Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Be schwerden am 26. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht (Urk. 9/71). Nach Eingang des Einwandes (vgl. Urk. 9/
78) erachtete die IV-Stelle eine Begutachtung als notwendig (vgl. Urk. 9/83; vgl. auch Urk. 9/95).
Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019, worin die IV-Stelle an der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung festhielt, die Weiter leitung der gestellten zwei Zusatzfragen ablehnte und einen Anspruch auf Beizug einer Drittperson anlässlich der Begutachtung verneinte (Urk. 9/100), erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 9/ 102/3-7). Auf diese wurde mit Urteil vom 7. Januar 2020 nicht eingetreten (Prozess IV.2019.00764; Urk. 9/ 105). Am 2. Sep tember 2020 wurde das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ein schliesslich Konsensbeurteilung erstattet (Urk. 9/126). Am 8. Dezember 2020 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 9/132) unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 5. Feb ruar 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/135 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn lichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori schen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das Gutachten vom 2. September 2020
keine invalidisie rende Erkrankung vorliege, sondern
von einer Simulation auszugehen
sei . Die St ellungnahme der Ärzte der p s ychiatrischen Klinik Z.___ zum Gut achten wü rde an dessen Beweiskraft
nichts ändern; da auch bei einer erneuten Begutachtung ein diskrepantes Verhalten zu erwarten sei, sei dem diesbezügli chen Antrag keine Folge zu leisten (S. 2).
In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es seien erhebliche Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiert und es würden klare Hinweise auf aggravatorisches Verhalten vorliegen. Insgesamt würden damit die Gründe gegen eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträch tigung überwiegen (Urk. 8). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Stellungnahme der Ärzte der
Z.___ vom 1. Dezember 2020 seien viele Einschätzung en der Gutachter geteilt, jedoch durch die Ä rzte der Z.___ anders beurteilt worden . Der Beweiswert der Begutachtung werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt . Es sei den Gutachtern jedoch die Stellungnahme der Z.___ vom 1. Dezember 2020 vorzulegen, da anzunehmen sei, dass die Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin in Kenntnis der nachvollziehbaren Ausfüh rungen der Z.___
anders beurteilen würden (S. 8 f. lit . B.3 f.). Hinzuweisen sei auf die sehr engmaschige, stationäre, teilstationäre und ambulante Behandlung; es sei nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin einer solchen Behandlung allein aufgrund eines Aggravationsverhaltens unterziehen würde (S. 9 lit . B.5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneinte.
3.
3.1
Seit März 2017 wird die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum A.___, Ambulatorium B.___, behandelt.
A us der Anamnese im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 9/36 /1-7
=
Urk. 9/37/2-7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im August 2016 einen psychogenen Krampfanfall erlitten hat . Die somatischen Abklärungen hätten keine Auffälligkeiten gezeigt und es sei eine Anpassungsstörung bei grosser psychosozialer Belastung (Mobbing am Arbeitsplatz) diagnostiziert worden. Am 27. Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, worauf sie erneut einen psychogenen Krampfanfall erlitten habe. Daraufhin sei die Beschwerde führerin vom 27. Januar bis 1. März 2017 in der Z.___ hospitalisiert gewesen . Wegen der labilen psychischen Verfassung sei sie vom Ambulatorium in die Akuttagesklinik, dann kurzzeitig ins Kriseninterventionszentrum verlegt und schliesslich am 23. März bis zum Austritt am
24. April 2017 erneut stationär hospitalisiert worden.
Aus den als traumatisierend wahrgenommenen Erlebnissen am Arbeitsplatz resultier t e n eine deutliche Überforderung im Umgang mit den daraus entstandenen Gefühlen (wie Unsicherheit, Kränkung, grosse Trauer, Verzweiflung, Insuffizienz- sowie Schuldgefühle und Ängste) und belastenden Erinnerungen, eine erhöhte innere Anspannung, mittelgradige bis schwerwie gende Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, insbesondere deutliche Konzentrations-, formale Denk- und Schlafstörungen und zu Beginn intermittie rend auftretende Suizidgedanken (Ziff. 1.4).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und selbst unsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)
Seit dem 27. Januar 2017 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.6 f.; vgl. diverse ärztliche Zeugnisse der Z.___, Urk. 9/4, Urk. 9/28/14-19; Urk. 9/28/ 25-27). 3.2
Eine psychiatrische Standortbestimmung vom 31. August 2017 (Bericht vom 4. September 2017, Urk. 9/28/23-24) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, welche bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, erfolgte, ergab eine Anpassungsstörung bei Kündi gung der Anstellung nach über 20 Dienstjahren . Ein relevantes depressives Störungsbild sei klinisch-objektiv nicht einsehbar (S. 2). Es hätten keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder simulative Tendenzen vorgelegen (S. 1). 3.3
Zuhanden des Krankentaggeldversicherers erfolgte am 11. Dezember 2017 eine verhaltensneurologische-neuropsychologische Abklärung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und Verhaltens neurologie (Bericht vom 6. Januar 2018, Urk. 9/28/11 -13). Dr. D.___ hielt fest, aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht hätten hinsichtlich depressogener
Kernsymptome keine relevanten affektpathologischen Alterati onen objektiviert werden können. D ie Beschwerdeführerin habe über den gesam ten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontroll störung und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige n affektpatho logische n Störungsbilder gezeigt. Sämtliche Resultate der Symptomvalidierungs test s seien extrem weit unter jenen gelegen, die bei adäquater Mitarbeit zu erwarten seien und die sogar von Patienten mit manifesten dementiellen Syndro men problemlos erzielt werden könnten. Die Beschwerdeführerin produziere demnach derart schlechte Resultate, dass unzweifelhaft von einer Leistungs verweigerung im Sinne von bewusstseinsnahen Antwortverzerrungen auszu gehen
sei . Auf der Verhaltensebene hätten zudem keine Befunde erhoben werden können, welche mit den Auswirkung en einer relevanten depressiven Sympto matik oder einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung vereinbar wären. Gesamthaft lasse sich keine kognitive Einschränkung bezüglich der im ange stammten Beruf der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen ableiten. Das Alltagsaktivitätsspektrum sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert . Die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Mini-ICF-APP ergebe aktuell bei selbstlimitierendem, dysfunktional- simulativem Testver halten keine Einschränkung (Arbeitsunfähigkeit 0 %; S. 2). 3.4
Im Bericht der Z.___ vom 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62/1- 5) wurde eine Verschlechterung des psychischen Zustand s bild e s der Beschwerdeführerin ange führt, so dass im November 2018 aufgrund einer schweren depressiven Sympto matik eine stationäre Einweisung habe erfolgen müssen. Da die Beschwerde führerin eine eventuell medikamentös bedingte Pankreatit i s erlitten habe (vgl. Urk. 9/62/7-12), lasse sie sich aktuell nach Absetzung von Venlafaxin nicht auf eine neue antidepressive Medikamenteneinstellung ein (S. 3 Ziff. 3.1). Die Ärzte stellten folgende psychiatrische n Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Status nach akuter Belastungsreaktion mit psychogenen beziehungsweise dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F43.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 2 f. Ziff. 2.1 f.). 3.5
Vom 1 2. November bis 21. Dezember 2018 war die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Psychotherapeutische Station C0 für Frauen, hospitalisiert (Bericht vom 25. Januar 2019, Urk. 9/ 76 /1-5). Im Befund wurde festgehalten, die Beschwerde führerin sei im interpersonellen Kontakt misstrauisch, aber höflich mit vermin derte m Blickkontakt. Sie selbst beschreibe eine verminderte Konzentrationsfähig keit. Der formale Gedankengang sei kohärent, aber verlangsamt. Es seien unter anderem Ängste vor den früheren Arbeitskollegen beschrieben worden. Die Arbeitskollegen würden sowohl in akustischen als auch in visuellen Halluzina tionen vorkommen. Affektiv sei sie dysthym . Der gerichtete Antrieb sei vermin dert. Passive Todeswünsche seien vorhanden, wobei sie sich von akuter Suizida lität glaubhaft distanziert habe (S. 2).
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine schwere depressive Episode und formal auch die Kriterien für eine posttraumati sche Belastungsstörung. Der Umfang der dissoziativen Symptomatik, welche daher als eigenständige Diagnose abgebildet werde, scheine in Relation zum im höheren Erwachsenenalter erlebten Trauma sehr schwer. Bezüglich inhaltlicher und formaler Denkstörungen sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen gestalte sich die Zuordnung diagnostisch schwierig. Die Symptome würden sehr ausgeprägt imponieren für eine posttraumatische Belastungsstörung oder schwere depressive Episode, weshalb im Verlauf evaluiert werden solle, ob eine eigenständige psychotische Erkrankung (beispielsweise eine paranoide Schizo phrenie) vorliege. Hierbei sei auch die aktuelle antipsychotische Pharmako therapie in die Überlegungen einzubeziehen, unter der es nur zu einer Teilremis sion der psychotischen Symptomatik gekommen sei (S. 4 unten).
Bei persistierendem depressivem Zustandsbild sei der Serumspiegel der einge nommenen Medi kamente geprüft worden. Jener von Escitalopram und Mirtazapin habe unterhalb des Normbereiches gelegen. Der Serumspiegel von Olanzapin habe sich im Normbereich gezeigt. Gerade die niedrigen Serumspiegel von Mirtazapin (<3 nmol /l) bei Hemmung des Abbaus durch CYP2D6 und CYP1A2 durch Escitalopram erscheine bei regelmässiger Einnahme unwahr scheinlich (S. 4 Mitte).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Bericht vom 11. Januar 2019, Urk. 9/80/5 Ziff. 2.5) wurden folgende genannt (S. 1): - dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7) - Derealisations -/Depersonalisationserleben - dissoziative Amnesie - dissoziativer Stupor - anamnestisch dissoziative Krampfanfälle - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen a.e . paranoide Schizophrenie (ICD-10 F32.3) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Migräne, nicht näher bezeichnet
Bezüglich Funktionseinschränkungen führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin habe während ihres stationären Aufenthaltes starke Einschränkungen im Bereich der Realitätskontrolle gezeigt. Die Ich-Umwelt-Grenzen seien zeitweise stark destabilisiert und bis zuletzt deutlich beeinträchtigt gewesen. Der psycho motorische Antrieb habe sich vermindert gezeigt. Es hätten kognitive Einbussen in den Bereichen Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit bestanden. Auch formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt gezeigt. Psychotisches und intrusives Erleben hätten zu einer deutlichen affek tiven Belastung geführt, welche auch die sozialen Fähigkeiten der Beschwerde führerin deutlich beeinträchtigt hätten. Ausgeprägte Angst und ein depressives Syndrom hätten eine ausgeprägte soziale Isolation mit Verschlechterung der sozialen Kompetenzen bewirkt (Urk. 9/80/6 Ziff. 3.4). Für die Dauer der Hospita l i sierung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/80/2 Ziff. 1.3). Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht absehbar (Urk. 9/80/5 Ziff. 2.7). 3.6
Am 2. September 2020 wurde die Konsensbeurteilung zur psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, FMH-zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, erstattet (Urk. 9/126 /1-15).
In der ersten (29. Mai 2020) der beiden durchgeführten psychiatrischen Explora tionen (vgl. S. 2 Ziff. 2) habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe schwerwiegende traumatische Erlebnisse gehabt. Subjektiv seien als traumatisch e Erlebnisse das Beworfenw erden mit einer Speiseeiskugel und das Wegdrängen von einer Dekorationsarbeit sowie ein versuchter Kuss bei einer Firmenveranstal tung angegeben worden. Keines dieser Kriterien sei als Katastrophe im Sinne der ICD-10-Diagnostik zu interpretieren. Sodann habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie würde teilweise die Stimme ihrer Vorgesetzten hören. Dringend sei jedoch zu differenzieren, dass in der zweiten psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juli 2020 angegeben worden sei, sie würde weibliche und männliche Stimmen hören, die sie beschimpfen und ihr angeben würden, wie sie spezifische Wege zu laufen habe . Dies sei jedoch ein vollständig anderes Symptombild als intrusive Erinnerungen an traumatische Erfahrungen.
Ausserdem gebe die Beschwerde führerin kein spezifisches Vermeidungsverhalten an.
Auch habe sie in der zweiten Untersuchung berichtet, es komme zum sozialen Rückzug und zur sozialen Überforderung. Sie könne die eigene Wohnung nicht mehr verlassen (vgl. auch S. 6: Sie könne das Haus nicht mehr verlassen, habe als Beifahrerin im Auto panische Angst und würde dies vermeiden und könne nur und ausschliesslich mit ihrer Schwester einkaufen gehen. Dies im Gegensatz zur Angabe in der anderen Untersuchung, sie könne täglich spazieren gehen und sich mit einer Freundin zum Kaffeetrinken treffen;
diese besuche sie regelmässig. Auch könne sie als Beifahrerin im Auto sitzen.) . Damit wäre ein plötzlicher Bruch der Lebenslinie zu dokumentieren . Zu problematisieren sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, diese Symptomatik bestehe schon seit 2019, also bereits weit vor der ersten Untersuchung.
Basierend auf dieser Symptomatik wäre eine paranoide Schizophrenie zu dokumentieren. Eine solche finde sich bisher nirgends in der gesamten D okumentation.
Da sich kein Hinweis auf spezifische intrusive Erinnerungen, Albträume oder Vermeidungsverhalten finde, sei nicht von einer posttraumatischen Belastungs störung auszugehen. Eine depressive Symptomatik von mittelschwerer bis schwe rer Ausprägung sei auch nicht anzunehmen, da sich ausserhalb des spezifischen Untersuchungsraumes eine affektiv kompetente, schwingungsfähige und adäquate Beschwerdeführerin finde. Es sei bei einer mittleren bis schweren depres siven Erkrankung, wie sie von Ärzten der Z.___ diagnostiziert worden sei, nicht möglich, eine solche affektive Kompetenz in einer derartigen Weise zu demonst rieren .
In der Gesamtschau sei als einzige Erklärung der gesamten Interaktion die Diag nose «Person, die eine Krankheit vortäuscht (ICD-10 Z76. 5)» zu nutzen (S. 3 f. Ziff. 4.1).
Es würden sich schwergradige Diskrepanzen in den angegebenen Symptomen zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung sowie schwergradige Inkon sistenzen bezüglich der Funktionseinbussen finden. Die Untersuchungsergebnisse seien nicht valide und nicht nachvollziehbar. Die angegebenen Krankheitsbilder würden in kein medizinisches Erklärungsmodell passen, auch wenn eine komplexe Symptomatik wie gleichzeitiges Auftreten von Schizophrenie, post traumatische r Belastungsstörung und schwerer depressiver Erkrankung diskutiert werde .
Es würden sich immer wieder vage und unspezifische Angaben finden. Selbst ein einfacher Tagesablauf könne nicht angegeben werden. Die Angaben zum Krank heitsverlauf seien unpräzise und ausweichend und ab 2018 oder früher immer wieder widersprüchlich. Die Angaben bezüglich der sozialen Intaktheit hätten in den zwei Untersuchungst erminen schwergradig differiert . Therapeutische Opti onen wie eine stationäre Therapie würden nicht genutzt und auch bezüglich medikamentöser Compliance fänden sich erhebliche Hinweise auf Einschrän kungen. Das gesamte Verhalten innerhalb der spezifischen Untersuchungs situation wirke theatralisch und verdeutlichend (S. 6).
Eine sachlich-adäquate Diskussion bezüglich Verweistätigkeiten sei zu keinem Zeitpunkt möglich. Die nicht sprachlichen Ausdrucksformen wirkten teilweise histrionisch und die Fragen würden teilweise mit längerer Verzögerung beant wortet. Trotz Kenntnissen der deutsche n Sprache werde grundsätzlich abgewartet, bis die Übersetzerin alles übersetzt habe. Es werde dann erst geantwortet. Auch dies zeige eine erhebliche Selbstkontrolle, die bei einer schwergradigen psychiat rischen Symptomatik nicht gegeben wäre. Bei spezifischem Nachfragen werde immer wieder das Thema gewechselt, ohne dass der Themenwechsel nachvoll ziehbar sei. Die Kombination von Symptomen sei unwahrscheinlich und die Zahl sowie das Ausmass der Beschwerden sei immer überdurchschnittlich ausgeprägt. Die Darstellung des Stimmenhörens wirke unreal istisch überkorrekt und wie aus dem Lehrbuch gelernt. Je mehr spezifische B eschwerden abgefragt würden, desto mehr wü rden bejaht oder angegeben. Auch bei widersprüchlichen Angaben gebe die Beschwerd eführerin an, dass dies so sei. Die Symptomatik sei in den gängigen psychopathologischen Mustern und in ihrer Gesamtheit unwahrscheinlich für die angegebenen Störungen .
Gesamthaft würden sich unter Berücksichtigung der Arztberichte und der Akten schwergradige Diskrepanzen und innerhalb der Kriterien deutlichste Hinweise für eine schwergradige Aggravation ergeben (S. 7).
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit könne basierend auf der psychiatrischen oder neuropsychologischen Dokumentation nicht festgestellt werden. Sowohl in der neuropsychologischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung fänden sich unabhängig schwer gradige Hinweise für Aggravation und Simulation (S. 7 f. Ziff. 4.7 ff.). 3. 7
Am 1. Dezember 2020 nahmen Dr. phil. G.___, Psychologin, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Leitung Ambulatorien Zentrum A.___,
Z.___, Stellung zum Gutachten (Urk. 9/131=Urk. 9/133). Sie gaben an, die von den Gutachtern festgestellten inkonsistenten Befunde seien grundsätzlich nachvollziehbar und widersprächen auch nicht grundsätzlich ihrer langjährigen Kenntnis der Beschwerdeführerin. So seien ihre Selbstschilderungen oft stark emotional über lagert, schienen oft durchsetzt vom Wunsch, ihr Leiden darzus tellen und ernst genommen zu werden und ihre psychische Dysfunktionalität im Alltag zu beto nen. Auch gebe es in ihrer klinischen Erfahrung Hinweise auf nicht immer gesi cherte Medikations- und Therapiecompliance (S. 2 oben).
Sodann würden auch sie - seitens der Z.___
- den Befunden eines darstellenden und punktuell aggravierenden Auftretens nicht widersprechen. Die Gutachter hätten diese jedoch falsch bewertet. Beide Gutachter hätten es unterlassen, die Inkonsistenzen und die von Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durch setzten Befunde als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen (S. 2 Mitte).
Im realen Leben sei die Beschwerdeführerin schwer psychisch beeinträchtigt, habe einen hohen Leidensdruck und ihr gesamter Alltag sei weitgehend durch die funk tionalen Folgen der psychischen Erkrankung geprägt. Dies unabhängig von der Tatsache, dass sie im Kontakt mit dem Gesundheitswesen ihr Leiden inkonsistent, teils ausweichend, teils betonend, teils überspielend, teils darstellend kommuni ziere. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich zeitlich überdauernd und stelle ein willentlich für die Beschwerdeführerin schwer beeinflussbares «Muster des interpersonellen Verhaltens» dar. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich ein psychisches Defizit und als Ausdruck der psychischen Erkrankung zu verstehen. Im Rahmen einer schweren psychischen Störung sei dieses Defizit als dysfunk tionaler Ausdruck einer Angst, nicht verstanden, nicht gesehen und übergangen zu werden, wenn man nicht betonend darauf hinweise, wie schlecht es einem gehe, zu bewerten (S. 2 unten). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das bidisziplinäre Gutach ten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ent spricht. So beruht das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten B eschwerden . Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten med izinischen Situation Rech nung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage darauf abgestellt werden kann. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie von den Gutachtern vorgeworfene Aggravation sei nicht plausibel. Denn sie sei in engmaschiger psychiatrischer Behandlung (stationär, teilstationär und ambulant). Sodann sei anzunehmen, dass die Gutachter aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Ärzte der Z.___
das Verhalten der Beschwerdeführerin anders beurteilen würden, wenn ihnen deren Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 vorgelegt würde (Urk. 1 S. 8 f. lit . B.3 ff.). Dies wiederum erachtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Aggravationsverdacht und die erheblichen Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar. Für die Beschwerdegegnerin über wiegen die Gründe, welche eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträchti gung verbieten (Urk. 8). 4.2.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Aggravation könne aufgrund der engmaschige n psychiatrische n Behandlung nicht nachvoll zogen werden, ist ihr nicht zu folgen. Dies allein schliesst eine Aggravation nicht aus. Nicht n ur im aktuellen Gutachten wurde auf zahlreiche Aspekte hingewiesen, welche den Schluss auf das Vorliegen von Aggravation zulassen, sondern auch der verhaltensneurologisch en -neuropsychologischen Abklärung zuhanden des K rankentaggeldversicherers sind Hinweise darauf zu entnehmen (vgl. E. 3.3) . Selbst die Ärzte der Z.___
« widersprechen den Befunden eines darstellenden und punktuell agg ravierenden Auftretens nicht» (vgl. E. 3.7). Aus Sicht der Ärzte der Z.___
sind die von Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durchsetzten Befunde aber im Gegensatz zu den begutachtenden Ärzten als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen. Dafür sei eine «Kommuni kationsstörung» verantwortlich, welche in sich ein psychisches Defizit und Ausdruck der psychischen Erkrankung sei.
Dem ist zu entgegen, dass d ie behan delnden Ärzte zu diesem neuerdings umschriebenen Verhalten, welches sie einer «Kommunikationsstörung» zuordneten, zuvor nie Stellung
genommen hatten. In ihren vorangehenden Berichten zum psychiatrischen Beschwerdebild gingen die Z.___ -Ärzte neben anderen Diagnosen hauptsächlich von einer schweren depres siven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und erwähn ten in diesem Zusammenhang weder eine «Kommunikationsstörung», noch beschrieben sie entsprechende Befunde oder Defizite . Dass das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich in den jeweiligen Begutachtungssitu ationen manifestiert hat, Ausdruck einer invalidisierenden psychischen Störung sein soll, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Gutachter setzten sich in ihrer Expertise detailliert mit den von den Z.___ -Ärzten gestellten Diagnosen auseinander und zeigten auf, dass mangels entspre chender Befunde und Begleitumstände weder eine schwere Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt werden kann. Aufgrund der detaillierten Beschreibung und ausführlichen Herlei tung der Gutachter ist überwiegend wahrscheinlich vielmehr von einer Aggrava tion auszugehen, die Versicherungsleistungen ausschliesst. So wiesen d ie G utachter auf vage, unspezifische und hinsichtlich Krankheitsverlauf, Tages- und Freizeitgestaltung sowie Medikamentenherrichtung und -einnahme auch wider sprüchliche Angaben hin (vgl. E. 3.6; siehe auch Urk. 9/126/32-36). Dr. E.___
beschrieb zudem zwei vollständig unterschiedliche Symptomkomplexe und voll ständig unterschiedliche Interaktionsformen, für welche es aus fachärztlicher Sicht keine medizinische Erklärung gebe : Die Beschwerdeführerin sei im Labor und während eines Telefongesprächs mit ihrer Schwester völlig anders aufge treten (andere K örperspra che mit Halten des Augenkontakts, interaktionell voll ständig adäquat, klare Stimme und durchsetzungsfähig gegenüber der Schwester mit der Aufforderung, sie abzuholen) als während der Untersuchung (reduzierte Körpersprache, Tremor und zitternde Stimme). Ebenfalls zeigte sich eine Diskre panz in der zweiten Begutachtung bei der Interaktion mit dem Gutachter vor der Untersuchung im Wartezimmer (adäquat, ohne Einschränkungen, keine Formen von Angst oder Unsicherheit) und nach Betreten des Untersuchungsraumes (Tre mor, Weinen, Schreien, Beschwerdeführerin verstehe kein Wort Deutsch und habe sich alles übersetzten lassen). Laut den plausiblen Ausführungen von Dr. E.___ ist eine psychiatrische Interpretation basierend auf einer psychiat rischen Erkrankung als Erklärungshypothese nicht möglich. Eine Symptomatik ändere sich nicht dermassen schnell, Medikamente würden nicht dermassen unterschiedlich verschrieben und auch eine retrospektive Erinnerung werde nicht so vollständig überschrieben. Bei Rückfragen zu diesen äusserst schwerwie genden Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin angefangen zu weinen und ange geben, sie wisse dies nicht. Auch dies wirke wenig nachvollziehbar und sei entsprechend im Sinne einer Abwehrstrategie zu interpretieren (vgl. Urk. 9/126/37). Eine Bluts erumuntersuchung ergab sodann, dass die Beschwer deführerin die Medikamente - entgegen ihrer Aussage, sie habe diese einge nommen - nicht wie verordnet einnimmt (vgl. E. 3.6, vgl. auch Urk. 9/126/39-40 Ziff. 4.3.4). Dies wurde bereits zuvor im Rahmen der Hospitalisierung vom 12. November bis 21. Dezember 2018 festgestellt (vgl. E. 3.5), im Anschluss daran aber von den behandelnden Ärzten offenbar nicht kritisch hinterfragt.
Befunde einer depressiven Problematik konnten von keinem der begutachtenden Psychiater festgestellt werden: Weder Dr. C.___ im August 2017 (vgl. E. 3.2) noch Dr. E.___ im Mai beziehungsweise Juli 2020 (vgl. E. 3.6) konnten eine entsprechende Symptomatik erkennen. Im Rahm en der Hospitalisierung Ende 2018 wiesen die berichtenden Ärzte der Z.___ darauf hin, die Symptome würden für eine schwere depressive Episode oder auch posttraumatische Belastungs störung derart ausgeprägt imponieren, dass sie gar dafür hielten, im weiteren Verlauf das Vorliegen einer eigenständigen psychotischen Erkrankung (beispiels weise paranoide Schizophrenie) zu evaluieren (vgl. E. 3.5). Eine psychotische Erkrankung stellten die während rund drei Jahren behandelnden Ärzte des Ambulatoriums B.___ der Z.___ jedoch nicht fest. In den Begutachtungs situationen konnten entsprechende klinische Befunde, anhand welchen eine solche Diagnose hätte gestellt werden können, ebenfalls nicht erhoben werden.
Da in ihrer jüngsten Stellungnahme auch
seitens der Z.___ Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen bestätigt werden, bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung .
In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 werden insbesondere keine neuen medizinischen Aspekte genannt, welche Rückfragen oder eine Vorlage der besag ten Stellungnahme an die Gutachter erforderlich machen würde n . Auch der von den Ärzten der Z.___ erwähnte hohe Leidensdruck ist gestützt auf die Akten nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin hat Therapieempfehlungen nicht wahrge nommen und die Medikamenteneinnahme findet nicht wie angeordnet und therapeutisch erforderlich statt . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 2. Sep tember 2020 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
- da die Voraussetzungen erfüllt sind - jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
8. März 2021 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Be schwerden am 26. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht (Urk. 9/71). Nach Eingang des Einwandes (vgl. Urk. 9/
78) erachtete die IV-Stelle eine Begutachtung als notwendig (vgl. Urk. 9/83; vgl. auch Urk. 9/95).
Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019, worin die IV-Stelle an der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung festhielt, die Weiter leitung der gestellten zwei Zusatzfragen ablehnte und einen Anspruch auf Beizug einer Drittperson anlässlich der Begutachtung verneinte (Urk. 9/100), erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 9/ 102/3-7). Auf diese wurde mit Urteil vom 7. Januar 2020 nicht eingetreten (Prozess IV.2019.00764; Urk. 9/ 105). Am 2. Sep tember 2020 wurde das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ein schliesslich Konsensbeurteilung erstattet (Urk. 9/126). Am 8. Dezember 2020 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 9/132) unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 5. Feb ruar 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/135 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das Gutachten vom 2. September 2020
keine invalidisie rende Erkrankung vorliege, sondern
von einer Simulation auszugehen
sei . Die St ellungnahme der Ärzte der p s ychiatrischen Klinik Z.___ zum Gut achten wü rde an dessen Beweiskraft
nichts ändern; da auch bei einer erneuten Begutachtung ein diskrepantes Verhalten zu erwarten sei, sei dem diesbezügli chen Antrag keine Folge zu leisten (S. 2).
In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es seien erhebliche Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiert und es würden klare Hinweise auf aggravatorisches Verhalten vorliegen. Insgesamt würden damit die Gründe gegen eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträch tigung überwiegen (Urk. 8).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Stellungnahme der Ärzte der
Z.___ vom 1. Dezember 2020 seien viele Einschätzung en der Gutachter geteilt, jedoch durch die Ä rzte der Z.___ anders beurteilt worden . Der Beweiswert der Begutachtung werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt . Es sei den Gutachtern jedoch die Stellungnahme der Z.___ vom 1. Dezember 2020 vorzulegen, da anzunehmen sei, dass die Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin in Kenntnis der nachvollziehbaren Ausfüh rungen der Z.___
anders beurteilen würden (S. 8 f. lit . B.3 f.). Hinzuweisen sei auf die sehr engmaschige, stationäre, teilstationäre und ambulante Behandlung; es sei nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin einer solchen Behandlung allein aufgrund eines Aggravationsverhaltens unterziehen würde (S. 9 lit . B.5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneinte.
3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3.1 Seit März 2017 wird die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum A.___, Ambulatorium B.___, behandelt.
A us der Anamnese im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 9/36 /1-7
=
Urk. 9/37/2-7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im August 2016 einen psychogenen Krampfanfall erlitten hat . Die somatischen Abklärungen hätten keine Auffälligkeiten gezeigt und es sei eine Anpassungsstörung bei grosser psychosozialer Belastung (Mobbing am Arbeitsplatz) diagnostiziert worden. Am 27. Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, worauf sie erneut einen psychogenen Krampfanfall erlitten habe. Daraufhin sei die Beschwerde führerin vom 27. Januar bis 1. März 2017 in der Z.___ hospitalisiert gewesen . Wegen der labilen psychischen Verfassung sei sie vom Ambulatorium in die Akuttagesklinik, dann kurzzeitig ins Kriseninterventionszentrum verlegt und schliesslich am 23. März bis zum Austritt am
24. April 2017 erneut stationär hospitalisiert worden.
Aus den als traumatisierend wahrgenommenen Erlebnissen am Arbeitsplatz resultier t e n eine deutliche Überforderung im Umgang mit den daraus entstandenen Gefühlen (wie Unsicherheit, Kränkung, grosse Trauer, Verzweiflung, Insuffizienz- sowie Schuldgefühle und Ängste) und belastenden Erinnerungen, eine erhöhte innere Anspannung, mittelgradige bis schwerwie gende Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, insbesondere deutliche Konzentrations-, formale Denk- und Schlafstörungen und zu Beginn intermittie rend auftretende Suizidgedanken (Ziff. 1.4).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und selbst unsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)
Seit dem 27. Januar 2017 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.6 f.; vgl. diverse ärztliche Zeugnisse der Z.___, Urk. 9/4, Urk. 9/28/14-19; Urk. 9/28/ 25-27).
E. 3.2 Eine psychiatrische Standortbestimmung vom 31. August 2017 (Bericht vom 4. September 2017, Urk. 9/28/23-24) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, welche bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, erfolgte, ergab eine Anpassungsstörung bei Kündi gung der Anstellung nach über 20 Dienstjahren . Ein relevantes depressives Störungsbild sei klinisch-objektiv nicht einsehbar (S. 2). Es hätten keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder simulative Tendenzen vorgelegen (S. 1).
E. 3.3 Zuhanden des Krankentaggeldversicherers erfolgte am 11. Dezember 2017 eine verhaltensneurologische-neuropsychologische Abklärung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und Verhaltens neurologie (Bericht vom 6. Januar 2018, Urk. 9/28/11 -13). Dr. D.___ hielt fest, aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht hätten hinsichtlich depressogener
Kernsymptome keine relevanten affektpathologischen Alterati onen objektiviert werden können. D ie Beschwerdeführerin habe über den gesam ten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontroll störung und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige n affektpatho logische n Störungsbilder gezeigt. Sämtliche Resultate der Symptomvalidierungs test s seien extrem weit unter jenen gelegen, die bei adäquater Mitarbeit zu erwarten seien und die sogar von Patienten mit manifesten dementiellen Syndro men problemlos erzielt werden könnten. Die Beschwerdeführerin produziere demnach derart schlechte Resultate, dass unzweifelhaft von einer Leistungs verweigerung im Sinne von bewusstseinsnahen Antwortverzerrungen auszu gehen
sei . Auf der Verhaltensebene hätten zudem keine Befunde erhoben werden können, welche mit den Auswirkung en einer relevanten depressiven Sympto matik oder einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung vereinbar wären. Gesamthaft lasse sich keine kognitive Einschränkung bezüglich der im ange stammten Beruf der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen ableiten. Das Alltagsaktivitätsspektrum sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert . Die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Mini-ICF-APP ergebe aktuell bei selbstlimitierendem, dysfunktional- simulativem Testver halten keine Einschränkung (Arbeitsunfähigkeit 0 %; S. 2).
E. 3.4 Im Bericht der Z.___ vom 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62/1- 5) wurde eine Verschlechterung des psychischen Zustand s bild e s der Beschwerdeführerin ange führt, so dass im November 2018 aufgrund einer schweren depressiven Sympto matik eine stationäre Einweisung habe erfolgen müssen. Da die Beschwerde führerin eine eventuell medikamentös bedingte Pankreatit i s erlitten habe (vgl. Urk. 9/62/7-12), lasse sie sich aktuell nach Absetzung von Venlafaxin nicht auf eine neue antidepressive Medikamenteneinstellung ein (S. 3 Ziff. 3.1). Die Ärzte stellten folgende psychiatrische n Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Status nach akuter Belastungsreaktion mit psychogenen beziehungsweise dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F43.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 2 f. Ziff. 2.1 f.).
E. 3.5 Vom 1 2. November bis 21. Dezember 2018 war die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Psychotherapeutische Station C0 für Frauen, hospitalisiert (Bericht vom 25. Januar 2019, Urk. 9/ 76 /1-5). Im Befund wurde festgehalten, die Beschwerde führerin sei im interpersonellen Kontakt misstrauisch, aber höflich mit vermin derte m Blickkontakt. Sie selbst beschreibe eine verminderte Konzentrationsfähig keit. Der formale Gedankengang sei kohärent, aber verlangsamt. Es seien unter anderem Ängste vor den früheren Arbeitskollegen beschrieben worden. Die Arbeitskollegen würden sowohl in akustischen als auch in visuellen Halluzina tionen vorkommen. Affektiv sei sie dysthym . Der gerichtete Antrieb sei vermin dert. Passive Todeswünsche seien vorhanden, wobei sie sich von akuter Suizida lität glaubhaft distanziert habe (S. 2).
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine schwere depressive Episode und formal auch die Kriterien für eine posttraumati sche Belastungsstörung. Der Umfang der dissoziativen Symptomatik, welche daher als eigenständige Diagnose abgebildet werde, scheine in Relation zum im höheren Erwachsenenalter erlebten Trauma sehr schwer. Bezüglich inhaltlicher und formaler Denkstörungen sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen gestalte sich die Zuordnung diagnostisch schwierig. Die Symptome würden sehr ausgeprägt imponieren für eine posttraumatische Belastungsstörung oder schwere depressive Episode, weshalb im Verlauf evaluiert werden solle, ob eine eigenständige psychotische Erkrankung (beispielsweise eine paranoide Schizo phrenie) vorliege. Hierbei sei auch die aktuelle antipsychotische Pharmako therapie in die Überlegungen einzubeziehen, unter der es nur zu einer Teilremis sion der psychotischen Symptomatik gekommen sei (S. 4 unten).
Bei persistierendem depressivem Zustandsbild sei der Serumspiegel der einge nommenen Medi kamente geprüft worden. Jener von Escitalopram und Mirtazapin habe unterhalb des Normbereiches gelegen. Der Serumspiegel von Olanzapin habe sich im Normbereich gezeigt. Gerade die niedrigen Serumspiegel von Mirtazapin (<3 nmol /l) bei Hemmung des Abbaus durch CYP2D6 und CYP1A2 durch Escitalopram erscheine bei regelmässiger Einnahme unwahr scheinlich (S. 4 Mitte).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Bericht vom 11. Januar 2019, Urk. 9/80/5 Ziff. 2.5) wurden folgende genannt (S. 1): - dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7) - Derealisations -/Depersonalisationserleben - dissoziative Amnesie - dissoziativer Stupor - anamnestisch dissoziative Krampfanfälle - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen a.e . paranoide Schizophrenie (ICD-10 F32.3) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Migräne, nicht näher bezeichnet
Bezüglich Funktionseinschränkungen führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin habe während ihres stationären Aufenthaltes starke Einschränkungen im Bereich der Realitätskontrolle gezeigt. Die Ich-Umwelt-Grenzen seien zeitweise stark destabilisiert und bis zuletzt deutlich beeinträchtigt gewesen. Der psycho motorische Antrieb habe sich vermindert gezeigt. Es hätten kognitive Einbussen in den Bereichen Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit bestanden. Auch formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt gezeigt. Psychotisches und intrusives Erleben hätten zu einer deutlichen affek tiven Belastung geführt, welche auch die sozialen Fähigkeiten der Beschwerde führerin deutlich beeinträchtigt hätten. Ausgeprägte Angst und ein depressives Syndrom hätten eine ausgeprägte soziale Isolation mit Verschlechterung der sozialen Kompetenzen bewirkt (Urk. 9/80/6 Ziff. 3.4). Für die Dauer der Hospita l i sierung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/80/2 Ziff. 1.3). Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht absehbar (Urk. 9/80/5 Ziff. 2.7).
E. 3.6 Am 2. September 2020 wurde die Konsensbeurteilung zur psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, FMH-zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, erstattet (Urk. 9/126 /1-15).
In der ersten (29. Mai 2020) der beiden durchgeführten psychiatrischen Explora tionen (vgl. S. 2 Ziff. 2) habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe schwerwiegende traumatische Erlebnisse gehabt. Subjektiv seien als traumatisch e Erlebnisse das Beworfenw erden mit einer Speiseeiskugel und das Wegdrängen von einer Dekorationsarbeit sowie ein versuchter Kuss bei einer Firmenveranstal tung angegeben worden. Keines dieser Kriterien sei als Katastrophe im Sinne der ICD-10-Diagnostik zu interpretieren. Sodann habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie würde teilweise die Stimme ihrer Vorgesetzten hören. Dringend sei jedoch zu differenzieren, dass in der zweiten psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juli 2020 angegeben worden sei, sie würde weibliche und männliche Stimmen hören, die sie beschimpfen und ihr angeben würden, wie sie spezifische Wege zu laufen habe . Dies sei jedoch ein vollständig anderes Symptombild als intrusive Erinnerungen an traumatische Erfahrungen.
Ausserdem gebe die Beschwerde führerin kein spezifisches Vermeidungsverhalten an.
Auch habe sie in der zweiten Untersuchung berichtet, es komme zum sozialen Rückzug und zur sozialen Überforderung. Sie könne die eigene Wohnung nicht mehr verlassen (vgl. auch S. 6: Sie könne das Haus nicht mehr verlassen, habe als Beifahrerin im Auto panische Angst und würde dies vermeiden und könne nur und ausschliesslich mit ihrer Schwester einkaufen gehen. Dies im Gegensatz zur Angabe in der anderen Untersuchung, sie könne täglich spazieren gehen und sich mit einer Freundin zum Kaffeetrinken treffen;
diese besuche sie regelmässig. Auch könne sie als Beifahrerin im Auto sitzen.) . Damit wäre ein plötzlicher Bruch der Lebenslinie zu dokumentieren . Zu problematisieren sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, diese Symptomatik bestehe schon seit 2019, also bereits weit vor der ersten Untersuchung.
Basierend auf dieser Symptomatik wäre eine paranoide Schizophrenie zu dokumentieren. Eine solche finde sich bisher nirgends in der gesamten D okumentation.
Da sich kein Hinweis auf spezifische intrusive Erinnerungen, Albträume oder Vermeidungsverhalten finde, sei nicht von einer posttraumatischen Belastungs störung auszugehen. Eine depressive Symptomatik von mittelschwerer bis schwe rer Ausprägung sei auch nicht anzunehmen, da sich ausserhalb des spezifischen Untersuchungsraumes eine affektiv kompetente, schwingungsfähige und adäquate Beschwerdeführerin finde. Es sei bei einer mittleren bis schweren depres siven Erkrankung, wie sie von Ärzten der Z.___ diagnostiziert worden sei, nicht möglich, eine solche affektive Kompetenz in einer derartigen Weise zu demonst rieren .
In der Gesamtschau sei als einzige Erklärung der gesamten Interaktion die Diag nose «Person, die eine Krankheit vortäuscht (ICD-10 Z76. 5)» zu nutzen (S. 3 f. Ziff. 4.1).
Es würden sich schwergradige Diskrepanzen in den angegebenen Symptomen zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung sowie schwergradige Inkon sistenzen bezüglich der Funktionseinbussen finden. Die Untersuchungsergebnisse seien nicht valide und nicht nachvollziehbar. Die angegebenen Krankheitsbilder würden in kein medizinisches Erklärungsmodell passen, auch wenn eine komplexe Symptomatik wie gleichzeitiges Auftreten von Schizophrenie, post traumatische r Belastungsstörung und schwerer depressiver Erkrankung diskutiert werde .
Es würden sich immer wieder vage und unspezifische Angaben finden. Selbst ein einfacher Tagesablauf könne nicht angegeben werden. Die Angaben zum Krank heitsverlauf seien unpräzise und ausweichend und ab 2018 oder früher immer wieder widersprüchlich. Die Angaben bezüglich der sozialen Intaktheit hätten in den zwei Untersuchungst erminen schwergradig differiert . Therapeutische Opti onen wie eine stationäre Therapie würden nicht genutzt und auch bezüglich medikamentöser Compliance fänden sich erhebliche Hinweise auf Einschrän kungen. Das gesamte Verhalten innerhalb der spezifischen Untersuchungs situation wirke theatralisch und verdeutlichend (S. 6).
Eine sachlich-adäquate Diskussion bezüglich Verweistätigkeiten sei zu keinem Zeitpunkt möglich. Die nicht sprachlichen Ausdrucksformen wirkten teilweise histrionisch und die Fragen würden teilweise mit längerer Verzögerung beant wortet. Trotz Kenntnissen der deutsche n Sprache werde grundsätzlich abgewartet, bis die Übersetzerin alles übersetzt habe. Es werde dann erst geantwortet. Auch dies zeige eine erhebliche Selbstkontrolle, die bei einer schwergradigen psychiat rischen Symptomatik nicht gegeben wäre. Bei spezifischem Nachfragen werde immer wieder das Thema gewechselt, ohne dass der Themenwechsel nachvoll ziehbar sei. Die Kombination von Symptomen sei unwahrscheinlich und die Zahl sowie das Ausmass der Beschwerden sei immer überdurchschnittlich ausgeprägt. Die Darstellung des Stimmenhörens wirke unreal istisch überkorrekt und wie aus dem Lehrbuch gelernt. Je mehr spezifische B eschwerden abgefragt würden, desto mehr wü rden bejaht oder angegeben. Auch bei widersprüchlichen Angaben gebe die Beschwerd eführerin an, dass dies so sei. Die Symptomatik sei in den gängigen psychopathologischen Mustern und in ihrer Gesamtheit unwahrscheinlich für die angegebenen Störungen .
Gesamthaft würden sich unter Berücksichtigung der Arztberichte und der Akten schwergradige Diskrepanzen und innerhalb der Kriterien deutlichste Hinweise für eine schwergradige Aggravation ergeben (S. 7).
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit könne basierend auf der psychiatrischen oder neuropsychologischen Dokumentation nicht festgestellt werden. Sowohl in der neuropsychologischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung fänden sich unabhängig schwer gradige Hinweise für Aggravation und Simulation (S. 7 f. Ziff. 4.7 ff.). 3. 7
Am 1. Dezember 2020 nahmen Dr. phil. G.___, Psychologin, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Leitung Ambulatorien Zentrum A.___,
Z.___, Stellung zum Gutachten (Urk. 9/131=Urk. 9/133). Sie gaben an, die von den Gutachtern festgestellten inkonsistenten Befunde seien grundsätzlich nachvollziehbar und widersprächen auch nicht grundsätzlich ihrer langjährigen Kenntnis der Beschwerdeführerin. So seien ihre Selbstschilderungen oft stark emotional über lagert, schienen oft durchsetzt vom Wunsch, ihr Leiden darzus tellen und ernst genommen zu werden und ihre psychische Dysfunktionalität im Alltag zu beto nen. Auch gebe es in ihrer klinischen Erfahrung Hinweise auf nicht immer gesi cherte Medikations- und Therapiecompliance (S. 2 oben).
Sodann würden auch sie - seitens der Z.___
- den Befunden eines darstellenden und punktuell aggravierenden Auftretens nicht widersprechen. Die Gutachter hätten diese jedoch falsch bewertet. Beide Gutachter hätten es unterlassen, die Inkonsistenzen und die von Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durch setzten Befunde als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen (S. 2 Mitte).
Im realen Leben sei die Beschwerdeführerin schwer psychisch beeinträchtigt, habe einen hohen Leidensdruck und ihr gesamter Alltag sei weitgehend durch die funk tionalen Folgen der psychischen Erkrankung geprägt. Dies unabhängig von der Tatsache, dass sie im Kontakt mit dem Gesundheitswesen ihr Leiden inkonsistent, teils ausweichend, teils betonend, teils überspielend, teils darstellend kommuni ziere. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich zeitlich überdauernd und stelle ein willentlich für die Beschwerdeführerin schwer beeinflussbares «Muster des interpersonellen Verhaltens» dar. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich ein psychisches Defizit und als Ausdruck der psychischen Erkrankung zu verstehen. Im Rahmen einer schweren psychischen Störung sei dieses Defizit als dysfunk tionaler Ausdruck einer Angst, nicht verstanden, nicht gesehen und übergangen zu werden, wenn man nicht betonend darauf hinweise, wie schlecht es einem gehe, zu bewerten (S. 2 unten). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das bidisziplinäre Gutach ten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ent spricht. So beruht das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten B eschwerden . Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten med izinischen Situation Rech nung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage darauf abgestellt werden kann. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie von den Gutachtern vorgeworfene Aggravation sei nicht plausibel. Denn sie sei in engmaschiger psychiatrischer Behandlung (stationär, teilstationär und ambulant). Sodann sei anzunehmen, dass die Gutachter aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Ärzte der Z.___
das Verhalten der Beschwerdeführerin anders beurteilen würden, wenn ihnen deren Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 vorgelegt würde (Urk. 1 S. 8 f. lit . B.3 ff.). Dies wiederum erachtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Aggravationsverdacht und die erheblichen Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar. Für die Beschwerdegegnerin über wiegen die Gründe, welche eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträchti gung verbieten (Urk. 8). 4.2.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Aggravation könne aufgrund der engmaschige n psychiatrische n Behandlung nicht nachvoll zogen werden, ist ihr nicht zu folgen. Dies allein schliesst eine Aggravation nicht aus. Nicht n ur im aktuellen Gutachten wurde auf zahlreiche Aspekte hingewiesen, welche den Schluss auf das Vorliegen von Aggravation zulassen, sondern auch der verhaltensneurologisch en -neuropsychologischen Abklärung zuhanden des K rankentaggeldversicherers sind Hinweise darauf zu entnehmen (vgl. E. 3.3) . Selbst die Ärzte der Z.___
« widersprechen den Befunden eines darstellenden und punktuell agg ravierenden Auftretens nicht» (vgl. E. 3.7). Aus Sicht der Ärzte der Z.___
sind die von Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durchsetzten Befunde aber im Gegensatz zu den begutachtenden Ärzten als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen. Dafür sei eine «Kommuni kationsstörung» verantwortlich, welche in sich ein psychisches Defizit und Ausdruck der psychischen Erkrankung sei.
Dem ist zu entgegen, dass d ie behan delnden Ärzte zu diesem neuerdings umschriebenen Verhalten, welches sie einer «Kommunikationsstörung» zuordneten, zuvor nie Stellung
genommen hatten. In ihren vorangehenden Berichten zum psychiatrischen Beschwerdebild gingen die Z.___ -Ärzte neben anderen Diagnosen hauptsächlich von einer schweren depres siven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und erwähn ten in diesem Zusammenhang weder eine «Kommunikationsstörung», noch beschrieben sie entsprechende Befunde oder Defizite . Dass das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich in den jeweiligen Begutachtungssitu ationen manifestiert hat, Ausdruck einer invalidisierenden psychischen Störung sein soll, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Gutachter setzten sich in ihrer Expertise detailliert mit den von den Z.___ -Ärzten gestellten Diagnosen auseinander und zeigten auf, dass mangels entspre chender Befunde und Begleitumstände weder eine schwere Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt werden kann. Aufgrund der detaillierten Beschreibung und ausführlichen Herlei tung der Gutachter ist überwiegend wahrscheinlich vielmehr von einer Aggrava tion auszugehen, die Versicherungsleistungen ausschliesst. So wiesen d ie G utachter auf vage, unspezifische und hinsichtlich Krankheitsverlauf, Tages- und Freizeitgestaltung sowie Medikamentenherrichtung und -einnahme auch wider sprüchliche Angaben hin (vgl. E. 3.6; siehe auch Urk. 9/126/32-36). Dr. E.___
beschrieb zudem zwei vollständig unterschiedliche Symptomkomplexe und voll ständig unterschiedliche Interaktionsformen, für welche es aus fachärztlicher Sicht keine medizinische Erklärung gebe : Die Beschwerdeführerin sei im Labor und während eines Telefongesprächs mit ihrer Schwester völlig anders aufge treten (andere K örperspra che mit Halten des Augenkontakts, interaktionell voll ständig adäquat, klare Stimme und durchsetzungsfähig gegenüber der Schwester mit der Aufforderung, sie abzuholen) als während der Untersuchung (reduzierte Körpersprache, Tremor und zitternde Stimme). Ebenfalls zeigte sich eine Diskre panz in der zweiten Begutachtung bei der Interaktion mit dem Gutachter vor der Untersuchung im Wartezimmer (adäquat, ohne Einschränkungen, keine Formen von Angst oder Unsicherheit) und nach Betreten des Untersuchungsraumes (Tre mor, Weinen, Schreien, Beschwerdeführerin verstehe kein Wort Deutsch und habe sich alles übersetzten lassen). Laut den plausiblen Ausführungen von Dr. E.___ ist eine psychiatrische Interpretation basierend auf einer psychiat rischen Erkrankung als Erklärungshypothese nicht möglich. Eine Symptomatik ändere sich nicht dermassen schnell, Medikamente würden nicht dermassen unterschiedlich verschrieben und auch eine retrospektive Erinnerung werde nicht so vollständig überschrieben. Bei Rückfragen zu diesen äusserst schwerwie genden Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin angefangen zu weinen und ange geben, sie wisse dies nicht. Auch dies wirke wenig nachvollziehbar und sei entsprechend im Sinne einer Abwehrstrategie zu interpretieren (vgl. Urk. 9/126/37). Eine Bluts erumuntersuchung ergab sodann, dass die Beschwer deführerin die Medikamente - entgegen ihrer Aussage, sie habe diese einge nommen - nicht wie verordnet einnimmt (vgl. E. 3.6, vgl. auch Urk. 9/126/39-40 Ziff. 4.3.4). Dies wurde bereits zuvor im Rahmen der Hospitalisierung vom 12. November bis 21. Dezember 2018 festgestellt (vgl. E. 3.5), im Anschluss daran aber von den behandelnden Ärzten offenbar nicht kritisch hinterfragt.
Befunde einer depressiven Problematik konnten von keinem der begutachtenden Psychiater festgestellt werden: Weder Dr. C.___ im August 2017 (vgl. E. 3.2) noch Dr. E.___ im Mai beziehungsweise Juli 2020 (vgl. E. 3.6) konnten eine entsprechende Symptomatik erkennen. Im Rahm en der Hospitalisierung Ende 2018 wiesen die berichtenden Ärzte der Z.___ darauf hin, die Symptome würden für eine schwere depressive Episode oder auch posttraumatische Belastungs störung derart ausgeprägt imponieren, dass sie gar dafür hielten, im weiteren Verlauf das Vorliegen einer eigenständigen psychotischen Erkrankung (beispiels weise paranoide Schizophrenie) zu evaluieren (vgl. E. 3.5). Eine psychotische Erkrankung stellten die während rund drei Jahren behandelnden Ärzte des Ambulatoriums B.___ der Z.___ jedoch nicht fest. In den Begutachtungs situationen konnten entsprechende klinische Befunde, anhand welchen eine solche Diagnose hätte gestellt werden können, ebenfalls nicht erhoben werden.
Da in ihrer jüngsten Stellungnahme auch
seitens der Z.___ Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen bestätigt werden, bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung .
In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 werden insbesondere keine neuen medizinischen Aspekte genannt, welche Rückfragen oder eine Vorlage der besag ten Stellungnahme an die Gutachter erforderlich machen würde n . Auch der von den Ärzten der Z.___ erwähnte hohe Leidensdruck ist gestützt auf die Akten nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin hat Therapieempfehlungen nicht wahrge nommen und die Medikamenteneinnahme findet nicht wie angeordnet und therapeutisch erforderlich statt . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 2. Sep tember 2020 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
- da die Voraussetzungen erfüllt sind - jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
8. März 2021 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn lichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori schen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00157
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 1. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Be schwerden am 26. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht (Urk. 9/71). Nach Eingang des Einwandes (vgl. Urk. 9/
78) erachtete die IV-Stelle eine Begutachtung als notwendig (vgl. Urk. 9/83; vgl. auch Urk. 9/95).
Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019, worin die IV-Stelle an der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung festhielt, die Weiter leitung der gestellten zwei Zusatzfragen ablehnte und einen Anspruch auf Beizug einer Drittperson anlässlich der Begutachtung verneinte (Urk. 9/100), erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 9/ 102/3-7). Auf diese wurde mit Urteil vom 7. Januar 2020 nicht eingetreten (Prozess IV.2019.00764; Urk. 9/ 105). Am 2. Sep tember 2020 wurde das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ein schliesslich Konsensbeurteilung erstattet (Urk. 9/126). Am 8. Dezember 2020 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 9/132) unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 5. Feb ruar 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/135 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn lichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori schen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das Gutachten vom 2. September 2020
keine invalidisie rende Erkrankung vorliege, sondern
von einer Simulation auszugehen
sei . Die St ellungnahme der Ärzte der p s ychiatrischen Klinik Z.___ zum Gut achten wü rde an dessen Beweiskraft
nichts ändern; da auch bei einer erneuten Begutachtung ein diskrepantes Verhalten zu erwarten sei, sei dem diesbezügli chen Antrag keine Folge zu leisten (S. 2).
In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es seien erhebliche Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiert und es würden klare Hinweise auf aggravatorisches Verhalten vorliegen. Insgesamt würden damit die Gründe gegen eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträch tigung überwiegen (Urk. 8). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Stellungnahme der Ärzte der
Z.___ vom 1. Dezember 2020 seien viele Einschätzung en der Gutachter geteilt, jedoch durch die Ä rzte der Z.___ anders beurteilt worden . Der Beweiswert der Begutachtung werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt . Es sei den Gutachtern jedoch die Stellungnahme der Z.___ vom 1. Dezember 2020 vorzulegen, da anzunehmen sei, dass die Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin in Kenntnis der nachvollziehbaren Ausfüh rungen der Z.___
anders beurteilen würden (S. 8 f. lit . B.3 f.). Hinzuweisen sei auf die sehr engmaschige, stationäre, teilstationäre und ambulante Behandlung; es sei nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin einer solchen Behandlung allein aufgrund eines Aggravationsverhaltens unterziehen würde (S. 9 lit . B.5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneinte.
3.
3.1
Seit März 2017 wird die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum A.___, Ambulatorium B.___, behandelt.
A us der Anamnese im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 9/36 /1-7
=
Urk. 9/37/2-7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im August 2016 einen psychogenen Krampfanfall erlitten hat . Die somatischen Abklärungen hätten keine Auffälligkeiten gezeigt und es sei eine Anpassungsstörung bei grosser psychosozialer Belastung (Mobbing am Arbeitsplatz) diagnostiziert worden. Am 27. Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, worauf sie erneut einen psychogenen Krampfanfall erlitten habe. Daraufhin sei die Beschwerde führerin vom 27. Januar bis 1. März 2017 in der Z.___ hospitalisiert gewesen . Wegen der labilen psychischen Verfassung sei sie vom Ambulatorium in die Akuttagesklinik, dann kurzzeitig ins Kriseninterventionszentrum verlegt und schliesslich am 23. März bis zum Austritt am
24. April 2017 erneut stationär hospitalisiert worden.
Aus den als traumatisierend wahrgenommenen Erlebnissen am Arbeitsplatz resultier t e n eine deutliche Überforderung im Umgang mit den daraus entstandenen Gefühlen (wie Unsicherheit, Kränkung, grosse Trauer, Verzweiflung, Insuffizienz- sowie Schuldgefühle und Ängste) und belastenden Erinnerungen, eine erhöhte innere Anspannung, mittelgradige bis schwerwie gende Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, insbesondere deutliche Konzentrations-, formale Denk- und Schlafstörungen und zu Beginn intermittie rend auftretende Suizidgedanken (Ziff. 1.4).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und selbst unsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)
Seit dem 27. Januar 2017 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.6 f.; vgl. diverse ärztliche Zeugnisse der Z.___, Urk. 9/4, Urk. 9/28/14-19; Urk. 9/28/ 25-27). 3.2
Eine psychiatrische Standortbestimmung vom 31. August 2017 (Bericht vom 4. September 2017, Urk. 9/28/23-24) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, welche bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, erfolgte, ergab eine Anpassungsstörung bei Kündi gung der Anstellung nach über 20 Dienstjahren . Ein relevantes depressives Störungsbild sei klinisch-objektiv nicht einsehbar (S. 2). Es hätten keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder simulative Tendenzen vorgelegen (S. 1). 3.3
Zuhanden des Krankentaggeldversicherers erfolgte am 11. Dezember 2017 eine verhaltensneurologische-neuropsychologische Abklärung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und Verhaltens neurologie (Bericht vom 6. Januar 2018, Urk. 9/28/11 -13). Dr. D.___ hielt fest, aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht hätten hinsichtlich depressogener
Kernsymptome keine relevanten affektpathologischen Alterati onen objektiviert werden können. D ie Beschwerdeführerin habe über den gesam ten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontroll störung und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige n affektpatho logische n Störungsbilder gezeigt. Sämtliche Resultate der Symptomvalidierungs test s seien extrem weit unter jenen gelegen, die bei adäquater Mitarbeit zu erwarten seien und die sogar von Patienten mit manifesten dementiellen Syndro men problemlos erzielt werden könnten. Die Beschwerdeführerin produziere demnach derart schlechte Resultate, dass unzweifelhaft von einer Leistungs verweigerung im Sinne von bewusstseinsnahen Antwortverzerrungen auszu gehen
sei . Auf der Verhaltensebene hätten zudem keine Befunde erhoben werden können, welche mit den Auswirkung en einer relevanten depressiven Sympto matik oder einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung vereinbar wären. Gesamthaft lasse sich keine kognitive Einschränkung bezüglich der im ange stammten Beruf der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen ableiten. Das Alltagsaktivitätsspektrum sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert . Die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Mini-ICF-APP ergebe aktuell bei selbstlimitierendem, dysfunktional- simulativem Testver halten keine Einschränkung (Arbeitsunfähigkeit 0 %; S. 2). 3.4
Im Bericht der Z.___ vom 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62/1- 5) wurde eine Verschlechterung des psychischen Zustand s bild e s der Beschwerdeführerin ange führt, so dass im November 2018 aufgrund einer schweren depressiven Sympto matik eine stationäre Einweisung habe erfolgen müssen. Da die Beschwerde führerin eine eventuell medikamentös bedingte Pankreatit i s erlitten habe (vgl. Urk. 9/62/7-12), lasse sie sich aktuell nach Absetzung von Venlafaxin nicht auf eine neue antidepressive Medikamenteneinstellung ein (S. 3 Ziff. 3.1). Die Ärzte stellten folgende psychiatrische n Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Status nach akuter Belastungsreaktion mit psychogenen beziehungsweise dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F43.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 2 f. Ziff. 2.1 f.). 3.5
Vom 1 2. November bis 21. Dezember 2018 war die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Psychotherapeutische Station C0 für Frauen, hospitalisiert (Bericht vom 25. Januar 2019, Urk. 9/ 76 /1-5). Im Befund wurde festgehalten, die Beschwerde führerin sei im interpersonellen Kontakt misstrauisch, aber höflich mit vermin derte m Blickkontakt. Sie selbst beschreibe eine verminderte Konzentrationsfähig keit. Der formale Gedankengang sei kohärent, aber verlangsamt. Es seien unter anderem Ängste vor den früheren Arbeitskollegen beschrieben worden. Die Arbeitskollegen würden sowohl in akustischen als auch in visuellen Halluzina tionen vorkommen. Affektiv sei sie dysthym . Der gerichtete Antrieb sei vermin dert. Passive Todeswünsche seien vorhanden, wobei sie sich von akuter Suizida lität glaubhaft distanziert habe (S. 2).
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine schwere depressive Episode und formal auch die Kriterien für eine posttraumati sche Belastungsstörung. Der Umfang der dissoziativen Symptomatik, welche daher als eigenständige Diagnose abgebildet werde, scheine in Relation zum im höheren Erwachsenenalter erlebten Trauma sehr schwer. Bezüglich inhaltlicher und formaler Denkstörungen sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen gestalte sich die Zuordnung diagnostisch schwierig. Die Symptome würden sehr ausgeprägt imponieren für eine posttraumatische Belastungsstörung oder schwere depressive Episode, weshalb im Verlauf evaluiert werden solle, ob eine eigenständige psychotische Erkrankung (beispielsweise eine paranoide Schizo phrenie) vorliege. Hierbei sei auch die aktuelle antipsychotische Pharmako therapie in die Überlegungen einzubeziehen, unter der es nur zu einer Teilremis sion der psychotischen Symptomatik gekommen sei (S. 4 unten).
Bei persistierendem depressivem Zustandsbild sei der Serumspiegel der einge nommenen Medi kamente geprüft worden. Jener von Escitalopram und Mirtazapin habe unterhalb des Normbereiches gelegen. Der Serumspiegel von Olanzapin habe sich im Normbereich gezeigt. Gerade die niedrigen Serumspiegel von Mirtazapin (<3 nmol /l) bei Hemmung des Abbaus durch CYP2D6 und CYP1A2 durch Escitalopram erscheine bei regelmässiger Einnahme unwahr scheinlich (S. 4 Mitte).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Bericht vom 11. Januar 2019, Urk. 9/80/5 Ziff. 2.5) wurden folgende genannt (S. 1): - dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7) - Derealisations -/Depersonalisationserleben - dissoziative Amnesie - dissoziativer Stupor - anamnestisch dissoziative Krampfanfälle - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen a.e . paranoide Schizophrenie (ICD-10 F32.3) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Migräne, nicht näher bezeichnet
Bezüglich Funktionseinschränkungen führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin habe während ihres stationären Aufenthaltes starke Einschränkungen im Bereich der Realitätskontrolle gezeigt. Die Ich-Umwelt-Grenzen seien zeitweise stark destabilisiert und bis zuletzt deutlich beeinträchtigt gewesen. Der psycho motorische Antrieb habe sich vermindert gezeigt. Es hätten kognitive Einbussen in den Bereichen Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit bestanden. Auch formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt gezeigt. Psychotisches und intrusives Erleben hätten zu einer deutlichen affek tiven Belastung geführt, welche auch die sozialen Fähigkeiten der Beschwerde führerin deutlich beeinträchtigt hätten. Ausgeprägte Angst und ein depressives Syndrom hätten eine ausgeprägte soziale Isolation mit Verschlechterung der sozialen Kompetenzen bewirkt (Urk. 9/80/6 Ziff. 3.4). Für die Dauer der Hospita l i sierung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/80/2 Ziff. 1.3). Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht absehbar (Urk. 9/80/5 Ziff. 2.7). 3.6
Am 2. September 2020 wurde die Konsensbeurteilung zur psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, FMH-zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, erstattet (Urk. 9/126 /1-15).
In der ersten (29. Mai 2020) der beiden durchgeführten psychiatrischen Explora tionen (vgl. S. 2 Ziff. 2) habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe schwerwiegende traumatische Erlebnisse gehabt. Subjektiv seien als traumatisch e Erlebnisse das Beworfenw erden mit einer Speiseeiskugel und das Wegdrängen von einer Dekorationsarbeit sowie ein versuchter Kuss bei einer Firmenveranstal tung angegeben worden. Keines dieser Kriterien sei als Katastrophe im Sinne der ICD-10-Diagnostik zu interpretieren. Sodann habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie würde teilweise die Stimme ihrer Vorgesetzten hören. Dringend sei jedoch zu differenzieren, dass in der zweiten psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juli 2020 angegeben worden sei, sie würde weibliche und männliche Stimmen hören, die sie beschimpfen und ihr angeben würden, wie sie spezifische Wege zu laufen habe . Dies sei jedoch ein vollständig anderes Symptombild als intrusive Erinnerungen an traumatische Erfahrungen.
Ausserdem gebe die Beschwerde führerin kein spezifisches Vermeidungsverhalten an.
Auch habe sie in der zweiten Untersuchung berichtet, es komme zum sozialen Rückzug und zur sozialen Überforderung. Sie könne die eigene Wohnung nicht mehr verlassen (vgl. auch S. 6: Sie könne das Haus nicht mehr verlassen, habe als Beifahrerin im Auto panische Angst und würde dies vermeiden und könne nur und ausschliesslich mit ihrer Schwester einkaufen gehen. Dies im Gegensatz zur Angabe in der anderen Untersuchung, sie könne täglich spazieren gehen und sich mit einer Freundin zum Kaffeetrinken treffen;
diese besuche sie regelmässig. Auch könne sie als Beifahrerin im Auto sitzen.) . Damit wäre ein plötzlicher Bruch der Lebenslinie zu dokumentieren . Zu problematisieren sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, diese Symptomatik bestehe schon seit 2019, also bereits weit vor der ersten Untersuchung.
Basierend auf dieser Symptomatik wäre eine paranoide Schizophrenie zu dokumentieren. Eine solche finde sich bisher nirgends in der gesamten D okumentation.
Da sich kein Hinweis auf spezifische intrusive Erinnerungen, Albträume oder Vermeidungsverhalten finde, sei nicht von einer posttraumatischen Belastungs störung auszugehen. Eine depressive Symptomatik von mittelschwerer bis schwe rer Ausprägung sei auch nicht anzunehmen, da sich ausserhalb des spezifischen Untersuchungsraumes eine affektiv kompetente, schwingungsfähige und adäquate Beschwerdeführerin finde. Es sei bei einer mittleren bis schweren depres siven Erkrankung, wie sie von Ärzten der Z.___ diagnostiziert worden sei, nicht möglich, eine solche affektive Kompetenz in einer derartigen Weise zu demonst rieren .
In der Gesamtschau sei als einzige Erklärung der gesamten Interaktion die Diag nose «Person, die eine Krankheit vortäuscht (ICD-10 Z76. 5)» zu nutzen (S. 3 f. Ziff. 4.1).
Es würden sich schwergradige Diskrepanzen in den angegebenen Symptomen zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung sowie schwergradige Inkon sistenzen bezüglich der Funktionseinbussen finden. Die Untersuchungsergebnisse seien nicht valide und nicht nachvollziehbar. Die angegebenen Krankheitsbilder würden in kein medizinisches Erklärungsmodell passen, auch wenn eine komplexe Symptomatik wie gleichzeitiges Auftreten von Schizophrenie, post traumatische r Belastungsstörung und schwerer depressiver Erkrankung diskutiert werde .
Es würden sich immer wieder vage und unspezifische Angaben finden. Selbst ein einfacher Tagesablauf könne nicht angegeben werden. Die Angaben zum Krank heitsverlauf seien unpräzise und ausweichend und ab 2018 oder früher immer wieder widersprüchlich. Die Angaben bezüglich der sozialen Intaktheit hätten in den zwei Untersuchungst erminen schwergradig differiert . Therapeutische Opti onen wie eine stationäre Therapie würden nicht genutzt und auch bezüglich medikamentöser Compliance fänden sich erhebliche Hinweise auf Einschrän kungen. Das gesamte Verhalten innerhalb der spezifischen Untersuchungs situation wirke theatralisch und verdeutlichend (S. 6).
Eine sachlich-adäquate Diskussion bezüglich Verweistätigkeiten sei zu keinem Zeitpunkt möglich. Die nicht sprachlichen Ausdrucksformen wirkten teilweise histrionisch und die Fragen würden teilweise mit längerer Verzögerung beant wortet. Trotz Kenntnissen der deutsche n Sprache werde grundsätzlich abgewartet, bis die Übersetzerin alles übersetzt habe. Es werde dann erst geantwortet. Auch dies zeige eine erhebliche Selbstkontrolle, die bei einer schwergradigen psychiat rischen Symptomatik nicht gegeben wäre. Bei spezifischem Nachfragen werde immer wieder das Thema gewechselt, ohne dass der Themenwechsel nachvoll ziehbar sei. Die Kombination von Symptomen sei unwahrscheinlich und die Zahl sowie das Ausmass der Beschwerden sei immer überdurchschnittlich ausgeprägt. Die Darstellung des Stimmenhörens wirke unreal istisch überkorrekt und wie aus dem Lehrbuch gelernt. Je mehr spezifische B eschwerden abgefragt würden, desto mehr wü rden bejaht oder angegeben. Auch bei widersprüchlichen Angaben gebe die Beschwerd eführerin an, dass dies so sei. Die Symptomatik sei in den gängigen psychopathologischen Mustern und in ihrer Gesamtheit unwahrscheinlich für die angegebenen Störungen .
Gesamthaft würden sich unter Berücksichtigung der Arztberichte und der Akten schwergradige Diskrepanzen und innerhalb der Kriterien deutlichste Hinweise für eine schwergradige Aggravation ergeben (S. 7).
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit könne basierend auf der psychiatrischen oder neuropsychologischen Dokumentation nicht festgestellt werden. Sowohl in der neuropsychologischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung fänden sich unabhängig schwer gradige Hinweise für Aggravation und Simulation (S. 7 f. Ziff. 4.7 ff.). 3. 7
Am 1. Dezember 2020 nahmen Dr. phil. G.___, Psychologin, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Leitung Ambulatorien Zentrum A.___,
Z.___, Stellung zum Gutachten (Urk. 9/131=Urk. 9/133). Sie gaben an, die von den Gutachtern festgestellten inkonsistenten Befunde seien grundsätzlich nachvollziehbar und widersprächen auch nicht grundsätzlich ihrer langjährigen Kenntnis der Beschwerdeführerin. So seien ihre Selbstschilderungen oft stark emotional über lagert, schienen oft durchsetzt vom Wunsch, ihr Leiden darzus tellen und ernst genommen zu werden und ihre psychische Dysfunktionalität im Alltag zu beto nen. Auch gebe es in ihrer klinischen Erfahrung Hinweise auf nicht immer gesi cherte Medikations- und Therapiecompliance (S. 2 oben).
Sodann würden auch sie - seitens der Z.___
- den Befunden eines darstellenden und punktuell aggravierenden Auftretens nicht widersprechen. Die Gutachter hätten diese jedoch falsch bewertet. Beide Gutachter hätten es unterlassen, die Inkonsistenzen und die von Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durch setzten Befunde als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen (S. 2 Mitte).
Im realen Leben sei die Beschwerdeführerin schwer psychisch beeinträchtigt, habe einen hohen Leidensdruck und ihr gesamter Alltag sei weitgehend durch die funk tionalen Folgen der psychischen Erkrankung geprägt. Dies unabhängig von der Tatsache, dass sie im Kontakt mit dem Gesundheitswesen ihr Leiden inkonsistent, teils ausweichend, teils betonend, teils überspielend, teils darstellend kommuni ziere. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich zeitlich überdauernd und stelle ein willentlich für die Beschwerdeführerin schwer beeinflussbares «Muster des interpersonellen Verhaltens» dar. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich ein psychisches Defizit und als Ausdruck der psychischen Erkrankung zu verstehen. Im Rahmen einer schweren psychischen Störung sei dieses Defizit als dysfunk tionaler Ausdruck einer Angst, nicht verstanden, nicht gesehen und übergangen zu werden, wenn man nicht betonend darauf hinweise, wie schlecht es einem gehe, zu bewerten (S. 2 unten). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das bidisziplinäre Gutach ten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ent spricht. So beruht das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten B eschwerden . Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten med izinischen Situation Rech nung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage darauf abgestellt werden kann. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie von den Gutachtern vorgeworfene Aggravation sei nicht plausibel. Denn sie sei in engmaschiger psychiatrischer Behandlung (stationär, teilstationär und ambulant). Sodann sei anzunehmen, dass die Gutachter aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Ärzte der Z.___
das Verhalten der Beschwerdeführerin anders beurteilen würden, wenn ihnen deren Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 vorgelegt würde (Urk. 1 S. 8 f. lit . B.3 ff.). Dies wiederum erachtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Aggravationsverdacht und die erheblichen Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar. Für die Beschwerdegegnerin über wiegen die Gründe, welche eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträchti gung verbieten (Urk. 8). 4.2.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Aggravation könne aufgrund der engmaschige n psychiatrische n Behandlung nicht nachvoll zogen werden, ist ihr nicht zu folgen. Dies allein schliesst eine Aggravation nicht aus. Nicht n ur im aktuellen Gutachten wurde auf zahlreiche Aspekte hingewiesen, welche den Schluss auf das Vorliegen von Aggravation zulassen, sondern auch der verhaltensneurologisch en -neuropsychologischen Abklärung zuhanden des K rankentaggeldversicherers sind Hinweise darauf zu entnehmen (vgl. E. 3.3) . Selbst die Ärzte der Z.___
« widersprechen den Befunden eines darstellenden und punktuell agg ravierenden Auftretens nicht» (vgl. E. 3.7). Aus Sicht der Ärzte der Z.___
sind die von Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durchsetzten Befunde aber im Gegensatz zu den begutachtenden Ärzten als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen. Dafür sei eine «Kommuni kationsstörung» verantwortlich, welche in sich ein psychisches Defizit und Ausdruck der psychischen Erkrankung sei.
Dem ist zu entgegen, dass d ie behan delnden Ärzte zu diesem neuerdings umschriebenen Verhalten, welches sie einer «Kommunikationsstörung» zuordneten, zuvor nie Stellung
genommen hatten. In ihren vorangehenden Berichten zum psychiatrischen Beschwerdebild gingen die Z.___ -Ärzte neben anderen Diagnosen hauptsächlich von einer schweren depres siven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und erwähn ten in diesem Zusammenhang weder eine «Kommunikationsstörung», noch beschrieben sie entsprechende Befunde oder Defizite . Dass das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich in den jeweiligen Begutachtungssitu ationen manifestiert hat, Ausdruck einer invalidisierenden psychischen Störung sein soll, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Gutachter setzten sich in ihrer Expertise detailliert mit den von den Z.___ -Ärzten gestellten Diagnosen auseinander und zeigten auf, dass mangels entspre chender Befunde und Begleitumstände weder eine schwere Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt werden kann. Aufgrund der detaillierten Beschreibung und ausführlichen Herlei tung der Gutachter ist überwiegend wahrscheinlich vielmehr von einer Aggrava tion auszugehen, die Versicherungsleistungen ausschliesst. So wiesen d ie G utachter auf vage, unspezifische und hinsichtlich Krankheitsverlauf, Tages- und Freizeitgestaltung sowie Medikamentenherrichtung und -einnahme auch wider sprüchliche Angaben hin (vgl. E. 3.6; siehe auch Urk. 9/126/32-36). Dr. E.___
beschrieb zudem zwei vollständig unterschiedliche Symptomkomplexe und voll ständig unterschiedliche Interaktionsformen, für welche es aus fachärztlicher Sicht keine medizinische Erklärung gebe : Die Beschwerdeführerin sei im Labor und während eines Telefongesprächs mit ihrer Schwester völlig anders aufge treten (andere K örperspra che mit Halten des Augenkontakts, interaktionell voll ständig adäquat, klare Stimme und durchsetzungsfähig gegenüber der Schwester mit der Aufforderung, sie abzuholen) als während der Untersuchung (reduzierte Körpersprache, Tremor und zitternde Stimme). Ebenfalls zeigte sich eine Diskre panz in der zweiten Begutachtung bei der Interaktion mit dem Gutachter vor der Untersuchung im Wartezimmer (adäquat, ohne Einschränkungen, keine Formen von Angst oder Unsicherheit) und nach Betreten des Untersuchungsraumes (Tre mor, Weinen, Schreien, Beschwerdeführerin verstehe kein Wort Deutsch und habe sich alles übersetzten lassen). Laut den plausiblen Ausführungen von Dr. E.___ ist eine psychiatrische Interpretation basierend auf einer psychiat rischen Erkrankung als Erklärungshypothese nicht möglich. Eine Symptomatik ändere sich nicht dermassen schnell, Medikamente würden nicht dermassen unterschiedlich verschrieben und auch eine retrospektive Erinnerung werde nicht so vollständig überschrieben. Bei Rückfragen zu diesen äusserst schwerwie genden Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin angefangen zu weinen und ange geben, sie wisse dies nicht. Auch dies wirke wenig nachvollziehbar und sei entsprechend im Sinne einer Abwehrstrategie zu interpretieren (vgl. Urk. 9/126/37). Eine Bluts erumuntersuchung ergab sodann, dass die Beschwer deführerin die Medikamente - entgegen ihrer Aussage, sie habe diese einge nommen - nicht wie verordnet einnimmt (vgl. E. 3.6, vgl. auch Urk. 9/126/39-40 Ziff. 4.3.4). Dies wurde bereits zuvor im Rahmen der Hospitalisierung vom 12. November bis 21. Dezember 2018 festgestellt (vgl. E. 3.5), im Anschluss daran aber von den behandelnden Ärzten offenbar nicht kritisch hinterfragt.
Befunde einer depressiven Problematik konnten von keinem der begutachtenden Psychiater festgestellt werden: Weder Dr. C.___ im August 2017 (vgl. E. 3.2) noch Dr. E.___ im Mai beziehungsweise Juli 2020 (vgl. E. 3.6) konnten eine entsprechende Symptomatik erkennen. Im Rahm en der Hospitalisierung Ende 2018 wiesen die berichtenden Ärzte der Z.___ darauf hin, die Symptome würden für eine schwere depressive Episode oder auch posttraumatische Belastungs störung derart ausgeprägt imponieren, dass sie gar dafür hielten, im weiteren Verlauf das Vorliegen einer eigenständigen psychotischen Erkrankung (beispiels weise paranoide Schizophrenie) zu evaluieren (vgl. E. 3.5). Eine psychotische Erkrankung stellten die während rund drei Jahren behandelnden Ärzte des Ambulatoriums B.___ der Z.___ jedoch nicht fest. In den Begutachtungs situationen konnten entsprechende klinische Befunde, anhand welchen eine solche Diagnose hätte gestellt werden können, ebenfalls nicht erhoben werden.
Da in ihrer jüngsten Stellungnahme auch
seitens der Z.___ Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen bestätigt werden, bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung .
In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 werden insbesondere keine neuen medizinischen Aspekte genannt, welche Rückfragen oder eine Vorlage der besag ten Stellungnahme an die Gutachter erforderlich machen würde n . Auch der von den Ärzten der Z.___ erwähnte hohe Leidensdruck ist gestützt auf die Akten nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin hat Therapieempfehlungen nicht wahrge nommen und die Medikamenteneinnahme findet nicht wie angeordnet und therapeutisch erforderlich statt . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 2. Sep tember 2020 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
- da die Voraussetzungen erfüllt sind - jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
8. März 2021 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti