opencaselaw.ch

IV.2021.00200

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung des psychischen Gesundheitsschadens und anschliessend erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2021-07-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war letztmals vom August 2014 bis September 2016 ( Urk. 7/12/5) als Kellner ( Urk. 7/10 Ziff. 5.4) erwerbs tätig, als er sich am 2 0. Dezem ber 2019 unter Hinweis auf einen Unfall, bei dem er sich eine Augen verletzung durch einen Flaschenkorken zugezogen habe ( Urk. 7/10 Ziff. 6.2), bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/10 ). Mit Mit teilung vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/27 ) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungs mass nahmen, weil die

Durchführung solcher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/40 und

Urk. 7/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 ( Urk. 7/70 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungs leistungen. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 2. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte der Versi cherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 Kennt nis gegeben wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sic h im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzu sehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren insbeson dere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus soma tischen und psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei, weshalb es sich bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um einen für den An spruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 2 ).

2.2

Der Beschwerdef ührer bringt hiegegen vor, dass er weiterhin unter den Folgen des Unfalls aus dem Jahre 200 6 sowie unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide, und dass ihm die behandeln den Ärzte deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten ( Urk. 1 S. 3). Sollten die Beurteilungen durch die behandelnde n Ärzte sich als nicht be weiskräftig erweisen , seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 8). Sollte die Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen Be hand lung beziehungsweise eine r medikamentöse n Behandlung erforderlich sein , müsste er vorgängig zur Nachachtung einer entsprechenden Schadenminde rungs pflicht a ngehalten werden ( Urk. 1 S. 9) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch de s Beschwerdefüh rers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des Spitals

Z.___ , Augenklinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2006 ( Urk. 7/28/97-98), dass das rechte Auge des Be schwerdeführers am 1 5. Juli 2006 von einem Champagnerkorken getroffen word en sei, und dass gleichentags eine notfallmässige Behandlung stattgefunden habe. Sie stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - rechtes Auge ( oculus

dexter , OD): Status nach schwerer Contusio

bulbi mit/bei: - traumatische r Mydriase - Netzhautnarbe parafoveal

- linkes Auge ( oculus sinister , OS): Verdacht auf Amblyopie ex Aniso me tropie /Astigmatismus

Die Ärzte erwähnten, dass sich die schwere Bulbuskontusion

im Verlauf der Be handlung bis auf die traumatisc he Mydriase wieder normalisiert habe . Der Be schwerdeführer habe insbesondere an einer im Vordergrund stehenden Photo phobie, welche auf die traumatische Mydriase zurück zu führen sei, gelitten (S. 1). 3.3

P rof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Ophthalmologie , diagnos tizierte im Operationsbericht vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/28/109) eine Cataracta

senilis bei einer weiten trägen Pupille im Bereich des rechten Auges, und er wähnte, dass im Bereich des rechten Auges des Beschwerdeführers gleichentags eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse

sowie eine Pupilloplastik durchgeführt worden seien. 3.4

M it Operationsbericht vom 1. Juni 2017 ( Urk. 7/28/77) diagnostizierte Dr. med. B.___ , Facharzt für Ophthalmologie , eine Cataracta

senilis im Bereich des linken Auges des Beschwerdeführers und erwähnte, dass im Bereich des linken Auges gleichentags eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt worden seien . 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 ( Urk. 7/28/34-35) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rechtes Auge: Contusio

bulbi im Jahre 20 0 6 durch Sektkorken, Pupillen revision mit Cataract - Operation und HKL-Implantation im Jahre 2016 - linkes Auge: Cataract - Operation mit HKL-Implantation im Jahre 2017, beginnende Pterygium und Fundus myopicus - rechtes und linkes Auge: Blepharitis und Metamorphopsie

Der Arzt führte aus, dass am 2 7. November 2018 ein bestkorrigierter Fernvisus von 0.50 am rechten Auge und von 0.7 am linken Auge gemessen worden sei (S. 1). Es sei eine konsequente Lidrandmassage und Sicca Therapie angezeigt (S. 2) . 3.6

Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. April 2019 ( Urk. 7/28/17-18) die folgenden ophthalmologischen Diagnosen (S. 1): - rechtes Auge (OD): persistierende Photophobie bei posttraumatischer Teilmydriase mit/bei: - Status nach stumpfem Bulbustrauma (Korken) im Jahre 2006 - Status nach Aderhautruptur Pseudophakie mit temporaler Irisnaht im Oktober 2016 - linkes Auge (OS): Amblyopie

Pseudophakie

- beide Augen ( oculus

uterque ; OU): Keratokonjunktivitis

sicca

Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer starken Photophobie (rechts deutlich mehr als links) leide. Die Beschwerden seien allerdings etwas überlagert von Sicca -Beschwerden. Die vorderen Bulbusabschnitte zeigten rechts eine persistierende Teilmydriase nach temporaler Irisraffung. Der nasale Rhexis rand sei weiterhin exponiert, was die angegebenen Beschwerden mindestens teilweise erkläre. Ausserdem finde sich eine Aderhautruptur-Narbe temporal der Fovea . Der Visus sei beidseits reduziert auf 0.6, wobei links eine vorbestehende Amblyopie bestehe. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Irisraffung nasal (S. 1). 3.7

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2019 ( Urk. 7/9/1-3 = Urk. 7/28/63-65 ) stellte med. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Medizinisches Zentrum E.___ , die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Status nach Unfall im Jahre 2005 (Champagnerkorken ins Auge re chts) mit/bei: - Status nach Unfall t raumatische Mydriasis bei Status nach

Contusio

bulbi 2006 - OD: Pupillenrevision und Cataract - Op eration und HKL - Implantation im Jahre 2016 - OD: Pseudophakatie mit temporaler

Irisnaht

im Oktober 2016 - OS: Cataracta

senilis mit Status nach

Caracract -O peration mit HKL-Implantationen im August 2017 mit/bei Verdacht auf Amblyopie

Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, intermittierender Sehstörung, Schlafstörun gen , Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, Zukunftsängste n , Verlust von Selbstvertrauen und Gedan ken reisen leide (S. 1). Es handle sich um eine d eutlich chronifizierte Störung und es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , a uch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte mit Bericht vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 7/28/19-20) die folgenden Diagnosen (S. 1): - OD: - Myopie - Astigmatismus - Pseudophakie - Status nach Bulbustrauma

- Mydriase - Irisnaht - Netzhautnarbe - Konjunktivitis sicca

- OS: - Myopie - Astigmatismus - Pseudophakie - Amblyopie

Als Befund erhob Dr. F.___ am rechten und linken Auge eine Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur ( visus cum correctione ; cc) von je 0.6 (S. 1). 3.9

Med. pract . D.___

erwähnte in ihrem Bericht vom 1 3. März 2020 (Urk. 7/17 /8 9) , dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopf schmerzen, intermittierende r Sehstörung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzen trations störungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosig keit, Zukunftsängste, Verlust von Selbstvertrauen und unter Gedankenreisen leide, weshalb sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellter als auch bezüglich einer angepasste n Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestehe (S. 1). Auf Grund einer deutliche n Chronifizierung und progrediente r Schmerzen ohne Perspektive sei eine schlechte Prognose zu stellen (S. 2). 3.10

Dr. med. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie , beratender Arzt der Zürich Versicherungs -Gesellschaft (Unfallversicherer), führte in seinem Bericht betref fend versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2 2. Mai 2020 (Urk. 7/28/8-9) aus, dass ein Visus von 0.6 beidseits erfahrungsgemäss problemlos die Ausübung einer Tätigkeit im Service beziehungsweise in der Gastronomie im Umfang einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit erlaube. Auch die erhöhte Blendungsemp findlichkeit vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die Augenverletzung im Bereich des rechten Auges sei der Endzustand erreicht worden. Obwohl gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ vom April 2019 bezüglich der Photophobie rechts die therapeutische Möglichkeit einer Irisraffung bestehe, habe sich der Beschwerdeführer dagegen entschieden, weshalb der aktuelle Zustand als bleibend anzusehen sei (S. 2). 3.11

Die Ärzte des Spitals Z.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 ( Urk. 7/30), dass eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen sei und diagnostizierten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Photophobie (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit

aus ophthal mologischer Sicht gru ndsätzlich nicht beeinträchtigt sei , und dass auch die Fahr eignung gegeben sei . Allenfalls sei bei Tätigkeiten, die eine Steropsis verlang t en , Vorsicht geboten, respektive eine Beurteilung der Arbeitsplatzsituation in Erwä gung zu ziehen. Die erhöhte Blendung am rechten Auge könne sicherlich, je nach Tätigkeit, störend sein, sollte aber die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken . Zudem seien, f alls die erhöhte Blendung störend sein sollte, die Verwendung von opti sche n Hilfsmittel n , wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, in Betracht zu ziehen (S. 2) . 3.12

Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/32) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - beide Augen: Pseudophakie - rechtes Auge: Konjunktivitis, Zustand nach Contusio

bulbis

Der Arzt erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Bereich des rech ten Auges unter einer Bindehautentzündung mit eitrigem Sekret mit/bei einer Lidrötung und einer Intraokularlinse (IOL; Ziff. 2.4) leide, und dass er mit Tobra dex ( Kortikosteroid mit Antibiotikum ) behandelt werde ( Ziff. 2.3). Dem Beschwer de führer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem zeitlichen Um fang von 8.5 Stunden am Tag zuzumuten ( Ziff. 4.2). 3.13

Med. pract . D.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 7/50) aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Kopfschmerzen gereizt sei, kaum mehr den Computer oder das Mobiltelefon bedienen könne , nicht mehr lesen könne, seit dem Jahre 2016 nicht mehr mit dem Auto fahren könne, seine Wohnung nicht mehr reinigen und den Haushalt nicht mehr führen könne . Er weise auf Grund der Sehstörungen einen hohen Leidensdruck auf (S. 1). Aus diesem Grunde sei an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken und es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.14

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , führte in ihrer Stel lungnahme vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 7/69/3-4) aus, dass der Beschwerde füh rer gemäss der medizinischen Aktenlage auf G rund einer Augenproblematik be einträchtigt sei, dass er indes eine angepasste Tätigkeit, ohne Notwen d igkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen , in einem vollzeitlichen Um fang ausüben könne (S. 1). Da dem Beschwerdeführer gemäss der psychiatrischen Beurteilung (durch med. pract . D.___ ) vom März 2020 keine Antidepressiva verordnet worden seien, und da eine psychiatrische Behandlung lediglich einmal im Monat durchgeführt werde , sei nicht von einem ausgeprägten Le idensdruck aus zugehen . Es sei jedoch bei den behandelnden Ärzten in Erfahrung zu bringen , aus welchen Gründen in Anbetracht der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der Depression bisher keine medikamentöse antidepr essive Therapie und keine höher frequente Therapie stattgefunden habe (S. 2) . 3.15

Med. pract .

D.___ nahm in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 7/61/7-9) zu den Fragen von Dr. I.___ Stellung und führte aus, dass der Beschwerde führer zwar während einer gewissen Zeit mit den Medikamenten Trittico und Stilnox behandelt worden sei, dass er indes sowohl in Bezug auf eine medika mentöse Therapie als auch in Bezug auf einer stationäre Behandlung Angst empfinde . Der Beschwerdeführer ertrage zudem höchstens eine Therapiefrequenz von drei Wochen (S. 1). 3.16

In ihrer Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/69/5) führte RAD-Ärztin Dr. I.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Augenproblematik die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen, in einem vollzeitlichen Umfang zuzu muten sei. Insoweit dies es Zumutbarkeitsprofil auch auf den bisherigen Arbeits platz des Beschwerdeführers als Kellner zutreffe, sei ihm auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in diesem Umfang zuzumuten . Auf Grund der Ausführungen von med. pract . D.___ vom 1 5. Januar 2021 sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter erhebliche n Ängste n bezüglich der Medikamenten ein nahme leide, wobei diese Ängste durch die Depression verursacht sein könnten. Dennoch sollte eine höherfrequente psychotherapeutische Behandlung möglich sein. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode sei zudem davon auszugehen, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Be schwerden an gepassten Tätigkeit möglich sein sollte . Da med. pract . D.___

in ihren Beurteilungen ausschliesslich a uf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt habe, seien deren Beurteilungen , wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

selbst in einer angepassten Tätigkeit bestünde, nicht ausreichend bezie hungsweise hinreichend begründet , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne . Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine länger andauernde oder höhergradige

Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestanden habe . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht ist d en erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an beiden Augen unter einer Pseudophakie (vor ste hend E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.12 ), am rechten Auge zusätzlich unter einer Photo phobie und am linken Auge zusätzlich unter einer Amblyopie (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8 ) litt. Sowohl die Ärzte des Spitals Z.___

(vorstehend E. 3.6) als auch Dr. F.___

(vorstehend E.

3.8) stellten einen beidseitigen Visus

von 0.6 fest. Während Dr. G.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer bei einem Visus von 0.6 beidseits die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service ohne Ein schränkungen zuzumuten sei (vorstehend E. 3.10 ), gingen die Ärzte des Spitals Z.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.11 ) davon aus, dass die erhöhte Blendung am rechten Auge zwar

störend sein könne, dass sie die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränke, und dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zudem könn t e der Beschwerdeführer bei einer störenden Blen dung optische Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, verwenden. Demgegenüber äusserte sich Dr. H.___ in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2020 (vorstehend E. 3.12 ) nicht zum Umfang einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers . Er attestierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit , wo von zu Recht auch RAD-Ärztin Dr. I.___ ausging. Dies blieb überdies unbe stritten.

4.2

In psychischer Hinsicht ging med. pract . D.___ davon aus, dass der Be schwer deführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode, leide (vorstehend E. 3.7 ) und attestierte dem Beschwer deführer sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Servicean ge stellter als auch hinsichtlich einer angepasste n Tätigkeit eine vollständige Arbeits unfähig keit (vorstehend E. 3.7 und E. 3.13 ). Demgegenüber ging Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( vorstehend E. 3.16 ) einerseits davon aus, dass in Anbetracht der von med. pract . D.___ festgestellten mittelgradigen de pressiven Episode davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte .

Andererseits vertrat Dr. I.___ die Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass eine länger dauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits markt nicht bestanden habe . 4.3

Den erwähnten Berichten von med. pract . D.___

lassen sich in psychischer Hinsicht keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Be schwe r deführers in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbeson dere vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract . D.___

ausschliesslich ge stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers diesem eine vollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten attestierte. Insoweit sie dabei davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 auf Grund seines Augenleidens nicht mehr mit dem Auto habe fahren können

(vorstehend E.

3.13 ), gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Ärzte des Spitals Z.___

dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 ( vorstehend E . 3.11 ) ausdrücklich eine uneingeschränkte Fahreignung attestierten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch med. pract . D.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 4. 4

4.4.1

D i e Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) vermag i n inhaltlicher Hinsicht insoweit nicht vollumfänglich zu überzeugen, als sie darin einerseits die von med. pract . D.___ gestellte Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, nicht in Zweifel zog, und davon ausging , dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Be schwerden angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, und dass sie andererseits die Ansicht vertrat, dass aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde oder höher gradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. I.___

in psychischer Hinsicht vorliegend somit nicht vollumfänglich zu überzeugen. 4.4.2

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___

vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) gilt es zudem zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach ver stän digen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforde run gen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2. 1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von Dr. I.___

vom 2 6. J anu a r 2021 (vorstehend E. 3.16)

kommt daher lediglich ein eingeschränk ter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. Obwohl auf die Beurteilungen durch med. pract . D.___ , welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte ,

aus den erwähnten Gründen vorliegend nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 4.3 ), sind sie indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. I.___

her vorzurufen, wes halb auf deren S tellungnahme vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) vorliegend auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werde n kann.

5.

5.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Be weiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5.2

Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.4 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug a uf die Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere med. pract . D.___ , davon ausgehen, dass der Be schwerdeführer unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leide und deswegen in seiner Arb eitsfähigkeit beein trächtigt werde , wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise eine psy chia trische Begutachtung des Beschwerde führers veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4 ) beauftragen.

Falls die durchgeführten Abklärungen ergeben sollten, dass der Beschwerdeführer nic ht lediglich unter einer leicht gradigen ps ychischen Störung ohne Chronifi zie rung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5 ), wird sie das psychische Leiden des Beschwerdeführe r s einer indikatorengeleiteten Überprü fung unterziehen (vorstehend E.

1.4 ).

Falls die ergänzen den Sachverhaltsabkl ärungen ergeben sollten, dass dem Be schwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes beziehungs weis e

für die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zuzumuten sein sollte, sich einer erforderlichen medizinischen Behandlung zu unterziehen , wäre die Beschwer degegnern zudem gehalten, gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 2 2. März 2021 ( Urk.

1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, war letztmals vom August 2014 bis September 2016 ( Urk. 7/12/5) als Kellner ( Urk. 7/10 Ziff. 5.4) erwerbs tätig, als er sich am 2 0. Dezem ber 2019 unter Hinweis auf einen Unfall, bei dem er sich eine Augen verletzung durch einen Flaschenkorken zugezogen habe ( Urk. 7/10 Ziff. 6.2), bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/10 ). Mit Mit teilung vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/27 ) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungs mass nahmen, weil die

Durchführung solcher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/40 und

Urk. 7/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 ( Urk. 7/70 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungs leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sic h im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 ).

Falls die ergänzen den Sachverhaltsabkl ärungen ergeben sollten, dass dem Be schwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes beziehungs weis e

für die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zuzumuten sein sollte, sich einer erforderlichen medizinischen Behandlung zu unterziehen , wäre die Beschwer degegnern zudem gehalten, gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.

E. 1.5 ), wird sie das psychische Leiden des Beschwerdeführe r s einer indikatorengeleiteten Überprü fung unterziehen (vorstehend E.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 2. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte der Versi cherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 Kennt nis gegeben wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus soma tischen und psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei, weshalb es sich bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um einen für den An spruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 2 ).

E. 2.2 Der Beschwerdef ührer bringt hiegegen vor, dass er weiterhin unter den Folgen des Unfalls aus dem Jahre 200

E. 6 durch Sektkorken, Pupillen revision mit Cataract - Operation und HKL-Implantation im Jahre 2016 - linkes Auge: Cataract - Operation mit HKL-Implantation im Jahre 2017, beginnende Pterygium und Fundus myopicus - rechtes und linkes Auge: Blepharitis und Metamorphopsie

Der Arzt führte aus, dass am 2 7. November 2018 ein bestkorrigierter Fernvisus von 0.50 am rechten Auge und von 0.7 am linken Auge gemessen worden sei (S. 1). Es sei eine konsequente Lidrandmassage und Sicca Therapie angezeigt (S. 2) . 3.6

Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. April 2019 ( Urk. 7/28/17-18) die folgenden ophthalmologischen Diagnosen (S. 1): - rechtes Auge (OD): persistierende Photophobie bei posttraumatischer Teilmydriase mit/bei: - Status nach stumpfem Bulbustrauma (Korken) im Jahre 2006 - Status nach Aderhautruptur Pseudophakie mit temporaler Irisnaht im Oktober 2016 - linkes Auge (OS): Amblyopie

Pseudophakie

- beide Augen ( oculus

uterque ; OU): Keratokonjunktivitis

sicca

Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer starken Photophobie (rechts deutlich mehr als links) leide. Die Beschwerden seien allerdings etwas überlagert von Sicca -Beschwerden. Die vorderen Bulbusabschnitte zeigten rechts eine persistierende Teilmydriase nach temporaler Irisraffung. Der nasale Rhexis rand sei weiterhin exponiert, was die angegebenen Beschwerden mindestens teilweise erkläre. Ausserdem finde sich eine Aderhautruptur-Narbe temporal der Fovea . Der Visus sei beidseits reduziert auf 0.6, wobei links eine vorbestehende Amblyopie bestehe. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Irisraffung nasal (S. 1). 3.7

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2019 ( Urk. 7/9/1-3 = Urk. 7/28/63-65 ) stellte med. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Medizinisches Zentrum E.___ , die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Status nach Unfall im Jahre 2005 (Champagnerkorken ins Auge re chts) mit/bei: - Status nach Unfall t raumatische Mydriasis bei Status nach

Contusio

bulbi 2006 - OD: Pupillenrevision und Cataract - Op eration und HKL - Implantation im Jahre 2016 - OD: Pseudophakatie mit temporaler

Irisnaht

im Oktober 2016 - OS: Cataracta

senilis mit Status nach

Caracract -O peration mit HKL-Implantationen im August 2017 mit/bei Verdacht auf Amblyopie

Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, intermittierender Sehstörung, Schlafstörun gen , Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, Zukunftsängste n , Verlust von Selbstvertrauen und Gedan ken reisen leide (S. 1). Es handle sich um eine d eutlich chronifizierte Störung und es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , a uch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte mit Bericht vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 7/28/19-20) die folgenden Diagnosen (S. 1): - OD: - Myopie - Astigmatismus - Pseudophakie - Status nach Bulbustrauma

- Mydriase - Irisnaht - Netzhautnarbe - Konjunktivitis sicca

- OS: - Myopie - Astigmatismus - Pseudophakie - Amblyopie

Als Befund erhob Dr. F.___ am rechten und linken Auge eine Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur ( visus cum correctione ; cc) von je 0.6 (S. 1). 3.9

Med. pract . D.___

erwähnte in ihrem Bericht vom 1 3. März 2020 (Urk. 7/17 /8 9) , dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopf schmerzen, intermittierende r Sehstörung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzen trations störungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosig keit, Zukunftsängste, Verlust von Selbstvertrauen und unter Gedankenreisen leide, weshalb sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellter als auch bezüglich einer angepasste n Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestehe (S. 1). Auf Grund einer deutliche n Chronifizierung und progrediente r Schmerzen ohne Perspektive sei eine schlechte Prognose zu stellen (S. 2). 3.10

Dr. med. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie , beratender Arzt der Zürich Versicherungs -Gesellschaft (Unfallversicherer), führte in seinem Bericht betref fend versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2 2. Mai 2020 (Urk. 7/28/8-9) aus, dass ein Visus von 0.6 beidseits erfahrungsgemäss problemlos die Ausübung einer Tätigkeit im Service beziehungsweise in der Gastronomie im Umfang einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit erlaube. Auch die erhöhte Blendungsemp findlichkeit vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die Augenverletzung im Bereich des rechten Auges sei der Endzustand erreicht worden. Obwohl gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ vom April 2019 bezüglich der Photophobie rechts die therapeutische Möglichkeit einer Irisraffung bestehe, habe sich der Beschwerdeführer dagegen entschieden, weshalb der aktuelle Zustand als bleibend anzusehen sei (S. 2). 3.11

Die Ärzte des Spitals Z.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 ( Urk. 7/30), dass eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen sei und diagnostizierten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Photophobie (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit

aus ophthal mologischer Sicht gru ndsätzlich nicht beeinträchtigt sei , und dass auch die Fahr eignung gegeben sei . Allenfalls sei bei Tätigkeiten, die eine Steropsis verlang t en , Vorsicht geboten, respektive eine Beurteilung der Arbeitsplatzsituation in Erwä gung zu ziehen. Die erhöhte Blendung am rechten Auge könne sicherlich, je nach Tätigkeit, störend sein, sollte aber die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken . Zudem seien, f alls die erhöhte Blendung störend sein sollte, die Verwendung von opti sche n Hilfsmittel n , wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, in Betracht zu ziehen (S. 2) . 3.12

Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/32) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - beide Augen: Pseudophakie - rechtes Auge: Konjunktivitis, Zustand nach Contusio

bulbis

Der Arzt erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Bereich des rech ten Auges unter einer Bindehautentzündung mit eitrigem Sekret mit/bei einer Lidrötung und einer Intraokularlinse (IOL; Ziff. 2.4) leide, und dass er mit Tobra dex ( Kortikosteroid mit Antibiotikum ) behandelt werde ( Ziff. 2.3). Dem Beschwer de führer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem zeitlichen Um fang von 8.5 Stunden am Tag zuzumuten ( Ziff. 4.2). 3.13

Med. pract . D.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 7/50) aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Kopfschmerzen gereizt sei, kaum mehr den Computer oder das Mobiltelefon bedienen könne , nicht mehr lesen könne, seit dem Jahre 2016 nicht mehr mit dem Auto fahren könne, seine Wohnung nicht mehr reinigen und den Haushalt nicht mehr führen könne . Er weise auf Grund der Sehstörungen einen hohen Leidensdruck auf (S. 1). Aus diesem Grunde sei an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken und es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.14

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , führte in ihrer Stel lungnahme vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 7/69/3-4) aus, dass der Beschwerde füh rer gemäss der medizinischen Aktenlage auf G rund einer Augenproblematik be einträchtigt sei, dass er indes eine angepasste Tätigkeit, ohne Notwen d igkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen , in einem vollzeitlichen Um fang ausüben könne (S. 1). Da dem Beschwerdeführer gemäss der psychiatrischen Beurteilung (durch med. pract . D.___ ) vom März 2020 keine Antidepressiva verordnet worden seien, und da eine psychiatrische Behandlung lediglich einmal im Monat durchgeführt werde , sei nicht von einem ausgeprägten Le idensdruck aus zugehen . Es sei jedoch bei den behandelnden Ärzten in Erfahrung zu bringen , aus welchen Gründen in Anbetracht der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der Depression bisher keine medikamentöse antidepr essive Therapie und keine höher frequente Therapie stattgefunden habe (S. 2) . 3.15

Med. pract .

D.___ nahm in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 7/61/7-9) zu den Fragen von Dr. I.___ Stellung und führte aus, dass der Beschwerde führer zwar während einer gewissen Zeit mit den Medikamenten Trittico und Stilnox behandelt worden sei, dass er indes sowohl in Bezug auf eine medika mentöse Therapie als auch in Bezug auf einer stationäre Behandlung Angst empfinde . Der Beschwerdeführer ertrage zudem höchstens eine Therapiefrequenz von drei Wochen (S. 1). 3.16

In ihrer Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/69/5) führte RAD-Ärztin Dr. I.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Augenproblematik die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen, in einem vollzeitlichen Umfang zuzu muten sei. Insoweit dies es Zumutbarkeitsprofil auch auf den bisherigen Arbeits platz des Beschwerdeführers als Kellner zutreffe, sei ihm auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in diesem Umfang zuzumuten . Auf Grund der Ausführungen von med. pract . D.___ vom 1 5. Januar 2021 sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter erhebliche n Ängste n bezüglich der Medikamenten ein nahme leide, wobei diese Ängste durch die Depression verursacht sein könnten. Dennoch sollte eine höherfrequente psychotherapeutische Behandlung möglich sein. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode sei zudem davon auszugehen, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Be schwerden an gepassten Tätigkeit möglich sein sollte . Da med. pract . D.___

in ihren Beurteilungen ausschliesslich a uf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt habe, seien deren Beurteilungen , wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

selbst in einer angepassten Tätigkeit bestünde, nicht ausreichend bezie hungsweise hinreichend begründet , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne . Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine länger andauernde oder höhergradige

Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestanden habe . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht ist d en erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an beiden Augen unter einer Pseudophakie (vor ste hend E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.12 ), am rechten Auge zusätzlich unter einer Photo phobie und am linken Auge zusätzlich unter einer Amblyopie (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8 ) litt. Sowohl die Ärzte des Spitals Z.___

(vorstehend E. 3.6) als auch Dr. F.___

(vorstehend E.

3.8) stellten einen beidseitigen Visus

von 0.6 fest. Während Dr. G.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer bei einem Visus von 0.6 beidseits die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service ohne Ein schränkungen zuzumuten sei (vorstehend E. 3.10 ), gingen die Ärzte des Spitals Z.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.11 ) davon aus, dass die erhöhte Blendung am rechten Auge zwar

störend sein könne, dass sie die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränke, und dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zudem könn t e der Beschwerdeführer bei einer störenden Blen dung optische Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, verwenden. Demgegenüber äusserte sich Dr. H.___ in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2020 (vorstehend E. 3.12 ) nicht zum Umfang einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers . Er attestierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit , wo von zu Recht auch RAD-Ärztin Dr. I.___ ausging. Dies blieb überdies unbe stritten.

4.2

In psychischer Hinsicht ging med. pract . D.___ davon aus, dass der Be schwer deführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode, leide (vorstehend E. 3.7 ) und attestierte dem Beschwer deführer sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Servicean ge stellter als auch hinsichtlich einer angepasste n Tätigkeit eine vollständige Arbeits unfähig keit (vorstehend E. 3.7 und E. 3.13 ). Demgegenüber ging Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( vorstehend E. 3.16 ) einerseits davon aus, dass in Anbetracht der von med. pract . D.___ festgestellten mittelgradigen de pressiven Episode davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte .

Andererseits vertrat Dr. I.___ die Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass eine länger dauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits markt nicht bestanden habe . 4.3

Den erwähnten Berichten von med. pract . D.___

lassen sich in psychischer Hinsicht keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Be schwe r deführers in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbeson dere vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract . D.___

ausschliesslich ge stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers diesem eine vollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten attestierte. Insoweit sie dabei davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 auf Grund seines Augenleidens nicht mehr mit dem Auto habe fahren können

(vorstehend E.

3.13 ), gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Ärzte des Spitals Z.___

dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 ( vorstehend E . 3.11 ) ausdrücklich eine uneingeschränkte Fahreignung attestierten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch med. pract . D.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 4. 4

4.4.1

D i e Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) vermag i n inhaltlicher Hinsicht insoweit nicht vollumfänglich zu überzeugen, als sie darin einerseits die von med. pract . D.___ gestellte Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, nicht in Zweifel zog, und davon ausging , dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Be schwerden angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, und dass sie andererseits die Ansicht vertrat, dass aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde oder höher gradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. I.___

in psychischer Hinsicht vorliegend somit nicht vollumfänglich zu überzeugen. 4.4.2

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___

vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) gilt es zudem zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach ver stän digen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforde run gen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2. 1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von Dr. I.___

vom 2 6. J anu a r 2021 (vorstehend E. 3.16)

kommt daher lediglich ein eingeschränk ter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. Obwohl auf die Beurteilungen durch med. pract . D.___ , welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte ,

aus den erwähnten Gründen vorliegend nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 4.3 ), sind sie indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. I.___

her vorzurufen, wes halb auf deren S tellungnahme vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) vorliegend auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werde n kann.

5.

5.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Be weiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5.2

Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 2 2. März 2021 ( Urk.

1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00200

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 0. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war letztmals vom August 2014 bis September 2016 ( Urk. 7/12/5) als Kellner ( Urk. 7/10 Ziff. 5.4) erwerbs tätig, als er sich am 2 0. Dezem ber 2019 unter Hinweis auf einen Unfall, bei dem er sich eine Augen verletzung durch einen Flaschenkorken zugezogen habe ( Urk. 7/10 Ziff. 6.2), bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/10 ). Mit Mit teilung vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/27 ) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungs mass nahmen, weil die

Durchführung solcher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/40 und

Urk. 7/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 ( Urk. 7/70 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungs leistungen. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 2. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte der Versi cherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 Kennt nis gegeben wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sic h im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzu sehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren insbeson dere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus soma tischen und psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei, weshalb es sich bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um einen für den An spruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 2 ).

2.2

Der Beschwerdef ührer bringt hiegegen vor, dass er weiterhin unter den Folgen des Unfalls aus dem Jahre 200 6 sowie unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide, und dass ihm die behandeln den Ärzte deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten ( Urk. 1 S. 3). Sollten die Beurteilungen durch die behandelnde n Ärzte sich als nicht be weiskräftig erweisen , seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 8). Sollte die Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen Be hand lung beziehungsweise eine r medikamentöse n Behandlung erforderlich sein , müsste er vorgängig zur Nachachtung einer entsprechenden Schadenminde rungs pflicht a ngehalten werden ( Urk. 1 S. 9) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch de s Beschwerdefüh rers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des Spitals

Z.___ , Augenklinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2006 ( Urk. 7/28/97-98), dass das rechte Auge des Be schwerdeführers am 1 5. Juli 2006 von einem Champagnerkorken getroffen word en sei, und dass gleichentags eine notfallmässige Behandlung stattgefunden habe. Sie stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - rechtes Auge ( oculus

dexter , OD): Status nach schwerer Contusio

bulbi mit/bei: - traumatische r Mydriase - Netzhautnarbe parafoveal

- linkes Auge ( oculus sinister , OS): Verdacht auf Amblyopie ex Aniso me tropie /Astigmatismus

Die Ärzte erwähnten, dass sich die schwere Bulbuskontusion

im Verlauf der Be handlung bis auf die traumatisc he Mydriase wieder normalisiert habe . Der Be schwerdeführer habe insbesondere an einer im Vordergrund stehenden Photo phobie, welche auf die traumatische Mydriase zurück zu führen sei, gelitten (S. 1). 3.3

P rof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Ophthalmologie , diagnos tizierte im Operationsbericht vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/28/109) eine Cataracta

senilis bei einer weiten trägen Pupille im Bereich des rechten Auges, und er wähnte, dass im Bereich des rechten Auges des Beschwerdeführers gleichentags eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse

sowie eine Pupilloplastik durchgeführt worden seien. 3.4

M it Operationsbericht vom 1. Juni 2017 ( Urk. 7/28/77) diagnostizierte Dr. med. B.___ , Facharzt für Ophthalmologie , eine Cataracta

senilis im Bereich des linken Auges des Beschwerdeführers und erwähnte, dass im Bereich des linken Auges gleichentags eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt worden seien . 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 ( Urk. 7/28/34-35) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rechtes Auge: Contusio

bulbi im Jahre 20 0 6 durch Sektkorken, Pupillen revision mit Cataract - Operation und HKL-Implantation im Jahre 2016 - linkes Auge: Cataract - Operation mit HKL-Implantation im Jahre 2017, beginnende Pterygium und Fundus myopicus - rechtes und linkes Auge: Blepharitis und Metamorphopsie

Der Arzt führte aus, dass am 2 7. November 2018 ein bestkorrigierter Fernvisus von 0.50 am rechten Auge und von 0.7 am linken Auge gemessen worden sei (S. 1). Es sei eine konsequente Lidrandmassage und Sicca Therapie angezeigt (S. 2) . 3.6

Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. April 2019 ( Urk. 7/28/17-18) die folgenden ophthalmologischen Diagnosen (S. 1): - rechtes Auge (OD): persistierende Photophobie bei posttraumatischer Teilmydriase mit/bei: - Status nach stumpfem Bulbustrauma (Korken) im Jahre 2006 - Status nach Aderhautruptur Pseudophakie mit temporaler Irisnaht im Oktober 2016 - linkes Auge (OS): Amblyopie

Pseudophakie

- beide Augen ( oculus

uterque ; OU): Keratokonjunktivitis

sicca

Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer starken Photophobie (rechts deutlich mehr als links) leide. Die Beschwerden seien allerdings etwas überlagert von Sicca -Beschwerden. Die vorderen Bulbusabschnitte zeigten rechts eine persistierende Teilmydriase nach temporaler Irisraffung. Der nasale Rhexis rand sei weiterhin exponiert, was die angegebenen Beschwerden mindestens teilweise erkläre. Ausserdem finde sich eine Aderhautruptur-Narbe temporal der Fovea . Der Visus sei beidseits reduziert auf 0.6, wobei links eine vorbestehende Amblyopie bestehe. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Irisraffung nasal (S. 1). 3.7

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2019 ( Urk. 7/9/1-3 = Urk. 7/28/63-65 ) stellte med. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Medizinisches Zentrum E.___ , die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Status nach Unfall im Jahre 2005 (Champagnerkorken ins Auge re chts) mit/bei: - Status nach Unfall t raumatische Mydriasis bei Status nach

Contusio

bulbi 2006 - OD: Pupillenrevision und Cataract - Op eration und HKL - Implantation im Jahre 2016 - OD: Pseudophakatie mit temporaler

Irisnaht

im Oktober 2016 - OS: Cataracta

senilis mit Status nach

Caracract -O peration mit HKL-Implantationen im August 2017 mit/bei Verdacht auf Amblyopie

Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, intermittierender Sehstörung, Schlafstörun gen , Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, Zukunftsängste n , Verlust von Selbstvertrauen und Gedan ken reisen leide (S. 1). Es handle sich um eine d eutlich chronifizierte Störung und es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , a uch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte mit Bericht vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 7/28/19-20) die folgenden Diagnosen (S. 1): - OD: - Myopie - Astigmatismus - Pseudophakie - Status nach Bulbustrauma

- Mydriase - Irisnaht - Netzhautnarbe - Konjunktivitis sicca

- OS: - Myopie - Astigmatismus - Pseudophakie - Amblyopie

Als Befund erhob Dr. F.___ am rechten und linken Auge eine Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur ( visus cum correctione ; cc) von je 0.6 (S. 1). 3.9

Med. pract . D.___

erwähnte in ihrem Bericht vom 1 3. März 2020 (Urk. 7/17 /8 9) , dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopf schmerzen, intermittierende r Sehstörung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzen trations störungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosig keit, Zukunftsängste, Verlust von Selbstvertrauen und unter Gedankenreisen leide, weshalb sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellter als auch bezüglich einer angepasste n Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestehe (S. 1). Auf Grund einer deutliche n Chronifizierung und progrediente r Schmerzen ohne Perspektive sei eine schlechte Prognose zu stellen (S. 2). 3.10

Dr. med. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie , beratender Arzt der Zürich Versicherungs -Gesellschaft (Unfallversicherer), führte in seinem Bericht betref fend versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2 2. Mai 2020 (Urk. 7/28/8-9) aus, dass ein Visus von 0.6 beidseits erfahrungsgemäss problemlos die Ausübung einer Tätigkeit im Service beziehungsweise in der Gastronomie im Umfang einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit erlaube. Auch die erhöhte Blendungsemp findlichkeit vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die Augenverletzung im Bereich des rechten Auges sei der Endzustand erreicht worden. Obwohl gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ vom April 2019 bezüglich der Photophobie rechts die therapeutische Möglichkeit einer Irisraffung bestehe, habe sich der Beschwerdeführer dagegen entschieden, weshalb der aktuelle Zustand als bleibend anzusehen sei (S. 2). 3.11

Die Ärzte des Spitals Z.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 ( Urk. 7/30), dass eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen sei und diagnostizierten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Photophobie (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit

aus ophthal mologischer Sicht gru ndsätzlich nicht beeinträchtigt sei , und dass auch die Fahr eignung gegeben sei . Allenfalls sei bei Tätigkeiten, die eine Steropsis verlang t en , Vorsicht geboten, respektive eine Beurteilung der Arbeitsplatzsituation in Erwä gung zu ziehen. Die erhöhte Blendung am rechten Auge könne sicherlich, je nach Tätigkeit, störend sein, sollte aber die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken . Zudem seien, f alls die erhöhte Blendung störend sein sollte, die Verwendung von opti sche n Hilfsmittel n , wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, in Betracht zu ziehen (S. 2) . 3.12

Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophthalmologie , stellte in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2020 ( Urk. 7/32) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - beide Augen: Pseudophakie - rechtes Auge: Konjunktivitis, Zustand nach Contusio

bulbis

Der Arzt erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Bereich des rech ten Auges unter einer Bindehautentzündung mit eitrigem Sekret mit/bei einer Lidrötung und einer Intraokularlinse (IOL; Ziff. 2.4) leide, und dass er mit Tobra dex ( Kortikosteroid mit Antibiotikum ) behandelt werde ( Ziff. 2.3). Dem Beschwer de führer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem zeitlichen Um fang von 8.5 Stunden am Tag zuzumuten ( Ziff. 4.2). 3.13

Med. pract . D.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 7/50) aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Kopfschmerzen gereizt sei, kaum mehr den Computer oder das Mobiltelefon bedienen könne , nicht mehr lesen könne, seit dem Jahre 2016 nicht mehr mit dem Auto fahren könne, seine Wohnung nicht mehr reinigen und den Haushalt nicht mehr führen könne . Er weise auf Grund der Sehstörungen einen hohen Leidensdruck auf (S. 1). Aus diesem Grunde sei an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken und es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.14

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , führte in ihrer Stel lungnahme vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 7/69/3-4) aus, dass der Beschwerde füh rer gemäss der medizinischen Aktenlage auf G rund einer Augenproblematik be einträchtigt sei, dass er indes eine angepasste Tätigkeit, ohne Notwen d igkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen , in einem vollzeitlichen Um fang ausüben könne (S. 1). Da dem Beschwerdeführer gemäss der psychiatrischen Beurteilung (durch med. pract . D.___ ) vom März 2020 keine Antidepressiva verordnet worden seien, und da eine psychiatrische Behandlung lediglich einmal im Monat durchgeführt werde , sei nicht von einem ausgeprägten Le idensdruck aus zugehen . Es sei jedoch bei den behandelnden Ärzten in Erfahrung zu bringen , aus welchen Gründen in Anbetracht der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der Depression bisher keine medikamentöse antidepr essive Therapie und keine höher frequente Therapie stattgefunden habe (S. 2) . 3.15

Med. pract .

D.___ nahm in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 7/61/7-9) zu den Fragen von Dr. I.___ Stellung und führte aus, dass der Beschwerde führer zwar während einer gewissen Zeit mit den Medikamenten Trittico und Stilnox behandelt worden sei, dass er indes sowohl in Bezug auf eine medika mentöse Therapie als auch in Bezug auf einer stationäre Behandlung Angst empfinde . Der Beschwerdeführer ertrage zudem höchstens eine Therapiefrequenz von drei Wochen (S. 1). 3.16

In ihrer Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/69/5) führte RAD-Ärztin Dr. I.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Augenproblematik die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen, in einem vollzeitlichen Umfang zuzu muten sei. Insoweit dies es Zumutbarkeitsprofil auch auf den bisherigen Arbeits platz des Beschwerdeführers als Kellner zutreffe, sei ihm auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in diesem Umfang zuzumuten . Auf Grund der Ausführungen von med. pract . D.___ vom 1 5. Januar 2021 sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter erhebliche n Ängste n bezüglich der Medikamenten ein nahme leide, wobei diese Ängste durch die Depression verursacht sein könnten. Dennoch sollte eine höherfrequente psychotherapeutische Behandlung möglich sein. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode sei zudem davon auszugehen, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Be schwerden an gepassten Tätigkeit möglich sein sollte . Da med. pract . D.___

in ihren Beurteilungen ausschliesslich a uf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt habe, seien deren Beurteilungen , wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

selbst in einer angepassten Tätigkeit bestünde, nicht ausreichend bezie hungsweise hinreichend begründet , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne . Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine länger andauernde oder höhergradige

Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestanden habe . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht ist d en erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an beiden Augen unter einer Pseudophakie (vor ste hend E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.12 ), am rechten Auge zusätzlich unter einer Photo phobie und am linken Auge zusätzlich unter einer Amblyopie (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8 ) litt. Sowohl die Ärzte des Spitals Z.___

(vorstehend E. 3.6) als auch Dr. F.___

(vorstehend E.

3.8) stellten einen beidseitigen Visus

von 0.6 fest. Während Dr. G.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer bei einem Visus von 0.6 beidseits die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service ohne Ein schränkungen zuzumuten sei (vorstehend E. 3.10 ), gingen die Ärzte des Spitals Z.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.11 ) davon aus, dass die erhöhte Blendung am rechten Auge zwar

störend sein könne, dass sie die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränke, und dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zudem könn t e der Beschwerdeführer bei einer störenden Blen dung optische Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, verwenden. Demgegenüber äusserte sich Dr. H.___ in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2020 (vorstehend E. 3.12 ) nicht zum Umfang einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers . Er attestierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit , wo von zu Recht auch RAD-Ärztin Dr. I.___ ausging. Dies blieb überdies unbe stritten.

4.2

In psychischer Hinsicht ging med. pract . D.___ davon aus, dass der Be schwer deführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode, leide (vorstehend E. 3.7 ) und attestierte dem Beschwer deführer sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Servicean ge stellter als auch hinsichtlich einer angepasste n Tätigkeit eine vollständige Arbeits unfähig keit (vorstehend E. 3.7 und E. 3.13 ). Demgegenüber ging Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( vorstehend E. 3.16 ) einerseits davon aus, dass in Anbetracht der von med. pract . D.___ festgestellten mittelgradigen de pressiven Episode davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte .

Andererseits vertrat Dr. I.___ die Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass eine länger dauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits markt nicht bestanden habe . 4.3

Den erwähnten Berichten von med. pract . D.___

lassen sich in psychischer Hinsicht keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Be schwe r deführers in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbeson dere vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract . D.___

ausschliesslich ge stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers diesem eine vollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten attestierte. Insoweit sie dabei davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 auf Grund seines Augenleidens nicht mehr mit dem Auto habe fahren können

(vorstehend E.

3.13 ), gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Ärzte des Spitals Z.___

dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2020 ( vorstehend E . 3.11 ) ausdrücklich eine uneingeschränkte Fahreignung attestierten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch med. pract . D.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 4. 4

4.4.1

D i e Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) vermag i n inhaltlicher Hinsicht insoweit nicht vollumfänglich zu überzeugen, als sie darin einerseits die von med. pract . D.___ gestellte Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, nicht in Zweifel zog, und davon ausging , dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Be schwerden angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, und dass sie andererseits die Ansicht vertrat, dass aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde oder höher gradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. I.___

in psychischer Hinsicht vorliegend somit nicht vollumfänglich zu überzeugen. 4.4.2

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___

vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) gilt es zudem zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach ver stän digen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforde run gen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2. 1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von Dr. I.___

vom 2 6. J anu a r 2021 (vorstehend E. 3.16)

kommt daher lediglich ein eingeschränk ter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. Obwohl auf die Beurteilungen durch med. pract . D.___ , welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte ,

aus den erwähnten Gründen vorliegend nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 4.3 ), sind sie indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. I.___

her vorzurufen, wes halb auf deren S tellungnahme vom 2 6. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16 ) vorliegend auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werde n kann.

5.

5.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Be weiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5.2

Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.4 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug a uf die Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere med. pract . D.___ , davon ausgehen, dass der Be schwerdeführer unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leide und deswegen in seiner Arb eitsfähigkeit beein trächtigt werde , wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise eine psy chia trische Begutachtung des Beschwerde führers veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4 ) beauftragen.

Falls die durchgeführten Abklärungen ergeben sollten, dass der Beschwerdeführer nic ht lediglich unter einer leicht gradigen ps ychischen Störung ohne Chronifi zie rung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5 ), wird sie das psychische Leiden des Beschwerdeführe r s einer indikatorengeleiteten Überprü fung unterziehen (vorstehend E.

1.4 ).

Falls die ergänzen den Sachverhaltsabkl ärungen ergeben sollten, dass dem Be schwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes beziehungs weis e

für die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zuzumuten sein sollte, sich einer erforderlichen medizinischen Behandlung zu unterziehen , wäre die Beschwer degegnern zudem gehalten, gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 2 2. März 2021 ( Urk.

1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz