Sachverhalt
1.
1.1
Die 1997 geborene X.___ meldete sich am 1 0. August 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Netzhautdystrophie mit hoch gradiger Sehstörung
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 11/2). Mi t Anmeldung vom 27. Februar 2 013 (Eingangsdatum) beantragte die Versicherte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/32) . Mit Schreiben vom 19. September 2013 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein weiteres Schuljahr bei der Schule Y.___ (Urk. 11/39) .
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 anerkannte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf weitere Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel) der Invalidenversicherung (Urk. 11/71). Mit Schrei ben vom 2. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Berufs beratung werde abgeschlossen (Urk. 11/92 ).
Mit Mitteilung vom 25. April 2016 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbe reitung auf die berufliche Erstausbildung vom 25. April 2016 bis 8. Juli 2016 (Urk. 11/ 148) .
Mit Verfügungen vom 6. September 2016 und 20. Januar 2017 wurde der Versicherten ein Taggeld für die Teilnahme an den beruflichen Einglie derungsmassnahmen für den Zeitraum vom 27. April 2016 bis 22. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 40.70 pro Tag (Grundentschädigung) zuge sprochen (vgl. Urk. 11/206-211 , 11/231 ) . Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 und
10. Januar 2018 wurden ihr sodann für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen (Urk. 11/233, 11/262 ). 1.2
Nachdem die Versicherte am 1. August 2018 ein Praktikum angetreten hatte (Urk. 11/290 ), wurde die Verfü gung vom 10. Januar 2018 in Wie dererwägung gezogen und mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 das Taggeld für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2018
unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens auf Fr. 72.10 festgelegt (Urk. 11/306 ). Diese Verfügung wurde am 4. Dezember 2018 ebenfalls in Wiedererwägung gezogen und die Taggelder für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2018 gestrichen (Urk. 11/309 ). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle die Rückforderung zu
viel bezahlter Taggelder für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 36'142.80 in Aussicht (Urk. 10/128 ).
Mit Verfügungen vom 24. Dezember 2018 wurden sodann die Verfügungen vom 20. Januar 2017, 10. Januar 2018 und
19. Oktober 2018 in Wiedererwägung gezogen und das Taggeld vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 auf Fr. 40.70 festgelegt . Zudem wurde festgehalten, dass die Versicherten ab dem 1. August 2018 kein en Anspruch auf Taggeld er mehr habe (Urk. 11/315, 11/317, 11/319 [= Urk. 10/136, 10/138, 10/140] ) .
Mit Verfügung vom 28. Febr uar 2019 wurde die Versicherte sodann
dazu verpflichtet, die vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 zu viel ausbe zahlten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 36'142.80 zurückzuerstatten (Urk. 10/143 ). 1.3
Dagegen liess die Versicherte am
3. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Verfahrens-Nr. IV.2019.00261) . Die Versicherte machte geltend, der in den Akten sich befindende Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2018 sei ihr nicht eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentschei dung zurückzuweisen sei (Urk. 10/149/3-6). M it Urteil vom 15. Juli 2019 des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit diese ein
korrektes Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfüg t (Urk. 10/152) . 1. 4
Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Dezember
2018 und begründete ihre Rückforderung damit, dass die Versicherte gemäss Beschluss vom 2 5. August 2016 (Urk. 11/195) Anspruch auf das
kleine IV-Taggeld gehabt habe. Am 2 3. Juni 2017, nach Erreichung des 2 0. Altersjah r es, sei der Höchstansatz des kleinen IV-Taggeldes verfügt worden, obwohl gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG kein Anspruch darauf bestand en habe . Die Verzögerung in der Ausbildung sei bei der Versicherten auf den damaligen Auf enthaltsstatus zurückzuführen g ewesen, es habe sich daher um einen invaliditäts fremden Grund gehandelt . Die IV-Stelle machte geltend, sie sei gemäss Art. 25 ATSG gesetzlich verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlten IV-Taggelder , zurück zufordern (Urk. 10/153) . Dagegen liess die Versicherte am 25. November 2019 Einwand erheben (Urk. 10/156) . Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 nahm die IV-Stelle Stellung zum Einwand und hielt an ihrer Rückforderung zu viel ausbe zahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 fest (Urk. 10/159). 2.
Dagegen lies s die Beschwerdeführerin am 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Des Weiteren beantragte sie die Durchfüh rung einer öffentlichen Verhandlung, eventualiter sei ein zweiter Schriftenwech sel anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Replik) oder der Durchführung einer Instruktionsverhandlung, auf eine öffentliche Verhandlung (Urk. 12 ). Mit Verfü gung vom 6. Mai 2021 wurde festgestellt , dass der Beschwerde vom 8. März 2021 aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Robert P. Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen münd lichen Vortrag anlässlich einer Instruktionsverhandlung, hielt jedoch an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Ve rsicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Abs. 4). Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt stark sehbehindert sei. Im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist und ihre Familie habe ein Gesuch um Asyl eingereicht. D ieses sei mit Entscheid vom 21. August 2014 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1 4. April 2015 habe das Staatssekretariat für Migration am 2 7. April 2016 entschieden, die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme zu erlauben. Erst nach diesem Entscheid habe am 2 5. August 2016 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung geleistet werden können. Der Aufent haltsstatus und die späte Einreise in die Schweiz seien die Gründe für die verzö gerte Aufnahme der beruflichen Ausbildung gewesen und nicht die gesundheit liche Beeinträchtigung. Mit Beschluss vom 2 5. August 2016 habe die IV-Stelle der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG habe. Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2018 sei der Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise seit Erreichen des 2 0. Altersjahres der Höchstansatz des Tag geldes ausgeri chtet worden sei, obwohl sie darauf keinen Anspruch gehabt habe. Grund für das Erkennen des Fehlers sei gewesen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle nachgefragt habe, weshalb sie nach Errei chen des 2 0. Altersjahres nicht auch den Höchstansatz wie ihre Schwester erhal ten habe. Fristauslösend für die Voraussetzungen für eine Revision oder Wieder erwägung sei dieses Ereignis gewesen , dabei habe man festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin fälschlicherweise der Höchstansatz ausbezahlt worden sei. Mit Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2018 und Rückforderungsverfügung vom 2 8. Februar 2019 sei der Fehler korrigiert und die zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen zurückgefordert worden, womit die einjährige Frist gewahrt sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, das Vorbescheidverfahren auf die drei Ersatzverfügungen vom 24. Dezember 2018 ( act . 317, 317, 319) auszudehnen beziehungsweise nach zuholen. Eine Rückerstattungsforderung sei nur möglich bei zu Unrecht bezo genen Leistungen. Soweit und solange Leistungen auf einer (rechtskräftigen) Verfügung gründen würden, seien sie zu Recht bezogen worden. Wolle die Vorinstanz auf die Frage des rechtmässigen Bezugs einer Leistung zurückkom men, müsse sie zuerst die das Fundament des Bezugs bildende Verfügung besei tigen. Die rechtmässig bezogene Leistung werde erst dann zu einer unrechtmäs sigen, wenn die Korrektur mittels Wi e dererwägung beziehungsweise Revision rückwirkend erfolgt sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weiterhin bestehe . Die Beschwerdeführer in liess hierzu im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen , das Vorbescheidverfahren auf die Ersatz verfügungen vom 2 4. Dezember 2018 auszudehnen, weshalb diese andau ernd einen schwerwiegenden, unheilbaren Verfahrensmangel aufweisen würden (Urk. 1 S. 5).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhaltes zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Der Vorbescheid dient der Wahrung des rechtl ichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG ) , womit es der versicherten Person möglich sein sollte, Entscheide sachgerecht an zu f echten . Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt.
Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld gehabt habe, da die Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbild ung nicht medizinisch begründet , sondern auf ihren Aufenthaltsstatus zurückzuführen gewesen sei (Urk. 10/154). Die Beschwerdegegnerin setzte sich denn auch in der ange foch tenen Verfügung mit den Ein wänden der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 2 S. 1-3 ) und begründete insbesondere , weshalb vorliegend eine Verzöge rung der beruflichen Ausbildung aus invaliditäts fremden Gründen vorlieg e , inwiefern die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung gegeben seien und sie die einjährige Frist zur Rückforderung der IV-Taggelder eingehalte n habe. Mithin nahm die Beschwerdegegnerin zu sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Urk. 10/162) ; der Sachverhalt war jedoch bereits mit dem Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2019 bekannt und eine sachge rechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in
ihre Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, vortragen konnte, womit eine al lfällige Ver letzung des rechtli chen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 3.2
Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 3.3
3.3.1
Nach Lage der Akten bezog d ie Bes chwerdeführerin ab dem 2 3. Juni 2017 bis am 3 1. Juli 2018 ein Taggeld der Invalidenversicherung mit dem Höchstansatz von
Fr. 122.10 sowie ab dem 1. August bis 3 1. Oktober 2018 – unter Berück sichtigung ihres Verdienstes während des Praktikums –
ein solche s in Höhe von Fr. 72.1 0. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch bereits mit Beschluss vom 2 5. August 2016 (Urk. 11/195) fest, die Beschwerdeführerin habe nicht Anspruch auf das Höchsttaggeld im Sinne von Art. 2
3. Abs. 2 IVG .
Die Beschwerde gegnerin führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 mit ihrer Familie in die Schweiz eingereist und Asyl beantragt hatte. Die Abklä rungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 201 4
ergaben sodann , dass die Beschwer deführerin aufgrund ihres Aufenthaltsstatus als Asylbewerberin nicht berechtigt war, eine Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 11/91; vgl. auch Urk. 11/193) . Die Ausbildung zur Kauffrau beim Z.___ in A.___
konnte die Beschwerdeführerin erst antreten, nachdem ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden war , mithin ab August 2016 (vgl. Urk. 11/193-194 ). Der Beginn der Ausbildung verzögerte sich aus invaliditätsfremde Gründen , weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Höchstansatz der Tag gelder hat te , sondern Art. 22 Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 3 1. Oktober 2018 insgesamt Taggelder in Höhe von netto Fr. 51'104 .-- ( Taggelder vom 2 3. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2018 in der Höhe von netto Fr. 44'883.70 sowie vom 1. August 2018 bis 3 1. Oktober 2018 in der Höhe von netto Fr. 6’220.30; vgl. auch Abrechnungen der Monate Juni 2016 bis Oktober 2018 , Urk. 10/ 79, 10/82, 10/84, 10/86, 10/88, 10/90, 10/93, 10/97, 10/99, 10/101, 10/103, 10/105, 10/107, 10/109, 10/111, 10/119). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch lediglich Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 im U m fang von je
Fr. 40.70 , mithin auf eine n Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 14'961.2 0. D ie Beschwerdegegnerin forderte daher zu Recht mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 die zu viel ausbezahlte n Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 zurück (Urk. 10/153). Die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 wie auch jene vom 10. Januar 2018 und 19. Oktober 2018 , mit welchen der Beschwerdeführerin ein Taggeld mit Höchstansatz der Grundentschädigung von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen wurde n (Urk. 10/65, 10/94, 10/120), sind zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/ bb ) . An dieser Sachlage vermögen denn auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 3.3.3
Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen, deren konkrete Berechnung (Urk. 10/128) unbestritten blieb und zu keinen Weiterungen Anlass gibt, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Vorausset zungen für ein wiederwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsaus rich tung ohne Weiteres erfüllt. 4 . 4.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen), die im Bereich der Invalidenversicherung grund sätzlich mit dem Erlass des Vor bescheids betreffend die Rückforderung gewahrt werden (SVR 2011 IV Nr. 52; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 406 Ziffer 2 ist die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmun gen (vgl. auch BGE 131 V 425 , E. 5.2 sowie BGE 134 V 353 E . 3.2 und Urteil 1C_540/2014 des Bundes gerichts vom 5. Januar 2015, E . 3.1). Wenn aber im Zeit punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwir kungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran. 4.2
Beruht die unrechtmässige Leistungsausricht ung auf einem Fehler der Verwal tung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichti ge Handeln der Amtsstelle ausge löst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220 mit Hinwei sen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zwei ter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum. Selbst wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungs zusprache respektive -ausrichtung genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsrist zur Rück forderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 25 ATSG).
Aus der E-Mail vom 2 3. Oktober 2018 geht hervor, dass der Fehler betreffend die zu viel bezahlten Taggelder nach Erreichen des 2 0. Altersjahres der Beschwerde führerin erst aufgefallen ist , nachdem deren Schwester, die an derselben Erkran kung leidet und IV-Taggelder bezogen hatte , nachfragte, weshalb sie nicht das gleiche Taggeld erhalte wie ihre Schwester (Urk. 10/122). Nachdem das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2019 wegen Ver letzung des rechtlichen Gehörs
die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat te , damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt (Urk. 10/152), erliess die Beschwerdegegnerin am
23. Oktober 2019 einen neuen Vorbescheid und stellte die Rückforderung zu viel bezahlter IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 in Aussicht. Mit Erlass dieses Vorbescheids war sowohl die relative einjährige sowie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung der zu viel bezahlten Taggelder für den Zeitraum vom 2 3. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2018 gewahrt. 4.3
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüc kforderung für die Zeit vom 23. Juni 2017 bis 3 1. Oktober 2018 i m Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung 5. Februar 2021 noch nicht verwirkt war. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die der Beschwerdeführerin ausgangs gemäss aufzuerlegenden Kosten sind, inf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Robert P. Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Rechtsanwalt Robert P. Gehring verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzulegen ist ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialver sicherungsgericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten . 5.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Frauenfeld, wird mit Fr. 1' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert P. Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 0. August 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Netzhautdystrophie mit hoch gradiger Sehstörung
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 11/2). Mi t Anmeldung vom 27. Februar 2 013 (Eingangsdatum) beantragte die Versicherte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/32) . Mit Schreiben vom 19. September 2013 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein weiteres Schuljahr bei der Schule Y.___ (Urk. 11/39) .
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 anerkannte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf weitere Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel) der Invalidenversicherung (Urk. 11/71). Mit Schrei ben vom 2. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Berufs beratung werde abgeschlossen (Urk. 11/92 ).
Mit Mitteilung vom 25. April 2016 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbe reitung auf die berufliche Erstausbildung vom 25. April 2016 bis 8. Juli 2016 (Urk. 11/ 148) .
Mit Verfügungen vom 6. September 2016 und 20. Januar 2017 wurde der Versicherten ein Taggeld für die Teilnahme an den beruflichen Einglie derungsmassnahmen für den Zeitraum vom 27. April 2016 bis 22. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 40.70 pro Tag (Grundentschädigung) zuge sprochen (vgl. Urk. 11/206-211 , 11/231 ) . Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 und
10. Januar 2018 wurden ihr sodann für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen (Urk. 11/233, 11/262 ).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Ve rsicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Abs. 4). Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt stark sehbehindert sei. Im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist und ihre Familie habe ein Gesuch um Asyl eingereicht. D ieses sei mit Entscheid vom 21. August 2014 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1 4. April 2015 habe das Staatssekretariat für Migration am 2 7. April 2016 entschieden, die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme zu erlauben. Erst nach diesem Entscheid habe am 2 5. August 2016 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung geleistet werden können. Der Aufent haltsstatus und die späte Einreise in die Schweiz seien die Gründe für die verzö gerte Aufnahme der beruflichen Ausbildung gewesen und nicht die gesundheit liche Beeinträchtigung. Mit Beschluss vom 2 5. August 2016 habe die IV-Stelle der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG habe. Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2018 sei der Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise seit Erreichen des 2 0. Altersjahres der Höchstansatz des Tag geldes ausgeri chtet worden sei, obwohl sie darauf keinen Anspruch gehabt habe. Grund für das Erkennen des Fehlers sei gewesen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle nachgefragt habe, weshalb sie nach Errei chen des 2 0. Altersjahres nicht auch den Höchstansatz wie ihre Schwester erhal ten habe. Fristauslösend für die Voraussetzungen für eine Revision oder Wieder erwägung sei dieses Ereignis gewesen , dabei habe man festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin fälschlicherweise der Höchstansatz ausbezahlt worden sei. Mit Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2018 und Rückforderungsverfügung vom 2 8. Februar 2019 sei der Fehler korrigiert und die zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen zurückgefordert worden, womit die einjährige Frist gewahrt sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, das Vorbescheidverfahren auf die drei Ersatzverfügungen vom 24. Dezember 2018 ( act . 317, 317, 319) auszudehnen beziehungsweise nach zuholen. Eine Rückerstattungsforderung sei nur möglich bei zu Unrecht bezo genen Leistungen. Soweit und solange Leistungen auf einer (rechtskräftigen) Verfügung gründen würden, seien sie zu Recht bezogen worden. Wolle die Vorinstanz auf die Frage des rechtmässigen Bezugs einer Leistung zurückkom men, müsse sie zuerst die das Fundament des Bezugs bildende Verfügung besei tigen. Die rechtmässig bezogene Leistung werde erst dann zu einer unrechtmäs sigen, wenn die Korrektur mittels Wi e dererwägung beziehungsweise Revision rückwirkend erfolgt sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weiterhin bestehe . Die Beschwerdeführer in liess hierzu im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen , das Vorbescheidverfahren auf die Ersatz verfügungen vom 2 4. Dezember 2018 auszudehnen, weshalb diese andau ernd einen schwerwiegenden, unheilbaren Verfahrensmangel aufweisen würden (Urk. 1 S. 5).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhaltes zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Der Vorbescheid dient der Wahrung des rechtl ichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG ) , womit es der versicherten Person möglich sein sollte, Entscheide sachgerecht an zu f echten . Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt.
Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld gehabt habe, da die Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbild ung nicht medizinisch begründet , sondern auf ihren Aufenthaltsstatus zurückzuführen gewesen sei (Urk. 10/154). Die Beschwerdegegnerin setzte sich denn auch in der ange foch tenen Verfügung mit den Ein wänden der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 2 S. 1-3 ) und begründete insbesondere , weshalb vorliegend eine Verzöge rung der beruflichen Ausbildung aus invaliditäts fremden Gründen vorlieg e , inwiefern die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung gegeben seien und sie die einjährige Frist zur Rückforderung der IV-Taggelder eingehalte n habe. Mithin nahm die Beschwerdegegnerin zu sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Urk. 10/162) ; der Sachverhalt war jedoch bereits mit dem Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2019 bekannt und eine sachge rechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in
ihre Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, vortragen konnte, womit eine al lfällige Ver letzung des rechtli chen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 3.2
Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 3.3
3.3.1
Nach Lage der Akten bezog d ie Bes chwerdeführerin ab dem 2 3. Juni 2017 bis am 3 1. Juli 2018 ein Taggeld der Invalidenversicherung mit dem Höchstansatz von
Fr. 122.10 sowie ab dem 1. August bis 3 1. Oktober 2018 – unter Berück sichtigung ihres Verdienstes während des Praktikums –
ein solche s in Höhe von Fr. 72.1 0. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch bereits mit Beschluss vom 2 5. August 2016 (Urk. 11/195) fest, die Beschwerdeführerin habe nicht Anspruch auf das Höchsttaggeld im Sinne von Art. 2
3. Abs. 2 IVG .
Die Beschwerde gegnerin führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 mit ihrer Familie in die Schweiz eingereist und Asyl beantragt hatte. Die Abklä rungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 201
E. 1.3 Dagegen liess die Versicherte am
3. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Verfahrens-Nr. IV.2019.00261) . Die Versicherte machte geltend, der in den Akten sich befindende Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2018 sei ihr nicht eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentschei dung zurückzuweisen sei (Urk. 10/149/3-6). M it Urteil vom 15. Juli 2019 des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit diese ein
korrektes Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfüg t (Urk. 10/152) .
E. 4 .
E. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen), die im Bereich der Invalidenversicherung grund sätzlich mit dem Erlass des Vor bescheids betreffend die Rückforderung gewahrt werden (SVR 2011 IV Nr. 52; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 406 Ziffer 2 ist die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmun gen (vgl. auch BGE 131 V 425 , E. 5.2 sowie BGE 134 V 353 E . 3.2 und Urteil 1C_540/2014 des Bundes gerichts vom 5. Januar 2015, E . 3.1). Wenn aber im Zeit punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwir kungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
E. 4.2 Beruht die unrechtmässige Leistungsausricht ung auf einem Fehler der Verwal tung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichti ge Handeln der Amtsstelle ausge löst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220 mit Hinwei sen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zwei ter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum. Selbst wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungs zusprache respektive -ausrichtung genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsrist zur Rück forderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 25 ATSG).
Aus der E-Mail vom 2 3. Oktober 2018 geht hervor, dass der Fehler betreffend die zu viel bezahlten Taggelder nach Erreichen des 2 0. Altersjahres der Beschwerde führerin erst aufgefallen ist , nachdem deren Schwester, die an derselben Erkran kung leidet und IV-Taggelder bezogen hatte , nachfragte, weshalb sie nicht das gleiche Taggeld erhalte wie ihre Schwester (Urk. 10/122). Nachdem das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2019 wegen Ver letzung des rechtlichen Gehörs
die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat te , damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt (Urk. 10/152), erliess die Beschwerdegegnerin am
23. Oktober 2019 einen neuen Vorbescheid und stellte die Rückforderung zu viel bezahlter IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 in Aussicht. Mit Erlass dieses Vorbescheids war sowohl die relative einjährige sowie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung der zu viel bezahlten Taggelder für den Zeitraum vom 2 3. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2018 gewahrt.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüc kforderung für die Zeit vom 23. Juni 2017 bis 3 1. Oktober 2018 i m Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung 5. Februar 2021 noch nicht verwirkt war. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 5.2 Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Robert P. Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Rechtsanwalt Robert P. Gehring verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzulegen ist ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialver sicherungsgericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten .
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Frauenfeld, wird mit Fr. 1' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert P. Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 6 00.-- anzusetzen. Die der Beschwerdeführerin ausgangs gemäss aufzuerlegenden Kosten sind, inf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00155
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 3. März 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring Erchingerstrasse 2, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1997 geborene X.___ meldete sich am 1 0. August 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Netzhautdystrophie mit hoch gradiger Sehstörung
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 11/2). Mi t Anmeldung vom 27. Februar 2 013 (Eingangsdatum) beantragte die Versicherte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/32) . Mit Schreiben vom 19. September 2013 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein weiteres Schuljahr bei der Schule Y.___ (Urk. 11/39) .
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 anerkannte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf weitere Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel) der Invalidenversicherung (Urk. 11/71). Mit Schrei ben vom 2. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Berufs beratung werde abgeschlossen (Urk. 11/92 ).
Mit Mitteilung vom 25. April 2016 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbe reitung auf die berufliche Erstausbildung vom 25. April 2016 bis 8. Juli 2016 (Urk. 11/ 148) .
Mit Verfügungen vom 6. September 2016 und 20. Januar 2017 wurde der Versicherten ein Taggeld für die Teilnahme an den beruflichen Einglie derungsmassnahmen für den Zeitraum vom 27. April 2016 bis 22. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 40.70 pro Tag (Grundentschädigung) zuge sprochen (vgl. Urk. 11/206-211 , 11/231 ) . Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 und
10. Januar 2018 wurden ihr sodann für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen (Urk. 11/233, 11/262 ). 1.2
Nachdem die Versicherte am 1. August 2018 ein Praktikum angetreten hatte (Urk. 11/290 ), wurde die Verfü gung vom 10. Januar 2018 in Wie dererwägung gezogen und mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 das Taggeld für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2018
unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens auf Fr. 72.10 festgelegt (Urk. 11/306 ). Diese Verfügung wurde am 4. Dezember 2018 ebenfalls in Wiedererwägung gezogen und die Taggelder für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2018 gestrichen (Urk. 11/309 ). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle die Rückforderung zu
viel bezahlter Taggelder für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 36'142.80 in Aussicht (Urk. 10/128 ).
Mit Verfügungen vom 24. Dezember 2018 wurden sodann die Verfügungen vom 20. Januar 2017, 10. Januar 2018 und
19. Oktober 2018 in Wiedererwägung gezogen und das Taggeld vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 auf Fr. 40.70 festgelegt . Zudem wurde festgehalten, dass die Versicherten ab dem 1. August 2018 kein en Anspruch auf Taggeld er mehr habe (Urk. 11/315, 11/317, 11/319 [= Urk. 10/136, 10/138, 10/140] ) .
Mit Verfügung vom 28. Febr uar 2019 wurde die Versicherte sodann
dazu verpflichtet, die vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 zu viel ausbe zahlten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 36'142.80 zurückzuerstatten (Urk. 10/143 ). 1.3
Dagegen liess die Versicherte am
3. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Verfahrens-Nr. IV.2019.00261) . Die Versicherte machte geltend, der in den Akten sich befindende Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2018 sei ihr nicht eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentschei dung zurückzuweisen sei (Urk. 10/149/3-6). M it Urteil vom 15. Juli 2019 des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit diese ein
korrektes Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfüg t (Urk. 10/152) . 1. 4
Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Dezember
2018 und begründete ihre Rückforderung damit, dass die Versicherte gemäss Beschluss vom 2 5. August 2016 (Urk. 11/195) Anspruch auf das
kleine IV-Taggeld gehabt habe. Am 2 3. Juni 2017, nach Erreichung des 2 0. Altersjah r es, sei der Höchstansatz des kleinen IV-Taggeldes verfügt worden, obwohl gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG kein Anspruch darauf bestand en habe . Die Verzögerung in der Ausbildung sei bei der Versicherten auf den damaligen Auf enthaltsstatus zurückzuführen g ewesen, es habe sich daher um einen invaliditäts fremden Grund gehandelt . Die IV-Stelle machte geltend, sie sei gemäss Art. 25 ATSG gesetzlich verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlten IV-Taggelder , zurück zufordern (Urk. 10/153) . Dagegen liess die Versicherte am 25. November 2019 Einwand erheben (Urk. 10/156) . Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 nahm die IV-Stelle Stellung zum Einwand und hielt an ihrer Rückforderung zu viel ausbe zahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 fest (Urk. 10/159). 2.
Dagegen lies s die Beschwerdeführerin am 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent geltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Des Weiteren beantragte sie die Durchfüh rung einer öffentlichen Verhandlung, eventualiter sei ein zweiter Schriftenwech sel anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Replik) oder der Durchführung einer Instruktionsverhandlung, auf eine öffentliche Verhandlung (Urk. 12 ). Mit Verfü gung vom 6. Mai 2021 wurde festgestellt , dass der Beschwerde vom 8. März 2021 aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Robert P. Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen münd lichen Vortrag anlässlich einer Instruktionsverhandlung, hielt jedoch an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Ve rsicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Abs. 4). Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit . c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt stark sehbehindert sei. Im Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist und ihre Familie habe ein Gesuch um Asyl eingereicht. D ieses sei mit Entscheid vom 21. August 2014 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1 4. April 2015 habe das Staatssekretariat für Migration am 2 7. April 2016 entschieden, die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme zu erlauben. Erst nach diesem Entscheid habe am 2 5. August 2016 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung geleistet werden können. Der Aufent haltsstatus und die späte Einreise in die Schweiz seien die Gründe für die verzö gerte Aufnahme der beruflichen Ausbildung gewesen und nicht die gesundheit liche Beeinträchtigung. Mit Beschluss vom 2 5. August 2016 habe die IV-Stelle der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG habe. Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2018 sei der Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise seit Erreichen des 2 0. Altersjahres der Höchstansatz des Tag geldes ausgeri chtet worden sei, obwohl sie darauf keinen Anspruch gehabt habe. Grund für das Erkennen des Fehlers sei gewesen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle nachgefragt habe, weshalb sie nach Errei chen des 2 0. Altersjahres nicht auch den Höchstansatz wie ihre Schwester erhal ten habe. Fristauslösend für die Voraussetzungen für eine Revision oder Wieder erwägung sei dieses Ereignis gewesen , dabei habe man festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin fälschlicherweise der Höchstansatz ausbezahlt worden sei. Mit Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2018 und Rückforderungsverfügung vom 2 8. Februar 2019 sei der Fehler korrigiert und die zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen zurückgefordert worden, womit die einjährige Frist gewahrt sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, das Vorbescheidverfahren auf die drei Ersatzverfügungen vom 24. Dezember 2018 ( act . 317, 317, 319) auszudehnen beziehungsweise nach zuholen. Eine Rückerstattungsforderung sei nur möglich bei zu Unrecht bezo genen Leistungen. Soweit und solange Leistungen auf einer (rechtskräftigen) Verfügung gründen würden, seien sie zu Recht bezogen worden. Wolle die Vorinstanz auf die Frage des rechtmässigen Bezugs einer Leistung zurückkom men, müsse sie zuerst die das Fundament des Bezugs bildende Verfügung besei tigen. Die rechtmässig bezogene Leistung werde erst dann zu einer unrechtmäs sigen, wenn die Korrektur mittels Wi e dererwägung beziehungsweise Revision rückwirkend erfolgt sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weiterhin bestehe . Die Beschwerdeführer in liess hierzu im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen , das Vorbescheidverfahren auf die Ersatz verfügungen vom 2 4. Dezember 2018 auszudehnen, weshalb diese andau ernd einen schwerwiegenden, unheilbaren Verfahrensmangel aufweisen würden (Urk. 1 S. 5).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhaltes zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheides bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Der Vorbescheid dient der Wahrung des rechtl ichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG ) , womit es der versicherten Person möglich sein sollte, Entscheide sachgerecht an zu f echten . Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt.
Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Höchsttaggeld gehabt habe, da die Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbild ung nicht medizinisch begründet , sondern auf ihren Aufenthaltsstatus zurückzuführen gewesen sei (Urk. 10/154). Die Beschwerdegegnerin setzte sich denn auch in der ange foch tenen Verfügung mit den Ein wänden der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 2 S. 1-3 ) und begründete insbesondere , weshalb vorliegend eine Verzöge rung der beruflichen Ausbildung aus invaliditäts fremden Gründen vorlieg e , inwiefern die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung gegeben seien und sie die einjährige Frist zur Rückforderung der IV-Taggelder eingehalte n habe. Mithin nahm die Beschwerdegegnerin zu sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Urk. 10/162) ; der Sachverhalt war jedoch bereits mit dem Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2019 bekannt und eine sachge rechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in
ihre Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, vortragen konnte, womit eine al lfällige Ver letzung des rechtli chen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 3.2
Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 3.3
3.3.1
Nach Lage der Akten bezog d ie Bes chwerdeführerin ab dem 2 3. Juni 2017 bis am 3 1. Juli 2018 ein Taggeld der Invalidenversicherung mit dem Höchstansatz von
Fr. 122.10 sowie ab dem 1. August bis 3 1. Oktober 2018 – unter Berück sichtigung ihres Verdienstes während des Praktikums –
ein solche s in Höhe von Fr. 72.1 0. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch bereits mit Beschluss vom 2 5. August 2016 (Urk. 11/195) fest, die Beschwerdeführerin habe nicht Anspruch auf das Höchsttaggeld im Sinne von Art. 2
3. Abs. 2 IVG .
Die Beschwerde gegnerin führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 mit ihrer Familie in die Schweiz eingereist und Asyl beantragt hatte. Die Abklä rungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 201 4
ergaben sodann , dass die Beschwer deführerin aufgrund ihres Aufenthaltsstatus als Asylbewerberin nicht berechtigt war, eine Ausbildung zu beginnen (vgl. Urk. 11/91; vgl. auch Urk. 11/193) . Die Ausbildung zur Kauffrau beim Z.___ in A.___
konnte die Beschwerdeführerin erst antreten, nachdem ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden war , mithin ab August 2016 (vgl. Urk. 11/193-194 ). Der Beginn der Ausbildung verzögerte sich aus invaliditätsfremde Gründen , weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Höchstansatz der Tag gelder hat te , sondern Art. 22 Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis 3 1. Oktober 2018 insgesamt Taggelder in Höhe von netto Fr. 51'104 .-- ( Taggelder vom 2 3. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2018 in der Höhe von netto Fr. 44'883.70 sowie vom 1. August 2018 bis 3 1. Oktober 2018 in der Höhe von netto Fr. 6’220.30; vgl. auch Abrechnungen der Monate Juni 2016 bis Oktober 2018 , Urk. 10/ 79, 10/82, 10/84, 10/86, 10/88, 10/90, 10/93, 10/97, 10/99, 10/101, 10/103, 10/105, 10/107, 10/109, 10/111, 10/119). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch lediglich Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 im U m fang von je
Fr. 40.70 , mithin auf eine n Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 14'961.2 0. D ie Beschwerdegegnerin forderte daher zu Recht mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 die zu viel ausbezahlte n Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 zurück (Urk. 10/153). Die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 wie auch jene vom 10. Januar 2018 und 19. Oktober 2018 , mit welchen der Beschwerdeführerin ein Taggeld mit Höchstansatz der Grundentschädigung von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen wurde n (Urk. 10/65, 10/94, 10/120), sind zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/ bb ) . An dieser Sachlage vermögen denn auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 3.3.3
Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen, deren konkrete Berechnung (Urk. 10/128) unbestritten blieb und zu keinen Weiterungen Anlass gibt, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Vorausset zungen für ein wiederwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsaus rich tung ohne Weiteres erfüllt. 4 . 4.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen), die im Bereich der Invalidenversicherung grund sätzlich mit dem Erlass des Vor bescheids betreffend die Rückforderung gewahrt werden (SVR 2011 IV Nr. 52; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 406 Ziffer 2 ist die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmun gen (vgl. auch BGE 131 V 425 , E. 5.2 sowie BGE 134 V 353 E . 3.2 und Urteil 1C_540/2014 des Bundes gerichts vom 5. Januar 2015, E . 3.1). Wenn aber im Zeit punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwir kungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran. 4.2
Beruht die unrechtmässige Leistungsausricht ung auf einem Fehler der Verwal tung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichti ge Handeln der Amtsstelle ausge löst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220 mit Hinwei sen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zwei ter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum. Selbst wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungs zusprache respektive -ausrichtung genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsrist zur Rück forderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 25 ATSG).
Aus der E-Mail vom 2 3. Oktober 2018 geht hervor, dass der Fehler betreffend die zu viel bezahlten Taggelder nach Erreichen des 2 0. Altersjahres der Beschwerde führerin erst aufgefallen ist , nachdem deren Schwester, die an derselben Erkran kung leidet und IV-Taggelder bezogen hatte , nachfragte, weshalb sie nicht das gleiche Taggeld erhalte wie ihre Schwester (Urk. 10/122). Nachdem das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2019 wegen Ver letzung des rechtlichen Gehörs
die Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat te , damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt (Urk. 10/152), erliess die Beschwerdegegnerin am
23. Oktober 2019 einen neuen Vorbescheid und stellte die Rückforderung zu viel bezahlter IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 36'142.80 in Aussicht. Mit Erlass dieses Vorbescheids war sowohl die relative einjährige sowie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung der zu viel bezahlten Taggelder für den Zeitraum vom 2 3. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2018 gewahrt. 4.3
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüc kforderung für die Zeit vom 23. Juni 2017 bis 3 1. Oktober 2018 i m Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung 5. Februar 2021 noch nicht verwirkt war. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die der Beschwerdeführerin ausgangs gemäss aufzuerlegenden Kosten sind, inf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Robert P. Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Rechtsanwalt Robert P. Gehring verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzulegen ist ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialver sicherungsgericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten . 5.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Frauenfeld, wird mit Fr. 1' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert P. Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif