Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ , welche als Kindergartenlehrperson arbeitete, wurde am 2 4. März 2017 von einer Zecke gebissen ( Urk. 7/8/15, Urk.
7/8/27 ). Am 1 2. April 2017 suchte sie bei Schwindel, Gangstörung und Fieber notfallmässig das Kantonsspital Y.___ (nachfolgend: Y.___ ) auf. Im Y.___ wurde eine virale Encephalitis diagnostiziert. X.___ blieb bis am 2 4. April 2017 im Y.___ ( Urk. 7/8/24-25 ) und war in der Folge bis am 4.
Mai 2017 im Z.___ hospitalisiert ( Urk. 7/8/18-23 ). Der Unfallversicherer von X.___ , die AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA), erbrachte ab dem 10. April 2017 Taggeldleistungen
basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( vgl.
Urk. 7/26/1 und Urk. 7/155/41 ).
Im Juni 2017 meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.
7/7 ) bzw. zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die IV-Stelle erteilte ihr a m 2 9. November 2017 Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes mittels Job Coaching ( Urk. 7/70). Mit Mitteilung vom 1 5. Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Weiterführung der beruf li chen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei und schloss die Eingliede rungsberatung ab ( Urk. 7/98). Nachdem d ie Versicherte mehrmals im Auftrag ihrer Pensionskasse, A.___ , von Dr.
med. B.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- , Kreislaufkrankheiten, untersucht worden war (Urk.
7/54 , Urk.
7/91 , Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/102 ) und
dipl.-med.
C.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 2 0. März 2019 zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk.
7/116/ 7 -8 ) , sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10.
Juli 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk.
7/136; Verfügungsteil 2, Urk.
7/128) . 1.2
Am 2 2. Mai 2019 hatte die AXA beim D.___ ( D.___ ) ein Gutachten in Auftrag gegeben ( Urk. 7/126 ) , welches am 1 9. August 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/145/4-165 , Urk. 7/155/2+3 : vgl. Urk. 7/155/1 ). Am 2.
Oktober 2019 ( Urk. 7/146/5-7 ) und am 7. November 2019 ( Urk. 7/146/2+3 ) antworteten die Gutachter auf Zusatzfragen . Mit Verfügung vom 1 2. November 2019 reduzierte die AXA die Taggeldleistungen per 1 6. September 2019 auf 50
% ( Urk. 7/155/29+30 ), wogegen die Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/155/13-2 2 ). Nachdem Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 2. April 2020 zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/157/3-5), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 8.
Mai 2020 in Aussicht, die ganze Rente auf das Ende des der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk. 7 / 158 ). Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 7/165). Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2020 wies die AXA die von der Versicherten gegen die Verfü gung vom 1 2. November 2019 erhobene Einsprache ab und reduzierte die Taggeldleistungen per 1 6. September 2019 auf 50 %
( Urk. 7/180) . Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. November 2020 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. UV.2020.00259). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (Urk.
1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 4. Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung mit Beweisabnahme ( Urk.
9) und reichte einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 7. Mai 2021 ein ( Urk. 10). Die Beschwer degegnerin liess sich am 3 0. Juni 2021 dazu vernehmen und beantragte dabei wiederum die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1 3. Juli 2021 Stellung ( Urk. 14).
Mit Verfü gung vom 9. September 2021 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um zu einer möglichen Sistierung aufgrund einer zwischen der Beschwerdeführerin und der AXA strittigen Verlaufsbegutachtung Stellung zu nehmen ( Urk. 16). Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 18, Urk. 19), verfügte das Gericht am 1 3. Januar 2022 die Weiterführung des Prozesses ( Urk. 20).
Mit Beschluss vom 1 6. Mai 2023 ( Urk.
21) teilte das Gericht den Parteien mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin angeordnet werde und gab die beab sichtigte Fragestellung sowie die in Aussicht genommene Gutachterstelle, G.___ , Universitätsspital H.___ , bekannt. Das Gericht setzte den Parteien Frist an, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen, dies unter dem Hinweis, dass das Gutachten sowohl im vorliegenden Prozess als auch im Prozess UV.2020.00259 betreffend Herabsetzung Unfalltaggelder verwendet werde. Die Parteien nahmen
am 1 4. Juni 2023 Stellung ( Urk. 23, Urk. 24). Mit Beschluss vom 1 5. August 2023 ( Urk. 25 ) entschied das Gericht über die Fragestellung definitiv und beauftragte die G.___ mit der Begutachtung. Am 1 1. Dezember 2023 ( Urk. 29 ) teilte die G.___ dem Gericht die für die Begutachtung vorgesehenen Fachpersonen mit. Das Gericht setzte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Urk.
30 ) Frist an, um gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begründete Einwände zu erheben. Nachdem beide Parteien auf Einwände verzichtet hatten ( Urk. 33 , Urk. 34 ) , er nannte das Gericht mit Verfügung vom 22.
Februar 2024 die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 35 ). Die G.___ erstattete das Gutachten am 1 7. September 2024 ( Urk. 42 /1-7). Das Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 2 4. September 2024 Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 43 ). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 1. November 2024 ( Urk. 45 ) unter Beilage einer Stellungnahme vo n RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1 0. Oktober 2024 ( Urk.
46) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 7. Januar 2025 ( Urk.
50) Stellung. Am 2 2. Januar 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage, nachdem im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. UV.2020.00259) eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei, halte er am Antrag auf Durchführung einer solchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest ( Urk. 52). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2025 ( Urk.
53) wurden den Parteien ihre Stellungnahmen vom 1. November 2024 ( Urk.
45) bzw. 1 7. Januar 2025 ( Urk.
50) gegenseitig zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts - s ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am
3. Februar 2021 und hatte eine Rentenherabsetzung per 1. April 2021 zum Gegenstand. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen , es sei denn ,
die Fatigue und weiteren Symptome sind auf einen somatischen Gesundheitsschaden (Erkrankung des zentralen Nervensystems) zurückzuführen (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2021 ( Urk. 2), o hne eine gesundheitliche Beein t rächtigung würde die Beschwer deführer in heute in einem 100%-Pensum als Kindergartenlehrperson ein Jahres einkommen von Fr.
108'030.80 erzielen. I hre bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seit dem 2 7. Juni 2019 in einem 80%-Pensum zumutbar. Es handl e sich dabei um eine stress- und reizarme Tätigkeit, die gut strukturiert und überwiegend sitzend sei . Dabei könnte die Besch w erdeführer i n noch ein Jahreseinkommen von Fr. 44'279.05 erzielen. Es ergebe sich so ein Invali di täts grad von 59 % bzw. Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , auf das D.___ -Gutachten könne
- aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es sei entsprechend nicht erwiesen, dass sie in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug sei ein Bruttolohn von Fr. 109'611.--, im IK-Auszug ein solcher von Fr. 109'300. -- festgehalten. Daraus resultiere für den Zeitpunkt der behaupteten Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 110'837.3 2. Sie sei zeitlebens als Kindergarten lehrperson tätig ge w esen. Diesen Beruf könne sie wegen gesundheitlicher Beein t rächtigungen nicht mehr ausüben. Da sie eine qualifizierte berufliche Ausbildung erlernt habe, könne ihr nicht zugemutet werden, Arbeitsgelegenheiten auszuüben, die keine berufliche Qualifizierung erforderten. I hre Fähigkeiten als Kinder gartenlehrperson könne sie nicht ohne Wei t eres in einem anderen Beruf umsetzen . Es sei entsprechend nicht erwi e sen, dass sie in einer Verweistätigkeit überh a upt ein Invalideneinkommen generieren könne . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 (Urk.
6) an ihrem Standpunkt fest, dass das Gutachten des D.___ die Anforde rungen an eine valide medizinische Grund l age gemäss Rechtsprechung erfülle und darauf abzustellen sei.
Die Aktenlage zeige auf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Tatbeweis erbracht habe, beruflich nicht mehr im Anforderungsniveau 2 oder 3 bestehen zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sie für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tiefste Kompetenzniveau 1 der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level ab. Da s von de n Gutachtern skizierte Profil (reizarm, wechselbelastend, überwiegend sitzend) sei nicht derart eng gefasst, dass es der Verwertbarkeit im Wege stehe . Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht habe sich die Beschwerdeführerin die Verwertu n g der Arbeitsfähigkeit von 80 % in zumutbarer Verweistätigkeit anrechnen zu lassen. Es ergebe sich ein Invaliditäts grad von 59 % . 2. 4
Mit Replik vom 3. Juni 2021 ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass dem D.___ -Gutachten Beweiskraft abzusprechen sei. Es sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erwi e sen, dass es zu einer relevanten Verbesserung mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % gekommen sei. Demnach fehle die Grundlage für eine Revision nach Art. 17 ATSG. 2. 5
Die Beschwerdegegnerin schloss
mit Duplik vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 12 ) , dass auf das D.___ -Gutachten abzustellen und die Beschwerde abzuweisen sei. 2. 6
Am 1. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten Stellung ( Urk. 45) und führte aus, d ie Fatigue-Symptomatik unterliege rechtspre chungsgemäss dem strukturierten Beweisverfahren. Hinsichtlich des Komplexes «Schweregrad» seien die objektivierbaren Gesundheitsschäden überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausg e p r ägt. Eine psychiatrische D iagnose im engeren Sinn s ei unabhängig von den F o lgen des postencephalitischen Syndroms nicht diagnostizierbar. Die vorbestehende Anpassungsstörung sei erfolg r eich behandel t worden und der Stressdurchfall lasse sich durch kognitiv-verhaltenstherape u tische Massnahmen beeinflussen. Spezifische t herapeuti s che Massnahmen n e h me die Beschwer d eführer in nicht wahr und sie würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. Eine relevante psychiatrische Komorbi dität liege nicht vor. Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» liege keine Pathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Soweit die Gutac h ter in diesem Zusammenhang konsensual zum Schluss kämen, die
Auswirkungen der gesundh ei tlichen Beeinträchtigun g würden sich s o wohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag manifestieren, gelte es zu beachten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Bef r agungen auch von regelmässigen Aktivitäten am Nachmittag berichtet habe, wennglei ch sie auch bisweilen Pausen einlegen müsse. Vor dies e m Hintergrund l i ege das Aktiv it äts niveau der Beschwer d efü h rerin im privaten Alltag doch deutlich höher als 50 % , wie sie für die berufliche Tätigkeit veranschlagt werde. Eine gewisse Krankheits überze u gung s ei nicht vo n der Hand zu weisen. In der Kategorie «Konsistenz» seien keine Inkonsistenzen zu erheben gewesen . Zwar legten die Gutachter die A rb eitsfähigkeit konsensual auf 50 % fest, doch zeige RAD-Arzt Dr. E.___ auf, dass die objektiven Beobachtungen im internistischen Gutachten in d er Gesamt beurteilung unberücksichtigt gebli e ben seien. In der kl i nischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin lebhaft gewesen, habe bereitwillig und schn e llsprech e nd Antwort gegeben, fokussiert gewirkt, konzentriert die Aufmerksamkeit gehalten und durch die ge n a nn te An a mnese seien keine Schmerzäusserungen oder Ermü dungserscheinungen erkennbar gewesen ; d ies obgleich die Beschwerdeführerin bereits gleichentags am Vormittag von 9.00 bis 12.00 Uhr die neurop s ycho logische Testung absolviert gehabt habe .
Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertige es sich , von der gutachterlich festgelegten A r beitsfäh i gkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit abzuweichen, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verliere. Sie halte weiterhin an der Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und folglich am vorge nommen Einkommensvergleich gemäss Verfügung vom 3. Februar 2021 fest. 2. 7
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnah me vom 1 7. Januar 2025 (Urk.
50), es könne auf das G.___ -Gerichts g utachten abgestellt werden.
3. 3.1
Bei der mit Verfügung vom
1 0. Juli 2019 ( Urk. 7/136) mit Wirkung ab 1. April 2018 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin seit April 2017 die Ausübung der angestammte n Tätigkeit als Kindergartenlehr erin
oder eine r andere n Tätigkeit nicht mehr möglich sei
(Verfügungsteil 2, Urk. 7/128) . Der Entscheid basierte insbesondere auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr.
C.___ , welche mit Stellungnahme vom 2 0. März 2019 ( Urk. 7/116/7-8) als Einschränkungen eine anhaltende Gang- und Standunsicherheit, eine persistie rende Schwindelsymptomatik, eine Photo
- und Phonophobie sowie ein en
vorbestehende n kongenitale n Nystagmus, welcher zur Verstärkung der Beschwer den beitrage , angeführt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit f estgehalten hatte . 3 . 2 3 . 2.1
Seit der Rentenzusprache ergingen insbesondere die folgenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen : 3 .2 .2
Am 1 9. August 2019 erstatteten die Sachverständigen des D.___ ihr Gutachten zu Händen der AXA ( Urk. 7/145/4-165, Urk. 7/155/2+3 ). Sie führten dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/145/107 ): - postencephalitisches Syndrom bei Status nach Frühsommermeningoence phalitis (Erstdiagnose 1 8. April 2017) mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit, posturaler Instabilität, subjektiv verminderter neuro kognitiver Belastbarkeit - diskrete linksbetonte Störung der Pyramidenbahn bei Status nach Frühgeburtlichkeit .
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk.
7/145/107 ): - Migräne ohne Aura - leichte Einbussen bei der Aufmerksamkeit .
Obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie für alles mehr Energie brauche, schneller ermüde, könne sie doch ihren Alltag ohne erkennbare Einschränkungen führen, beispielsweise auch ihren Hobbys nachgehen. Wieso sie beim Schwimmen keine Schwindelbeschwerden bekomme, sonst aber Schwindelbeschwerden fast ubiquitär beklage, sei nicht nachvollziehbar. Während der internistischen Anamneseerhebung über 180 Minuten, der psychiatrischen Exploration von 130 Minuten und der 150 Minuten dauernden intensiven neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Schwindel beschwerden angegeben, was ein Widerspruch zu ihren anamnestischen Angaben sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwer deführerin aus internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin durch die beklagte Stressintoleranz, die als postinfektiös anzusehen sei, reduziert. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % , jedoch sollte eine Kontrollunter suchung in einem Jahr erfolgen. Laut Literatur wäre es ungewöhnlich, dass solche Symptome auf Dauer persistier t en. Da weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden worden seien, müsse man festhalten, dass es ich um ein weitgehend subjektives, nicht klar objektivierbares Erleben handle ( Urk. 7/145/135 ). Eine angepasste Tätigkeit wäre eher sitzend und wechselbe lastend, in einer ruhigen , reizarmen Umgebung. Eine solche Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein. Die Einschränkung ergebe sich wegen eines vermehrten Pausenbedarfs ( Urk. 7/145/136 ). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung ( Urk. 7/145/135 ). 3 . 2.3
Die G.___ -Gutachterinnen und Gutachter führten in ihrem Gerichtsgutachten vom 1 7. September 2024 ( Urk. 42 /1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 42 /1 S. 5 f.): - FSME- Meningoencephalitis im April 2017 mit Residuen: - klinisch-neurologisch mit persistierendem multimodalem Schwindel, posturaler Instabilität und leichter ataktischer Gangstörung sowie postencephalitischem Syndrom mit/bei - neuropsychologisch: minimaler neuropsychologischer Störung und Fatigue (ICD-10 F06.7) - (neuro-)psychiatrisch: reduzierte Stress- und Belastungsfähigkeit (ICD-10 F07.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 42 /1 S. 6): - Akzentuierung der Gangstörung durch Dekompensation zentraler Kompensationsmechanismen bei vorbestehendem Tetrapyramidal syndrom und aktuell nachweisbarer leicht spastischer Gangkomponente beim Gehen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion anamnestisch, derzeit remittiert (ICD-10 F43.21)
Eine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne respektive unabhängig von den Folgen des postencephalitischen Syndroms könne nicht gestellt werden. Die aktenanamnestisch beschriebene Anpassungsstörung sei remittiert ,
e s fänden sich weder relevante Ängste noch depressive Symptome. Die Kriterien einer Somati sierungsstörung seien nicht erfüllt. Ein intrapsychischer Konflikt liege nicht vor ( Urk. 42 /1 S. 6).
In der angestammten Tätigkeit als Kindergartenlehrerin bestehe seit der FSME-Infektion durchgehend und auch weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten sei aus aktuell neurologischer Sicht zu streng. Der neurologische D.___ -Gutachter habe es unterlassen, in der bisherigen Tätigkeit als Kindergartenlehrerin nachfolgenden Umstand zu berück sichtigen und schätzte damit die resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % ) zu hoch ein: Als Kindergärtnerin bestehe eine Aufsichtspflicht. Es gehöre zum Kerninhalt der Tätigkeit, dass man als Aufsichtsperson jederzeit und schnell eingreifen können müsse, um potenziellen Schaden bei den Kindern zu verhüten. Dies könne die Beschwerdeführerin angesichts des postencephalitischen Syndroms und der Gangunsicherheit mit ataktischer Komponente aber nicht. Da es sich um eine Kernkompetenz in der Ausübung der Tätigkeit als Kindergärtnerin handle, könne diese Tätigkeit seit der FSME nicht mehr ausgeführt werden. Auch aus psychiat rischer Perspektive seien postencephalitisch bedingt die Stresstoleranz und die Durchhaltefähigkeit relevant beeinträchtigt, sodass eine Tätig k e i t in einem so hektischen Arbeitsumfeld nicht bewältigt werden könne ( Urk. 42 /1 S. 6).
Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich repetitiv mittelschwere n bis schwere n Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten oder allgemein in der Höhe, keine Tätigkeiten auf unebenen Böden, keine Tätigkeiten mit poten zieller Sturz-/Absturzgefahr (Gleichgewichtsstörung) und keine Tätigkeiten in Gefahrenbereichen (verlangsamte Fluchtreaktion) mehr ausüben. Weiterhin möglich seien hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, vor allem sitzend auszuführende (optimal) Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer und psychiat rischer Sicht wäre eine administrative Tätigkeit im Bereich, in dem die Beschwer deführerin über jahrelange Erfahrung verfüge, empfehlenswert. Es sollte sich um eine Tätigkeit mit der Möglichkeit einer flexiblen Pausengestaltung, ohne Zeit druck, ohne Lärmbelastung und in einer reizarmen Umgebung handeln. Aus konsensualer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung, der Fatigue sowie der in diesem Kontext erhöhten Stress- und Belastungsintoleranz aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Diese Arbeitsfä higkeit sähen sie seit Oktober 202 0. Davor lägen noch Hinweis e auf eine höhere psychische Beeinträchtigung vor. Die 50%ige Reduktion spiegle sich aktuell sehr gut in den ausserberuflichen Lebensbereichen wider. Auch habe insgesamt eine etwa 50%ige Reduktion des Aktivitätsniveaus festgestellt werden können. Das Gesamtbild sei somit in sich konsistent. Bezüglich des postencephalitischen Syndroms könne in Zusammenschau mit der aktuellen Literatur aus neurolo gischer Sicht spätestens im April 2020 von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden. A us isoliert neurologischer Sicht wäre a b diesem Zeitpunkt die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in leidensangepasster Tätigkeit möglich gewesen
( Urk. 42 /1 S. 7).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» erklärten die Gutachter, es lägen redu zierte Durchhaltefähigkeit und Stressintoleranz sowie Konzentrationsstörungen, Gefühlsstörungen in den Beinen und Stressdurchfall vor. Diese Beschwerden würden nachvollziehbar beschrieben, Hinweise für Aggravation lägen nicht vor. Der Ausprägungsgrad sei leicht bis mittelschwer. Die vorbestehende Anpassungs störung sei erfolgreich behandelt worden. Die restlichen Beschwerden seien anhaltend. Eine relevante psychiatrische Komorbidität liege nicht vor.
Betreffend den Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter an, es liege keine Persönlich keitspathologie vor. Die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Hinsichtlich des Komplexes sozialer Kontext hielten die Gutachter fest, die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung manifestier t en sich sowohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag. Zur Konsistenz erklärten sie, das Aktivitäts niveau zeige sich in allen vergleichbaren Lebensbereich en gleichmässig einge schränkt . Es handle sich aktuell nicht um eine Einschränkung aus primär psychi schen Gründen im Rahmen einer ursprünglich psychischen Störung, sondern um die Auswirkungen der organischen Störung auf der psychischen Ebene
( Urk. 42 /1 S. 10). 3 . 2.4
Mit Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ ( Urk. 46), die Befunde und Diagnosen im aktuellen Gutachten seien umfassend dargestellt und nachvollziehbar begründet. Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Herleitung der Diagnosen würden aus RAD-Sicht nicht bestritten. Im D.___ -Gutachten von 2019 werde ein postencephalitisches Syndrom nach FSME mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit und leichten neuropsychologischen Defiziten aner kannt
und ein unauffälliger psychopathologischer Befund festgestellt. Auf Befund- und Diagnoseebene bestünden keine rel e va n ten Diskre p anzen zum aktuellen Gutachten.
Bezüglich de r Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könne festgestellt w e rden, dass in der RAD-Stellungnahme vom 2. Apri l 2020 (vgl. Urk. 7/157/3-5) eine Umsetz barkeit des B elastungsprofils in der ursprünglichen Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht als realistisch erachtet worden sei . Der aktuellen gutachterlichen Feststel lung könne deshalb gefolgt werden. Seit April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei durch die Fatigue-Symptomatik ebenfalls beeinträchtigt. Das Ausmass der Leistungsminderung müsse im Rahmen einer Indikatorenprüfung erfolgen. Die medizinischen Faktoren seien in diesem Kontext eindeutig. Die objektivierbaren neurologischen, neuropsychologische n , psychiatrischen und internistischen Gesundheitsschäden seien überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Spezifische therapeutische Massnahmen würden nicht wahrgenommen und würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. In d er Beurteilung d er übrigen Faktoren kämen die beiden Gutachten durch unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Angaben zu abweichenden Ergebnissen. Entgegen der subjektiven Behinderungsüber zeugung der Beschwerdeführerin werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % festgestellt. Da für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Faktoren entscheidend seien, die nicht primär medizinisch seien (gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen, Aggravation) , werde eine abschliessende Beurteilung mittels des strukturierte n Beweisverfahren s durch den Rechtsanwender empfohlen. 4 . 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
Das G.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizini sches Gutachten (vgl. E. 1.4). So beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Die Gerichtsgutachter haben s ich insbesondere auch mit dem D.___ -Gutachten eingehend auseinander gesetzt und ihre abweichende Beurteilung begründet ( Urk. 42/1 S. 6 und S. 11 f., Urk. 42 /3 S. 21 f., Urk. 42 /5 S. 16 ff.). Die grundsätz liche Beweistauglichkeit des G.___ -Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht infrage gestellt (E. 2. 6 , E. 2. 7 ). 4.2
Wie dargelegt (E. 2.6), macht die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, die attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nicht nachweisen. Es sei vielmehr von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Gutachter legten schlüssig dar, dass die Gesundheitsschädigung leicht bis mittelschwer ausgeprägt ist ( Urk. 42/1 S. 10). Diese Beurteilung wird von der Beschwerdegegnerin – wie auch von der Beschwerdeführerin – zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. E. 2.6, E. 2.7 ). Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» stellte die Beschwerdegegnerin die gutachterliche Feststellung, es liege keine Persönlichkeitspathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf ( Urk. 42/1 S. 10) , ebenfalls zu Recht nicht infrage. Die Beschwer degegnerin wendet gegen die gutachterliche Beurteilung aber ein, d as Aktivitä tenniveau der Beschwerdeführerin im privaten Alltag sei deutlich höher als 50 % und die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung keine Ermü dungserscheinungen gezeigt ( E. 2.7 ). Unter anderem aus dem G.___ -Gerichtsgut achten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedenen Aktivitäten nachgeht , so kocht sie, geht einkaufen, schwimmen und spazieren, macht Haus haltsarbeiten und jätet ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten – gemäss ihren Angaben – nur eingeschränkt ausübt. So braucht sie bei der Zubereitung des Mittagessens Pausen, das heisst , sie bereit et beispielsweise Salat für das Mittag essen bereits vormittags um 10 Uhr zu. Spaziergänge macht sie nur noch in langsame m Tempo in der kühleren Jahreszeit. Im Haushalt führt sie nur noch gewisse Tätigkeiten aus, so wird das Staubsaugen vom Ehemann erledigt und die Wäsche von diesem hochgetragen. Die Einkäufe macht meistens ebenfalls der Ehemann ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.).
Damit ergibt sich aus den Schilde rungen des privaten Alltags der Beschwerdeführerin nicht ein Aktivitätenniveau, welches höher als 50 % ist. So schätzten denn auch die Gutachter das Aktivitä tenniveau in den ausserberuflichen Lebensbereichen als um 50 % reduziert ein ( Urk. 42/1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin auch am Nachmittag gewisse Tätigkeiten ausübt , spricht nicht gegen eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, übt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen am Vor
- und Nach mittag doch keine Tätigkeiten aus, welche insgesamt einem 50%-Arbeitspensum entspr e chen. Auch aus der Tatsache, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung i n der
G.___ , welche am Nachmittag stattfand ( Urk. 42/2 S. 1), nachdem am Morgen von 9:00 bis 12:00 Uhr bereits die neuropsychologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 42/3 S. 1 ), keine Ermüdungszeichen manifestierte n (vgl. Urk. 42/2 S. 7 f.), kann nicht auf eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So dauerte die internistische Untersuchung lediglich 55 Minuten, womit die internistische und die neuropsychologische Untersuchung zusammen weniger lang dauerten als die übliche Tagesarbeitszeit in einem 50%-Pensum .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch unter dem Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast nicht zu beanstanden ist. Nachdem sich aus dem G.___ - Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache ergibt (vgl. E. 3.1 ; Urk. 42/1 S. 7 ff. ) , ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer 50%igen Arbe i tsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5 . 5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) , wobei im Rahmen von Revisionsverfahren der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
Die angefochtene Verfügung datiert vom
3. Februar 2021 ( Urk. 2) , womit eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. April 2021 zu prüfen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV) . 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Zeckenbisses als Kindergarten lehrperson tätig. Sowohl gemäss Auskunft der Arbeitgeberin
(Urk.
7/32/4+5) als auch gemäss ihren eigenen Angaben auf der Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7 /27/3) erzielte sie ab 1. Januar 2017 ein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 105'411 .-- (= 13 x Fr. 8'018.55). In Anpassung an die Nominallohn entwicklung
(Tabelle T1. 2 .10, Nominallohnindex Frauen , Ziffer 84 ) entsprach dieses Einkommen im Jahr 2021 einem Jahreseinkommen von Fr. 108'968.75 (Fr. 105'411. -- : 103,7 x 107,2). 5 .3 5 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). 5 .3.2
D ie Beschwerdeführer in ging nach Eintritt des Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 2020 im Median Fr. 4'276. , was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, Total) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) in einer
5 0%igen Arbeits tätigkeit
im Jahr 2021 einem Einkommen von Fr. 26'919.90 ( Fr. 4’276 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 107,9 x 108,6 x 0,5 ) entsprach . 5 .3.3
Bei einem Valideineinkommen von Fr. 108'968.75 und einem Invalidenein kommen von Fr. 26'919.90 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 75
% ([Fr. 108'968.75 - Fr. 26'919.90 ] : Fr. 108'968.75) und somit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei m gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invalideneinkommen nicht noch zusätzlich ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urk. 50) . 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’0 00.
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht doch grundsätzlich nach. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und dem Umstand , dass die Beschwerde führerin auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt Markus Loher vertreten w u rd e , woraus sich Synergien ergaben, ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende P artei entschädigung ermessens weise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV
SVGer ) auf Fr.
4 ' 0 00 . -- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuern) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts - s ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am
3. Februar 2021 und hatte eine Rentenherabsetzung per 1. April 2021 zum Gegenstand. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen , es sei denn ,
die Fatigue und weiteren Symptome sind auf einen somatischen Gesundheitsschaden (Erkrankung des zentralen Nervensystems) zurückzuführen (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
E. 2 ). Nachdem Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 2. April 2020 zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/157/3-5), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 8.
Mai 2020 in Aussicht, die ganze Rente auf das Ende des der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk.
E. 2.1 Seit der Rentenzusprache ergingen insbesondere die folgenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen : 3 .2 .2
Am 1 9. August 2019 erstatteten die Sachverständigen des D.___ ihr Gutachten zu Händen der AXA ( Urk. 7/145/4-165, Urk. 7/155/2+3 ). Sie führten dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/145/107 ): - postencephalitisches Syndrom bei Status nach Frühsommermeningoence phalitis (Erstdiagnose 1 8. April 2017) mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit, posturaler Instabilität, subjektiv verminderter neuro kognitiver Belastbarkeit - diskrete linksbetonte Störung der Pyramidenbahn bei Status nach Frühgeburtlichkeit .
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk.
7/145/107 ): - Migräne ohne Aura - leichte Einbussen bei der Aufmerksamkeit .
Obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie für alles mehr Energie brauche, schneller ermüde, könne sie doch ihren Alltag ohne erkennbare Einschränkungen führen, beispielsweise auch ihren Hobbys nachgehen. Wieso sie beim Schwimmen keine Schwindelbeschwerden bekomme, sonst aber Schwindelbeschwerden fast ubiquitär beklage, sei nicht nachvollziehbar. Während der internistischen Anamneseerhebung über 180 Minuten, der psychiatrischen Exploration von 130 Minuten und der 150 Minuten dauernden intensiven neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Schwindel beschwerden angegeben, was ein Widerspruch zu ihren anamnestischen Angaben sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwer deführerin aus internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin durch die beklagte Stressintoleranz, die als postinfektiös anzusehen sei, reduziert. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % , jedoch sollte eine Kontrollunter suchung in einem Jahr erfolgen. Laut Literatur wäre es ungewöhnlich, dass solche Symptome auf Dauer persistier t en. Da weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden worden seien, müsse man festhalten, dass es ich um ein weitgehend subjektives, nicht klar objektivierbares Erleben handle ( Urk. 7/145/135 ). Eine angepasste Tätigkeit wäre eher sitzend und wechselbe lastend, in einer ruhigen , reizarmen Umgebung. Eine solche Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein. Die Einschränkung ergebe sich wegen eines vermehrten Pausenbedarfs ( Urk. 7/145/136 ). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung ( Urk. 7/145/135 ). 3 .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , auf das D.___ -Gutachten könne
- aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es sei entsprechend nicht erwiesen, dass sie in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug sei ein Bruttolohn von Fr. 109'611.--, im IK-Auszug ein solcher von Fr. 109'300. -- festgehalten. Daraus resultiere für den Zeitpunkt der behaupteten Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 110'837.3 2. Sie sei zeitlebens als Kindergarten lehrperson tätig ge w esen. Diesen Beruf könne sie wegen gesundheitlicher Beein t rächtigungen nicht mehr ausüben. Da sie eine qualifizierte berufliche Ausbildung erlernt habe, könne ihr nicht zugemutet werden, Arbeitsgelegenheiten auszuüben, die keine berufliche Qualifizierung erforderten. I hre Fähigkeiten als Kinder gartenlehrperson könne sie nicht ohne Wei t eres in einem anderen Beruf umsetzen . Es sei entsprechend nicht erwi e sen, dass sie in einer Verweistätigkeit überh a upt ein Invalideneinkommen generieren könne . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 (Urk.
6) an ihrem Standpunkt fest, dass das Gutachten des D.___ die Anforde rungen an eine valide medizinische Grund l age gemäss Rechtsprechung erfülle und darauf abzustellen sei.
Die Aktenlage zeige auf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Tatbeweis erbracht habe, beruflich nicht mehr im Anforderungsniveau 2 oder 3 bestehen zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sie für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tiefste Kompetenzniveau 1 der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level ab. Da s von de n Gutachtern skizierte Profil (reizarm, wechselbelastend, überwiegend sitzend) sei nicht derart eng gefasst, dass es der Verwertbarkeit im Wege stehe . Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht habe sich die Beschwerdeführerin die Verwertu n g der Arbeitsfähigkeit von 80 % in zumutbarer Verweistätigkeit anrechnen zu lassen. Es ergebe sich ein Invaliditäts grad von 59 % . 2. 4
Mit Replik vom 3. Juni 2021 ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass dem D.___ -Gutachten Beweiskraft abzusprechen sei. Es sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erwi e sen, dass es zu einer relevanten Verbesserung mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % gekommen sei. Demnach fehle die Grundlage für eine Revision nach Art. 17 ATSG. 2. 5
Die Beschwerdegegnerin schloss
mit Duplik vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
E. 2.3 Die G.___ -Gutachterinnen und Gutachter führten in ihrem Gerichtsgutachten vom 1 7. September 2024 ( Urk. 42 /1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 42 /1 S. 5 f.): - FSME- Meningoencephalitis im April 2017 mit Residuen: - klinisch-neurologisch mit persistierendem multimodalem Schwindel, posturaler Instabilität und leichter ataktischer Gangstörung sowie postencephalitischem Syndrom mit/bei - neuropsychologisch: minimaler neuropsychologischer Störung und Fatigue (ICD-10 F06.7) - (neuro-)psychiatrisch: reduzierte Stress- und Belastungsfähigkeit (ICD-10 F07.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 42 /1 S. 6): - Akzentuierung der Gangstörung durch Dekompensation zentraler Kompensationsmechanismen bei vorbestehendem Tetrapyramidal syndrom und aktuell nachweisbarer leicht spastischer Gangkomponente beim Gehen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion anamnestisch, derzeit remittiert (ICD-10 F43.21)
Eine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne respektive unabhängig von den Folgen des postencephalitischen Syndroms könne nicht gestellt werden. Die aktenanamnestisch beschriebene Anpassungsstörung sei remittiert ,
e s fänden sich weder relevante Ängste noch depressive Symptome. Die Kriterien einer Somati sierungsstörung seien nicht erfüllt. Ein intrapsychischer Konflikt liege nicht vor ( Urk. 42 /1 S. 6).
In der angestammten Tätigkeit als Kindergartenlehrerin bestehe seit der FSME-Infektion durchgehend und auch weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten sei aus aktuell neurologischer Sicht zu streng. Der neurologische D.___ -Gutachter habe es unterlassen, in der bisherigen Tätigkeit als Kindergartenlehrerin nachfolgenden Umstand zu berück sichtigen und schätzte damit die resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % ) zu hoch ein: Als Kindergärtnerin bestehe eine Aufsichtspflicht. Es gehöre zum Kerninhalt der Tätigkeit, dass man als Aufsichtsperson jederzeit und schnell eingreifen können müsse, um potenziellen Schaden bei den Kindern zu verhüten. Dies könne die Beschwerdeführerin angesichts des postencephalitischen Syndroms und der Gangunsicherheit mit ataktischer Komponente aber nicht. Da es sich um eine Kernkompetenz in der Ausübung der Tätigkeit als Kindergärtnerin handle, könne diese Tätigkeit seit der FSME nicht mehr ausgeführt werden. Auch aus psychiat rischer Perspektive seien postencephalitisch bedingt die Stresstoleranz und die Durchhaltefähigkeit relevant beeinträchtigt, sodass eine Tätig k e i t in einem so hektischen Arbeitsumfeld nicht bewältigt werden könne ( Urk. 42 /1 S. 6).
Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich repetitiv mittelschwere n bis schwere n Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten oder allgemein in der Höhe, keine Tätigkeiten auf unebenen Böden, keine Tätigkeiten mit poten zieller Sturz-/Absturzgefahr (Gleichgewichtsstörung) und keine Tätigkeiten in Gefahrenbereichen (verlangsamte Fluchtreaktion) mehr ausüben. Weiterhin möglich seien hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, vor allem sitzend auszuführende (optimal) Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer und psychiat rischer Sicht wäre eine administrative Tätigkeit im Bereich, in dem die Beschwer deführerin über jahrelange Erfahrung verfüge, empfehlenswert. Es sollte sich um eine Tätigkeit mit der Möglichkeit einer flexiblen Pausengestaltung, ohne Zeit druck, ohne Lärmbelastung und in einer reizarmen Umgebung handeln. Aus konsensualer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung, der Fatigue sowie der in diesem Kontext erhöhten Stress- und Belastungsintoleranz aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Diese Arbeitsfä higkeit sähen sie seit Oktober 202 0. Davor lägen noch Hinweis e auf eine höhere psychische Beeinträchtigung vor. Die 50%ige Reduktion spiegle sich aktuell sehr gut in den ausserberuflichen Lebensbereichen wider. Auch habe insgesamt eine etwa 50%ige Reduktion des Aktivitätsniveaus festgestellt werden können. Das Gesamtbild sei somit in sich konsistent. Bezüglich des postencephalitischen Syndroms könne in Zusammenschau mit der aktuellen Literatur aus neurolo gischer Sicht spätestens im April 2020 von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden. A us isoliert neurologischer Sicht wäre a b diesem Zeitpunkt die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in leidensangepasster Tätigkeit möglich gewesen
( Urk. 42 /1 S. 7).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» erklärten die Gutachter, es lägen redu zierte Durchhaltefähigkeit und Stressintoleranz sowie Konzentrationsstörungen, Gefühlsstörungen in den Beinen und Stressdurchfall vor. Diese Beschwerden würden nachvollziehbar beschrieben, Hinweise für Aggravation lägen nicht vor. Der Ausprägungsgrad sei leicht bis mittelschwer. Die vorbestehende Anpassungs störung sei erfolgreich behandelt worden. Die restlichen Beschwerden seien anhaltend. Eine relevante psychiatrische Komorbidität liege nicht vor.
Betreffend den Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter an, es liege keine Persönlich keitspathologie vor. Die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Hinsichtlich des Komplexes sozialer Kontext hielten die Gutachter fest, die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung manifestier t en sich sowohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag. Zur Konsistenz erklärten sie, das Aktivitäts niveau zeige sich in allen vergleichbaren Lebensbereich en gleichmässig einge schränkt . Es handle sich aktuell nicht um eine Einschränkung aus primär psychi schen Gründen im Rahmen einer ursprünglich psychischen Störung, sondern um die Auswirkungen der organischen Störung auf der psychischen Ebene
( Urk. 42 /1 S. 10). 3 .
E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ ( Urk. 46), die Befunde und Diagnosen im aktuellen Gutachten seien umfassend dargestellt und nachvollziehbar begründet. Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Herleitung der Diagnosen würden aus RAD-Sicht nicht bestritten. Im D.___ -Gutachten von 2019 werde ein postencephalitisches Syndrom nach FSME mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit und leichten neuropsychologischen Defiziten aner kannt
und ein unauffälliger psychopathologischer Befund festgestellt. Auf Befund- und Diagnoseebene bestünden keine rel e va n ten Diskre p anzen zum aktuellen Gutachten.
Bezüglich de r Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könne festgestellt w e rden, dass in der RAD-Stellungnahme vom 2. Apri l 2020 (vgl. Urk. 7/157/3-5) eine Umsetz barkeit des B elastungsprofils in der ursprünglichen Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht als realistisch erachtet worden sei . Der aktuellen gutachterlichen Feststel lung könne deshalb gefolgt werden. Seit April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei durch die Fatigue-Symptomatik ebenfalls beeinträchtigt. Das Ausmass der Leistungsminderung müsse im Rahmen einer Indikatorenprüfung erfolgen. Die medizinischen Faktoren seien in diesem Kontext eindeutig. Die objektivierbaren neurologischen, neuropsychologische n , psychiatrischen und internistischen Gesundheitsschäden seien überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Spezifische therapeutische Massnahmen würden nicht wahrgenommen und würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. In d er Beurteilung d er übrigen Faktoren kämen die beiden Gutachten durch unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Angaben zu abweichenden Ergebnissen. Entgegen der subjektiven Behinderungsüber zeugung der Beschwerdeführerin werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % festgestellt. Da für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Faktoren entscheidend seien, die nicht primär medizinisch seien (gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen, Aggravation) , werde eine abschliessende Beurteilung mittels des strukturierte n Beweisverfahren s durch den Rechtsanwender empfohlen. 4 . 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
Das G.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizini sches Gutachten (vgl. E. 1.4). So beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Die Gerichtsgutachter haben s ich insbesondere auch mit dem D.___ -Gutachten eingehend auseinander gesetzt und ihre abweichende Beurteilung begründet ( Urk. 42/1 S. 6 und S. 11 f., Urk. 42 /3 S. 21 f., Urk. 42 /5 S. 16 ff.). Die grundsätz liche Beweistauglichkeit des G.___ -Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht infrage gestellt (E. 2. 6 , E. 2. 7 ). 4.2
Wie dargelegt (E. 2.6), macht die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, die attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nicht nachweisen. Es sei vielmehr von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Gutachter legten schlüssig dar, dass die Gesundheitsschädigung leicht bis mittelschwer ausgeprägt ist ( Urk. 42/1 S. 10). Diese Beurteilung wird von der Beschwerdegegnerin – wie auch von der Beschwerdeführerin – zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. E. 2.6, E. 2.7 ). Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» stellte die Beschwerdegegnerin die gutachterliche Feststellung, es liege keine Persönlichkeitspathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf ( Urk. 42/1 S. 10) , ebenfalls zu Recht nicht infrage. Die Beschwer degegnerin wendet gegen die gutachterliche Beurteilung aber ein, d as Aktivitä tenniveau der Beschwerdeführerin im privaten Alltag sei deutlich höher als 50 % und die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung keine Ermü dungserscheinungen gezeigt ( E. 2.7 ). Unter anderem aus dem G.___ -Gerichtsgut achten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedenen Aktivitäten nachgeht , so kocht sie, geht einkaufen, schwimmen und spazieren, macht Haus haltsarbeiten und jätet ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten – gemäss ihren Angaben – nur eingeschränkt ausübt. So braucht sie bei der Zubereitung des Mittagessens Pausen, das heisst , sie bereit et beispielsweise Salat für das Mittag essen bereits vormittags um 10 Uhr zu. Spaziergänge macht sie nur noch in langsame m Tempo in der kühleren Jahreszeit. Im Haushalt führt sie nur noch gewisse Tätigkeiten aus, so wird das Staubsaugen vom Ehemann erledigt und die Wäsche von diesem hochgetragen. Die Einkäufe macht meistens ebenfalls der Ehemann ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.).
Damit ergibt sich aus den Schilde rungen des privaten Alltags der Beschwerdeführerin nicht ein Aktivitätenniveau, welches höher als 50 % ist. So schätzten denn auch die Gutachter das Aktivitä tenniveau in den ausserberuflichen Lebensbereichen als um 50 % reduziert ein ( Urk. 42/1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin auch am Nachmittag gewisse Tätigkeiten ausübt , spricht nicht gegen eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, übt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen am Vor
- und Nach mittag doch keine Tätigkeiten aus, welche insgesamt einem 50%-Arbeitspensum entspr e chen. Auch aus der Tatsache, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung i n der
G.___ , welche am Nachmittag stattfand ( Urk. 42/2 S. 1), nachdem am Morgen von 9:00 bis 12:00 Uhr bereits die neuropsychologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 42/3 S. 1 ), keine Ermüdungszeichen manifestierte n (vgl. Urk. 42/2 S. 7 f.), kann nicht auf eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So dauerte die internistische Untersuchung lediglich 55 Minuten, womit die internistische und die neuropsychologische Untersuchung zusammen weniger lang dauerten als die übliche Tagesarbeitszeit in einem 50%-Pensum .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch unter dem Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast nicht zu beanstanden ist. Nachdem sich aus dem G.___ - Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache ergibt (vgl. E. 3.1 ; Urk. 42/1 S. 7 ff. ) , ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer 50%igen Arbe i tsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5 . 5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) , wobei im Rahmen von Revisionsverfahren der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
Die angefochtene Verfügung datiert vom
3. Februar 2021 ( Urk. 2) , womit eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. April 2021 zu prüfen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV) . 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Zeckenbisses als Kindergarten lehrperson tätig. Sowohl gemäss Auskunft der Arbeitgeberin
(Urk.
7/32/4+5) als auch gemäss ihren eigenen Angaben auf der Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7 /27/3) erzielte sie ab 1. Januar 2017 ein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 105'411 .-- (= 13 x Fr. 8'018.55). In Anpassung an die Nominallohn entwicklung
(Tabelle T1. 2 .10, Nominallohnindex Frauen , Ziffer 84 ) entsprach dieses Einkommen im Jahr 2021 einem Jahreseinkommen von Fr. 108'968.75 (Fr. 105'411. -- : 103,7 x 107,2). 5 .3 5 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). 5 .3.2
D ie Beschwerdeführer in ging nach Eintritt des Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 2020 im Median Fr. 4'276. , was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, Total) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) in einer
5 0%igen Arbeits tätigkeit
im Jahr 2021 einem Einkommen von Fr. 26'919.90 ( Fr. 4’276 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 107,9 x 108,6 x 0,5 ) entsprach . 5 .3.3
Bei einem Valideineinkommen von Fr. 108'968.75 und einem Invalidenein kommen von Fr. 26'919.90 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 75
% ([Fr. 108'968.75 - Fr. 26'919.90 ] : Fr. 108'968.75) und somit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei m gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invalideneinkommen nicht noch zusätzlich ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urk. 50) . 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’0 00.
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht doch grundsätzlich nach. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und dem Umstand , dass die Beschwerde führerin auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt Markus Loher vertreten w u rd e , woraus sich Synergien ergaben, ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende P artei entschädigung ermessens weise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV
SVGer ) auf Fr.
4 ' 0 00 . -- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuern) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
E. 7 / 158 ). Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 7/165). Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2020 wies die AXA die von der Versicherten gegen die Verfü gung vom 1 2. November 2019 erhobene Einsprache ab und reduzierte die Taggeldleistungen per 1 6. September 2019 auf 50 %
( Urk. 7/180) . Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. November 2020 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. UV.2020.00259). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (Urk.
1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 4. Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung mit Beweisabnahme ( Urk.
9) und reichte einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 7. Mai 2021 ein ( Urk. 10). Die Beschwer degegnerin liess sich am 3 0. Juni 2021 dazu vernehmen und beantragte dabei wiederum die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1 3. Juli 2021 Stellung ( Urk. 14).
Mit Verfü gung vom 9. September 2021 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um zu einer möglichen Sistierung aufgrund einer zwischen der Beschwerdeführerin und der AXA strittigen Verlaufsbegutachtung Stellung zu nehmen ( Urk. 16). Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 18, Urk. 19), verfügte das Gericht am 1 3. Januar 2022 die Weiterführung des Prozesses ( Urk. 20).
Mit Beschluss vom 1 6. Mai 2023 ( Urk.
21) teilte das Gericht den Parteien mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin angeordnet werde und gab die beab sichtigte Fragestellung sowie die in Aussicht genommene Gutachterstelle, G.___ , Universitätsspital H.___ , bekannt. Das Gericht setzte den Parteien Frist an, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen, dies unter dem Hinweis, dass das Gutachten sowohl im vorliegenden Prozess als auch im Prozess UV.2020.00259 betreffend Herabsetzung Unfalltaggelder verwendet werde. Die Parteien nahmen
am 1 4. Juni 2023 Stellung ( Urk. 23, Urk. 24). Mit Beschluss vom 1 5. August 2023 ( Urk. 25 ) entschied das Gericht über die Fragestellung definitiv und beauftragte die G.___ mit der Begutachtung. Am 1 1. Dezember 2023 ( Urk. 29 ) teilte die G.___ dem Gericht die für die Begutachtung vorgesehenen Fachpersonen mit. Das Gericht setzte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Urk.
30 ) Frist an, um gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begründete Einwände zu erheben. Nachdem beide Parteien auf Einwände verzichtet hatten ( Urk. 33 , Urk. 34 ) , er nannte das Gericht mit Verfügung vom 22.
Februar 2024 die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 35 ). Die G.___ erstattete das Gutachten am 1 7. September 2024 ( Urk. 42 /1-7). Das Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 2 4. September 2024 Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 43 ). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 1. November 2024 ( Urk. 45 ) unter Beilage einer Stellungnahme vo n RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1 0. Oktober 2024 ( Urk.
46) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 7. Januar 2025 ( Urk.
50) Stellung. Am 2 2. Januar 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage, nachdem im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. UV.2020.00259) eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei, halte er am Antrag auf Durchführung einer solchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest ( Urk. 52). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2025 ( Urk.
53) wurden den Parteien ihre Stellungnahmen vom 1. November 2024 ( Urk.
45) bzw. 1 7. Januar 2025 ( Urk.
50) gegenseitig zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ) , dass auf das D.___ -Gutachten abzustellen und die Beschwerde abzuweisen sei. 2. 6
Am 1. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten Stellung ( Urk. 45) und führte aus, d ie Fatigue-Symptomatik unterliege rechtspre chungsgemäss dem strukturierten Beweisverfahren. Hinsichtlich des Komplexes «Schweregrad» seien die objektivierbaren Gesundheitsschäden überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausg e p r ägt. Eine psychiatrische D iagnose im engeren Sinn s ei unabhängig von den F o lgen des postencephalitischen Syndroms nicht diagnostizierbar. Die vorbestehende Anpassungsstörung sei erfolg r eich behandel t worden und der Stressdurchfall lasse sich durch kognitiv-verhaltenstherape u tische Massnahmen beeinflussen. Spezifische t herapeuti s che Massnahmen n e h me die Beschwer d eführer in nicht wahr und sie würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. Eine relevante psychiatrische Komorbi dität liege nicht vor. Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» liege keine Pathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Soweit die Gutac h ter in diesem Zusammenhang konsensual zum Schluss kämen, die
Auswirkungen der gesundh ei tlichen Beeinträchtigun g würden sich s o wohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag manifestieren, gelte es zu beachten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Bef r agungen auch von regelmässigen Aktivitäten am Nachmittag berichtet habe, wennglei ch sie auch bisweilen Pausen einlegen müsse. Vor dies e m Hintergrund l i ege das Aktiv it äts niveau der Beschwer d efü h rerin im privaten Alltag doch deutlich höher als 50 % , wie sie für die berufliche Tätigkeit veranschlagt werde. Eine gewisse Krankheits überze u gung s ei nicht vo n der Hand zu weisen. In der Kategorie «Konsistenz» seien keine Inkonsistenzen zu erheben gewesen . Zwar legten die Gutachter die A rb eitsfähigkeit konsensual auf 50 % fest, doch zeige RAD-Arzt Dr. E.___ auf, dass die objektiven Beobachtungen im internistischen Gutachten in d er Gesamt beurteilung unberücksichtigt gebli e ben seien. In der kl i nischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin lebhaft gewesen, habe bereitwillig und schn e llsprech e nd Antwort gegeben, fokussiert gewirkt, konzentriert die Aufmerksamkeit gehalten und durch die ge n a nn te An a mnese seien keine Schmerzäusserungen oder Ermü dungserscheinungen erkennbar gewesen ; d ies obgleich die Beschwerdeführerin bereits gleichentags am Vormittag von 9.00 bis 12.00 Uhr die neurop s ycho logische Testung absolviert gehabt habe .
Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertige es sich , von der gutachterlich festgelegten A r beitsfäh i gkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit abzuweichen, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verliere. Sie halte weiterhin an der Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und folglich am vorge nommen Einkommensvergleich gemäss Verfügung vom 3. Februar 2021 fest. 2. 7
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnah me vom 1 7. Januar 2025 (Urk.
50), es könne auf das G.___ -Gerichts g utachten abgestellt werden.
3. 3.1
Bei der mit Verfügung vom
1 0. Juli 2019 ( Urk. 7/136) mit Wirkung ab 1. April 2018 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin seit April 2017 die Ausübung der angestammte n Tätigkeit als Kindergartenlehr erin
oder eine r andere n Tätigkeit nicht mehr möglich sei
(Verfügungsteil 2, Urk. 7/128) . Der Entscheid basierte insbesondere auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr.
C.___ , welche mit Stellungnahme vom 2 0. März 2019 ( Urk. 7/116/7-8) als Einschränkungen eine anhaltende Gang- und Standunsicherheit, eine persistie rende Schwindelsymptomatik, eine Photo
- und Phonophobie sowie ein en
vorbestehende n kongenitale n Nystagmus, welcher zur Verstärkung der Beschwer den beitrage , angeführt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit f estgehalten hatte . 3 . 2 3 .
Dispositiv
- 1.1 Die 1964 geborene X.___ , welche als Kindergartenlehrperson arbeitete, wurde am 2
- März 2017 von einer Zecke gebissen ( Urk. 7/8/15, Urk. 7/8/27 ). Am 1
- April 2017 suchte sie bei Schwindel, Gangstörung und Fieber notfallmässig das Kantonsspital Y.___ (nachfolgend: Y.___ ) auf. Im Y.___ wurde eine virale Encephalitis diagnostiziert. X.___ blieb bis am 2
- April 2017 im Y.___ ( Urk. 7/8/24-25 ) und war in der Folge bis am 4. Mai 2017 im Z.___ hospitalisiert ( Urk. 7/8/18-23 ). Der Unfallversicherer von X.___ , die AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA), erbrachte ab dem 10. April 2017 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 7/26/1 und Urk. 7/155/41 ). Im Juni 2017 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/7 ) bzw. zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die IV-Stelle erteilte ihr a m 2
- November 2017 Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes mittels Job Coaching ( Urk. 7/70). Mit Mitteilung vom 1
- Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Weiterführung der beruf li chen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei und schloss die Eingliede rungsberatung ab ( Urk. 7/98). Nachdem d ie Versicherte mehrmals im Auftrag ihrer Pensionskasse, A.___ , von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- , Kreislaufkrankheiten, untersucht worden war (Urk. 7/54 , Urk. 7/91 , Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/102 ) und dipl.-med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 2
- März 2019 zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 7/116/ 7 -8 ) , sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
- Juli 2019 mit Wirkung ab
- April 2018 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 7/136; Verfügungsteil 2, Urk. 7/128) . 1.2 Am 2
- Mai 2019 hatte die AXA beim D.___ ( D.___ ) ein Gutachten in Auftrag gegeben ( Urk. 7/126 ) , welches am 1
- August 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/145/4-165 , Urk. 7/155/2+3 : vgl. Urk. 7/155/1 ). Am 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/146/5-7 ) und am
- November 2019 ( Urk. 7/146/2+3 ) antworteten die Gutachter auf Zusatzfragen . Mit Verfügung vom 1
- November 2019 reduzierte die AXA die Taggeldleistungen per 1
- September 2019 auf 50 % ( Urk. 7/155/29+30 ), wogegen die Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/155/13-2 2 ). Nachdem Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am
- April 2020 zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/157/3-5), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 8. Mai 2020 in Aussicht, die ganze Rente auf das Ende des der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk. 7 / 158 ). Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 7/165). Mit Einspracheentscheid vom 1
- Oktober 2020 wies die AXA die von der Versicherten gegen die Verfü gung vom 1
- November 2019 erhobene Einsprache ab und reduzierte die Taggeldleistungen per 1
- September 2019 auf 50 % ( Urk. 7/180) . Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
- November 2020 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. UV.2020.00259). Mit Verfügung vom
- Februar 2021 setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2).
- Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
- März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
- Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom
- Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung mit Beweisabnahme ( Urk. 9) und reichte einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom
- Mai 2021 ein ( Urk. 10). Die Beschwer degegnerin liess sich am 3
- Juni 2021 dazu vernehmen und beantragte dabei wiederum die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1
- Juli 2021 Stellung ( Urk. 14). Mit Verfü gung vom
- September 2021 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um zu einer möglichen Sistierung aufgrund einer zwischen der Beschwerdeführerin und der AXA strittigen Verlaufsbegutachtung Stellung zu nehmen ( Urk. 16). Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 18, Urk. 19), verfügte das Gericht am 1
- Januar 2022 die Weiterführung des Prozesses ( Urk. 20). Mit Beschluss vom 1
- Mai 2023 ( Urk. 21) teilte das Gericht den Parteien mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin angeordnet werde und gab die beab sichtigte Fragestellung sowie die in Aussicht genommene Gutachterstelle, G.___ , Universitätsspital H.___ , bekannt. Das Gericht setzte den Parteien Frist an, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen, dies unter dem Hinweis, dass das Gutachten sowohl im vorliegenden Prozess als auch im Prozess UV.2020.00259 betreffend Herabsetzung Unfalltaggelder verwendet werde. Die Parteien nahmen am 1
- Juni 2023 Stellung ( Urk. 23, Urk. 24). Mit Beschluss vom 1
- August 2023 ( Urk. 25 ) entschied das Gericht über die Fragestellung definitiv und beauftragte die G.___ mit der Begutachtung. Am 1
- Dezember 2023 ( Urk. 29 ) teilte die G.___ dem Gericht die für die Begutachtung vorgesehenen Fachpersonen mit. Das Gericht setzte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom
- Januar 2024 (Urk. 30 ) Frist an, um gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begründete Einwände zu erheben. Nachdem beide Parteien auf Einwände verzichtet hatten ( Urk. 33 , Urk. 34 ) , er nannte das Gericht mit Verfügung vom 22. Februar 2024 die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 35 ). Die G.___ erstattete das Gutachten am 1
- September 2024 ( Urk. 42 /1-7). Das Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 2
- September 2024 Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 43 ). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom
- November 2024 ( Urk. 45 ) unter Beilage einer Stellungnahme vo n RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1
- Oktober 2024 ( Urk. 46) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1
- Januar 2025 ( Urk. 50) Stellung. Am 2
- Januar 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage, nachdem im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. UV.2020.00259) eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei, halte er am Antrag auf Durchführung einer solchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest ( Urk. 52). Mit Verfügung vom 2
- Januar 2025 ( Urk. 53) wurden den Parteien ihre Stellungnahmen vom
- November 2024 ( Urk. 45) bzw. 1
- Januar 2025 ( Urk. 50) gegenseitig zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts - s ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am
- Februar 2021 und hatte eine Rentenherabsetzung per
- April 2021 zum Gegenstand. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich die bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen , es sei denn , die Fatigue und weiteren Symptome sind auf einen somatischen Gesundheitsschaden (Erkrankung des zentralen Nervensystems) zurückzuführen (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2019 vom
- August 2019 E. 2.3.3). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4).
- 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2021 ( Urk. 2), o hne eine gesundheitliche Beein t rächtigung würde die Beschwer deführer in heute in einem 100%-Pensum als Kindergartenlehrperson ein Jahres einkommen von Fr. 108'030.80 erzielen. I hre bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seit dem 2
- Juni 2019 in einem 80%-Pensum zumutbar. Es handl e sich dabei um eine stress- und reizarme Tätigkeit, die gut strukturiert und überwiegend sitzend sei . Dabei könnte die Besch w erdeführer i n noch ein Jahreseinkommen von Fr. 44'279.05 erzielen. Es ergebe sich so ein Invali di täts grad von 59 % bzw. Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , auf das D.___ -Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es sei entsprechend nicht erwiesen, dass sie in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei. In der Anmeldung zum Leistungsbezug sei ein Bruttolohn von Fr. 109'611.--, im IK-Auszug ein solcher von Fr. 109'300. -- festgehalten. Daraus resultiere für den Zeitpunkt der behaupteten Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 110'837.3
- Sie sei zeitlebens als Kindergarten lehrperson tätig ge w esen. Diesen Beruf könne sie wegen gesundheitlicher Beein t rächtigungen nicht mehr ausüben. Da sie eine qualifizierte berufliche Ausbildung erlernt habe, könne ihr nicht zugemutet werden, Arbeitsgelegenheiten auszuüben, die keine berufliche Qualifizierung erforderten. I hre Fähigkeiten als Kinder gartenlehrperson könne sie nicht ohne Wei t eres in einem anderen Beruf umsetzen . Es sei entsprechend nicht erwi e sen, dass sie in einer Verweistätigkeit überh a upt ein Invalideneinkommen generieren könne .
- 3 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2021 (Urk. 6) an ihrem Standpunkt fest, dass das Gutachten des D.___ die Anforde rungen an eine valide medizinische Grund l age gemäss Rechtsprechung erfülle und darauf abzustellen sei. Die Aktenlage zeige auf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Tatbeweis erbracht habe, beruflich nicht mehr im Anforderungsniveau 2 oder 3 bestehen zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sie für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tiefste Kompetenzniveau 1 der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level ab. Da s von de n Gutachtern skizierte Profil (reizarm, wechselbelastend, überwiegend sitzend) sei nicht derart eng gefasst, dass es der Verwertbarkeit im Wege stehe . Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht habe sich die Beschwerdeführerin die Verwertu n g der Arbeitsfähigkeit von 80 % in zumutbarer Verweistätigkeit anrechnen zu lassen. Es ergebe sich ein Invaliditäts grad von 59 % .
- 4 Mit Replik vom
- Juni 2021 ( Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass dem D.___ -Gutachten Beweiskraft abzusprechen sei. Es sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erwi e sen, dass es zu einer relevanten Verbesserung mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % gekommen sei. Demnach fehle die Grundlage für eine Revision nach Art. 17 ATSG.
- 5 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Duplik vom 3
- Juni 2021 ( Urk. 12 ) , dass auf das D.___ -Gutachten abzustellen und die Beschwerde abzuweisen sei.
- 6 Am
- November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten Stellung ( Urk. 45) und führte aus, d ie Fatigue-Symptomatik unterliege rechtspre chungsgemäss dem strukturierten Beweisverfahren. Hinsichtlich des Komplexes «Schweregrad» seien die objektivierbaren Gesundheitsschäden überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausg e p r ägt. Eine psychiatrische D iagnose im engeren Sinn s ei unabhängig von den F o lgen des postencephalitischen Syndroms nicht diagnostizierbar. Die vorbestehende Anpassungsstörung sei erfolg r eich behandel t worden und der Stressdurchfall lasse sich durch kognitiv-verhaltenstherape u tische Massnahmen beeinflussen. Spezifische t herapeuti s che Massnahmen n e h me die Beschwer d eführer in nicht wahr und sie würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. Eine relevante psychiatrische Komorbi dität liege nicht vor. Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» liege keine Pathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Soweit die Gutac h ter in diesem Zusammenhang konsensual zum Schluss kämen, die Auswirkungen der gesundh ei tlichen Beeinträchtigun g würden sich s o wohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag manifestieren, gelte es zu beachten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Bef r agungen auch von regelmässigen Aktivitäten am Nachmittag berichtet habe, wennglei ch sie auch bisweilen Pausen einlegen müsse. Vor dies e m Hintergrund l i ege das Aktiv it äts niveau der Beschwer d efü h rerin im privaten Alltag doch deutlich höher als 50 % , wie sie für die berufliche Tätigkeit veranschlagt werde. Eine gewisse Krankheits überze u gung s ei nicht vo n der Hand zu weisen. In der Kategorie «Konsistenz» seien keine Inkonsistenzen zu erheben gewesen . Zwar legten die Gutachter die A rb eitsfähigkeit konsensual auf 50 % fest, doch zeige RAD-Arzt Dr. E.___ auf, dass die objektiven Beobachtungen im internistischen Gutachten in d er Gesamt beurteilung unberücksichtigt gebli e ben seien. In der kl i nischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin lebhaft gewesen, habe bereitwillig und schn e llsprech e nd Antwort gegeben, fokussiert gewirkt, konzentriert die Aufmerksamkeit gehalten und durch die ge n a nn te An a mnese seien keine Schmerzäusserungen oder Ermü dungserscheinungen erkennbar gewesen ; d ies obgleich die Beschwerdeführerin bereits gleichentags am Vormittag von 9.00 bis 12.00 Uhr die neurop s ycho logische Testung absolviert gehabt habe . Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertige es sich , von der gutachterlich festgelegten A r beitsfäh i gkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit abzuweichen, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verliere. Sie halte weiterhin an der Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und folglich am vorge nommen Einkommensvergleich gemäss Verfügung vom
- Februar 2021 fest.
- 7 Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnah me vom 1
- Januar 2025 (Urk. 50), es könne auf das G.___ -Gerichts g utachten abgestellt werden.
- 3.1 Bei der mit Verfügung vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 7/136) mit Wirkung ab
- April 2018 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin seit April 2017 die Ausübung der angestammte n Tätigkeit als Kindergartenlehr erin oder eine r andere n Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Verfügungsteil 2, Urk. 7/128) . Der Entscheid basierte insbesondere auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ , welche mit Stellungnahme vom 2
- März 2019 ( Urk. 7/116/7-8) als Einschränkungen eine anhaltende Gang- und Standunsicherheit, eine persistie rende Schwindelsymptomatik, eine Photo - und Phonophobie sowie ein en vorbestehende n kongenitale n Nystagmus, welcher zur Verstärkung der Beschwer den beitrage , angeführt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit f estgehalten hatte . 3 . 2 3 . 2.1 Seit der Rentenzusprache ergingen insbesondere die folgenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen : 3 .2 .2 Am 1
- August 2019 erstatteten die Sachverständigen des D.___ ihr Gutachten zu Händen der AXA ( Urk. 7/145/4-165, Urk. 7/155/2+3 ). Sie führten dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/145/107 ): - postencephalitisches Syndrom bei Status nach Frühsommermeningoence phalitis (Erstdiagnose 1
- April 2017) mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit, posturaler Instabilität, subjektiv verminderter neuro kognitiver Belastbarkeit - diskrete linksbetonte Störung der Pyramidenbahn bei Status nach Frühgeburtlichkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/145/107 ): - Migräne ohne Aura - leichte Einbussen bei der Aufmerksamkeit . Obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie für alles mehr Energie brauche, schneller ermüde, könne sie doch ihren Alltag ohne erkennbare Einschränkungen führen, beispielsweise auch ihren Hobbys nachgehen. Wieso sie beim Schwimmen keine Schwindelbeschwerden bekomme, sonst aber Schwindelbeschwerden fast ubiquitär beklage, sei nicht nachvollziehbar. Während der internistischen Anamneseerhebung über 180 Minuten, der psychiatrischen Exploration von 130 Minuten und der 150 Minuten dauernden intensiven neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Schwindel beschwerden angegeben, was ein Widerspruch zu ihren anamnestischen Angaben sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwer deführerin aus internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin durch die beklagte Stressintoleranz, die als postinfektiös anzusehen sei, reduziert. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % , jedoch sollte eine Kontrollunter suchung in einem Jahr erfolgen. Laut Literatur wäre es ungewöhnlich, dass solche Symptome auf Dauer persistier t en. Da weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden worden seien, müsse man festhalten, dass es ich um ein weitgehend subjektives, nicht klar objektivierbares Erleben handle ( Urk. 7/145/135 ). Eine angepasste Tätigkeit wäre eher sitzend und wechselbe lastend, in einer ruhigen , reizarmen Umgebung. Eine solche Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein. Die Einschränkung ergebe sich wegen eines vermehrten Pausenbedarfs ( Urk. 7/145/136 ). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung ( Urk. 7/145/135 ). 3 . 2.3 Die G.___ -Gutachterinnen und Gutachter führten in ihrem Gerichtsgutachten vom 1
- September 2024 ( Urk. 42 /1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 42 /1 S. 5 f.): - FSME- Meningoencephalitis im April 2017 mit Residuen: - klinisch-neurologisch mit persistierendem multimodalem Schwindel, posturaler Instabilität und leichter ataktischer Gangstörung sowie postencephalitischem Syndrom mit/bei - neuropsychologisch: minimaler neuropsychologischer Störung und Fatigue (ICD-10 F06.7) - (neuro-)psychiatrisch: reduzierte Stress- und Belastungsfähigkeit (ICD-10 F07.1) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 42 /1 S. 6): - Akzentuierung der Gangstörung durch Dekompensation zentraler Kompensationsmechanismen bei vorbestehendem Tetrapyramidal syndrom und aktuell nachweisbarer leicht spastischer Gangkomponente beim Gehen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion anamnestisch, derzeit remittiert (ICD-10 F43.21) Eine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne respektive unabhängig von den Folgen des postencephalitischen Syndroms könne nicht gestellt werden. Die aktenanamnestisch beschriebene Anpassungsstörung sei remittiert , e s fänden sich weder relevante Ängste noch depressive Symptome. Die Kriterien einer Somati sierungsstörung seien nicht erfüllt. Ein intrapsychischer Konflikt liege nicht vor ( Urk. 42 /1 S. 6). In der angestammten Tätigkeit als Kindergartenlehrerin bestehe seit der FSME-Infektion durchgehend und auch weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten sei aus aktuell neurologischer Sicht zu streng. Der neurologische D.___ -Gutachter habe es unterlassen, in der bisherigen Tätigkeit als Kindergartenlehrerin nachfolgenden Umstand zu berück sichtigen und schätzte damit die resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % ) zu hoch ein: Als Kindergärtnerin bestehe eine Aufsichtspflicht. Es gehöre zum Kerninhalt der Tätigkeit, dass man als Aufsichtsperson jederzeit und schnell eingreifen können müsse, um potenziellen Schaden bei den Kindern zu verhüten. Dies könne die Beschwerdeführerin angesichts des postencephalitischen Syndroms und der Gangunsicherheit mit ataktischer Komponente aber nicht. Da es sich um eine Kernkompetenz in der Ausübung der Tätigkeit als Kindergärtnerin handle, könne diese Tätigkeit seit der FSME nicht mehr ausgeführt werden. Auch aus psychiat rischer Perspektive seien postencephalitisch bedingt die Stresstoleranz und die Durchhaltefähigkeit relevant beeinträchtigt, sodass eine Tätig k e i t in einem so hektischen Arbeitsumfeld nicht bewältigt werden könne ( Urk. 42 /1 S. 6). Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich repetitiv mittelschwere n bis schwere n Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten oder allgemein in der Höhe, keine Tätigkeiten auf unebenen Böden, keine Tätigkeiten mit poten zieller Sturz-/Absturzgefahr (Gleichgewichtsstörung) und keine Tätigkeiten in Gefahrenbereichen (verlangsamte Fluchtreaktion) mehr ausüben. Weiterhin möglich seien hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, vor allem sitzend auszuführende (optimal) Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer und psychiat rischer Sicht wäre eine administrative Tätigkeit im Bereich, in dem die Beschwer deführerin über jahrelange Erfahrung verfüge, empfehlenswert. Es sollte sich um eine Tätigkeit mit der Möglichkeit einer flexiblen Pausengestaltung, ohne Zeit druck, ohne Lärmbelastung und in einer reizarmen Umgebung handeln. Aus konsensualer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung, der Fatigue sowie der in diesem Kontext erhöhten Stress- und Belastungsintoleranz aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Diese Arbeitsfä higkeit sähen sie seit Oktober 202
- Davor lägen noch Hinweis e auf eine höhere psychische Beeinträchtigung vor. Die 50%ige Reduktion spiegle sich aktuell sehr gut in den ausserberuflichen Lebensbereichen wider. Auch habe insgesamt eine etwa 50%ige Reduktion des Aktivitätsniveaus festgestellt werden können. Das Gesamtbild sei somit in sich konsistent. Bezüglich des postencephalitischen Syndroms könne in Zusammenschau mit der aktuellen Literatur aus neurolo gischer Sicht spätestens im April 2020 von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden. A us isoliert neurologischer Sicht wäre a b diesem Zeitpunkt die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in leidensangepasster Tätigkeit möglich gewesen ( Urk. 42 /1 S. 7). Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» erklärten die Gutachter, es lägen redu zierte Durchhaltefähigkeit und Stressintoleranz sowie Konzentrationsstörungen, Gefühlsstörungen in den Beinen und Stressdurchfall vor. Diese Beschwerden würden nachvollziehbar beschrieben, Hinweise für Aggravation lägen nicht vor. Der Ausprägungsgrad sei leicht bis mittelschwer. Die vorbestehende Anpassungs störung sei erfolgreich behandelt worden. Die restlichen Beschwerden seien anhaltend. Eine relevante psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Betreffend den Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter an, es liege keine Persönlich keitspathologie vor. Die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Hinsichtlich des Komplexes sozialer Kontext hielten die Gutachter fest, die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung manifestier t en sich sowohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag. Zur Konsistenz erklärten sie, das Aktivitäts niveau zeige sich in allen vergleichbaren Lebensbereich en gleichmässig einge schränkt . Es handle sich aktuell nicht um eine Einschränkung aus primär psychi schen Gründen im Rahmen einer ursprünglich psychischen Störung, sondern um die Auswirkungen der organischen Störung auf der psychischen Ebene ( Urk. 42 /1 S. 10). 3 . 2.4 Mit Stellungnahme vom 1
- Oktober 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ ( Urk. 46), die Befunde und Diagnosen im aktuellen Gutachten seien umfassend dargestellt und nachvollziehbar begründet. Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Herleitung der Diagnosen würden aus RAD-Sicht nicht bestritten. Im D.___ -Gutachten von 2019 werde ein postencephalitisches Syndrom nach FSME mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit und leichten neuropsychologischen Defiziten aner kannt und ein unauffälliger psychopathologischer Befund festgestellt. Auf Befund- und Diagnoseebene bestünden keine rel e va n ten Diskre p anzen zum aktuellen Gutachten. Bezüglich de r Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könne festgestellt w e rden, dass in der RAD-Stellungnahme vom
- Apri l 2020 (vgl. Urk. 7/157/3-5) eine Umsetz barkeit des B elastungsprofils in der ursprünglichen Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht als realistisch erachtet worden sei . Der aktuellen gutachterlichen Feststel lung könne deshalb gefolgt werden. Seit April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei durch die Fatigue-Symptomatik ebenfalls beeinträchtigt. Das Ausmass der Leistungsminderung müsse im Rahmen einer Indikatorenprüfung erfolgen. Die medizinischen Faktoren seien in diesem Kontext eindeutig. Die objektivierbaren neurologischen, neuropsychologische n , psychiatrischen und internistischen Gesundheitsschäden seien überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Spezifische therapeutische Massnahmen würden nicht wahrgenommen und würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. In d er Beurteilung d er übrigen Faktoren kämen die beiden Gutachten durch unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Angaben zu abweichenden Ergebnissen. Entgegen der subjektiven Behinderungsüber zeugung der Beschwerdeführerin werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % festgestellt. Da für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Faktoren entscheidend seien, die nicht primär medizinisch seien (gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen, Aggravation) , werde eine abschliessende Beurteilung mittels des strukturierte n Beweisverfahren s durch den Rechtsanwender empfohlen. 4 . 4.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). Das G.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizini sches Gutachten (vgl. E. 1.4). So beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Gerichtsgutachter haben s ich insbesondere auch mit dem D.___ -Gutachten eingehend auseinander gesetzt und ihre abweichende Beurteilung begründet ( Urk. 42/1 S. 6 und S. 11 f., Urk. 42 /3 S. 21 f., Urk. 42 /5 S. 16 ff.). Die grundsätz liche Beweistauglichkeit des G.___ -Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht infrage gestellt (E. 2. 6 , E. 2. 7 ). 4.2 Wie dargelegt (E. 2.6), macht die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, die attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nicht nachweisen. Es sei vielmehr von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Die Gutachter legten schlüssig dar, dass die Gesundheitsschädigung leicht bis mittelschwer ausgeprägt ist ( Urk. 42/1 S. 10). Diese Beurteilung wird von der Beschwerdegegnerin – wie auch von der Beschwerdeführerin – zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. E. 2.6, E. 2.7 ). Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» stellte die Beschwerdegegnerin die gutachterliche Feststellung, es liege keine Persönlichkeitspathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf ( Urk. 42/1 S. 10) , ebenfalls zu Recht nicht infrage. Die Beschwer degegnerin wendet gegen die gutachterliche Beurteilung aber ein, d as Aktivitä tenniveau der Beschwerdeführerin im privaten Alltag sei deutlich höher als 50 % und die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung keine Ermü dungserscheinungen gezeigt ( E. 2.7 ). Unter anderem aus dem G.___ -Gerichtsgut achten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedenen Aktivitäten nachgeht , so kocht sie, geht einkaufen, schwimmen und spazieren, macht Haus haltsarbeiten und jätet ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten – gemäss ihren Angaben – nur eingeschränkt ausübt. So braucht sie bei der Zubereitung des Mittagessens Pausen, das heisst , sie bereit et beispielsweise Salat für das Mittag essen bereits vormittags um 10 Uhr zu. Spaziergänge macht sie nur noch in langsame m Tempo in der kühleren Jahreszeit. Im Haushalt führt sie nur noch gewisse Tätigkeiten aus, so wird das Staubsaugen vom Ehemann erledigt und die Wäsche von diesem hochgetragen. Die Einkäufe macht meistens ebenfalls der Ehemann ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.). Damit ergibt sich aus den Schilde rungen des privaten Alltags der Beschwerdeführerin nicht ein Aktivitätenniveau, welches höher als 50 % ist. So schätzten denn auch die Gutachter das Aktivitä tenniveau in den ausserberuflichen Lebensbereichen als um 50 % reduziert ein ( Urk. 42/1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin auch am Nachmittag gewisse Tätigkeiten ausübt , spricht nicht gegen eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, übt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen am Vor - und Nach mittag doch keine Tätigkeiten aus, welche insgesamt einem 50%-Arbeitspensum entspr e chen. Auch aus der Tatsache, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung i n der G.___ , welche am Nachmittag stattfand ( Urk. 42/2 S. 1), nachdem am Morgen von 9:00 bis 12:00 Uhr bereits die neuropsychologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 42/3 S. 1 ), keine Ermüdungszeichen manifestierte n (vgl. Urk. 42/2 S. 7 f.), kann nicht auf eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So dauerte die internistische Untersuchung lediglich 55 Minuten, womit die internistische und die neuropsychologische Untersuchung zusammen weniger lang dauerten als die übliche Tagesarbeitszeit in einem 50%-Pensum . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch unter dem Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast nicht zu beanstanden ist. Nachdem sich aus dem G.___ - Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache ergibt (vgl. E. 3.1 ; Urk. 42/1 S. 7 ff. ) , ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer 50%igen Arbe i tsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5 . 5 .1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) , wobei im Rahmen von Revisionsverfahren der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). Die angefochtene Verfügung datiert vom
- Februar 2021 ( Urk. 2) , womit eine allfällige Rentenherabsetzung per
- April 2021 zu prüfen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) . 5 .2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Zeckenbisses als Kindergarten lehrperson tätig. Sowohl gemäss Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 7/32/4+5) als auch gemäss ihren eigenen Angaben auf der Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7 /27/3) erzielte sie ab
- Januar 2017 ein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 105'411 .-- (= 13 x Fr. 8'018.55). In Anpassung an die Nominallohn entwicklung (Tabelle T1. 2 .10, Nominallohnindex Frauen , Ziffer 84 ) entsprach dieses Einkommen im Jahr 2021 einem Jahreseinkommen von Fr. 108'968.75 (Fr. 105'411. -- : 103,7 x 107,2). 5 .3 5 .3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). 5 .3.2 D ie Beschwerdeführer in ging nach Eintritt des Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 2020 im Median Fr. 4'276. , was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, Total) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) in einer 5 0%igen Arbeits tätigkeit im Jahr 2021 einem Einkommen von Fr. 26'919.90 ( Fr. 4’276 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 107,9 x 108,6 x 0,5 ) entsprach . 5 .3.3 Bei einem Valideineinkommen von Fr. 108'968.75 und einem Invalidenein kommen von Fr. 26'919.90 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 75 % ([Fr. 108'968.75 - Fr. 26'919.90 ] : Fr. 108'968.75) und somit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei m gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invalideneinkommen nicht noch zusätzlich ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urk. 50) . 6 . 6 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’0
- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht doch grundsätzlich nach. 6 .2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und dem Umstand , dass die Beschwerde führerin auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt Markus Loher vertreten w u rd e , woraus sich Synergien ergaben, ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende P artei entschädigung ermessens weise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV SVGer ) auf Fr. 4 ' 0 00 . -- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuern) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00151 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 8. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ , welche als Kindergartenlehrperson arbeitete, wurde am 2 4. März 2017 von einer Zecke gebissen ( Urk. 7/8/15, Urk.
7/8/27 ). Am 1 2. April 2017 suchte sie bei Schwindel, Gangstörung und Fieber notfallmässig das Kantonsspital Y.___ (nachfolgend: Y.___ ) auf. Im Y.___ wurde eine virale Encephalitis diagnostiziert. X.___ blieb bis am 2 4. April 2017 im Y.___ ( Urk. 7/8/24-25 ) und war in der Folge bis am 4.
Mai 2017 im Z.___ hospitalisiert ( Urk. 7/8/18-23 ). Der Unfallversicherer von X.___ , die AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA), erbrachte ab dem 10. April 2017 Taggeldleistungen
basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( vgl.
Urk. 7/26/1 und Urk. 7/155/41 ).
Im Juni 2017 meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.
7/7 ) bzw. zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die IV-Stelle erteilte ihr a m 2 9. November 2017 Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes mittels Job Coaching ( Urk. 7/70). Mit Mitteilung vom 1 5. Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Weiterführung der beruf li chen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei und schloss die Eingliede rungsberatung ab ( Urk. 7/98). Nachdem d ie Versicherte mehrmals im Auftrag ihrer Pensionskasse, A.___ , von Dr.
med. B.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- , Kreislaufkrankheiten, untersucht worden war (Urk.
7/54 , Urk.
7/91 , Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/102 ) und
dipl.-med.
C.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 2 0. März 2019 zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk.
7/116/ 7 -8 ) , sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10.
Juli 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk.
7/136; Verfügungsteil 2, Urk.
7/128) . 1.2
Am 2 2. Mai 2019 hatte die AXA beim D.___ ( D.___ ) ein Gutachten in Auftrag gegeben ( Urk. 7/126 ) , welches am 1 9. August 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/145/4-165 , Urk. 7/155/2+3 : vgl. Urk. 7/155/1 ). Am 2.
Oktober 2019 ( Urk. 7/146/5-7 ) und am 7. November 2019 ( Urk. 7/146/2+3 ) antworteten die Gutachter auf Zusatzfragen . Mit Verfügung vom 1 2. November 2019 reduzierte die AXA die Taggeldleistungen per 1 6. September 2019 auf 50
% ( Urk. 7/155/29+30 ), wogegen die Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/155/13-2 2 ). Nachdem Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 2. April 2020 zu den Akten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/157/3-5), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 8.
Mai 2020 in Aussicht, die ganze Rente auf das Ende des der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herabzusetzen ( Urk. 7 / 158 ). Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 7/165). Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2020 wies die AXA die von der Versicherten gegen die Verfü gung vom 1 2. November 2019 erhobene Einsprache ab und reduzierte die Taggeldleistungen per 1 6. September 2019 auf 50 %
( Urk. 7/180) . Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. November 2020 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess-Nr. UV.2020.00259). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (Urk.
1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 4. Mai 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhand lung mit Beweisabnahme ( Urk.
9) und reichte einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 7. Mai 2021 ein ( Urk. 10). Die Beschwer degegnerin liess sich am 3 0. Juni 2021 dazu vernehmen und beantragte dabei wiederum die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1 3. Juli 2021 Stellung ( Urk. 14).
Mit Verfü gung vom 9. September 2021 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um zu einer möglichen Sistierung aufgrund einer zwischen der Beschwerdeführerin und der AXA strittigen Verlaufsbegutachtung Stellung zu nehmen ( Urk. 16). Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 18, Urk. 19), verfügte das Gericht am 1 3. Januar 2022 die Weiterführung des Prozesses ( Urk. 20).
Mit Beschluss vom 1 6. Mai 2023 ( Urk.
21) teilte das Gericht den Parteien mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin angeordnet werde und gab die beab sichtigte Fragestellung sowie die in Aussicht genommene Gutachterstelle, G.___ , Universitätsspital H.___ , bekannt. Das Gericht setzte den Parteien Frist an, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen, dies unter dem Hinweis, dass das Gutachten sowohl im vorliegenden Prozess als auch im Prozess UV.2020.00259 betreffend Herabsetzung Unfalltaggelder verwendet werde. Die Parteien nahmen
am 1 4. Juni 2023 Stellung ( Urk. 23, Urk. 24). Mit Beschluss vom 1 5. August 2023 ( Urk. 25 ) entschied das Gericht über die Fragestellung definitiv und beauftragte die G.___ mit der Begutachtung. Am 1 1. Dezember 2023 ( Urk. 29 ) teilte die G.___ dem Gericht die für die Begutachtung vorgesehenen Fachpersonen mit. Das Gericht setzte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Urk.
30 ) Frist an, um gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begründete Einwände zu erheben. Nachdem beide Parteien auf Einwände verzichtet hatten ( Urk. 33 , Urk. 34 ) , er nannte das Gericht mit Verfügung vom 22.
Februar 2024 die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 35 ). Die G.___ erstattete das Gutachten am 1 7. September 2024 ( Urk. 42 /1-7). Das Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 2 4. September 2024 Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 43 ). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 1. November 2024 ( Urk. 45 ) unter Beilage einer Stellungnahme vo n RAD-Arzt Dr. E.___ vom 1 0. Oktober 2024 ( Urk.
46) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 7. Januar 2025 ( Urk.
50) Stellung. Am 2 2. Januar 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage, nachdem im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. UV.2020.00259) eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei, halte er am Antrag auf Durchführung einer solchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest ( Urk. 52). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2025 ( Urk.
53) wurden den Parteien ihre Stellungnahmen vom 1. November 2024 ( Urk.
45) bzw. 1 7. Januar 2025 ( Urk.
50) gegenseitig zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts - s ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am
3. Februar 2021 und hatte eine Rentenherabsetzung per 1. April 2021 zum Gegenstand. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen , es sei denn ,
die Fatigue und weiteren Symptome sind auf einen somatischen Gesundheitsschaden (Erkrankung des zentralen Nervensystems) zurückzuführen (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2021 ( Urk. 2), o hne eine gesundheitliche Beein t rächtigung würde die Beschwer deführer in heute in einem 100%-Pensum als Kindergartenlehrperson ein Jahres einkommen von Fr.
108'030.80 erzielen. I hre bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht zumutbar. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seit dem 2 7. Juni 2019 in einem 80%-Pensum zumutbar. Es handl e sich dabei um eine stress- und reizarme Tätigkeit, die gut strukturiert und überwiegend sitzend sei . Dabei könnte die Besch w erdeführer i n noch ein Jahreseinkommen von Fr. 44'279.05 erzielen. Es ergebe sich so ein Invali di täts grad von 59 % bzw. Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , auf das D.___ -Gutachten könne
- aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es sei entsprechend nicht erwiesen, dass sie in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug sei ein Bruttolohn von Fr. 109'611.--, im IK-Auszug ein solcher von Fr. 109'300. -- festgehalten. Daraus resultiere für den Zeitpunkt der behaupteten Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 110'837.3 2. Sie sei zeitlebens als Kindergarten lehrperson tätig ge w esen. Diesen Beruf könne sie wegen gesundheitlicher Beein t rächtigungen nicht mehr ausüben. Da sie eine qualifizierte berufliche Ausbildung erlernt habe, könne ihr nicht zugemutet werden, Arbeitsgelegenheiten auszuüben, die keine berufliche Qualifizierung erforderten. I hre Fähigkeiten als Kinder gartenlehrperson könne sie nicht ohne Wei t eres in einem anderen Beruf umsetzen . Es sei entsprechend nicht erwi e sen, dass sie in einer Verweistätigkeit überh a upt ein Invalideneinkommen generieren könne . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 (Urk.
6) an ihrem Standpunkt fest, dass das Gutachten des D.___ die Anforde rungen an eine valide medizinische Grund l age gemäss Rechtsprechung erfülle und darauf abzustellen sei.
Die Aktenlage zeige auf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Tatbeweis erbracht habe, beruflich nicht mehr im Anforderungsniveau 2 oder 3 bestehen zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sie für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tiefste Kompetenzniveau 1 der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level ab. Da s von de n Gutachtern skizierte Profil (reizarm, wechselbelastend, überwiegend sitzend) sei nicht derart eng gefasst, dass es der Verwertbarkeit im Wege stehe . Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht habe sich die Beschwerdeführerin die Verwertu n g der Arbeitsfähigkeit von 80 % in zumutbarer Verweistätigkeit anrechnen zu lassen. Es ergebe sich ein Invaliditäts grad von 59 % . 2. 4
Mit Replik vom 3. Juni 2021 ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass dem D.___ -Gutachten Beweiskraft abzusprechen sei. Es sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erwi e sen, dass es zu einer relevanten Verbesserung mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % gekommen sei. Demnach fehle die Grundlage für eine Revision nach Art. 17 ATSG. 2. 5
Die Beschwerdegegnerin schloss
mit Duplik vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 12 ) , dass auf das D.___ -Gutachten abzustellen und die Beschwerde abzuweisen sei. 2. 6
Am 1. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten Stellung ( Urk. 45) und führte aus, d ie Fatigue-Symptomatik unterliege rechtspre chungsgemäss dem strukturierten Beweisverfahren. Hinsichtlich des Komplexes «Schweregrad» seien die objektivierbaren Gesundheitsschäden überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausg e p r ägt. Eine psychiatrische D iagnose im engeren Sinn s ei unabhängig von den F o lgen des postencephalitischen Syndroms nicht diagnostizierbar. Die vorbestehende Anpassungsstörung sei erfolg r eich behandel t worden und der Stressdurchfall lasse sich durch kognitiv-verhaltenstherape u tische Massnahmen beeinflussen. Spezifische t herapeuti s che Massnahmen n e h me die Beschwer d eführer in nicht wahr und sie würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. Eine relevante psychiatrische Komorbi dität liege nicht vor. Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» liege keine Pathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Soweit die Gutac h ter in diesem Zusammenhang konsensual zum Schluss kämen, die
Auswirkungen der gesundh ei tlichen Beeinträchtigun g würden sich s o wohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag manifestieren, gelte es zu beachten , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Bef r agungen auch von regelmässigen Aktivitäten am Nachmittag berichtet habe, wennglei ch sie auch bisweilen Pausen einlegen müsse. Vor dies e m Hintergrund l i ege das Aktiv it äts niveau der Beschwer d efü h rerin im privaten Alltag doch deutlich höher als 50 % , wie sie für die berufliche Tätigkeit veranschlagt werde. Eine gewisse Krankheits überze u gung s ei nicht vo n der Hand zu weisen. In der Kategorie «Konsistenz» seien keine Inkonsistenzen zu erheben gewesen . Zwar legten die Gutachter die A rb eitsfähigkeit konsensual auf 50 % fest, doch zeige RAD-Arzt Dr. E.___ auf, dass die objektiven Beobachtungen im internistischen Gutachten in d er Gesamt beurteilung unberücksichtigt gebli e ben seien. In der kl i nischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin lebhaft gewesen, habe bereitwillig und schn e llsprech e nd Antwort gegeben, fokussiert gewirkt, konzentriert die Aufmerksamkeit gehalten und durch die ge n a nn te An a mnese seien keine Schmerzäusserungen oder Ermü dungserscheinungen erkennbar gewesen ; d ies obgleich die Beschwerdeführerin bereits gleichentags am Vormittag von 9.00 bis 12.00 Uhr die neurop s ycho logische Testung absolviert gehabt habe .
Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertige es sich , von der gutachterlich festgelegten A r beitsfäh i gkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit abzuweichen, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verliere. Sie halte weiterhin an der Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und folglich am vorge nommen Einkommensvergleich gemäss Verfügung vom 3. Februar 2021 fest. 2. 7
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnah me vom 1 7. Januar 2025 (Urk.
50), es könne auf das G.___ -Gerichts g utachten abgestellt werden.
3. 3.1
Bei der mit Verfügung vom
1 0. Juli 2019 ( Urk. 7/136) mit Wirkung ab 1. April 2018 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin seit April 2017 die Ausübung der angestammte n Tätigkeit als Kindergartenlehr erin
oder eine r andere n Tätigkeit nicht mehr möglich sei
(Verfügungsteil 2, Urk. 7/128) . Der Entscheid basierte insbesondere auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr.
C.___ , welche mit Stellungnahme vom 2 0. März 2019 ( Urk. 7/116/7-8) als Einschränkungen eine anhaltende Gang- und Standunsicherheit, eine persistie rende Schwindelsymptomatik, eine Photo
- und Phonophobie sowie ein en
vorbestehende n kongenitale n Nystagmus, welcher zur Verstärkung der Beschwer den beitrage , angeführt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit f estgehalten hatte . 3 . 2 3 . 2.1
Seit der Rentenzusprache ergingen insbesondere die folgenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen : 3 .2 .2
Am 1 9. August 2019 erstatteten die Sachverständigen des D.___ ihr Gutachten zu Händen der AXA ( Urk. 7/145/4-165, Urk. 7/155/2+3 ). Sie führten dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/145/107 ): - postencephalitisches Syndrom bei Status nach Frühsommermeningoence phalitis (Erstdiagnose 1 8. April 2017) mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit, posturaler Instabilität, subjektiv verminderter neuro kognitiver Belastbarkeit - diskrete linksbetonte Störung der Pyramidenbahn bei Status nach Frühgeburtlichkeit .
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk.
7/145/107 ): - Migräne ohne Aura - leichte Einbussen bei der Aufmerksamkeit .
Obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie für alles mehr Energie brauche, schneller ermüde, könne sie doch ihren Alltag ohne erkennbare Einschränkungen führen, beispielsweise auch ihren Hobbys nachgehen. Wieso sie beim Schwimmen keine Schwindelbeschwerden bekomme, sonst aber Schwindelbeschwerden fast ubiquitär beklage, sei nicht nachvollziehbar. Während der internistischen Anamneseerhebung über 180 Minuten, der psychiatrischen Exploration von 130 Minuten und der 150 Minuten dauernden intensiven neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Schwindel beschwerden angegeben, was ein Widerspruch zu ihren anamnestischen Angaben sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwer deführerin aus internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin durch die beklagte Stressintoleranz, die als postinfektiös anzusehen sei, reduziert. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % , jedoch sollte eine Kontrollunter suchung in einem Jahr erfolgen. Laut Literatur wäre es ungewöhnlich, dass solche Symptome auf Dauer persistier t en. Da weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden worden seien, müsse man festhalten, dass es ich um ein weitgehend subjektives, nicht klar objektivierbares Erleben handle ( Urk. 7/145/135 ). Eine angepasste Tätigkeit wäre eher sitzend und wechselbe lastend, in einer ruhigen , reizarmen Umgebung. Eine solche Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein. Die Einschränkung ergebe sich wegen eines vermehrten Pausenbedarfs ( Urk. 7/145/136 ). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung ( Urk. 7/145/135 ). 3 . 2.3
Die G.___ -Gutachterinnen und Gutachter führten in ihrem Gerichtsgutachten vom 1 7. September 2024 ( Urk. 42 /1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 42 /1 S. 5 f.): - FSME- Meningoencephalitis im April 2017 mit Residuen: - klinisch-neurologisch mit persistierendem multimodalem Schwindel, posturaler Instabilität und leichter ataktischer Gangstörung sowie postencephalitischem Syndrom mit/bei - neuropsychologisch: minimaler neuropsychologischer Störung und Fatigue (ICD-10 F06.7) - (neuro-)psychiatrisch: reduzierte Stress- und Belastungsfähigkeit (ICD-10 F07.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachterinnen und Gutachter ( Urk. 42 /1 S. 6): - Akzentuierung der Gangstörung durch Dekompensation zentraler Kompensationsmechanismen bei vorbestehendem Tetrapyramidal syndrom und aktuell nachweisbarer leicht spastischer Gangkomponente beim Gehen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion anamnestisch, derzeit remittiert (ICD-10 F43.21)
Eine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne respektive unabhängig von den Folgen des postencephalitischen Syndroms könne nicht gestellt werden. Die aktenanamnestisch beschriebene Anpassungsstörung sei remittiert ,
e s fänden sich weder relevante Ängste noch depressive Symptome. Die Kriterien einer Somati sierungsstörung seien nicht erfüllt. Ein intrapsychischer Konflikt liege nicht vor ( Urk. 42 /1 S. 6).
In der angestammten Tätigkeit als Kindergartenlehrerin bestehe seit der FSME-Infektion durchgehend und auch weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten sei aus aktuell neurologischer Sicht zu streng. Der neurologische D.___ -Gutachter habe es unterlassen, in der bisherigen Tätigkeit als Kindergartenlehrerin nachfolgenden Umstand zu berück sichtigen und schätzte damit die resultierende Arbeitsfähigkeit (50 % ) zu hoch ein: Als Kindergärtnerin bestehe eine Aufsichtspflicht. Es gehöre zum Kerninhalt der Tätigkeit, dass man als Aufsichtsperson jederzeit und schnell eingreifen können müsse, um potenziellen Schaden bei den Kindern zu verhüten. Dies könne die Beschwerdeführerin angesichts des postencephalitischen Syndroms und der Gangunsicherheit mit ataktischer Komponente aber nicht. Da es sich um eine Kernkompetenz in der Ausübung der Tätigkeit als Kindergärtnerin handle, könne diese Tätigkeit seit der FSME nicht mehr ausgeführt werden. Auch aus psychiat rischer Perspektive seien postencephalitisch bedingt die Stresstoleranz und die Durchhaltefähigkeit relevant beeinträchtigt, sodass eine Tätig k e i t in einem so hektischen Arbeitsumfeld nicht bewältigt werden könne ( Urk. 42 /1 S. 6).
Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich repetitiv mittelschwere n bis schwere n Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten oder allgemein in der Höhe, keine Tätigkeiten auf unebenen Böden, keine Tätigkeiten mit poten zieller Sturz-/Absturzgefahr (Gleichgewichtsstörung) und keine Tätigkeiten in Gefahrenbereichen (verlangsamte Fluchtreaktion) mehr ausüben. Weiterhin möglich seien hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, vor allem sitzend auszuführende (optimal) Tätigkeiten. Aus neuropsychologischer und psychiat rischer Sicht wäre eine administrative Tätigkeit im Bereich, in dem die Beschwer deführerin über jahrelange Erfahrung verfüge, empfehlenswert. Es sollte sich um eine Tätigkeit mit der Möglichkeit einer flexiblen Pausengestaltung, ohne Zeit druck, ohne Lärmbelastung und in einer reizarmen Umgebung handeln. Aus konsensualer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung, der Fatigue sowie der in diesem Kontext erhöhten Stress- und Belastungsintoleranz aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Diese Arbeitsfä higkeit sähen sie seit Oktober 202 0. Davor lägen noch Hinweis e auf eine höhere psychische Beeinträchtigung vor. Die 50%ige Reduktion spiegle sich aktuell sehr gut in den ausserberuflichen Lebensbereichen wider. Auch habe insgesamt eine etwa 50%ige Reduktion des Aktivitätsniveaus festgestellt werden können. Das Gesamtbild sei somit in sich konsistent. Bezüglich des postencephalitischen Syndroms könne in Zusammenschau mit der aktuellen Literatur aus neurolo gischer Sicht spätestens im April 2020 von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden. A us isoliert neurologischer Sicht wäre a b diesem Zeitpunkt die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in leidensangepasster Tätigkeit möglich gewesen
( Urk. 42 /1 S. 7).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» erklärten die Gutachter, es lägen redu zierte Durchhaltefähigkeit und Stressintoleranz sowie Konzentrationsstörungen, Gefühlsstörungen in den Beinen und Stressdurchfall vor. Diese Beschwerden würden nachvollziehbar beschrieben, Hinweise für Aggravation lägen nicht vor. Der Ausprägungsgrad sei leicht bis mittelschwer. Die vorbestehende Anpassungs störung sei erfolgreich behandelt worden. Die restlichen Beschwerden seien anhaltend. Eine relevante psychiatrische Komorbidität liege nicht vor.
Betreffend den Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter an, es liege keine Persönlich keitspathologie vor. Die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf. Hinsichtlich des Komplexes sozialer Kontext hielten die Gutachter fest, die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung manifestier t en sich sowohl beim Arbeitsversuch als auch im Alltag. Zur Konsistenz erklärten sie, das Aktivitäts niveau zeige sich in allen vergleichbaren Lebensbereich en gleichmässig einge schränkt . Es handle sich aktuell nicht um eine Einschränkung aus primär psychi schen Gründen im Rahmen einer ursprünglich psychischen Störung, sondern um die Auswirkungen der organischen Störung auf der psychischen Ebene
( Urk. 42 /1 S. 10). 3 . 2.4
Mit Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2024 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___ ( Urk. 46), die Befunde und Diagnosen im aktuellen Gutachten seien umfassend dargestellt und nachvollziehbar begründet. Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Herleitung der Diagnosen würden aus RAD-Sicht nicht bestritten. Im D.___ -Gutachten von 2019 werde ein postencephalitisches Syndrom nach FSME mit multifaktoriellem Schwindel, Gangunsicherheit und leichten neuropsychologischen Defiziten aner kannt
und ein unauffälliger psychopathologischer Befund festgestellt. Auf Befund- und Diagnoseebene bestünden keine rel e va n ten Diskre p anzen zum aktuellen Gutachten.
Bezüglich de r Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könne festgestellt w e rden, dass in der RAD-Stellungnahme vom 2. Apri l 2020 (vgl. Urk. 7/157/3-5) eine Umsetz barkeit des B elastungsprofils in der ursprünglichen Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht als realistisch erachtet worden sei . Der aktuellen gutachterlichen Feststel lung könne deshalb gefolgt werden. Seit April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei durch die Fatigue-Symptomatik ebenfalls beeinträchtigt. Das Ausmass der Leistungsminderung müsse im Rahmen einer Indikatorenprüfung erfolgen. Die medizinischen Faktoren seien in diesem Kontext eindeutig. Die objektivierbaren neurologischen, neuropsychologische n , psychiatrischen und internistischen Gesundheitsschäden seien überwiegend leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Spezifische therapeutische Massnahmen würden nicht wahrgenommen und würden auch keine wesentliche Verbesserung des Zustandes bewirken. In d er Beurteilung d er übrigen Faktoren kämen die beiden Gutachten durch unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Angaben zu abweichenden Ergebnissen. Entgegen der subjektiven Behinderungsüber zeugung der Beschwerdeführerin werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % festgestellt. Da für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Faktoren entscheidend seien, die nicht primär medizinisch seien (gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen, Aggravation) , werde eine abschliessende Beurteilung mittels des strukturierte n Beweisverfahren s durch den Rechtsanwender empfohlen. 4 . 4.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
Das G.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizini sches Gutachten (vgl. E. 1.4). So beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Die Gerichtsgutachter haben s ich insbesondere auch mit dem D.___ -Gutachten eingehend auseinander gesetzt und ihre abweichende Beurteilung begründet ( Urk. 42/1 S. 6 und S. 11 f., Urk. 42 /3 S. 21 f., Urk. 42 /5 S. 16 ff.). Die grundsätz liche Beweistauglichkeit des G.___ -Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht infrage gestellt (E. 2. 6 , E. 2. 7 ). 4.2
Wie dargelegt (E. 2.6), macht die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, die attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nicht nachweisen. Es sei vielmehr von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Gutachter legten schlüssig dar, dass die Gesundheitsschädigung leicht bis mittelschwer ausgeprägt ist ( Urk. 42/1 S. 10). Diese Beurteilung wird von der Beschwerdegegnerin – wie auch von der Beschwerdeführerin – zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. E. 2.6, E. 2.7 ). Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» stellte die Beschwerdegegnerin die gutachterliche Feststellung, es liege keine Persönlichkeitspathologie vor und die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Ressourcen auf ( Urk. 42/1 S. 10) , ebenfalls zu Recht nicht infrage. Die Beschwer degegnerin wendet gegen die gutachterliche Beurteilung aber ein, d as Aktivitä tenniveau der Beschwerdeführerin im privaten Alltag sei deutlich höher als 50 % und die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung keine Ermü dungserscheinungen gezeigt ( E. 2.7 ). Unter anderem aus dem G.___ -Gerichtsgut achten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedenen Aktivitäten nachgeht , so kocht sie, geht einkaufen, schwimmen und spazieren, macht Haus haltsarbeiten und jätet ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten – gemäss ihren Angaben – nur eingeschränkt ausübt. So braucht sie bei der Zubereitung des Mittagessens Pausen, das heisst , sie bereit et beispielsweise Salat für das Mittag essen bereits vormittags um 10 Uhr zu. Spaziergänge macht sie nur noch in langsame m Tempo in der kühleren Jahreszeit. Im Haushalt führt sie nur noch gewisse Tätigkeiten aus, so wird das Staubsaugen vom Ehemann erledigt und die Wäsche von diesem hochgetragen. Die Einkäufe macht meistens ebenfalls der Ehemann ( Urk. 42/2 S. 4 f., Urk. 42/3 S. 4 f.).
Damit ergibt sich aus den Schilde rungen des privaten Alltags der Beschwerdeführerin nicht ein Aktivitätenniveau, welches höher als 50 % ist. So schätzten denn auch die Gutachter das Aktivitä tenniveau in den ausserberuflichen Lebensbereichen als um 50 % reduziert ein ( Urk. 42/1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin auch am Nachmittag gewisse Tätigkeiten ausübt , spricht nicht gegen eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, übt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen am Vor
- und Nach mittag doch keine Tätigkeiten aus, welche insgesamt einem 50%-Arbeitspensum entspr e chen. Auch aus der Tatsache, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung i n der
G.___ , welche am Nachmittag stattfand ( Urk. 42/2 S. 1), nachdem am Morgen von 9:00 bis 12:00 Uhr bereits die neuropsychologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 42/3 S. 1 ), keine Ermüdungszeichen manifestierte n (vgl. Urk. 42/2 S. 7 f.), kann nicht auf eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So dauerte die internistische Untersuchung lediglich 55 Minuten, womit die internistische und die neuropsychologische Untersuchung zusammen weniger lang dauerten als die übliche Tagesarbeitszeit in einem 50%-Pensum .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch unter dem Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast nicht zu beanstanden ist. Nachdem sich aus dem G.___ - Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache ergibt (vgl. E. 3.1 ; Urk. 42/1 S. 7 ff. ) , ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer 50%igen Arbe i tsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5 . 5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) , wobei im Rahmen von Revisionsverfahren der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
Die angefochtene Verfügung datiert vom
3. Februar 2021 ( Urk. 2) , womit eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. April 2021 zu prüfen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV) . 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest - möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Zeckenbisses als Kindergarten lehrperson tätig. Sowohl gemäss Auskunft der Arbeitgeberin
(Urk.
7/32/4+5) als auch gemäss ihren eigenen Angaben auf der Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7 /27/3) erzielte sie ab 1. Januar 2017 ein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 105'411 .-- (= 13 x Fr. 8'018.55). In Anpassung an die Nominallohn entwicklung
(Tabelle T1. 2 .10, Nominallohnindex Frauen , Ziffer 84 ) entsprach dieses Einkommen im Jahr 2021 einem Jahreseinkommen von Fr. 108'968.75 (Fr. 105'411. -- : 103,7 x 107,2). 5 .3 5 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). 5 .3.2
D ie Beschwerdeführer in ging nach Eintritt des Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 2020 im Median Fr. 4'276. , was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, Total) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) in einer
5 0%igen Arbeits tätigkeit
im Jahr 2021 einem Einkommen von Fr. 26'919.90 ( Fr. 4’276 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 107,9 x 108,6 x 0,5 ) entsprach . 5 .3.3
Bei einem Valideineinkommen von Fr. 108'968.75 und einem Invalidenein kommen von Fr. 26'919.90 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 75
% ([Fr. 108'968.75 - Fr. 26'919.90 ] : Fr. 108'968.75) und somit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei m gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invalideneinkommen nicht noch zusätzlich ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urk. 50) . 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’0 00.
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht doch grundsätzlich nach. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und dem Umstand , dass die Beschwerde führerin auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt Markus Loher vertreten w u rd e , woraus sich Synergien ergaben, ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende P artei entschädigung ermessens weise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV
SVGer ) auf Fr.
4 ' 0 00 . -- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuern) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler