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IV.2021.00193

Neuanmeldung. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist seit der letzten, weniger als ein Jahr zurückliegenden rechtskräftigen Anspruchsprüfung nicht glaubhaft gemacht worden. (BGE 9C_30/2022)

Zürich SozVersG · 2021-11-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1977, ist gelernte Schneiderin und lebt seit 2000 in der Schweiz. Sie ist Mutter drei er in den Jahren 1 996 und 2001 geborener Kinder. Seit 2007 ist sie geschieden. Sie war etliche Jahre als Hilfskraft in verschiedenen Berufszweigen erwerbstätig, zuletzt als Mitarbeiterin in der Flugzeugreinigung. Ab 2014 ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/2 f., Urk. 7/5 ff.). Am 2 7. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rücken schmerzen nach einem Sturz im Jahr 2007 und auf Handschmerzen links nach einem Sturz im Jahr 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin Abklärungen zu den erwerblichen und den gesundheitlichen Verhältnissen durch (vgl. Urk. 7/10 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 2. April 2018 orientierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie aufgrund ihrer Erkennt nisse aus dem Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 7/28) zum Schluss gekommen sei, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente, weswegen sie das Leistungsgesuch ab zuweisen gedenke (Urk. 7/29). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Ver sicherte Einwände, was die IV -Stelle zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasste (vgl. Urk. 7/30 ff.). Namentlich

gab die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag (Urk. 7/54). Nach Eingang der Expertisen vom 2 8. August und 2. September 2019 unter Einschluss einer inter disziplinären Konsensbeurteilung der beteiligten Experten vom 1 9. und 2 3. August 2019 (Urk. 8/ 68 /1-88, Urk. 8/ 69 /1-25, Urk. 7/69/26 ff.) erhielt die Versicherte die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 7/70). Trotz erstreckter Frist (Urk. 7/75) ging in der Folge keine Stellungnahme ein. Nach Einholung einer Beurteilung der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und T rauma tologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. September 2019 (Urk. 7/81/4 f.), erliess die IV-Stelle am 3 0. Dezember 2019 die Verfügung, mit der sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung verneinte (Urk. 7/84). Diese Verfügung blieb unan gefochten. 1.2

Mit Eingabe vom 2 8. August 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 88). Mit Schreiben vom 10. September 2020 gab die IV-Stelle der Versicherten die Gelegenheit, die zur Glaubhaftmachung einer für den Anspruch wesentlichen Sachverhaltsänderung

erforderlichen Beweismittel einzureichen (Urk. 7/90). In der Folge reichte die Ver sicherte einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. E.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2020 (Urk. 7/91) und Bericht e des Universitätsspitals F.___, I nstitut für Anästhesiologie, Klinik für Endo krinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung

sowie

Klinik für Konsiliar psychiatrie und Psychosomatik, ein (Urk. 7/92/1-22). Die IV-Stelle holte zu den eingereichten Unterlagen eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/98) und erliess am 2 5. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie die Versicherte darüber in Kenntnis setzte, sie werde voraussichtlich auf die Neuanmeldung nicht eintreten (Urk. 7/99). Mit einer weiteren Stellungnahme von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2020 und den zusätzlichen Berichten des Zentrums G.___ vom 1 1. Mai 2020 und des F.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, vom 2 5. August 2020 gingen bei der IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 7/104/1-14). Mit E ingabe vom 11. Januar 2021 erfolgten durch die Versicherte förmliche Einwände gegen den mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid (Urk. 7/105 f.). Mit Ver fügung vom 1 6. Februar 2021 trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 7/114).

2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 u. S. 5 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Versicherten mit gerichtlicher Verfügung vom 2 5. Juni 2021 Kenntnis gegeben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt, dasjenige betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die P rüfung der

Neuanmeldung und der dazu eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass nicht von einer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse auszugehen sei. Die vorgelegten ärztlichen Berichte seien bereits zuvor bekannt gewesen. Auf das erneute Gesuch sei somit nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1). 2.1.2

In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, Grundlage der Ver fügung vom 3 0. Dezember 2019 sei die bidisziplinäre

Expertise der Dres . A.___ und B.___ gewesen. Die nunmehr vorgelegten Berichte zeigten keinerlei Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seither auf. Die von den Ärzten des F.___ erwähnten chronischen muskuloskelettalen Beschwerden seien Folge einer Haltungsinsuffizienz, die bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres . A.___ und B.___ manifest gewesen s ei. Die in den Berichten des F.___ ebenfalls erwähnten Beschwerden endokrinologischer Art seien Folge mangelnder Compliance bei der Behandlung des seit 2016 bestehenden Diabetes mellitus als Folge des Übergewichts. Die von den Ärzte n des Zentrums G.___ geäusserte Kritik an der Expertise der Dres . A.___ und B.___

sodann stelle eine abweichende medizinische Beurteilung dar, die revisionsrechtlich nicht relevant sei. Eine effektive Sachverhaltsveränderung hätten die Ärzte des Zentrums G.___ nicht beschrieben. Im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychi atrie und Psychosomatik des F.___

schliess lich sei allein der Verdacht auf eine schwere depressive Episode beschrieben wor den, die auf den Diabetes mellitus als möglicher Vulnerabilitätsfaktor zurück geführt werde. Eine Verdachtsdiagnose allein sei jedoch kein genügender Nach weis für eine dauerhafte Gesundheitsschädigung im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne (Urk. 7 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 verschlechtert. Indem die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten sei, habe sie

die gesetzliche Pflicht verletzt, den Sachverhalt vollständig abzuklären, wozu sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse gehalten gewesen wäre . Die vorgelegten Berichte legten nahe, dass aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Da sie nie eine Berufsausbildung absolviert habe, sei sie nicht in der Lage, eine andere und angepasste Tätigkeit auszuüben. Auch die deutsche Sprache beherrsche s ie schlecht. In der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Möglichkeiten der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingegangen worden. Aus allen diesen Gründen sei es angezeigt, eine Rente zuzusprechen oder gegebenenfalls den Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2 ff.).

3. 3.1 3.1.1

Der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 lagen die Erkenntnisse der bidisziplinären B egutachtung durch die Dres . A.___ und B.___ zu Grunde. Der Psychiater Dr. A.___ und die Rheumatologin und Internistin Dr. B.___ hatten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung auf der Grundlage der je separa t verfassten Expertisen, die auch eine neuropsychologische Ab klärung beinhaltete n (Urk. 8/68/1 ff. u. Urk. 8/69/1 ff., Urk. 8/68/75 ff.), als rheumatologische Diagnosen Handgelenks chmerzen links bei Status nach C arpal

boss (ICD-10 M

25), symptomatisch nach Unfall am 3 1. Mai 2012, und chronische z ervikothorakolumbale Schmerzen primär myofaszial (ICD-10 M54.02) genannt und als psychiatrische Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten P ersönlichk eitszügen (ICD-10 Z73.1) und spezifische (isolierte) Phobien (Spinnenphobie und Platzangst [ ICD-10 F40.2 ]; Urk. 8/ 69/31 f.). 3. 1. 2

Zu den gestellten Diagnose n erläuterten sie aus rheumatologischer Sich t, beim C arpal

boss handle es sich um eine Schwellung im Bereich des Übergangs de r

Ossa

carpalia zu den Ossa

metacarpalia II oder III. Die tumorartige Vorwölbung entstehe durch knöcherne Anbauten, wobei sich eine pseudoarthrotische Über brückung ausbilden könne. In den meisten Fällen sei der Carpal

boss asympto matisch. Infolge von Sport oder durch Traumata könne das Leiden allerdings symptomatisch werden. Differenzialdiagnostisch hätten eine Arth rose im Hand gelenk, entzündlich -rheumatische Veränderungen, Frakturen oder Bänderrisse als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können. Die wahrscheinlichste Ursache für die Beschwerden sei der Carpal

boss . Darüber hinaus lägen bei der Beschwerdeführerin altersentsprechende Veränderungen an der Hals- und der Lendenwirbelsäule vor, ohne dass diese die in der Untersuchung objektivierbaren Bewegungseinschränkungen und muskulären Dysbalancen erklären könnten. Hinweise für eine Neurokompression hätten weder die MRI-Untersuchung der Hals- noch diejenige der Lendenwirbelsäule gezeigt. Hingegen hätten

sich Hin weise für ein aggravatorisches Verhalt en ergeben . In der Untersuchung sei die Beweglic hkeit im Handgelenk vollständig aufgehoben gewesen, dennoch habe sich die Beschwerdeführerin mit den Händen in Dorsalextension auf der Unter suchungsliege abstützen können. Bei der Untersuchung des Rückens sei in erheb lichem Ausmass eine Bewegungseinschränkung demonstriert worden, die in Kenntnis der objektiven Untersuchungsbefunde ni cht erklärbar gewesen sei (Urk. 8/69/21 u. 27 f.). 3. 1. 3

Aus psychiatrischer Sicht h ielten die Gutachter fest, sowohl aufgrund der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der anlässlich der Begutachtung er hobenen Befunde zeige sich, dass bei der Beschwerdeführerin klinisch ein sub jektives Schmerzsyndrom bestehe. Sie erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Schmerzen und Missempfindungen, der beklagten Intensität u nd der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei gemäss den Kriterien nach ICD-10 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (F45.41) . Die differentialdiagnostisch erwogene Diagnose einer anhaltenden Sch merzstörung gemäss ICD-10 F45.4 könne nicht gestellt werden. Insbesondere fehle es bei der Beschwerdeführerin an der für die Diagnose erforderliche n andauernden Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckig en Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Es lasse sich auch kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz ob jektivieren, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Ebenso wenig lägen gravierende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Auf grund des Gang- und Bewegungsbildes in unbeobachteten Momenten, aufgrund von demonstrativen Positionswechseln während der Untersuchung und dem gleichzeitigen Fehlen von entlastenden Köperbewegungen lägen Anzeichen für zumindest eine Symptomausweitung vor. Die geklagte Intensität der Beschwerden, seit Jahren zwischen 8-9/10 auf der visuellen Analogskala (VAS)

angegeben, sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch mit der im Jahr 2017 unternommenen Reise nach Ghana nicht vereinbar. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin weder in einer schmerztherapeutischen noch in einer psychotherapeutischen Behandlung. Ein erheblicher Leidensdruck müsse vor diesem Hintergrund verneint werden . Die akzentuierten Persönlichkeitszüge begründeten als sogenannte Z-Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei zu beachten, dass hinsichtlich der geklagten depressiven Symptome und der geschilderten Ängste weder die Hauptsymptome für die Diagnose einer Depression vorhanden seien noch die Ängste ein Ausmass erreichte n, um von einer Angststörung ausgehen zu können, weswegen die Diagnose Angst und de pressive Störung gemischt zu stellen sei. Vorhanden seien sodann isolierte Phobien in der Form einer Angst vor Spinnen und in der Form einer P latzangst (Urk. 8/69/ 28-31). 3. 1. 4

Insgesamt gelangten die Gutachter zum Schluss, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht seien die Untersuchungsergebnisse valide gewesen. Die Präsentation einer vollständigen Behinderung ohne die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stehe nicht im Einklang mit der Ver haltensbeobachtung und den erhobenen Befunden. Die erhobenen Befunde ergäben bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Bezüglich beider untersuchten Fachgebiete lasse sich im Ergebnis keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urk. 8/69/32 f.). 3.2

Nach Eingang der Expertise von Dr. A.___ und Dr. B.___ legte die Beschwerdegegnerin diese

den Ärzten des RAD, Dr. C.___ und Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Diese hielten am 11. September 2019 fest, das umfangreiche Gutach t en sei unter vollständiger Würdigung der vorhanden medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, nach genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und gestützt auf eine umfassende Untersuchung verfasst worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schluss folgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin gelangt. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, was konkret bedeute, dass einerseits in Bestätigung der bisherigen Aktenbeurteilung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkende r somatischer Gesundheitsschaden vorliege, aber auch aus den psychischen Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/81/5). Diese Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 indem sie festhielt, es lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die eine länger dauernde oder dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es liege demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/84/2). 3.3 3.3.1

Nach erfolgter Neuanmeldung (Urk. 8/88) und Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/90) reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahm e von Dr. E.___ vom 7. Ok tober 2020 ein, in welcher die Ärztin aus führte, sie betreue die Beschwerdeführerin seit März 2020 als Hausärztin. Auf grund der chronischen Schmerzsituation habe sie eine Überweisung der Beschwerdeführerin ans Schmerzambulatorium des F.___

getätigt . Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus. Dies bezüglich sei die Überweisung an die K linik für Endokrinologie des F.___ erfolgt. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin a uch regelmässig im Zentrum G.___

psychotherapeutisch betreut. Über die Zeit vor März 2020 könn t e n keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/91) .

Am 4. Dezember 2020 hielt Dr. E.___

fest, die Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums und durch diejenigen der K linik für Endokrinologie des F.___ daure an, ebenso die psychotherapeuti sche Behandlung im Zentrum G.___ (Urk. 8/104/1). 3.3.2

Die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Institutes für Anästhesiologie am F.___, die die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch behandeln, berichteten am 25. August 2020, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-11 MG30.3) mit/bei chronischem zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Handgelenksschmerzen. Die geklagten Beschwerden seien als sekun däre muskuloskelettale Schmerzen im Rahmen einer jahrelangen Haltungs insuffizienz und daraus entstandener Fehlbelastung und Schonhaltung zu inter pretieren.

Die Wiederaufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung sei an gezeigt. Bei deutlicher Schmerzausweitung mit Hyperalgesie werde mit einer topischen Anwendung von Lidocain zur Schmerzmodulierung begonnen. Im An schluss könne mit einem TEN S -Gerät die weitere Detonisierung und Modulierung erfolgen. Auch e ine schmerzmodulier e nde und gleichzeitig schlafanstossende Therapie mit nicht retardierendem Surmontil zur Nacht sei angezeigt (Urk. 8/104/ 5 f.).

A m 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, die Beschwerdeführerin habe nach der Einnahme des schmerzdistanzierenden Medikaments Surmontil Palpationen verspürt, so dass sie es nach hausärztlicher Rücksprache sistiert habe. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin in der Anwen dung des TENS-Gerätes instruiert worden, um eine weitere Detonisierun g der Muskulatur zu erreichen. E in entsprechendes Leihgerät sei zur Anwendung zu Hause mitgegeben worden. Im Falle eines positiven Effektes könnte eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt werden (Urk. 8/92/5).

Am 2 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, mittlerweile habe die Beschwerdeführerin

über die Testphase mit dem TEN S -Gerät berichtet. S ie habe dieses anwenden können und habe dadurch jeweils zumindest kurzzeitig einen positiven Effekt bezüglich ihrer Schmerzen verspürt. Somit werde eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie habe die begonnene physiotherapeutische Behandlung unterbrechen müssen. Mit einer weiteren medikamentösen Ein stellung ihrer Schmerzsituation, vor allem mit einer vorgängigen Austestung intravenös verabreichter Medikamente (Ketamin, Lidocain), wolle die Beschwerdeführerin sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuwarten. Eine weitere Verlaufskontrolle sei für November 2020 vorgesehen (Urk. 8/92/7). 3.3.3

Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie des F.___

führten im Bericht vom 25. August 2020 aus, die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung ihres Diabetes zugewiesen worden. Der Typ-2 Diabetes bestehe seit fünf Jahren. Bis anhin seien keine Spätkomplikationen bekannt. Das Medikament Metformin vertrage sie nicht besonders gut und es bestehe eine ungenügende Blutzuckerkontrolle. Da die Beschwerdeführerin übergewichtig sei (Adipositas Grad II nach WHO), s ei zur Blutzucker- und Gewichtso ptimierung eine Behandlung mit Semaglutid oral begonnen worden (Urk. 8/92/9).

Im Bericht vom 1 8. September 2020 hielten die Ärzte der K linik für Endokrinologie des F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe das zur Blutzucker- und Gewichtsoptimierung verordnete Semaglutid oral nach kurzer Zeit wieder abgesetzt. Sie sei aber damit einverstanden, einen weiteren Versuch zu wagen. Gegebenenfalls würden die Nebenwirkungen nach Gewöhnung rasch weggehen. Inzwischen habe mittels Laboruntersuchung nachgewiesen werden können, dass bislang keine Spätkomplikationen der Diabeteserk rankung aufgetreten seien (Urk. 8/92/13). 3.3.4

Am 1 1. Mai 2020 nahmen med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. klin . psych. I.___, Klinische Psychologie, vom Zentrum G.___

Stellung zur psychiatrischen Begut achtung durch Dr. A.___ . Sie hielten fest, die Untersuchung habe nicht in deutscher Sprache mit Dolmetscher stattgefunden, sondern auf Englisch. Gleich wohl habe die Beschwerdeführerin aber vieles nicht verstanden. Damit sei das Gutachten von

v ornherein nicht verwertbar. Sodann sei festzustellen, dass es dem Gutachter nicht um eine objektive Untersuchung gegangen sei, sondern um Spitz findigkeiten, was bei diesem Gutachter bekannt sei. D azu passe die ausschliess liche Nennung des wesentlich leichteren Unfalles aus dem Jahr 2012 (Hand ein geklemmt) unter Vernachlässigung des Unfalles aus dem Jahr 2007 (Ausrutschen vor dem Briefkasten) mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich der H a l s wirbelsäule. Die Befunde seien o berflächlich aufgenommen worden. Der psycho pathologische Befund laute wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-resigniert, affektiv sei die Beschwerdeführerin kontrollier t und im Gespräch sei sie mit teilungsaktiv. Es bestehe eine kognitive Verlangsamung betreffend Aufmerk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es bestehe auch eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) lägen nicht vor und es bestünden auch keine Anzeichen für eine Suizidalität. Psychiatrisch sei die Diagnose einer An passungsstörung zu stellen (ICD-10 F43.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag selbständig zu bewältigen. Sämtliche Pflichten würden vom 18-jährigen Sohn erledigt (Waschen, Kochen, Einkaufen, Putzen). Insgesamt sei die Expertise von Dr. A.___

oberflächlich, selektiv und unter Vernachlässigung der tatsächlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ausgefallen (Urk. 8/92/17 f f .). 4. 4.1

Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier massgeblichen Frage, ob eine wesentliche Tatsachenänderung seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/84) glaubhaft gemacht wurde, ist der jenem Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt. Die Verfügung vom 3 0. Dezember 2019

bli e b unan gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeweise geltend gemachten Mängel an der Sachverhaltsa bklärung v or Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 respektive am seinerzeitigen Entscheid sind verspätet. Auf die betreffenden Rügen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht einzugehen. Ebenso wenig sind die kritischen Äusserun gen der Ärzte des Zentrums G.___ zur Expertise von Dr. A.___ in diesem Verfahren zu prüfen . Vorbehalten sind die gesetzlich vorgesehenen Rückkommensgründe der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG. Entsprechende Gesuche sind an die verfügende Behörde zu richten. Hier zu prüfen ist allein, ob mit der Neuanmeldung eine seit dem Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019

eingetretene Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wurde. 4.2

Die chronischen muskuloskelettalen Schmerzen mit zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Hand gelenksschmerzen über deren schmerztherapeutische Behandlung die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___

berichteten (Urk. 8/92/1-7),

waren bei Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 bereits manifest und wurden bei der Ab klärung der gesundheitlichen Verhältnisse v or Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 berücksichtigt . Die rheumatologische Expertin

Dr. B.___ äussert e sich ausführlich hierzu in ihrem Gutachten vom 2 8. August 2019 (Urk. 8/69/17 ff.). Im Unterschied zu damals (vgl. Urk. 8/69/ 14)

findet inzwischen eine spezifisch schmerztherapeutische Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___ statt, worüber diese in ihren Berichten informier t en (Urk. 8/92/ 5). Dass sich das Leiden jedoch seit der letzten Sach verhaltsbeurteilung qualitativ ver ändert hat, ergibt sich aus den Bericht en der Ärzte des Schmerzambulatoriums nicht. 4.3

Die Ärzte der K linik für Endokrinologie des F.___ behandeln die Folgen der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/92/ 8-16). Die Erkrankung selber besteht seit mehreren Jahren (Urk. 8/92/9) und fand in den anlässlich der Erstbeurteilung eingeholten Arztberichten berei ts Erwähnung (Urk. 8/52/2, Urk. 8/52/5, Urk. 8/52/16 u. 19). Ein neues, seit Erlass d er Verfügung vom 30. November 2019 aufgetretenes Krankheitsbild liegt somit nicht vor; ins besondere sind keine Spätkomplikationen der Diabeteserkrankung bekannt (Urk. 8/92/13) . Hinzu kommt, dass weder seinerzeit noch in den aktuel len Berichten der Ärzte des F.___ in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. 4.4

Aus psychiatrischer Sicht hatten die Experten Dr. A.___ und Dr. B.___ gestützt auf ihre Konsensbeurteilung vom 1 9. und 2 3. August 2019 nebst der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt genannt (Urk. 8/69/31), dies nach Würdigung der Befunde (Urk. 8/69/ 30 f.), die Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführer in erhoben hatte (Urk. 8/68/45 ff. u. 55 ff.). Inwiefern sich daran auf Dauer etwas geändert hat, erhellt aufgrund der nicht wesentlich verändert beschriebenen Befunde im Bericht von med. pract . H.___ und Dr. phil. I.___ nicht. Die abweichend von den Gutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung stellt vor diesem Hintergrund ledig lich eine

andere Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes dar, was revisionsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Auch die von den Ärzten der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F.___ in deren Bericht erwähnte Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vermag eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die Verdachtsdiagnose fusst einzig auf ei ner Notfallkonsultation vom 19. August 202 0. Anlass hierzu gaben einmalig aufgetretene akustische Halluzinationen. Auch im Übrigen erho ben die Ärzte keine schwerwiegenden Befunde, und es ergab sich weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung .

Eine weitere ärztliche Intervention

zog die Notfallkonsultation sodann nicht nach sich (Urk. 8/92/20 f.). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung richti gerweise zum Schluss gelangte, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 nicht hinreichend dargetan worden sei, was zur Folge habe, dass auf die Neuanmeldung vom 3 1. August 2020 n icht einzutreten sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2021 erhobene Beschwerde als unbegründet und sie ist abzu weisen. 5.

Gemäss Art. 61 lit . f bis

ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 u. S. 5 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Versicherten mit gerichtlicher Verfügung vom 2 5. Juni 2021 Kenntnis gegeben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt, dasjenige betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die P rüfung der

Neuanmeldung und der dazu eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass nicht von einer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse auszugehen sei. Die vorgelegten ärztlichen Berichte seien bereits zuvor bekannt gewesen. Auf das erneute Gesuch sei somit nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1).

E. 2.1.2 In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, Grundlage der Ver fügung vom 3 0. Dezember 2019 sei die bidisziplinäre

Expertise der Dres . A.___ und B.___ gewesen. Die nunmehr vorgelegten Berichte zeigten keinerlei Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seither auf. Die von den Ärzten des F.___ erwähnten chronischen muskuloskelettalen Beschwerden seien Folge einer Haltungsinsuffizienz, die bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres . A.___ und B.___ manifest gewesen s ei. Die in den Berichten des F.___ ebenfalls erwähnten Beschwerden endokrinologischer Art seien Folge mangelnder Compliance bei der Behandlung des seit 2016 bestehenden Diabetes mellitus als Folge des Übergewichts. Die von den Ärzte n des Zentrums G.___ geäusserte Kritik an der Expertise der Dres . A.___ und B.___

sodann stelle eine abweichende medizinische Beurteilung dar, die revisionsrechtlich nicht relevant sei. Eine effektive Sachverhaltsveränderung hätten die Ärzte des Zentrums G.___ nicht beschrieben. Im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychi atrie und Psychosomatik des F.___

schliess lich sei allein der Verdacht auf eine schwere depressive Episode beschrieben wor den, die auf den Diabetes mellitus als möglicher Vulnerabilitätsfaktor zurück geführt werde. Eine Verdachtsdiagnose allein sei jedoch kein genügender Nach weis für eine dauerhafte Gesundheitsschädigung im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne (Urk. 7 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 verschlechtert. Indem die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten sei, habe sie

die gesetzliche Pflicht verletzt, den Sachverhalt vollständig abzuklären, wozu sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse gehalten gewesen wäre . Die vorgelegten Berichte legten nahe, dass aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Da sie nie eine Berufsausbildung absolviert habe, sei sie nicht in der Lage, eine andere und angepasste Tätigkeit auszuüben. Auch die deutsche Sprache beherrsche s ie schlecht. In der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Möglichkeiten der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingegangen worden. Aus allen diesen Gründen sei es angezeigt, eine Rente zuzusprechen oder gegebenenfalls den Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2 ff.).

3. 3.1 3.1.1

Der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 lagen die Erkenntnisse der bidisziplinären B egutachtung durch die Dres . A.___ und B.___ zu Grunde. Der Psychiater Dr. A.___ und die Rheumatologin und Internistin Dr. B.___ hatten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung auf der Grundlage der je separa t verfassten Expertisen, die auch eine neuropsychologische Ab klärung beinhaltete n (Urk. 8/68/1 ff. u. Urk. 8/69/1 ff., Urk. 8/68/75 ff.), als rheumatologische Diagnosen Handgelenks chmerzen links bei Status nach C arpal

boss (ICD-10 M

25), symptomatisch nach Unfall am 3 1. Mai 2012, und chronische z ervikothorakolumbale Schmerzen primär myofaszial (ICD-10 M54.02) genannt und als psychiatrische Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten P ersönlichk eitszügen (ICD-10 Z73.1) und spezifische (isolierte) Phobien (Spinnenphobie und Platzangst [ ICD-10 F40.2 ]; Urk. 8/ 69/31 f.). 3. 1. 2

Zu den gestellten Diagnose n erläuterten sie aus rheumatologischer Sich t, beim C arpal

boss handle es sich um eine Schwellung im Bereich des Übergangs de r

Ossa

carpalia zu den Ossa

metacarpalia II oder III. Die tumorartige Vorwölbung entstehe durch knöcherne Anbauten, wobei sich eine pseudoarthrotische Über brückung ausbilden könne. In den meisten Fällen sei der Carpal

boss asympto matisch. Infolge von Sport oder durch Traumata könne das Leiden allerdings symptomatisch werden. Differenzialdiagnostisch hätten eine Arth rose im Hand gelenk, entzündlich -rheumatische Veränderungen, Frakturen oder Bänderrisse als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können. Die wahrscheinlichste Ursache für die Beschwerden sei der Carpal

boss . Darüber hinaus lägen bei der Beschwerdeführerin altersentsprechende Veränderungen an der Hals- und der Lendenwirbelsäule vor, ohne dass diese die in der Untersuchung objektivierbaren Bewegungseinschränkungen und muskulären Dysbalancen erklären könnten. Hinweise für eine Neurokompression hätten weder die MRI-Untersuchung der Hals- noch diejenige der Lendenwirbelsäule gezeigt. Hingegen hätten

sich Hin weise für ein aggravatorisches Verhalt en ergeben . In der Untersuchung sei die Beweglic hkeit im Handgelenk vollständig aufgehoben gewesen, dennoch habe sich die Beschwerdeführerin mit den Händen in Dorsalextension auf der Unter suchungsliege abstützen können. Bei der Untersuchung des Rückens sei in erheb lichem Ausmass eine Bewegungseinschränkung demonstriert worden, die in Kenntnis der objektiven Untersuchungsbefunde ni cht erklärbar gewesen sei (Urk. 8/69/21 u. 27 f.). 3. 1. 3

Aus psychiatrischer Sicht h ielten die Gutachter fest, sowohl aufgrund der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der anlässlich der Begutachtung er hobenen Befunde zeige sich, dass bei der Beschwerdeführerin klinisch ein sub jektives Schmerzsyndrom bestehe. Sie erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Schmerzen und Missempfindungen, der beklagten Intensität u nd der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei gemäss den Kriterien nach ICD-10 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (F45.41) . Die differentialdiagnostisch erwogene Diagnose einer anhaltenden Sch merzstörung gemäss ICD-10 F45.4 könne nicht gestellt werden. Insbesondere fehle es bei der Beschwerdeführerin an der für die Diagnose erforderliche n andauernden Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckig en Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Es lasse sich auch kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz ob jektivieren, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Ebenso wenig lägen gravierende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Auf grund des Gang- und Bewegungsbildes in unbeobachteten Momenten, aufgrund von demonstrativen Positionswechseln während der Untersuchung und dem gleichzeitigen Fehlen von entlastenden Köperbewegungen lägen Anzeichen für zumindest eine Symptomausweitung vor. Die geklagte Intensität der Beschwerden, seit Jahren zwischen 8-9/10 auf der visuellen Analogskala (VAS)

angegeben, sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch mit der im Jahr 2017 unternommenen Reise nach Ghana nicht vereinbar. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin weder in einer schmerztherapeutischen noch in einer psychotherapeutischen Behandlung. Ein erheblicher Leidensdruck müsse vor diesem Hintergrund verneint werden . Die akzentuierten Persönlichkeitszüge begründeten als sogenannte Z-Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei zu beachten, dass hinsichtlich der geklagten depressiven Symptome und der geschilderten Ängste weder die Hauptsymptome für die Diagnose einer Depression vorhanden seien noch die Ängste ein Ausmass erreichte n, um von einer Angststörung ausgehen zu können, weswegen die Diagnose Angst und de pressive Störung gemischt zu stellen sei. Vorhanden seien sodann isolierte Phobien in der Form einer Angst vor Spinnen und in der Form einer P latzangst (Urk. 8/69/ 28-31). 3. 1. 4

Insgesamt gelangten die Gutachter zum Schluss, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht seien die Untersuchungsergebnisse valide gewesen. Die Präsentation einer vollständigen Behinderung ohne die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stehe nicht im Einklang mit der Ver haltensbeobachtung und den erhobenen Befunden. Die erhobenen Befunde ergäben bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Bezüglich beider untersuchten Fachgebiete lasse sich im Ergebnis keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urk. 8/69/32 f.). 3.2

Nach Eingang der Expertise von Dr. A.___ und Dr. B.___ legte die Beschwerdegegnerin diese

den Ärzten des RAD, Dr. C.___ und Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Diese hielten am 11. September 2019 fest, das umfangreiche Gutach t en sei unter vollständiger Würdigung der vorhanden medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, nach genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und gestützt auf eine umfassende Untersuchung verfasst worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schluss folgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin gelangt. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, was konkret bedeute, dass einerseits in Bestätigung der bisherigen Aktenbeurteilung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkende r somatischer Gesundheitsschaden vorliege, aber auch aus den psychischen Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/81/5). Diese Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 indem sie festhielt, es lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die eine länger dauernde oder dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es liege demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/84/2). 3.3 3.3.1

Nach erfolgter Neuanmeldung (Urk. 8/88) und Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/90) reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahm e von Dr. E.___ vom 7. Ok tober 2020 ein, in welcher die Ärztin aus führte, sie betreue die Beschwerdeführerin seit März 2020 als Hausärztin. Auf grund der chronischen Schmerzsituation habe sie eine Überweisung der Beschwerdeführerin ans Schmerzambulatorium des F.___

getätigt . Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus. Dies bezüglich sei die Überweisung an die K linik für Endokrinologie des F.___ erfolgt. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin a uch regelmässig im Zentrum G.___

psychotherapeutisch betreut. Über die Zeit vor März 2020 könn t e n keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/91) .

Am 4. Dezember 2020 hielt Dr. E.___

fest, die Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums und durch diejenigen der K linik für Endokrinologie des F.___ daure an, ebenso die psychotherapeuti sche Behandlung im Zentrum G.___ (Urk. 8/104/1). 3.3.2

Die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Institutes für Anästhesiologie am F.___, die die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch behandeln, berichteten am 25. August 2020, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-11 MG30.3) mit/bei chronischem zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Handgelenksschmerzen. Die geklagten Beschwerden seien als sekun däre muskuloskelettale Schmerzen im Rahmen einer jahrelangen Haltungs insuffizienz und daraus entstandener Fehlbelastung und Schonhaltung zu inter pretieren.

Die Wiederaufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung sei an gezeigt. Bei deutlicher Schmerzausweitung mit Hyperalgesie werde mit einer topischen Anwendung von Lidocain zur Schmerzmodulierung begonnen. Im An schluss könne mit einem TEN S -Gerät die weitere Detonisierung und Modulierung erfolgen. Auch e ine schmerzmodulier e nde und gleichzeitig schlafanstossende Therapie mit nicht retardierendem Surmontil zur Nacht sei angezeigt (Urk. 8/104/ 5 f.).

A m 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, die Beschwerdeführerin habe nach der Einnahme des schmerzdistanzierenden Medikaments Surmontil Palpationen verspürt, so dass sie es nach hausärztlicher Rücksprache sistiert habe. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin in der Anwen dung des TENS-Gerätes instruiert worden, um eine weitere Detonisierun g der Muskulatur zu erreichen. E in entsprechendes Leihgerät sei zur Anwendung zu Hause mitgegeben worden. Im Falle eines positiven Effektes könnte eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt werden (Urk. 8/92/5).

Am 2 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, mittlerweile habe die Beschwerdeführerin

über die Testphase mit dem TEN S -Gerät berichtet. S ie habe dieses anwenden können und habe dadurch jeweils zumindest kurzzeitig einen positiven Effekt bezüglich ihrer Schmerzen verspürt. Somit werde eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie habe die begonnene physiotherapeutische Behandlung unterbrechen müssen. Mit einer weiteren medikamentösen Ein stellung ihrer Schmerzsituation, vor allem mit einer vorgängigen Austestung intravenös verabreichter Medikamente (Ketamin, Lidocain), wolle die Beschwerdeführerin sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuwarten. Eine weitere Verlaufskontrolle sei für November 2020 vorgesehen (Urk. 8/92/7). 3.3.3

Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie des F.___

führten im Bericht vom 25. August 2020 aus, die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung ihres Diabetes zugewiesen worden. Der Typ-2 Diabetes bestehe seit fünf Jahren. Bis anhin seien keine Spätkomplikationen bekannt. Das Medikament Metformin vertrage sie nicht besonders gut und es bestehe eine ungenügende Blutzuckerkontrolle. Da die Beschwerdeführerin übergewichtig sei (Adipositas Grad II nach WHO), s ei zur Blutzucker- und Gewichtso ptimierung eine Behandlung mit Semaglutid oral begonnen worden (Urk. 8/92/9).

Im Bericht vom 1 8. September 2020 hielten die Ärzte der K linik für Endokrinologie des F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe das zur Blutzucker- und Gewichtsoptimierung verordnete Semaglutid oral nach kurzer Zeit wieder abgesetzt. Sie sei aber damit einverstanden, einen weiteren Versuch zu wagen. Gegebenenfalls würden die Nebenwirkungen nach Gewöhnung rasch weggehen. Inzwischen habe mittels Laboruntersuchung nachgewiesen werden können, dass bislang keine Spätkomplikationen der Diabeteserk rankung aufgetreten seien (Urk. 8/92/13). 3.3.4

Am 1 1. Mai 2020 nahmen med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. klin . psych. I.___, Klinische Psychologie, vom Zentrum G.___

Stellung zur psychiatrischen Begut achtung durch Dr. A.___ . Sie hielten fest, die Untersuchung habe nicht in deutscher Sprache mit Dolmetscher stattgefunden, sondern auf Englisch. Gleich wohl habe die Beschwerdeführerin aber vieles nicht verstanden. Damit sei das Gutachten von

v ornherein nicht verwertbar. Sodann sei festzustellen, dass es dem Gutachter nicht um eine objektive Untersuchung gegangen sei, sondern um Spitz findigkeiten, was bei diesem Gutachter bekannt sei. D azu passe die ausschliess liche Nennung des wesentlich leichteren Unfalles aus dem Jahr 2012 (Hand ein geklemmt) unter Vernachlässigung des Unfalles aus dem Jahr 2007 (Ausrutschen vor dem Briefkasten) mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich der H a l s wirbelsäule. Die Befunde seien o berflächlich aufgenommen worden. Der psycho pathologische Befund laute wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-resigniert, affektiv sei die Beschwerdeführerin kontrollier t und im Gespräch sei sie mit teilungsaktiv. Es bestehe eine kognitive Verlangsamung betreffend Aufmerk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es bestehe auch eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) lägen nicht vor und es bestünden auch keine Anzeichen für eine Suizidalität. Psychiatrisch sei die Diagnose einer An passungsstörung zu stellen (ICD-10 F43.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag selbständig zu bewältigen. Sämtliche Pflichten würden vom 18-jährigen Sohn erledigt (Waschen, Kochen, Einkaufen, Putzen). Insgesamt sei die Expertise von Dr. A.___

oberflächlich, selektiv und unter Vernachlässigung der tatsächlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ausgefallen (Urk. 8/92/17 f f .). 4. 4.1

Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier massgeblichen Frage, ob eine wesentliche Tatsachenänderung seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/84) glaubhaft gemacht wurde, ist der jenem Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt. Die Verfügung vom 3 0. Dezember 2019

bli e b unan gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeweise geltend gemachten Mängel an der Sachverhaltsa bklärung v or Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 respektive am seinerzeitigen Entscheid sind verspätet. Auf die betreffenden Rügen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht einzugehen. Ebenso wenig sind die kritischen Äusserun gen der Ärzte des Zentrums G.___ zur Expertise von Dr. A.___ in diesem Verfahren zu prüfen . Vorbehalten sind die gesetzlich vorgesehenen Rückkommensgründe der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG. Entsprechende Gesuche sind an die verfügende Behörde zu richten. Hier zu prüfen ist allein, ob mit der Neuanmeldung eine seit dem Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019

eingetretene Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wurde. 4.2

Die chronischen muskuloskelettalen Schmerzen mit zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Hand gelenksschmerzen über deren schmerztherapeutische Behandlung die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___

berichteten (Urk. 8/92/1-7),

waren bei Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 bereits manifest und wurden bei der Ab klärung der gesundheitlichen Verhältnisse v or Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 berücksichtigt . Die rheumatologische Expertin

Dr. B.___ äussert e sich ausführlich hierzu in ihrem Gutachten vom 2 8. August 2019 (Urk. 8/69/17 ff.). Im Unterschied zu damals (vgl. Urk. 8/69/ 14)

findet inzwischen eine spezifisch schmerztherapeutische Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___ statt, worüber diese in ihren Berichten informier t en (Urk. 8/92/ 5). Dass sich das Leiden jedoch seit der letzten Sach verhaltsbeurteilung qualitativ ver ändert hat, ergibt sich aus den Bericht en der Ärzte des Schmerzambulatoriums nicht. 4.3

Die Ärzte der K linik für Endokrinologie des F.___ behandeln die Folgen der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/92/ 8-16). Die Erkrankung selber besteht seit mehreren Jahren (Urk. 8/92/9) und fand in den anlässlich der Erstbeurteilung eingeholten Arztberichten berei ts Erwähnung (Urk. 8/52/2, Urk. 8/52/5, Urk. 8/52/16 u. 19). Ein neues, seit Erlass d er Verfügung vom 30. November 2019 aufgetretenes Krankheitsbild liegt somit nicht vor; ins besondere sind keine Spätkomplikationen der Diabeteserkrankung bekannt (Urk. 8/92/13) . Hinzu kommt, dass weder seinerzeit noch in den aktuel len Berichten der Ärzte des F.___ in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. 4.4

Aus psychiatrischer Sicht hatten die Experten Dr. A.___ und Dr. B.___ gestützt auf ihre Konsensbeurteilung vom 1 9. und 2 3. August 2019 nebst der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt genannt (Urk. 8/69/31), dies nach Würdigung der Befunde (Urk. 8/69/ 30 f.), die Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführer in erhoben hatte (Urk. 8/68/45 ff. u. 55 ff.). Inwiefern sich daran auf Dauer etwas geändert hat, erhellt aufgrund der nicht wesentlich verändert beschriebenen Befunde im Bericht von med. pract . H.___ und Dr. phil. I.___ nicht. Die abweichend von den Gutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung stellt vor diesem Hintergrund ledig lich eine

andere Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes dar, was revisionsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Auch die von den Ärzten der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F.___ in deren Bericht erwähnte Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vermag eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die Verdachtsdiagnose fusst einzig auf ei ner Notfallkonsultation vom 19. August 202 0. Anlass hierzu gaben einmalig aufgetretene akustische Halluzinationen. Auch im Übrigen erho ben die Ärzte keine schwerwiegenden Befunde, und es ergab sich weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung .

Eine weitere ärztliche Intervention

zog die Notfallkonsultation sodann nicht nach sich (Urk. 8/92/20 f.). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung richti gerweise zum Schluss gelangte, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 nicht hinreichend dargetan worden sei, was zur Folge habe, dass auf die Neuanmeldung vom 3 1. August 2020 n icht einzutreten sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2021 erhobene Beschwerde als unbegründet und sie ist abzu weisen. 5.

Gemäss Art. 61 lit . f bis

ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00193

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 8. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertre ten durch Y.___ Verein Z.___, Juristische Beratung für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1977, ist gelernte Schneiderin und lebt seit 2000 in der Schweiz. Sie ist Mutter drei er in den Jahren 1 996 und 2001 geborener Kinder. Seit 2007 ist sie geschieden. Sie war etliche Jahre als Hilfskraft in verschiedenen Berufszweigen erwerbstätig, zuletzt als Mitarbeiterin in der Flugzeugreinigung. Ab 2014 ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/2 f., Urk. 7/5 ff.). Am 2 7. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rücken schmerzen nach einem Sturz im Jahr 2007 und auf Handschmerzen links nach einem Sturz im Jahr 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin Abklärungen zu den erwerblichen und den gesundheitlichen Verhältnissen durch (vgl. Urk. 7/10 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 2. April 2018 orientierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie aufgrund ihrer Erkennt nisse aus dem Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 7/28) zum Schluss gekommen sei, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente, weswegen sie das Leistungsgesuch ab zuweisen gedenke (Urk. 7/29). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Ver sicherte Einwände, was die IV -Stelle zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasste (vgl. Urk. 7/30 ff.). Namentlich

gab die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag (Urk. 7/54). Nach Eingang der Expertisen vom 2 8. August und 2. September 2019 unter Einschluss einer inter disziplinären Konsensbeurteilung der beteiligten Experten vom 1 9. und 2 3. August 2019 (Urk. 8/ 68 /1-88, Urk. 8/ 69 /1-25, Urk. 7/69/26 ff.) erhielt die Versicherte die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 7/70). Trotz erstreckter Frist (Urk. 7/75) ging in der Folge keine Stellungnahme ein. Nach Einholung einer Beurteilung der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und T rauma tologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. September 2019 (Urk. 7/81/4 f.), erliess die IV-Stelle am 3 0. Dezember 2019 die Verfügung, mit der sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung verneinte (Urk. 7/84). Diese Verfügung blieb unan gefochten. 1.2

Mit Eingabe vom 2 8. August 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 88). Mit Schreiben vom 10. September 2020 gab die IV-Stelle der Versicherten die Gelegenheit, die zur Glaubhaftmachung einer für den Anspruch wesentlichen Sachverhaltsänderung

erforderlichen Beweismittel einzureichen (Urk. 7/90). In der Folge reichte die Ver sicherte einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. E.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2020 (Urk. 7/91) und Bericht e des Universitätsspitals F.___, I nstitut für Anästhesiologie, Klinik für Endo krinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung

sowie

Klinik für Konsiliar psychiatrie und Psychosomatik, ein (Urk. 7/92/1-22). Die IV-Stelle holte zu den eingereichten Unterlagen eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/98) und erliess am 2 5. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie die Versicherte darüber in Kenntnis setzte, sie werde voraussichtlich auf die Neuanmeldung nicht eintreten (Urk. 7/99). Mit einer weiteren Stellungnahme von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2020 und den zusätzlichen Berichten des Zentrums G.___ vom 1 1. Mai 2020 und des F.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, vom 2 5. August 2020 gingen bei der IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 7/104/1-14). Mit E ingabe vom 11. Januar 2021 erfolgten durch die Versicherte förmliche Einwände gegen den mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid (Urk. 7/105 f.). Mit Ver fügung vom 1 6. Februar 2021 trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 7/114).

2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 u. S. 5 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Versicherten mit gerichtlicher Verfügung vom 2 5. Juni 2021 Kenntnis gegeben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt, dasjenige betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die P rüfung der

Neuanmeldung und der dazu eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass nicht von einer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse auszugehen sei. Die vorgelegten ärztlichen Berichte seien bereits zuvor bekannt gewesen. Auf das erneute Gesuch sei somit nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1). 2.1.2

In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, Grundlage der Ver fügung vom 3 0. Dezember 2019 sei die bidisziplinäre

Expertise der Dres . A.___ und B.___ gewesen. Die nunmehr vorgelegten Berichte zeigten keinerlei Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seither auf. Die von den Ärzten des F.___ erwähnten chronischen muskuloskelettalen Beschwerden seien Folge einer Haltungsinsuffizienz, die bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres . A.___ und B.___ manifest gewesen s ei. Die in den Berichten des F.___ ebenfalls erwähnten Beschwerden endokrinologischer Art seien Folge mangelnder Compliance bei der Behandlung des seit 2016 bestehenden Diabetes mellitus als Folge des Übergewichts. Die von den Ärzte n des Zentrums G.___ geäusserte Kritik an der Expertise der Dres . A.___ und B.___

sodann stelle eine abweichende medizinische Beurteilung dar, die revisionsrechtlich nicht relevant sei. Eine effektive Sachverhaltsveränderung hätten die Ärzte des Zentrums G.___ nicht beschrieben. Im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychi atrie und Psychosomatik des F.___

schliess lich sei allein der Verdacht auf eine schwere depressive Episode beschrieben wor den, die auf den Diabetes mellitus als möglicher Vulnerabilitätsfaktor zurück geführt werde. Eine Verdachtsdiagnose allein sei jedoch kein genügender Nach weis für eine dauerhafte Gesundheitsschädigung im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne (Urk. 7 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 verschlechtert. Indem die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten sei, habe sie

die gesetzliche Pflicht verletzt, den Sachverhalt vollständig abzuklären, wozu sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse gehalten gewesen wäre . Die vorgelegten Berichte legten nahe, dass aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Da sie nie eine Berufsausbildung absolviert habe, sei sie nicht in der Lage, eine andere und angepasste Tätigkeit auszuüben. Auch die deutsche Sprache beherrsche s ie schlecht. In der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Möglichkeiten der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingegangen worden. Aus allen diesen Gründen sei es angezeigt, eine Rente zuzusprechen oder gegebenenfalls den Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2 ff.).

3. 3.1 3.1.1

Der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 lagen die Erkenntnisse der bidisziplinären B egutachtung durch die Dres . A.___ und B.___ zu Grunde. Der Psychiater Dr. A.___ und die Rheumatologin und Internistin Dr. B.___ hatten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung auf der Grundlage der je separa t verfassten Expertisen, die auch eine neuropsychologische Ab klärung beinhaltete n (Urk. 8/68/1 ff. u. Urk. 8/69/1 ff., Urk. 8/68/75 ff.), als rheumatologische Diagnosen Handgelenks chmerzen links bei Status nach C arpal

boss (ICD-10 M

25), symptomatisch nach Unfall am 3 1. Mai 2012, und chronische z ervikothorakolumbale Schmerzen primär myofaszial (ICD-10 M54.02) genannt und als psychiatrische Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten P ersönlichk eitszügen (ICD-10 Z73.1) und spezifische (isolierte) Phobien (Spinnenphobie und Platzangst [ ICD-10 F40.2 ]; Urk. 8/ 69/31 f.). 3. 1. 2

Zu den gestellten Diagnose n erläuterten sie aus rheumatologischer Sich t, beim C arpal

boss handle es sich um eine Schwellung im Bereich des Übergangs de r

Ossa

carpalia zu den Ossa

metacarpalia II oder III. Die tumorartige Vorwölbung entstehe durch knöcherne Anbauten, wobei sich eine pseudoarthrotische Über brückung ausbilden könne. In den meisten Fällen sei der Carpal

boss asympto matisch. Infolge von Sport oder durch Traumata könne das Leiden allerdings symptomatisch werden. Differenzialdiagnostisch hätten eine Arth rose im Hand gelenk, entzündlich -rheumatische Veränderungen, Frakturen oder Bänderrisse als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können. Die wahrscheinlichste Ursache für die Beschwerden sei der Carpal

boss . Darüber hinaus lägen bei der Beschwerdeführerin altersentsprechende Veränderungen an der Hals- und der Lendenwirbelsäule vor, ohne dass diese die in der Untersuchung objektivierbaren Bewegungseinschränkungen und muskulären Dysbalancen erklären könnten. Hinweise für eine Neurokompression hätten weder die MRI-Untersuchung der Hals- noch diejenige der Lendenwirbelsäule gezeigt. Hingegen hätten

sich Hin weise für ein aggravatorisches Verhalt en ergeben . In der Untersuchung sei die Beweglic hkeit im Handgelenk vollständig aufgehoben gewesen, dennoch habe sich die Beschwerdeführerin mit den Händen in Dorsalextension auf der Unter suchungsliege abstützen können. Bei der Untersuchung des Rückens sei in erheb lichem Ausmass eine Bewegungseinschränkung demonstriert worden, die in Kenntnis der objektiven Untersuchungsbefunde ni cht erklärbar gewesen sei (Urk. 8/69/21 u. 27 f.). 3. 1. 3

Aus psychiatrischer Sicht h ielten die Gutachter fest, sowohl aufgrund der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der anlässlich der Begutachtung er hobenen Befunde zeige sich, dass bei der Beschwerdeführerin klinisch ein sub jektives Schmerzsyndrom bestehe. Sie erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Schmerzen und Missempfindungen, der beklagten Intensität u nd der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei gemäss den Kriterien nach ICD-10 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (F45.41) . Die differentialdiagnostisch erwogene Diagnose einer anhaltenden Sch merzstörung gemäss ICD-10 F45.4 könne nicht gestellt werden. Insbesondere fehle es bei der Beschwerdeführerin an der für die Diagnose erforderliche n andauernden Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckig en Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Es lasse sich auch kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz ob jektivieren, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Ebenso wenig lägen gravierende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Auf grund des Gang- und Bewegungsbildes in unbeobachteten Momenten, aufgrund von demonstrativen Positionswechseln während der Untersuchung und dem gleichzeitigen Fehlen von entlastenden Köperbewegungen lägen Anzeichen für zumindest eine Symptomausweitung vor. Die geklagte Intensität der Beschwerden, seit Jahren zwischen 8-9/10 auf der visuellen Analogskala (VAS)

angegeben, sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch mit der im Jahr 2017 unternommenen Reise nach Ghana nicht vereinbar. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin weder in einer schmerztherapeutischen noch in einer psychotherapeutischen Behandlung. Ein erheblicher Leidensdruck müsse vor diesem Hintergrund verneint werden . Die akzentuierten Persönlichkeitszüge begründeten als sogenannte Z-Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei zu beachten, dass hinsichtlich der geklagten depressiven Symptome und der geschilderten Ängste weder die Hauptsymptome für die Diagnose einer Depression vorhanden seien noch die Ängste ein Ausmass erreichte n, um von einer Angststörung ausgehen zu können, weswegen die Diagnose Angst und de pressive Störung gemischt zu stellen sei. Vorhanden seien sodann isolierte Phobien in der Form einer Angst vor Spinnen und in der Form einer P latzangst (Urk. 8/69/ 28-31). 3. 1. 4

Insgesamt gelangten die Gutachter zum Schluss, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht seien die Untersuchungsergebnisse valide gewesen. Die Präsentation einer vollständigen Behinderung ohne die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stehe nicht im Einklang mit der Ver haltensbeobachtung und den erhobenen Befunden. Die erhobenen Befunde ergäben bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Bezüglich beider untersuchten Fachgebiete lasse sich im Ergebnis keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urk. 8/69/32 f.). 3.2

Nach Eingang der Expertise von Dr. A.___ und Dr. B.___ legte die Beschwerdegegnerin diese

den Ärzten des RAD, Dr. C.___ und Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Diese hielten am 11. September 2019 fest, das umfangreiche Gutach t en sei unter vollständiger Würdigung der vorhanden medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, nach genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und gestützt auf eine umfassende Untersuchung verfasst worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schluss folgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin gelangt. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, was konkret bedeute, dass einerseits in Bestätigung der bisherigen Aktenbeurteilung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkende r somatischer Gesundheitsschaden vorliege, aber auch aus den psychischen Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/81/5). Diese Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 indem sie festhielt, es lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die eine länger dauernde oder dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es liege demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/84/2). 3.3 3.3.1

Nach erfolgter Neuanmeldung (Urk. 8/88) und Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/90) reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahm e von Dr. E.___ vom 7. Ok tober 2020 ein, in welcher die Ärztin aus führte, sie betreue die Beschwerdeführerin seit März 2020 als Hausärztin. Auf grund der chronischen Schmerzsituation habe sie eine Überweisung der Beschwerdeführerin ans Schmerzambulatorium des F.___

getätigt . Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus. Dies bezüglich sei die Überweisung an die K linik für Endokrinologie des F.___ erfolgt. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin a uch regelmässig im Zentrum G.___

psychotherapeutisch betreut. Über die Zeit vor März 2020 könn t e n keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/91) .

Am 4. Dezember 2020 hielt Dr. E.___

fest, die Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums und durch diejenigen der K linik für Endokrinologie des F.___ daure an, ebenso die psychotherapeuti sche Behandlung im Zentrum G.___ (Urk. 8/104/1). 3.3.2

Die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Institutes für Anästhesiologie am F.___, die die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch behandeln, berichteten am 25. August 2020, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-11 MG30.3) mit/bei chronischem zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Handgelenksschmerzen. Die geklagten Beschwerden seien als sekun däre muskuloskelettale Schmerzen im Rahmen einer jahrelangen Haltungs insuffizienz und daraus entstandener Fehlbelastung und Schonhaltung zu inter pretieren.

Die Wiederaufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung sei an gezeigt. Bei deutlicher Schmerzausweitung mit Hyperalgesie werde mit einer topischen Anwendung von Lidocain zur Schmerzmodulierung begonnen. Im An schluss könne mit einem TEN S -Gerät die weitere Detonisierung und Modulierung erfolgen. Auch e ine schmerzmodulier e nde und gleichzeitig schlafanstossende Therapie mit nicht retardierendem Surmontil zur Nacht sei angezeigt (Urk. 8/104/ 5 f.).

A m 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, die Beschwerdeführerin habe nach der Einnahme des schmerzdistanzierenden Medikaments Surmontil Palpationen verspürt, so dass sie es nach hausärztlicher Rücksprache sistiert habe. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin in der Anwen dung des TENS-Gerätes instruiert worden, um eine weitere Detonisierun g der Muskulatur zu erreichen. E in entsprechendes Leihgerät sei zur Anwendung zu Hause mitgegeben worden. Im Falle eines positiven Effektes könnte eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt werden (Urk. 8/92/5).

Am 2 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, mittlerweile habe die Beschwerdeführerin

über die Testphase mit dem TEN S -Gerät berichtet. S ie habe dieses anwenden können und habe dadurch jeweils zumindest kurzzeitig einen positiven Effekt bezüglich ihrer Schmerzen verspürt. Somit werde eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie habe die begonnene physiotherapeutische Behandlung unterbrechen müssen. Mit einer weiteren medikamentösen Ein stellung ihrer Schmerzsituation, vor allem mit einer vorgängigen Austestung intravenös verabreichter Medikamente (Ketamin, Lidocain), wolle die Beschwerdeführerin sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuwarten. Eine weitere Verlaufskontrolle sei für November 2020 vorgesehen (Urk. 8/92/7). 3.3.3

Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie des F.___

führten im Bericht vom 25. August 2020 aus, die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung ihres Diabetes zugewiesen worden. Der Typ-2 Diabetes bestehe seit fünf Jahren. Bis anhin seien keine Spätkomplikationen bekannt. Das Medikament Metformin vertrage sie nicht besonders gut und es bestehe eine ungenügende Blutzuckerkontrolle. Da die Beschwerdeführerin übergewichtig sei (Adipositas Grad II nach WHO), s ei zur Blutzucker- und Gewichtso ptimierung eine Behandlung mit Semaglutid oral begonnen worden (Urk. 8/92/9).

Im Bericht vom 1 8. September 2020 hielten die Ärzte der K linik für Endokrinologie des F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe das zur Blutzucker- und Gewichtsoptimierung verordnete Semaglutid oral nach kurzer Zeit wieder abgesetzt. Sie sei aber damit einverstanden, einen weiteren Versuch zu wagen. Gegebenenfalls würden die Nebenwirkungen nach Gewöhnung rasch weggehen. Inzwischen habe mittels Laboruntersuchung nachgewiesen werden können, dass bislang keine Spätkomplikationen der Diabeteserk rankung aufgetreten seien (Urk. 8/92/13). 3.3.4

Am 1 1. Mai 2020 nahmen med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. klin . psych. I.___, Klinische Psychologie, vom Zentrum G.___

Stellung zur psychiatrischen Begut achtung durch Dr. A.___ . Sie hielten fest, die Untersuchung habe nicht in deutscher Sprache mit Dolmetscher stattgefunden, sondern auf Englisch. Gleich wohl habe die Beschwerdeführerin aber vieles nicht verstanden. Damit sei das Gutachten von

v ornherein nicht verwertbar. Sodann sei festzustellen, dass es dem Gutachter nicht um eine objektive Untersuchung gegangen sei, sondern um Spitz findigkeiten, was bei diesem Gutachter bekannt sei. D azu passe die ausschliess liche Nennung des wesentlich leichteren Unfalles aus dem Jahr 2012 (Hand ein geklemmt) unter Vernachlässigung des Unfalles aus dem Jahr 2007 (Ausrutschen vor dem Briefkasten) mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich der H a l s wirbelsäule. Die Befunde seien o berflächlich aufgenommen worden. Der psycho pathologische Befund laute wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-resigniert, affektiv sei die Beschwerdeführerin kontrollier t und im Gespräch sei sie mit teilungsaktiv. Es bestehe eine kognitive Verlangsamung betreffend Aufmerk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es bestehe auch eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) lägen nicht vor und es bestünden auch keine Anzeichen für eine Suizidalität. Psychiatrisch sei die Diagnose einer An passungsstörung zu stellen (ICD-10 F43.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag selbständig zu bewältigen. Sämtliche Pflichten würden vom 18-jährigen Sohn erledigt (Waschen, Kochen, Einkaufen, Putzen). Insgesamt sei die Expertise von Dr. A.___

oberflächlich, selektiv und unter Vernachlässigung der tatsächlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ausgefallen (Urk. 8/92/17 f f .). 4. 4.1

Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier massgeblichen Frage, ob eine wesentliche Tatsachenänderung seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/84) glaubhaft gemacht wurde, ist der jenem Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt. Die Verfügung vom 3 0. Dezember 2019

bli e b unan gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeweise geltend gemachten Mängel an der Sachverhaltsa bklärung v or Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 respektive am seinerzeitigen Entscheid sind verspätet. Auf die betreffenden Rügen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht einzugehen. Ebenso wenig sind die kritischen Äusserun gen der Ärzte des Zentrums G.___ zur Expertise von Dr. A.___ in diesem Verfahren zu prüfen . Vorbehalten sind die gesetzlich vorgesehenen Rückkommensgründe der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG. Entsprechende Gesuche sind an die verfügende Behörde zu richten. Hier zu prüfen ist allein, ob mit der Neuanmeldung eine seit dem Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019

eingetretene Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wurde. 4.2

Die chronischen muskuloskelettalen Schmerzen mit zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Hand gelenksschmerzen über deren schmerztherapeutische Behandlung die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___

berichteten (Urk. 8/92/1-7),

waren bei Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 bereits manifest und wurden bei der Ab klärung der gesundheitlichen Verhältnisse v or Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 berücksichtigt . Die rheumatologische Expertin

Dr. B.___ äussert e sich ausführlich hierzu in ihrem Gutachten vom 2 8. August 2019 (Urk. 8/69/17 ff.). Im Unterschied zu damals (vgl. Urk. 8/69/ 14)

findet inzwischen eine spezifisch schmerztherapeutische Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___ statt, worüber diese in ihren Berichten informier t en (Urk. 8/92/ 5). Dass sich das Leiden jedoch seit der letzten Sach verhaltsbeurteilung qualitativ ver ändert hat, ergibt sich aus den Bericht en der Ärzte des Schmerzambulatoriums nicht. 4.3

Die Ärzte der K linik für Endokrinologie des F.___ behandeln die Folgen der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/92/ 8-16). Die Erkrankung selber besteht seit mehreren Jahren (Urk. 8/92/9) und fand in den anlässlich der Erstbeurteilung eingeholten Arztberichten berei ts Erwähnung (Urk. 8/52/2, Urk. 8/52/5, Urk. 8/52/16 u. 19). Ein neues, seit Erlass d er Verfügung vom 30. November 2019 aufgetretenes Krankheitsbild liegt somit nicht vor; ins besondere sind keine Spätkomplikationen der Diabeteserkrankung bekannt (Urk. 8/92/13) . Hinzu kommt, dass weder seinerzeit noch in den aktuel len Berichten der Ärzte des F.___ in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. 4.4

Aus psychiatrischer Sicht hatten die Experten Dr. A.___ und Dr. B.___ gestützt auf ihre Konsensbeurteilung vom 1 9. und 2 3. August 2019 nebst der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt genannt (Urk. 8/69/31), dies nach Würdigung der Befunde (Urk. 8/69/ 30 f.), die Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführer in erhoben hatte (Urk. 8/68/45 ff. u. 55 ff.). Inwiefern sich daran auf Dauer etwas geändert hat, erhellt aufgrund der nicht wesentlich verändert beschriebenen Befunde im Bericht von med. pract . H.___ und Dr. phil. I.___ nicht. Die abweichend von den Gutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung stellt vor diesem Hintergrund ledig lich eine

andere Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes dar, was revisionsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Auch die von den Ärzten der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F.___ in deren Bericht erwähnte Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vermag eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die Verdachtsdiagnose fusst einzig auf ei ner Notfallkonsultation vom 19. August 202 0. Anlass hierzu gaben einmalig aufgetretene akustische Halluzinationen. Auch im Übrigen erho ben die Ärzte keine schwerwiegenden Befunde, und es ergab sich weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung .

Eine weitere ärztliche Intervention

zog die Notfallkonsultation sodann nicht nach sich (Urk. 8/92/20 f.). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung richti gerweise zum Schluss gelangte, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 nicht hinreichend dargetan worden sei, was zur Folge habe, dass auf die Neuanmeldung vom 3 1. August 2020 n icht einzutreten sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2021 erhobene Beschwerde als unbegründet und sie ist abzu weisen. 5.

Gemäss Art. 61 lit . f bis

ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm