Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete vom 1 9. Juli 2005 bis zum 2. Juli 2013 in einem 60%-Pensum
als Verkäuferin bei der Y.___ AG ( Urk. 7/25).
Z udem war sie seit September 2006 in einem 20%-Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschulgemeinde Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/9/6 und Urk. 7/175). Am 16. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Am 2 1. März 2014 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle bei A.___- Begutachtung ein polydisziplinär es Gut achten in Auftrag, das am 2 3. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/60). Am 6. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 5. Januar 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche (Arbeitsvermittlung) gewährt werde ( Urk. 7/68). Am 6. Oktober 2015 erklärte die IV-Stelle , dass die Arbeitsv ermittlung abgeschlossen werde, weil die Versicherte auch Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erhalte ( Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 stellte sie
die Abweisung des Rentenbeg ehrens in Aus sicht ( Urk. 7/82), wogegen die Versi cherte am 1 9. Februar 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/83; vgl. auch ergänzende Einwandbegründungen vom 8. April un d 2 2. Juli 2016, Urk. 7/86 und Urk. 7/88). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme de s A.___ vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 7/91) ein und gab bei dipl. Arzt B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2 0. März 2018 erstattete ( Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht -, sich zwecks V erbesserung des psychischen Gesundheitszustands einer stationären Behandlung (vier bis sechs Wochen) und danach einer tagesklinischen Behand lung (sechs bis acht Wochen) zu unterziehen ( Urk. 7/123). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 6. August 2018 ( Urk. 7/134) , der den Vorbescheid vom 4. Feb ruar 2016 ersetzte, s prach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 7/152 , Urk. 7/162 und Urk. 7/167 )
ab dem 1. Mai 2016
eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016
eine ganze Rente zu. Im August 2019 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 7/173). Am 1 6. März 2020 teilte sie mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invali denrente bestehe ( Urk. 7/186). 1.2
Am 3 0. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/190). Am 30. November 2020 führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit einen Hausbesuch durch ( Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/194 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dez ember 2020, Urk. 7/195, und Einwand vom 8. Dezember 2020 bzw. 2 0. Januar 2021, Urk. 7/196 und Urk. 7/198) vernei nte sie mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 ( Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 7. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde geltend, dass die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich die bereits im Abklärungs bericht vom 3. Dezember 2020 gemachten Feststellungen wiederholt habe. Eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Einwänden habe nicht stattgefunden. Es liege damit eine Gehörsverletzung vor und die angefochtene Verfügung sei bereits d eshalb aufzuheben ( Urk. 1 S. 4 f. ). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen. 2.2
Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind Verfügungen der Versicherungsträger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die IV-Stelle hat sich mit den relevanten Einwän den zum Vorbescheid auseinander zu - setzen
( Art. 74 Abs. 2 IVV ). 2.3
Dies war
vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ve rfügung ausführlich auf die einzelnen Kritikpunkte im Einwand
vom 20. Januar 2021 (Randziffern 4 bi s 18) ein ( Urk. 2 ). Dies selbstve rständlich auch unter Verweis auf die Abklärung vor Ort vom 3 0. November 202 0. Eine Verlet zung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen. 3. 3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspra kti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebensprak ti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 3.3.2
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als mittel schwer, wenn die versicherte Person tr otz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist ( lit . b). 3.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8131 ff.). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begrün det und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grund sätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche D ritthilfe angewiesen sei. Die Selbständigkeit beim Duschen könne mit einem Hilfsmittel
gewährleistet werden . Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und die regelmässige Begleitung bei den ausserhäuslichen Verric htungen seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden . Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, welche die Abklärung vor Ort durchgefüh rt habe, verfüge über die hierfür not wendige n Qualifikation en ( Urk. 2 S. 2 ). 4.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es
die Beschwerde gegnerin unterlassen habe, die besondere Qualifikation ihrer Abklärungsperson darzulegen . Auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 könne deshalb nicht abgestellt werden und die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben . Die Beschwerdeführerin sei in zwei alltäglichen Lebensver richtungen erheblich eingeschränkt . Zudem s ei ein Unterstützungsaufwand ihres Ehemannes von mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen . Die Vorausset zungen der
lebenspraktische n Begleitung seien damit erfüllt ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 5 . 5 .1
Der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 2) , mit we lcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Hilf losenentschädigung
verneinte, liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 5. 2
Die Ärzte des A.___ nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2 3. Januar 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/60/18): (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ängstlich vermeidend (2) Panikstörung (ICD-10 F41.0) (3) lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradik u lärer Reizung links (ICD-10 M54.4) - degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012) - Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führ t en sie an (Urk. 7/60/18): (1) Fibromyalgiesyndrom - Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a) (2) Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012) - RF: familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauertherapie mit PPI
Die Ärzte des A.___ gaben an , dass im angestammten Beruf als Verkäu fe rin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen ( Urk. 7/60/20). 5.3
B.___ stellte im Gutachten vom 2 0. März 2018 folgende psychiatrische Diagnosen ( Urk. 7/120/20): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zunehmend dysfunktional- chronifizierendem Vermeidungsverhalten - ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) B.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammt e Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweist ätigkeiten in einem wohlwollend- ruhigen Arbeits umfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportive r Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ; d ies aber erst nach Durchführung von wieder eingliedernden Massnahmen ( Urk. 7/120/26). 5.4 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___ in D.___
stellten im Bericht vom 6. März 2020 – nebst den bereit s von B.___ genannten Diagnosen – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10 F33.2) , und ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits fest . Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vo m 1 1. Dezember 2019 bis zum 28. Januar 2020 stationär behandelt worden sei.
Es seien weder die bisherige noch eine dem Leiden angepa sste Tätigkeit zumutbar
( Urk. 7/183/1 -5). 5 .5
Die zust ändige Abklärungsperson kam im Bericht vom 3. Dezember 2020 zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Auf ste hen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung /Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen sei. Eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche Überwachung seien nicht erforderlich. Der Zeitaufwand für die lebens praktische Begleitung betrage 21 Minuten pro Woche ( Urk. 7/194/3-7). 6 . 6 .1
Fest steht, da ss die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer Angststörung,
ängstlich-unsichere n Persönlichke itsstörung, somatoforme n Schmerzstörung sowie depressiven Symptomatik
und in so matischer Hinsicht unter einem Schmerzsyndrom im Lendenbereich, ein em
Fibromyalgiesyndrom , eine r
Osteopenie am linken Schenkelhals und ein em beginnenden Carpaltunnel syndrom beidseits leidet (vgl. E. 5.2-4 ) . Unbestritten ist, dass sie in den alltäg lichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Ablie gen, Essen und Verrichtung der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Eben falls unbestritten ist, dass die Beschwer deführerin keiner dauernd en medizinisch-pflegerischen Hilfe und keiner persön lichen Überwachung bedarf. Umstritten ist dagegen , ob sie in den Lebensver rich tunge n Körperpflege und Fortbe wegung/ Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe
angewiesen ist und ob eine lebenspraktische Beglei tung im Umfang von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich ist. Ebenfalls umstritten ist, ob E.___ , welche
die Abklärung vor Ort vom 3 0. November 2020 durchführte, über die hierfür erforderlichen Qualifikati onen verfügte . 6.2
Die Beschwerdegegnerin erklärte
in der angefochtenen Verfügung , dass
E.___
als Mitarbeiter in der Beschwerdegegnerin für die Abklärung vom 30. November 2020
qualifiziert und legitimiert gewesen sei ( Urk. 2 S. 2). Anhalts punkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor. Es kann davon ausgega ngen werden, dass E.___
die nötigen Kenntnisse für die Abklärung im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin erworben hat. Ein bestimmtes Diplom, über das sie verfügen müsste, wird nicht vorausgesetzt . Dass E.___ die Abklärung vom 3 0. November 2020 durchführte, ist somit nicht zu beanstanden. 6.3 6.3.1
Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen äusserte sich E.___ (nachfol gend: die Abklä rungsperson) im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:
Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin nur in Anwesenheit ihres Ehemannes dusche . Funktion ell sei sie nicht einge schränkt. Sobald die Beschwerdeführerin in die Dusche gehe, bekomme sie einen Schwankschwindel . Sie benötige die Anwesenheit des Ehemannes aus psychi schen Gründen. Eine direkte Dritthilfe sei ausser für die Reinigung des Rückens nicht notwendig. Die Zähne putze sich die Beschwerdeführerin regelmässig. Die Haare wasche sie sich ebenf alls in Anwesenheit des Ehemannes in einem anderen Raum, der über ein grosses Lavabo verfüge. Auch hierbei benötige sie keine direkte Hilfe. Sobald ihr zu viel Wasser über den Kopf laufe, habe sie Probleme mit dem Schwankschwindel und das Gefühl, keine Luft zu bekommen. In der Klinik habe die Beschwerdeführerin ihre Bezugsperson über die Proble matik informiert. Sie habe alleine geduscht und sich die Haare gewaschen, wobei sie den Duschprozess sehr schnell durchgeführt habe. Mit dem Duschen soll te man seinem Körper
aber etwas Gutes tun, was beim schnellen Dusch en nicht der Fall sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Klinik über einen Notfallknopf verfügt, den sie jederzeit hätte drücken können. Dies sei jedoch nie notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel (Badebrett, Duschstuhl etc.) hingewiese n worden. Sie kenne diese, lehne eine Anschaffung
aus Kosten gründen allerdings ab. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass dieser Bereich nicht angerechnet werden könne . Die Beschwerdeführer in verrichte den Duschprozess ohne direkte Hilfe. In der Klinik habe sie während zwei M onaten bewiesen, dass sie die K örperpflege ohne Dritthilfe ausüben könne . Di e Anwe senheit des Ehemannes sei eine reine Vorsichts-Massnahme. Die Reinigung des Rückens sei mit einem Hilfsmittel (verlängerte Du schbürste) selbständig möglich ( Urk. 7/194/3-4 ). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerde gegnerin, dass eine allfällige indirekte Dritthilfe in diesem Bereich lediglich dann angerechnet werden könn t e, wenn sie ein übermässiges Ausmass annehme n würde . Die reine Anwesenheit des Ehemannes beim Duschen genüge dabei nicht ( Urk. 2 S. 2). 6.3.2
Diese Darlegungen sind überzeugend . Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich der Schwankschwindel beim Duschen mit
einem Duschstuhl vermeiden. Überdies könnte von der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1) grund sätzlich erwartet werden, dass sie zwecks Vermeidung des Schwindels nur kurz zeitig duscht. D ie Beschwerdeführerin benötigt im Bereich Körperpflege demnach
keine
dauernde
Dritthilfe. 6.4 6.4.1
Was den Bereich F ortbewegung/ Kont aktaufnahme betrifft, legte die Abklärungs person
dar, dass
die Beschwerdeführerin in diesem Bereich funktionell nicht eingeschränkt sei . Teilweise habe sie einen Schwankschwindel . Ein Hilfsmi ttel zur Stabilisierung, wie zum Beispiel einen Rollator , habe sie sich bis heute nicht angeschafft. Im Laden könne sie si ch am Eink aufswagen festhalten ( Urk. 7/194/4 ). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung regelmässig allein verlasse ( Urk. 2 S. 2). 6.4.2
Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben im
Abklä rungsberic ht vom 3. D ezember 2020
kann davon ausgegangen werden , dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung – entgegen dem Vorbri ngen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 11 ) –
nicht nur für kleinere Einkäufe verlässt , sondern zuweilen auc h allein draussen spazieren geht ( Urk. 7/194/2) . Zudem reist sie
man chmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Terminen und fährt nach wie vor Auto ( ausser im Winter aus Angst vor Schnee und Nebel ; Urk. 7/194/ 6- 7 ). Die Beschwerdeführerin ist
unter diesen Umständen im Bereich der Fortbe we gung/Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen. 6.5 6.5.1
Zur allenfalls erforderlichen lebenspraktischen Begleitung äusserte sich die Abk lärungsperson im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:
Hinsichtlich der
Hilfeleistungen, die d as sel bständige Wohnen ermöglichen , führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Tag dem Befin den entsprechend zu organisieren und zu strukturieren. Einen Wochenplan habe sie nicht. Sie verfüge über Wochenplanvorlage n , nutze diese jedoch nicht. Im Bereich Alltagsstrukturierung/Organisation und Freizeitbeschäftigung benötige die Beschwerdeführerin
keine D ritthilfe ( Urk. 7/194/7).
D ie Grundreinigung der Wohnung werde vom Ehemann sichergestellt. Die Beschwerdeführerin m ache tagsüber, was sie könne. Sie reinige zum Beispiel den Boden des Bades, habe danach für den Rest der Wohnung aber keine Energie mehr. Ihr Ehemann arbeite den ganzen Tag. Es sei ihr nicht recht, dass er am Abend nach einem Arbeitstag noch die Wohnung aufräumen und putzen müsse. Eine Haushalthilfe möchte die Beschwerdeführerin nicht engagieren, da sie keine fremde Person in der Wohnung haben möchte. Kl eine Reinigungsarbeiten wie zum Beispiel das Abstauben würden ihr bis zu 10 Minuten gelingen. Die Abklä rungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die Gru ndreini gung der Wohnung regelmässige Hilfe vom Ehemann im Umfang von 10 Minu ten benötige . Kleinere Reinigungsarbei ten könne si e selber erledigen ( Urk. 7/194/4-5 ). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu , dass sich die anzurechnenden Z eitaufwände auf einen 1-Personenhaushalt beschränken würden. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Woh nungsreinigung in Etappen vorzunehmen. Im Weiteren habe der Ehemann seiner Mitwirkungs- und Schade n minderungspflicht nachzukommen ( Urk. 2 S. 3).
Das Waschen funktioniere sodann besser. Die Beschwerdeführerin hänge die Wäsche an einem « Stewi » auf. Sie mache ca. zwei bis drei Waschgänge pro Woche. Grössere Wäsche, wie zum Beispiel Bettla ken, würden gemeinsam im Trocknungsraum aufgehängt. Die Beschwerdeführerin sei
somit in der Lage , die Wäsche zu waschen, aufzuhängen un d zusammenzulegen. Im Weiteren sei es ihr zumutbar, die grössere Wäsche im Tumbler zu trocknen. Hier könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet we rden ( Urk. 7/194/5 ).
Bezüglich der Ernährung sei zu bemerken, dass der Ehemann jeweils am Abend eine warme Mahlzeit koche. Zwischendurch helfe ihm die Beschwerdeführerin dabei. Sie sei in der Lage, sich zum Mittagessen die Resten des Vorabends in der Mikrowelle aufzuwärmen. Kürzlich habe sie eine Gemüsesuppe gekocht. Danach habe sie keine Energie mehr gehabt und ihr Ehemann habe den Rest (Käse und Brot auf den Tisch stellen) bereitstellen müssen. Kleinere Mahlzeiten und kalte Speisen könne sie sich zubereiten. Der Beschwerdeführerin sei es somit möglich, einfache Speisen selber zuzubereiten. Zudem sei es ihr zumutbar, auf Halbfertig- o der Fertigprodukte zurück zu greife n . Heute sei es auch mit solchen Produkten möglich, eine ausgewog ene Ernährung zu gewährleisten . Auch hier sei kein wöchentlicher Zeitaufwand anzurechnen ( Urk. 7/194/5).
Die Administrati on werde hauptsächlich vom Ehemann übernommen. Zahlungen würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam auf der Post vornehmen . Allein sei sie nicht immer in der Lage, da Blockaden und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten würden . Wenn es zu viele Leute am Postschalter hab e, müsse sie die Post verlassen, was mit dem vielen Geld in d er Tasche unangenehm sei. Dem E-B anking würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin nicht vertrauen . Sie würden zwar über einen PC verfügen . Die Beschwerdeführerin nutze diesen jedoch selten, da sie wenig Ahnung davon habe. Einen E-Mail-Account habe sie auf dem Smartphone installiert. Die Brief post nehme sie nach dem Spaziergang i n die Wohnung und sortiere diese . Die Post an ihren Ehemann lege si e ihm hin, eigene öffne sie. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine EC-Karte. Wenn sie Kraft und Mut hab e, könne sie selber Geld abheben. Ihr Ehemann bringe ihr einmal pro Monat etwas Bargeld nach Hause. In der Migros, im Coop etc. bezahle sie mit der EC -direkt. Termine ver einbare die Beschwerdeführerin in der Regel gleich vor Ort. Es komme aber vor, dass sie diese angstbedingt telefonisch absagen müsse . Sie achte darauf, dass sie jeweils mindestens 24 Stunden vorher absage . Die Termine trage sie in ihrer Papieragenda ein. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass es dem Ehemann zumutbar sei , die monatlich anfallenden Zahlungen auszuführen . Die Beschwer deführerin sei
in der Lage , ihre Termine und an sie adressierte Briefe selbständig zu verwalten. Zudem könne sie mit einem Smartpho ne umgehen und mit diesem über verschiedene Kanäle ( « WhatsA pp » , E-Mail) kommunizieren . Es könne daher kein
wöchentlicher Zei taufwand angerechnet werden ( Urk. 7/194/5-6). 6.5.2
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar . Inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, ihren Alltag zu organisieren, wurde beschwerdeweise nicht substantiiert dargetan ( Urk. 1 S. 9) und ist auch nicht ersichtlich.
Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass
– wie die Beschwerdeführerin – auch der Ehemann nebst dem unter diesem Titel angerechnete n Zusatzaufwand von 10 Minuten pro Woche im Umfang von 70 Minuten pro Woche
Putz- und Reinigungsarbeiten
verrichtet . Dies vor dem Hintergrund, dass die Mithilfe der Familienangehörigen bei der Haushaltführung zu berücksichtigen ist. Mass gebend ist dabei , wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarte n wären (BGE 133 V 504 ). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherwe ise zu erwar tende Unterstützung (KSIH Rz . 8050.3 ). Für Reinigungs- und P utzarbeiten resultiert folglich ein mutmasslicher Aufwand von
ca. 2 Stunden und 30 Minuten pro Woche , was angemessen erscheint . D er von der B eschwerdeführerin ange führt e
durchschnittliche Aufwand für das Putzen , Aufräume n , Betten usw. eines 1- oder 2-Personenhaushalts gemäss der Schweizerischen Arbeitskrafterhebung (SAKE) in der Höhe von wöchentlich 3,4 respektive 6,8 Stunden ( Urk. 1 S. 8 ff.) ist hier nicht massgebend. Dies deshalb, weil d ie erforderlichen Hilfeleistungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren sind . Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann sie beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktis che Begleitung anerkannt werden ( KSIH
Rz . 8050 ). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung grundsätzlich keine Motivation haben soll, sich Mahl zeiten zuzubereiten und diese einzunehmen – wie sie beschwerdeweise vorbrachte ( Urk. 1 S. 10 ) - , hatte sie an lässlich des Hausbesuchs vom 3 0. Novem ber 2020 schliesslich
noch nicht mitgeteilt .
Hier kann ebenfalls kein Zeit aufwand angerechnet werden. 6.6 6.6.1
Im Zusammenhang mit der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erklärte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei , mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zu Terminen zu fahren. Sie betrachte dies jeweils als Expositionstraining, welches sie allein bestreite. 2019 sei ca. drei bis vier Mal jemand von der Psychiatriespitex vorbeigekommen. Dies habe ihr nicht geholfen, w eil jedes Mal jemand anderer gekommen sei und sie sich nicht wohl gefühlt habe ( Urk. 7/194/6).
Die Einkäuf e würden am Wochenende vom Ehemann besorgt. Jedes zweite Mal sei die Beschwerdeführerin in der Lage mitzu gehen. Dies betrachte sie ebenfalls als Expositionstraining. Den Grundeinkau f könne sie jedoch nicht allein bewäl tigen. Entsorgungen könne sie g leich um die Ecke erledigen. Zwei bis drei Mal pro Woche tätige sie allein kleine re Einkäufe . Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Grundbedarf vollumfänglich abde cken könne . Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden ( Urk. 7/194/ 6). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu , dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit einem Smartphone umzugehen. Somit sei es ihr auch möglich, grössere Einkäufe – wie Kleider oder Hygieneartikel – online zu tätigen und sich liefern zu lassen ( Urk. 2 S. 3).
Alsdann sei es der Beschwerdeführerin nicht immer möglich, vereinbarte Termine einzuhalten und allein wahrzu nehmen. Es komme immer wieder vor, dass sie diese 24 Stunden vorher absagen müsse. Sie vere inbare Termine oft so, dass ihr Ehemann sie begleiten könne. Durchschnittlich würden folgende Begleitungen zu regelmässigen Terminen statt finden ( Urk. 7/194/6) : Hausarzt Dr. F.___ , in H.___
ca. 3 x = 66 Min . /Jahr Darmspezialist Dr. G.___ , in
I.___
ca. 4 x = 88 Min . /Jahr
Psychiater Dr. J.___ , in K.___
ca. 4 x = 56 Min . /Jahr Psychologin L.___ , in K.___
ca. 26 x = 364 Min . /Jahr = wöchentliche Wegzeit
11 Min. Kontakt e mit Amtsstellen fänden nicht statt. Ca. vier Mal pro Jahr gehe die Beschwerdeführerin in Begleitung zum Coiffeur, welcher in Z.___ sei, ca. 500 m entfernt . Die letzten beiden Mal e sei sie allein ins Geschäft gegangen und danach abgeholt worden. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die Coiffeur termine selbständig wahrzunehmen, notfalls auch mit dem Auto. Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden. Anzumerken sei noch, dass d ie Beschwerdeführerin
in der Lage sei , Auto zu fahren. Alle 14 Tage nutze sie dieses in der näheren Umgebung und um in die Therapien zu gehen. Die an rechenbaren Zeitaufwände für die ausserhäuslichen Verrichtungen würden daher bei c
a. 11 Minuten pro Woche liegen ( Urk. 7/194/6 -7 ). 6.6.2 Diese Einschätzung ist ebenfalls einleuchtend . E ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11 f.)
erscheint es grundsätzlich
zumutbar,
dass sie Schuh-/ Kleider käufe
und dergleichen auch ohne die Unterstützung des Ehe mannes tätigt. Dies vorzugsweise zu Zeiten, in denen es in den betreffenden Geschäften wenig Kundschaft hat und sie sich deshalb nicht unwohl fühlt (vgl. E . 6.5.1 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, kommt alternativ eine Bestellung im Internet mit Heiml ieferung in Frage. Da die Beschwerde führerin ein S martphone nutzt (und etwa per «W hatsA pp » kommunizieren kann) , kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Lage ist, online einzu kaufen. Die angerechneten Wegzeiten für die anlässlich der Abklärung vom 3 0. November 2020
angegebenen
37 Termine pro Jahr bei Ärzten und ihrer Psychologin , zu denen sie begleitet wird, sind sodan n ebenfalls plausibel. Denn die Beschwerdeführerin ist in Z.___ wohnhaft und sämtliche Therapietermine finden in K.___ , H.___ oder I.___ , das heisst unweit ihres Wohnort s, s tatt . Die angerechnete Wegzeit von 11 M inuten erg ibt sich dabei aus der jähr lichen Wegzeit (66 Min. + 88 Min. + 56 Min. + 364 Min.) geteilt durch 52 Wochen. Für weitere, nicht regelmässige Zahnarzt- oder Gynäkologietermine kann kein Zeitaufwand angerechnet werden. Dasselbe gilt für allfällige
K ontakte mit Behörden, zur Hausverwal tung und für den Abschl uss von Telefon- und
Stromabonnements ( Urk. 1 S. 10 ff. ) , welche der Ehemann tätigen kann. 6.7 6.7.1 Die Notwendigkeit der regelmässige n Anwesenheit einer Drittperson zur Verhin derung einer dauernden Isolation verneinte die Abklärungsperson . Die Beschwer deführerin sei nicht isoliert. Sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und ve rlasse regelmässig die Wohnung ( Urk. 7/194/7). 6.7.2 Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte gegen über B.___
am 7. März 2018 angegeben , dass sie zuweilen auch von ihrer Tochter oder von ihr em Schwiegersohn zu den Arztterminen begleitet werde. Bezüglich sozialer Aktivitäten erklärte sie , dass sie oft nein sage, wenn man sie aus dem Bekanntenkreis anfrage . Sie habe deswegen auch schon Ferien unterbrechen oder absagen müssen, weil es wegen der Ängste nicht gegangen sei ( Urk. 7/120/16-17). Aus diesen Aussagen erhellt , dass d ie Beschwer deführerin nach wie vor inner- und offenbar teilweis e auch ausserfamiliäre Kontakte pflegt.
Auf den Abk lärungsbericht vo m 3. Dezember 2020 kann demzufolge abgestellt werden. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich
m ehr als zwei Stunden pro Woche ist sodann nicht erforderlich. Ein Anspruch auf eine Hilflos enent schädigung ist demzufolge zu verneinen. 7.
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, arbeitete vom 1 9. Juli 2005 bis zum 2. Juli 2013 in einem 60%-Pensum
als Verkäuferin bei der Y.___ AG ( Urk. 7/25).
Z udem war sie seit September 2006 in einem 20%-Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschulgemeinde Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/9/6 und Urk. 7/175). Am 16. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Am 2 1. März 2014 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle bei A.___- Begutachtung ein polydisziplinär es Gut achten in Auftrag, das am 2 3. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/60). Am 6. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 5. Januar 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche (Arbeitsvermittlung) gewährt werde ( Urk. 7/68). Am 6. Oktober 2015 erklärte die IV-Stelle , dass die Arbeitsv ermittlung abgeschlossen werde, weil die Versicherte auch Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erhalte ( Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 stellte sie
die Abweisung des Rentenbeg ehrens in Aus sicht ( Urk. 7/82), wogegen die Versi cherte am 1 9. Februar 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/83; vgl. auch ergänzende Einwandbegründungen vom 8. April un d
E. 1.2 Am 3 0. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/190). Am 30. November 2020 führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit einen Hausbesuch durch ( Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/194 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dez ember 2020, Urk. 7/195, und Einwand vom 8. Dezember 2020 bzw. 2 0. Januar 2021, Urk. 7/196 und Urk. 7/198) vernei nte sie mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 ( Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung .
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 7. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde geltend, dass die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich die bereits im Abklärungs bericht vom 3. Dezember 2020 gemachten Feststellungen wiederholt habe. Eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Einwänden habe nicht stattgefunden. Es liege damit eine Gehörsverletzung vor und die angefochtene Verfügung sei bereits d eshalb aufzuheben ( Urk. 1 S. 4 f. ). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.
E. 2.2 Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind Verfügungen der Versicherungsträger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die IV-Stelle hat sich mit den relevanten Einwän den zum Vorbescheid auseinander zu - setzen
( Art. 74 Abs. 2 IVV ).
E. 2.3 Dies war
vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ve rfügung ausführlich auf die einzelnen Kritikpunkte im Einwand
vom 20. Januar 2021 (Randziffern 4 bi s 18) ein ( Urk. 2 ). Dies selbstve rständlich auch unter Verweis auf die Abklärung vor Ort vom 3 0. November 202 0. Eine Verlet zung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen.
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 3.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspra kti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebensprak ti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
E. 3.3.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als mittel schwer, wenn die versicherte Person tr otz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist ( lit . b).
E. 3.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8131 ff.). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begrün det und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grund sätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
E. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche D ritthilfe angewiesen sei. Die Selbständigkeit beim Duschen könne mit einem Hilfsmittel
gewährleistet werden . Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und die regelmässige Begleitung bei den ausserhäuslichen Verric htungen seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden . Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, welche die Abklärung vor Ort durchgefüh rt habe, verfüge über die hierfür not wendige n Qualifikation en ( Urk. 2 S. 2 ).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es
die Beschwerde gegnerin unterlassen habe, die besondere Qualifikation ihrer Abklärungsperson darzulegen . Auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 könne deshalb nicht abgestellt werden und die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben . Die Beschwerdeführerin sei in zwei alltäglichen Lebensver richtungen erheblich eingeschränkt . Zudem s ei ein Unterstützungsaufwand ihres Ehemannes von mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen . Die Vorausset zungen der
lebenspraktische n Begleitung seien damit erfüllt ( Urk. 1 S. 5 ff. ).
E. 5 .5
Die zust ändige Abklärungsperson kam im Bericht vom 3. Dezember 2020 zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Auf ste hen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung /Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen sei. Eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche Überwachung seien nicht erforderlich. Der Zeitaufwand für die lebens praktische Begleitung betrage 21 Minuten pro Woche ( Urk. 7/194/3-7).
E. 5.3 B.___ stellte im Gutachten vom 2 0. März 2018 folgende psychiatrische Diagnosen ( Urk. 7/120/20): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zunehmend dysfunktional- chronifizierendem Vermeidungsverhalten - ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) B.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammt e Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweist ätigkeiten in einem wohlwollend- ruhigen Arbeits umfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportive r Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ; d ies aber erst nach Durchführung von wieder eingliedernden Massnahmen ( Urk. 7/120/26).
E. 5.4 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___ in D.___
stellten im Bericht vom 6. März 2020 – nebst den bereit s von B.___ genannten Diagnosen – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10 F33.2) , und ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits fest . Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vo m 1 1. Dezember 2019 bis zum 28. Januar 2020 stationär behandelt worden sei.
Es seien weder die bisherige noch eine dem Leiden angepa sste Tätigkeit zumutbar
( Urk. 7/183/1 -5).
E. 6 .1
Fest steht, da ss die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer Angststörung,
ängstlich-unsichere n Persönlichke itsstörung, somatoforme n Schmerzstörung sowie depressiven Symptomatik
und in so matischer Hinsicht unter einem Schmerzsyndrom im Lendenbereich, ein em
Fibromyalgiesyndrom , eine r
Osteopenie am linken Schenkelhals und ein em beginnenden Carpaltunnel syndrom beidseits leidet (vgl. E. 5.2-4 ) . Unbestritten ist, dass sie in den alltäg lichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Ablie gen, Essen und Verrichtung der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Eben falls unbestritten ist, dass die Beschwer deführerin keiner dauernd en medizinisch-pflegerischen Hilfe und keiner persön lichen Überwachung bedarf. Umstritten ist dagegen , ob sie in den Lebensver rich tunge n Körperpflege und Fortbe wegung/ Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe
angewiesen ist und ob eine lebenspraktische Beglei tung im Umfang von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich ist. Ebenfalls umstritten ist, ob E.___ , welche
die Abklärung vor Ort vom 3 0. November 2020 durchführte, über die hierfür erforderlichen Qualifikati onen verfügte .
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte
in der angefochtenen Verfügung , dass
E.___
als Mitarbeiter in der Beschwerdegegnerin für die Abklärung vom 30. November 2020
qualifiziert und legitimiert gewesen sei ( Urk. 2 S. 2). Anhalts punkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor. Es kann davon ausgega ngen werden, dass E.___
die nötigen Kenntnisse für die Abklärung im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin erworben hat. Ein bestimmtes Diplom, über das sie verfügen müsste, wird nicht vorausgesetzt . Dass E.___ die Abklärung vom 3 0. November 2020 durchführte, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6.3.1 Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen äusserte sich E.___ (nachfol gend: die Abklä rungsperson) im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:
Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin nur in Anwesenheit ihres Ehemannes dusche . Funktion ell sei sie nicht einge schränkt. Sobald die Beschwerdeführerin in die Dusche gehe, bekomme sie einen Schwankschwindel . Sie benötige die Anwesenheit des Ehemannes aus psychi schen Gründen. Eine direkte Dritthilfe sei ausser für die Reinigung des Rückens nicht notwendig. Die Zähne putze sich die Beschwerdeführerin regelmässig. Die Haare wasche sie sich ebenf alls in Anwesenheit des Ehemannes in einem anderen Raum, der über ein grosses Lavabo verfüge. Auch hierbei benötige sie keine direkte Hilfe. Sobald ihr zu viel Wasser über den Kopf laufe, habe sie Probleme mit dem Schwankschwindel und das Gefühl, keine Luft zu bekommen. In der Klinik habe die Beschwerdeführerin ihre Bezugsperson über die Proble matik informiert. Sie habe alleine geduscht und sich die Haare gewaschen, wobei sie den Duschprozess sehr schnell durchgeführt habe. Mit dem Duschen soll te man seinem Körper
aber etwas Gutes tun, was beim schnellen Dusch en nicht der Fall sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Klinik über einen Notfallknopf verfügt, den sie jederzeit hätte drücken können. Dies sei jedoch nie notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel (Badebrett, Duschstuhl etc.) hingewiese n worden. Sie kenne diese, lehne eine Anschaffung
aus Kosten gründen allerdings ab. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass dieser Bereich nicht angerechnet werden könne . Die Beschwerdeführer in verrichte den Duschprozess ohne direkte Hilfe. In der Klinik habe sie während zwei M onaten bewiesen, dass sie die K örperpflege ohne Dritthilfe ausüben könne . Di e Anwe senheit des Ehemannes sei eine reine Vorsichts-Massnahme. Die Reinigung des Rückens sei mit einem Hilfsmittel (verlängerte Du schbürste) selbständig möglich ( Urk. 7/194/3-4 ). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerde gegnerin, dass eine allfällige indirekte Dritthilfe in diesem Bereich lediglich dann angerechnet werden könn t e, wenn sie ein übermässiges Ausmass annehme n würde . Die reine Anwesenheit des Ehemannes beim Duschen genüge dabei nicht ( Urk. 2 S. 2).
E. 6.3.2 Diese Darlegungen sind überzeugend . Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich der Schwankschwindel beim Duschen mit
einem Duschstuhl vermeiden. Überdies könnte von der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1) grund sätzlich erwartet werden, dass sie zwecks Vermeidung des Schwindels nur kurz zeitig duscht. D ie Beschwerdeführerin benötigt im Bereich Körperpflege demnach
keine
dauernde
Dritthilfe.
E. 6.4.1 Was den Bereich F ortbewegung/ Kont aktaufnahme betrifft, legte die Abklärungs person
dar, dass
die Beschwerdeführerin in diesem Bereich funktionell nicht eingeschränkt sei . Teilweise habe sie einen Schwankschwindel . Ein Hilfsmi ttel zur Stabilisierung, wie zum Beispiel einen Rollator , habe sie sich bis heute nicht angeschafft. Im Laden könne sie si ch am Eink aufswagen festhalten ( Urk. 7/194/4 ). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung regelmässig allein verlasse ( Urk. 2 S. 2).
E. 6.4.2 Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben im
Abklä rungsberic ht vom 3. D ezember 2020
kann davon ausgegangen werden , dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung – entgegen dem Vorbri ngen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 11 ) –
nicht nur für kleinere Einkäufe verlässt , sondern zuweilen auc h allein draussen spazieren geht ( Urk. 7/194/2) . Zudem reist sie
man chmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Terminen und fährt nach wie vor Auto ( ausser im Winter aus Angst vor Schnee und Nebel ; Urk. 7/194/
E. 6.5.1 Zur allenfalls erforderlichen lebenspraktischen Begleitung äusserte sich die Abk lärungsperson im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:
Hinsichtlich der
Hilfeleistungen, die d as sel bständige Wohnen ermöglichen , führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Tag dem Befin den entsprechend zu organisieren und zu strukturieren. Einen Wochenplan habe sie nicht. Sie verfüge über Wochenplanvorlage n , nutze diese jedoch nicht. Im Bereich Alltagsstrukturierung/Organisation und Freizeitbeschäftigung benötige die Beschwerdeführerin
keine D ritthilfe ( Urk. 7/194/7).
D ie Grundreinigung der Wohnung werde vom Ehemann sichergestellt. Die Beschwerdeführerin m ache tagsüber, was sie könne. Sie reinige zum Beispiel den Boden des Bades, habe danach für den Rest der Wohnung aber keine Energie mehr. Ihr Ehemann arbeite den ganzen Tag. Es sei ihr nicht recht, dass er am Abend nach einem Arbeitstag noch die Wohnung aufräumen und putzen müsse. Eine Haushalthilfe möchte die Beschwerdeführerin nicht engagieren, da sie keine fremde Person in der Wohnung haben möchte. Kl eine Reinigungsarbeiten wie zum Beispiel das Abstauben würden ihr bis zu 10 Minuten gelingen. Die Abklä rungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die Gru ndreini gung der Wohnung regelmässige Hilfe vom Ehemann im Umfang von 10 Minu ten benötige . Kleinere Reinigungsarbei ten könne si e selber erledigen ( Urk. 7/194/4-5 ). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu , dass sich die anzurechnenden Z eitaufwände auf einen 1-Personenhaushalt beschränken würden. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Woh nungsreinigung in Etappen vorzunehmen. Im Weiteren habe der Ehemann seiner Mitwirkungs- und Schade n minderungspflicht nachzukommen ( Urk. 2 S. 3).
Das Waschen funktioniere sodann besser. Die Beschwerdeführerin hänge die Wäsche an einem « Stewi » auf. Sie mache ca. zwei bis drei Waschgänge pro Woche. Grössere Wäsche, wie zum Beispiel Bettla ken, würden gemeinsam im Trocknungsraum aufgehängt. Die Beschwerdeführerin sei
somit in der Lage , die Wäsche zu waschen, aufzuhängen un d zusammenzulegen. Im Weiteren sei es ihr zumutbar, die grössere Wäsche im Tumbler zu trocknen. Hier könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet we rden ( Urk. 7/194/5 ).
Bezüglich der Ernährung sei zu bemerken, dass der Ehemann jeweils am Abend eine warme Mahlzeit koche. Zwischendurch helfe ihm die Beschwerdeführerin dabei. Sie sei in der Lage, sich zum Mittagessen die Resten des Vorabends in der Mikrowelle aufzuwärmen. Kürzlich habe sie eine Gemüsesuppe gekocht. Danach habe sie keine Energie mehr gehabt und ihr Ehemann habe den Rest (Käse und Brot auf den Tisch stellen) bereitstellen müssen. Kleinere Mahlzeiten und kalte Speisen könne sie sich zubereiten. Der Beschwerdeführerin sei es somit möglich, einfache Speisen selber zuzubereiten. Zudem sei es ihr zumutbar, auf Halbfertig- o der Fertigprodukte zurück zu greife n . Heute sei es auch mit solchen Produkten möglich, eine ausgewog ene Ernährung zu gewährleisten . Auch hier sei kein wöchentlicher Zeitaufwand anzurechnen ( Urk. 7/194/5).
Die Administrati on werde hauptsächlich vom Ehemann übernommen. Zahlungen würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam auf der Post vornehmen . Allein sei sie nicht immer in der Lage, da Blockaden und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten würden . Wenn es zu viele Leute am Postschalter hab e, müsse sie die Post verlassen, was mit dem vielen Geld in d er Tasche unangenehm sei. Dem E-B anking würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin nicht vertrauen . Sie würden zwar über einen PC verfügen . Die Beschwerdeführerin nutze diesen jedoch selten, da sie wenig Ahnung davon habe. Einen E-Mail-Account habe sie auf dem Smartphone installiert. Die Brief post nehme sie nach dem Spaziergang i n die Wohnung und sortiere diese . Die Post an ihren Ehemann lege si e ihm hin, eigene öffne sie. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine EC-Karte. Wenn sie Kraft und Mut hab e, könne sie selber Geld abheben. Ihr Ehemann bringe ihr einmal pro Monat etwas Bargeld nach Hause. In der Migros, im Coop etc. bezahle sie mit der EC -direkt. Termine ver einbare die Beschwerdeführerin in der Regel gleich vor Ort. Es komme aber vor, dass sie diese angstbedingt telefonisch absagen müsse . Sie achte darauf, dass sie jeweils mindestens 24 Stunden vorher absage . Die Termine trage sie in ihrer Papieragenda ein. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass es dem Ehemann zumutbar sei , die monatlich anfallenden Zahlungen auszuführen . Die Beschwer deführerin sei
in der Lage , ihre Termine und an sie adressierte Briefe selbständig zu verwalten. Zudem könne sie mit einem Smartpho ne umgehen und mit diesem über verschiedene Kanäle ( « WhatsA pp » , E-Mail) kommunizieren . Es könne daher kein
wöchentlicher Zei taufwand angerechnet werden ( Urk. 7/194/5-6).
E. 6.5.2 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar . Inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, ihren Alltag zu organisieren, wurde beschwerdeweise nicht substantiiert dargetan ( Urk. 1 S. 9) und ist auch nicht ersichtlich.
Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass
– wie die Beschwerdeführerin – auch der Ehemann nebst dem unter diesem Titel angerechnete n Zusatzaufwand von 10 Minuten pro Woche im Umfang von 70 Minuten pro Woche
Putz- und Reinigungsarbeiten
verrichtet . Dies vor dem Hintergrund, dass die Mithilfe der Familienangehörigen bei der Haushaltführung zu berücksichtigen ist. Mass gebend ist dabei , wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarte n wären (BGE 133 V 504 ). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherwe ise zu erwar tende Unterstützung (KSIH Rz . 8050.3 ). Für Reinigungs- und P utzarbeiten resultiert folglich ein mutmasslicher Aufwand von
ca. 2 Stunden und 30 Minuten pro Woche , was angemessen erscheint . D er von der B eschwerdeführerin ange führt e
durchschnittliche Aufwand für das Putzen , Aufräume n , Betten usw. eines 1- oder 2-Personenhaushalts gemäss der Schweizerischen Arbeitskrafterhebung (SAKE) in der Höhe von wöchentlich 3,4 respektive 6,8 Stunden ( Urk. 1 S. 8 ff.) ist hier nicht massgebend. Dies deshalb, weil d ie erforderlichen Hilfeleistungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren sind . Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann sie beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktis che Begleitung anerkannt werden ( KSIH
Rz . 8050 ). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung grundsätzlich keine Motivation haben soll, sich Mahl zeiten zuzubereiten und diese einzunehmen – wie sie beschwerdeweise vorbrachte ( Urk. 1 S. 10 ) - , hatte sie an lässlich des Hausbesuchs vom 3 0. Novem ber 2020 schliesslich
noch nicht mitgeteilt .
Hier kann ebenfalls kein Zeit aufwand angerechnet werden.
E. 6.6.1 Im Zusammenhang mit der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erklärte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei , mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zu Terminen zu fahren. Sie betrachte dies jeweils als Expositionstraining, welches sie allein bestreite. 2019 sei ca. drei bis vier Mal jemand von der Psychiatriespitex vorbeigekommen. Dies habe ihr nicht geholfen, w eil jedes Mal jemand anderer gekommen sei und sie sich nicht wohl gefühlt habe ( Urk. 7/194/6).
Die Einkäuf e würden am Wochenende vom Ehemann besorgt. Jedes zweite Mal sei die Beschwerdeführerin in der Lage mitzu gehen. Dies betrachte sie ebenfalls als Expositionstraining. Den Grundeinkau f könne sie jedoch nicht allein bewäl tigen. Entsorgungen könne sie g leich um die Ecke erledigen. Zwei bis drei Mal pro Woche tätige sie allein kleine re Einkäufe . Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Grundbedarf vollumfänglich abde cken könne . Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden ( Urk. 7/194/ 6). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu , dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit einem Smartphone umzugehen. Somit sei es ihr auch möglich, grössere Einkäufe – wie Kleider oder Hygieneartikel – online zu tätigen und sich liefern zu lassen ( Urk. 2 S. 3).
Alsdann sei es der Beschwerdeführerin nicht immer möglich, vereinbarte Termine einzuhalten und allein wahrzu nehmen. Es komme immer wieder vor, dass sie diese 24 Stunden vorher absagen müsse. Sie vere inbare Termine oft so, dass ihr Ehemann sie begleiten könne. Durchschnittlich würden folgende Begleitungen zu regelmässigen Terminen statt finden ( Urk. 7/194/6) : Hausarzt Dr. F.___ , in H.___
ca. 3 x = 66 Min . /Jahr Darmspezialist Dr. G.___ , in
I.___
ca. 4 x = 88 Min . /Jahr
Psychiater Dr. J.___ , in K.___
ca. 4 x = 56 Min . /Jahr Psychologin L.___ , in K.___
ca. 26 x = 364 Min . /Jahr = wöchentliche Wegzeit
E. 6.6.2 Diese Einschätzung ist ebenfalls einleuchtend . E ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11 f.)
erscheint es grundsätzlich
zumutbar,
dass sie Schuh-/ Kleider käufe
und dergleichen auch ohne die Unterstützung des Ehe mannes tätigt. Dies vorzugsweise zu Zeiten, in denen es in den betreffenden Geschäften wenig Kundschaft hat und sie sich deshalb nicht unwohl fühlt (vgl. E . 6.5.1 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, kommt alternativ eine Bestellung im Internet mit Heiml ieferung in Frage. Da die Beschwerde führerin ein S martphone nutzt (und etwa per «W hatsA pp » kommunizieren kann) , kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Lage ist, online einzu kaufen. Die angerechneten Wegzeiten für die anlässlich der Abklärung vom 3 0. November 2020
angegebenen
37 Termine pro Jahr bei Ärzten und ihrer Psychologin , zu denen sie begleitet wird, sind sodan n ebenfalls plausibel. Denn die Beschwerdeführerin ist in Z.___ wohnhaft und sämtliche Therapietermine finden in K.___ , H.___ oder I.___ , das heisst unweit ihres Wohnort s, s tatt . Die angerechnete Wegzeit von 11 M inuten erg ibt sich dabei aus der jähr lichen Wegzeit (66 Min. + 88 Min. + 56 Min. + 364 Min.) geteilt durch 52 Wochen. Für weitere, nicht regelmässige Zahnarzt- oder Gynäkologietermine kann kein Zeitaufwand angerechnet werden. Dasselbe gilt für allfällige
K ontakte mit Behörden, zur Hausverwal tung und für den Abschl uss von Telefon- und
Stromabonnements ( Urk. 1 S. 10 ff. ) , welche der Ehemann tätigen kann.
E. 6.7.1 Die Notwendigkeit der regelmässige n Anwesenheit einer Drittperson zur Verhin derung einer dauernden Isolation verneinte die Abklärungsperson . Die Beschwer deführerin sei nicht isoliert. Sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und ve rlasse regelmässig die Wohnung ( Urk. 7/194/7).
E. 6.7.2 Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte gegen über B.___
am 7. März 2018 angegeben , dass sie zuweilen auch von ihrer Tochter oder von ihr em Schwiegersohn zu den Arztterminen begleitet werde. Bezüglich sozialer Aktivitäten erklärte sie , dass sie oft nein sage, wenn man sie aus dem Bekanntenkreis anfrage . Sie habe deswegen auch schon Ferien unterbrechen oder absagen müssen, weil es wegen der Ängste nicht gegangen sei ( Urk. 7/120/16-17). Aus diesen Aussagen erhellt , dass d ie Beschwer deführerin nach wie vor inner- und offenbar teilweis e auch ausserfamiliäre Kontakte pflegt.
Auf den Abk lärungsbericht vo m 3. Dezember 2020 kann demzufolge abgestellt werden.
E. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich
m ehr als zwei Stunden pro Woche ist sodann nicht erforderlich. Ein Anspruch auf eine Hilflos enent schädigung ist demzufolge zu verneinen. 7.
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 ). Die Beschwerdeführerin ist
unter diesen Umständen im Bereich der Fortbe we gung/Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen.
E. 11 Min. Kontakt e mit Amtsstellen fänden nicht statt. Ca. vier Mal pro Jahr gehe die Beschwerdeführerin in Begleitung zum Coiffeur, welcher in Z.___ sei, ca. 500 m entfernt . Die letzten beiden Mal e sei sie allein ins Geschäft gegangen und danach abgeholt worden. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die Coiffeur termine selbständig wahrzunehmen, notfalls auch mit dem Auto. Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden. Anzumerken sei noch, dass d ie Beschwerdeführerin
in der Lage sei , Auto zu fahren. Alle 14 Tage nutze sie dieses in der näheren Umgebung und um in die Therapien zu gehen. Die an rechenbaren Zeitaufwände für die ausserhäuslichen Verrichtungen würden daher bei c
a. 11 Minuten pro Woche liegen ( Urk. 7/194/6 -7 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00187
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete vom 1 9. Juli 2005 bis zum 2. Juli 2013 in einem 60%-Pensum
als Verkäuferin bei der Y.___ AG ( Urk. 7/25).
Z udem war sie seit September 2006 in einem 20%-Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschulgemeinde Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/9/6 und Urk. 7/175). Am 16. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Am 2 1. März 2014 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle bei A.___- Begutachtung ein polydisziplinär es Gut achten in Auftrag, das am 2 3. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/60). Am 6. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 5. Januar 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche (Arbeitsvermittlung) gewährt werde ( Urk. 7/68). Am 6. Oktober 2015 erklärte die IV-Stelle , dass die Arbeitsv ermittlung abgeschlossen werde, weil die Versicherte auch Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erhalte ( Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 stellte sie
die Abweisung des Rentenbeg ehrens in Aus sicht ( Urk. 7/82), wogegen die Versi cherte am 1 9. Februar 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/83; vgl. auch ergänzende Einwandbegründungen vom 8. April un d 2 2. Juli 2016, Urk. 7/86 und Urk. 7/88). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme de s A.___ vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 7/91) ein und gab bei dipl. Arzt B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2 0. März 2018 erstattete ( Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht -, sich zwecks V erbesserung des psychischen Gesundheitszustands einer stationären Behandlung (vier bis sechs Wochen) und danach einer tagesklinischen Behand lung (sechs bis acht Wochen) zu unterziehen ( Urk. 7/123). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 6. August 2018 ( Urk. 7/134) , der den Vorbescheid vom 4. Feb ruar 2016 ersetzte, s prach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 7/152 , Urk. 7/162 und Urk. 7/167 )
ab dem 1. Mai 2016
eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016
eine ganze Rente zu. Im August 2019 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 7/173). Am 1 6. März 2020 teilte sie mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invali denrente bestehe ( Urk. 7/186). 1.2
Am 3 0. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/190). Am 30. November 2020 führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit einen Hausbesuch durch ( Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/194 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dez ember 2020, Urk. 7/195, und Einwand vom 8. Dezember 2020 bzw. 2 0. Januar 2021, Urk. 7/196 und Urk. 7/198) vernei nte sie mit Verfügung vom 1 7. Februar 2021 ( Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 7. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Die Beschwerdeführer in machte in der Beschwerde geltend, dass die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich die bereits im Abklärungs bericht vom 3. Dezember 2020 gemachten Feststellungen wiederholt habe. Eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Einwänden habe nicht stattgefunden. Es liege damit eine Gehörsverletzung vor und die angefochtene Verfügung sei bereits d eshalb aufzuheben ( Urk. 1 S. 4 f. ). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen. 2.2
Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind Verfügungen der Versicherungsträger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die IV-Stelle hat sich mit den relevanten Einwän den zum Vorbescheid auseinander zu - setzen
( Art. 74 Abs. 2 IVV ). 2.3
Dies war
vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ve rfügung ausführlich auf die einzelnen Kritikpunkte im Einwand
vom 20. Januar 2021 (Randziffern 4 bi s 18) ein ( Urk. 2 ). Dies selbstve rständlich auch unter Verweis auf die Abklärung vor Ort vom 3 0. November 202 0. Eine Verlet zung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen. 3. 3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspra kti sche Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebensprak ti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 3.3.2
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als mittel schwer, wenn die versicherte Person tr otz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist ( lit . b). 3.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8131 ff.). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begrün det und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grund sätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche D ritthilfe angewiesen sei. Die Selbständigkeit beim Duschen könne mit einem Hilfsmittel
gewährleistet werden . Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und die regelmässige Begleitung bei den ausserhäuslichen Verric htungen seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden . Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, welche die Abklärung vor Ort durchgefüh rt habe, verfüge über die hierfür not wendige n Qualifikation en ( Urk. 2 S. 2 ). 4.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es
die Beschwerde gegnerin unterlassen habe, die besondere Qualifikation ihrer Abklärungsperson darzulegen . Auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 könne deshalb nicht abgestellt werden und die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben . Die Beschwerdeführerin sei in zwei alltäglichen Lebensver richtungen erheblich eingeschränkt . Zudem s ei ein Unterstützungsaufwand ihres Ehemannes von mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen . Die Vorausset zungen der
lebenspraktische n Begleitung seien damit erfüllt ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 5 . 5 .1
Der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 2) , mit we lcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Hilf losenentschädigung
verneinte, liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 5. 2
Die Ärzte des A.___ nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2 3. Januar 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/60/18): (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ängstlich vermeidend (2) Panikstörung (ICD-10 F41.0) (3) lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradik u lärer Reizung links (ICD-10 M54.4) - degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012) - Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führ t en sie an (Urk. 7/60/18): (1) Fibromyalgiesyndrom - Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a) (2) Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012) - RF: familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauertherapie mit PPI
Die Ärzte des A.___ gaben an , dass im angestammten Beruf als Verkäu fe rin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen ( Urk. 7/60/20). 5.3
B.___ stellte im Gutachten vom 2 0. März 2018 folgende psychiatrische Diagnosen ( Urk. 7/120/20): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zunehmend dysfunktional- chronifizierendem Vermeidungsverhalten - ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) B.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammt e Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweist ätigkeiten in einem wohlwollend- ruhigen Arbeits umfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportive r Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ; d ies aber erst nach Durchführung von wieder eingliedernden Massnahmen ( Urk. 7/120/26). 5.4 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___ in D.___
stellten im Bericht vom 6. März 2020 – nebst den bereit s von B.___ genannten Diagnosen – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10 F33.2) , und ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits fest . Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vo m 1 1. Dezember 2019 bis zum 28. Januar 2020 stationär behandelt worden sei.
Es seien weder die bisherige noch eine dem Leiden angepa sste Tätigkeit zumutbar
( Urk. 7/183/1 -5). 5 .5
Die zust ändige Abklärungsperson kam im Bericht vom 3. Dezember 2020 zum Schluss , dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Auf ste hen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung /Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen sei. Eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche Überwachung seien nicht erforderlich. Der Zeitaufwand für die lebens praktische Begleitung betrage 21 Minuten pro Woche ( Urk. 7/194/3-7). 6 . 6 .1
Fest steht, da ss die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer Angststörung,
ängstlich-unsichere n Persönlichke itsstörung, somatoforme n Schmerzstörung sowie depressiven Symptomatik
und in so matischer Hinsicht unter einem Schmerzsyndrom im Lendenbereich, ein em
Fibromyalgiesyndrom , eine r
Osteopenie am linken Schenkelhals und ein em beginnenden Carpaltunnel syndrom beidseits leidet (vgl. E. 5.2-4 ) . Unbestritten ist, dass sie in den alltäg lichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Ablie gen, Essen und Verrichtung der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Eben falls unbestritten ist, dass die Beschwer deführerin keiner dauernd en medizinisch-pflegerischen Hilfe und keiner persön lichen Überwachung bedarf. Umstritten ist dagegen , ob sie in den Lebensver rich tunge n Körperpflege und Fortbe wegung/ Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe
angewiesen ist und ob eine lebenspraktische Beglei tung im Umfang von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich ist. Ebenfalls umstritten ist, ob E.___ , welche
die Abklärung vor Ort vom 3 0. November 2020 durchführte, über die hierfür erforderlichen Qualifikati onen verfügte . 6.2
Die Beschwerdegegnerin erklärte
in der angefochtenen Verfügung , dass
E.___
als Mitarbeiter in der Beschwerdegegnerin für die Abklärung vom 30. November 2020
qualifiziert und legitimiert gewesen sei ( Urk. 2 S. 2). Anhalts punkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor. Es kann davon ausgega ngen werden, dass E.___
die nötigen Kenntnisse für die Abklärung im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin erworben hat. Ein bestimmtes Diplom, über das sie verfügen müsste, wird nicht vorausgesetzt . Dass E.___ die Abklärung vom 3 0. November 2020 durchführte, ist somit nicht zu beanstanden. 6.3 6.3.1
Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen äusserte sich E.___ (nachfol gend: die Abklä rungsperson) im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:
Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin nur in Anwesenheit ihres Ehemannes dusche . Funktion ell sei sie nicht einge schränkt. Sobald die Beschwerdeführerin in die Dusche gehe, bekomme sie einen Schwankschwindel . Sie benötige die Anwesenheit des Ehemannes aus psychi schen Gründen. Eine direkte Dritthilfe sei ausser für die Reinigung des Rückens nicht notwendig. Die Zähne putze sich die Beschwerdeführerin regelmässig. Die Haare wasche sie sich ebenf alls in Anwesenheit des Ehemannes in einem anderen Raum, der über ein grosses Lavabo verfüge. Auch hierbei benötige sie keine direkte Hilfe. Sobald ihr zu viel Wasser über den Kopf laufe, habe sie Probleme mit dem Schwankschwindel und das Gefühl, keine Luft zu bekommen. In der Klinik habe die Beschwerdeführerin ihre Bezugsperson über die Proble matik informiert. Sie habe alleine geduscht und sich die Haare gewaschen, wobei sie den Duschprozess sehr schnell durchgeführt habe. Mit dem Duschen soll te man seinem Körper
aber etwas Gutes tun, was beim schnellen Dusch en nicht der Fall sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Klinik über einen Notfallknopf verfügt, den sie jederzeit hätte drücken können. Dies sei jedoch nie notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel (Badebrett, Duschstuhl etc.) hingewiese n worden. Sie kenne diese, lehne eine Anschaffung
aus Kosten gründen allerdings ab. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass dieser Bereich nicht angerechnet werden könne . Die Beschwerdeführer in verrichte den Duschprozess ohne direkte Hilfe. In der Klinik habe sie während zwei M onaten bewiesen, dass sie die K örperpflege ohne Dritthilfe ausüben könne . Di e Anwe senheit des Ehemannes sei eine reine Vorsichts-Massnahme. Die Reinigung des Rückens sei mit einem Hilfsmittel (verlängerte Du schbürste) selbständig möglich ( Urk. 7/194/3-4 ). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerde gegnerin, dass eine allfällige indirekte Dritthilfe in diesem Bereich lediglich dann angerechnet werden könn t e, wenn sie ein übermässiges Ausmass annehme n würde . Die reine Anwesenheit des Ehemannes beim Duschen genüge dabei nicht ( Urk. 2 S. 2). 6.3.2
Diese Darlegungen sind überzeugend . Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich der Schwankschwindel beim Duschen mit
einem Duschstuhl vermeiden. Überdies könnte von der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1) grund sätzlich erwartet werden, dass sie zwecks Vermeidung des Schwindels nur kurz zeitig duscht. D ie Beschwerdeführerin benötigt im Bereich Körperpflege demnach
keine
dauernde
Dritthilfe. 6.4 6.4.1
Was den Bereich F ortbewegung/ Kont aktaufnahme betrifft, legte die Abklärungs person
dar, dass
die Beschwerdeführerin in diesem Bereich funktionell nicht eingeschränkt sei . Teilweise habe sie einen Schwankschwindel . Ein Hilfsmi ttel zur Stabilisierung, wie zum Beispiel einen Rollator , habe sie sich bis heute nicht angeschafft. Im Laden könne sie si ch am Eink aufswagen festhalten ( Urk. 7/194/4 ). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung regelmässig allein verlasse ( Urk. 2 S. 2). 6.4.2
Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben im
Abklä rungsberic ht vom 3. D ezember 2020
kann davon ausgegangen werden , dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung – entgegen dem Vorbri ngen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 11 ) –
nicht nur für kleinere Einkäufe verlässt , sondern zuweilen auc h allein draussen spazieren geht ( Urk. 7/194/2) . Zudem reist sie
man chmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Terminen und fährt nach wie vor Auto ( ausser im Winter aus Angst vor Schnee und Nebel ; Urk. 7/194/ 6- 7 ). Die Beschwerdeführerin ist
unter diesen Umständen im Bereich der Fortbe we gung/Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen. 6.5 6.5.1
Zur allenfalls erforderlichen lebenspraktischen Begleitung äusserte sich die Abk lärungsperson im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:
Hinsichtlich der
Hilfeleistungen, die d as sel bständige Wohnen ermöglichen , führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Tag dem Befin den entsprechend zu organisieren und zu strukturieren. Einen Wochenplan habe sie nicht. Sie verfüge über Wochenplanvorlage n , nutze diese jedoch nicht. Im Bereich Alltagsstrukturierung/Organisation und Freizeitbeschäftigung benötige die Beschwerdeführerin
keine D ritthilfe ( Urk. 7/194/7).
D ie Grundreinigung der Wohnung werde vom Ehemann sichergestellt. Die Beschwerdeführerin m ache tagsüber, was sie könne. Sie reinige zum Beispiel den Boden des Bades, habe danach für den Rest der Wohnung aber keine Energie mehr. Ihr Ehemann arbeite den ganzen Tag. Es sei ihr nicht recht, dass er am Abend nach einem Arbeitstag noch die Wohnung aufräumen und putzen müsse. Eine Haushalthilfe möchte die Beschwerdeführerin nicht engagieren, da sie keine fremde Person in der Wohnung haben möchte. Kl eine Reinigungsarbeiten wie zum Beispiel das Abstauben würden ihr bis zu 10 Minuten gelingen. Die Abklä rungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die Gru ndreini gung der Wohnung regelmässige Hilfe vom Ehemann im Umfang von 10 Minu ten benötige . Kleinere Reinigungsarbei ten könne si e selber erledigen ( Urk. 7/194/4-5 ). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu , dass sich die anzurechnenden Z eitaufwände auf einen 1-Personenhaushalt beschränken würden. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Woh nungsreinigung in Etappen vorzunehmen. Im Weiteren habe der Ehemann seiner Mitwirkungs- und Schade n minderungspflicht nachzukommen ( Urk. 2 S. 3).
Das Waschen funktioniere sodann besser. Die Beschwerdeführerin hänge die Wäsche an einem « Stewi » auf. Sie mache ca. zwei bis drei Waschgänge pro Woche. Grössere Wäsche, wie zum Beispiel Bettla ken, würden gemeinsam im Trocknungsraum aufgehängt. Die Beschwerdeführerin sei
somit in der Lage , die Wäsche zu waschen, aufzuhängen un d zusammenzulegen. Im Weiteren sei es ihr zumutbar, die grössere Wäsche im Tumbler zu trocknen. Hier könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet we rden ( Urk. 7/194/5 ).
Bezüglich der Ernährung sei zu bemerken, dass der Ehemann jeweils am Abend eine warme Mahlzeit koche. Zwischendurch helfe ihm die Beschwerdeführerin dabei. Sie sei in der Lage, sich zum Mittagessen die Resten des Vorabends in der Mikrowelle aufzuwärmen. Kürzlich habe sie eine Gemüsesuppe gekocht. Danach habe sie keine Energie mehr gehabt und ihr Ehemann habe den Rest (Käse und Brot auf den Tisch stellen) bereitstellen müssen. Kleinere Mahlzeiten und kalte Speisen könne sie sich zubereiten. Der Beschwerdeführerin sei es somit möglich, einfache Speisen selber zuzubereiten. Zudem sei es ihr zumutbar, auf Halbfertig- o der Fertigprodukte zurück zu greife n . Heute sei es auch mit solchen Produkten möglich, eine ausgewog ene Ernährung zu gewährleisten . Auch hier sei kein wöchentlicher Zeitaufwand anzurechnen ( Urk. 7/194/5).
Die Administrati on werde hauptsächlich vom Ehemann übernommen. Zahlungen würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam auf der Post vornehmen . Allein sei sie nicht immer in der Lage, da Blockaden und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten würden . Wenn es zu viele Leute am Postschalter hab e, müsse sie die Post verlassen, was mit dem vielen Geld in d er Tasche unangenehm sei. Dem E-B anking würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin nicht vertrauen . Sie würden zwar über einen PC verfügen . Die Beschwerdeführerin nutze diesen jedoch selten, da sie wenig Ahnung davon habe. Einen E-Mail-Account habe sie auf dem Smartphone installiert. Die Brief post nehme sie nach dem Spaziergang i n die Wohnung und sortiere diese . Die Post an ihren Ehemann lege si e ihm hin, eigene öffne sie. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine EC-Karte. Wenn sie Kraft und Mut hab e, könne sie selber Geld abheben. Ihr Ehemann bringe ihr einmal pro Monat etwas Bargeld nach Hause. In der Migros, im Coop etc. bezahle sie mit der EC -direkt. Termine ver einbare die Beschwerdeführerin in der Regel gleich vor Ort. Es komme aber vor, dass sie diese angstbedingt telefonisch absagen müsse . Sie achte darauf, dass sie jeweils mindestens 24 Stunden vorher absage . Die Termine trage sie in ihrer Papieragenda ein. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass es dem Ehemann zumutbar sei , die monatlich anfallenden Zahlungen auszuführen . Die Beschwer deführerin sei
in der Lage , ihre Termine und an sie adressierte Briefe selbständig zu verwalten. Zudem könne sie mit einem Smartpho ne umgehen und mit diesem über verschiedene Kanäle ( « WhatsA pp » , E-Mail) kommunizieren . Es könne daher kein
wöchentlicher Zei taufwand angerechnet werden ( Urk. 7/194/5-6). 6.5.2
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar . Inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, ihren Alltag zu organisieren, wurde beschwerdeweise nicht substantiiert dargetan ( Urk. 1 S. 9) und ist auch nicht ersichtlich.
Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass
– wie die Beschwerdeführerin – auch der Ehemann nebst dem unter diesem Titel angerechnete n Zusatzaufwand von 10 Minuten pro Woche im Umfang von 70 Minuten pro Woche
Putz- und Reinigungsarbeiten
verrichtet . Dies vor dem Hintergrund, dass die Mithilfe der Familienangehörigen bei der Haushaltführung zu berücksichtigen ist. Mass gebend ist dabei , wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarte n wären (BGE 133 V 504 ). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherwe ise zu erwar tende Unterstützung (KSIH Rz . 8050.3 ). Für Reinigungs- und P utzarbeiten resultiert folglich ein mutmasslicher Aufwand von
ca. 2 Stunden und 30 Minuten pro Woche , was angemessen erscheint . D er von der B eschwerdeführerin ange führt e
durchschnittliche Aufwand für das Putzen , Aufräume n , Betten usw. eines 1- oder 2-Personenhaushalts gemäss der Schweizerischen Arbeitskrafterhebung (SAKE) in der Höhe von wöchentlich 3,4 respektive 6,8 Stunden ( Urk. 1 S. 8 ff.) ist hier nicht massgebend. Dies deshalb, weil d ie erforderlichen Hilfeleistungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren sind . Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann sie beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktis che Begleitung anerkannt werden ( KSIH
Rz . 8050 ). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung grundsätzlich keine Motivation haben soll, sich Mahl zeiten zuzubereiten und diese einzunehmen – wie sie beschwerdeweise vorbrachte ( Urk. 1 S. 10 ) - , hatte sie an lässlich des Hausbesuchs vom 3 0. Novem ber 2020 schliesslich
noch nicht mitgeteilt .
Hier kann ebenfalls kein Zeit aufwand angerechnet werden. 6.6 6.6.1
Im Zusammenhang mit der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erklärte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei , mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zu Terminen zu fahren. Sie betrachte dies jeweils als Expositionstraining, welches sie allein bestreite. 2019 sei ca. drei bis vier Mal jemand von der Psychiatriespitex vorbeigekommen. Dies habe ihr nicht geholfen, w eil jedes Mal jemand anderer gekommen sei und sie sich nicht wohl gefühlt habe ( Urk. 7/194/6).
Die Einkäuf e würden am Wochenende vom Ehemann besorgt. Jedes zweite Mal sei die Beschwerdeführerin in der Lage mitzu gehen. Dies betrachte sie ebenfalls als Expositionstraining. Den Grundeinkau f könne sie jedoch nicht allein bewäl tigen. Entsorgungen könne sie g leich um die Ecke erledigen. Zwei bis drei Mal pro Woche tätige sie allein kleine re Einkäufe . Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Grundbedarf vollumfänglich abde cken könne . Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden ( Urk. 7/194/ 6). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu , dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit einem Smartphone umzugehen. Somit sei es ihr auch möglich, grössere Einkäufe – wie Kleider oder Hygieneartikel – online zu tätigen und sich liefern zu lassen ( Urk. 2 S. 3).
Alsdann sei es der Beschwerdeführerin nicht immer möglich, vereinbarte Termine einzuhalten und allein wahrzu nehmen. Es komme immer wieder vor, dass sie diese 24 Stunden vorher absagen müsse. Sie vere inbare Termine oft so, dass ihr Ehemann sie begleiten könne. Durchschnittlich würden folgende Begleitungen zu regelmässigen Terminen statt finden ( Urk. 7/194/6) : Hausarzt Dr. F.___ , in H.___
ca. 3 x = 66 Min . /Jahr Darmspezialist Dr. G.___ , in
I.___
ca. 4 x = 88 Min . /Jahr
Psychiater Dr. J.___ , in K.___
ca. 4 x = 56 Min . /Jahr Psychologin L.___ , in K.___
ca. 26 x = 364 Min . /Jahr = wöchentliche Wegzeit
11 Min. Kontakt e mit Amtsstellen fänden nicht statt. Ca. vier Mal pro Jahr gehe die Beschwerdeführerin in Begleitung zum Coiffeur, welcher in Z.___ sei, ca. 500 m entfernt . Die letzten beiden Mal e sei sie allein ins Geschäft gegangen und danach abgeholt worden. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die Coiffeur termine selbständig wahrzunehmen, notfalls auch mit dem Auto. Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden. Anzumerken sei noch, dass d ie Beschwerdeführerin
in der Lage sei , Auto zu fahren. Alle 14 Tage nutze sie dieses in der näheren Umgebung und um in die Therapien zu gehen. Die an rechenbaren Zeitaufwände für die ausserhäuslichen Verrichtungen würden daher bei c
a. 11 Minuten pro Woche liegen ( Urk. 7/194/6 -7 ). 6.6.2 Diese Einschätzung ist ebenfalls einleuchtend . E ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11 f.)
erscheint es grundsätzlich
zumutbar,
dass sie Schuh-/ Kleider käufe
und dergleichen auch ohne die Unterstützung des Ehe mannes tätigt. Dies vorzugsweise zu Zeiten, in denen es in den betreffenden Geschäften wenig Kundschaft hat und sie sich deshalb nicht unwohl fühlt (vgl. E . 6.5.1 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, kommt alternativ eine Bestellung im Internet mit Heiml ieferung in Frage. Da die Beschwerde führerin ein S martphone nutzt (und etwa per «W hatsA pp » kommunizieren kann) , kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Lage ist, online einzu kaufen. Die angerechneten Wegzeiten für die anlässlich der Abklärung vom 3 0. November 2020
angegebenen
37 Termine pro Jahr bei Ärzten und ihrer Psychologin , zu denen sie begleitet wird, sind sodan n ebenfalls plausibel. Denn die Beschwerdeführerin ist in Z.___ wohnhaft und sämtliche Therapietermine finden in K.___ , H.___ oder I.___ , das heisst unweit ihres Wohnort s, s tatt . Die angerechnete Wegzeit von 11 M inuten erg ibt sich dabei aus der jähr lichen Wegzeit (66 Min. + 88 Min. + 56 Min. + 364 Min.) geteilt durch 52 Wochen. Für weitere, nicht regelmässige Zahnarzt- oder Gynäkologietermine kann kein Zeitaufwand angerechnet werden. Dasselbe gilt für allfällige
K ontakte mit Behörden, zur Hausverwal tung und für den Abschl uss von Telefon- und
Stromabonnements ( Urk. 1 S. 10 ff. ) , welche der Ehemann tätigen kann. 6.7 6.7.1 Die Notwendigkeit der regelmässige n Anwesenheit einer Drittperson zur Verhin derung einer dauernden Isolation verneinte die Abklärungsperson . Die Beschwer deführerin sei nicht isoliert. Sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und ve rlasse regelmässig die Wohnung ( Urk. 7/194/7). 6.7.2 Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte gegen über B.___
am 7. März 2018 angegeben , dass sie zuweilen auch von ihrer Tochter oder von ihr em Schwiegersohn zu den Arztterminen begleitet werde. Bezüglich sozialer Aktivitäten erklärte sie , dass sie oft nein sage, wenn man sie aus dem Bekanntenkreis anfrage . Sie habe deswegen auch schon Ferien unterbrechen oder absagen müssen, weil es wegen der Ängste nicht gegangen sei ( Urk. 7/120/16-17). Aus diesen Aussagen erhellt , dass d ie Beschwer deführerin nach wie vor inner- und offenbar teilweis e auch ausserfamiliäre Kontakte pflegt.
Auf den Abk lärungsbericht vo m 3. Dezember 2020 kann demzufolge abgestellt werden. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich
m ehr als zwei Stunden pro Woche ist sodann nicht erforderlich. Ein Anspruch auf eine Hilflos enent schädigung ist demzufolge zu verneinen. 7.
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl