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IV.2021.00165

Nicht beweiskräftige RAD-Stellungnahme. Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2022-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, absolvierte vo n 1991 bis 1993

eine Aus bildung zur Bürokauffrau (Urk. 8 / 9 /1, Urk. 8 / 9/ 5 ) . Einer Erwerbstätig keit ging s ie letzt mals im Januar 2009 nach (Urk. 8/13/3). Sie wird vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ finanziell unterstützt (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/19/5, Urk. 8/22, Urk. 8/26/3). Am 1 3 . Februa r 20 20 (Eingangs datum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Fussschmerzen ( Urk. 8/9/6) bei der

Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 9 , Urk. 8 / 12 , Urk. 8/21 ). Die IV-Stelle nahm zunächst den Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK) der Versicherten vom 24 . Februa r 20 20 ( Urk. 8/13 ) zu den Akten. Hernach holte sie den Bericht des Hausarztes der Versicherten,

Dr. Z.___ , Innere Medizin FMH, speziell Nephrologie, vom 6. April 2020 ( Urk. 8/15) ein . Am 2. Juli 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfe ( Urk. 8/23). In der Folge ging der IV-Stelle der Arzt bericht von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, vom 18. Septem ber 2020 ( Urk. 8/26) zu . Am 7. Okto ber 2020 na hm dipl.-med. B.___ , Fachärztin für Innere Medi zin/Prävention und Gesund heits wesen,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 8/27/4-6). Gestützt auf diese Stellungnahme kün digte die IV-Stelle X.___ m it Vorbescheid vom 2 1 . Okto ber 20 20 an, dass sie ihr Gesuch um Ausrichtung von Invaliden leistun gen ab weisen werde (Urk. 8 / 28 ). Zur Begründung führte sie aus, dass die Ver sicherte in ihrer gelernten Tätigkeit als Bürokauffrau vollumfänglich arbeitsfähig sei und sitzende Arbeiten ohne weiteres verrichten könne ( Urk. 8/28/2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 3 . November 20 20 Einwand (Urk. 8/29 ). Nach Prüfung des Ein wandes (vgl. Urk. 8/32 ) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Aus richtung von Invalidenleistun gen mit Verfügung vom 5 . Februar 2021 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 10 . M ärz 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

5. Feb ruar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden Leistungen , insbesondere eine Invalidenrente ab Antragstellung a m 13.

Februar 2020 ,

aus zu richten ( Urk. 1 S. 1). 2.2

In der Folge ersuchte sie am 1 5. März 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 5, unter Beilage der Unterstützungsbestätigung des Sozial dienstes der Gemeinde Y.___ vom 1 1. März 2021, Urk. 6/3). 2 . 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-34). 2 . 4

Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihr eine Kopie der Beschwer de antwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 7) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 9). 2 . 5

Alsdann liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello , mit Eingabe vom 21. Juni 2021 die folgenden Anträge stellen (Urk. 11 S. 2): « 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be stellen. 2. Es seien der Unterzeichneten die vollständigen Akten (inklusive beigezogene Akten der Vorinstanz) zur Einsicht zuzustellen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.» 2 . 6

Danach wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juli 2021 - zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2021 gewährten unent gelt lichen Prozessführung - in Bewilligung des Gesuchs vom 21. Juni 2021 mit Wir kung ab diesem Datum Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13 S. 4) .

Mit derselben Verfügung wurde überdies ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist für eine Replik angesetzt ( Urk. 13 S. 4). 2.7

Die Replik wurde - n ach zweimaliger Fristerstreckung ( Urk. 17-

18) und Gewäh rung einer Notfrist ( Urk.

22) wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello ( Urk. 20) - am 1 6. Dezember 2021 ein gereicht ( Urk. 24). D ie Beschwerdeführerin liess

F olgendes beantragen ( Urk. 24 S.

2): « 1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung (be ruf liche Massnahmen / Eingliederungsmassnahmen und/ oder eine Rente sowi e Hilfsmittel etc.) zuzusprechen und auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen (bi- oder polydisziplinäre Begutachtung, und/oder BEFAS-Abklärung etc.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und in Auftrag zu geben. 5. Unter Kost en- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.» 2.8

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 1 8. Januar 2022 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 26). Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 mitgeteilt ( Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invaliden leistun gen hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 ( Urk.

2) erwog die Be schwerdegegnerin, dass sie diverse Unterlagen eingeholt habe, um die beruf liche und gesundheitliche Situation zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei seit meh reren Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die ihr vorliegenden Unter lagen würden jedoch ausweisen, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer ge lernten Tätigkeit als Bürokauffrau vollumfänglich arbeitsfähig sei und sitzende Arbeiten ohne weiteres verrichten könne . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es der Beschwerdeführer in somit möglich, eine Arbeit entsprechend ihrer Aus bildung zu leisten. Dabe i wäre eine gute Strukturierung von Vorteil ( Urk. 2 S. 1 ). Der Ein wand der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020 gegen den Vor bescheid vom 2 1. Oktober 2020 führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Beschwer deführerin mit dieser Eingabe keine weiteren medizinischen Unterlagen einge reicht habe. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Re nte ( Urk. 2 S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der RAD ihr zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehe . Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte könnten bei Bedarf selber Untersuchungen durchführen. Falls nötig, könn ten sie medizinische Gutachten erstellen lassen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehe jedoch nicht ( Urk. 7 S. 1). Vorliegend habe sie alle medizinischen Berichte eingeholt und sie dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Die Berichte der behan delnden Ärzte hätten ausgereicht, um eine Beurteilung vornehmen zu können. RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ sei zum Schluss gekommen, dass ein Gesund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte die Beschwerde führerin in der Lage sein, eine Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung im kauf männischen Bereich zu leisten. Aufgrund der Fussbeschwerden seien über wie gend stehende Tätigkeiten

zu vermeiden. Es seien weder eine Untersuchung durch die RAD-Ärztin noch eine Begutachtung notwendig. Aus de m von der Be schwer deführerin mit ihrer B eschwerde vom 1 0. März 2021 eingereicht en Be richt des Spitals C.___ vom 9. Oktober 2020

ergebe sich, dass

gastro sko pisch und kolonoskopisch keine relevante Pathologie zur Erklärung der Beschwerden habe gefunden werden können . Im Arztbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Dezember 2020 finde sich sodann kein Nachweis für eine strukturelle Herz krankheit. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ledig lich Terminbestätigungen aufgelegt (Urk. 7 S. 2) . 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass i n soma tischer Hinsicht eine Fasci i tis

plantaris , ein Senkspreizfuss beidseits mit Hallux

valgus

- und Bunionette -Deformität linksbetont, eine Hammerzehen-De for mität Dig 2 und 3 links bei Überlänge, muskuloskelettale Schmerzen und Varikosen an beiden Beinen diagnostiziert worden

seien ( Urk. 24 S. 3 ) . Zudem schmerze es sie seit Neustem auch im Rücken und im Nacken ( Urk. 1 S. 2). Als dann sei darauf hinzuweisen, dass

s ie seit fünf Jahren vom Psychiater med. pract . A.___

behandelt

werde . Er habe die Diagnose histrionische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.4) gestellt ( Urk. 24 S. 2). Die RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ sei Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen ( Urk. 24 S. 4). Es sei somit

zunächst zu beanstanden, dass die medizinische Beur teilung des RAD trotz ihrer klaren, fachärztlich detailliert und nachvollziehbar beschriebenen orthopädischen und psychischen Leiden durch eine M edizinerin erfolgt sei, welche über keinen Facharzttitel in Orthopädie oder Psychiatrie ver füge. Ihre Beurteilung vermöge die Fachbeurteilungen, insbesondere diejenige des behandelnden Psychiaters med . pract . A.___ , somit nicht zu entkräften ( Urk. 24 S. 5). Die Beschwerdegeg nerin habe dessen Bericht gar nicht berück sichtigt ( Urk. 1 S. 2). Des Weiteren sei sie nicht erst seit 2016 in psychiatrischer Behandlung. Sie sei bereits in jungen Jahren bei verschiedenen Psychiatern in Therapie gewesen. Danach gefragt habe die Beschwerdegegnerin jedoch nie. Aus diesem Grunde gehe es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin einfach behaupte, es liege deswegen keine Persönlich keitsstörung vor, weil diese Diagnose erst im Alter von 46 Jahren ges t ellt und kein Beginn in der Kindheit/Jugend ausgewiesen sei ( Urk. 24 S. 6 ; vgl. Urk. 8 /27/6 ). D ie Beschwerdegegnerin habe ihre unbestän dige Erwerbsbiografie ebenfalls be merkt. Eine solche unbeständige Erwerbs bio grafie

könne ein klares Indiz für eine Persönlichkeitsstörung sein ( Urk. 24 S. 5). Aus rein somatischer Sicht sei bezüg lich der RAD-Beurteilung zu monieren, dass sie auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit nicht ausüben könne. Ihre Fuss- und Beinbeschwerden, welche sich als massive und konstante Schmerzen äussern würden, führten dazu, dass sie bereits nach einer kurzen Gehstrecke (z. B. zum Einkaufen und wieder zurück) erschöpf t sei. Diese Einschränkung würde ebenfalls bestehen, wenn sie einen Arbeitsweg zurücklegen müsste. Und schliesslich wäre die Beschwerde gegnerin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie der Schmerz problematik zu einer Indikatoren- Prüfung verpflichtet gewesen . Hierzu sei zu bemerken, dass sie gemäss den Be rich ten ihres Hausarztes und des behandelnden Psychiaters über keinerlei Res sourcen verfüge. Das Sozialamt habe zudem bestä tigt, dass für sie Eingliede rung s massnah men nicht möglich seien ( Urk. 24 S.

6). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter zie hen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt syste ma tisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter su chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 2. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3.

3.1

Dr. me

d. E.___ , Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt am 1 1. Juni 2015 fest, er bestätigte als behandelnder Arzt der Beschwerde füh rerin, dass diese aus medizinischen Gründen nicht längere Zeit stehen sollte ( Urk. 8/7/6). 3.2

3.2.1

Dr. med. F.___ , leitende Ärztin Fusschirurgie, Klinik G.___ , führte im Be richt vom 2 9. Mai 2018 die Diagnose plantarseitige Fersenschmerzen links betont, Differentialdiagnos e (DD): Fasci i tis

plantaris , Senkspreizfuss beidseits mit Hallux

valgus

- und Bunionette -Deformität linksbetont an ( Urk. 8/7/7).

In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit mehreren Fussproblemen vorgestellt habe, wobei aktuell die Fersenschmerzen immer noch im Vordergrund stehen würden. Bevor die Indikation zu einem operativen Eingriff mit Korrektur der linksbetonten Hallux

valgus -Fehlstellung diskutiert werde, sollte zunächst versucht werden, die Fersenschmerzen mittels den zur Verfügung stehenden konservativen Therapien zu behandeln ( Urk. 8/7/8). 3.2.2

Bei ihrer Untersuchung vom 2 1. August 2018 stellte Dr. F.___ sodann fest, dass der Befund mit deutlicher Schmerzangabe am Ursprung der Fascia

plantaris sowie links betonter Hallux

valgus -Deformität zur Voruntersuchung unverändert sei. Es hätten sich zudem funktionelle Hammerzehen-Deformitäten mit gut redressier baren Hammerzehen Dig 2 und 3 links bei Überlänge dieser Zehen gezeigt ( Urk. 8/7/9). Unter «Beurteilung und Procedere» notierte Dr. F.___ , sie sei mit der Beschwerdeführerin so verblieben, dass sie sich bei einem Operationswunsch bezüg lich Vorfussdeformitäten jederzeit wieder melden könne ( Urk. 8/7/9). 3.3

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020 als Untersuchungsbefunde dif fuse muskuloskelettale Schmerzen an ( Urk. 8/15 /4 ) . Er attestierte der Beschwer de führerin seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ( Urk. 8/15/3). Auf die Frage, welche Funktionsein schränkungen bestünden, antwortete er, dass die Beschwer de führerin an generellen Schmerzen leiden würde (Urk. 8/15/5) . Die Schmerzen am ganzen Körper würden der Eingliederung in das Erwerbsleben im Wege stehen (Urk. 8/15/6). Auch verfüge s ie über keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten ( Urk. 8/15/5). 3.4

Der Psychiater med. pract . A.___

nann te in seinem Bericht vom 18. Septem ber 2020 ( Urk. 8/26) die Diagnose histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 ) . Die Diagnose sei im September 2016 gestellt worden. Zum psychopatho logischen Befund hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wach und allseits orientiert sei. Die Konzentration sei unauffällig, die Aufmerksamkeit leicht redu ziert/schwankend. Es bestünden keine Merkfähigkeitsstörungen , keine formalen Denkstörungen, inhaltlich auf Misstrauensinhalte fokussiert. Es lägen keine wahn hafte Störung, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störung, keine Ein- und Durchschlafstörungen, keine Zwänge und kein An halt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor . Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten und der An trieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch und im Ausdruck ange trie ben histrionisch und leicht distanzgemindert, in der Grundstimmung wech selnd zwischen gehoben und bedrückt, im Kontaktverhalten distanzge mindert und im Gespräch ausschweifend und themeninkohärent ( Urk. 8/26/2).

Aus psychiatrischer S ich t liege im Rahmen der genannten Diagnose eine Ein schrän kung in ihrer Fähigkeit, organisiert ihre beruflichen wie privaten Ange legen heiten suffizient zu erledigen , vor . Zusätzlich bestehe eine sehr emotionale Verarbeitung kompliziertere r sozialer Interakti onen . Diese hindere die Beschwer de führerin, zielgerichtet auch einfache Angelegenheiten zu erledigen (Urk. 8/26/2 ) .

Er könne keine besonderen Ressourcen

benennen , die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten ( Urk. 8/26/3). Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden (Urk. 8/26/1). Die Beschwerdeführerin gehe seit langer Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit wäre zwei bis drei Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/26/5). 3.5

3.5.1

RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 fest, dass bei der Beschwerdefüh r erin keine Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit bestünden. ( Urk. 8/27/4 ). Sie nannte die folgen den Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/27/5) : - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4): Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht nicht belegt, eher Persönlich keits akzen tuierung - Varikosis - Hallux

valgus - Knick-Senk-Spreizfuss - Fersensporn 3.5.2

Dazu hielt dipl.-med.

B.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht habe festgestellt werden können. Eine Persönlichkeitsstörung, wie vom behandelnden Psychiater festgestellt , sei nicht ausgewiesen. Unter Persönlich keitsstörungen würden tief verwurzelte, anhaltende und weitgehend stabile Ver haltensmuster verstanden, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Die Störung gehe mit per sön lichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung würden sich deutliche Abweichungen im Wahr neh men, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen zeigen ( Urk. 8/27/5). Eine Persönlichkeitsstörung trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symp tome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgrei fend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend se i, wenn ein deutliches subjektives Leiden bestehe und wenn deutliche Ein schrän kungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestehen würden. Vorliegend sei die Diagnose erst im Alter von 46 Jahren gestellt worden. Es sei kein Beginn in der Kindheit/Jugend ausgewiesen. Die Hausärztin (richtig: der Hausarzt) beurteile die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund einer Varikosis und aufgrund von Fussbeschwerden. Im Jahr 2018 habe sich die Beschwerdeführerin zweimalig in der Klinik G.___ vorgestellt. Dort sei neben konservativen Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die Operation des Hallux

valgus emp fohlen worden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass der operative Eingriff bereits erfolgt sei, was auf einen geringen Leidensdruck hin weise. Aus den Fuss deformitäten resultiere unabhängig davon keine länger dauernde Arbeitsunfähig keit. Sitzende Tätigkeiten könnten ohne weiteres ver richtet werden ( Urk. 8/27/6) .

Dipl.-med.

B.___ notierte zum Belastungsprofil, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht in der Lage sein sollte, eine Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung zu leisten. Dabei wäre eine gute Struk turierung sinnvoll. Zu vermeiden seien überwiegend stehende Tätigkeiten auf grund von Fussbeschwerden ( Urk. 8/27/5). 3. 6

Wegen seit Dezember 2019 chronisch rezidivierende r Darmbeschwerden wurden am 9. Ok tober 2020 im Spital C.___ , Departement Innere Medizin und Spezialdisziplinen Gastroenterologie und Hepatologie eine Gastroskopie und eine Ileo -Koloskopie durchgeführt ( Urk. 3/1 S. 1). Im Bericht des Spitals C.___

wurde festgehalten, dass sich g astroskopisch und kolonoskopisch

keine relevante Pathologie zur Erklärung der B eschwerden gezeigt habe ( Urk. 3/1 S. 2). 3.7

Der Kardiologie Dr. D.___

notierte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2020, dass sich die Beschwerdeführerin in der hausärztlichen Sprechstunde wegen in letzter Zeit wiederholt aufgetretenen links thorako -lateralen Stichen sowie Puls stolperer , die mit den Stichen nicht gemeinsam auftreten würden, gemeldet habe. Daneben gebe es auch Phasen, mit dem Gefühl, dass das Herz weniger stark schlage. Dabei komme es nicht zu Schwindel oder einem Schwächezustand (Urk. 3/2 S. 1). Er habe festgestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin inter mit tierend zu einem Linksschenkelblock (LSB) komme. In der Regel sei der Wechsel zwischen der normalen Erregungs ausbreitung und einem (LS-)Blockbild nicht spürbar. Die Patienten würden den Wechsel beziehungsweise das Auftreten eines Schenkelblocks nur selten bemer ken. Dies könnte bei der Beschwerdeführerin (aber ) der Fall sein, wobei die geschilderte Symptomatik mit links thorako late ralem Stechen wenig typisch zu sein scheine. Das aktuelle Ruhe-EKG doku men tiere normale QRS-Komplexe und einen unauffälligen Erregungsablauf. Echokardio graphisch gebe es keine Hinweise auf eine strukturelle Herzkrankheit, insbeson dere keine Erklärung, weshalb intermittierend ein Linksschenkelblock auf trete. Auch wenn vor sechs Jahren eine MR-Untersuchung unauffällig gewe sen sei, sei entschieden worden, diese bildgebende kardiale Diagnostik zu wieder holen,

d ies mit der Frage nach einer allfälligen koronaren Ischämie oder Auffäl ligkeiten in den Myokardstrukturen ( Urk. 3/2 S. 2) . 3.8

Med. pract . A.___ hielt in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 2 2. Februar 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsintegrationsmassnahme absolvieren sollte. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr arbeitstätig sei und ein beruflicher Einstieg über das Regionale Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) wenig erfolgsversprechend scheine. Zudem befinde sich die Beschwerde führerin derzeit in diversen medizinischen Abklärungen ( Urk. 6/2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ vom 7. Oktober 2020 ab (Urk. 2, Urk . 8/27/4- 6 ). Darin ist dipl.-med.

B.___ auf die vom Hausarzt in seinem Bericht vom 6. April 2020 erwähnten dif fuse n

muskuloskelettale n Schmerzen (E.

3.3) mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen führte sie aus, dass der Hausarzt die Be schwerdeführerin aufgrund einer Varikosis und aufgrund von Fussbeschwerden als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt habe (E. 3.5.2). Das kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 6. April 2020 (E. 3.3) so aber nicht entnommen werden . Alsdann wurde die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten letztmals am 2 1. August 2018 in der Fusschirurgie der Klinik G.___ untersucht . Am 1. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie wegen den Füssen aktuell nicht in Behandlung sei. Dies liege daran, dass sie von ihrer Wohnung kaum zum Arzt beziehungsweise zur Physiotherapeutin laufen könne. Je mehr sie die Füsse belaste, desto mehr habe sie Schmerzen ( Urk. 8/21).

D iese Akten lage lässt die von dipl.-med.

B.___ ge troffene Schlussfolgerung, wonach die nicht durchge führte Fussoperation auf einen geringen Leidensdruck hinweisen würde (E. 3.5.2) , nicht zu.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, absolvierte vo n 1991 bis 1993

eine Aus bildung zur Bürokauffrau (Urk. 8 / 9 /1, Urk. 8 / 9/

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invaliden leistun gen hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 ( Urk.

2) erwog die Be schwerdegegnerin, dass sie diverse Unterlagen eingeholt habe, um die beruf liche und gesundheitliche Situation zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei seit meh reren Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die ihr vorliegenden Unter lagen würden jedoch ausweisen, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer ge lernten Tätigkeit als Bürokauffrau vollumfänglich arbeitsfähig sei und sitzende Arbeiten ohne weiteres verrichten könne . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es der Beschwerdeführer in somit möglich, eine Arbeit entsprechend ihrer Aus bildung zu leisten. Dabe i wäre eine gute Strukturierung von Vorteil ( Urk. 2 S. 1 ). Der Ein wand der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020 gegen den Vor bescheid vom 2 1. Oktober 2020 führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Beschwer deführerin mit dieser Eingabe keine weiteren medizinischen Unterlagen einge reicht habe. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Re nte ( Urk. 2 S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der RAD ihr zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehe . Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte könnten bei Bedarf selber Untersuchungen durchführen. Falls nötig, könn ten sie medizinische Gutachten erstellen lassen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehe jedoch nicht ( Urk. 7 S. 1). Vorliegend habe sie alle medizinischen Berichte eingeholt und sie dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Die Berichte der behan delnden Ärzte hätten ausgereicht, um eine Beurteilung vornehmen zu können. RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ sei zum Schluss gekommen, dass ein Gesund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte die Beschwerde führerin in der Lage sein, eine Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung im kauf männischen Bereich zu leisten. Aufgrund der Fussbeschwerden seien über wie gend stehende Tätigkeiten

zu vermeiden. Es seien weder eine Untersuchung durch die RAD-Ärztin noch eine Begutachtung notwendig. Aus de m von der Be schwer deführerin mit ihrer B eschwerde vom 1 0. März 2021 eingereicht en Be richt des Spitals C.___ vom 9. Oktober 2020

ergebe sich, dass

gastro sko pisch und kolonoskopisch keine relevante Pathologie zur Erklärung der Beschwerden habe gefunden werden können . Im Arztbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Dezember 2020 finde sich sodann kein Nachweis für eine strukturelle Herz krankheit. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ledig lich Terminbestätigungen aufgelegt (Urk. 7 S. 2) .

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass i n soma tischer Hinsicht eine Fasci i tis

plantaris , ein Senkspreizfuss beidseits mit Hallux

valgus

- und Bunionette -Deformität linksbetont, eine Hammerzehen-De for mität Dig 2 und 3 links bei Überlänge, muskuloskelettale Schmerzen und Varikosen an beiden Beinen diagnostiziert worden

seien ( Urk. 24 S. 3 ) . Zudem schmerze es sie seit Neustem auch im Rücken und im Nacken ( Urk. 1 S. 2). Als dann sei darauf hinzuweisen, dass

s ie seit fünf Jahren vom Psychiater med. pract . A.___

behandelt

werde . Er habe die Diagnose histrionische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.4) gestellt ( Urk. 24 S. 2). Die RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ sei Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen ( Urk. 24 S. 4). Es sei somit

zunächst zu beanstanden, dass die medizinische Beur teilung des RAD trotz ihrer klaren, fachärztlich detailliert und nachvollziehbar beschriebenen orthopädischen und psychischen Leiden durch eine M edizinerin erfolgt sei, welche über keinen Facharzttitel in Orthopädie oder Psychiatrie ver füge. Ihre Beurteilung vermöge die Fachbeurteilungen, insbesondere diejenige des behandelnden Psychiaters med . pract . A.___ , somit nicht zu entkräften ( Urk. 24 S. 5). Die Beschwerdegeg nerin habe dessen Bericht gar nicht berück sichtigt ( Urk. 1 S. 2). Des Weiteren sei sie nicht erst seit 2016 in psychiatrischer Behandlung. Sie sei bereits in jungen Jahren bei verschiedenen Psychiatern in Therapie gewesen. Danach gefragt habe die Beschwerdegegnerin jedoch nie. Aus diesem Grunde gehe es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin einfach behaupte, es liege deswegen keine Persönlich keitsstörung vor, weil diese Diagnose erst im Alter von 46 Jahren ges t ellt und kein Beginn in der Kindheit/Jugend ausgewiesen sei ( Urk. 24 S. 6 ; vgl. Urk. 8 /27/6 ). D ie Beschwerdegegnerin habe ihre unbestän dige Erwerbsbiografie ebenfalls be merkt. Eine solche unbeständige Erwerbs bio grafie

könne ein klares Indiz für eine Persönlichkeitsstörung sein ( Urk. 24 S. 5). Aus rein somatischer Sicht sei bezüg lich der RAD-Beurteilung zu monieren, dass sie auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit nicht ausüben könne. Ihre Fuss- und Beinbeschwerden, welche sich als massive und konstante Schmerzen äussern würden, führten dazu, dass sie bereits nach einer kurzen Gehstrecke (z. B. zum Einkaufen und wieder zurück) erschöpf t sei. Diese Einschränkung würde ebenfalls bestehen, wenn sie einen Arbeitsweg zurücklegen müsste. Und schliesslich wäre die Beschwerde gegnerin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie der Schmerz problematik zu einer Indikatoren- Prüfung verpflichtet gewesen . Hierzu sei zu bemerken, dass sie gemäss den Be rich ten ihres Hausarztes und des behandelnden Psychiaters über keinerlei Res sourcen verfüge. Das Sozialamt habe zudem bestä tigt, dass für sie Eingliede rung s massnah men nicht möglich seien ( Urk. 24 S.

6). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter zie hen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt syste ma tisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter su chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 2. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3.

3.1

Dr. me

d. E.___ , Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt am 1 1. Juni 2015 fest, er bestätigte als behandelnder Arzt der Beschwerde füh rerin, dass diese aus medizinischen Gründen nicht längere Zeit stehen sollte ( Urk. 8/7/6). 3.2

3.2.1

Dr. med. F.___ , leitende Ärztin Fusschirurgie, Klinik G.___ , führte im Be richt vom 2 9. Mai 2018 die Diagnose plantarseitige Fersenschmerzen links betont, Differentialdiagnos e (DD): Fasci i tis

plantaris , Senkspreizfuss beidseits mit Hallux

valgus

- und Bunionette -Deformität linksbetont an ( Urk. 8/7/7).

In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit mehreren Fussproblemen vorgestellt habe, wobei aktuell die Fersenschmerzen immer noch im Vordergrund stehen würden. Bevor die Indikation zu einem operativen Eingriff mit Korrektur der linksbetonten Hallux

valgus -Fehlstellung diskutiert werde, sollte zunächst versucht werden, die Fersenschmerzen mittels den zur Verfügung stehenden konservativen Therapien zu behandeln ( Urk. 8/7/8). 3.2.2

Bei ihrer Untersuchung vom 2 1. August 2018 stellte Dr. F.___ sodann fest, dass der Befund mit deutlicher Schmerzangabe am Ursprung der Fascia

plantaris sowie links betonter Hallux

valgus -Deformität zur Voruntersuchung unverändert sei. Es hätten sich zudem funktionelle Hammerzehen-Deformitäten mit gut redressier baren Hammerzehen Dig 2 und 3 links bei Überlänge dieser Zehen gezeigt ( Urk. 8/7/9). Unter «Beurteilung und Procedere» notierte Dr. F.___ , sie sei mit der Beschwerdeführerin so verblieben, dass sie sich bei einem Operationswunsch bezüg lich Vorfussdeformitäten jederzeit wieder melden könne ( Urk. 8/7/9). 3.3

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020 als Untersuchungsbefunde dif fuse muskuloskelettale Schmerzen an ( Urk. 8/15 /4 ) . Er attestierte der Beschwer de führerin seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ( Urk. 8/15/3). Auf die Frage, welche Funktionsein schränkungen bestünden, antwortete er, dass die Beschwer de führerin an generellen Schmerzen leiden würde (Urk. 8/15/5) . Die Schmerzen am ganzen Körper würden der Eingliederung in das Erwerbsleben im Wege stehen (Urk. 8/15/6). Auch verfüge s ie über keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten ( Urk. 8/15/5). 3.4

Der Psychiater med. pract . A.___

nann te in seinem Bericht vom 18. Septem ber 2020 ( Urk. 8/26) die Diagnose histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 ) . Die Diagnose sei im September 2016 gestellt worden. Zum psychopatho logischen Befund hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wach und allseits orientiert sei. Die Konzentration sei unauffällig, die Aufmerksamkeit leicht redu ziert/schwankend. Es bestünden keine Merkfähigkeitsstörungen , keine formalen Denkstörungen, inhaltlich auf Misstrauensinhalte fokussiert. Es lägen keine wahn hafte Störung, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störung, keine Ein- und Durchschlafstörungen, keine Zwänge und kein An halt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor . Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten und der An trieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch und im Ausdruck ange trie ben histrionisch und leicht distanzgemindert, in der Grundstimmung wech selnd zwischen gehoben und bedrückt, im Kontaktverhalten distanzge mindert und im Gespräch ausschweifend und themeninkohärent ( Urk. 8/26/2).

Aus psychiatrischer S ich t liege im Rahmen der genannten Diagnose eine Ein schrän kung in ihrer Fähigkeit, organisiert ihre beruflichen wie privaten Ange legen heiten suffizient zu erledigen , vor . Zusätzlich bestehe eine sehr emotionale Verarbeitung kompliziertere r sozialer Interakti onen . Diese hindere die Beschwer de führerin, zielgerichtet auch einfache Angelegenheiten zu erledigen (Urk. 8/26/2 ) .

Er könne keine besonderen Ressourcen

benennen , die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten ( Urk. 8/26/3). Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden (Urk. 8/26/1). Die Beschwerdeführerin gehe seit langer Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit wäre zwei bis drei Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/26/5). 3.5

3.5.1

RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 fest, dass bei der Beschwerdefüh r erin keine Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit bestünden. ( Urk. 8/27/4 ). Sie nannte die folgen den Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/27/5) : - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4): Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht nicht belegt, eher Persönlich keits akzen tuierung - Varikosis - Hallux

valgus - Knick-Senk-Spreizfuss - Fersensporn 3.5.2

Dazu hielt dipl.-med.

B.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht habe festgestellt werden können. Eine Persönlichkeitsstörung, wie vom behandelnden Psychiater festgestellt , sei nicht ausgewiesen. Unter Persönlich keitsstörungen würden tief verwurzelte, anhaltende und weitgehend stabile Ver haltensmuster verstanden, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Die Störung gehe mit per sön lichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung würden sich deutliche Abweichungen im Wahr neh men, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen zeigen ( Urk. 8/27/5). Eine Persönlichkeitsstörung trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symp tome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgrei fend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend se i, wenn ein deutliches subjektives Leiden bestehe und wenn deutliche Ein schrän kungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestehen würden. Vorliegend sei die Diagnose erst im Alter von 46 Jahren gestellt worden. Es sei kein Beginn in der Kindheit/Jugend ausgewiesen. Die Hausärztin (richtig: der Hausarzt) beurteile die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund einer Varikosis und aufgrund von Fussbeschwerden. Im Jahr 2018 habe sich die Beschwerdeführerin zweimalig in der Klinik G.___ vorgestellt. Dort sei neben konservativen Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die Operation des Hallux

valgus emp fohlen worden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass der operative Eingriff bereits erfolgt sei, was auf einen geringen Leidensdruck hin weise. Aus den Fuss deformitäten resultiere unabhängig davon keine länger dauernde Arbeitsunfähig keit. Sitzende Tätigkeiten könnten ohne weiteres ver richtet werden ( Urk. 8/27/6) .

Dipl.-med.

B.___ notierte zum Belastungsprofil, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht in der Lage sein sollte, eine Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung zu leisten. Dabei wäre eine gute Struk turierung sinnvoll. Zu vermeiden seien überwiegend stehende Tätigkeiten auf grund von Fussbeschwerden ( Urk. 8/27/5). 3. 6

Wegen seit Dezember 2019 chronisch rezidivierende r Darmbeschwerden wurden am 9. Ok tober 2020 im Spital C.___ , Departement Innere Medizin und Spezialdisziplinen Gastroenterologie und Hepatologie eine Gastroskopie und eine Ileo -Koloskopie durchgeführt ( Urk. 3/1 S. 1). Im Bericht des Spitals C.___

wurde festgehalten, dass sich g astroskopisch und kolonoskopisch

keine relevante Pathologie zur Erklärung der B eschwerden gezeigt habe ( Urk. 3/1 S. 2). 3.7

Der Kardiologie Dr. D.___

notierte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2020, dass sich die Beschwerdeführerin in der hausärztlichen Sprechstunde wegen in letzter Zeit wiederholt aufgetretenen links thorako -lateralen Stichen sowie Puls stolperer , die mit den Stichen nicht gemeinsam auftreten würden, gemeldet habe. Daneben gebe es auch Phasen, mit dem Gefühl, dass das Herz weniger stark schlage. Dabei komme es nicht zu Schwindel oder einem Schwächezustand (Urk. 3/2 S. 1). Er habe festgestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin inter mit tierend zu einem Linksschenkelblock (LSB) komme. In der Regel sei der Wechsel zwischen der normalen Erregungs ausbreitung und einem (LS-)Blockbild nicht spürbar. Die Patienten würden den Wechsel beziehungsweise das Auftreten eines Schenkelblocks nur selten bemer ken. Dies könnte bei der Beschwerdeführerin (aber ) der Fall sein, wobei die geschilderte Symptomatik mit links thorako late ralem Stechen wenig typisch zu sein scheine. Das aktuelle Ruhe-EKG doku men tiere normale QRS-Komplexe und einen unauffälligen Erregungsablauf. Echokardio graphisch gebe es keine Hinweise auf eine strukturelle Herzkrankheit, insbeson dere keine Erklärung, weshalb intermittierend ein Linksschenkelblock auf trete. Auch wenn vor sechs Jahren eine MR-Untersuchung unauffällig gewe sen sei, sei entschieden worden, diese bildgebende kardiale Diagnostik zu wieder holen,

d ies mit der Frage nach einer allfälligen koronaren Ischämie oder Auffäl ligkeiten in den Myokardstrukturen ( Urk. 3/2 S. 2) . 3.8

Med. pract . A.___ hielt in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 2 2. Februar 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsintegrationsmassnahme absolvieren sollte. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr arbeitstätig sei und ein beruflicher Einstieg über das Regionale Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) wenig erfolgsversprechend scheine. Zudem befinde sich die Beschwerde führerin derzeit in diversen medizinischen Abklärungen ( Urk. 6/2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ vom 7. Oktober 2020 ab (Urk. 2, Urk . 8/27/4- 6 ). Darin ist dipl.-med.

B.___ auf die vom Hausarzt in seinem Bericht vom 6. April 2020 erwähnten dif fuse n

muskuloskelettale n Schmerzen (E.

3.3) mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen führte sie aus, dass der Hausarzt die Be schwerdeführerin aufgrund einer Varikosis und aufgrund von Fussbeschwerden als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt habe (E. 3.5.2). Das kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 6. April 2020 (E. 3.3) so aber nicht entnommen werden . Alsdann wurde die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten letztmals am 2 1. August 2018 in der Fusschirurgie der Klinik G.___ untersucht . Am 1. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie wegen den Füssen aktuell nicht in Behandlung sei. Dies liege daran, dass sie von ihrer Wohnung kaum zum Arzt beziehungsweise zur Physiotherapeutin laufen könne. Je mehr sie die Füsse belaste, desto mehr habe sie Schmerzen ( Urk. 8/21).

D iese Akten lage lässt die von dipl.-med.

B.___ ge troffene Schlussfolgerung, wonach die nicht durchge führte Fussoperation auf einen geringen Leidensdruck hinweisen würde (E. 3.5.2) , nicht zu.

E. 5 ) . Einer Erwerbstätig keit ging s ie letzt mals im Januar 2009 nach (Urk. 8/13/3). Sie wird vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ finanziell unterstützt (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/19/5, Urk. 8/22, Urk. 8/26/3). Am 1 3 . Februa r 20 20 (Eingangs datum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Fussschmerzen ( Urk. 8/9/6) bei der

Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 9 , Urk. 8 /

E. 12 , Urk. 8/21 ). Die IV-Stelle nahm zunächst den Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK) der Versicherten vom 24 . Februa r 20 20 ( Urk. 8/13 ) zu den Akten. Hernach holte sie den Bericht des Hausarztes der Versicherten,

Dr. Z.___ , Innere Medizin FMH, speziell Nephrologie, vom 6. April 2020 ( Urk. 8/15) ein . Am 2. Juli 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfe ( Urk. 8/23). In der Folge ging der IV-Stelle der Arzt bericht von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, vom 18. Septem ber 2020 ( Urk. 8/26) zu . Am 7. Okto ber 2020 na hm dipl.-med. B.___ , Fachärztin für Innere Medi zin/Prävention und Gesund heits wesen,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 8/27/4-6). Gestützt auf diese Stellungnahme kün digte die IV-Stelle X.___ m it Vorbescheid vom 2 1 . Okto ber 20 20 an, dass sie ihr Gesuch um Ausrichtung von Invaliden leistun gen ab weisen werde (Urk. 8 / 28 ). Zur Begründung führte sie aus, dass die Ver sicherte in ihrer gelernten Tätigkeit als Bürokauffrau vollumfänglich arbeitsfähig sei und sitzende Arbeiten ohne weiteres verrichten könne ( Urk. 8/28/2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 3 . November 20 20 Einwand (Urk. 8/29 ). Nach Prüfung des Ein wandes (vgl. Urk. 8/32 ) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Aus richtung von Invalidenleistun gen mit Verfügung vom 5 . Februar 2021 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 10 . M ärz 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

5. Feb ruar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden Leistungen , insbesondere eine Invalidenrente ab Antragstellung a m 13.

Februar 2020 ,

aus zu richten ( Urk. 1 S. 1). 2.2

In der Folge ersuchte sie am 1 5. März 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 5, unter Beilage der Unterstützungsbestätigung des Sozial dienstes der Gemeinde Y.___ vom 1 1. März 2021, Urk. 6/3). 2 . 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-34). 2 . 4

Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihr eine Kopie der Beschwer de antwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 7) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 9). 2 . 5

Alsdann liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello , mit Eingabe vom 21. Juni 2021 die folgenden Anträge stellen (Urk. 11 S. 2): « 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be stellen. 2. Es seien der Unterzeichneten die vollständigen Akten (inklusive beigezogene Akten der Vorinstanz) zur Einsicht zuzustellen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.» 2 . 6

Danach wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juli 2021 - zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2021 gewährten unent gelt lichen Prozessführung - in Bewilligung des Gesuchs vom 21. Juni 2021 mit Wir kung ab diesem Datum Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk.

E. 13 S. 4). 2.7

Die Replik wurde - n ach zweimaliger Fristerstreckung ( Urk.

E. 17 18) und Gewäh rung einer Notfrist ( Urk.

22) wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello ( Urk. 20) - am 1 6. Dezember 2021 ein gereicht ( Urk. 24). D ie Beschwerdeführerin liess

F olgendes beantragen ( Urk. 24 S.

2): « 1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung (be ruf liche Massnahmen / Eingliederungsmassnahmen und/ oder eine Rente sowi e Hilfsmittel etc.) zuzusprechen und auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen (bi- oder polydisziplinäre Begutachtung, und/oder BEFAS-Abklärung etc.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und in Auftrag zu geben. 5. Unter Kost en- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.» 2.8

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 1 8. Januar 2022 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 26). Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 mitgeteilt ( Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. August 2018 von einer Fach ärztin untersucht wurde . Zudem klagt sie noch über weitere körperliche Beschwerden ( Urk.  1 S. 2-3), zu welchen die Akten kein vollständiges Bild geben. Die Voraus setzun gen für eine Aktenbeurteilung (E. 2 . 5 .2) waren somit nicht erfüllt. 4.2      Nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract . A.___ ist die Beschwerdeführerin zudem aufgrund einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( E. 3.4) . Dieser Beurteilung ist die RAD-Ärztin nicht gefolgt mit dem H inweis, dass die Diagnose aus ver sicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht belegt sei. Dazu ist vorab zu be merken, dass die RAD-Ärztin dipl.-med. B.___ a ls Fachärztin für Innere Medizin/Präven tion und Gesund heits wesen nicht über die not wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht verfügt . Auch verfasste sie in ihr er Stellung nahme ein Belastungsprofil betreffend die psy chischen Einschränkun gen de r Beschwerde führerin , für welches sich in den vor liegenden Akten - insbe sondere im Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract . A.___ vom 18. Septem ber 2020 (E.   3.4) - keine Belege finden lassen. Der behandelnde Psychiater hielt in seinem Bericht vom 18. Septem ber 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit, ihre beruf lichen wie privaten Ange legen heiten suffizient zu erledigen, eingeschränkt sei. Zudem hindere e ine sehr emotionale Verarbeitung kompliziertere r sozialer Interak tionen die Beschwer de führerin, zielgerichtet auch einfache Angelegen heiten zu erle digen . Sie sei im Kontaktverhalten distanzgemindert, im Gespräch aus schweifend und themenin ko härent sowie auf Misstrauensinhalte fokussiert (E. 3.4) . Selbst wenn dem be handelnden Psychiater bei seiner diagnostischen Einordnung (aus psychiatrischer Sicht) nicht gefolgt werden könnte, hätten die von ihm erhobenen Befunde und die von ihm angeführten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumindest An lass zu weiteren Abklärungen gegeben . Auffälligkeiten im Kontaktverhalten hat im Übrigen auch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin festgestellt: Ge mäss Aktennotiz betreffend Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom
  2. Juli 2020 , habe diese einen grossen Redefluss und verliere sich in nebensäch lichen Informationen; es sei schwierig gewesen, das Gespräch auf das Wesentliche zu lenken (Urk. 8/21; vgl. auch zum Eindruck des Sozialarbeiters : Urk. 8/22) . Da keine psychiatrische Stellungnahme vorliegt, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 2.3.1 f.) erfüllt, erweist sich der medizinische Sach ver halt insbesondere in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt. 4.3      Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Arbeits fä higkeit de r Beschwerdeführer in hat die Beschwerdegegnerin daher ein polydisziplinäres Gut achten (als umfassende administrative Erstbegutachtung , vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2) einzuholen . Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglichen.
  3. Die angefochtene Verfügung vom
  4. Februar 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüglich des Anspruch s der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
  5. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Nach stän diger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichts kosten in der Höhe von Fr.  6 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello , Zürich, machte von der Mö glichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Ziff. 1 der Gerichtsverfügung vom 1
  6. Jul i 202 1 , Urk. 1 3 ) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Es rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).      Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Prozessentschädigung de r unent geltlichen Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführerin auszurichten. Das Gericht erkennt:
  7. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ver füge .
  8. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  9. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  10. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  12. Juli bis und mit 1
  13. August sowie vom 1
  14. Dezember bis und mit dem
  15. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00165

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. Februar 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, absolvierte vo n 1991 bis 1993

eine Aus bildung zur Bürokauffrau (Urk. 8 / 9 /1, Urk. 8 / 9/ 5 ) . Einer Erwerbstätig keit ging s ie letzt mals im Januar 2009 nach (Urk. 8/13/3). Sie wird vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ finanziell unterstützt (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/19/5, Urk. 8/22, Urk. 8/26/3). Am 1 3 . Februa r 20 20 (Eingangs datum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Fussschmerzen ( Urk. 8/9/6) bei der

Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 9 , Urk. 8 / 12 , Urk. 8/21 ). Die IV-Stelle nahm zunächst den Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK) der Versicherten vom 24 . Februa r 20 20 ( Urk. 8/13 ) zu den Akten. Hernach holte sie den Bericht des Hausarztes der Versicherten,

Dr. Z.___ , Innere Medizin FMH, speziell Nephrologie, vom 6. April 2020 ( Urk. 8/15) ein . Am 2. Juli 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfe ( Urk. 8/23). In der Folge ging der IV-Stelle der Arzt bericht von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, vom 18. Septem ber 2020 ( Urk. 8/26) zu . Am 7. Okto ber 2020 na hm dipl.-med. B.___ , Fachärztin für Innere Medi zin/Prävention und Gesund heits wesen,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 8/27/4-6). Gestützt auf diese Stellungnahme kün digte die IV-Stelle X.___ m it Vorbescheid vom 2 1 . Okto ber 20 20 an, dass sie ihr Gesuch um Ausrichtung von Invaliden leistun gen ab weisen werde (Urk. 8 / 28 ). Zur Begründung führte sie aus, dass die Ver sicherte in ihrer gelernten Tätigkeit als Bürokauffrau vollumfänglich arbeitsfähig sei und sitzende Arbeiten ohne weiteres verrichten könne ( Urk. 8/28/2). Dagegen erhob die Ver sicherte am 3 . November 20 20 Einwand (Urk. 8/29 ). Nach Prüfung des Ein wandes (vgl. Urk. 8/32 ) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Aus richtung von Invalidenleistun gen mit Verfügung vom 5 . Februar 2021 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 10 . M ärz 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

5. Feb ruar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden Leistungen , insbesondere eine Invalidenrente ab Antragstellung a m 13.

Februar 2020 ,

aus zu richten ( Urk. 1 S. 1). 2.2

In der Folge ersuchte sie am 1 5. März 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 5, unter Beilage der Unterstützungsbestätigung des Sozial dienstes der Gemeinde Y.___ vom 1 1. März 2021, Urk. 6/3). 2 . 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-34). 2 . 4

Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihr eine Kopie der Beschwer de antwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 7) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 9). 2 . 5

Alsdann liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello , mit Eingabe vom 21. Juni 2021 die folgenden Anträge stellen (Urk. 11 S. 2): « 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be stellen. 2. Es seien der Unterzeichneten die vollständigen Akten (inklusive beigezogene Akten der Vorinstanz) zur Einsicht zuzustellen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.» 2 . 6

Danach wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juli 2021 - zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2021 gewährten unent gelt lichen Prozessführung - in Bewilligung des Gesuchs vom 21. Juni 2021 mit Wir kung ab diesem Datum Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13 S. 4) .

Mit derselben Verfügung wurde überdies ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist für eine Replik angesetzt ( Urk. 13 S. 4). 2.7

Die Replik wurde - n ach zweimaliger Fristerstreckung ( Urk. 17-

18) und Gewäh rung einer Notfrist ( Urk.

22) wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello ( Urk. 20) - am 1 6. Dezember 2021 ein gereicht ( Urk. 24). D ie Beschwerdeführerin liess

F olgendes beantragen ( Urk. 24 S.

2): « 1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung (be ruf liche Massnahmen / Eingliederungsmassnahmen und/ oder eine Rente sowi e Hilfsmittel etc.) zuzusprechen und auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen (bi- oder polydisziplinäre Begutachtung, und/oder BEFAS-Abklärung etc.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und in Auftrag zu geben. 5. Unter Kost en- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Be schwerdegegnerin.» 2.8

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 1 8. Januar 2022 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 26). Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 mitgeteilt ( Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invaliden leistun gen hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 ( Urk.

2) erwog die Be schwerdegegnerin, dass sie diverse Unterlagen eingeholt habe, um die beruf liche und gesundheitliche Situation zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei seit meh reren Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die ihr vorliegenden Unter lagen würden jedoch ausweisen, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer ge lernten Tätigkeit als Bürokauffrau vollumfänglich arbeitsfähig sei und sitzende Arbeiten ohne weiteres verrichten könne . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es der Beschwerdeführer in somit möglich, eine Arbeit entsprechend ihrer Aus bildung zu leisten. Dabe i wäre eine gute Strukturierung von Vorteil ( Urk. 2 S. 1 ). Der Ein wand der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020 gegen den Vor bescheid vom 2 1. Oktober 2020 führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Beschwer deführerin mit dieser Eingabe keine weiteren medizinischen Unterlagen einge reicht habe. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Re nte ( Urk. 2 S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der RAD ihr zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehe . Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte könnten bei Bedarf selber Untersuchungen durchführen. Falls nötig, könn ten sie medizinische Gutachten erstellen lassen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehe jedoch nicht ( Urk. 7 S. 1). Vorliegend habe sie alle medizinischen Berichte eingeholt und sie dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Die Berichte der behan delnden Ärzte hätten ausgereicht, um eine Beurteilung vornehmen zu können. RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ sei zum Schluss gekommen, dass ein Gesund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte die Beschwerde führerin in der Lage sein, eine Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung im kauf männischen Bereich zu leisten. Aufgrund der Fussbeschwerden seien über wie gend stehende Tätigkeiten

zu vermeiden. Es seien weder eine Untersuchung durch die RAD-Ärztin noch eine Begutachtung notwendig. Aus de m von der Be schwer deführerin mit ihrer B eschwerde vom 1 0. März 2021 eingereicht en Be richt des Spitals C.___ vom 9. Oktober 2020

ergebe sich, dass

gastro sko pisch und kolonoskopisch keine relevante Pathologie zur Erklärung der Beschwerden habe gefunden werden können . Im Arztbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Dezember 2020 finde sich sodann kein Nachweis für eine strukturelle Herz krankheit. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ledig lich Terminbestätigungen aufgelegt (Urk. 7 S. 2) . 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass i n soma tischer Hinsicht eine Fasci i tis

plantaris , ein Senkspreizfuss beidseits mit Hallux

valgus

- und Bunionette -Deformität linksbetont, eine Hammerzehen-De for mität Dig 2 und 3 links bei Überlänge, muskuloskelettale Schmerzen und Varikosen an beiden Beinen diagnostiziert worden

seien ( Urk. 24 S. 3 ) . Zudem schmerze es sie seit Neustem auch im Rücken und im Nacken ( Urk. 1 S. 2). Als dann sei darauf hinzuweisen, dass

s ie seit fünf Jahren vom Psychiater med. pract . A.___

behandelt

werde . Er habe die Diagnose histrionische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.4) gestellt ( Urk. 24 S. 2). Die RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ sei Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen ( Urk. 24 S. 4). Es sei somit

zunächst zu beanstanden, dass die medizinische Beur teilung des RAD trotz ihrer klaren, fachärztlich detailliert und nachvollziehbar beschriebenen orthopädischen und psychischen Leiden durch eine M edizinerin erfolgt sei, welche über keinen Facharzttitel in Orthopädie oder Psychiatrie ver füge. Ihre Beurteilung vermöge die Fachbeurteilungen, insbesondere diejenige des behandelnden Psychiaters med . pract . A.___ , somit nicht zu entkräften ( Urk. 24 S. 5). Die Beschwerdegeg nerin habe dessen Bericht gar nicht berück sichtigt ( Urk. 1 S. 2). Des Weiteren sei sie nicht erst seit 2016 in psychiatrischer Behandlung. Sie sei bereits in jungen Jahren bei verschiedenen Psychiatern in Therapie gewesen. Danach gefragt habe die Beschwerdegegnerin jedoch nie. Aus diesem Grunde gehe es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin einfach behaupte, es liege deswegen keine Persönlich keitsstörung vor, weil diese Diagnose erst im Alter von 46 Jahren ges t ellt und kein Beginn in der Kindheit/Jugend ausgewiesen sei ( Urk. 24 S. 6 ; vgl. Urk. 8 /27/6 ). D ie Beschwerdegegnerin habe ihre unbestän dige Erwerbsbiografie ebenfalls be merkt. Eine solche unbeständige Erwerbs bio grafie

könne ein klares Indiz für eine Persönlichkeitsstörung sein ( Urk. 24 S. 5). Aus rein somatischer Sicht sei bezüg lich der RAD-Beurteilung zu monieren, dass sie auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit nicht ausüben könne. Ihre Fuss- und Beinbeschwerden, welche sich als massive und konstante Schmerzen äussern würden, führten dazu, dass sie bereits nach einer kurzen Gehstrecke (z. B. zum Einkaufen und wieder zurück) erschöpf t sei. Diese Einschränkung würde ebenfalls bestehen, wenn sie einen Arbeitsweg zurücklegen müsste. Und schliesslich wäre die Beschwerde gegnerin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie der Schmerz problematik zu einer Indikatoren- Prüfung verpflichtet gewesen . Hierzu sei zu bemerken, dass sie gemäss den Be rich ten ihres Hausarztes und des behandelnden Psychiaters über keinerlei Res sourcen verfüge. Das Sozialamt habe zudem bestä tigt, dass für sie Eingliede rung s massnah men nicht möglich seien ( Urk. 24 S.

6). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter zie hen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt syste ma tisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fach ärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Bei einer Aktenbeurteilung des RAD handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb bei der Beweiswürdigung die oben erwähnten Grundsätze zu beachten sind. 2.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter su chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 2. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3.

3.1

Dr. me

d. E.___ , Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt am 1 1. Juni 2015 fest, er bestätigte als behandelnder Arzt der Beschwerde füh rerin, dass diese aus medizinischen Gründen nicht längere Zeit stehen sollte ( Urk. 8/7/6). 3.2

3.2.1

Dr. med. F.___ , leitende Ärztin Fusschirurgie, Klinik G.___ , führte im Be richt vom 2 9. Mai 2018 die Diagnose plantarseitige Fersenschmerzen links betont, Differentialdiagnos e (DD): Fasci i tis

plantaris , Senkspreizfuss beidseits mit Hallux

valgus

- und Bunionette -Deformität linksbetont an ( Urk. 8/7/7).

In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit mehreren Fussproblemen vorgestellt habe, wobei aktuell die Fersenschmerzen immer noch im Vordergrund stehen würden. Bevor die Indikation zu einem operativen Eingriff mit Korrektur der linksbetonten Hallux

valgus -Fehlstellung diskutiert werde, sollte zunächst versucht werden, die Fersenschmerzen mittels den zur Verfügung stehenden konservativen Therapien zu behandeln ( Urk. 8/7/8). 3.2.2

Bei ihrer Untersuchung vom 2 1. August 2018 stellte Dr. F.___ sodann fest, dass der Befund mit deutlicher Schmerzangabe am Ursprung der Fascia

plantaris sowie links betonter Hallux

valgus -Deformität zur Voruntersuchung unverändert sei. Es hätten sich zudem funktionelle Hammerzehen-Deformitäten mit gut redressier baren Hammerzehen Dig 2 und 3 links bei Überlänge dieser Zehen gezeigt ( Urk. 8/7/9). Unter «Beurteilung und Procedere» notierte Dr. F.___ , sie sei mit der Beschwerdeführerin so verblieben, dass sie sich bei einem Operationswunsch bezüg lich Vorfussdeformitäten jederzeit wieder melden könne ( Urk. 8/7/9). 3.3

Dr. Z.___

führte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020 als Untersuchungsbefunde dif fuse muskuloskelettale Schmerzen an ( Urk. 8/15 /4 ) . Er attestierte der Beschwer de führerin seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ( Urk. 8/15/3). Auf die Frage, welche Funktionsein schränkungen bestünden, antwortete er, dass die Beschwer de führerin an generellen Schmerzen leiden würde (Urk. 8/15/5) . Die Schmerzen am ganzen Körper würden der Eingliederung in das Erwerbsleben im Wege stehen (Urk. 8/15/6). Auch verfüge s ie über keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten ( Urk. 8/15/5). 3.4

Der Psychiater med. pract . A.___

nann te in seinem Bericht vom 18. Septem ber 2020 ( Urk. 8/26) die Diagnose histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 ) . Die Diagnose sei im September 2016 gestellt worden. Zum psychopatho logischen Befund hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wach und allseits orientiert sei. Die Konzentration sei unauffällig, die Aufmerksamkeit leicht redu ziert/schwankend. Es bestünden keine Merkfähigkeitsstörungen , keine formalen Denkstörungen, inhaltlich auf Misstrauensinhalte fokussiert. Es lägen keine wahn hafte Störung, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störung, keine Ein- und Durchschlafstörungen, keine Zwänge und kein An halt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor . Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten und der An trieb gesteigert. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch und im Ausdruck ange trie ben histrionisch und leicht distanzgemindert, in der Grundstimmung wech selnd zwischen gehoben und bedrückt, im Kontaktverhalten distanzge mindert und im Gespräch ausschweifend und themeninkohärent ( Urk. 8/26/2).

Aus psychiatrischer S ich t liege im Rahmen der genannten Diagnose eine Ein schrän kung in ihrer Fähigkeit, organisiert ihre beruflichen wie privaten Ange legen heiten suffizient zu erledigen , vor . Zusätzlich bestehe eine sehr emotionale Verarbeitung kompliziertere r sozialer Interakti onen . Diese hindere die Beschwer de führerin, zielgerichtet auch einfache Angelegenheiten zu erledigen (Urk. 8/26/2 ) .

Er könne keine besonderen Ressourcen

benennen , die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten ( Urk. 8/26/3). Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden (Urk. 8/26/1). Die Beschwerdeführerin gehe seit langer Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit wäre zwei bis drei Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/26/5). 3.5

3.5.1

RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 fest, dass bei der Beschwerdefüh r erin keine Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit bestünden. ( Urk. 8/27/4 ). Sie nannte die folgen den Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/27/5) : - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4): Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht nicht belegt, eher Persönlich keits akzen tuierung - Varikosis - Hallux

valgus - Knick-Senk-Spreizfuss - Fersensporn 3.5.2

Dazu hielt dipl.-med.

B.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht habe festgestellt werden können. Eine Persönlichkeitsstörung, wie vom behandelnden Psychiater festgestellt , sei nicht ausgewiesen. Unter Persönlich keitsstörungen würden tief verwurzelte, anhaltende und weitgehend stabile Ver haltensmuster verstanden, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Die Störung gehe mit per sön lichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung würden sich deutliche Abweichungen im Wahr neh men, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen zeigen ( Urk. 8/27/5). Eine Persönlichkeitsstörung trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symp tome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgrei fend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend se i, wenn ein deutliches subjektives Leiden bestehe und wenn deutliche Ein schrän kungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestehen würden. Vorliegend sei die Diagnose erst im Alter von 46 Jahren gestellt worden. Es sei kein Beginn in der Kindheit/Jugend ausgewiesen. Die Hausärztin (richtig: der Hausarzt) beurteile die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund einer Varikosis und aufgrund von Fussbeschwerden. Im Jahr 2018 habe sich die Beschwerdeführerin zweimalig in der Klinik G.___ vorgestellt. Dort sei neben konservativen Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die Operation des Hallux

valgus emp fohlen worden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass der operative Eingriff bereits erfolgt sei, was auf einen geringen Leidensdruck hin weise. Aus den Fuss deformitäten resultiere unabhängig davon keine länger dauernde Arbeitsunfähig keit. Sitzende Tätigkeiten könnten ohne weiteres ver richtet werden ( Urk. 8/27/6) .

Dipl.-med.

B.___ notierte zum Belastungsprofil, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht in der Lage sein sollte, eine Tätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung zu leisten. Dabei wäre eine gute Struk turierung sinnvoll. Zu vermeiden seien überwiegend stehende Tätigkeiten auf grund von Fussbeschwerden ( Urk. 8/27/5). 3. 6

Wegen seit Dezember 2019 chronisch rezidivierende r Darmbeschwerden wurden am 9. Ok tober 2020 im Spital C.___ , Departement Innere Medizin und Spezialdisziplinen Gastroenterologie und Hepatologie eine Gastroskopie und eine Ileo -Koloskopie durchgeführt ( Urk. 3/1 S. 1). Im Bericht des Spitals C.___

wurde festgehalten, dass sich g astroskopisch und kolonoskopisch

keine relevante Pathologie zur Erklärung der B eschwerden gezeigt habe ( Urk. 3/1 S. 2). 3.7

Der Kardiologie Dr. D.___

notierte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2020, dass sich die Beschwerdeführerin in der hausärztlichen Sprechstunde wegen in letzter Zeit wiederholt aufgetretenen links thorako -lateralen Stichen sowie Puls stolperer , die mit den Stichen nicht gemeinsam auftreten würden, gemeldet habe. Daneben gebe es auch Phasen, mit dem Gefühl, dass das Herz weniger stark schlage. Dabei komme es nicht zu Schwindel oder einem Schwächezustand (Urk. 3/2 S. 1). Er habe festgestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin inter mit tierend zu einem Linksschenkelblock (LSB) komme. In der Regel sei der Wechsel zwischen der normalen Erregungs ausbreitung und einem (LS-)Blockbild nicht spürbar. Die Patienten würden den Wechsel beziehungsweise das Auftreten eines Schenkelblocks nur selten bemer ken. Dies könnte bei der Beschwerdeführerin (aber ) der Fall sein, wobei die geschilderte Symptomatik mit links thorako late ralem Stechen wenig typisch zu sein scheine. Das aktuelle Ruhe-EKG doku men tiere normale QRS-Komplexe und einen unauffälligen Erregungsablauf. Echokardio graphisch gebe es keine Hinweise auf eine strukturelle Herzkrankheit, insbeson dere keine Erklärung, weshalb intermittierend ein Linksschenkelblock auf trete. Auch wenn vor sechs Jahren eine MR-Untersuchung unauffällig gewe sen sei, sei entschieden worden, diese bildgebende kardiale Diagnostik zu wieder holen,

d ies mit der Frage nach einer allfälligen koronaren Ischämie oder Auffäl ligkeiten in den Myokardstrukturen ( Urk. 3/2 S. 2) . 3.8

Med. pract . A.___ hielt in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 2 2. Februar 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsintegrationsmassnahme absolvieren sollte. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr arbeitstätig sei und ein beruflicher Einstieg über das Regionale Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) wenig erfolgsversprechend scheine. Zudem befinde sich die Beschwerde führerin derzeit in diversen medizinischen Abklärungen ( Urk. 6/2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ vom 7. Oktober 2020 ab (Urk. 2, Urk . 8/27/4- 6 ). Darin ist dipl.-med.

B.___ auf die vom Hausarzt in seinem Bericht vom 6. April 2020 erwähnten dif fuse n

muskuloskelettale n Schmerzen (E.

3.3) mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen führte sie aus, dass der Hausarzt die Be schwerdeführerin aufgrund einer Varikosis und aufgrund von Fussbeschwerden als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt habe (E. 3.5.2). Das kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 6. April 2020 (E. 3.3) so aber nicht entnommen werden . Alsdann wurde die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten letztmals am 2 1. August 2018 in der Fusschirurgie der Klinik G.___ untersucht . Am 1. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie wegen den Füssen aktuell nicht in Behandlung sei. Dies liege daran, dass sie von ihrer Wohnung kaum zum Arzt beziehungsweise zur Physiotherapeutin laufen könne. Je mehr sie die Füsse belaste, desto mehr habe sie Schmerzen ( Urk. 8/21).

D iese Akten lage lässt die von dipl.-med.

B.___ ge troffene Schlussfolgerung, wonach die nicht durchge führte Fussoperation auf einen geringen Leidensdruck hinweisen würde (E. 3.5.2) , nicht zu. Aus diesen Gründen ist die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___ nicht be weis kräftig. Es kommt hinzu, dass sich aufgrund des rudimen tären Berichts des Hausarztes Dr. Z.___ vom 6. April 2020 (E. 3.3) der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich beurteilen lässt. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Fussbeschwer den zuletzt am 2 1. August 2018 von einer Fach ärztin untersucht wurde . Zudem klagt sie noch über weitere körperliche Beschwerden ( Urk. 1 S. 2-3), zu welchen die Akten kein vollständiges Bild geben. Die Voraus setzun gen für eine Aktenbeurteilung (E. 2 . 5 .2) waren somit nicht erfüllt. 4.2

Nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract . A.___

ist die Beschwerdeführerin zudem

aufgrund einer histrionischen Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F60.4) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( E. 3.4) . Dieser Beurteilung ist die RAD-Ärztin nicht gefolgt mit dem H inweis, dass die Diagnose aus ver sicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht belegt sei.

Dazu ist vorab zu be merken, dass die

RAD-Ärztin dipl.-med.

B.___

a ls Fachärztin für Innere Medizin/Präven tion und Gesund heits wesen nicht über die not wendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht

verfügt . Auch verfasste sie in ihr er Stellung nahme ein Belastungsprofil betreffend die psy chischen Einschränkun gen de r Beschwerde führerin , für welches sich in den vor liegenden Akten - insbe sondere im Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract . A.___ vom 18. Septem ber 2020 (E.

3.4)

- keine Belege finden lassen. Der behandelnde Psychiater hielt in seinem Bericht vom 18. Septem ber 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit, ihre beruf lichen wie privaten Ange legen heiten suffizient zu erledigen, eingeschränkt sei.

Zudem hindere e ine sehr emotionale Verarbeitung kompliziertere r sozialer Interak tionen die Beschwer de führerin, zielgerichtet auch einfache Angelegen heiten zu erle digen . Sie sei im Kontaktverhalten distanzgemindert, im Gespräch aus schweifend und themenin ko härent sowie auf Misstrauensinhalte fokussiert

(E. 3.4) . Selbst wenn dem be handelnden Psychiater bei seiner diagnostischen Einordnung (aus psychiatrischer Sicht) nicht gefolgt werden könnte, hätten die von ihm erhobenen Befunde

und die von ihm angeführten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumindest An lass zu weiteren Abklärungen gegeben . Auffälligkeiten im Kontaktverhalten hat im Übrigen auch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin festgestellt: Ge mäss Aktennotiz betreffend Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom

1. Juli 2020 ,

habe diese einen grossen Redefluss und verliere sich in nebensäch lichen Informationen; es sei schwierig gewesen, das Gespräch auf das Wesentliche zu lenken (Urk. 8/21; vgl. auch zum Eindruck des Sozialarbeiters : Urk. 8/22) .

Da keine psychiatrische Stellungnahme vorliegt, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 2.3.1 f.) erfüllt, erweist sich der medizinische Sach ver halt insbesondere in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt. 4.3

Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Arbeits fä higkeit de r Beschwerdeführer in hat die Beschwerdegegnerin daher ein polydisziplinäres Gut achten (als umfassende administrative Erstbegutachtung , vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2) einzuholen . Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglichen. 5.

Die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüglich des Anspruch s der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Nach stän diger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in

Rechts anwältin Andrea Steiner Lettoriello , Zürich, machte von der Mö glichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Ziff. 1 der Gerichtsverfügung vom 1 5. Jul i 202 1 , Urk. 1 3 ) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Es rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Prozessentschädigung de r unent geltlichen Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführerin auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher