Sachverhalt
1.
Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Coiffeurmeisterin (Urk. 10/5/5). Sie arbeitete zuletzt ab dem 1 5. August 2018 in einem Vollzeit pen sum als Coiffeuse im Y.___ in Z.___ (Urk. 10/5/6). Am 14. Okto ber
2019 gebar sie eine Tochter (Urk. 10/5/3). Nachdem ihr
vom
10. Januar 2020 bis am 3 0. April
2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/1/1-5), meldete sie sich am 2 5. Mai 2020 unter Hinweis auf seit einem Fahrradunfall vom 2 2. April 2015 bestehende sehr starke Schmerzen an der lin ken Schulter (Urk. 10/5/6) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana AG bei (Urk. 10/6), an welche auch eine Schadenmeldung UVG mit Rück falldatum vom 1 0. Januar 2020 erfolgt war (Urk. 10/6/1), und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/11 ff.). Namentlich nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 2 8. September 2020 zu den Akten (Urk. 10/22 /4 ff.). Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. November
2020 (Urk. 10/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/36). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 Einwand (Urk. 10/40). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/42) sowie Unterlagen des Krankentag geld versicherers (Urk. 10/ 43 und Urk. 10/45 -46) zu den Akten. Am 8. Februar 2021 ergänzte die Versicherte ihren Einwand und ersuchte um Fristverlängerung für eine weitere Ergänzung nach Akteneinsicht (Urk. 10/47). Am 1 1. Februar 2021 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die nun gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne (Urk. 10/48). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren wie angekün digt ab (Urk. 10/49 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Februar 2021 erhob die Versicherte am 1 0. März 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Leistungen der Invalidenversiche rung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerde gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2021 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung für das vorliegende Verfahren gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September
2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Feb ruar
2021 auf den Standpunkt, soweit die geringe Körpergrösse der Be schwerdeführerin bei der Ausübung des angestammten Berufes zu ungünstigen Armhaltungen mit Schmerzen führe, sei festzuhalten, dass Kleinwuchs keine Diagnose sei, welche Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen ver möge. Aus orthopädischer Sicht habe keine bleibende gesundheitliche Schädi gung nachgewiesen werden können, welche auf den Unfall vom Jahr
2015 zu rückzuführen wäre. Insgesamt liege keine invalidenversicherungsrechtlich rele van te Diagnose vor (Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 1 0. März
2021 unter nähe rer Begründung geltend, das Gutachten von Dr. A.___ weise viele Un stimmigkeiten und Fehler auf (Urk. 1 S. 1 ff.). Namentlich seien die aktuellen MRI-Bilder nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 1). Zusammengefasst postu lier te sie, wegen ihrer Schulterschmerzen sei sie als Coiffeuse nicht mehr arbeits fähig, weshalb sie berufliche Massnahmen respektive Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung benötige (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. C.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, berichtete am 1 3. Februar
2020, die Beschwerdeführerin habe im April 2015 in folge eines Fahrradunfalls eine Tuberculum
majus -Fraktur links erlitten. Nach dem Ausheilen der Fraktur hätten weiterhin linksseitige Schulterschmerzen in unterschiedlicher Intensität bestanden, wofür gemäss Beurteilung durch Dr. med. E.___, Stellvertretender Chefarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik D.___, vom 2 8. Oktober 2016 (vgl. Urk. 10/22/15-16) keine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache zu finden gewesen sei. Deshalb sei die Be schwerdeführerin zu ihnen auf die Abteilung für manuelle Medizin überwiesen worden, wo es indes nicht gelungen sei, eine klare Ursache für die Schmerzen zu eruieren.
Auch die verschiedenen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Aufgrund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/26/1 f.). Da klinisch neben den myofaszialen Befunden der Schultermuskulatur auch ein Hypästhesie-Areal im ulnaren Oberarm links und e i n Nervendehnschmerz mit Ausstrahlung in das sensorische Areal des Nervus
medianus und des Nervus
ulnaris als Hinweis für eine mögliche Plexusirritation zu finden seien, bat er
Dr. med. F.___ um eine neurologische Beurtei lung (Urk. 10/26/2).
Dr. med. G.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, hielt am 1. Juli 2020
seinerseits fest, eine klare Ursache für die Schmerzen habe nicht eruiert werden können und d ie verschiedenen Behandlungsversuche seien weiterhin erfolglos geblieben (Urk. 10/19/1-2).
Dr. G.___
führte weiter aus, an gesichts der chronisch unveränderten Schmerzsymptomatik sähen sie prognos tisch eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin spreche nur schlecht auf die bisherigen Therapien an und die Schmerzsymptomatik habe nicht verbessert werden können. Als Coiffeuse müsse die Beschwerdeführerin re petitiv über Kopf arbeiten mit Armelevation und -abduktion, was zu einer Schmerz verstärkung führe. Sie könne sowohl die Anteversion als auch die Ab duktion des Armes nicht schmerzfrei ausführen, was sie in der Arbeit als Coiffeuse stark behindere (Urk. 10/19/3). Die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung. Geeignet sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belas tung. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit in einem arbeitsmedizinischen Institut nötig (Urk. 10/19/4). 3.2
Dr. med. H.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in seinem Bericht betreffend die Konsultation vom 2. Juli 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe über einen seit zwei Wochen bestehenden Tinnitus rechts geklagt. Therapiert werde mittels Councelling, Elektrokoagulation rechts sowie Nasensalbe und sie könne sich bei Bedarf wieder vorstellen (Urk. 10/29). Der unter ICD-10 H93 klas sifizierten Krankheit des Ohrs mass er in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2020 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/30/1). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, äus serte in seinem Bericht vom 1 6. Juli
2020 den Verdacht auf eine Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) in psychosozialer Belastungssituation und nannte zudem die Diagnose einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) links bei Status nach Unfall vor weni gen Jahren. Beiden Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er beschrieb die Beschwerdeführerin als sehr depressiv wirkend. Sie sei sehr trau rig und ängstlich, berichte von Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe und Angstzuständen sowie ausgeprägten Schlafstörungen. Sie verspüre Miss trauen gegenüber allen Menschen. Ihr Antrieb sei deutlich vermindert. Es fänden stützende ärztliche Gespräche statt (Urk. 10/28/3). Eine psychiatrische Behand lung habe sie initial abgelehnt, sei nun jedoch bereit für eine Psychotherapie. Sie habe Probleme in der Partnerschaft beziehungsweise Beziehung, sei alleinerzie hende Mutter von einem Baby und es bestünden Konflikte am Arbeitsplatz (Urk. 10/28/4). Am 2 0. Juli 2020 verordnete Dr. I.___ unter Angabe der Diagnose eines Panvertebralsyndroms, lumbal betont, eine Serie Physiotherapie (Urk. 10/32/5). 3. 4
Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts (MRI) fand am 13. August 2020 eine MR Arthrographie der linken Schulter statt. Dabei sei eine leichte Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne mit kleiner Verkalkung am zentralen Footprint der Infraspinatussehne ersichtlich ge wesen, am ehesten degenerativer Genese, Differentialdiagnose Tendinitis cal carea . Zudem sei eine stark aktivierte mässige A rthrose des Acromio - Clavicular -Gelenks (AC-Gelenk)
mit leichter Einengung des Subakromialraumes ersichtlich gewesen (Urk. 3/1 S. 1). Dr. med. J.___, Chefarzt Manuelle Medizin, Klinik D.___, berichtete am 2 0. August
2020 über die Besprechung des Arthro -MRI der linken Schulter. Er hielt fest, es hätten sich eine deutlich akti vierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine mögliche leichtgradige Tendinitis im Bereich des Supraspinatus -Ansatzes bei sonst unauffälligen Befunden gezeigt (Urk. 10/42/3). 3.5
Der Physiotherapeut K.___ gab in seinem Bericht vom 8. September
2020 an, die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt in seiner Praxis behandelt wor den, durch ihre persönlichen Umstände sei jedoch kaum eine deutliche Besserung zu erzielen gewesen (Urk. 10/31). 3. 6
Dr. A.___
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 8. September 2020 na mentlich
eine chronische Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie an der adomi nanten linken Schulter bei asymptomatischer A rthropathie des AC-Gelenk s und Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA) sowie bei Status nach undislozier ter
Tuberculum
majus -Fraktur am 22. April 201 5. Sodan n nannte er den Zustand nach diversen Kontusionen links vom 2 2. April 2015 (Urk. 10/22/33).
Dr. A.___ gelangte in Würdigung der Vorakten sowie gestützt auf die durch geführ te sonographisch gesteuerte Inf iltration des AC-Gelenkes und des gleno humeralen Gelenks und in Anbetracht der klinischen Befunde zum Schluss, dass die Schmerzsymptomatik an der Schulter nicht mit patho -anatomischen Ver än derungen der Schulter korreliert werden könne. Die Partialruptur des Supraspi natus und die AC- Gelenksarthropathie würden nicht zur Schmerz sympto matik beitragen. Ferner hielt er fest, neurologische und vaskuläre Ursa chen seien eben falls ausgeschlossen worden. Daher bestehe aus orthopä discher Sicht keine Ein schränkung der Schulter und somatisch auch keine Einschränkung der Arbeits tätigkeit als Coiffeuse und Lehrmeisterin. Da die Beschwerdeführerin Schmer zen aufweise, die nicht klar verifiziert werden könn t en, empfehle er ein neuro-psy chiatrisches Konsil, um eine mögliche Ursache zu eruieren (Urk. 10/22/34-36 und Urk. 10/22/38 ff.). 3. 7
RAD-Arzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1 2. November
2020 darauf hin, dass gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2020 die bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt möglich sei (Urk. 10/34/1). 3.8
Dr. J.___, Klinik D.___, führte am 2 8. Dezember 2020 aus, die Be schwerdeführerin leide an chronischen invalidisierenden Schmerzen in der linken Schulter. Das Hauptproblem stellten die Beschwerden dar, eigentlich der Beweg lichkeitsverlust der Schulter. Die Beschwerden verunmöglichten jegliche Bewe gung aus der linken Schulter und auch das Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm. Schon nur das kurzzeitige He b en des Armes werde durch die Schmer zen verunmöglicht. Es handle sich um Schmerzen, die eine n neuropathischen Charakter zeigten, jedoch momentan noch auf keine spezifische Struktur zurück zuführen seien. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei die Beschwer deführerin aufgrund dessen sehr stark eingeschränkt (Urk. 3/2 S. 6). 3.9
Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab am 15. Janu ar
2021 ihre vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentag geld versicherung Helsana ab (Urk. 10/46). Sie hielt fest, die Helsana habe psy chiatri sche Abklärungen veranlasst, welche keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hätten (Urk. 10/46/1). Unter Hinweis auf Un klarheiten empfahl sie ein weiteres orthopädisches Gutachten (Urk. 10/46/2). 4.
4.1
Das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. September
2020 (Urk. 10/22/4-42) beruht auf umfassenden klinischen und diagnostischen Unter suchungen (Urk. 10/22/4, 10/22/26-32), der Erhebung der Anamnese (Urk. 10/22/5-10), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/22/5-6, 10/22/8) und ist in Kenntnis der bei der Auftragserteilung vorhandenen Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/22/11-25). Damit erfüllt es die formellen höchstrich terlichen Anforde rungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundla gen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Dr. A.___ erläuterte in seiner Zusammenfassung und Beurteilung in nach vollziehbarer Weise, dass die am 2 7. April 2015 diagnostizierte undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur bereits im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 23. Juli 2015 konsolidiert gewesen sei . Im Jahr 2016 sei zwar neu eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne
zu sehen gewesen, jedoch trage diese - wie auch die AC- Gelenksarthropathie
- nicht zur Schmerzsymptomatik bei. Dies habe sich anhand der klinischen Befunde sowie durch den Umstand gezeigt, dass die Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum nicht zu einer Besserung der Schmer zen geführt hätten (Urk. 10/22/34-36) . Daher bezeichnete er die AC-Gelenks arthropathie und die PASTA als asymptomatisch (Urk. 10/22/33), was nach dem Gesagten plausibel ist.
Zudem hielt er fest, dass die Ärzte der Klinik D.___ eine relevante gl e nohumerale oder subacromiale Pathologie ausgeschlos sen und die Beschwerden als myofaszialer Natur eingeordnet hatten
(Urk. 10/22/34). Dies trifft zu, fanden sich doch ein Jahr nach dem Unfall keine Hinweise für eine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache für die Schulter schmerzen und hatten die Ärzte der Klinik D.___ auch im Zeitpunkt der Be richterstattung vom 1 3. Februar 2020 sowie jener vom 1. Juli 2020 keine klare Ursache für die Schmerzen gefunden (Urk. 10/1/6 = Urk. 10/26/1, Urk. 10/19/1-2) .
Z war wurde am 13. Februar
2020 eine Plexusirritation für möglich gehalten (Urk. 10/1/7), doch wurde eine solche mittels am 2 2. Mai 2020 durchgeführter elektro phy sio logischer Untersuchung, welche eine normale Neurographie ergab, ausge schlos sen (vgl. Urk. 10/22/ 23, Urk. 10/22/34) . Die neurologische Untersu chung fiel al ters entsprechend normal aus, ohne Hinweise für eine periphere Neu ropathie oder eine Plexus- respektive myeläre / z ervikoradikuläre Affektion (Urk. 10/22/24). Eben so zeigte sich die arterielle Durchblutungssituation des lin ken Arms anläss lich der angiologischen Untersuchung, über welche am 1 2. Dezember
2017 be rich tet wurde, als unauffällig (Urk. 10/22/19-20, Urk. 10/22/34). Vor diesem Hinter grund der in diversen Fachgebieten getätigten Abklärungen und deren weit gehend unauffällige Ergebnisse überzeugt es, dass Dr. A.___
bei seinem Kenntnisstand der Vorakten
zum Schluss gelangte, die chronische Schmerz symptomatik der linken Schulter sei unklarer Ätiologie, und er eine Einschrän kung der Schulter aus orthopädischer Sicht gestützt auf seine Untersuchungen sowie die diagnostischen Infiltrationen vom 1 1. und 17. Sep tember
2020 (vgl. Urk. 10/22/30) verneinte (Urk. 10/22/36). 4.2
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten ein, Dr. A.___ habe die MRI-Bilder vom 1 3. August 2020 nicht berücksichtigt, auf welchen eine deut liche Aktivierung ihrer A C -Gelenkarthrose zu sehen sei (Urk. 1 S. 1). Es trifft zu, dass anlässlich der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 3. August
2020 eine stark aktivierte mässige AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des Subakro mialraumes vorgefunden wurde (MRI-Bericht vom 13. August
2020, Urk. 3/1) und dass Dr. A.___ davon keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 10/22/ 31-32). Dass eine AC-Gelenksarthrose vorliegt respektive bereits im April 2015 vorlag, war ihm hingegen bekannt (Urk. 10/22/31). Er stufte sie indes als asymptomatisch ein (Urk. 10/22/33), da die Beschwerdeführerin nicht auf die Infiltration des AC-Gelenkes mit Lidocain ansprach (Urk. 10/22/30), was nach vollziehbar ist. Dies unabhängig von den exakten bildgebenden Befunde n, wes halb fraglich ist, ob deren Bekanntsein etwas an seiner Beurteilung geändert hätte. 4.3
Als weiteren Fehler im Gutachten erwähnt die Beschwerdeführerin in der Be schwerdeschrift, sie habe ab September
2015 wieder gearbeitet (Urk. 1 S. 2). Bei der Stelle im Gutachten, auf welche sie hinweist, handelt es sich um Angaben ihrerseits im Rahmen der Anamneseerhebung (Urk. 10/22/5). Soweit diesbezüg lich ein Missverständnis vorlag, ist ihm keine Relevanz beizumessen, zumal Dr. A.___ diesen Umstand nicht zur Begründung der Beurteilung verwen dete. Gleiches gilt für das Geburtsdatum des Kindes, welches mit 4. Oktober statt 1 4. Oktober
2019 angegeben wurde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10/22/8), wobei es sich vermutlich um einen Tippfehler handelt, welcher nichts zur Sache tut. Dass sie nach 2019 arbeitslos wurde, stimmt, auch wenn dies erst im September 2020 der Fall war (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwer deführerin nach 2019 nicht mehr arbeitete, wobei ihr Mutterschaftsurlaub im Januar
2020 endete (Urk. 10/2/1, Urk. 10/6/4) und die Kündigung des Arbeits verhältnisses erstmals im April 2020 e rfolgte (Urk. 10/ 3/2, Urk. 10/17/7). 4.4
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne wegen erheblicher Schmerzen nicht mehr als Coiffeuse arbeiten (Urk. 1 S. 2). Subjektive Schmerz angaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung einer (teil weisen) Invalidität allein nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Objektive Befunde, welche mit den Schmerzangaben korrelieren würden, sind nur im Um fang von myofaszialen Schmerzquellen vorhanden. So gingen die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ primär von einer myofaszialen Genese der Schmerzen aus (Urk. 10/22/22, Urk. 10/ 26/2). E ine psychische Erkrankung, welche zu Schmerzen führen könnte, wurde anlässlich einer psychiatrischen Abklärung durch die Helsana offenbar verneint (vgl. E. 3.9 vorstehend), jedoch befindet sich der Bericht über die entsprechende Abklärung nicht bei den Akten. Einerseits wurde keine psychische Erkrankung fachärztlich diagnostiziert, andererseits hielt Dr. A.___, auf dessen Gutachten die IV-Stelle abgestellt hat, ein neuro-psy chiatrisches Konsil für erforderlich (E. 3.6 vorstehend). Da Dr. A.___ die Äti ologie der Schmerzen für ungeklärt hielt (Urk. 10/22/33) und da die psychiatri sche Beurteilung nicht vorliegt und dementsprechend nicht nachvollzogen wer den kann, bleibt die Genese der Schmerzsymptomatik an der linken Schulter ein Stück weit unklar.
Dabei ist im Blick zu behalten, dass d ie umfassende administrative Erstbegutach tung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Exper tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber no ch nicht vollends gesichert ist
(BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweis).
Demnach wäre im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre Abklärung ange zeigt
gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich auch der RAD nur aus orthopädischer Sicht äusserte und dabei ohne nähere Begründung auf das Gutachten von D r. A.___ ab stellte (Urk. 10/34/1). Aufgrund der damaligen Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch er weder vom Inhalt der psychiatrischen Abklärung noch von den bildgebenden Befunden vom 13. August 2020
Kenntnis hatte (vgl. U rk. 10/14/1).
Letztere wurden nämlich erst im Einwand verfahren (Urk. 10/42/3), ergänzt im Gerichtsverfahren (Urk. 3/1-2), eingereicht. 4.5
Hinzu kommt, dass die Begründung der angefochtene n Verfügung vom 1 1. Feb ru ar 2021 (Urk. 2) insofern nicht überzeugt, als darin in erster Linie auf den Kleinwuchs eingegangen wurde . Trotz ihrer geringen Körpergrösse hatte die Be schwerdeführerin aber dennoch mehrere Jahre lang als Coiffeuse gearbeitet (Urk. 10/ 3/3 ff.,
Urk. 10/22/7). Die Kleinwüchsigkeit allein scheint also kein Problem zu sein . Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Anmeldung zum Leis tungsbezug sehr starke Schmerzen an der linken Schulter seit einem Fahrrad unfall vom 22. April
2015 als gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben (Urk. 10/5/6). Die Be schwerdegegnerin ging darauf in der angefochtenen Ver fügung insoweit ein, als sie festhielt, aus orthopädischer Sicht habe keine blei bende gesundheitliche Schä digung, welche auf den Unfall von 2015 zurückzu führen wäre, nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 1), und verkennt damit, dass die Unfallkausalität im Bereich der Invalidenversicherung keine Leis tungsvoraussetzung darstellt. 4.6
Überdies ist festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherung Helsana schluss endlich von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer ange pass ten Tätigkeit respektive von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeu se
aus ging (Urk. 10/ 43/1 ff.,
Urk. 3/5 S. 3 f.), wobei der Grund dafür aus den Akten nicht ersichtlich ist . 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ätiologie der Schmerzen nicht voll ständig geklärt ist, dass sich das vom Gutachter Dr. A.___ für nötig gehal tene neuropsychiatrische Konsil (Urk. 10/22/38, Urk. 10/22/41) nicht bei den A kten befindet und
dass Dr. A.___
von der Aktivierung der AC-Gelenks arthrose keine Kenntnis hatte .
Sodann ist zu berücksichtigen, dass Erstab klä rungen in der Regel polydisziplinär zu erfolgen haben,
dass sich die IV-Stelle selber - wie mit Blick auf die angefochtene Verfügung ersichtlich wird - nur sehr rudimentär mit dem F all befasst hat. Dazu kommt, dass mit der AC-Gelenks arthropathie
respektive der im August
2020 deutlich aktivierten AC-Gelenks arthrose und der PASTA (Urk. 10/22/33, Urk. 10/42/3)
grundsätzlich ge wisse somatische Befunde vorhanden sind, wobei am Anfang d er geklagten Be schwer den ein Unfall mit Fraktur stand (Urk. 10/22/33) .
I n Anbetracht dessen, dass die Krankentaggeldversicherung, auf deren Akten sich die IV-Stelle bei ih rem Entscheid stützte, letztendlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging (Urk. 10/43/1), führt all dies zum Schluss, dass die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Aktenlage zeigt vielmehr ein widersprüchliches un d unvollständiges Bild der medi zinischen Situa tion.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.4), damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach unter Würdi gung der gesamten Aktenlage neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen, namentlich Eingliederungsmass nahmen, entscheide. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklä run gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tun gen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Coiffeurmeisterin (Urk. 10/5/5). Sie arbeitete zuletzt ab dem 1 5. August 2018 in einem Vollzeit pen sum als Coiffeuse im Y.___ in Z.___ (Urk. 10/5/6). Am 14. Okto ber
2019 gebar sie eine Tochter (Urk. 10/5/3). Nachdem ihr
vom
10. Januar 2020 bis am 3 0. April
2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/1/1-5), meldete sie sich am 2 5. Mai 2020 unter Hinweis auf seit einem Fahrradunfall vom 2 2. April 2015 bestehende sehr starke Schmerzen an der lin ken Schulter (Urk. 10/5/6) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana AG bei (Urk. 10/6), an welche auch eine Schadenmeldung UVG mit Rück falldatum vom 1 0. Januar 2020 erfolgt war (Urk. 10/6/1), und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/11 ff.). Namentlich nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 2 8. September 2020 zu den Akten (Urk. 10/22 /4 ff.). Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. November
2020 (Urk. 10/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/36). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 Einwand (Urk. 10/40). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/42) sowie Unterlagen des Krankentag geld versicherers (Urk. 10/ 43 und Urk. 10/45 -46) zu den Akten. Am 8. Februar 2021 ergänzte die Versicherte ihren Einwand und ersuchte um Fristverlängerung für eine weitere Ergänzung nach Akteneinsicht (Urk. 10/47). Am 1 1. Februar 2021 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die nun gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne (Urk. 10/48). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren wie angekün digt ab (Urk. 10/49 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September
2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 1. Februar 2021 erhob die Versicherte am 1 0. März 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Leistungen der Invalidenversiche rung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerde gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2021 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung für das vorliegende Verfahren gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Feb ruar
2021 auf den Standpunkt, soweit die geringe Körpergrösse der Be schwerdeführerin bei der Ausübung des angestammten Berufes zu ungünstigen Armhaltungen mit Schmerzen führe, sei festzuhalten, dass Kleinwuchs keine Diagnose sei, welche Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen ver möge. Aus orthopädischer Sicht habe keine bleibende gesundheitliche Schädi gung nachgewiesen werden können, welche auf den Unfall vom Jahr
2015 zu rückzuführen wäre. Insgesamt liege keine invalidenversicherungsrechtlich rele van te Diagnose vor (Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 1 0. März
2021 unter nähe rer Begründung geltend, das Gutachten von Dr. A.___ weise viele Un stimmigkeiten und Fehler auf (Urk. 1 S. 1 ff.). Namentlich seien die aktuellen MRI-Bilder nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 1). Zusammengefasst postu lier te sie, wegen ihrer Schulterschmerzen sei sie als Coiffeuse nicht mehr arbeits fähig, weshalb sie berufliche Massnahmen respektive Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung benötige (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. C.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, berichtete am 1 3. Februar
2020, die Beschwerdeführerin habe im April 2015 in folge eines Fahrradunfalls eine Tuberculum
majus -Fraktur links erlitten. Nach dem Ausheilen der Fraktur hätten weiterhin linksseitige Schulterschmerzen in unterschiedlicher Intensität bestanden, wofür gemäss Beurteilung durch Dr. med. E.___, Stellvertretender Chefarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik D.___, vom 2 8. Oktober 2016 (vgl. Urk. 10/22/15-16) keine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache zu finden gewesen sei. Deshalb sei die Be schwerdeführerin zu ihnen auf die Abteilung für manuelle Medizin überwiesen worden, wo es indes nicht gelungen sei, eine klare Ursache für die Schmerzen zu eruieren.
Auch die verschiedenen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Aufgrund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/26/1 f.). Da klinisch neben den myofaszialen Befunden der Schultermuskulatur auch ein Hypästhesie-Areal im ulnaren Oberarm links und e i n Nervendehnschmerz mit Ausstrahlung in das sensorische Areal des Nervus
medianus und des Nervus
ulnaris als Hinweis für eine mögliche Plexusirritation zu finden seien, bat er
Dr. med. F.___ um eine neurologische Beurtei lung (Urk. 10/26/2).
Dr. med. G.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, hielt am 1. Juli 2020
seinerseits fest, eine klare Ursache für die Schmerzen habe nicht eruiert werden können und d ie verschiedenen Behandlungsversuche seien weiterhin erfolglos geblieben (Urk. 10/19/1-2).
Dr. G.___
führte weiter aus, an gesichts der chronisch unveränderten Schmerzsymptomatik sähen sie prognos tisch eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin spreche nur schlecht auf die bisherigen Therapien an und die Schmerzsymptomatik habe nicht verbessert werden können. Als Coiffeuse müsse die Beschwerdeführerin re petitiv über Kopf arbeiten mit Armelevation und -abduktion, was zu einer Schmerz verstärkung führe. Sie könne sowohl die Anteversion als auch die Ab duktion des Armes nicht schmerzfrei ausführen, was sie in der Arbeit als Coiffeuse stark behindere (Urk. 10/19/3). Die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung. Geeignet sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belas tung. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit in einem arbeitsmedizinischen Institut nötig (Urk. 10/19/4). 3.2
Dr. med. H.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in seinem Bericht betreffend die Konsultation vom 2. Juli 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe über einen seit zwei Wochen bestehenden Tinnitus rechts geklagt. Therapiert werde mittels Councelling, Elektrokoagulation rechts sowie Nasensalbe und sie könne sich bei Bedarf wieder vorstellen (Urk. 10/29). Der unter ICD-10 H93 klas sifizierten Krankheit des Ohrs mass er in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2020 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/30/1). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, äus serte in seinem Bericht vom 1 6. Juli
2020 den Verdacht auf eine Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) in psychosozialer Belastungssituation und nannte zudem die Diagnose einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) links bei Status nach Unfall vor weni gen Jahren. Beiden Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er beschrieb die Beschwerdeführerin als sehr depressiv wirkend. Sie sei sehr trau rig und ängstlich, berichte von Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe und Angstzuständen sowie ausgeprägten Schlafstörungen. Sie verspüre Miss trauen gegenüber allen Menschen. Ihr Antrieb sei deutlich vermindert. Es fänden stützende ärztliche Gespräche statt (Urk. 10/28/3). Eine psychiatrische Behand lung habe sie initial abgelehnt, sei nun jedoch bereit für eine Psychotherapie. Sie habe Probleme in der Partnerschaft beziehungsweise Beziehung, sei alleinerzie hende Mutter von einem Baby und es bestünden Konflikte am Arbeitsplatz (Urk. 10/28/4). Am 2 0. Juli 2020 verordnete Dr. I.___ unter Angabe der Diagnose eines Panvertebralsyndroms, lumbal betont, eine Serie Physiotherapie (Urk. 10/32/5). 3. 4
Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts (MRI) fand am 13. August 2020 eine MR Arthrographie der linken Schulter statt. Dabei sei eine leichte Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne mit kleiner Verkalkung am zentralen Footprint der Infraspinatussehne ersichtlich ge wesen, am ehesten degenerativer Genese, Differentialdiagnose Tendinitis cal carea . Zudem sei eine stark aktivierte mässige A rthrose des Acromio - Clavicular -Gelenks (AC-Gelenk)
mit leichter Einengung des Subakromialraumes ersichtlich gewesen (Urk. 3/1 S. 1). Dr. med. J.___, Chefarzt Manuelle Medizin, Klinik D.___, berichtete am 2 0. August
2020 über die Besprechung des Arthro -MRI der linken Schulter. Er hielt fest, es hätten sich eine deutlich akti vierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine mögliche leichtgradige Tendinitis im Bereich des Supraspinatus -Ansatzes bei sonst unauffälligen Befunden gezeigt (Urk. 10/42/3). 3.5
Der Physiotherapeut K.___ gab in seinem Bericht vom 8. September
2020 an, die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt in seiner Praxis behandelt wor den, durch ihre persönlichen Umstände sei jedoch kaum eine deutliche Besserung zu erzielen gewesen (Urk. 10/31). 3.
E. 6 Dr. A.___
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 8. September 2020 na mentlich
eine chronische Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie an der adomi nanten linken Schulter bei asymptomatischer A rthropathie des AC-Gelenk s und Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA) sowie bei Status nach undislozier ter
Tuberculum
majus -Fraktur am 22. April 201 5. Sodan n nannte er den Zustand nach diversen Kontusionen links vom 2 2. April 2015 (Urk. 10/22/33).
Dr. A.___ gelangte in Würdigung der Vorakten sowie gestützt auf die durch geführ te sonographisch gesteuerte Inf iltration des AC-Gelenkes und des gleno humeralen Gelenks und in Anbetracht der klinischen Befunde zum Schluss, dass die Schmerzsymptomatik an der Schulter nicht mit patho -anatomischen Ver än derungen der Schulter korreliert werden könne. Die Partialruptur des Supraspi natus und die AC- Gelenksarthropathie würden nicht zur Schmerz sympto matik beitragen. Ferner hielt er fest, neurologische und vaskuläre Ursa chen seien eben falls ausgeschlossen worden. Daher bestehe aus orthopä discher Sicht keine Ein schränkung der Schulter und somatisch auch keine Einschränkung der Arbeits tätigkeit als Coiffeuse und Lehrmeisterin. Da die Beschwerdeführerin Schmer zen aufweise, die nicht klar verifiziert werden könn t en, empfehle er ein neuro-psy chiatrisches Konsil, um eine mögliche Ursache zu eruieren (Urk. 10/22/34-36 und Urk. 10/22/38 ff.). 3.
E. 7 RAD-Arzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1 2. November
2020 darauf hin, dass gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2020 die bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt möglich sei (Urk. 10/34/1). 3.8
Dr. J.___, Klinik D.___, führte am 2 8. Dezember 2020 aus, die Be schwerdeführerin leide an chronischen invalidisierenden Schmerzen in der linken Schulter. Das Hauptproblem stellten die Beschwerden dar, eigentlich der Beweg lichkeitsverlust der Schulter. Die Beschwerden verunmöglichten jegliche Bewe gung aus der linken Schulter und auch das Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm. Schon nur das kurzzeitige He b en des Armes werde durch die Schmer zen verunmöglicht. Es handle sich um Schmerzen, die eine n neuropathischen Charakter zeigten, jedoch momentan noch auf keine spezifische Struktur zurück zuführen seien. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei die Beschwer deführerin aufgrund dessen sehr stark eingeschränkt (Urk. 3/2 S. 6). 3.9
Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab am 15. Janu ar
2021 ihre vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentag geld versicherung Helsana ab (Urk. 10/46). Sie hielt fest, die Helsana habe psy chiatri sche Abklärungen veranlasst, welche keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hätten (Urk. 10/46/1). Unter Hinweis auf Un klarheiten empfahl sie ein weiteres orthopädisches Gutachten (Urk. 10/46/2). 4.
4.1
Das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. September
2020 (Urk. 10/22/4-42) beruht auf umfassenden klinischen und diagnostischen Unter suchungen (Urk. 10/22/4, 10/22/26-32), der Erhebung der Anamnese (Urk. 10/22/5-10), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/22/5-6, 10/22/8) und ist in Kenntnis der bei der Auftragserteilung vorhandenen Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/22/11-25). Damit erfüllt es die formellen höchstrich terlichen Anforde rungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundla gen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Dr. A.___ erläuterte in seiner Zusammenfassung und Beurteilung in nach vollziehbarer Weise, dass die am 2 7. April 2015 diagnostizierte undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur bereits im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 23. Juli 2015 konsolidiert gewesen sei . Im Jahr 2016 sei zwar neu eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne
zu sehen gewesen, jedoch trage diese - wie auch die AC- Gelenksarthropathie
- nicht zur Schmerzsymptomatik bei. Dies habe sich anhand der klinischen Befunde sowie durch den Umstand gezeigt, dass die Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum nicht zu einer Besserung der Schmer zen geführt hätten (Urk. 10/22/34-36) . Daher bezeichnete er die AC-Gelenks arthropathie und die PASTA als asymptomatisch (Urk. 10/22/33), was nach dem Gesagten plausibel ist.
Zudem hielt er fest, dass die Ärzte der Klinik D.___ eine relevante gl e nohumerale oder subacromiale Pathologie ausgeschlos sen und die Beschwerden als myofaszialer Natur eingeordnet hatten
(Urk. 10/22/34). Dies trifft zu, fanden sich doch ein Jahr nach dem Unfall keine Hinweise für eine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache für die Schulter schmerzen und hatten die Ärzte der Klinik D.___ auch im Zeitpunkt der Be richterstattung vom 1 3. Februar 2020 sowie jener vom 1. Juli 2020 keine klare Ursache für die Schmerzen gefunden (Urk. 10/1/6 = Urk. 10/26/1, Urk. 10/19/1-2) .
Z war wurde am 13. Februar
2020 eine Plexusirritation für möglich gehalten (Urk. 10/1/7), doch wurde eine solche mittels am 2 2. Mai 2020 durchgeführter elektro phy sio logischer Untersuchung, welche eine normale Neurographie ergab, ausge schlos sen (vgl. Urk. 10/22/ 23, Urk. 10/22/34) . Die neurologische Untersu chung fiel al ters entsprechend normal aus, ohne Hinweise für eine periphere Neu ropathie oder eine Plexus- respektive myeläre / z ervikoradikuläre Affektion (Urk. 10/22/24). Eben so zeigte sich die arterielle Durchblutungssituation des lin ken Arms anläss lich der angiologischen Untersuchung, über welche am 1 2. Dezember
2017 be rich tet wurde, als unauffällig (Urk. 10/22/19-20, Urk. 10/22/34). Vor diesem Hinter grund der in diversen Fachgebieten getätigten Abklärungen und deren weit gehend unauffällige Ergebnisse überzeugt es, dass Dr. A.___
bei seinem Kenntnisstand der Vorakten
zum Schluss gelangte, die chronische Schmerz symptomatik der linken Schulter sei unklarer Ätiologie, und er eine Einschrän kung der Schulter aus orthopädischer Sicht gestützt auf seine Untersuchungen sowie die diagnostischen Infiltrationen vom 1 1. und 17. Sep tember
2020 (vgl. Urk. 10/22/30) verneinte (Urk. 10/22/36). 4.2
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten ein, Dr. A.___ habe die MRI-Bilder vom 1 3. August 2020 nicht berücksichtigt, auf welchen eine deut liche Aktivierung ihrer A C -Gelenkarthrose zu sehen sei (Urk. 1 S. 1). Es trifft zu, dass anlässlich der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 3. August
2020 eine stark aktivierte mässige AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des Subakro mialraumes vorgefunden wurde (MRI-Bericht vom 13. August
2020, Urk. 3/1) und dass Dr. A.___ davon keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 10/22/ 31-32). Dass eine AC-Gelenksarthrose vorliegt respektive bereits im April 2015 vorlag, war ihm hingegen bekannt (Urk. 10/22/31). Er stufte sie indes als asymptomatisch ein (Urk. 10/22/33), da die Beschwerdeführerin nicht auf die Infiltration des AC-Gelenkes mit Lidocain ansprach (Urk. 10/22/30), was nach vollziehbar ist. Dies unabhängig von den exakten bildgebenden Befunde n, wes halb fraglich ist, ob deren Bekanntsein etwas an seiner Beurteilung geändert hätte. 4.3
Als weiteren Fehler im Gutachten erwähnt die Beschwerdeführerin in der Be schwerdeschrift, sie habe ab September
2015 wieder gearbeitet (Urk. 1 S. 2). Bei der Stelle im Gutachten, auf welche sie hinweist, handelt es sich um Angaben ihrerseits im Rahmen der Anamneseerhebung (Urk. 10/22/5). Soweit diesbezüg lich ein Missverständnis vorlag, ist ihm keine Relevanz beizumessen, zumal Dr. A.___ diesen Umstand nicht zur Begründung der Beurteilung verwen dete. Gleiches gilt für das Geburtsdatum des Kindes, welches mit 4. Oktober statt 1 4. Oktober
2019 angegeben wurde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10/22/8), wobei es sich vermutlich um einen Tippfehler handelt, welcher nichts zur Sache tut. Dass sie nach 2019 arbeitslos wurde, stimmt, auch wenn dies erst im September 2020 der Fall war (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwer deführerin nach 2019 nicht mehr arbeitete, wobei ihr Mutterschaftsurlaub im Januar
2020 endete (Urk. 10/2/1, Urk. 10/6/4) und die Kündigung des Arbeits verhältnisses erstmals im April 2020 e rfolgte (Urk. 10/ 3/2, Urk. 10/17/7). 4.4
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne wegen erheblicher Schmerzen nicht mehr als Coiffeuse arbeiten (Urk. 1 S. 2). Subjektive Schmerz angaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung einer (teil weisen) Invalidität allein nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Objektive Befunde, welche mit den Schmerzangaben korrelieren würden, sind nur im Um fang von myofaszialen Schmerzquellen vorhanden. So gingen die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ primär von einer myofaszialen Genese der Schmerzen aus (Urk. 10/22/22, Urk. 10/ 26/2). E ine psychische Erkrankung, welche zu Schmerzen führen könnte, wurde anlässlich einer psychiatrischen Abklärung durch die Helsana offenbar verneint (vgl. E. 3.9 vorstehend), jedoch befindet sich der Bericht über die entsprechende Abklärung nicht bei den Akten. Einerseits wurde keine psychische Erkrankung fachärztlich diagnostiziert, andererseits hielt Dr. A.___, auf dessen Gutachten die IV-Stelle abgestellt hat, ein neuro-psy chiatrisches Konsil für erforderlich (E. 3.6 vorstehend). Da Dr. A.___ die Äti ologie der Schmerzen für ungeklärt hielt (Urk. 10/22/33) und da die psychiatri sche Beurteilung nicht vorliegt und dementsprechend nicht nachvollzogen wer den kann, bleibt die Genese der Schmerzsymptomatik an der linken Schulter ein Stück weit unklar.
Dabei ist im Blick zu behalten, dass d ie umfassende administrative Erstbegutach tung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Exper tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber no ch nicht vollends gesichert ist
(BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweis).
Demnach wäre im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre Abklärung ange zeigt
gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich auch der RAD nur aus orthopädischer Sicht äusserte und dabei ohne nähere Begründung auf das Gutachten von D r. A.___ ab stellte (Urk. 10/34/1). Aufgrund der damaligen Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch er weder vom Inhalt der psychiatrischen Abklärung noch von den bildgebenden Befunden vom 13. August 2020
Kenntnis hatte (vgl. U rk. 10/14/1).
Letztere wurden nämlich erst im Einwand verfahren (Urk. 10/42/3), ergänzt im Gerichtsverfahren (Urk. 3/1-2), eingereicht. 4.5
Hinzu kommt, dass die Begründung der angefochtene n Verfügung vom 1 1. Feb ru ar 2021 (Urk. 2) insofern nicht überzeugt, als darin in erster Linie auf den Kleinwuchs eingegangen wurde . Trotz ihrer geringen Körpergrösse hatte die Be schwerdeführerin aber dennoch mehrere Jahre lang als Coiffeuse gearbeitet (Urk. 10/ 3/3 ff.,
Urk. 10/22/7). Die Kleinwüchsigkeit allein scheint also kein Problem zu sein . Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Anmeldung zum Leis tungsbezug sehr starke Schmerzen an der linken Schulter seit einem Fahrrad unfall vom 22. April
2015 als gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben (Urk. 10/5/6). Die Be schwerdegegnerin ging darauf in der angefochtenen Ver fügung insoweit ein, als sie festhielt, aus orthopädischer Sicht habe keine blei bende gesundheitliche Schä digung, welche auf den Unfall von 2015 zurückzu führen wäre, nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 1), und verkennt damit, dass die Unfallkausalität im Bereich der Invalidenversicherung keine Leis tungsvoraussetzung darstellt. 4.6
Überdies ist festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherung Helsana schluss endlich von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer ange pass ten Tätigkeit respektive von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeu se
aus ging (Urk. 10/ 43/1 ff.,
Urk. 3/5 S. 3 f.), wobei der Grund dafür aus den Akten nicht ersichtlich ist . 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ätiologie der Schmerzen nicht voll ständig geklärt ist, dass sich das vom Gutachter Dr. A.___ für nötig gehal tene neuropsychiatrische Konsil (Urk. 10/22/38, Urk. 10/22/41) nicht bei den A kten befindet und
dass Dr. A.___
von der Aktivierung der AC-Gelenks arthrose keine Kenntnis hatte .
Sodann ist zu berücksichtigen, dass Erstab klä rungen in der Regel polydisziplinär zu erfolgen haben,
dass sich die IV-Stelle selber - wie mit Blick auf die angefochtene Verfügung ersichtlich wird - nur sehr rudimentär mit dem F all befasst hat. Dazu kommt, dass mit der AC-Gelenks arthropathie
respektive der im August
2020 deutlich aktivierten AC-Gelenks arthrose und der PASTA (Urk. 10/22/33, Urk. 10/42/3)
grundsätzlich ge wisse somatische Befunde vorhanden sind, wobei am Anfang d er geklagten Be schwer den ein Unfall mit Fraktur stand (Urk. 10/22/33) .
I n Anbetracht dessen, dass die Krankentaggeldversicherung, auf deren Akten sich die IV-Stelle bei ih rem Entscheid stützte, letztendlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging (Urk. 10/43/1), führt all dies zum Schluss, dass die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Aktenlage zeigt vielmehr ein widersprüchliches un d unvollständiges Bild der medi zinischen Situa tion.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.4), damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach unter Würdi gung der gesamten Aktenlage neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen, namentlich Eingliederungsmass nahmen, entscheide. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklä run gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tun gen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00167
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
6. September 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Coiffeurmeisterin (Urk. 10/5/5). Sie arbeitete zuletzt ab dem 1 5. August 2018 in einem Vollzeit pen sum als Coiffeuse im Y.___ in Z.___ (Urk. 10/5/6). Am 14. Okto ber
2019 gebar sie eine Tochter (Urk. 10/5/3). Nachdem ihr
vom
10. Januar 2020 bis am 3 0. April
2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/1/1-5), meldete sie sich am 2 5. Mai 2020 unter Hinweis auf seit einem Fahrradunfall vom 2 2. April 2015 bestehende sehr starke Schmerzen an der lin ken Schulter (Urk. 10/5/6) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana AG bei (Urk. 10/6), an welche auch eine Schadenmeldung UVG mit Rück falldatum vom 1 0. Januar 2020 erfolgt war (Urk. 10/6/1), und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/11 ff.). Namentlich nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 2 8. September 2020 zu den Akten (Urk. 10/22 /4 ff.). Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. November
2020 (Urk. 10/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/36). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 Einwand (Urk. 10/40). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/42) sowie Unterlagen des Krankentag geld versicherers (Urk. 10/ 43 und Urk. 10/45 -46) zu den Akten. Am 8. Februar 2021 ergänzte die Versicherte ihren Einwand und ersuchte um Fristverlängerung für eine weitere Ergänzung nach Akteneinsicht (Urk. 10/47). Am 1 1. Februar 2021 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die nun gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne (Urk. 10/48). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren wie angekün digt ab (Urk. 10/49 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Februar 2021 erhob die Versicherte am 1 0. März 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Leistungen der Invalidenversiche rung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerde gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2021 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung für das vorliegende Verfahren gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September
2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Feb ruar
2021 auf den Standpunkt, soweit die geringe Körpergrösse der Be schwerdeführerin bei der Ausübung des angestammten Berufes zu ungünstigen Armhaltungen mit Schmerzen führe, sei festzuhalten, dass Kleinwuchs keine Diagnose sei, welche Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen ver möge. Aus orthopädischer Sicht habe keine bleibende gesundheitliche Schädi gung nachgewiesen werden können, welche auf den Unfall vom Jahr
2015 zu rückzuführen wäre. Insgesamt liege keine invalidenversicherungsrechtlich rele van te Diagnose vor (Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 1 0. März
2021 unter nähe rer Begründung geltend, das Gutachten von Dr. A.___ weise viele Un stimmigkeiten und Fehler auf (Urk. 1 S. 1 ff.). Namentlich seien die aktuellen MRI-Bilder nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 1). Zusammengefasst postu lier te sie, wegen ihrer Schulterschmerzen sei sie als Coiffeuse nicht mehr arbeits fähig, weshalb sie berufliche Massnahmen respektive Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung benötige (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. C.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, berichtete am 1 3. Februar
2020, die Beschwerdeführerin habe im April 2015 in folge eines Fahrradunfalls eine Tuberculum
majus -Fraktur links erlitten. Nach dem Ausheilen der Fraktur hätten weiterhin linksseitige Schulterschmerzen in unterschiedlicher Intensität bestanden, wofür gemäss Beurteilung durch Dr. med. E.___, Stellvertretender Chefarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik D.___, vom 2 8. Oktober 2016 (vgl. Urk. 10/22/15-16) keine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache zu finden gewesen sei. Deshalb sei die Be schwerdeführerin zu ihnen auf die Abteilung für manuelle Medizin überwiesen worden, wo es indes nicht gelungen sei, eine klare Ursache für die Schmerzen zu eruieren.
Auch die verschiedenen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Aufgrund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/26/1 f.). Da klinisch neben den myofaszialen Befunden der Schultermuskulatur auch ein Hypästhesie-Areal im ulnaren Oberarm links und e i n Nervendehnschmerz mit Ausstrahlung in das sensorische Areal des Nervus
medianus und des Nervus
ulnaris als Hinweis für eine mögliche Plexusirritation zu finden seien, bat er
Dr. med. F.___ um eine neurologische Beurtei lung (Urk. 10/26/2).
Dr. med. G.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, hielt am 1. Juli 2020
seinerseits fest, eine klare Ursache für die Schmerzen habe nicht eruiert werden können und d ie verschiedenen Behandlungsversuche seien weiterhin erfolglos geblieben (Urk. 10/19/1-2).
Dr. G.___
führte weiter aus, an gesichts der chronisch unveränderten Schmerzsymptomatik sähen sie prognos tisch eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin spreche nur schlecht auf die bisherigen Therapien an und die Schmerzsymptomatik habe nicht verbessert werden können. Als Coiffeuse müsse die Beschwerdeführerin re petitiv über Kopf arbeiten mit Armelevation und -abduktion, was zu einer Schmerz verstärkung führe. Sie könne sowohl die Anteversion als auch die Ab duktion des Armes nicht schmerzfrei ausführen, was sie in der Arbeit als Coiffeuse stark behindere (Urk. 10/19/3). Die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung. Geeignet sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belas tung. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit in einem arbeitsmedizinischen Institut nötig (Urk. 10/19/4). 3.2
Dr. med. H.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, führte in seinem Bericht betreffend die Konsultation vom 2. Juli 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe über einen seit zwei Wochen bestehenden Tinnitus rechts geklagt. Therapiert werde mittels Councelling, Elektrokoagulation rechts sowie Nasensalbe und sie könne sich bei Bedarf wieder vorstellen (Urk. 10/29). Der unter ICD-10 H93 klas sifizierten Krankheit des Ohrs mass er in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2020 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/30/1). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, äus serte in seinem Bericht vom 1 6. Juli
2020 den Verdacht auf eine Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) in psychosozialer Belastungssituation und nannte zudem die Diagnose einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) links bei Status nach Unfall vor weni gen Jahren. Beiden Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er beschrieb die Beschwerdeführerin als sehr depressiv wirkend. Sie sei sehr trau rig und ängstlich, berichte von Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe und Angstzuständen sowie ausgeprägten Schlafstörungen. Sie verspüre Miss trauen gegenüber allen Menschen. Ihr Antrieb sei deutlich vermindert. Es fänden stützende ärztliche Gespräche statt (Urk. 10/28/3). Eine psychiatrische Behand lung habe sie initial abgelehnt, sei nun jedoch bereit für eine Psychotherapie. Sie habe Probleme in der Partnerschaft beziehungsweise Beziehung, sei alleinerzie hende Mutter von einem Baby und es bestünden Konflikte am Arbeitsplatz (Urk. 10/28/4). Am 2 0. Juli 2020 verordnete Dr. I.___ unter Angabe der Diagnose eines Panvertebralsyndroms, lumbal betont, eine Serie Physiotherapie (Urk. 10/32/5). 3. 4
Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts (MRI) fand am 13. August 2020 eine MR Arthrographie der linken Schulter statt. Dabei sei eine leichte Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne mit kleiner Verkalkung am zentralen Footprint der Infraspinatussehne ersichtlich ge wesen, am ehesten degenerativer Genese, Differentialdiagnose Tendinitis cal carea . Zudem sei eine stark aktivierte mässige A rthrose des Acromio - Clavicular -Gelenks (AC-Gelenk)
mit leichter Einengung des Subakromialraumes ersichtlich gewesen (Urk. 3/1 S. 1). Dr. med. J.___, Chefarzt Manuelle Medizin, Klinik D.___, berichtete am 2 0. August
2020 über die Besprechung des Arthro -MRI der linken Schulter. Er hielt fest, es hätten sich eine deutlich akti vierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine mögliche leichtgradige Tendinitis im Bereich des Supraspinatus -Ansatzes bei sonst unauffälligen Befunden gezeigt (Urk. 10/42/3). 3.5
Der Physiotherapeut K.___ gab in seinem Bericht vom 8. September
2020 an, die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt in seiner Praxis behandelt wor den, durch ihre persönlichen Umstände sei jedoch kaum eine deutliche Besserung zu erzielen gewesen (Urk. 10/31). 3. 6
Dr. A.___
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 8. September 2020 na mentlich
eine chronische Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie an der adomi nanten linken Schulter bei asymptomatischer A rthropathie des AC-Gelenk s und Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA) sowie bei Status nach undislozier ter
Tuberculum
majus -Fraktur am 22. April 201 5. Sodan n nannte er den Zustand nach diversen Kontusionen links vom 2 2. April 2015 (Urk. 10/22/33).
Dr. A.___ gelangte in Würdigung der Vorakten sowie gestützt auf die durch geführ te sonographisch gesteuerte Inf iltration des AC-Gelenkes und des gleno humeralen Gelenks und in Anbetracht der klinischen Befunde zum Schluss, dass die Schmerzsymptomatik an der Schulter nicht mit patho -anatomischen Ver än derungen der Schulter korreliert werden könne. Die Partialruptur des Supraspi natus und die AC- Gelenksarthropathie würden nicht zur Schmerz sympto matik beitragen. Ferner hielt er fest, neurologische und vaskuläre Ursa chen seien eben falls ausgeschlossen worden. Daher bestehe aus orthopä discher Sicht keine Ein schränkung der Schulter und somatisch auch keine Einschränkung der Arbeits tätigkeit als Coiffeuse und Lehrmeisterin. Da die Beschwerdeführerin Schmer zen aufweise, die nicht klar verifiziert werden könn t en, empfehle er ein neuro-psy chiatrisches Konsil, um eine mögliche Ursache zu eruieren (Urk. 10/22/34-36 und Urk. 10/22/38 ff.). 3. 7
RAD-Arzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 1 2. November
2020 darauf hin, dass gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2020 die bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt möglich sei (Urk. 10/34/1). 3.8
Dr. J.___, Klinik D.___, führte am 2 8. Dezember 2020 aus, die Be schwerdeführerin leide an chronischen invalidisierenden Schmerzen in der linken Schulter. Das Hauptproblem stellten die Beschwerden dar, eigentlich der Beweg lichkeitsverlust der Schulter. Die Beschwerden verunmöglichten jegliche Bewe gung aus der linken Schulter und auch das Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm. Schon nur das kurzzeitige He b en des Armes werde durch die Schmer zen verunmöglicht. Es handle sich um Schmerzen, die eine n neuropathischen Charakter zeigten, jedoch momentan noch auf keine spezifische Struktur zurück zuführen seien. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei die Beschwer deführerin aufgrund dessen sehr stark eingeschränkt (Urk. 3/2 S. 6). 3.9
Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab am 15. Janu ar
2021 ihre vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentag geld versicherung Helsana ab (Urk. 10/46). Sie hielt fest, die Helsana habe psy chiatri sche Abklärungen veranlasst, welche keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hätten (Urk. 10/46/1). Unter Hinweis auf Un klarheiten empfahl sie ein weiteres orthopädisches Gutachten (Urk. 10/46/2). 4.
4.1
Das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ vom 2 8. September
2020 (Urk. 10/22/4-42) beruht auf umfassenden klinischen und diagnostischen Unter suchungen (Urk. 10/22/4, 10/22/26-32), der Erhebung der Anamnese (Urk. 10/22/5-10), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/22/5-6, 10/22/8) und ist in Kenntnis der bei der Auftragserteilung vorhandenen Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/22/11-25). Damit erfüllt es die formellen höchstrich terlichen Anforde rungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundla gen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Dr. A.___ erläuterte in seiner Zusammenfassung und Beurteilung in nach vollziehbarer Weise, dass die am 2 7. April 2015 diagnostizierte undislozierte
Tuberculum
majus -Fraktur bereits im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 23. Juli 2015 konsolidiert gewesen sei . Im Jahr 2016 sei zwar neu eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne
zu sehen gewesen, jedoch trage diese - wie auch die AC- Gelenksarthropathie
- nicht zur Schmerzsymptomatik bei. Dies habe sich anhand der klinischen Befunde sowie durch den Umstand gezeigt, dass die Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum nicht zu einer Besserung der Schmer zen geführt hätten (Urk. 10/22/34-36) . Daher bezeichnete er die AC-Gelenks arthropathie und die PASTA als asymptomatisch (Urk. 10/22/33), was nach dem Gesagten plausibel ist.
Zudem hielt er fest, dass die Ärzte der Klinik D.___ eine relevante gl e nohumerale oder subacromiale Pathologie ausgeschlos sen und die Beschwerden als myofaszialer Natur eingeordnet hatten
(Urk. 10/22/34). Dies trifft zu, fanden sich doch ein Jahr nach dem Unfall keine Hinweise für eine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache für die Schulter schmerzen und hatten die Ärzte der Klinik D.___ auch im Zeitpunkt der Be richterstattung vom 1 3. Februar 2020 sowie jener vom 1. Juli 2020 keine klare Ursache für die Schmerzen gefunden (Urk. 10/1/6 = Urk. 10/26/1, Urk. 10/19/1-2) .
Z war wurde am 13. Februar
2020 eine Plexusirritation für möglich gehalten (Urk. 10/1/7), doch wurde eine solche mittels am 2 2. Mai 2020 durchgeführter elektro phy sio logischer Untersuchung, welche eine normale Neurographie ergab, ausge schlos sen (vgl. Urk. 10/22/ 23, Urk. 10/22/34) . Die neurologische Untersu chung fiel al ters entsprechend normal aus, ohne Hinweise für eine periphere Neu ropathie oder eine Plexus- respektive myeläre / z ervikoradikuläre Affektion (Urk. 10/22/24). Eben so zeigte sich die arterielle Durchblutungssituation des lin ken Arms anläss lich der angiologischen Untersuchung, über welche am 1 2. Dezember
2017 be rich tet wurde, als unauffällig (Urk. 10/22/19-20, Urk. 10/22/34). Vor diesem Hinter grund der in diversen Fachgebieten getätigten Abklärungen und deren weit gehend unauffällige Ergebnisse überzeugt es, dass Dr. A.___
bei seinem Kenntnisstand der Vorakten
zum Schluss gelangte, die chronische Schmerz symptomatik der linken Schulter sei unklarer Ätiologie, und er eine Einschrän kung der Schulter aus orthopädischer Sicht gestützt auf seine Untersuchungen sowie die diagnostischen Infiltrationen vom 1 1. und 17. Sep tember
2020 (vgl. Urk. 10/22/30) verneinte (Urk. 10/22/36). 4.2
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten ein, Dr. A.___ habe die MRI-Bilder vom 1 3. August 2020 nicht berücksichtigt, auf welchen eine deut liche Aktivierung ihrer A C -Gelenkarthrose zu sehen sei (Urk. 1 S. 1). Es trifft zu, dass anlässlich der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 3. August
2020 eine stark aktivierte mässige AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des Subakro mialraumes vorgefunden wurde (MRI-Bericht vom 13. August
2020, Urk. 3/1) und dass Dr. A.___ davon keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 10/22/ 31-32). Dass eine AC-Gelenksarthrose vorliegt respektive bereits im April 2015 vorlag, war ihm hingegen bekannt (Urk. 10/22/31). Er stufte sie indes als asymptomatisch ein (Urk. 10/22/33), da die Beschwerdeführerin nicht auf die Infiltration des AC-Gelenkes mit Lidocain ansprach (Urk. 10/22/30), was nach vollziehbar ist. Dies unabhängig von den exakten bildgebenden Befunde n, wes halb fraglich ist, ob deren Bekanntsein etwas an seiner Beurteilung geändert hätte. 4.3
Als weiteren Fehler im Gutachten erwähnt die Beschwerdeführerin in der Be schwerdeschrift, sie habe ab September
2015 wieder gearbeitet (Urk. 1 S. 2). Bei der Stelle im Gutachten, auf welche sie hinweist, handelt es sich um Angaben ihrerseits im Rahmen der Anamneseerhebung (Urk. 10/22/5). Soweit diesbezüg lich ein Missverständnis vorlag, ist ihm keine Relevanz beizumessen, zumal Dr. A.___ diesen Umstand nicht zur Begründung der Beurteilung verwen dete. Gleiches gilt für das Geburtsdatum des Kindes, welches mit 4. Oktober statt 1 4. Oktober
2019 angegeben wurde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10/22/8), wobei es sich vermutlich um einen Tippfehler handelt, welcher nichts zur Sache tut. Dass sie nach 2019 arbeitslos wurde, stimmt, auch wenn dies erst im September 2020 der Fall war (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwer deführerin nach 2019 nicht mehr arbeitete, wobei ihr Mutterschaftsurlaub im Januar
2020 endete (Urk. 10/2/1, Urk. 10/6/4) und die Kündigung des Arbeits verhältnisses erstmals im April 2020 e rfolgte (Urk. 10/ 3/2, Urk. 10/17/7). 4.4
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne wegen erheblicher Schmerzen nicht mehr als Coiffeuse arbeiten (Urk. 1 S. 2). Subjektive Schmerz angaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung einer (teil weisen) Invalidität allein nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Objektive Befunde, welche mit den Schmerzangaben korrelieren würden, sind nur im Um fang von myofaszialen Schmerzquellen vorhanden. So gingen die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ primär von einer myofaszialen Genese der Schmerzen aus (Urk. 10/22/22, Urk. 10/ 26/2). E ine psychische Erkrankung, welche zu Schmerzen führen könnte, wurde anlässlich einer psychiatrischen Abklärung durch die Helsana offenbar verneint (vgl. E. 3.9 vorstehend), jedoch befindet sich der Bericht über die entsprechende Abklärung nicht bei den Akten. Einerseits wurde keine psychische Erkrankung fachärztlich diagnostiziert, andererseits hielt Dr. A.___, auf dessen Gutachten die IV-Stelle abgestellt hat, ein neuro-psy chiatrisches Konsil für erforderlich (E. 3.6 vorstehend). Da Dr. A.___ die Äti ologie der Schmerzen für ungeklärt hielt (Urk. 10/22/33) und da die psychiatri sche Beurteilung nicht vorliegt und dementsprechend nicht nachvollzogen wer den kann, bleibt die Genese der Schmerzsymptomatik an der linken Schulter ein Stück weit unklar.
Dabei ist im Blick zu behalten, dass d ie umfassende administrative Erstbegutach tung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Exper tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber no ch nicht vollends gesichert ist
(BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweis).
Demnach wäre im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre Abklärung ange zeigt
gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich auch der RAD nur aus orthopädischer Sicht äusserte und dabei ohne nähere Begründung auf das Gutachten von D r. A.___ ab stellte (Urk. 10/34/1). Aufgrund der damaligen Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch er weder vom Inhalt der psychiatrischen Abklärung noch von den bildgebenden Befunden vom 13. August 2020
Kenntnis hatte (vgl. U rk. 10/14/1).
Letztere wurden nämlich erst im Einwand verfahren (Urk. 10/42/3), ergänzt im Gerichtsverfahren (Urk. 3/1-2), eingereicht. 4.5
Hinzu kommt, dass die Begründung der angefochtene n Verfügung vom 1 1. Feb ru ar 2021 (Urk. 2) insofern nicht überzeugt, als darin in erster Linie auf den Kleinwuchs eingegangen wurde . Trotz ihrer geringen Körpergrösse hatte die Be schwerdeführerin aber dennoch mehrere Jahre lang als Coiffeuse gearbeitet (Urk. 10/ 3/3 ff.,
Urk. 10/22/7). Die Kleinwüchsigkeit allein scheint also kein Problem zu sein . Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Anmeldung zum Leis tungsbezug sehr starke Schmerzen an der linken Schulter seit einem Fahrrad unfall vom 22. April
2015 als gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben (Urk. 10/5/6). Die Be schwerdegegnerin ging darauf in der angefochtenen Ver fügung insoweit ein, als sie festhielt, aus orthopädischer Sicht habe keine blei bende gesundheitliche Schä digung, welche auf den Unfall von 2015 zurückzu führen wäre, nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 1), und verkennt damit, dass die Unfallkausalität im Bereich der Invalidenversicherung keine Leis tungsvoraussetzung darstellt. 4.6
Überdies ist festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherung Helsana schluss endlich von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer ange pass ten Tätigkeit respektive von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeu se
aus ging (Urk. 10/ 43/1 ff.,
Urk. 3/5 S. 3 f.), wobei der Grund dafür aus den Akten nicht ersichtlich ist . 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ätiologie der Schmerzen nicht voll ständig geklärt ist, dass sich das vom Gutachter Dr. A.___ für nötig gehal tene neuropsychiatrische Konsil (Urk. 10/22/38, Urk. 10/22/41) nicht bei den A kten befindet und
dass Dr. A.___
von der Aktivierung der AC-Gelenks arthrose keine Kenntnis hatte .
Sodann ist zu berücksichtigen, dass Erstab klä rungen in der Regel polydisziplinär zu erfolgen haben,
dass sich die IV-Stelle selber - wie mit Blick auf die angefochtene Verfügung ersichtlich wird - nur sehr rudimentär mit dem F all befasst hat. Dazu kommt, dass mit der AC-Gelenks arthropathie
respektive der im August
2020 deutlich aktivierten AC-Gelenks arthrose und der PASTA (Urk. 10/22/33, Urk. 10/42/3)
grundsätzlich ge wisse somatische Befunde vorhanden sind, wobei am Anfang d er geklagten Be schwer den ein Unfall mit Fraktur stand (Urk. 10/22/33) .
I n Anbetracht dessen, dass die Krankentaggeldversicherung, auf deren Akten sich die IV-Stelle bei ih rem Entscheid stützte, letztendlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging (Urk. 10/43/1), führt all dies zum Schluss, dass die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Aktenlage zeigt vielmehr ein widersprüchliches un d unvollständiges Bild der medi zinischen Situa tion.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.4), damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach unter Würdi gung der gesamten Aktenlage neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen, namentlich Eingliederungsmass nahmen, entscheide. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklä run gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tun gen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer