Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren
1969, meldete sich am 18. Dezember
2015 unter Hinweis auf eine bei einem Unfall zugezogene Wirbelsäule nschädigung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Suva ein (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/17) und stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2017 in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 9/20). Nachdem der Versicherte da gegen am 16. Mai 2017 Einwände (Urk. 9/22; Einwandergänzung vom 19. Juni 2017, Urk. 9/27) erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 15. März
2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36) und reichte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 9/40) . Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/45). Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2018 Einwände (Urk. 9/46; Einwandergänzung vom 10. Oktober 2018, Urk. 9/48), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 9/52-55), zu denen der Versicherte unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 9/62-63) am 20. Mai (Urk. 9/61) und 3. Juli
20 19 (Urk. 9/64) Stellung nahm.
Am 7. August 2019 wurde der Versicherte zur Eingliederungsberatung eingeladen (Urk. 9/65) und mit Mitteilung vom 29. August 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 9/66).
Am 30. Januar 2020 ordnete die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (Urk. 9/77), welche durch Ärzte des Begutachtungsinstituts Y.___
vorgenommen wurde (Gutachten vom 11. August 2020, Urk. 9/86). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. November
2020 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/90), was sie, nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2020 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/93; Ein wand er gänzung vom 13. Januar
2021, Urk. 9/96), mit Verfügung vom 25. Februar 2021 bestätigte (Urk. 9/99 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 25. Februar
2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte ergänzende Abklärungen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetzt über die Invalidenversiche rung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Be urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids einge tretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes ge richts 9C_351/2020 vom 21. September
2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen mit der Begrün dung (Urk. 2), gemäss dem eingeholten Gutachten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben (S. 1
unten). Der Beschwerdeführer habe v or der Einreise in die Schweiz verschied ene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt . In der Schweiz sei er nur für kurze Zeit als Maschinenführer tätig gewesen, weshalb er als Hilfsarbeiter zu quali fizieren sei (S. 2 oben). Bei einem Arbeitspensum von 80 % liege die Erwerbs einbusse bezie hungsweise der Invaliditätsgrad bei 20 %, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf Eingliederungsmassnahmen bestünden (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), gemäss sei nem behandelnden Psychiater leide er an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) mit chroni scher Schmerzsymptomatik, weshalb ihm aus psychiatrischer S icht lediglich eine Tätigkeit von maximal 40-50 % zumutbar sei (S. 4 Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter habe sich mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psy chiaters nicht auseinandergesetzt, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar sei (S. 7 Ziff. 5). Als Grundlage zur Berechnung der Erwerbseinbusse sei der Verdienst als Betontrennfachmann heranzuziehen, womit der Invaliditäts grad allein schon deshalb weit über 20 % liege (S. 4 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Leistungsanspruchs im Juni 2017 derart ver schlechtert hat, dass dieser nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung hat. 3. 3.1
Laut Feststellungsblatt vom 11. Juli 2017 (Urk. 9/29) stützte die Beschwerdegeg nerin den gleichentags ergangenen leistungsabweisenden Entscheid (vgl. Urk. 9/30) auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 3. April
2017 (S. 2; vgl. untenstehende E. 3.2). 3. 2 3.2.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 21. Februar bis 28. März 2017 stationär in der Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 3. April 2017 (Urk. 9/26 = Urk. 9/55) wurden folgende (hier verkürzt dargestellte) Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - Berstungsspaltfraktur LWK3 nach Sturz aus zirka 2-3 m Höhe a m 19. März 2015 beim Arbeiten auf dem Balkon - Pro c essus
spinosi BWK4-6-Fraktur - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) - Status nach Cholezystitis mit - laparaskopischer
Cholecystektomie am 20. September 2016
Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren eine Berstungsfraktur des LWK3 sowie Frakturen der Pro c essus
spinosi BWK4- 6 erlitten, es seien eine dorsale Spon dylodese LWK2-4, eine Diskektomie L2/3 und L3/4 bei Korpektomie LWK3 sowie eine Cage- Spondylodese LWK2-4 erfolgt. Vor gut einem Jahr sei das Osteosyn thesematerial entfernt worden. Im weiteren Verlauf habe sich MR tomo gra phisch eine in den Spinalkanal verlagerte Hinterkante mit mässiggradiger Spinalkanal stenose und rezessaler Verlagerung der Wurzel L3 beidseits gezeigt, von neuro logischer Seite sei eine sensible Radikulopathie L3 links festgestellt worden. Eine Nervenwurzelblockade L3 links vor 9 Monaten habe keine wesent li che Verbesse rung der Schmerzen gebracht. Aktuell zeige sich MR-tomo graphisch ein unver änderter Befund. Der Beschwerdeführer berichte über seit Herbst 2016 zuneh mende Schmerzen mit Ausweitung auf die obere linke Körper- und Gesichtshälfte. Während des Aufenthal t s sei die Erarbeitung von Aktivitäts zielen nur mit nam ha ft er Unterstützung möglich gewesen. Trotz regelmässiger edukativer Gespräche mit Information über die Wichtigkeit der Kräftigung der Rumpfmuskulatur habe keine wesentliche Veränderung des maladaptiven Schmerz verhaltens bewirkt werden können. Bei den Belas tungs tests habe sich der Beschwerdeführer im Rah men des Zumutbaren leistungsbereit gezeigt.
Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen l a sse sich mit den objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bild geben den Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Bei Angabe einer Zu nahme explizit auch der in den vorderen linken Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen seit Herbst
2016 und aktuell auffälligem Lasègue -Test, vor allem links, sowie unter Berücksichtigung des MRI Befundes sei eine erneute Vorstellung beim Operateur im Uni versitäts spital A.___ zu empfehlen. Sollten sich da bei keine neuen Erkenntnisse ergeben, könne von einem stationären Zustand aus gegangen werden (S. 4 Mitte) .
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Schläge und Vibrationsbelastung und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen seien zu 100 % zumutbar (S. 3 oben). 3.2.2
Die Fachleute der Rehaklinik Z.___ führten weiter aus, a nlässlich des letzten Aufenthalts im Jahr 2016 (vgl. Urk. 9/17/81-90) sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, aktuell in Remission befindlich (F43.22), diagnostiziert worden. Eigenanamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine «Nerven» seit der Gallenblasenentfernung und der Lungener krankung überstrapaziert seien. Aufgrund der zusätzlichen Ereignisse habe er sich nach dem Austritt erneut mit seiner gesundheitlichen Problematik auseinander gesetzt. Vor Angst, sich erneut zu verletzen, getraue er sich nicht, seinen Rücken zu belasten (S. 4 oben). Gedanklich beschäftige er sich hauptsächlich mit seinen Schmerzen, er könne sich nicht von den negativen Gedanken distanzieren. Er gebe an, dass er vermehrt verunsichert und reizbar sei. Zudem habe das Gefühl, wertlos zu sein, zugenommen. Des Weiteren habe er über Sorgen um das finan zielle Wohlergehen seiner Familie berichtet. Es bestehe eine Grübelneigung auf grund der körperlichen Beschwerden, eine mittelgradige innere Unruhe, eine ge reizte Stimmungslage, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie ein Antriebsmangel. Zudem seien eine negative Zukunftsperspektive sowie psychosoziale Belastungen aufgrund der sozioökonomischen Faktoren vorhanden. Der Beschwerdeführer habe während der Rehabilitation wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt. Seine psychische Verfassung sei bis zum Austritt unverändert gewesen.
In der Zusam menschau handle es sich aufgrund der anhaltenden Schmerzen und einer ausge prägten Besorgnis um das Schmerzgeschehen um eine Chronifizierung der Schmerzen, was diagnostisch auf eine chronische Schmerzstörung hindeute. Auch könne aufgrund der frei flottierenden Angst mit depressiver Auslenkung eine Angst- und depressive Störung, gemischt, diagnostiziert werden (S. 4 oben).
Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen; S. 2 unten). 3. 3
Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ fand die empfohlene Untersu chung im Universitätsspital A.___, Klinik für Unfallchirurgie, statt. Die untersuchenden Ärzte berich teten am 12. Mai 2017 (Urk. 9/26/13-14), von der Operation am Rücken her sei eine definitive Frakturheilung vorhanden, es bestünden jedoch weiterhin Schmer zen lumbal und in die linke Extremität ziehend. Es sei davon auszugehen, dass e s aufgrund der Schmerzproblematik zu einer Haltungsveränderung gekommen sei. Dadurch sei es zu einer zunehmenden Verspannung und Verkürzung der Mus kulatur gekommen. Zudem bestehe eine nach ventral gerichtete Fehlhaltung im Rücken, was zu einer dauerhaften Dehnung der Rückenmuskulatur und so zu weiter persistierenden Schmerzen führe. Dadurch komme es auch zu einer Ver steifung und Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremitäten und dadurch zu Schmerzen. Bisherige Versuche von Infiltrationen seien nur kurzfristig erfolg reich gewesen und hätten keine langfristige Verbesserung gebracht. Eine Indika tion zur Operation bestehe aktuell nicht. Es soll te der Ausbau der Physiotherapie und eine Anpassung an eine orthopädische Fussbettung nach Mass beidseits er folgen (S. 2 Mitte) . 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar: 4.2
Am 23. August 2017 berichteten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital A.___ (Urk. 9/40/29-30), es zeige sich e ine unveränderte klinische Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein zu den Zehen, die keinem bestimmten Dermatom zugewiesen werden könnten. Die Phy siotherapie und Fussbettung nach Mass hätten keine Verbesserung gebra cht. Bei bestehendem chronischem lumbalen Schmerzsyndrom ohne Besserung unter mehrfachen Infiltrationen und weder Zeichen für eine Nervenkompression im MRI noch für andere degenerativ-entzündliche Ursachen im SPECT/CT vom 8. Mai 2017 werde der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Schmerzsprech stunde überwiesen. Die Behandlung in der Traumatologie sei abgeschlossen (S. 2
Mitte). 4.3
Nach der Erstkonsultation im Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium, am Universitätsspital A.___ berichteten dessen Ärzte am 4. September 2017 (Urk. 9/40/ 26-28), unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Präsentation bestehe ein komplexer Rückenschmerz mit spondy logenen, radikulären und muskulären Komponenten. In der Vergangenheit seien die der Spondylodese anschliessenden Gelenke positiv auf Lokalanästhetika ge testet worden, jedoch ohne nachhaltige Wirkung. Der Vorschlag laute daher, hin sichtlich einer RF-Thermokoagulation die Medial Branches dieser Gelenke noch einmal diagnostisch zu infiltrieren. Falls dies ebenfalls positiv sein sollte, könnte wenigstens die spondylogene Komponente verbessert werden. Bezüglich der neu ropathischen radikulären Komponenten linksseitig könne eine gepulste Radio frequenztherapie zur Therapie der bekannten L3-Problematik (diese Wurzel sei eben falls positiv auf eine LA-Infiltration getestet worden) diskutiert werden. Falls sich dadurch die Schmerzsituation nicht bessern sollte, müss t e die Option der Hin terstrangstimulation besprochen werden (S. 1 Mitte).
Am
27. September, 4. Oktober, 1. und 8. November sowie am 6. Dezember 2017 fanden diagnostische Infiltrationen statt (Urk. 9/40/12-23). Am 6. Februar 2018 (Urk. 9/40/9-11) berichteten die Ärzte, nachdem die Fazettengelenksabklärungen und die Wurzelbehandlung keinen Erfolg gezeigt hätten, sei eine Austestung eines Hinterstrangstimulators i ns Auge zu fassen (S. 1 unten).
Am 28. Januar 2019 wurde berichtet (Urk. 9/54), der Beschwerdeführer leide an einem failed -back- surgery -syndrom (S. 3 Ziff. 2.5). Es fänden einmal monatlich symptomatische Behandlungen statt (S. 2 Ziff. 1.2 und S. 3 Ziff. 2.8).
Am 13. Mai
2019 wurden Fragen des Rechtvertreters des Beschwerdefü hrers (Urk. 9/62/2-3) beantwortet (Urk. 9/62/1): Es liege die Diagnose M96.1 (für Post laminektomie-Syndrom) vor. Zur Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genom men werden, es sei eine gezielte Abklärung zu empfehlen. Die Implantation eines Simulators sei momentan nicht vorgesehen, da das rechtliche Verfahren eine Kontraindikation darstelle. Die Medikamententests hätten ein positives Anspre chen auf Opioide ergeben, was jedoch das Ansprechen auf andere Stoffklassen nicht ausschliesse (vgl. auch Bericht vom 13. Juni 2019, Urk. 9/63). 4. 4
Dr. med. B.___
und Dr. med. C.___, Klinik für Neurologie am Universitätsspital A.___, gaben am 14. März
2018 eine elektrophysiologische Beurteilung bei persi stieren den Rückenschmerzen in das linke Bein ab (Urk. 9/40/6-8) und befanden, dass elek trophysiologisch keine neurologische Ursache für die Be schwerden eruiert wer den könne . MR-tomographisch zeige sich keine Kompression der L3 Wurzel links, so dass bei fehlenden Paresen und seitengleichen Reflexen eine Radikulo pathie L3 mit rein sensiblem Ausfall unwahrscheinlich scheine (S. 2
unten). 4. 5
Dr. med. D.___, Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital A.___,
berichtete am 10. April 2018 (Urk. 9/40/4-5) nach bildgebenden Untersuchungen, verglichen mit den Voruntersuchungen von Februar und März 2017 (vgl. Urk. 9/26 S. 10) liege eine unverändert gering nach dorsal verlagerte Hinterkante LWK3 mit leichtgradiger Spinalkanalstenose und Kontakt zu den Wurzeln L4 rezessal beid seits ohne Hinweis auf eine Kompression vor. Auch sonst bestehe keine Neuro kompression (S. 1 unten). Die Darstellung des Cage Interponates von LWK2-4 bei Status nach Berstungsfraktur von LWK3 sei intakt. Das ventrale und dorsale Alignement sei regelrecht erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine frische Fraktur oder progrediente Sinterung. Es bestehe eine Facettengelenksarthrose LWK1-SWK1 (S. 2 oben). 4.6
Der seit 2 4. April
2017 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 23. April
2018 (Urk. 9/40/1-2) F olgendes (S. 2 oben): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.32) - Status nach Unfall vom 19. März 2015 mit bisher begleitenden Beschwer den
Die depressive Symptomatik habe seit mehr als einem Jahr zugenommen. Der Beschwerdeführer leide unter schlechter Stimmung, sei sehr besorgt betreffend sei ne Zukunft und wirke mit der Situation überfordert (S. 1 Mitte). Er leide unter chronischen Rückenschmerzen, schneller Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leich ten physischen Aktivitäten und zeige eine depressive Symptomatik mit An triebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsschwäche, reduzierte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände etc. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % (S. 1 unten).
Am 23. Dezember
2019 (Urk. 9/74) berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, depressiver Stimmung, Angst, Unsicherheit, und einer Ein- und Dur chschlaf problematik (S. 2 Ziff. 2.2). Er arbeite zu 40 % bei F.___, wobei hierbei von einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 3 Ziff. 3.1). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 40-50 % sei auch langfristig nicht zu erwarten (S. 3 Ziff. 2.7). Aufgrund der depressiven- und Schmerzproblematik sei die Leistungsfähigkeit deutlich bis stark reduziert (S. 4 Ziff. 3.4). 4.7
Dr. med. univ. G.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik am Universitätsspital A.___, äusserte im Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 9/52 = Urk. 9/71) den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; S. 4 oben). Der Beschwerdeführer zeige äusserliche Regungen und Anteilnahme am Inhalt des Gesprächs. Er sei kooperativ und auskunftswillig. Er spreche leise, sei wach, örtlich, zeitlich und zur Person sowie situativ voll orientiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht be einträchtigt. Subjektiv würden Konzentrationsstörungen beklagt. Der formale Ge dankengang sei eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Es bestünden keine in haltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahr nehmung. Die Stimmungslage sei gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit re duziert. Es bestünden keine Ängste, keine Phobien und keine Zwänge. Das Ver halten sei sozial zurückgezogen, der Antrieb und der Schlaf seien reduziert. Der Beschwerdeführer sei klar von suizidalen Gedanken oder Handlungsabsichten distanziert. Es lägen keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung vor (S. 3 Ziff. 2.4). 4.8 4.8 .1
Am 11. August 2020 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ (Urk. 9/86). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit . a): - chronische Beschwerden im dorsalen Beckenabschnitt links samt Gefühls störung am Oberschenkel dieser Seite bei - Status nach Berstungsspaltfraktur LWK3 und Fraktur der D or nfortsätze BWK4/5/6 am 19. März 2015 - Status nach dorsal instrumentierter Spondylodese LWK2-4 mit Anla gerung demineralisierter Knochenmatrix am 20. März 2015 - Status nach retroperitonealer Minilumbotomie links, Diskektomie LWK2 - 4, Korpektomie LWK3, Cage- Spondylodese sowie Anlagerung von Eigenknochen und demineralisierter Knochenmatrix am 31. März 2015 - Status nach Infiltration der I liosak ralgelenke sowie Fazettengel e nke LWK4/5/SWK1 beidseits am 22. Dezember 2015 - Status nach Entfernung der lumbalen, dorsalen Instrumentierung und Infiltration der Iliosakralgelenke mit K e nacort am 21. Januar 2016 - Status nach Nervenwurzelblock L3 links mit Kenacort am 17. Juni 2016 - Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 17. September 2017 - Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 4. Oktober 2017 - Status nach diagnostischer Nervenwurzelblockade L3 links am 1. November 2017 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Nervenwu r zelblockade L3 links am 8. November 2017 - Status nach gepulster Ra d iofrequenztherapie L3 links am 6. Dezember 2017 - Status nach Ketamin -Test am 5. Dezember 2018 - Status nach Lidocain -Test am 9. Januar 2019 - Status nach Ultiva -Test intravenös am 30. Januar 2019 - radiologisch intakte Spondylodese ohne Hinweis auf Neurokompres sion (MRI 5. April 2018 sowie Röntgen vom 9. April 2018 und 20. Mai 2020) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 lit . b): - Verdacht auf kom b iniertes Lungenemphysem und Fibrose gemäss Unter lagen - aktuell klinisch unauffälliger Befund - Status nach laparoskopischer
Cholecystektomie bei Cholezystitis 2016 - anamnestisch Allergie auf Mepivacain 4.8 .2
Aus internistischer Sicht fänden sich retrospektiv gesehen keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer allge meininternistischen Diagnose (S. 25 Ziff. 7.2). 4.8 .3
Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei einschliesslich der geprüften Varianten weit gehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweg lichkeit nach Spondylodese lumbal mässig vermindert und in den übrigen Ab schnitten frei. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit.
Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden. Obwohl der Beschwerdeführer anfangs klar umschriebene Beschwerden an Becken und Oberschenkel der linken Seite beschreibe, zeige sich bereits bei der Palpation ein bezüglich Lokalisation und Intensität ausgeprägtes Schmerzgeschehen, sodass die Berührung im Bereich der Lendenwirbelsäule praktisch nicht mehr toleriert werde. Auch an der linken Schulter bestehe eine massive, unter anderem nonverbal ge äusserte Schmerzhaftigkeit ohne jegliche anatomische Zuordenbarkeit bei jedoch uneingeschränkter Funktion. Der Beschwerdeführer äussere schli esslich eine links seitige hemik o r porelle Beschwerdesymptomatik. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur andauernden und ausgeprägten Schmerzangabe im dorsalen Beckenabschnitt führe, gelinge die forcierte Vor nahme derselben Manöver in sitzender Position ohne jegliche Beschwerdeäusse rung.
Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens. Im Schreiben der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s A.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/17/101-104) habe der Neurologe z war den hochgradigen Verdacht auf eine sensible Radikulopathie L3 links geäussert, doch sei im Bericht der Neurologie des Universitätsspital s A.___ vom 14. März 2018 (vgl. E. 4.4) nach elektrophysiologi scher Untersuchung das Fehlen einer neurologischen Beschwerdeursache doku mentiert worden.
Auf radiologischer Ebene bestünden an der LWS keine Hinweise für Neurokom pression, höhergradige Degeneration oder Implantatversagen .
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die geklagten Beschwer den durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen, elektrophysiologi schen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen liessen. Durchaus nachvoll ziehbar sei eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule nach mittels Spondylodese behandelter Fraktur, doch lasse das letzt lich sehr ausgeweitete Schmerzgeschehen doch an eine nicht-organische Be schwerdeursache denken (S. 43 Ziff. 7.3.1).
Für körperlich mittelsch w ere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich jener auf der Baustelle bestehe aufgrund der Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 46 Ziff. 8.1.1). Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen un ter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes sowie das längere Gehen und Ste hen sollten dabei vermieden werden (S. 47 Ziff. 8.2.1). Es sei von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der am 19. März
2015 erlittenen Rückenverletzung, spätestens aber seit dem 28. April 2016 (Austritt aus der Rehaklinik Z.___ nach dem ersten stationären Aufenthalt, vgl. Urk. 9/17/81-90) von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Ar beitsfähigkeit für genannte Verweisungstätigkeiten auszugehen (S. 47 Ziff. 8.2.5). 4.8 . 4
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit dem Unfall unter Schmerzen und fühle sich nur noch sehr beschränkt arbeitsfähig, wobei es im Laufe der Zeit zu einer Schmerzausbreitung gekommen sei. Das Ausmass der ge klagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlage rung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe Mühe zu akzep tieren, dass er andauernd Schmerzen habe, und fühle sich durch die Schmerzen mehr eingeschränkt, als dass es sich objektivieren l a sse. Aufgrund der körperli chen Beschwerden habe er auch keine richtige Anstellung mehr gefunden und arbeite seit zwei Jahren in einem Teilzeitpensum. Er sei nicht mehr der Haupter nährer der Familie, fühle sich gegenüber seiner Familie minderwertig und schul dig. Er habe vorgängig nie gesundheitliche Probleme gehabt, und es falle ihm sehr schwer, mit den gesundheitlichen Einschränkungen adäquat umzugehen. Er habe sich sozial zurückgezogen und sei etwas unsicher geworden. Er leide unter depressiven Verstimmungen, Minderwertigkeitsgefühlen, leichtgradig ausgepräg ten Ängsten und unter einem sozialen Rückzug. Die psychische Problematik sei im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigenständige depressive Erkrankung müsse daher nicht diagnostiziert werden (S. 32 Ziff. 6.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in angepassten Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer 7-8 Stunden anwesend sein. Aufgrund der Schmerzstörung be stehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ 80 % betrage (S. 34 Ziff. 8.1 und S. 35 Ziff. 8.2).
4.8 .5
A us interdisziplinärer Sicht attestieren die Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 10 Ziff. 4.6.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die tägliche Präsenz von 7-8 Stun den zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzstörung mit etwas erhöhtem Pausenbedarf und gering reduziertem Rendement . Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 80 %. Die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus der psychiatrischen Diagnose (S. 11 Ziff. 4.7). 4.9
Dr. E.___ (vgl. E. 4.5) nahm auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerde führers am 8. Dezember
2020 zum psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ Stellung (Urk. 9/92) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit chronischer Schmerz prob lematik (Rückenschmerzen; S. 1 Ziff. 1). Es lägen Rückenschmerzen, schnelle Er müdbarkeit und Erschöpfung bei leichten physischen Aktivitäten sowie die depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentra tions schwä che, reduzierte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und redu zierte Kon taktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände usw. vor . Der Beschwer de führer leide unter starken Schuldgefühlen gegenüber seiner Familie und es seien Gefühle der Wertlosigkeit vorhanden. Zusätzlich leide er an Durch schlaf problemen und phasenweise latenten suizidalen Gedanken, aber ohne konkrete Pläne (S. 1 Ziff. 2). Neben der medikamentösen Behandlung fänden alle ein bis zwei bis drei Wochen psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche im Einzel setting statt (S. 2 Ziff. 3). Die im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Leistungsfähigkeit sei zu optimistisch und nicht realistisch (S. 2 Ziff. 4). Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 40-50 % auszugehen. Die Ein schränkung sei im Rahmen der Diagnosen beziehungsweise funktionellen Ein schränkungen zu interpretieren (S. 2 Ziff. 5). 5. 5.1
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3), ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, mithin ob ein Revisionsgrund vorliegt. 5.2
In somatischer Hinsicht haben die ausgedehnten Abklärungen am Universitätsspital A.___ keine neuen Erkenntnisse gebracht. Weiterhin lassen sich die demonstrierten physi schen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären. So stellten die Ärzte der Traumatologie des Universitätsspital s A.___ (E. 4.2) fest, dass zwar die Physiotherapie und Fussbettung nach Mass keine Verbesserung gebracht hätten, jedoch im MRI keine Zeichen für eine Nervenkompression und im SPECT/CT keine anderen degenerativ entzündlichen Ursachen hätten gefun den werden können.
Mit der Überweisung in die Schmerzsprechstunde wurde die Behandlung in der Traumatologie abgeschlossen.
Auch die diagnostischen Infiltrationen im Schmerzambulatorium des Universitätsspital s A.___ (E. 4.3) brachte keine objektivierbaren Befunde . Die elektrophysiologische Be ur teilung durch die Neurologen des Universitätsspital s A.___ (E. 4.4) ergab keine neurologische Ursache für die Beschwerden. Die Fachärzte erachteten das Vorliegen einer Radikulopathie L3 bei MR-tomographisch nicht ersichtliche r Kompression der Nervenwurzel L3 und sei tengleichen Reflexen mit rein sensiblem Ausfall als unwahrscheinlich. Bildge bende Untersuchungen ergaben verglichen mit den Voruntersuchungen von Februar/März
2017 gemäss der Einschätzung des Neurochirurgen Dr. D.___ (E. 4.4) unveränderte Verhältnisse ohne Anhaltspunkte für eine frische Fraktur oder eine progrediente Sinterung. Übereinstimmend kam auch der orthopädische Gutachter des Y.___ zum Schluss (E. 4.7.3), dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen, elektrophysiologischen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen liessen. Einzig eine Minderbelast barkeit und Bewegungseinschränkung der unteren Wirbelsäule nach der mittels Spondylodese behandelten Fraktur konnte er nachvollziehen, was zu seinem Schluss führte, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht die ur sprünglich ausgeübte Tätigkeit als Beton trennfachmann nicht mehr, hingegen eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei. Damit deckt sich seine Einschätzung mit derjenigen der Ärzte der Rehaklinik Z.___ vom April 2017 (E. 3.2). 5.3
Was d ie psychische n Beschwerd en betrifft, wurde im psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2) diagnostisch von einer chronischen Schmerz störung oder einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen. Der psy chiatrische Y.___ -Gutachter (E. 4.7.4) diagnostizierte eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41), während der be han delnde Psychiater Dr. E.___ ausgehend von einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie eine r somatoforme n Schmerzstörung mit chronischer Schmerz problematik (F45.4) dem Y.___ -Gutachter vorwirft, die von diesem gestellten Diagnosen seien nicht korrekt (E. 4.8).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass grundsätzlich kein direkter Zusammen hang besteht zwischen Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit bzw. Invalidität. Viel mehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funk tionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvoll ziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 143 V 409 E. 4.2). Keinem der Berichte von Dr. E.___ ist zu entnehmen, zu welchen funktionellen Ein schränkungen die von ihm gestellten Diagnosen führen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe den Be richt von Dr. E.___ vom 8. Dezember
2020 (E. 4.8) zu Unrecht nicht berück sichtigt und der Y.___ -Gutachter habe sich nicht rechtsgenüglich mit dessen ab weichenden Beurteilung auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5), deckt sich der Bericht vom 8. Dezember
2020 (E. 4.8)
bezüglich Diagnosen und Psychostatus mit demjenigen vom 23. April 2018 und bezüglich Arbeitsfähigkeit mit demjeni gen vom 23. Dezember
2019 (E. 4.5) .
D ies e Bericht e
lag en dem Y.___ -Gutachter vor, und dem Gutachten kann hierzu entnommen werden, dass der Beschwerde führer ausser seinen Schmerzen keine anderen somatischen oder vegetativen Symptome beschreibe. In der psychiatrischen Untersuchung sei der Antrieb nicht vermindert gewesen und der Beschwerdeführer habe von leichtgradig ausgepräg ten Ängsten und Schuldgefühlen gesprochen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich alleine in der Öffentlichkeit zu bewegen, er lese gerne und sehe sich Fussballspiele im Fernseher an. Dies seien Hinweise dafür, dass er nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide (Urk. 9/86 S. 34 Ziff. 7.3.3). Damit hat sich der Y.___ -Gutachter rechtsgenüglich mit den Berichten von Dr. E.___ auseinandergesetzt, indem er dessen Feststellungen seinen eige nen gegenüberstellte, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin zum Schluss kam, dass dem neu aufgelegten Bericht des behandelnden Psy chiaters keine wesentlichen neuen Tatsachen zu entnehmen sind. Auffallend ist, dass den Berichten von Dr. E.___ keine Anamnese zugrunde liegt und die auf geführten Symptome nicht näher beschri e ben wurden. Dass er dem Beschwerde führer im Bericht vom 8. Dezember 2020 eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert hat als im Bericht vom 23. April 2018, ohne eine Verbesserung des Psychostatus zu beschreiben, ist überdies nicht nachvollziehbar. Seine Arbeitsfähigkeitsatteste sind demzufolge von den Y.___ -Gutachtern abweichende Einschätzung en, die nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt sind, da von den gegenwär tigen Verhältnissen ausgegangen wurde (Arbeit als MHD-Kontrolleur mit einem Pensum von zuerst 20 und später 40 %). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gut achten gemäss BGE 125
V
351 E.
3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), vermag der Bericht von Dr. E.___ die Feststellungen des Y.___ - Psychiaters nicht in Zweifel zu zie hen . 5.4
Im psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Rücken vor Angst, sich erneut zu verletzen, nicht belaste, er sich gedanklich hauptsächlich mit den Schmerzen befasse und ein Gefühl der Wertlosigkeit empfinde, da er für das finanzielle Wohlergehen der Fami lie nichts mehr beitragen könne. Im Y.___ -Gutachten wurde festgestellt, der Be schwerdeführer fühle sich durch die Schmerzen mehr eingeengt als dass sie sich objektivieren liessen, er fühle sich gegenüber der Familie minderwertig und schuldig und es falle ihm schwer, mit den gesundheitlichen Einschränkungen adäquat umzugehen. Bei vom Beschwerdeführer ähnlich geschildertem Psy chostatus wurde sowohl im Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch im Y.___ Gutachten lediglich von einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus gegangen . Es ist somit davon auszugehen, dass sich auch in psychiatrischer Hin sicht keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes ergeben hat. Unter diesen Umständen kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. E. 1.6) verzichtet werden. 5.5
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder somatisch noch psychia trisch von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszust andes auszu ge hen ist. Da sich aus den Akten kein Hinweis auf eine Änderung im erwerblichen Bereich ergibt und der Beschwerdeführer eine solche auch nicht geltend machte, fehlt es an einem Revisionsgrund. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente damit im Ergebnis zu Recht verneint.
Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 5.6
Insoweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest gestellt hat, dass bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen bestehe, hat sie diesen Anspruch materiell nicht geprüft, sondern die Eingliederungsbemühungen wurden in gegenseitigem Einvernehmen am 29. August
2019 abgeschlossen (Urk. 9/66) . Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich für Eingliederungsmassnahmen wieder anzumelden. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6. 3
Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom
3. Juni 2021 (Urk. 11) geltend gemachte Zeitaufwand von 6.17
Stunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) und der geltend gemachten Baraus lagen von Fr. 69.90 ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen mit Fr. 1'537.20 inklusive Mehrwertsteuer (MWS t) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf §
16 Abs.
4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird mit Fr. 1’537 . 20
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetzt über die Invalidenversiche rung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Be urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids einge tretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 25. Februar
2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte ergänzende Abklärungen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen mit der Begrün dung (Urk. 2), gemäss dem eingeholten Gutachten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben (S. 1
unten). Der Beschwerdeführer habe v or der Einreise in die Schweiz verschied ene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt . In der Schweiz sei er nur für kurze Zeit als Maschinenführer tätig gewesen, weshalb er als Hilfsarbeiter zu quali fizieren sei (S. 2 oben). Bei einem Arbeitspensum von 80 % liege die Erwerbs einbusse bezie hungsweise der Invaliditätsgrad bei 20 %, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf Eingliederungsmassnahmen bestünden (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), gemäss sei nem behandelnden Psychiater leide er an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) mit chroni scher Schmerzsymptomatik, weshalb ihm aus psychiatrischer S icht lediglich eine Tätigkeit von maximal 40-50 % zumutbar sei (S. 4 Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter habe sich mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psy chiaters nicht auseinandergesetzt, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar sei (S. 7 Ziff. 5). Als Grundlage zur Berechnung der Erwerbseinbusse sei der Verdienst als Betontrennfachmann heranzuziehen, womit der Invaliditäts grad allein schon deshalb weit über 20 % liege (S. 4 oben).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Leistungsanspruchs im Juni 2017 derart ver schlechtert hat, dass dieser nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung hat.
E. 3 2 3.2.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 21. Februar bis 28. März 2017 stationär in der Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 3. April 2017 (Urk. 9/26 = Urk. 9/55) wurden folgende (hier verkürzt dargestellte) Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - Berstungsspaltfraktur LWK3 nach Sturz aus zirka 2-3 m Höhe a m 19. März 2015 beim Arbeiten auf dem Balkon - Pro c essus
spinosi BWK4-6-Fraktur - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) - Status nach Cholezystitis mit - laparaskopischer
Cholecystektomie am 20. September 2016
Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren eine Berstungsfraktur des LWK3 sowie Frakturen der Pro c essus
spinosi BWK4-
E. 3.1 Laut Feststellungsblatt vom 11. Juli 2017 (Urk. 9/29) stützte die Beschwerdegeg nerin den gleichentags ergangenen leistungsabweisenden Entscheid (vgl. Urk. 9/30) auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 3. April
2017 (S. 2; vgl. untenstehende E. 3.2).
E. 6 3
Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom
3. Juni 2021 (Urk. 11) geltend gemachte Zeitaufwand von
E. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 6.17 Stunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) und der geltend gemachten Baraus lagen von Fr. 69.90 ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen mit Fr. 1'537.20 inklusive Mehrwertsteuer (MWS t) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf §
16 Abs.
4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird mit Fr. 1’537 . 20
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00213
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 0. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann Habegger Biedermann Rechtsanwälte Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren
1969, meldete sich am 18. Dezember
2015 unter Hinweis auf eine bei einem Unfall zugezogene Wirbelsäule nschädigung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Suva ein (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/17) und stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2017 in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 9/20). Nachdem der Versicherte da gegen am 16. Mai 2017 Einwände (Urk. 9/22; Einwandergänzung vom 19. Juni 2017, Urk. 9/27) erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 15. März
2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36) und reichte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 9/40) . Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/45). Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2018 Einwände (Urk. 9/46; Einwandergänzung vom 10. Oktober 2018, Urk. 9/48), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen vornahm (vgl. Urk. 9/52-55), zu denen der Versicherte unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 9/62-63) am 20. Mai (Urk. 9/61) und 3. Juli
20 19 (Urk. 9/64) Stellung nahm.
Am 7. August 2019 wurde der Versicherte zur Eingliederungsberatung eingeladen (Urk. 9/65) und mit Mitteilung vom 29. August 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 9/66).
Am 30. Januar 2020 ordnete die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (Urk. 9/77), welche durch Ärzte des Begutachtungsinstituts Y.___
vorgenommen wurde (Gutachten vom 11. August 2020, Urk. 9/86). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. November
2020 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/90), was sie, nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2020 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/93; Ein wand er gänzung vom 13. Januar
2021, Urk. 9/96), mit Verfügung vom 25. Februar 2021 bestätigte (Urk. 9/99 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 25. Februar
2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte ergänzende Abklärungen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetzt über die Invalidenversiche rung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Be urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids einge tretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes ge richts 9C_351/2020 vom 21. September
2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen mit der Begrün dung (Urk. 2), gemäss dem eingeholten Gutachten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben (S. 1
unten). Der Beschwerdeführer habe v or der Einreise in die Schweiz verschied ene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt . In der Schweiz sei er nur für kurze Zeit als Maschinenführer tätig gewesen, weshalb er als Hilfsarbeiter zu quali fizieren sei (S. 2 oben). Bei einem Arbeitspensum von 80 % liege die Erwerbs einbusse bezie hungsweise der Invaliditätsgrad bei 20 %, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf Eingliederungsmassnahmen bestünden (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), gemäss sei nem behandelnden Psychiater leide er an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) mit chroni scher Schmerzsymptomatik, weshalb ihm aus psychiatrischer S icht lediglich eine Tätigkeit von maximal 40-50 % zumutbar sei (S. 4 Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter habe sich mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psy chiaters nicht auseinandergesetzt, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar sei (S. 7 Ziff. 5). Als Grundlage zur Berechnung der Erwerbseinbusse sei der Verdienst als Betontrennfachmann heranzuziehen, womit der Invaliditäts grad allein schon deshalb weit über 20 % liege (S. 4 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Leistungsanspruchs im Juni 2017 derart ver schlechtert hat, dass dieser nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung hat. 3. 3.1
Laut Feststellungsblatt vom 11. Juli 2017 (Urk. 9/29) stützte die Beschwerdegeg nerin den gleichentags ergangenen leistungsabweisenden Entscheid (vgl. Urk. 9/30) auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 3. April
2017 (S. 2; vgl. untenstehende E. 3.2). 3. 2 3.2.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 21. Februar bis 28. März 2017 stationär in der Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 3. April 2017 (Urk. 9/26 = Urk. 9/55) wurden folgende (hier verkürzt dargestellte) Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - Berstungsspaltfraktur LWK3 nach Sturz aus zirka 2-3 m Höhe a m 19. März 2015 beim Arbeiten auf dem Balkon - Pro c essus
spinosi BWK4-6-Fraktur - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) - Status nach Cholezystitis mit - laparaskopischer
Cholecystektomie am 20. September 2016
Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren eine Berstungsfraktur des LWK3 sowie Frakturen der Pro c essus
spinosi BWK4- 6 erlitten, es seien eine dorsale Spon dylodese LWK2-4, eine Diskektomie L2/3 und L3/4 bei Korpektomie LWK3 sowie eine Cage- Spondylodese LWK2-4 erfolgt. Vor gut einem Jahr sei das Osteosyn thesematerial entfernt worden. Im weiteren Verlauf habe sich MR tomo gra phisch eine in den Spinalkanal verlagerte Hinterkante mit mässiggradiger Spinalkanal stenose und rezessaler Verlagerung der Wurzel L3 beidseits gezeigt, von neuro logischer Seite sei eine sensible Radikulopathie L3 links festgestellt worden. Eine Nervenwurzelblockade L3 links vor 9 Monaten habe keine wesent li che Verbesse rung der Schmerzen gebracht. Aktuell zeige sich MR-tomo graphisch ein unver änderter Befund. Der Beschwerdeführer berichte über seit Herbst 2016 zuneh mende Schmerzen mit Ausweitung auf die obere linke Körper- und Gesichtshälfte. Während des Aufenthal t s sei die Erarbeitung von Aktivitäts zielen nur mit nam ha ft er Unterstützung möglich gewesen. Trotz regelmässiger edukativer Gespräche mit Information über die Wichtigkeit der Kräftigung der Rumpfmuskulatur habe keine wesentliche Veränderung des maladaptiven Schmerz verhaltens bewirkt werden können. Bei den Belas tungs tests habe sich der Beschwerdeführer im Rah men des Zumutbaren leistungsbereit gezeigt.
Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen l a sse sich mit den objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bild geben den Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Bei Angabe einer Zu nahme explizit auch der in den vorderen linken Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen seit Herbst
2016 und aktuell auffälligem Lasègue -Test, vor allem links, sowie unter Berücksichtigung des MRI Befundes sei eine erneute Vorstellung beim Operateur im Uni versitäts spital A.___ zu empfehlen. Sollten sich da bei keine neuen Erkenntnisse ergeben, könne von einem stationären Zustand aus gegangen werden (S. 4 Mitte) .
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Schläge und Vibrationsbelastung und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen seien zu 100 % zumutbar (S. 3 oben). 3.2.2
Die Fachleute der Rehaklinik Z.___ führten weiter aus, a nlässlich des letzten Aufenthalts im Jahr 2016 (vgl. Urk. 9/17/81-90) sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, aktuell in Remission befindlich (F43.22), diagnostiziert worden. Eigenanamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine «Nerven» seit der Gallenblasenentfernung und der Lungener krankung überstrapaziert seien. Aufgrund der zusätzlichen Ereignisse habe er sich nach dem Austritt erneut mit seiner gesundheitlichen Problematik auseinander gesetzt. Vor Angst, sich erneut zu verletzen, getraue er sich nicht, seinen Rücken zu belasten (S. 4 oben). Gedanklich beschäftige er sich hauptsächlich mit seinen Schmerzen, er könne sich nicht von den negativen Gedanken distanzieren. Er gebe an, dass er vermehrt verunsichert und reizbar sei. Zudem habe das Gefühl, wertlos zu sein, zugenommen. Des Weiteren habe er über Sorgen um das finan zielle Wohlergehen seiner Familie berichtet. Es bestehe eine Grübelneigung auf grund der körperlichen Beschwerden, eine mittelgradige innere Unruhe, eine ge reizte Stimmungslage, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie ein Antriebsmangel. Zudem seien eine negative Zukunftsperspektive sowie psychosoziale Belastungen aufgrund der sozioökonomischen Faktoren vorhanden. Der Beschwerdeführer habe während der Rehabilitation wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt. Seine psychische Verfassung sei bis zum Austritt unverändert gewesen.
In der Zusam menschau handle es sich aufgrund der anhaltenden Schmerzen und einer ausge prägten Besorgnis um das Schmerzgeschehen um eine Chronifizierung der Schmerzen, was diagnostisch auf eine chronische Schmerzstörung hindeute. Auch könne aufgrund der frei flottierenden Angst mit depressiver Auslenkung eine Angst- und depressive Störung, gemischt, diagnostiziert werden (S. 4 oben).
Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen; S. 2 unten). 3. 3
Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ fand die empfohlene Untersu chung im Universitätsspital A.___, Klinik für Unfallchirurgie, statt. Die untersuchenden Ärzte berich teten am 12. Mai 2017 (Urk. 9/26/13-14), von der Operation am Rücken her sei eine definitive Frakturheilung vorhanden, es bestünden jedoch weiterhin Schmer zen lumbal und in die linke Extremität ziehend. Es sei davon auszugehen, dass e s aufgrund der Schmerzproblematik zu einer Haltungsveränderung gekommen sei. Dadurch sei es zu einer zunehmenden Verspannung und Verkürzung der Mus kulatur gekommen. Zudem bestehe eine nach ventral gerichtete Fehlhaltung im Rücken, was zu einer dauerhaften Dehnung der Rückenmuskulatur und so zu weiter persistierenden Schmerzen führe. Dadurch komme es auch zu einer Ver steifung und Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremitäten und dadurch zu Schmerzen. Bisherige Versuche von Infiltrationen seien nur kurzfristig erfolg reich gewesen und hätten keine langfristige Verbesserung gebracht. Eine Indika tion zur Operation bestehe aktuell nicht. Es soll te der Ausbau der Physiotherapie und eine Anpassung an eine orthopädische Fussbettung nach Mass beidseits er folgen (S. 2 Mitte) . 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar: 4.2
Am 23. August 2017 berichteten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital A.___ (Urk. 9/40/29-30), es zeige sich e ine unveränderte klinische Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein zu den Zehen, die keinem bestimmten Dermatom zugewiesen werden könnten. Die Phy siotherapie und Fussbettung nach Mass hätten keine Verbesserung gebra cht. Bei bestehendem chronischem lumbalen Schmerzsyndrom ohne Besserung unter mehrfachen Infiltrationen und weder Zeichen für eine Nervenkompression im MRI noch für andere degenerativ-entzündliche Ursachen im SPECT/CT vom 8. Mai 2017 werde der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Schmerzsprech stunde überwiesen. Die Behandlung in der Traumatologie sei abgeschlossen (S. 2
Mitte). 4.3
Nach der Erstkonsultation im Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium, am Universitätsspital A.___ berichteten dessen Ärzte am 4. September 2017 (Urk. 9/40/ 26-28), unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Präsentation bestehe ein komplexer Rückenschmerz mit spondy logenen, radikulären und muskulären Komponenten. In der Vergangenheit seien die der Spondylodese anschliessenden Gelenke positiv auf Lokalanästhetika ge testet worden, jedoch ohne nachhaltige Wirkung. Der Vorschlag laute daher, hin sichtlich einer RF-Thermokoagulation die Medial Branches dieser Gelenke noch einmal diagnostisch zu infiltrieren. Falls dies ebenfalls positiv sein sollte, könnte wenigstens die spondylogene Komponente verbessert werden. Bezüglich der neu ropathischen radikulären Komponenten linksseitig könne eine gepulste Radio frequenztherapie zur Therapie der bekannten L3-Problematik (diese Wurzel sei eben falls positiv auf eine LA-Infiltration getestet worden) diskutiert werden. Falls sich dadurch die Schmerzsituation nicht bessern sollte, müss t e die Option der Hin terstrangstimulation besprochen werden (S. 1 Mitte).
Am
27. September, 4. Oktober, 1. und 8. November sowie am 6. Dezember 2017 fanden diagnostische Infiltrationen statt (Urk. 9/40/12-23). Am 6. Februar 2018 (Urk. 9/40/9-11) berichteten die Ärzte, nachdem die Fazettengelenksabklärungen und die Wurzelbehandlung keinen Erfolg gezeigt hätten, sei eine Austestung eines Hinterstrangstimulators i ns Auge zu fassen (S. 1 unten).
Am 28. Januar 2019 wurde berichtet (Urk. 9/54), der Beschwerdeführer leide an einem failed -back- surgery -syndrom (S. 3 Ziff. 2.5). Es fänden einmal monatlich symptomatische Behandlungen statt (S. 2 Ziff. 1.2 und S. 3 Ziff. 2.8).
Am 13. Mai
2019 wurden Fragen des Rechtvertreters des Beschwerdefü hrers (Urk. 9/62/2-3) beantwortet (Urk. 9/62/1): Es liege die Diagnose M96.1 (für Post laminektomie-Syndrom) vor. Zur Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genom men werden, es sei eine gezielte Abklärung zu empfehlen. Die Implantation eines Simulators sei momentan nicht vorgesehen, da das rechtliche Verfahren eine Kontraindikation darstelle. Die Medikamententests hätten ein positives Anspre chen auf Opioide ergeben, was jedoch das Ansprechen auf andere Stoffklassen nicht ausschliesse (vgl. auch Bericht vom 13. Juni 2019, Urk. 9/63). 4. 4
Dr. med. B.___
und Dr. med. C.___, Klinik für Neurologie am Universitätsspital A.___, gaben am 14. März
2018 eine elektrophysiologische Beurteilung bei persi stieren den Rückenschmerzen in das linke Bein ab (Urk. 9/40/6-8) und befanden, dass elek trophysiologisch keine neurologische Ursache für die Be schwerden eruiert wer den könne . MR-tomographisch zeige sich keine Kompression der L3 Wurzel links, so dass bei fehlenden Paresen und seitengleichen Reflexen eine Radikulo pathie L3 mit rein sensiblem Ausfall unwahrscheinlich scheine (S. 2
unten). 4. 5
Dr. med. D.___, Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital A.___,
berichtete am 10. April 2018 (Urk. 9/40/4-5) nach bildgebenden Untersuchungen, verglichen mit den Voruntersuchungen von Februar und März 2017 (vgl. Urk. 9/26 S. 10) liege eine unverändert gering nach dorsal verlagerte Hinterkante LWK3 mit leichtgradiger Spinalkanalstenose und Kontakt zu den Wurzeln L4 rezessal beid seits ohne Hinweis auf eine Kompression vor. Auch sonst bestehe keine Neuro kompression (S. 1 unten). Die Darstellung des Cage Interponates von LWK2-4 bei Status nach Berstungsfraktur von LWK3 sei intakt. Das ventrale und dorsale Alignement sei regelrecht erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine frische Fraktur oder progrediente Sinterung. Es bestehe eine Facettengelenksarthrose LWK1-SWK1 (S. 2 oben). 4.6
Der seit 2 4. April
2017 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 23. April
2018 (Urk. 9/40/1-2) F olgendes (S. 2 oben): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.32) - Status nach Unfall vom 19. März 2015 mit bisher begleitenden Beschwer den
Die depressive Symptomatik habe seit mehr als einem Jahr zugenommen. Der Beschwerdeführer leide unter schlechter Stimmung, sei sehr besorgt betreffend sei ne Zukunft und wirke mit der Situation überfordert (S. 1 Mitte). Er leide unter chronischen Rückenschmerzen, schneller Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leich ten physischen Aktivitäten und zeige eine depressive Symptomatik mit An triebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsschwäche, reduzierte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände etc. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % (S. 1 unten).
Am 23. Dezember
2019 (Urk. 9/74) berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, depressiver Stimmung, Angst, Unsicherheit, und einer Ein- und Dur chschlaf problematik (S. 2 Ziff. 2.2). Er arbeite zu 40 % bei F.___, wobei hierbei von einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 3 Ziff. 3.1). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 40-50 % sei auch langfristig nicht zu erwarten (S. 3 Ziff. 2.7). Aufgrund der depressiven- und Schmerzproblematik sei die Leistungsfähigkeit deutlich bis stark reduziert (S. 4 Ziff. 3.4). 4.7
Dr. med. univ. G.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik am Universitätsspital A.___, äusserte im Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 9/52 = Urk. 9/71) den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; S. 4 oben). Der Beschwerdeführer zeige äusserliche Regungen und Anteilnahme am Inhalt des Gesprächs. Er sei kooperativ und auskunftswillig. Er spreche leise, sei wach, örtlich, zeitlich und zur Person sowie situativ voll orientiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht be einträchtigt. Subjektiv würden Konzentrationsstörungen beklagt. Der formale Ge dankengang sei eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Es bestünden keine in haltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahr nehmung. Die Stimmungslage sei gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit re duziert. Es bestünden keine Ängste, keine Phobien und keine Zwänge. Das Ver halten sei sozial zurückgezogen, der Antrieb und der Schlaf seien reduziert. Der Beschwerdeführer sei klar von suizidalen Gedanken oder Handlungsabsichten distanziert. Es lägen keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung vor (S. 3 Ziff. 2.4). 4.8 4.8 .1
Am 11. August 2020 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ (Urk. 9/86). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit . a): - chronische Beschwerden im dorsalen Beckenabschnitt links samt Gefühls störung am Oberschenkel dieser Seite bei - Status nach Berstungsspaltfraktur LWK3 und Fraktur der D or nfortsätze BWK4/5/6 am 19. März 2015 - Status nach dorsal instrumentierter Spondylodese LWK2-4 mit Anla gerung demineralisierter Knochenmatrix am 20. März 2015 - Status nach retroperitonealer Minilumbotomie links, Diskektomie LWK2 - 4, Korpektomie LWK3, Cage- Spondylodese sowie Anlagerung von Eigenknochen und demineralisierter Knochenmatrix am 31. März 2015 - Status nach Infiltration der I liosak ralgelenke sowie Fazettengel e nke LWK4/5/SWK1 beidseits am 22. Dezember 2015 - Status nach Entfernung der lumbalen, dorsalen Instrumentierung und Infiltration der Iliosakralgelenke mit K e nacort am 21. Januar 2016 - Status nach Nervenwurzelblock L3 links mit Kenacort am 17. Juni 2016 - Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 17. September 2017 - Status nach diagnostischer Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 4. Oktober 2017 - Status nach diagnostischer Nervenwurzelblockade L3 links am 1. November 2017 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Nervenwu r zelblockade L3 links am 8. November 2017 - Status nach gepulster Ra d iofrequenztherapie L3 links am 6. Dezember 2017 - Status nach Ketamin -Test am 5. Dezember 2018 - Status nach Lidocain -Test am 9. Januar 2019 - Status nach Ultiva -Test intravenös am 30. Januar 2019 - radiologisch intakte Spondylodese ohne Hinweis auf Neurokompres sion (MRI 5. April 2018 sowie Röntgen vom 9. April 2018 und 20. Mai 2020) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 lit . b): - Verdacht auf kom b iniertes Lungenemphysem und Fibrose gemäss Unter lagen - aktuell klinisch unauffälliger Befund - Status nach laparoskopischer
Cholecystektomie bei Cholezystitis 2016 - anamnestisch Allergie auf Mepivacain 4.8 .2
Aus internistischer Sicht fänden sich retrospektiv gesehen keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer allge meininternistischen Diagnose (S. 25 Ziff. 7.2). 4.8 .3
Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei einschliesslich der geprüften Varianten weit gehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweg lichkeit nach Spondylodese lumbal mässig vermindert und in den übrigen Ab schnitten frei. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit.
Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden. Obwohl der Beschwerdeführer anfangs klar umschriebene Beschwerden an Becken und Oberschenkel der linken Seite beschreibe, zeige sich bereits bei der Palpation ein bezüglich Lokalisation und Intensität ausgeprägtes Schmerzgeschehen, sodass die Berührung im Bereich der Lendenwirbelsäule praktisch nicht mehr toleriert werde. Auch an der linken Schulter bestehe eine massive, unter anderem nonverbal ge äusserte Schmerzhaftigkeit ohne jegliche anatomische Zuordenbarkeit bei jedoch uneingeschränkter Funktion. Der Beschwerdeführer äussere schli esslich eine links seitige hemik o r porelle Beschwerdesymptomatik. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur andauernden und ausgeprägten Schmerzangabe im dorsalen Beckenabschnitt führe, gelinge die forcierte Vor nahme derselben Manöver in sitzender Position ohne jegliche Beschwerdeäusse rung.
Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens. Im Schreiben der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspital s A.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/17/101-104) habe der Neurologe z war den hochgradigen Verdacht auf eine sensible Radikulopathie L3 links geäussert, doch sei im Bericht der Neurologie des Universitätsspital s A.___ vom 14. März 2018 (vgl. E. 4.4) nach elektrophysiologi scher Untersuchung das Fehlen einer neurologischen Beschwerdeursache doku mentiert worden.
Auf radiologischer Ebene bestünden an der LWS keine Hinweise für Neurokom pression, höhergradige Degeneration oder Implantatversagen .
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die geklagten Beschwer den durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen, elektrophysiologi schen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen liessen. Durchaus nachvoll ziehbar sei eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule nach mittels Spondylodese behandelter Fraktur, doch lasse das letzt lich sehr ausgeweitete Schmerzgeschehen doch an eine nicht-organische Be schwerdeursache denken (S. 43 Ziff. 7.3.1).
Für körperlich mittelsch w ere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich jener auf der Baustelle bestehe aufgrund der Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 46 Ziff. 8.1.1). Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen un ter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes sowie das längere Gehen und Ste hen sollten dabei vermieden werden (S. 47 Ziff. 8.2.1). Es sei von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der am 19. März
2015 erlittenen Rückenverletzung, spätestens aber seit dem 28. April 2016 (Austritt aus der Rehaklinik Z.___ nach dem ersten stationären Aufenthalt, vgl. Urk. 9/17/81-90) von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Ar beitsfähigkeit für genannte Verweisungstätigkeiten auszugehen (S. 47 Ziff. 8.2.5). 4.8 . 4
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit dem Unfall unter Schmerzen und fühle sich nur noch sehr beschränkt arbeitsfähig, wobei es im Laufe der Zeit zu einer Schmerzausbreitung gekommen sei. Das Ausmass der ge klagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlage rung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe Mühe zu akzep tieren, dass er andauernd Schmerzen habe, und fühle sich durch die Schmerzen mehr eingeschränkt, als dass es sich objektivieren l a sse. Aufgrund der körperli chen Beschwerden habe er auch keine richtige Anstellung mehr gefunden und arbeite seit zwei Jahren in einem Teilzeitpensum. Er sei nicht mehr der Haupter nährer der Familie, fühle sich gegenüber seiner Familie minderwertig und schul dig. Er habe vorgängig nie gesundheitliche Probleme gehabt, und es falle ihm sehr schwer, mit den gesundheitlichen Einschränkungen adäquat umzugehen. Er habe sich sozial zurückgezogen und sei etwas unsicher geworden. Er leide unter depressiven Verstimmungen, Minderwertigkeitsgefühlen, leichtgradig ausgepräg ten Ängsten und unter einem sozialen Rückzug. Die psychische Problematik sei im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigenständige depressive Erkrankung müsse daher nicht diagnostiziert werden (S. 32 Ziff. 6.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in angepassten Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer 7-8 Stunden anwesend sein. Aufgrund der Schmerzstörung be stehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ 80 % betrage (S. 34 Ziff. 8.1 und S. 35 Ziff. 8.2).
4.8 .5
A us interdisziplinärer Sicht attestieren die Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 10 Ziff. 4.6.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die tägliche Präsenz von 7-8 Stun den zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzstörung mit etwas erhöhtem Pausenbedarf und gering reduziertem Rendement . Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 80 %. Die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus der psychiatrischen Diagnose (S. 11 Ziff. 4.7). 4.9
Dr. E.___ (vgl. E. 4.5) nahm auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerde führers am 8. Dezember
2020 zum psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ Stellung (Urk. 9/92) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit chronischer Schmerz prob lematik (Rückenschmerzen; S. 1 Ziff. 1). Es lägen Rückenschmerzen, schnelle Er müdbarkeit und Erschöpfung bei leichten physischen Aktivitäten sowie die depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentra tions schwä che, reduzierte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und redu zierte Kon taktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände usw. vor . Der Beschwer de führer leide unter starken Schuldgefühlen gegenüber seiner Familie und es seien Gefühle der Wertlosigkeit vorhanden. Zusätzlich leide er an Durch schlaf problemen und phasenweise latenten suizidalen Gedanken, aber ohne konkrete Pläne (S. 1 Ziff. 2). Neben der medikamentösen Behandlung fänden alle ein bis zwei bis drei Wochen psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche im Einzel setting statt (S. 2 Ziff. 3). Die im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Leistungsfähigkeit sei zu optimistisch und nicht realistisch (S. 2 Ziff. 4). Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 40-50 % auszugehen. Die Ein schränkung sei im Rahmen der Diagnosen beziehungsweise funktionellen Ein schränkungen zu interpretieren (S. 2 Ziff. 5). 5. 5.1
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3), ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, mithin ob ein Revisionsgrund vorliegt. 5.2
In somatischer Hinsicht haben die ausgedehnten Abklärungen am Universitätsspital A.___ keine neuen Erkenntnisse gebracht. Weiterhin lassen sich die demonstrierten physi schen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären. So stellten die Ärzte der Traumatologie des Universitätsspital s A.___ (E. 4.2) fest, dass zwar die Physiotherapie und Fussbettung nach Mass keine Verbesserung gebracht hätten, jedoch im MRI keine Zeichen für eine Nervenkompression und im SPECT/CT keine anderen degenerativ entzündlichen Ursachen hätten gefun den werden können.
Mit der Überweisung in die Schmerzsprechstunde wurde die Behandlung in der Traumatologie abgeschlossen.
Auch die diagnostischen Infiltrationen im Schmerzambulatorium des Universitätsspital s A.___ (E. 4.3) brachte keine objektivierbaren Befunde . Die elektrophysiologische Be ur teilung durch die Neurologen des Universitätsspital s A.___ (E. 4.4) ergab keine neurologische Ursache für die Beschwerden. Die Fachärzte erachteten das Vorliegen einer Radikulopathie L3 bei MR-tomographisch nicht ersichtliche r Kompression der Nervenwurzel L3 und sei tengleichen Reflexen mit rein sensiblem Ausfall als unwahrscheinlich. Bildge bende Untersuchungen ergaben verglichen mit den Voruntersuchungen von Februar/März
2017 gemäss der Einschätzung des Neurochirurgen Dr. D.___ (E. 4.4) unveränderte Verhältnisse ohne Anhaltspunkte für eine frische Fraktur oder eine progrediente Sinterung. Übereinstimmend kam auch der orthopädische Gutachter des Y.___ zum Schluss (E. 4.7.3), dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, szintigraphischen, elektrophysiologischen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen liessen. Einzig eine Minderbelast barkeit und Bewegungseinschränkung der unteren Wirbelsäule nach der mittels Spondylodese behandelten Fraktur konnte er nachvollziehen, was zu seinem Schluss führte, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht die ur sprünglich ausgeübte Tätigkeit als Beton trennfachmann nicht mehr, hingegen eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei. Damit deckt sich seine Einschätzung mit derjenigen der Ärzte der Rehaklinik Z.___ vom April 2017 (E. 3.2). 5.3
Was d ie psychische n Beschwerd en betrifft, wurde im psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2) diagnostisch von einer chronischen Schmerz störung oder einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen. Der psy chiatrische Y.___ -Gutachter (E. 4.7.4) diagnostizierte eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41), während der be han delnde Psychiater Dr. E.___ ausgehend von einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie eine r somatoforme n Schmerzstörung mit chronischer Schmerz problematik (F45.4) dem Y.___ -Gutachter vorwirft, die von diesem gestellten Diagnosen seien nicht korrekt (E. 4.8).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass grundsätzlich kein direkter Zusammen hang besteht zwischen Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit bzw. Invalidität. Viel mehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funk tionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvoll ziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 143 V 409 E. 4.2). Keinem der Berichte von Dr. E.___ ist zu entnehmen, zu welchen funktionellen Ein schränkungen die von ihm gestellten Diagnosen führen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe den Be richt von Dr. E.___ vom 8. Dezember
2020 (E. 4.8) zu Unrecht nicht berück sichtigt und der Y.___ -Gutachter habe sich nicht rechtsgenüglich mit dessen ab weichenden Beurteilung auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5), deckt sich der Bericht vom 8. Dezember
2020 (E. 4.8)
bezüglich Diagnosen und Psychostatus mit demjenigen vom 23. April 2018 und bezüglich Arbeitsfähigkeit mit demjeni gen vom 23. Dezember
2019 (E. 4.5) .
D ies e Bericht e
lag en dem Y.___ -Gutachter vor, und dem Gutachten kann hierzu entnommen werden, dass der Beschwerde führer ausser seinen Schmerzen keine anderen somatischen oder vegetativen Symptome beschreibe. In der psychiatrischen Untersuchung sei der Antrieb nicht vermindert gewesen und der Beschwerdeführer habe von leichtgradig ausgepräg ten Ängsten und Schuldgefühlen gesprochen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich alleine in der Öffentlichkeit zu bewegen, er lese gerne und sehe sich Fussballspiele im Fernseher an. Dies seien Hinweise dafür, dass er nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide (Urk. 9/86 S. 34 Ziff. 7.3.3). Damit hat sich der Y.___ -Gutachter rechtsgenüglich mit den Berichten von Dr. E.___ auseinandergesetzt, indem er dessen Feststellungen seinen eige nen gegenüberstellte, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin zum Schluss kam, dass dem neu aufgelegten Bericht des behandelnden Psy chiaters keine wesentlichen neuen Tatsachen zu entnehmen sind. Auffallend ist, dass den Berichten von Dr. E.___ keine Anamnese zugrunde liegt und die auf geführten Symptome nicht näher beschri e ben wurden. Dass er dem Beschwerde führer im Bericht vom 8. Dezember 2020 eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert hat als im Bericht vom 23. April 2018, ohne eine Verbesserung des Psychostatus zu beschreiben, ist überdies nicht nachvollziehbar. Seine Arbeitsfähigkeitsatteste sind demzufolge von den Y.___ -Gutachtern abweichende Einschätzung en, die nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt sind, da von den gegenwär tigen Verhältnissen ausgegangen wurde (Arbeit als MHD-Kontrolleur mit einem Pensum von zuerst 20 und später 40 %). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gut achten gemäss BGE 125
V
351 E.
3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), vermag der Bericht von Dr. E.___ die Feststellungen des Y.___ - Psychiaters nicht in Zweifel zu zie hen . 5.4
Im psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Rücken vor Angst, sich erneut zu verletzen, nicht belaste, er sich gedanklich hauptsächlich mit den Schmerzen befasse und ein Gefühl der Wertlosigkeit empfinde, da er für das finanzielle Wohlergehen der Fami lie nichts mehr beitragen könne. Im Y.___ -Gutachten wurde festgestellt, der Be schwerdeführer fühle sich durch die Schmerzen mehr eingeengt als dass sie sich objektivieren liessen, er fühle sich gegenüber der Familie minderwertig und schuldig und es falle ihm schwer, mit den gesundheitlichen Einschränkungen adäquat umzugehen. Bei vom Beschwerdeführer ähnlich geschildertem Psy chostatus wurde sowohl im Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch im Y.___ Gutachten lediglich von einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus gegangen . Es ist somit davon auszugehen, dass sich auch in psychiatrischer Hin sicht keine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes ergeben hat. Unter diesen Umständen kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. E. 1.6) verzichtet werden. 5.5
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder somatisch noch psychia trisch von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszust andes auszu ge hen ist. Da sich aus den Akten kein Hinweis auf eine Änderung im erwerblichen Bereich ergibt und der Beschwerdeführer eine solche auch nicht geltend machte, fehlt es an einem Revisionsgrund. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente damit im Ergebnis zu Recht verneint.
Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 5.6
Insoweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest gestellt hat, dass bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen bestehe, hat sie diesen Anspruch materiell nicht geprüft, sondern die Eingliederungsbemühungen wurden in gegenseitigem Einvernehmen am 29. August
2019 abgeschlossen (Urk. 9/66) . Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich für Eingliederungsmassnahmen wieder anzumelden. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6. 3
Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom
3. Juni 2021 (Urk. 11) geltend gemachte Zeitaufwand von 6.17
Stunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) und der geltend gemachten Baraus lagen von Fr. 69.90 ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen mit Fr. 1'537.20 inklusive Mehrwertsteuer (MWS t) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf §
16 Abs.
4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird mit Fr. 1’537 . 20
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrTiefenbacher