Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren am 8. Dezember 2007, wurde von seinen Eltern am 1 5. Juli 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/1). In der F olge erteilte die IV-Stelle dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 Kosten gutspr a che für medizinische Massnahmen vom 1 4. Juni 2016 bis 3 1. Mai 2021 ( Urk. 8/8) , für ambulante Psychotherapie vom 1 4. Juni 2016 bis 3 1. Mai 2018 ( Urk. 8/9) sowie Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung nach ärztlicher Verordnung vom 1 7. August 2016 bis 2 8. Februar 2017 ( Urk. 8/21). Die Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie wurde sodann bis 3 1. Mai 2021 verlängert ( Urk. 8/33) sowie eine weitere Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt vom 1 6. Mai bis 1 3. Juni 2018 gewährt ( Urk. 8/34). 1.2
Am 2 0. November 2020 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlag s (Urk. 8/37). Daraufhin erfolgte am 2 3. Dezember 2020 eine Abklärung vor Ort hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand ( Urk. 8/43). Mit Vorbescheid vom 1 1. Januar 2021 sah die IV-Stelle
einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit vom
1. November 2019 bis 3 1. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) vor ( Urk. 8/44). Der Versicherte erhob Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte spätestens ab dem 1. Dezember 2016 die Aus richtung einer angemessenen Hilflosenentschädigung
( Urk. 8/45) sowie die Zusprache eines a ngemessenen Intensivpflegezuschlag s ( Urk. 8/50). 1.3
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit oh ne Intensivpflegezuschlag vom 1. August 2017 bis 3 0. November 2017 und vom
1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag zu ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2021 Beschwerde mit folgende m Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):
1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Februar 2021
aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2016 der
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem
1. Dezember 2017 der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zuzusprechen.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2016 der
Anspruch auf einen angemessenen Intensivpflegezusatz zuzusprechen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatli che Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent
und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG).
Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand lungs
- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minder jährigen glei chen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 1.4 1.4.1
Gemäss Randziffer 8070 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist im Rahmen der anrechenbaren Betreuung bei der Behandlungs- und Grundpflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizini sche Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und beziehungsweise oder der Grundpflege verursacht wird. Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Anspruchsbemessung wurden zum anrechenbaren Mehr aufwand zeitliche Höchstgrenzen festgelegt, von welchen in begründeten Aus nahmefällen abgewichen werden kann. Anhang IV zum KSIH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger not wendige Zeit (vgl. Rz . 8074 KSIH).
Bei den im KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhänge III und IV) handelt es sich bei den Altersangaben um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwen den sind. In den meisten Fällen kann es «normale» respektive nicht pathologisch (krankheits-)bedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben. Sie sind bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben (KSIH, S. 214). Die Zeit für die altersentsprechende Hilfe basiert auf Erfahrungs werten von verschiedenen IV-Stellen. Es handelt sich um durchschnittliche Werte. Im Weiteren werden Zusatzaufwände berücksichtigt. Die Werte stützen sich auf Erhebungen in Heimen, Krippen und bei Eltern (KSIH, S. 223). 1.4.2
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pfle gebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung damit, dass die Hilfsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer mit Eröffnung der Wartefrist per Dezember 2015 in zwei Bereichen der Lebensverrichtung, Aufste hen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung , bejaht werden könne. Somit bestehe nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres per Dezember 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht. Per Dezember 2017 könn t en zwei weitere Bereiche (An-/Auskleiden und Körperpflege) bejaht werden, womit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine Hilflosenents chädigung mittleren Grades bestehe . Nach Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung könne per August 2017 eine Hilf losenentschädigung leicht und ab Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung mitt el ausgewiesen werden. Es bestehe kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag, da der zeitliche Mehraufwand deutlich unter vier Stunden liege ( Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer macht e demgegenüber gelten d , dass bereits der Arztbericht von Dr. Y.___ vom 1 7. August 2016 (vgl. E. 3.2) bestätig e, dass bei ihm ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwa chung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters vorliege , womit der Anspruch auf Hilflosigkeit bereits per 1. Dezember 2016 bestehe (Urk. 1 S. 14). Überdies macht e der Beschwerdeführer ein en täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsmehraufwand von mehr als vier Stunden gelten d , insbesondere da er in der Nacht eine 1:1 Betreuung in Form einer Nachtwache im Schulheim benö tige. Sodann müsse er ständig angeleitet und überwacht werden, weil es ansons ten sowohl für ihn als auch für an dere Personen gefährlich werden könne . Demnach habe er Anspruch auf einen angemessenen Intensivpfle gezuschlag spätes tens ab dem 1. Dezember 2016 ( Urk. 1 S. 15 f.) . 2.3
In der Ergänzung zum Einwand vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 8/50) hatte der Beschwerdeführer überdies aus geführt , dass er in der Nacht permanent eine 1:1 Betreuung benötige. Die Mutter müsse bis tief in die Nacht warten. Bis er einschlafe, vergingen Stunden ( Urk. 8/50 S. 7). Er müsse die Körperpflege unter ständiger Anleitung und Ermahnungen der Mutter erledigen. Der berücksichtigte Mehraufwand von 20 Min uten sei viel zu wenig. Die Eltern müssten den Beschwerdeführer häufig ins Schulheim nach Z.___ fahren oder dort abholen, was ein en massive n Mehraufwand mit sich bringe ( Urk. 8/50 S. 8). Zudem müsse er zu Arzt- und Therapiebesuchen hin- und wieder zurückgefahren werden. Er werde ständig angeleitet und überwacht, er benötige eine 1:1 Betreuung. Der von der Beschwerdegegnerin berechnete Mehraufwand von bloss einer Stunde pro Tag falle demnach zu tief aus ( Urk. 8/50 S. 9). 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 5. Februar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom
1. August 2017 bis 3 0. November 2017 ohne Intensivpflegezuschlag sowie vom
1. Dezem ber 2017 bis 3 1. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag zusprach ( Urk. 8/2), lagen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 3. 2
Dr. med. Y.___ , Kinderarzt FMH, und l ic . p hil. A.___ , Psychologin ,
von der B.___ AG, stellten i n den Berichten vom 1 4. Juni und 1 7. August 2016 folgende Diag nosen: - ADHS im Sinne eines GgV 404 der IV F90.0 ( Urk. 8/5 / 6) - POS vor d e m 9. Geburtstag ( Urk. 8/5/ 11 )
Dr. Y.___
kreuzte an, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfe leis tung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe ( Urk. 8/5/7) . Die Diagnosestellung erfolgte erstmals am 1 4. Juni 2016 . 3. 3
Dr. med. C.___ , Oberärztin, und MSc D.___, Psychologin, von der p sychiatrischen Klinik E.___
stellten im Arztbericht vom 13. Dezem ber 2016 ( Urk. 8/15) folgende Diagnosen ( S. 1) : - F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens - F 93.0 Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (Ver dachtsdiagnose)
Es wurde angegeben , dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfe leis tung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe (S. 2) . 3. 4
Dr. C.___
und Assistenzarzt F.___ von der psychiatrischen Klinik E.___ gaben im Arztbericht vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 8/32) an, dass die Diagnose hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1 V bereits während des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 1 7. August bis 2 2. Februar 2017 gestellt worden sei (S. 2) . Der jetzige stationäre Aufenthalt habe vo n 1 6. Mai bis 1 3. Juni 2018 gedauert (S. 3). Als benötigte Behandlungen / The rapien des Beschwerdeführers wurde n weiterführende Psychotherapie, Familien therapie, Unterstützung in der Erziehung, u nter U mständen mit begleite nd en Massnahmen , angegeben (S. 2). 3. 5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Abklärungsbericht vom
2 3. Dezember 2020
( Urk. 8/43) aus , dass der Beschwerdeführer in den folgenden Bereichen auf Dritthilfe angewiesen sei und ein invaliditätsbedingter Mehrauf wand bestehe ( S. 3-7 ) :
-
Ankleiden/A uskleiden
seit Dezember 2017
10 Min.
-
Aufstehen/Absitzen/Abliegen
seit Dezember 2015
30 Min.
-
Körperpflege
seit Dezember 2017
20 Min.
-
Fortbewegung
seit Dezember 2012
0 Min.
-
Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuche n
3 Min.
Total Mehraufwand
63 Min. 3. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH , von der k inder- und jugendpsychiatrische n Praxis in H.___
reichte der Beschwerdegegnerin am 1 1. Februar 2021 einen Antrag auf Kostenübernahme von Medikamenten (Melatonin) ein . Beim Beschwerdeführer bestünden starke Einschlafstörungen , die zusätzlich zu Verhal tensauffälligkeiten am Abend führ t en. Die bisherigen Massnahmen hätten keine Verkürzung der Eins chlaflatenz von bis zu 2.5 Stunden erbracht ( Urk. 8/51). 3. 7
In einem weiteren Arztbericht vom 2 9. März 2021 ( Urk. 8/62/6-8) stellt e
Dr. G.___
unter anderem folgende Diagnosen: - Klinisch-psychiatrisches Syndrom: - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10; F90.1) - Chron. Schlafstörungen mit erschwertem Einschlafen sowie Albträu men - seit Jahren bestehende Angstsymptomatik
Dr. G.___ führt e aus, dass der Behandlungsbeginn bei ihm der 2 0. Aug u st 2018 gewesen sei (Ei n tritt in das Schulheim Z.___ am 1 9. August 2018). Die seit langem vorhandenen Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer bestünden seit Eintritt im Schulheim Z.___ in Form einer hyperkinetischen Störung des Sozial verhaltens (oppositionell-verweigernd und provokativ) sowie von Ängsten, verbunden mit Schlafstörungen. Die Schlafstörungen seien unabhängig von der Medikation aufgetreten. Die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers seien seit Ein tritt verstärkt aufgetreten , so dass er abends unbe sprochen nach Hause gehe und am Folgetag wieder ins Schulheim geschickt werden müsse und zu Hause sowie im Schulheim kaum zu führen sei . Symptomatisch bestünden in allen Lebens bereichen durchgehend Auffälligkeiten der Aufmerksamkeits- und Konzentrati onssteuerung, der Überaktivität und der Impulsivität, des Sozialverhaltens mit oppositionell-verweigerndem und provokativ-aggressivem Verhalten sowie viele verschiedene Ängste und Schlafstörungen.
Eine P sychotherapie sei schulheim intern erfolgt bis zum Aus t ritt aus dem Schulheim Ende März 2021. 4. 4.1
Fest steht , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2016 ein e
h yperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden ,
Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Körperpflege auf die Hilfe Drit ter angewiesen ist . Umstritten ist der Umfang der erforderlichen Betreuung und ob der Beschwerdeführer
ebenfalls Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag hat. Streiti g und zu prüfen ist sodann auch
der Beginn des Leistungs anspruchs . 4. 2
Hinsichtlich des Bereichs Ankleiden/Auskleiden legte die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 2 3. Dezember 2020 dar, dass der Beschwerdeführer funktionell in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Er benötige dabei aber ein ständiges Anleiten und Ermahnen . Am Morgen benötige man bis zu 60 Minuten, bis er angekleidet sei. Der anrechenbare Mehrwert wurde mit 10 Minuten berück sichtigt ( Urk. 8/43 S. 3).
Bei den berücksichtigten 10 Minuten handelt es sich um den Maximalwert für das Oppositionsverhalten für das An-
und Auskleiden gemäss KSIH, S. 22 4. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt kein en Anlass zu Wei terungen. 4. 3
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt
die Abkl ärungsperson der IV-Stelle fest , dass der Beschwerdeführer mit der Mutter im gleichen Bett schlafe, denn er habe Angst in der Dunkelheit . Die Mutter müsse gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer schlafen gehen. Der Beschwerdeführer wehre sich , ins Bett zu gehen, so dass es oft ca. 01:00 Uhr nachts werde. Er könne nicht ohne die Mutter einschlafen. Im Wohnheim habe er eine Nachtwache, dort sei die Nacht betreuung nur mit einer 1:1 Betreuung möglich. Die Beschwerdegegnerin rech nete einen Mehraufwand von 30 Minuten an ( Urk. 8/43 S. 3 f.). Die Beschwerde gegnerin präzisiert e , dass der Mehraufwand aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei und es sich bei den 30 Minuten um die Maximalpauschale handle ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brach te dage gen vor, dass er im Wohnheim aufgrund seines Schlafverhaltens auf eine Nacht wache angewiesen sei und die Mutter zu Hause diese Funk tion der 1:1 Betreuung übernehme ( Urk. 1 S. 8 ). Die Mutter müsse bis tief in die Nacht warten. Bis der Besch werdeführer einschlafe, vergingen Stunden ( Urk. 8/50 S. 7).
Gemäss KSIH Rz . 8015 liegt eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensver rich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versi cherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2). Verbale Aufforderungen, sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz . 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ablie gen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medi zinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz . 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmäs siges Aufwachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die ver sicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumen tiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz . 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung ( Rz . 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion « Aufstehen » (KSIH Rz . 8017).
Aus den Ausführungen der Parteien und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk. 8/ 43/ 3). Jedoch gestaltet sich das Einschlaf- und Schlafverhalten schwierig. Hinsichtlich Einschlafritual ist zu berücksichtigen, dass die ständige Aufforderung der Mutter und dass die Mutter gleic hzeitig mit ihm schlafen gehen muss,
das übliche Mass an altersentsprechender Betreuung übersteigt . Das wurde entsprechend ebenfalls in den medizinischen Akten geschildert (vgl. Urk. 8/62 /6-8 S. 1 , wonach beim Beschwerdeführer c hronische Schlafstörungen mit erschwer tem Einschlafen sowie Albträumen bestehen ) . Von der Abklärungsperson der IV-Stelle wurde das Einschlafritual im Bericht mit 30 Minuten pauschal
anerkannt ( Urk. 8/43 S. 4) . Nun wurde in der Verfügung ausgeführt, dass im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen die Maximalpauschale einzig aufgrund des Opposi ti onsverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei ( Urk. 2 S. 2). Das steht im Widerspruch zu r Aussage im Abklärungsbericht , wonach eine Ein schrän kung beim Schlafritual besteht .
Gemäss Anhang IV KSIH kann beim Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen ab 10 Jahren ein Maximalwert von 30 Minuten berücksichtigt werden. Zudem besteht ein Zusatz für Oppositionsverhalten ab 10 Jahren von ebenfalls 30 Minu ten sowie ein weiterer Zusatz für Einschlafrituale nach effektivem Aufwand, maximal 60 Minuten , und schliesslich ein weiterer Zusatzaufwand in der Nacht (medizinisch bedingt) fürs A ufstehen, B eruhigen von maximal 30 Minuten . Insgesamt können in diesem Lebensbereich somit maximal zwei Stunden und 30 Minuten
als Mehraufwand angerechnet werden (KSIH S. 225).
Bezüglich Einschlafritual wurde im Abklärungsbericht nachvollziehbar dargelegt, dass d er Beschwerdeführer zu Hause im gleichen Bett mit seiner Mutter schlafe . Ohne sie könne er nicht einschlafen.
Der behandelnde Arzt Dr. G.___
hielt
fest , dass das Einschlafen teilweise bis zu 2.5 Stunden dauere ( Urk. 8/51).
Der Beschwerdeführer macht übereinstimmend geltend, dass Stunden vergehen, bis er einschlafe ( Urk. 1 S. 8). Die B eschwerdegegnerin
berücksichtigte
lediglich das Oppositionsverhalten mit 30 Minuten, was den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht wird .
Insgesamt dürfte der Aufwand allein für das Einschlafritual gestützt auf die Aussage n des behandelnden Arztes, der Abklärungsperson und des Beschwerdeführers wohl deutlich über einer Stunde liegen, weshalb für das Ein schlafritual (samt Aufwand für das Zu-Bett-Gehen) der Maximalwert von 60 Minuten anzurechnen ist . Neben dem Einschlafritual ist ebenfalls das Opposi t i onsverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen . Der Beschwerdeführer wehre sich , ins Bett zu gehen, so dass es oft 01.00 Uhr werde, bis er ins Bett gehe. Dieses
Verhalten ist unter dem A s p ekt des Oppositionsverhalten s zu würdigen. Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Maximalpauschale von (zusätz lich) 30 Minuten erschein t angesichts der Schilderunge n im Abklärung sbericht als angemessen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten 1:1 Betreuung durch die Mutter in der Nacht gilt es zu beachten, dass diese Zeit üblicherweise
unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist und nicht im Rahmen der Teilfunktion «Aufstehen» (Urteil des B un des gerichts 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . Vorliegend genügt die Anwesenheit der Mutter in der Nacht zur Beruhigung der Situation bei Aufwachen des Beschwerdeführers, weshalb sich keine weitere Anrechnung rechtfertigt (zu den Voraussetzungen einer Anrechnung vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_533/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.6) . Demnach ist für das Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein Mehraufwand von insgesamt 90 Minuten (60 Minuten + 30 Minuten; vgl. KSIH S. 225) anzurechnen. 4. 4
Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege legt e die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 2 3. Dezember 2020 dar, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim selber pflege, jedoch mit Anleitung und Ermahnungen. Zu Hause unterstütz e ihn die Mutter, denn er trock n e sich nur ungenügend ab, kämme sich die Haare nicht und auch das Zähneputzen sei nur unzureichend. Es werde jedoch nicht mehr nachgeputzt. Er könne sich funktionell kämmen und auch pflegen. Man habe jedoch viele Diskussionen zu Hause. Die ständigen Ermahnungen und das Oppositionsverhalten überstiegen die übliche Kontrolle. Hie r für wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten angerechnet ( Urk. 8/43 S. 4).
Diese Einschätzung ist plausibel. De r Beschwerdeführer ist funktione l l in der Lage, sich zu pflegen, so muss er das im Schulheim auch selbständig und ohne direkte Hilfe erledig en . Bei den angerechneten 20 Minuten handelt es sich um den Maximalwert für das Oppositionsverhalten (KSIH S. 227). Die Einwendung des Beschwerdeführers, bereits das Zähneputzen dauere 3 x 3 Minuten pro Tag , ist nicht massgebend, da die Mutter die Zähne nicht mehr nachputzt und folglich auch kein Mehraufwand resultiert. 4. 5
Was den Bereich Fortbewegung betrifft, hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer selbständi g mit einem Direktzug von I.___ nach Z.___ reisen kö nne. Müsse er aber in H.___ umsteigen, so verweigere er das alleinige Reisen und müsse bis nach H.___ gebracht werden. Bei Dunkelheit müsse er in Z.___ abgeholt werden. Zudem bereite die soziale Interaktion dem Beschwerde führer Schwierigkeiten. Die Einschränkung in diesem Lebensbereich wurde von der Beschwerdegegnerin bejaht , jedoch wurde kein Mehraufwand angerechnet ( Urk. 8/43 S. 5) .
Diese Beurteilung ist
nachvollziehbar. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im Rahmen der Schadenminderungspflicht die direk te Zugverbindung zwischen I.___ und Z.___ zu wählen. Auch die Betreuer des Schulheims gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. So wurde er ca. einmal pro Monat ohne Begleitung nach Hause geschickt ( Urk. 8/43 S. 2). Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Dunkelheit das alleinige Reisen verweiger t , ist zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen nur der Mehraufwand an Betreuung im Vergl eich zu nichtbehinderten Minder jähri gen gleichen Alters angerechnet werden kann (Art. 39 Abs. 2 IVV). Im Alter von 13 Jahren ist es auch als gesundes Kind plausibel, dass man in der Dunkelheit nicht alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen möchte. Insofern besteht beim Abholen des Beschwerdeführers im Wohnheim bei Dunkelheit kein Mehr aufwand gegenüber gesunden Minderjährigen gleichen Alters. Mit Anerkennung der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Bereich Fortbeweg ung ohne Mehraufwand wurde dieser Lebensbereich somit angemessen gewürdigt. 4. 6
Betreffend Grund- und Behandlungspflege erklärte die Abklärungsperson der IV-Stelle, dass die Medikamentenverabreichung durch die Mutter nach Bedarf erfolge, es wurde kein Mehraufwand angerechnet ( Urk. 8/43 S. 6). Der Beschwer deführer liess dagegen vorbringen, dass die Medikamente von der Mutter zurecht gelegt und verabreicht werden müssen, womit ein Mehraufwand bestehe ( Urk. 1 S. 9).
Da d ie Medikamenteneinnahme erst im Alter von 15 Jahren als selbständig mög lich
angenommen wird (KSIH S. 219), ist kein Mehraufwand zu berücksich tigen .
Hinsichtlich Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen finden gemäss Abklä rungsperson der IV vier Standortgespräche pro Jahr beim Psychiater statt (90 Minuten Wegzeit , 120 Minuten Gespräch ,
Urk. 8/43 S. 6).
Es wurden dement spre chend 3 Minuten Mehraufwand pro Tag berücksichtigt.
Diese Berechnung ist nachvollziehbar. Daran änder n die Angaben des Beschwer deführers, wonach er in ständiger ambulanter Behandlung sei und die Eltern ihn hin- und wieder zurückfahren müssen, nichts. Die ambula n te Behandlung (Psy chotherapie) fand schulheimintern statt (vgl. Urk. 8/62 S. 6), womit sich kein zeit licher Mehraufwand für die Eltern ergibt. Dasselbe gilt für die vom Beschwerde führer vorgebrachte n stationäre n Behandlung en , so entfällt dort per se eine Begleitung. Der Austritt aus dem Schulheim erfolgte am 1 3. März 2021 ( Urk. 1 S. 11) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überpr ü f u ngsbefugnis bildet. 4. 7
Betreffend persönliche Überwachung verneinte die Beschwerdegegnerin die Notw e ndigkeit einer solchen . Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer sich im Wohnheim frei bewegen dürfe. Er entferne sich nicht vo m Wohnheim und auch zu Hause verlasse er die Wohnung nicht alleine. Das Schulheim gerate bei der Betreuung oft an sein Limit. Den Schulweg könne der Beschwerdeführer selbstän dig meistern . Sein Verhalten erfordere zwar viel Aufmerksamkeit und Geduld, es handle sich aber nicht um eine Überwachung im Sinne der IV ( Urk. 8/43 S. 7). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in der Nacht eine 1:1 Betreu ung benötige , die im Schulheim durch eine Nachtwache erledigt worden sei ( Urk. 1 S. 10) . Er habe am 1 3. März 2021 das Schulheim definitiv verlassen müssen ( Urk. 1 S. 11, Urk. 3/4) .
Zu Hause übernehme die Mutter seither die
Rolle als Nachtwache ( Urk. 1 S. 11).
Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit . b und Abs. 3 lit . b IVV), welche auch beim Intensivpflegezuschlag relevant ist (Art. 39 Abs. 3 IVV), ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen).
Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychi schen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrschein lichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist beispielsweise erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absen zen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität auf weisen. « Dauernd » heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person beispielsweise Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung not wendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2 mit Hin weisen).
Bei behinderten Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV ). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürf tigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen. Danach ist die persönliche Überwachung vor dem 6. Altersjahr in der Regel nicht in Betracht zu ziehen; die Überwachung kann jedoch bei Kindern mit frühkindlichem Autismus sowie Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie je nach Schwere grad und Situation schon ab vier Jahren anerkannt werden und bei Erstickungs gefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab Beginn zu berücksich tigen. Bei Atemproblemen ist die Überwachung nicht zwingend, sondern abhängig vom Schweregrad und Anwendbarkeit nicht personeller Massnahmen (Monitoring etc.) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Okto ber 2021 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).
Die
Auffas s ung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden . Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim frei bewegen darf und er bei unangemessene m Verhalten ohne Begleitung nach Hause geschickt wird, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist , sich in der Mobilität zurecht zufinden , und diesbezüglich auf keine Überwachung angewiesen ist . Zu Hause muss er ebenfalls nicht ständig überwacht werden , so verlässt er beispielsweise das Haus nicht von sich aus . Der behandelnden Arzt Dr. G.___ hat sodann – entgegen der Aussage des Beschwerdeführers – festgehalten, dass beim Beschwer deführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht ( Urk. 8/62 S. 8). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand der Nachtwache im Schulheim bzw. der «1:1 Betreuung» der Mutter während der Nacht kann ebenfalls nicht als persön liche Überwachung gewertet werden.
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe nd Nachtwache im Schulheim betre ff en , so ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag Minder jähriger in erster Linie die Verhältnisse zu Hause massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 9). Das Schlafverhalten des Beschwerdeführers und die damit v erbunden e direkte und indirekte Hilfe der Mutter (Anweisungen Zubett zu gehen, Anwesenheit während dem Einschlafen etc.) wurde n bereits unter dem Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen als Teil der Einschlafrituale und des Oppositionsverhalten s berücksichtigt ( vgl. oben
Rz . 4.1.2 ) und können somit bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4.2; KSIH Rz . 8035) . Der durchaus belastende Umstand, dass der Beschwerdeführer im gleichen Bett mit der Mutter s chlä f t , kann ebenfalls nicht als dauernde persönliche Überwachung qualifiziert werden. Damit eine per sönliche Überwachung angenommen werden kann, muss diese ein gewisses Mass an Intensität aufweisen ( Rz . 8035 KSIH). Beim Schlafen im gleichen Bett mit der Mutter handelt sich jedoch lediglich um eine passive Anwesenheit der Mutter, nicht aber um eine eigentliche Überwachung stätigkeit , da die Mutter ebenfalls schläft. D ass d e r B eschwerdeführer aufgrund seiner Angst auf die Nähe der Mutter angewiesen ist, ist verständlich. D iese Nähe erreicht aber nicht das erforderliche Mass an Intensität , um als eigentliche Überwachung durch die Mutter gelten zu können .
Zusammengefasst benötigt der Beschwerdeführer somit keine dauernde persönliche Überwachung. 4. 8
Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer somit eines täglichen invaliditätsbe ding ten Betreuungsaufwandes von zwei Stunden und drei Minuten. Er hat folg lich keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da der Betreuungs aufwand unter vier Stunden liegt (vgl. E. 1.3). 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, welcher der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn der Hilflosenentschädigung
ist bzw. ab wann die Anmeldung als erfolgt betrach tet werden kann . 5.2
D ie Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht ab August 2017 und auf eine Hilfslosenentschädigung mittel ab Dezember 2017 festgelegt ( Urk. 2 S. 4) . Die erstmalige Anmeldung erfolgte am 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/1), das explizite Gesuch um Hilflosenentschädigung am 2 0. November 2020 (Urk. 8/37).
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, Dr. Y.___ habe bereits in sei nem Arztbericht vom 1 7. August 2016 angegeben, dass beim Beschwerdeführer ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung bestehe im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Im Arztbericht vom 1 3. Dezember 2016 bestätige dies Dr. C.___ ebenfalls ( Urk. 2 Rz . 6.6), weshalb der Beginn des Leistungsanspruchs spätestens der 1. Dezember 2016 sei. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass im Arztbericht von D r. Y.___
vom August 2016 keine Rückschlüsse auf einen erhöhten B edarf in den allgemeinen Lebensverrichtungen abgeleitet werden könn t e n . Aus diesem Grund habe aufgrund der damaligen Angaben kein Anlass bestanden, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Amtes wegen zu prüfen. Im Arztbericht vom August 2018 seien weiterführende Massnahmen erwähnt w orden , unter anderem die Unterstützung in der Erziehung mit begleitenden Massnahmen. Dies hätte eine Abklärung von Amtes wegen zur Folge haben sollen und werde somit von der Invalidenversicherung als Anmeldedatum herangezogen ( Urk. 2 S. 2) . 5.3 5.3.1
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 48 Abs. 1 IVG). 5.3.2
Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstre cken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachver halt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten i m Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3.3
Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind d ie Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären. Die Beratung wird grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Per s on hin erfolgen. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzu nehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N
41 zu Art. 27 ATSG) .
Gemäss BGE
131 V 472
E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrneh mun g der Schadenminderungspflicht . Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Ev entualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durch schnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich allfälli ger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet ( BGE 133 V 249
E. 7.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Ma i 2021 E. 5.1).
Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E . 7.2). 5.4
Aus d en Akten geht hervor, dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung am 1 5. Juli 2016 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 erfolgte ( Urk. 8/1). Ausführungen betreffend Hilflo sigkeit des Beschwerdeführers finden sich in der Anmeldung nicht. Allein aus dem Vorhandensein des Geburtsgebrechen s
Ziffer 404 ergeben sich noch keine Hinweise auf eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers . Somit scheidet die Anmel dung vom 1 5. Juli 2016 von vornherein aus, um als relevantes Anmeldedatum für die Hilflos ene ntschädigung herangezogen zu werden.
Dr. Y.___
kreuzte auf dem Formular Arztbericht vom 17. August 2016 die Frage 1.8 «Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder per sönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters?» mit « Ja » an und gab « seit Geburt » an ( Urk. 8/5 S. 7) . Im beigelegten Fragebogen zum i nfantilen POS vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 8/5/8-12) finden sich keine Hinweise auf eine m ögliche Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Insbe son dere lag die Intelligenz im Durchschnitt ( Urk. 8/13), womit nicht auf einen Ent wicklungsrückstand und eine damit verbundene Hilflosigkeit des Beschwer de führer s hätte geschlossen werden können . Bei dieser Sachlage unterlag
die Beschwerdegegnerin
demnach keine r Aufklärungs- oder Beratungspflicht , da zu wenig Anhaltspunkte für eine mögliche Hilflosigkeit vorhanden waren . Aus denselben Gründen kann das Eingangsdatum des Arztberichts auch nicht als Anmeldedatum
für eine Hilflosenentschädigung
gedeutet werden.
Auch dem Arztbericht von Dr. C.___
vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 8/15) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit vorliegen könnte . Zwar wurde erwähnt, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers auf den Schulbesuch auswirk e , indem er viel Struktur und Unterstützung im A lltag benötigt e . Das ist im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nachvollziehbar. Dieser Umstand bedeute t aber nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist .
Erst im
Arztbericht vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 8/32; Eingangsdatum 1 0. August 2018) fanden sich erstmals Anzeichen f ür ein e mög liche Hilflosigkeit. So wurde von Dr. C.___
festgehalten, dass es wiederholt zu eskalierenden Situationen gekommen ist, die oft eine 1:1 Betreuung erforderlich gemacht haben.
Der Beschwerdeführer war nicht mehr beschulbar
gewesen (S. 3). Zudem wurde im Ve rgleich zum Arztbericht vom 13. Dezember 2016 neu erwähnt , dass nun Unterstützung in der Erziehung mit begleitenden Massnahmen notwendig war en
( S. 2 ).
Die Prognose war nun nur noch «vorsichtig positiv» (S. 4) . Insofern h at erst zu diesem Zeitpunkt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin bestanden, womit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen ( Art. 43 ATSG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Erhalt des Arztberichtes vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum 1 0. August 2018) als Antragsdatum herangezogen hat. Zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass der Beginn des Wartejahres der 1. Dezember 2015 ist ( Urk. 8/43 S. 7) . Folglich handelt es sich um eine verspätete Anmeldung, womit die Hilf losenentschädigung
nur für die vorangegangenen zwölf Monate ( ab 1. August 2017)
nachzuzahlen ist ( Art. 48 Abs. 1 IVG). 6 .
Zusammengefasst ist somit der von der Beschwerdegegnerin verfügte Anspruch auf Entschädigung wegen leicht er Hilflosigkeit ab 1. August 2017 ohne Intensiv pflegezuschlag und wegen mittlerer Hilflosigkeit ab
1. Dezember 2017 ohne Intensivpflegezuschlag nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 7 . 7 .1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00. --
anzu setzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 7. August 2016 bis 2 8. Februar 2017 ( Urk. 8/21). Die Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie wurde sodann bis 3 1. Mai 2021 verlängert ( Urk. 8/33) sowie eine weitere Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt vom 1 6. Mai bis 1 3. Juni 2018 gewährt ( Urk. 8/34).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatli che Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent
und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG).
Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand lungs
- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minder jährigen glei chen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
E. 1.4.1 Gemäss Randziffer 8070 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist im Rahmen der anrechenbaren Betreuung bei der Behandlungs- und Grundpflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizini sche Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und beziehungsweise oder der Grundpflege verursacht wird. Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Anspruchsbemessung wurden zum anrechenbaren Mehr aufwand zeitliche Höchstgrenzen festgelegt, von welchen in begründeten Aus nahmefällen abgewichen werden kann. Anhang IV zum KSIH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger not wendige Zeit (vgl. Rz . 8074 KSIH).
Bei den im KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhänge III und IV) handelt es sich bei den Altersangaben um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwen den sind. In den meisten Fällen kann es «normale» respektive nicht pathologisch (krankheits-)bedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben. Sie sind bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben (KSIH, S. 214). Die Zeit für die altersentsprechende Hilfe basiert auf Erfahrungs werten von verschiedenen IV-Stellen. Es handelt sich um durchschnittliche Werte. Im Weiteren werden Zusatzaufwände berücksichtigt. Die Werte stützen sich auf Erhebungen in Heimen, Krippen und bei Eltern (KSIH, S. 223).
E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pfle gebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2016 der
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem
1. Dezember 2017 der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung damit, dass die Hilfsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer mit Eröffnung der Wartefrist per Dezember 2015 in zwei Bereichen der Lebensverrichtung, Aufste hen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung , bejaht werden könne. Somit bestehe nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres per Dezember 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht. Per Dezember 2017 könn t en zwei weitere Bereiche (An-/Auskleiden und Körperpflege) bejaht werden, womit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine Hilflosenents chädigung mittleren Grades bestehe . Nach Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung könne per August 2017 eine Hilf losenentschädigung leicht und ab Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung mitt el ausgewiesen werden. Es bestehe kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag, da der zeitliche Mehraufwand deutlich unter vier Stunden liege ( Urk. 2).
E. 2.2 D er Beschwerdeführer macht e demgegenüber gelten d , dass bereits der Arztbericht von Dr. Y.___ vom 1 7. August 2016 (vgl. E. 3.2) bestätig e, dass bei ihm ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwa chung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters vorliege , womit der Anspruch auf Hilflosigkeit bereits per 1. Dezember 2016 bestehe (Urk. 1 S. 14). Überdies macht e der Beschwerdeführer ein en täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsmehraufwand von mehr als vier Stunden gelten d , insbesondere da er in der Nacht eine 1:1 Betreuung in Form einer Nachtwache im Schulheim benö tige. Sodann müsse er ständig angeleitet und überwacht werden, weil es ansons ten sowohl für ihn als auch für an dere Personen gefährlich werden könne . Demnach habe er Anspruch auf einen angemessenen Intensivpfle gezuschlag spätes tens ab dem 1. Dezember 2016 ( Urk. 1 S. 15 f.) .
E. 2.3 In der Ergänzung zum Einwand vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 8/50) hatte der Beschwerdeführer überdies aus geführt , dass er in der Nacht permanent eine 1:1 Betreuung benötige. Die Mutter müsse bis tief in die Nacht warten. Bis er einschlafe, vergingen Stunden ( Urk. 8/50 S. 7). Er müsse die Körperpflege unter ständiger Anleitung und Ermahnungen der Mutter erledigen. Der berücksichtigte Mehraufwand von 20 Min uten sei viel zu wenig. Die Eltern müssten den Beschwerdeführer häufig ins Schulheim nach Z.___ fahren oder dort abholen, was ein en massive n Mehraufwand mit sich bringe ( Urk. 8/50 S. 8). Zudem müsse er zu Arzt- und Therapiebesuchen hin- und wieder zurückgefahren werden. Er werde ständig angeleitet und überwacht, er benötige eine 1:1 Betreuung. Der von der Beschwerdegegnerin berechnete Mehraufwand von bloss einer Stunde pro Tag falle demnach zu tief aus ( Urk. 8/50 S. 9). 3.
E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2016 der
Anspruch auf einen angemessenen Intensivpflegezusatz zuzusprechen.
E. 3.1 Der Verfügung vom 2 5. Februar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom
1. August 2017 bis 3 0. November 2017 ohne Intensivpflegezuschlag sowie vom
1. Dezem ber 2017 bis 3 1. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag zusprach ( Urk. 8/2), lagen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 3. 2
Dr. med. Y.___ , Kinderarzt FMH, und l ic . p hil. A.___ , Psychologin ,
von der B.___ AG, stellten i n den Berichten vom 1 4. Juni und 1 7. August 2016 folgende Diag nosen: - ADHS im Sinne eines GgV 404 der IV F90.0 ( Urk. 8/5 / 6) - POS vor d e m 9. Geburtstag ( Urk. 8/5/
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Fest steht , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2016 ein e
h yperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden ,
Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Körperpflege auf die Hilfe Drit ter angewiesen ist . Umstritten ist der Umfang der erforderlichen Betreuung und ob der Beschwerdeführer
ebenfalls Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag hat. Streiti g und zu prüfen ist sodann auch
der Beginn des Leistungs anspruchs . 4. 2
Hinsichtlich des Bereichs Ankleiden/Auskleiden legte die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 2 3. Dezember 2020 dar, dass der Beschwerdeführer funktionell in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Er benötige dabei aber ein ständiges Anleiten und Ermahnen . Am Morgen benötige man bis zu 60 Minuten, bis er angekleidet sei. Der anrechenbare Mehrwert wurde mit 10 Minuten berück sichtigt ( Urk. 8/43 S. 3).
Bei den berücksichtigten 10 Minuten handelt es sich um den Maximalwert für das Oppositionsverhalten für das An-
und Auskleiden gemäss KSIH, S. 22 4. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt kein en Anlass zu Wei terungen. 4. 3
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt
die Abkl ärungsperson der IV-Stelle fest , dass der Beschwerdeführer mit der Mutter im gleichen Bett schlafe, denn er habe Angst in der Dunkelheit . Die Mutter müsse gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer schlafen gehen. Der Beschwerdeführer wehre sich , ins Bett zu gehen, so dass es oft ca. 01:00 Uhr nachts werde. Er könne nicht ohne die Mutter einschlafen. Im Wohnheim habe er eine Nachtwache, dort sei die Nacht betreuung nur mit einer 1:1 Betreuung möglich. Die Beschwerdegegnerin rech nete einen Mehraufwand von 30 Minuten an ( Urk. 8/43 S. 3 f.). Die Beschwerde gegnerin präzisiert e , dass der Mehraufwand aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei und es sich bei den 30 Minuten um die Maximalpauschale handle ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brach te dage gen vor, dass er im Wohnheim aufgrund seines Schlafverhaltens auf eine Nacht wache angewiesen sei und die Mutter zu Hause diese Funk tion der 1:1 Betreuung übernehme ( Urk. 1 S. 8 ). Die Mutter müsse bis tief in die Nacht warten. Bis der Besch werdeführer einschlafe, vergingen Stunden ( Urk. 8/50 S. 7).
Gemäss KSIH Rz . 8015 liegt eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensver rich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versi cherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2). Verbale Aufforderungen, sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz . 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ablie gen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medi zinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz . 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmäs siges Aufwachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die ver sicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumen tiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz . 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung ( Rz . 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion « Aufstehen » (KSIH Rz . 8017).
Aus den Ausführungen der Parteien und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk. 8/ 43/ 3). Jedoch gestaltet sich das Einschlaf- und Schlafverhalten schwierig. Hinsichtlich Einschlafritual ist zu berücksichtigen, dass die ständige Aufforderung der Mutter und dass die Mutter gleic hzeitig mit ihm schlafen gehen muss,
das übliche Mass an altersentsprechender Betreuung übersteigt . Das wurde entsprechend ebenfalls in den medizinischen Akten geschildert (vgl. Urk. 8/62 /6-8 S. 1 , wonach beim Beschwerdeführer c hronische Schlafstörungen mit erschwer tem Einschlafen sowie Albträumen bestehen ) . Von der Abklärungsperson der IV-Stelle wurde das Einschlafritual im Bericht mit 30 Minuten pauschal
anerkannt ( Urk. 8/43 S. 4) . Nun wurde in der Verfügung ausgeführt, dass im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen die Maximalpauschale einzig aufgrund des Opposi ti onsverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei ( Urk. 2 S. 2). Das steht im Widerspruch zu r Aussage im Abklärungsbericht , wonach eine Ein schrän kung beim Schlafritual besteht .
Gemäss Anhang IV KSIH kann beim Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen ab 10 Jahren ein Maximalwert von 30 Minuten berücksichtigt werden. Zudem besteht ein Zusatz für Oppositionsverhalten ab 10 Jahren von ebenfalls 30 Minu ten sowie ein weiterer Zusatz für Einschlafrituale nach effektivem Aufwand, maximal 60 Minuten , und schliesslich ein weiterer Zusatzaufwand in der Nacht (medizinisch bedingt) fürs A ufstehen, B eruhigen von maximal 30 Minuten . Insgesamt können in diesem Lebensbereich somit maximal zwei Stunden und 30 Minuten
als Mehraufwand angerechnet werden (KSIH S. 225).
Bezüglich Einschlafritual wurde im Abklärungsbericht nachvollziehbar dargelegt, dass d er Beschwerdeführer zu Hause im gleichen Bett mit seiner Mutter schlafe . Ohne sie könne er nicht einschlafen.
Der behandelnde Arzt Dr. G.___
hielt
fest , dass das Einschlafen teilweise bis zu 2.5 Stunden dauere ( Urk. 8/51).
Der Beschwerdeführer macht übereinstimmend geltend, dass Stunden vergehen, bis er einschlafe ( Urk. 1 S. 8). Die B eschwerdegegnerin
berücksichtigte
lediglich das Oppositionsverhalten mit 30 Minuten, was den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht wird .
Insgesamt dürfte der Aufwand allein für das Einschlafritual gestützt auf die Aussage n des behandelnden Arztes, der Abklärungsperson und des Beschwerdeführers wohl deutlich über einer Stunde liegen, weshalb für das Ein schlafritual (samt Aufwand für das Zu-Bett-Gehen) der Maximalwert von 60 Minuten anzurechnen ist . Neben dem Einschlafritual ist ebenfalls das Opposi t i onsverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen . Der Beschwerdeführer wehre sich , ins Bett zu gehen, so dass es oft 01.00 Uhr werde, bis er ins Bett gehe. Dieses
Verhalten ist unter dem A s p ekt des Oppositionsverhalten s zu würdigen. Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Maximalpauschale von (zusätz lich) 30 Minuten erschein t angesichts der Schilderunge n im Abklärung sbericht als angemessen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten 1:1 Betreuung durch die Mutter in der Nacht gilt es zu beachten, dass diese Zeit üblicherweise
unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist und nicht im Rahmen der Teilfunktion «Aufstehen» (Urteil des B un des gerichts 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . Vorliegend genügt die Anwesenheit der Mutter in der Nacht zur Beruhigung der Situation bei Aufwachen des Beschwerdeführers, weshalb sich keine weitere Anrechnung rechtfertigt (zu den Voraussetzungen einer Anrechnung vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_533/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.6) . Demnach ist für das Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein Mehraufwand von insgesamt 90 Minuten (60 Minuten + 30 Minuten; vgl. KSIH S. 225) anzurechnen. 4. 4
Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege legt e die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 2 3. Dezember 2020 dar, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim selber pflege, jedoch mit Anleitung und Ermahnungen. Zu Hause unterstütz e ihn die Mutter, denn er trock n e sich nur ungenügend ab, kämme sich die Haare nicht und auch das Zähneputzen sei nur unzureichend. Es werde jedoch nicht mehr nachgeputzt. Er könne sich funktionell kämmen und auch pflegen. Man habe jedoch viele Diskussionen zu Hause. Die ständigen Ermahnungen und das Oppositionsverhalten überstiegen die übliche Kontrolle. Hie r für wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten angerechnet ( Urk. 8/43 S. 4).
Diese Einschätzung ist plausibel. De r Beschwerdeführer ist funktione l l in der Lage, sich zu pflegen, so muss er das im Schulheim auch selbständig und ohne direkte Hilfe erledig en . Bei den angerechneten 20 Minuten handelt es sich um den Maximalwert für das Oppositionsverhalten (KSIH S. 227). Die Einwendung des Beschwerdeführers, bereits das Zähneputzen dauere 3 x 3 Minuten pro Tag , ist nicht massgebend, da die Mutter die Zähne nicht mehr nachputzt und folglich auch kein Mehraufwand resultiert. 4. 5
Was den Bereich Fortbewegung betrifft, hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer selbständi g mit einem Direktzug von I.___ nach Z.___ reisen kö nne. Müsse er aber in H.___ umsteigen, so verweigere er das alleinige Reisen und müsse bis nach H.___ gebracht werden. Bei Dunkelheit müsse er in Z.___ abgeholt werden. Zudem bereite die soziale Interaktion dem Beschwerde führer Schwierigkeiten. Die Einschränkung in diesem Lebensbereich wurde von der Beschwerdegegnerin bejaht , jedoch wurde kein Mehraufwand angerechnet ( Urk. 8/43 S. 5) .
Diese Beurteilung ist
nachvollziehbar. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im Rahmen der Schadenminderungspflicht die direk te Zugverbindung zwischen I.___ und Z.___ zu wählen. Auch die Betreuer des Schulheims gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. So wurde er ca. einmal pro Monat ohne Begleitung nach Hause geschickt ( Urk. 8/43 S. 2). Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Dunkelheit das alleinige Reisen verweiger t , ist zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen nur der Mehraufwand an Betreuung im Vergl eich zu nichtbehinderten Minder jähri gen gleichen Alters angerechnet werden kann (Art. 39 Abs. 2 IVV). Im Alter von 13 Jahren ist es auch als gesundes Kind plausibel, dass man in der Dunkelheit nicht alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen möchte. Insofern besteht beim Abholen des Beschwerdeführers im Wohnheim bei Dunkelheit kein Mehr aufwand gegenüber gesunden Minderjährigen gleichen Alters. Mit Anerkennung der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Bereich Fortbeweg ung ohne Mehraufwand wurde dieser Lebensbereich somit angemessen gewürdigt. 4. 6
Betreffend Grund- und Behandlungspflege erklärte die Abklärungsperson der IV-Stelle, dass die Medikamentenverabreichung durch die Mutter nach Bedarf erfolge, es wurde kein Mehraufwand angerechnet ( Urk. 8/43 S. 6). Der Beschwer deführer liess dagegen vorbringen, dass die Medikamente von der Mutter zurecht gelegt und verabreicht werden müssen, womit ein Mehraufwand bestehe ( Urk. 1 S. 9).
Da d ie Medikamenteneinnahme erst im Alter von 15 Jahren als selbständig mög lich
angenommen wird (KSIH S. 219), ist kein Mehraufwand zu berücksich tigen .
Hinsichtlich Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen finden gemäss Abklä rungsperson der IV vier Standortgespräche pro Jahr beim Psychiater statt (90 Minuten Wegzeit , 120 Minuten Gespräch ,
Urk. 8/43 S. 6).
Es wurden dement spre chend 3 Minuten Mehraufwand pro Tag berücksichtigt.
Diese Berechnung ist nachvollziehbar. Daran änder n die Angaben des Beschwer deführers, wonach er in ständiger ambulanter Behandlung sei und die Eltern ihn hin- und wieder zurückfahren müssen, nichts. Die ambula n te Behandlung (Psy chotherapie) fand schulheimintern statt (vgl. Urk. 8/62 S. 6), womit sich kein zeit licher Mehraufwand für die Eltern ergibt. Dasselbe gilt für die vom Beschwerde führer vorgebrachte n stationäre n Behandlung en , so entfällt dort per se eine Begleitung. Der Austritt aus dem Schulheim erfolgte am 1 3. März 2021 ( Urk. 1 S. 11) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überpr ü f u ngsbefugnis bildet. 4. 7
Betreffend persönliche Überwachung verneinte die Beschwerdegegnerin die Notw e ndigkeit einer solchen . Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer sich im Wohnheim frei bewegen dürfe. Er entferne sich nicht vo m Wohnheim und auch zu Hause verlasse er die Wohnung nicht alleine. Das Schulheim gerate bei der Betreuung oft an sein Limit. Den Schulweg könne der Beschwerdeführer selbstän dig meistern . Sein Verhalten erfordere zwar viel Aufmerksamkeit und Geduld, es handle sich aber nicht um eine Überwachung im Sinne der IV ( Urk. 8/43 S. 7). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in der Nacht eine 1:1 Betreu ung benötige , die im Schulheim durch eine Nachtwache erledigt worden sei ( Urk. 1 S. 10) . Er habe am 1 3. März 2021 das Schulheim definitiv verlassen müssen ( Urk. 1 S. 11, Urk. 3/4) .
Zu Hause übernehme die Mutter seither die
Rolle als Nachtwache ( Urk. 1 S. 11).
Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit . b und Abs. 3 lit . b IVV), welche auch beim Intensivpflegezuschlag relevant ist (Art. 39 Abs. 3 IVV), ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen).
Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychi schen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrschein lichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist beispielsweise erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absen zen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität auf weisen. « Dauernd » heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person beispielsweise Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung not wendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2 mit Hin weisen).
Bei behinderten Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV ). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürf tigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen. Danach ist die persönliche Überwachung vor dem 6. Altersjahr in der Regel nicht in Betracht zu ziehen; die Überwachung kann jedoch bei Kindern mit frühkindlichem Autismus sowie Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie je nach Schwere grad und Situation schon ab vier Jahren anerkannt werden und bei Erstickungs gefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab Beginn zu berücksich tigen. Bei Atemproblemen ist die Überwachung nicht zwingend, sondern abhängig vom Schweregrad und Anwendbarkeit nicht personeller Massnahmen (Monitoring etc.) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Okto ber 2021 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).
Die
Auffas s ung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden . Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim frei bewegen darf und er bei unangemessene m Verhalten ohne Begleitung nach Hause geschickt wird, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist , sich in der Mobilität zurecht zufinden , und diesbezüglich auf keine Überwachung angewiesen ist . Zu Hause muss er ebenfalls nicht ständig überwacht werden , so verlässt er beispielsweise das Haus nicht von sich aus . Der behandelnden Arzt Dr. G.___ hat sodann – entgegen der Aussage des Beschwerdeführers – festgehalten, dass beim Beschwer deführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht ( Urk. 8/62 S. 8). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand der Nachtwache im Schulheim bzw. der «1:1 Betreuung» der Mutter während der Nacht kann ebenfalls nicht als persön liche Überwachung gewertet werden.
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe nd Nachtwache im Schulheim betre ff en , so ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag Minder jähriger in erster Linie die Verhältnisse zu Hause massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 9). Das Schlafverhalten des Beschwerdeführers und die damit v erbunden e direkte und indirekte Hilfe der Mutter (Anweisungen Zubett zu gehen, Anwesenheit während dem Einschlafen etc.) wurde n bereits unter dem Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen als Teil der Einschlafrituale und des Oppositionsverhalten s berücksichtigt ( vgl. oben
Rz . 4.1.2 ) und können somit bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4.2; KSIH Rz . 8035) . Der durchaus belastende Umstand, dass der Beschwerdeführer im gleichen Bett mit der Mutter s chlä f t , kann ebenfalls nicht als dauernde persönliche Überwachung qualifiziert werden. Damit eine per sönliche Überwachung angenommen werden kann, muss diese ein gewisses Mass an Intensität aufweisen ( Rz . 8035 KSIH). Beim Schlafen im gleichen Bett mit der Mutter handelt sich jedoch lediglich um eine passive Anwesenheit der Mutter, nicht aber um eine eigentliche Überwachung stätigkeit , da die Mutter ebenfalls schläft. D ass d e r B eschwerdeführer aufgrund seiner Angst auf die Nähe der Mutter angewiesen ist, ist verständlich. D iese Nähe erreicht aber nicht das erforderliche Mass an Intensität , um als eigentliche Überwachung durch die Mutter gelten zu können .
Zusammengefasst benötigt der Beschwerdeführer somit keine dauernde persönliche Überwachung. 4. 8
Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer somit eines täglichen invaliditätsbe ding ten Betreuungsaufwandes von zwei Stunden und drei Minuten. Er hat folg lich keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da der Betreuungs aufwand unter vier Stunden liegt (vgl. E. 1.3). 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, welcher der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn der Hilflosenentschädigung
ist bzw. ab wann die Anmeldung als erfolgt betrach tet werden kann . 5.2
D ie Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht ab August 2017 und auf eine Hilfslosenentschädigung mittel ab Dezember 2017 festgelegt ( Urk. 2 S. 4) . Die erstmalige Anmeldung erfolgte am 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/1), das explizite Gesuch um Hilflosenentschädigung am 2 0. November 2020 (Urk. 8/37).
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, Dr. Y.___ habe bereits in sei nem Arztbericht vom 1 7. August 2016 angegeben, dass beim Beschwerdeführer ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung bestehe im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Im Arztbericht vom 1 3. Dezember 2016 bestätige dies Dr. C.___ ebenfalls ( Urk. 2 Rz . 6.6), weshalb der Beginn des Leistungsanspruchs spätestens der 1. Dezember 2016 sei. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass im Arztbericht von D r. Y.___
vom August 2016 keine Rückschlüsse auf einen erhöhten B edarf in den allgemeinen Lebensverrichtungen abgeleitet werden könn t e n . Aus diesem Grund habe aufgrund der damaligen Angaben kein Anlass bestanden, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Amtes wegen zu prüfen. Im Arztbericht vom August 2018 seien weiterführende Massnahmen erwähnt w orden , unter anderem die Unterstützung in der Erziehung mit begleitenden Massnahmen. Dies hätte eine Abklärung von Amtes wegen zur Folge haben sollen und werde somit von der Invalidenversicherung als Anmeldedatum herangezogen ( Urk. 2 S. 2) . 5.3 5.3.1
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 48 Abs. 1 IVG). 5.3.2
Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstre cken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachver halt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten i m Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3.3
Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind d ie Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären. Die Beratung wird grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Per s on hin erfolgen. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzu nehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N
41 zu Art. 27 ATSG) .
Gemäss BGE
131 V 472
E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrneh mun g der Schadenminderungspflicht . Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Ev entualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durch schnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich allfälli ger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet ( BGE 133 V 249
E. 7.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Ma i 2021 E. 5.1).
Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E . 7.2). 5.4
Aus d en Akten geht hervor, dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung am 1 5. Juli 2016 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 erfolgte ( Urk. 8/1). Ausführungen betreffend Hilflo sigkeit des Beschwerdeführers finden sich in der Anmeldung nicht. Allein aus dem Vorhandensein des Geburtsgebrechen s
Ziffer 404 ergeben sich noch keine Hinweise auf eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers . Somit scheidet die Anmel dung vom 1 5. Juli 2016 von vornherein aus, um als relevantes Anmeldedatum für die Hilflos ene ntschädigung herangezogen zu werden.
Dr. Y.___
kreuzte auf dem Formular Arztbericht vom 17. August 2016 die Frage 1.8 «Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder per sönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters?» mit « Ja » an und gab « seit Geburt » an ( Urk. 8/5 S. 7) . Im beigelegten Fragebogen zum i nfantilen POS vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 8/5/8-12) finden sich keine Hinweise auf eine m ögliche Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Insbe son dere lag die Intelligenz im Durchschnitt ( Urk. 8/13), womit nicht auf einen Ent wicklungsrückstand und eine damit verbundene Hilflosigkeit des Beschwer de führer s hätte geschlossen werden können . Bei dieser Sachlage unterlag
die Beschwerdegegnerin
demnach keine r Aufklärungs- oder Beratungspflicht , da zu wenig Anhaltspunkte für eine mögliche Hilflosigkeit vorhanden waren . Aus denselben Gründen kann das Eingangsdatum des Arztberichts auch nicht als Anmeldedatum
für eine Hilflosenentschädigung
gedeutet werden.
Auch dem Arztbericht von Dr. C.___
vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 8/15) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit vorliegen könnte . Zwar wurde erwähnt, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers auf den Schulbesuch auswirk e , indem er viel Struktur und Unterstützung im A lltag benötigt e . Das ist im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nachvollziehbar. Dieser Umstand bedeute t aber nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist .
Erst im
Arztbericht vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 8/32; Eingangsdatum 1 0. August 2018) fanden sich erstmals Anzeichen f ür ein e mög liche Hilflosigkeit. So wurde von Dr. C.___
festgehalten, dass es wiederholt zu eskalierenden Situationen gekommen ist, die oft eine 1:1 Betreuung erforderlich gemacht haben.
Der Beschwerdeführer war nicht mehr beschulbar
gewesen (S. 3). Zudem wurde im Ve rgleich zum Arztbericht vom 13. Dezember 2016 neu erwähnt , dass nun Unterstützung in der Erziehung mit begleitenden Massnahmen notwendig war en
( S. 2 ).
Die Prognose war nun nur noch «vorsichtig positiv» (S. 4) . Insofern h at erst zu diesem Zeitpunkt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin bestanden, womit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen ( Art. 43 ATSG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Erhalt des Arztberichtes vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum 1 0. August 2018) als Antragsdatum herangezogen hat. Zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass der Beginn des Wartejahres der 1. Dezember 2015 ist ( Urk. 8/43 S. 7) . Folglich handelt es sich um eine verspätete Anmeldung, womit die Hilf losenentschädigung
nur für die vorangegangenen zwölf Monate ( ab 1. August 2017)
nachzuzahlen ist ( Art. 48 Abs. 1 IVG). 6 .
Zusammengefasst ist somit der von der Beschwerdegegnerin verfügte Anspruch auf Entschädigung wegen leicht er Hilflosigkeit ab 1. August 2017 ohne Intensiv pflegezuschlag und wegen mittlerer Hilflosigkeit ab
1. Dezember 2017 ohne Intensivpflegezuschlag nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 7 . 7 .1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00. --
anzu setzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 11 )
Dr. Y.___
kreuzte an, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfe leis tung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe ( Urk. 8/5/7) . Die Diagnosestellung erfolgte erstmals am 1 4. Juni 2016 . 3. 3
Dr. med. C.___ , Oberärztin, und MSc D.___, Psychologin, von der p sychiatrischen Klinik E.___
stellten im Arztbericht vom 13. Dezem ber 2016 ( Urk. 8/15) folgende Diagnosen ( S. 1) : - F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens - F 93.0 Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (Ver dachtsdiagnose)
Es wurde angegeben , dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfe leis tung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe (S. 2) . 3. 4
Dr. C.___
und Assistenzarzt F.___ von der psychiatrischen Klinik E.___ gaben im Arztbericht vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 8/32) an, dass die Diagnose hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1 V bereits während des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 1 7. August bis 2 2. Februar 2017 gestellt worden sei (S. 2) . Der jetzige stationäre Aufenthalt habe vo n 1 6. Mai bis 1 3. Juni 2018 gedauert (S. 3). Als benötigte Behandlungen / The rapien des Beschwerdeführers wurde n weiterführende Psychotherapie, Familien therapie, Unterstützung in der Erziehung, u nter U mständen mit begleite nd en Massnahmen , angegeben (S. 2). 3. 5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Abklärungsbericht vom
2 3. Dezember 2020
( Urk. 8/43) aus , dass der Beschwerdeführer in den folgenden Bereichen auf Dritthilfe angewiesen sei und ein invaliditätsbedingter Mehrauf wand bestehe ( S. 3-7 ) :
-
Ankleiden/A uskleiden
seit Dezember 2017
10 Min.
-
Aufstehen/Absitzen/Abliegen
seit Dezember 2015
30 Min.
-
Körperpflege
seit Dezember 2017
20 Min.
-
Fortbewegung
seit Dezember 2012
0 Min.
-
Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuche n
3 Min.
Total Mehraufwand
63 Min. 3. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH , von der k inder- und jugendpsychiatrische n Praxis in H.___
reichte der Beschwerdegegnerin am 1 1. Februar 2021 einen Antrag auf Kostenübernahme von Medikamenten (Melatonin) ein . Beim Beschwerdeführer bestünden starke Einschlafstörungen , die zusätzlich zu Verhal tensauffälligkeiten am Abend führ t en. Die bisherigen Massnahmen hätten keine Verkürzung der Eins chlaflatenz von bis zu 2.5 Stunden erbracht ( Urk. 8/51). 3. 7
In einem weiteren Arztbericht vom 2 9. März 2021 ( Urk. 8/62/6-8) stellt e
Dr. G.___
unter anderem folgende Diagnosen: - Klinisch-psychiatrisches Syndrom: - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10; F90.1) - Chron. Schlafstörungen mit erschwertem Einschlafen sowie Albträu men - seit Jahren bestehende Angstsymptomatik
Dr. G.___ führt e aus, dass der Behandlungsbeginn bei ihm der 2 0. Aug u st 2018 gewesen sei (Ei n tritt in das Schulheim Z.___ am 1 9. August 2018). Die seit langem vorhandenen Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer bestünden seit Eintritt im Schulheim Z.___ in Form einer hyperkinetischen Störung des Sozial verhaltens (oppositionell-verweigernd und provokativ) sowie von Ängsten, verbunden mit Schlafstörungen. Die Schlafstörungen seien unabhängig von der Medikation aufgetreten. Die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers seien seit Ein tritt verstärkt aufgetreten , so dass er abends unbe sprochen nach Hause gehe und am Folgetag wieder ins Schulheim geschickt werden müsse und zu Hause sowie im Schulheim kaum zu führen sei . Symptomatisch bestünden in allen Lebens bereichen durchgehend Auffälligkeiten der Aufmerksamkeits- und Konzentrati onssteuerung, der Überaktivität und der Impulsivität, des Sozialverhaltens mit oppositionell-verweigerndem und provokativ-aggressivem Verhalten sowie viele verschiedene Ängste und Schlafstörungen.
Eine P sychotherapie sei schulheim intern erfolgt bis zum Aus t ritt aus dem Schulheim Ende März 2021. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00219
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom 3. Mai 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren am 8. Dezember 2007, wurde von seinen Eltern am 1 5. Juli 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/1). In der F olge erteilte die IV-Stelle dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 Kosten gutspr a che für medizinische Massnahmen vom 1 4. Juni 2016 bis 3 1. Mai 2021 ( Urk. 8/8) , für ambulante Psychotherapie vom 1 4. Juni 2016 bis 3 1. Mai 2018 ( Urk. 8/9) sowie Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung nach ärztlicher Verordnung vom 1 7. August 2016 bis 2 8. Februar 2017 ( Urk. 8/21). Die Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie wurde sodann bis 3 1. Mai 2021 verlängert ( Urk. 8/33) sowie eine weitere Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt vom 1 6. Mai bis 1 3. Juni 2018 gewährt ( Urk. 8/34). 1.2
Am 2 0. November 2020 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlag s (Urk. 8/37). Daraufhin erfolgte am 2 3. Dezember 2020 eine Abklärung vor Ort hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand ( Urk. 8/43). Mit Vorbescheid vom 1 1. Januar 2021 sah die IV-Stelle
einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit vom
1. November 2019 bis 3 1. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) vor ( Urk. 8/44). Der Versicherte erhob Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte spätestens ab dem 1. Dezember 2016 die Aus richtung einer angemessenen Hilflosenentschädigung
( Urk. 8/45) sowie die Zusprache eines a ngemessenen Intensivpflegezuschlag s ( Urk. 8/50). 1.3
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit oh ne Intensivpflegezuschlag vom 1. August 2017 bis 3 0. November 2017 und vom
1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag zu ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2021 Beschwerde mit folgende m Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):
1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Februar 2021
aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2016 der
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem
1. Dezember 2017 der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zuzusprechen.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Dezember 2016 der
Anspruch auf einen angemessenen Intensivpflegezusatz zuzusprechen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatli che Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent
und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG).
Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand lungs
- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minder jährigen glei chen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 1.4 1.4.1
Gemäss Randziffer 8070 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist im Rahmen der anrechenbaren Betreuung bei der Behandlungs- und Grundpflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizini sche Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und beziehungsweise oder der Grundpflege verursacht wird. Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Anspruchsbemessung wurden zum anrechenbaren Mehr aufwand zeitliche Höchstgrenzen festgelegt, von welchen in begründeten Aus nahmefällen abgewichen werden kann. Anhang IV zum KSIH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger not wendige Zeit (vgl. Rz . 8074 KSIH).
Bei den im KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhänge III und IV) handelt es sich bei den Altersangaben um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwen den sind. In den meisten Fällen kann es «normale» respektive nicht pathologisch (krankheits-)bedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben. Sie sind bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben (KSIH, S. 214). Die Zeit für die altersentsprechende Hilfe basiert auf Erfahrungs werten von verschiedenen IV-Stellen. Es handelt sich um durchschnittliche Werte. Im Weiteren werden Zusatzaufwände berücksichtigt. Die Werte stützen sich auf Erhebungen in Heimen, Krippen und bei Eltern (KSIH, S. 223). 1.4.2
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pfle gebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung damit, dass die Hilfsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer mit Eröffnung der Wartefrist per Dezember 2015 in zwei Bereichen der Lebensverrichtung, Aufste hen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung , bejaht werden könne. Somit bestehe nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres per Dezember 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht. Per Dezember 2017 könn t en zwei weitere Bereiche (An-/Auskleiden und Körperpflege) bejaht werden, womit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine Hilflosenents chädigung mittleren Grades bestehe . Nach Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung könne per August 2017 eine Hilf losenentschädigung leicht und ab Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung mitt el ausgewiesen werden. Es bestehe kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag, da der zeitliche Mehraufwand deutlich unter vier Stunden liege ( Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer macht e demgegenüber gelten d , dass bereits der Arztbericht von Dr. Y.___ vom 1 7. August 2016 (vgl. E. 3.2) bestätig e, dass bei ihm ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwa chung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters vorliege , womit der Anspruch auf Hilflosigkeit bereits per 1. Dezember 2016 bestehe (Urk. 1 S. 14). Überdies macht e der Beschwerdeführer ein en täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsmehraufwand von mehr als vier Stunden gelten d , insbesondere da er in der Nacht eine 1:1 Betreuung in Form einer Nachtwache im Schulheim benö tige. Sodann müsse er ständig angeleitet und überwacht werden, weil es ansons ten sowohl für ihn als auch für an dere Personen gefährlich werden könne . Demnach habe er Anspruch auf einen angemessenen Intensivpfle gezuschlag spätes tens ab dem 1. Dezember 2016 ( Urk. 1 S. 15 f.) . 2.3
In der Ergänzung zum Einwand vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 8/50) hatte der Beschwerdeführer überdies aus geführt , dass er in der Nacht permanent eine 1:1 Betreuung benötige. Die Mutter müsse bis tief in die Nacht warten. Bis er einschlafe, vergingen Stunden ( Urk. 8/50 S. 7). Er müsse die Körperpflege unter ständiger Anleitung und Ermahnungen der Mutter erledigen. Der berücksichtigte Mehraufwand von 20 Min uten sei viel zu wenig. Die Eltern müssten den Beschwerdeführer häufig ins Schulheim nach Z.___ fahren oder dort abholen, was ein en massive n Mehraufwand mit sich bringe ( Urk. 8/50 S. 8). Zudem müsse er zu Arzt- und Therapiebesuchen hin- und wieder zurückgefahren werden. Er werde ständig angeleitet und überwacht, er benötige eine 1:1 Betreuung. Der von der Beschwerdegegnerin berechnete Mehraufwand von bloss einer Stunde pro Tag falle demnach zu tief aus ( Urk. 8/50 S. 9). 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 5. Februar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom
1. August 2017 bis 3 0. November 2017 ohne Intensivpflegezuschlag sowie vom
1. Dezem ber 2017 bis 3 1. Dezember 2025 (vorbehältlich Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag zusprach ( Urk. 8/2), lagen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 3. 2
Dr. med. Y.___ , Kinderarzt FMH, und l ic . p hil. A.___ , Psychologin ,
von der B.___ AG, stellten i n den Berichten vom 1 4. Juni und 1 7. August 2016 folgende Diag nosen: - ADHS im Sinne eines GgV 404 der IV F90.0 ( Urk. 8/5 / 6) - POS vor d e m 9. Geburtstag ( Urk. 8/5/ 11 )
Dr. Y.___
kreuzte an, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfe leis tung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe ( Urk. 8/5/7) . Die Diagnosestellung erfolgte erstmals am 1 4. Juni 2016 . 3. 3
Dr. med. C.___ , Oberärztin, und MSc D.___, Psychologin, von der p sychiatrischen Klinik E.___
stellten im Arztbericht vom 13. Dezem ber 2016 ( Urk. 8/15) folgende Diagnosen ( S. 1) : - F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens - F 93.0 Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (Ver dachtsdiagnose)
Es wurde angegeben , dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfe leis tung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe (S. 2) . 3. 4
Dr. C.___
und Assistenzarzt F.___ von der psychiatrischen Klinik E.___ gaben im Arztbericht vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 8/32) an, dass die Diagnose hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1 V bereits während des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 1 7. August bis 2 2. Februar 2017 gestellt worden sei (S. 2) . Der jetzige stationäre Aufenthalt habe vo n 1 6. Mai bis 1 3. Juni 2018 gedauert (S. 3). Als benötigte Behandlungen / The rapien des Beschwerdeführers wurde n weiterführende Psychotherapie, Familien therapie, Unterstützung in der Erziehung, u nter U mständen mit begleite nd en Massnahmen , angegeben (S. 2). 3. 5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Abklärungsbericht vom
2 3. Dezember 2020
( Urk. 8/43) aus , dass der Beschwerdeführer in den folgenden Bereichen auf Dritthilfe angewiesen sei und ein invaliditätsbedingter Mehrauf wand bestehe ( S. 3-7 ) :
-
Ankleiden/A uskleiden
seit Dezember 2017
10 Min.
-
Aufstehen/Absitzen/Abliegen
seit Dezember 2015
30 Min.
-
Körperpflege
seit Dezember 2017
20 Min.
-
Fortbewegung
seit Dezember 2012
0 Min.
-
Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuche n
3 Min.
Total Mehraufwand
63 Min. 3. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH , von der k inder- und jugendpsychiatrische n Praxis in H.___
reichte der Beschwerdegegnerin am 1 1. Februar 2021 einen Antrag auf Kostenübernahme von Medikamenten (Melatonin) ein . Beim Beschwerdeführer bestünden starke Einschlafstörungen , die zusätzlich zu Verhal tensauffälligkeiten am Abend führ t en. Die bisherigen Massnahmen hätten keine Verkürzung der Eins chlaflatenz von bis zu 2.5 Stunden erbracht ( Urk. 8/51). 3. 7
In einem weiteren Arztbericht vom 2 9. März 2021 ( Urk. 8/62/6-8) stellt e
Dr. G.___
unter anderem folgende Diagnosen: - Klinisch-psychiatrisches Syndrom: - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10; F90.1) - Chron. Schlafstörungen mit erschwertem Einschlafen sowie Albträu men - seit Jahren bestehende Angstsymptomatik
Dr. G.___ führt e aus, dass der Behandlungsbeginn bei ihm der 2 0. Aug u st 2018 gewesen sei (Ei n tritt in das Schulheim Z.___ am 1 9. August 2018). Die seit langem vorhandenen Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer bestünden seit Eintritt im Schulheim Z.___ in Form einer hyperkinetischen Störung des Sozial verhaltens (oppositionell-verweigernd und provokativ) sowie von Ängsten, verbunden mit Schlafstörungen. Die Schlafstörungen seien unabhängig von der Medikation aufgetreten. Die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers seien seit Ein tritt verstärkt aufgetreten , so dass er abends unbe sprochen nach Hause gehe und am Folgetag wieder ins Schulheim geschickt werden müsse und zu Hause sowie im Schulheim kaum zu führen sei . Symptomatisch bestünden in allen Lebens bereichen durchgehend Auffälligkeiten der Aufmerksamkeits- und Konzentrati onssteuerung, der Überaktivität und der Impulsivität, des Sozialverhaltens mit oppositionell-verweigerndem und provokativ-aggressivem Verhalten sowie viele verschiedene Ängste und Schlafstörungen.
Eine P sychotherapie sei schulheim intern erfolgt bis zum Aus t ritt aus dem Schulheim Ende März 2021. 4. 4.1
Fest steht , dass beim Beschwerdeführer im Juni 2016 ein e
h yperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden ,
Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Körperpflege auf die Hilfe Drit ter angewiesen ist . Umstritten ist der Umfang der erforderlichen Betreuung und ob der Beschwerdeführer
ebenfalls Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag hat. Streiti g und zu prüfen ist sodann auch
der Beginn des Leistungs anspruchs . 4. 2
Hinsichtlich des Bereichs Ankleiden/Auskleiden legte die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 2 3. Dezember 2020 dar, dass der Beschwerdeführer funktionell in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Er benötige dabei aber ein ständiges Anleiten und Ermahnen . Am Morgen benötige man bis zu 60 Minuten, bis er angekleidet sei. Der anrechenbare Mehrwert wurde mit 10 Minuten berück sichtigt ( Urk. 8/43 S. 3).
Bei den berücksichtigten 10 Minuten handelt es sich um den Maximalwert für das Oppositionsverhalten für das An-
und Auskleiden gemäss KSIH, S. 22 4. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt kein en Anlass zu Wei terungen. 4. 3
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt
die Abkl ärungsperson der IV-Stelle fest , dass der Beschwerdeführer mit der Mutter im gleichen Bett schlafe, denn er habe Angst in der Dunkelheit . Die Mutter müsse gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer schlafen gehen. Der Beschwerdeführer wehre sich , ins Bett zu gehen, so dass es oft ca. 01:00 Uhr nachts werde. Er könne nicht ohne die Mutter einschlafen. Im Wohnheim habe er eine Nachtwache, dort sei die Nacht betreuung nur mit einer 1:1 Betreuung möglich. Die Beschwerdegegnerin rech nete einen Mehraufwand von 30 Minuten an ( Urk. 8/43 S. 3 f.). Die Beschwerde gegnerin präzisiert e , dass der Mehraufwand aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei und es sich bei den 30 Minuten um die Maximalpauschale handle ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brach te dage gen vor, dass er im Wohnheim aufgrund seines Schlafverhaltens auf eine Nacht wache angewiesen sei und die Mutter zu Hause diese Funk tion der 1:1 Betreuung übernehme ( Urk. 1 S. 8 ). Die Mutter müsse bis tief in die Nacht warten. Bis der Besch werdeführer einschlafe, vergingen Stunden ( Urk. 8/50 S. 7).
Gemäss KSIH Rz . 8015 liegt eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensver rich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versi cherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2). Verbale Aufforderungen, sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz . 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ablie gen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medi zinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz . 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmäs siges Aufwachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die ver sicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumen tiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz . 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung ( Rz . 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion « Aufstehen » (KSIH Rz . 8017).
Aus den Ausführungen der Parteien und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk. 8/ 43/ 3). Jedoch gestaltet sich das Einschlaf- und Schlafverhalten schwierig. Hinsichtlich Einschlafritual ist zu berücksichtigen, dass die ständige Aufforderung der Mutter und dass die Mutter gleic hzeitig mit ihm schlafen gehen muss,
das übliche Mass an altersentsprechender Betreuung übersteigt . Das wurde entsprechend ebenfalls in den medizinischen Akten geschildert (vgl. Urk. 8/62 /6-8 S. 1 , wonach beim Beschwerdeführer c hronische Schlafstörungen mit erschwer tem Einschlafen sowie Albträumen bestehen ) . Von der Abklärungsperson der IV-Stelle wurde das Einschlafritual im Bericht mit 30 Minuten pauschal
anerkannt ( Urk. 8/43 S. 4) . Nun wurde in der Verfügung ausgeführt, dass im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen die Maximalpauschale einzig aufgrund des Opposi ti onsverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei ( Urk. 2 S. 2). Das steht im Widerspruch zu r Aussage im Abklärungsbericht , wonach eine Ein schrän kung beim Schlafritual besteht .
Gemäss Anhang IV KSIH kann beim Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen ab 10 Jahren ein Maximalwert von 30 Minuten berücksichtigt werden. Zudem besteht ein Zusatz für Oppositionsverhalten ab 10 Jahren von ebenfalls 30 Minu ten sowie ein weiterer Zusatz für Einschlafrituale nach effektivem Aufwand, maximal 60 Minuten , und schliesslich ein weiterer Zusatzaufwand in der Nacht (medizinisch bedingt) fürs A ufstehen, B eruhigen von maximal 30 Minuten . Insgesamt können in diesem Lebensbereich somit maximal zwei Stunden und 30 Minuten
als Mehraufwand angerechnet werden (KSIH S. 225).
Bezüglich Einschlafritual wurde im Abklärungsbericht nachvollziehbar dargelegt, dass d er Beschwerdeführer zu Hause im gleichen Bett mit seiner Mutter schlafe . Ohne sie könne er nicht einschlafen.
Der behandelnde Arzt Dr. G.___
hielt
fest , dass das Einschlafen teilweise bis zu 2.5 Stunden dauere ( Urk. 8/51).
Der Beschwerdeführer macht übereinstimmend geltend, dass Stunden vergehen, bis er einschlafe ( Urk. 1 S. 8). Die B eschwerdegegnerin
berücksichtigte
lediglich das Oppositionsverhalten mit 30 Minuten, was den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht wird .
Insgesamt dürfte der Aufwand allein für das Einschlafritual gestützt auf die Aussage n des behandelnden Arztes, der Abklärungsperson und des Beschwerdeführers wohl deutlich über einer Stunde liegen, weshalb für das Ein schlafritual (samt Aufwand für das Zu-Bett-Gehen) der Maximalwert von 60 Minuten anzurechnen ist . Neben dem Einschlafritual ist ebenfalls das Opposi t i onsverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen . Der Beschwerdeführer wehre sich , ins Bett zu gehen, so dass es oft 01.00 Uhr werde, bis er ins Bett gehe. Dieses
Verhalten ist unter dem A s p ekt des Oppositionsverhalten s zu würdigen. Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Maximalpauschale von (zusätz lich) 30 Minuten erschein t angesichts der Schilderunge n im Abklärung sbericht als angemessen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten 1:1 Betreuung durch die Mutter in der Nacht gilt es zu beachten, dass diese Zeit üblicherweise
unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist und nicht im Rahmen der Teilfunktion «Aufstehen» (Urteil des B un des gerichts 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4.2 mit Hinweisen) . Vorliegend genügt die Anwesenheit der Mutter in der Nacht zur Beruhigung der Situation bei Aufwachen des Beschwerdeführers, weshalb sich keine weitere Anrechnung rechtfertigt (zu den Voraussetzungen einer Anrechnung vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_533/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.6) . Demnach ist für das Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein Mehraufwand von insgesamt 90 Minuten (60 Minuten + 30 Minuten; vgl. KSIH S. 225) anzurechnen. 4. 4
Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege legt e die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 2 3. Dezember 2020 dar, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim selber pflege, jedoch mit Anleitung und Ermahnungen. Zu Hause unterstütz e ihn die Mutter, denn er trock n e sich nur ungenügend ab, kämme sich die Haare nicht und auch das Zähneputzen sei nur unzureichend. Es werde jedoch nicht mehr nachgeputzt. Er könne sich funktionell kämmen und auch pflegen. Man habe jedoch viele Diskussionen zu Hause. Die ständigen Ermahnungen und das Oppositionsverhalten überstiegen die übliche Kontrolle. Hie r für wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten angerechnet ( Urk. 8/43 S. 4).
Diese Einschätzung ist plausibel. De r Beschwerdeführer ist funktione l l in der Lage, sich zu pflegen, so muss er das im Schulheim auch selbständig und ohne direkte Hilfe erledig en . Bei den angerechneten 20 Minuten handelt es sich um den Maximalwert für das Oppositionsverhalten (KSIH S. 227). Die Einwendung des Beschwerdeführers, bereits das Zähneputzen dauere 3 x 3 Minuten pro Tag , ist nicht massgebend, da die Mutter die Zähne nicht mehr nachputzt und folglich auch kein Mehraufwand resultiert. 4. 5
Was den Bereich Fortbewegung betrifft, hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer selbständi g mit einem Direktzug von I.___ nach Z.___ reisen kö nne. Müsse er aber in H.___ umsteigen, so verweigere er das alleinige Reisen und müsse bis nach H.___ gebracht werden. Bei Dunkelheit müsse er in Z.___ abgeholt werden. Zudem bereite die soziale Interaktion dem Beschwerde führer Schwierigkeiten. Die Einschränkung in diesem Lebensbereich wurde von der Beschwerdegegnerin bejaht , jedoch wurde kein Mehraufwand angerechnet ( Urk. 8/43 S. 5) .
Diese Beurteilung ist
nachvollziehbar. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im Rahmen der Schadenminderungspflicht die direk te Zugverbindung zwischen I.___ und Z.___ zu wählen. Auch die Betreuer des Schulheims gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. So wurde er ca. einmal pro Monat ohne Begleitung nach Hause geschickt ( Urk. 8/43 S. 2). Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Dunkelheit das alleinige Reisen verweiger t , ist zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen nur der Mehraufwand an Betreuung im Vergl eich zu nichtbehinderten Minder jähri gen gleichen Alters angerechnet werden kann (Art. 39 Abs. 2 IVV). Im Alter von 13 Jahren ist es auch als gesundes Kind plausibel, dass man in der Dunkelheit nicht alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen möchte. Insofern besteht beim Abholen des Beschwerdeführers im Wohnheim bei Dunkelheit kein Mehr aufwand gegenüber gesunden Minderjährigen gleichen Alters. Mit Anerkennung der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Bereich Fortbeweg ung ohne Mehraufwand wurde dieser Lebensbereich somit angemessen gewürdigt. 4. 6
Betreffend Grund- und Behandlungspflege erklärte die Abklärungsperson der IV-Stelle, dass die Medikamentenverabreichung durch die Mutter nach Bedarf erfolge, es wurde kein Mehraufwand angerechnet ( Urk. 8/43 S. 6). Der Beschwer deführer liess dagegen vorbringen, dass die Medikamente von der Mutter zurecht gelegt und verabreicht werden müssen, womit ein Mehraufwand bestehe ( Urk. 1 S. 9).
Da d ie Medikamenteneinnahme erst im Alter von 15 Jahren als selbständig mög lich
angenommen wird (KSIH S. 219), ist kein Mehraufwand zu berücksich tigen .
Hinsichtlich Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen finden gemäss Abklä rungsperson der IV vier Standortgespräche pro Jahr beim Psychiater statt (90 Minuten Wegzeit , 120 Minuten Gespräch ,
Urk. 8/43 S. 6).
Es wurden dement spre chend 3 Minuten Mehraufwand pro Tag berücksichtigt.
Diese Berechnung ist nachvollziehbar. Daran änder n die Angaben des Beschwer deführers, wonach er in ständiger ambulanter Behandlung sei und die Eltern ihn hin- und wieder zurückfahren müssen, nichts. Die ambula n te Behandlung (Psy chotherapie) fand schulheimintern statt (vgl. Urk. 8/62 S. 6), womit sich kein zeit licher Mehraufwand für die Eltern ergibt. Dasselbe gilt für die vom Beschwerde führer vorgebrachte n stationäre n Behandlung en , so entfällt dort per se eine Begleitung. Der Austritt aus dem Schulheim erfolgte am 1 3. März 2021 ( Urk. 1 S. 11) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überpr ü f u ngsbefugnis bildet. 4. 7
Betreffend persönliche Überwachung verneinte die Beschwerdegegnerin die Notw e ndigkeit einer solchen . Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer sich im Wohnheim frei bewegen dürfe. Er entferne sich nicht vo m Wohnheim und auch zu Hause verlasse er die Wohnung nicht alleine. Das Schulheim gerate bei der Betreuung oft an sein Limit. Den Schulweg könne der Beschwerdeführer selbstän dig meistern . Sein Verhalten erfordere zwar viel Aufmerksamkeit und Geduld, es handle sich aber nicht um eine Überwachung im Sinne der IV ( Urk. 8/43 S. 7). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in der Nacht eine 1:1 Betreu ung benötige , die im Schulheim durch eine Nachtwache erledigt worden sei ( Urk. 1 S. 10) . Er habe am 1 3. März 2021 das Schulheim definitiv verlassen müssen ( Urk. 1 S. 11, Urk. 3/4) .
Zu Hause übernehme die Mutter seither die
Rolle als Nachtwache ( Urk. 1 S. 11).
Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit . b und Abs. 3 lit . b IVV), welche auch beim Intensivpflegezuschlag relevant ist (Art. 39 Abs. 3 IVV), ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen).
Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychi schen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrschein lichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist beispielsweise erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absen zen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität auf weisen. « Dauernd » heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person beispielsweise Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung not wendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2 mit Hin weisen).
Bei behinderten Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV ). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürf tigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen. Danach ist die persönliche Überwachung vor dem 6. Altersjahr in der Regel nicht in Betracht zu ziehen; die Überwachung kann jedoch bei Kindern mit frühkindlichem Autismus sowie Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie je nach Schwere grad und Situation schon ab vier Jahren anerkannt werden und bei Erstickungs gefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab Beginn zu berücksich tigen. Bei Atemproblemen ist die Überwachung nicht zwingend, sondern abhängig vom Schweregrad und Anwendbarkeit nicht personeller Massnahmen (Monitoring etc.) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Okto ber 2021 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).
Die
Auffas s ung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden . Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim frei bewegen darf und er bei unangemessene m Verhalten ohne Begleitung nach Hause geschickt wird, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist , sich in der Mobilität zurecht zufinden , und diesbezüglich auf keine Überwachung angewiesen ist . Zu Hause muss er ebenfalls nicht ständig überwacht werden , so verlässt er beispielsweise das Haus nicht von sich aus . Der behandelnden Arzt Dr. G.___ hat sodann – entgegen der Aussage des Beschwerdeführers – festgehalten, dass beim Beschwer deführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht ( Urk. 8/62 S. 8). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand der Nachtwache im Schulheim bzw. der «1:1 Betreuung» der Mutter während der Nacht kann ebenfalls nicht als persön liche Überwachung gewertet werden.
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe nd Nachtwache im Schulheim betre ff en , so ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag Minder jähriger in erster Linie die Verhältnisse zu Hause massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 9). Das Schlafverhalten des Beschwerdeführers und die damit v erbunden e direkte und indirekte Hilfe der Mutter (Anweisungen Zubett zu gehen, Anwesenheit während dem Einschlafen etc.) wurde n bereits unter dem Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen als Teil der Einschlafrituale und des Oppositionsverhalten s berücksichtigt ( vgl. oben
Rz . 4.1.2 ) und können somit bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4.2; KSIH Rz . 8035) . Der durchaus belastende Umstand, dass der Beschwerdeführer im gleichen Bett mit der Mutter s chlä f t , kann ebenfalls nicht als dauernde persönliche Überwachung qualifiziert werden. Damit eine per sönliche Überwachung angenommen werden kann, muss diese ein gewisses Mass an Intensität aufweisen ( Rz . 8035 KSIH). Beim Schlafen im gleichen Bett mit der Mutter handelt sich jedoch lediglich um eine passive Anwesenheit der Mutter, nicht aber um eine eigentliche Überwachung stätigkeit , da die Mutter ebenfalls schläft. D ass d e r B eschwerdeführer aufgrund seiner Angst auf die Nähe der Mutter angewiesen ist, ist verständlich. D iese Nähe erreicht aber nicht das erforderliche Mass an Intensität , um als eigentliche Überwachung durch die Mutter gelten zu können .
Zusammengefasst benötigt der Beschwerdeführer somit keine dauernde persönliche Überwachung. 4. 8
Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer somit eines täglichen invaliditätsbe ding ten Betreuungsaufwandes von zwei Stunden und drei Minuten. Er hat folg lich keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da der Betreuungs aufwand unter vier Stunden liegt (vgl. E. 1.3). 5. 5.1
Es bleibt zu prüfen, welcher der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn der Hilflosenentschädigung
ist bzw. ab wann die Anmeldung als erfolgt betrach tet werden kann . 5.2
D ie Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht ab August 2017 und auf eine Hilfslosenentschädigung mittel ab Dezember 2017 festgelegt ( Urk. 2 S. 4) . Die erstmalige Anmeldung erfolgte am 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/1), das explizite Gesuch um Hilflosenentschädigung am 2 0. November 2020 (Urk. 8/37).
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, Dr. Y.___ habe bereits in sei nem Arztbericht vom 1 7. August 2016 angegeben, dass beim Beschwerdeführer ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung bestehe im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Im Arztbericht vom 1 3. Dezember 2016 bestätige dies Dr. C.___ ebenfalls ( Urk. 2 Rz . 6.6), weshalb der Beginn des Leistungsanspruchs spätestens der 1. Dezember 2016 sei. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass im Arztbericht von D r. Y.___
vom August 2016 keine Rückschlüsse auf einen erhöhten B edarf in den allgemeinen Lebensverrichtungen abgeleitet werden könn t e n . Aus diesem Grund habe aufgrund der damaligen Angaben kein Anlass bestanden, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Amtes wegen zu prüfen. Im Arztbericht vom August 2018 seien weiterführende Massnahmen erwähnt w orden , unter anderem die Unterstützung in der Erziehung mit begleitenden Massnahmen. Dies hätte eine Abklärung von Amtes wegen zur Folge haben sollen und werde somit von der Invalidenversicherung als Anmeldedatum herangezogen ( Urk. 2 S. 2) . 5.3 5.3.1
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 48 Abs. 1 IVG). 5.3.2
Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstre cken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachver halt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten i m Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3.3
Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind d ie Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären. Die Beratung wird grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Per s on hin erfolgen. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzu nehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N
41 zu Art. 27 ATSG) .
Gemäss BGE
131 V 472
E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrneh mun g der Schadenminderungspflicht . Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Ev entualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durch schnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich allfälli ger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet ( BGE 133 V 249
E. 7.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Ma i 2021 E. 5.1).
Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E . 7.2). 5.4
Aus d en Akten geht hervor, dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung am 1 5. Juli 2016 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 erfolgte ( Urk. 8/1). Ausführungen betreffend Hilflo sigkeit des Beschwerdeführers finden sich in der Anmeldung nicht. Allein aus dem Vorhandensein des Geburtsgebrechen s
Ziffer 404 ergeben sich noch keine Hinweise auf eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers . Somit scheidet die Anmel dung vom 1 5. Juli 2016 von vornherein aus, um als relevantes Anmeldedatum für die Hilflos ene ntschädigung herangezogen zu werden.
Dr. Y.___
kreuzte auf dem Formular Arztbericht vom 17. August 2016 die Frage 1.8 «Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder per sönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters?» mit « Ja » an und gab « seit Geburt » an ( Urk. 8/5 S. 7) . Im beigelegten Fragebogen zum i nfantilen POS vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 8/5/8-12) finden sich keine Hinweise auf eine m ögliche Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Insbe son dere lag die Intelligenz im Durchschnitt ( Urk. 8/13), womit nicht auf einen Ent wicklungsrückstand und eine damit verbundene Hilflosigkeit des Beschwer de führer s hätte geschlossen werden können . Bei dieser Sachlage unterlag
die Beschwerdegegnerin
demnach keine r Aufklärungs- oder Beratungspflicht , da zu wenig Anhaltspunkte für eine mögliche Hilflosigkeit vorhanden waren . Aus denselben Gründen kann das Eingangsdatum des Arztberichts auch nicht als Anmeldedatum
für eine Hilflosenentschädigung
gedeutet werden.
Auch dem Arztbericht von Dr. C.___
vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 8/15) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit vorliegen könnte . Zwar wurde erwähnt, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers auf den Schulbesuch auswirk e , indem er viel Struktur und Unterstützung im A lltag benötigt e . Das ist im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nachvollziehbar. Dieser Umstand bedeute t aber nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist .
Erst im
Arztbericht vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 8/32; Eingangsdatum 1 0. August 2018) fanden sich erstmals Anzeichen f ür ein e mög liche Hilflosigkeit. So wurde von Dr. C.___
festgehalten, dass es wiederholt zu eskalierenden Situationen gekommen ist, die oft eine 1:1 Betreuung erforderlich gemacht haben.
Der Beschwerdeführer war nicht mehr beschulbar
gewesen (S. 3). Zudem wurde im Ve rgleich zum Arztbericht vom 13. Dezember 2016 neu erwähnt , dass nun Unterstützung in der Erziehung mit begleitenden Massnahmen notwendig war en
( S. 2 ).
Die Prognose war nun nur noch «vorsichtig positiv» (S. 4) . Insofern h at erst zu diesem Zeitpunkt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin bestanden, womit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen ( Art. 43 ATSG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Erhalt des Arztberichtes vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum 1 0. August 2018) als Antragsdatum herangezogen hat. Zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass der Beginn des Wartejahres der 1. Dezember 2015 ist ( Urk. 8/43 S. 7) . Folglich handelt es sich um eine verspätete Anmeldung, womit die Hilf losenentschädigung
nur für die vorangegangenen zwölf Monate ( ab 1. August 2017)
nachzuzahlen ist ( Art. 48 Abs. 1 IVG). 6 .
Zusammengefasst ist somit der von der Beschwerdegegnerin verfügte Anspruch auf Entschädigung wegen leicht er Hilflosigkeit ab 1. August 2017 ohne Intensiv pflegezuschlag und wegen mittlerer Hilflosigkeit ab
1. Dezember 2017 ohne Intensivpflegezuschlag nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 7 . 7 .1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00. --
anzu setzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone