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IV.2021.00221

Hilflosenentschädigung bei 6-jährigem Kind, Hilflosigkeit in allen Bereichen ausgewiesen, Intensivpflegezuschlag bei besonders intensiver behinderungsbedingter Überwachung.

Zürich SozVersG · 2021-12-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 2014 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer genera lisierten Epilepsie unklarer Ursache sowie an einer globalen Entwicklungsstörung. Sie reiste am 1 2. Februar 2020 aus Syrien in die Schweiz ein und meldete sich im Zusammenhang mit den bestehenden Beschwerden am 2. Juli 2020 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 7/2). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 2 7. November 2020, Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 7/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 fest ( Urk. 7/45 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilf losig keit schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Vertreterin der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverricht ungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): • Ankleiden, Auskleiden; • Aufstehen, Absitzen, Abliegen; • Essen; • Körperpflege; • Verrichtung der Notdurft; • Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4

Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zuschlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem inva lidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zi nische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand 1. Januar 2021 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Dia gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärung vor Ort davon auszugehen sei, die Versicherte weise in fünf Bereichen eine Hilflosigkeit auf. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Bezüglich der nächtlichen Ruhestörungen würden keine ärztlichen Berichte vorliegen, zudem seien auch keine therapeutischen Schritte eingeleitet worden, sodass eine deutlich über der Norm liegende Betreu ung oder Zuwendung nicht ausgewiesen sei. Zutreffend sei, dass die Versicherte überwacht werden müsse; eine besonders intensive Überwachung sei demgegen über nicht nötig ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Versicherten im Wesentlichen geltend, dass auch im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen von einer ständigen Präsenz und Kontrolle und damit von einem regelmässigen erheblichen Hilfebedarf aus zu gehen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit sei dabei auch gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber aus führen könne, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selber überlassen wäre ( Urk. 1 S. 6 f. ). Weiter sei auch bezüglich der Einschlafrituale sowie der Schlafstörungen von einem erheblichen Mehrauf wand auszugehen , sodass insgesamt von einer Hilflosigkeit schweren Grades aus zugehen sei (S. 8 f.). Aufgrund des fehlenden Gefahrenbewusstseins sowie der immer wiederkehrenden totalen Absenzen sei in der Betreuung eine überdurch schnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefor dert, sodass die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt seien (S. 11). 3. 3.1

Die für den Bericht des Kinderspitals A.___ vom 2 7. Oktober 2020 verantwort lichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus : - Guanidinoacetat -Methyltransferase (GAMT) Defizien z (Kreatin Stoff wechsel), ED 06/2020 - Fehlender Kreatinpeak in der MRI Spektroskop i e vom 8. Juni 2020 - Erhöhtes Guanidinoacetat im Urin und Plasma, erniedrigtes Kreatin - Globale Entwicklungsstörung, fehlende expressive Sprache - Unklares Hörvermögen - Cerebrale Bewegungsstörung - Generalisierte Epilepsie (EM ca. 2015); Serien von generalisierten tonisch-klonische n Anfällen im Rahmen von Fieber und zuletzt bei Medikamentenauslassung am 1. Mai 2020; atypische Absenzen seit 2019 ; Levetira c etam seit 2015, Ethosuximid seit 05/2020 - Substitution mit Kreatin und Ornithin seit Mitte 06/2020 - Status nach SHT ca. 05/2019 (Libanon) - Anamnestisch mehrere kleine Hirnblutungen - cMRI vom 8. Juni 2020: oberflächliche Blut ungs residuen links frontal und rechts parietal

Die Versicherte leide an einer schweren Entwicklungsstörung mit stark einge schränkten Kommunikationsmöglichkeiten sowie autistische n Verhaltens weisen; es bestehe ein steter Betreuungs- und Unterstützungsbedarf bei allen Alltags akti vitäten. Durch die Substitution von Kreatin und Ornithin sei eine Stabili sie rung des Entwicklungsdefizits und womöglich der Epilepsie zu erwarten ( Urk. 7/21 S. 5-7 ). 3.2

Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Abklärungsbericht v om 2 7. November 2020 aus, dass die notwendige Unterstützung im Bereich An- und Auskleiden seit März 2017 (3 Jahre) nicht mehr altersentsprechend und ein Mehr aufwand von 20 min anzurechnen sei. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, A bliegen könne aufgrund des erlernten freien Gehens ab Juni 2016 von einer Selbstän dig keit ausgegangen werden. Im Bereich Essen weise die Versicherte eine deutliche Retardierung auf, dieser Bereich sei ab 18 Monaten und damit per September 2015 anzuerkennen. Aufgrund der familienüblichen Präsenz am Tisch ergebe sich kein Mehraufwand. Bei der Körperpflege sei von einem nicht altersentsprechen den Mehraufwand in der Höhe von 17 min auszugehen. Bezüglich der Verrich tung der Notdurft sei das Tragen von Windeln nicht mehr altersentsprechend , was ab März 2017 (3 Jahre) zur Anrechnung eines Mehraufwandes in der Höhe von 35 min führe. Der Bereich Fortbewegung könne per März 2019 aufgrund der Retardierung im Bereich Kommunikation anerkannt werden. Aufgrund der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei weiter von einem Mehraufwand von 5 min pro Tag auszugehen, was zu einem anrechenbaren Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 77 min führe. Weiter benötige die Versicherte ab März 2018 eine nicht altersentsprechende Überwachung, welche mit 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen sei und zu einem Gesamtmehraufwand von 3 Stunden und 17 M inuten führe ( Urk. 7/30). 3.3

B.___ , Fachleitung C.___ Heilpädagogische Schule der Stadt D.___ , führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 aus, da ss bei der Versicherten für das Hinsetzen, Aufstehen, sich ins Bett legen oder vom Bett aufstehen verbale Aufforderungen stets nötig seien, meistens kombiniert mit Gebärden. Sie sei bei diesen Handlungen stark auf aktive Begleitung angewiesen, da sie diese nicht alleine ausführen könne.

Weiter sei en bei der Versicherten eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit sowie eine ständige Interventionsbereitschaft erforderlich, weshalb in der Schul e eine 1 zu 1 Betreuung bestehe. Die Betreuungsperson müsse sich permanent in ihrer unmittelbaren Nähe aufhalten, da sie an Epilepsie leide und unter anderem noch kein Verständnis für Gefahren habe; ebenso sei di e 1 zu 1 Betreuung wichtig , da sie ansonsten weglaufen würde ( Urk. 7/43). 4. 4.1

Unbestritten und durch die Ausführungen im Abklärungsbericht erstellt ist vorlie gend, dass die Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körper pflege, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung regelmässig in erheb licher Weise auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist; weiter bedarf sie der per sön lichen Überwachung (vgl. Urk. 7/30).

Eingehend zu prüfen bleibt dabei, wie es sich im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen verhält und ob ein Intensivpflegezuschlag auszurichten ist. 4.2

Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 ). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist dabei gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funk tions mässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen der Abklärung vor Ort konnte die Fachperson feststellen, dass die Ver sicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig ist (Urk. 7/30 S. 2) . Anzumerken ist dabei, dass verbale Aufforderungen sich hinzusetzen oder auf zustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen nicht als erheblich eingestuft werden, sofern die Handlung nicht aktiv begleitet werden muss ( KSIH Rz. 8016.1). Bei der Versicherten ist von stark eingeschränkten Kommunikations möglichkeiten auszugehen ( Urk. 7/21 S. 6); sie spreche bis heute nicht und die Eltern hätten den Eindruck, dass ihre Tochter sie nicht verstehe ( Urk. 7/30 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Herrn B.___ , dass die Versicherte bei diesen Handlungen stark auf eine aktive Begleitung ange wiesen ist, ohne weiteres nachvollziehbar. Es erscheint überwiegend wahrschein lich, dass allein mit verbalen Aufforderungen die fraglichen Handlungen nicht ausgeführt werden. Aufgrund des Alters des Kindes ist dabei auch in diesem Bereich von einem regelmässigen und erheblichen M ehraufwand auszugehen.

Damit ist die Versicherte nun in allen Bereich regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen; da sie zudem der persönlichen Überwachung bedarf, ist ab dem 1. Februar 2020 ein Leistungsanspruch bei schwerer Hilflosigkeit ausgewie sen (E. 1.3) . 4.3

Bezüglich des Überwachungsaufwand es stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine telefonische Auskunft von Herrn B.___ vom 2 7. Novem ber 2020 ( Urk. 7/44 S. 2, Urk. 7/30 S. 1). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezie hungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugli ches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunfts personen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme bei zuwohnen (BGE 117 V 282).

Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen mündlichen Auskünfte von Herrn

B.___ zum anfallenden Überwachungsaufwand stellen bei der Beurteilung des Intensivpflegezuschlags ein entscheidendes Beweismittel dar. Vor diesem Hinter grund vermag allein die schriftliche Stellungnahme vom 2. Februar

2021 (Urk. 7/43 ) die Beweisanforderungen zu erfüllen. Aufgrund der von Herrn B.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 gemachten Ausführungen sowie der Tat sache, dass die verbale Kommunikation mit der Versicherten kaum möglich ist, muss von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen werden (vgl. auch KSIH Rz. 8079). Dies führt zu einer Anrechnung einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden (E. 1.4) .

Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes im Zusammenhang mit dem Ein- und Durchschlafen ist anzumerken, dass Schlafrituale grundsätzlich keine Hilf losigkeit begründen. Der in der Nacht anfallende Betreuungsaufwand ist bei der persönlichen Überwachung anzurechnen (KSIH Rz. 8016.2, Rz. 8017). Nachdem nun ohnehin von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausge gangen wird, sind die geltend gemachten Aufwände in diesem Rahmen bereits abgegolten, was im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen nicht zur Anrechnung eines weitergehenden Aufwands führt. Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Schlafstörungen bislang nicht fach ärztlich dokumentiert sind (vgl. Urk. 7/44 S. 2).

Insgesamt ergibt sich damit ein Mehraufwand in der Höhe von 5 Stunden und 17 Minuten. Dazu kommt ein geringer Mehraufwand aufgrund der Begleittätigkeiten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Dabei ist nur die Hilfstätigkeit im eigent lich Sinn anzurechnen, eine nachfolgende Kontrolle, ob die Versicherte bei spiels weise auch im Bett bleibt, wird von der intensiven persönlichen Überwachung abgegolten. Selb st wenn man grosszügig von einem täglichen Mehraufwand von 30 min ausginge , würde der Gesamtaufwand die weitere anspruchsrelevante Schwelle von 6 Stunden nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden ausgewiesen. 4.4

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf Leistungen bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsauf wand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen di esen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel u nd die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty .

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 2014 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer genera lisierten Epilepsie unklarer Ursache sowie an einer globalen Entwicklungsstörung. Sie reiste am 1 2. Februar 2020 aus Syrien in die Schweiz ein und meldete sich im Zusammenhang mit den bestehenden Beschwerden am 2. Juli 2020 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 7/2). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 2 7. November 2020, Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 7/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 fest ( Urk. 7/45 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zuschlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem inva lidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs.

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand 1. Januar 2021 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Dia gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilf losig keit schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Vertreterin der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärung vor Ort davon auszugehen sei, die Versicherte weise in fünf Bereichen eine Hilflosigkeit auf. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Bezüglich der nächtlichen Ruhestörungen würden keine ärztlichen Berichte vorliegen, zudem seien auch keine therapeutischen Schritte eingeleitet worden, sodass eine deutlich über der Norm liegende Betreu ung oder Zuwendung nicht ausgewiesen sei. Zutreffend sei, dass die Versicherte überwacht werden müsse; eine besonders intensive Überwachung sei demgegen über nicht nötig ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Versicherten im Wesentlichen geltend, dass auch im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen von einer ständigen Präsenz und Kontrolle und damit von einem regelmässigen erheblichen Hilfebedarf aus zu gehen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit sei dabei auch gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber aus führen könne, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selber überlassen wäre ( Urk. 1 S. 6 f. ). Weiter sei auch bezüglich der Einschlafrituale sowie der Schlafstörungen von einem erheblichen Mehrauf wand auszugehen , sodass insgesamt von einer Hilflosigkeit schweren Grades aus zugehen sei (S. 8 f.). Aufgrund des fehlenden Gefahrenbewusstseins sowie der immer wiederkehrenden totalen Absenzen sei in der Betreuung eine überdurch schnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefor dert, sodass die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt seien (S. 11).

E. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zi nische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

E. 3.1 Die für den Bericht des Kinderspitals A.___ vom 2 7. Oktober 2020 verantwort lichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus : - Guanidinoacetat -Methyltransferase (GAMT) Defizien z (Kreatin Stoff wechsel), ED 06/2020 - Fehlender Kreatinpeak in der MRI Spektroskop i e vom 8. Juni 2020 - Erhöhtes Guanidinoacetat im Urin und Plasma, erniedrigtes Kreatin - Globale Entwicklungsstörung, fehlende expressive Sprache - Unklares Hörvermögen - Cerebrale Bewegungsstörung - Generalisierte Epilepsie (EM ca. 2015); Serien von generalisierten tonisch-klonische n Anfällen im Rahmen von Fieber und zuletzt bei Medikamentenauslassung am 1. Mai 2020; atypische Absenzen seit 2019 ; Levetira c etam seit 2015, Ethosuximid seit 05/2020 - Substitution mit Kreatin und Ornithin seit Mitte 06/2020 - Status nach SHT ca. 05/2019 (Libanon) - Anamnestisch mehrere kleine Hirnblutungen - cMRI vom 8. Juni 2020: oberflächliche Blut ungs residuen links frontal und rechts parietal

Die Versicherte leide an einer schweren Entwicklungsstörung mit stark einge schränkten Kommunikationsmöglichkeiten sowie autistische n Verhaltens weisen; es bestehe ein steter Betreuungs- und Unterstützungsbedarf bei allen Alltags akti vitäten. Durch die Substitution von Kreatin und Ornithin sei eine Stabili sie rung des Entwicklungsdefizits und womöglich der Epilepsie zu erwarten ( Urk. 7/21 S. 5-7 ).

E. 3.2 Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Abklärungsbericht v om 2 7. November 2020 aus, dass die notwendige Unterstützung im Bereich An- und Auskleiden seit März 2017 (3 Jahre) nicht mehr altersentsprechend und ein Mehr aufwand von 20 min anzurechnen sei. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, A bliegen könne aufgrund des erlernten freien Gehens ab Juni 2016 von einer Selbstän dig keit ausgegangen werden. Im Bereich Essen weise die Versicherte eine deutliche Retardierung auf, dieser Bereich sei ab 18 Monaten und damit per September 2015 anzuerkennen. Aufgrund der familienüblichen Präsenz am Tisch ergebe sich kein Mehraufwand. Bei der Körperpflege sei von einem nicht altersentsprechen den Mehraufwand in der Höhe von 17 min auszugehen. Bezüglich der Verrich tung der Notdurft sei das Tragen von Windeln nicht mehr altersentsprechend , was ab März 2017 (3 Jahre) zur Anrechnung eines Mehraufwandes in der Höhe von 35 min führe. Der Bereich Fortbewegung könne per März 2019 aufgrund der Retardierung im Bereich Kommunikation anerkannt werden. Aufgrund der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei weiter von einem Mehraufwand von 5 min pro Tag auszugehen, was zu einem anrechenbaren Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 77 min führe. Weiter benötige die Versicherte ab März 2018 eine nicht altersentsprechende Überwachung, welche mit 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen sei und zu einem Gesamtmehraufwand von 3 Stunden und 17 M inuten führe ( Urk. 7/30).

E. 3.3 B.___ , Fachleitung C.___ Heilpädagogische Schule der Stadt D.___ , führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 aus, da ss bei der Versicherten für das Hinsetzen, Aufstehen, sich ins Bett legen oder vom Bett aufstehen verbale Aufforderungen stets nötig seien, meistens kombiniert mit Gebärden. Sie sei bei diesen Handlungen stark auf aktive Begleitung angewiesen, da sie diese nicht alleine ausführen könne.

Weiter sei en bei der Versicherten eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit sowie eine ständige Interventionsbereitschaft erforderlich, weshalb in der Schul e eine 1 zu 1 Betreuung bestehe. Die Betreuungsperson müsse sich permanent in ihrer unmittelbaren Nähe aufhalten, da sie an Epilepsie leide und unter anderem noch kein Verständnis für Gefahren habe; ebenso sei di e 1 zu 1 Betreuung wichtig , da sie ansonsten weglaufen würde ( Urk. 7/43).

E. 4.1 Unbestritten und durch die Ausführungen im Abklärungsbericht erstellt ist vorlie gend, dass die Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körper pflege, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung regelmässig in erheb licher Weise auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist; weiter bedarf sie der per sön lichen Überwachung (vgl. Urk. 7/30).

Eingehend zu prüfen bleibt dabei, wie es sich im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen verhält und ob ein Intensivpflegezuschlag auszurichten ist.

E. 4.2 Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 ). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist dabei gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funk tions mässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen der Abklärung vor Ort konnte die Fachperson feststellen, dass die Ver sicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig ist (Urk. 7/30 S. 2) . Anzumerken ist dabei, dass verbale Aufforderungen sich hinzusetzen oder auf zustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen nicht als erheblich eingestuft werden, sofern die Handlung nicht aktiv begleitet werden muss ( KSIH Rz. 8016.1). Bei der Versicherten ist von stark eingeschränkten Kommunikations möglichkeiten auszugehen ( Urk. 7/21 S. 6); sie spreche bis heute nicht und die Eltern hätten den Eindruck, dass ihre Tochter sie nicht verstehe ( Urk. 7/30 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Herrn B.___ , dass die Versicherte bei diesen Handlungen stark auf eine aktive Begleitung ange wiesen ist, ohne weiteres nachvollziehbar. Es erscheint überwiegend wahrschein lich, dass allein mit verbalen Aufforderungen die fraglichen Handlungen nicht ausgeführt werden. Aufgrund des Alters des Kindes ist dabei auch in diesem Bereich von einem regelmässigen und erheblichen M ehraufwand auszugehen.

Damit ist die Versicherte nun in allen Bereich regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen; da sie zudem der persönlichen Überwachung bedarf, ist ab dem 1. Februar 2020 ein Leistungsanspruch bei schwerer Hilflosigkeit ausgewie sen (E. 1.3) .

E. 4.3 Bezüglich des Überwachungsaufwand es stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine telefonische Auskunft von Herrn B.___ vom 2 7. Novem ber 2020 ( Urk. 7/44 S. 2, Urk. 7/30 S. 1). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezie hungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugli ches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunfts personen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme bei zuwohnen (BGE 117 V 282).

Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen mündlichen Auskünfte von Herrn

B.___ zum anfallenden Überwachungsaufwand stellen bei der Beurteilung des Intensivpflegezuschlags ein entscheidendes Beweismittel dar. Vor diesem Hinter grund vermag allein die schriftliche Stellungnahme vom 2. Februar

2021 (Urk. 7/43 ) die Beweisanforderungen zu erfüllen. Aufgrund der von Herrn B.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 gemachten Ausführungen sowie der Tat sache, dass die verbale Kommunikation mit der Versicherten kaum möglich ist, muss von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen werden (vgl. auch KSIH Rz. 8079). Dies führt zu einer Anrechnung einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden (E. 1.4) .

Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes im Zusammenhang mit dem Ein- und Durchschlafen ist anzumerken, dass Schlafrituale grundsätzlich keine Hilf losigkeit begründen. Der in der Nacht anfallende Betreuungsaufwand ist bei der persönlichen Überwachung anzurechnen (KSIH Rz. 8016.2, Rz. 8017). Nachdem nun ohnehin von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausge gangen wird, sind die geltend gemachten Aufwände in diesem Rahmen bereits abgegolten, was im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen nicht zur Anrechnung eines weitergehenden Aufwands führt. Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Schlafstörungen bislang nicht fach ärztlich dokumentiert sind (vgl. Urk. 7/44 S. 2).

Insgesamt ergibt sich damit ein Mehraufwand in der Höhe von 5 Stunden und 17 Minuten. Dazu kommt ein geringer Mehraufwand aufgrund der Begleittätigkeiten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Dabei ist nur die Hilfstätigkeit im eigent lich Sinn anzurechnen, eine nachfolgende Kontrolle, ob die Versicherte bei spiels weise auch im Bett bleibt, wird von der intensiven persönlichen Überwachung abgegolten. Selb st wenn man grosszügig von einem täglichen Mehraufwand von 30 min ausginge , würde der Gesamtaufwand die weitere anspruchsrelevante Schwelle von 6 Stunden nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden ausgewiesen.

E. 4.4 Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf Leistungen bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsauf wand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden hat.

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen di esen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel u nd die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00221

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 1. Dezember 2021 in Sachen X.___ , geb. 2014 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 2014 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer genera lisierten Epilepsie unklarer Ursache sowie an einer globalen Entwicklungsstörung. Sie reiste am 1 2. Februar 2020 aus Syrien in die Schweiz ein und meldete sich im Zusammenhang mit den bestehenden Beschwerden am 2. Juli 2020 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 7/2). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 2 7. November 2020, Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Februar 2020 in Aussicht ( Urk. 7/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 fest ( Urk. 7/45 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilf losig keit schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Vertreterin der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverricht ungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): • Ankleiden, Auskleiden; • Aufstehen, Absitzen, Abliegen; • Essen; • Körperpflege; • Verrichtung der Notdurft; • Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4

Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zuschlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem inva lidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zi nische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand 1. Januar 2021 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Dia gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärung vor Ort davon auszugehen sei, die Versicherte weise in fünf Bereichen eine Hilflosigkeit auf. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit. Bezüglich der nächtlichen Ruhestörungen würden keine ärztlichen Berichte vorliegen, zudem seien auch keine therapeutischen Schritte eingeleitet worden, sodass eine deutlich über der Norm liegende Betreu ung oder Zuwendung nicht ausgewiesen sei. Zutreffend sei, dass die Versicherte überwacht werden müsse; eine besonders intensive Überwachung sei demgegen über nicht nötig ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Versicherten im Wesentlichen geltend, dass auch im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen von einer ständigen Präsenz und Kontrolle und damit von einem regelmässigen erheblichen Hilfebedarf aus zu gehen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit sei dabei auch gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber aus führen könne, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selber überlassen wäre ( Urk. 1 S. 6 f. ). Weiter sei auch bezüglich der Einschlafrituale sowie der Schlafstörungen von einem erheblichen Mehrauf wand auszugehen , sodass insgesamt von einer Hilflosigkeit schweren Grades aus zugehen sei (S. 8 f.). Aufgrund des fehlenden Gefahrenbewusstseins sowie der immer wiederkehrenden totalen Absenzen sei in der Betreuung eine überdurch schnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefor dert, sodass die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt seien (S. 11). 3. 3.1

Die für den Bericht des Kinderspitals A.___ vom 2 7. Oktober 2020 verantwort lichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus : - Guanidinoacetat -Methyltransferase (GAMT) Defizien z (Kreatin Stoff wechsel), ED 06/2020 - Fehlender Kreatinpeak in der MRI Spektroskop i e vom 8. Juni 2020 - Erhöhtes Guanidinoacetat im Urin und Plasma, erniedrigtes Kreatin - Globale Entwicklungsstörung, fehlende expressive Sprache - Unklares Hörvermögen - Cerebrale Bewegungsstörung - Generalisierte Epilepsie (EM ca. 2015); Serien von generalisierten tonisch-klonische n Anfällen im Rahmen von Fieber und zuletzt bei Medikamentenauslassung am 1. Mai 2020; atypische Absenzen seit 2019 ; Levetira c etam seit 2015, Ethosuximid seit 05/2020 - Substitution mit Kreatin und Ornithin seit Mitte 06/2020 - Status nach SHT ca. 05/2019 (Libanon) - Anamnestisch mehrere kleine Hirnblutungen - cMRI vom 8. Juni 2020: oberflächliche Blut ungs residuen links frontal und rechts parietal

Die Versicherte leide an einer schweren Entwicklungsstörung mit stark einge schränkten Kommunikationsmöglichkeiten sowie autistische n Verhaltens weisen; es bestehe ein steter Betreuungs- und Unterstützungsbedarf bei allen Alltags akti vitäten. Durch die Substitution von Kreatin und Ornithin sei eine Stabili sie rung des Entwicklungsdefizits und womöglich der Epilepsie zu erwarten ( Urk. 7/21 S. 5-7 ). 3.2

Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Abklärungsbericht v om 2 7. November 2020 aus, dass die notwendige Unterstützung im Bereich An- und Auskleiden seit März 2017 (3 Jahre) nicht mehr altersentsprechend und ein Mehr aufwand von 20 min anzurechnen sei. Im Bereich Aufstehen, Absitzen, A bliegen könne aufgrund des erlernten freien Gehens ab Juni 2016 von einer Selbstän dig keit ausgegangen werden. Im Bereich Essen weise die Versicherte eine deutliche Retardierung auf, dieser Bereich sei ab 18 Monaten und damit per September 2015 anzuerkennen. Aufgrund der familienüblichen Präsenz am Tisch ergebe sich kein Mehraufwand. Bei der Körperpflege sei von einem nicht altersentsprechen den Mehraufwand in der Höhe von 17 min auszugehen. Bezüglich der Verrich tung der Notdurft sei das Tragen von Windeln nicht mehr altersentsprechend , was ab März 2017 (3 Jahre) zur Anrechnung eines Mehraufwandes in der Höhe von 35 min führe. Der Bereich Fortbewegung könne per März 2019 aufgrund der Retardierung im Bereich Kommunikation anerkannt werden. Aufgrund der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei weiter von einem Mehraufwand von 5 min pro Tag auszugehen, was zu einem anrechenbaren Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 77 min führe. Weiter benötige die Versicherte ab März 2018 eine nicht altersentsprechende Überwachung, welche mit 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen sei und zu einem Gesamtmehraufwand von 3 Stunden und 17 M inuten führe ( Urk. 7/30). 3.3

B.___ , Fachleitung C.___ Heilpädagogische Schule der Stadt D.___ , führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 aus, da ss bei der Versicherten für das Hinsetzen, Aufstehen, sich ins Bett legen oder vom Bett aufstehen verbale Aufforderungen stets nötig seien, meistens kombiniert mit Gebärden. Sie sei bei diesen Handlungen stark auf aktive Begleitung angewiesen, da sie diese nicht alleine ausführen könne.

Weiter sei en bei der Versicherten eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit sowie eine ständige Interventionsbereitschaft erforderlich, weshalb in der Schul e eine 1 zu 1 Betreuung bestehe. Die Betreuungsperson müsse sich permanent in ihrer unmittelbaren Nähe aufhalten, da sie an Epilepsie leide und unter anderem noch kein Verständnis für Gefahren habe; ebenso sei di e 1 zu 1 Betreuung wichtig , da sie ansonsten weglaufen würde ( Urk. 7/43). 4. 4.1

Unbestritten und durch die Ausführungen im Abklärungsbericht erstellt ist vorlie gend, dass die Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körper pflege, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung regelmässig in erheb licher Weise auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist; weiter bedarf sie der per sön lichen Überwachung (vgl. Urk. 7/30).

Eingehend zu prüfen bleibt dabei, wie es sich im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen verhält und ob ein Intensivpflegezuschlag auszurichten ist. 4.2

Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 ). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist dabei gegeben, wenn eine versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funk tions mässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen der Abklärung vor Ort konnte die Fachperson feststellen, dass die Ver sicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig ist (Urk. 7/30 S. 2) . Anzumerken ist dabei, dass verbale Aufforderungen sich hinzusetzen oder auf zustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen nicht als erheblich eingestuft werden, sofern die Handlung nicht aktiv begleitet werden muss ( KSIH Rz. 8016.1). Bei der Versicherten ist von stark eingeschränkten Kommunikations möglichkeiten auszugehen ( Urk. 7/21 S. 6); sie spreche bis heute nicht und die Eltern hätten den Eindruck, dass ihre Tochter sie nicht verstehe ( Urk. 7/30 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Herrn B.___ , dass die Versicherte bei diesen Handlungen stark auf eine aktive Begleitung ange wiesen ist, ohne weiteres nachvollziehbar. Es erscheint überwiegend wahrschein lich, dass allein mit verbalen Aufforderungen die fraglichen Handlungen nicht ausgeführt werden. Aufgrund des Alters des Kindes ist dabei auch in diesem Bereich von einem regelmässigen und erheblichen M ehraufwand auszugehen.

Damit ist die Versicherte nun in allen Bereich regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen; da sie zudem der persönlichen Überwachung bedarf, ist ab dem 1. Februar 2020 ein Leistungsanspruch bei schwerer Hilflosigkeit ausgewie sen (E. 1.3) . 4.3

Bezüglich des Überwachungsaufwand es stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine telefonische Auskunft von Herrn B.___ vom 2 7. Novem ber 2020 ( Urk. 7/44 S. 2, Urk. 7/30 S. 1). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezie hungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugli ches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunfts personen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme bei zuwohnen (BGE 117 V 282).

Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen mündlichen Auskünfte von Herrn

B.___ zum anfallenden Überwachungsaufwand stellen bei der Beurteilung des Intensivpflegezuschlags ein entscheidendes Beweismittel dar. Vor diesem Hinter grund vermag allein die schriftliche Stellungnahme vom 2. Februar

2021 (Urk. 7/43 ) die Beweisanforderungen zu erfüllen. Aufgrund der von Herrn B.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 gemachten Ausführungen sowie der Tat sache, dass die verbale Kommunikation mit der Versicherten kaum möglich ist, muss von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen werden (vgl. auch KSIH Rz. 8079). Dies führt zu einer Anrechnung einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden (E. 1.4) .

Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes im Zusammenhang mit dem Ein- und Durchschlafen ist anzumerken, dass Schlafrituale grundsätzlich keine Hilf losigkeit begründen. Der in der Nacht anfallende Betreuungsaufwand ist bei der persönlichen Überwachung anzurechnen (KSIH Rz. 8016.2, Rz. 8017). Nachdem nun ohnehin von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausge gangen wird, sind die geltend gemachten Aufwände in diesem Rahmen bereits abgegolten, was im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen nicht zur Anrechnung eines weitergehenden Aufwands führt. Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Schlafstörungen bislang nicht fach ärztlich dokumentiert sind (vgl. Urk. 7/44 S. 2).

Insgesamt ergibt sich damit ein Mehraufwand in der Höhe von 5 Stunden und 17 Minuten. Dazu kommt ein geringer Mehraufwand aufgrund der Begleittätigkeiten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Dabei ist nur die Hilfstätigkeit im eigent lich Sinn anzurechnen, eine nachfolgende Kontrolle, ob die Versicherte bei spiels weise auch im Bett bleibt, wird von der intensiven persönlichen Überwachung abgegolten. Selb st wenn man grosszügig von einem täglichen Mehraufwand von 30 min ausginge , würde der Gesamtaufwand die weitere anspruchsrelevante Schwelle von 6 Stunden nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden ausgewiesen. 4.4

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf Leistungen bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsauf wand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 , aber weniger als 6 Stunden hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen di esen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel u nd die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty .