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IV.2021.00203

Neuanmeldung nach Leistungsabweisung infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der medizinischen Abklärung; Rückweisung zur materiellen Prüfung.

Zürich SozVersG · 2021-07-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1. 1

X.___ , geboren 1983, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 1 2. Januar 2013

unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache n

für ein Belastbarkeits - (vgl. Mitteilung vom 1 8. Juli 2013, Urk. 6/29) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mitteilung vom 2 8. Oktober 2013, Urk. 6/47). Mit Schrei ben vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 6/55) forderte sie die Versicherte zur Wahr neh mung der Mitwirkungspflicht auf. D ie Unterstützung bei der beruflichen Ein glie derung wurde per 2 0. April

2014 abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1 4. April 2014, Urk. 6/61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere Abklärung en , wobei ins besondere eine psychiatrische Begutachtung erfolgte , über welche am 6. Novem ber und 2 3. Dezember 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/81; Urk. 6/83 ). Die daraufhin angeordnete

Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konnte mangels Erscheinen der Versicherten nicht stattfinden ( vgl. Urk. 6/86-89 ; Urk.

6/90 S. 9 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/91) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 6/93 ) einen Leistungsanspruch der Versicherten

infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht . 1.2

Am 2 5. September 2020 (eingegangen am 4. November 2020) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/101). Mit Schreiben vom 1 3. November 2020 ( Urk. 6/102 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 2 0. Dezember 2020 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prü fung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Ge such nicht eingetreten werde. In der Folge wurden die Akten der Kranken tag geld versicherung eingereicht ( Urk. 6/104).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/108 ) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk. 6/109 = Urk.

2) auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es seien ihr I ntegrationsmassnahmen zuzusprechen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemä ss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. a uch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) fest, mit den im Rahmen des neuen Gesuchs eingereichten Akten sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (S. 1).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) führte sie ergänzend aus, dass die in den aktu ellen Berichten genannten psychiatrischen Diagnosen bereits im Rahmen der Ers t anmeldung festgehalten worden seien . Dass sich der Gesundheitszustand seit her wesentlich verschlechtert hätte, sei nicht ersichtlich und werde von der Be schwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen des Beschwerde ver fah rens nachgereichten B erichte seien grundsätzlich nicht mehr zu berück sichtigen und würden überdies keine Änderung in den tatsächlichen Verhält nisse n glaub haft machen. Vielmehr würden diese Berichte nahelegen, dass die psychische Symptomatik ihre hinreichende Begründung in den fortbestehenden psycho so zialen Belastungsfaktoren finde. Insgesamt bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes , weshalb zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten worden sei. Daher könnten auch keine beruflichen Massnahmen – wie beschwerdeweise vorgebracht werde – geprüft werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin um das Einholen der Berichte kümmere. Ausserdem bean trage sie keine Invalidenrente, sondern die Unterstützung bei der Arbeitsin te gra tion. Es falle ihr nach einem Jahr in Therapie und ohne regelmässige Beschäfti gung äusserst schwer, direkt wieder zu 100 % in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hierfür benötige sie Unterstützung. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Jahr 2013 eingereichten Erstanmeldung eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin durch Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, v eranlasste und diese ihr Gutachten am 6. November 2014 sowie ergänzend am 2 3. Dezember 2014 erstattete ( Urk. 6 /81 ; Urk. 6/83 ) .

D ieses Gutachten wurde daraufhin durch den psychiatrischen RAD- Facharzt med. prac t . Z.___

als insgesamt kaum verwertbar angesehen und eine psychiatrische RAD- Untersu chung wurde als erforderlich erachtet

(vgl. Urk. 6 /90 S. 8 f. ). Zu dieser Unter suchung erschien die Beschwerdeführerin n ach Lage der Akten allerdings nicht (vgl. Urk. 6 /86 -89 ; Urk. 6/90 S. 9 ). Der Grund hierfür lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen.

Die daraufhin

– ohne vorgängige Durchführung des erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. hierzu nachstehend E. 3.2) - erlassene leistungsab wei sende Verfüg ung vom 9. November 2015 ( Urk. 6 /93) erfolgte unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die geplante medizinische Untersuchung vom 5. Mai 2015 auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin verschoben und der neue Termin vom 8. September 2015 kommentarlos nicht wahr genommen worden sei (vgl. Urk. 6 /93 S. 2).

In der Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwer deführerin über ein voraussichtliches Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100 % und den Wunsch, keine IV-Leistungen zu beziehen, informiert habe ( Urk. 6/93 S. 2). Das Säumnis der Beschwerdeführerin wurde entsprechend als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und das Leistungsbe gehren gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abgewiesen .

E ine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte folglich nicht stattfinden. 3.2

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schrift lich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG in den dort aufgezählten Fällen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekür zt oder verweigert werden.

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E.

6.3.7.5; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , Art. 43 Rz

114 ).

Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unter zogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls , dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope riert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (vorstehend E. 1.1-1.3) statuierte analoge An wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entf ällt (vgl. Meyer/

Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf das Urteil des Bun - des gerichts I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1). 3.3

Soweit die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist, erweist sich dies es Vorgehen demnach als u nzutreffend.

Dies hat umso mehr zu gelten, als das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2015 mög licherweise auch aufgrund des voraussichtlichen Arbeitsverhältnisses im Umfang eines 100%-Pensums und des Wunsches der Beschwerdeführerin, keine IV-Leis tungen zu beziehen ( Urk. 6/93 S. 2), abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen wäre eine erneute Anmeldung nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1).

Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich mit der Verwaltung kooperiert und die als notwendig erachtete m edizinische

Abklärung nun erfolgen kann , wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht geklärt . Auch lässt sich d ie derzeitige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen . D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

Hernach hat sie über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die beschwerdeweise beantragten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk.

1) -

zu verfüge n . In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind si e der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit d iese über die erneute Anmel dung vom 2 5. September 2020 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 1 2. Januar 2013

unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache n

für ein Belastbarkeits - (vgl. Mitteilung vom 1 8. Juli 2013, Urk. 6/29) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mitteilung vom 2 8. Oktober 2013, Urk. 6/47). Mit Schrei ben vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 6/55) forderte sie die Versicherte zur Wahr neh mung der Mitwirkungspflicht auf. D ie Unterstützung bei der beruflichen Ein glie derung wurde per 2 0. April

2014 abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1 4. April 2014, Urk. 6/61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere Abklärung en , wobei ins besondere eine psychiatrische Begutachtung erfolgte , über welche am 6. Novem ber und 2 3. Dezember 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/81; Urk. 6/83 ). Die daraufhin angeordnete

Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konnte mangels Erscheinen der Versicherten nicht stattfinden ( vgl. Urk. 6/86-89 ; Urk.

6/90 S. 9 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/91) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 6/93 ) einen Leistungsanspruch der Versicherten

infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht .

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemä ss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. a uch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs.

E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) fest, mit den im Rahmen des neuen Gesuchs eingereichten Akten sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (S. 1).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) führte sie ergänzend aus, dass die in den aktu ellen Berichten genannten psychiatrischen Diagnosen bereits im Rahmen der Ers t anmeldung festgehalten worden seien . Dass sich der Gesundheitszustand seit her wesentlich verschlechtert hätte, sei nicht ersichtlich und werde von der Be schwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen des Beschwerde ver fah rens nachgereichten B erichte seien grundsätzlich nicht mehr zu berück sichtigen und würden überdies keine Änderung in den tatsächlichen Verhält nisse n glaub haft machen. Vielmehr würden diese Berichte nahelegen, dass die psychische Symptomatik ihre hinreichende Begründung in den fortbestehenden psycho so zialen Belastungsfaktoren finde. Insgesamt bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes , weshalb zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten worden sei. Daher könnten auch keine beruflichen Massnahmen – wie beschwerdeweise vorgebracht werde – geprüft werden (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin um das Einholen der Berichte kümmere. Ausserdem bean trage sie keine Invalidenrente, sondern die Unterstützung bei der Arbeitsin te gra tion. Es falle ihr nach einem Jahr in Therapie und ohne regelmässige Beschäfti gung äusserst schwer, direkt wieder zu 100 % in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hierfür benötige sie Unterstützung.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Jahr 2013 eingereichten Erstanmeldung eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin durch Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, v eranlasste und diese ihr Gutachten am 6. November 2014 sowie ergänzend am 2 3. Dezember 2014 erstattete ( Urk.

E. 3.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schrift lich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist, erweist sich dies es Vorgehen demnach als u nzutreffend.

Dies hat umso mehr zu gelten, als das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2015 mög licherweise auch aufgrund des voraussichtlichen Arbeitsverhältnisses im Umfang eines 100%-Pensums und des Wunsches der Beschwerdeführerin, keine IV-Leis tungen zu beziehen ( Urk. 6/93 S. 2), abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen wäre eine erneute Anmeldung nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1).

Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich mit der Verwaltung kooperiert und die als notwendig erachtete m edizinische

Abklärung nun erfolgen kann , wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht geklärt . Auch lässt sich d ie derzeitige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen . D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

Hernach hat sie über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die beschwerdeweise beantragten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk.

1) -

zu verfüge n . In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind si e der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit d iese über die erneute Anmel dung vom 2 5. September 2020 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

E. 6 /93 S. 2).

In der Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwer deführerin über ein voraussichtliches Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100 % und den Wunsch, keine IV-Leistungen zu beziehen, informiert habe ( Urk. 6/93 S. 2). Das Säumnis der Beschwerdeführerin wurde entsprechend als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und das Leistungsbe gehren gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abgewiesen .

E ine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte folglich nicht stattfinden.

E. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG in den dort aufgezählten Fällen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekür zt oder verweigert werden.

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E.

6.3.7.5; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , Art. 43 Rz

114 ).

Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unter zogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls , dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope riert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (vorstehend E. 1.1-1.3) statuierte analoge An wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entf ällt (vgl. Meyer/

Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf das Urteil des Bun - des gerichts I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1).

Dispositiv
  1. 1. 1      X.___ , geboren 1983, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 1
  2. Januar 2013 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/2 S. 4 Ziff.  6.2 ). Die Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache n für ein Belastbarkeits - (vgl. Mitteilung vom 1
  3. Juli 2013, Urk.  6/29) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mitteilung vom 2
  4. Oktober 2013, Urk.  6/47). Mit Schrei ben vom 1
  5. Januar 2014 ( Urk.  6/55) forderte sie die Versicherte zur Wahr neh mung der Mitwirkungspflicht auf. D ie Unterstützung bei der beruflichen Ein glie derung wurde per 2
  6. April   2014 abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1
  7. April 2014, Urk.  6/61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere Abklärung en , wobei ins besondere eine psychiatrische Begutachtung erfolgte , über welche am
  8. Novem ber und 2
  9. Dezember 2014 berichtet wurde ( Urk.  6/81; Urk.  6/83 ). Die daraufhin angeordnete Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konnte mangels Erscheinen der Versicherten nicht stattfinden ( vgl. Urk.  6/86-89 ; Urk.   6/90 S. 9 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/91) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom
  10. November 2015 ( Urk.  6/93 ) einen Leistungsanspruch der Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht . 1.2      Am 2
  11. September 2020 (eingegangen am
  12. November 2020) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/101). Mit Schreiben vom 1
  13. November 2020 ( Urk.  6/102 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 2
  14. Dezember 2020 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prü fung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Ge such nicht eingetreten werde. In der Folge wurden die Akten der Kranken tag geld versicherung eingereicht ( Urk.  6/104).      Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/108 ) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 1
  15. Februar 2021 ( Urk.  6/109 = Urk.  2) auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein.
  16. Die Versicherte erhob am 1
  17. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  18. Februar 2021 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es seien ihr I ntegrationsmassnahmen zuzusprechen ( Urk.  1).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  19. Mai 2021 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
  20. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemä ss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. a uch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2      Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).      Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).      Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
  22. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) fest, mit den im Rahmen des neuen Gesuchs eingereichten Akten sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (S. 1).      In der Beschwerdeantwort ( Urk.  5) führte sie ergänzend aus, dass die in den aktu ellen Berichten genannten psychiatrischen Diagnosen bereits im Rahmen der Ers t anmeldung festgehalten worden seien . Dass sich der Gesundheitszustand seit her wesentlich verschlechtert hätte, sei nicht ersichtlich und werde von der Be schwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen des Beschwerde ver fah rens nachgereichten B erichte seien grundsätzlich nicht mehr zu berück sichtigen und würden überdies keine Änderung in den tatsächlichen Verhält nisse n glaub haft machen. Vielmehr würden diese Berichte nahelegen, dass die psychische Symptomatik ihre hinreichende Begründung in den fortbestehenden psycho so zialen Belastungsfaktoren finde. Insgesamt bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes , weshalb zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten worden sei. Daher könnten auch keine beruflichen Massnahmen – wie beschwerdeweise vorgebracht werde – geprüft werden (S. 1 f.). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk.  1) , sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin um das Einholen der Berichte kümmere. Ausserdem bean trage sie keine Invalidenrente, sondern die Unterstützung bei der Arbeitsin te gra tion. Es falle ihr nach einem Jahr in Therapie und ohne regelmässige Beschäfti gung äusserst schwer, direkt wieder zu 100  % in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hierfür benötige sie Unterstützung. 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
  24. 3.1      Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Jahr 2013 eingereichten Erstanmeldung eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin durch Dr.  med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, v eranlasste und diese ihr Gutachten am
  25. November 2014 sowie ergänzend am 2
  26. Dezember 2014 erstattete ( Urk.  6 /81 ; Urk.  6/83 ) . D ieses Gutachten wurde daraufhin durch den psychiatrischen RAD- Facharzt med. prac t . Z.___ als insgesamt kaum verwertbar angesehen und eine psychiatrische RAD- Untersu chung wurde als erforderlich erachtet (vgl. Urk.  6 /90 S. 8 f. ). Zu dieser Unter suchung erschien die Beschwerdeführerin n ach Lage der Akten allerdings nicht (vgl. Urk.  6 /86 -89 ; Urk.  6/90 S. 9 ). Der Grund hierfür lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen.      Die daraufhin – ohne vorgängige Durchführung des erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. hierzu nachstehend E. 3.2) - erlassene leistungsab wei sende Verfüg ung vom
  27. November 2015 ( Urk.  6 /93) erfolgte unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die geplante medizinische Untersuchung vom
  28. Mai 2015 auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin verschoben und der neue Termin vom
  29. September 2015 kommentarlos nicht wahr genommen worden sei (vgl. Urk.  6 /93 S. 2). In der Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwer deführerin über ein voraussichtliches Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100  % und den Wunsch, keine IV-Leistungen zu beziehen, informiert habe ( Urk.  6/93 S. 2). Das Säumnis der Beschwerdeführerin wurde entsprechend als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und das Leistungsbe gehren gestützt auf Art.  43 Abs.  3 ATSG abgewiesen . E ine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte folglich nicht stattfinden. 3.2      Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art.  28 Abs.  2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art.  43 Abs.  2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schrift lich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  43 Abs.  3 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art.  7b Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art.  21 Abs.  4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.  7 dieses Gesetzes oder nach Art.  43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Gestützt auf Art.  7b Abs.  2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art.  21 Abs.  4 ATSG in den dort aufgezählten Fällen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekür zt oder verweigert werden.      Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art.  43 Abs.  3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E.   6.3.7.5; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar,
  30. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , Art.  43 Rz 114 ). Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unter zogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls , dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope riert. Die in Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV (vorstehend E. 1.1-1.3) statuierte analoge An wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entf ällt (vgl. Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG,
  31. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, N 126 zu Art.  30-31 mit Hinweis auf das Urteil des Bun - des gerichts I 600/99 vom
  32. Juli 2000 E. 1). 3.3      Soweit die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1
  33. Februar 2021 ( Urk.  2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist, erweist sich dies es Vorgehen demnach als u nzutreffend. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
  34. November 2015 mög licherweise auch aufgrund des voraussichtlichen Arbeitsverhältnisses im Umfang eines 100%-Pensums und des Wunsches der Beschwerdeführerin, keine IV-Leis tungen zu beziehen ( Urk.  6/93 S. 2), abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen wäre eine erneute Anmeldung nicht im Sinne von Art.  87 Abs.  3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1
  35. Mai 2018 E. 4.1). Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich mit der Verwaltung kooperiert und die als notwendig erachtete m edizinische Abklärung nun erfolgen kann , wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht geklärt . Auch lässt sich d ie derzeitige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen . D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die beschwerdeweise beantragten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk.  1) - zu verfüge n . In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind si e der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  36. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  37. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit d iese über die erneute Anmel dung vom 2
  38. September 2020 materiell befinde.
  39. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00203

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1 5. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschw erdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

X.___ , geboren 1983, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 1 2. Januar 2013

unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache n

für ein Belastbarkeits - (vgl. Mitteilung vom 1 8. Juli 2013, Urk. 6/29) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mitteilung vom 2 8. Oktober 2013, Urk. 6/47). Mit Schrei ben vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 6/55) forderte sie die Versicherte zur Wahr neh mung der Mitwirkungspflicht auf. D ie Unterstützung bei der beruflichen Ein glie derung wurde per 2 0. April

2014 abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1 4. April 2014, Urk. 6/61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere Abklärung en , wobei ins besondere eine psychiatrische Begutachtung erfolgte , über welche am 6. Novem ber und 2 3. Dezember 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/81; Urk. 6/83 ). Die daraufhin angeordnete

Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konnte mangels Erscheinen der Versicherten nicht stattfinden ( vgl. Urk. 6/86-89 ; Urk.

6/90 S. 9 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/91) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 6/93 ) einen Leistungsanspruch der Versicherten

infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht . 1.2

Am 2 5. September 2020 (eingegangen am 4. November 2020) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/101). Mit Schreiben vom 1 3. November 2020 ( Urk. 6/102 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 2 0. Dezember 2020 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prü fung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Ge such nicht eingetreten werde. In der Folge wurden die Akten der Kranken tag geld versicherung eingereicht ( Urk. 6/104).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/108 ) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk. 6/109 = Urk.

2) auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es seien ihr I ntegrationsmassnahmen zuzusprechen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemä ss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. a uch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann , N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) fest, mit den im Rahmen des neuen Gesuchs eingereichten Akten sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (S. 1).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) führte sie ergänzend aus, dass die in den aktu ellen Berichten genannten psychiatrischen Diagnosen bereits im Rahmen der Ers t anmeldung festgehalten worden seien . Dass sich der Gesundheitszustand seit her wesentlich verschlechtert hätte, sei nicht ersichtlich und werde von der Be schwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen des Beschwerde ver fah rens nachgereichten B erichte seien grundsätzlich nicht mehr zu berück sichtigen und würden überdies keine Änderung in den tatsächlichen Verhält nisse n glaub haft machen. Vielmehr würden diese Berichte nahelegen, dass die psychische Symptomatik ihre hinreichende Begründung in den fortbestehenden psycho so zialen Belastungsfaktoren finde. Insgesamt bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes , weshalb zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten worden sei. Daher könnten auch keine beruflichen Massnahmen – wie beschwerdeweise vorgebracht werde – geprüft werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin um das Einholen der Berichte kümmere. Ausserdem bean trage sie keine Invalidenrente, sondern die Unterstützung bei der Arbeitsin te gra tion. Es falle ihr nach einem Jahr in Therapie und ohne regelmässige Beschäfti gung äusserst schwer, direkt wieder zu 100 % in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hierfür benötige sie Unterstützung. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Jahr 2013 eingereichten Erstanmeldung eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerde führerin durch Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, v eranlasste und diese ihr Gutachten am 6. November 2014 sowie ergänzend am 2 3. Dezember 2014 erstattete ( Urk. 6 /81 ; Urk. 6/83 ) .

D ieses Gutachten wurde daraufhin durch den psychiatrischen RAD- Facharzt med. prac t . Z.___

als insgesamt kaum verwertbar angesehen und eine psychiatrische RAD- Untersu chung wurde als erforderlich erachtet

(vgl. Urk. 6 /90 S. 8 f. ). Zu dieser Unter suchung erschien die Beschwerdeführerin n ach Lage der Akten allerdings nicht (vgl. Urk. 6 /86 -89 ; Urk. 6/90 S. 9 ). Der Grund hierfür lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen.

Die daraufhin

– ohne vorgängige Durchführung des erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. hierzu nachstehend E. 3.2) - erlassene leistungsab wei sende Verfüg ung vom 9. November 2015 ( Urk. 6 /93) erfolgte unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die geplante medizinische Untersuchung vom 5. Mai 2015 auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin verschoben und der neue Termin vom 8. September 2015 kommentarlos nicht wahr genommen worden sei (vgl. Urk. 6 /93 S. 2).

In der Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwer deführerin über ein voraussichtliches Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100 % und den Wunsch, keine IV-Leistungen zu beziehen, informiert habe ( Urk. 6/93 S. 2). Das Säumnis der Beschwerdeführerin wurde entsprechend als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und das Leistungsbe gehren gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abgewiesen .

E ine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte folglich nicht stattfinden. 3.2

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schrift lich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG in den dort aufgezählten Fällen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekür zt oder verweigert werden.

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E.

6.3.7.5; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , Art. 43 Rz

114 ).

Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unter zogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls , dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope riert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (vorstehend E. 1.1-1.3) statuierte analoge An wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entf ällt (vgl. Meyer/

Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf das Urteil des Bun - des gerichts I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1). 3.3

Soweit die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist, erweist sich dies es Vorgehen demnach als u nzutreffend.

Dies hat umso mehr zu gelten, als das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2015 mög licherweise auch aufgrund des voraussichtlichen Arbeitsverhältnisses im Umfang eines 100%-Pensums und des Wunsches der Beschwerdeführerin, keine IV-Leis tungen zu beziehen ( Urk. 6/93 S. 2), abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen wäre eine erneute Anmeldung nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1).

Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich mit der Verwaltung kooperiert und die als notwendig erachtete m edizinische

Abklärung nun erfolgen kann , wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht geklärt . Auch lässt sich d ie derzeitige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen . D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

Hernach hat sie über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die beschwerdeweise beantragten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk.

1) -

zu verfüge n . In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind si e der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit d iese über die erneute Anmel dung vom 2 5. September 2020 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans