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IV.2021.00192

IV-Stelle stützte sich auf Gutachten, welches keine schlüssige Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsfähigkeit beinhaltet.

Zürich SozVersG · 2021-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ arbeitet e ab November 2007 bis August 2015 in einem 60%- Pensum im Arbeits- und Integ rationsprogramm «Y.___» der Stadt Z.___ (Urk. 7 /10; Urk. 7 /38/2). Zuvor war e r seit 1989 bei diversen Arbeit gebern tätig oder arbeitslos gewesen (Urk. 7 /11). Am 2 2. Mai 2015 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die IV - Stelle tätigte erwerbliche sowie medi zini sche Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer G utachter SIM (Gut achten vom 16. Jul i 2016, Urk. 7/24, sowie Zusatzfragen vom 1 1. September 2016,

Urk. 7 /29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /32; Urk. 7/35, Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7 . Februar 2017 einen Leis tungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/40). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde (Urk. 7/43/3-8) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00310, Urk. 7/49) in dem Sinne gut, dass die ange foch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie ein psychiatrisches – vorzugsweise interdisziplinäres – Gutachten ein hol e . 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte bei Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/59) und der integrierten Psychiatrie C.___ (C.___; Urk. 7/61-62) ein und gab bei der D.___ AG

(im Folgenden: D.___) ein polydisziplinäres (Allge meine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/71), welches am 1 5. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leis tungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/80), wogegen der Versicherte am 2 5. Januar 2021 Einwand erhob (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2021 (Urk. 1) unter Bei lage eines Bericht s

von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Februar 20 2 1 (Urk. 3) Beschwerde erheben und be an tragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Inva li denrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 2 5. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dau ernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2 und Urk. 6), das D.___ -Gutachten erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Es könne darauf abge stellt werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer einfachen, körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), das Gut achten der D.___ lei de in psychiatrischen und neuro psychologischen Bereichen offenkundig an derartigen Mängeln, dass es nicht Grund l age der Bemessung des Invaliditätsgrades sein könne. Dagegen zeige die Stellungnahme von Dr. E.___

– im Einklang mit den gesamten medizinischen Vorakten

– auf, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen seiner ADHS mit/bei cerebral e r Schädigung erheblich ein geschränkt sei. Die auf dem Gutachten der D.___ abstützende Ressourcen prü fung durch die Beschwerdegegnerin müsse deshalb zwangsläufig falsch ausfallen. Angesichts seiner Einschränkungen sei von der von Dr. E.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 3. 3.1

Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/49) zum Schluss gekommen, dass zwar Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. In welchem Umfang allfällig funktionelle Auswirkungen zu berücksichtigen seien, sei aber in s besondere mangels schlüssiger Darlegung der hierzu notwendigen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nicht abschliessend festzustellen. Es sei daher unabdingbar, ein psychiatrische s –

vorzugsweise interdisziplinäres - Gutachten einzuholen, welche s die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im heranzuziehenden Standardindikato ren ermögliche (Urk. 7/49/11 E. 4.4) . 3.2 3.2.1

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2018 wurden die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2.2

Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2017 (Urk. 7/59), an der Gesamtsituation habe sich seit seinem Schreiben vom 4. Juli 2015 nichts Wesentliches geändert. Somatisch wäre unverändert eine leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Arbeit auch zu 100 % zumutbar. Für die Erwerb s fähigkeit limitierend sei die psychiatrische Erkrankung. Die diagnostische Zu ordnung sei

weiterhin nicht einfach. Der Beschwerdeführer scheine oft in einer Parall el welt zu leben, was an eine schizophrene Störung erinnere. Es sei auch seit seinem letzten Bericht nicht gelungen, den Beschwerdeführer in irgendeine Arbeits tätigkeit zu integrieren. Er denke, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im freien Arbeitsmarkt aktuell zu 100 %

erwerb s unfähig sei und dass höchstens mittels eines Arbeits- und Trainingsprogramms eine Objek tivierung der Erwerb s fähigkeit und Prüfung einer Wiedereingliederung in den Arbeits markt möglich wäre. Aufgrund des Verlau fes der letzten Jahre würde er den Beschwerdeführer eher in einem geschützten Arbeitsbereich sehen. Als Dia gnosen nannte Dr. B.___ : - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Mai 2005), insulinpflichtig - gastroösophagealer Reflux - k oronare 3-Gefässkrankheit mit Status nach subakutem inferiorem STEMI 7. Juni 2013, Status nach PTCA und Stent ing x4, operationsbedürftige 90 % Trifurkationsstenose RIVA am 1./ 2. Diagonalast, erfolgreiche PTC A/Stent prox . RIVA-Stenose 1 0. Dezember 2015, belassen 90 % CX, 70 % PLA1 - c hronische, zum Tei l schwere depressive Störung, z eitweise mit psycho tischer Symptomatik, zeitweise Substanzabusus, Differential diagnose schizotypische Störung 3.2.3

Dr. med. F.___, Oberarzt, Dipl. -P sych. G.___, Therapeu ti scher Leit er, und MSc H.___, Psychologe, von der C.___

berich tete n der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2019 (Urk. 7/61). Der Beschwerde führer habe vom 1. April 2015 bis 1 4. September 2017 bei ihnen in Behandlung gestanden. Am 2 4. Januar 2019 habe eine erneute Abklärung stattgefunden. Als Diagnosen nannten die Fachpersonen der C.___ : - s chizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnose: schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5) - a bnorme Gewohnheit und Störung der Impuls kontrolle: Börsenk urs kon trol lieren; Dermatillomanie, an verschiedenen Körperstellen (ICD-10 F63.9) - k oronare Herzkrankheit

Aufgrund des hohen Grades der Chronifizierung des Krankheitszustandes sähen sie kein Potenzi a l durch eine regelmässig e Wahr nehmung von therapeutischen Gesprächen den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ver bessern. Gestützt werde diese Ansicht durch das ef fektive Erleben des Beschwer de f ü h rers mit seiner Erkrankung und Symptombelastung, unter anderem in der Periode vom April 2014 bis September 2017, als er regelmässige Termine wahr genommen habe. Nachhaltige Verbesserungen hätten nicht erreicht werden können. Die das Störungsbild stark dominierende Anhedonie des Beschwerde füh rers sei unverändert. Einfachste verhaltenstherapeutische Ansätze, beispiels weise in der Alltagsstrukturierung, seien gescheitert. Seit ihnen der Beschwer de führer bekannt sei, schätz t en sie i hn als nicht arbeitsfähig im ersten

Arbeitsmarkt ein. 3.2.4

Die D.___ -Gutachter nannten in ihrem Gut achten vom 9. Januar

2020 (Urk. 7/75) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/17): - Diabetes mellitus Typ II, insulinbehandelt - k oronare Herzkrankheit, Stent versorgt, Herzinfarkt 2011 - k ognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades nach wahrschein lich f r ühkindlichem Hirnschaden nach Geburtstrauma

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (Urk. 7/75/18): - Hypothyreo s e - Präadipositas - Fettstoffwechs e lstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.2) - Nikotin-Konsum (I C D -10 F17.2) - s chädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - m ögliche Impulskontrollstörung (Dermatillomanie; ICD-10 F63.9) - Legasthe n ie (ICD-10 F81.0) - fortgesetzter Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1)

Die kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades bedinge eine auf geistig einfache Tätigkeiten eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herz krankheit und der Diabetes mellitus machten vor allem körperlich schwere Arbeiten ungeeignet.

Biographie und psychiatrische Exploration ergäben keine von der konnatalen Min derbegabung abgrenzbare, in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auf fälligkeit. Auch lasse sich keine von dem aktiven Suchmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Störung des Verhaltens abgrenzen (Urk. 7/75/18).

Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die anamnestisch zu erhebenden Indikatoren und die von ihnen erhobenen Befunde sprächen zumindest für eine teilweise erhaltene Selbständigkeit, Selbstversor g ungsfähigkeit und soziale Interaktions fähig keit, dies insbesondere unter dem Aspekt eines re vidier bare n Drogenkon sums.

Für die reklamierte erhebliche depressive Beeinträchtigung ergebe sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat (Urk. 7/75/19) .

I n geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen sei die Arbeitsfähigkeit nicht als von dem fortgesetzten Cannabis-Konsum ab grenzbar limitiert anzusehen. Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine vollständige Abstinenz von Alkohol und Cannabis zu empfehlen (Urk. 7/75/19). 3.2.5

Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 3), unter Einbezug der aktenanamnestischen Angaben könne beim Beschwerdeführer zweifelsfrei von Kindheit an aufgrund eines von Geburt an bestehenden hirn organischen Leidens von kognitiven, affektiven und persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigungen ausgegangen werde n . In diagnostischer Hinsicht wäre das Beschwerde bild in früheren Jahren als Psychoorganische s Syndrom (POS) klassi fiziert worden, gemäss den heutigen Manualen beschr ei be die Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung die Symptomatologie ausreichend. Des Weiteren besteh e ein chronischer Substanzkonsum von Cannabis und Alkohol, der in der Bewertung de s Referenten den Schweregrad einer Abhängigkeit serkrankung errei che. Andere psychiatrische Diagnosen seien nicht zu stellen, insbesondere liege überwiegend wahrscheinlich keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen kreis vor. Die affektiven Beeinträchtigungen gingen in der Diagnose der Grund erkrankung auf, ein depressives Erleben gemäss der Diagnose F 3 des ICD-10 halte er für nicht ausreichend plausibil i sierbar, insbesondere gelte es hier auch den postkonsumatorischen Einfluss von Alkohol und Cannabis auf das effektive Erle ben zu berücksichtigen. Die Verhaltensauffällig keit en mit Beeinträchtigung der Impulskontrolle seien gleichfalls bei dem eindeutig hirnorganisch zu erklärenden Beschwerdebild in die Hauptdiagnose einzuordnen, könnten allfällig jedoch auf grund des Schweregrades auch separat diagnostisch klassifiziert werden (S. 6-7) .

Die mit der Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung einhergehende Symp tomatologie habe das Funktion ier en des Beschwerdef ü hrers gemäss der Aktenlage im schulischen und beruflichen Kontext zeitüberdauernd beeinträchtigt. Gesamt haft komme er z um Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorlie gende r Informationen aufgrund der krankheitswertigen Beschwerden, die auf die Grunderkrankung ADHS mit/bei cerebraler Schädigung zurückzuführen seien, an einem angepassten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt mit reduzierten Anfor derungen an die kognitive Leistungsfä h igkeit, mit reduziertem Zeit- und Leis tungsdruck, mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld, mit geregelten Arbeits zei ten und ohne Teamarbeit zur Erreichung der Leistungsziele ein Pensum von 50 %

möglich sei. Ohne Anpassung an den Arbeitsplatz bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Datum des gestellten IV-Antrages, überwiegend wahrscheinlich aber schon wes entlich früher (S. 7-8) . 4. 4.1

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial - ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4.2

Die D.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten fest, dass in geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen die Arbeitsfähigkeit nicht als vom fortgesetzten Cannabis-Konsum abgrenzbar limitiert anzusehen sei (Urk. 7/75/19). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer einfachen, körperlich leichten Tätigkeit au s (Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser Ac ht, dass die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung festhielten, dass eine kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades vorlieg e (Urk. 7 /75/18) . Diese gutachterliche Aussage fusst auf dem neuropsychologischen Teil gutachten . Der neuropsychologische Gutachter, Dr. med. I.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte dar, dass die testpsycholo gisch aktuell erhobenen kognitiven Defizite sich nicht ausreichend von einem reversiblen, dem Cannabiskonsum zuzurechnenden Effekt abgrenzen liessen. Eine ausreichend fundierte Abgrenzung reversible r von irreversiblen Drogenkon sum effekten und einer encephalen Vorschädigung sei somit nur unter stabilen Abstinenzbedingungen möglich . Zusammenfassend lasse sich deshalb v on neuro psychologischer Seit e

derzeit keine dauerhafte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit attestieren. Notwendig seien eine vollständige Entwöh n ung und stabile Abstinenz. Allenfalls könne eine erneute Testung in etwa sechs Monaten unter lege artis kontrollierten stabilen Abstinenzbedingungen erfolgen (Urk. 7/75/163-164). Bei der Beantwort ung des Fragenkatalogs erklärte

Dr. I.___ betreffend die Frage, welche Merkmale eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen müsse, dass eine invalidisierende kognitive Gesundheits stö rung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit bei der vorliegend potentiell rever siblen Ursachenoption (Cannabis-Konsum) nicht attestierbar sei. No t wendig seien eine vollständige Entwöhnung und stabile Abstine n z von Cannabinoiden . Eine erneute Testung könne in etwa sechs Monaten erfolgen, soweit eine stabile Abstinenz erreicht worden sei. Denkbar sei zumind e st eine Arbeitsfähigkeit in geistig ein fachen Tätigkeiten (Urk. 7/75/167).

Die D.___ -Gutachter, insbesondere der neuropsychologische Teilgutachter Dr. I.___, hielten somit eine kognitive Leistungsminderung fest. Es war für sie aber nicht feststellbar, inwieweit diese Leistungsminderung durch den Cannabis konsum begründet war.

Die Beschwerdegegnerin schloss daraus – auch gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen – dass kein relevanter invaliden ver sicherungs rechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt. Diese Schlussfolgerung ist jedoch insbesondere gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen nicht zulässig, war doch gerade nicht feststellbar, ob bzw. inwieweit ein relevanter invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt.

Im Gutachten wir d das Ausmass der kognitive n Leistungsminderung explizit als unklar be schrie ben (Urk. 7/75/18). Da Dr. I.___ die Abgrenzung reversibler von irrever siblen Dro gen konsumeffekten nicht möglich war, kam er in seiner Beurteilung zum Schluss, dass keine kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten attestierbar sei (Urk. 7/75/164) .

Diese Einschätzung wurde

im Gesamtgutachten übernommen. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (quasi im Sinne der Auferlegung der Beweislast) gestützt auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt ist jedoch unzulässig. In Widerspruch zu seinen Ausfüh rungen in der Beurteilung erklärte

Dr. I.___ im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs bei der Beschreibung der Merkmale einer leidensangepassten Tätig keit zwar, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätig keiten denkbar sei (Urk. 7/75/167). Selbst wenn man damit eine grundsätzliche Zumutbarkeit einer einfachen Tätigkeit als ausgewiesen erachten wollte, bliebe deren zeitlicher Umfang unklar.

Die Beschwerdegegnerin wäre daher, soweit sie sich betreffend Möglichkeit der Abstinenz auf das D.___ -Gutachten und nicht auf Dr. E.___

stützt (vgl. Urk. 3 S. 16), zumindest gehalten gewesen, dem Be schwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht

(Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2) eine Abstinenz aufzuerlegen und hernach seinen Gesundheitszustand erneut zu beurteilen.

4.3

Der

(reine) Aktenbericht von Dr. E.___, welcher dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte,

bildet keine hin reichende Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers. Aus diagnostischer Sicht begründete Dr. E.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0). Die Kardinalsymptome der hyperkinetischen Störungen gemäss ICD-10 F90 sind beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität. Für die Diagnose sind beide notwendig und beides sollte in mehr als einer Situation vorkommen (vgl. Dilling /

Mombour /Schmidt (Hrsg.), ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S.

359) . Dr. E.___ legt e in keiner Weise dar, wie sich die Hyperaktivität äussern soll. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen – wie auch aus den übrigen Akten – eine weitgehende Passivität des Beschwerdeführers. Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0), welche im Übrigen zuvor von keiner einzigen anderen Fachperson überhaupt diskutiert worden wäre, ist daher nicht nachvollziehbar. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversiche rungs recht liche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.2.2 und 4.2).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich keit der Versicherungs durchführung emp findlich und wäre von einem Substanz verlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arb eit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversiche rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2

W ie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qua litätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versiche rungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versi cherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzuneh men (Rz .

2080 KSVI) . Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz .

2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellung nahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versiche rungsmedizinischen Wissen (Rz .

2082 KSVI). 5.3

Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene D.___ -Gutachten beziehungsweise dessen Schlussfolgerungen

zu überprüfen (vgl. Urk. 7/78/6) . Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass gestützt auf das Gutachten nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwandverfahren explizit auf die ent sprechenden Unklarheiten

hinwies (Urk. 7/83; vgl. Urk. 7/84).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine erneute Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach de m Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vor lie gend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dau ernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

E. 1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.

E. 2 1 (Urk. 3) Beschwerde erheben und be an tragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Inva li denrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 2 5. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2 und Urk. 6), das D.___ -Gutachten erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Es könne darauf abge stellt werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer einfachen, körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), das Gut achten der D.___ lei de in psychiatrischen und neuro psychologischen Bereichen offenkundig an derartigen Mängeln, dass es nicht Grund l age der Bemessung des Invaliditätsgrades sein könne. Dagegen zeige die Stellungnahme von Dr. E.___

– im Einklang mit den gesamten medizinischen Vorakten

– auf, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen seiner ADHS mit/bei cerebral e r Schädigung erheblich ein geschränkt sei. Die auf dem Gutachten der D.___ abstützende Ressourcen prü fung durch die Beschwerdegegnerin müsse deshalb zwangsläufig falsch ausfallen. Angesichts seiner Einschränkungen sei von der von Dr. E.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

E. 2.2.2 und 4.2).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich keit der Versicherungs durchführung emp findlich und wäre von einem Substanz verlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arb eit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversiche rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2

W ie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qua litätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versiche rungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versi cherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzuneh men (Rz .

2080 KSVI) . Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz .

2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellung nahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versiche rungsmedizinischen Wissen (Rz .

2082 KSVI). 5.3

Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene D.___ -Gutachten beziehungsweise dessen Schlussfolgerungen

zu überprüfen (vgl. Urk. 7/78/6) . Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass gestützt auf das Gutachten nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwandverfahren explizit auf die ent sprechenden Unklarheiten

hinwies (Urk. 7/83; vgl. Urk. 7/84).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine erneute Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach de m Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vor lie gend sind sie auf Fr.

E. 3 des ICD-10 halte er für nicht ausreichend plausibil i sierbar, insbesondere gelte es hier auch den postkonsumatorischen Einfluss von Alkohol und Cannabis auf das effektive Erle ben zu berücksichtigen. Die Verhaltensauffällig keit en mit Beeinträchtigung der Impulskontrolle seien gleichfalls bei dem eindeutig hirnorganisch zu erklärenden Beschwerdebild in die Hauptdiagnose einzuordnen, könnten allfällig jedoch auf grund des Schweregrades auch separat diagnostisch klassifiziert werden (S. 6-7) .

Die mit der Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung einhergehende Symp tomatologie habe das Funktion ier en des Beschwerdef ü hrers gemäss der Aktenlage im schulischen und beruflichen Kontext zeitüberdauernd beeinträchtigt. Gesamt haft komme er z um Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorlie gende r Informationen aufgrund der krankheitswertigen Beschwerden, die auf die Grunderkrankung ADHS mit/bei cerebraler Schädigung zurückzuführen seien, an einem angepassten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt mit reduzierten Anfor derungen an die kognitive Leistungsfä h igkeit, mit reduziertem Zeit- und Leis tungsdruck, mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld, mit geregelten Arbeits zei ten und ohne Teamarbeit zur Erreichung der Leistungsziele ein Pensum von 50 %

möglich sei. Ohne Anpassung an den Arbeitsplatz bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Datum des gestellten IV-Antrages, überwiegend wahrscheinlich aber schon wes entlich früher (S. 7-8) .

E. 3.1 Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/49) zum Schluss gekommen, dass zwar Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. In welchem Umfang allfällig funktionelle Auswirkungen zu berücksichtigen seien, sei aber in s besondere mangels schlüssiger Darlegung der hierzu notwendigen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nicht abschliessend festzustellen. Es sei daher unabdingbar, ein psychiatrische s –

vorzugsweise interdisziplinäres - Gutachten einzuholen, welche s die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im heranzuziehenden Standardindikato ren ermögliche (Urk. 7/49/11 E. 4.4) .

E. 3.2.1 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2018 wurden die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:

E. 3.2.2 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2017 (Urk. 7/59), an der Gesamtsituation habe sich seit seinem Schreiben vom 4. Juli 2015 nichts Wesentliches geändert. Somatisch wäre unverändert eine leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Arbeit auch zu 100 % zumutbar. Für die Erwerb s fähigkeit limitierend sei die psychiatrische Erkrankung. Die diagnostische Zu ordnung sei

weiterhin nicht einfach. Der Beschwerdeführer scheine oft in einer Parall el welt zu leben, was an eine schizophrene Störung erinnere. Es sei auch seit seinem letzten Bericht nicht gelungen, den Beschwerdeführer in irgendeine Arbeits tätigkeit zu integrieren. Er denke, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im freien Arbeitsmarkt aktuell zu 100 %

erwerb s unfähig sei und dass höchstens mittels eines Arbeits- und Trainingsprogramms eine Objek tivierung der Erwerb s fähigkeit und Prüfung einer Wiedereingliederung in den Arbeits markt möglich wäre. Aufgrund des Verlau fes der letzten Jahre würde er den Beschwerdeführer eher in einem geschützten Arbeitsbereich sehen. Als Dia gnosen nannte Dr. B.___ : - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Mai 2005), insulinpflichtig - gastroösophagealer Reflux - k oronare 3-Gefässkrankheit mit Status nach subakutem inferiorem STEMI 7. Juni 2013, Status nach PTCA und Stent ing x4, operationsbedürftige 90 % Trifurkationsstenose RIVA am 1./ 2. Diagonalast, erfolgreiche PTC A/Stent prox . RIVA-Stenose 1 0. Dezember 2015, belassen 90 % CX, 70 % PLA1 - c hronische, zum Tei l schwere depressive Störung, z eitweise mit psycho tischer Symptomatik, zeitweise Substanzabusus, Differential diagnose schizotypische Störung

E. 3.2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt, Dipl. -P sych. G.___, Therapeu ti scher Leit er, und MSc H.___, Psychologe, von der C.___

berich tete n der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2019 (Urk. 7/61). Der Beschwerde führer habe vom 1. April 2015 bis 1 4. September 2017 bei ihnen in Behandlung gestanden. Am 2 4. Januar 2019 habe eine erneute Abklärung stattgefunden. Als Diagnosen nannten die Fachpersonen der C.___ : - s chizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnose: schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5) - a bnorme Gewohnheit und Störung der Impuls kontrolle: Börsenk urs kon trol lieren; Dermatillomanie, an verschiedenen Körperstellen (ICD-10 F63.9) - k oronare Herzkrankheit

Aufgrund des hohen Grades der Chronifizierung des Krankheitszustandes sähen sie kein Potenzi a l durch eine regelmässig e Wahr nehmung von therapeutischen Gesprächen den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ver bessern. Gestützt werde diese Ansicht durch das ef fektive Erleben des Beschwer de f ü h rers mit seiner Erkrankung und Symptombelastung, unter anderem in der Periode vom April 2014 bis September 2017, als er regelmässige Termine wahr genommen habe. Nachhaltige Verbesserungen hätten nicht erreicht werden können. Die das Störungsbild stark dominierende Anhedonie des Beschwerde füh rers sei unverändert. Einfachste verhaltenstherapeutische Ansätze, beispiels weise in der Alltagsstrukturierung, seien gescheitert. Seit ihnen der Beschwer de führer bekannt sei, schätz t en sie i hn als nicht arbeitsfähig im ersten

Arbeitsmarkt ein.

E. 3.2.4 Die D.___ -Gutachter nannten in ihrem Gut achten vom 9. Januar

2020 (Urk. 7/75) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/17): - Diabetes mellitus Typ II, insulinbehandelt - k oronare Herzkrankheit, Stent versorgt, Herzinfarkt 2011 - k ognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades nach wahrschein lich f r ühkindlichem Hirnschaden nach Geburtstrauma

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (Urk. 7/75/18): - Hypothyreo s e - Präadipositas - Fettstoffwechs e lstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.2) - Nikotin-Konsum (I C D -10 F17.2) - s chädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - m ögliche Impulskontrollstörung (Dermatillomanie; ICD-10 F63.9) - Legasthe n ie (ICD-10 F81.0) - fortgesetzter Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1)

Die kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades bedinge eine auf geistig einfache Tätigkeiten eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herz krankheit und der Diabetes mellitus machten vor allem körperlich schwere Arbeiten ungeeignet.

Biographie und psychiatrische Exploration ergäben keine von der konnatalen Min derbegabung abgrenzbare, in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auf fälligkeit. Auch lasse sich keine von dem aktiven Suchmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Störung des Verhaltens abgrenzen (Urk. 7/75/18).

Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die anamnestisch zu erhebenden Indikatoren und die von ihnen erhobenen Befunde sprächen zumindest für eine teilweise erhaltene Selbständigkeit, Selbstversor g ungsfähigkeit und soziale Interaktions fähig keit, dies insbesondere unter dem Aspekt eines re vidier bare n Drogenkon sums.

Für die reklamierte erhebliche depressive Beeinträchtigung ergebe sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat (Urk. 7/75/19) .

I n geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen sei die Arbeitsfähigkeit nicht als von dem fortgesetzten Cannabis-Konsum ab grenzbar limitiert anzusehen. Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine vollständige Abstinenz von Alkohol und Cannabis zu empfehlen (Urk. 7/75/19).

E. 3.2.5 Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 3), unter Einbezug der aktenanamnestischen Angaben könne beim Beschwerdeführer zweifelsfrei von Kindheit an aufgrund eines von Geburt an bestehenden hirn organischen Leidens von kognitiven, affektiven und persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigungen ausgegangen werde n . In diagnostischer Hinsicht wäre das Beschwerde bild in früheren Jahren als Psychoorganische s Syndrom (POS) klassi fiziert worden, gemäss den heutigen Manualen beschr ei be die Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung die Symptomatologie ausreichend. Des Weiteren besteh e ein chronischer Substanzkonsum von Cannabis und Alkohol, der in der Bewertung de s Referenten den Schweregrad einer Abhängigkeit serkrankung errei che. Andere psychiatrische Diagnosen seien nicht zu stellen, insbesondere liege überwiegend wahrscheinlich keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen kreis vor. Die affektiven Beeinträchtigungen gingen in der Diagnose der Grund erkrankung auf, ein depressives Erleben gemäss der Diagnose F

E. 4.1 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial - ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die D.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten fest, dass in geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen die Arbeitsfähigkeit nicht als vom fortgesetzten Cannabis-Konsum abgrenzbar limitiert anzusehen sei (Urk. 7/75/19). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer einfachen, körperlich leichten Tätigkeit au s (Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser Ac ht, dass die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung festhielten, dass eine kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades vorlieg e (Urk.

E. 4.3 Der

(reine) Aktenbericht von Dr. E.___, welcher dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte,

bildet keine hin reichende Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers. Aus diagnostischer Sicht begründete Dr. E.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0). Die Kardinalsymptome der hyperkinetischen Störungen gemäss ICD-10 F90 sind beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität. Für die Diagnose sind beide notwendig und beides sollte in mehr als einer Situation vorkommen (vgl. Dilling /

Mombour /Schmidt (Hrsg.), ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S.

359) . Dr. E.___ legt e in keiner Weise dar, wie sich die Hyperaktivität äussern soll. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen – wie auch aus den übrigen Akten – eine weitgehende Passivität des Beschwerdeführers. Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0), welche im Übrigen zuvor von keiner einzigen anderen Fachperson überhaupt diskutiert worden wäre, ist daher nicht nachvollziehbar.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversiche rungs recht liche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.

E. 7 00.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00192

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

16. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ arbeitet e ab November 2007 bis August 2015 in einem 60%- Pensum im Arbeits- und Integ rationsprogramm «Y.___» der Stadt Z.___ (Urk. 7 /10; Urk. 7 /38/2). Zuvor war e r seit 1989 bei diversen Arbeit gebern tätig oder arbeitslos gewesen (Urk. 7 /11). Am 2 2. Mai 2015 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die IV - Stelle tätigte erwerbliche sowie medi zini sche Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer G utachter SIM (Gut achten vom 16. Jul i 2016, Urk. 7/24, sowie Zusatzfragen vom 1 1. September 2016,

Urk. 7 /29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /32; Urk. 7/35, Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7 . Februar 2017 einen Leis tungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/40). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde (Urk. 7/43/3-8) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00310, Urk. 7/49) in dem Sinne gut, dass die ange foch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie ein psychiatrisches – vorzugsweise interdisziplinäres – Gutachten ein hol e . 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte bei Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/59) und der integrierten Psychiatrie C.___ (C.___; Urk. 7/61-62) ein und gab bei der D.___ AG

(im Folgenden: D.___) ein polydisziplinäres (Allge meine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/71), welches am 1 5. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leis tungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/80), wogegen der Versicherte am 2 5. Januar 2021 Einwand erhob (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2021 (Urk. 1) unter Bei lage eines Bericht s

von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Februar 20 2 1 (Urk. 3) Beschwerde erheben und be an tragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Inva li denrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 2 5. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dau ernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder lichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes ge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2 und Urk. 6), das D.___ -Gutachten erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Es könne darauf abge stellt werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer einfachen, körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), das Gut achten der D.___ lei de in psychiatrischen und neuro psychologischen Bereichen offenkundig an derartigen Mängeln, dass es nicht Grund l age der Bemessung des Invaliditätsgrades sein könne. Dagegen zeige die Stellungnahme von Dr. E.___

– im Einklang mit den gesamten medizinischen Vorakten

– auf, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen seiner ADHS mit/bei cerebral e r Schädigung erheblich ein geschränkt sei. Die auf dem Gutachten der D.___ abstützende Ressourcen prü fung durch die Beschwerdegegnerin müsse deshalb zwangsläufig falsch ausfallen. Angesichts seiner Einschränkungen sei von der von Dr. E.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 3. 3.1

Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/49) zum Schluss gekommen, dass zwar Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. In welchem Umfang allfällig funktionelle Auswirkungen zu berücksichtigen seien, sei aber in s besondere mangels schlüssiger Darlegung der hierzu notwendigen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nicht abschliessend festzustellen. Es sei daher unabdingbar, ein psychiatrische s –

vorzugsweise interdisziplinäres - Gutachten einzuholen, welche s die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im heranzuziehenden Standardindikato ren ermögliche (Urk. 7/49/11 E. 4.4) . 3.2 3.2.1

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2018 wurden die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2.2

Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. Januar 2017 (Urk. 7/59), an der Gesamtsituation habe sich seit seinem Schreiben vom 4. Juli 2015 nichts Wesentliches geändert. Somatisch wäre unverändert eine leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Arbeit auch zu 100 % zumutbar. Für die Erwerb s fähigkeit limitierend sei die psychiatrische Erkrankung. Die diagnostische Zu ordnung sei

weiterhin nicht einfach. Der Beschwerdeführer scheine oft in einer Parall el welt zu leben, was an eine schizophrene Störung erinnere. Es sei auch seit seinem letzten Bericht nicht gelungen, den Beschwerdeführer in irgendeine Arbeits tätigkeit zu integrieren. Er denke, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im freien Arbeitsmarkt aktuell zu 100 %

erwerb s unfähig sei und dass höchstens mittels eines Arbeits- und Trainingsprogramms eine Objek tivierung der Erwerb s fähigkeit und Prüfung einer Wiedereingliederung in den Arbeits markt möglich wäre. Aufgrund des Verlau fes der letzten Jahre würde er den Beschwerdeführer eher in einem geschützten Arbeitsbereich sehen. Als Dia gnosen nannte Dr. B.___ : - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Mai 2005), insulinpflichtig - gastroösophagealer Reflux - k oronare 3-Gefässkrankheit mit Status nach subakutem inferiorem STEMI 7. Juni 2013, Status nach PTCA und Stent ing x4, operationsbedürftige 90 % Trifurkationsstenose RIVA am 1./ 2. Diagonalast, erfolgreiche PTC A/Stent prox . RIVA-Stenose 1 0. Dezember 2015, belassen 90 % CX, 70 % PLA1 - c hronische, zum Tei l schwere depressive Störung, z eitweise mit psycho tischer Symptomatik, zeitweise Substanzabusus, Differential diagnose schizotypische Störung 3.2.3

Dr. med. F.___, Oberarzt, Dipl. -P sych. G.___, Therapeu ti scher Leit er, und MSc H.___, Psychologe, von der C.___

berich tete n der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2019 (Urk. 7/61). Der Beschwerde führer habe vom 1. April 2015 bis 1 4. September 2017 bei ihnen in Behandlung gestanden. Am 2 4. Januar 2019 habe eine erneute Abklärung stattgefunden. Als Diagnosen nannten die Fachpersonen der C.___ : - s chizotype Störung (ICD-10 F21) - Differentialdiagnose: schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5) - a bnorme Gewohnheit und Störung der Impuls kontrolle: Börsenk urs kon trol lieren; Dermatillomanie, an verschiedenen Körperstellen (ICD-10 F63.9) - k oronare Herzkrankheit

Aufgrund des hohen Grades der Chronifizierung des Krankheitszustandes sähen sie kein Potenzi a l durch eine regelmässig e Wahr nehmung von therapeutischen Gesprächen den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ver bessern. Gestützt werde diese Ansicht durch das ef fektive Erleben des Beschwer de f ü h rers mit seiner Erkrankung und Symptombelastung, unter anderem in der Periode vom April 2014 bis September 2017, als er regelmässige Termine wahr genommen habe. Nachhaltige Verbesserungen hätten nicht erreicht werden können. Die das Störungsbild stark dominierende Anhedonie des Beschwerde füh rers sei unverändert. Einfachste verhaltenstherapeutische Ansätze, beispiels weise in der Alltagsstrukturierung, seien gescheitert. Seit ihnen der Beschwer de führer bekannt sei, schätz t en sie i hn als nicht arbeitsfähig im ersten

Arbeitsmarkt ein. 3.2.4

Die D.___ -Gutachter nannten in ihrem Gut achten vom 9. Januar

2020 (Urk. 7/75) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/17): - Diabetes mellitus Typ II, insulinbehandelt - k oronare Herzkrankheit, Stent versorgt, Herzinfarkt 2011 - k ognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades nach wahrschein lich f r ühkindlichem Hirnschaden nach Geburtstrauma

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (Urk. 7/75/18): - Hypothyreo s e - Präadipositas - Fettstoffwechs e lstörung - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.2) - Nikotin-Konsum (I C D -10 F17.2) - s chädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - m ögliche Impulskontrollstörung (Dermatillomanie; ICD-10 F63.9) - Legasthe n ie (ICD-10 F81.0) - fortgesetzter Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1)

Die kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades bedinge eine auf geistig einfache Tätigkeiten eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herz krankheit und der Diabetes mellitus machten vor allem körperlich schwere Arbeiten ungeeignet.

Biographie und psychiatrische Exploration ergäben keine von der konnatalen Min derbegabung abgrenzbare, in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auf fälligkeit. Auch lasse sich keine von dem aktiven Suchmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Störung des Verhaltens abgrenzen (Urk. 7/75/18).

Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die anamnestisch zu erhebenden Indikatoren und die von ihnen erhobenen Befunde sprächen zumindest für eine teilweise erhaltene Selbständigkeit, Selbstversor g ungsfähigkeit und soziale Interaktions fähig keit, dies insbesondere unter dem Aspekt eines re vidier bare n Drogenkon sums.

Für die reklamierte erhebliche depressive Beeinträchtigung ergebe sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat (Urk. 7/75/19) .

I n geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen sei die Arbeitsfähigkeit nicht als von dem fortgesetzten Cannabis-Konsum ab grenzbar limitiert anzusehen. Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine vollständige Abstinenz von Alkohol und Cannabis zu empfehlen (Urk. 7/75/19). 3.2.5

Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 3), unter Einbezug der aktenanamnestischen Angaben könne beim Beschwerdeführer zweifelsfrei von Kindheit an aufgrund eines von Geburt an bestehenden hirn organischen Leidens von kognitiven, affektiven und persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigungen ausgegangen werde n . In diagnostischer Hinsicht wäre das Beschwerde bild in früheren Jahren als Psychoorganische s Syndrom (POS) klassi fiziert worden, gemäss den heutigen Manualen beschr ei be die Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung die Symptomatologie ausreichend. Des Weiteren besteh e ein chronischer Substanzkonsum von Cannabis und Alkohol, der in der Bewertung de s Referenten den Schweregrad einer Abhängigkeit serkrankung errei che. Andere psychiatrische Diagnosen seien nicht zu stellen, insbesondere liege überwiegend wahrscheinlich keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen kreis vor. Die affektiven Beeinträchtigungen gingen in der Diagnose der Grund erkrankung auf, ein depressives Erleben gemäss der Diagnose F 3 des ICD-10 halte er für nicht ausreichend plausibil i sierbar, insbesondere gelte es hier auch den postkonsumatorischen Einfluss von Alkohol und Cannabis auf das effektive Erle ben zu berücksichtigen. Die Verhaltensauffällig keit en mit Beeinträchtigung der Impulskontrolle seien gleichfalls bei dem eindeutig hirnorganisch zu erklärenden Beschwerdebild in die Hauptdiagnose einzuordnen, könnten allfällig jedoch auf grund des Schweregrades auch separat diagnostisch klassifiziert werden (S. 6-7) .

Die mit der Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung einhergehende Symp tomatologie habe das Funktion ier en des Beschwerdef ü hrers gemäss der Aktenlage im schulischen und beruflichen Kontext zeitüberdauernd beeinträchtigt. Gesamt haft komme er z um Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorlie gende r Informationen aufgrund der krankheitswertigen Beschwerden, die auf die Grunderkrankung ADHS mit/bei cerebraler Schädigung zurückzuführen seien, an einem angepassten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt mit reduzierten Anfor derungen an die kognitive Leistungsfä h igkeit, mit reduziertem Zeit- und Leis tungsdruck, mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld, mit geregelten Arbeits zei ten und ohne Teamarbeit zur Erreichung der Leistungsziele ein Pensum von 50 %

möglich sei. Ohne Anpassung an den Arbeitsplatz bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Datum des gestellten IV-Antrages, überwiegend wahrscheinlich aber schon wes entlich früher (S. 7-8) . 4. 4.1

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial - ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4.2

Die D.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten fest, dass in geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen die Arbeitsfähigkeit nicht als vom fortgesetzten Cannabis-Konsum abgrenzbar limitiert anzusehen sei (Urk. 7/75/19). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer einfachen, körperlich leichten Tätigkeit au s (Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser Ac ht, dass die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung festhielten, dass eine kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades vorlieg e (Urk. 7 /75/18) . Diese gutachterliche Aussage fusst auf dem neuropsychologischen Teil gutachten . Der neuropsychologische Gutachter, Dr. med. I.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte dar, dass die testpsycholo gisch aktuell erhobenen kognitiven Defizite sich nicht ausreichend von einem reversiblen, dem Cannabiskonsum zuzurechnenden Effekt abgrenzen liessen. Eine ausreichend fundierte Abgrenzung reversible r von irreversiblen Drogenkon sum effekten und einer encephalen Vorschädigung sei somit nur unter stabilen Abstinenzbedingungen möglich . Zusammenfassend lasse sich deshalb v on neuro psychologischer Seit e

derzeit keine dauerhafte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit attestieren. Notwendig seien eine vollständige Entwöh n ung und stabile Abstinenz. Allenfalls könne eine erneute Testung in etwa sechs Monaten unter lege artis kontrollierten stabilen Abstinenzbedingungen erfolgen (Urk. 7/75/163-164). Bei der Beantwort ung des Fragenkatalogs erklärte

Dr. I.___ betreffend die Frage, welche Merkmale eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen müsse, dass eine invalidisierende kognitive Gesundheits stö rung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit bei der vorliegend potentiell rever siblen Ursachenoption (Cannabis-Konsum) nicht attestierbar sei. No t wendig seien eine vollständige Entwöhnung und stabile Abstine n z von Cannabinoiden . Eine erneute Testung könne in etwa sechs Monaten erfolgen, soweit eine stabile Abstinenz erreicht worden sei. Denkbar sei zumind e st eine Arbeitsfähigkeit in geistig ein fachen Tätigkeiten (Urk. 7/75/167).

Die D.___ -Gutachter, insbesondere der neuropsychologische Teilgutachter Dr. I.___, hielten somit eine kognitive Leistungsminderung fest. Es war für sie aber nicht feststellbar, inwieweit diese Leistungsminderung durch den Cannabis konsum begründet war.

Die Beschwerdegegnerin schloss daraus – auch gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen – dass kein relevanter invaliden ver sicherungs rechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt. Diese Schlussfolgerung ist jedoch insbesondere gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen nicht zulässig, war doch gerade nicht feststellbar, ob bzw. inwieweit ein relevanter invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt.

Im Gutachten wir d das Ausmass der kognitive n Leistungsminderung explizit als unklar be schrie ben (Urk. 7/75/18). Da Dr. I.___ die Abgrenzung reversibler von irrever siblen Dro gen konsumeffekten nicht möglich war, kam er in seiner Beurteilung zum Schluss, dass keine kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten attestierbar sei (Urk. 7/75/164) .

Diese Einschätzung wurde

im Gesamtgutachten übernommen. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (quasi im Sinne der Auferlegung der Beweislast) gestützt auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt ist jedoch unzulässig. In Widerspruch zu seinen Ausfüh rungen in der Beurteilung erklärte

Dr. I.___ im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs bei der Beschreibung der Merkmale einer leidensangepassten Tätig keit zwar, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätig keiten denkbar sei (Urk. 7/75/167). Selbst wenn man damit eine grundsätzliche Zumutbarkeit einer einfachen Tätigkeit als ausgewiesen erachten wollte, bliebe deren zeitlicher Umfang unklar.

Die Beschwerdegegnerin wäre daher, soweit sie sich betreffend Möglichkeit der Abstinenz auf das D.___ -Gutachten und nicht auf Dr. E.___

stützt (vgl. Urk. 3 S. 16), zumindest gehalten gewesen, dem Be schwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht

(Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2) eine Abstinenz aufzuerlegen und hernach seinen Gesundheitszustand erneut zu beurteilen.

4.3

Der

(reine) Aktenbericht von Dr. E.___, welcher dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte,

bildet keine hin reichende Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers. Aus diagnostischer Sicht begründete Dr. E.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0). Die Kardinalsymptome der hyperkinetischen Störungen gemäss ICD-10 F90 sind beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität. Für die Diagnose sind beide notwendig und beides sollte in mehr als einer Situation vorkommen (vgl. Dilling /

Mombour /Schmidt (Hrsg.), ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S.

359) . Dr. E.___ legt e in keiner Weise dar, wie sich die Hyperaktivität äussern soll. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen – wie auch aus den übrigen Akten – eine weitgehende Passivität des Beschwerdeführers. Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0), welche im Übrigen zuvor von keiner einzigen anderen Fachperson überhaupt diskutiert worden wäre, ist daher nicht nachvollziehbar. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversiche rungs recht liche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.2.2 und 4.2).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich keit der Versicherungs durchführung emp findlich und wäre von einem Substanz verlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arb eit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversiche rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2

W ie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qua litätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versiche rungs medizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versi cherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbe schaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzuneh men (Rz .

2080 KSVI) . Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz .

2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellung nahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versiche rungsmedizinischen Wissen (Rz .

2082 KSVI). 5.3

Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene D.___ -Gutachten beziehungsweise dessen Schlussfolgerungen

zu überprüfen (vgl. Urk. 7/78/6) . Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass gestützt auf das Gutachten nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwandverfahren explizit auf die ent sprechenden Unklarheiten

hinwies (Urk. 7/83; vgl. Urk. 7/84).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine erneute Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach de m Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vor lie gend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler