Sachverhalt
1. 1.1
Der 1972 geborene X.___
arbeitete als Gipser und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als er sich am 5.
August 2010 beim Absteigen von einem Dreitritt das rechte Knie verdrehte (Urk. 7/8/176) . Er erlitt dabei einen grossen R a diärriss kombiniert mit einem Horizontalriss Zirkumferenz laterale r Meniskus und eine grosse adhä rente Plica
infrapatellaris (Urk. 7/8/122, Urk. 7/8/130), weshalb am 2 0. September 2010 in der Privatklinik Y.___ eine Kniearthroskopie rechts mit arthroskopischer Meniskus teilresekt ion lateral, partieller Synovektomie und Resektion Plica
infrapatellaris durchgeführt wurde (Urk. 7/8/1 30-131). Die Suva erbrachte Tag gelder (Urk. 7/8/39) und kam für Heilbe handlungskosten auf. Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/8/114) . Die Suva stellte ihre Leistungen entsprechend ein (U r k. 7/8/39) . 1.2
Am 1. November 2019 meldete der Versicherte, welcher weiterhin als Gipser arbei tete, der Suva unter dem Hinweis auf eine anstehende Operation des Menis kus am rechten Knie einen Rückfall (Urk. 7/8/109) . Am 1 1. D ezember 2019 unter zog er sich in der Privatklinik Y.___
eine Kniearthroskopie rechts (Urk. 7/8/91). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/8/39-40, Urk. 7/8/95) .
Am 3 0. März 2020 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 3). Die IV-Stelle zog Akten der Suva bei (Urk. 7/8, Urk. 7/14) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juli 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzu weisen (Urk. 7/17). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/18). Nachdem der Ver sicherte a m 14. Oktober 2020 von Kreisarzt Z.___, Facharz t FMH für Chirurgie, untersucht
worden war (Urk. 7/22/ 20-26), sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 9. Dezember
2020 eine Invalidenrente basieren d auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17,5 %, mithin Fr. 22'050.-- zu (Urk. 3). Am 2 2. Januar 2021 ergänzte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwal t Tobias Figi, seinen Einwand geg en den Vorbescheid der IV-Stel le vom 2 0. Juli
2020 (Urk. 7/33;
Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsansp ruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobis Figi, mit Ein gabe vom 1 7. März 2021 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnah men) zuzusprechen, eventualiter sei ein neutr ales, umfassendes orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk.
8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalide ode r von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 von Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe ratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), dem Beschwerdeführer s ei vom behandelnden Arzt ab 16. April 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er habe somit für alle Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig gegolten. Sinnvoll wäre es, eine kniescho nende Arbeit auszuführen. Die geltend gemachte E inschränkung von 20 % auf grund unfall- und krankheitsbedingter Beeinträchtigungen werde nicht belegt. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe nur, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die eine Behinderung in der Stellensuche verursachten. Solche gesundheitlichen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), allein anhand der vorliegenden Akten der Suva sei erwi e sen, dass er aufgrund seines unfallbedingten Knieleidens rechts seine angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr verrichten könne. Es besteh e nebst dem Knieleiden rechts auch ein Knieleiden links, was die Beschwerdegegnerin bis heute nicht berücksichtigen wolle. Unter Berücksichtigung des Unfall- und Krankheitsleiden s werde die Hürde eines IV-Grades von etwa 20 % klar überschritten. Sodann müsse aufgrund der Schmerzsituation davon ausgegangen werden, dass auch die Erwerbsfähigkeit nicht mehr 100 % betrage. Sollten ihm keine Leistungen zugesprochen werden, so sei ein orthopädische s Gutachten in Auftrag zu geben, habe die Beschwer de gegnerin doch das Knieleiden links bisher nicht gewürdigt. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, nannte mit Bericht vom 8. September 2020 als Diagnosen (Urk. 7/ 22 /55-56): - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resek tion Plica
mediopatellaris, Entfernung freie Knorpelfragment e, Nachresek tion lat. Meniskusr iss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gon arthrose lat. Kompartiment, Reruptur lat. Meniskus, wahrscheinlich älter er Partialriss VK B mit mukoiden Veränderungen 11. Dezember 2019 - Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteil resek tion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica
infrapatellaris 2 0. September 2010
Als weitere Di a gnosen nannte Dr. A.___ - Status nach konservativer Therapie Fussverletzung rechts nach Autoauf fahrunfall am 2 8. Februar 2019 mit subcapitaler MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V - Status nach ORIF, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte bei laterale r
Malleolar fraktur rechts Typ B nach Danis /Weber 2 9. Juni 2012 - Knorpelriss retropatell ä r Knie links - p osttraumatische Gonarth r ose lat. Tibiaplateau und retropatell ä r Knie rechts - b ekannte r Diabetes mellitus II - b ekannte Hypertonie
Der Beschwerdeführer komme zur geplanten Nachkontrolle neun Monate nach K nie arthroskopie rechts. Subjektiv gehe es seit der letzten Kontrolle vom 8. Juni 2020 gut. Der Beschwerdeführer beschreibe aber immer wieder auftretendes K na cken und Spannungsgefühl Knie rechts, vor allem nach längerem Sitzen mit Knieflexion respektive Autofahren. Beschwerden beim Treppengehen seien ge mäss dem Beschwerdeführer wetterabhängig. Das Physiotherapieprogramm sei in der Zwischenzeit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer mache selbständig Fitness traini n g. Als Analgetika nehme er
ein bis zwei Mephadolor 500mg pro Tag. Sie schlössen die Behandlung momentan ab. E i n e Verbesserung der bekannten post traumatischen Knorpelschäden sei nicht zu erwarten. Bei Zunahme der Be schwerden könne sich der Beschwerdeführer jederzeit wieder bei ihnen melden.
Im Rahmen der erwähnten Kontrolle vom 8. Juni 2020 hatte Dr. A.___ die von ihm seit 16. April 2020 attestierte volle Arbeitsfähigkeit für knieschonende Tätigkeiten bestätigt. Bei jener Einschätzung hatte er die Knieleiden rechts sowie links berücksichtigt (Urk. 7/22/80, Urk. 7/22/96). 3.2
Kreisarzt Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2020 unter sucht e, nannte mit Bericht vom 1 5. Oktober 2020 (Urk. 7/22/20-26) als Diagnose (Urk. 7/22/24): - Status nach Kniedistorsion rechts 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteil resektion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica
infrapatellaris 2 0. September 2020 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resektion Plica
med i opatellaris, Entfernung freie Knorpe l fragmente, Nachresektion lat. Meniskusriss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gonarthrose lat. Kompartime nt, Reruptur lat. Meniskus, wahr schein li ch älter er Partialriss VK B mit mukoiden Veränderungen 1 1. Dezember 2019
Als unfallfremde Nebendiagnosen führte
Kreisarzt
Z.___ an: - Fussverletzung rechts nach Autoauffahrunfall am 2 8. Februar 2019 - subcapitale MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V, Status nach konservativer Therapie, aktuell ausgeheilt - Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts 20 12 - Status nach OR I F, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte 2 9. Juni 2012 - Knorpelriss retropatellär Knie link s, degenerativ bedingt - posttraumatische Gonarthrose la t. Tibiaplateau und retropatellä r Knie rechts - bekannter Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose etwa 2017, medi ka men tös eingestellt - bekannte Hypertonie, Erstdiagnose etwa 2017, medikamentös eingestellt
Beim Beschwerdeführer sei es zu einem recht guten Resultat gekommen. Er sei laut eigenen Angaben und auch währen d der klinischen Untersu chung weit gehend beschwerdefrei. D as «Knacken», welches der Beschwe r deführer angegeben habe, sei währen d der Untersuchung nicht zu reproduzieren gewesen und sei bei den Übungen auch nicht wahrnehmbar gewesen. Die angegebenen Restbe schwer den, wie Schmerzen beim Niederknien und Aufrichten aus der Hocke seien aber nachvollziehbar und dem Unfall bzw. den subsequenten Operationen geschuldet. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne aktuell mit weiteren ärztlichen Behandlungen keine Ve rbesserung mehr erreicht werden. Es sei ein Endzustand eingetreten.
Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit als Gips e r nicht mehr arbeiten. Ursächlich hierfür sei en zu häufiges Heben von schweren Lasten, zu häufiges Niederknien und Aufrichten, zu häufiges Gehen auf un ebenem Gelände und auf Gerüsten und zu häufige Rotationsbewegungen. Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten könne bis l e icht sein, das Heben über Brusthöhe könne fünf Kilogramm übers t eigen. Über kopfarbeiten könnten durchgeführt werden, jedoch nur manchmal und auch nur innerhalb der
Gewichtslimit en . Das Hantieren mit W er kzeu g en in den oberen Extremitäten sei nicht kompromittiert und könne völlig frei durchgeführt werden. Arbeiten, welche Knien und Kniebeugen bedü r ften, könn t en nicht ausgeübt
werden. Ebenso dürften keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/
oder Vibrationen auf das rechte Knie generierten. Die längerdauernde Hal tung könne frei gewählt werden. Die Fortbewegung sei nicht kompromittiert, bis auf das Gehen auf unebenem Gelände, welches nicht durchgeführt werden sollte. Treppensteigen könne ausgeübt werden, das Besteigen von Leitern nur selten. Arbeiten, welch e ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine ganztätige Arbeit möglich. Eine Tätigkeit als Chauffeur ohn e Be
- und Entla dungstätigkeiten sowie eine Arbeit als Magaziner mit maschineller Unterstützung und ebenfalls innerhalb der Grenzen des Zumutbarkeitsprofils wäre n für den Beschwerdeführer zu empfehlen. Dies entspreche auch sei n en Wünschen. Die Schmerzmedikation könne bis zum Frühling 2021 weitergeführt werden, sie sei dann zu sistieren. Eine Phys iotherapie sei nicht geschuldet, der Beschwerdeführer führ e keine mehr durch. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat beschwerdeweise die Gewährung von Eingliederungs massnahmen, insbesondere beruflichen Massnahmen, beantragt, ohne zu konkre tisieren, welche spezifische Massnahme er verlangt . Als Massnahmen beruflicher Art sieht das IVG insbesondere vor: Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsver mittlung (Art. 18 IVG). 4.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat klar e, realistische Vorstellungen, welche berufliche Tätigkeiten er noch ausüben kann (Urk. 7/22/22) . Seine Kenntnisse reichen ohne Weiteres aus, um einen seinen Einschränkungen angepassten Beruf zu wählen . Es besteht daher kein Anspruch auf Berufsberatung. 4.3
Ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung ist ohne Weiteres zu ver neinen, hat der Beschwerdeführer doch 1993 eine erstmalige berufliche Ausbil dung abgeschlossen (Urk. 7/ 2), war seither erwerbstätig (Urk. 7/16) und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm bei einer beruflichen Weiterausbildung (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG) behinderungsbedingt Mehrkosten entstehen sollten. 4.4 4.4.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert w erden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gän gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesund heitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 4.4.2
Die Suva ging aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht davon aus, dass der Be schwerdeführer aufgrund der Beschwerden im rechten Knie zu 10 % erwerbs unfähig bzw. inva lid sei (Urk. 3). Dieser Entscheid, welcher sich aus medizinischer Sicht auf die Beurteilung von Kreisarzt
Z.___ stützt (vgl. E. 3.2), wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und zwar weder hinsichtlich Einschätzung seiner Leistungsfä h i gkeit aus medizinischer Sicht noch hinsichtlich Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Der Be schwerdeführer macht jedoch geltend, dass er neben Beschwerden am Knie rechts auch an Beschwerden am Knie links leide und daher aus invalidenver siche rungs rechtlicher Sicht in weiterem Umfang in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Knorpelriss retro patellär Knie links besteht (E. 3.1 und E. 3.2). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wi e Beschwerden betreffend Knie links den Beschwerdeführer über die von der Suva festgestellten Einschränkungen hinaus in der Leistungsfähigkeit einschränken sollen, erachtete Kreisarzt
Z.___ doch lediglich noch Tätigkeiten als zumutbar, welche die Knie nicht belasten . A uch Dr. A.___ attestierte für k nieschonende Verweistätigkeiten keine weitergehende n Einschränkungen. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von wesentlich weniger als 20 % erleidet. Ein Anspruch auf Umschulung besteht somit nicht. 4.5
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, kann er seine ange stammte Tätigkeit als Gipser doch nicht mehr ausüben (vgl. E. 3.2) . Zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
ist jedoch eine spezifische Ein schrän kung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Be hinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewü nschten Arbeitsplatz zu erhalte n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der 1972 geborene X.___
arbeitete als Gipser und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als er sich am 5.
August 2010 beim Absteigen von einem Dreitritt das rechte Knie verdrehte (Urk. 7/8/176) . Er erlitt dabei einen grossen R a diärriss kombiniert mit einem Horizontalriss Zirkumferenz laterale r Meniskus und eine grosse adhä rente Plica
infrapatellaris (Urk. 7/8/122, Urk. 7/8/130), weshalb am 2 0. September 2010 in der Privatklinik Y.___ eine Kniearthroskopie rechts mit arthroskopischer Meniskus teilresekt ion lateral, partieller Synovektomie und Resektion Plica
infrapatellaris durchgeführt wurde (Urk. 7/8/1 30-131). Die Suva erbrachte Tag gelder (Urk. 7/8/39) und kam für Heilbe handlungskosten auf. Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/8/114) . Die Suva stellte ihre Leistungen entsprechend ein (U r k. 7/8/39) .
E. 1.2 Am 1. November 2019 meldete der Versicherte, welcher weiterhin als Gipser arbei tete, der Suva unter dem Hinweis auf eine anstehende Operation des Menis kus am rechten Knie einen Rückfall (Urk. 7/8/109) . Am 1 1. D ezember 2019 unter zog er sich in der Privatklinik Y.___
eine Kniearthroskopie rechts (Urk. 7/8/91). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/8/39-40, Urk. 7/8/95) .
Am 3 0. März 2020 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalide ode r von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 von Art.
E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, nannte mit Bericht vom 8. September 2020 als Diagnosen (Urk. 7/ 22 /55-56): - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resek tion Plica
mediopatellaris, Entfernung freie Knorpelfragment e, Nachresek tion lat. Meniskusr iss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gon arthrose lat. Kompartiment, Reruptur lat. Meniskus, wahrscheinlich älter er Partialriss VK B mit mukoiden Veränderungen 11. Dezember 2019 - Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteil resek tion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica
infrapatellaris 2 0. September 2010
Als weitere Di a gnosen nannte Dr. A.___ - Status nach konservativer Therapie Fussverletzung rechts nach Autoauf fahrunfall am 2 8. Februar 2019 mit subcapitaler MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V - Status nach ORIF, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte bei laterale r
Malleolar fraktur rechts Typ B nach Danis /Weber 2 9. Juni 2012 - Knorpelriss retropatell ä r Knie links - p osttraumatische Gonarth r ose lat. Tibiaplateau und retropatell ä r Knie rechts - b ekannte r Diabetes mellitus II - b ekannte Hypertonie
Der Beschwerdeführer komme zur geplanten Nachkontrolle neun Monate nach K nie arthroskopie rechts. Subjektiv gehe es seit der letzten Kontrolle vom 8. Juni 2020 gut. Der Beschwerdeführer beschreibe aber immer wieder auftretendes K na cken und Spannungsgefühl Knie rechts, vor allem nach längerem Sitzen mit Knieflexion respektive Autofahren. Beschwerden beim Treppengehen seien ge mäss dem Beschwerdeführer wetterabhängig. Das Physiotherapieprogramm sei in der Zwischenzeit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer mache selbständig Fitness traini n g. Als Analgetika nehme er
ein bis zwei Mephadolor 500mg pro Tag. Sie schlössen die Behandlung momentan ab. E i n e Verbesserung der bekannten post traumatischen Knorpelschäden sei nicht zu erwarten. Bei Zunahme der Be schwerden könne sich der Beschwerdeführer jederzeit wieder bei ihnen melden.
Im Rahmen der erwähnten Kontrolle vom 8. Juni 2020 hatte Dr. A.___ die von ihm seit 16. April 2020 attestierte volle Arbeitsfähigkeit für knieschonende Tätigkeiten bestätigt. Bei jener Einschätzung hatte er die Knieleiden rechts sowie links berücksichtigt (Urk. 7/22/80, Urk. 7/22/96).
E. 3.2 Kreisarzt Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2020 unter sucht e, nannte mit Bericht vom 1 5. Oktober 2020 (Urk. 7/22/20-26) als Diagnose (Urk. 7/22/24): - Status nach Kniedistorsion rechts 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteil resektion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica
infrapatellaris 2 0. September 2020 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resektion Plica
med i opatellaris, Entfernung freie Knorpe l fragmente, Nachresektion lat. Meniskusriss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gonarthrose lat. Kompartime nt, Reruptur lat. Meniskus, wahr schein li ch älter er Partialriss VK B mit mukoiden Veränderungen 1 1. Dezember 2019
Als unfallfremde Nebendiagnosen führte
Kreisarzt
Z.___ an: - Fussverletzung rechts nach Autoauffahrunfall am 2 8. Februar 2019 - subcapitale MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V, Status nach konservativer Therapie, aktuell ausgeheilt - Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts 20
E. 8 IVG in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe ratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), dem Beschwerdeführer s ei vom behandelnden Arzt ab 16. April 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er habe somit für alle Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig gegolten. Sinnvoll wäre es, eine kniescho nende Arbeit auszuführen. Die geltend gemachte E inschränkung von 20 % auf grund unfall- und krankheitsbedingter Beeinträchtigungen werde nicht belegt. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe nur, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die eine Behinderung in der Stellensuche verursachten. Solche gesundheitlichen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), allein anhand der vorliegenden Akten der Suva sei erwi e sen, dass er aufgrund seines unfallbedingten Knieleidens rechts seine angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr verrichten könne. Es besteh e nebst dem Knieleiden rechts auch ein Knieleiden links, was die Beschwerdegegnerin bis heute nicht berücksichtigen wolle. Unter Berücksichtigung des Unfall- und Krankheitsleiden s werde die Hürde eines IV-Grades von etwa 20 % klar überschritten. Sodann müsse aufgrund der Schmerzsituation davon ausgegangen werden, dass auch die Erwerbsfähigkeit nicht mehr 100 % betrage. Sollten ihm keine Leistungen zugesprochen werden, so sei ein orthopädische s Gutachten in Auftrag zu geben, habe die Beschwer de gegnerin doch das Knieleiden links bisher nicht gewürdigt. 3.
E. 12 - Status nach OR I F, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte 2 9. Juni 2012 - Knorpelriss retropatellär Knie link s, degenerativ bedingt - posttraumatische Gonarthrose la t. Tibiaplateau und retropatellä r Knie rechts - bekannter Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose etwa 2017, medi ka men tös eingestellt - bekannte Hypertonie, Erstdiagnose etwa 2017, medikamentös eingestellt
Beim Beschwerdeführer sei es zu einem recht guten Resultat gekommen. Er sei laut eigenen Angaben und auch währen d der klinischen Untersu chung weit gehend beschwerdefrei. D as «Knacken», welches der Beschwe r deführer angegeben habe, sei währen d der Untersuchung nicht zu reproduzieren gewesen und sei bei den Übungen auch nicht wahrnehmbar gewesen. Die angegebenen Restbe schwer den, wie Schmerzen beim Niederknien und Aufrichten aus der Hocke seien aber nachvollziehbar und dem Unfall bzw. den subsequenten Operationen geschuldet. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne aktuell mit weiteren ärztlichen Behandlungen keine Ve rbesserung mehr erreicht werden. Es sei ein Endzustand eingetreten.
Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit als Gips e r nicht mehr arbeiten. Ursächlich hierfür sei en zu häufiges Heben von schweren Lasten, zu häufiges Niederknien und Aufrichten, zu häufiges Gehen auf un ebenem Gelände und auf Gerüsten und zu häufige Rotationsbewegungen. Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten könne bis l e icht sein, das Heben über Brusthöhe könne fünf Kilogramm übers t eigen. Über kopfarbeiten könnten durchgeführt werden, jedoch nur manchmal und auch nur innerhalb der
Gewichtslimit en . Das Hantieren mit W er kzeu g en in den oberen Extremitäten sei nicht kompromittiert und könne völlig frei durchgeführt werden. Arbeiten, welche Knien und Kniebeugen bedü r ften, könn t en nicht ausgeübt
werden. Ebenso dürften keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/
oder Vibrationen auf das rechte Knie generierten. Die längerdauernde Hal tung könne frei gewählt werden. Die Fortbewegung sei nicht kompromittiert, bis auf das Gehen auf unebenem Gelände, welches nicht durchgeführt werden sollte. Treppensteigen könne ausgeübt werden, das Besteigen von Leitern nur selten. Arbeiten, welch e ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine ganztätige Arbeit möglich. Eine Tätigkeit als Chauffeur ohn e Be
- und Entla dungstätigkeiten sowie eine Arbeit als Magaziner mit maschineller Unterstützung und ebenfalls innerhalb der Grenzen des Zumutbarkeitsprofils wäre n für den Beschwerdeführer zu empfehlen. Dies entspreche auch sei n en Wünschen. Die Schmerzmedikation könne bis zum Frühling 2021 weitergeführt werden, sie sei dann zu sistieren. Eine Phys iotherapie sei nicht geschuldet, der Beschwerdeführer führ e keine mehr durch. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat beschwerdeweise die Gewährung von Eingliederungs massnahmen, insbesondere beruflichen Massnahmen, beantragt, ohne zu konkre tisieren, welche spezifische Massnahme er verlangt . Als Massnahmen beruflicher Art sieht das IVG insbesondere vor: Berufsberatung (Art.
E. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art.
E. 16 IVG), Umschulung (Art.
E. 17 IVG) und Arbeitsver mittlung (Art.
E. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, kann er seine ange stammte Tätigkeit als Gipser doch nicht mehr ausüben (vgl. E. 3.2) . Zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
ist jedoch eine spezifische Ein schrän kung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Be hinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewü nschten Arbeitsplatz zu erhalte n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00183
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
2. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1972 geborene X.___
arbeitete als Gipser und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als er sich am 5.
August 2010 beim Absteigen von einem Dreitritt das rechte Knie verdrehte (Urk. 7/8/176) . Er erlitt dabei einen grossen R a diärriss kombiniert mit einem Horizontalriss Zirkumferenz laterale r Meniskus und eine grosse adhä rente Plica
infrapatellaris (Urk. 7/8/122, Urk. 7/8/130), weshalb am 2 0. September 2010 in der Privatklinik Y.___ eine Kniearthroskopie rechts mit arthroskopischer Meniskus teilresekt ion lateral, partieller Synovektomie und Resektion Plica
infrapatellaris durchgeführt wurde (Urk. 7/8/1 30-131). Die Suva erbrachte Tag gelder (Urk. 7/8/39) und kam für Heilbe handlungskosten auf. Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/8/114) . Die Suva stellte ihre Leistungen entsprechend ein (U r k. 7/8/39) . 1.2
Am 1. November 2019 meldete der Versicherte, welcher weiterhin als Gipser arbei tete, der Suva unter dem Hinweis auf eine anstehende Operation des Menis kus am rechten Knie einen Rückfall (Urk. 7/8/109) . Am 1 1. D ezember 2019 unter zog er sich in der Privatklinik Y.___
eine Kniearthroskopie rechts (Urk. 7/8/91). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/8/39-40, Urk. 7/8/95) .
Am 3 0. März 2020 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 3). Die IV-Stelle zog Akten der Suva bei (Urk. 7/8, Urk. 7/14) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juli 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzu weisen (Urk. 7/17). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/18). Nachdem der Ver sicherte a m 14. Oktober 2020 von Kreisarzt Z.___, Facharz t FMH für Chirurgie, untersucht
worden war (Urk. 7/22/ 20-26), sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 9. Dezember
2020 eine Invalidenrente basieren d auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17,5 %, mithin Fr. 22'050.-- zu (Urk. 3). Am 2 2. Januar 2021 ergänzte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwal t Tobias Figi, seinen Einwand geg en den Vorbescheid der IV-Stel le vom 2 0. Juli
2020 (Urk. 7/33;
Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsansp ruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobis Figi, mit Ein gabe vom 1 7. März 2021 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnah men) zuzusprechen, eventualiter sei ein neutr ales, umfassendes orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk.
8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalide ode r von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 von Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe ratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), dem Beschwerdeführer s ei vom behandelnden Arzt ab 16. April 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er habe somit für alle Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig gegolten. Sinnvoll wäre es, eine kniescho nende Arbeit auszuführen. Die geltend gemachte E inschränkung von 20 % auf grund unfall- und krankheitsbedingter Beeinträchtigungen werde nicht belegt. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe nur, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die eine Behinderung in der Stellensuche verursachten. Solche gesundheitlichen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), allein anhand der vorliegenden Akten der Suva sei erwi e sen, dass er aufgrund seines unfallbedingten Knieleidens rechts seine angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr verrichten könne. Es besteh e nebst dem Knieleiden rechts auch ein Knieleiden links, was die Beschwerdegegnerin bis heute nicht berücksichtigen wolle. Unter Berücksichtigung des Unfall- und Krankheitsleiden s werde die Hürde eines IV-Grades von etwa 20 % klar überschritten. Sodann müsse aufgrund der Schmerzsituation davon ausgegangen werden, dass auch die Erwerbsfähigkeit nicht mehr 100 % betrage. Sollten ihm keine Leistungen zugesprochen werden, so sei ein orthopädische s Gutachten in Auftrag zu geben, habe die Beschwer de gegnerin doch das Knieleiden links bisher nicht gewürdigt. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, nannte mit Bericht vom 8. September 2020 als Diagnosen (Urk. 7/ 22 /55-56): - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resek tion Plica
mediopatellaris, Entfernung freie Knorpelfragment e, Nachresek tion lat. Meniskusr iss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gon arthrose lat. Kompartiment, Reruptur lat. Meniskus, wahrscheinlich älter er Partialriss VK B mit mukoiden Veränderungen 11. Dezember 2019 - Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteil resek tion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica
infrapatellaris 2 0. September 2010
Als weitere Di a gnosen nannte Dr. A.___ - Status nach konservativer Therapie Fussverletzung rechts nach Autoauf fahrunfall am 2 8. Februar 2019 mit subcapitaler MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V - Status nach ORIF, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte bei laterale r
Malleolar fraktur rechts Typ B nach Danis /Weber 2 9. Juni 2012 - Knorpelriss retropatell ä r Knie links - p osttraumatische Gonarth r ose lat. Tibiaplateau und retropatell ä r Knie rechts - b ekannte r Diabetes mellitus II - b ekannte Hypertonie
Der Beschwerdeführer komme zur geplanten Nachkontrolle neun Monate nach K nie arthroskopie rechts. Subjektiv gehe es seit der letzten Kontrolle vom 8. Juni 2020 gut. Der Beschwerdeführer beschreibe aber immer wieder auftretendes K na cken und Spannungsgefühl Knie rechts, vor allem nach längerem Sitzen mit Knieflexion respektive Autofahren. Beschwerden beim Treppengehen seien ge mäss dem Beschwerdeführer wetterabhängig. Das Physiotherapieprogramm sei in der Zwischenzeit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer mache selbständig Fitness traini n g. Als Analgetika nehme er
ein bis zwei Mephadolor 500mg pro Tag. Sie schlössen die Behandlung momentan ab. E i n e Verbesserung der bekannten post traumatischen Knorpelschäden sei nicht zu erwarten. Bei Zunahme der Be schwerden könne sich der Beschwerdeführer jederzeit wieder bei ihnen melden.
Im Rahmen der erwähnten Kontrolle vom 8. Juni 2020 hatte Dr. A.___ die von ihm seit 16. April 2020 attestierte volle Arbeitsfähigkeit für knieschonende Tätigkeiten bestätigt. Bei jener Einschätzung hatte er die Knieleiden rechts sowie links berücksichtigt (Urk. 7/22/80, Urk. 7/22/96). 3.2
Kreisarzt Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2020 unter sucht e, nannte mit Bericht vom 1 5. Oktober 2020 (Urk. 7/22/20-26) als Diagnose (Urk. 7/22/24): - Status nach Kniedistorsion rechts 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteil resektion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica
infrapatellaris 2 0. September 2020 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resektion Plica
med i opatellaris, Entfernung freie Knorpe l fragmente, Nachresektion lat. Meniskusriss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gonarthrose lat. Kompartime nt, Reruptur lat. Meniskus, wahr schein li ch älter er Partialriss VK B mit mukoiden Veränderungen 1 1. Dezember 2019
Als unfallfremde Nebendiagnosen führte
Kreisarzt
Z.___ an: - Fussverletzung rechts nach Autoauffahrunfall am 2 8. Februar 2019 - subcapitale MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V, Status nach konservativer Therapie, aktuell ausgeheilt - Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts 20 12 - Status nach OR I F, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte 2 9. Juni 2012 - Knorpelriss retropatellär Knie link s, degenerativ bedingt - posttraumatische Gonarthrose la t. Tibiaplateau und retropatellä r Knie rechts - bekannter Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose etwa 2017, medi ka men tös eingestellt - bekannte Hypertonie, Erstdiagnose etwa 2017, medikamentös eingestellt
Beim Beschwerdeführer sei es zu einem recht guten Resultat gekommen. Er sei laut eigenen Angaben und auch währen d der klinischen Untersu chung weit gehend beschwerdefrei. D as «Knacken», welches der Beschwe r deführer angegeben habe, sei währen d der Untersuchung nicht zu reproduzieren gewesen und sei bei den Übungen auch nicht wahrnehmbar gewesen. Die angegebenen Restbe schwer den, wie Schmerzen beim Niederknien und Aufrichten aus der Hocke seien aber nachvollziehbar und dem Unfall bzw. den subsequenten Operationen geschuldet. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne aktuell mit weiteren ärztlichen Behandlungen keine Ve rbesserung mehr erreicht werden. Es sei ein Endzustand eingetreten.
Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit als Gips e r nicht mehr arbeiten. Ursächlich hierfür sei en zu häufiges Heben von schweren Lasten, zu häufiges Niederknien und Aufrichten, zu häufiges Gehen auf un ebenem Gelände und auf Gerüsten und zu häufige Rotationsbewegungen. Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten könne bis l e icht sein, das Heben über Brusthöhe könne fünf Kilogramm übers t eigen. Über kopfarbeiten könnten durchgeführt werden, jedoch nur manchmal und auch nur innerhalb der
Gewichtslimit en . Das Hantieren mit W er kzeu g en in den oberen Extremitäten sei nicht kompromittiert und könne völlig frei durchgeführt werden. Arbeiten, welche Knien und Kniebeugen bedü r ften, könn t en nicht ausgeübt
werden. Ebenso dürften keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/
oder Vibrationen auf das rechte Knie generierten. Die längerdauernde Hal tung könne frei gewählt werden. Die Fortbewegung sei nicht kompromittiert, bis auf das Gehen auf unebenem Gelände, welches nicht durchgeführt werden sollte. Treppensteigen könne ausgeübt werden, das Besteigen von Leitern nur selten. Arbeiten, welch e ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine ganztätige Arbeit möglich. Eine Tätigkeit als Chauffeur ohn e Be
- und Entla dungstätigkeiten sowie eine Arbeit als Magaziner mit maschineller Unterstützung und ebenfalls innerhalb der Grenzen des Zumutbarkeitsprofils wäre n für den Beschwerdeführer zu empfehlen. Dies entspreche auch sei n en Wünschen. Die Schmerzmedikation könne bis zum Frühling 2021 weitergeführt werden, sie sei dann zu sistieren. Eine Phys iotherapie sei nicht geschuldet, der Beschwerdeführer führ e keine mehr durch. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat beschwerdeweise die Gewährung von Eingliederungs massnahmen, insbesondere beruflichen Massnahmen, beantragt, ohne zu konkre tisieren, welche spezifische Massnahme er verlangt . Als Massnahmen beruflicher Art sieht das IVG insbesondere vor: Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsver mittlung (Art. 18 IVG). 4.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat klar e, realistische Vorstellungen, welche berufliche Tätigkeiten er noch ausüben kann (Urk. 7/22/22) . Seine Kenntnisse reichen ohne Weiteres aus, um einen seinen Einschränkungen angepassten Beruf zu wählen . Es besteht daher kein Anspruch auf Berufsberatung. 4.3
Ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung ist ohne Weiteres zu ver neinen, hat der Beschwerdeführer doch 1993 eine erstmalige berufliche Ausbil dung abgeschlossen (Urk. 7/ 2), war seither erwerbstätig (Urk. 7/16) und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm bei einer beruflichen Weiterausbildung (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG) behinderungsbedingt Mehrkosten entstehen sollten. 4.4 4.4.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert w erden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gän gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesund heitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 4.4.2
Die Suva ging aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht davon aus, dass der Be schwerdeführer aufgrund der Beschwerden im rechten Knie zu 10 % erwerbs unfähig bzw. inva lid sei (Urk. 3). Dieser Entscheid, welcher sich aus medizinischer Sicht auf die Beurteilung von Kreisarzt
Z.___ stützt (vgl. E. 3.2), wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und zwar weder hinsichtlich Einschätzung seiner Leistungsfä h i gkeit aus medizinischer Sicht noch hinsichtlich Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Der Be schwerdeführer macht jedoch geltend, dass er neben Beschwerden am Knie rechts auch an Beschwerden am Knie links leide und daher aus invalidenver siche rungs rechtlicher Sicht in weiterem Umfang in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Knorpelriss retro patellär Knie links besteht (E. 3.1 und E. 3.2). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wi e Beschwerden betreffend Knie links den Beschwerdeführer über die von der Suva festgestellten Einschränkungen hinaus in der Leistungsfähigkeit einschränken sollen, erachtete Kreisarzt
Z.___ doch lediglich noch Tätigkeiten als zumutbar, welche die Knie nicht belasten . A uch Dr. A.___ attestierte für k nieschonende Verweistätigkeiten keine weitergehende n Einschränkungen. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von wesentlich weniger als 20 % erleidet. Ein Anspruch auf Umschulung besteht somit nicht. 4.5
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, kann er seine ange stammte Tätigkeit als Gipser doch nicht mehr ausüben (vgl. E. 3.2) . Zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
ist jedoch eine spezifische Ein schrän kung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Be hinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewü nschten Arbeitsplatz zu erhalte n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler