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IV.2021.00140

Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere keine Umschulung; kann in Hilfstätigkeit gleich viel verdienen wie in bisheriger Tätigkeit; alle Behandler bestätigen volle AF in körperlich leichten Tätigkeiten

Zürich SozVersG · 2021-07-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, schloss im August 20 02

eine Lehre als Landschaftsgärtner mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 6/7) . Nach verschiedenen

Temporäreinsätzen arbeitete er von August 2007 bis August 2010 Vollzeit auf dem gelernten Beruf. Ab dem Jahr 2011 war er mehrheitlich in der Gastronomie (Barmann, Stagehand , Küchenhilfe), aber auch als Chauffeur und Lagerist tätig (Urk. 6/11 , 6/4/1 und 6/6 ) .

Mit Formular vom 25. Januar 2020 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Handgelenksschmerzen, Unterarmbeschwerden sowie Stimmproblemen und einer allgemeinen Überlastung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud ihn auf den 18 . Februar 2020 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/4) und nahm an lässlich desselben mitgebrachte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/5) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 6/6) zu den Akten . Anschliessend informierte sie den Versicherten dahingehend, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und er sich mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine ange passte Hilfstätigkeit suchen könne (Urk. 6/4/1).

Im Oktober 2020 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/8). Diese holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/12 und 6/14) und tätig t e erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/11 und 6/13) . Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 kündigte sie dem Versicherten an, den Anspruch auf eine Inva lidenrente oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen (Urk. 6/17). Dagegen erhob er Einwand und hielt fest, er benötige einzig Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Schuler (Urk. 3), Beschwerde (Urk. 1). Er be an tragte , es seien ihm Eingliederungsmassnahmen , namentlich eine Umschu lung , zu gewähren und für deren Dauer sowie die vorgängige Wartezeit Taggeld leistungen zuzusprechen ; eventualiter sei die Sache zur erneuten rechtlichen Prü fung und weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a) und d ie Voraus setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) .

Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art , worunter auch die Umschulung fällt, entsteht gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs . 1 ATSG. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss den Arztbe richten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zwar seien dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkeiten als Gärtner sowie in der Gastronomie gesundheitsbe dingt nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit be stehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei das RAV für die Stellensuche zuständig, bei dem er auch mit einer Vermittelbarkeit von 80 % gemeldet sei (Urk.

2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, trotz Hinweisen auf ein psychisches Krankheitsbild

seien

hierzu keine Abklärungen und kein strukturiertes Beweisver fahren durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 14 und 17 ). Auch die Genese des Tremors sei unklar (Urk. 1 Ziff. 15). Dabei sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe den Alkoholkonsum reduziert und eine psychotherapeutische Behandlung beansprucht ; der Psychiater habe aber «keine Fäden ziehen» wollen (Urk. 1 Ziff.

16) . Obschon die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit in der gelernten und den zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeiten anerkenne, habe sie keine Abklä rungen zu Einschränkungen im täglichen Leben und sozialen Umfeld respektive dazu getätigt, welche Tätigkeiten geeignet wären (stehend, sitzend, Hebelast etc.; Urk. 1 Ziff. 18). Neben der Abklärungspflicht habe die Beschwerde gegnerin auch ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie einzig auf die volle Erwerbsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten verwiesen habe und nicht auf seine Einwände (drohende Invalidität) eingegangen sei, was keine sinnvolle Anfechtung erlaube (Urk.

1 Ziff.

20).

Der Entscheid sei folglich aufzuheben und der Sachverhalt weiter abzu klären (Urk. 1 Ziff. 19 und 24). Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin eine Leis tungseinbusse von mindestens 20 % in einer angepassten Tätigkeit anerkannt und er habe jahrelang vergeblich versucht, ohne Eingliederung in verschiedenen Berufsfeldern Fuss zu fassen (Urk. 1 Ziff. 26-28). Mit einer vollen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit habe er nach Art. 22 Abs. 2 IVG Anspruch auf ein Taggeld vor und während der Eingliederung (Urk. 1 Ziff. 29). 3 . 3.1

D e r Beschwerdeführer rügt e

vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be gründungspflicht. Diese soll als wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtli che n Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, sowie dem Betrof fenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( vgl. BGE 124 V 180 E 1a ). 3.2

Dies hat die Beschwerdegegnerin getan und darauf hingewiesen, dass kein An spruch vorab auf Umschulung bestehe, weil

er in anderen Tätigkeiten (nicht als Gärtner oder in der Gastronomie) voll arbeitsfähig sei . Darauf ging der Be schwerdeführer im Vorbescheidverfahren nicht ein ; er machte sinngemäss nur geltend, sich derzeit in verschiedener Hinsicht zu bemühen, es aber wohl ohne Hilfe der Invalidenversicherung nicht zu schaffen. Eine sachgerechte Anfechtung war – wie die B eschwerde zeig t –

alsdann ohne weiteres möglich.

4 . 4 .1

Gemäss Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2020 kam der Beschwerdeführer ab Mitte 2019 immer wieder in die Gemeinschaftspraxis mit Beschwerden des Bewegungsapparates. Diese hätten auch zu kurzen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Ende 2019 geführt. Seit Januar 2020 sei der Beschwerdeführer nun rheumatologisch angebunden (Urk. 6/12/2 und 6/12/7 Frage n 1.3 und 2.1). 4 .2

Die beigezogene Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. Z.___ , diagnostizierte in ihrem jüngsten Bericht vom 2. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14 ; inhaltlich übereinstimmend er Be richt an die Behandler, Urk.  6/12/18 f. ): (1) E in mehr zervikal als lumbo spon dy logen betontes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, muskulärer In suf fizienz und im Januar 2020 bildgebend ( dazu Urk. 6/12/14) festgestellter leichten Spondylarthrosen C3-C7 mit leichten foraminalen Engen C6 und C7 rechts, (2) Handge len ksschmerzen rechts am ehesten im Rahmen eines zerviko spondylogenen Syndroms bei im Januar 2020 unauffälligen Röntgenbefunden der Hände und einzig grenzwertiger Grad II Synovitis des Fingergrundgelenks 4 links im Ultraschall der Hände sowie (3) eine Periatropathia

genu links bei leichter Instabilität ( Frage 2.5) .

Dazu erläuterte die Rheumatologin, therapeutisch seien 18 Physiotherapien durch geführt worden, die jeweils eine kurzfristige Linderung gebracht hätten. Zusätz lich habe der Beschwerdeführer Übungen für eine verbesserte Kraft und Ausdauer erhalten, die ihm gut getan hätten. Irfen und Dafalgan würden helfen, wobei er diese nie regelmässig eingenommen habe . Erst die letzte Physiotherapie seit dem Sommer 2020 habe nun doch eine gewisse Verbesserung gebracht (Frage 2.1). Es bestünden immer noch intermittierend vorhandene thorakale wie auch lumbale Beschwerden. Das Einsinken des Beines sei in der letzten Zeit nicht mehr auf getreten und auch die Schmerzen im Handgelenk hätten etwas gebessert, wobei er sich zur Zeit auch deutlich weniger belaste (vgl. dazu Frage 2.1: zuvor Arbeit im Brockenhaus mit viel trage n ). Störend unverändert seien die sich belas tungs abhängig verstärkenden Beschwerden im linken Knie (Frage 2.2). Sie habe den Beschwerdeführer nochmals zur Physiotherapie angemeldet. Zusätzlich sei für den Langzeitverlauf eine gute/muskuläre Kraft/Ausdauer nötig, weshalb sie ihn gerne in eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) mit Übergang in ein Fitness schicken wolle (Frage 2.8).

Sie schlussfolgerte, die Arbeit im Gartenbau sei aufgrund der schweren belas tenden Tätigkeit nicht mehr möglich. Auch die Arbeit im Restaurant sei als mittel schwer einzustufen. Wegen der Knie-Symptomatik sei langes Gehen und Stehen ungünstig. Deswegen und wegen der Gewichtsbelastung sei das Bedienen als un günstig einzustufen. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers (1.95 m , vgl. Urk. 6/12/7 ) seien zudem auch die Arbeiten an der Theke als ungünstig einzu stufen, da er immer in vornüber gebeugter Position verharren müsse (Urk. 6/14/4 Fragen 2.7, 3.2 und 3.4). In einer leichten, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen voll arbeitsfähig (Urk. 6/14/5 Fragen 4.1 und 4.2). 4 .3

Hinsichtlich weiterer Leiden ist dem Bericht der

Praxis A.___

vom 3. November 20 2 1 (Urk. 6/12/7 f.) zu entnehmen , neben den Beschwerden des Bewegungsapparates stehe zunehmend eine psychosoziale Belastungssituation mit erhöhtem Alkoholkonsum

im Vordergrund, wobei keine Zweifel an der Fahr eignung des Beschwerdeführers bestünden, da er tagsüber nicht trinke. Er sei durch Rückschläge bezüglich der Schmerzen frustriert bzw. die Schmerzen würden ihn psychosozial belasten . Er wolle sich umschulen lassen, weil die Tätigkeit in der Gastronomie zu vermehrten Schmerzen führe (Urk. Frage n 2.2 , 3.4 und 3.6 ). Der Ruhetremor , essentiell oder im Rahmen des Alkoholkonsums, sei unter Stress teilweise verstärkt und führe zu Unsicherheit im direkten Kunde n kontakt (Frage

3.4).

Ferner bestünden Knochenmarksödeme im Bereich des Iliosakral

- und Schultereckgelenks ohne Erfüllung der Kriterien für eine Spondylarthritis (M. Bech terew ; zum Ausschluss einer entzündlichen Genese ferner auch Urk. 6/12/17 ) sowie ein hochfrequente r Tinnitus links ( Frage 2.5) .

Für die psychosozial e Situation sei eine psychotherapeutische Behandlung ge plant (Frage 2.8).

Der Beschwerdeführer sei im Service in der Gastronomie tätig. Die Arbeit sei soweit bekannt körperlich belastend und mit Tragen sowie Zeit druck verbunden (Fragen 3.1-3.3). B ereits kurze Arbeitseinsätze im bisherigen Setting würden zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik führen. In einer angepassten Tätigkeit könne er indessen «voll» arbeiten. Die Prognose sei gut. Der Eingliederung im Wege stehe die psychosoziale Belastungssituation. Bei der Erledigung des Haushalts bestünden keine Einschränkungen (Fragen 4.1- 4. 3) . 4 .4

Bezüglich des Konsumverhaltens des Beschwerdeführers im Februar 2020 ist gestützt auf die echtzeitlichen Bericht e bekannt, dass er regelmässige rauchte, den Alkoholkonsum von zwei Litern auf ein en Liter Bier pro Tag reduzieren konnte, am Wochenende gelegentlich auch Spirituosen trank sowie gelegentlich Cannabis konsumierte (Urk. 6/12/11 oben; Urk. 6/5/2 oben). Im Übrigen lebt der Beschwer deführer mit seiner Partnerin zusammen (Urk. 6/12/5). 5 . 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes i st entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5 .2

Dr. Z.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus rheumatologischer Sicht klinisch, bildgebend und mit Laborwerten umfassend abgeklärt. Dabei konnte sie insbesondere auch ein entzündliches oder reaktives Geschehen ausschliessen . Im Übrigen hatte si e auch Kenntnis von früheren soma tischen Leiden (Urk. 6/12/11 oben).

Das von ihr definierte Belastungsprofil gibt so dann h inreichend Aufschluss über die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (vor allem auch auf lange Sicht) noch zumutbaren Tätigkeiten .

Die Ärztin definierte das Leistungsbild negativ wie positiv. Als ungünstig beurteilte sie langes Stehen oder Gehen, eine höher e Gewichtsbelastung und das Verharren in vornüber gebeugter Position.

Als uneingeschränkt zumutbar bezeichnete sie leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, worunter Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 10 kg und alternierend im Sitzen, Stehen und Gehen zu verstehen sind (vgl. Broschüre «Zumutbare Arbeitstätig keit, Wegleitung zur Einschät zung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nac h Unfall und bei Krankheit», S. 8 und 10, abruf bar unter www.swiss-insurance-medicine.ch > Fachwissen und Tools, besucht am 30. Juni 2021).

Das Belastungsprofil steht dabei weitestgehend im Einklang mit den geklagten Beschwerden, welche der Beschwerdeführer als morgendlich akzentuiert und be lastungsabhängig beschrieb (etwa Urk. 6/5/3 f.) und welche unter Kraft- und Ausdauertraining letztlich massgeblich besserten (etwa Urk. 6/12/19) . Zu beach ten gilt es, dass e ine blosse Dekonditionierung

keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar stellt

(vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E.

4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 ). Die medizinischen Schlussfolgerungen der Rheumatologin sind somit in jeder Hinsicht schlüssig begründet. 5 .3

Als «chronischer Konsum» wird der regelmässige und wegen der Häufigkeit und Menge als risikoreich einzustufende Alkoholkonsum bezeichnet. Nach den gängi gen internationalen Standards beginnt der chronisch risikoreiche Konsum beim Konsum von 2 Standardgläsern pro Tag bei Frauen bzw. 4 Standardgläsern bei Männern. Ein Standardglas entsprich dabei einer Stange Bier (3 dl; vgl. hierzu die unter www.bag.admin.ch

> Gesund leben > Sucht & Gesundheit > Alkohol > Problematischer Alkoholkonsum , besucht am 30. Juni 2021, verfügbaren Infor mationen). Eine Alkoholsucht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht überwiegend wahrscheinlich . De r Beschwer de führer vermochte seinen Alkoholkonsum ohne therapeutische Unterstützung auf einen Liter Bier zu halbieren

und gibt seinem Hausarzt an , tagsüber nichts zu trinken. Die Schmerzen als vermutete r Auslöser für den vermehrten Alkohol kon sum sind auf dem Weg der Besserung und bis anhin s ind diesbezüglich erfreu licherw eise k eine Arbeitsausfälle

(vgl. Urk. 6/13) ,

Krankschreibung en oder einer notfallmässigen Behandlung bedürfende Abstürze zu verzeichnen . 5 .4

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer primär monierte unzureichende Abklä rung seines psychischen Gesundheitszustandes, ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ lediglich «anamnestisch» eine depressive Veränderung (vgl. Urk. 6/12/11 oben) bzw. den blossen Verdacht auf eine depressive Episode, welche die Arbeits fähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6), äussert

e. Im Bericht der Praxis A.___ vom 13. Februar 2020 wurde nur ein «Status nach» Verdacht auf eine depressive Episode, differentialdiagnostisch reaktiv im Rahmen der Schmerzen diagnostiziert (vgl. Urk. 6/5/1) ; im Verlaufsbericht vom 3. Novem ber 2020 wurde gleich die psychosoziale Belastungssituation zur Diagnose erho ben und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. Urk.

6/12/8 Frage 2.5 und 4.2).

Zum vom Beschwerdeführer geforderte n strukturierte n Beweisverfahren ist des halb vorab festzuhalten, dass in der ersten Kategorie «Funktioneller Schweregrad» neben den

Komplexen "Gesundheitsschädigung" und "Persönlichkeit" auch der soziale Kontext darüber mitbestimmt, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung kon kret manifestieren. Dazu ist insbesondere festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a ). Aufgrund der Angaben in den vorliegenden Arztberichten bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver se lb ständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Darüber hinaus lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Regel nur bestätigen, wenn behandlungsanam nes tisch ein Leidensdruck ausgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ist es nicht damit getan, dass er nach eigenen Angaben einmal ig einen Psychotherapeuten aufsuchte, der ihn nicht behandeln oder krankschreiben wollte – was auch immer genau mit der Formulierung «nicht die Fäden ziehen» gemeint war. Nebenbei bemerkt sahen bisher auch die Hausärzte von einer psycho phar makologischen Unterstützung ab.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, welche Ein schränkungen im alltäglichen Leben und sozialen Umfeld er zu gegenwärtigen hat bzw. hätten festgestellt werden müssen . In den Akten finden sich hierfür keine Indizien. Soweit ersichtlich lebt er in einer Partnerschaft, bemüht sich beim RAV um eine (aufgrund der Covid-19 Pandemie erschwerte) Berufsberatung, absolviert nun eigenständig ein Fitness zur Stärkung seiner Muskulatur (vgl. Urk. 6/19/1), kann den Haushalt erledigen, wies im Rahmen des

( wiederum aufgrund der Covid-19 Pandemie geringen) Arbeit spensums

im Sommer/Herbst 2020 keine Krankheitstage auf (Urk. 6/13) und arbeitete wohl schon immer in unterschied lichem , meist reduziertem

Umfang, auch wenn die Arbeitsverhältnisse teilweise langjährig waren (vgl. Urk. 6/11).

5 .5

Ob es sich um einen essentiellen Ruhetremor oder einen Ruhetremor im Rahmen des Alkoholüberkonsums handelt (vgl. Urk. 6 /12/7 Frage 2.5 bzw. Urk. 6/5/1 ) ist insoweit ohne Belang, als sich daraus ausser einer Unsicherheit gegenüber den Kunden bislang keine relevanten Einschr änkungen bei der Arbeit erg a ben, welche etwa auch das Servieren von Getränken umfasst (v gl. Urk. 6/12/8 Frage 3.4). Dr. Z.___ führte den Tremor dementsprechend bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeit s fähigkeit auf (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6). Inwiefern die Behandlung mit einem Betablocker (vgl. Urk. 6/12/7 Frage 2.5, Urk. 6/12/19) hierzu beiträgt, spielt keine Rolle, da an deren Zumutbarkeit derzeit keine Zweifel bestehen. Es sei abschliessend dennoch angemerkt, dass bis anhin keine Hinweise auf eine Vererbung dieses Leidens aktenkundig si nd (vgl. U rk. 6/12/11 oben), während der risikoreiche Alkoholkonsum seit längerer Zeit anhält. 5 .6

Zusammenfassend ist offensichtlich und unstrittig, dass die bisher vom Be schwer deführer vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten als Landschaftsgär tner und im Ser vic e in der Gastronomie mit dem von Dr Z ._ __ überzeugend begrün denden Leistungsprofil nicht vereinbar sind und diesbezüglich von einer erheb lichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Indessen ist mit Dr. Z.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichte n, wechselbelastende n Tätigkeiten auszugehen , ohne dass dadurch eine Verschlechterung der somatischen Befunde zu erwarten wäre . Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Invalidität darüber hinaus im Hinblick auf seine psychische Verfassung geltend machen sollte, ist dieser mit einer fachärztlichen Behandlung und nicht mit einer Umschulung entgegen zu wirken, welche eine anhaltende und nicht bloss vorübergehende Beeinträch ti gu ng bedingt. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten von medi zinische n

Massnahmen durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Eingliederung (Art.

1 2 und 13 IVG) sind dabei nicht erfüllt. Konkret klagt e der Beschwerdeführer gegenüber den Behandlern in diesem Zusammenhang zudem nur über Mühe im Umgang m it Zeitdruck und Stress. Eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird schliesslich auch seitens des Hausarztes befürwortet ,

der dabei keine zusätzlichen Einschränkungen benennt. Aufgrund der Akten und Vorbrin gen besteht somit kein Anlass für weitere Abklärungen. 6 . 6 .1

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). 6 .2

Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Be lastungs profil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegent lichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fähigkeiten. In Anbetracht der abgeschlossenen Berufslehre kommen etwa leichte Büroar beiten, aber auch – wie in solchen Fällen üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) – einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums wärter oder Parkplatzwächter in Frage . Ein vergleichbarer Zeitdruck oder Stress wie im Service in der Gastronomie dürfte dabei die Ausnahme sein. Ein leidens bedingter Abzug lässt sich somit kaum rechtfertigen. 6 .3

Berücksichtigt man im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall den bisher höchsten von ihm überhaupt erzielten Verdienst im Jahr 2016 von Fr. 56‘718.-- bzw. sein höchstes Einkommen als Landscha ftsgärtner im Jahr 2008 von Fr. 53‘944. -- oder auch den für einen Gärtner mit eidgenössischem Fähig keits zeugnis im Lohnregulativ Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 2021

(abruf bar unter https://www.gbs-gruene-berufe.ch/arbeit.html#article-8956 , besucht am 30. Juni 2021 )

festgesetzten Monatslohn von Fr. 5‘146.-- (x12) ist offensicht lich, dass in einer vollzeitig ausgeübten zumutbaren Hilfstätigkeit keine Lohnein busse resultiert, die einen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen ver möchte. Es kann daher offen bleiben , ob es sich angesichts der Einkommensschwankungen seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 6/11) sowie der Hinweise auf eine

frühere Veränderung des Tätigkeitsfelds mehr aus Interesse als aufgrund gesund heitlicher Einschränkungen

(vgl. Urk. 6/4/1 und 6/6)

nicht eher aufdrängen würde, für das Valideneinkommen auf ein tieferes Durchschnittseinkommen ab zu stellen. 6.4

Fehl geht das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe eine Erwerbseinbusse von 20 % anerkannt. Es handelt sich lediglich um eine schlecht formulierte Erörterung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Die Subsumtion aufgrund der Arztberichte folgt indessen klar ersichtlich erst im Anschluss, wo auf die volle Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten verwiesen wird (vgl. Urk. 2) . Jede andere Auslegung ergäbe im Kontext dieser Verfügung keinen Sinn und widerspräche somit Treu und Glauben. 7 .

Demnach ha t die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Er

kann ohne Umschulung an seinen bisherigen Verdienst anknüpfen. A ngesichts des Belastungsprofils besteht auch kein

spezieller Unterstützungsbedarf bei der Stellensuche ; in den Arbeits markt integriert ist der Beschwerdeführer bereits.

Bei dieser Ausgangslage fallen Taggeldleistungen von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Eine R ente wurde nicht beantragt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Beizupflichten

ist den behandelnden Ärzten, dass eine Reduktion des Alkohol konsums angezeigt ist und sich bei Schwierigkeiten im Umgang mit der Situation eine psychotherapeutische Behandlung empfiehlt. 8 .

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen,

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Myriam Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, schloss im August 20

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a) und d ie Voraus setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) .

Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art , worunter auch die Umschulung fällt, entsteht gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs . 1 ATSG.

E. 02 eine Lehre als Landschaftsgärtner mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 6/7) . Nach verschiedenen

Temporäreinsätzen arbeitete er von August 2007 bis August 2010 Vollzeit auf dem gelernten Beruf. Ab dem Jahr 2011 war er mehrheitlich in der Gastronomie (Barmann, Stagehand , Küchenhilfe), aber auch als Chauffeur und Lagerist tätig (Urk. 6/11 , 6/4/1 und 6/6 ) .

Mit Formular vom 25. Januar 2020 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Handgelenksschmerzen, Unterarmbeschwerden sowie Stimmproblemen und einer allgemeinen Überlastung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud ihn auf den 18 . Februar 2020 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/4) und nahm an lässlich desselben mitgebrachte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/5) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 6/6) zu den Akten . Anschliessend informierte sie den Versicherten dahingehend, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und er sich mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine ange passte Hilfstätigkeit suchen könne (Urk. 6/4/1).

Im Oktober 2020 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/8). Diese holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/12 und 6/14) und tätig t e erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/11 und 6/13) . Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 kündigte sie dem Versicherten an, den Anspruch auf eine Inva lidenrente oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen (Urk. 6/17). Dagegen erhob er Einwand und hielt fest, er benötige einzig Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

E. 2 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss den Arztbe richten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zwar seien dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkeiten als Gärtner sowie in der Gastronomie gesundheitsbe dingt nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit be stehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei das RAV für die Stellensuche zuständig, bei dem er auch mit einer Vermittelbarkeit von 80 % gemeldet sei (Urk.

E. 2.2 , 3.4 und 3.6 ). Der Ruhetremor , essentiell oder im Rahmen des Alkoholkonsums, sei unter Stress teilweise verstärkt und führe zu Unsicherheit im direkten Kunde n kontakt (Frage

3.4).

Ferner bestünden Knochenmarksödeme im Bereich des Iliosakral

- und Schultereckgelenks ohne Erfüllung der Kriterien für eine Spondylarthritis (M. Bech terew ; zum Ausschluss einer entzündlichen Genese ferner auch Urk. 6/12/17 ) sowie ein hochfrequente r Tinnitus links ( Frage 2.5) .

Für die psychosozial e Situation sei eine psychotherapeutische Behandlung ge plant (Frage 2.8).

Der Beschwerdeführer sei im Service in der Gastronomie tätig. Die Arbeit sei soweit bekannt körperlich belastend und mit Tragen sowie Zeit druck verbunden (Fragen 3.1-3.3). B ereits kurze Arbeitseinsätze im bisherigen Setting würden zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik führen. In einer angepassten Tätigkeit könne er indessen «voll» arbeiten. Die Prognose sei gut. Der Eingliederung im Wege stehe die psychosoziale Belastungssituation. Bei der Erledigung des Haushalts bestünden keine Einschränkungen (Fragen 4.1-

E. 3.1 D e r Beschwerdeführer rügt e

vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be gründungspflicht. Diese soll als wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtli che n Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, sowie dem Betrof fenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( vgl. BGE 124 V 180 E 1a ).

E. 3.2 Dies hat die Beschwerdegegnerin getan und darauf hingewiesen, dass kein An spruch vorab auf Umschulung bestehe, weil

er in anderen Tätigkeiten (nicht als Gärtner oder in der Gastronomie) voll arbeitsfähig sei . Darauf ging der Be schwerdeführer im Vorbescheidverfahren nicht ein ; er machte sinngemäss nur geltend, sich derzeit in verschiedener Hinsicht zu bemühen, es aber wohl ohne Hilfe der Invalidenversicherung nicht zu schaffen. Eine sachgerechte Anfechtung war – wie die B eschwerde zeig t –

alsdann ohne weiteres möglich.

E. 4 .4

Bezüglich des Konsumverhaltens des Beschwerdeführers im Februar 2020 ist gestützt auf die echtzeitlichen Bericht e bekannt, dass er regelmässige rauchte, den Alkoholkonsum von zwei Litern auf ein en Liter Bier pro Tag reduzieren konnte, am Wochenende gelegentlich auch Spirituosen trank sowie gelegentlich Cannabis konsumierte (Urk. 6/12/11 oben; Urk. 6/5/2 oben). Im Übrigen lebt der Beschwer deführer mit seiner Partnerin zusammen (Urk. 6/12/5).

E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 ). Die medizinischen Schlussfolgerungen der Rheumatologin sind somit in jeder Hinsicht schlüssig begründet. 5 .3

Als «chronischer Konsum» wird der regelmässige und wegen der Häufigkeit und Menge als risikoreich einzustufende Alkoholkonsum bezeichnet. Nach den gängi gen internationalen Standards beginnt der chronisch risikoreiche Konsum beim Konsum von 2 Standardgläsern pro Tag bei Frauen bzw. 4 Standardgläsern bei Männern. Ein Standardglas entsprich dabei einer Stange Bier (3 dl; vgl. hierzu die unter www.bag.admin.ch

> Gesund leben > Sucht & Gesundheit > Alkohol > Problematischer Alkoholkonsum , besucht am 30. Juni 2021, verfügbaren Infor mationen). Eine Alkoholsucht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht überwiegend wahrscheinlich . De r Beschwer de führer vermochte seinen Alkoholkonsum ohne therapeutische Unterstützung auf einen Liter Bier zu halbieren

und gibt seinem Hausarzt an , tagsüber nichts zu trinken. Die Schmerzen als vermutete r Auslöser für den vermehrten Alkohol kon sum sind auf dem Weg der Besserung und bis anhin s ind diesbezüglich erfreu licherw eise k eine Arbeitsausfälle

(vgl. Urk. 6/13) ,

Krankschreibung en oder einer notfallmässigen Behandlung bedürfende Abstürze zu verzeichnen . 5 .4

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer primär monierte unzureichende Abklä rung seines psychischen Gesundheitszustandes, ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ lediglich «anamnestisch» eine depressive Veränderung (vgl. Urk. 6/12/11 oben) bzw. den blossen Verdacht auf eine depressive Episode, welche die Arbeits fähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6), äussert

e. Im Bericht der Praxis A.___ vom 13. Februar 2020 wurde nur ein «Status nach» Verdacht auf eine depressive Episode, differentialdiagnostisch reaktiv im Rahmen der Schmerzen diagnostiziert (vgl. Urk. 6/5/1) ; im Verlaufsbericht vom 3. Novem ber 2020 wurde gleich die psychosoziale Belastungssituation zur Diagnose erho ben und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. Urk.

6/12/8 Frage 2.5 und 4.2).

Zum vom Beschwerdeführer geforderte n strukturierte n Beweisverfahren ist des halb vorab festzuhalten, dass in der ersten Kategorie «Funktioneller Schweregrad» neben den

Komplexen "Gesundheitsschädigung" und "Persönlichkeit" auch der soziale Kontext darüber mitbestimmt, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung kon kret manifestieren. Dazu ist insbesondere festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a ). Aufgrund der Angaben in den vorliegenden Arztberichten bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver se lb ständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Darüber hinaus lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Regel nur bestätigen, wenn behandlungsanam nes tisch ein Leidensdruck ausgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ist es nicht damit getan, dass er nach eigenen Angaben einmal ig einen Psychotherapeuten aufsuchte, der ihn nicht behandeln oder krankschreiben wollte – was auch immer genau mit der Formulierung «nicht die Fäden ziehen» gemeint war. Nebenbei bemerkt sahen bisher auch die Hausärzte von einer psycho phar makologischen Unterstützung ab.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, welche Ein schränkungen im alltäglichen Leben und sozialen Umfeld er zu gegenwärtigen hat bzw. hätten festgestellt werden müssen . In den Akten finden sich hierfür keine Indizien. Soweit ersichtlich lebt er in einer Partnerschaft, bemüht sich beim RAV um eine (aufgrund der Covid-19 Pandemie erschwerte) Berufsberatung, absolviert nun eigenständig ein Fitness zur Stärkung seiner Muskulatur (vgl. Urk. 6/19/1), kann den Haushalt erledigen, wies im Rahmen des

( wiederum aufgrund der Covid-19 Pandemie geringen) Arbeit spensums

im Sommer/Herbst 2020 keine Krankheitstage auf (Urk. 6/13) und arbeitete wohl schon immer in unterschied lichem , meist reduziertem

Umfang, auch wenn die Arbeitsverhältnisse teilweise langjährig waren (vgl. Urk. 6/11).

5 .5

Ob es sich um einen essentiellen Ruhetremor oder einen Ruhetremor im Rahmen des Alkoholüberkonsums handelt (vgl. Urk. 6 /12/7 Frage 2.5 bzw. Urk. 6/5/1 ) ist insoweit ohne Belang, als sich daraus ausser einer Unsicherheit gegenüber den Kunden bislang keine relevanten Einschr änkungen bei der Arbeit erg a ben, welche etwa auch das Servieren von Getränken umfasst (v gl. Urk. 6/12/8 Frage 3.4). Dr. Z.___ führte den Tremor dementsprechend bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeit s fähigkeit auf (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6). Inwiefern die Behandlung mit einem Betablocker (vgl. Urk. 6/12/7 Frage 2.5, Urk. 6/12/19) hierzu beiträgt, spielt keine Rolle, da an deren Zumutbarkeit derzeit keine Zweifel bestehen. Es sei abschliessend dennoch angemerkt, dass bis anhin keine Hinweise auf eine Vererbung dieses Leidens aktenkundig si nd (vgl. U rk. 6/12/11 oben), während der risikoreiche Alkoholkonsum seit längerer Zeit anhält. 5 .6

Zusammenfassend ist offensichtlich und unstrittig, dass die bisher vom Be schwer deführer vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten als Landschaftsgär tner und im Ser vic e in der Gastronomie mit dem von Dr Z ._ __ überzeugend begrün denden Leistungsprofil nicht vereinbar sind und diesbezüglich von einer erheb lichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Indessen ist mit Dr. Z.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichte n, wechselbelastende n Tätigkeiten auszugehen , ohne dass dadurch eine Verschlechterung der somatischen Befunde zu erwarten wäre . Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Invalidität darüber hinaus im Hinblick auf seine psychische Verfassung geltend machen sollte, ist dieser mit einer fachärztlichen Behandlung und nicht mit einer Umschulung entgegen zu wirken, welche eine anhaltende und nicht bloss vorübergehende Beeinträch ti gu ng bedingt. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten von medi zinische n

Massnahmen durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Eingliederung (Art.

1 2 und 13 IVG) sind dabei nicht erfüllt. Konkret klagt e der Beschwerdeführer gegenüber den Behandlern in diesem Zusammenhang zudem nur über Mühe im Umgang m it Zeitdruck und Stress. Eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird schliesslich auch seitens des Hausarztes befürwortet ,

der dabei keine zusätzlichen Einschränkungen benennt. Aufgrund der Akten und Vorbrin gen besteht somit kein Anlass für weitere Abklärungen. 6 . 6 .1

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). 6 .2

Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Be lastungs profil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegent lichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fähigkeiten. In Anbetracht der abgeschlossenen Berufslehre kommen etwa leichte Büroar beiten, aber auch – wie in solchen Fällen üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) – einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums wärter oder Parkplatzwächter in Frage . Ein vergleichbarer Zeitdruck oder Stress wie im Service in der Gastronomie dürfte dabei die Ausnahme sein. Ein leidens bedingter Abzug lässt sich somit kaum rechtfertigen. 6 .3

Berücksichtigt man im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall den bisher höchsten von ihm überhaupt erzielten Verdienst im Jahr 2016 von Fr. 56‘718.-- bzw. sein höchstes Einkommen als Landscha ftsgärtner im Jahr 2008 von Fr. 53‘944. -- oder auch den für einen Gärtner mit eidgenössischem Fähig keits zeugnis im Lohnregulativ Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 2021

(abruf bar unter https://www.gbs-gruene-berufe.ch/arbeit.html#article-8956 , besucht am 30. Juni 2021 )

festgesetzten Monatslohn von Fr. 5‘146.-- (x12) ist offensicht lich, dass in einer vollzeitig ausgeübten zumutbaren Hilfstätigkeit keine Lohnein busse resultiert, die einen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen ver möchte. Es kann daher offen bleiben , ob es sich angesichts der Einkommensschwankungen seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 6/11) sowie der Hinweise auf eine

frühere Veränderung des Tätigkeitsfelds mehr aus Interesse als aufgrund gesund heitlicher Einschränkungen

(vgl. Urk. 6/4/1 und 6/6)

nicht eher aufdrängen würde, für das Valideneinkommen auf ein tieferes Durchschnittseinkommen ab zu stellen. 6.4

Fehl geht das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe eine Erwerbseinbusse von 20 % anerkannt. Es handelt sich lediglich um eine schlecht formulierte Erörterung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Die Subsumtion aufgrund der Arztberichte folgt indessen klar ersichtlich erst im Anschluss, wo auf die volle Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten verwiesen wird (vgl. Urk. 2) . Jede andere Auslegung ergäbe im Kontext dieser Verfügung keinen Sinn und widerspräche somit Treu und Glauben. 7 .

Demnach ha t die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Er

kann ohne Umschulung an seinen bisherigen Verdienst anknüpfen. A ngesichts des Belastungsprofils besteht auch kein

spezieller Unterstützungsbedarf bei der Stellensuche ; in den Arbeits markt integriert ist der Beschwerdeführer bereits.

Bei dieser Ausgangslage fallen Taggeldleistungen von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Eine R ente wurde nicht beantragt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Beizupflichten

ist den behandelnden Ärzten, dass eine Reduktion des Alkohol konsums angezeigt ist und sich bei Schwierigkeiten im Umgang mit der Situation eine psychotherapeutische Behandlung empfiehlt.

E. 5 .2

Dr. Z.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus rheumatologischer Sicht klinisch, bildgebend und mit Laborwerten umfassend abgeklärt. Dabei konnte sie insbesondere auch ein entzündliches oder reaktives Geschehen ausschliessen . Im Übrigen hatte si e auch Kenntnis von früheren soma tischen Leiden (Urk. 6/12/11 oben).

Das von ihr definierte Belastungsprofil gibt so dann h inreichend Aufschluss über die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (vor allem auch auf lange Sicht) noch zumutbaren Tätigkeiten .

Die Ärztin definierte das Leistungsbild negativ wie positiv. Als ungünstig beurteilte sie langes Stehen oder Gehen, eine höher e Gewichtsbelastung und das Verharren in vornüber gebeugter Position.

Als uneingeschränkt zumutbar bezeichnete sie leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, worunter Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 10 kg und alternierend im Sitzen, Stehen und Gehen zu verstehen sind (vgl. Broschüre «Zumutbare Arbeitstätig keit, Wegleitung zur Einschät zung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nac h Unfall und bei Krankheit», S.

E. 8 .

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen,

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Myriam Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00140

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

5. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MLaw Myriam Schuler Voser Rechtsanwälte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, schloss im August 20 02

eine Lehre als Landschaftsgärtner mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 6/7) . Nach verschiedenen

Temporäreinsätzen arbeitete er von August 2007 bis August 2010 Vollzeit auf dem gelernten Beruf. Ab dem Jahr 2011 war er mehrheitlich in der Gastronomie (Barmann, Stagehand , Küchenhilfe), aber auch als Chauffeur und Lagerist tätig (Urk. 6/11 , 6/4/1 und 6/6 ) .

Mit Formular vom 25. Januar 2020 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Handgelenksschmerzen, Unterarmbeschwerden sowie Stimmproblemen und einer allgemeinen Überlastung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud ihn auf den 18 . Februar 2020 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/4) und nahm an lässlich desselben mitgebrachte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/5) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 6/6) zu den Akten . Anschliessend informierte sie den Versicherten dahingehend, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und er sich mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine ange passte Hilfstätigkeit suchen könne (Urk. 6/4/1).

Im Oktober 2020 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/8). Diese holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/12 und 6/14) und tätig t e erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/11 und 6/13) . Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 kündigte sie dem Versicherten an, den Anspruch auf eine Inva lidenrente oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen (Urk. 6/17). Dagegen erhob er Einwand und hielt fest, er benötige einzig Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Schuler (Urk. 3), Beschwerde (Urk. 1). Er be an tragte , es seien ihm Eingliederungsmassnahmen , namentlich eine Umschu lung , zu gewähren und für deren Dauer sowie die vorgängige Wartezeit Taggeld leistungen zuzusprechen ; eventualiter sei die Sache zur erneuten rechtlichen Prü fung und weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern ( lit . a) und d ie Voraus setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) .

Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art , worunter auch die Umschulung fällt, entsteht gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs . 1 ATSG. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss den Arztbe richten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zwar seien dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkeiten als Gärtner sowie in der Gastronomie gesundheitsbe dingt nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit be stehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei das RAV für die Stellensuche zuständig, bei dem er auch mit einer Vermittelbarkeit von 80 % gemeldet sei (Urk.

2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, trotz Hinweisen auf ein psychisches Krankheitsbild

seien

hierzu keine Abklärungen und kein strukturiertes Beweisver fahren durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 14 und 17 ). Auch die Genese des Tremors sei unklar (Urk. 1 Ziff. 15). Dabei sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe den Alkoholkonsum reduziert und eine psychotherapeutische Behandlung beansprucht ; der Psychiater habe aber «keine Fäden ziehen» wollen (Urk. 1 Ziff.

16) . Obschon die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit in der gelernten und den zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeiten anerkenne, habe sie keine Abklä rungen zu Einschränkungen im täglichen Leben und sozialen Umfeld respektive dazu getätigt, welche Tätigkeiten geeignet wären (stehend, sitzend, Hebelast etc.; Urk. 1 Ziff. 18). Neben der Abklärungspflicht habe die Beschwerde gegnerin auch ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie einzig auf die volle Erwerbsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten verwiesen habe und nicht auf seine Einwände (drohende Invalidität) eingegangen sei, was keine sinnvolle Anfechtung erlaube (Urk.

1 Ziff.

20).

Der Entscheid sei folglich aufzuheben und der Sachverhalt weiter abzu klären (Urk. 1 Ziff. 19 und 24). Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin eine Leis tungseinbusse von mindestens 20 % in einer angepassten Tätigkeit anerkannt und er habe jahrelang vergeblich versucht, ohne Eingliederung in verschiedenen Berufsfeldern Fuss zu fassen (Urk. 1 Ziff. 26-28). Mit einer vollen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit habe er nach Art. 22 Abs. 2 IVG Anspruch auf ein Taggeld vor und während der Eingliederung (Urk. 1 Ziff. 29). 3 . 3.1

D e r Beschwerdeführer rügt e

vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be gründungspflicht. Diese soll als wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtli che n Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, sowie dem Betrof fenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies be deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( vgl. BGE 124 V 180 E 1a ). 3.2

Dies hat die Beschwerdegegnerin getan und darauf hingewiesen, dass kein An spruch vorab auf Umschulung bestehe, weil

er in anderen Tätigkeiten (nicht als Gärtner oder in der Gastronomie) voll arbeitsfähig sei . Darauf ging der Be schwerdeführer im Vorbescheidverfahren nicht ein ; er machte sinngemäss nur geltend, sich derzeit in verschiedener Hinsicht zu bemühen, es aber wohl ohne Hilfe der Invalidenversicherung nicht zu schaffen. Eine sachgerechte Anfechtung war – wie die B eschwerde zeig t –

alsdann ohne weiteres möglich.

4 . 4 .1

Gemäss Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2020 kam der Beschwerdeführer ab Mitte 2019 immer wieder in die Gemeinschaftspraxis mit Beschwerden des Bewegungsapparates. Diese hätten auch zu kurzen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Ende 2019 geführt. Seit Januar 2020 sei der Beschwerdeführer nun rheumatologisch angebunden (Urk. 6/12/2 und 6/12/7 Frage n 1.3 und 2.1). 4 .2

Die beigezogene Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. Z.___ , diagnostizierte in ihrem jüngsten Bericht vom 2. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14 ; inhaltlich übereinstimmend er Be richt an die Behandler, Urk.  6/12/18 f. ): (1) E in mehr zervikal als lumbo spon dy logen betontes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, muskulärer In suf fizienz und im Januar 2020 bildgebend ( dazu Urk. 6/12/14) festgestellter leichten Spondylarthrosen C3-C7 mit leichten foraminalen Engen C6 und C7 rechts, (2) Handge len ksschmerzen rechts am ehesten im Rahmen eines zerviko spondylogenen Syndroms bei im Januar 2020 unauffälligen Röntgenbefunden der Hände und einzig grenzwertiger Grad II Synovitis des Fingergrundgelenks 4 links im Ultraschall der Hände sowie (3) eine Periatropathia

genu links bei leichter Instabilität ( Frage 2.5) .

Dazu erläuterte die Rheumatologin, therapeutisch seien 18 Physiotherapien durch geführt worden, die jeweils eine kurzfristige Linderung gebracht hätten. Zusätz lich habe der Beschwerdeführer Übungen für eine verbesserte Kraft und Ausdauer erhalten, die ihm gut getan hätten. Irfen und Dafalgan würden helfen, wobei er diese nie regelmässig eingenommen habe . Erst die letzte Physiotherapie seit dem Sommer 2020 habe nun doch eine gewisse Verbesserung gebracht (Frage 2.1). Es bestünden immer noch intermittierend vorhandene thorakale wie auch lumbale Beschwerden. Das Einsinken des Beines sei in der letzten Zeit nicht mehr auf getreten und auch die Schmerzen im Handgelenk hätten etwas gebessert, wobei er sich zur Zeit auch deutlich weniger belaste (vgl. dazu Frage 2.1: zuvor Arbeit im Brockenhaus mit viel trage n ). Störend unverändert seien die sich belas tungs abhängig verstärkenden Beschwerden im linken Knie (Frage 2.2). Sie habe den Beschwerdeführer nochmals zur Physiotherapie angemeldet. Zusätzlich sei für den Langzeitverlauf eine gute/muskuläre Kraft/Ausdauer nötig, weshalb sie ihn gerne in eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) mit Übergang in ein Fitness schicken wolle (Frage 2.8).

Sie schlussfolgerte, die Arbeit im Gartenbau sei aufgrund der schweren belas tenden Tätigkeit nicht mehr möglich. Auch die Arbeit im Restaurant sei als mittel schwer einzustufen. Wegen der Knie-Symptomatik sei langes Gehen und Stehen ungünstig. Deswegen und wegen der Gewichtsbelastung sei das Bedienen als un günstig einzustufen. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers (1.95 m , vgl. Urk. 6/12/7 ) seien zudem auch die Arbeiten an der Theke als ungünstig einzu stufen, da er immer in vornüber gebeugter Position verharren müsse (Urk. 6/14/4 Fragen 2.7, 3.2 und 3.4). In einer leichten, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen voll arbeitsfähig (Urk. 6/14/5 Fragen 4.1 und 4.2). 4 .3

Hinsichtlich weiterer Leiden ist dem Bericht der

Praxis A.___

vom 3. November 20 2 1 (Urk. 6/12/7 f.) zu entnehmen , neben den Beschwerden des Bewegungsapparates stehe zunehmend eine psychosoziale Belastungssituation mit erhöhtem Alkoholkonsum

im Vordergrund, wobei keine Zweifel an der Fahr eignung des Beschwerdeführers bestünden, da er tagsüber nicht trinke. Er sei durch Rückschläge bezüglich der Schmerzen frustriert bzw. die Schmerzen würden ihn psychosozial belasten . Er wolle sich umschulen lassen, weil die Tätigkeit in der Gastronomie zu vermehrten Schmerzen führe (Urk. Frage n 2.2 , 3.4 und 3.6 ). Der Ruhetremor , essentiell oder im Rahmen des Alkoholkonsums, sei unter Stress teilweise verstärkt und führe zu Unsicherheit im direkten Kunde n kontakt (Frage

3.4).

Ferner bestünden Knochenmarksödeme im Bereich des Iliosakral

- und Schultereckgelenks ohne Erfüllung der Kriterien für eine Spondylarthritis (M. Bech terew ; zum Ausschluss einer entzündlichen Genese ferner auch Urk. 6/12/17 ) sowie ein hochfrequente r Tinnitus links ( Frage 2.5) .

Für die psychosozial e Situation sei eine psychotherapeutische Behandlung ge plant (Frage 2.8).

Der Beschwerdeführer sei im Service in der Gastronomie tätig. Die Arbeit sei soweit bekannt körperlich belastend und mit Tragen sowie Zeit druck verbunden (Fragen 3.1-3.3). B ereits kurze Arbeitseinsätze im bisherigen Setting würden zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik führen. In einer angepassten Tätigkeit könne er indessen «voll» arbeiten. Die Prognose sei gut. Der Eingliederung im Wege stehe die psychosoziale Belastungssituation. Bei der Erledigung des Haushalts bestünden keine Einschränkungen (Fragen 4.1- 4. 3) . 4 .4

Bezüglich des Konsumverhaltens des Beschwerdeführers im Februar 2020 ist gestützt auf die echtzeitlichen Bericht e bekannt, dass er regelmässige rauchte, den Alkoholkonsum von zwei Litern auf ein en Liter Bier pro Tag reduzieren konnte, am Wochenende gelegentlich auch Spirituosen trank sowie gelegentlich Cannabis konsumierte (Urk. 6/12/11 oben; Urk. 6/5/2 oben). Im Übrigen lebt der Beschwer deführer mit seiner Partnerin zusammen (Urk. 6/12/5). 5 . 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes i st entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5 .2

Dr. Z.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus rheumatologischer Sicht klinisch, bildgebend und mit Laborwerten umfassend abgeklärt. Dabei konnte sie insbesondere auch ein entzündliches oder reaktives Geschehen ausschliessen . Im Übrigen hatte si e auch Kenntnis von früheren soma tischen Leiden (Urk. 6/12/11 oben).

Das von ihr definierte Belastungsprofil gibt so dann h inreichend Aufschluss über die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (vor allem auch auf lange Sicht) noch zumutbaren Tätigkeiten .

Die Ärztin definierte das Leistungsbild negativ wie positiv. Als ungünstig beurteilte sie langes Stehen oder Gehen, eine höher e Gewichtsbelastung und das Verharren in vornüber gebeugter Position.

Als uneingeschränkt zumutbar bezeichnete sie leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, worunter Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 10 kg und alternierend im Sitzen, Stehen und Gehen zu verstehen sind (vgl. Broschüre «Zumutbare Arbeitstätig keit, Wegleitung zur Einschät zung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nac h Unfall und bei Krankheit», S. 8 und 10, abruf bar unter www.swiss-insurance-medicine.ch > Fachwissen und Tools, besucht am 30. Juni 2021).

Das Belastungsprofil steht dabei weitestgehend im Einklang mit den geklagten Beschwerden, welche der Beschwerdeführer als morgendlich akzentuiert und be lastungsabhängig beschrieb (etwa Urk. 6/5/3 f.) und welche unter Kraft- und Ausdauertraining letztlich massgeblich besserten (etwa Urk. 6/12/19) . Zu beach ten gilt es, dass e ine blosse Dekonditionierung

keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar stellt

(vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E.

4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 ). Die medizinischen Schlussfolgerungen der Rheumatologin sind somit in jeder Hinsicht schlüssig begründet. 5 .3

Als «chronischer Konsum» wird der regelmässige und wegen der Häufigkeit und Menge als risikoreich einzustufende Alkoholkonsum bezeichnet. Nach den gängi gen internationalen Standards beginnt der chronisch risikoreiche Konsum beim Konsum von 2 Standardgläsern pro Tag bei Frauen bzw. 4 Standardgläsern bei Männern. Ein Standardglas entsprich dabei einer Stange Bier (3 dl; vgl. hierzu die unter www.bag.admin.ch

> Gesund leben > Sucht & Gesundheit > Alkohol > Problematischer Alkoholkonsum , besucht am 30. Juni 2021, verfügbaren Infor mationen). Eine Alkoholsucht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht überwiegend wahrscheinlich . De r Beschwer de führer vermochte seinen Alkoholkonsum ohne therapeutische Unterstützung auf einen Liter Bier zu halbieren

und gibt seinem Hausarzt an , tagsüber nichts zu trinken. Die Schmerzen als vermutete r Auslöser für den vermehrten Alkohol kon sum sind auf dem Weg der Besserung und bis anhin s ind diesbezüglich erfreu licherw eise k eine Arbeitsausfälle

(vgl. Urk. 6/13) ,

Krankschreibung en oder einer notfallmässigen Behandlung bedürfende Abstürze zu verzeichnen . 5 .4

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer primär monierte unzureichende Abklä rung seines psychischen Gesundheitszustandes, ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ lediglich «anamnestisch» eine depressive Veränderung (vgl. Urk. 6/12/11 oben) bzw. den blossen Verdacht auf eine depressive Episode, welche die Arbeits fähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6), äussert

e. Im Bericht der Praxis A.___ vom 13. Februar 2020 wurde nur ein «Status nach» Verdacht auf eine depressive Episode, differentialdiagnostisch reaktiv im Rahmen der Schmerzen diagnostiziert (vgl. Urk. 6/5/1) ; im Verlaufsbericht vom 3. Novem ber 2020 wurde gleich die psychosoziale Belastungssituation zur Diagnose erho ben und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. Urk.

6/12/8 Frage 2.5 und 4.2).

Zum vom Beschwerdeführer geforderte n strukturierte n Beweisverfahren ist des halb vorab festzuhalten, dass in der ersten Kategorie «Funktioneller Schweregrad» neben den

Komplexen "Gesundheitsschädigung" und "Persönlichkeit" auch der soziale Kontext darüber mitbestimmt, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung kon kret manifestieren. Dazu ist insbesondere festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a ). Aufgrund der Angaben in den vorliegenden Arztberichten bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver se lb ständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Darüber hinaus lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Regel nur bestätigen, wenn behandlungsanam nes tisch ein Leidensdruck ausgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ist es nicht damit getan, dass er nach eigenen Angaben einmal ig einen Psychotherapeuten aufsuchte, der ihn nicht behandeln oder krankschreiben wollte – was auch immer genau mit der Formulierung «nicht die Fäden ziehen» gemeint war. Nebenbei bemerkt sahen bisher auch die Hausärzte von einer psycho phar makologischen Unterstützung ab.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, welche Ein schränkungen im alltäglichen Leben und sozialen Umfeld er zu gegenwärtigen hat bzw. hätten festgestellt werden müssen . In den Akten finden sich hierfür keine Indizien. Soweit ersichtlich lebt er in einer Partnerschaft, bemüht sich beim RAV um eine (aufgrund der Covid-19 Pandemie erschwerte) Berufsberatung, absolviert nun eigenständig ein Fitness zur Stärkung seiner Muskulatur (vgl. Urk. 6/19/1), kann den Haushalt erledigen, wies im Rahmen des

( wiederum aufgrund der Covid-19 Pandemie geringen) Arbeit spensums

im Sommer/Herbst 2020 keine Krankheitstage auf (Urk. 6/13) und arbeitete wohl schon immer in unterschied lichem , meist reduziertem

Umfang, auch wenn die Arbeitsverhältnisse teilweise langjährig waren (vgl. Urk. 6/11).

5 .5

Ob es sich um einen essentiellen Ruhetremor oder einen Ruhetremor im Rahmen des Alkoholüberkonsums handelt (vgl. Urk. 6 /12/7 Frage 2.5 bzw. Urk. 6/5/1 ) ist insoweit ohne Belang, als sich daraus ausser einer Unsicherheit gegenüber den Kunden bislang keine relevanten Einschr änkungen bei der Arbeit erg a ben, welche etwa auch das Servieren von Getränken umfasst (v gl. Urk. 6/12/8 Frage 3.4). Dr. Z.___ führte den Tremor dementsprechend bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeit s fähigkeit auf (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6). Inwiefern die Behandlung mit einem Betablocker (vgl. Urk. 6/12/7 Frage 2.5, Urk. 6/12/19) hierzu beiträgt, spielt keine Rolle, da an deren Zumutbarkeit derzeit keine Zweifel bestehen. Es sei abschliessend dennoch angemerkt, dass bis anhin keine Hinweise auf eine Vererbung dieses Leidens aktenkundig si nd (vgl. U rk. 6/12/11 oben), während der risikoreiche Alkoholkonsum seit längerer Zeit anhält. 5 .6

Zusammenfassend ist offensichtlich und unstrittig, dass die bisher vom Be schwer deführer vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten als Landschaftsgär tner und im Ser vic e in der Gastronomie mit dem von Dr Z ._ __ überzeugend begrün denden Leistungsprofil nicht vereinbar sind und diesbezüglich von einer erheb lichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Indessen ist mit Dr. Z.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichte n, wechselbelastende n Tätigkeiten auszugehen , ohne dass dadurch eine Verschlechterung der somatischen Befunde zu erwarten wäre . Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Invalidität darüber hinaus im Hinblick auf seine psychische Verfassung geltend machen sollte, ist dieser mit einer fachärztlichen Behandlung und nicht mit einer Umschulung entgegen zu wirken, welche eine anhaltende und nicht bloss vorübergehende Beeinträch ti gu ng bedingt. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten von medi zinische n

Massnahmen durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Eingliederung (Art.

1 2 und 13 IVG) sind dabei nicht erfüllt. Konkret klagt e der Beschwerdeführer gegenüber den Behandlern in diesem Zusammenhang zudem nur über Mühe im Umgang m it Zeitdruck und Stress. Eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird schliesslich auch seitens des Hausarztes befürwortet ,

der dabei keine zusätzlichen Einschränkungen benennt. Aufgrund der Akten und Vorbrin gen besteht somit kein Anlass für weitere Abklärungen. 6 . 6 .1

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). 6 .2

Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Be lastungs profil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegent lichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fähigkeiten. In Anbetracht der abgeschlossenen Berufslehre kommen etwa leichte Büroar beiten, aber auch – wie in solchen Fällen üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) – einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums wärter oder Parkplatzwächter in Frage . Ein vergleichbarer Zeitdruck oder Stress wie im Service in der Gastronomie dürfte dabei die Ausnahme sein. Ein leidens bedingter Abzug lässt sich somit kaum rechtfertigen. 6 .3

Berücksichtigt man im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall den bisher höchsten von ihm überhaupt erzielten Verdienst im Jahr 2016 von Fr. 56‘718.-- bzw. sein höchstes Einkommen als Landscha ftsgärtner im Jahr 2008 von Fr. 53‘944. -- oder auch den für einen Gärtner mit eidgenössischem Fähig keits zeugnis im Lohnregulativ Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 2021

(abruf bar unter https://www.gbs-gruene-berufe.ch/arbeit.html#article-8956 , besucht am 30. Juni 2021 )

festgesetzten Monatslohn von Fr. 5‘146.-- (x12) ist offensicht lich, dass in einer vollzeitig ausgeübten zumutbaren Hilfstätigkeit keine Lohnein busse resultiert, die einen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen ver möchte. Es kann daher offen bleiben , ob es sich angesichts der Einkommensschwankungen seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 6/11) sowie der Hinweise auf eine

frühere Veränderung des Tätigkeitsfelds mehr aus Interesse als aufgrund gesund heitlicher Einschränkungen

(vgl. Urk. 6/4/1 und 6/6)

nicht eher aufdrängen würde, für das Valideneinkommen auf ein tieferes Durchschnittseinkommen ab zu stellen. 6.4

Fehl geht das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe eine Erwerbseinbusse von 20 % anerkannt. Es handelt sich lediglich um eine schlecht formulierte Erörterung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Die Subsumtion aufgrund der Arztberichte folgt indessen klar ersichtlich erst im Anschluss, wo auf die volle Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten verwiesen wird (vgl. Urk. 2) . Jede andere Auslegung ergäbe im Kontext dieser Verfügung keinen Sinn und widerspräche somit Treu und Glauben. 7 .

Demnach ha t die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Er

kann ohne Umschulung an seinen bisherigen Verdienst anknüpfen. A ngesichts des Belastungsprofils besteht auch kein

spezieller Unterstützungsbedarf bei der Stellensuche ; in den Arbeits markt integriert ist der Beschwerdeführer bereits.

Bei dieser Ausgangslage fallen Taggeldleistungen von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Eine R ente wurde nicht beantragt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Beizupflichten

ist den behandelnden Ärzten, dass eine Reduktion des Alkohol konsums angezeigt ist und sich bei Schwierigkeiten im Umgang mit der Situation eine psychotherapeutische Behandlung empfiehlt. 8 .

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen,

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Myriam Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti