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IV.2021.00188

Neuanmeldung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2021-10-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 197 1 , ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 1989 und 1991 ( Urk. 8/1/2). Sie

besuchte die Primarschule in Y.___ . Einen Beruf erlernte sie nicht ( Urk. 8/1/4). Im Jahr 1993 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 8/1/ 3 ) , wo sie ab März 1996 als Packerin arbeitete ( Urk. 8/1/5, Urk. 8/4 , Urk. 8/8/1, Urk. 8/8/4 ) . Ab März 1999 war sie überdies als Hauswartin tätig ( Urk. 8/1/5). Am 21 . November 2005 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf seit September 2004 beste hende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Seite und das rechte Bein (Urk. 8/1/6) bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 10/1 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht , welche sie im Einsprache verfahren (betreffend die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 9. Februar 2006) durch weitere medizinische Abklärungen und eine Haushaltab klärung ergänzte .

Mit Einspracheentscheid vom 2 0. März 2007 sprach s ie der Versicherten für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2005 bis 3 0. April 2006 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/34/4). 1.2

Am 2. April 2007 stürzte die Versicherte eine Treppe hinunter und zog sich dabei eine distale Unterschenkelfraktur links zu ( Urk. 8/36/1). Alsdann machte sie mit einem bei der IV-Stelle am 2 3. Dezember 2008

eingegangenen Anmelde formular für den Leistungsbezug eine seit diesem Unfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend ( Urk. 8/42/8, Urk. 8/60/1). Die IV-Stelle nahm die An meldung als Gesuch um R entenrevision entgegen ( Urk. 8/42/1).

Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbeson dere das orthopädisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH , und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AUT), vom 1 1. September 2009 ( Urk. 8/56 ) und den Haushaltabklärung sbericht vom 8. Dezem ber 2009 ( Urk. 8/58) ein . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/63, Urk. 8/66) hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 7. Juli 2010 per 3 1. August 2010 auf ( Urk. 8/68). Diese Ver fügung blieb unangefochten. 1.3

In der Folge stolperte die Versicherte am 2 2. Juli 2017 über eine Bettkante und klagte danach über Beschwerden im linken Knie ( Urk. 3/4). Ein Sturz von einer kurzen Leiter auf das Steissbein am 2 7. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3 ) verursachte laut der Versicherte n

anhaltende Schmerzen im Rückenbereich ( Urk. 8/96/2 , Urk. 8/11 3 /3 ) . S ie meldete sich am 1 7. Dezember 2018 unter Hinweis auf den Unfall vom 2 2. Juli 2017 ( Urk. 8/70/6) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/70, Urk. 8/72).

Für ihre Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle die Akten der SWICA Kran kenver siche rungen AG

( nachfolgend: SWICA, Urk. 8/ 7 4 , Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/87, Urk. 8/89-90, Urk. 8/93 ) sowie die Berichte von Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. und 29. August 2019 (Urk.

8/88 , Urk. 8/91 )

ein . Zu ihren Abklä rungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht gehörten insbesondere der Bei zug des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) vom 28. Januar 2019 ( Urk. 8/78) sowie des Berichts der Arbeitgeberin der Versicherten vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 8/79). Sie nahm sodann am 2. Juli 2020 eine weitere

Haushaltabklä rung vor ( Urk. 8/96 ) .

Am 1 1. Dezember 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 8/100/4). Mit Vorbescheid vom 1 8. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres L eistungs begehrens vom 1 7. Dezember 20 18 an ( Urk. 8/101).

Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 7. September 2020 Einwand ( Urk. 8/105). Die Versicherte liess mit der Einwandbegründung vom 3 0. Dezember 2020 ( Urk. 8/11 4 ) den Bericht zur CT-Untersuchung des Beckens in der Klinik D.___ vom 2 1. Okto ber 2020 ( Urk. 8/113/3) sowie den Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/113/1-2) einreichen. Am 1 5. Januar 2021 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ noch einmal Stellung ( Urk. 8/119).

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 7. Dezember 2018 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

17. März 2021 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 sei die vor liegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidiszip linären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/ 1-1 23 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen ab dem 1 7. Oktober 2018 ver schlechtert habe. Seit dem 2 9. August 2019 sei sie aber in einer ihrem Gesund heitszustand angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Damit sei eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit gemeint ( Urk. 2 S. 1). Gemäss den Abklärungen ihres Aussendienstes wäre die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden zu 49 % erwerbstätig und zu 51 % im Haushaltsbereich tätig ( Urk. 2 S. 2). Beim Einkommensvergleich vom 1 8. August 2020 habe ausgehend vom Valideneinkommen gemäss Einkommensvergleich vom 6. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 34'454.34 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen 2019 in der Höhe von Fr. 37'126.25 (49%-Pensum) resultiert. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum würde dies einem Ein kommen von Fr. 75'767.86 entsprechen ( Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 8/99/1). Laut den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk t urerhebung des Bundesamtes für Statistik könnte die Beschwerdeführerin i n einer Verweisungstätigkeit ein Ein ko mmen in der Höhe von Fr. 59'954.60 erzielen. Die Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 15'813.26 entspreche einer Einschränkung von 21 % ( Urk. 2 S. 1). Ihr Aussendienst sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um ihre Ein schränkung im Haushaltsbereich zu beurteilen. Es sei eine Einschränkung von 14 % festgestellt worden. Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 49 % und einer dortigen Einschränkung von 21 % resultiere ein Teilerwerbsgrad von 10. 2 9 % . Der Anteil Haushaltsbereich 51 % mit einer Einschränkung von 14 % ergebe ein en Teilinvaliditätsgrad von 7.14 % . Zusammengezählt würden die Teilinvali ditäts grade einem Invaliditätsgrad von 17.43 % entsprechen. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S.

2). 1.2

Die Beschwerdeführerin br achte vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Gesund heits zustand

nicht umfassend geprüft habe. Sie leide unter unfall- und krank heitsbedingten Beschwerden ( Urk. 1 S. 2) . A ufgrund der Anerkennung des Rück falls zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 durch die SWICA würden eindeutige Hin weise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen. Diese Verschlech terung habe weitere notwendige Untersuchungen und Abklärungen bewirkt. Dies sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen ( Urk. 1 S. 6) . Die Beschwerde geg nerin habe es aber trotz entsprechender Aufforderung durch ihren Rechtsvertreter unterlassen, die Akten der SWICA zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 einzuholen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 4-5). Es müsse ferner berück sichtigt werden, dass i m Ver fügungs zeitpunkt noch kein definitiver Gesundheits zustand vorgelegen

habe . Es werde vielmehr immer noch versucht, die persi stierenden Becken- und Rücken beschwerden zu lindern. Derzeit sei sie auch in angepassten Tätigkeiten relevant eingeschränkt. Dr. E.___ habe dies ebenfalls so geschildert. E ine ab schliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die noch anstehenden Unter suchungen abge schlossen seien. Indem der RAD diese Prob lematik völlig ausser Acht gelassen habe, bestünden erhebliche Zweifel an seiner Beurteilung. Sie entspreche somit nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert von versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen ( Urk. 1 S. 6). Dennoch habe die Beschwerde gegnerin auf dessen Beurteilung abgestellt . Es liege eine klare Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art 43 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 1 5-6 ).

Aus diesem Grunde sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

beim Erreichen des definiti ven Gesundheitszustandes den medizinischen Sachverhalt rechtskonform ab kläre .

Dafür habe sie mindestens ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrich tungen Orthopädie und Neurolo gie/Neuro chirurgie einzuholen ( Urk. 1 S. 7). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Inva lidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles den noch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Auf gabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE

117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn sich die versicherte Person nach der Aufhebung einer Invalidenrente wieder zum Leistungsbezug an ge meldet

hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2008 vom 1 3. Februar 2009 E. 3) . 2.5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.6 2.6.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.

Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie be nen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (ver sicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

3.1

3.1.1

Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 hat

die Beschwerdegegnerin die bisherige Vier telsrente

per 3 1. August 2010 auf gehoben ( Urk. 8/68). Dabei stellte sie in medizi nischer Hinsicht auf das orthopädisch-psy chiatrische Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 1. August 2009 ( Urk. 8/56) ab. 3.1.2

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56/24) : - Fokale Discushernie L3/4 foraminal links mit geringer Kompressionen des rezessalen Anteils der Wurzel L4 links und fokale Discus hernie L4/5 links ohne Wurzelkompression - Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks bei Status nach Osteo synthese einer Unterschenkelfraktur links im April 2007 - Adipositas - Dysthymia , bestehend seit ca. 2005 (ICD-10: F34.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/56/24): - Cervicalgie - Senk-/Sprei z füsse - Arterielle Hyper t onie - Hiatushernie

D ie Gutachter führten weiter

aus, dass anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung vom 4. September 2009 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Packerin seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 60

% (Arbeitsunfähigkeit 40

%) bei voller Stundenpräsenz festgelegt worden sei. Diese Einschränkung bestehe, weil der Beschwerdeführerin aufgrund der Discushernie L3/4 mit leichter Kom pression der Nervenwurzel L4 links rezessal und der Cho ndropathie des linken oberen Sprung gelenks vorwiegend stehende und gehende Arbeiten, die mit häufigen inklinierten un d reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen einher gehen, nicht mehr voll umfänglich zumutbar seien ( Urk. 8/56/24 -25 ).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest , dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern verbunden sind sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne erhöhte Verant wor tung, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauer belastung, aufgrund der Dysthymie mit eingeschränkter emotionaler Be last barkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastung von der Beschwerde führerin seit 2005 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) angenommen werden könnten ( Urk. 8/56/24). 3.2 3.2.1

Bei den von der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/70, Urk. 8/72) beigezogenen Akten der Krankentaggeldversicherung findet sich unter anderem der Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 7. Okto ber 2018 (Urk. 8/83/111-112). Er hielt darin fest, dass er wegen der akuten Schmerz zu nahme und dem eindrücklichen Kniegelenkserguss mit teils Blockaden eine MR-tomographische Untersuchung durchgeführt habe. Dr. F.___

stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 8/83/11 5 sowie Urk. 8/83/111 ) : - Erneute Schmerzexazerbation und Erguss Knie links - Status nach Kniearthroskopie links, Teilmeniskektomie medial und lateral, Mikrofrakturierung und Autologe Matrixinduzierte Chondro genese (AMIC)- Chondroplastik mit Chondro -Gide am 1 7. Oktober 2017 - Aktuell MR-tomographisch gut eingeheilter Knorpel nach AMIC-Plastik im Oktober 2017 - Neu distal lädiertes vorderes Kreuzband und deutliche Zeichen einer Synovitis - Verdacht auf freie Gelenkskörper - Bakerzyste mit Zeichen der Ruptur - Partial rupturiertes mediales Seitenband - Lateralisierte Patella mit Knorpelfissur in der lateralen Patellafacette - Ausgedehnte Bursitis tuberositas

tibae - Adipositas

Am 5. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Restbeschwerden im Kniegelenk links angebe. Trotz unauffälligem MRI und ein geheiltem Knorpel sei sie schmerzbedingt stark belastet. Dies werde zusätzlich durch den schwer terminal kranken Vater erschwert ( Urk. 8/83/115). Die Beschwerdeführerin dränge auf eine Verbesserung des Zustandsbildes und man habe sich auf die Durchführung einer Re-Arthroskopie im Kniegelenk links mit gleichzeitiger Infiltration der Schmerzpunkte geeinigt. Dies auch gemäss der Beurteilung durch Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Physika lische Medizin und Rehabilitation . Der Eingriff finde am 1 3. Dezember 2018 im ambu lan ten Setting statt ( Urk. 8/83/116). 3.2.2

Dr. G.___

stellte im Bericht vom 2 0. Dezember 2018 die Diagnose

Patella spitzen-Schmerzsyndrom Differentialdiagnose (DD:) Bursitis tuber o sitas

tibiae , DD: Blockade durch einen freien Gelenkskörper ( Urk. 8/83/71). Zur Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin hielt sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Packerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei. Sie habe der Beschwer de führerin vom 1 5. November bis 3 1. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit als Packerin attestiert. Auch für eine andere geeignete Tätigkeit liege in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die weiteren Arbeitsun fähig kei ten würden durch Dr. F.___ attestiert ( Urk. 8/83/72). 3.2.3

In seinem Bericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/83/ 119-120 ) hielt Dr. F.___ fest, dass er die Beschwerde führerin sechs Wochen nach der Kniearthroskopie am 13.

Dezember 2018 in seiner Privatsprechstunde nachuntersucht und beraten habe (Urk.

8 /83/119). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie einen deut lich positiven Effekt von der Kniearthroskopie vom 1 3. Dezember 2018 spüre ( Urk. 8/83/119) . Die lästigen Stiche im Kniegelenk , die sie teilweise bei jedem Schritt behindert hätten, seien volls tändig verschwunden (Urk.

8/83/119-120) . Es gehe ihr deutlich besser, d och gegen Abend würde das Kniegelenk leicht auf schwel len. Bereits jetzt spüre sie einen Profit von der O peration. Seit einer Woche nehme sie keine Medikamente mehr ein. Zuvor habe sie wegen Schmerzen Novalgin -Tabletten schlucken müssen ( Urk. 8/83/119-120) . Bei seiner Untersu chung stellte Dr. F.___ fest, dass der Gang der Beschwerdeführerin flüssig und hinkfrei gewesen sei. Die Kniegelenksfunktion sei symmetrisch gewesen. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen habe die Beschwerdeführerin anterolateral im operierten Knie gelenk links wenig Schmerzen angegeben . Es hätten k eine wesent lichen Knie gelenksergüsse bestanden . Dr. F.___ hielt fest, dass sich ein erfreu liches Sechs wochenresultat gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin dürfe nun vor sichtig das Kniegelenk weiter und zunehmend belasten, ohne das s erneute Reizungen auftr ä ten. Auf eine Physiotherapie sei deswegen vorläufig noch zu ver zichten. An eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht zu denken. Er habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihren Hausarzt in spätestens drei Wochen zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen. Er könne sich vorstellen, dass die Beschwerde führerin Mitte Februar damit beginne, halbtags zu arbeiten . Dies solle selbstver ständlich nicht zu früh erfolgen, um keine erneuten Reizer schei nun gen zu provozieren (Urk.

8/83/120). 3.2.4

Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der SWICA vom 2 1. März 2019 erklärte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH , dass aufgrund einer entzündeten Sehne die Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 14.

April 2019 verlängert worden sei ( Urk. 8/83/121) .

Im Überweisungsschreiben

an Dr. B.___

vom 1 5. April 2019 führte Dr. H.___ die Diag nose persistierende Instabilität und Schmerzen im linken Kniege lenk mit/bei Status nach Kniearthroskopie links am 1 7. Oktober 2017 und erneu ter Knie arthroskopie am 1 3. Dezember 2018 mit Entfernung freier G elenkskörper auf . Dazu führte er aus, dass der Verlauf für die Beschwerdefüh rerin unbefriedi gend sei. Sie sei von Dr. F.___ an die Rhe u matologin Dr. G.___ überwiesen wor den sei. Dr. G.___ habe ein Patellaspitzen -Schmerzsyndrom und eine Blockade durch einen freien Gelenkskörper vermutet , was nach durch geführtem MRI bei der anschliessenden Arthroskopie am 1 3. Dezember 2018 bestätigt worden sei. Eine Diskrepanz finde sich bezüglich des vorderen Kreuz bandes, das im MRI auf fällig, interoperativ aber unauffällig gewesen sei. Die Beschwerde führerin habe ihm gesagt, dass seit der erneuten Arthoskopie der stechende Schmerz im Knie gelenk, der durch den freien Gelenkskörper verursacht worden sei, nun ver schwunden sei. Beim Treppensteigen und beim Hinuntergehen

bestünden aber weiterhin Schmerzen. Aus diesem Grund sei die Beschwerde füh rerin noch nicht arbeitsfähig, w ie von Dr. F.___

vorgeschl agen . Er ( Dr. H.___ ) habe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 1 9. Mai 2019 verlängert ( Urk. 8/93/190) .

In der Folge schrieb Dr. H.___ die

Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 2 0. Mai bis 1 7. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig

(Urk. 8/93/216-217). 3.2. 5

Hernach attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni bis 1 1. Septem ber

2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/93/218 , Urk. 8/ 93/ 228 , Urk. 8/93/230 ) . Im Bericht vom 1 4. Juni 2019 führte Dr. B.___ aus, dass bei der Beschwerde führerin weiterhin ein medialer Knie schmerz nach zweifacher Teilresektion und Aussenmeniskusteilresektion sowie AMIC-Plastik im Bereich des medialen Femurkondylus bestehe. Im letzten MRI habe sich die MRI-Plastik hervorragend eingeheilt gezeigt. Allerdings imponiere , dass die Beschwerde führerin im In nen meniskus hinter horn

bereits nahezu keinerlei Meniskussubstanz mehr habe, so dass nun zu ver muten sei, dass auch die eventuell noch ver blei benden Fasern keine Funktion mehr hätten. Im MRI habe sich ebenfalls gezeigt, dass der Innen meniskus mit seinen Resten aus dem Gelenk extruiert sei. Dieses würde für einen kompletten Funktionsverlust sprechen. Dementsprechend werde er einen neues MR durchführen , um den Knorpel zu beurteilen ( Urk. 8/93/223). 3.2. 6

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. August 2019 diag nos ti zierte Dr. B.___ eine Radiärläsion Innenmeniskus Kniegelenk rechts (richtig: links) mit beginnender medialer Gonarthrose sowie einen Status nach knorpel chirurgischem Eingriff. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine Schmerzproblematik im Bereich des medialen rechten (richtig: linken) Knie ge lenks aufgrund der Radiärläsion des Innenmeniskus. Die biomechanischen Ver änderungen seien bereits dargelegt worden. Es werde versucht, noch einmal mit Physiotherapie und Gewichtsreduktion eine Verbesserung zu erreichen. Andern falls müsse über eine Umstellungsosteotomie diskutiert werden. Hierfür sei die Beschwerdeführerin aktuell noch zu schwer. Er werde sie in drei Monaten erneut kontrollierten und wieder berichten ( Urk. 8/93/236).

Alsdann hielt Dr. B.___ i n seinem Bericht vom 1 4. August 2019 an Dr. H.___

fest, dass sich bei seinen Untersuchungen eine Patientin mit deutlicher Adipositas und Sen k fusskomponente beidseits gezeigt habe. Das Kniegelenk sei reizlos gewesen. Er habe eine etwas verbreiterte anteromediale

Arthrotomienarbe festgestellt. Ein Druckschmerz habe isoliert im Bereich des medialen Gelenks spal tes sowie im Bereich der medialen Tibia bestanden. Generell habe das Knie gelenk eine Flexion/Extension von 125/0/5° mit end g radigem Beugeschmerz gezeigt . Medio lateral sei das Kniegelenk in Extension und 30° Flexion stabil geführt , wobei die Testung des MCL (medial collateral

ligament = mediales Seitenband) in 30° Flexion Schmerzen verursacht habe. Der Steinmann I- und II-Test seien negativ auf eine Innenmeniskusläsion gewesen. Druckschmerzen hät ten auch im Bereich der anteromedialen Kapsel über dem medialen Femur kon dy lus bestanden ( Urk. 8/87/4-5 ) .

In seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 2 2. August 2019 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/ 88 / 2 ): - Radiäre Läsion des Innenmeniskushinterhornes mit progredienter Gonarthrose - Status nach AMIC-Plastik

und

zweifacher Teilmeniskektomie

Dazu führte er unter anderem aus, dass

er die Beschwerdeführerin seit 1 4. Juni

2019 ambulant behandelt habe und die letzte (dritte) Kontrolle am 14. August 2019 erfolgt sei. B ei der Beschwerdeführerin bestehe ein Status nach mehrfachen Operationen des rechten Kniegelenks. Initial sei eine Teilmeniskektomie und danach eine AMIC-Plastik im Bereich des medialen Femurkondylus erfolgt. Mittlerweile zeige sich eine komplette Radiärläsion des Innenmeniskus hinter horns . Die Beschwerde füh rerin habe über belastungsabhängige deutliche Schmerzen im Bereich des media len Gelenkspaltes mit Schwellneigung geklagt , welche sie sehr limitieren würden. Klinisch bestehe eine deutliche Innen meni s kus sym p tomatik sowie eine progrediente Gonarthrose medialseitig .

Es lieg e mithin eine progre diente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innen meniskus vor . Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus führe zum Funktions verlust und dement spre chend zu einem weiteren Voran schrei ten der Problematik ( Urk. 8/88/1). Die Beschwerdeführerin werde in einer ständig stehende n Tätigkeit nicht mehr kom plett arbeitsfähig sein . Eine wech selnde sitzende , stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch mög lich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus ( Urk. 8/88/2). Bei der Beschwerdeführerin würden sicherlich Probleme mit dem Kniegelenk und mit dem Gewicht bestehen. Des Weiteren könne er eine soziale Komponente nicht ausschliessen. Dement sprechend

sei für ihn eine Eingliederung aktuell nicht zu beurteilen, da er die Beschwerdeführerin dreimal in der Sprechstunde gesehen habe und dies über einen Zeitraum von zwei Monaten. Ihm erscheine jedoch die Motivation der Beschwerdeführerin nicht optimal bezüglich einer Wiederein gliederung ( Urk. 8/88/2).

Am 2 9. August 20 19 hielt Dr. B.___ fest, dass in einer sitzenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gegeben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzuführen ( Urk. 8/91/7).

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. November 2019 führte Dr. B.___

erneut aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplette Radiär läsion des Innenmeniskushinterhorns bei progredienter medialer Arthrose bestehe ( Urk. 8/93/280). 3.2. 7

Der beratende Arzt der SWICA, Dr. med. I.___ ,

hielt am 1. April 2019 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ei n Knieleiden, das für sich allein schwierig zu benennen und zu dokumentieren sei. Deshalb sei mit den Interven tionen auch zu Recht so lange abgewägt und gezögert worden. Zusätzlich werde in den Berichten von einer Adipositas und einer schweren Erkrankung des Vaters gesprochen. Beides begünstige die Heilung nicht. Vielmehr seien dies belastende Faktoren für Schmerzen und für Knieprobleme (Urk. 8/83/129 ) .

Am 9. September 2019 führte Dr. I.___ aus, dass es sich bei der Beschwer deführerin um eine komplexe Leidensgeschichte handle: Knieschmerzen rechts (richtig: links) nach zweimaliger Operation und mittlerweile fortgeschrittenen Abnützungen vor allem am Meniskus sowie Überbelastung wegen Adipositas. Bei diesem Leiden gebe es keine Goldstandard-Therapie, weder konservativ noch operativ, weshalb die Verzögerung des Heilungs- und Therapieprozesses nach vollziehbar sei. Bevorzugt wäre eine interdisziplinäre Behandlung der Beschwer deführerin anzustreben, wobei sowohl die Gewichtsreduktion als auch die Knie funktionalität schwerpunktmässig berücksichtigt würden. Leider sei auch davon keine vollständige Heilung oder Beschwerdefreiheit zu erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, unter Schonung des rechten (richtig: linken) Knies, dies zu 100 % . Er empfehle, die Rentenprüfung der IV abzuwarten, die Klarheit über die Einschränkung ge ben werde ( Urk. 8/93/249 ) . 3. 2. 8

RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2019 fest, bei der 48-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Arzt be richte, welche zumeist von Dr. B.___ stammen würden, ein somatischer Gesundheitsschaden (komplette Radiärläsion des Innenmensikus im Knie links) , einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit, ausgewiesen. Der Gesundheitszustand sei derzeit stabil. Die medizinische Behandlung sei im Moment beendet. Der nächste Schritt wäre laut Dr. B.___ die Implantation einer medialen Hemischlittenprot h ese . Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung sei festzuhalten, dass die aktenkundigen An gaben (100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss den Akten der Krankentaggeld ver si cherung) wie üblich primär für die bisherige beziehungsweise die zuletzt (seit November 2010) ausgeübte Tätigkeit (Packerin für Geschirr) mit manchmal Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt plausibel sei en . Es sei dabei aber auch medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese und ähnliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nie wieder möglich beziehungsweise zumutbar sein würden ( 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer). Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit , ausschliesslich sitzend, sei die Arbeitsfähigkeit laut den Angaben von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 9. August 2019 jedoch «komplett gegeben». Aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht sei diese Beurteilung uneingeschränkt nachvollziehbar. Diese Beurteilun g gelte retrospektiv medizinthe oretisch überwiegend wahr schein lich seit spätestens April 2019, das heiss e 3½ Monate nach der letzten Operation vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 8/100/4). 3.2.9

Beim MRI Knie nativ und KM i.v. links vom 21. Juni 2020 zeigte sich gemäss der Zusammenfassung im Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 der fol gende Befund (Urk. 8/113/2: «Mediale Gonarthrose mit deutlicher Ver schmä le rung des Gelenkspaltes und Chondropathie mit subchondraler Knochenmarks reaktion, i. a. Flüssigkeitsansammlung und Bakerzyste .» 3.2.10

Wegen anhaltenden Schmerzen nach dem Sturz auf das Sakrum /Steissbein am 2 7. August 2018 wurden zur Prüfung der Frage, ob eine Fraktur im occygealen Winkel vorliege , und zur Verlaufskontrolle

von Dr. E.___ in der Klinik D.___ eine bildgebende Untersuchung veranlasst (Urk. 8/113/3). Bei der von Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Radiologie, befundeten

CT-Becken nativ vom 2 1. Oktober 2020 wurde der folgende Befund festgestellt ( Urk. 8/11 3 /3 ): «Das Os coccygis ist gegenüber dem Sakrum rechtwinklig nach ventral abgewinkelt, eine residuelle Fraktur ist aber nicht abgrenzbar. Mässige Facettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Corticalis . Vakuumphänomen im Facettengelenk L4/L 5. Leicht vermehrte Sklerosierung

Sakrum rechts kaudal, leichte Konturirregularität der Corticalis an den Iliosakralgelenken beidseits, rechts mehr als links, Vakuumphänomen in den ISGs, in erster Linie degenerativ bedingt. Hüftgelenke regelrecht.»

3. 2. 11

In ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2020 stellte

Dr. E.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/113 /1 ): - Persistierende Coccydynie und Lumbalgie - Mässige Fazettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Kortikalis und Vakuumphänomen im Fazettengelen k L4/L5 - Leichte Sklerosierung

Sacrum rechts kaudal - Leichte Konturirregularität der Kor tikalis

Iliosakralgelenke beidseits, rechts akzentuiert - Progrediente Pangonarthrose , medial betont links mit diskreter subchon d raler

ossärer Reizr e aktion mediale r Femurkondylus (MRI Kniegelenk links vom 2 1. Juni 2019)

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. E.___ fest, dass dieser eine leichte Arbeitsbelastung teils stehend, teils sitzend, teils gehend zumutbar sei. Die Eingliederung könne sinnvollerweise erst mit 50 % gestartet werden (Urk. 8/113/2). 3.2.1 2

RAD-Arzt Dr. C.___

führte i n seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2021 aus , dass die vo n

Dr. E.___ gestellte Diagnose m it folgender Formulierung als ausge wie sener Gesundheitsschaden übernommen werden könne: « chronische Coccygo dynie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Facettengelenke und der ISG » . Eine wesentliche Änderung der medizin th eoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich daraus allerdings nicht. Bei Beachtung des nachfolgenden Belastungsprofils bestehe aus v ersicherungsmedizinischer Sicht auch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit vo n 100 % . Die Eingliederung sollte aber bei 50 % beginnen und schrittweise alle vier Wochen um 10 % gesteigert werden. Prinzipiell gelte dies natürlich retrospektiv weiterhin ab April 201 9. Praktisch bedeute dies aber, dass die oben genannte Steigerung ab dem Moment der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginne. Dr. C.___

f ormulierte das folgende Belas tungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/119/3) : « Körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) ohne häufi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Knien, Kauern und Hocken, ohne häufiges Bücken oder Stehen in vornüber gebeugter Haltung .»

3.2.13

Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt zu dieser RAD-Stellungnahme am 3. Februar 2021 aus, dass die Arbeitsfähigkeit beginnend mit 50 % langsam gesteigert werden sollte. Da die Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 4 9%-Pensum tätig wäre, sei en keine Eingliederungsmassnahmen ange zeigt (Urk. 8/119/3). 4. 4.1

Bei der Prüfung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) fällt zunächst auf , dass die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis ihre r medizinischen Abklärungen irrtümlich ausführte, mit einer angepassten Tätigkeit sei eine aus schliesslich sitzende Tätigkeit gemeint ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 1 8. August 2020 mit dem demselben Wortlaut, Urk. 8/101 ).

Trotz dieser For mulierung des Verfügungstextes war der Beschwerdeführerin eine sachge rechte Anfechtung dieser Verfügung aber möglich. Etwas anders ist von der Beschwer deführerin mit ihrer Beschwerde vom 17. März 2021 ( Urk. 1) auch nicht geltend gemacht worden. 4.2

Aus dem Feststellungsblatt Einwand vom 1 5. Februar 2021 wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom selben Tag

in medizi nischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (E. 3.2.13) abge stellt hat ( Urk. 8/119/3). Nachdem i h m der Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) zur Beurteilung vorgelegt wurde (Urk. 8/119/2), for mulierte RAD-Arzt Dr. C.___ m it dieser Stellungnahme ein neues Zumutbarkeits profil, welches sich von seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2019 (E.

3.2. 8 )

un terschied : In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021

hielt

Dr. C.___ fest , dass die der Beschwerde füh rerin noch zumutbare Tätigkeit unter anderem wech sel be lastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) sein müsse (E. 3.2.12), wozu eine aus schliesslich sitzende Tätigkeit ( die optimale behinderungsangepasste Tätig keit gemäss der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. De zember 2019, E. 3.2. 8 )

an sich nicht gehören würde. Für beide Stellungnahmen standen Dr. C.___ jeweils die Berichte zu den aktuellsten ärztlichen Behandlungen und Unter suchun gen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wie sich den oben ausführlich wie dergege ben en Arztberichten (E. 3.2. 1-3.2. 7 ) und den eigenen Angaben der Beschwerde führerin in ihrer Neuanmeldung vo m 17. Dezember 2018 (Urk. 8/70/6) entneh men lässt , stand ab dem 17. Oktober 2018 (E. 3.2.1) die Behandlung des Knieleidens links eindeutig im Vorder grund. Wegen dieses Knieleidens wurde der Beschwerdeführerin von Dr. G.___ und den behan deln den Ärzten auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.2-3.2.5). Nach Lage der Akten untersuchte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin letztmals am 14. November 2019 (E. 3.2.7). Mangels anderer Angaben in den Akten ist die Feststellung von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2019, wonach die mediz inische Behandlung damals einstweilen beendet

gewesen sei (E. 3.2. 8 ), nicht zu beanstanden .

Eben falls zu keinen Bean standungen Anlass gibt, dass Dr. C.___ für seine versiche rungs medi zi nische Beur teilung auf die Berichte des Facharztes abgestellt hat, welche r die Beschwerde füh rerin zuletzt behandelte. Wie festgehalten (E. 3.2. 6 ), liegt ge mäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2019 bei der Beschwerde führerin eine progrediente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innen meniskus vor. Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus hat gemäss Dr. B.___ einen Funk tionsverlust zur Folge. Deswe gen werde die Beschwerde führerin in einer ständig stehenden Tätig keit nicht mehr komplett arbeitsfähig sein. Eine wech selnde sitzende stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch mög lich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus. Dem fügte Dr. B.___ noch an, dass gemäss seiner Wahrnehmung die Motivation der Beschwerde führerin bezüglich einer Wiedereingliederung nicht optimal sei (E. 3.2. 6 ). In der Folge führte Dr. B.___ am

29. August 2019 aus , dass in einer sitzenden Tätig keit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gege ben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzu führen (E. 3.2.6 ). Daraus leitete Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezem ber 2019 ab , dass eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit eine aus schliesslich sitzende T ätigkeit umfass e. Gemäss der Beurteilung des be handelnden Arztes Dr. B.___ wäre der Beschwerdeführerin aber auch eine wech selnde sitzende , stehe nde Tätigkeit zumutbar (E. 3.2.6 ). 4. 3

Gestützt auf die in der Folge eingegangenen medizinischen Akten hat RAD-Arzt Dr. C.___ seine Beurteilung angepasst, weil er nebst dem Knieleiden ein en weitere n Gesundheitsschaden als ausgewiesen ansah. Dabei handelt es sich laut Dr. C.___ um eine «chronische Coccygodynie und Lumbalgie bei degenerativen Verände rungen der Facettengelenke und der ISG» (E. 3.2.12). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

n ebst dem erwähnt en Knie leiden seit dem Sturz auf das Steissbein am 27. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3) auch über an haltende Schmerzen im unteren Rückenbereich (Urk. 8/96/2, Urk. 8/113) klagt e . Für diesen Unfall war die SWICA Gesundheits organisation die zuständige Unfall versicherung. Der Unfall vom 27. Juli 2018 (Sturz auf das Steissbein ) war von der SWICA nach Lage der Akten am 20. November 2018 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin hatte gemäss den Angaben der SWICA nach diesem Fallab schluss auch wieder gearbeitet (Urk. 8/74/26).

Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11)

spricht dafür , dass

bezüglich der Steissbeinbeschwer den spätestens im Okt o ber 2020 wieder Untersuchungen statt fanden . Dazu gehörte die bildgebende Untersuchung in der Klinik D.___ , bei welcher sich zwar degenerative Veränderungen, aber keine Hin weise für eine residuelle Frak tur fanden (E. 3.2.10). Die klinische Unter suchung durch Dr. E.___ ergab keinen Beckenkompressionsschmerz, eine diffuse Druck empfind lichkeit über dem Steissbein, insbesondere dem Os coccygeum , kein en Klopf- und Druckschmerz über der BWS und LWS sowie deutliche Myalgien paraver tebral lumbal beidseits mit endgradige r WS-Bewegungsein schränkung in allen Bewe gungsrichtungen ( Urk. 8/113/1). Weil Dr. E.___ hinsichtlich der geltend gemachten Beschwer den im Bereich des Steissbeins eine umfassende Unter suchung durchgeführt hat, sind von einem Beizug der Akten der SWICA zum Unfall vom 27. Juli 2018 keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die SWICA seit der Rückfallmeldung der Beschwer deführerin zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 (vgl. dazu das Schreiben der SWICA vom 2 2. Dezember 2020, Urk. 8/117/1) weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Beschwerden getätigt haben dürfe. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11) bezüglich der Steiss beinbeschwerden bereits über eine hinreichende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin verfügte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend , dass in der Zeit zwischen der Untersuchung durch Dr. E.___

bis zum Verfügungserlass vom 1 5. Februar 2021 zusätzliche Beschwerden aufgetreten wären. Soweit eine allfällige Verschlechterung aufgrund einer Zunahme der degenerativen Veränderungen eingetreten wäre, liesse sich den Akten der Unfall versicherung ohnehin kaum etwas entnehmen, weil diese das Vorliegen von unfallbedingten Beschwerden abklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E. 1.2) ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung nicht beigezogen hat. 4.4

Wie aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11) weiter hervorgeht, hat sie auch das linke Knie der Beschwerdeführerin untersucht. Auch den diesbezüglichen Befunden ist zu entnehmen, dass Dr. E.___ eine diffuse Druckempfindlich keit festgestellt hat. Die Prüfung der Meniskuszeichen und des Lachmann-Test s sei nicht konklusiv gewesen. Für ihre Beurteilung stand Dr. E.___ insbesondere auch das MRI Kniegelenk links vom 2 1. Juni 2020 zur Verfügung. Aus ihrem Bericht erschliesst sich sodann, dass sich ihre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auf die Gesamtsituation, das heisst das Knieleiden und die Steissbeinbeschwerden, bezieht (E. 3.2.11) . Der Vergleich ihres Berichts (E. 3.2.11) mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 3.2.12) ergibt sodan n , dass dieser im Wesent lichen auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt hat. Unter Berücksichtigung der übrigen medizi nischen Akten ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 3.2.12) eine umfassende und schlüssige Beur teilung ist. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ eine schmerztherapeutische Begutachtung und Behandlung empfohlen hat , wobei sie dies nicht weiter begründet hat.

I hre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht denn auch nicht unter einem entsprechenden V orbehalt (vgl. Urk. 8/113/2). Ob ohne schmerztherapeutische

Behandlung eine Steigerung der Erwerbstätigkeit auf über 50 % möglich und zumutbar gewesen wäre, musste vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin auch im Gesund heitsfall lediglich zu 49 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/96/4), was unbestritten geblieben ist .

Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ abstellen. 4.5

D ie Beschwerdeführer in ist sodann daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Regel

folgt, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versi cherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie festgehalten - ge ge ben. 5.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.5) einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt (E. 1.1) .

Die Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet . Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

6.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 , ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 1989 und 1991 ( Urk. 8/1/2). Sie

besuchte die Primarschule in Y.___ . Einen Beruf erlernte sie nicht ( Urk. 8/1/4). Im Jahr 1993 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 8/1/

E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen ab dem 1 7. Oktober 2018 ver schlechtert habe. Seit dem 2 9. August 2019 sei sie aber in einer ihrem Gesund heitszustand angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Damit sei eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit gemeint ( Urk. 2 S. 1). Gemäss den Abklärungen ihres Aussendienstes wäre die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden zu 49 % erwerbstätig und zu 51 % im Haushaltsbereich tätig ( Urk. 2 S. 2). Beim Einkommensvergleich vom 1 8. August 2020 habe ausgehend vom Valideneinkommen gemäss Einkommensvergleich vom 6. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 34'454.34 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen 2019 in der Höhe von Fr. 37'126.25 (49%-Pensum) resultiert. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum würde dies einem Ein kommen von Fr. 75'767.86 entsprechen ( Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 8/99/1). Laut den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk t urerhebung des Bundesamtes für Statistik könnte die Beschwerdeführerin i n einer Verweisungstätigkeit ein Ein ko mmen in der Höhe von Fr. 59'954.60 erzielen. Die Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 15'813.26 entspreche einer Einschränkung von 21 % ( Urk. 2 S. 1). Ihr Aussendienst sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um ihre Ein schränkung im Haushaltsbereich zu beurteilen. Es sei eine Einschränkung von 14 % festgestellt worden. Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 49 % und einer dortigen Einschränkung von 21 % resultiere ein Teilerwerbsgrad von 10. 2

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin br achte vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Gesund heits zustand

nicht umfassend geprüft habe. Sie leide unter unfall- und krank heitsbedingten Beschwerden ( Urk. 1 S. 2) . A ufgrund der Anerkennung des Rück falls zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 durch die SWICA würden eindeutige Hin weise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen. Diese Verschlech terung habe weitere notwendige Untersuchungen und Abklärungen bewirkt. Dies sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen ( Urk. 1 S. 6) . Die Beschwerde geg nerin habe es aber trotz entsprechender Aufforderung durch ihren Rechtsvertreter unterlassen, die Akten der SWICA zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 einzuholen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 4-5). Es müsse ferner berück sichtigt werden, dass i m Ver fügungs zeitpunkt noch kein definitiver Gesundheits zustand vorgelegen

habe . Es werde vielmehr immer noch versucht, die persi stierenden Becken- und Rücken beschwerden zu lindern. Derzeit sei sie auch in angepassten Tätigkeiten relevant eingeschränkt. Dr. E.___ habe dies ebenfalls so geschildert. E ine ab schliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die noch anstehenden Unter suchungen abge schlossen seien. Indem der RAD diese Prob lematik völlig ausser Acht gelassen habe, bestünden erhebliche Zweifel an seiner Beurteilung. Sie entspreche somit nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert von versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen ( Urk. 1 S. 6). Dennoch habe die Beschwerde gegnerin auf dessen Beurteilung abgestellt . Es liege eine klare Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art 43 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 1 5-6 ).

Aus diesem Grunde sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

beim Erreichen des definiti ven Gesundheitszustandes den medizinischen Sachverhalt rechtskonform ab kläre .

Dafür habe sie mindestens ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrich tungen Orthopädie und Neurolo gie/Neuro chirurgie einzuholen ( Urk. 1 S. 7). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Inva lidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles den noch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Auf gabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE

117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn sich die versicherte Person nach der Aufhebung einer Invalidenrente wieder zum Leistungsbezug an ge meldet

hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2008 vom 1 3. Februar 2009 E. 3) . 2.5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.6 2.6.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.

Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie be nen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (ver sicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

E. 1.3 In der Folge stolperte die Versicherte am 2 2. Juli 2017 über eine Bettkante und klagte danach über Beschwerden im linken Knie ( Urk. 3/4). Ein Sturz von einer kurzen Leiter auf das Steissbein am 2 7. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3 ) verursachte laut der Versicherte n

anhaltende Schmerzen im Rückenbereich ( Urk. 8/96/2 , Urk. 8/11

E. 3 /3 ) . S ie meldete sich am 1 7. Dezember 2018 unter Hinweis auf den Unfall vom 2 2. Juli 2017 ( Urk. 8/70/6) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/70, Urk. 8/72).

Für ihre Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle die Akten der SWICA Kran kenver siche rungen AG

( nachfolgend: SWICA, Urk. 8/

E. 3.1.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 hat

die Beschwerdegegnerin die bisherige Vier telsrente

per 3 1. August 2010 auf gehoben ( Urk. 8/68). Dabei stellte sie in medizi nischer Hinsicht auf das orthopädisch-psy chiatrische Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 1. August 2009 ( Urk. 8/56) ab.

E. 3.1.2 Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56/24) : - Fokale Discushernie L3/4 foraminal links mit geringer Kompressionen des rezessalen Anteils der Wurzel L4 links und fokale Discus hernie L4/5 links ohne Wurzelkompression - Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks bei Status nach Osteo synthese einer Unterschenkelfraktur links im April 2007 - Adipositas - Dysthymia , bestehend seit ca. 2005 (ICD-10: F34.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/56/24): - Cervicalgie - Senk-/Sprei z füsse - Arterielle Hyper t onie - Hiatushernie

D ie Gutachter führten weiter

aus, dass anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung vom 4. September 2009 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Packerin seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 60

% (Arbeitsunfähigkeit 40

%) bei voller Stundenpräsenz festgelegt worden sei. Diese Einschränkung bestehe, weil der Beschwerdeführerin aufgrund der Discushernie L3/4 mit leichter Kom pression der Nervenwurzel L4 links rezessal und der Cho ndropathie des linken oberen Sprung gelenks vorwiegend stehende und gehende Arbeiten, die mit häufigen inklinierten un d reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen einher gehen, nicht mehr voll umfänglich zumutbar seien ( Urk. 8/56/24 -25 ).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest , dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern verbunden sind sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne erhöhte Verant wor tung, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauer belastung, aufgrund der Dysthymie mit eingeschränkter emotionaler Be last barkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastung von der Beschwerde führerin seit 2005 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) angenommen werden könnten ( Urk. 8/56/24).

E. 3.2 8 )

un terschied : In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021

hielt

Dr. C.___ fest , dass die der Beschwerde füh rerin noch zumutbare Tätigkeit unter anderem wech sel be lastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) sein müsse (E. 3.2.12), wozu eine aus schliesslich sitzende Tätigkeit ( die optimale behinderungsangepasste Tätig keit gemäss der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. De zember 2019, E. 3.2. 8 )

an sich nicht gehören würde. Für beide Stellungnahmen standen Dr. C.___ jeweils die Berichte zu den aktuellsten ärztlichen Behandlungen und Unter suchun gen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wie sich den oben ausführlich wie dergege ben en Arztberichten (E. 3.2. 1-3.2. 7 ) und den eigenen Angaben der Beschwerde führerin in ihrer Neuanmeldung vo m 17. Dezember 2018 (Urk. 8/70/6) entneh men lässt , stand ab dem 17. Oktober 2018 (E. 3.2.1) die Behandlung des Knieleidens links eindeutig im Vorder grund. Wegen dieses Knieleidens wurde der Beschwerdeführerin von Dr. G.___ und den behan deln den Ärzten auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.2-3.2.5). Nach Lage der Akten untersuchte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin letztmals am 14. November 2019 (E. 3.2.7). Mangels anderer Angaben in den Akten ist die Feststellung von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2019, wonach die mediz inische Behandlung damals einstweilen beendet

gewesen sei (E. 3.2. 8 ), nicht zu beanstanden .

Eben falls zu keinen Bean standungen Anlass gibt, dass Dr. C.___ für seine versiche rungs medi zi nische Beur teilung auf die Berichte des Facharztes abgestellt hat, welche r die Beschwerde füh rerin zuletzt behandelte. Wie festgehalten (E. 3.2. 6 ), liegt ge mäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2019 bei der Beschwerde führerin eine progrediente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innen meniskus vor. Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus hat gemäss Dr. B.___ einen Funk tionsverlust zur Folge. Deswe gen werde die Beschwerde führerin in einer ständig stehenden Tätig keit nicht mehr komplett arbeitsfähig sein. Eine wech selnde sitzende stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch mög lich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus. Dem fügte Dr. B.___ noch an, dass gemäss seiner Wahrnehmung die Motivation der Beschwerde führerin bezüglich einer Wiedereingliederung nicht optimal sei (E. 3.2. 6 ). In der Folge führte Dr. B.___ am

29. August 2019 aus , dass in einer sitzenden Tätig keit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gege ben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzu führen (E. 3.2.6 ). Daraus leitete Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezem ber 2019 ab , dass eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit eine aus schliesslich sitzende T ätigkeit umfass e. Gemäss der Beurteilung des be handelnden Arztes Dr. B.___ wäre der Beschwerdeführerin aber auch eine wech selnde sitzende , stehe nde Tätigkeit zumutbar (E. 3.2.6 ). 4. 3

Gestützt auf die in der Folge eingegangenen medizinischen Akten hat RAD-Arzt Dr. C.___ seine Beurteilung angepasst, weil er nebst dem Knieleiden ein en weitere n Gesundheitsschaden als ausgewiesen ansah. Dabei handelt es sich laut Dr. C.___ um eine «chronische Coccygodynie und Lumbalgie bei degenerativen Verände rungen der Facettengelenke und der ISG» (E. 3.2.12). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

n ebst dem erwähnt en Knie leiden seit dem Sturz auf das Steissbein am 27. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3) auch über an haltende Schmerzen im unteren Rückenbereich (Urk. 8/96/2, Urk. 8/113) klagt e . Für diesen Unfall war die SWICA Gesundheits organisation die zuständige Unfall versicherung. Der Unfall vom 27. Juli 2018 (Sturz auf das Steissbein ) war von der SWICA nach Lage der Akten am 20. November 2018 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin hatte gemäss den Angaben der SWICA nach diesem Fallab schluss auch wieder gearbeitet (Urk. 8/74/26).

Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11)

spricht dafür , dass

bezüglich der Steissbeinbeschwer den spätestens im Okt o ber 2020 wieder Untersuchungen statt fanden . Dazu gehörte die bildgebende Untersuchung in der Klinik D.___ , bei welcher sich zwar degenerative Veränderungen, aber keine Hin weise für eine residuelle Frak tur fanden (E. 3.2.10). Die klinische Unter suchung durch Dr. E.___ ergab keinen Beckenkompressionsschmerz, eine diffuse Druck empfind lichkeit über dem Steissbein, insbesondere dem Os coccygeum , kein en Klopf- und Druckschmerz über der BWS und LWS sowie deutliche Myalgien paraver tebral lumbal beidseits mit endgradige r WS-Bewegungsein schränkung in allen Bewe gungsrichtungen ( Urk. 8/113/1). Weil Dr. E.___ hinsichtlich der geltend gemachten Beschwer den im Bereich des Steissbeins eine umfassende Unter suchung durchgeführt hat, sind von einem Beizug der Akten der SWICA zum Unfall vom 27. Juli 2018 keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die SWICA seit der Rückfallmeldung der Beschwer deführerin zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 (vgl. dazu das Schreiben der SWICA vom 2 2. Dezember 2020, Urk. 8/117/1) weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Beschwerden getätigt haben dürfe. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11) bezüglich der Steiss beinbeschwerden bereits über eine hinreichende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin verfügte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend , dass in der Zeit zwischen der Untersuchung durch Dr. E.___

bis zum Verfügungserlass vom 1 5. Februar 2021 zusätzliche Beschwerden aufgetreten wären. Soweit eine allfällige Verschlechterung aufgrund einer Zunahme der degenerativen Veränderungen eingetreten wäre, liesse sich den Akten der Unfall versicherung ohnehin kaum etwas entnehmen, weil diese das Vorliegen von unfallbedingten Beschwerden abklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E. 1.2) ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung nicht beigezogen hat. 4.4

Wie aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11) weiter hervorgeht, hat sie auch das linke Knie der Beschwerdeführerin untersucht. Auch den diesbezüglichen Befunden ist zu entnehmen, dass Dr. E.___ eine diffuse Druckempfindlich keit festgestellt hat. Die Prüfung der Meniskuszeichen und des Lachmann-Test s sei nicht konklusiv gewesen. Für ihre Beurteilung stand Dr. E.___ insbesondere auch das MRI Kniegelenk links vom 2 1. Juni 2020 zur Verfügung. Aus ihrem Bericht erschliesst sich sodann, dass sich ihre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auf die Gesamtsituation, das heisst das Knieleiden und die Steissbeinbeschwerden, bezieht (E. 3.2.11) . Der Vergleich ihres Berichts (E. 3.2.11) mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 3.2.12) ergibt sodan n , dass dieser im Wesent lichen auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt hat. Unter Berücksichtigung der übrigen medizi nischen Akten ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 3.2.12) eine umfassende und schlüssige Beur teilung ist. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ eine schmerztherapeutische Begutachtung und Behandlung empfohlen hat , wobei sie dies nicht weiter begründet hat.

I hre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht denn auch nicht unter einem entsprechenden V orbehalt (vgl. Urk. 8/113/2). Ob ohne schmerztherapeutische

Behandlung eine Steigerung der Erwerbstätigkeit auf über 50 % möglich und zumutbar gewesen wäre, musste vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin auch im Gesund heitsfall lediglich zu 49 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/96/4), was unbestritten geblieben ist .

Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ abstellen. 4.5

D ie Beschwerdeführer in ist sodann daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Regel

folgt, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versi cherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie festgehalten - ge ge ben. 5.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.5) einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt (E. 1.1) .

Die Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet . Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

6.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 3.2.1 2

RAD-Arzt Dr. C.___

führte i n seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2021 aus , dass die vo n

Dr. E.___ gestellte Diagnose m it folgender Formulierung als ausge wie sener Gesundheitsschaden übernommen werden könne: « chronische Coccygo dynie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Facettengelenke und der ISG » . Eine wesentliche Änderung der medizin th eoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich daraus allerdings nicht. Bei Beachtung des nachfolgenden Belastungsprofils bestehe aus v ersicherungsmedizinischer Sicht auch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit vo n 100 % . Die Eingliederung sollte aber bei 50 % beginnen und schrittweise alle vier Wochen um 10 % gesteigert werden. Prinzipiell gelte dies natürlich retrospektiv weiterhin ab April 201 9. Praktisch bedeute dies aber, dass die oben genannte Steigerung ab dem Moment der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginne. Dr. C.___

f ormulierte das folgende Belas tungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/119/3) : « Körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) ohne häufi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Knien, Kauern und Hocken, ohne häufiges Bücken oder Stehen in vornüber gebeugter Haltung .»

E. 3.2.2 Dr. G.___

stellte im Bericht vom 2 0. Dezember 2018 die Diagnose

Patella spitzen-Schmerzsyndrom Differentialdiagnose (DD:) Bursitis tuber o sitas

tibiae , DD: Blockade durch einen freien Gelenkskörper ( Urk. 8/83/71). Zur Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin hielt sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Packerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei. Sie habe der Beschwer de führerin vom 1 5. November bis 3 1. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit als Packerin attestiert. Auch für eine andere geeignete Tätigkeit liege in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die weiteren Arbeitsun fähig kei ten würden durch Dr. F.___ attestiert ( Urk. 8/83/72).

E. 3.2.3 In seinem Bericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/83/ 119-120 ) hielt Dr. F.___ fest, dass er die Beschwerde führerin sechs Wochen nach der Kniearthroskopie am 13.

Dezember 2018 in seiner Privatsprechstunde nachuntersucht und beraten habe (Urk.

8 /83/119). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie einen deut lich positiven Effekt von der Kniearthroskopie vom 1 3. Dezember 2018 spüre ( Urk. 8/83/119) . Die lästigen Stiche im Kniegelenk , die sie teilweise bei jedem Schritt behindert hätten, seien volls tändig verschwunden (Urk.

8/83/119-120) . Es gehe ihr deutlich besser, d och gegen Abend würde das Kniegelenk leicht auf schwel len. Bereits jetzt spüre sie einen Profit von der O peration. Seit einer Woche nehme sie keine Medikamente mehr ein. Zuvor habe sie wegen Schmerzen Novalgin -Tabletten schlucken müssen ( Urk. 8/83/119-120) . Bei seiner Untersu chung stellte Dr. F.___ fest, dass der Gang der Beschwerdeführerin flüssig und hinkfrei gewesen sei. Die Kniegelenksfunktion sei symmetrisch gewesen. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen habe die Beschwerdeführerin anterolateral im operierten Knie gelenk links wenig Schmerzen angegeben . Es hätten k eine wesent lichen Knie gelenksergüsse bestanden . Dr. F.___ hielt fest, dass sich ein erfreu liches Sechs wochenresultat gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin dürfe nun vor sichtig das Kniegelenk weiter und zunehmend belasten, ohne das s erneute Reizungen auftr ä ten. Auf eine Physiotherapie sei deswegen vorläufig noch zu ver zichten. An eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht zu denken. Er habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihren Hausarzt in spätestens drei Wochen zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen. Er könne sich vorstellen, dass die Beschwerde führerin Mitte Februar damit beginne, halbtags zu arbeiten . Dies solle selbstver ständlich nicht zu früh erfolgen, um keine erneuten Reizer schei nun gen zu provozieren (Urk.

8/83/120).

E. 3.2.4 Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der SWICA vom 2 1. März 2019 erklärte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH , dass aufgrund einer entzündeten Sehne die Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 14.

April 2019 verlängert worden sei ( Urk. 8/83/121) .

Im Überweisungsschreiben

an Dr. B.___

vom 1 5. April 2019 führte Dr. H.___ die Diag nose persistierende Instabilität und Schmerzen im linken Kniege lenk mit/bei Status nach Kniearthroskopie links am 1 7. Oktober 2017 und erneu ter Knie arthroskopie am 1 3. Dezember 2018 mit Entfernung freier G elenkskörper auf . Dazu führte er aus, dass der Verlauf für die Beschwerdefüh rerin unbefriedi gend sei. Sie sei von Dr. F.___ an die Rhe u matologin Dr. G.___ überwiesen wor den sei. Dr. G.___ habe ein Patellaspitzen -Schmerzsyndrom und eine Blockade durch einen freien Gelenkskörper vermutet , was nach durch geführtem MRI bei der anschliessenden Arthroskopie am 1 3. Dezember 2018 bestätigt worden sei. Eine Diskrepanz finde sich bezüglich des vorderen Kreuz bandes, das im MRI auf fällig, interoperativ aber unauffällig gewesen sei. Die Beschwerde führerin habe ihm gesagt, dass seit der erneuten Arthoskopie der stechende Schmerz im Knie gelenk, der durch den freien Gelenkskörper verursacht worden sei, nun ver schwunden sei. Beim Treppensteigen und beim Hinuntergehen

bestünden aber weiterhin Schmerzen. Aus diesem Grund sei die Beschwerde füh rerin noch nicht arbeitsfähig, w ie von Dr. F.___

vorgeschl agen . Er ( Dr. H.___ ) habe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 1 9. Mai 2019 verlängert ( Urk. 8/93/190) .

In der Folge schrieb Dr. H.___ die

Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 2 0. Mai bis 1 7. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig

(Urk. 8/93/216-217).

E. 3.2.9 Beim MRI Knie nativ und KM i.v. links vom 21. Juni 2020 zeigte sich gemäss der Zusammenfassung im Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 der fol gende Befund (Urk. 8/113/2: «Mediale Gonarthrose mit deutlicher Ver schmä le rung des Gelenkspaltes und Chondropathie mit subchondraler Knochenmarks reaktion, i. a. Flüssigkeitsansammlung und Bakerzyste .»

E. 3.2.10 Wegen anhaltenden Schmerzen nach dem Sturz auf das Sakrum /Steissbein am 2 7. August 2018 wurden zur Prüfung der Frage, ob eine Fraktur im occygealen Winkel vorliege , und zur Verlaufskontrolle

von Dr. E.___ in der Klinik D.___ eine bildgebende Untersuchung veranlasst (Urk. 8/113/3). Bei der von Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Radiologie, befundeten

CT-Becken nativ vom 2 1. Oktober 2020 wurde der folgende Befund festgestellt ( Urk. 8/11 3 /3 ): «Das Os coccygis ist gegenüber dem Sakrum rechtwinklig nach ventral abgewinkelt, eine residuelle Fraktur ist aber nicht abgrenzbar. Mässige Facettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Corticalis . Vakuumphänomen im Facettengelenk L4/L 5. Leicht vermehrte Sklerosierung

Sakrum rechts kaudal, leichte Konturirregularität der Corticalis an den Iliosakralgelenken beidseits, rechts mehr als links, Vakuumphänomen in den ISGs, in erster Linie degenerativ bedingt. Hüftgelenke regelrecht.»

3. 2.

E. 3.2.13 Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt zu dieser RAD-Stellungnahme am 3. Februar 2021 aus, dass die Arbeitsfähigkeit beginnend mit 50 % langsam gesteigert werden sollte. Da die Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 4 9%-Pensum tätig wäre, sei en keine Eingliederungsmassnahmen ange zeigt (Urk. 8/119/3). 4. 4.1

Bei der Prüfung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) fällt zunächst auf , dass die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis ihre r medizinischen Abklärungen irrtümlich ausführte, mit einer angepassten Tätigkeit sei eine aus schliesslich sitzende Tätigkeit gemeint ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 1 8. August 2020 mit dem demselben Wortlaut, Urk. 8/101 ).

Trotz dieser For mulierung des Verfügungstextes war der Beschwerdeführerin eine sachge rechte Anfechtung dieser Verfügung aber möglich. Etwas anders ist von der Beschwer deführerin mit ihrer Beschwerde vom 17. März 2021 ( Urk. 1) auch nicht geltend gemacht worden. 4.2

Aus dem Feststellungsblatt Einwand vom 1 5. Februar 2021 wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom selben Tag

in medizi nischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (E. 3.2.13) abge stellt hat ( Urk. 8/119/3). Nachdem i h m der Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) zur Beurteilung vorgelegt wurde (Urk. 8/119/2), for mulierte RAD-Arzt Dr. C.___ m it dieser Stellungnahme ein neues Zumutbarkeits profil, welches sich von seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2019 (E.

E. 7 4 , Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/87, Urk. 8/89-90, Urk. 8/93 ) sowie die Berichte von Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. und 29. August 2019 (Urk.

8/88 , Urk. 8/91 )

ein . Zu ihren Abklä rungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht gehörten insbesondere der Bei zug des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) vom 28. Januar 2019 ( Urk. 8/78) sowie des Berichts der Arbeitgeberin der Versicherten vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 8/79). Sie nahm sodann am 2. Juli 2020 eine weitere

Haushaltabklä rung vor ( Urk. 8/96 ) .

Am 1 1. Dezember 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 8/100/4). Mit Vorbescheid vom 1 8. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres L eistungs begehrens vom 1 7. Dezember 20 18 an ( Urk. 8/101).

Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 7. September 2020 Einwand ( Urk. 8/105). Die Versicherte liess mit der Einwandbegründung vom 3 0. Dezember 2020 ( Urk. 8/11 4 ) den Bericht zur CT-Untersuchung des Beckens in der Klinik D.___ vom 2 1. Okto ber 2020 ( Urk. 8/113/3) sowie den Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/113/1-2) einreichen. Am 1 5. Januar 2021 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ noch einmal Stellung ( Urk. 8/119).

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 7. Dezember 2018 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

17. März 2021 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 sei die vor liegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidiszip linären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 9 % . Der Anteil Haushaltsbereich 51 % mit einer Einschränkung von 14 % ergebe ein en Teilinvaliditätsgrad von 7.14 % . Zusammengezählt würden die Teilinvali ditäts grade einem Invaliditätsgrad von 17.43 % entsprechen. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S.

2).

E. 11 In ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2020 stellte

Dr. E.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/113 /1 ): - Persistierende Coccydynie und Lumbalgie - Mässige Fazettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Kortikalis und Vakuumphänomen im Fazettengelen k L4/L5 - Leichte Sklerosierung

Sacrum rechts kaudal - Leichte Konturirregularität der Kor tikalis

Iliosakralgelenke beidseits, rechts akzentuiert - Progrediente Pangonarthrose , medial betont links mit diskreter subchon d raler

ossärer Reizr e aktion mediale r Femurkondylus (MRI Kniegelenk links vom 2 1. Juni 2019)

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. E.___ fest, dass dieser eine leichte Arbeitsbelastung teils stehend, teils sitzend, teils gehend zumutbar sei. Die Eingliederung könne sinnvollerweise erst mit 50 % gestartet werden (Urk. 8/113/2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00188

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 197 1 , ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 1989 und 1991 ( Urk. 8/1/2). Sie

besuchte die Primarschule in Y.___ . Einen Beruf erlernte sie nicht ( Urk. 8/1/4). Im Jahr 1993 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 8/1/ 3 ) , wo sie ab März 1996 als Packerin arbeitete ( Urk. 8/1/5, Urk. 8/4 , Urk. 8/8/1, Urk. 8/8/4 ) . Ab März 1999 war sie überdies als Hauswartin tätig ( Urk. 8/1/5). Am 21 . November 2005 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf seit September 2004 beste hende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Seite und das rechte Bein (Urk. 8/1/6) bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1, Urk. 8/ 10/1 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht , welche sie im Einsprache verfahren (betreffend die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 9. Februar 2006) durch weitere medizinische Abklärungen und eine Haushaltab klärung ergänzte .

Mit Einspracheentscheid vom 2 0. März 2007 sprach s ie der Versicherten für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2005 bis 3 0. April 2006 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/34/4). 1.2

Am 2. April 2007 stürzte die Versicherte eine Treppe hinunter und zog sich dabei eine distale Unterschenkelfraktur links zu ( Urk. 8/36/1). Alsdann machte sie mit einem bei der IV-Stelle am 2 3. Dezember 2008

eingegangenen Anmelde formular für den Leistungsbezug eine seit diesem Unfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend ( Urk. 8/42/8, Urk. 8/60/1). Die IV-Stelle nahm die An meldung als Gesuch um R entenrevision entgegen ( Urk. 8/42/1).

Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbeson dere das orthopädisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH , und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AUT), vom 1 1. September 2009 ( Urk. 8/56 ) und den Haushaltabklärung sbericht vom 8. Dezem ber 2009 ( Urk. 8/58) ein . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/63, Urk. 8/66) hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 7. Juli 2010 per 3 1. August 2010 auf ( Urk. 8/68). Diese Ver fügung blieb unangefochten. 1.3

In der Folge stolperte die Versicherte am 2 2. Juli 2017 über eine Bettkante und klagte danach über Beschwerden im linken Knie ( Urk. 3/4). Ein Sturz von einer kurzen Leiter auf das Steissbein am 2 7. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3 ) verursachte laut der Versicherte n

anhaltende Schmerzen im Rückenbereich ( Urk. 8/96/2 , Urk. 8/11 3 /3 ) . S ie meldete sich am 1 7. Dezember 2018 unter Hinweis auf den Unfall vom 2 2. Juli 2017 ( Urk. 8/70/6) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/70, Urk. 8/72).

Für ihre Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle die Akten der SWICA Kran kenver siche rungen AG

( nachfolgend: SWICA, Urk. 8/ 7 4 , Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/87, Urk. 8/89-90, Urk. 8/93 ) sowie die Berichte von Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. und 29. August 2019 (Urk.

8/88 , Urk. 8/91 )

ein . Zu ihren Abklä rungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht gehörten insbesondere der Bei zug des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) vom 28. Januar 2019 ( Urk. 8/78) sowie des Berichts der Arbeitgeberin der Versicherten vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 8/79). Sie nahm sodann am 2. Juli 2020 eine weitere

Haushaltabklä rung vor ( Urk. 8/96 ) .

Am 1 1. Dezember 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 8/100/4). Mit Vorbescheid vom 1 8. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres L eistungs begehrens vom 1 7. Dezember 20 18 an ( Urk. 8/101).

Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 7. September 2020 Einwand ( Urk. 8/105). Die Versicherte liess mit der Einwandbegründung vom 3 0. Dezember 2020 ( Urk. 8/11 4 ) den Bericht zur CT-Untersuchung des Beckens in der Klinik D.___ vom 2 1. Okto ber 2020 ( Urk. 8/113/3) sowie den Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 8/113/1-2) einreichen. Am 1 5. Januar 2021 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ noch einmal Stellung ( Urk. 8/119).

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 7. Dezember 2018 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

17. März 2021 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 sei die vor liegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidiszip linären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/ 1-1 23 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen ab dem 1 7. Oktober 2018 ver schlechtert habe. Seit dem 2 9. August 2019 sei sie aber in einer ihrem Gesund heitszustand angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Damit sei eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit gemeint ( Urk. 2 S. 1). Gemäss den Abklärungen ihres Aussendienstes wäre die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden zu 49 % erwerbstätig und zu 51 % im Haushaltsbereich tätig ( Urk. 2 S. 2). Beim Einkommensvergleich vom 1 8. August 2020 habe ausgehend vom Valideneinkommen gemäss Einkommensvergleich vom 6. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 34'454.34 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen 2019 in der Höhe von Fr. 37'126.25 (49%-Pensum) resultiert. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum würde dies einem Ein kommen von Fr. 75'767.86 entsprechen ( Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 8/99/1). Laut den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk t urerhebung des Bundesamtes für Statistik könnte die Beschwerdeführerin i n einer Verweisungstätigkeit ein Ein ko mmen in der Höhe von Fr. 59'954.60 erzielen. Die Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 15'813.26 entspreche einer Einschränkung von 21 % ( Urk. 2 S. 1). Ihr Aussendienst sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um ihre Ein schränkung im Haushaltsbereich zu beurteilen. Es sei eine Einschränkung von 14 % festgestellt worden. Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 49 % und einer dortigen Einschränkung von 21 % resultiere ein Teilerwerbsgrad von 10. 2 9 % . Der Anteil Haushaltsbereich 51 % mit einer Einschränkung von 14 % ergebe ein en Teilinvaliditätsgrad von 7.14 % . Zusammengezählt würden die Teilinvali ditäts grade einem Invaliditätsgrad von 17.43 % entsprechen. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S.

2). 1.2

Die Beschwerdeführerin br achte vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Gesund heits zustand

nicht umfassend geprüft habe. Sie leide unter unfall- und krank heitsbedingten Beschwerden ( Urk. 1 S. 2) . A ufgrund der Anerkennung des Rück falls zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 durch die SWICA würden eindeutige Hin weise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen. Diese Verschlech terung habe weitere notwendige Untersuchungen und Abklärungen bewirkt. Dies sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen ( Urk. 1 S. 6) . Die Beschwerde geg nerin habe es aber trotz entsprechender Aufforderung durch ihren Rechtsvertreter unterlassen, die Akten der SWICA zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 einzuholen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 4-5). Es müsse ferner berück sichtigt werden, dass i m Ver fügungs zeitpunkt noch kein definitiver Gesundheits zustand vorgelegen

habe . Es werde vielmehr immer noch versucht, die persi stierenden Becken- und Rücken beschwerden zu lindern. Derzeit sei sie auch in angepassten Tätigkeiten relevant eingeschränkt. Dr. E.___ habe dies ebenfalls so geschildert. E ine ab schliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die noch anstehenden Unter suchungen abge schlossen seien. Indem der RAD diese Prob lematik völlig ausser Acht gelassen habe, bestünden erhebliche Zweifel an seiner Beurteilung. Sie entspreche somit nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert von versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen ( Urk. 1 S. 6). Dennoch habe die Beschwerde gegnerin auf dessen Beurteilung abgestellt . Es liege eine klare Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art 43 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 1 5-6 ).

Aus diesem Grunde sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

beim Erreichen des definiti ven Gesundheitszustandes den medizinischen Sachverhalt rechtskonform ab kläre .

Dafür habe sie mindestens ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrich tungen Orthopädie und Neurolo gie/Neuro chirurgie einzuholen ( Urk. 1 S. 7). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Inva lidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles den noch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Auf gabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE

117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn sich die versicherte Person nach der Aufhebung einer Invalidenrente wieder zum Leistungsbezug an ge meldet

hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2008 vom 1 3. Februar 2009 E. 3) . 2.5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.6 2.6.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.

Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie be nen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (ver sicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

3.1

3.1.1

Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 hat

die Beschwerdegegnerin die bisherige Vier telsrente

per 3 1. August 2010 auf gehoben ( Urk. 8/68). Dabei stellte sie in medizi nischer Hinsicht auf das orthopädisch-psy chiatrische Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 1 1. August 2009 ( Urk. 8/56) ab. 3.1.2

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56/24) : - Fokale Discushernie L3/4 foraminal links mit geringer Kompressionen des rezessalen Anteils der Wurzel L4 links und fokale Discus hernie L4/5 links ohne Wurzelkompression - Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks bei Status nach Osteo synthese einer Unterschenkelfraktur links im April 2007 - Adipositas - Dysthymia , bestehend seit ca. 2005 (ICD-10: F34.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/56/24): - Cervicalgie - Senk-/Sprei z füsse - Arterielle Hyper t onie - Hiatushernie

D ie Gutachter führten weiter

aus, dass anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung vom 4. September 2009 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Packerin seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 60

% (Arbeitsunfähigkeit 40

%) bei voller Stundenpräsenz festgelegt worden sei. Diese Einschränkung bestehe, weil der Beschwerdeführerin aufgrund der Discushernie L3/4 mit leichter Kom pression der Nervenwurzel L4 links rezessal und der Cho ndropathie des linken oberen Sprung gelenks vorwiegend stehende und gehende Arbeiten, die mit häufigen inklinierten un d reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen einher gehen, nicht mehr voll umfänglich zumutbar seien ( Urk. 8/56/24 -25 ).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest , dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern verbunden sind sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität , ohne erhöhte Verant wor tung, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauer belastung, aufgrund der Dysthymie mit eingeschränkter emotionaler Be last barkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastung von der Beschwerde führerin seit 2005 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) angenommen werden könnten ( Urk. 8/56/24). 3.2 3.2.1

Bei den von der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/70, Urk. 8/72) beigezogenen Akten der Krankentaggeldversicherung findet sich unter anderem der Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 7. Okto ber 2018 (Urk. 8/83/111-112). Er hielt darin fest, dass er wegen der akuten Schmerz zu nahme und dem eindrücklichen Kniegelenkserguss mit teils Blockaden eine MR-tomographische Untersuchung durchgeführt habe. Dr. F.___

stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 8/83/11 5 sowie Urk. 8/83/111 ) : - Erneute Schmerzexazerbation und Erguss Knie links - Status nach Kniearthroskopie links, Teilmeniskektomie medial und lateral, Mikrofrakturierung und Autologe Matrixinduzierte Chondro genese (AMIC)- Chondroplastik mit Chondro -Gide am 1 7. Oktober 2017 - Aktuell MR-tomographisch gut eingeheilter Knorpel nach AMIC-Plastik im Oktober 2017 - Neu distal lädiertes vorderes Kreuzband und deutliche Zeichen einer Synovitis - Verdacht auf freie Gelenkskörper - Bakerzyste mit Zeichen der Ruptur - Partial rupturiertes mediales Seitenband - Lateralisierte Patella mit Knorpelfissur in der lateralen Patellafacette - Ausgedehnte Bursitis tuberositas

tibae - Adipositas

Am 5. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Restbeschwerden im Kniegelenk links angebe. Trotz unauffälligem MRI und ein geheiltem Knorpel sei sie schmerzbedingt stark belastet. Dies werde zusätzlich durch den schwer terminal kranken Vater erschwert ( Urk. 8/83/115). Die Beschwerdeführerin dränge auf eine Verbesserung des Zustandsbildes und man habe sich auf die Durchführung einer Re-Arthroskopie im Kniegelenk links mit gleichzeitiger Infiltration der Schmerzpunkte geeinigt. Dies auch gemäss der Beurteilung durch Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Physika lische Medizin und Rehabilitation . Der Eingriff finde am 1 3. Dezember 2018 im ambu lan ten Setting statt ( Urk. 8/83/116). 3.2.2

Dr. G.___

stellte im Bericht vom 2 0. Dezember 2018 die Diagnose

Patella spitzen-Schmerzsyndrom Differentialdiagnose (DD:) Bursitis tuber o sitas

tibiae , DD: Blockade durch einen freien Gelenkskörper ( Urk. 8/83/71). Zur Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin hielt sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Packerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei. Sie habe der Beschwer de führerin vom 1 5. November bis 3 1. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit als Packerin attestiert. Auch für eine andere geeignete Tätigkeit liege in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die weiteren Arbeitsun fähig kei ten würden durch Dr. F.___ attestiert ( Urk. 8/83/72). 3.2.3

In seinem Bericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/83/ 119-120 ) hielt Dr. F.___ fest, dass er die Beschwerde führerin sechs Wochen nach der Kniearthroskopie am 13.

Dezember 2018 in seiner Privatsprechstunde nachuntersucht und beraten habe (Urk.

8 /83/119). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie einen deut lich positiven Effekt von der Kniearthroskopie vom 1 3. Dezember 2018 spüre ( Urk. 8/83/119) . Die lästigen Stiche im Kniegelenk , die sie teilweise bei jedem Schritt behindert hätten, seien volls tändig verschwunden (Urk.

8/83/119-120) . Es gehe ihr deutlich besser, d och gegen Abend würde das Kniegelenk leicht auf schwel len. Bereits jetzt spüre sie einen Profit von der O peration. Seit einer Woche nehme sie keine Medikamente mehr ein. Zuvor habe sie wegen Schmerzen Novalgin -Tabletten schlucken müssen ( Urk. 8/83/119-120) . Bei seiner Untersu chung stellte Dr. F.___ fest, dass der Gang der Beschwerdeführerin flüssig und hinkfrei gewesen sei. Die Kniegelenksfunktion sei symmetrisch gewesen. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen habe die Beschwerdeführerin anterolateral im operierten Knie gelenk links wenig Schmerzen angegeben . Es hätten k eine wesent lichen Knie gelenksergüsse bestanden . Dr. F.___ hielt fest, dass sich ein erfreu liches Sechs wochenresultat gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin dürfe nun vor sichtig das Kniegelenk weiter und zunehmend belasten, ohne das s erneute Reizungen auftr ä ten. Auf eine Physiotherapie sei deswegen vorläufig noch zu ver zichten. An eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht zu denken. Er habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihren Hausarzt in spätestens drei Wochen zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen. Er könne sich vorstellen, dass die Beschwerde führerin Mitte Februar damit beginne, halbtags zu arbeiten . Dies solle selbstver ständlich nicht zu früh erfolgen, um keine erneuten Reizer schei nun gen zu provozieren (Urk.

8/83/120). 3.2.4

Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der SWICA vom 2 1. März 2019 erklärte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH , dass aufgrund einer entzündeten Sehne die Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 14.

April 2019 verlängert worden sei ( Urk. 8/83/121) .

Im Überweisungsschreiben

an Dr. B.___

vom 1 5. April 2019 führte Dr. H.___ die Diag nose persistierende Instabilität und Schmerzen im linken Kniege lenk mit/bei Status nach Kniearthroskopie links am 1 7. Oktober 2017 und erneu ter Knie arthroskopie am 1 3. Dezember 2018 mit Entfernung freier G elenkskörper auf . Dazu führte er aus, dass der Verlauf für die Beschwerdefüh rerin unbefriedi gend sei. Sie sei von Dr. F.___ an die Rhe u matologin Dr. G.___ überwiesen wor den sei. Dr. G.___ habe ein Patellaspitzen -Schmerzsyndrom und eine Blockade durch einen freien Gelenkskörper vermutet , was nach durch geführtem MRI bei der anschliessenden Arthroskopie am 1 3. Dezember 2018 bestätigt worden sei. Eine Diskrepanz finde sich bezüglich des vorderen Kreuz bandes, das im MRI auf fällig, interoperativ aber unauffällig gewesen sei. Die Beschwerde führerin habe ihm gesagt, dass seit der erneuten Arthoskopie der stechende Schmerz im Knie gelenk, der durch den freien Gelenkskörper verursacht worden sei, nun ver schwunden sei. Beim Treppensteigen und beim Hinuntergehen

bestünden aber weiterhin Schmerzen. Aus diesem Grund sei die Beschwerde füh rerin noch nicht arbeitsfähig, w ie von Dr. F.___

vorgeschl agen . Er ( Dr. H.___ ) habe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 1 9. Mai 2019 verlängert ( Urk. 8/93/190) .

In der Folge schrieb Dr. H.___ die

Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 2 0. Mai bis 1 7. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig

(Urk. 8/93/216-217). 3.2. 5

Hernach attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni bis 1 1. Septem ber

2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/93/218 , Urk. 8/ 93/ 228 , Urk. 8/93/230 ) . Im Bericht vom 1 4. Juni 2019 führte Dr. B.___ aus, dass bei der Beschwerde führerin weiterhin ein medialer Knie schmerz nach zweifacher Teilresektion und Aussenmeniskusteilresektion sowie AMIC-Plastik im Bereich des medialen Femurkondylus bestehe. Im letzten MRI habe sich die MRI-Plastik hervorragend eingeheilt gezeigt. Allerdings imponiere , dass die Beschwerde führerin im In nen meniskus hinter horn

bereits nahezu keinerlei Meniskussubstanz mehr habe, so dass nun zu ver muten sei, dass auch die eventuell noch ver blei benden Fasern keine Funktion mehr hätten. Im MRI habe sich ebenfalls gezeigt, dass der Innen meniskus mit seinen Resten aus dem Gelenk extruiert sei. Dieses würde für einen kompletten Funktionsverlust sprechen. Dementsprechend werde er einen neues MR durchführen , um den Knorpel zu beurteilen ( Urk. 8/93/223). 3.2. 6

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. August 2019 diag nos ti zierte Dr. B.___ eine Radiärläsion Innenmeniskus Kniegelenk rechts (richtig: links) mit beginnender medialer Gonarthrose sowie einen Status nach knorpel chirurgischem Eingriff. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine Schmerzproblematik im Bereich des medialen rechten (richtig: linken) Knie ge lenks aufgrund der Radiärläsion des Innenmeniskus. Die biomechanischen Ver änderungen seien bereits dargelegt worden. Es werde versucht, noch einmal mit Physiotherapie und Gewichtsreduktion eine Verbesserung zu erreichen. Andern falls müsse über eine Umstellungsosteotomie diskutiert werden. Hierfür sei die Beschwerdeführerin aktuell noch zu schwer. Er werde sie in drei Monaten erneut kontrollierten und wieder berichten ( Urk. 8/93/236).

Alsdann hielt Dr. B.___ i n seinem Bericht vom 1 4. August 2019 an Dr. H.___

fest, dass sich bei seinen Untersuchungen eine Patientin mit deutlicher Adipositas und Sen k fusskomponente beidseits gezeigt habe. Das Kniegelenk sei reizlos gewesen. Er habe eine etwas verbreiterte anteromediale

Arthrotomienarbe festgestellt. Ein Druckschmerz habe isoliert im Bereich des medialen Gelenks spal tes sowie im Bereich der medialen Tibia bestanden. Generell habe das Knie gelenk eine Flexion/Extension von 125/0/5° mit end g radigem Beugeschmerz gezeigt . Medio lateral sei das Kniegelenk in Extension und 30° Flexion stabil geführt , wobei die Testung des MCL (medial collateral

ligament = mediales Seitenband) in 30° Flexion Schmerzen verursacht habe. Der Steinmann I- und II-Test seien negativ auf eine Innenmeniskusläsion gewesen. Druckschmerzen hät ten auch im Bereich der anteromedialen Kapsel über dem medialen Femur kon dy lus bestanden ( Urk. 8/87/4-5 ) .

In seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 2 2. August 2019 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/ 88 / 2 ): - Radiäre Läsion des Innenmeniskushinterhornes mit progredienter Gonarthrose - Status nach AMIC-Plastik

und

zweifacher Teilmeniskektomie

Dazu führte er unter anderem aus, dass

er die Beschwerdeführerin seit 1 4. Juni

2019 ambulant behandelt habe und die letzte (dritte) Kontrolle am 14. August 2019 erfolgt sei. B ei der Beschwerdeführerin bestehe ein Status nach mehrfachen Operationen des rechten Kniegelenks. Initial sei eine Teilmeniskektomie und danach eine AMIC-Plastik im Bereich des medialen Femurkondylus erfolgt. Mittlerweile zeige sich eine komplette Radiärläsion des Innenmeniskus hinter horns . Die Beschwerde füh rerin habe über belastungsabhängige deutliche Schmerzen im Bereich des media len Gelenkspaltes mit Schwellneigung geklagt , welche sie sehr limitieren würden. Klinisch bestehe eine deutliche Innen meni s kus sym p tomatik sowie eine progrediente Gonarthrose medialseitig .

Es lieg e mithin eine progre diente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innen meniskus vor . Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus führe zum Funktions verlust und dement spre chend zu einem weiteren Voran schrei ten der Problematik ( Urk. 8/88/1). Die Beschwerdeführerin werde in einer ständig stehende n Tätigkeit nicht mehr kom plett arbeitsfähig sein . Eine wech selnde sitzende , stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch mög lich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus ( Urk. 8/88/2). Bei der Beschwerdeführerin würden sicherlich Probleme mit dem Kniegelenk und mit dem Gewicht bestehen. Des Weiteren könne er eine soziale Komponente nicht ausschliessen. Dement sprechend

sei für ihn eine Eingliederung aktuell nicht zu beurteilen, da er die Beschwerdeführerin dreimal in der Sprechstunde gesehen habe und dies über einen Zeitraum von zwei Monaten. Ihm erscheine jedoch die Motivation der Beschwerdeführerin nicht optimal bezüglich einer Wiederein gliederung ( Urk. 8/88/2).

Am 2 9. August 20 19 hielt Dr. B.___ fest, dass in einer sitzenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gegeben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzuführen ( Urk. 8/91/7).

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. November 2019 führte Dr. B.___

erneut aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplette Radiär läsion des Innenmeniskushinterhorns bei progredienter medialer Arthrose bestehe ( Urk. 8/93/280). 3.2. 7

Der beratende Arzt der SWICA, Dr. med. I.___ ,

hielt am 1. April 2019 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ei n Knieleiden, das für sich allein schwierig zu benennen und zu dokumentieren sei. Deshalb sei mit den Interven tionen auch zu Recht so lange abgewägt und gezögert worden. Zusätzlich werde in den Berichten von einer Adipositas und einer schweren Erkrankung des Vaters gesprochen. Beides begünstige die Heilung nicht. Vielmehr seien dies belastende Faktoren für Schmerzen und für Knieprobleme (Urk. 8/83/129 ) .

Am 9. September 2019 führte Dr. I.___ aus, dass es sich bei der Beschwer deführerin um eine komplexe Leidensgeschichte handle: Knieschmerzen rechts (richtig: links) nach zweimaliger Operation und mittlerweile fortgeschrittenen Abnützungen vor allem am Meniskus sowie Überbelastung wegen Adipositas. Bei diesem Leiden gebe es keine Goldstandard-Therapie, weder konservativ noch operativ, weshalb die Verzögerung des Heilungs- und Therapieprozesses nach vollziehbar sei. Bevorzugt wäre eine interdisziplinäre Behandlung der Beschwer deführerin anzustreben, wobei sowohl die Gewichtsreduktion als auch die Knie funktionalität schwerpunktmässig berücksichtigt würden. Leider sei auch davon keine vollständige Heilung oder Beschwerdefreiheit zu erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, unter Schonung des rechten (richtig: linken) Knies, dies zu 100 % . Er empfehle, die Rentenprüfung der IV abzuwarten, die Klarheit über die Einschränkung ge ben werde ( Urk. 8/93/249 ) . 3. 2. 8

RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2019 fest, bei der 48-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Arzt be richte, welche zumeist von Dr. B.___ stammen würden, ein somatischer Gesundheitsschaden (komplette Radiärläsion des Innenmensikus im Knie links) , einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit, ausgewiesen. Der Gesundheitszustand sei derzeit stabil. Die medizinische Behandlung sei im Moment beendet. Der nächste Schritt wäre laut Dr. B.___ die Implantation einer medialen Hemischlittenprot h ese . Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung sei festzuhalten, dass die aktenkundigen An gaben (100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss den Akten der Krankentaggeld ver si cherung) wie üblich primär für die bisherige beziehungsweise die zuletzt (seit November 2010) ausgeübte Tätigkeit (Packerin für Geschirr) mit manchmal Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt plausibel sei en . Es sei dabei aber auch medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese und ähnliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nie wieder möglich beziehungsweise zumutbar sein würden ( 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer). Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit , ausschliesslich sitzend, sei die Arbeitsfähigkeit laut den Angaben von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 9. August 2019 jedoch «komplett gegeben». Aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht sei diese Beurteilung uneingeschränkt nachvollziehbar. Diese Beurteilun g gelte retrospektiv medizinthe oretisch überwiegend wahr schein lich seit spätestens April 2019, das heiss e 3½ Monate nach der letzten Operation vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 8/100/4). 3.2.9

Beim MRI Knie nativ und KM i.v. links vom 21. Juni 2020 zeigte sich gemäss der Zusammenfassung im Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 der fol gende Befund (Urk. 8/113/2: «Mediale Gonarthrose mit deutlicher Ver schmä le rung des Gelenkspaltes und Chondropathie mit subchondraler Knochenmarks reaktion, i. a. Flüssigkeitsansammlung und Bakerzyste .» 3.2.10

Wegen anhaltenden Schmerzen nach dem Sturz auf das Sakrum /Steissbein am 2 7. August 2018 wurden zur Prüfung der Frage, ob eine Fraktur im occygealen Winkel vorliege , und zur Verlaufskontrolle

von Dr. E.___ in der Klinik D.___ eine bildgebende Untersuchung veranlasst (Urk. 8/113/3). Bei der von Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Radiologie, befundeten

CT-Becken nativ vom 2 1. Oktober 2020 wurde der folgende Befund festgestellt ( Urk. 8/11 3 /3 ): «Das Os coccygis ist gegenüber dem Sakrum rechtwinklig nach ventral abgewinkelt, eine residuelle Fraktur ist aber nicht abgrenzbar. Mässige Facettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Corticalis . Vakuumphänomen im Facettengelenk L4/L 5. Leicht vermehrte Sklerosierung

Sakrum rechts kaudal, leichte Konturirregularität der Corticalis an den Iliosakralgelenken beidseits, rechts mehr als links, Vakuumphänomen in den ISGs, in erster Linie degenerativ bedingt. Hüftgelenke regelrecht.»

3. 2. 11

In ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2020 stellte

Dr. E.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/113 /1 ): - Persistierende Coccydynie und Lumbalgie - Mässige Fazettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Kortikalis und Vakuumphänomen im Fazettengelen k L4/L5 - Leichte Sklerosierung

Sacrum rechts kaudal - Leichte Konturirregularität der Kor tikalis

Iliosakralgelenke beidseits, rechts akzentuiert - Progrediente Pangonarthrose , medial betont links mit diskreter subchon d raler

ossärer Reizr e aktion mediale r Femurkondylus (MRI Kniegelenk links vom 2 1. Juni 2019)

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. E.___ fest, dass dieser eine leichte Arbeitsbelastung teils stehend, teils sitzend, teils gehend zumutbar sei. Die Eingliederung könne sinnvollerweise erst mit 50 % gestartet werden (Urk. 8/113/2). 3.2.1 2

RAD-Arzt Dr. C.___

führte i n seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2021 aus , dass die vo n

Dr. E.___ gestellte Diagnose m it folgender Formulierung als ausge wie sener Gesundheitsschaden übernommen werden könne: « chronische Coccygo dynie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Facettengelenke und der ISG » . Eine wesentliche Änderung der medizin th eoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich daraus allerdings nicht. Bei Beachtung des nachfolgenden Belastungsprofils bestehe aus v ersicherungsmedizinischer Sicht auch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit vo n 100 % . Die Eingliederung sollte aber bei 50 % beginnen und schrittweise alle vier Wochen um 10 % gesteigert werden. Prinzipiell gelte dies natürlich retrospektiv weiterhin ab April 201 9. Praktisch bedeute dies aber, dass die oben genannte Steigerung ab dem Moment der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginne. Dr. C.___

f ormulierte das folgende Belas tungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/119/3) : « Körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) ohne häufi ges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Knien, Kauern und Hocken, ohne häufiges Bücken oder Stehen in vornüber gebeugter Haltung .»

3.2.13

Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt zu dieser RAD-Stellungnahme am 3. Februar 2021 aus, dass die Arbeitsfähigkeit beginnend mit 50 % langsam gesteigert werden sollte. Da die Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 4 9%-Pensum tätig wäre, sei en keine Eingliederungsmassnahmen ange zeigt (Urk. 8/119/3). 4. 4.1

Bei der Prüfung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) fällt zunächst auf , dass die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis ihre r medizinischen Abklärungen irrtümlich ausführte, mit einer angepassten Tätigkeit sei eine aus schliesslich sitzende Tätigkeit gemeint ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 1 8. August 2020 mit dem demselben Wortlaut, Urk. 8/101 ).

Trotz dieser For mulierung des Verfügungstextes war der Beschwerdeführerin eine sachge rechte Anfechtung dieser Verfügung aber möglich. Etwas anders ist von der Beschwer deführerin mit ihrer Beschwerde vom 17. März 2021 ( Urk. 1) auch nicht geltend gemacht worden. 4.2

Aus dem Feststellungsblatt Einwand vom 1 5. Februar 2021 wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom selben Tag

in medizi nischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (E. 3.2.13) abge stellt hat ( Urk. 8/119/3). Nachdem i h m der Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) zur Beurteilung vorgelegt wurde (Urk. 8/119/2), for mulierte RAD-Arzt Dr. C.___ m it dieser Stellungnahme ein neues Zumutbarkeits profil, welches sich von seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2019 (E.

3.2. 8 )

un terschied : In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021

hielt

Dr. C.___ fest , dass die der Beschwerde füh rerin noch zumutbare Tätigkeit unter anderem wech sel be lastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) sein müsse (E. 3.2.12), wozu eine aus schliesslich sitzende Tätigkeit ( die optimale behinderungsangepasste Tätig keit gemäss der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. De zember 2019, E. 3.2. 8 )

an sich nicht gehören würde. Für beide Stellungnahmen standen Dr. C.___ jeweils die Berichte zu den aktuellsten ärztlichen Behandlungen und Unter suchun gen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wie sich den oben ausführlich wie dergege ben en Arztberichten (E. 3.2. 1-3.2. 7 ) und den eigenen Angaben der Beschwerde führerin in ihrer Neuanmeldung vo m 17. Dezember 2018 (Urk. 8/70/6) entneh men lässt , stand ab dem 17. Oktober 2018 (E. 3.2.1) die Behandlung des Knieleidens links eindeutig im Vorder grund. Wegen dieses Knieleidens wurde der Beschwerdeführerin von Dr. G.___ und den behan deln den Ärzten auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.2-3.2.5). Nach Lage der Akten untersuchte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin letztmals am 14. November 2019 (E. 3.2.7). Mangels anderer Angaben in den Akten ist die Feststellung von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2019, wonach die mediz inische Behandlung damals einstweilen beendet

gewesen sei (E. 3.2. 8 ), nicht zu beanstanden .

Eben falls zu keinen Bean standungen Anlass gibt, dass Dr. C.___ für seine versiche rungs medi zi nische Beur teilung auf die Berichte des Facharztes abgestellt hat, welche r die Beschwerde füh rerin zuletzt behandelte. Wie festgehalten (E. 3.2. 6 ), liegt ge mäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2019 bei der Beschwerde führerin eine progrediente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innen meniskus vor. Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus hat gemäss Dr. B.___ einen Funk tionsverlust zur Folge. Deswe gen werde die Beschwerde führerin in einer ständig stehenden Tätig keit nicht mehr komplett arbeitsfähig sein. Eine wech selnde sitzende stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch mög lich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus. Dem fügte Dr. B.___ noch an, dass gemäss seiner Wahrnehmung die Motivation der Beschwerde führerin bezüglich einer Wiedereingliederung nicht optimal sei (E. 3.2. 6 ). In der Folge führte Dr. B.___ am

29. August 2019 aus , dass in einer sitzenden Tätig keit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gege ben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzu führen (E. 3.2.6 ). Daraus leitete Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezem ber 2019 ab , dass eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit eine aus schliesslich sitzende T ätigkeit umfass e. Gemäss der Beurteilung des be handelnden Arztes Dr. B.___ wäre der Beschwerdeführerin aber auch eine wech selnde sitzende , stehe nde Tätigkeit zumutbar (E. 3.2.6 ). 4. 3

Gestützt auf die in der Folge eingegangenen medizinischen Akten hat RAD-Arzt Dr. C.___ seine Beurteilung angepasst, weil er nebst dem Knieleiden ein en weitere n Gesundheitsschaden als ausgewiesen ansah. Dabei handelt es sich laut Dr. C.___ um eine «chronische Coccygodynie und Lumbalgie bei degenerativen Verände rungen der Facettengelenke und der ISG» (E. 3.2.12). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

n ebst dem erwähnt en Knie leiden seit dem Sturz auf das Steissbein am 27. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3) auch über an haltende Schmerzen im unteren Rückenbereich (Urk. 8/96/2, Urk. 8/113) klagt e . Für diesen Unfall war die SWICA Gesundheits organisation die zuständige Unfall versicherung. Der Unfall vom 27. Juli 2018 (Sturz auf das Steissbein ) war von der SWICA nach Lage der Akten am 20. November 2018 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin hatte gemäss den Angaben der SWICA nach diesem Fallab schluss auch wieder gearbeitet (Urk. 8/74/26).

Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11)

spricht dafür , dass

bezüglich der Steissbeinbeschwer den spätestens im Okt o ber 2020 wieder Untersuchungen statt fanden . Dazu gehörte die bildgebende Untersuchung in der Klinik D.___ , bei welcher sich zwar degenerative Veränderungen, aber keine Hin weise für eine residuelle Frak tur fanden (E. 3.2.10). Die klinische Unter suchung durch Dr. E.___ ergab keinen Beckenkompressionsschmerz, eine diffuse Druck empfind lichkeit über dem Steissbein, insbesondere dem Os coccygeum , kein en Klopf- und Druckschmerz über der BWS und LWS sowie deutliche Myalgien paraver tebral lumbal beidseits mit endgradige r WS-Bewegungsein schränkung in allen Bewe gungsrichtungen ( Urk. 8/113/1). Weil Dr. E.___ hinsichtlich der geltend gemachten Beschwer den im Bereich des Steissbeins eine umfassende Unter suchung durchgeführt hat, sind von einem Beizug der Akten der SWICA zum Unfall vom 27. Juli 2018 keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die SWICA seit der Rückfallmeldung der Beschwer deführerin zum Unfall vom 2 7. Juni 2018 (vgl. dazu das Schreiben der SWICA vom 2 2. Dezember 2020, Urk. 8/117/1) weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Beschwerden getätigt haben dürfe. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11) bezüglich der Steiss beinbeschwerden bereits über eine hinreichende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin verfügte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend , dass in der Zeit zwischen der Untersuchung durch Dr. E.___

bis zum Verfügungserlass vom 1 5. Februar 2021 zusätzliche Beschwerden aufgetreten wären. Soweit eine allfällige Verschlechterung aufgrund einer Zunahme der degenerativen Veränderungen eingetreten wäre, liesse sich den Akten der Unfall versicherung ohnehin kaum etwas entnehmen, weil diese das Vorliegen von unfallbedingten Beschwerden abklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E. 1.2) ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung nicht beigezogen hat. 4.4

Wie aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Oktober 2020 (E. 3.2.11) weiter hervorgeht, hat sie auch das linke Knie der Beschwerdeführerin untersucht. Auch den diesbezüglichen Befunden ist zu entnehmen, dass Dr. E.___ eine diffuse Druckempfindlich keit festgestellt hat. Die Prüfung der Meniskuszeichen und des Lachmann-Test s sei nicht konklusiv gewesen. Für ihre Beurteilung stand Dr. E.___ insbesondere auch das MRI Kniegelenk links vom 2 1. Juni 2020 zur Verfügung. Aus ihrem Bericht erschliesst sich sodann, dass sich ihre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auf die Gesamtsituation, das heisst das Knieleiden und die Steissbeinbeschwerden, bezieht (E. 3.2.11) . Der Vergleich ihres Berichts (E. 3.2.11) mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 3.2.12) ergibt sodan n , dass dieser im Wesent lichen auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt hat. Unter Berücksichtigung der übrigen medizi nischen Akten ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 5. Januar 2021 ( Urk. 3.2.12) eine umfassende und schlüssige Beur teilung ist. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ eine schmerztherapeutische Begutachtung und Behandlung empfohlen hat , wobei sie dies nicht weiter begründet hat.

I hre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht denn auch nicht unter einem entsprechenden V orbehalt (vgl. Urk. 8/113/2). Ob ohne schmerztherapeutische

Behandlung eine Steigerung der Erwerbstätigkeit auf über 50 % möglich und zumutbar gewesen wäre, musste vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin auch im Gesund heitsfall lediglich zu 49 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/96/4), was unbestritten geblieben ist .

Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ abstellen. 4.5

D ie Beschwerdeführer in ist sodann daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Regel

folgt, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versi cherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie festgehalten - ge ge ben. 5.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.5) einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt (E. 1.1) .

Die Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet . Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

6.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2021 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher