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IV.2021.00161

Wiedererwägung, schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten des Versicherten, Rente zu Recht erst ab 1. Dezember 2018 wieder ausgerichtet; Abweisung. (BGE 8C_240/2022)

Zürich SozVersG · 1996-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, schloss das Lehrerseminar ab

und war danach als Schreiner tätig ( Urk. 5/3 Ziff. 5.3, Urk. 5/7 S. 1 unten , Urk. 5/40 S. 2 oben ). Am 1 9. April 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 1. Februar 1996 ( Urk. 5/15) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rück wirkend ab dem 1. August 1993 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

zu.

Die in der Folge eingeleiteten Rentenrevisionen (vgl. Urk. 5/18, Urk. 5/25/1-2, Urk. 5/37) ergaben unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente, wie die IV-Stelle dem Versicherten

am 3 1. März 1999, 1 8. August 2006 und 1 5. Januar 2013 mitteilte ( Urk. 5/23, Urk. 5/29, Urk. 5/42). 1.2

Im März 2017 wurde erneut eine Revision eingeleitet ( vgl. Urk. 5/44 , Urk. 5/46 ). Mit Verfügung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 5/60 S. 2 ) setzte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Erzielung eines renten tangierenden Einkommens 2015) rückwirkend ab dem Jahr 2015 bei einem Inva liditätsgrad von 61 %

auf eine Dreiviertelsrente herab und stellte eine Rück forderung in Aussicht . Zudem stellte sie die Rente aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten für die Zukunft ein. Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 ( Urk. 5/61) forderte sie vom Versicherten Fr. 18'486. --

für zuviel bezahlte Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 zurück.

Am 1 1. Juni 2018 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wie deraus richtung der Rente ( Urk. 5/65). Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 ( Urk. 5/72) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuches mangels Einreichung von Unterlagen (Einschätzungsentscheid Steuerbehörde 2015 und Buchhaltungsunterlagen 2017) in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Ein w ände ( Urk. 5/77) vor. Am 3. Juni 2020 ( Urk. 5/103) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen wiederum Einwände ( Urk. 5/104) vor.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 ( Urk. 5/118 + 5/107 = Urk.

2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 1. März 2018 wiedererwägungsweise auf und richtete die bisherige ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 wieder aus. 2.

Der Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantr agte, diese sei aufzuheben

soweit ihm ledig lich ab Dezember 2018 Leistungen ausgerichtet würden und es sei ihm bereits ab dem 1. April 2018, eventuell ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tre tung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. Juli 2021 ( Urk.

8) reichte der Beschwer de führer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

9) und eine Unterstützungsbestätigung ( Urk.

10) ein. Die Beschwerdeantwort wurde ihm am 2 1. September 2021 ( Urk.

11) zugestellt.

Am 5. Januar 2022 ( Urk.

13) zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tretung zurück. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei nach voll ziehbar, dass der Beschwerdeführer von 2015-2017 kein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können und es aus gesundheitlichen Gründen versäumt habe, eine Steuererklärung einzureichen. Demnach werde die Verfügung vom 2 1. März 2018 in Bezug auf die rückwirkende Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 2015 und die daraus resultierende Rückforderung wiedererwägungsweise aufge hoben. In Bezug auf die Renteneinstellung ab April 2018 sei die Wiederaus rich tun g der ganzen Rente ab Dezember 2018 entsprechend dem Zeitpunkt des Vor brin gens der neuen Beweismittel und dem vollständigen Wahrnehmen der Mit wir kungspflicht angebracht ( Urk. 2 S. 3 f.).

Nach den medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge wesen, die Steuererklärungen bewältigen zu können. Eine Urteilsunfähigkeit sei jedoch nicht festgestellt worden. Eine solche über einen längeren Zeitraum dau ernde

schwere Einschränkung müsste von ärztlicher Seite festgestellt werden und hätte weiterführende Massnahmen zur Folge gehabt . Des Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen seien . Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht , dass er die ihm zuge stellten Briefe nicht bekommen habe. Auch wenn er die Schreiben nicht geöffnet habe, bedeute dies nicht, dass sie nicht in Rechtskraft erwachsen seien (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er leide an einer schweren psychi schen Störung, weshalb es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht fehle. Demnach sei die Rente bereits ab April 2018 wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15). Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die renten einstellende Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei davon auszu gehen, dass er die Verfügung irgendwann erhalten habe. Indessen sei unklar, wann die Zustellung erfolgt sei und ob dieser überhaupt fristauslösende Wirkung zugekommen sei, denn der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt immer wieder hochgradig in der Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Unter Annahme einer fristaus lösenden Zustellung am 1 5. Mai 2018 sei die persönliche Vorsprache des Be schwerdeführers vom 1 1. Juni 2018 noch in die Beschwerdefrist gefallen, weshalb dies als Beschwerde zu behandeln gewesen wäre ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 16-19). Even tualiter sei die Rente ab Juni 2018 als dem Zeitpunkt, in dem der Beschwer de führer seine Mitwirkung zugesichert und Unterlagen abgegeben habe, wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 21). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Be hauptung des Beschwerdeführers, wonach er urteilsunfähig gewesen sei , werde durch keine Beweise gestützt. Nach den medizinischen Akten leide er an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Nach einem Schreiben des behandelnden Arztes vom 2 8. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, se ine Steuererklärung auszufüllen. Eine Urteil s un fähigkeit sei je doch nicht festgestellt worden ( Urk. 4 S. 2 Ziff. 4). Er sei seiner Mitwirkungspflicht erst ab Dezember 2018 vollständig nachgekommen. Die Ren ten leistungen könnten daher erst ab diesem Zeitpu nkt wieder ausgerichtet werden ( Urk. 4 S. 3 Ziff. 6). 2.4

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rentenzahlungen bereits ab dem 1. April 2018 wieder auszurichten waren . Strittig ist somit der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. April bis 3 0. November 201 8. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 6. Oktober 1995 ( Urk. 5/12 /2-13 ) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten.

Dr. Y.___

diagnostizierte eine äussert schwere narzisstische Persönlich keits störung auf der Grundlage eines vorbestehenden , deutlich ausgeprägten , frühkindlichen psychoorganischen Syndroms. Der Gutachter gab dazu an, es handle sich um ein primär sich chronifizierendes Leiden mit mangelhafter Krank heitseinsicht des Beschwerdeführers (S. 10 Ziff. 4 oben). Die Persönlichkeits störung habe ein invalidisierendes Ausmass. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf and ere/etwas A nderes einzustellen (S. 10 Ziff. 5). A ufgrund der Psychopathologie könne er nicht mehr als Lehrer eingesetzt werden. Insofern sei er als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Als Schreiner oder in einer ähn lichen handwerklichen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis maximal 25 % (S. 11 oben). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , stellte im Bericht vom 3 0. Dezem ber 2012 ( Urk. 5/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, autisti schen und schizotypen Anteilen (ICD-10 F61.0 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ein Opiatabhängigkeitssyndrom, mit Subutex substituiert (ICD-10 F11.22 , S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. Z.___ gab an , die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit August 2007 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe ab 2005 bei einem Kollegen in einer Schreinerwerkstatt kleinere Schreinerarbeiten verrichtet. Er habe jedoch nur zu zirka 20 % in der Schreinerei gearbeitet. Seit 2010 habe er wieder eine kleine Werkstatt. Er sei jedoch höchsten s in der Lage, 10 Stunden pro Woche zu « arbei ten » . Die Arbeit bereite ihm Schwierigkeiten . Er könne mit den Schreinerarbeiten niemals seinen Lebensunterhalt verdienen. Es seien kleinere Gegenstände, die er mehrheitlich für Bekannte oder Freunde herstelle oder repariere. Man bekomme den Eindruck, dass er ständig an der Grenze zur Überforderung laufe. Dass man ihm mit 18 Jahren das Ritalin abgesetzt habe, sei aus heutiger Sicht wahr schein lich ein Fehler gewesen, da seine ADHS nicht ausgewachsen sei. Möglicherweise wäre sein Leben anders verlaufen, wenn man ihm das Medikament gelassen hätte. Seit 2012 erhalte er wieder Concerta , was ihm helfe, sich besser zu konzentrieren und etwas besser zu organisieren

(S. 2 oben). Es bestehe ein chronifizierter Krank heitsverlauf, der sich in absehbarer Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändern werde. An eine Arbeitsintegration sei nicht zu denken

(S. 3 unten). Der Patient sei seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihm keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar (S. 4

Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Die Ärzte des Sanatoriums B.___ berichteten am 1 9. September

2017 ( Urk. 5/51) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 9. Juni bis 2 0. Juli 2017 (S. 3 Ziff. 3.1). Sie nannten als psychiatrische Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2) - in geschützter Umgebung abstinent - Verdacht auf kognitive Defizite (ICD-10 F10.9) - aktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Als psychopathologischen Befund vom 1 9. Juni 2017 hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und vierfach orientiert sei, kein Hinweis auf ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestehe, er im formalen Denken un auf fällig und im Affekt situativ adäquat und schwingungsfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Die Ärzte des Sanatoriums B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, diese könne durch Aufrechterhaltung der Abstinenz und eine Tagesstruktur verbessert werden (S. 4 Ziff. 4.1). 3.4

Dr. Z.___ und C.___ , Psychologe FSP, gaben in einem ärztlichen Zeug nis vom 21 Dezember 2018 ( Urk. 5/87) an, der Patient leide unter einer schweren psychischen Störung. Er sei deshalb in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, seine Steuererklärung auszufüllen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegner in forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 5/53 S. 1 ) auf, ihr die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre

vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither und die aktuellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Am 2 8. November 2017

mahnte sie den Beschwerdeführer, ihr die entsprechenden Unterlagen einzureichen ( Urk. 5/54 ). Mit Schreiben vom

8. Dezember

2017 ( Urk. 5/55) wies sie den Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen einer Verlet zung der Auskunftspflicht hin und setzte ihm eine letzte Frist bis zum 2 9. Dezem ber 2017, um die Unterlagen einzureichen . 4 .2

Mit Verfügung vom 2 1. März 2018

reduzierte die Beschwerdegegnerin die bishe rige ganze Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Erzielung eines rententan gierenden Einkommens 2015) rückwirkend ab dem Jahr 2015 bei einem neu ermittelten I nvaliditätsgrad von 61 % auf eine Dreiviertelsrente. Zudem stellte sie die Rente für die Zukunft

mit dem Hinweis darauf ein , dass

der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe ( Urk. 5/60 S. 2). Mit Verfügung vom 2 9. Mai

2018 ( Urk. 5/61) forderte sie vom Beschwerdeführer gesamthaft

Fr. 18'486.-- für im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 zu Unrec ht ausgerichtete Rentenleistungen zurück. 4 .3

A m 1 1. Juni 2018

erschien der Beschwerdeführer

beim Kundendienst der Be schwerdegegnerin und stellte ein Gesuch um

Wiederausrichtung der Re nte . Ge mäss Aktennotiz vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 5/65)

erklärte er, er habe für das Jahr 2015 keine Steuererklärung eingereicht und sei aus diesem Grund von der Steuer behörde eingeschätzt worden . Es falle ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sehr schwer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe auch die Briefe der Beschwerdegegnerin nicht mehr geöffnet. Die Einschätzung des Steuer amtes sei viel zu hoch gewesen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen habe im Jahr 2015 etwa Fr. 5'000. -- betragen. Auch im Jahr 2017 habe er ein geringes Einkommen gehabt, die Steuererklärung sei noch in Bearbeitung . Der Beschwerdeführer wolle nun seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht nachkommen.

Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin

zudem die Erfolgsrech nung und die Steuererklärung des Jahres 2014 ( Urk. 5/64) ein. 4.4

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schrei ben vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 5/66 S. 1 f. ) auf, ihr den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen.

Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2018 und die Mahnung vom 1. August 2018 ( Urk. 5/67) wiederum nicht. Mit Schreiben vom 1 0. September 2018 forderte die Beschwerdegegnerin letzt mals und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht zur Einreichung der Unterlagen bis am 1 0. Oktober 2018 auf ( Urk. 5/68 = Urk. 5/69). Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht innert Frist abholte, stellte sie es am 2 6. September 2018 erneut per A-Post zu ( Urk. 5 /70). 4.5

Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 ( Urk. 5/72) stellte die Beschwerde geg nerin die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend (Wiederausrichtung der Rente) in Aussicht. 4.6

Der Beschwerdeführer brachte

am 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 5/77) Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. November 2018 vor und reichte diverse das Jahr 2017 betreffende Unterlage n sowie den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 ( Urk. 5/76) ein. 4.7

Am 8. Februar 2021 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 1. März 2018 (E. 4.2) wiedererwägungsweise auf und verfügte die Einstellung der Rente ab April 2018 und deren Wiederausrichtung ab Dezember 201 8. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Entscheid über die Rückforderung der Rente ab 2015 infolge Rentenreduktion aufgehoben werde ( Urk. 2 S. 4 oben). 5. 5.1

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Nach Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskunft nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Eine solche schuldhafte Verletzung kann an genommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist. Als Sanktionen vorgesehen sind ein Nichteintreten oder ein Entscheid auf grund der Akten . Wird die verweigerte Mitwirkung in eine m späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne be zie hen, während der die Mitwirkung verweigert wurde . Eine allenfalls später erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, ist als Neuanmeldung zu betrachten

( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 103, N 110, N 114, N 117 zu Art. 43 ATSG). 5.2

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiederer wägung besteht nicht. Der Versiche rungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wie dererwägung angehalten werden. Weil dem Versicherungsträger der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 69 und 71 zu Art. 53 ATSG).

Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinan der zuhalten. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Wiedererwä gungs vor aussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichti gung der massgebenden Umstände ein erneuter Entscheid zu fällen ( Kieser , ATSG-Kommen t ar, a.a.O., N 82 zu Art. 53 ATSG). 5. 3

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2). 6. 6.1

Zunächst i st zu prüfen, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer machte geltend, zwar sei davon auszugehen, dass er die Verfügung irgendwann einmal erhalten haben müsse, es sei jedoch unklar, wann er die Verfügung erhalten habe und ob er überhaupt urteilsfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Den Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer

auf mehrere Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagierte ( E. 4.3 hiervor,

Urk. 1 S. 4 f.

Ziff. 6-8 und 11 ) und

d ie Verfügung vom 2 1. März 2018 an den Beschwer deführer persönlich und unter Angabe der korrekten Adresse adressiert war. Anderes wurde auch nicht geltend gemacht .

A uch für eine verspätete Zustellung von knapp zwei Monaten bestehen keine Anhaltspunkte , sodass die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 entgegen seiner Ausführungen als Beschwerde ausser Betracht fällt . Dass der Beschwerdeführer die Post nicht öffnete, verhinderte die ordnungsgemässe Zustellung nicht, zumal die Kenntnis nahme des Verfügungsinhalts dafür nicht erforderlich ist (E. 5.4).

Aus den medizinischen Akten und den darin gestellten Diagnosen und Befunden (E. 3) ergeben sich im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung sodann keine An haltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, immer wieder hochgradig eingeschränkte Urteilsfähigkeit ; insbesondere lag auch der stationäre Aufenthalt im Sanatorium B.___ rund neun Monate zurück .

Es ist daher davon auszugehen , dass die Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 2 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen war . 6.2

Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wiedererwägung es bei der Renteneinstellung ab April 2018 belassen und per Dezember 2018 die Wiederaus richtung verfügt hat, ist es dem Gericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren fest zu legen, dass der Rentenbeginn wiedererwägungsweise auf einen früheren Zeit pun kt festzusetzen gewesen wäre (vorstehend E. 5.2). Das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederausrichtung der Rente vom 1 1. Juni 2018 war von der Beschwerde gegnerin jedoch jedenfalls als Neuanmeldung des Beschwerde führers entgegen zunehmen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht erst ab Dezem ber 2018 aus zurichten ist. 6.3

Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungs

- und Auskunftspflicht gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist . Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwer deführer diverse Unterlagen an, die sie im Hinblick auf dessen Tätigkeit als selbständiger Schreiner für die Prüfung des Rentenanspruches benötigte ( vgl. E.

4.1 und 4.4).

Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 liess sich die Frage nach den verlangten Unterlagen in Bezug auf die rückwirkende Rentenherabsetzung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 klären. In Bezug auf die für die Zukunft verfügte Rentenaufhebung forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung des Einschät zungsentscheids der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunter lagen für das Jahr 2017 auf, wofür die Beschwerdegegnerin ihn sowohl mahnte als auch auf die Säumnisfolgen hinwies, und welcher Aufforderung der Be schwerdeführer erst am 1 8. Dezember 2018 (E. 4.6) nachkam. Aufgrund der feh lenden Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entschei den und berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten erst ab Dezember 2018 wieder nachgekommen war. Was die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit angeht, so war der Beschwerdeführer n ach den Angaben des behandelnden Arztes aufgrund einer schweren psychischen Störung

die letzten zwei Jahre nicht in der Lage, s eine Steuererklärung auszufüllen (E. 3 .4) . Es ist jedoch nicht erstellt , dass es ihm

gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre, auf die Schreiben der Be schwer degegnerin zu reagieren und die verlangten Unterlagen einzureichen . Anzeichen

da für ergeben sich auch aus den übrigen Arztberichten (E. 3) nicht. So wurde seitens Fachärzten zwar eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Weder ist aus diesen Diagnosen und den erhobenen Befunden aber ersichtlich, dass diese die Urteilsfähigkeit aufheben würden noch wird solches attestiert. Die Bestäti gung, dass der Beschwerdeführer von Dez 2016-Dez 2018 nicht in der Lage war, die eher komplexe Handlung des Ausfüllens einer Steuererklärung vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er die Post nicht zu öffnen und darauf zu reagieren ver mochte. Dass ihm eine solche Handlung möglich war, zeigte der Beschwerde führer im Übrigen , indem er am 1 1. Juni 2018 beim Kundendienst der Beschwer degegnerin vorsprach . Auch war ihm die Einwanderhebung unter Beilage der erforderlichen Dokumente am 1 8. Dezember 2018 möglich ( Urk. 5/77) . Es ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht

des Beschwerde führer s

auszugehen .

Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschw erdeführer ausging

und die Rentenzahlungen erst ab dem 1. De zember 2018 wieder aus richtete, nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ab diesem Zeitpunkt wieder nachgekommen war.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2021 erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt lichen Rechtsvertretung am 5. Januar 2022 zurück ( Urk. 13). Die Gerichtskosten sind daher ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei nach voll ziehbar, dass der Beschwerdeführer von 2015-2017 kein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können und es aus gesundheitlichen Gründen versäumt habe, eine Steuererklärung einzureichen. Demnach werde die Verfügung vom 2 1. März 2018 in Bezug auf die rückwirkende Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 2015 und die daraus resultierende Rückforderung wiedererwägungsweise aufge hoben. In Bezug auf die Renteneinstellung ab April 2018 sei die Wiederaus rich tun g der ganzen Rente ab Dezember 2018 entsprechend dem Zeitpunkt des Vor brin gens der neuen Beweismittel und dem vollständigen Wahrnehmen der Mit wir kungspflicht angebracht ( Urk. 2 S. 3 f.).

Nach den medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge wesen, die Steuererklärungen bewältigen zu können. Eine Urteilsunfähigkeit sei jedoch nicht festgestellt worden. Eine solche über einen längeren Zeitraum dau ernde

schwere Einschränkung müsste von ärztlicher Seite festgestellt werden und hätte weiterführende Massnahmen zur Folge gehabt . Des Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen seien . Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht , dass er die ihm zuge stellten Briefe nicht bekommen habe. Auch wenn er die Schreiben nicht geöffnet habe, bedeute dies nicht, dass sie nicht in Rechtskraft erwachsen seien (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er leide an einer schweren psychi schen Störung, weshalb es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht fehle. Demnach sei die Rente bereits ab April 2018 wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15). Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die renten einstellende Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei davon auszu gehen, dass er die Verfügung irgendwann erhalten habe. Indessen sei unklar, wann die Zustellung erfolgt sei und ob dieser überhaupt fristauslösende Wirkung zugekommen sei, denn der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt immer wieder hochgradig in der Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Unter Annahme einer fristaus lösenden Zustellung am 1 5. Mai 2018 sei die persönliche Vorsprache des Be schwerdeführers vom 1 1. Juni 2018 noch in die Beschwerdefrist gefallen, weshalb dies als Beschwerde zu behandeln gewesen wäre ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 16-19). Even tualiter sei die Rente ab Juni 2018 als dem Zeitpunkt, in dem der Beschwer de führer seine Mitwirkung zugesichert und Unterlagen abgegeben habe, wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 21). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Be hauptung des Beschwerdeführers, wonach er urteilsunfähig gewesen sei , werde durch keine Beweise gestützt. Nach den medizinischen Akten leide er an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Nach einem Schreiben des behandelnden Arztes vom 2 8. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, se ine Steuererklärung auszufüllen. Eine Urteil s un fähigkeit sei je doch nicht festgestellt worden ( Urk.

E. 3 1. März 1999, 1 8. August 2006 und 1 5. Januar 2013 mitteilte ( Urk. 5/23, Urk. 5/29, Urk. 5/42).

E. 3.1 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 6. Oktober 1995 ( Urk. 5/12 /2-13 ) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten.

Dr. Y.___

diagnostizierte eine äussert schwere narzisstische Persönlich keits störung auf der Grundlage eines vorbestehenden , deutlich ausgeprägten , frühkindlichen psychoorganischen Syndroms. Der Gutachter gab dazu an, es handle sich um ein primär sich chronifizierendes Leiden mit mangelhafter Krank heitseinsicht des Beschwerdeführers (S. 10 Ziff.

E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , stellte im Bericht vom 3 0. Dezem ber 2012 ( Urk. 5/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, autisti schen und schizotypen Anteilen (ICD-10 F61.0 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ein Opiatabhängigkeitssyndrom, mit Subutex substituiert (ICD-10 F11.22 , S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. Z.___ gab an , die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit August 2007 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe ab 2005 bei einem Kollegen in einer Schreinerwerkstatt kleinere Schreinerarbeiten verrichtet. Er habe jedoch nur zu zirka 20 % in der Schreinerei gearbeitet. Seit 2010 habe er wieder eine kleine Werkstatt. Er sei jedoch höchsten s in der Lage, 10 Stunden pro Woche zu « arbei ten » . Die Arbeit bereite ihm Schwierigkeiten . Er könne mit den Schreinerarbeiten niemals seinen Lebensunterhalt verdienen. Es seien kleinere Gegenstände, die er mehrheitlich für Bekannte oder Freunde herstelle oder repariere. Man bekomme den Eindruck, dass er ständig an der Grenze zur Überforderung laufe. Dass man ihm mit 18 Jahren das Ritalin abgesetzt habe, sei aus heutiger Sicht wahr schein lich ein Fehler gewesen, da seine ADHS nicht ausgewachsen sei. Möglicherweise wäre sein Leben anders verlaufen, wenn man ihm das Medikament gelassen hätte. Seit 2012 erhalte er wieder Concerta , was ihm helfe, sich besser zu konzentrieren und etwas besser zu organisieren

(S. 2 oben). Es bestehe ein chronifizierter Krank heitsverlauf, der sich in absehbarer Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändern werde. An eine Arbeitsintegration sei nicht zu denken

(S. 3 unten). Der Patient sei seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihm keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar (S.

E. 3.3 Die Ärzte des Sanatoriums B.___ berichteten am 1 9. September

2017 ( Urk. 5/51) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 9. Juni bis 2 0. Juli 2017 (S. 3 Ziff. 3.1). Sie nannten als psychiatrische Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2) - in geschützter Umgebung abstinent - Verdacht auf kognitive Defizite (ICD-10 F10.9) - aktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Als psychopathologischen Befund vom 1 9. Juni 2017 hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und vierfach orientiert sei, kein Hinweis auf ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestehe, er im formalen Denken un auf fällig und im Affekt situativ adäquat und schwingungsfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Die Ärzte des Sanatoriums B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, diese könne durch Aufrechterhaltung der Abstinenz und eine Tagesstruktur verbessert werden (S. 4 Ziff. 4.1).

E. 3.4 Dr. Z.___ und C.___ , Psychologe FSP, gaben in einem ärztlichen Zeug nis vom 21 Dezember 2018 ( Urk. 5/87) an, der Patient leide unter einer schweren psychischen Störung. Er sei deshalb in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, seine Steuererklärung auszufüllen.

E. 4 .3

A m 1 1. Juni 2018

erschien der Beschwerdeführer

beim Kundendienst der Be schwerdegegnerin und stellte ein Gesuch um

Wiederausrichtung der Re nte . Ge mäss Aktennotiz vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 5/65)

erklärte er, er habe für das Jahr 2015 keine Steuererklärung eingereicht und sei aus diesem Grund von der Steuer behörde eingeschätzt worden . Es falle ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sehr schwer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe auch die Briefe der Beschwerdegegnerin nicht mehr geöffnet. Die Einschätzung des Steuer amtes sei viel zu hoch gewesen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen habe im Jahr 2015 etwa Fr. 5'000. -- betragen. Auch im Jahr 2017 habe er ein geringes Einkommen gehabt, die Steuererklärung sei noch in Bearbeitung . Der Beschwerdeführer wolle nun seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht nachkommen.

Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin

zudem die Erfolgsrech nung und die Steuererklärung des Jahres 2014 ( Urk. 5/64) ein.

E. 4.1 und 4.4).

Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 liess sich die Frage nach den verlangten Unterlagen in Bezug auf die rückwirkende Rentenherabsetzung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 klären. In Bezug auf die für die Zukunft verfügte Rentenaufhebung forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung des Einschät zungsentscheids der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunter lagen für das Jahr 2017 auf, wofür die Beschwerdegegnerin ihn sowohl mahnte als auch auf die Säumnisfolgen hinwies, und welcher Aufforderung der Be schwerdeführer erst am 1 8. Dezember 2018 (E. 4.6) nachkam. Aufgrund der feh lenden Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entschei den und berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten erst ab Dezember 2018 wieder nachgekommen war. Was die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit angeht, so war der Beschwerdeführer n ach den Angaben des behandelnden Arztes aufgrund einer schweren psychischen Störung

die letzten zwei Jahre nicht in der Lage, s eine Steuererklärung auszufüllen (E. 3 .4) . Es ist jedoch nicht erstellt , dass es ihm

gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre, auf die Schreiben der Be schwer degegnerin zu reagieren und die verlangten Unterlagen einzureichen . Anzeichen

da für ergeben sich auch aus den übrigen Arztberichten (E. 3) nicht. So wurde seitens Fachärzten zwar eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Weder ist aus diesen Diagnosen und den erhobenen Befunden aber ersichtlich, dass diese die Urteilsfähigkeit aufheben würden noch wird solches attestiert. Die Bestäti gung, dass der Beschwerdeführer von Dez 2016-Dez 2018 nicht in der Lage war, die eher komplexe Handlung des Ausfüllens einer Steuererklärung vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er die Post nicht zu öffnen und darauf zu reagieren ver mochte. Dass ihm eine solche Handlung möglich war, zeigte der Beschwerde führer im Übrigen , indem er am 1 1. Juni 2018 beim Kundendienst der Beschwer degegnerin vorsprach . Auch war ihm die Einwanderhebung unter Beilage der erforderlichen Dokumente am 1 8. Dezember 2018 möglich ( Urk. 5/77) . Es ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht

des Beschwerde führer s

auszugehen .

Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschw erdeführer ausging

und die Rentenzahlungen erst ab dem 1. De zember 2018 wieder aus richtete, nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ab diesem Zeitpunkt wieder nachgekommen war.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2021 erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schrei ben vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 5/66 S. 1 f. ) auf, ihr den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen.

Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2018 und die Mahnung vom 1. August 2018 ( Urk. 5/67) wiederum nicht. Mit Schreiben vom 1 0. September 2018 forderte die Beschwerdegegnerin letzt mals und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht zur Einreichung der Unterlagen bis am 1 0. Oktober 2018 auf ( Urk. 5/68 = Urk. 5/69). Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht innert Frist abholte, stellte sie es am 2 6. September 2018 erneut per A-Post zu ( Urk.

E. 4.5 Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 ( Urk. 5/72) stellte die Beschwerde geg nerin die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend (Wiederausrichtung der Rente) in Aussicht.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer brachte

am 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 5/77) Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. November 2018 vor und reichte diverse das Jahr 2017 betreffende Unterlage n sowie den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 ( Urk. 5/76) ein.

E. 4.7 Am 8. Februar 2021 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 1. März 2018 (E. 4.2) wiedererwägungsweise auf und verfügte die Einstellung der Rente ab April 2018 und deren Wiederausrichtung ab Dezember 201 8. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Entscheid über die Rückforderung der Rente ab 2015 infolge Rentenreduktion aufgehoben werde ( Urk. 2 S. 4 oben).

E. 5 3

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2).

E. 5.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Nach Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskunft nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Eine solche schuldhafte Verletzung kann an genommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist. Als Sanktionen vorgesehen sind ein Nichteintreten oder ein Entscheid auf grund der Akten . Wird die verweigerte Mitwirkung in eine m späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne be zie hen, während der die Mitwirkung verweigert wurde . Eine allenfalls später erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, ist als Neuanmeldung zu betrachten

( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 103, N 110, N 114, N 117 zu Art. 43 ATSG).

E. 5.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiederer wägung besteht nicht. Der Versiche rungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wie dererwägung angehalten werden. Weil dem Versicherungsträger der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 69 und 71 zu Art. 53 ATSG).

Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinan der zuhalten. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Wiedererwä gungs vor aussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichti gung der massgebenden Umstände ein erneuter Entscheid zu fällen ( Kieser , ATSG-Kommen t ar, a.a.O., N 82 zu Art. 53 ATSG).

E. 6.1 Zunächst i st zu prüfen, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer machte geltend, zwar sei davon auszugehen, dass er die Verfügung irgendwann einmal erhalten haben müsse, es sei jedoch unklar, wann er die Verfügung erhalten habe und ob er überhaupt urteilsfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Den Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer

auf mehrere Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagierte ( E. 4.3 hiervor,

Urk. 1 S. 4 f.

Ziff. 6-8 und 11 ) und

d ie Verfügung vom 2 1. März 2018 an den Beschwer deführer persönlich und unter Angabe der korrekten Adresse adressiert war. Anderes wurde auch nicht geltend gemacht .

A uch für eine verspätete Zustellung von knapp zwei Monaten bestehen keine Anhaltspunkte , sodass die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 entgegen seiner Ausführungen als Beschwerde ausser Betracht fällt . Dass der Beschwerdeführer die Post nicht öffnete, verhinderte die ordnungsgemässe Zustellung nicht, zumal die Kenntnis nahme des Verfügungsinhalts dafür nicht erforderlich ist (E. 5.4).

Aus den medizinischen Akten und den darin gestellten Diagnosen und Befunden (E. 3) ergeben sich im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung sodann keine An haltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, immer wieder hochgradig eingeschränkte Urteilsfähigkeit ; insbesondere lag auch der stationäre Aufenthalt im Sanatorium B.___ rund neun Monate zurück .

Es ist daher davon auszugehen , dass die Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 2 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen war .

E. 6.2 Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wiedererwägung es bei der Renteneinstellung ab April 2018 belassen und per Dezember 2018 die Wiederaus richtung verfügt hat, ist es dem Gericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren fest zu legen, dass der Rentenbeginn wiedererwägungsweise auf einen früheren Zeit pun kt festzusetzen gewesen wäre (vorstehend E. 5.2). Das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederausrichtung der Rente vom 1 1. Juni 2018 war von der Beschwerde gegnerin jedoch jedenfalls als Neuanmeldung des Beschwerde führers entgegen zunehmen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht erst ab Dezem ber 2018 aus zurichten ist.

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungs

- und Auskunftspflicht gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist . Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwer deführer diverse Unterlagen an, die sie im Hinblick auf dessen Tätigkeit als selbständiger Schreiner für die Prüfung des Rentenanspruches benötigte ( vgl. E.

E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt lichen Rechtsvertretung am 5. Januar 2022 zurück ( Urk. 13). Die Gerichtskosten sind daher ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00161

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 4. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, schloss das Lehrerseminar ab

und war danach als Schreiner tätig ( Urk. 5/3 Ziff. 5.3, Urk. 5/7 S. 1 unten , Urk. 5/40 S. 2 oben ). Am 1 9. April 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 1. Februar 1996 ( Urk. 5/15) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rück wirkend ab dem 1. August 1993 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

zu.

Die in der Folge eingeleiteten Rentenrevisionen (vgl. Urk. 5/18, Urk. 5/25/1-2, Urk. 5/37) ergaben unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente, wie die IV-Stelle dem Versicherten

am 3 1. März 1999, 1 8. August 2006 und 1 5. Januar 2013 mitteilte ( Urk. 5/23, Urk. 5/29, Urk. 5/42). 1.2

Im März 2017 wurde erneut eine Revision eingeleitet ( vgl. Urk. 5/44 , Urk. 5/46 ). Mit Verfügung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 5/60 S. 2 ) setzte die IV-Stelle die bis herige ganze Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Erzielung eines renten tangierenden Einkommens 2015) rückwirkend ab dem Jahr 2015 bei einem Inva liditätsgrad von 61 %

auf eine Dreiviertelsrente herab und stellte eine Rück forderung in Aussicht . Zudem stellte sie die Rente aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten für die Zukunft ein. Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 ( Urk. 5/61) forderte sie vom Versicherten Fr. 18'486. --

für zuviel bezahlte Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 zurück.

Am 1 1. Juni 2018 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wie deraus richtung der Rente ( Urk. 5/65). Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 ( Urk. 5/72) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuches mangels Einreichung von Unterlagen (Einschätzungsentscheid Steuerbehörde 2015 und Buchhaltungsunterlagen 2017) in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Ein w ände ( Urk. 5/77) vor. Am 3. Juni 2020 ( Urk. 5/103) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen wiederum Einwände ( Urk. 5/104) vor.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 ( Urk. 5/118 + 5/107 = Urk.

2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 1. März 2018 wiedererwägungsweise auf und richtete die bisherige ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 wieder aus. 2.

Der Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantr agte, diese sei aufzuheben

soweit ihm ledig lich ab Dezember 2018 Leistungen ausgerichtet würden und es sei ihm bereits ab dem 1. April 2018, eventuell ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tre tung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. Juli 2021 ( Urk.

8) reichte der Beschwer de führer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

9) und eine Unterstützungsbestätigung ( Urk.

10) ein. Die Beschwerdeantwort wurde ihm am 2 1. September 2021 ( Urk.

11) zugestellt.

Am 5. Januar 2022 ( Urk.

13) zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tretung zurück. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei nach voll ziehbar, dass der Beschwerdeführer von 2015-2017 kein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können und es aus gesundheitlichen Gründen versäumt habe, eine Steuererklärung einzureichen. Demnach werde die Verfügung vom 2 1. März 2018 in Bezug auf die rückwirkende Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 2015 und die daraus resultierende Rückforderung wiedererwägungsweise aufge hoben. In Bezug auf die Renteneinstellung ab April 2018 sei die Wiederaus rich tun g der ganzen Rente ab Dezember 2018 entsprechend dem Zeitpunkt des Vor brin gens der neuen Beweismittel und dem vollständigen Wahrnehmen der Mit wir kungspflicht angebracht ( Urk. 2 S. 3 f.).

Nach den medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge wesen, die Steuererklärungen bewältigen zu können. Eine Urteilsunfähigkeit sei jedoch nicht festgestellt worden. Eine solche über einen längeren Zeitraum dau ernde

schwere Einschränkung müsste von ärztlicher Seite festgestellt werden und hätte weiterführende Massnahmen zur Folge gehabt . Des Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen seien . Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht , dass er die ihm zuge stellten Briefe nicht bekommen habe. Auch wenn er die Schreiben nicht geöffnet habe, bedeute dies nicht, dass sie nicht in Rechtskraft erwachsen seien (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er leide an einer schweren psychi schen Störung, weshalb es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht fehle. Demnach sei die Rente bereits ab April 2018 wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15). Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die renten einstellende Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei davon auszu gehen, dass er die Verfügung irgendwann erhalten habe. Indessen sei unklar, wann die Zustellung erfolgt sei und ob dieser überhaupt fristauslösende Wirkung zugekommen sei, denn der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt immer wieder hochgradig in der Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Unter Annahme einer fristaus lösenden Zustellung am 1 5. Mai 2018 sei die persönliche Vorsprache des Be schwerdeführers vom 1 1. Juni 2018 noch in die Beschwerdefrist gefallen, weshalb dies als Beschwerde zu behandeln gewesen wäre ( Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 16-19). Even tualiter sei die Rente ab Juni 2018 als dem Zeitpunkt, in dem der Beschwer de führer seine Mitwirkung zugesichert und Unterlagen abgegeben habe, wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 21). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Be hauptung des Beschwerdeführers, wonach er urteilsunfähig gewesen sei , werde durch keine Beweise gestützt. Nach den medizinischen Akten leide er an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Nach einem Schreiben des behandelnden Arztes vom 2 8. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, se ine Steuererklärung auszufüllen. Eine Urteil s un fähigkeit sei je doch nicht festgestellt worden ( Urk. 4 S. 2 Ziff. 4). Er sei seiner Mitwirkungspflicht erst ab Dezember 2018 vollständig nachgekommen. Die Ren ten leistungen könnten daher erst ab diesem Zeitpu nkt wieder ausgerichtet werden ( Urk. 4 S. 3 Ziff. 6). 2.4

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rentenzahlungen bereits ab dem 1. April 2018 wieder auszurichten waren . Strittig ist somit der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. April bis 3 0. November 201 8. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 6. Oktober 1995 ( Urk. 5/12 /2-13 ) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten.

Dr. Y.___

diagnostizierte eine äussert schwere narzisstische Persönlich keits störung auf der Grundlage eines vorbestehenden , deutlich ausgeprägten , frühkindlichen psychoorganischen Syndroms. Der Gutachter gab dazu an, es handle sich um ein primär sich chronifizierendes Leiden mit mangelhafter Krank heitseinsicht des Beschwerdeführers (S. 10 Ziff. 4 oben). Die Persönlichkeits störung habe ein invalidisierendes Ausmass. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf and ere/etwas A nderes einzustellen (S. 10 Ziff. 5). A ufgrund der Psychopathologie könne er nicht mehr als Lehrer eingesetzt werden. Insofern sei er als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Als Schreiner oder in einer ähn lichen handwerklichen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis maximal 25 % (S. 11 oben). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , stellte im Bericht vom 3 0. Dezem ber 2012 ( Urk. 5/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, autisti schen und schizotypen Anteilen (ICD-10 F61.0 ) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ein Opiatabhängigkeitssyndrom, mit Subutex substituiert (ICD-10 F11.22 , S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. Z.___ gab an , die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit August 2007 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe ab 2005 bei einem Kollegen in einer Schreinerwerkstatt kleinere Schreinerarbeiten verrichtet. Er habe jedoch nur zu zirka 20 % in der Schreinerei gearbeitet. Seit 2010 habe er wieder eine kleine Werkstatt. Er sei jedoch höchsten s in der Lage, 10 Stunden pro Woche zu « arbei ten » . Die Arbeit bereite ihm Schwierigkeiten . Er könne mit den Schreinerarbeiten niemals seinen Lebensunterhalt verdienen. Es seien kleinere Gegenstände, die er mehrheitlich für Bekannte oder Freunde herstelle oder repariere. Man bekomme den Eindruck, dass er ständig an der Grenze zur Überforderung laufe. Dass man ihm mit 18 Jahren das Ritalin abgesetzt habe, sei aus heutiger Sicht wahr schein lich ein Fehler gewesen, da seine ADHS nicht ausgewachsen sei. Möglicherweise wäre sein Leben anders verlaufen, wenn man ihm das Medikament gelassen hätte. Seit 2012 erhalte er wieder Concerta , was ihm helfe, sich besser zu konzentrieren und etwas besser zu organisieren

(S. 2 oben). Es bestehe ein chronifizierter Krank heitsverlauf, der sich in absehbarer Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändern werde. An eine Arbeitsintegration sei nicht zu denken

(S. 3 unten). Der Patient sei seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihm keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar (S. 4

Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Die Ärzte des Sanatoriums B.___ berichteten am 1 9. September

2017 ( Urk. 5/51) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 9. Juni bis 2 0. Juli 2017 (S. 3 Ziff. 3.1). Sie nannten als psychiatrische Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2) - in geschützter Umgebung abstinent - Verdacht auf kognitive Defizite (ICD-10 F10.9) - aktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Als psychopathologischen Befund vom 1 9. Juni 2017 hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und vierfach orientiert sei, kein Hinweis auf ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestehe, er im formalen Denken un auf fällig und im Affekt situativ adäquat und schwingungsfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Die Ärzte des Sanatoriums B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, diese könne durch Aufrechterhaltung der Abstinenz und eine Tagesstruktur verbessert werden (S. 4 Ziff. 4.1). 3.4

Dr. Z.___ und C.___ , Psychologe FSP, gaben in einem ärztlichen Zeug nis vom 21 Dezember 2018 ( Urk. 5/87) an, der Patient leide unter einer schweren psychischen Störung. Er sei deshalb in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, seine Steuererklärung auszufüllen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegner in forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 5/53 S. 1 ) auf, ihr die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre

vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither und die aktuellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Am 2 8. November 2017

mahnte sie den Beschwerdeführer, ihr die entsprechenden Unterlagen einzureichen ( Urk. 5/54 ). Mit Schreiben vom

8. Dezember

2017 ( Urk. 5/55) wies sie den Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen einer Verlet zung der Auskunftspflicht hin und setzte ihm eine letzte Frist bis zum 2 9. Dezem ber 2017, um die Unterlagen einzureichen . 4 .2

Mit Verfügung vom 2 1. März 2018

reduzierte die Beschwerdegegnerin die bishe rige ganze Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Erzielung eines rententan gierenden Einkommens 2015) rückwirkend ab dem Jahr 2015 bei einem neu ermittelten I nvaliditätsgrad von 61 % auf eine Dreiviertelsrente. Zudem stellte sie die Rente für die Zukunft

mit dem Hinweis darauf ein , dass

der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe ( Urk. 5/60 S. 2). Mit Verfügung vom 2 9. Mai

2018 ( Urk. 5/61) forderte sie vom Beschwerdeführer gesamthaft

Fr. 18'486.-- für im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 zu Unrec ht ausgerichtete Rentenleistungen zurück. 4 .3

A m 1 1. Juni 2018

erschien der Beschwerdeführer

beim Kundendienst der Be schwerdegegnerin und stellte ein Gesuch um

Wiederausrichtung der Re nte . Ge mäss Aktennotiz vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 5/65)

erklärte er, er habe für das Jahr 2015 keine Steuererklärung eingereicht und sei aus diesem Grund von der Steuer behörde eingeschätzt worden . Es falle ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sehr schwer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe auch die Briefe der Beschwerdegegnerin nicht mehr geöffnet. Die Einschätzung des Steuer amtes sei viel zu hoch gewesen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen habe im Jahr 2015 etwa Fr. 5'000. -- betragen. Auch im Jahr 2017 habe er ein geringes Einkommen gehabt, die Steuererklärung sei noch in Bearbeitung . Der Beschwerdeführer wolle nun seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht nachkommen.

Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin

zudem die Erfolgsrech nung und die Steuererklärung des Jahres 2014 ( Urk. 5/64) ein. 4.4

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schrei ben vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 5/66 S. 1 f. ) auf, ihr den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen.

Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2018 und die Mahnung vom 1. August 2018 ( Urk. 5/67) wiederum nicht. Mit Schreiben vom 1 0. September 2018 forderte die Beschwerdegegnerin letzt mals und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht zur Einreichung der Unterlagen bis am 1 0. Oktober 2018 auf ( Urk. 5/68 = Urk. 5/69). Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht innert Frist abholte, stellte sie es am 2 6. September 2018 erneut per A-Post zu ( Urk. 5 /70). 4.5

Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 ( Urk. 5/72) stellte die Beschwerde geg nerin die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend (Wiederausrichtung der Rente) in Aussicht. 4.6

Der Beschwerdeführer brachte

am 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 5/77) Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. November 2018 vor und reichte diverse das Jahr 2017 betreffende Unterlage n sowie den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 ( Urk. 5/76) ein. 4.7

Am 8. Februar 2021 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 1. März 2018 (E. 4.2) wiedererwägungsweise auf und verfügte die Einstellung der Rente ab April 2018 und deren Wiederausrichtung ab Dezember 201 8. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Entscheid über die Rückforderung der Rente ab 2015 infolge Rentenreduktion aufgehoben werde ( Urk. 2 S. 4 oben). 5. 5.1

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Nach Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskunft nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Eine solche schuldhafte Verletzung kann an genommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist. Als Sanktionen vorgesehen sind ein Nichteintreten oder ein Entscheid auf grund der Akten . Wird die verweigerte Mitwirkung in eine m späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne be zie hen, während der die Mitwirkung verweigert wurde . Eine allenfalls später erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, ist als Neuanmeldung zu betrachten

( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 103, N 110, N 114, N 117 zu Art. 43 ATSG). 5.2

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiederer wägung besteht nicht. Der Versiche rungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wie dererwägung angehalten werden. Weil dem Versicherungsträger der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 69 und 71 zu Art. 53 ATSG).

Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinan der zuhalten. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Wiedererwä gungs vor aussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichti gung der massgebenden Umstände ein erneuter Entscheid zu fällen ( Kieser , ATSG-Kommen t ar, a.a.O., N 82 zu Art. 53 ATSG). 5. 3

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2). 6. 6.1

Zunächst i st zu prüfen, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer machte geltend, zwar sei davon auszugehen, dass er die Verfügung irgendwann einmal erhalten haben müsse, es sei jedoch unklar, wann er die Verfügung erhalten habe und ob er überhaupt urteilsfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Den Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer

auf mehrere Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagierte ( E. 4.3 hiervor,

Urk. 1 S. 4 f.

Ziff. 6-8 und 11 ) und

d ie Verfügung vom 2 1. März 2018 an den Beschwer deführer persönlich und unter Angabe der korrekten Adresse adressiert war. Anderes wurde auch nicht geltend gemacht .

A uch für eine verspätete Zustellung von knapp zwei Monaten bestehen keine Anhaltspunkte , sodass die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 entgegen seiner Ausführungen als Beschwerde ausser Betracht fällt . Dass der Beschwerdeführer die Post nicht öffnete, verhinderte die ordnungsgemässe Zustellung nicht, zumal die Kenntnis nahme des Verfügungsinhalts dafür nicht erforderlich ist (E. 5.4).

Aus den medizinischen Akten und den darin gestellten Diagnosen und Befunden (E. 3) ergeben sich im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung sodann keine An haltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, immer wieder hochgradig eingeschränkte Urteilsfähigkeit ; insbesondere lag auch der stationäre Aufenthalt im Sanatorium B.___ rund neun Monate zurück .

Es ist daher davon auszugehen , dass die Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 2 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen war . 6.2

Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wiedererwägung es bei der Renteneinstellung ab April 2018 belassen und per Dezember 2018 die Wiederaus richtung verfügt hat, ist es dem Gericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren fest zu legen, dass der Rentenbeginn wiedererwägungsweise auf einen früheren Zeit pun kt festzusetzen gewesen wäre (vorstehend E. 5.2). Das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederausrichtung der Rente vom 1 1. Juni 2018 war von der Beschwerde gegnerin jedoch jedenfalls als Neuanmeldung des Beschwerde führers entgegen zunehmen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht erst ab Dezem ber 2018 aus zurichten ist. 6.3

Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungs

- und Auskunftspflicht gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist . Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwer deführer diverse Unterlagen an, die sie im Hinblick auf dessen Tätigkeit als selbständiger Schreiner für die Prüfung des Rentenanspruches benötigte ( vgl. E.

4.1 und 4.4).

Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 liess sich die Frage nach den verlangten Unterlagen in Bezug auf die rückwirkende Rentenherabsetzung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. März 2018 klären. In Bezug auf die für die Zukunft verfügte Rentenaufhebung forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung des Einschät zungsentscheids der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunter lagen für das Jahr 2017 auf, wofür die Beschwerdegegnerin ihn sowohl mahnte als auch auf die Säumnisfolgen hinwies, und welcher Aufforderung der Be schwerdeführer erst am 1 8. Dezember 2018 (E. 4.6) nachkam. Aufgrund der feh lenden Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entschei den und berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten erst ab Dezember 2018 wieder nachgekommen war. Was die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit angeht, so war der Beschwerdeführer n ach den Angaben des behandelnden Arztes aufgrund einer schweren psychischen Störung

die letzten zwei Jahre nicht in der Lage, s eine Steuererklärung auszufüllen (E. 3 .4) . Es ist jedoch nicht erstellt , dass es ihm

gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre, auf die Schreiben der Be schwer degegnerin zu reagieren und die verlangten Unterlagen einzureichen . Anzeichen

da für ergeben sich auch aus den übrigen Arztberichten (E. 3) nicht. So wurde seitens Fachärzten zwar eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Weder ist aus diesen Diagnosen und den erhobenen Befunden aber ersichtlich, dass diese die Urteilsfähigkeit aufheben würden noch wird solches attestiert. Die Bestäti gung, dass der Beschwerdeführer von Dez 2016-Dez 2018 nicht in der Lage war, die eher komplexe Handlung des Ausfüllens einer Steuererklärung vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er die Post nicht zu öffnen und darauf zu reagieren ver mochte. Dass ihm eine solche Handlung möglich war, zeigte der Beschwerde führer im Übrigen , indem er am 1 1. Juni 2018 beim Kundendienst der Beschwer degegnerin vorsprach . Auch war ihm die Einwanderhebung unter Beilage der erforderlichen Dokumente am 1 8. Dezember 2018 möglich ( Urk. 5/77) . Es ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht

des Beschwerde führer s

auszugehen .

Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschw erdeführer ausging

und die Rentenzahlungen erst ab dem 1. De zember 2018 wieder aus richtete, nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ab diesem Zeitpunkt wieder nachgekommen war.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2021 erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt lichen Rechtsvertretung am 5. Januar 2022 zurück ( Urk. 13). Die Gerichtskosten sind daher ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger