Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2017 ), war von 12.
Mai 2014 bis 31.
Juli 2018 bei der Universitätsklinik Y.___ als Mit arbeiterin Küche -
zuletzt in einem 80
% -Pensum - angestellt , wobei das Arbeits verhältnis aufgrund einer langen Krankheitsabsenz von der Arbeitgeberin gekün digt wurde
( vgl. Urk.
7/4 S.
1, S.
3 und S.
6 ; Urk.
7/29 S.
1
f. ). Unter Hinweis auf Beschwerden der linken Hand meldete sich die Versicherte am 9 .
Mai 2018 bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung
zum Leistungsbezug an ( Urk.
7/4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.
7/ 5 ; Urk.
7/28 ; Urk.
7/39 )
sowie
der Unfallversicherung bei (Urk.
7/24 ). Am 27.
November 2018 (Urk.
7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und sie über den Ren tenanspruch eine separate Verfügung erhalte.
Die IV-Stelle liess die Beschwerde führer in durch Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Hand chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 14 .
Mai 2019 untersuchen (vgl. Bericht vom 23.
Mai 2019; Urk.
7/46).
Mit Vorbescheid vom 28.
Mai 2019 (Urk.
7/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10.
Septem ber 2019 (Urk.
7/55) Einwand. Am 18.
Oktober 2019 führte die IV-Stelle mit der Versicherten ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durch (vgl. Urk .
7/76 S.
3
f.) und erteilte ihr am 6.
November 2019 (Urk.
7/64) eine Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung P lus . Die Arbeitsvermittlung schloss s ie mi t Mit tei lung vom 3.
Juni 2020 (Urk.
7/77) mit der Begründung ab, dass es nicht ge lungen sei, die Versicherte innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu inte grieren . Im Zuge des Vorbescheidverfahrens wies die Versicherte am 8.
Septem ber 2020 (Urk.
7/84
S.
2) auf ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes hand chirurgisches Gutachten hin, welches l etztere der IV-Stelle einreichte (vgl. Urk.
7/93-94). Am 7.
Januar 2021 (Urk.
7/98) nahm die Versicherte zum Gutach ten von PD Dr.
med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie , vom 2 0.
März 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 22.
März 2021 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 16.
Februar 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis tun gen auszurichten ( S.
2). Zudem beantrag t e die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen und es seien die Akten des Unfallver sicherers beizuziehen (S.
5).
Die IV-Stelle reichte mit Beschwerdeantwort vom 12.
Mai 2021 (Urk.
6 ) eine Stel lungnahme vom
RAD vom 7.
Mai 2021 (Urk.
8) ein und beantragte die Abwei sung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15.
Juni 2021 (Urk.
9) wurde ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten des Unfallversicherers vorerst abgewiesen mit dem Hinweis, dass es ihr unbenommen bleibe, weitere , namentlich die in der Beschwerde er wähnten Unterlagen einzureichen (S.
2). Mit R eplik vom 12.
Oktober 2021 (Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest (S.
2) . Weitere Unterlagen reichte sie nicht ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28.
Oktober 2021 (Urk.
16) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29.
Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 1.3.2
Gemäss dem in Art.
27 bis
Abs.
2–4 der Verordnung über die Invaliden versi che rung (IVV) per 1.
Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des In validitätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art.
28a Abs.
3
IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art.
27 bis Abs.
2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.
27 bis Abs.
3 lit .
a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.
27 bis Abs.
3 lit .
b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3
lit .
b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs.
4 IVV). 1. 4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E.
3b/ ee ).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E.
5.1; 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) aus, es sei eine Untersuchung durch den RAD erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche seit Januar 2018 vollständig einge schränkt. Eine angepasste Tätigkeit könne sie unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils spätestens seit Februar 2019 im Umfang von 80
% ausüben. Kurz nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe die Beschwerdeführerin wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können . Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( S.
1
f.). Auf dem Arbeitgeberfragebogen sowie der Schadenmeldung der Unfallversicherung werde ein Beschäftigungsgrad mit 80
% angegeben, weshalb an der Qualifikation von 80
% Erwerbstätigkeit fest gehalten werde. Die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerz syn drom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand würden bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, daher werde kein leidensbedingter Abzug gewährt.
Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt. Auch das Gutachten der Unfallversicherung zeige aus versicherungs medizin i scher Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen (S.
2
f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 22.
März 2021 (Urk.
1) da gegen auf den Standpunkt (Urk.
1), aktenkundig sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 6.
Januar 201 8.
Das Wartejahr ende im Januar 2019, womit grundsätzlich ein Rentenanspruch bestehe. In der RAD-B eurteilung vom 23.
Mai 2019 sei festgestellt worden, dass sie ab 15.
Mai 2019 in angepasster Tätigkeit zu 80
% arbeitsfähig sei. Erst auf suggestive Rückfrage der Beschwerdegegnerin habe der RAD am 28.
Mai 2019 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit per Februar 2019 bestehe. Die Verbesserung per Februar 2019 sei nicht rechtsgenügend erstellt (S.
5
f. Ziff.
5). Sie leide zudem an Schwin del und Sehstörungen infolge eines Meningeoms. Die diesbezüglichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit seien von der Beschwerdegegnerin nicht festge stellt worden (S.
6
f. Ziff.
6). Gemäss der RAD-Beurteilung vom 14.
Mai 2019 bestünden nebst der quantitativen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch zahlreiche qualitative Einschränkungen. Diese begründeten einen Leidens abzug (S.
7 Ziff.
7). Eine Reduktion des Pensums sei erst per 1.
Januar 2018 erfolgt, mithin als Folge der gesundheitlichen Einschränkungen. Der Unfallversi cherer habe der Taggeldberechnung einen versicherten Verdienst von Fr.
62'943.70 zugrunde gelegt. Diese s Erwerbseinkommen sei nominallohnbereinigt als Ein kommen ohne Behinderung festzusetzen. Die Verfügung e nt halte fälschlicher weise keinen Lohnvergleich (S.
7
f. Ziff.
8). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig er mittelt habe. Die Verfügung vom 16.
Februar 2021 sei unbegründet (S.
8 Ziff.
9). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Mai 2021 (Urk.
6) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der RAD sei in der Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 gestützt auf den Bericht von Dr.
med. B.___ vom 20.
Februar 2019 davon ausgegangen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Februar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Dies habe der RAD am 7.
Mai 2021 bestätigt. Gemäss der
RAD- Beurteilung vom 26.
Januar 2021 habe sich der medizinische Sachverhalt seit der Untersuchung im Mai 2019 nicht ver ändert. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin sei 80
% erwerbstätig und 20
% im Haushaltsbereich tätig. Gemäss dem Einkomme nsvergleich vom 28.
Mai 2019 sei der Invaliditätsgrad 29
%. Die Beschwerdeführer in müsste im Haushalts be reich eine Einschränkung von 100
% aufweisen, damit ein Rentenanspruch ent stehen würde. Diese liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit von 20
% berücksichtig t wor den seien (S.
2
f.). 2.4
Die Beschwerdeführeri n hielt in ihrer Replik vom 12.
Oktober 2021 (Urk.
14) fest, die vom RAD am 28.
Mai 2019 vorgenommene Vorverlegung des Ve rbesse rungs zeitpunkt s
sei unbeg ründet . Der RAD-Bericht vom 7.
Mai 2021 trage hierzu nichts bei. Wie der RAD in seiner Beurteilung vom 26.
Januar 2021 festgestellt habe, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in jedem Bericht eine andere. Auch aus die sem Grund sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich. Sie sei als Voll erwerbstätige zu qualifizieren (S.
2-4). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefü hrerin Anspruch auf eine Inva li den rente hat.
Dabei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6.
Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (E.
2.1- 4 ). Dies ist mit der Aktenlage vereinbar (vgl. Urk.
7/34/4-5 , Urk.
7/39, Urk.
7/46) .
Damit steht fest, dass bei seit 6.
Januar 2018 bestehender dauerhafter vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das Wartejahr nach Art.
28 Abs.
1 lit . b IVG am 6.
Januar 2019 erfüllt war . Bei am 23.
Mai 2018 erfolgter Anmeldung (vgl. Sachverhalt Ziff.
1) konnte somit ein Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2019
ent ste hen (E.
1.2).
Aus medizinischer Sicht steht daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ab diesem Zeitpunkt und die damit allfällig einhergehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit im Vordergrund. 3. 3. 1
Dr.
med. B.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 16.
März 2016 (vgl. Urk.
7/21 Ziff.
1.1) in Behand lung befindet, nannte in seinem Bericht vom 20.
Februar 2019 ( Urk.
7/34/4-5 ) als Diagnose chronische Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand (Ziff.
1.2) . Dr.
B.___ führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien d ie dauernden Schmerzen deutlich weniger stark. Auch die Überwärmung habe nachgelassen. D ie obj ektiven Befunde h ätten sich i nsgesamt nicht gebessert (Ziff.
1.3). Dr.
B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 6.
Januar 2018 (Ziffer 2.1-2). Auf lange Sicht sei eine Besserung möglich, im Moment könne aber noch keine Arbeitsfähigkeit realisiert werden (Ziff.
3.3 ). 3. 2
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Handchirurgie FMH, vom Handzentrum der Klinik D.___ berichtete am 8.
März 2019 (Urk.
7/39 ), w eiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin Küche. Die Beschwer deführerin könne die linke Hand nicht einsetzen. Es sei höchstens eine einhändige Arbeit möglich, die praktisch nicht existiere. Eine angepasste Tätigkeit für den Einsatz der linken Hand sei momentan nicht möglich (S.
2). 3. 3
Dr.
Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin am 14.
Mai 2019 unter such t e , nannte in seinem Bericht vom 23.
Mai 2019 (Urk.
7/46) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionseinschränkung der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand bei einem Status nach Einklemmtrauma (23.
April 2015), einem Status nach Beu ge seh ne n synovektomie mit Spaltung des Reti n aculum
flexorum links (Operation am 17.
Januar 2018) sowie einem in Abheilung begriffene n komplexen regiona len Schmerzsyndrom (CRPS I). Daneben nannte er als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Meningeom, Knieschmerzen beidseits und ein Impingement -Syndrom der rechten Schulter (S.
10) . Dr.
Z.___ hielt fest, bezüglich des Meni n geoms sei die Beschwerdeführerin in Beobachtung, aber eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich (S.
2 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Mit arbeiterin Küche bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 6.
Januar 201 8 .
In ange passter Tätigkeit (leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anfor derungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk ( Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen, ohne repetitive Beanspruchung der Hände) sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit 15.
Mai 201 9.
Begründet werde die Arbeits unfähigkeit von 20
% durch die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerzsyndrom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand (S.
1 1 ). 3. 4
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob die Möglichkeit bestehe, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizin i sch -theoretischer Sicht bereits früher (Januar 2019) bestanden habe (vgl. Urk.
7/49 S.
7 oben), führte Dr.
Z.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 (Urk.
7/49 S.
7 Mitte ) aus, im Arztbericht von Dr.
B.___ vom 20.
Februar 2019 (E.
3.1) werde am 14.
Februar 2019 eine Besserung der Beschwerden atte stiert. Dr.
B.___ lege die Arbeitsunfähigkeit auf 100
% in jeglicher Tätigkeit. Medizi n i sch -theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80
% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang Februar 2019 angenom men werden. 3. 5
Prof. Dr.
med. E.___ und Dr.
med. F.___ vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des G.___ , wo sich die Beschwerde führerin seit dem 3.
September 2018 (vgl. Urk.
7/44/5-8) in Kontrolle befand , nannten in ihrem Bericht vom 17.
Dezember 2019 (Urk.
7/79/8-9 ; vgl. auch die Berichte vom 28.
Juli 2018 [Urk.
7/44/1-4], vom 3.
September 2018 [Urk.
7/44/5-8], vom 1.
Oktober 2018 [Urk.
7/44/9-11], vom 5.
Mai 2019 [Urk.
7/44/12-13] ) unter anderem folgende Diagnosen (S.
1
f.): - Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen (Erstmanifestation: 27.
Juli 2018) - ätiologisch: am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne; diffe ren tial diagnostisch: atypischer Morbus Menière - anamnestisch: am 27.
Juli 2018 beim Einkaufen akut aufgetretener, immobilisierender Drehschwindel mit Übelkeit und einmaligem Erbre chen und Tinnitus. Darauf deutliche drückende Kopfschmerzen. Am
Folgetag Persistenz der
Symptomatik. Im Verlauf von 2-3 Tagen deut liche Regredienz . Aktuell
noch intermittierend (Schwindel und Tinnitus kommen zusammen). Zudem Kopfschmerzen
bifrontal und begleitende visuelle Aura, sowie Licht und Lärmempfind l ichkeit. - klinisch: Kopfimpul stest negativ, kein Spontannystagmus, Romberg- Stehversuch
negativ,
Unterberger-Tretversuch ohne eindeutige Rota ti on. Dix- Hallpike und Barbecue-Manöver
n egativ, keine Besserung nach Epl ey-Befreiungsmanöver. - d iagnostisch: - Labor: unauffällig - cMRI vom 8.
August 2018: Keine akute Ischämien oder intrakra ni elle Blutungen.
Durchgehende basale Hirngefässe ohne Anhalt für Stenose oder Abbruch. An der Falx
paramedian links, vertex -nah rundliche T1w Kortex isointense , T2w gering hyperintense
Läsion (9
mm ), möglicherweise einem Meningeom entsprechend. - Men i ngeom am Falx paramedian links ( Erstdiagnose 8.
August 2018) - cMRl
August 2019: Befundkonstanz gegenüber der Voruntersuchung. Grössenkonstantes Meningeom
hochparietal parafaxial links. Keine weiteren/neuen Aspekte im Verlauf .
Die Fachärzte führten aus, es sei eine planmässige Verlaufskontrolle drei Monate nach Beginn mit Venlafaxin erfolgt . Leider habe die Beschwerdeführerin dieses nicht vertragen. Da aktuell die Kopfschmerzen eher regredient seien, hätten sie mit der Beschwerdeführerin besprochen, zunächst abzuwarten, ob sich im Verlauf noch eine weitere Besserung der Beschwerden unter der jetzigen Therapie ein stelle. Eine Verlaufskontrolle sei i n sechs Monaten geplant (S.
2). 3. 6
PD Dr.
A.___
von der H.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gut achten vom
20.
März 2020 (Urk.
7/94) zuhanden der Unfall versi che rung eine Arbeitsfähigkeit von 80
% aufgrund der Einschränkungen der linken Hand (S.
45). Er führte zudem aus, d ie linke adominante Hand sei in ihre r Be lastungs fähigkeit reduziert. Z u vermeiden seien repetitiv e Bewegungen mit Dauerbelas tung und Tätigkeiten in der Kälte (Kühlraum etc.). Beim Tragen beziehungsweise Heben von Lasten seien diese auf rund 3
kg zu beschränken. Für Arbeiten über Lenden-, Brust- und Kopfhöhe bestünden Einschränkungen der Belastbarkeit auf maximal 2
kg (S.
45
f.). 3. 7
Hausarzt Dr.
med. I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 behandelt e , führte am 16.
Juni
2020 (Urk.
7/79/1-6) aus , die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sowie eine an gepasste Tätigkeit sei en nicht zumutbar (Ziff.
4.1-2).
Faktoren , welche einer Ein gliederung im Wege stünden, seien die mangelnden Deutschkenntnisse (Z iff.
4.4). Kochen gehe, Wohnungspflege nur mit dem Ehepartner, Besorgung der Wäsche und Bügelarbeiten gingen nur mit Mühe (Z i ff.
4.5) . 3. 8
In einem undatiertem Bericht ,
bei letzter vorangehender Kontrolle a m 11.
August 2020 (Urk.
7/82/1-3 ) ,
attestierte Dr.
C.___ von der D.___ Klinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft (Ziff.
2.1) . 3. 9
Nach Vorlage der Berichte von Dr.
I.___ und Dr.
C.___ sowie de s Gut achten s von PD Dr.
A.___ (E.
3.6-8 vorstehend) führte Dr.
med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 26.
Januar 2021 (Urk.
7/99 S.
5
f. ) aus, wesentlich neue Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht dazugekommen. Die Arbeitsunfähigkeits be wer tung sei praktisch in jedem Bericht einschliesslich des Gutachtens eine andere, sowohl bezüglich der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit, wobei die Spannbreite von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Dr.
I.___ ) bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und 100%iger in einer angepassten Tätigkeit (PD Dr.
A.___ ) reiche. Nach dem aber seit der mass geblichen RAD-Untersuchung von Dr.
Z.___ am 14.
M ai 2019 keine wesent li chen, neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen hinzuge kom men seien, handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um eine andere Beur teilung desselben medizinischen Sachverhaltes (S.
6). 4.
4.1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom
28 .
Mai 2019 und 16 .
Februar
202 1 (Urk.
7/ 49 , Urk.
7/ 99 ) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Januar 2019 insbesondere der
Untersuchung sbericht von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 23.
Mai 2019 (E.
3.3) und seine Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 (E.
3.4) sowie für die nach folgende Zeit
die Berichte der behandeln den Dr.
I.___ (E.
3.7) und Dr.
C.___ (E.
3.8) samt beigelegter Unterlagen, das Gut achten von PD.
Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 (E.
3.6) sowie die
darauf gestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
J.___
vom 26.
Januar 2021 (E.
3.9 ). Die Beschwerde gegnerin schloss aus d iesen Unterlagen, dass die Beschwerde führer in seit Januar
2018 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig , jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des von Dr.
Z.___ formulierten Belastungsprofils zu 80
% arbeitsfähig war (E.
2.1). 4.2 4.2.1
Der Bericht von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 23 .
Mai 2019 (E.
3.3)
beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung vom 14.
Mai 2019 ; insbesondere einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionsein schrän kun gen zentrale Bedeutung zukommt (Urk.
7/46 S.
5-10; Urteil des Bun des gerichts 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E.
4.2.2). Er wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S.
1
f., S.
11 oben), berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S .
2 oben, S.
11). Dr.
Z.___
legte die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So konnte er überzeugend aufzeigen , dass bei der Beschwerdeführer in aufgrund der Funktionsein schrän kungen der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand spätestens nach der Untersuchung beziehungsweise ab dem 15.
Mai 2019
- wobei er in seiner nachgängigen Stellungnahme auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (E.
3.4) einen früheren Zeitpunkt angab (vgl. dazu E.
4.2.3 nachstehend)
- u nter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils von einer 80 %igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Er legte plausibel dar , dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der einge schränkten Funktion der linken Hand, dem Schmerzsyndrom sowie der Verlang samung der Bewegungsabläufe der linken Hand begründet ist (E.
3.3) . 4.2.2
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Auswirkungen des Meningeom s
auf die Arbeitsfähigkeit
angeht , welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E.
2.2) , kann ih r nicht gefolgt werden.
Dr.
Z.___ waren die bis zu seiner Untersuchung vorhandenen diesbezüglichen Berichte bekannt (vgl. Urk.
7/46 S.
1) . Er hielt dazu korrekt fest, dass die Be schwerdeführerin
wegen des Meningeoms lediglich bei ihren behandelnden Ärzte n in Beobachtung steht und eine weitere Behandlung nicht erforderlich ist. Daraus schloss er, dass diese s keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt (E.
3.3) . Dies deckt sich mit den Berichten der Behandler. So haben diese nie eine Arbeitsunfähigkeit wegen de s von ihnen diagnostizierten Drehschwin del s mit Tinnitus und Kopfschmerzen
noch wegen des
Meningeom s attestiert (E.
3 .5 ). Beim
diagnostizierten Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen handelt e es sich um ein akutes Ereignis vom 27.
Juli 2018 , wobei sich die Symp tomatik im Verlauf von zwei bis drei Tagen deutlich regredient zeigte bei völlig unauffälli gem Untersuchungsbefund . Aufgrund der aktuell intermittierend auf tre tenden Beschwerden war zur medikamentösen Einstellung lediglich ein Kon trolltermin in Abständen von mehreren Monaten vorgesehen. Zuletzt wurde im Dezember 2019 ein Kontrolltermin für ein halbes Jahr später geplant. Was das Meningeom angeht, war der Befund im Verlauf konstant und es ergaben sich keine weiteren oder neuen Aspekte (E.
3.5) .
Damit
besteht kein genügender Anhalt, dass der Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen
und
das Meni n geom relevante Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit haben könnten , welche zusätzliche r Abklärungen bedürfte n .
Eine Ver let zung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin
nicht vorge worfen werden. 4.2.3
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist der Zeitpunkt strittig , ab wann eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war (E.
2.1-4) . Unumstritten ist diesbezüglich , dass seit dem 6.
Januar 2018 zumindest bis Ende Januar 2019 ebenfalls eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vorlag . Dies ist mit der Aktenlage vereinbar ( vgl. E.
3.1-4 ).
Namentlich wies auch RAD-Arzt Dr.
Z.___ darauf hin, dass im Nach gang zur Operation und aufgrund des CRPS von einer vollständigen Arbeits fähig keit in jeglicher Tätigkeit habe ausgegangen werden müssen ( Urk.
7/49 S. 7).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 28.
Mai 2019 (E.
3.4) auf den Standpunkt, dass bereits Anfang Februar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand (E.
2.1, E.
2.3) , wohingegen die Beschwerdeführerin eine solche erst mit der Untersu chung durch Dr.
Z.___ als gegeben erachtete (E.
2.2, E.
2.4).
Dr.
Z.___ führte die seiner Ansicht nach bereits ab Anfang Februar 2019 vorhan dene medizin isch -theoretisch e 80%ige Arbeitsfähigkeit auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin einzig auf die von Dr.
B.___ in seinem Bericht vom 20.
Febru ar 2019 (E.
3.1) erwähnte gesundheitliche Verbesserung zurück (vgl. E.
3.4) . Dies ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die von Dr.
B.___ angeführten teilweisen Verbesserungen (Verbesserung Schmerzzustand im Bereich der Muskeln am Vor derarm, dauernde Schmerzen deutlich weniger stark, nachlassende Überwärmung [vgl. E.
3.1 und Urk.
7/34/4-5 S. 1 ]) sich in einer Verbesserung der funktionellen Leistun gsfähigkeit nieder ge schlagen haben soll en. Dr.
B.___ attestiert e trotz der von ihm genannte n Verbesserungen eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit und dies mit Verweis auf eine insgesamt ausgebliebene Verbe sserung der objektiven Befunde und de n Umstand, dass die Beschwerde füh rerin weiterhin aufgrund der schmerzeingeschränkten Kraft Gegenstände fallen lasse . Ebenso sah dann auch Fachärztin Dr.
C.___ in ihrem zeit lich nachfolgenden Bericht vom 8.
März 2019 (E.
3.2) eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit mit Einsatz der linken Hand als nicht gegeben an. Die von der Beschwerdeführe rin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichte zu sätz liche RAD-Stellungnahme vom 12.
Mai 2021 (Urk.
8) bringt keine neuen Erkenntnis se in dieser Sache . Es handelt sich dabei um eine aktengestützte , rein
theoretische Interpretation, weshalb bereits vor der Untersuchung von Dr.
Z.___ eine weiter gehende Arbeitsfähigkeit - zumindest für eine Tätigkeit gänzlich ohne Einsatz des linken Armes und der Hand
- vorgelegen haben könnte .
Demnach ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit reduziertem Einsatz des linken Armes und der
linken Hand) erst mit der Untersu chung von Dr.
Z.___ am 14.
Mai 2019 rechtsgenüglich mit dem Mass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4. 3
Was die Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse nach der Untersuchung von Dr.
Z.___ angeht, ergaben sich keine wesentliche n Ver änderung en. Dies
zeigte RAD-Arzt Dr.
J.___ in seiner Stellungnahme vom 26.
Januar 2021 (E.
3.9) - insbesondere gestützt auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 (E.
3.6 ) - nachvollziehbar auf.
PD Dr.
A.___ kam in seinem Gutachten zum überzeugenden Schluss, dass auf grund der Einschränkungen der linken adominaten Hand weiterhin eine Arbeits fähigkeit von 80
% gegeben ist. Das von ihm - wenngleich in anderen Worten - formulierte Belastungsprofil deckt sich mit dem von Dr.
Z.___ . Letzterer erachtete nur noch leichte Tätigkeiten
ohne repetitive Beanspruchung, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne ungünstige Hebelwirkungen am Handgelenk als zu mutbar, wohingegen PD Dr.
A.___ exakte Angaben in Kilo gramm für das Heben, Tragen (3
kg) und Arbeiten über Brusthöhe ( < 2
kg) machte und repetitive Bewe gungen mit Dauerbelastung vermieden haben wollte (vgl. E.
3.3 und E.
3.6) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch aufgrund der unter schiedlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit bei Dr.
I.___ und Dr.
C.___ (E.
3.7-8) keine ergänzende n Abklärungen angezeigt ( E.
2.4 )
und es bestehen auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung . W eder Dr.
I.___ noch Dr.
C.___ nahmen eine für die Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit entscheidende Funktionsdiagnose (vgl. E.
4.2.1) vor ; sodann setzten
sie sich bei ihre n Einschätzung en nicht mit den Beurteilung en von Dr.
Z.___ vom 23.
Mai 2019 und von PD Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 auseinander und zeigten nicht auf , inwiefern sich eine gesundheitliche Verschlechterung seit dann eingestellt hätte. Dr.
I.___ verfügt zudem auch nicht über einen entsprechenden Facharzttitel und nannte als Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stünden, einzig die mangelnden Deutschkenntnisse (E.
3. 7 ) . Dr.
C.___ gab zur Arbeitsfähigkeit einzig an, es best ehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft. Inwiefern diese überhaupt mit dem von Dr.
Z.___ und PD Dr.
A.___ formulierten Belas tungsprofil vereinbar sein sollte, ist frag lich , bein halten Reinigungsarbeiten doch in der Regel auch Tätigkeiten, welche diesem Belastungsprofil entgegenstehen. Wie es sich aber mit der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils überhaupt verhält, dazu äusserte sich Dr.
C.___ nicht. 4.4
Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr.
Z.___
vom 23.
Mai 2019 (E.
3.3) abgestellt werden (E.
4 . 2.1 ). Eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist im Nachgang nicht ausgewiesen (E.
4.3) . Die Vorbringen der Beschwerdeführer in vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung en durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken (E.
4. 2.2, E.
4. 3 ) .
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind insgesamt von zusätz li chen Abklärungen
-
insbesondere dem neuerlichen Beizug der Akten des Unfall versicherers (vgl. Urk.
7/85 bis 7/95) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist ( antizipierte Beweiswür digung; BGE
136
I
229
E.
5.3 ).
Namentlich sah die Beschwerdeführerin davon ab, die von ihr erwähnten Gutachtensergänzungen vom 2 4.
November 2020 und vom 2 2.
Janu ar 2021 einzureichen (vgl. Urk.
9 Dispositivziffer 3, Urk.
12), womit anzunehmen ist, dass diese vorliegend keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte zu ihren Guns ten aufzuzeigen vermögen. Solches wurde denn auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist demnach aus medizinischer S icht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Funktionseinschränkungen der linken Hand seit dem 6.
Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche nicht mehr und seit dem 14.
Mai 2019 unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils in angepasster Tätigkeit zu 80
% arbeitsfähig ist.
In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen zu prüfen. 5 . 5.1
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, die Verfügung enthalte fälschlicherweise keinen Einkommensvergleich (E.
2.2), ist vorweg zu bemerken, dass der der Verfügung zugrundeliegende Einkommensvergleich bei den Akten liegt (Urk.
7/48) und ihr, wie die Ausführungen im Einwand und Beschwerde nahelegen (vgl. Urk.
7/55 S.
3
f. ; Urk.
1 S.
4 und S.
8) , frühzeitig bekannt war. Eine Anfechtung in den wesentlichen Punkten war somit möglich. Zudem lässt sich der Verfügung selbst die Qualifikation, das Valideneinkommen und der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug als für nicht angezeigt erachtete, entnehmen (Urk.
2 S.
2). 5.2
In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin in der für einen Rente n anspruch relevanten Zeit ab Januar 2019 (vgl. E.
2.5) ging die Beschwerde geg ne rin von einem Anteil von 80
% Erwerbstätigkeit und 20
% Aufgabenbereich aus (E.
2.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall
geltend (E.
2.2 , E.
2.4 ). Das
Ar gument der Beschwer deführerin , sie hätte ihr Pensum bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin lediglich aus gesund heitsbedingten Gründen per 1.
Januar 2018 von 100
% auf 80
% reduziert, ver mag nicht zu überzeugen. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass die Reduktion im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes Ende August 2017 ( vgl. Urk.
7/4 S.
3) und den damit einhergehenden Betreuungsaufgaben stehen könnte . So bezog
die Beschwerdeführerin Ende 2017 und Anfang 2018 ihren Mutterschaftsurlaub und im Anschluss zusätzlich Ferien (vgl. Urk.
7/29/22-23). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand erst ab 6.
Januar 2018 (E.
3.1). Die Reduktion des Pensums bedarf jedoch einer vorangehenden Planung und Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, weshalb diese auf Überlegungen in der Zeit der mutter schafts bedingten Abwesenheit zurückgehen muss.
Auch wäre nicht nachvollziehbar, dass so starke gesundheitsbedingte Einschränkungen, wie sie sich danach ein stellten
( vollständige Ar beitsunfähigkeit; vgl. E.
3.1-2), lediglich zu einer mini men Pensumsr eduktion von 20
% geführt hätten .
5 . 3
Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bis zum 14.
Mai 2019 (E.
4.4) ist selbst unter der Annahme eines Aufgabenbereichs von 20
% von einem Invaliditätsgrad von mindestens 80
% auszugehen, was zu einem An spruch auf eine ganze Rente führt. 5 . 4 5. 4 .1
Was die Zeit ab dem 15 .
Mai
2019 angeht, resultiert , selbst für den Fall, da s s
- dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgend - von einer vollen Erwerbs tä tigkeit ausgegangen würde, ein rentenausschliessender I nvaliditätsgrad.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für das
Valideneinkommen , nicht vom durch die Unfallversicherung festgestellten versicherte n Verdienst aus zugehen (vgl. E.
2.2) , sondern es ist auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Lohn abzustellen. Die ehemalige Arbeitgeberin gab am 16.
Oktober 2018 (Urk.
7/29/1-10) an, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheits scha den aktuell jährlich Fr.
49'182.-- verdienen (S.
5). Angepasst auf ein 100
%-Pen sum entspricht dies einem E inkommen von Fr.
61'477.50 ( Fr.
49'182.--
/
80 x 100 ). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen,
Tabelle T 1.2.15 , Total ,
Index 2018: 101 . 7 , Index 2019:
102.7)
resultiert für 2019 ein Validene inkommen von Fr.
62'082.--.
Es ist nicht aktenkundig, dass d ie Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihrer Stelle per 31.
Juli 2018 (vgl. Urk.
7/29 S.
1 f.) eine neue Stelle angetreten hätte, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen des vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk.
7/4 S.
5), weshalb für das Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn aller Frauen für einfache Tätigkeiten
von Fr.
4’3 71 .-- (LSE 2018 , TA1_t ira ge_skill_le v el, Total Frauen , Kompetenzniveau 1 ) auszugehen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_534/2019 vom 18.
Dezember 2019 E. 5.3.3.2). Nach Anpassung an die Lohn entwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei 8 0%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2019 zu einem E in kommen von Fr.
44'175.10 (Fr.
4’371.-- x 12 / 101.7
[siehe oben] x 102.7 [siehe oben] / 40 x 41.7 x 0. 8 ).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ( E.
2.2 ). Dazu ist anzu merken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be mes sung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2017 vom 20.
April 2018 E. 2.2). Auch die qualitativen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr.
Z.___ und führten zu der ver anschlagten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80
% . So hielt er explizit fest, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20
% durch die eingeschränkte Funktion der linken Hand - und damit unter Beachtung der qualitativ zumutbaren Tätigkeiten -, das Schmer zsyndrom und die Verlang sa mung der Bewegungsabläufe - als einziges quantitatives Element - begründet ist (E.
3.3 ). Das von Dr.
Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_266/ 2 017 vom 2 9.
Mai 2018 E. 3.4.2). Die Einschrän kungen der adominanten Hand vermögen vorliegend somit keinen Leidensabzug zu begründen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1.
Dezember 2019 , E.
3.2 und 4.2.2 ).
Bei einem Valideneinkommen von Fr.
62'082.--
und einem Invalideneinkommen von Fr.
44'175.10 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 9
% . 5 . 4 . 2
Auch für den Fall einer Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 80
% und einem Aufgabenbereich von 20
% resultierte ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von unter 40
%. So bedürfte es bei einem Teilinvaliditätsgrad von 2 9
% im Erwerbsteil (E.
5. 4 .1)
und bei einem Anteil von 80
% ( 29
% x 0.8
= 23.2
% Invaliditätsgrad) eine s Teilinvaliditätsgrad es von mindestens 8 4
% im Aufgaben bereich mit Anteil von 20
% ( 84
% x 0.2
= 16.8
% Invaliditätsgrad ) und ent spre chende Einschränkungen . Dies scheint bei einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in an gepasster Tätigkeit und dem von Dr.
Z.___ formulierten Belastungsprofil als aus geschlossen. Dr.
I.___ hielt denn auch fest, dass das
Kochen gehe, dass die Wohnungspflege zusammen mit dem Ehepartner erfolge und
die Besorgung der Wäsche sowie Bügelarbeiten zwar n ur mit Mühe aber dennoch machbar seien ( E.
3.7 ). 5 . 5
Da vorliegend rückwirkend über eine befristete Invalidenrente zu entscheiden ist, was einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung umfasst, ist der Zeitpunkt für die Aufhebung der Rente analog zu Art.
88a IVV festzusetzen. Die Beschwerde führerin hat demnach vom 1.
Januar bis 31.
August
2019 (gesundheitliche Verbesserung am 15 .
Mai
2019; E.
4 . 4 ) bei einem Invalidi tätsgrad von 100
% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Die Beschwerde füh rer in beantragte mit ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und undifferenziert die Zusprache gesetzlicher Versicherungs leis tun gen (Urk.
1 S.
2). Aus ihrer Begründung geht hervor, dass sie damit entweder die Zusprache einer unbefristeten Rente oder die Rückweisung zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung
beabsichtigte (S.
6-8) . Weder erwies sich die Zusprache einer unbefristeten Rente als korrekt, noch die Rückweisung zur weiteren Abklärung als notwendig (vgl. E.
4.4, E.
5 vorstehend) . Mit heutigem Urteil wird ihr einzig eine auf acht Monate befristete Rente zugesprochen , was nicht zur beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern nur zu deren leichten Anpassung führt . Damit obsiegt sie nur teilweise in geringem Aus mass . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. 6 .2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Besch werde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art.
61 lit . g ATSG). Nach §
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechts vertre ter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berück sichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr
5 5 0.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerde gegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung in di e sem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.
Februar 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in
vom
1.
Januar bis 3 1.
August
2019 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800.-- werden der Beschwerdeführer in zu vier Fünfteln (Fr.
640.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr.
160.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
5 5 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1976, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2017 ), war von 12.
Mai 2014 bis 31.
Juli 2018 bei der Universitätsklinik Y.___ als Mit arbeiterin Küche -
zuletzt in einem 80
% -Pensum - angestellt , wobei das Arbeits verhältnis aufgrund einer langen Krankheitsabsenz von der Arbeitgeberin gekün digt wurde
( vgl. Urk.
7/4 S.
1, S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG).
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1).
E. 1.3.2 Gemäss dem in Art.
27 bis
Abs.
2–4 der Verordnung über die Invaliden versi che rung (IVV) per 1.
Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des In validitätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art.
28a Abs.
3
IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art.
27 bis Abs.
2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.
27 bis Abs.
3 lit .
a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.
27 bis Abs.
3 lit .
b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3
lit .
b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs.
4 IVV). 1. 4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E.
3b/ ee ).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E.
5.1; 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) aus, es sei eine Untersuchung durch den RAD erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche seit Januar 2018 vollständig einge schränkt. Eine angepasste Tätigkeit könne sie unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils spätestens seit Februar 2019 im Umfang von 80
% ausüben. Kurz nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe die Beschwerdeführerin wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können . Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( S.
1
f.). Auf dem Arbeitgeberfragebogen sowie der Schadenmeldung der Unfallversicherung werde ein Beschäftigungsgrad mit 80
% angegeben, weshalb an der Qualifikation von 80
% Erwerbstätigkeit fest gehalten werde. Die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerz syn drom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand würden bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, daher werde kein leidensbedingter Abzug gewährt.
Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt. Auch das Gutachten der Unfallversicherung zeige aus versicherungs medizin i scher Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen (S.
2
f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 22.
März 2021 (Urk.
1) da gegen auf den Standpunkt (Urk.
1), aktenkundig sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 6.
Januar 201 8.
Das Wartejahr ende im Januar 2019, womit grundsätzlich ein Rentenanspruch bestehe. In der RAD-B eurteilung vom 23.
Mai 2019 sei festgestellt worden, dass sie ab 15.
Mai 2019 in angepasster Tätigkeit zu 80
% arbeitsfähig sei. Erst auf suggestive Rückfrage der Beschwerdegegnerin habe der RAD am 28.
Mai 2019 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit per Februar 2019 bestehe. Die Verbesserung per Februar 2019 sei nicht rechtsgenügend erstellt (S.
5
f. Ziff.
5). Sie leide zudem an Schwin del und Sehstörungen infolge eines Meningeoms. Die diesbezüglichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit seien von der Beschwerdegegnerin nicht festge stellt worden (S.
6
f. Ziff.
6). Gemäss der RAD-Beurteilung vom 14.
Mai 2019 bestünden nebst der quantitativen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch zahlreiche qualitative Einschränkungen. Diese begründeten einen Leidens abzug (S.
7 Ziff.
7). Eine Reduktion des Pensums sei erst per 1.
Januar 2018 erfolgt, mithin als Folge der gesundheitlichen Einschränkungen. Der Unfallversi cherer habe der Taggeldberechnung einen versicherten Verdienst von Fr.
62'943.70 zugrunde gelegt. Diese s Erwerbseinkommen sei nominallohnbereinigt als Ein kommen ohne Behinderung festzusetzen. Die Verfügung e nt halte fälschlicher weise keinen Lohnvergleich (S.
7
f. Ziff.
8). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig er mittelt habe. Die Verfügung vom 16.
Februar 2021 sei unbegründet (S.
8 Ziff.
9). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Mai 2021 (Urk.
6) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der RAD sei in der Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 gestützt auf den Bericht von Dr.
med. B.___ vom 20.
Februar 2019 davon ausgegangen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Februar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Dies habe der RAD am 7.
Mai 2021 bestätigt. Gemäss der
RAD- Beurteilung vom 26.
Januar 2021 habe sich der medizinische Sachverhalt seit der Untersuchung im Mai 2019 nicht ver ändert. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin sei 80
% erwerbstätig und 20
% im Haushaltsbereich tätig. Gemäss dem Einkomme nsvergleich vom 28.
Mai 2019 sei der Invaliditätsgrad 29
%. Die Beschwerdeführer in müsste im Haushalts be reich eine Einschränkung von 100
% aufweisen, damit ein Rentenanspruch ent stehen würde. Diese liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit von 20
% berücksichtig t wor den seien (S.
2
f.). 2.4
Die Beschwerdeführeri n hielt in ihrer Replik vom 12.
Oktober 2021 (Urk.
14) fest, die vom RAD am 28.
Mai 2019 vorgenommene Vorverlegung des Ve rbesse rungs zeitpunkt s
sei unbeg ründet . Der RAD-Bericht vom 7.
Mai 2021 trage hierzu nichts bei. Wie der RAD in seiner Beurteilung vom 26.
Januar 2021 festgestellt habe, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in jedem Bericht eine andere. Auch aus die sem Grund sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich. Sie sei als Voll erwerbstätige zu qualifizieren (S.
2-4). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefü hrerin Anspruch auf eine Inva li den rente hat.
Dabei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6.
Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (E.
2.1- 4 ). Dies ist mit der Aktenlage vereinbar (vgl. Urk.
7/34/4-5 , Urk.
7/39, Urk.
7/46) .
Damit steht fest, dass bei seit 6.
Januar 2018 bestehender dauerhafter vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das Wartejahr nach Art.
28 Abs.
1 lit . b IVG am 6.
Januar 2019 erfüllt war . Bei am 23.
Mai 2018 erfolgter Anmeldung (vgl. Sachverhalt Ziff.
1) konnte somit ein Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2019
ent ste hen (E.
1.2).
Aus medizinischer Sicht steht daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ab diesem Zeitpunkt und die damit allfällig einhergehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit im Vordergrund. 3. 3. 1
Dr.
med. B.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 16.
März 2016 (vgl. Urk.
7/21 Ziff.
1.1) in Behand lung befindet, nannte in seinem Bericht vom 20.
Februar 2019 ( Urk.
7/34/4-5 ) als Diagnose chronische Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand (Ziff.
1.2) . Dr.
B.___ führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien d ie dauernden Schmerzen deutlich weniger stark. Auch die Überwärmung habe nachgelassen. D ie obj ektiven Befunde h ätten sich i nsgesamt nicht gebessert (Ziff.
1.3). Dr.
B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 6.
Januar 2018 (Ziffer 2.1-2). Auf lange Sicht sei eine Besserung möglich, im Moment könne aber noch keine Arbeitsfähigkeit realisiert werden (Ziff.
E. 3 und S.
E. 3.1 und Urk.
7/34/4-5 S. 1 ]) sich in einer Verbesserung der funktionellen Leistun gsfähigkeit nieder ge schlagen haben soll en. Dr.
B.___ attestiert e trotz der von ihm genannte n Verbesserungen eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit und dies mit Verweis auf eine insgesamt ausgebliebene Verbe sserung der objektiven Befunde und de n Umstand, dass die Beschwerde füh rerin weiterhin aufgrund der schmerzeingeschränkten Kraft Gegenstände fallen lasse . Ebenso sah dann auch Fachärztin Dr.
C.___ in ihrem zeit lich nachfolgenden Bericht vom 8.
März 2019 (E.
3.2) eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit mit Einsatz der linken Hand als nicht gegeben an. Die von der Beschwerdeführe rin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichte zu sätz liche RAD-Stellungnahme vom 12.
Mai 2021 (Urk.
8) bringt keine neuen Erkenntnis se in dieser Sache . Es handelt sich dabei um eine aktengestützte , rein
theoretische Interpretation, weshalb bereits vor der Untersuchung von Dr.
Z.___ eine weiter gehende Arbeitsfähigkeit - zumindest für eine Tätigkeit gänzlich ohne Einsatz des linken Armes und der Hand
- vorgelegen haben könnte .
Demnach ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit reduziertem Einsatz des linken Armes und der
linken Hand) erst mit der Untersu chung von Dr.
Z.___ am 14.
Mai 2019 rechtsgenüglich mit dem Mass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4. 3
Was die Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse nach der Untersuchung von Dr.
Z.___ angeht, ergaben sich keine wesentliche n Ver änderung en. Dies
zeigte RAD-Arzt Dr.
J.___ in seiner Stellungnahme vom 26.
Januar 2021 (E.
3.9) - insbesondere gestützt auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 (E.
E. 3.2 und 4.2.2 ).
Bei einem Valideneinkommen von Fr.
62'082.--
und einem Invalideneinkommen von Fr.
44'175.10 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 9
% . 5 . 4 . 2
Auch für den Fall einer Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 80
% und einem Aufgabenbereich von 20
% resultierte ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von unter 40
%. So bedürfte es bei einem Teilinvaliditätsgrad von 2 9
% im Erwerbsteil (E.
5. 4 .1)
und bei einem Anteil von 80
% (
E. 3.3 ). Das von Dr.
Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_266/ 2 017 vom 2 9.
Mai 2018 E. 3.4.2). Die Einschrän kungen der adominanten Hand vermögen vorliegend somit keinen Leidensabzug zu begründen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1.
Dezember 2019 , E.
E. 3.6 ) - nachvollziehbar auf.
PD Dr.
A.___ kam in seinem Gutachten zum überzeugenden Schluss, dass auf grund der Einschränkungen der linken adominaten Hand weiterhin eine Arbeits fähigkeit von 80
% gegeben ist. Das von ihm - wenngleich in anderen Worten - formulierte Belastungsprofil deckt sich mit dem von Dr.
Z.___ . Letzterer erachtete nur noch leichte Tätigkeiten
ohne repetitive Beanspruchung, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne ungünstige Hebelwirkungen am Handgelenk als zu mutbar, wohingegen PD Dr.
A.___ exakte Angaben in Kilo gramm für das Heben, Tragen (3
kg) und Arbeiten über Brusthöhe ( < 2
kg) machte und repetitive Bewe gungen mit Dauerbelastung vermieden haben wollte (vgl. E.
E. 3.7 ). 5 . 5
Da vorliegend rückwirkend über eine befristete Invalidenrente zu entscheiden ist, was einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung umfasst, ist der Zeitpunkt für die Aufhebung der Rente analog zu Art.
88a IVV festzusetzen. Die Beschwerde führerin hat demnach vom 1.
Januar bis 31.
August
2019 (gesundheitliche Verbesserung am 15 .
Mai
2019; E.
4 . 4 ) bei einem Invalidi tätsgrad von 100
% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Die Beschwerde füh rer in beantragte mit ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und undifferenziert die Zusprache gesetzlicher Versicherungs leis tun gen (Urk.
1 S.
2). Aus ihrer Begründung geht hervor, dass sie damit entweder die Zusprache einer unbefristeten Rente oder die Rückweisung zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung
beabsichtigte (S.
6-8) . Weder erwies sich die Zusprache einer unbefristeten Rente als korrekt, noch die Rückweisung zur weiteren Abklärung als notwendig (vgl. E.
4.4, E.
5 vorstehend) . Mit heutigem Urteil wird ihr einzig eine auf acht Monate befristete Rente zugesprochen , was nicht zur beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern nur zu deren leichten Anpassung führt . Damit obsiegt sie nur teilweise in geringem Aus mass . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. 6 .2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Besch werde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art.
61 lit . g ATSG). Nach §
E. 3.9 ). Die Beschwerde gegnerin schloss aus d iesen Unterlagen, dass die Beschwerde führer in seit Januar
2018 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig , jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des von Dr.
Z.___ formulierten Belastungsprofils zu 80
% arbeitsfähig war (E.
2.1). 4.2 4.2.1
Der Bericht von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom
E. 6 ; Urk.
7/29 S.
1
f. ). Unter Hinweis auf Beschwerden der linken Hand meldete sich die Versicherte am
E. 9 .
Mai 2018 bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung
zum Leistungsbezug an ( Urk.
7/4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.
7/ 5 ; Urk.
7/28 ; Urk.
7/39 )
sowie
der Unfallversicherung bei (Urk.
7/24 ). Am 27.
November 2018 (Urk.
7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und sie über den Ren tenanspruch eine separate Verfügung erhalte.
Die IV-Stelle liess die Beschwerde führer in durch Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Hand chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 14 .
Mai 2019 untersuchen (vgl. Bericht vom 23.
Mai 2019; Urk.
7/46).
Mit Vorbescheid vom 28.
Mai 2019 (Urk.
7/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10.
Septem ber 2019 (Urk.
7/55) Einwand. Am 18.
Oktober 2019 führte die IV-Stelle mit der Versicherten ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durch (vgl. Urk .
7/76 S.
3
f.) und erteilte ihr am 6.
November 2019 (Urk.
7/64) eine Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung P lus . Die Arbeitsvermittlung schloss s ie mi t Mit tei lung vom 3.
Juni 2020 (Urk.
7/77) mit der Begründung ab, dass es nicht ge lungen sei, die Versicherte innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu inte grieren . Im Zuge des Vorbescheidverfahrens wies die Versicherte am 8.
Septem ber 2020 (Urk.
7/84
S.
2) auf ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes hand chirurgisches Gutachten hin, welches l etztere der IV-Stelle einreichte (vgl. Urk.
7/93-94). Am 7.
Januar 2021 (Urk.
7/98) nahm die Versicherte zum Gutach ten von PD Dr.
med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie , vom 2 0.
März 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 22.
März 2021 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 16.
Februar 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis tun gen auszurichten ( S.
2). Zudem beantrag t e die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen und es seien die Akten des Unfallver sicherers beizuziehen (S.
5).
Die IV-Stelle reichte mit Beschwerdeantwort vom
E. 12 Mai 2021 (Urk.
6 ) eine Stel lungnahme vom
RAD vom 7.
Mai 2021 (Urk.
8) ein und beantragte die Abwei sung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15.
Juni 2021 (Urk.
9) wurde ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten des Unfallversicherers vorerst abgewiesen mit dem Hinweis, dass es ihr unbenommen bleibe, weitere , namentlich die in der Beschwerde er wähnten Unterlagen einzureichen (S.
2). Mit R eplik vom 12.
Oktober 2021 (Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest (S.
2) . Weitere Unterlagen reichte sie nicht ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28.
Oktober 2021 (Urk.
16) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29.
Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 20 März 2020 (Urk.
7/94) zuhanden der Unfall versi che rung eine Arbeitsfähigkeit von 80
% aufgrund der Einschränkungen der linken Hand (S.
45). Er führte zudem aus, d ie linke adominante Hand sei in ihre r Be lastungs fähigkeit reduziert. Z u vermeiden seien repetitiv e Bewegungen mit Dauerbelas tung und Tätigkeiten in der Kälte (Kühlraum etc.). Beim Tragen beziehungsweise Heben von Lasten seien diese auf rund 3
kg zu beschränken. Für Arbeiten über Lenden-, Brust- und Kopfhöhe bestünden Einschränkungen der Belastbarkeit auf maximal 2
kg (S.
45
f.). 3. 7
Hausarzt Dr.
med. I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 behandelt e , führte am 16.
Juni
2020 (Urk.
7/79/1-6) aus , die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sowie eine an gepasste Tätigkeit sei en nicht zumutbar (Ziff.
4.1-2).
Faktoren , welche einer Ein gliederung im Wege stünden, seien die mangelnden Deutschkenntnisse (Z iff.
4.4). Kochen gehe, Wohnungspflege nur mit dem Ehepartner, Besorgung der Wäsche und Bügelarbeiten gingen nur mit Mühe (Z i ff.
4.5) . 3. 8
In einem undatiertem Bericht ,
bei letzter vorangehender Kontrolle a m 11.
August 2020 (Urk.
7/82/1-3 ) ,
attestierte Dr.
C.___ von der D.___ Klinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft (Ziff.
2.1) . 3. 9
Nach Vorlage der Berichte von Dr.
I.___ und Dr.
C.___ sowie de s Gut achten s von PD Dr.
A.___ (E.
3.6-8 vorstehend) führte Dr.
med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 26.
Januar 2021 (Urk.
7/99 S.
5
f. ) aus, wesentlich neue Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht dazugekommen. Die Arbeitsunfähigkeits be wer tung sei praktisch in jedem Bericht einschliesslich des Gutachtens eine andere, sowohl bezüglich der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit, wobei die Spannbreite von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Dr.
I.___ ) bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und 100%iger in einer angepassten Tätigkeit (PD Dr.
A.___ ) reiche. Nach dem aber seit der mass geblichen RAD-Untersuchung von Dr.
Z.___ am 14.
M ai 2019 keine wesent li chen, neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen hinzuge kom men seien, handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um eine andere Beur teilung desselben medizinischen Sachverhaltes (S.
6). 4.
4.1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom
28 .
Mai 2019 und 16 .
Februar
202 1 (Urk.
7/ 49 , Urk.
7/ 99 ) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Januar 2019 insbesondere der
Untersuchung sbericht von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 23.
Mai 2019 (E.
3.3) und seine Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 (E.
3.4) sowie für die nach folgende Zeit
die Berichte der behandeln den Dr.
I.___ (E.
3.7) und Dr.
C.___ (E.
3.8) samt beigelegter Unterlagen, das Gut achten von PD.
Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 (E.
3.6) sowie die
darauf gestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
J.___
vom 26.
Januar 2021 (E.
E. 23 .
Mai 2019 (E.
3.3)
beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung vom 14.
Mai 2019 ; insbesondere einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionsein schrän kun gen zentrale Bedeutung zukommt (Urk.
7/46 S.
5-10; Urteil des Bun des gerichts 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E.
4.2.2). Er wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S.
1
f., S.
11 oben), berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S .
2 oben, S.
11). Dr.
Z.___
legte die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So konnte er überzeugend aufzeigen , dass bei der Beschwerdeführer in aufgrund der Funktionsein schrän kungen der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand spätestens nach der Untersuchung beziehungsweise ab dem 15.
Mai 2019
- wobei er in seiner nachgängigen Stellungnahme auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (E.
3.4) einen früheren Zeitpunkt angab (vgl. dazu E.
4.2.3 nachstehend)
- u nter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils von einer 80 %igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Er legte plausibel dar , dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der einge schränkten Funktion der linken Hand, dem Schmerzsyndrom sowie der Verlang samung der Bewegungsabläufe der linken Hand begründet ist (E.
3.3) . 4.2.2
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Auswirkungen des Meningeom s
auf die Arbeitsfähigkeit
angeht , welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E.
2.2) , kann ih r nicht gefolgt werden.
Dr.
Z.___ waren die bis zu seiner Untersuchung vorhandenen diesbezüglichen Berichte bekannt (vgl. Urk.
7/46 S.
1) . Er hielt dazu korrekt fest, dass die Be schwerdeführerin
wegen des Meningeoms lediglich bei ihren behandelnden Ärzte n in Beobachtung steht und eine weitere Behandlung nicht erforderlich ist. Daraus schloss er, dass diese s keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt (E.
3.3) . Dies deckt sich mit den Berichten der Behandler. So haben diese nie eine Arbeitsunfähigkeit wegen de s von ihnen diagnostizierten Drehschwin del s mit Tinnitus und Kopfschmerzen
noch wegen des
Meningeom s attestiert (E.
3 .5 ). Beim
diagnostizierten Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen handelt e es sich um ein akutes Ereignis vom
E. 23.2 % Invaliditätsgrad) eine s Teilinvaliditätsgrad es von mindestens 8 4
% im Aufgaben bereich mit Anteil von 20
% ( 84
% x 0.2
= 16.8
% Invaliditätsgrad ) und ent spre chende Einschränkungen . Dies scheint bei einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in an gepasster Tätigkeit und dem von Dr.
Z.___ formulierten Belastungsprofil als aus geschlossen. Dr.
I.___ hielt denn auch fest, dass das
Kochen gehe, dass die Wohnungspflege zusammen mit dem Ehepartner erfolge und
die Besorgung der Wäsche sowie Bügelarbeiten zwar n ur mit Mühe aber dennoch machbar seien ( E.
E. 27 Juli 2018 , wobei sich die Symp tomatik im Verlauf von zwei bis drei Tagen deutlich regredient zeigte bei völlig unauffälli gem Untersuchungsbefund . Aufgrund der aktuell intermittierend auf tre tenden Beschwerden war zur medikamentösen Einstellung lediglich ein Kon trolltermin in Abständen von mehreren Monaten vorgesehen. Zuletzt wurde im Dezember 2019 ein Kontrolltermin für ein halbes Jahr später geplant. Was das Meningeom angeht, war der Befund im Verlauf konstant und es ergaben sich keine weiteren oder neuen Aspekte (E.
3.5) .
Damit
besteht kein genügender Anhalt, dass der Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen
und
das Meni n geom relevante Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit haben könnten , welche zusätzliche r Abklärungen bedürfte n .
Eine Ver let zung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin
nicht vorge worfen werden. 4.2.3
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist der Zeitpunkt strittig , ab wann eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war (E.
2.1-4) . Unumstritten ist diesbezüglich , dass seit dem 6.
Januar 2018 zumindest bis Ende Januar 2019 ebenfalls eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vorlag . Dies ist mit der Aktenlage vereinbar ( vgl. E.
3.1-4 ).
Namentlich wies auch RAD-Arzt Dr.
Z.___ darauf hin, dass im Nach gang zur Operation und aufgrund des CRPS von einer vollständigen Arbeits fähig keit in jeglicher Tätigkeit habe ausgegangen werden müssen ( Urk.
7/49 S. 7).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 28.
Mai 2019 (E.
3.4) auf den Standpunkt, dass bereits Anfang Februar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand (E.
2.1, E.
2.3) , wohingegen die Beschwerdeführerin eine solche erst mit der Untersu chung durch Dr.
Z.___ als gegeben erachtete (E.
2.2, E.
2.4).
Dr.
Z.___ führte die seiner Ansicht nach bereits ab Anfang Februar 2019 vorhan dene medizin isch -theoretisch e 80%ige Arbeitsfähigkeit auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin einzig auf die von Dr.
B.___ in seinem Bericht vom 20.
Febru ar 2019 (E.
3.1) erwähnte gesundheitliche Verbesserung zurück (vgl. E.
3.4) . Dies ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die von Dr.
B.___ angeführten teilweisen Verbesserungen (Verbesserung Schmerzzustand im Bereich der Muskeln am Vor derarm, dauernde Schmerzen deutlich weniger stark, nachlassende Überwärmung [vgl. E.
E. 29 % x 0.8
=
E. 34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechts vertre ter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berück sichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr
5 5 0.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerde gegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung in di e sem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.
Februar 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in
vom
1.
Januar bis 3 1.
August
2019 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800.-- werden der Beschwerdeführer in zu vier Fünfteln (Fr.
640.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr.
160.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
5 5 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00202
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 1.
Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse
36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2017 ), war von 12.
Mai 2014 bis 31.
Juli 2018 bei der Universitätsklinik Y.___ als Mit arbeiterin Küche -
zuletzt in einem 80
% -Pensum - angestellt , wobei das Arbeits verhältnis aufgrund einer langen Krankheitsabsenz von der Arbeitgeberin gekün digt wurde
( vgl. Urk.
7/4 S.
1, S.
3 und S.
6 ; Urk.
7/29 S.
1
f. ). Unter Hinweis auf Beschwerden der linken Hand meldete sich die Versicherte am 9 .
Mai 2018 bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung
zum Leistungsbezug an ( Urk.
7/4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.
7/ 5 ; Urk.
7/28 ; Urk.
7/39 )
sowie
der Unfallversicherung bei (Urk.
7/24 ). Am 27.
November 2018 (Urk.
7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien und sie über den Ren tenanspruch eine separate Verfügung erhalte.
Die IV-Stelle liess die Beschwerde führer in durch Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Hand chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 14 .
Mai 2019 untersuchen (vgl. Bericht vom 23.
Mai 2019; Urk.
7/46).
Mit Vorbescheid vom 28.
Mai 2019 (Urk.
7/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10.
Septem ber 2019 (Urk.
7/55) Einwand. Am 18.
Oktober 2019 führte die IV-Stelle mit der Versicherten ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durch (vgl. Urk .
7/76 S.
3
f.) und erteilte ihr am 6.
November 2019 (Urk.
7/64) eine Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung P lus . Die Arbeitsvermittlung schloss s ie mi t Mit tei lung vom 3.
Juni 2020 (Urk.
7/77) mit der Begründung ab, dass es nicht ge lungen sei, die Versicherte innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu inte grieren . Im Zuge des Vorbescheidverfahrens wies die Versicherte am 8.
Septem ber 2020 (Urk.
7/84
S.
2) auf ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes hand chirurgisches Gutachten hin, welches l etztere der IV-Stelle einreichte (vgl. Urk.
7/93-94). Am 7.
Januar 2021 (Urk.
7/98) nahm die Versicherte zum Gutach ten von PD Dr.
med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie , vom 2 0.
März 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 22.
März 2021 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 16.
Februar 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis tun gen auszurichten ( S.
2). Zudem beantrag t e die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen und es seien die Akten des Unfallver sicherers beizuziehen (S.
5).
Die IV-Stelle reichte mit Beschwerdeantwort vom 12.
Mai 2021 (Urk.
6 ) eine Stel lungnahme vom
RAD vom 7.
Mai 2021 (Urk.
8) ein und beantragte die Abwei sung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15.
Juni 2021 (Urk.
9) wurde ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten des Unfallversicherers vorerst abgewiesen mit dem Hinweis, dass es ihr unbenommen bleibe, weitere , namentlich die in der Beschwerde er wähnten Unterlagen einzureichen (S.
2). Mit R eplik vom 12.
Oktober 2021 (Urk.
14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest (S.
2) . Weitere Unterlagen reichte sie nicht ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28.
Oktober 2021 (Urk.
16) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29.
Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 1.3.2
Gemäss dem in Art.
27 bis
Abs.
2–4 der Verordnung über die Invaliden versi che rung (IVV) per 1.
Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des In validitätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art.
28a Abs.
3
IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art.
27 bis Abs.
2 IVV ). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teil erwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.
27 bis Abs.
3 lit .
a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.
27 bis Abs.
3 lit .
b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3
lit .
b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs.
4 IVV). 1. 4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E.
3b/ ee ).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E.
5.1; 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) aus, es sei eine Untersuchung durch den RAD erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche seit Januar 2018 vollständig einge schränkt. Eine angepasste Tätigkeit könne sie unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils spätestens seit Februar 2019 im Umfang von 80
% ausüben. Kurz nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe die Beschwerdeführerin wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können . Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( S.
1
f.). Auf dem Arbeitgeberfragebogen sowie der Schadenmeldung der Unfallversicherung werde ein Beschäftigungsgrad mit 80
% angegeben, weshalb an der Qualifikation von 80
% Erwerbstätigkeit fest gehalten werde. Die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerz syn drom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand würden bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, daher werde kein leidensbedingter Abzug gewährt.
Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt. Auch das Gutachten der Unfallversicherung zeige aus versicherungs medizin i scher Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen (S.
2
f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 22.
März 2021 (Urk.
1) da gegen auf den Standpunkt (Urk.
1), aktenkundig sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 6.
Januar 201 8.
Das Wartejahr ende im Januar 2019, womit grundsätzlich ein Rentenanspruch bestehe. In der RAD-B eurteilung vom 23.
Mai 2019 sei festgestellt worden, dass sie ab 15.
Mai 2019 in angepasster Tätigkeit zu 80
% arbeitsfähig sei. Erst auf suggestive Rückfrage der Beschwerdegegnerin habe der RAD am 28.
Mai 2019 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit per Februar 2019 bestehe. Die Verbesserung per Februar 2019 sei nicht rechtsgenügend erstellt (S.
5
f. Ziff.
5). Sie leide zudem an Schwin del und Sehstörungen infolge eines Meningeoms. Die diesbezüglichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit seien von der Beschwerdegegnerin nicht festge stellt worden (S.
6
f. Ziff.
6). Gemäss der RAD-Beurteilung vom 14.
Mai 2019 bestünden nebst der quantitativen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch zahlreiche qualitative Einschränkungen. Diese begründeten einen Leidens abzug (S.
7 Ziff.
7). Eine Reduktion des Pensums sei erst per 1.
Januar 2018 erfolgt, mithin als Folge der gesundheitlichen Einschränkungen. Der Unfallversi cherer habe der Taggeldberechnung einen versicherten Verdienst von Fr.
62'943.70 zugrunde gelegt. Diese s Erwerbseinkommen sei nominallohnbereinigt als Ein kommen ohne Behinderung festzusetzen. Die Verfügung e nt halte fälschlicher weise keinen Lohnvergleich (S.
7
f. Ziff.
8). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig er mittelt habe. Die Verfügung vom 16.
Februar 2021 sei unbegründet (S.
8 Ziff.
9). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Mai 2021 (Urk.
6) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der RAD sei in der Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 gestützt auf den Bericht von Dr.
med. B.___ vom 20.
Februar 2019 davon ausgegangen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Februar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Dies habe der RAD am 7.
Mai 2021 bestätigt. Gemäss der
RAD- Beurteilung vom 26.
Januar 2021 habe sich der medizinische Sachverhalt seit der Untersuchung im Mai 2019 nicht ver ändert. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin sei 80
% erwerbstätig und 20
% im Haushaltsbereich tätig. Gemäss dem Einkomme nsvergleich vom 28.
Mai 2019 sei der Invaliditätsgrad 29
%. Die Beschwerdeführer in müsste im Haushalts be reich eine Einschränkung von 100
% aufweisen, damit ein Rentenanspruch ent stehen würde. Diese liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit von 20
% berücksichtig t wor den seien (S.
2
f.). 2.4
Die Beschwerdeführeri n hielt in ihrer Replik vom 12.
Oktober 2021 (Urk.
14) fest, die vom RAD am 28.
Mai 2019 vorgenommene Vorverlegung des Ve rbesse rungs zeitpunkt s
sei unbeg ründet . Der RAD-Bericht vom 7.
Mai 2021 trage hierzu nichts bei. Wie der RAD in seiner Beurteilung vom 26.
Januar 2021 festgestellt habe, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in jedem Bericht eine andere. Auch aus die sem Grund sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich. Sie sei als Voll erwerbstätige zu qualifizieren (S.
2-4). 2. 5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefü hrerin Anspruch auf eine Inva li den rente hat.
Dabei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6.
Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (E.
2.1- 4 ). Dies ist mit der Aktenlage vereinbar (vgl. Urk.
7/34/4-5 , Urk.
7/39, Urk.
7/46) .
Damit steht fest, dass bei seit 6.
Januar 2018 bestehender dauerhafter vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das Wartejahr nach Art.
28 Abs.
1 lit . b IVG am 6.
Januar 2019 erfüllt war . Bei am 23.
Mai 2018 erfolgter Anmeldung (vgl. Sachverhalt Ziff.
1) konnte somit ein Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2019
ent ste hen (E.
1.2).
Aus medizinischer Sicht steht daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ab diesem Zeitpunkt und die damit allfällig einhergehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit im Vordergrund. 3. 3. 1
Dr.
med. B.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 16.
März 2016 (vgl. Urk.
7/21 Ziff.
1.1) in Behand lung befindet, nannte in seinem Bericht vom 20.
Februar 2019 ( Urk.
7/34/4-5 ) als Diagnose chronische Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand (Ziff.
1.2) . Dr.
B.___ führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien d ie dauernden Schmerzen deutlich weniger stark. Auch die Überwärmung habe nachgelassen. D ie obj ektiven Befunde h ätten sich i nsgesamt nicht gebessert (Ziff.
1.3). Dr.
B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 6.
Januar 2018 (Ziffer 2.1-2). Auf lange Sicht sei eine Besserung möglich, im Moment könne aber noch keine Arbeitsfähigkeit realisiert werden (Ziff.
3.3 ). 3. 2
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Handchirurgie FMH, vom Handzentrum der Klinik D.___ berichtete am 8.
März 2019 (Urk.
7/39 ), w eiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin Küche. Die Beschwer deführerin könne die linke Hand nicht einsetzen. Es sei höchstens eine einhändige Arbeit möglich, die praktisch nicht existiere. Eine angepasste Tätigkeit für den Einsatz der linken Hand sei momentan nicht möglich (S.
2). 3. 3
Dr.
Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin am 14.
Mai 2019 unter such t e , nannte in seinem Bericht vom 23.
Mai 2019 (Urk.
7/46) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionseinschränkung der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand bei einem Status nach Einklemmtrauma (23.
April 2015), einem Status nach Beu ge seh ne n synovektomie mit Spaltung des Reti n aculum
flexorum links (Operation am 17.
Januar 2018) sowie einem in Abheilung begriffene n komplexen regiona len Schmerzsyndrom (CRPS I). Daneben nannte er als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Meningeom, Knieschmerzen beidseits und ein Impingement -Syndrom der rechten Schulter (S.
10) . Dr.
Z.___ hielt fest, bezüglich des Meni n geoms sei die Beschwerdeführerin in Beobachtung, aber eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich (S.
2 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Mit arbeiterin Küche bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 6.
Januar 201 8 .
In ange passter Tätigkeit (leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anfor derungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk ( Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen, ohne repetitive Beanspruchung der Hände) sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit 15.
Mai 201 9.
Begründet werde die Arbeits unfähigkeit von 20
% durch die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerzsyndrom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand (S.
1 1 ). 3. 4
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob die Möglichkeit bestehe, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizin i sch -theoretischer Sicht bereits früher (Januar 2019) bestanden habe (vgl. Urk.
7/49 S.
7 oben), führte Dr.
Z.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 (Urk.
7/49 S.
7 Mitte ) aus, im Arztbericht von Dr.
B.___ vom 20.
Februar 2019 (E.
3.1) werde am 14.
Februar 2019 eine Besserung der Beschwerden atte stiert. Dr.
B.___ lege die Arbeitsunfähigkeit auf 100
% in jeglicher Tätigkeit. Medizi n i sch -theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80
% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang Februar 2019 angenom men werden. 3. 5
Prof. Dr.
med. E.___ und Dr.
med. F.___ vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des G.___ , wo sich die Beschwerde führerin seit dem 3.
September 2018 (vgl. Urk.
7/44/5-8) in Kontrolle befand , nannten in ihrem Bericht vom 17.
Dezember 2019 (Urk.
7/79/8-9 ; vgl. auch die Berichte vom 28.
Juli 2018 [Urk.
7/44/1-4], vom 3.
September 2018 [Urk.
7/44/5-8], vom 1.
Oktober 2018 [Urk.
7/44/9-11], vom 5.
Mai 2019 [Urk.
7/44/12-13] ) unter anderem folgende Diagnosen (S.
1
f.): - Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen (Erstmanifestation: 27.
Juli 2018) - ätiologisch: am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne; diffe ren tial diagnostisch: atypischer Morbus Menière - anamnestisch: am 27.
Juli 2018 beim Einkaufen akut aufgetretener, immobilisierender Drehschwindel mit Übelkeit und einmaligem Erbre chen und Tinnitus. Darauf deutliche drückende Kopfschmerzen. Am
Folgetag Persistenz der
Symptomatik. Im Verlauf von 2-3 Tagen deut liche Regredienz . Aktuell
noch intermittierend (Schwindel und Tinnitus kommen zusammen). Zudem Kopfschmerzen
bifrontal und begleitende visuelle Aura, sowie Licht und Lärmempfind l ichkeit. - klinisch: Kopfimpul stest negativ, kein Spontannystagmus, Romberg- Stehversuch
negativ,
Unterberger-Tretversuch ohne eindeutige Rota ti on. Dix- Hallpike und Barbecue-Manöver
n egativ, keine Besserung nach Epl ey-Befreiungsmanöver. - d iagnostisch: - Labor: unauffällig - cMRI vom 8.
August 2018: Keine akute Ischämien oder intrakra ni elle Blutungen.
Durchgehende basale Hirngefässe ohne Anhalt für Stenose oder Abbruch. An der Falx
paramedian links, vertex -nah rundliche T1w Kortex isointense , T2w gering hyperintense
Läsion (9
mm ), möglicherweise einem Meningeom entsprechend. - Men i ngeom am Falx paramedian links ( Erstdiagnose 8.
August 2018) - cMRl
August 2019: Befundkonstanz gegenüber der Voruntersuchung. Grössenkonstantes Meningeom
hochparietal parafaxial links. Keine weiteren/neuen Aspekte im Verlauf .
Die Fachärzte führten aus, es sei eine planmässige Verlaufskontrolle drei Monate nach Beginn mit Venlafaxin erfolgt . Leider habe die Beschwerdeführerin dieses nicht vertragen. Da aktuell die Kopfschmerzen eher regredient seien, hätten sie mit der Beschwerdeführerin besprochen, zunächst abzuwarten, ob sich im Verlauf noch eine weitere Besserung der Beschwerden unter der jetzigen Therapie ein stelle. Eine Verlaufskontrolle sei i n sechs Monaten geplant (S.
2). 3. 6
PD Dr.
A.___
von der H.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gut achten vom
20.
März 2020 (Urk.
7/94) zuhanden der Unfall versi che rung eine Arbeitsfähigkeit von 80
% aufgrund der Einschränkungen der linken Hand (S.
45). Er führte zudem aus, d ie linke adominante Hand sei in ihre r Be lastungs fähigkeit reduziert. Z u vermeiden seien repetitiv e Bewegungen mit Dauerbelas tung und Tätigkeiten in der Kälte (Kühlraum etc.). Beim Tragen beziehungsweise Heben von Lasten seien diese auf rund 3
kg zu beschränken. Für Arbeiten über Lenden-, Brust- und Kopfhöhe bestünden Einschränkungen der Belastbarkeit auf maximal 2
kg (S.
45
f.). 3. 7
Hausarzt Dr.
med. I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 behandelt e , führte am 16.
Juni
2020 (Urk.
7/79/1-6) aus , die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sowie eine an gepasste Tätigkeit sei en nicht zumutbar (Ziff.
4.1-2).
Faktoren , welche einer Ein gliederung im Wege stünden, seien die mangelnden Deutschkenntnisse (Z iff.
4.4). Kochen gehe, Wohnungspflege nur mit dem Ehepartner, Besorgung der Wäsche und Bügelarbeiten gingen nur mit Mühe (Z i ff.
4.5) . 3. 8
In einem undatiertem Bericht ,
bei letzter vorangehender Kontrolle a m 11.
August 2020 (Urk.
7/82/1-3 ) ,
attestierte Dr.
C.___ von der D.___ Klinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft (Ziff.
2.1) . 3. 9
Nach Vorlage der Berichte von Dr.
I.___ und Dr.
C.___ sowie de s Gut achten s von PD Dr.
A.___ (E.
3.6-8 vorstehend) führte Dr.
med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 26.
Januar 2021 (Urk.
7/99 S.
5
f. ) aus, wesentlich neue Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht dazugekommen. Die Arbeitsunfähigkeits be wer tung sei praktisch in jedem Bericht einschliesslich des Gutachtens eine andere, sowohl bezüglich der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit, wobei die Spannbreite von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Dr.
I.___ ) bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und 100%iger in einer angepassten Tätigkeit (PD Dr.
A.___ ) reiche. Nach dem aber seit der mass geblichen RAD-Untersuchung von Dr.
Z.___ am 14.
M ai 2019 keine wesent li chen, neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen hinzuge kom men seien, handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um eine andere Beur teilung desselben medizinischen Sachverhaltes (S.
6). 4.
4.1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 16.
Februar 2021 (Urk.
2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom
28 .
Mai 2019 und 16 .
Februar
202 1 (Urk.
7/ 49 , Urk.
7/ 99 ) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Januar 2019 insbesondere der
Untersuchung sbericht von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 23.
Mai 2019 (E.
3.3) und seine Stellungnahme vom 28.
Mai 2019 (E.
3.4) sowie für die nach folgende Zeit
die Berichte der behandeln den Dr.
I.___ (E.
3.7) und Dr.
C.___ (E.
3.8) samt beigelegter Unterlagen, das Gut achten von PD.
Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 (E.
3.6) sowie die
darauf gestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
J.___
vom 26.
Januar 2021 (E.
3.9 ). Die Beschwerde gegnerin schloss aus d iesen Unterlagen, dass die Beschwerde führer in seit Januar
2018 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig , jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des von Dr.
Z.___ formulierten Belastungsprofils zu 80
% arbeitsfähig war (E.
2.1). 4.2 4.2.1
Der Bericht von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 23 .
Mai 2019 (E.
3.3)
beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung vom 14.
Mai 2019 ; insbesondere einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionsein schrän kun gen zentrale Bedeutung zukommt (Urk.
7/46 S.
5-10; Urteil des Bun des gerichts 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E.
4.2.2). Er wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S.
1
f., S.
11 oben), berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S .
2 oben, S.
11). Dr.
Z.___
legte die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So konnte er überzeugend aufzeigen , dass bei der Beschwerdeführer in aufgrund der Funktionsein schrän kungen der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand spätestens nach der Untersuchung beziehungsweise ab dem 15.
Mai 2019
- wobei er in seiner nachgängigen Stellungnahme auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (E.
3.4) einen früheren Zeitpunkt angab (vgl. dazu E.
4.2.3 nachstehend)
- u nter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils von einer 80 %igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Er legte plausibel dar , dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der einge schränkten Funktion der linken Hand, dem Schmerzsyndrom sowie der Verlang samung der Bewegungsabläufe der linken Hand begründet ist (E.
3.3) . 4.2.2
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Auswirkungen des Meningeom s
auf die Arbeitsfähigkeit
angeht , welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E.
2.2) , kann ih r nicht gefolgt werden.
Dr.
Z.___ waren die bis zu seiner Untersuchung vorhandenen diesbezüglichen Berichte bekannt (vgl. Urk.
7/46 S.
1) . Er hielt dazu korrekt fest, dass die Be schwerdeführerin
wegen des Meningeoms lediglich bei ihren behandelnden Ärzte n in Beobachtung steht und eine weitere Behandlung nicht erforderlich ist. Daraus schloss er, dass diese s keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt (E.
3.3) . Dies deckt sich mit den Berichten der Behandler. So haben diese nie eine Arbeitsunfähigkeit wegen de s von ihnen diagnostizierten Drehschwin del s mit Tinnitus und Kopfschmerzen
noch wegen des
Meningeom s attestiert (E.
3 .5 ). Beim
diagnostizierten Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen handelt e es sich um ein akutes Ereignis vom 27.
Juli 2018 , wobei sich die Symp tomatik im Verlauf von zwei bis drei Tagen deutlich regredient zeigte bei völlig unauffälli gem Untersuchungsbefund . Aufgrund der aktuell intermittierend auf tre tenden Beschwerden war zur medikamentösen Einstellung lediglich ein Kon trolltermin in Abständen von mehreren Monaten vorgesehen. Zuletzt wurde im Dezember 2019 ein Kontrolltermin für ein halbes Jahr später geplant. Was das Meningeom angeht, war der Befund im Verlauf konstant und es ergaben sich keine weiteren oder neuen Aspekte (E.
3.5) .
Damit
besteht kein genügender Anhalt, dass der Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen
und
das Meni n geom relevante Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit haben könnten , welche zusätzliche r Abklärungen bedürfte n .
Eine Ver let zung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin
nicht vorge worfen werden. 4.2.3
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist der Zeitpunkt strittig , ab wann eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war (E.
2.1-4) . Unumstritten ist diesbezüglich , dass seit dem 6.
Januar 2018 zumindest bis Ende Januar 2019 ebenfalls eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vorlag . Dies ist mit der Aktenlage vereinbar ( vgl. E.
3.1-4 ).
Namentlich wies auch RAD-Arzt Dr.
Z.___ darauf hin, dass im Nach gang zur Operation und aufgrund des CRPS von einer vollständigen Arbeits fähig keit in jeglicher Tätigkeit habe ausgegangen werden müssen ( Urk.
7/49 S. 7).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
Z.___ vom 28.
Mai 2019 (E.
3.4) auf den Standpunkt, dass bereits Anfang Februar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand (E.
2.1, E.
2.3) , wohingegen die Beschwerdeführerin eine solche erst mit der Untersu chung durch Dr.
Z.___ als gegeben erachtete (E.
2.2, E.
2.4).
Dr.
Z.___ führte die seiner Ansicht nach bereits ab Anfang Februar 2019 vorhan dene medizin isch -theoretisch e 80%ige Arbeitsfähigkeit auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin einzig auf die von Dr.
B.___ in seinem Bericht vom 20.
Febru ar 2019 (E.
3.1) erwähnte gesundheitliche Verbesserung zurück (vgl. E.
3.4) . Dies ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die von Dr.
B.___ angeführten teilweisen Verbesserungen (Verbesserung Schmerzzustand im Bereich der Muskeln am Vor derarm, dauernde Schmerzen deutlich weniger stark, nachlassende Überwärmung [vgl. E.
3.1 und Urk.
7/34/4-5 S. 1 ]) sich in einer Verbesserung der funktionellen Leistun gsfähigkeit nieder ge schlagen haben soll en. Dr.
B.___ attestiert e trotz der von ihm genannte n Verbesserungen eine weiterhin bestehende Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit und dies mit Verweis auf eine insgesamt ausgebliebene Verbe sserung der objektiven Befunde und de n Umstand, dass die Beschwerde füh rerin weiterhin aufgrund der schmerzeingeschränkten Kraft Gegenstände fallen lasse . Ebenso sah dann auch Fachärztin Dr.
C.___ in ihrem zeit lich nachfolgenden Bericht vom 8.
März 2019 (E.
3.2) eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit mit Einsatz der linken Hand als nicht gegeben an. Die von der Beschwerdeführe rin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichte zu sätz liche RAD-Stellungnahme vom 12.
Mai 2021 (Urk.
8) bringt keine neuen Erkenntnis se in dieser Sache . Es handelt sich dabei um eine aktengestützte , rein
theoretische Interpretation, weshalb bereits vor der Untersuchung von Dr.
Z.___ eine weiter gehende Arbeitsfähigkeit - zumindest für eine Tätigkeit gänzlich ohne Einsatz des linken Armes und der Hand
- vorgelegen haben könnte .
Demnach ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit reduziertem Einsatz des linken Armes und der
linken Hand) erst mit der Untersu chung von Dr.
Z.___ am 14.
Mai 2019 rechtsgenüglich mit dem Mass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4. 3
Was die Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse nach der Untersuchung von Dr.
Z.___ angeht, ergaben sich keine wesentliche n Ver änderung en. Dies
zeigte RAD-Arzt Dr.
J.___ in seiner Stellungnahme vom 26.
Januar 2021 (E.
3.9) - insbesondere gestützt auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 (E.
3.6 ) - nachvollziehbar auf.
PD Dr.
A.___ kam in seinem Gutachten zum überzeugenden Schluss, dass auf grund der Einschränkungen der linken adominaten Hand weiterhin eine Arbeits fähigkeit von 80
% gegeben ist. Das von ihm - wenngleich in anderen Worten - formulierte Belastungsprofil deckt sich mit dem von Dr.
Z.___ . Letzterer erachtete nur noch leichte Tätigkeiten
ohne repetitive Beanspruchung, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne ungünstige Hebelwirkungen am Handgelenk als zu mutbar, wohingegen PD Dr.
A.___ exakte Angaben in Kilo gramm für das Heben, Tragen (3
kg) und Arbeiten über Brusthöhe ( < 2
kg) machte und repetitive Bewe gungen mit Dauerbelastung vermieden haben wollte (vgl. E.
3.3 und E.
3.6) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch aufgrund der unter schiedlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit bei Dr.
I.___ und Dr.
C.___ (E.
3.7-8) keine ergänzende n Abklärungen angezeigt ( E.
2.4 )
und es bestehen auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung . W eder Dr.
I.___ noch Dr.
C.___ nahmen eine für die Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit entscheidende Funktionsdiagnose (vgl. E.
4.2.1) vor ; sodann setzten
sie sich bei ihre n Einschätzung en nicht mit den Beurteilung en von Dr.
Z.___ vom 23.
Mai 2019 und von PD Dr.
A.___ vom 20.
März 2020 auseinander und zeigten nicht auf , inwiefern sich eine gesundheitliche Verschlechterung seit dann eingestellt hätte. Dr.
I.___ verfügt zudem auch nicht über einen entsprechenden Facharzttitel und nannte als Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stünden, einzig die mangelnden Deutschkenntnisse (E.
3. 7 ) . Dr.
C.___ gab zur Arbeitsfähigkeit einzig an, es best ehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft. Inwiefern diese überhaupt mit dem von Dr.
Z.___ und PD Dr.
A.___ formulierten Belas tungsprofil vereinbar sein sollte, ist frag lich , bein halten Reinigungsarbeiten doch in der Regel auch Tätigkeiten, welche diesem Belastungsprofil entgegenstehen. Wie es sich aber mit der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils überhaupt verhält, dazu äusserte sich Dr.
C.___ nicht. 4.4
Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr.
Z.___
vom 23.
Mai 2019 (E.
3.3) abgestellt werden (E.
4 . 2.1 ). Eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist im Nachgang nicht ausgewiesen (E.
4.3) . Die Vorbringen der Beschwerdeführer in vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung en durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken (E.
4. 2.2, E.
4. 3 ) .
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind insgesamt von zusätz li chen Abklärungen
-
insbesondere dem neuerlichen Beizug der Akten des Unfall versicherers (vgl. Urk.
7/85 bis 7/95) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist ( antizipierte Beweiswür digung; BGE
136
I
229
E.
5.3 ).
Namentlich sah die Beschwerdeführerin davon ab, die von ihr erwähnten Gutachtensergänzungen vom 2 4.
November 2020 und vom 2 2.
Janu ar 2021 einzureichen (vgl. Urk.
9 Dispositivziffer 3, Urk.
12), womit anzunehmen ist, dass diese vorliegend keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte zu ihren Guns ten aufzuzeigen vermögen. Solches wurde denn auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist demnach aus medizinischer S icht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Funktionseinschränkungen der linken Hand seit dem 6.
Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche nicht mehr und seit dem 14.
Mai 2019 unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils in angepasster Tätigkeit zu 80
% arbeitsfähig ist.
In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen zu prüfen. 5 . 5.1
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, die Verfügung enthalte fälschlicherweise keinen Einkommensvergleich (E.
2.2), ist vorweg zu bemerken, dass der der Verfügung zugrundeliegende Einkommensvergleich bei den Akten liegt (Urk.
7/48) und ihr, wie die Ausführungen im Einwand und Beschwerde nahelegen (vgl. Urk.
7/55 S.
3
f. ; Urk.
1 S.
4 und S.
8) , frühzeitig bekannt war. Eine Anfechtung in den wesentlichen Punkten war somit möglich. Zudem lässt sich der Verfügung selbst die Qualifikation, das Valideneinkommen und der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug als für nicht angezeigt erachtete, entnehmen (Urk.
2 S.
2). 5.2
In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin in der für einen Rente n anspruch relevanten Zeit ab Januar 2019 (vgl. E.
2.5) ging die Beschwerde geg ne rin von einem Anteil von 80
% Erwerbstätigkeit und 20
% Aufgabenbereich aus (E.
2.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall
geltend (E.
2.2 , E.
2.4 ). Das
Ar gument der Beschwer deführerin , sie hätte ihr Pensum bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin lediglich aus gesund heitsbedingten Gründen per 1.
Januar 2018 von 100
% auf 80
% reduziert, ver mag nicht zu überzeugen. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass die Reduktion im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes Ende August 2017 ( vgl. Urk.
7/4 S.
3) und den damit einhergehenden Betreuungsaufgaben stehen könnte . So bezog
die Beschwerdeführerin Ende 2017 und Anfang 2018 ihren Mutterschaftsurlaub und im Anschluss zusätzlich Ferien (vgl. Urk.
7/29/22-23). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand erst ab 6.
Januar 2018 (E.
3.1). Die Reduktion des Pensums bedarf jedoch einer vorangehenden Planung und Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, weshalb diese auf Überlegungen in der Zeit der mutter schafts bedingten Abwesenheit zurückgehen muss.
Auch wäre nicht nachvollziehbar, dass so starke gesundheitsbedingte Einschränkungen, wie sie sich danach ein stellten
( vollständige Ar beitsunfähigkeit; vgl. E.
3.1-2), lediglich zu einer mini men Pensumsr eduktion von 20
% geführt hätten .
5 . 3
Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bis zum 14.
Mai 2019 (E.
4.4) ist selbst unter der Annahme eines Aufgabenbereichs von 20
% von einem Invaliditätsgrad von mindestens 80
% auszugehen, was zu einem An spruch auf eine ganze Rente führt. 5 . 4 5. 4 .1
Was die Zeit ab dem 15 .
Mai
2019 angeht, resultiert , selbst für den Fall, da s s
- dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgend - von einer vollen Erwerbs tä tigkeit ausgegangen würde, ein rentenausschliessender I nvaliditätsgrad.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für das
Valideneinkommen , nicht vom durch die Unfallversicherung festgestellten versicherte n Verdienst aus zugehen (vgl. E.
2.2) , sondern es ist auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Lohn abzustellen. Die ehemalige Arbeitgeberin gab am 16.
Oktober 2018 (Urk.
7/29/1-10) an, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheits scha den aktuell jährlich Fr.
49'182.-- verdienen (S.
5). Angepasst auf ein 100
%-Pen sum entspricht dies einem E inkommen von Fr.
61'477.50 ( Fr.
49'182.--
/
80 x 100 ). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen,
Tabelle T 1.2.15 , Total ,
Index 2018: 101 . 7 , Index 2019:
102.7)
resultiert für 2019 ein Validene inkommen von Fr.
62'082.--.
Es ist nicht aktenkundig, dass d ie Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihrer Stelle per 31.
Juli 2018 (vgl. Urk.
7/29 S.
1 f.) eine neue Stelle angetreten hätte, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen des vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu stellen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk.
7/4 S.
5), weshalb für das Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn aller Frauen für einfache Tätigkeiten
von Fr.
4’3 71 .-- (LSE 2018 , TA1_t ira ge_skill_le v el, Total Frauen , Kompetenzniveau 1 ) auszugehen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_534/2019 vom 18.
Dezember 2019 E. 5.3.3.2). Nach Anpassung an die Lohn entwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei 8 0%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2019 zu einem E in kommen von Fr.
44'175.10 (Fr.
4’371.-- x 12 / 101.7
[siehe oben] x 102.7 [siehe oben] / 40 x 41.7 x 0. 8 ).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ( E.
2.2 ). Dazu ist anzu merken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be mes sung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2017 vom 20.
April 2018 E. 2.2). Auch die qualitativen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr.
Z.___ und führten zu der ver anschlagten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80
% . So hielt er explizit fest, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20
% durch die eingeschränkte Funktion der linken Hand - und damit unter Beachtung der qualitativ zumutbaren Tätigkeiten -, das Schmer zsyndrom und die Verlang sa mung der Bewegungsabläufe - als einziges quantitatives Element - begründet ist (E.
3.3 ). Das von Dr.
Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_266/ 2 017 vom 2 9.
Mai 2018 E. 3.4.2). Die Einschrän kungen der adominanten Hand vermögen vorliegend somit keinen Leidensabzug zu begründen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1.
Dezember 2019 , E.
3.2 und 4.2.2 ).
Bei einem Valideneinkommen von Fr.
62'082.--
und einem Invalideneinkommen von Fr.
44'175.10 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 9
% . 5 . 4 . 2
Auch für den Fall einer Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 80
% und einem Aufgabenbereich von 20
% resultierte ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von unter 40
%. So bedürfte es bei einem Teilinvaliditätsgrad von 2 9
% im Erwerbsteil (E.
5. 4 .1)
und bei einem Anteil von 80
% ( 29
% x 0.8
= 23.2
% Invaliditätsgrad) eine s Teilinvaliditätsgrad es von mindestens 8 4
% im Aufgaben bereich mit Anteil von 20
% ( 84
% x 0.2
= 16.8
% Invaliditätsgrad ) und ent spre chende Einschränkungen . Dies scheint bei einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in an gepasster Tätigkeit und dem von Dr.
Z.___ formulierten Belastungsprofil als aus geschlossen. Dr.
I.___ hielt denn auch fest, dass das
Kochen gehe, dass die Wohnungspflege zusammen mit dem Ehepartner erfolge und
die Besorgung der Wäsche sowie Bügelarbeiten zwar n ur mit Mühe aber dennoch machbar seien ( E.
3.7 ). 5 . 5
Da vorliegend rückwirkend über eine befristete Invalidenrente zu entscheiden ist, was einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung umfasst, ist der Zeitpunkt für die Aufhebung der Rente analog zu Art.
88a IVV festzusetzen. Die Beschwerde führerin hat demnach vom 1.
Januar bis 31.
August
2019 (gesundheitliche Verbesserung am 15 .
Mai
2019; E.
4 . 4 ) bei einem Invalidi tätsgrad von 100
% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Die Beschwerde füh rer in beantragte mit ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und undifferenziert die Zusprache gesetzlicher Versicherungs leis tun gen (Urk.
1 S.
2). Aus ihrer Begründung geht hervor, dass sie damit entweder die Zusprache einer unbefristeten Rente oder die Rückweisung zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung
beabsichtigte (S.
6-8) . Weder erwies sich die Zusprache einer unbefristeten Rente als korrekt, noch die Rückweisung zur weiteren Abklärung als notwendig (vgl. E.
4.4, E.
5 vorstehend) . Mit heutigem Urteil wird ihr einzig eine auf acht Monate befristete Rente zugesprochen , was nicht zur beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern nur zu deren leichten Anpassung führt . Damit obsiegt sie nur teilweise in geringem Aus mass . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. 6 .2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Besch werde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art.
61 lit . g ATSG). Nach §
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechts vertre ter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berück sichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr
5 5 0.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerde gegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung in di e sem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.
Februar 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in
vom
1.
Januar bis 3 1.
August
2019 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800.-- werden der Beschwerdeführer in zu vier Fünfteln (Fr.
640.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr.
160.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
5 5 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller