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IV.2021.00164

Rückweisung zur psychiatrischen Abklärung

Zürich SozVersG · 2021-08-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene X.___ , von Beruf Schneiderin und Mutter zweier 1985 und 1991 geborener Kinder, arbeitete z uletzt vom 2 4. Juni 2007 bis 3. Oktober 2018 als Haushälterin in einem Privathaushalt in Y.___ ( Urk. 6/ 12, Urk. 6/ 18/2) . Am 2 5. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen körperlichen und psychischen Zusammenbruch ( Erschöpfungszustand )

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/12). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 6/9; vgl. auch

Gesprächsp rotokoll vom 2 0. Mai 2019 , Urk. 6/18), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/24/1-62, Urk. 6/27/1-68, Urk. 6/ 31/1-91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/35, Urk. 6/39)

sowie

Bei zug

einer internen Stellungnahme (Urk. 6/40/3)

wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. März 2021 (Datum Poststempel) Be sch werde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2021 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwe r deantwort vom 2 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 9. April

2021 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ) .

Die s gilt auch für das sog.

Chronic Fatigue Syndrome ( CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom ) und Neurasthenie ( Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73 ) . Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V

409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon

abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V

418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun des gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Ge sundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich indes mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD ) , die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen ge hören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die B eschwerdegeg nerin, gemäss de n vor liegenden Akten sei die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Umstände län gere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen. Der RAD sei zum Schluss gekommen, es bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Viel mehr sei der Beschwerdeführerin aus rein psychosozialen Gründen eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe anfangs Oktober 2018 aufgrund des jahrelang erduldeten systematischen Psychoterrors an ihrem dama ligen Arbeitsplatz einen physischen und psychischen Zusammenbruch erlitten . Daraufhin sei ihr wiederh o lt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testiert worden und die Krankenkasse habe gestützt

darauf Taggelder ausgerichtet. Die Beschwer degegnerin habe das Leistungsbegehren ohne hinreichende Abklärungen, insbe sondere fachpsychiatrische Exploration ,

abgelehnt . Vielmehr habe sie gestützt auf eine Rückfrage beim RAD angenommen, es würden ausschliesslich psychosoziale Gründe vorliegen und es sei damit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ge geben . Dies sei unzutreffend. Entgegen der Beschwerdegegnerin falle das Leiden nicht automatisch weg mit dem Verschwinden der «Peinigerin», sprich dem Ver lust der Arbeitsstelle. Vielmehr sei ein chronisches Müdigkeitssyndrom diagnos tiziert worden und die Beschwerdeführerin bis heute ganz bzw. teilweise arbeits unfähig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin

eine Gehörsverletzung begangen, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die Einwände der Beschwerde führerin nicht eingegangen sei . Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes sei bei dieser Ausgangslage durch das Gericht eine fachpsychiatr ische Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1).

3.

3.1

Im als Arztzeugnis bezeichneten Schreiben vom 2 5. Oktober 2018 hielt der seit Oktober 2018 behandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , zuhanden der damaligen Arbeitgeberin fest, der anfangs Oktober [2018] erlittene körperliche und psychische Zusammenbruch am Arbeitsplatz habe einen Erschöpfungszustand eingeläutet. Dieser habe sich wohl schon über längere Zeit unter hoher Arbeitsbelastung schleichend entwickelt. Heute falle die Beschwerdeführerin durch eine eklatante Kraftlosigkeit, hohe Ermüdbarkeit, grosse Empfindlichkeit gegenüber äusseren Reizeinflüssen und ein massiv verlangsamte s Arbeitstempo auf. Da jedes Erschöpfungssyndrom «indivi duellen Gesetzmässigkeiten» folge, könne über den weiteren Verlauf keine Prog nose erstellt werden. Der Beschwerdeführerin sei vom Hausarzt initial eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Letzteres gelte noch immer für vor aussichtlich weitere drei bis vier Wochen ( Urk. 6/27/67 ). I n den Arztzeugnis sen

vom 1 0. Januar und 1 0. Februar 2019 attestierte Dr. Z.___ der Beschwer deführerin erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies damit, letztere benötige weiterhin Erholungszeit mit konsequenter Schonung und höch st möglicher Ruhe, damit sie Schritt für Schritt ihre verlorengegangenen kör per lichen, psychischen und geistigen Kräfte zurückgewinnen könne. Die Kontakte mit der Arbeitgeberin im Dezember 2018 mit Ankündigung einer Lohnkürzung sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende März 2019 seien für die Ge sundheit der Beschwerdeführerin wenig zuträglich gewesen ( Urk. 6/31 /79, Urk. 6/31/85 ). 3.2

Im handschriftlichen

Bericht vom 2 2. November 2019 zu Händen der Kran ken taggeldversicherung diagnostizierte Dr. Z.___

ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10:

Z73.0 ) . Dieses habe sich im Verlauf des Jahres 2018 im Rahmen eines entwertenden, respektlosen, missbräuchlichen und unberechenbaren Arbeitsver hält nisses im Hause einer psychisch hochgradig au ffälligen, emotional instabilen, immer wieder ausrastenden Millionärin schleichend entwickelt. Die Beschwerde führerin habe [soweit lesbar] berichtet, sie sei kraftlos, ausgelaugt, reduziert belastbar , ängstlich und verlangsamt. Zudem bestünden Insuffizienz- und Versa gens gefühle sowie Existenz- und Verlustängste. Als objekt ive Befunde notierte Dr. Z.___ , die Beschwerdeführerin sei müde, abgeschlagen, ve runsichert, leicht schreckhaft und voller Bedenken, innerer Spannung und Angst. Auch 13

Monate nach K rankheitsbeginn müsse der Kontakt zur völlig unberechen ba ren, hysterischen und psychisch gestörten Arbeitgeberin vermieden werden. Seit dem 3. September 2019 bestehe infolge einer «Aufhellung des Gemütszustandes» eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/27/3 ff. , vgl. auch Urk. 6/31/ 10 und Urk. 6/ 31/ 43 ) . 3.3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) bei ab hängig-asthenischer P ersönlichke itsstörung (ICD-10: F60.7).

Seit dem 2. März 2020 arbeite die Beschwerdeführerin im 50 % -Pensum als Haushäl terin in einem Privathaushalt.

Die medizinische Sympto matik und Situation zeige k eine nennenswerte Besserung im physischen und psychischen Allgemeinzu stand . Es bestünden eine andauernde Müdigkeit, hohe Ermüdbarkeit, grosse Reiz barkeit, erhöhte Unsicherheit, Selbstzweifel, Insuffizienz- und Versagensge dan ke n, Existenz- und Zukunftsängste sowie unaufhörliche Klagsamkeit . Sodann habe die Beschwerdeführerin kaum Interessen, einges chränkte soziale Kontakte und be grenzte Lebensinhalte; sie wisse sich n ur sehr beschränkt zu beschäft igen, betreibe keine sportliche Aktivität. Zudem habe sie

eine negative Gr undhaltung bei massiv gesteige rter Besorgtheit und Anspannung sowie

diverse n psychoso matische n Beschwerden wie Kopfweh, Schwindel und dergleichen. In therapeu tischer Hinsicht habe zunächst die Aufarbeitung der psychis ch traumatischen Arbeitssituatio n im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsu nfähigkeit attestiert worden, um sie von der respektlosen, ent wer tenden, di skrim inierenden und krass missbräuch lichen Arb eitssituation im Haus halt dieser unberechenbaren «Herrin»

zu schützen. Für die einfache familiäre Herkunft und das wenig differenzierte, int ellektuell eingeengte Wesen der Be schwer deführerin sei es bezeichnend, dass sie sich

im Haushalt der ehemaligen Arbeitgeberin 11 ½ Jahre lang habe ausnutzen, demütigen und fertigmachen l assen, ohne sich gebührend zu wehren. Es verwundere

auch nicht, dass d as be schränkte intellektuelle Potential der in der Sch weiz nie wirklich integrierten u nd auch n ach fast 40 Jahren in der Schweiz noch immer sehr mangelhaft Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin auch der psych otherapeutischen Behandlung enge Grenzen setzte. Dabei stünden reintegrative Bemühungen im Vordergrund . Die zur andauernden Besorgtheit und Unsicherheit neigende Beschwerdeführerin habe die Einnahme von Medikamenten stets abgelehnt und sei gar zur Einnahme von Roborantien nicht bereit gewesen ( Urk. 6/33 /3 ).

Andernorts erwog Dr. Z.___ , es sei unklar, ob die appellativen Klagen der Beschwerdeführerin, wo nach die Siebenstundenarbeitstage, jeweils montags, mittwochs und freitags, sehr anstrengend, hart und abfordernd gewesen und lediglich von einer fünfminütigen Kaffeepause unterbrochen gewesen seien, den tatsächlichen Gegebenheiten ent sprechen würden. Unklar sei auch, ob die unaufhörlichen Klagen über Müdigkeit und Befindlichkeitsstö rungen (Kopfweh, Schwindel, giro della testa ) in erster Linie appellativen Charakter h ätten ( Urk. 6/33/5). Jedenfalls könne die seit dem 2. März 2020 attestierte Arbeits fähigkeit von 50 % aus ärztlicher Sicht nicht ge steige rt werden. Die heute 61-jährige, aus sehr einfachen, bäuerlichen Fami lien verhältnissen stammende und intellektuell wenig geförderte Beschwerde führerin dürfte sich in insgesamt rund 50 Arbeitsjahren (unter Berücksichtigung der Mit hilfe auf dem elterlichen Bergbauernhof seit dem 1 0. Altersjahr ), zwei facher Mutterschaft und haushälterischer Arbeit verausgabt haben. Ein längeres Ehe glück sei ihr auch nicht beschieden gewesen; seitens ihres Ehemannes seien ihr Hörner aufgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei daraufhin jahrelang partnerlos verblieben. Schliesslich sei sie 2007 bis 2018 als Haushälterin ausge nutzt und psychisch misshandelt worden. B ei alle dem sei der Beschwerdeführerin für die verbleibenden drei bis vier Arbeitsjahre eine über 50 % hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Nennenswerte Ressourcen zur Unterstützung einer weitergehenden Integration seien nicht ersichtlich. So sehr Lebensführung, soziale, kulturelle und sportliche Interessen « keine grossen Sprünge zu machen vermöchten » , so seien auch den psychotherapeutischen

Bemühungen absehbare und enge Grenzen gesetzt. Die Psychotherapie sei aufs Nötigste und Alltäglichste beschränkt, problemorientiert und unterstützte die eigentlich nur beschränkt lebens fähige Beschwerdeführerin vor allem in ihrer beruflichen Reintegration. Mithin besitze die ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vornehmlich sup por tiven , begleitenden Charakter; anderweitige Behandlungsmassnahmen seien aktuell nicht angezeigt und eine medikamentöse Behandlung nicht zwingend indiziert ( Urk. 6/33/4) . 3.4

Am 8. Febru ar 2021 hielt pract. med. A.___ , Facharzt FMH für Arbeits medizin, RAD, fest, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2018 bedingt durch einen Arbeitsplat zkonflikt ganz resp. teilweise a rbeitsunfähig. Seit März 2020 bestehe eine Neuanstellung im 50%-Pensum. Es sei unklar, weshalb keine weitere Steigerung der A rbeit sfähigkeit erfolgen könne. Wahrscheinlich sei die Stelle nur im 50%-Pensum verfügbar. Die Arbeitsfähigkeitsprognose von Dr. Z.___ sei rein psychosozial begründet und somit IV-irrelevant. Es würden keine objek tivierbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen; Dr. Z.___ habe die Arbeitsunfähigkeit rein subjektiv begründet. E in fachpsychiatrisches Gutachten sei nicht angezeigt ( Urk. 6/40/3). 4 . 4 .1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beur teilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesund heitsschaden besteht. 4.2

Dr. Z.___

diagnostizierte vor dem Hintergrund eines langjährig en,

miss bräuchlichen und traumatisierenden

Arbeitsverhältnisses ein chronisches Müdig keits syndrom (ICD-10: G93.3) bei

eine r

ab hängig-asthenisch e n Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.7). G leichzeitig hielt er fest, es sei unklar , ob die

geschil derten (aktuellen) Arbeitsbedin gungen der Tatsache entsprechen würden und

die

unaufhörlichen Klagen über Müdigkeit und Befindlichkeitsstö rungen (Kopfweh, Schwindel, giro della testa ) in erster Linie appellativen Charakter hätten ( Urk. 6/33/5 , E. 3.3 ).

Bei den

– vor allem im zuletzt zitierten Bericht (vgl. E. 3.3) –

ausserdem geschilderten

Umständen resp. Wesenszügen (namentlich Interes sen a rmut, eingeschränkte soziale Kontakte , begrenzte r Lebensinhalt, Schwierigkeit, sich zu beschäft igen, negative Grundhaltung , eingeschränkte Intelligenz und « Ü berlebensfähigkeit») ist zudem unklar , ob es sich dabei um krankheits imma ne nte resp.

krankheitswertige oder krankheitsfremde , jedoch allenfalls ressour cen hem mende, Faktoren handelt . Damit bleibt auch die Frage offen , ob und in wie weit die geschilderten Leiden und deren Bewältigung massgeblich durch invalidi täts fremde Faktoren

v erursacht resp. behindert wurde n und w e rd en . Zudem lassen die Ausführungen von Dr. Z.___

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Indikatoren gemäss BGE 14 1 V 281 (vgl. E. 1.2) vermissen. Demgegenüber

lässt sich aufgrund der Be richte von Dr. Z.___ , insbesondere der darin geschilderten Befunde, ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Vorherein ausschliessen . Daran ändert auch die anders lautende, äussert knapp gehaltene Stellungnahme von pract. med.

A.___ , welche lediglich gestützt auf die unzulängliche Aktenlage erfolgte (vgl. E. 3.4) ,

nichts. Kommt hinzu, dass es sich bei pract. med. A.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt . 4.3

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und

ist eine psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, in wiefern sich ein allenfalls bei der Beschwerdeführer in vorliegender psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat und aktuell aus wirkt, angezeigt. Dabei wird sich der beurteilende Facharzt zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern haben (vgl. E. 1.2).

Der Vollständigkeit halber ist

schliesslich

festzuhalten , dass - entgegen der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ver neinen ist. Insb e sondere vermochte sie den vorliegenden Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d / aa S. 437). 4.4

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an ge fochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache zur psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Die Rückweisung zur weiteren Ab klärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG ; E. 1.4 ). 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert er messensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsge mäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschwein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene X.___ , von Beruf Schneiderin und Mutter zweier 1985 und 1991 geborener Kinder, arbeitete z uletzt vom 2 4. Juni 2007 bis 3. Oktober 2018 als Haushälterin in einem Privathaushalt in Y.___ ( Urk. 6/ 12, Urk. 6/ 18/2) . Am 2 5. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen körperlichen und psychischen Zusammenbruch ( Erschöpfungszustand )

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/12). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 6/9; vgl. auch

Gesprächsp rotokoll vom 2 0. Mai 2019 , Urk. 6/18), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/24/1-62, Urk. 6/27/1-68, Urk. 6/ 31/1-91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/35, Urk. 6/39)

sowie

Bei zug

einer internen Stellungnahme (Urk. 6/40/3)

wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ) .

Die s gilt auch für das sog.

Chronic Fatigue Syndrome ( CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom ) und Neurasthenie ( Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73 ) . Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V

409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon

abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V

418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun des gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Ge sundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich indes mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen ).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD ) , die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen ge hören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2 , vgl. auch Urk.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die B eschwerdegeg nerin, gemäss de n vor liegenden Akten sei die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Umstände län gere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen. Der RAD sei zum Schluss gekommen, es bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Viel mehr sei der Beschwerdeführerin aus rein psychosozialen Gründen eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden ( Urk.

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe anfangs Oktober 2018 aufgrund des jahrelang erduldeten systematischen Psychoterrors an ihrem dama ligen Arbeitsplatz einen physischen und psychischen Zusammenbruch erlitten . Daraufhin sei ihr wiederh o lt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testiert worden und die Krankenkasse habe gestützt

darauf Taggelder ausgerichtet. Die Beschwer degegnerin habe das Leistungsbegehren ohne hinreichende Abklärungen, insbe sondere fachpsychiatrische Exploration ,

abgelehnt . Vielmehr habe sie gestützt auf eine Rückfrage beim RAD angenommen, es würden ausschliesslich psychosoziale Gründe vorliegen und es sei damit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ge geben . Dies sei unzutreffend. Entgegen der Beschwerdegegnerin falle das Leiden nicht automatisch weg mit dem Verschwinden der «Peinigerin», sprich dem Ver lust der Arbeitsstelle. Vielmehr sei ein chronisches Müdigkeitssyndrom diagnos tiziert worden und die Beschwerdeführerin bis heute ganz bzw. teilweise arbeits unfähig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin

eine Gehörsverletzung begangen, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die Einwände der Beschwerde führerin nicht eingegangen sei . Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes sei bei dieser Ausgangslage durch das Gericht eine fachpsychiatr ische Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1).

3.

3.1

Im als Arztzeugnis bezeichneten Schreiben vom 2 5. Oktober 2018 hielt der seit Oktober 2018 behandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , zuhanden der damaligen Arbeitgeberin fest, der anfangs Oktober [2018] erlittene körperliche und psychische Zusammenbruch am Arbeitsplatz habe einen Erschöpfungszustand eingeläutet. Dieser habe sich wohl schon über längere Zeit unter hoher Arbeitsbelastung schleichend entwickelt. Heute falle die Beschwerdeführerin durch eine eklatante Kraftlosigkeit, hohe Ermüdbarkeit, grosse Empfindlichkeit gegenüber äusseren Reizeinflüssen und ein massiv verlangsamte s Arbeitstempo auf. Da jedes Erschöpfungssyndrom «indivi duellen Gesetzmässigkeiten» folge, könne über den weiteren Verlauf keine Prog nose erstellt werden. Der Beschwerdeführerin sei vom Hausarzt initial eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Letzteres gelte noch immer für vor aussichtlich weitere drei bis vier Wochen ( Urk. 6/27/67 ). I n den Arztzeugnis sen

vom 1 0. Januar und 1 0. Februar 2019 attestierte Dr. Z.___ der Beschwer deführerin erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies damit, letztere benötige weiterhin Erholungszeit mit konsequenter Schonung und höch st möglicher Ruhe, damit sie Schritt für Schritt ihre verlorengegangenen kör per lichen, psychischen und geistigen Kräfte zurückgewinnen könne. Die Kontakte mit der Arbeitgeberin im Dezember 2018 mit Ankündigung einer Lohnkürzung sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende März 2019 seien für die Ge sundheit der Beschwerdeführerin wenig zuträglich gewesen ( Urk. 6/31 /79, Urk. 6/31/85 ). 3.2

Im handschriftlichen

Bericht vom 2 2. November 2019 zu Händen der Kran ken taggeldversicherung diagnostizierte Dr. Z.___

ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10:

Z73.0 ) . Dieses habe sich im Verlauf des Jahres 2018 im Rahmen eines entwertenden, respektlosen, missbräuchlichen und unberechenbaren Arbeitsver hält nisses im Hause einer psychisch hochgradig au ffälligen, emotional instabilen, immer wieder ausrastenden Millionärin schleichend entwickelt. Die Beschwerde führerin habe [soweit lesbar] berichtet, sie sei kraftlos, ausgelaugt, reduziert belastbar , ängstlich und verlangsamt. Zudem bestünden Insuffizienz- und Versa gens gefühle sowie Existenz- und Verlustängste. Als objekt ive Befunde notierte Dr. Z.___ , die Beschwerdeführerin sei müde, abgeschlagen, ve runsichert, leicht schreckhaft und voller Bedenken, innerer Spannung und Angst. Auch 13

Monate nach K rankheitsbeginn müsse der Kontakt zur völlig unberechen ba ren, hysterischen und psychisch gestörten Arbeitgeberin vermieden werden. Seit dem 3. September 2019 bestehe infolge einer «Aufhellung des Gemütszustandes» eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/27/3 ff. , vgl. auch Urk. 6/31/

E. 5 ).

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert er messensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsge mäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschwein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 10 und Urk. 6/ 31/ 43 ) . 3.3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) bei ab hängig-asthenischer P ersönlichke itsstörung (ICD-10: F60.7).

Seit dem 2. März 2020 arbeite die Beschwerdeführerin im 50 % -Pensum als Haushäl terin in einem Privathaushalt.

Die medizinische Sympto matik und Situation zeige k eine nennenswerte Besserung im physischen und psychischen Allgemeinzu stand . Es bestünden eine andauernde Müdigkeit, hohe Ermüdbarkeit, grosse Reiz barkeit, erhöhte Unsicherheit, Selbstzweifel, Insuffizienz- und Versagensge dan ke n, Existenz- und Zukunftsängste sowie unaufhörliche Klagsamkeit . Sodann habe die Beschwerdeführerin kaum Interessen, einges chränkte soziale Kontakte und be grenzte Lebensinhalte; sie wisse sich n ur sehr beschränkt zu beschäft igen, betreibe keine sportliche Aktivität. Zudem habe sie

eine negative Gr undhaltung bei massiv gesteige rter Besorgtheit und Anspannung sowie

diverse n psychoso matische n Beschwerden wie Kopfweh, Schwindel und dergleichen. In therapeu tischer Hinsicht habe zunächst die Aufarbeitung der psychis ch traumatischen Arbeitssituatio n im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsu nfähigkeit attestiert worden, um sie von der respektlosen, ent wer tenden, di skrim inierenden und krass missbräuch lichen Arb eitssituation im Haus halt dieser unberechenbaren «Herrin»

zu schützen. Für die einfache familiäre Herkunft und das wenig differenzierte, int ellektuell eingeengte Wesen der Be schwer deführerin sei es bezeichnend, dass sie sich

im Haushalt der ehemaligen Arbeitgeberin 11 ½ Jahre lang habe ausnutzen, demütigen und fertigmachen l assen, ohne sich gebührend zu wehren. Es verwundere

auch nicht, dass d as be schränkte intellektuelle Potential der in der Sch weiz nie wirklich integrierten u nd auch n ach fast 40 Jahren in der Schweiz noch immer sehr mangelhaft Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin auch der psych otherapeutischen Behandlung enge Grenzen setzte. Dabei stünden reintegrative Bemühungen im Vordergrund . Die zur andauernden Besorgtheit und Unsicherheit neigende Beschwerdeführerin habe die Einnahme von Medikamenten stets abgelehnt und sei gar zur Einnahme von Roborantien nicht bereit gewesen ( Urk. 6/33 /3 ).

Andernorts erwog Dr. Z.___ , es sei unklar, ob die appellativen Klagen der Beschwerdeführerin, wo nach die Siebenstundenarbeitstage, jeweils montags, mittwochs und freitags, sehr anstrengend, hart und abfordernd gewesen und lediglich von einer fünfminütigen Kaffeepause unterbrochen gewesen seien, den tatsächlichen Gegebenheiten ent sprechen würden. Unklar sei auch, ob die unaufhörlichen Klagen über Müdigkeit und Befindlichkeitsstö rungen (Kopfweh, Schwindel, giro della testa ) in erster Linie appellativen Charakter h ätten ( Urk. 6/33/5). Jedenfalls könne die seit dem 2. März 2020 attestierte Arbeits fähigkeit von 50 % aus ärztlicher Sicht nicht ge steige rt werden. Die heute 61-jährige, aus sehr einfachen, bäuerlichen Fami lien verhältnissen stammende und intellektuell wenig geförderte Beschwerde führerin dürfte sich in insgesamt rund 50 Arbeitsjahren (unter Berücksichtigung der Mit hilfe auf dem elterlichen Bergbauernhof seit dem 1 0. Altersjahr ), zwei facher Mutterschaft und haushälterischer Arbeit verausgabt haben. Ein längeres Ehe glück sei ihr auch nicht beschieden gewesen; seitens ihres Ehemannes seien ihr Hörner aufgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei daraufhin jahrelang partnerlos verblieben. Schliesslich sei sie 2007 bis 2018 als Haushälterin ausge nutzt und psychisch misshandelt worden. B ei alle dem sei der Beschwerdeführerin für die verbleibenden drei bis vier Arbeitsjahre eine über 50 % hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Nennenswerte Ressourcen zur Unterstützung einer weitergehenden Integration seien nicht ersichtlich. So sehr Lebensführung, soziale, kulturelle und sportliche Interessen « keine grossen Sprünge zu machen vermöchten » , so seien auch den psychotherapeutischen

Bemühungen absehbare und enge Grenzen gesetzt. Die Psychotherapie sei aufs Nötigste und Alltäglichste beschränkt, problemorientiert und unterstützte die eigentlich nur beschränkt lebens fähige Beschwerdeführerin vor allem in ihrer beruflichen Reintegration. Mithin besitze die ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vornehmlich sup por tiven , begleitenden Charakter; anderweitige Behandlungsmassnahmen seien aktuell nicht angezeigt und eine medikamentöse Behandlung nicht zwingend indiziert ( Urk. 6/33/4) . 3.4

Am 8. Febru ar 2021 hielt pract. med. A.___ , Facharzt FMH für Arbeits medizin, RAD, fest, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2018 bedingt durch einen Arbeitsplat zkonflikt ganz resp. teilweise a rbeitsunfähig. Seit März 2020 bestehe eine Neuanstellung im 50%-Pensum. Es sei unklar, weshalb keine weitere Steigerung der A rbeit sfähigkeit erfolgen könne. Wahrscheinlich sei die Stelle nur im 50%-Pensum verfügbar. Die Arbeitsfähigkeitsprognose von Dr. Z.___ sei rein psychosozial begründet und somit IV-irrelevant. Es würden keine objek tivierbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen; Dr. Z.___ habe die Arbeitsunfähigkeit rein subjektiv begründet. E in fachpsychiatrisches Gutachten sei nicht angezeigt ( Urk. 6/40/3). 4 . 4 .1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beur teilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesund heitsschaden besteht. 4.2

Dr. Z.___

diagnostizierte vor dem Hintergrund eines langjährig en,

miss bräuchlichen und traumatisierenden

Arbeitsverhältnisses ein chronisches Müdig keits syndrom (ICD-10: G93.3) bei

eine r

ab hängig-asthenisch e n Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.7). G leichzeitig hielt er fest, es sei unklar , ob die

geschil derten (aktuellen) Arbeitsbedin gungen der Tatsache entsprechen würden und

die

unaufhörlichen Klagen über Müdigkeit und Befindlichkeitsstö rungen (Kopfweh, Schwindel, giro della testa ) in erster Linie appellativen Charakter hätten ( Urk. 6/33/5 , E. 3.3 ).

Bei den

– vor allem im zuletzt zitierten Bericht (vgl. E. 3.3) –

ausserdem geschilderten

Umständen resp. Wesenszügen (namentlich Interes sen a rmut, eingeschränkte soziale Kontakte , begrenzte r Lebensinhalt, Schwierigkeit, sich zu beschäft igen, negative Grundhaltung , eingeschränkte Intelligenz und « Ü berlebensfähigkeit») ist zudem unklar , ob es sich dabei um krankheits imma ne nte resp.

krankheitswertige oder krankheitsfremde , jedoch allenfalls ressour cen hem mende, Faktoren handelt . Damit bleibt auch die Frage offen , ob und in wie weit die geschilderten Leiden und deren Bewältigung massgeblich durch invalidi täts fremde Faktoren

v erursacht resp. behindert wurde n und w e rd en . Zudem lassen die Ausführungen von Dr. Z.___

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Indikatoren gemäss BGE 14 1 V 281 (vgl. E. 1.2) vermissen. Demgegenüber

lässt sich aufgrund der Be richte von Dr. Z.___ , insbesondere der darin geschilderten Befunde, ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Vorherein ausschliessen . Daran ändert auch die anders lautende, äussert knapp gehaltene Stellungnahme von pract. med.

A.___ , welche lediglich gestützt auf die unzulängliche Aktenlage erfolgte (vgl. E. 3.4) ,

nichts. Kommt hinzu, dass es sich bei pract. med. A.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt . 4.3

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und

ist eine psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, in wiefern sich ein allenfalls bei der Beschwerdeführer in vorliegender psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat und aktuell aus wirkt, angezeigt. Dabei wird sich der beurteilende Facharzt zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern haben (vgl. E. 1.2).

Der Vollständigkeit halber ist

schliesslich

festzuhalten , dass - entgegen der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ver neinen ist. Insb e sondere vermochte sie den vorliegenden Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d / aa S. 437). 4.4

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an ge fochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache zur psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Die Rückweisung zur weiteren Ab klärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG ; E. 1.4 ). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00164

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

18. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene X.___ , von Beruf Schneiderin und Mutter zweier 1985 und 1991 geborener Kinder, arbeitete z uletzt vom 2 4. Juni 2007 bis 3. Oktober 2018 als Haushälterin in einem Privathaushalt in Y.___ ( Urk. 6/ 12, Urk. 6/ 18/2) . Am 2 5. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen körperlichen und psychischen Zusammenbruch ( Erschöpfungszustand )

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/12). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 6/9; vgl. auch

Gesprächsp rotokoll vom 2 0. Mai 2019 , Urk. 6/18), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/24/1-62, Urk. 6/27/1-68, Urk. 6/ 31/1-91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/35, Urk. 6/39)

sowie

Bei zug

einer internen Stellungnahme (Urk. 6/40/3)

wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. März 2021 (Datum Poststempel) Be sch werde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2021 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwe r deantwort vom 2 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 9. April

2021 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ) .

Die s gilt auch für das sog.

Chronic Fatigue Syndrome ( CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom ) und Neurasthenie ( Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73 ) . Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V

409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon

abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V

418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun des gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Ge sundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich indes mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD ) , die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen ge hören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die B eschwerdegeg nerin, gemäss de n vor liegenden Akten sei die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Umstände län gere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen. Der RAD sei zum Schluss gekommen, es bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Viel mehr sei der Beschwerdeführerin aus rein psychosozialen Gründen eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe anfangs Oktober 2018 aufgrund des jahrelang erduldeten systematischen Psychoterrors an ihrem dama ligen Arbeitsplatz einen physischen und psychischen Zusammenbruch erlitten . Daraufhin sei ihr wiederh o lt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at testiert worden und die Krankenkasse habe gestützt

darauf Taggelder ausgerichtet. Die Beschwer degegnerin habe das Leistungsbegehren ohne hinreichende Abklärungen, insbe sondere fachpsychiatrische Exploration ,

abgelehnt . Vielmehr habe sie gestützt auf eine Rückfrage beim RAD angenommen, es würden ausschliesslich psychosoziale Gründe vorliegen und es sei damit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ge geben . Dies sei unzutreffend. Entgegen der Beschwerdegegnerin falle das Leiden nicht automatisch weg mit dem Verschwinden der «Peinigerin», sprich dem Ver lust der Arbeitsstelle. Vielmehr sei ein chronisches Müdigkeitssyndrom diagnos tiziert worden und die Beschwerdeführerin bis heute ganz bzw. teilweise arbeits unfähig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin

eine Gehörsverletzung begangen, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die Einwände der Beschwerde führerin nicht eingegangen sei . Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes sei bei dieser Ausgangslage durch das Gericht eine fachpsychiatr ische Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1).

3.

3.1

Im als Arztzeugnis bezeichneten Schreiben vom 2 5. Oktober 2018 hielt der seit Oktober 2018 behandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , zuhanden der damaligen Arbeitgeberin fest, der anfangs Oktober [2018] erlittene körperliche und psychische Zusammenbruch am Arbeitsplatz habe einen Erschöpfungszustand eingeläutet. Dieser habe sich wohl schon über längere Zeit unter hoher Arbeitsbelastung schleichend entwickelt. Heute falle die Beschwerdeführerin durch eine eklatante Kraftlosigkeit, hohe Ermüdbarkeit, grosse Empfindlichkeit gegenüber äusseren Reizeinflüssen und ein massiv verlangsamte s Arbeitstempo auf. Da jedes Erschöpfungssyndrom «indivi duellen Gesetzmässigkeiten» folge, könne über den weiteren Verlauf keine Prog nose erstellt werden. Der Beschwerdeführerin sei vom Hausarzt initial eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Letzteres gelte noch immer für vor aussichtlich weitere drei bis vier Wochen ( Urk. 6/27/67 ). I n den Arztzeugnis sen

vom 1 0. Januar und 1 0. Februar 2019 attestierte Dr. Z.___ der Beschwer deführerin erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies damit, letztere benötige weiterhin Erholungszeit mit konsequenter Schonung und höch st möglicher Ruhe, damit sie Schritt für Schritt ihre verlorengegangenen kör per lichen, psychischen und geistigen Kräfte zurückgewinnen könne. Die Kontakte mit der Arbeitgeberin im Dezember 2018 mit Ankündigung einer Lohnkürzung sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende März 2019 seien für die Ge sundheit der Beschwerdeführerin wenig zuträglich gewesen ( Urk. 6/31 /79, Urk. 6/31/85 ). 3.2

Im handschriftlichen

Bericht vom 2 2. November 2019 zu Händen der Kran ken taggeldversicherung diagnostizierte Dr. Z.___

ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10:

Z73.0 ) . Dieses habe sich im Verlauf des Jahres 2018 im Rahmen eines entwertenden, respektlosen, missbräuchlichen und unberechenbaren Arbeitsver hält nisses im Hause einer psychisch hochgradig au ffälligen, emotional instabilen, immer wieder ausrastenden Millionärin schleichend entwickelt. Die Beschwerde führerin habe [soweit lesbar] berichtet, sie sei kraftlos, ausgelaugt, reduziert belastbar , ängstlich und verlangsamt. Zudem bestünden Insuffizienz- und Versa gens gefühle sowie Existenz- und Verlustängste. Als objekt ive Befunde notierte Dr. Z.___ , die Beschwerdeführerin sei müde, abgeschlagen, ve runsichert, leicht schreckhaft und voller Bedenken, innerer Spannung und Angst. Auch 13

Monate nach K rankheitsbeginn müsse der Kontakt zur völlig unberechen ba ren, hysterischen und psychisch gestörten Arbeitgeberin vermieden werden. Seit dem 3. September 2019 bestehe infolge einer «Aufhellung des Gemütszustandes» eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/27/3 ff. , vgl. auch Urk. 6/31/ 10 und Urk. 6/ 31/ 43 ) . 3.3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) bei ab hängig-asthenischer P ersönlichke itsstörung (ICD-10: F60.7).

Seit dem 2. März 2020 arbeite die Beschwerdeführerin im 50 % -Pensum als Haushäl terin in einem Privathaushalt.

Die medizinische Sympto matik und Situation zeige k eine nennenswerte Besserung im physischen und psychischen Allgemeinzu stand . Es bestünden eine andauernde Müdigkeit, hohe Ermüdbarkeit, grosse Reiz barkeit, erhöhte Unsicherheit, Selbstzweifel, Insuffizienz- und Versagensge dan ke n, Existenz- und Zukunftsängste sowie unaufhörliche Klagsamkeit . Sodann habe die Beschwerdeführerin kaum Interessen, einges chränkte soziale Kontakte und be grenzte Lebensinhalte; sie wisse sich n ur sehr beschränkt zu beschäft igen, betreibe keine sportliche Aktivität. Zudem habe sie

eine negative Gr undhaltung bei massiv gesteige rter Besorgtheit und Anspannung sowie

diverse n psychoso matische n Beschwerden wie Kopfweh, Schwindel und dergleichen. In therapeu tischer Hinsicht habe zunächst die Aufarbeitung der psychis ch traumatischen Arbeitssituatio n im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsu nfähigkeit attestiert worden, um sie von der respektlosen, ent wer tenden, di skrim inierenden und krass missbräuch lichen Arb eitssituation im Haus halt dieser unberechenbaren «Herrin»

zu schützen. Für die einfache familiäre Herkunft und das wenig differenzierte, int ellektuell eingeengte Wesen der Be schwer deführerin sei es bezeichnend, dass sie sich

im Haushalt der ehemaligen Arbeitgeberin 11 ½ Jahre lang habe ausnutzen, demütigen und fertigmachen l assen, ohne sich gebührend zu wehren. Es verwundere

auch nicht, dass d as be schränkte intellektuelle Potential der in der Sch weiz nie wirklich integrierten u nd auch n ach fast 40 Jahren in der Schweiz noch immer sehr mangelhaft Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin auch der psych otherapeutischen Behandlung enge Grenzen setzte. Dabei stünden reintegrative Bemühungen im Vordergrund . Die zur andauernden Besorgtheit und Unsicherheit neigende Beschwerdeführerin habe die Einnahme von Medikamenten stets abgelehnt und sei gar zur Einnahme von Roborantien nicht bereit gewesen ( Urk. 6/33 /3 ).

Andernorts erwog Dr. Z.___ , es sei unklar, ob die appellativen Klagen der Beschwerdeführerin, wo nach die Siebenstundenarbeitstage, jeweils montags, mittwochs und freitags, sehr anstrengend, hart und abfordernd gewesen und lediglich von einer fünfminütigen Kaffeepause unterbrochen gewesen seien, den tatsächlichen Gegebenheiten ent sprechen würden. Unklar sei auch, ob die unaufhörlichen Klagen über Müdigkeit und Befindlichkeitsstö rungen (Kopfweh, Schwindel, giro della testa ) in erster Linie appellativen Charakter h ätten ( Urk. 6/33/5). Jedenfalls könne die seit dem 2. März 2020 attestierte Arbeits fähigkeit von 50 % aus ärztlicher Sicht nicht ge steige rt werden. Die heute 61-jährige, aus sehr einfachen, bäuerlichen Fami lien verhältnissen stammende und intellektuell wenig geförderte Beschwerde führerin dürfte sich in insgesamt rund 50 Arbeitsjahren (unter Berücksichtigung der Mit hilfe auf dem elterlichen Bergbauernhof seit dem 1 0. Altersjahr ), zwei facher Mutterschaft und haushälterischer Arbeit verausgabt haben. Ein längeres Ehe glück sei ihr auch nicht beschieden gewesen; seitens ihres Ehemannes seien ihr Hörner aufgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei daraufhin jahrelang partnerlos verblieben. Schliesslich sei sie 2007 bis 2018 als Haushälterin ausge nutzt und psychisch misshandelt worden. B ei alle dem sei der Beschwerdeführerin für die verbleibenden drei bis vier Arbeitsjahre eine über 50 % hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Nennenswerte Ressourcen zur Unterstützung einer weitergehenden Integration seien nicht ersichtlich. So sehr Lebensführung, soziale, kulturelle und sportliche Interessen « keine grossen Sprünge zu machen vermöchten » , so seien auch den psychotherapeutischen

Bemühungen absehbare und enge Grenzen gesetzt. Die Psychotherapie sei aufs Nötigste und Alltäglichste beschränkt, problemorientiert und unterstützte die eigentlich nur beschränkt lebens fähige Beschwerdeführerin vor allem in ihrer beruflichen Reintegration. Mithin besitze die ärztlich-psychotherapeutische Behandlung vornehmlich sup por tiven , begleitenden Charakter; anderweitige Behandlungsmassnahmen seien aktuell nicht angezeigt und eine medikamentöse Behandlung nicht zwingend indiziert ( Urk. 6/33/4) . 3.4

Am 8. Febru ar 2021 hielt pract. med. A.___ , Facharzt FMH für Arbeits medizin, RAD, fest, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2018 bedingt durch einen Arbeitsplat zkonflikt ganz resp. teilweise a rbeitsunfähig. Seit März 2020 bestehe eine Neuanstellung im 50%-Pensum. Es sei unklar, weshalb keine weitere Steigerung der A rbeit sfähigkeit erfolgen könne. Wahrscheinlich sei die Stelle nur im 50%-Pensum verfügbar. Die Arbeitsfähigkeitsprognose von Dr. Z.___ sei rein psychosozial begründet und somit IV-irrelevant. Es würden keine objek tivierbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen; Dr. Z.___ habe die Arbeitsunfähigkeit rein subjektiv begründet. E in fachpsychiatrisches Gutachten sei nicht angezeigt ( Urk. 6/40/3). 4 . 4 .1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beur teilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesund heitsschaden besteht. 4.2

Dr. Z.___

diagnostizierte vor dem Hintergrund eines langjährig en,

miss bräuchlichen und traumatisierenden

Arbeitsverhältnisses ein chronisches Müdig keits syndrom (ICD-10: G93.3) bei

eine r

ab hängig-asthenisch e n Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.7). G leichzeitig hielt er fest, es sei unklar , ob die

geschil derten (aktuellen) Arbeitsbedin gungen der Tatsache entsprechen würden und

die

unaufhörlichen Klagen über Müdigkeit und Befindlichkeitsstö rungen (Kopfweh, Schwindel, giro della testa ) in erster Linie appellativen Charakter hätten ( Urk. 6/33/5 , E. 3.3 ).

Bei den

– vor allem im zuletzt zitierten Bericht (vgl. E. 3.3) –

ausserdem geschilderten

Umständen resp. Wesenszügen (namentlich Interes sen a rmut, eingeschränkte soziale Kontakte , begrenzte r Lebensinhalt, Schwierigkeit, sich zu beschäft igen, negative Grundhaltung , eingeschränkte Intelligenz und « Ü berlebensfähigkeit») ist zudem unklar , ob es sich dabei um krankheits imma ne nte resp.

krankheitswertige oder krankheitsfremde , jedoch allenfalls ressour cen hem mende, Faktoren handelt . Damit bleibt auch die Frage offen , ob und in wie weit die geschilderten Leiden und deren Bewältigung massgeblich durch invalidi täts fremde Faktoren

v erursacht resp. behindert wurde n und w e rd en . Zudem lassen die Ausführungen von Dr. Z.___

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Indikatoren gemäss BGE 14 1 V 281 (vgl. E. 1.2) vermissen. Demgegenüber

lässt sich aufgrund der Be richte von Dr. Z.___ , insbesondere der darin geschilderten Befunde, ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Vorherein ausschliessen . Daran ändert auch die anders lautende, äussert knapp gehaltene Stellungnahme von pract. med.

A.___ , welche lediglich gestützt auf die unzulängliche Aktenlage erfolgte (vgl. E. 3.4) ,

nichts. Kommt hinzu, dass es sich bei pract. med. A.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt . 4.3

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und

ist eine psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, in wiefern sich ein allenfalls bei der Beschwerdeführer in vorliegender psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat und aktuell aus wirkt, angezeigt. Dabei wird sich der beurteilende Facharzt zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern haben (vgl. E. 1.2).

Der Vollständigkeit halber ist

schliesslich

festzuhalten , dass - entgegen der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ver neinen ist. Insb e sondere vermochte sie den vorliegenden Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d / aa S. 437). 4.4

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an ge fochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache zur psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Die Rückweisung zur weiteren Ab klärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG ; E. 1.4 ). 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert er messensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsge mäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschwein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger