opencaselaw.ch

IV.2021.00184

keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache

Zürich SozVersG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1978 geborene X.___ war bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfs-Elektromonteur angestellt , dies zuletzt von August 2014 bis August 2017 bei der Y.___ . Am 25. Oktober 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine maku läre Hornhautdystrophie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5- 6 , Urk. 7/12 und Urk. 7/22 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) ab 1. März 2018 eine ganze Rente zu.

Im Rahmen eines im Mai 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens hob die IV-Stelle die Rente n ach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94 , Urk. 7/96, Urk. 7/106 und Urk. 7/111 ) mit Verfügung vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise auf Ende d es der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer all fälligen gegen diese Verfügung erho benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk . 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver pflichten, die bisherigen Leis tungen weiterhin zu erbringen (S. 2). In prozes sualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer kennen (S. 4). Am 9. Juni 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (Urk. 9) wies das Sozialver siche rungs gericht d as Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde ab . Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 (Urk. 11) stellte der Be schwer de füh rer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Urk. 14) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Mit Eingabe vom 27. August 2021 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellung nahme dazu verzichte (Urk. 21).

Mit Verfü gung vom 28. September 2021 (Urk. 24/4) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge seiner hochgradigen Sehschwäche eine Hilflosenent schä digung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2021 zu .

Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Urk. 23) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 24/1-4) auf, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine

veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 4

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohn e oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom

1. März 2021 (Urk. 2) damit, dass

der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Wesentlichen unverändert sei. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2019 sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass ihm eine angepasste Tätigkeit an einem Sehbehindertenarbeitsplatz in der freien Wirtschaft vollumfänglich zumutbar sei. Daraus könne er ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen. Es habe somit nie ein Rentenanspruch bestanden. Die Berichtigung der Verfügung sei von erheblicher Bedeutung , weshalb die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben werde (S. 1-2). Es bestehe kein Umschulungs anspruch. Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche er nicht bieten könne. Es bestünden eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und keine Einschränkung bei der Stellensuche aufgrund der Behinderung . Es gelte deshalb die Selbsteingliederungspflicht. Gemäss B ericht der Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sollte ihm eine angepasste Tätigkeit im normalen Ausmass möglich sein (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Behandlung sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Die bisher durchge führten Operationen hätten zu keiner wesentlichen Besserung des Sehvermögens geführt, weshalb es schlicht undenkbar sei, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung finden könne. Sein Sehvermögen betrage links noch 20 % und rechts 15 %. Er werde sehr oft - wenn nicht immer - von einem Nebelgefühl und von Schwindelanfällen

begleitet . Bei sehr hellen oder trüben Lichtverhält nis sen werde das Sehvermögen zusätzlich reduziert (S. 2-3) . Die Einschätzung de r

Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sei - aus näher dargelegten Gründen - zu relativieren. Die verfügungsweise angenommene Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der bisherige Verlauf lege zwingend nahe, dass die seinerzeitige und nun revisionsweise aufgehobene Verfügung durch aus zu Recht ergangen sei, mithin in der Vergangenheit und nachwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Die engmaschige Chronik von bis her erfolgten Operationen lasse die Annahme einer Vermittelbarkeit zu keinem Zeitpunkt zu. Dies gelte auch aktuell, da weitere Abklärungen und Eingriffe anständen .

Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht erfüllt (S . 3 - 5 ). Die angefochtene Verfügung erweise sich als äusserst widersprüchlich und nicht nach vollziehbar, werde doch ausgeführt, Hilfsarbeitertätigkeiten würden hohe Ansprüche an die Sehleistung erfordern, welche er jedoch nicht bieten könne. Trotzdem solle aufgrund der Behinderung keine Einschränkung bei der Stellen suche bestehen. Gerade weil eine massive Sehbehinderung bestehe, sei davon auszugehen, dass er bestenfalls noch im geschützten Bereich eine Erwerbstätig keit ausüben könne. Die Zuordnung eines jeden Invaliditätsgrad ausschliessenden Invalideneinkommens erscheine als absolut willkürlich . Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) von einer funktionellen Einschränkung aufgrund der Sehbehinderung ausgegangen sei, keine genauen Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe geben können und Ein schränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo, die Arbeitssicherheit und die Arbeitsqualität ausdrücklich erwähnt habe. Seitens der beruflichen Eingliede rungsstelle sei zudem festgehalten worden, dass die Sicht des Arztes nicht der Realität im ersten Arbeitsmarkt entspreche, weil Hilfstätigkeiten eine gute Seh kraft erfordern würden, da dort manuell gearbeitet werde

(S. 5).

Im Laufe des Verfahrens wies der Beschwerdeführer sodann auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades hin und machte geltend, er sei betreffend eine berufliche Neuausrichtung als äusserst vulnerabel aufzufassen und hätte jedenfalls Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen , bevor ein Rentenentscheid überhaupt in Erwägung gezogen werde (Urk.

14 und Urk. 23). 3.

Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) , mit welcher die Beschwerde geg nerin dem Beschwerdeführer

ab 1. März 2018 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde: 3.1

Oberarzt Dr. med. A.___ , Augenklinik Z.___ , hielt in seinem Bericht vom 13. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.

7/19): - Beide Augen: Makuläre Hornhautdystrophie

Dazu führte er aus, die künftige Arbeitsunfähigkeit ergäbe sich aufgrund einer perforierenden Keratoplastik (Hornhauttransplantation) vorerst an einem Auge, dann am anderen Auge bei bei dseitiger makul ärer Hornhautdystrophie, was zu einem deutlich her a bgesetzten Visus führe. Aufgrund der Operation sei mit e i n e r langen Rekonvaleszenz zu rechnen, insbesondere erfolge die Nahtentfernung der Hornhaut erst nach einem Jahr und bis zu diesem Zeitpunkt könne keine visusrehabilitierende formstabile Kontaktlinse getragen werden. Das heisse, dass der Visus in dieser Zeit auch bei komplikationslosem V erlauf wahrscheinl i ch sch l e chter sei als der präoperative Visus, der sich allerdings ohne operative Massnahme weiter verschlechtern werde. Aufgrund dessen sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Operationen in Bezug a u f die Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeitsunfähig werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er im Falle eines späteren Tragens von formstabilen Kontaktlinsen zur Visus r ehabilitation der bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen könne, da auf dem Bau naturgemäss eine erhebliche Staubbelastung bestehe, was mit dem Tragen von formstabilen Kontaktlinsen nicht vereinbar sei. Problematisch sei, da s s aufgrund der Anamnese davon ausgegangen werden müsse, dass formstabile Kontaktlinsen nicht toleriert würden, weswegen die Visusrehabilitation aufgrund der perforierenden Keratoplastik auch nach der N ahtentfernung mö g lic herweise sehr beschränkt sein werde (S. 1). 3.2

Das rechte Auge wurde am 29. März 2017 einer Hornhauttransplantation unter zogen (Urk. 7/36/ 8 -9) , die Nähte wurden aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 vollständig entfernt (vgl. Urk. 7/62/7) . Die Hornhauttransplan tation am linken Auge erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 7/58/ 9 -10 ) , die Nahtentfernung am 24. April 2020 (vgl. Urk. 7/79/5-6 und

Urk. 24/2) . 3.3

Pract. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD , hielt in seiner Stel lungnahme vom 10. Mai 2017 (Urk. 7/62/3-4) fest, im Falle einer Operation sei mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenzzeit zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass nach dieser Rekonvaleszenzzeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Bauhilfsarbeiter bestehe. In einer an die Seheinschränkung angepassten Tätigkeit sei nach der postoperativen Rekonvaleszenzzeit wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angaben zum genauen Visus/Sehvermögen nach einer Operation seien im Vorfeld nicht möglich. 3.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Ophthalmologie

FMH,

D.___ AG , hielt in ihrem Bericht vom 3. November 2017 (Urk. 7/36/1-5) fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2017 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich. 3. 5

In einem undatierten Bericht ( Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. April 2018 ,

Urk. 7/39 ) führte Dr. C.___

aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei Sehbehinderung, es sei keine Besserung zu erwarten. 3.6

Pract. med. B.___

hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (Urk. 7/62/6-7) fest , prinzipiell könne a n der RAD-Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei ausgewiesen. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien nicht möglich, die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Berufen durch Dr. C.___

sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plau sibel nachvollziehbar. Vielmehr könne in angepasster Tätigkeit von einer zeitli chen Anwesenheit von bis zu 100 % ausgegangen werden mit entspre chender funktioneller Einschränkung auf Grund der Sehbehinderung (Arbeits tempo/

Arbeitssicherheit/Arbeitsqualität eingeschränkt auf Grund der Visusmin de rung). 3. 7

Am 11. Mai 2018 bestätigte Dr. C.___

einen Visus (korrigiert) von 0.5 (rechts) und 0.2 (links; Urk. 7/42). 4.

Beim Erlass der Verfügung vom 1 . März 2021 (Urk. 2), mit welcher die Beschwer degegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers w iedererwägungsweise auf hob, stützte sie sich unter anderem auf folgende Berichte: 4. 1

RAD-Arzt p ract. med. B.___

führte in seine r S tellungnahme vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/93/3- 4 ) aus , es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verän derung vor. Bezüglich der Einschätzung im Rahmen der RAD - Stellungnahme habe sich auch nach der Operation im Jahr 2019 nichts Wesentliches geändert. Eine seit 2017 bestehende 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei weiterhin ausgewiesen aufgrund des eingeschränkten Visus und der Staubproblematik am Arbeitsplatz. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zu deren Umfang seien derzeit nicht möglich. Die von Dr. C.___

postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jegli chen Berufen sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Ob die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit (Sehbehindertenarbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei oder ob es sich hierbei letztlich um einen Nischenarbeits platz/

Arbeitsplatz im geschützten Rahmen handle, sei vom R echtsanwender zu beur teilen . 4. 2

Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. August 2020 (Urk. 7/90) einen Visus mit bestmöglicher Korrektur von 0.16 (rechts) und 0.4 (links) fest. 4.3

In seiner Stellungnahme vom

8. September 2020 (Urk. 7/93/5-6) ergänzte p ract. med. B.___ , aus arbeitsmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer Unterstützung zur Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dazu merkte er an, 2019 (richtig: 2018, vgl. Urk. 7/45/2 und Urk. 7/62/7-8) sei « BEBS »

(Berufliche Eingliederung Blinder und Sehbehinderter) abgelehnt worden. Es sei festgehalten worden, dass Hilfstätigkeiten Tätigkeiten seien, bei denen es vor allem auf die Sehkraft ankomme. Der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s habe sich seit 2019 nicht wesentlich verändert. 4. 4

Oberarzt Dr. A.___ und Assistenzärztin E.___ von der Augenklinik des Z.___

hielten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/109/1-4) fest , es zeigten sich eine persistierende Visusminderung beidseits sowie ein erhöh ter Intraokulardruck beidseits bei Status nach PKP (perforierende Keratoplastik) und makulärer Hornhautdystrophie beidseits. Zusätzlich bestehe eine beidseitige (rechts mehr als links) Cataract a

subcapsularis , wodurch der Visus noch stärker beeinträchtigt werde. Eine Operation wäre möglich, berge jedoch auch das Risiko einer erneuten Hornhautendotheldekompensation, welche nachfolgend eine er neute PKP notwendig machen würde. Aufgrund der eingeschränkten Seh fähigkeit beidseits sei mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in vielen Tätig keits feldern zu rechnen, da einerseits viele Arbeiten nur eingeschränkt ausführbar und andererseits gegebenenfalls auch mit Gefahren verbunden seien. In einer dem Leiden angepassten Arbeit lasse sich die se Prognose aber verbessern (S. 2). Die Fahreignung sei aufgrund der aktuellen Visuseinschränkung beidseits nicht gegeben. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden, da nicht genügend Information en über diese Tätigkeit vorlägen. Eine angepasste Tätigkeit sollte im normalen Ausmass möglich sein . Aufgrund der Visuseinschränkung sei mit einer langsameren Ausführung der Aufgaben im Haushalt zu rechnen (S. 3 -4 ). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

(12. Juni 2019) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. B.___ . Dieser ging übereinstimmend mit den behandelnden Fachärzten davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rekonvaleszenzphase n

nach den Hornhauttransplantationen - also jeweils bis zur vollständigen Nahtent fer nung - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig war. Weiter ging er

erst nach Abschluss der Rekonvaleszenzzeit von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, deren Umfang er allerdings im Vorfeld nicht abzu schätzen vermochte. Nach der Operation des rechten Auges am 29. März 2017 konnte die Naht aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 voll ständig gezogen werden (vgl. E. 3.1-E. 3.3 hie r vor). Das linke Auge wurde am 28.

Februar

2019 operiert, die Nahtentfernung erfo lgte am 24.

April

2020 (vgl.

Urk. 24/2). D ie zweite Rekonvaleszenzphase

war damit im Zeitpunkt der erstma ligen R entenzusprache , also knapp vier Monate nach der zweiten Operation, noch nicht abgeschlossen. Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes sowie der behandelnden Fachärzte ist entsprechend davon auszugehen , dass der Beschwer deführer am 12. Juni 2019 in jeglicher Tätigke it zu 100 % arbeitsunfähig war.

Daran ändert nichts, dass pract. med. B.___ in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (E. 3.6 hie r vor) ausführte, in angepasster Tätig keit könne von einer bis zu 100 % igen zeitlichen Anwesenheit ausgegangen werden mit entsprechender funktioneller Einschränkung (Arbeitstempo/Arbeitssicher heit/

Arbeitsqualität) auf Grund der Sehbehinderung, hielt er doch an seiner Stellung nahme vom 10. Mai 2017 und damit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Rekonvaleszenzzeit

grundsätzlich fest . Auch ist davon auszugehen, dass ihm z u diesem Zeitpunkt nicht bekannt war , dass die Rekonvaleszen z phase der ersten PKP aufgrund von Komp likationen weiterhin andauerte . Im Übrigen sind seine Einschätzungen bezüglich

einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit insofern zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer erst anschliessend einer zweiten PKP unterzog, welche erneut zu einer mehrmonatige n

Rekonvales zenz zeit

mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit führte . 5.2

Wie bereits dargelegt (E. 1.4 hiervor) , setzt die W iedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss

- nämlich eine eine ganze Rente ausschliessende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - denkbar ist. Diese Voraussetzung ist m it B lick auf die soeben dargelegte und bei Verfügungserlass bestandene Sachlage offensichtlich nicht erfüllt.

Auch ist keine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszu machen, wurden doch von verschiedenen behandelnden Fachärzten Berichte und vom RAD mehrmals nachvollziehbare Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Dass die nötigen Abklärungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären, ist weder ersichtlich, noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Ebenso wenig kann von einer unrichtigen Anwendung der massgeblichen Bestimmungen gesprochen werden, besteht doch bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Selbst wenn zwischen Abschluss der ersten Rekonvaleszenzphase Mitte August 2018 und Beginn der zweiten Rekonvaleszenzzeit (Februar 2019) vorübergehend eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestan den hätte, würde dies keine Wiedererwägung rechtfertigen , wäre doch die Berich tigung einer allfällig während zweier Monate (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV ] bis Zeitpunkt Verschlechterung [Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 ]) zu Unrecht zugesprochenen Rente nicht von erheblicher Bedeutung.

Zusammenfassend war die Leistungszusprechung mit Verfügung vom 12. Juni 2019 in vertretbarer Weise beurteilt worden, womit die Annahme einer zweifel lose n Unrichtigkeit ausscheidet. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung ist damit nicht möglich. 5.3

Festzuhalten bleibt mit Blick auf die Annahme der Beschwerdegegnerin

(Urk. 2), wonach dem Beschwerdeführer das Erzielen eines rentenausschliessenden Ein kom mens zumutbar wäre, dass es widersprüchlich erscheint , wenn

er einerseits aufgrund seiner hochgradigen Sehschwäche nicht fahrfähig ist, bei der Ausfüh rung der Aufgabe n im Haushalt eingeschränkt ist und ihm ab 1. August 2021 gar eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zuge spro chen wurde, da er – welche Voraussetzung bei Blinden und hochgradig Seh schwachen als erfüllt gilt – zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regel mässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigt ( Urk. 24/4; vgl. dazu Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV sowie Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 8064 f. ), er andererseits aber dennoch auf dem freien Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sein soll. Dies umso mehr, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin eine Umschulung gerade mit der Begründung v erweigerte, Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche der Beschwerdeführer nicht bieten könne (Urk. 2 S. 2) ,

und auch die Eingliederungsberatung davon ausging, dass für Sehbehinderte höchstens Nischenarbeitsplätze bestehen und es bei Hilfstätigkeiten vor allem auf die Sehkraft ankomme, da manuell gearbeitet werde (Urk. 7/45/2) . Auch die Ausführungen von pract. med. B.___ lassen daran zweifeln, dass die von ihm angenommene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Sehbehinder ten arbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob es sich hierbei nicht letztlich um einen Arbeitspl atz im geschützten Rahmen handelt (E. 4. 1 und E. 4.3 hie r vor). 5.4

Das Vorliegen eines Revisionsgrundes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Dies, obwohl die Zusprache der ganzen Rente vom 12.

Juni

2019 (Urk.

7/75 ) auf der Einschätzung beruht hatte, dass infolge Operation des linken Auges am 28. Februar 2019 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei und nach der Fadenentfernung ein Jahr postoperativ ein Revisions verfahren einzuleiten sei (Urk. 7/62/9). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, ein ordnungsgemässes Revisionsverfahren durchzuführen, wenn sie dies als ange zeigt erachtet. 5.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen . Die Verfügung vom 1. März 2021 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6 . 6 . 1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Ge richt nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Ho norar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 22). Die Fest setzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar aus lagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) auszurichten. 6 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 11) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung

gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1978 geborene X.___ war bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfs-Elektromonteur angestellt , dies zuletzt von August 2014 bis August 2017 bei der Y.___ . Am 25. Oktober 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine maku läre Hornhautdystrophie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine

veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 4

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohn e oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom

1. März 2021 (Urk. 2) damit, dass

der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Wesentlichen unverändert sei. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2019 sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass ihm eine angepasste Tätigkeit an einem Sehbehindertenarbeitsplatz in der freien Wirtschaft vollumfänglich zumutbar sei. Daraus könne er ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen. Es habe somit nie ein Rentenanspruch bestanden. Die Berichtigung der Verfügung sei von erheblicher Bedeutung , weshalb die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben werde (S. 1-2). Es bestehe kein Umschulungs anspruch. Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche er nicht bieten könne. Es bestünden eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und keine Einschränkung bei der Stellensuche aufgrund der Behinderung . Es gelte deshalb die Selbsteingliederungspflicht. Gemäss B ericht der Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sollte ihm eine angepasste Tätigkeit im normalen Ausmass möglich sein (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Behandlung sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Die bisher durchge führten Operationen hätten zu keiner wesentlichen Besserung des Sehvermögens geführt, weshalb es schlicht undenkbar sei, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung finden könne. Sein Sehvermögen betrage links noch 20 % und rechts 15 %. Er werde sehr oft - wenn nicht immer - von einem Nebelgefühl und von Schwindelanfällen

begleitet . Bei sehr hellen oder trüben Lichtverhält nis sen werde das Sehvermögen zusätzlich reduziert (S. 2-3) . Die Einschätzung de r

Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sei - aus näher dargelegten Gründen - zu relativieren. Die verfügungsweise angenommene Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der bisherige Verlauf lege zwingend nahe, dass die seinerzeitige und nun revisionsweise aufgehobene Verfügung durch aus zu Recht ergangen sei, mithin in der Vergangenheit und nachwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Die engmaschige Chronik von bis her erfolgten Operationen lasse die Annahme einer Vermittelbarkeit zu keinem Zeitpunkt zu. Dies gelte auch aktuell, da weitere Abklärungen und Eingriffe anständen .

Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht erfüllt (S . 3 - 5 ). Die angefochtene Verfügung erweise sich als äusserst widersprüchlich und nicht nach vollziehbar, werde doch ausgeführt, Hilfsarbeitertätigkeiten würden hohe Ansprüche an die Sehleistung erfordern, welche er jedoch nicht bieten könne. Trotzdem solle aufgrund der Behinderung keine Einschränkung bei der Stellen suche bestehen. Gerade weil eine massive Sehbehinderung bestehe, sei davon auszugehen, dass er bestenfalls noch im geschützten Bereich eine Erwerbstätig keit ausüben könne. Die Zuordnung eines jeden Invaliditätsgrad ausschliessenden Invalideneinkommens erscheine als absolut willkürlich . Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) von einer funktionellen Einschränkung aufgrund der Sehbehinderung ausgegangen sei, keine genauen Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe geben können und Ein schränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo, die Arbeitssicherheit und die Arbeitsqualität ausdrücklich erwähnt habe. Seitens der beruflichen Eingliede rungsstelle sei zudem festgehalten worden, dass die Sicht des Arztes nicht der Realität im ersten Arbeitsmarkt entspreche, weil Hilfstätigkeiten eine gute Seh kraft erfordern würden, da dort manuell gearbeitet werde

(S. 5).

Im Laufe des Verfahrens wies der Beschwerdeführer sodann auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades hin und machte geltend, er sei betreffend eine berufliche Neuausrichtung als äusserst vulnerabel aufzufassen und hätte jedenfalls Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen , bevor ein Rentenentscheid überhaupt in Erwägung gezogen werde (Urk.

14 und Urk. 23). 3.

Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) , mit welcher die Beschwerde geg nerin dem Beschwerdeführer

ab 1. März 2018 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde: 3.1

Oberarzt Dr. med. A.___ , Augenklinik Z.___ , hielt in seinem Bericht vom 13. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.

7/19): - Beide Augen: Makuläre Hornhautdystrophie

Dazu führte er aus, die künftige Arbeitsunfähigkeit ergäbe sich aufgrund einer perforierenden Keratoplastik (Hornhauttransplantation) vorerst an einem Auge, dann am anderen Auge bei bei dseitiger makul ärer Hornhautdystrophie, was zu einem deutlich her a bgesetzten Visus führe. Aufgrund der Operation sei mit e i n e r langen Rekonvaleszenz zu rechnen, insbesondere erfolge die Nahtentfernung der Hornhaut erst nach einem Jahr und bis zu diesem Zeitpunkt könne keine visusrehabilitierende formstabile Kontaktlinse getragen werden. Das heisse, dass der Visus in dieser Zeit auch bei komplikationslosem V erlauf wahrscheinl i ch sch l e chter sei als der präoperative Visus, der sich allerdings ohne operative Massnahme weiter verschlechtern werde. Aufgrund dessen sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Operationen in Bezug a u f die Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeitsunfähig werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er im Falle eines späteren Tragens von formstabilen Kontaktlinsen zur Visus r ehabilitation der bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen könne, da auf dem Bau naturgemäss eine erhebliche Staubbelastung bestehe, was mit dem Tragen von formstabilen Kontaktlinsen nicht vereinbar sei. Problematisch sei, da s s aufgrund der Anamnese davon ausgegangen werden müsse, dass formstabile Kontaktlinsen nicht toleriert würden, weswegen die Visusrehabilitation aufgrund der perforierenden Keratoplastik auch nach der N ahtentfernung mö g lic herweise sehr beschränkt sein werde (S. 1). 3.2

Das rechte Auge wurde am 29. März 2017 einer Hornhauttransplantation unter zogen (Urk. 7/36/

E. 5.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

(12. Juni 2019) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. B.___ . Dieser ging übereinstimmend mit den behandelnden Fachärzten davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rekonvaleszenzphase n

nach den Hornhauttransplantationen - also jeweils bis zur vollständigen Nahtent fer nung - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig war. Weiter ging er

erst nach Abschluss der Rekonvaleszenzzeit von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, deren Umfang er allerdings im Vorfeld nicht abzu schätzen vermochte. Nach der Operation des rechten Auges am 29. März 2017 konnte die Naht aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 voll ständig gezogen werden (vgl. E. 3.1-E. 3.3 hie r vor). Das linke Auge wurde am 28.

Februar

2019 operiert, die Nahtentfernung erfo lgte am 24.

April

2020 (vgl.

Urk. 24/2). D ie zweite Rekonvaleszenzphase

war damit im Zeitpunkt der erstma ligen R entenzusprache , also knapp vier Monate nach der zweiten Operation, noch nicht abgeschlossen. Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes sowie der behandelnden Fachärzte ist entsprechend davon auszugehen , dass der Beschwer deführer am 12. Juni 2019 in jeglicher Tätigke it zu 100 % arbeitsunfähig war.

Daran ändert nichts, dass pract. med. B.___ in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (E. 3.6 hie r vor) ausführte, in angepasster Tätig keit könne von einer bis zu 100 % igen zeitlichen Anwesenheit ausgegangen werden mit entsprechender funktioneller Einschränkung (Arbeitstempo/Arbeitssicher heit/

Arbeitsqualität) auf Grund der Sehbehinderung, hielt er doch an seiner Stellung nahme vom 10. Mai 2017 und damit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Rekonvaleszenzzeit

grundsätzlich fest . Auch ist davon auszugehen, dass ihm z u diesem Zeitpunkt nicht bekannt war , dass die Rekonvaleszen z phase der ersten PKP aufgrund von Komp likationen weiterhin andauerte . Im Übrigen sind seine Einschätzungen bezüglich

einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit insofern zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer erst anschliessend einer zweiten PKP unterzog, welche erneut zu einer mehrmonatige n

Rekonvales zenz zeit

mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit führte .

E. 5.2 Wie bereits dargelegt (E. 1.4 hiervor) , setzt die W iedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss

- nämlich eine eine ganze Rente ausschliessende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - denkbar ist. Diese Voraussetzung ist m it B lick auf die soeben dargelegte und bei Verfügungserlass bestandene Sachlage offensichtlich nicht erfüllt.

Auch ist keine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszu machen, wurden doch von verschiedenen behandelnden Fachärzten Berichte und vom RAD mehrmals nachvollziehbare Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Dass die nötigen Abklärungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären, ist weder ersichtlich, noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Ebenso wenig kann von einer unrichtigen Anwendung der massgeblichen Bestimmungen gesprochen werden, besteht doch bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Selbst wenn zwischen Abschluss der ersten Rekonvaleszenzphase Mitte August 2018 und Beginn der zweiten Rekonvaleszenzzeit (Februar 2019) vorübergehend eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestan den hätte, würde dies keine Wiedererwägung rechtfertigen , wäre doch die Berich tigung einer allfällig während zweier Monate (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV ] bis Zeitpunkt Verschlechterung [Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 ]) zu Unrecht zugesprochenen Rente nicht von erheblicher Bedeutung.

Zusammenfassend war die Leistungszusprechung mit Verfügung vom 12. Juni 2019 in vertretbarer Weise beurteilt worden, womit die Annahme einer zweifel lose n Unrichtigkeit ausscheidet. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung ist damit nicht möglich.

E. 5.3 Festzuhalten bleibt mit Blick auf die Annahme der Beschwerdegegnerin

(Urk. 2), wonach dem Beschwerdeführer das Erzielen eines rentenausschliessenden Ein kom mens zumutbar wäre, dass es widersprüchlich erscheint , wenn

er einerseits aufgrund seiner hochgradigen Sehschwäche nicht fahrfähig ist, bei der Ausfüh rung der Aufgabe n im Haushalt eingeschränkt ist und ihm ab 1. August 2021 gar eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zuge spro chen wurde, da er – welche Voraussetzung bei Blinden und hochgradig Seh schwachen als erfüllt gilt – zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regel mässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigt ( Urk. 24/4; vgl. dazu Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV sowie Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 8064 f. ), er andererseits aber dennoch auf dem freien Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sein soll. Dies umso mehr, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin eine Umschulung gerade mit der Begründung v erweigerte, Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche der Beschwerdeführer nicht bieten könne (Urk. 2 S. 2) ,

und auch die Eingliederungsberatung davon ausging, dass für Sehbehinderte höchstens Nischenarbeitsplätze bestehen und es bei Hilfstätigkeiten vor allem auf die Sehkraft ankomme, da manuell gearbeitet werde (Urk. 7/45/2) . Auch die Ausführungen von pract. med. B.___ lassen daran zweifeln, dass die von ihm angenommene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Sehbehinder ten arbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob es sich hierbei nicht letztlich um einen Arbeitspl atz im geschützten Rahmen handelt (E. 4. 1 und E. 4.3 hie r vor).

E. 5.4 Das Vorliegen eines Revisionsgrundes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Dies, obwohl die Zusprache der ganzen Rente vom 12.

Juni

2019 (Urk.

7/75 ) auf der Einschätzung beruht hatte, dass infolge Operation des linken Auges am 28. Februar 2019 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei und nach der Fadenentfernung ein Jahr postoperativ ein Revisions verfahren einzuleiten sei (Urk. 7/62/9). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, ein ordnungsgemässes Revisionsverfahren durchzuführen, wenn sie dies als ange zeigt erachtet.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen . Die Verfügung vom 1. März 2021 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6 . 6 . 1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Ge richt nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Ho norar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 22). Die Fest setzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar aus lagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) auszurichten. 6 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 11) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung

gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 6 , Urk. 7/12 und Urk. 7/22 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) ab 1. März 2018 eine ganze Rente zu.

Im Rahmen eines im Mai 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens hob die IV-Stelle die Rente n ach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94 , Urk. 7/96, Urk. 7/106 und Urk. 7/111 ) mit Verfügung vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise auf Ende d es der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer all fälligen gegen diese Verfügung erho benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk . 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver pflichten, die bisherigen Leis tungen weiterhin zu erbringen (S. 2). In prozes sualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer kennen (S. 4). Am 9. Juni 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (Urk. 9) wies das Sozialver siche rungs gericht d as Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde ab . Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 (Urk. 11) stellte der Be schwer de füh rer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Urk. 14) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Mit Eingabe vom 27. August 2021 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellung nahme dazu verzichte (Urk. 21).

Mit Verfü gung vom 28. September 2021 (Urk. 24/4) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge seiner hochgradigen Sehschwäche eine Hilflosenent schä digung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2021 zu .

Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Urk. 23) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 24/1-4) auf, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 -9) , die Nähte wurden aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 vollständig entfernt (vgl. Urk. 7/62/7) . Die Hornhauttransplan tation am linken Auge erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 7/58/

E. 9 -10 ) , die Nahtentfernung am 24. April 2020 (vgl. Urk. 7/79/5-6 und

Urk. 24/2) . 3.3

Pract. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD , hielt in seiner Stel lungnahme vom 10. Mai 2017 (Urk. 7/62/3-4) fest, im Falle einer Operation sei mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenzzeit zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass nach dieser Rekonvaleszenzzeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Bauhilfsarbeiter bestehe. In einer an die Seheinschränkung angepassten Tätigkeit sei nach der postoperativen Rekonvaleszenzzeit wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angaben zum genauen Visus/Sehvermögen nach einer Operation seien im Vorfeld nicht möglich. 3.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Ophthalmologie

FMH,

D.___ AG , hielt in ihrem Bericht vom 3. November 2017 (Urk. 7/36/1-5) fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2017 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich. 3. 5

In einem undatierten Bericht ( Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. April 2018 ,

Urk. 7/39 ) führte Dr. C.___

aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei Sehbehinderung, es sei keine Besserung zu erwarten. 3.6

Pract. med. B.___

hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (Urk. 7/62/6-7) fest , prinzipiell könne a n der RAD-Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei ausgewiesen. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien nicht möglich, die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Berufen durch Dr. C.___

sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plau sibel nachvollziehbar. Vielmehr könne in angepasster Tätigkeit von einer zeitli chen Anwesenheit von bis zu 100 % ausgegangen werden mit entspre chender funktioneller Einschränkung auf Grund der Sehbehinderung (Arbeits tempo/

Arbeitssicherheit/Arbeitsqualität eingeschränkt auf Grund der Visusmin de rung). 3. 7

Am 11. Mai 2018 bestätigte Dr. C.___

einen Visus (korrigiert) von 0.5 (rechts) und 0.2 (links; Urk. 7/42). 4.

Beim Erlass der Verfügung vom 1 . März 2021 (Urk. 2), mit welcher die Beschwer degegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers w iedererwägungsweise auf hob, stützte sie sich unter anderem auf folgende Berichte: 4. 1

RAD-Arzt p ract. med. B.___

führte in seine r S tellungnahme vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/93/3- 4 ) aus , es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verän derung vor. Bezüglich der Einschätzung im Rahmen der RAD - Stellungnahme habe sich auch nach der Operation im Jahr 2019 nichts Wesentliches geändert. Eine seit 2017 bestehende 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei weiterhin ausgewiesen aufgrund des eingeschränkten Visus und der Staubproblematik am Arbeitsplatz. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zu deren Umfang seien derzeit nicht möglich. Die von Dr. C.___

postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jegli chen Berufen sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Ob die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit (Sehbehindertenarbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei oder ob es sich hierbei letztlich um einen Nischenarbeits platz/

Arbeitsplatz im geschützten Rahmen handle, sei vom R echtsanwender zu beur teilen . 4. 2

Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. August 2020 (Urk. 7/90) einen Visus mit bestmöglicher Korrektur von 0.16 (rechts) und 0.4 (links) fest. 4.3

In seiner Stellungnahme vom

8. September 2020 (Urk. 7/93/5-6) ergänzte p ract. med. B.___ , aus arbeitsmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer Unterstützung zur Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dazu merkte er an, 2019 (richtig: 2018, vgl. Urk. 7/45/2 und Urk. 7/62/7-8) sei « BEBS »

(Berufliche Eingliederung Blinder und Sehbehinderter) abgelehnt worden. Es sei festgehalten worden, dass Hilfstätigkeiten Tätigkeiten seien, bei denen es vor allem auf die Sehkraft ankomme. Der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s habe sich seit 2019 nicht wesentlich verändert. 4. 4

Oberarzt Dr. A.___ und Assistenzärztin E.___ von der Augenklinik des Z.___

hielten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/109/1-4) fest , es zeigten sich eine persistierende Visusminderung beidseits sowie ein erhöh ter Intraokulardruck beidseits bei Status nach PKP (perforierende Keratoplastik) und makulärer Hornhautdystrophie beidseits. Zusätzlich bestehe eine beidseitige (rechts mehr als links) Cataract a

subcapsularis , wodurch der Visus noch stärker beeinträchtigt werde. Eine Operation wäre möglich, berge jedoch auch das Risiko einer erneuten Hornhautendotheldekompensation, welche nachfolgend eine er neute PKP notwendig machen würde. Aufgrund der eingeschränkten Seh fähigkeit beidseits sei mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in vielen Tätig keits feldern zu rechnen, da einerseits viele Arbeiten nur eingeschränkt ausführbar und andererseits gegebenenfalls auch mit Gefahren verbunden seien. In einer dem Leiden angepassten Arbeit lasse sich die se Prognose aber verbessern (S. 2). Die Fahreignung sei aufgrund der aktuellen Visuseinschränkung beidseits nicht gegeben. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden, da nicht genügend Information en über diese Tätigkeit vorlägen. Eine angepasste Tätigkeit sollte im normalen Ausmass möglich sein . Aufgrund der Visuseinschränkung sei mit einer langsameren Ausführung der Aufgaben im Haushalt zu rechnen (S. 3 -4 ). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00184

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

30. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1978 geborene X.___ war bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfs-Elektromonteur angestellt , dies zuletzt von August 2014 bis August 2017 bei der Y.___ . Am 25. Oktober 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine maku läre Hornhautdystrophie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5- 6 , Urk. 7/12 und Urk. 7/22 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) ab 1. März 2018 eine ganze Rente zu.

Im Rahmen eines im Mai 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens hob die IV-Stelle die Rente n ach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94 , Urk. 7/96, Urk. 7/106 und Urk. 7/111 ) mit Verfügung vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise auf Ende d es der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer all fälligen gegen diese Verfügung erho benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk . 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver pflichten, die bisherigen Leis tungen weiterhin zu erbringen (S. 2). In prozes sualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer kennen (S. 4). Am 9. Juni 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (Urk. 9) wies das Sozialver siche rungs gericht d as Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde ab . Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 (Urk. 11) stellte der Be schwer de füh rer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend die unentgeltliche Prozess führung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Urk. 14) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Mit Eingabe vom 27. August 2021 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellung nahme dazu verzichte (Urk. 21).

Mit Verfü gung vom 28. September 2021 (Urk. 24/4) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge seiner hochgradigen Sehschwäche eine Hilflosenent schä digung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2021 zu .

Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Urk. 23) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 24/1-4) auf, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine

veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 4

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohn e oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom

1. März 2021 (Urk. 2) damit, dass

der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Wesentlichen unverändert sei. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2019 sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass ihm eine angepasste Tätigkeit an einem Sehbehindertenarbeitsplatz in der freien Wirtschaft vollumfänglich zumutbar sei. Daraus könne er ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen. Es habe somit nie ein Rentenanspruch bestanden. Die Berichtigung der Verfügung sei von erheblicher Bedeutung , weshalb die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben werde (S. 1-2). Es bestehe kein Umschulungs anspruch. Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche er nicht bieten könne. Es bestünden eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und keine Einschränkung bei der Stellensuche aufgrund der Behinderung . Es gelte deshalb die Selbsteingliederungspflicht. Gemäss B ericht der Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sollte ihm eine angepasste Tätigkeit im normalen Ausmass möglich sein (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Behandlung sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Die bisher durchge führten Operationen hätten zu keiner wesentlichen Besserung des Sehvermögens geführt, weshalb es schlicht undenkbar sei, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung finden könne. Sein Sehvermögen betrage links noch 20 % und rechts 15 %. Er werde sehr oft - wenn nicht immer - von einem Nebelgefühl und von Schwindelanfällen

begleitet . Bei sehr hellen oder trüben Lichtverhält nis sen werde das Sehvermögen zusätzlich reduziert (S. 2-3) . Die Einschätzung de r

Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sei - aus näher dargelegten Gründen - zu relativieren. Die verfügungsweise angenommene Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der bisherige Verlauf lege zwingend nahe, dass die seinerzeitige und nun revisionsweise aufgehobene Verfügung durch aus zu Recht ergangen sei, mithin in der Vergangenheit und nachwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Die engmaschige Chronik von bis her erfolgten Operationen lasse die Annahme einer Vermittelbarkeit zu keinem Zeitpunkt zu. Dies gelte auch aktuell, da weitere Abklärungen und Eingriffe anständen .

Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht erfüllt (S . 3 - 5 ). Die angefochtene Verfügung erweise sich als äusserst widersprüchlich und nicht nach vollziehbar, werde doch ausgeführt, Hilfsarbeitertätigkeiten würden hohe Ansprüche an die Sehleistung erfordern, welche er jedoch nicht bieten könne. Trotzdem solle aufgrund der Behinderung keine Einschränkung bei der Stellen suche bestehen. Gerade weil eine massive Sehbehinderung bestehe, sei davon auszugehen, dass er bestenfalls noch im geschützten Bereich eine Erwerbstätig keit ausüben könne. Die Zuordnung eines jeden Invaliditätsgrad ausschliessenden Invalideneinkommens erscheine als absolut willkürlich . Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) von einer funktionellen Einschränkung aufgrund der Sehbehinderung ausgegangen sei, keine genauen Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe geben können und Ein schränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo, die Arbeitssicherheit und die Arbeitsqualität ausdrücklich erwähnt habe. Seitens der beruflichen Eingliede rungsstelle sei zudem festgehalten worden, dass die Sicht des Arztes nicht der Realität im ersten Arbeitsmarkt entspreche, weil Hilfstätigkeiten eine gute Seh kraft erfordern würden, da dort manuell gearbeitet werde

(S. 5).

Im Laufe des Verfahrens wies der Beschwerdeführer sodann auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades hin und machte geltend, er sei betreffend eine berufliche Neuausrichtung als äusserst vulnerabel aufzufassen und hätte jedenfalls Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen , bevor ein Rentenentscheid überhaupt in Erwägung gezogen werde (Urk.

14 und Urk. 23). 3.

Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) , mit welcher die Beschwerde geg nerin dem Beschwerdeführer

ab 1. März 2018 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde: 3.1

Oberarzt Dr. med. A.___ , Augenklinik Z.___ , hielt in seinem Bericht vom 13. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.

7/19): - Beide Augen: Makuläre Hornhautdystrophie

Dazu führte er aus, die künftige Arbeitsunfähigkeit ergäbe sich aufgrund einer perforierenden Keratoplastik (Hornhauttransplantation) vorerst an einem Auge, dann am anderen Auge bei bei dseitiger makul ärer Hornhautdystrophie, was zu einem deutlich her a bgesetzten Visus führe. Aufgrund der Operation sei mit e i n e r langen Rekonvaleszenz zu rechnen, insbesondere erfolge die Nahtentfernung der Hornhaut erst nach einem Jahr und bis zu diesem Zeitpunkt könne keine visusrehabilitierende formstabile Kontaktlinse getragen werden. Das heisse, dass der Visus in dieser Zeit auch bei komplikationslosem V erlauf wahrscheinl i ch sch l e chter sei als der präoperative Visus, der sich allerdings ohne operative Massnahme weiter verschlechtern werde. Aufgrund dessen sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Operationen in Bezug a u f die Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeitsunfähig werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er im Falle eines späteren Tragens von formstabilen Kontaktlinsen zur Visus r ehabilitation der bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen könne, da auf dem Bau naturgemäss eine erhebliche Staubbelastung bestehe, was mit dem Tragen von formstabilen Kontaktlinsen nicht vereinbar sei. Problematisch sei, da s s aufgrund der Anamnese davon ausgegangen werden müsse, dass formstabile Kontaktlinsen nicht toleriert würden, weswegen die Visusrehabilitation aufgrund der perforierenden Keratoplastik auch nach der N ahtentfernung mö g lic herweise sehr beschränkt sein werde (S. 1). 3.2

Das rechte Auge wurde am 29. März 2017 einer Hornhauttransplantation unter zogen (Urk. 7/36/ 8 -9) , die Nähte wurden aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 vollständig entfernt (vgl. Urk. 7/62/7) . Die Hornhauttransplan tation am linken Auge erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 7/58/ 9 -10 ) , die Nahtentfernung am 24. April 2020 (vgl. Urk. 7/79/5-6 und

Urk. 24/2) . 3.3

Pract. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD , hielt in seiner Stel lungnahme vom 10. Mai 2017 (Urk. 7/62/3-4) fest, im Falle einer Operation sei mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenzzeit zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass nach dieser Rekonvaleszenzzeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Bauhilfsarbeiter bestehe. In einer an die Seheinschränkung angepassten Tätigkeit sei nach der postoperativen Rekonvaleszenzzeit wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angaben zum genauen Visus/Sehvermögen nach einer Operation seien im Vorfeld nicht möglich. 3.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Ophthalmologie

FMH,

D.___ AG , hielt in ihrem Bericht vom 3. November 2017 (Urk. 7/36/1-5) fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2017 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich. 3. 5

In einem undatierten Bericht ( Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. April 2018 ,

Urk. 7/39 ) führte Dr. C.___

aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei Sehbehinderung, es sei keine Besserung zu erwarten. 3.6

Pract. med. B.___

hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (Urk. 7/62/6-7) fest , prinzipiell könne a n der RAD-Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei ausgewiesen. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien nicht möglich, die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Berufen durch Dr. C.___

sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plau sibel nachvollziehbar. Vielmehr könne in angepasster Tätigkeit von einer zeitli chen Anwesenheit von bis zu 100 % ausgegangen werden mit entspre chender funktioneller Einschränkung auf Grund der Sehbehinderung (Arbeits tempo/

Arbeitssicherheit/Arbeitsqualität eingeschränkt auf Grund der Visusmin de rung). 3. 7

Am 11. Mai 2018 bestätigte Dr. C.___

einen Visus (korrigiert) von 0.5 (rechts) und 0.2 (links; Urk. 7/42). 4.

Beim Erlass der Verfügung vom 1 . März 2021 (Urk. 2), mit welcher die Beschwer degegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers w iedererwägungsweise auf hob, stützte sie sich unter anderem auf folgende Berichte: 4. 1

RAD-Arzt p ract. med. B.___

führte in seine r S tellungnahme vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/93/3- 4 ) aus , es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verän derung vor. Bezüglich der Einschätzung im Rahmen der RAD - Stellungnahme habe sich auch nach der Operation im Jahr 2019 nichts Wesentliches geändert. Eine seit 2017 bestehende 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei weiterhin ausgewiesen aufgrund des eingeschränkten Visus und der Staubproblematik am Arbeitsplatz. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zu deren Umfang seien derzeit nicht möglich. Die von Dr. C.___

postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jegli chen Berufen sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Ob die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit (Sehbehindertenarbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei oder ob es sich hierbei letztlich um einen Nischenarbeits platz/

Arbeitsplatz im geschützten Rahmen handle, sei vom R echtsanwender zu beur teilen . 4. 2

Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. August 2020 (Urk. 7/90) einen Visus mit bestmöglicher Korrektur von 0.16 (rechts) und 0.4 (links) fest. 4.3

In seiner Stellungnahme vom

8. September 2020 (Urk. 7/93/5-6) ergänzte p ract. med. B.___ , aus arbeitsmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer Unterstützung zur Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dazu merkte er an, 2019 (richtig: 2018, vgl. Urk. 7/45/2 und Urk. 7/62/7-8) sei « BEBS »

(Berufliche Eingliederung Blinder und Sehbehinderter) abgelehnt worden. Es sei festgehalten worden, dass Hilfstätigkeiten Tätigkeiten seien, bei denen es vor allem auf die Sehkraft ankomme. Der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s habe sich seit 2019 nicht wesentlich verändert. 4. 4

Oberarzt Dr. A.___ und Assistenzärztin E.___ von der Augenklinik des Z.___

hielten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/109/1-4) fest , es zeigten sich eine persistierende Visusminderung beidseits sowie ein erhöh ter Intraokulardruck beidseits bei Status nach PKP (perforierende Keratoplastik) und makulärer Hornhautdystrophie beidseits. Zusätzlich bestehe eine beidseitige (rechts mehr als links) Cataract a

subcapsularis , wodurch der Visus noch stärker beeinträchtigt werde. Eine Operation wäre möglich, berge jedoch auch das Risiko einer erneuten Hornhautendotheldekompensation, welche nachfolgend eine er neute PKP notwendig machen würde. Aufgrund der eingeschränkten Seh fähigkeit beidseits sei mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in vielen Tätig keits feldern zu rechnen, da einerseits viele Arbeiten nur eingeschränkt ausführbar und andererseits gegebenenfalls auch mit Gefahren verbunden seien. In einer dem Leiden angepassten Arbeit lasse sich die se Prognose aber verbessern (S. 2). Die Fahreignung sei aufgrund der aktuellen Visuseinschränkung beidseits nicht gegeben. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden, da nicht genügend Information en über diese Tätigkeit vorlägen. Eine angepasste Tätigkeit sollte im normalen Ausmass möglich sein . Aufgrund der Visuseinschränkung sei mit einer langsameren Ausführung der Aufgaben im Haushalt zu rechnen (S. 3 -4 ). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

(12. Juni 2019) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. B.___ . Dieser ging übereinstimmend mit den behandelnden Fachärzten davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rekonvaleszenzphase n

nach den Hornhauttransplantationen - also jeweils bis zur vollständigen Nahtent fer nung - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig war. Weiter ging er

erst nach Abschluss der Rekonvaleszenzzeit von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, deren Umfang er allerdings im Vorfeld nicht abzu schätzen vermochte. Nach der Operation des rechten Auges am 29. März 2017 konnte die Naht aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 voll ständig gezogen werden (vgl. E. 3.1-E. 3.3 hie r vor). Das linke Auge wurde am 28.

Februar

2019 operiert, die Nahtentfernung erfo lgte am 24.

April

2020 (vgl.

Urk. 24/2). D ie zweite Rekonvaleszenzphase

war damit im Zeitpunkt der erstma ligen R entenzusprache , also knapp vier Monate nach der zweiten Operation, noch nicht abgeschlossen. Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes sowie der behandelnden Fachärzte ist entsprechend davon auszugehen , dass der Beschwer deführer am 12. Juni 2019 in jeglicher Tätigke it zu 100 % arbeitsunfähig war.

Daran ändert nichts, dass pract. med. B.___ in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (E. 3.6 hie r vor) ausführte, in angepasster Tätig keit könne von einer bis zu 100 % igen zeitlichen Anwesenheit ausgegangen werden mit entsprechender funktioneller Einschränkung (Arbeitstempo/Arbeitssicher heit/

Arbeitsqualität) auf Grund der Sehbehinderung, hielt er doch an seiner Stellung nahme vom 10. Mai 2017 und damit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Rekonvaleszenzzeit

grundsätzlich fest . Auch ist davon auszugehen, dass ihm z u diesem Zeitpunkt nicht bekannt war , dass die Rekonvaleszen z phase der ersten PKP aufgrund von Komp likationen weiterhin andauerte . Im Übrigen sind seine Einschätzungen bezüglich

einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit insofern zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer erst anschliessend einer zweiten PKP unterzog, welche erneut zu einer mehrmonatige n

Rekonvales zenz zeit

mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit führte . 5.2

Wie bereits dargelegt (E. 1.4 hiervor) , setzt die W iedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss

- nämlich eine eine ganze Rente ausschliessende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - denkbar ist. Diese Voraussetzung ist m it B lick auf die soeben dargelegte und bei Verfügungserlass bestandene Sachlage offensichtlich nicht erfüllt.

Auch ist keine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszu machen, wurden doch von verschiedenen behandelnden Fachärzten Berichte und vom RAD mehrmals nachvollziehbare Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Dass die nötigen Abklärungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären, ist weder ersichtlich, noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Ebenso wenig kann von einer unrichtigen Anwendung der massgeblichen Bestimmungen gesprochen werden, besteht doch bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Selbst wenn zwischen Abschluss der ersten Rekonvaleszenzphase Mitte August 2018 und Beginn der zweiten Rekonvaleszenzzeit (Februar 2019) vorübergehend eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestan den hätte, würde dies keine Wiedererwägung rechtfertigen , wäre doch die Berich tigung einer allfällig während zweier Monate (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV ] bis Zeitpunkt Verschlechterung [Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 ]) zu Unrecht zugesprochenen Rente nicht von erheblicher Bedeutung.

Zusammenfassend war die Leistungszusprechung mit Verfügung vom 12. Juni 2019 in vertretbarer Weise beurteilt worden, womit die Annahme einer zweifel lose n Unrichtigkeit ausscheidet. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver fügung ist damit nicht möglich. 5.3

Festzuhalten bleibt mit Blick auf die Annahme der Beschwerdegegnerin

(Urk. 2), wonach dem Beschwerdeführer das Erzielen eines rentenausschliessenden Ein kom mens zumutbar wäre, dass es widersprüchlich erscheint , wenn

er einerseits aufgrund seiner hochgradigen Sehschwäche nicht fahrfähig ist, bei der Ausfüh rung der Aufgabe n im Haushalt eingeschränkt ist und ihm ab 1. August 2021 gar eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zuge spro chen wurde, da er – welche Voraussetzung bei Blinden und hochgradig Seh schwachen als erfüllt gilt – zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regel mässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigt ( Urk. 24/4; vgl. dazu Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV sowie Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 8064 f. ), er andererseits aber dennoch auf dem freien Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sein soll. Dies umso mehr, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin eine Umschulung gerade mit der Begründung v erweigerte, Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche der Beschwerdeführer nicht bieten könne (Urk. 2 S. 2) ,

und auch die Eingliederungsberatung davon ausging, dass für Sehbehinderte höchstens Nischenarbeitsplätze bestehen und es bei Hilfstätigkeiten vor allem auf die Sehkraft ankomme, da manuell gearbeitet werde (Urk. 7/45/2) . Auch die Ausführungen von pract. med. B.___ lassen daran zweifeln, dass die von ihm angenommene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Sehbehinder ten arbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob es sich hierbei nicht letztlich um einen Arbeitspl atz im geschützten Rahmen handelt (E. 4. 1 und E. 4.3 hie r vor). 5.4

Das Vorliegen eines Revisionsgrundes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Dies, obwohl die Zusprache der ganzen Rente vom 12.

Juni

2019 (Urk.

7/75 ) auf der Einschätzung beruht hatte, dass infolge Operation des linken Auges am 28. Februar 2019 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen sei und nach der Fadenentfernung ein Jahr postoperativ ein Revisions verfahren einzuleiten sei (Urk. 7/62/9). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, ein ordnungsgemässes Revisionsverfahren durchzuführen, wenn sie dies als ange zeigt erachtet. 5.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen . Die Verfügung vom 1. März 2021 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6 . 6 . 1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Ge richt nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Ho norar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 22). Die Fest setzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar aus lagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) auszurichten. 6 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 11) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung

gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher