos gebliebenen) therapeutischen Bemühungen und aufgrund ihrer Längsschnittbeobachtung eindeutig durch die Persönlichkeits stö rung der Beschwerdeführerin bedingt und nur zu einem unwesentlichen Teil auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen (Urk. 7/74/2). Seit der Trennung von ihrem Ehemann 2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert. Sie habe sich mit der Trennung nicht abfinden können. Immer wieder dränge es sie, sich um ihren Ehemann zu küm mern und ihm Geld zuzustecken. Sie habe sich periodisch von sozialen Kontakten zurückgezogen und die depressiven Episoden hätten sich verstärkt. Phasenweise schlafe sie bis spät am Nachmittag. Dies einerseits infolge der depressiven Ver stim mungen und ander seits wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit. Die Strukturierung des Alltags sei sowohl in der Therapie sowie auch in der Ergo therapie über lange Zeit immer wieder besprochen worden. Dies habe aber bis heute zu keiner Verbes serung geführt. Die Beschwerdeführerin habe Unwirk lich keits

- und Roboterge fühle beschrieben. Mehrmals seien besorgniserregende Aus setzer und Impuls durch brüche, zum Beispiel die Einnahme einer Überdosis Alko hol in suizidaler Absicht, festgestellt worden. Dieses Beschwerdebild und die damit verbundenen Ein schrän kungen sei e n primär krankheitsbedingt, das heisse durch die ängstlich vermei den d e Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt narziss tischen Zügen (ICD-10: F60.6) be dingt. Sie seien nicht primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und auch nicht durch ein fatigue

syndrome bedingt. Die Einschätzung der Gutachterin entspreche nur einer Querschnitts-, nicht einer Längsschnittbeurteilung. Die Gutachterin stütze sich insbesondere auf das Mini-ICF-Rating, in welchem die Beschwerdeführerin relativ gut abschneide. Dieses Rating beurteile, ob die Leis tungs fähigkeit ausgeführt werden könnte, wenn die Patientin denn wollte. Es beurteile jedoch nicht, ob die Leistung tatsächlich ausgeführt werde.

In Abwei chung zur Gutachterin würden sie (Dr. A.___ und lic . phil. B.___ ) die Be schwerdeführerin aktuell als zu 20 % arbeitsfähig beurteilen (Urk. 7/74/3).

E. 2.6 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2021 fest, dass die Gutach terin Dr. C.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten zu einer anderen dia gnostischen Einschätzung und damit auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei als Dr. A.___ und lic . phil. B.___ . Diese würden in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni

2020 keine wesentlich neuen Befunde nennen , die der Gutachterin nicht bereits bekannt gewesen seien. Auch nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens sei dieses als den Anforderungen vollum fänglich entsprechend zu beurteilen , weshalb darauf abgestellt werden könne. Die von den Behandlerinnen angemerkten Punkte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar (Urk. 7/82/3).

3 . 3 .1

Die Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ , wonach in somatischer Hinsicht kein dauerhafte r Gesundheitsschaden bestehe (E. 2.4) vermag zu überzeugen. Wie dem Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom

17. Januar 2018 zu entnehmen ist, war die Chemotherapie und Bestrahlung zur Behandlung des Brustkrebses damals bereits beendet ( E. 2.1.1 ; vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Qualifikation, wonach diese Behandlung bis ca. Ende September 2016 gedauert habe [Urk. 7/52/2] ). Eine Polyneuropathie in Händen und Füssen als Folge der Chemothera pie - wie sie von der Psychiaterin

Dr. C.___ im Gutachten vom 26. November 2019 diskutiert wurde (E. 2.3.3) - wurde vo n

Prof. Dr. Z.___

in keinem seiner Berichte aus der Zeitperiode

17. Januar 2018 bis 2. Mai 2019 erwähnt (E. 2.1.1-2.1.4) . Eine solche Erkrankung wurde vom behan delnden Onkologen mithin weder diagnostiziert noch stellte er entsprechende Hin weise fest, welche weiterer Abklärung bedurft hätten. Ebenso wenig hat er in seinen Berichten aus geführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich de r von ihm verschriebenen Medikamente zur Krebsbehandlung an erheblichen Nebenwir kungen leide. Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerdeführerin

- wie bereits im Vorbescheidverfahren - vorbringen , dass sie laut telefonischer Aus kunft von Prof. Dr. Z.___ «sicher» unter einer sekundären Medikamenten neben wirkung leide ( Urk. 1 S. 8). Ein dieses Vorbringen bestätigender medizinischer Bericht mit objektiv nachvollziehbaren Befunden wurde indessen nicht einge reicht . Eine Cancer- related

Fatigue

wurde von Prof. Dr. Z.___ ebenfalls nicht diagnostiziert

(vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_909/2013 vom 14. Juli

2014 E.

3.2) . Anzufügen ist, dass auch Dr. C.___ , welche sich auf Psychoonkologie spezialisiert hat (vgl. www.zepp.ch/ueber-uns), eine Cancer- related

Fatigue ver neint hat (E. 2.3.2). Dies e Beurteilung teilen die behandelnde Psychiaterin und die behandelnde Psychotherapeutin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 , worin sie

festgehalten haben, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Be schwer debild und die damit verbundenen Einschränkungen nicht durch ein fatig ue

syndrome bedingt seien (E. 2.2.3). Prof. Dr. Z.___

begründete die von ihm atte stierte Arbeitsunfähigkeit

- trotz entsprechender Nachfrage durch die Beschwer degegnerin - nicht näher und legte nicht dar,

welche funktionellen Einschrän kungen aus onkologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.

Viel mehr erwähnte er primär psychische Gründe, ohne jedoch objektivierbare Be funde aufzuführen (vgl. E. 2.1.3-2.1.4). Daher kann weder der Beschwerdegeg nerin vor ge halten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht zu wenig abgeklärt ha be (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), noch besteht für das Sozialversicherungsgericht Anlass , solche zusätzlichen Abklärungen vorzu neh men (vgl. Art. 61 lit . c ATSG).

Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eingeschränkt ist. 3 .2

Das psychiatrisch-psychothera peutische Gutachten von Dr. C.___ vom

26. November 2019 (Urk. 7/50) beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Unt er suchung (Urk. 7/50/4-12) und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 7/50/2-4, Urk. 7/50/2-4) . Dr. C.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander gesetzt (vgl. Urk.

E. 7 /171/65-75). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kommt den Gutachterinnen und den Gutachtern bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gut achtens ein grosses Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (Urk. 7/74/3) schadet es dem Beweiswert des Gutachtens nicht, dass Dr. C.___

das Mini-ICF- APP-Rating verwendet hat ( Urk. 7/50/24-25) und in ihre r Beurteilung darauf Bezug genommen hat ( Urk. 7/50/18). Das Bundesgericht hat zum Mini-ICF-APP-Rating festgehalten, dass sich dessen Verwendung im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt hat und für ein Mindestmass an Einheit lichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergän zender Verwendung der Mini-ICF-APP Ratings sei dah e r nicht zu beanstanden. Eine Veranlassung, aus diesem Grund von einer gutachterlichen Einschätzung der Arbei tsfähigkeit abzuweichen, bestehe nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 2 8. Oktober 2019 E. 4.3). Die Beurteilung von Dr. C.___ vermag sodann ebenfalls zu überzeugen. Es finden sich keine Widersprüche.

Zu dem hat sich die Gutachterin hinreichend mit den Berichten von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie abweichend von den Behandlerinnen

keine Persönlichkeitsstörung diagnosti zierte. Soweit die Therapeutinnen nunmehr geltend machen, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Schule und die Ausbildung überhaupt erfolgreich habe abschliessen können, ist auf das am 14. Juni 1996 ausgestellte Diplom betreffend Gesangsausbildung hinzuweisen (Urk. 7/15), welches diese Vermutung widerlegt.

I n der Stellungnahme von Dr. A.___ und lic . phil. B.___

vom

23. Juni 2020 werden keine objektivierbaren Befunde oder andere wichtige Aspekte angeführt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären.

Ihre Aus führungen vermögen daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung zu erwecken. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt dem nach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5.1 ).

Daran vermag auch nicht s zu ändern, dass sich das Gutachten nicht explizit zu den Standardindikatoren (vgl. E.

1.3.2) äussert, hat die Gutachterin doch

eine lediglich leichtgradige Störung festgestellt und

keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. 1.3.3).

4 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein anspruchserheblicher

Gesund heits scha den ausgewiesen ist und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Be schwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü gung vom 31. Mai 2021, Urk. 8) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5 .2

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00222

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

6. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 197 2 , verheiratet, aber seit November 2018 vom Ehemann

getrennt lebend, Mutter eines im Jahr 2007 geborenen Sohnes ,

reiste im Jahr 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/17/ 1-3 , Urk. 7/50/9 , Urk. 7/50/14 , Urk. 7/ 52/3 ) . Sie arbeitete zuletzt von September 2015 bis November 2016 in einem Pensum von 60-80 % als Küchenhilfe ( Urk. 7/17/6). Am

5. Januar 2018 (Eingangs datum ) meldete sie sich unter Hinweis auf seit April 2016 bestehende

gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein Mammakarzinom ( Urk. 17/17/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 17/17/6). Die IV-Stelle zog zunächst den IK-Auszug vom 1 6. Januar 2018 bei ( Urk. 17/24 ). Diese Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ergänzte sie sodann durch die Angaben der Versicherten zu ihrer früheren Tätig keit als Küch en hilfe vom 1. Februar 2019 ( Urk. 17/38 ) und die Abklärungen zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation bei der Versicherten zu Hause vom 21. Januar 2020 (Urk. 7/52) . Für ihre Abklärun gen zum medizinischen Sachver halt holte d ie IV-Stelle die Berichte des behandelnden Onkologen, Prof. Dr. med. Z.___ , FM H Medizinische Onkologie vom 1 7. Januar 2018 , 1 9. August 2018 und 1 5. Januar 2019 ( Urk. 17/25,

Urk. 17/29,

Urk. 17/ 36 ) sowie die Bericht e der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___ , FMH Psychia trie, und lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin ASP , vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk. 17 /33 ) und 2. August

2019 ( Urk. 17/44) ein . S ie gab

darüber hinaus bei Dr. med. C.___ M.A., Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Psychoonkolo gische Psychotherapeutin SGPO, das p sychiatrisch-psychothera peutische Gutach ten vom 2 6. November 2019 ( Urk. 7/50) in Auftrag.

Mit Vor bescheid vom 20 . Februar 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens an (Urk. 8/ 54 ). Dagegen erhob die Ver sicherte - nac h von der IV-Stelle gewährten E rstreckungen der Einwandsfrist - am 26 . August 2020 Ein wand (Urk. 7 / 7 5). Mit ihrem Einwand reichte sie bei der IV-Stelle die Stel lung nahme von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 2 3. Juni 2020 ein ( Urk. 7/74).

Nach Prüfung des Einwandes ( Urk. 7/82) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten m it Verfügung vom 26. Februar 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___

a m 8. April 2021 Beschwerde (Urk. 1) . Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 2 6. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zwecks Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen (Rückfragen an Gutachterin/neues psychiatrisches Gutachten, somatisches Gutachten/RAD-Untersuchung) an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2 .2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-85). 2.3

Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihr die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2021 ( Urk.

6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534 /2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). 1.2.2

Die Rechtsprechung hat te sodann zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte « pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwer de bilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenver sicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversiche rungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwind barkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ).

Die Cancer- related

Fatigue

wurde vom Bundesgericht jedoch davon ausgenom men.

I n BGE 139 V 346 E. 3. 4

hielt das Bundesgericht fest, dass die Cancer- related

Fatigue a ls Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zu mindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liege , weshalb es sich nicht rechtfertigt e , sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 4.4 mit Hinweis) . 1.3 1. 3 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1. 3 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) 1. 3 .3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3 .4

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerb s fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pfl icht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

2.1

2 .1.1

Der Onkologe Prof. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2018 die Diagnosen Brustkrebs (Bösartige Neubildung der Brustdrüse [ Mamma, ICD-10: C50.9] ) und Angststörung ( Urk. 7/25/3). Dazu führte er aus, dass die Beschwerde führerin seit Mai 2016 an B rustkrebs leide und sich gegenwärtig monatlich bei ihm Behandlung befinde ( Urk. 7/25/2). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er folgendes fest: « post Chemotherapie + Bestrahlung + Anti horm on e -

seit 22 Monaten behandelt» (Urk. 7/25/2). Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe im Stundenlohn attestierte er der Beschwerdeführerin

seit dem 1. Dezember 2016 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/25/2). 2 .1.2

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. August 2018 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass sich - soweit von ihm beurteilbar - die Angstzustände durch die Einnahme des Anti psychotiku m s

Seroquel ® gebessert hätten. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin für 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig ( Urk. 7/29/1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % ( Urk. 7/29/2) . 2 .1.3

Alsdann führte Prof. Dr. Z.___

im Verlaufsbericht vom 1 5. Januar

2019 (Urk. 7/36) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf grund der psychopathologischen Befunde (Angststörung und Erschöpfungsde pression) verschlechtert habe.

Die Leistungsfähigkeit sei wegen einer reaktiven Depression zu 50 % eingeschränkt. Gegenwärtig werde eine Behandlung mit Anti hor monen (LHRH und Tamoxifen) sowie neu Aromasin ® 25 mg und eine Anti depres siva- Therapie durchgeführt ( Urk. 7/36/2). 2 .1.4

Gestütz t auf die Stellungnahme von Dr.

D.___ , Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/53/4) ersuchte die IV-Stelle Prof. Dr. Z.___ um Beantwortung der Frage, welche funktionellen Einschränkungen die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus fachpsy chiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten (ohne Nachtarbeit) eingeschätzt werde (Urk. 7/40/1, vgl. auch Urk. 7/41 ).

Am 2. Mai 2019 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Einschränkung aufgrund chronischer Erschöpfung, Müdigkeit und Depression bestehe. Somit sei ihre Leistungsfunktion zu 50 % eingeschränkt ( Urk. 7/42/1). 2 .2

2 .2.1

Die Psychiaterin Dr. A.___ und die Psychotherapeutin lic . phil. B.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose Brustkrebs seit 2016 auf. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Diagnose ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt narzisst ischen Zügen (ICD-10: F60.6) (Urk. 7/33/3) .

Zu den bei ihre n Untersuchungen festgestellten objektiven Befunde hielten sie fest, dass bei der Beschwerdeführerin pathologische Ängste und ein geringes Selbst vertrauen bestünden. Sie sei im Umgang mit Behörden sehr ängstlich bis gelegentlich panisch und weiche jeglichem Kontakt möglichst aus. Sie fühle sich un fähig , selbst Bewerbungen zu schreiben. Sie habe massiv e Angst, Fehler zu machen. Es liege weiter eine krankhafte Abhängigkeit und Unselbständigkeit vor. Die psychosoziale Situation sei sehr schwierig, weil die Beschwerdeführerin hier zu lande keine Lehre absolviert habe, und wegen des alkoholabhängigen und arbeitsunfähigen Ehemannes. B ei der Erziehung ihres Sohnes sei sie ebenfalls über fordert. Zudem sei sie unfähig, dem Sohn und dem Ehemann Grenzen zu setzen ( Urk. 7/33/2) .

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten Dr. A.___ und lic . phil. B.___ fest, dass sie aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu 100 % arbeits fähig sei ( Urk. 7/33/2). 2 .2.2

Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 2. August 2019 ist zu entnehmen, dass sich die depressiven P erioden der Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem schwerst alkoholabhängigen E hemann massiv verstärkt hätten . Es sei ferner zu einem Rückzug von sozialen Kontakten gekommen. Aus serdem leide die Beschwerdeführerin an Gefühlen von Unwirklichkeit - sie funk tioniere phasenweise nun mehr wie eine Maschine - und an einer krank haf ten Überschätzung der eigenen Möglichkeiten, dem Ehemann helfen zu kön nen. Infolge der Trennung sei sie tief verunsichert und fühle sich zu einem Leben alleine, ohne Partner, unfähig. In ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 hätten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu positiv beurteilt. Diese zu positive Beurteilung sei zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin früher betont habe, dass sie in der Lage sei, in einem Teilzeitpensum zu arbeiten. Sie habe zudem lange Zeit Mühe gehabt, sich einzu gestehen, dass sie an psychischen Störungen leide. Es komme hinzu, dass sich ihre psychische Verfassung seither massiv verschlechtert habe . Aufgrund des Verlauf s müsse die Beurteilung wie folgt revidiert werden: Die Beschwerde füh rerin sei aktuell maximal zu 20 % arbeitsfähig. Als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ängstlich-vermeidende Persön lichkeit mit aus geprägt narzisstischen Störungen (ICD-10: F60.6), welche wahr scheinlich seit früher Kindheit bestehe , zu nennen ( Urk. 7/44/5). 2 .3 2 .3.1

Dr. C.___

stellte in ihrem Gutachten vom 2 6. November 2019 keine Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) mit/bei ausgeprägten narzisstischen Persönlich keits zügen (ICD-10 : Z73) an ( Urk. 7/50/14). 2 .3.2

Der Beurteilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose Angst und depressive Stö rung, gemischt (ICD-10: F41.2) erfüllt seien. Es bestehe eine Angstsymptomatik im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung, die jedoch nicht das Ausmass einer Angst störung gemäss ICD-10 erreiche. Ebenso sei es mit der depressiven Sympto matik. Es bestünden einzelne depressive Symptome, die jedoch nicht die Diagnose einer affektiven Erkrankung im Sinne einer Depression rechtfertigen würden. Da weder das Ausmass einer Angststörung noch einer Depression erreicht würden, sei durch die Symptomatik auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingt, die über 20 % hinausgehe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte narzisstische Kränkung, die durch das Fremdgehen des Ehemannes und die erfolgte Trennung bedingt seien. Sie beschreibe sich dadurch als «demoralisiert». Während der Exploration sei sie immer wieder auf die Situation mit dem Ehe m ann zu sprechen gekommen und habe verdeutlicht, die Trennung bis heute nicht akzep tieren zu können. Verstärkt werde das Erleben durch weitere invali ditäts fremde Faktoren wie fehlende Integration in den A rbeitsmarkt und Abhängigkeit von Sozialleistungen. Es sei jedoch keine psychiatrische Erkran kung im Sinne einer affektiven Störung festzustellen ( Urk. 7/50/15).

Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung weiter fest, dass in den Vorberichten der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei. Diese Diagnose könne aus gutachterlicher Sicht nicht geteilt werden, weil die diagnostischen Kriterien von der Beschwerdeführerin nicht er füllt würden. Persönlichkeitsstörungen würden nach ICD-10 als tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster definiert, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Bei der Be schwerdeführerin sei kein solches Verhaltensmuster erkennbar . Sie stamme aus unauffälligen familiären Verhältnissen und habe die schulische und beruf liche Aus bildung erfolgreich abschliessen können. Von 2001 bis 2006 sei die Be schwerdeführerin beruflich integriert gewesen. Auch im Hinblick auf die soziale Integration - die Beschwerdeführerin habe immer Kollegen gehabt und pflege bis heute Kontakte - gebe es keine Auffälligkeiten. Eine Ausnahme bilde die Bezie hung zum suchtkranken Ehemann, die davon geprägt sei, dass die Beschwer de führerin die Überzeugung ge habt habe, den Ehemann von der Sucht wegbringen zu können, wenn sie ihn ausreichend unterstützte. Hier kämen die narzisstischen Persönlichkeitszüge zum Tragen. Zusammenfassend lasse sich bei der Beschwer de führerin keine pathologische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persön lich keitsstörung objektivieren ( Urk. 7/50/15). Die von den Vorbe handlerinnen beschriebene krankhafte Unselbständigkeit könne aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin vor und während der Untersuchung nicht bestätigt werden (Urk. 7/50/16).

Dr. C.___ führte sodann aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Cancer- related

Fatigue nicht erfüllt seien. Bei der Beschwerdeführerin habe keine erhöhte Ermüdbarkeit, kein Interessensverlust, keine Minderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, keine Antriebsminderung, keine Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung auf grund von Müdigkeit etc. objektiviert werden können ( Urk. 7/50/17). 2 .3.3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___

aus, dass im Verlauf bis heute aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die über ein Ausmass von 20 % hinausgehe, nachvollziehbar sei. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Pizzeria sowie für angepasste Tätigkeiten und Aufgaben im Haushalt. Aus psychiatrische r Sicht sei der Beschwerdeführerin für den Z eit raum 2017 bis Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden , was auch ihrer Einschätzung entsprechen würde. Die Angaben zur Arbeitsun fähigkeit des behandelnden Onkologen, der psychiatrische Diagnosen anfüh re, könnten nicht nachvollzogen werden. Im Herbst 2018 sei die Trennung vom Ehe mann gewesen. Gemäss Angaben der Psych iaterin sei dann eine Verschlechterung des psy chi sc hen Zustandes eingetreten , so dass bei der Beschwerdeführerin nur noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit v orhanden sei. Auch diese Angaben seien für sie ( Dr. C.___ )

nicht nachvollziehbar. Ihre Einschätzung der Arbeits- und L eis tungs fähigkeit erf olge aus

rein psychiatrisch-ps ychotherapeutischer Sicht ( Urk. 7/50/19) . Z u so ma tischen Einschränkungen durch die onkologische Grund erkrankung bezie hun gs weise zu somatischen Folgen der Therapie könne sie keine Einschätzung abgeben . So könne aus psychiatrisch-p sychotherapeu tischer Sicht nicht beurteilt werden , ob und in welcher Ausmass während der onkolo gischen Therapie (Opera tion, Chemotherapie) eine längerfristige Arbeitsun fähig keit bestanden ha be ( Urk. 7/50/20).

In ihrem Gutachten hielt Dr. C.___

überdies fest, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Aromasin ® 25 ( Exemestan ) als Aromatase -Inhibitor einnehme. Die Beschwerdeführerin habe über Nebenwirkungen geklagt, zum Be i spiel starkes Schwitzen in der Nacht und Muskelschmerzen in den Beinen. Ob durch die Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe, könne von ihr (Dr. C.___ ) aus psychiatrisch-psycho therapeutischer Sicht nicht beur teilt werden. Auch berichte die Beschwer de führerin über Symptome, die auf eine Polyneuropathie als Folge der Chemo therapie in Händen und Füssen Hin weisen könnten (gestörtes Gefühl in den Händen, Dinge würden vermehrt aus der Hand fallen, Gefühlsstörungen an den Füssen und Unterschenkeln). Ob bei der Beschwerde führerin eine Polyneuro pa thie bestehe und sich daraus Einschrän kungen der Arbeits- und Leistungs fähig keit ergeben würden, müsste durch Experten der entsprechenden Fachrich tungen beurteilt werden (Urk. 7/50/17). 2 .4

Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , F achärztin für orthopädische Chi r ur gie und Trauma tologie,

hielt in ihre r Stellungnahme vom 1 8. Februar 2020 fest, dass die Arbeitsunfähigkeitsangaben des behandelnden Onkologen, soweit er sich auf psychiatrische Diagnosen stützte, kaum nachvollziehbar sei en . Nach der Be handlung des Mamma-Karzinoms ab Mai 2016 sei eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit von 100% nachvollziehbar. Eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Arbeitsun fähigkeit könne bis einige Monate nach Abschluss der Chemotherapie angenom men werden. Zur Therapie sei lediglich bekannt, dass die Chemotherapie im Januar 2018 (erster Bericht von Prof. Dr. Z.___ ) bereits abgeschlossen gewesen sei. Prof. Dr. Z.___ habe als aktuelle Therapie Antihormon-Tabletten und Anti depressiva genannt. Die Beschwerde führerin habe zum Verlauf berichtet, dass die starken Neben wirkungen der Therapie inzwischen abgeklungen seien. Sie habe noch Gefühls störungen. Nach der Chemotherapie habe sie b is November 2016 weiterhin im angestammten Pen sum gearbeitet. Ihre Stelle habe sie im November 2016 gekündigt, da der Ehe mann eine Suchttherapie habe beginnen und sie sich mehr um den Sohn habe kümmern müssen. Sie habe in der Folge nicht mehr arbeiten können, da sie ihren Ehemann zuhause habe unterstützen müssen ( Urk. 7/53/7). Bis wann genau die Chemotherapie durchgeführt worden sei, sei im Gutachten nicht erfasst und sei auch den Akten nicht zu entnehmen ( Urk. 7/53/7-8). Angesichts des guten Funk tionsniveaus im Alltag und der minimalen Ein schränkungen im Mini-CF sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit von Medika menten-Nebenwirkungen und Polyneuro pa thie nicht nachvollziehbar zu begrün den. Die Krebs-Erkrankung sei in Remis sion. Gesamthaft bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden ( Urk. 7/53/8). 2.5

Im Vorbescheidverfahren

beantworteten Dr. A.___ und lic . phil. B.___ am 23. Juni 2020 die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und nahmen zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 7/74) . Da bei hielten sie zunächst fest, dass die Gutachterin eine ausführliche und sorg fältige Beschreibung der erhobenen Befunde mache; sie komme aber zu einer von ihnen (Dr. A.___ und lic . phil. B.___ ) abweichenden diagnostischen Beurtei lung und bezüglich Arbeitsfähigkeit zu von ihnen abweichenden Schlussfolge rungen. Insbesondere kritisierten sie, die Gutachterin habe sich nicht mit den gescheiterten Arbeitsintegrations- und Eingliederungsbemühungen auseinander ge setzt.

D ie Beschwerdeführerin habe seit 1997 eine «mangelhafte Bewährung» im Arbeitsbereich gezeigt. In den vergangenen zwanzig Jahren (1997 bis 2020) habe sie über sehr lange Zeit nur sporadisch und wenn überhaupt, dann nur wenige Monate gearbeitet. Sodann sei für sie sehr fraglich, ob die Beschwerde führerin die Schule und die Ausbildung erfolgreich habe abschliessen können. Die Beschwerdeführerin weigere sich bis heute zu lernen, auf dem Mobiltelefon eine E-Mail-Nachricht zu schreiben. Als Folge davon benötige sie für jede schriftliche Mitteilung an eine Behörde die Hilfe einer anderen Person. Es sei sehr wohl denkbar, dass bereits in der Schulzeit eine Lernverweigerung bestanden habe. Anders würden sich die Lücken im Schulwissen nicht erklären lassen. Aus serdem seien traumatische Erfahrungen in der Kindheit, welche die Beschwerde führerin «abspalten» müsse, nicht auszuschliessen (Urk. 7/74/1). Seit 2017 (Thera piebeginn) bestünden bei der Beschwerdeführerin Konzentrations stö rungen, eine verlangsamte Auffassung, eine Antriebs min derung, ein perio discher Interes sen verlust, ein ausgeprägtes Ausweich ver halten von Behördengängen und vor Tele fonaten, eine geringe Ausdauer und ein geringes Durch halte ver mö gen. Die von ihnen festgestellten Schwierigkeiten bei Bewerbungen seien aufgrund ihrer (ge meint ist vermutlich: erfolglos gebliebenen) therapeutischen Bemühungen und aufgrund ihrer Längsschnittbeobachtung eindeutig durch die Persönlichkeits stö rung der Beschwerdeführerin bedingt und nur zu einem unwesentlichen Teil auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen (Urk. 7/74/2). Seit der Trennung von ihrem Ehemann 2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert. Sie habe sich mit der Trennung nicht abfinden können. Immer wieder dränge es sie, sich um ihren Ehemann zu küm mern und ihm Geld zuzustecken. Sie habe sich periodisch von sozialen Kontakten zurückgezogen und die depressiven Episoden hätten sich verstärkt. Phasenweise schlafe sie bis spät am Nachmittag. Dies einerseits infolge der depressiven Ver stim mungen und ander seits wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit. Die Strukturierung des Alltags sei sowohl in der Therapie sowie auch in der Ergo therapie über lange Zeit immer wieder besprochen worden. Dies habe aber bis heute zu keiner Verbes serung geführt. Die Beschwerdeführerin habe Unwirk lich keits

- und Roboterge fühle beschrieben. Mehrmals seien besorgniserregende Aus setzer und Impuls durch brüche, zum Beispiel die Einnahme einer Überdosis Alko hol in suizidaler Absicht, festgestellt worden. Dieses Beschwerdebild und die damit verbundenen Ein schrän kungen sei e n primär krankheitsbedingt, das heisse durch die ängstlich vermei den d e Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt narziss tischen Zügen (ICD-10: F60.6) be dingt. Sie seien nicht primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und auch nicht durch ein fatigue

syndrome bedingt. Die Einschätzung der Gutachterin entspreche nur einer Querschnitts-, nicht einer Längsschnittbeurteilung. Die Gutachterin stütze sich insbesondere auf das Mini-ICF-Rating, in welchem die Beschwerdeführerin relativ gut abschneide. Dieses Rating beurteile, ob die Leis tungs fähigkeit ausgeführt werden könnte, wenn die Patientin denn wollte. Es beurteile jedoch nicht, ob die Leistung tatsächlich ausgeführt werde.

In Abwei chung zur Gutachterin würden sie (Dr. A.___ und lic . phil. B.___ ) die Be schwerdeführerin aktuell als zu 20 % arbeitsfähig beurteilen (Urk. 7/74/3). 2.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2021 fest, dass die Gutach terin Dr. C.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten zu einer anderen dia gnostischen Einschätzung und damit auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei als Dr. A.___ und lic . phil. B.___ . Diese würden in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni

2020 keine wesentlich neuen Befunde nennen , die der Gutachterin nicht bereits bekannt gewesen seien. Auch nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens sei dieses als den Anforderungen vollum fänglich entsprechend zu beurteilen , weshalb darauf abgestellt werden könne. Die von den Behandlerinnen angemerkten Punkte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar (Urk. 7/82/3).

3 . 3 .1

Die Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ , wonach in somatischer Hinsicht kein dauerhafte r Gesundheitsschaden bestehe (E. 2.4) vermag zu überzeugen. Wie dem Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom

17. Januar 2018 zu entnehmen ist, war die Chemotherapie und Bestrahlung zur Behandlung des Brustkrebses damals bereits beendet ( E. 2.1.1 ; vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Qualifikation, wonach diese Behandlung bis ca. Ende September 2016 gedauert habe [Urk. 7/52/2] ). Eine Polyneuropathie in Händen und Füssen als Folge der Chemothera pie - wie sie von der Psychiaterin

Dr. C.___ im Gutachten vom 26. November 2019 diskutiert wurde (E. 2.3.3) - wurde vo n

Prof. Dr. Z.___

in keinem seiner Berichte aus der Zeitperiode

17. Januar 2018 bis 2. Mai 2019 erwähnt (E. 2.1.1-2.1.4) . Eine solche Erkrankung wurde vom behan delnden Onkologen mithin weder diagnostiziert noch stellte er entsprechende Hin weise fest, welche weiterer Abklärung bedurft hätten. Ebenso wenig hat er in seinen Berichten aus geführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich de r von ihm verschriebenen Medikamente zur Krebsbehandlung an erheblichen Nebenwir kungen leide. Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerdeführerin

- wie bereits im Vorbescheidverfahren - vorbringen , dass sie laut telefonischer Aus kunft von Prof. Dr. Z.___ «sicher» unter einer sekundären Medikamenten neben wirkung leide ( Urk. 1 S. 8). Ein dieses Vorbringen bestätigender medizinischer Bericht mit objektiv nachvollziehbaren Befunden wurde indessen nicht einge reicht . Eine Cancer- related

Fatigue

wurde von Prof. Dr. Z.___ ebenfalls nicht diagnostiziert

(vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_909/2013 vom 14. Juli

2014 E.

3.2) . Anzufügen ist, dass auch Dr. C.___ , welche sich auf Psychoonkologie spezialisiert hat (vgl. www.zepp.ch/ueber-uns), eine Cancer- related

Fatigue ver neint hat (E. 2.3.2). Dies e Beurteilung teilen die behandelnde Psychiaterin und die behandelnde Psychotherapeutin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 , worin sie

festgehalten haben, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Be schwer debild und die damit verbundenen Einschränkungen nicht durch ein fatig ue

syndrome bedingt seien (E. 2.2.3). Prof. Dr. Z.___

begründete die von ihm atte stierte Arbeitsunfähigkeit

- trotz entsprechender Nachfrage durch die Beschwer degegnerin - nicht näher und legte nicht dar,

welche funktionellen Einschrän kungen aus onkologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.

Viel mehr erwähnte er primär psychische Gründe, ohne jedoch objektivierbare Be funde aufzuführen (vgl. E. 2.1.3-2.1.4). Daher kann weder der Beschwerdegeg nerin vor ge halten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht zu wenig abgeklärt ha be (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), noch besteht für das Sozialversicherungsgericht Anlass , solche zusätzlichen Abklärungen vorzu neh men (vgl. Art. 61 lit . c ATSG).

Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eingeschränkt ist. 3 .2

Das psychiatrisch-psychothera peutische Gutachten von Dr. C.___ vom

26. November 2019 (Urk. 7/50) beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Unt er suchung (Urk. 7/50/4-12) und wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 7/50/2-4, Urk. 7/50/2-4) . Dr. C.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander gesetzt (vgl. Urk. 7 /171/65-75). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kommt den Gutachterinnen und den Gutachtern bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gut achtens ein grosses Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (Urk. 7/74/3) schadet es dem Beweiswert des Gutachtens nicht, dass Dr. C.___

das Mini-ICF- APP-Rating verwendet hat ( Urk. 7/50/24-25) und in ihre r Beurteilung darauf Bezug genommen hat ( Urk. 7/50/18). Das Bundesgericht hat zum Mini-ICF-APP-Rating festgehalten, dass sich dessen Verwendung im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt hat und für ein Mindestmass an Einheit lichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergän zender Verwendung der Mini-ICF-APP Ratings sei dah e r nicht zu beanstanden. Eine Veranlassung, aus diesem Grund von einer gutachterlichen Einschätzung der Arbei tsfähigkeit abzuweichen, bestehe nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 2 8. Oktober 2019 E. 4.3). Die Beurteilung von Dr. C.___ vermag sodann ebenfalls zu überzeugen. Es finden sich keine Widersprüche.

Zu dem hat sich die Gutachterin hinreichend mit den Berichten von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie abweichend von den Behandlerinnen

keine Persönlichkeitsstörung diagnosti zierte. Soweit die Therapeutinnen nunmehr geltend machen, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Schule und die Ausbildung überhaupt erfolgreich habe abschliessen können, ist auf das am 14. Juni 1996 ausgestellte Diplom betreffend Gesangsausbildung hinzuweisen (Urk. 7/15), welches diese Vermutung widerlegt.

I n der Stellungnahme von Dr. A.___ und lic . phil. B.___

vom

23. Juni 2020 werden keine objektivierbaren Befunde oder andere wichtige Aspekte angeführt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären.

Ihre Aus führungen vermögen daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung zu erwecken. Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt dem nach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5.1 ).

Daran vermag auch nicht s zu ändern, dass sich das Gutachten nicht explizit zu den Standardindikatoren (vgl. E.

1.3.2) äussert, hat die Gutachterin doch

eine lediglich leichtgradige Störung festgestellt und

keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. E. 1.3.3).

4 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein anspruchserheblicher

Gesund heits scha den ausgewiesen ist und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Be schwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü gung vom 31. Mai 2021, Urk. 8) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5 .2

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher