Sachverhalt
1.
Der
1982 geborene X.___ schloss im Jahr 2011 sein Wirtschafts studium an der Universität G.___ mit dem Bachelor of Arts ab. Von August 2008 bis Juli 2014 war er - zuerst als Software Tester, danach als Junior Project Manager - für die A.___ AG im Bereich E-Banking tätig.
Z uletzt war er vom 1.
Januar bis
28. Februar 2015
als E-Banking Tester bei der B.___
angestellt ( Urk. 7/1/6 ff, Urk. 7/4, Urk. 7/39/72-80) . Nach mehreren stationären Aufenthalten - insbesondere in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie der Klinik C.___
- zwecks Behandlung seines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Urk. 7/14/8 ff.) meldete sich der Versicherte a m
27. November 2019 unter Hinweis auf eine Kokainabhängigkeit mit Langzeittherapie bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . In der Folge
forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/16) zu einer regelmässigen adäquaten fachpsychiatrischen Behandlung mit einer Abstinenz von Zolpidem für mindestens sechs Monate auf und stellte ihm mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 7/17) die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten vom 13. Juli 2020 (Urk. 7/26) liess die IV-Stelle ihn durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. E.___ , Psychologin für Neuropsy chologie FSP, begutachten (Expertise vom 10. November 2020; Urk. 7/39). Am 11. Februar 2021 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
3. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ; eventualiter seien weitere medizi nisch e Abklärungen in die Wege zu leiten . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 23. April 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 2) , das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 10. November 2020 erfülle die formalen Qualitäts kriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Eine gesundheitliche Einschränkung , die eine wesentliche und lange Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirke, sei nicht ausgewiesen. Eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit der Begutachtung sei aufgrund der zeitnahen Befunde nicht nachvollziehbar. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht nicht erheblich in der Stellen suche eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes , die Eingliederung auf einfache und zweckmässige Weise anzustre ben , nicht möglich . Für die Stellenvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum zuständig (S. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dem Fest stellungsblatt vom 11. Februar 2021 sei zu entnehmen, dass seine Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/43) zum bidisziplinären Gutachten, der ein Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/44) beilag, nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden sei. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig. Der Kunde n berater der Beschwerdegegnerin könne als Nicht-Mediziner nicht selber feststellen , ob das Gutachten beweiswürdig sei und ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe . Im Übrigen sei er auch gemäss Gutachten in seiner angestammten und unbestrittenermassen komplexen Tätigkeit als Software-Tester zu 30 % eingeschränkt. Weshalb er trotz dieser Einschränkung keine Unterstützung der Invalidenversicherung bekommen solle und zur Arbeitslosenkasse verwiesen werde, erschliesse sich nicht, zumal auch der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 31. Dezember 2020 zu entnehmen sei , inwie fern er in der Eingliederung unterstützt werden müsse (S. 7).
3. 3.1 3.1.1
Die Dres . D.___ und E.___
stellten in ihre m
Gutachten vom 10. Novem ber 2020 (Urk. 7/39) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Aktenkundige Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) mit stetigem Substanzgebrauch, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigt - Leichte kognitive Störung mit leichten bis mittelgradigen mnestischen Defiziten (Lernen, Enkodieren, Abrufen) sowie minimen attentionalen und exekutiven Defiziten, nebst einem ansonsten unauffälligen neuropsycho logischen Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen bis überdurchschnitt lichen Leistungen, bei einem überdurchschnittlichen prämorbiden kognitiven Intelligenzniveau
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 16 f.): - Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.20), anamnestisch seit dem 29. Juli 2019 abstinent, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigte Abstinenz - Low-dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2), anamnestisch 0.25 mg Clonazepam täglich, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigte Abstinenz - Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), anam nestisch derzeit moderates Trinkverhalten – differentialdiagnostische Erwägung eines früheren abhängigen Trinkverhaltens (ICD-10 F10.2) - Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0), anamnestisch seit dem 29. Juli 2019 abstinent 3.1.2
D ie Gutachter führten aus, zusammenfassend beinhalte der am 27. Oktober 2020 nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobene psychopathologische Befund keine Items starker Ausprä gung. Mittelgradig ausgeprägt seien lediglich die beiden selbstdeklarierten affektiven Items Insuffizienz- und Schuldgefühle gewesen. Daneben fänden sich eine Reihe von Items mit leichter Wertung. Der psychopathologische Befund nach AMDP habe sich demzufolge mehrheitlich blande dargestellt. Damit habe sich ein akutes und für die Arbeitsfähigkeit relevantes, psychiatrische s Krankheitsgesche hen ausschliessen lassen. Insbesondere hätten sich aus dem AMDP-B efund keine Hinweise einer
organischen, psycho tischen oder affektiven Störung ergeben (S. 13) . Die psychiatrische Exploration habe keine Abweichungen von normal psychologischen Konzentrationseinbussen während der zweieinhalbstündigen Untersuchung ergeben und der Beschwerdeführer habe weder Merkfähigkeits- noch Gedächtnisstörungen gezeigt (S. 15). 3.1.3
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige mnestische Defizite (Lernen, Enkodiere n , Abrufen) sowie minimale attentionale und ex ekutive Defizite ergeben, im Ausmass einer leichten kognitiven Störung. Darüber hinaus habe sich ein unauffälliges neuropsychologisches Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen und mehreren überdurchschnittlichen Leistun gen gezeigt (S. 17). 3.1.4
Insgesamt sei derzeit weder in der Selbst- noch in der Fremdbeurteilung eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Software-Tester) ausgewiesen und eine zeitnahe berufliche Wiedereingliederung möglich. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Oktober 2020 seien klinisch keine kognitiven Einschränkungen festzuhalten gewesen. Anderer seits habe die neuropsychologische Untersuchung vom 3. November 2020 eine leichte kognitive Einschränkung mit einer entsprechend leicht eingeschränkt zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit gezeigt. Im Rahmen der vorliegenden, leichten Abweichung sei der neuropsychologischen Untersuchung zu folgen. Cannabiskonsum sei mit kognitiven Defiziten assoziiert. Bei konsequenter Cannabisabstinenz seien kognitive Beeinträchtigungen reversibel. Zusätzlich zur Kokainabstinenz sei daher aus gutachterlicher Sicht auch eine Cannabisabstinenz zu empfehlen (S. 12 f.). 3.1.5
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe aus psychiatrischer Sicht keine relevante Beein trächtigung der Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit (Software-Tester) begründen (100%ige Arbeitsfähigkeit mit uneingeschränkte r Fähigkeit zur Anwesenheit – 8 Stunden täglich – und uneingeschränkter Produktionsleistung während der Anwesenheit). Neuropsychologisch bestünden keine Einschränkungen in der Anwesenheit. Während der Anwesenheit bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben, 30 % für komplexere Aufgaben). Die angestammte Tätigkeit stelle sich bereits optimal leidensangepasst dar (S. 20 f.). 3.2
In seiner Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/44) stimmte d er behan delnde Psychiater Dr. F.___ den Gutachtern
zwar insofern zu, als der Beschwer deführer ein Bachelorstudium habe abschliessen können und jahrelang beruflich integriert gewesen sei und dabei keine groben psychischen Auffälligkeiten gezeigt habe, die als Ausdruck einer relevanten Persönlichkeitsstörung zu deuten wären , gab aber zu bedenken, dass der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund der Sucht kompensiert gewesen sei. Jetzt, da er die Kokain- und Spielsucht überwun den habe, träten vermehrt Probleme mit der Emotionsregulation und Frustra tionstoleranz auf, sodass er zunehmend vereinsame, weil er sich mit fast allen näheren Freunden und auch dem Vater zutiefst z erstritten habe. Ob dies nun Folge der Suchterkrankung oder als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung interpretiert werde, sei spekulativ und nicht zu o bjektivieren. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung von kompetenter Seite praktisch keine Chancen habe, sich erneut ins Arb eitsleben zu integrieren. Er brauch e einen schrittweisen Aufbau seiner Basisarbeitsfertigkeiten wie Ausdauer und Pünktlich keit und gleichzeitig Support beim Umgang mit seinem lückenhaften Lebenslauf. Die Entwicklung der letzten Wochen habe zu einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes geführt. Das Scheitern sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich h abe zu einer dep ressiven Stimmungslage mit Versagens- und Existenzängsten, Selbstzweifeln und grosser Selbstanklage und auch suizidalen Phasen geführt. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer rügt, die IV -Stelle habe es unterlassen, das zu sammen mit seiner Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/43) zum bidisziplinären Gutachten eingereichte Schreiben von
Dr. F.___ vom 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/44) dem RAD vorzulegen, was unzulässig sei ( Urk. 1 S. 7).
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zwar kommt dem
RAD unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizi nischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber liegt indessen bei der IV-Stelle, wie sich bereits aus Satz 1 von Art. 59 Abs. 2 bis IVG ergibt , wo nach der
RAD der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Vorauss etzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 i.f . mit Hinwei sen).
4.2
Zu prüfen ist im Folgenden der Beweiswert de s
Gutachtens der Dres . D.___ und E.___
vom 10.
November
2020 .
Die Expertise beruht auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsycholo gischen Untersuchungen und erweist sich somit für die strittigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (U rk. 7/39 S. 35 f., Urk. 7/39/84- 100 S. 3 f.) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 7/39 S. 28 ff., Urk. 7/39/84-100 S. 2). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1. 4 ) .
Namentlich legten die Experten schlüssig dar, dass aus psychiatrischer Sicht bei mehrheitlich blanden Befunden keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, in neuropsychologischer Hinsicht indes der Cannabiskonsum zu kogni tiven Defiziten bei mittelgradige n mnestische n
(Lernen, Enkodiere n , Abrufen) sowie minimale n
attentionale n und exekutive n Defizite n führt .
Die daraus abgeleiteten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben , 30 % für komplexere Aufgaben) leuchte n in Anbetracht der ansonsten mehrheit lich durchschnittlichen und mehreren überdurchschnittlichen gezeigten Leistungen ein.
Da im voll beweiskräftigen Gutachten vom 1 0. November 2020 keine Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wird ( Urk. 7/39/20) , bedarf es grund sätzlich keines strukturierten Beweisverfahren s und k einer Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.5) . Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikato renprüfung eine aus psychi atrischer
Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 2 5. September 2018 E. 7.5.2 ).
Im Übrigen setzte sich aber der psychiatrische Gutachter unter Ziffer 7 ( Urk. 7/39/58 ff.) mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome auseinander, wobei er insbesondere auch beim Beschwerdeführer vorliegende leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren und Kompensationspotentia le (Ressourcen) berücksichtigte und sich zu Konsistenz und Plausibilität äusserte , so dass sein e Einschätzung durchaus auch eine schlüssige Beurteilung des tatsäch lichen Leistungsvermögens im Lichte der Indikatoren erlaubte . 4.3
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt , vermag keine Zweifel an den gutachterlichen Schlüsse n zu wecken . Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. F.___
(E. 3 .2 ) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administra tivgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2015 vom 2 3. Juni 2014 E. 3.1.2).
Abgesehen davon, dass es der Stellungnahme von Dr. F.___
an einer nachvoll ziehbaren, schlüssigen Herleitung der gestellten Diagnosen fehlt, ergeben sich daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende n Aspekte, die eine andere Beurteilung überzeugender erscheinen lassen würden. Dies gilt umso mehr, als das bidisziplinäre
Gutachten vom 1 0. November 2020 in Kenntnis
und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage erging. So hatte Dr. F.___ bereits in seiner den Gutachter n bekannten Stellung nahme vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/23) auf die seiner Ü berzeugung nach w esentliche Symptomatik e iner Persönlichkeitsstörung hin gewiesen . Der psychiatrische Gutachter, Dr. D.___ , hat sich denn auch mit dieser Diagnose auseinander gesetzt und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sowohl vor Entwicklung der Kokainabhängigkeit als auch im Rahmen der derzeitigen Abstinenz ein sozial ausreichend angepasstes und adaptives Verhalten gezeigt habe ohne Hinweise einer Verhaltensrigidität, welche als massgebliches Kriterium einer Persönlichkeitsstörung zu fordern sei. Nicht einmal einen entsprechenden Persönlichkeitsakzent konnte der Gutachter aufgrund der Untersuchung vom 2 7. Oktober 2020 bestätigen ( Urk. 7/39/56). Im Übrigen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht die Diagnose n als solche, sondern deren konkrete n funktionelle n Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Auch diesbezüglich setzt sich Dr. F.___ weder kritisch mit dem Gutachten auseinander, noch legt er objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränk ung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers dar. Selbiges trif ft schliesslich auch auf die postulierte Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustand es zu, indem sich Dr. F.___ in Bezug auf die veränderte Diagnosestellung (depressive Stimmungslage) wiederum weder zu den funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen noch zu einer hier eingetretenen Veränderung äussert. Da Dr. F.___
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem ausschliesslich auf das Scheitern im privaten und beruflichen B ereich
zurückführt , hätte es ausserdem einer Differenzierung
zwischen dieser psychosozialen Belastungssituation und einem allenfalls verselb st ständigte n Gesundheitsschaden bedurft (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2 .1 ).
Von einer nach der Gutachtenser stellung und vor Verfügungserlass eingetretenen anda uernden Veränderung des funktio nellen Leistungsvermögens ist somit gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ nicht auszugehen. 4.4
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von Dr. F.___
keine ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Schlüsse n zu wecken und es ist im Sinne der beweiskräf tigen Expertise der Dres . D.___ und E.___ vom 10.
November
2020 von einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben, 30 % für komplexere Aufgaben) auszugehen, wobei die angestammte Tätigkeit sich als bereits optimal leidensangepasst darstellt.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine relevanten neuen Erkennt nisse zu erwarten sind, kann darauf im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi gung ( vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.)
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verzichtet werden. 5. 5.1
Bei einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit auch in der angestammten Tätig keit besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies ist unbestritten ( Urk. 1).
Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von berufliche n Massnahmen beantragt , ist ihm zwar dahingehend beizupflichten, dass die Tätigkeit als Software-Tester wohl zu einem guten Teil komplexe r
Natur
ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Ein Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen lässt sich jedoch auch daraus nicht ohne Weiteres ableiten , wie die folgenden Ausführungen zeigen . 5.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000).
Unbestritten ist , dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit, welche zugleich leidensadaptiert ist , n icht mehr vollständig
arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Berufswahl oder gar zur beruflichen Neuorien tierung infolge seines Gesundheitszustandes ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der geringen kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers, welche vornehmlich komplexe Prozesse betrifft, und einer universitären Ausbil dung erster Stufe (vgl. Urk. 1/39/75 f.), darf nach wie vor eine diesbezüglich selbstständige Eingliederung erwartet werden. 5.3
Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäss auch für den Anspruch auf Umschulung. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleich wertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 ).
In diesem Sinne ist nicht erkennbar, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer eine annähernd gleichwertige Verdienstmöglichkeit zu bieten vermöchte. Einerseits gilt die zuletzt ausgeübte Arbeit als Software -T ester bereits als optimal angepasst, weshalb die aus neuropsychologischer Sicht attestierte 10 %ige bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit auch jede andere angepasste Tätigkeit beschlagen würde. Andererseits würde eine weniger qualifizierte Beschäftigung mit einem geringe ren Anteil an komplexen Aufgaben mit einer deutlichen Lohneinbusse einherge hen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern eine Umschulung eingliederungswirksam wäre, das heisst zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitrüge beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützen würde (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, S. 211 Ziff. IV zu Art. 17 IVG mit Hinwei sen ). Auch ein Umschulungsanspruch ist daher zu verneinen. 5.4
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt die massgebende Invali dität vor, w enn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheits schaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähig keit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth ,
a. a. O. , S. 214 ff. Ziff. II zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
Inwiefern sich die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche selbst problematisch auswirken, ist wiederum nicht ersichtlich. Dies träfe zum Beispiel dann zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich wäre oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müss t en (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden könn t en), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hätte , den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3). 5.5
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschrän kungen die spezifischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht. Sonstige Umstände die eine Selbsteingliederung verhindern oder erschweren, werden weder dargetan noch sind solche zu erkennen. Die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Febru ar 2021 ist demnach nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3/3). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
3. März 2021 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Januar bis
28. Februar 2015
als E-Banking Tester bei der B.___
angestellt ( Urk. 7/1/6 ff, Urk. 7/4, Urk. 7/39/72-80) . Nach mehreren stationären Aufenthalten - insbesondere in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie der Klinik C.___
- zwecks Behandlung seines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Urk. 7/14/8 ff.) meldete sich der Versicherte a m
27. November 2019 unter Hinweis auf eine Kokainabhängigkeit mit Langzeittherapie bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . In der Folge
forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/16) zu einer regelmässigen adäquaten fachpsychiatrischen Behandlung mit einer Abstinenz von Zolpidem für mindestens sechs Monate auf und stellte ihm mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 7/17) die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten vom 13. Juli 2020 (Urk. 7/26) liess die IV-Stelle ihn durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. E.___ , Psychologin für Neuropsy chologie FSP, begutachten (Expertise vom 10. November 2020; Urk. 7/39). Am 11. Februar 2021 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
3. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ; eventualiter seien weitere medizi nisch e Abklärungen in die Wege zu leiten . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 23. April 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 2) , das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 10. November 2020 erfülle die formalen Qualitäts kriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Eine gesundheitliche Einschränkung , die eine wesentliche und lange Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirke, sei nicht ausgewiesen. Eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit der Begutachtung sei aufgrund der zeitnahen Befunde nicht nachvollziehbar. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht nicht erheblich in der Stellen suche eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes , die Eingliederung auf einfache und zweckmässige Weise anzustre ben , nicht möglich . Für die Stellenvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum zuständig (S. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dem Fest stellungsblatt vom 11. Februar 2021 sei zu entnehmen, dass seine Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/43) zum bidisziplinären Gutachten, der ein Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/44) beilag, nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden sei. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig. Der Kunde n berater der Beschwerdegegnerin könne als Nicht-Mediziner nicht selber feststellen , ob das Gutachten beweiswürdig sei und ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe . Im Übrigen sei er auch gemäss Gutachten in seiner angestammten und unbestrittenermassen komplexen Tätigkeit als Software-Tester zu 30 % eingeschränkt. Weshalb er trotz dieser Einschränkung keine Unterstützung der Invalidenversicherung bekommen solle und zur Arbeitslosenkasse verwiesen werde, erschliesse sich nicht, zumal auch der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 31. Dezember 2020 zu entnehmen sei , inwie fern er in der Eingliederung unterstützt werden müsse (S. 7).
3. 3.1 3.1.1
Die Dres . D.___ und E.___
stellten in ihre m
Gutachten vom 10. Novem ber 2020 (Urk. 7/39) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Aktenkundige Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) mit stetigem Substanzgebrauch, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigt - Leichte kognitive Störung mit leichten bis mittelgradigen mnestischen Defiziten (Lernen, Enkodieren, Abrufen) sowie minimen attentionalen und exekutiven Defiziten, nebst einem ansonsten unauffälligen neuropsycho logischen Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen bis überdurchschnitt lichen Leistungen, bei einem überdurchschnittlichen prämorbiden kognitiven Intelligenzniveau
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 16 f.): - Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.20), anamnestisch seit dem 29. Juli 2019 abstinent, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigte Abstinenz - Low-dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2), anamnestisch 0.25 mg Clonazepam täglich, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigte Abstinenz - Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), anam nestisch derzeit moderates Trinkverhalten – differentialdiagnostische Erwägung eines früheren abhängigen Trinkverhaltens (ICD-10 F10.2) - Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0), anamnestisch seit dem 29. Juli 2019 abstinent 3.1.2
D ie Gutachter führten aus, zusammenfassend beinhalte der am 27. Oktober 2020 nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobene psychopathologische Befund keine Items starker Ausprä gung. Mittelgradig ausgeprägt seien lediglich die beiden selbstdeklarierten affektiven Items Insuffizienz- und Schuldgefühle gewesen. Daneben fänden sich eine Reihe von Items mit leichter Wertung. Der psychopathologische Befund nach AMDP habe sich demzufolge mehrheitlich blande dargestellt. Damit habe sich ein akutes und für die Arbeitsfähigkeit relevantes, psychiatrische s Krankheitsgesche hen ausschliessen lassen. Insbesondere hätten sich aus dem AMDP-B efund keine Hinweise einer
organischen, psycho tischen oder affektiven Störung ergeben (S. 13) . Die psychiatrische Exploration habe keine Abweichungen von normal psychologischen Konzentrationseinbussen während der zweieinhalbstündigen Untersuchung ergeben und der Beschwerdeführer habe weder Merkfähigkeits- noch Gedächtnisstörungen gezeigt (S. 15). 3.1.3
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige mnestische Defizite (Lernen, Enkodiere n , Abrufen) sowie minimale attentionale und ex ekutive Defizite ergeben, im Ausmass einer leichten kognitiven Störung. Darüber hinaus habe sich ein unauffälliges neuropsychologisches Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen und mehreren überdurchschnittlichen Leistun gen gezeigt (S. 17). 3.1.4
Insgesamt sei derzeit weder in der Selbst- noch in der Fremdbeurteilung eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Software-Tester) ausgewiesen und eine zeitnahe berufliche Wiedereingliederung möglich. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Oktober 2020 seien klinisch keine kognitiven Einschränkungen festzuhalten gewesen. Anderer seits habe die neuropsychologische Untersuchung vom 3. November 2020 eine leichte kognitive Einschränkung mit einer entsprechend leicht eingeschränkt zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit gezeigt. Im Rahmen der vorliegenden, leichten Abweichung sei der neuropsychologischen Untersuchung zu folgen. Cannabiskonsum sei mit kognitiven Defiziten assoziiert. Bei konsequenter Cannabisabstinenz seien kognitive Beeinträchtigungen reversibel. Zusätzlich zur Kokainabstinenz sei daher aus gutachterlicher Sicht auch eine Cannabisabstinenz zu empfehlen (S. 12 f.). 3.1.5
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe aus psychiatrischer Sicht keine relevante Beein trächtigung der Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit (Software-Tester) begründen (100%ige Arbeitsfähigkeit mit uneingeschränkte r Fähigkeit zur Anwesenheit – 8 Stunden täglich – und uneingeschränkter Produktionsleistung während der Anwesenheit). Neuropsychologisch bestünden keine Einschränkungen in der Anwesenheit. Während der Anwesenheit bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben, 30 % für komplexere Aufgaben). Die angestammte Tätigkeit stelle sich bereits optimal leidensangepasst dar (S. 20 f.). 3.2
In seiner Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/44) stimmte d er behan delnde Psychiater Dr. F.___ den Gutachtern
zwar insofern zu, als der Beschwer deführer ein Bachelorstudium habe abschliessen können und jahrelang beruflich integriert gewesen sei und dabei keine groben psychischen Auffälligkeiten gezeigt habe, die als Ausdruck einer relevanten Persönlichkeitsstörung zu deuten wären , gab aber zu bedenken, dass der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund der Sucht kompensiert gewesen sei. Jetzt, da er die Kokain- und Spielsucht überwun den habe, träten vermehrt Probleme mit der Emotionsregulation und Frustra tionstoleranz auf, sodass er zunehmend vereinsame, weil er sich mit fast allen näheren Freunden und auch dem Vater zutiefst z erstritten habe. Ob dies nun Folge der Suchterkrankung oder als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung interpretiert werde, sei spekulativ und nicht zu o bjektivieren. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung von kompetenter Seite praktisch keine Chancen habe, sich erneut ins Arb eitsleben zu integrieren. Er brauch e einen schrittweisen Aufbau seiner Basisarbeitsfertigkeiten wie Ausdauer und Pünktlich keit und gleichzeitig Support beim Umgang mit seinem lückenhaften Lebenslauf. Die Entwicklung der letzten Wochen habe zu einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes geführt. Das Scheitern sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich h abe zu einer dep ressiven Stimmungslage mit Versagens- und Existenzängsten, Selbstzweifeln und grosser Selbstanklage und auch suizidalen Phasen geführt. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer rügt, die IV -Stelle habe es unterlassen, das zu sammen mit seiner Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/43) zum bidisziplinären Gutachten eingereichte Schreiben von
Dr. F.___ vom 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/44) dem RAD vorzulegen, was unzulässig sei ( Urk. 1 S. 7).
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zwar kommt dem
RAD unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizi nischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber liegt indessen bei der IV-Stelle, wie sich bereits aus Satz 1 von Art. 59 Abs. 2 bis IVG ergibt , wo nach der
RAD der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Vorauss etzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 i.f . mit Hinwei sen).
4.2
Zu prüfen ist im Folgenden der Beweiswert de s
Gutachtens der Dres . D.___ und E.___
vom 10.
November
2020 .
Die Expertise beruht auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsycholo gischen Untersuchungen und erweist sich somit für die strittigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (U rk. 7/39 S. 35 f., Urk. 7/39/84- 100 S. 3 f.) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 7/39 S. 28 ff., Urk. 7/39/84-100 S. 2). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1. 4 ) .
Namentlich legten die Experten schlüssig dar, dass aus psychiatrischer Sicht bei mehrheitlich blanden Befunden keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, in neuropsychologischer Hinsicht indes der Cannabiskonsum zu kogni tiven Defiziten bei mittelgradige n mnestische n
(Lernen, Enkodiere n , Abrufen) sowie minimale n
attentionale n und exekutive n Defizite n führt .
Die daraus abgeleiteten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben , 30 % für komplexere Aufgaben) leuchte n in Anbetracht der ansonsten mehrheit lich durchschnittlichen und mehreren überdurchschnittlichen gezeigten Leistungen ein.
Da im voll beweiskräftigen Gutachten vom 1 0. November 2020 keine Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wird ( Urk. 7/39/20) , bedarf es grund sätzlich keines strukturierten Beweisverfahren s und k einer Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.5) . Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikato renprüfung eine aus psychi atrischer
Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 2 5. September 2018 E. 7.5.2 ).
Im Übrigen setzte sich aber der psychiatrische Gutachter unter Ziffer 7 ( Urk. 7/39/58 ff.) mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome auseinander, wobei er insbesondere auch beim Beschwerdeführer vorliegende leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren und Kompensationspotentia le (Ressourcen) berücksichtigte und sich zu Konsistenz und Plausibilität äusserte , so dass sein e Einschätzung durchaus auch eine schlüssige Beurteilung des tatsäch lichen Leistungsvermögens im Lichte der Indikatoren erlaubte . 4.3
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt , vermag keine Zweifel an den gutachterlichen Schlüsse n zu wecken . Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. F.___
(E. 3 .2 ) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administra tivgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2015 vom 2 3. Juni 2014 E. 3.1.2).
Abgesehen davon, dass es der Stellungnahme von Dr. F.___
an einer nachvoll ziehbaren, schlüssigen Herleitung der gestellten Diagnosen fehlt, ergeben sich daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende n Aspekte, die eine andere Beurteilung überzeugender erscheinen lassen würden. Dies gilt umso mehr, als das bidisziplinäre
Gutachten vom 1 0. November 2020 in Kenntnis
und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage erging. So hatte Dr. F.___ bereits in seiner den Gutachter n bekannten Stellung nahme vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/23) auf die seiner Ü berzeugung nach w esentliche Symptomatik e iner Persönlichkeitsstörung hin gewiesen . Der psychiatrische Gutachter, Dr. D.___ , hat sich denn auch mit dieser Diagnose auseinander gesetzt und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sowohl vor Entwicklung der Kokainabhängigkeit als auch im Rahmen der derzeitigen Abstinenz ein sozial ausreichend angepasstes und adaptives Verhalten gezeigt habe ohne Hinweise einer Verhaltensrigidität, welche als massgebliches Kriterium einer Persönlichkeitsstörung zu fordern sei. Nicht einmal einen entsprechenden Persönlichkeitsakzent konnte der Gutachter aufgrund der Untersuchung vom 2 7. Oktober 2020 bestätigen ( Urk. 7/39/56). Im Übrigen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht die Diagnose n als solche, sondern deren konkrete n funktionelle n Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Auch diesbezüglich setzt sich Dr. F.___ weder kritisch mit dem Gutachten auseinander, noch legt er objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränk ung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers dar. Selbiges trif ft schliesslich auch auf die postulierte Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustand es zu, indem sich Dr. F.___ in Bezug auf die veränderte Diagnosestellung (depressive Stimmungslage) wiederum weder zu den funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen noch zu einer hier eingetretenen Veränderung äussert. Da Dr. F.___
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem ausschliesslich auf das Scheitern im privaten und beruflichen B ereich
zurückführt , hätte es ausserdem einer Differenzierung
zwischen dieser psychosozialen Belastungssituation und einem allenfalls verselb st ständigte n Gesundheitsschaden bedurft (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2 .1 ).
Von einer nach der Gutachtenser stellung und vor Verfügungserlass eingetretenen anda uernden Veränderung des funktio nellen Leistungsvermögens ist somit gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ nicht auszugehen. 4.4
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von Dr. F.___
keine ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Schlüsse n zu wecken und es ist im Sinne der beweiskräf tigen Expertise der Dres . D.___ und E.___ vom 10.
November
2020 von einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben, 30 % für komplexere Aufgaben) auszugehen, wobei die angestammte Tätigkeit sich als bereits optimal leidensangepasst darstellt.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine relevanten neuen Erkennt nisse zu erwarten sind, kann darauf im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi gung ( vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.)
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verzichtet werden. 5. 5.1
Bei einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit auch in der angestammten Tätig keit besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies ist unbestritten ( Urk. 1).
Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von berufliche n Massnahmen beantragt , ist ihm zwar dahingehend beizupflichten, dass die Tätigkeit als Software-Tester wohl zu einem guten Teil komplexe r
Natur
ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Ein Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen lässt sich jedoch auch daraus nicht ohne Weiteres ableiten , wie die folgenden Ausführungen zeigen . 5.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000).
Unbestritten ist , dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit, welche zugleich leidensadaptiert ist , n icht mehr vollständig
arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Berufswahl oder gar zur beruflichen Neuorien tierung infolge seines Gesundheitszustandes ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der geringen kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers, welche vornehmlich komplexe Prozesse betrifft, und einer universitären Ausbil dung erster Stufe (vgl. Urk. 1/39/75 f.), darf nach wie vor eine diesbezüglich selbstständige Eingliederung erwartet werden. 5.3
Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäss auch für den Anspruch auf Umschulung. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleich wertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 ).
In diesem Sinne ist nicht erkennbar, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer eine annähernd gleichwertige Verdienstmöglichkeit zu bieten vermöchte. Einerseits gilt die zuletzt ausgeübte Arbeit als Software -T ester bereits als optimal angepasst, weshalb die aus neuropsychologischer Sicht attestierte 10 %ige bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit auch jede andere angepasste Tätigkeit beschlagen würde. Andererseits würde eine weniger qualifizierte Beschäftigung mit einem geringe ren Anteil an komplexen Aufgaben mit einer deutlichen Lohneinbusse einherge hen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern eine Umschulung eingliederungswirksam wäre, das heisst zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitrüge beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützen würde (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, S. 211 Ziff. IV zu Art. 17 IVG mit Hinwei sen ). Auch ein Umschulungsanspruch ist daher zu verneinen. 5.4
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt die massgebende Invali dität vor, w enn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheits schaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähig keit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth ,
a. a. O. , S. 214 ff. Ziff. II zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
Inwiefern sich die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche selbst problematisch auswirken, ist wiederum nicht ersichtlich. Dies träfe zum Beispiel dann zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich wäre oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müss t en (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden könn t en), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hätte , den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3). 5.5
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschrän kungen die spezifischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht. Sonstige Umstände die eine Selbsteingliederung verhindern oder erschweren, werden weder dargetan noch sind solche zu erkennen. Die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Febru ar 2021 ist demnach nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3/3). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen .
E. 6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
3. März 2021 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00145
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
24. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Y.___ Soziale Dienste Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1982 geborene X.___ schloss im Jahr 2011 sein Wirtschafts studium an der Universität G.___ mit dem Bachelor of Arts ab. Von August 2008 bis Juli 2014 war er - zuerst als Software Tester, danach als Junior Project Manager - für die A.___ AG im Bereich E-Banking tätig.
Z uletzt war er vom 1.
Januar bis
28. Februar 2015
als E-Banking Tester bei der B.___
angestellt ( Urk. 7/1/6 ff, Urk. 7/4, Urk. 7/39/72-80) . Nach mehreren stationären Aufenthalten - insbesondere in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie der Klinik C.___
- zwecks Behandlung seines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Urk. 7/14/8 ff.) meldete sich der Versicherte a m
27. November 2019 unter Hinweis auf eine Kokainabhängigkeit mit Langzeittherapie bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . In der Folge
forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/16) zu einer regelmässigen adäquaten fachpsychiatrischen Behandlung mit einer Abstinenz von Zolpidem für mindestens sechs Monate auf und stellte ihm mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 7/17) die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten vom 13. Juli 2020 (Urk. 7/26) liess die IV-Stelle ihn durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. E.___ , Psychologin für Neuropsy chologie FSP, begutachten (Expertise vom 10. November 2020; Urk. 7/39). Am 11. Februar 2021 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
3. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ; eventualiter seien weitere medizi nisch e Abklärungen in die Wege zu leiten . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 23. April 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 2) , das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 10. November 2020 erfülle die formalen Qualitäts kriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Eine gesundheitliche Einschränkung , die eine wesentliche und lange Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirke, sei nicht ausgewiesen. Eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit der Begutachtung sei aufgrund der zeitnahen Befunde nicht nachvollziehbar. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht nicht erheblich in der Stellen suche eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes , die Eingliederung auf einfache und zweckmässige Weise anzustre ben , nicht möglich . Für die Stellenvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum zuständig (S. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dem Fest stellungsblatt vom 11. Februar 2021 sei zu entnehmen, dass seine Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/43) zum bidisziplinären Gutachten, der ein Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/44) beilag, nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden sei. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig. Der Kunde n berater der Beschwerdegegnerin könne als Nicht-Mediziner nicht selber feststellen , ob das Gutachten beweiswürdig sei und ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe . Im Übrigen sei er auch gemäss Gutachten in seiner angestammten und unbestrittenermassen komplexen Tätigkeit als Software-Tester zu 30 % eingeschränkt. Weshalb er trotz dieser Einschränkung keine Unterstützung der Invalidenversicherung bekommen solle und zur Arbeitslosenkasse verwiesen werde, erschliesse sich nicht, zumal auch der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 31. Dezember 2020 zu entnehmen sei , inwie fern er in der Eingliederung unterstützt werden müsse (S. 7).
3. 3.1 3.1.1
Die Dres . D.___ und E.___
stellten in ihre m
Gutachten vom 10. Novem ber 2020 (Urk. 7/39) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Aktenkundige Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) mit stetigem Substanzgebrauch, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigt - Leichte kognitive Störung mit leichten bis mittelgradigen mnestischen Defiziten (Lernen, Enkodieren, Abrufen) sowie minimen attentionalen und exekutiven Defiziten, nebst einem ansonsten unauffälligen neuropsycho logischen Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen bis überdurchschnitt lichen Leistungen, bei einem überdurchschnittlichen prämorbiden kognitiven Intelligenzniveau
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 16 f.): - Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.20), anamnestisch seit dem 29. Juli 2019 abstinent, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigte Abstinenz - Low-dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2), anamnestisch 0.25 mg Clonazepam täglich, laboranalytisch am 3. November 2020 bestätigte Abstinenz - Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), anam nestisch derzeit moderates Trinkverhalten – differentialdiagnostische Erwägung eines früheren abhängigen Trinkverhaltens (ICD-10 F10.2) - Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0), anamnestisch seit dem 29. Juli 2019 abstinent 3.1.2
D ie Gutachter führten aus, zusammenfassend beinhalte der am 27. Oktober 2020 nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobene psychopathologische Befund keine Items starker Ausprä gung. Mittelgradig ausgeprägt seien lediglich die beiden selbstdeklarierten affektiven Items Insuffizienz- und Schuldgefühle gewesen. Daneben fänden sich eine Reihe von Items mit leichter Wertung. Der psychopathologische Befund nach AMDP habe sich demzufolge mehrheitlich blande dargestellt. Damit habe sich ein akutes und für die Arbeitsfähigkeit relevantes, psychiatrische s Krankheitsgesche hen ausschliessen lassen. Insbesondere hätten sich aus dem AMDP-B efund keine Hinweise einer
organischen, psycho tischen oder affektiven Störung ergeben (S. 13) . Die psychiatrische Exploration habe keine Abweichungen von normal psychologischen Konzentrationseinbussen während der zweieinhalbstündigen Untersuchung ergeben und der Beschwerdeführer habe weder Merkfähigkeits- noch Gedächtnisstörungen gezeigt (S. 15). 3.1.3
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige mnestische Defizite (Lernen, Enkodiere n , Abrufen) sowie minimale attentionale und ex ekutive Defizite ergeben, im Ausmass einer leichten kognitiven Störung. Darüber hinaus habe sich ein unauffälliges neuropsychologisches Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen und mehreren überdurchschnittlichen Leistun gen gezeigt (S. 17). 3.1.4
Insgesamt sei derzeit weder in der Selbst- noch in der Fremdbeurteilung eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Software-Tester) ausgewiesen und eine zeitnahe berufliche Wiedereingliederung möglich. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Oktober 2020 seien klinisch keine kognitiven Einschränkungen festzuhalten gewesen. Anderer seits habe die neuropsychologische Untersuchung vom 3. November 2020 eine leichte kognitive Einschränkung mit einer entsprechend leicht eingeschränkt zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit gezeigt. Im Rahmen der vorliegenden, leichten Abweichung sei der neuropsychologischen Untersuchung zu folgen. Cannabiskonsum sei mit kognitiven Defiziten assoziiert. Bei konsequenter Cannabisabstinenz seien kognitive Beeinträchtigungen reversibel. Zusätzlich zur Kokainabstinenz sei daher aus gutachterlicher Sicht auch eine Cannabisabstinenz zu empfehlen (S. 12 f.). 3.1.5
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe aus psychiatrischer Sicht keine relevante Beein trächtigung der Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit (Software-Tester) begründen (100%ige Arbeitsfähigkeit mit uneingeschränkte r Fähigkeit zur Anwesenheit – 8 Stunden täglich – und uneingeschränkter Produktionsleistung während der Anwesenheit). Neuropsychologisch bestünden keine Einschränkungen in der Anwesenheit. Während der Anwesenheit bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben, 30 % für komplexere Aufgaben). Die angestammte Tätigkeit stelle sich bereits optimal leidensangepasst dar (S. 20 f.). 3.2
In seiner Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/44) stimmte d er behan delnde Psychiater Dr. F.___ den Gutachtern
zwar insofern zu, als der Beschwer deführer ein Bachelorstudium habe abschliessen können und jahrelang beruflich integriert gewesen sei und dabei keine groben psychischen Auffälligkeiten gezeigt habe, die als Ausdruck einer relevanten Persönlichkeitsstörung zu deuten wären , gab aber zu bedenken, dass der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund der Sucht kompensiert gewesen sei. Jetzt, da er die Kokain- und Spielsucht überwun den habe, träten vermehrt Probleme mit der Emotionsregulation und Frustra tionstoleranz auf, sodass er zunehmend vereinsame, weil er sich mit fast allen näheren Freunden und auch dem Vater zutiefst z erstritten habe. Ob dies nun Folge der Suchterkrankung oder als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung interpretiert werde, sei spekulativ und nicht zu o bjektivieren. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung von kompetenter Seite praktisch keine Chancen habe, sich erneut ins Arb eitsleben zu integrieren. Er brauch e einen schrittweisen Aufbau seiner Basisarbeitsfertigkeiten wie Ausdauer und Pünktlich keit und gleichzeitig Support beim Umgang mit seinem lückenhaften Lebenslauf. Die Entwicklung der letzten Wochen habe zu einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes geführt. Das Scheitern sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich h abe zu einer dep ressiven Stimmungslage mit Versagens- und Existenzängsten, Selbstzweifeln und grosser Selbstanklage und auch suizidalen Phasen geführt. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer rügt, die IV -Stelle habe es unterlassen, das zu sammen mit seiner Stellungnahme vom 2 6. Januar 2021 ( Urk. 7/43) zum bidisziplinären Gutachten eingereichte Schreiben von
Dr. F.___ vom 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/44) dem RAD vorzulegen, was unzulässig sei ( Urk. 1 S. 7).
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zwar kommt dem
RAD unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizi nischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber liegt indessen bei der IV-Stelle, wie sich bereits aus Satz 1 von Art. 59 Abs. 2 bis IVG ergibt , wo nach der
RAD der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Vorauss etzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 i.f . mit Hinwei sen).
4.2
Zu prüfen ist im Folgenden der Beweiswert de s
Gutachtens der Dres . D.___ und E.___
vom 10.
November
2020 .
Die Expertise beruht auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsycholo gischen Untersuchungen und erweist sich somit für die strittigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (U rk. 7/39 S. 35 f., Urk. 7/39/84- 100 S. 3 f.) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 7/39 S. 28 ff., Urk. 7/39/84-100 S. 2). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1. 4 ) .
Namentlich legten die Experten schlüssig dar, dass aus psychiatrischer Sicht bei mehrheitlich blanden Befunden keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, in neuropsychologischer Hinsicht indes der Cannabiskonsum zu kogni tiven Defiziten bei mittelgradige n mnestische n
(Lernen, Enkodiere n , Abrufen) sowie minimale n
attentionale n und exekutive n Defizite n führt .
Die daraus abgeleiteten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben , 30 % für komplexere Aufgaben) leuchte n in Anbetracht der ansonsten mehrheit lich durchschnittlichen und mehreren überdurchschnittlichen gezeigten Leistungen ein.
Da im voll beweiskräftigen Gutachten vom 1 0. November 2020 keine Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wird ( Urk. 7/39/20) , bedarf es grund sätzlich keines strukturierten Beweisverfahren s und k einer Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.5) . Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikato renprüfung eine aus psychi atrischer
Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 2 5. September 2018 E. 7.5.2 ).
Im Übrigen setzte sich aber der psychiatrische Gutachter unter Ziffer 7 ( Urk. 7/39/58 ff.) mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome auseinander, wobei er insbesondere auch beim Beschwerdeführer vorliegende leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren und Kompensationspotentia le (Ressourcen) berücksichtigte und sich zu Konsistenz und Plausibilität äusserte , so dass sein e Einschätzung durchaus auch eine schlüssige Beurteilung des tatsäch lichen Leistungsvermögens im Lichte der Indikatoren erlaubte . 4.3
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt , vermag keine Zweifel an den gutachterlichen Schlüsse n zu wecken . Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. F.___
(E. 3 .2 ) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administra tivgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas sungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2015 vom 2 3. Juni 2014 E. 3.1.2).
Abgesehen davon, dass es der Stellungnahme von Dr. F.___
an einer nachvoll ziehbaren, schlüssigen Herleitung der gestellten Diagnosen fehlt, ergeben sich daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende n Aspekte, die eine andere Beurteilung überzeugender erscheinen lassen würden. Dies gilt umso mehr, als das bidisziplinäre
Gutachten vom 1 0. November 2020 in Kenntnis
und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage erging. So hatte Dr. F.___ bereits in seiner den Gutachter n bekannten Stellung nahme vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/23) auf die seiner Ü berzeugung nach w esentliche Symptomatik e iner Persönlichkeitsstörung hin gewiesen . Der psychiatrische Gutachter, Dr. D.___ , hat sich denn auch mit dieser Diagnose auseinander gesetzt und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sowohl vor Entwicklung der Kokainabhängigkeit als auch im Rahmen der derzeitigen Abstinenz ein sozial ausreichend angepasstes und adaptives Verhalten gezeigt habe ohne Hinweise einer Verhaltensrigidität, welche als massgebliches Kriterium einer Persönlichkeitsstörung zu fordern sei. Nicht einmal einen entsprechenden Persönlichkeitsakzent konnte der Gutachter aufgrund der Untersuchung vom 2 7. Oktober 2020 bestätigen ( Urk. 7/39/56). Im Übrigen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht die Diagnose n als solche, sondern deren konkrete n funktionelle n Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Auch diesbezüglich setzt sich Dr. F.___ weder kritisch mit dem Gutachten auseinander, noch legt er objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränk ung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers dar. Selbiges trif ft schliesslich auch auf die postulierte Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustand es zu, indem sich Dr. F.___ in Bezug auf die veränderte Diagnosestellung (depressive Stimmungslage) wiederum weder zu den funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen noch zu einer hier eingetretenen Veränderung äussert. Da Dr. F.___
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem ausschliesslich auf das Scheitern im privaten und beruflichen B ereich
zurückführt , hätte es ausserdem einer Differenzierung
zwischen dieser psychosozialen Belastungssituation und einem allenfalls verselb st ständigte n Gesundheitsschaden bedurft (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2 .1 ).
Von einer nach der Gutachtenser stellung und vor Verfügungserlass eingetretenen anda uernden Veränderung des funktio nellen Leistungsvermögens ist somit gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ nicht auszugehen. 4.4
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von Dr. F.___
keine ernsthaften Zweifel an den gutachterlichen Schlüsse n zu wecken und es ist im Sinne der beweiskräf tigen Expertise der Dres . D.___ und E.___ vom 10.
November
2020 von einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Software-Tester von 10 % bis 30 % (10 % für einfache Aufgaben, 30 % für komplexere Aufgaben) auszugehen, wobei die angestammte Tätigkeit sich als bereits optimal leidensangepasst darstellt.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine relevanten neuen Erkennt nisse zu erwarten sind, kann darauf im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi gung ( vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.)
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verzichtet werden. 5. 5.1
Bei einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit auch in der angestammten Tätig keit besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies ist unbestritten ( Urk. 1).
Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von berufliche n Massnahmen beantragt , ist ihm zwar dahingehend beizupflichten, dass die Tätigkeit als Software-Tester wohl zu einem guten Teil komplexe r
Natur
ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Ein Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen lässt sich jedoch auch daraus nicht ohne Weiteres ableiten , wie die folgenden Ausführungen zeigen . 5.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000).
Unbestritten ist , dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit, welche zugleich leidensadaptiert ist , n icht mehr vollständig
arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Berufswahl oder gar zur beruflichen Neuorien tierung infolge seines Gesundheitszustandes ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der geringen kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers, welche vornehmlich komplexe Prozesse betrifft, und einer universitären Ausbil dung erster Stufe (vgl. Urk. 1/39/75 f.), darf nach wie vor eine diesbezüglich selbstständige Eingliederung erwartet werden. 5.3
Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäss auch für den Anspruch auf Umschulung. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleich wertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 ).
In diesem Sinne ist nicht erkennbar, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer eine annähernd gleichwertige Verdienstmöglichkeit zu bieten vermöchte. Einerseits gilt die zuletzt ausgeübte Arbeit als Software -T ester bereits als optimal angepasst, weshalb die aus neuropsychologischer Sicht attestierte 10 %ige bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit auch jede andere angepasste Tätigkeit beschlagen würde. Andererseits würde eine weniger qualifizierte Beschäftigung mit einem geringe ren Anteil an komplexen Aufgaben mit einer deutlichen Lohneinbusse einherge hen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern eine Umschulung eingliederungswirksam wäre, das heisst zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitrüge beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützen würde (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, S. 211 Ziff. IV zu Art. 17 IVG mit Hinwei sen ). Auch ein Umschulungsanspruch ist daher zu verneinen. 5.4
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt die massgebende Invali dität vor, w enn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheits schaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähig keit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/ Reichmuth ,
a. a. O. , S. 214 ff. Ziff. II zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
Inwiefern sich die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche selbst problematisch auswirken, ist wiederum nicht ersichtlich. Dies träfe zum Beispiel dann zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich wäre oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müss t en (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden könn t en), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hätte , den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3). 5.5
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschrän kungen die spezifischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht. Sonstige Umstände die eine Selbsteingliederung verhindern oder erschweren, werden weder dargetan noch sind solche zu erkennen. Die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Febru ar 2021 ist demnach nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3/3). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
3. März 2021 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti