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IV.2021.00141

Erstanmeldung. Medizinischer Sachverhalt und Einschränkung im Haushalt unbestritten. Qualifikation als Nichterwerbstätige strittig. Anträge der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen wurden nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides gefällt. Fehlender Beschwerdewille. Einkommensvergleich. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-01-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Di e 1976 geborene X.___ , Pflegefachfrau DN1 und Mutter zweier Kin der (geboren 2006 und 2012), war zuletzt vom 1. Dezember 2003 bis 30. Novem ber 2006 mit einem Pensum von 80 % als Betreuerin auf einer Wohngruppe bei der Y.___

und

vom

27. März bis 26. April 2008 mit einem Pe nsum von 40 % als Pflegefachfra u im Alt ersheim Z.___ tätig. Am 15. Mai 2019 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine erhöhte Vulnerabilität, eine instabile Affekt modulation sowie leicht- bis mittelgradige depressive Episoden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 26. September 2019 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ AG ( A.___) eine neurologische und psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Juli 2020, Urk. 7/25) und führte am

28. September 2020 bei der Versicherten eine Haushalt abklärung durch (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 22. Dezember 2020 Einwand (Urk. 7/35) erhob. Am 29. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise

einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwer degegnerin anzuweisen, die Anordnung beruflicher Massnahmen zu prüfen. Im Weiteren sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 über die Anordnung beruflicher Massnahmen entschieden habe (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 30. Juni 2021 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Septem ber 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Am 15. September 2021 wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) , des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die renten abweisende Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gut achten s der A.___ seit Juli 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefach frau zu 100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit , wobei keine Verrichtungen, bei denen die Beschwer deführerin immer wieder Reizüberflutungen erlebe, auszuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2006 ausserhäuslich erwerbstätig gewe sen, weshalb sie als zu 100 % im Haushalt Tätige

zu qualifizieren s e i (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S.1 f.) . Gemäss dem Abklärungsbericht sei sie im Haushalt zu 17 % eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 17 % vorliege ( Urk. 1 S. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint, ohne die Anordnung beruflicher Massnahmen eingehend geprüft zu haben. Die Quali fik ation als zu 100 % im Haushalt T ätige sei nicht richtig, da sie bisher einzig aufgrund ihrer gesundh eitlichen Einschränkungen keine Bemühungen für eine Reintegration habe unternehmen können . Sie habe gleichzeitig mit der in Frage stehenden Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bewilligung beruflicher Massnahmen gestellt, wobei das hiesige Beschwerdeverfahren ent falle, sofern die Beschwerdegegnerin die Anordnung entsprechender Massnah men prüfe (S. 2 ). In ihrer Replik (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin insbe sondere aus, dass sie sich

wegen ihrer Einschränkungen im Jahr 2017 von der Familie getrennt habe, wobei die Kinder beim Vater geblieben seien. Ihr Pensum der Kinderbetreuung betrage knapp 20 %, weshalb sie zumindest zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2) . Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass vorliegend nicht ein Anspruch auf eine Rente i m Vordergrund stehe, sondern ihre Reintegration ins Erwerbsleben ver bunden mit der Anordnung beruflicher Massnahmen (S. 4 f) . 2.3

Unbestritten blieb en der medizinische Sachverhalt und die seit mindestens 2018 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die A.___ -Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS; ICD-10 F90.09) sowie eine depressive Epi sode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; Urk. 7/25 S. 5, S. 9 ). Gestützt auf das ADHS und die insbesondere damit einhergehenden Reizüberflutungen attestierten die Experten in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten ohne Zeitdruck , hohe Anforderungen an die Flexibilität, mit wenig Lärm und Leuten, mit Abwechslung und geistig anspruchsv ollen Verrich tungen sowie mit guter Strukturierung und Organisation (S. 7). Ebenfalls unbe stritten sind die im Abklärungsbericht vom 16. November 2020 (Urk. 7/32) fest gehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sowie die darin statuierte Einschränkung im Haushaltbereich von insgesamt 17.35 % (Urk. 7/32).

Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Haus halt Tätige (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f., Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 2 f. ). 3.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever fahrens die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung beruflicher Massnah men (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 5). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bezüglich beruflicher Massnahmen datiert vom 1. März 2021

(Urk. 3/1) und damit nach dem Zeitpunkt des Erlasses der im hiesigen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) betreffend Rentenanspruch. Dieser Zeit punkt bildet das Ende der zeitlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 353 E. 2) . Die Beschwerdegegnerin verfügte sodann einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und nicht über ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen , weshalb die se Frage nicht Gegenstand des vorlieg enden Beschwerdeverfahrens

sein kann .

Denn das Gericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor gän gig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einsprache ent scheids

– Stellung genommen hat (BGE BGE 144 I 11 E. 4.3) .

Die Beschwer defüh rerin beanstandet im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens sodann nicht den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat, sondern es geht ihr (der Beschwerde führerin) einzig um die Reintegration ins Erwerbserleben mittels Anordnung b eruflicher Massnahmen (Urk. 11 S. 4 f.). Der erforderliche Beschwerdewillen der Beschwer deführerin ist demnach fraglich, weshalb sich die Frage des Nicht - eintretens stellt. 4. 4.1

Unabhängig von der Frage nach einem Nichteintreten

resultiert

vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger a ls 40 % (vgl. E. 1.4 ) , wenn – im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von einer Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige ausgegan gen w ü rd e . 4.2

4.2.1

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbst ätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewi chtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 4.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 1 45 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-

erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausge gebenen LSE

her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte ( unbefristete ) Stelle bei der Y.___ per Ende November 2006 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. Urk. 3/5 S. 2), ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE 2018 zu ermitteln.

Im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pflege fachfrau ist auf den Lohn für das Kompetenzniveau 2 und dabei auf den Zentral wert gemä ss Ziff. 86-88 «Gesundheits- u. Sozialwesen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeits zeit nach Wirtschaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2.1) ein Validen - einkom men

von Fr. 65'159.30 ergibt ( BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monat l i cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Ziff. 86-88, Frauen, Kompe tenzniveau 2 ,

Fr. 5 ' 170 .-- /

40

x

41. 6

x

12

/

2732

x

27 59 ).

Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 100 %igen Arbeitsfähigkeit auf jedenfalls Fr. 55'221.60 ( BFS, LSE 2018 , TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompe tenzniveau 1 , Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2759).

Gewichtet mit dem

80%igen Erwerbsbereich (Urk. 11 S. 2 ) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.35 % ( Urk. 7/32 S. 7 ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet

16 %

( [ Fr. 65'159.30

- Fr. 55'221.60] / Fr. 65'159.30 x 100 = 15.25 % ; [ 15.25 %

x 0.8] + [ 17.35 %

x 0.2 ] = 15.67 % ) .

Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 ) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.4 ).

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwe rde führt, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde gegnerin hat indes selbstredend über das Gesuch um Gewährung beruflicher Mass nahmen zu befinden. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Di e 1976 geborene X.___ , Pflegefachfrau DN1 und Mutter zweier Kin der (geboren 2006 und 2012), war zuletzt vom 1. Dezember 2003 bis 30. Novem ber 2006 mit einem Pensum von 80 % als Betreuerin auf einer Wohngruppe bei der Y.___

und

vom

27. März bis 26. April 2008 mit einem Pe nsum von 40 % als Pflegefachfra u im Alt ersheim Z.___ tätig. Am 15. Mai 2019 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine erhöhte Vulnerabilität, eine instabile Affekt modulation sowie leicht- bis mittelgradige depressive Episoden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 26. September 2019 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ AG ( A.___) eine neurologische und psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Juli 2020, Urk. 7/25) und führte am

28. September 2020 bei der Versicherten eine Haushalt abklärung durch (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 22. Dezember 2020 Einwand (Urk. 7/35) erhob. Am 29. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise

einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) , des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .

E. 1.4 Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwer degegnerin anzuweisen, die Anordnung beruflicher Massnahmen zu prüfen. Im Weiteren sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 über die Anordnung beruflicher Massnahmen entschieden habe (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 30. Juni 2021 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Septem ber 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Am 15. September 2021 wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die renten abweisende Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gut achten s der A.___ seit Juli 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefach frau zu 100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit , wobei keine Verrichtungen, bei denen die Beschwer deführerin immer wieder Reizüberflutungen erlebe, auszuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2006 ausserhäuslich erwerbstätig gewe sen, weshalb sie als zu 100 % im Haushalt Tätige

zu qualifizieren s e i (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S.1 f.) . Gemäss dem Abklärungsbericht sei sie im Haushalt zu 17 % eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 17 % vorliege ( Urk. 1 S. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint, ohne die Anordnung beruflicher Massnahmen eingehend geprüft zu haben. Die Quali fik ation als zu 100 % im Haushalt T ätige sei nicht richtig, da sie bisher einzig aufgrund ihrer gesundh eitlichen Einschränkungen keine Bemühungen für eine Reintegration habe unternehmen können . Sie habe gleichzeitig mit der in Frage stehenden Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bewilligung beruflicher Massnahmen gestellt, wobei das hiesige Beschwerdeverfahren ent falle, sofern die Beschwerdegegnerin die Anordnung entsprechender Massnah men prüfe (S. 2 ). In ihrer Replik (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin insbe sondere aus, dass sie sich

wegen ihrer Einschränkungen im Jahr 2017 von der Familie getrennt habe, wobei die Kinder beim Vater geblieben seien. Ihr Pensum der Kinderbetreuung betrage knapp 20 %, weshalb sie zumindest zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2) . Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass vorliegend nicht ein Anspruch auf eine Rente i m Vordergrund stehe, sondern ihre Reintegration ins Erwerbsleben ver bunden mit der Anordnung beruflicher Massnahmen (S. 4 f) .

E. 2.3 Unbestritten blieb en der medizinische Sachverhalt und die seit mindestens 2018 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die A.___ -Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS; ICD-10 F90.09) sowie eine depressive Epi sode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; Urk. 7/25 S. 5, S. 9 ). Gestützt auf das ADHS und die insbesondere damit einhergehenden Reizüberflutungen attestierten die Experten in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten ohne Zeitdruck , hohe Anforderungen an die Flexibilität, mit wenig Lärm und Leuten, mit Abwechslung und geistig anspruchsv ollen Verrich tungen sowie mit guter Strukturierung und Organisation (S. 7). Ebenfalls unbe stritten sind die im Abklärungsbericht vom 16. November 2020 (Urk. 7/32) fest gehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sowie die darin statuierte Einschränkung im Haushaltbereich von insgesamt 17.35 % (Urk. 7/32).

Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Haus halt Tätige (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f., Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 2 f. ). 3.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever fahrens die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung beruflicher Massnah men (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 5). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bezüglich beruflicher Massnahmen datiert vom 1. März 2021

(Urk. 3/1) und damit nach dem Zeitpunkt des Erlasses der im hiesigen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) betreffend Rentenanspruch. Dieser Zeit punkt bildet das Ende der zeitlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 353 E. 2) . Die Beschwerdegegnerin verfügte sodann einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und nicht über ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen , weshalb die se Frage nicht Gegenstand des vorlieg enden Beschwerdeverfahrens

sein kann .

Denn das Gericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor gän gig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einsprache ent scheids

– Stellung genommen hat (BGE BGE 144 I 11 E. 4.3) .

Die Beschwer defüh rerin beanstandet im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens sodann nicht den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat, sondern es geht ihr (der Beschwerde führerin) einzig um die Reintegration ins Erwerbserleben mittels Anordnung b eruflicher Massnahmen (Urk. 11 S. 4 f.). Der erforderliche Beschwerdewillen der Beschwer deführerin ist demnach fraglich, weshalb sich die Frage des Nicht - eintretens stellt. 4. 4.1

Unabhängig von der Frage nach einem Nichteintreten

resultiert

vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger a ls 40 % (vgl. E. 1.4 ) , wenn – im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von einer Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige ausgegan gen w ü rd e . 4.2

4.2.1

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbst ätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewi chtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 4.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 1 45 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-

erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausge gebenen LSE

her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte ( unbefristete ) Stelle bei der Y.___ per Ende November 2006 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. Urk. 3/5 S. 2), ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE 2018 zu ermitteln.

Im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pflege fachfrau ist auf den Lohn für das Kompetenzniveau 2 und dabei auf den Zentral wert gemä ss Ziff. 86-88 «Gesundheits- u. Sozialwesen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeits zeit nach Wirtschaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2.1) ein Validen - einkom men

von Fr. 65'159.30 ergibt ( BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monat l i cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Ziff. 86-88, Frauen, Kompe tenzniveau 2 ,

Fr. 5 ' 170 .-- /

40

x

41. 6

x

E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 12 /

2732

x

27 59 ).

Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 100 %igen Arbeitsfähigkeit auf jedenfalls Fr. 55'221.60 ( BFS, LSE 2018 , TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompe tenzniveau 1 , Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2759).

Gewichtet mit dem

80%igen Erwerbsbereich (Urk. 11 S. 2 ) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.35 % ( Urk. 7/32 S. 7 ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet

E. 16 %

( [ Fr. 65'159.30

- Fr. 55'221.60] / Fr. 65'159.30 x 100 = 15.25 % ; [ 15.25 %

x 0.8] + [ 17.35 %

x 0.2 ] = 15.67 % ) .

Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 ) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.4 ).

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwe rde führt, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde gegnerin hat indes selbstredend über das Gesuch um Gewährung beruflicher Mass nahmen zu befinden. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00141

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 2. Januar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas Anwaltskanzlei Kanavas Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Di e 1976 geborene X.___ , Pflegefachfrau DN1 und Mutter zweier Kin der (geboren 2006 und 2012), war zuletzt vom 1. Dezember 2003 bis 30. Novem ber 2006 mit einem Pensum von 80 % als Betreuerin auf einer Wohngruppe bei der Y.___

und

vom

27. März bis 26. April 2008 mit einem Pe nsum von 40 % als Pflegefachfra u im Alt ersheim Z.___ tätig. Am 15. Mai 2019 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine erhöhte Vulnerabilität, eine instabile Affekt modulation sowie leicht- bis mittelgradige depressive Episoden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 26. September 2019 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ AG ( A.___) eine neurologische und psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Juli 2020, Urk. 7/25) und führte am

28. September 2020 bei der Versicherten eine Haushalt abklärung durch (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 22. Dezember 2020 Einwand (Urk. 7/35) erhob. Am 29. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise

einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwer degegnerin anzuweisen, die Anordnung beruflicher Massnahmen zu prüfen. Im Weiteren sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 über die Anordnung beruflicher Massnahmen entschieden habe (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 30. Juni 2021 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Septem ber 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Am 15. September 2021 wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) , des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die renten abweisende Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gut achten s der A.___ seit Juli 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefach frau zu 100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit , wobei keine Verrichtungen, bei denen die Beschwer deführerin immer wieder Reizüberflutungen erlebe, auszuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2006 ausserhäuslich erwerbstätig gewe sen, weshalb sie als zu 100 % im Haushalt Tätige

zu qualifizieren s e i (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S.1 f.) . Gemäss dem Abklärungsbericht sei sie im Haushalt zu 17 % eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 17 % vorliege ( Urk. 1 S. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint, ohne die Anordnung beruflicher Massnahmen eingehend geprüft zu haben. Die Quali fik ation als zu 100 % im Haushalt T ätige sei nicht richtig, da sie bisher einzig aufgrund ihrer gesundh eitlichen Einschränkungen keine Bemühungen für eine Reintegration habe unternehmen können . Sie habe gleichzeitig mit der in Frage stehenden Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bewilligung beruflicher Massnahmen gestellt, wobei das hiesige Beschwerdeverfahren ent falle, sofern die Beschwerdegegnerin die Anordnung entsprechender Massnah men prüfe (S. 2 ). In ihrer Replik (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin insbe sondere aus, dass sie sich

wegen ihrer Einschränkungen im Jahr 2017 von der Familie getrennt habe, wobei die Kinder beim Vater geblieben seien. Ihr Pensum der Kinderbetreuung betrage knapp 20 %, weshalb sie zumindest zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2) . Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass vorliegend nicht ein Anspruch auf eine Rente i m Vordergrund stehe, sondern ihre Reintegration ins Erwerbsleben ver bunden mit der Anordnung beruflicher Massnahmen (S. 4 f) . 2.3

Unbestritten blieb en der medizinische Sachverhalt und die seit mindestens 2018 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die A.___ -Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein Aufmerksamkeitsde fizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS; ICD-10 F90.09) sowie eine depressive Epi sode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; Urk. 7/25 S. 5, S. 9 ). Gestützt auf das ADHS und die insbesondere damit einhergehenden Reizüberflutungen attestierten die Experten in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten ohne Zeitdruck , hohe Anforderungen an die Flexibilität, mit wenig Lärm und Leuten, mit Abwechslung und geistig anspruchsv ollen Verrich tungen sowie mit guter Strukturierung und Organisation (S. 7). Ebenfalls unbe stritten sind die im Abklärungsbericht vom 16. November 2020 (Urk. 7/32) fest gehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sowie die darin statuierte Einschränkung im Haushaltbereich von insgesamt 17.35 % (Urk. 7/32).

Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Haus halt Tätige (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f., Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 2 f. ). 3.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever fahrens die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung beruflicher Massnah men (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 5). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bezüglich beruflicher Massnahmen datiert vom 1. März 2021

(Urk. 3/1) und damit nach dem Zeitpunkt des Erlasses der im hiesigen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) betreffend Rentenanspruch. Dieser Zeit punkt bildet das Ende der zeitlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 353 E. 2) . Die Beschwerdegegnerin verfügte sodann einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und nicht über ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen , weshalb die se Frage nicht Gegenstand des vorlieg enden Beschwerdeverfahrens

sein kann .

Denn das Gericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor gän gig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einsprache ent scheids

– Stellung genommen hat (BGE BGE 144 I 11 E. 4.3) .

Die Beschwer defüh rerin beanstandet im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens sodann nicht den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat, sondern es geht ihr (der Beschwerde führerin) einzig um die Reintegration ins Erwerbserleben mittels Anordnung b eruflicher Massnahmen (Urk. 11 S. 4 f.). Der erforderliche Beschwerdewillen der Beschwer deführerin ist demnach fraglich, weshalb sich die Frage des Nicht - eintretens stellt. 4. 4.1

Unabhängig von der Frage nach einem Nichteintreten

resultiert

vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger a ls 40 % (vgl. E. 1.4 ) , wenn – im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von einer Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige ausgegan gen w ü rd e . 4.2

4.2.1

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbst ätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewi chtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 4.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 1 45 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-

erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausge gebenen LSE

her an gezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte ( unbefristete ) Stelle bei der Y.___ per Ende November 2006 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. Urk. 3/5 S. 2), ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE 2018 zu ermitteln.

Im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pflege fachfrau ist auf den Lohn für das Kompetenzniveau 2 und dabei auf den Zentral wert gemä ss Ziff. 86-88 «Gesundheits- u. Sozialwesen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeits zeit nach Wirtschaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2.1) ein Validen - einkom men

von Fr. 65'159.30 ergibt ( BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monat l i cher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Ziff. 86-88, Frauen, Kompe tenzniveau 2 ,

Fr. 5 ' 170 .-- /

40

x

41. 6

x

12

/

2732

x

27 59 ).

Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 100 %igen Arbeitsfähigkeit auf jedenfalls Fr. 55'221.60 ( BFS, LSE 2018 , TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompe tenzniveau 1 , Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2759).

Gewichtet mit dem

80%igen Erwerbsbereich (Urk. 11 S. 2 ) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.35 % ( Urk. 7/32 S. 7 ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet

16 %

( [ Fr. 65'159.30

- Fr. 55'221.60] / Fr. 65'159.30 x 100 = 15.25 % ; [ 15.25 %

x 0.8] + [ 17.35 %

x 0.2 ] = 15.67 % ) .

Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 ) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.4 ).

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwe rde führt, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde gegnerin hat indes selbstredend über das Gesuch um Gewährung beruflicher Mass nahmen zu befinden. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais