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IV.2021.00139

Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung bei ADHS und Sonderschulung seit der 1. Klasse.

Zürich SozVersG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Beim im Jahr 2005 geborene n

X.___

wurde eine einfache Akti vitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS), eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache sowie eine stereotype Bewegungsstörung diagnos tiziert (Urk. 8/5). Nach durchlaufenem Kindergarten besuchte er ab Sommer 2012 die Privatschule A.___; die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 2 3. Januar 2012 (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 2 7. September 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Urk. 8/10). Weitere Kostengutsprachen erfolg ten mit Mitteilungen vom 1 5. Februar 2018 (Urk. 8/16 f.). 1.2

Am 1 2. Mai 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und be an tragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 2 4. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, keine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren (Urk. 8/26) und hielt an diese m

Entscheid mit Verfügung vom 2 7. Januar 2021 fest (Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Berufsberatung sowie die erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren, ev entualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1. Juni 2021 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige b e ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betä ti gun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch ti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getrof fe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der För de rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.) . Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grund s ätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifi schen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheits schaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene V erfügung damit, dass beim

Beschwerdeführer aktuell keine Hinweise auf einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden vorliegen würden. Aus pädaudiologischer Sicht bestehe keine Not wendigkeit für Massnahmen nach Art. 16 IVG, zudem sei der Beschwer deführer aktuell frei von einer einfachen ADHS-Störung, da die Therapie erfolg reich ge wesen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im W esentlichen geltend, dass ihr Mandant nach wie vor an einer Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung leide und in diesem Zusammenhang Anspruch auf Berufsberatung und eine erstmalige Ausbildung habe (Ur. 1 S. 4). So sei der Beschwerdeführer mit der Berufswahl überfordert und die Symptomatik der Aufmerksamkeits stö rung sei nach wie vor deutlich vorhanden (S. 7). Er benötige kleinschrittige An weisungen bei deutlichem schulischem Rückstand; weiter sei in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit von deutlichen Schwächen auszugehen. Die B.___ würde für den Beschwerdeführer ein optima les Setting bieten, die Kosten für ein Berufsvorbereitungsjahr würden sich auf rund Fr. 40'000.--, diejenigen für eine zweijährige Lehre zum Holzarbeiter EBA auf rund Fr. 50'000.-- belaufen (S. 8). Eventualiter sei eine Abklärung des ADHS vor zunehmen, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene pä d audiologische Abklärung schiesse am Ziel vorbei (S. 9). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, dass der Beschwerdeführer noch in der obligatorischen Schul zeit stehe und eine Berufsberatung erst nach Beendigung der Schulzeit anzugehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine konkrete berufliche Ausbil dungsstätte angetreten, sodass die leistungsspezifische Invalidität für die erst ma lige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 7. Januar 2021 noch nicht eingetreten sei (Urk. 6). 2.4

Im Rahmen der Replik vom 1. Juni 2021 führte die Vertreterin des Be schwer de führers aus, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühes tens im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin würde auch jedem Sinn und Zweck des Gesetzes wider spre chen, da eine Ausbildung im Vorfeld geplant werden und die Finanzieru ng gewährleistet sein mü ss e (Urk. 10 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 ein ADHS. Der Beschwerdeführer leide seit Schulbeginn an einer Konzentrationsstörung und unter mangelnder Impuls kon trolle und werde derzeit ergotherapeutisch behandelt. Aktuell zeichne sich ab, dass er eine IV-Lehrstelle brauche (Urk. 8/15). 3.2

Dr. phil. D.___, Fachpsychologe FSP, führte in seinem schulpsychologischen Be richt vom 2 2. Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer an sich sorgfältig, jedoch langsam und schleppend arbeite. Sein Eigenantrieb sei eher schwach, er wirke leicht träge. In der Schule mache er mit und gebe sich Mühe; seine Fortschritte bezüglich der Selbststeuerung und der Impulskontrolle seien langsam und müss ten zäh erarbeitet werden. Es brauche meist Druck von aussen, damit Fort schritte geschehen würden (Urk. 8/24/21). Die erneute Abklärung habe bestätigen kön nen, dass die kognitiven Fähigkeiten insgesamt im Durchschnittsbereich lie gen würden. Seine Defizite würden im Kurzzeitgedächtnis, beim Arbeitstempo und in den Bereichen Selbststeuerung und Impulskontrolle liegen. Zurückzu führen seien diese Defizite zum grössten Teil auf die vorhandene Aufmerk sam keitsstörung. Im Bereich Selbststeuerung und Impulskontrolle hätten langsame Fortschritte erzielt werden können. Solche Fortschritte und nachhaltigen Lerner folge in den Haupt fächern seien für den Beschwerdeführer nur bei enger Be gleitung und in einer kleinen Lerngruppe möglich. Ein Sonderschulbedarf sei deshalb weiterhin gege ben; sie würden einen Übertritt in die Kleinklasse Ober stufe der A.___ in E.___ empfehlen (Urk. 8/24/22). 3.3

In der Zeit vom 1 1. Juli bis 1 7. September 2020 konnte der Beschwerdeführer einmal wöchentlich ein Jobtraining im « F.___ » in E.___ absolvieren. Die für den Arbeitseinsatz verantwortliche Fachperson äussert e sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer sehr hilfsbereit, bei den Arbeitstätig keiten nicht wählerisch, flexibel und sympathisch gewesen sei. Zudem sei er mit allen Mitarbeitern gut zurechtgekommen. Bezüglich der Selbständigkeit benötige er starke Unterstüt zung beim Ausführen von Aufträgen. Wenn man ihm nicht sofort einen Auftrag gebe, wisse er nicht was machen und schaue den anderen Mitarbeitern zu. Er benötige klare Anweisungen. Das schrittweise Vorzeigen eines Arbeitsauftrages helfe beim Verständnis und der anschliessenden Umsetzung. Repetitive Aufgaben würden dem Beschwerdeführer Sicherheit geben (Urk. 8/ 29/9). 3.4

In seinem Bericht vom 1 7. September 2020 hielt Dr. D.___ fest, dass durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) am 5. März 2012 die folgenden Diagnosen gestellt worden seien: - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0); erfüllte Kriterien für ein Geburtsgebrechen 404 (POS) - Sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.0) - Insgesamt durchschnittliches Intelligenzniveau

Aufgrund einer massiven Aufmerksamkeitsstörung in Kombination mit einer expressiven Sprachentwicklungsstörung habe der Beschwerdeführer anfangs trotz Sonderschulung kaum schulische Fortschritte erzielt. D ank therapeutis cher und pädagogischer M assnahmen habe bei ihm mit der Zeit eine immer noch an dau ernde positive Entwicklung stattgefunden. Es bestehe aber immer noch ein deut licher schulischer Rückstand bei Defiziten in der persönlichen Reife und bei der Fähigkeit selbständig zu arbeiten. Damit er sich auch weiterhin positiv ent wickeln könne und damit ein Einstieg in der Berufswelt möglich sei, benötige der Beschwerdeführer weiterhin ein Umfeld, in welchem er unter direkter Anleitung und Betreuung kleinschrittig lernen könne (Urk. 8/29 / 2). 3.5

In der Zeit vom 1 4. bis. 1 8. September 2020 konnte der Beschwerdeführer bei der «palme» Fachstelle Ausbildung und Integration eine Schnupperlehre in den Be reichen Schreinerei (2 Tage) und Logistik (3 Tage) absolvieren. Die für den Bericht vom 2 4. September 2020 verantwortliche Fachperson hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer pü nktlich und gepflegt zur Arbeit erschienen

sei . Sein Interesse für die beiden Berufe sei jedoch kaum spürbar gewesen. Er habe handwerkliches Geschick gezeigt, benötige jedoch klare Anweisungen und man müsse ihm die Aufgaben Schritt für Schritt erklären; die Aufträge dürften nicht zu komplex sein. Genaues Zuhören und die Ausführung der Aufträge würden ihm schwer fallen. Der Beschwerdeführer sch eine sehr in seiner eigenen Welt zu sein. Die Reife für einen Ausbildungsstart im 2021 hätten sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennen können. Sie würden noch weitere Schnuppereinsätze empfehlen, um noch verschiedene Berufe kennenzulernen; den geschützten Rahmen würden sie als angezeigt erachten (Urk. 8/41). 4. 4.1

Bezüglich der Berufsberatung ist ein Anspruch auf Leistungen ohne weiteres aus gewiesen. So wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung seit der ersten Klasse in einem Sonderschulsetting betreut. Weiter ist dem Stand ort gespräch vom 9. Januar 2020 zu entnehmen, dass der Einschätzung über Inte resse, Neigung und mögliche Schwierigkeiten im Rahmen der Berufssuche grosse Beachtung geschenkt werden soll. Dabei sei der Beschwerdeführer bei der Wer tung

seiner persönlichen Gefühle und Einschätzungen auf Unterstützung ange wiesen. Wichtig sei dabei, dass die Anforderungen dem Arbeits- und Ent wicklungstempo des Beschwerdeführers angepasst würden (Urk. 8/24/2).

Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeantwort aus geführte Begründung, dass entsprechende Ansprüche während der obligato ri schen Schulzeit noch nicht entstehen können, vermag nicht zu überzeugen. So wies die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 IVG hin, wonach entsprechende Ansprüche rechtzeitig zu stellen sind; zudem ist allgemein bekannt, dass die Auseinandersetzung mit der Berufswahl sowie die Stellensuche im achten Schuljahr erfolgt. Eine entsprechende Unterstützung und Hilfestellung muss demnach gerade in dieser Zeit erfolgen. Wollte man entsprechende Mass nahmen erst nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gewähren, würde dies eine erhebliche Ungleichbehandlung mit den Regelschülern nach sich ziehen, welche die Stellensuche zumeist in der ersten Hälfte des neunten Schuljahres abgeschlossen haben. Zudem ist bei von Invalidität bedrohten Versicherten eine rechtzeitige Planung umso wichtiger, da ohnehin mit Mehraufwand zu rechnen ist.

4.2

Bezüglich des Anspruchs auf

eine erstmalige berufliche Ausbildung ist anzu mer ken, dass ein solcher im Rahmen der angefochtenen Verfügung ebenfalls mit ver neint wurde; gemäss der Begründung

der Verfügung bestand bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die beantragten beruf lichen Massnahmen. Durch die vorliegenden medizinischen und schulpsycho lo gischen Akten ist aber ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS leidet, welches ihn im Rahmen seiner schulischen und beruflichen Leistungs fähigkeit nach wie vor deutlich beeinträchtigt. Dass er dabei wohl auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, entspricht der Einschätzung aller bisher involvierter Fachpersonen. So hielt Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 dafür, dass der Beschwerdeführer eine IV-Lehrstelle brau chen werde (Urk. 8/15 /2 2). Im schulischen Standortgespräch vom 9. Januar 2020 wies der Klassenlehrer darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in ausge wählten Betrieben und Institutionen die Möglichkeit geboten werde, konkrete und zukunftsweisende Erfahrungen im geschützten Arbeitsrahmen zu machen (Urk. 8/24/3); die Notwen d igkeit eines geschützten Rahmens ergibt sich auch aus Sicht von Psychologe Dr. D.___ sowie der Schule (Urk. 8/29/2, Urk. 8/29 / 4). Ein solcher wird zudem auch nach durchlaufener Schnupperlehre als angezeigt erachtet, bei noch nicht gegebener Reife für einen Ausbildungsstart im Jahr 2021 (Urk. 8/41 /1; vgl. auch Urk. 3/5 S. 1).

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die geschuldete Berufsberatung bereits im Hinblick auf einen geschützten Lehrstellenplatz erfolgen wird. 4.3

Zusammenfassend ist demnach ein Anspruch auf Berufsberatung gegeben. Über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Beschwerdegegnerin nach abgeschlossener Berufsberatung erneut zu befinden habe n, wobei aufgrund der bisher vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, womit Mehrkosten zu erwarten sind .

Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 7. Januar 2021 aufgehoben und

festgestellt wird, dass der Beschwer de führer Anspruch auf Berufsberatung hat. Bezüglich des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung

wird die Sache an die IV-S telle zu weiterem Vorgehen im Sinne von E. 4.3 zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Deborah Büttel unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige b e ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betä ti gun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch ti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getrof fe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der För de rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.) . Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder Gesundheitsschaden (Art.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Berufsberatung sowie die erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren, ev entualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1. Juni 2021 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene V erfügung damit, dass beim

Beschwerdeführer aktuell keine Hinweise auf einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden vorliegen würden. Aus pädaudiologischer Sicht bestehe keine Not wendigkeit für Massnahmen nach Art. 16 IVG, zudem sei der Beschwer deführer aktuell frei von einer einfachen ADHS-Störung, da die Therapie erfolg reich ge wesen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im W esentlichen geltend, dass ihr Mandant nach wie vor an einer Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung leide und in diesem Zusammenhang Anspruch auf Berufsberatung und eine erstmalige Ausbildung habe (Ur. 1 S. 4). So sei der Beschwerdeführer mit der Berufswahl überfordert und die Symptomatik der Aufmerksamkeits stö rung sei nach wie vor deutlich vorhanden (S. 7). Er benötige kleinschrittige An weisungen bei deutlichem schulischem Rückstand; weiter sei in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit von deutlichen Schwächen auszugehen. Die B.___ würde für den Beschwerdeführer ein optima les Setting bieten, die Kosten für ein Berufsvorbereitungsjahr würden sich auf rund Fr. 40'000.--, diejenigen für eine zweijährige Lehre zum Holzarbeiter EBA auf rund Fr. 50'000.-- belaufen (S. 8). Eventualiter sei eine Abklärung des ADHS vor zunehmen, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene pä d audiologische Abklärung schiesse am Ziel vorbei (S. 9).

E. 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, dass der Beschwerdeführer noch in der obligatorischen Schul zeit stehe und eine Berufsberatung erst nach Beendigung der Schulzeit anzugehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine konkrete berufliche Ausbil dungsstätte angetreten, sodass die leistungsspezifische Invalidität für die erst ma lige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 7. Januar 2021 noch nicht eingetreten sei (Urk. 6).

E. 2.4 Im Rahmen der Replik vom 1. Juni 2021 führte die Vertreterin des Be schwer de führers aus, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühes tens im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin würde auch jedem Sinn und Zweck des Gesetzes wider spre chen, da eine Ausbildung im Vorfeld geplant werden und die Finanzieru ng gewährleistet sein mü ss e (Urk.

E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 4.1 Bezüglich der Berufsberatung ist ein Anspruch auf Leistungen ohne weiteres aus gewiesen. So wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung seit der ersten Klasse in einem Sonderschulsetting betreut. Weiter ist dem Stand ort gespräch vom 9. Januar 2020 zu entnehmen, dass der Einschätzung über Inte resse, Neigung und mögliche Schwierigkeiten im Rahmen der Berufssuche grosse Beachtung geschenkt werden soll. Dabei sei der Beschwerdeführer bei der Wer tung

seiner persönlichen Gefühle und Einschätzungen auf Unterstützung ange wiesen. Wichtig sei dabei, dass die Anforderungen dem Arbeits- und Ent wicklungstempo des Beschwerdeführers angepasst würden (Urk. 8/24/2).

Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeantwort aus geführte Begründung, dass entsprechende Ansprüche während der obligato ri schen Schulzeit noch nicht entstehen können, vermag nicht zu überzeugen. So wies die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht auf Art.

E. 4.2 Bezüglich des Anspruchs auf

eine erstmalige berufliche Ausbildung ist anzu mer ken, dass ein solcher im Rahmen der angefochtenen Verfügung ebenfalls mit ver neint wurde; gemäss der Begründung

der Verfügung bestand bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die beantragten beruf lichen Massnahmen. Durch die vorliegenden medizinischen und schulpsycho lo gischen Akten ist aber ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS leidet, welches ihn im Rahmen seiner schulischen und beruflichen Leistungs fähigkeit nach wie vor deutlich beeinträchtigt. Dass er dabei wohl auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, entspricht der Einschätzung aller bisher involvierter Fachpersonen. So hielt Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 dafür, dass der Beschwerdeführer eine IV-Lehrstelle brau chen werde (Urk. 8/15 /2 2). Im schulischen Standortgespräch vom 9. Januar 2020 wies der Klassenlehrer darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in ausge wählten Betrieben und Institutionen die Möglichkeit geboten werde, konkrete und zukunftsweisende Erfahrungen im geschützten Arbeitsrahmen zu machen (Urk. 8/24/3); die Notwen d igkeit eines geschützten Rahmens ergibt sich auch aus Sicht von Psychologe Dr. D.___ sowie der Schule (Urk. 8/29/2, Urk. 8/29 / 4). Ein solcher wird zudem auch nach durchlaufener Schnupperlehre als angezeigt erachtet, bei noch nicht gegebener Reife für einen Ausbildungsstart im Jahr 2021 (Urk. 8/41 /1; vgl. auch Urk. 3/5 S. 1).

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die geschuldete Berufsberatung bereits im Hinblick auf einen geschützten Lehrstellenplatz erfolgen wird.

E. 4.3 Zusammenfassend ist demnach ein Anspruch auf Berufsberatung gegeben. Über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Beschwerdegegnerin nach abgeschlossener Berufsberatung erneut zu befinden habe n, wobei aufgrund der bisher vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, womit Mehrkosten zu erwarten sind .

Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 7. Januar 2021 aufgehoben und

festgestellt wird, dass der Beschwer de führer Anspruch auf Berufsberatung hat. Bezüglich des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung

wird die Sache an die IV-S telle zu weiterem Vorgehen im Sinne von E. 4.3 zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Deborah Büttel unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheits schaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.

E. 10 Abs. 1 IVG hin, wonach entsprechende Ansprüche rechtzeitig zu stellen sind; zudem ist allgemein bekannt, dass die Auseinandersetzung mit der Berufswahl sowie die Stellensuche im achten Schuljahr erfolgt. Eine entsprechende Unterstützung und Hilfestellung muss demnach gerade in dieser Zeit erfolgen. Wollte man entsprechende Mass nahmen erst nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gewähren, würde dies eine erhebliche Ungleichbehandlung mit den Regelschülern nach sich ziehen, welche die Stellensuche zumeist in der ersten Hälfte des neunten Schuljahres abgeschlossen haben. Zudem ist bei von Invalidität bedrohten Versicherten eine rechtzeitige Planung umso wichtiger, da ohnehin mit Mehraufwand zu rechnen ist.

E. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Beim im Jahr 2005 geborene n X.___ wurde eine einfache Akti vitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS) , eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache sowie eine stereotype Bewegungsstörung diagnos tiziert (Urk. 8/5). Nach durchlaufenem Kindergarten besuchte er ab Sommer 2012 die Privatschule A.___ ; die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 2
  2. Januar 2012 (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 2
  3. September 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Urk. 8/10). Weitere Kostengutsprachen erfolg ten mit Mitteilungen vom 1
  4. Februar 2018 ( Urk.  8/16 f.). 1.2      Am 1
  5. Mai 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und be an tragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung ( Urk.  8/18). Mit Vorbe scheid vom 2
  6. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, keine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren ( Urk.  8/26) und hielt an diese m Entscheid mit Verfügung vom 2
  7. Januar 2021 fest ( Urk.  8/48 = Urk.  2).
  8. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am
  9. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Berufsberatung sowie die erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren, ev entualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  10. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Replik vom
  11. Juni 2021 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk.  10); die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige b e ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2      Gemäss Art.  15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1
  13. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betä ti gun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch ti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.3      Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art.  16 Abs.  1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getrof fe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art.  16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der För de rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1
  14. Mai 2002 m.w.H.) . Als invalid im Sinne von Art.  16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder Gesundheitsschaden ( Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  7 und 8 Abs.  1 ATSG) entwickelten Grund s ätze auch im Bereich des Art.  16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifi schen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art.  4 Abs.  1 IVG (in Verbindung mit Art.  7 und 8 Abs.  1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheits schaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene V erfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Hinweise auf einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden vorliegen würden. Aus pädaudiologischer Sicht bestehe keine Not wendigkeit für Massnahmen nach Art.  16 IVG, zudem sei der Beschwer deführer aktuell frei von einer einfachen ADHS-Störung, da die Therapie erfolg reich ge wesen sei ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im W esentlichen geltend, dass ihr Mandant nach wie vor an einer Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung leide und in diesem Zusammenhang Anspruch auf Berufsberatung und eine erstmalige Ausbildung habe (Ur. 1 S. 4). So sei der Beschwerdeführer mit der Berufswahl überfordert und die Symptomatik der Aufmerksamkeits stö rung sei nach wie vor deutlich vorhanden ( S. 7). Er benötige kleinschrittige An weisungen bei deutlichem schulischem Rückstand; weiter sei in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit von deutlichen Schwächen auszugehen. Die B.___ würde für den Beschwerdeführer ein optima les Setting bieten, die Kosten für ein Berufsvorbereitungsjahr würden sich auf rund Fr.  40'000.--, diejenigen für eine zweijährige Lehre zum Holzarbeiter EBA auf rund Fr.  50'000.-- belaufen (S. 8). Eventualiter sei eine Abklärung des ADHS vor zunehmen, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene pä d audiologische Abklärung schiesse am Ziel vorbei (S. 9). 2.3      Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2
  16. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, dass der Beschwerdeführer noch in der obligatorischen Schul zeit stehe und eine Berufsberatung erst nach Beendigung der Schulzeit anzugehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine konkrete berufliche Ausbil dungsstätte angetreten, sodass die leistungsspezifische Invalidität für die erst ma lige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2
  17. Januar 2021 noch nicht eingetreten sei ( Urk.  6). 2.4      Im Rahmen der Replik vom
  18. Juni 2021 führte die Vertreterin des Be schwer de führers aus, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühes tens im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin würde auch jedem Sinn und Zweck des Gesetzes wider spre chen, da eine Ausbildung im Vorfeld geplant werden und die Finanzieru ng gewährleistet sein mü ss e ( Urk.  10 S. 3).
  19. 3.1      Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom
  20. Februar 2018 ein ADHS. Der Beschwerdeführer leide seit Schulbeginn an einer Konzentrationsstörung und unter mangelnder Impuls kon trolle und werde derzeit ergotherapeutisch behandelt. Aktuell zeichne sich ab, dass er eine IV-Lehrstelle brauche ( Urk.  8/15). 3.2      Dr.  phil. D.___ , Fachpsychologe FSP, führte in seinem schulpsychologischen Be richt vom 2
  21. Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer an sich sorgfältig, jedoch langsam und schleppend arbeite. Sein Eigenantrieb sei eher schwach, er wirke leicht träge. In der Schule mache er mit und gebe sich Mühe ; seine Fortschritte bezüglich der Selbststeuerung und der Impulskontrolle seien langsam und müss ten zäh erarbeitet werden. Es brauche meist Druck von aussen, damit Fort schritte geschehen würden ( Urk.  8/24/21). Die erneute Abklärung habe bestätigen kön nen, dass die kognitiven Fähigkeiten insgesamt im Durchschnittsbereich lie gen würden. Seine Defizite würden im Kurzzeitgedächtnis, beim Arbeitstempo und in den Bereichen Selbststeuerung und Impulskontrolle liegen. Zurückzu führen seien diese Defizite zum grössten Teil auf die vorhandene Aufmerk sam keitsstörung. Im Bereich Selbststeuerung und Impulskontrolle hätten langsame Fortschritte erzielt werden können. Solche Fortschritte und nachhaltigen Lerner folge in den Haupt fächern seien für den Beschwerdeführer nur bei enger Be gleitung und in einer kleinen Lerngruppe möglich. Ein Sonderschulbedarf sei deshalb weiterhin gege ben; sie würden einen Übertritt in die Kleinklasse Ober stufe der A.___ in E.___ empfehlen (Urk.  8/24/22). 3.3      In der Zeit vom 1
  22. Juli bis 1
  23. September 2020 konnte der Beschwerdeführer einmal wöchentlich ein Jobtraining im « F.___ » in E.___ absolvieren. Die für den Arbeitseinsatz verantwortliche Fachperson äussert e sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer sehr hilfsbereit, bei den Arbeitstätig keiten nicht wählerisch, flexibel und sympathisch gewesen sei. Zudem sei er mit allen Mitarbeitern gut zurechtgekommen. Bezüglich der Selbständigkeit benötige er starke Unterstüt zung beim Ausführen von Aufträgen. Wenn man ihm nicht sofort einen Auftrag gebe, wisse er nicht was machen und schaue den anderen Mitarbeitern zu. Er benötige klare Anweisungen. Das schrittweise Vorzeigen eines Arbeitsauftrages helfe beim Verständnis und der anschliessenden Umsetzung. Repetitive Aufgaben würden dem Beschwerdeführer Sicherheit geben ( Urk.  8/ 29/9). 3.4      In seinem Bericht vom 1
  24. September 2020 hielt Dr.  D.___ fest, dass durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst ( KJPD ) am
  25. März 2012 die folgenden Diagnosen gestellt worden seien: - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0); erfüllte Kriterien für ein Geburtsgebrechen 404 (POS) - Sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.0) - Insgesamt durchschnittliches Intelligenzniveau      Aufgrund einer massiven Aufmerksamkeitsstörung in Kombination mit einer expressiven Sprachentwicklungsstörung habe der Beschwerdeführer anfangs trotz Sonderschulung kaum schulische Fortschritte erzielt. D ank therapeutis cher und pädagogischer M assnahmen habe bei ihm mit der Zeit eine immer noch an dau ernde positive Entwicklung stattgefunden. Es bestehe aber immer noch ein deut licher schulischer Rückstand bei Defiziten in der persönlichen Reife und bei der Fähigkeit selbständig zu arbeiten. Damit er sich auch weiterhin positiv ent wickeln könne und damit ein Einstieg in der Berufswelt möglich sei, benötige der Beschwerdeführer weiterhin ein Umfeld, in welchem er unter direkter Anleitung und Betreuung kleinschrittig lernen könne ( Urk.  8/29 / 2). 3.5      In der Zeit vom 1
  26. bis. 1
  27. September 2020 konnte der Beschwerdeführer bei der «palme» Fachstelle Ausbildung und Integration eine Schnupperlehre in den Be reichen Schreinerei (2 Tage) und Logistik (3 Tage) absolvieren. Die für den Bericht vom 2
  28. September 2020 verantwortliche Fachperson hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer pü nktlich und gepflegt zur Arbeit erschienen sei . Sein Interesse für die beiden Berufe sei jedoch kaum spürbar gewesen. Er habe handwerkliches Geschick gezeigt, benötige jedoch klare Anweisungen und man müsse ihm die Aufgaben Schritt für Schritt erklären; die Aufträge dürften nicht zu komplex sein. Genaues Zuhören und die Ausführung der Aufträge würden ihm schwer fallen. Der Beschwerdeführer sch eine sehr in seiner eigenen Welt zu sein. Die Reife für einen Ausbildungsstart im 2021 hätten sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennen können. Sie würden noch weitere Schnuppereinsätze empfehlen, um noch verschiedene Berufe kennenzulernen; den geschützten Rahmen würden sie als angezeigt erachten ( Urk.  8/41).
  29. 4.1      Bezüglich der Berufsberatung ist ein Anspruch auf Leistungen ohne weiteres aus gewiesen. So wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung seit der ersten Klasse in einem Sonderschulsetting betreut. Weiter ist dem Stand ort gespräch vom
  30. Januar 2020 zu entnehmen, dass der Einschätzung über Inte resse, Neigung und mögliche Schwierigkeiten im Rahmen der Berufssuche grosse Beachtung geschenkt werden soll. Dabei sei der Beschwerdeführer bei der Wer tung seiner persönlichen Gefühle und Einschätzungen auf Unterstützung ange wiesen. Wichtig sei dabei, dass die Anforderungen dem Arbeits- und Ent wicklungstempo des Beschwerdeführers angepasst würden ( Urk.  8/24/2).      Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeantwort aus geführte Begründung, dass entsprechende Ansprüche während der obligato ri schen Schulzeit noch nicht entstehen können, vermag nicht zu überzeugen. So wies die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht auf Art.  10 Abs.  1 IVG hin, wonach entsprechende Ansprüche rechtzeitig zu stellen sind; zudem ist allgemein bekannt , dass die Auseinandersetzung mit der Berufswahl sowie die Stellensuche im achten Schuljahr erfolgt. Eine entsprechende Unterstützung und Hilfestellung muss demnach gerade in dieser Zeit erfolgen. Wollte man entsprechende Mass nahmen erst nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gewähren, würde dies eine erhebliche Ungleichbehandlung mit den Regelschülern nach sich ziehen, welche die Stellensuche zumeist in der ersten Hälfte des neunten Schuljahres abgeschlossen haben. Zudem ist bei von Invalidität bedrohten Versicherten eine rechtzeitige Planung umso wichtiger, da ohnehin mit Mehraufwand zu rechnen ist. 4.2      Bezüglich des Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ist anzu mer ken, dass ein solcher im Rahmen der angefochtenen Verfügung ebenfalls mit ver neint wurde; gemäss der Begründung der Verfügung bestand bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die beantragten beruf lichen Massnahmen. Durch die vorliegenden medizinischen und schulpsycho lo gischen Akten ist aber ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS leidet, welches ihn im Rahmen seiner schulischen und beruflichen Leistungs fähigkeit nach wie vor deutlich beeinträchtigt. Dass er dabei wohl auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, entspricht der Einschätzung aller bisher involvierter Fachpersonen. So hielt Dr.  C.___ bereits in seinem Bericht vom
  31. Februar 2018 dafür , dass der Beschwerdeführer eine IV-Lehrstelle brau chen werde ( Urk.  8/15 /2 2). Im schulischen Standortgespräch vom
  32. Januar 2020 wies der Klassenlehrer darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in ausge wählten Betrieben und Institutionen die Möglichkeit geboten werde, konkrete und zukunftsweisende Erfahrungen im geschützten Arbeitsrahmen zu machen (Urk. 8/24/3); die Notwen d igkeit eines geschützten Rahmens ergibt sich auch aus Sicht von Psychologe Dr.  D.___ sowie der Schule ( Urk.  8/29/2, Urk.  8/29 / 4). Ein solcher wird zudem auch nach durchlaufener Schnupperlehre als angezeigt erachtet, bei noch nicht gegebener Reife für einen Ausbildungsstart im Jahr 2021 ( Urk.  8/41 /1 ; vgl. auch Urk.  3/5 S. 1 ).      Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die geschuldete Berufsberatung bereits im Hinblick auf einen geschützten Lehrstellenplatz erfolgen wird. 4.3      Zusammenfassend ist demnach ein Anspruch auf Berufsberatung gegeben. Über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Beschwerdegegnerin nach abgeschlossener Berufsberatung erneut zu befinden habe n , wobei aufgrund der bisher vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird , womit Mehrkosten zu erwarten sind .      Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben.
  33. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  34. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2
  35. Januar 2021 aufgehoben und festgestellt wird , dass der Beschwer de führer Anspruch auf Berufsberatung hat. Bezüglich des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Sache an die IV-S telle zu weiterem Vorgehen im Sinne von E. 4.3 zurückgewiesen.
  36. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  37. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  38. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Deborah Büttel unter Beilage einer Kopie von Urk.  13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  39. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  40. Juli bis und mit 1
  41. August sowie vom 1
  42. Dezember bis und mit dem
  43. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00139

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 0. November 2021 in Sachen X.___, geb. 2005 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Beim im Jahr 2005 geborene n

X.___

wurde eine einfache Akti vitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS), eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache sowie eine stereotype Bewegungsstörung diagnos tiziert (Urk. 8/5). Nach durchlaufenem Kindergarten besuchte er ab Sommer 2012 die Privatschule A.___; die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 2 3. Januar 2012 (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 2 7. September 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Urk. 8/10). Weitere Kostengutsprachen erfolg ten mit Mitteilungen vom 1 5. Februar 2018 (Urk. 8/16 f.). 1.2

Am 1 2. Mai 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und be an tragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 2 4. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, keine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren (Urk. 8/26) und hielt an diese m

Entscheid mit Verfügung vom 2 7. Januar 2021 fest (Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Berufsberatung sowie die erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren, ev entualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1. Juni 2021 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige b e ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betä ti gun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch ti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getrof fe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwen dig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahl reife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der För de rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.) . Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grund s ätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifi schen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheits schaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene V erfügung damit, dass beim

Beschwerdeführer aktuell keine Hinweise auf einen invalidisierenden Ge sund heitsschaden vorliegen würden. Aus pädaudiologischer Sicht bestehe keine Not wendigkeit für Massnahmen nach Art. 16 IVG, zudem sei der Beschwer deführer aktuell frei von einer einfachen ADHS-Störung, da die Therapie erfolg reich ge wesen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im W esentlichen geltend, dass ihr Mandant nach wie vor an einer Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung leide und in diesem Zusammenhang Anspruch auf Berufsberatung und eine erstmalige Ausbildung habe (Ur. 1 S. 4). So sei der Beschwerdeführer mit der Berufswahl überfordert und die Symptomatik der Aufmerksamkeits stö rung sei nach wie vor deutlich vorhanden (S. 7). Er benötige kleinschrittige An weisungen bei deutlichem schulischem Rückstand; weiter sei in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit von deutlichen Schwächen auszugehen. Die B.___ würde für den Beschwerdeführer ein optima les Setting bieten, die Kosten für ein Berufsvorbereitungsjahr würden sich auf rund Fr. 40'000.--, diejenigen für eine zweijährige Lehre zum Holzarbeiter EBA auf rund Fr. 50'000.-- belaufen (S. 8). Eventualiter sei eine Abklärung des ADHS vor zunehmen, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene pä d audiologische Abklärung schiesse am Ziel vorbei (S. 9). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, dass der Beschwerdeführer noch in der obligatorischen Schul zeit stehe und eine Berufsberatung erst nach Beendigung der Schulzeit anzugehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine konkrete berufliche Ausbil dungsstätte angetreten, sodass die leistungsspezifische Invalidität für die erst ma lige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 7. Januar 2021 noch nicht eingetreten sei (Urk. 6). 2.4

Im Rahmen der Replik vom 1. Juni 2021 führte die Vertreterin des Be schwer de führers aus, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühes tens im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin würde auch jedem Sinn und Zweck des Gesetzes wider spre chen, da eine Ausbildung im Vorfeld geplant werden und die Finanzieru ng gewährleistet sein mü ss e (Urk. 10 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 ein ADHS. Der Beschwerdeführer leide seit Schulbeginn an einer Konzentrationsstörung und unter mangelnder Impuls kon trolle und werde derzeit ergotherapeutisch behandelt. Aktuell zeichne sich ab, dass er eine IV-Lehrstelle brauche (Urk. 8/15). 3.2

Dr. phil. D.___, Fachpsychologe FSP, führte in seinem schulpsychologischen Be richt vom 2 2. Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer an sich sorgfältig, jedoch langsam und schleppend arbeite. Sein Eigenantrieb sei eher schwach, er wirke leicht träge. In der Schule mache er mit und gebe sich Mühe; seine Fortschritte bezüglich der Selbststeuerung und der Impulskontrolle seien langsam und müss ten zäh erarbeitet werden. Es brauche meist Druck von aussen, damit Fort schritte geschehen würden (Urk. 8/24/21). Die erneute Abklärung habe bestätigen kön nen, dass die kognitiven Fähigkeiten insgesamt im Durchschnittsbereich lie gen würden. Seine Defizite würden im Kurzzeitgedächtnis, beim Arbeitstempo und in den Bereichen Selbststeuerung und Impulskontrolle liegen. Zurückzu führen seien diese Defizite zum grössten Teil auf die vorhandene Aufmerk sam keitsstörung. Im Bereich Selbststeuerung und Impulskontrolle hätten langsame Fortschritte erzielt werden können. Solche Fortschritte und nachhaltigen Lerner folge in den Haupt fächern seien für den Beschwerdeführer nur bei enger Be gleitung und in einer kleinen Lerngruppe möglich. Ein Sonderschulbedarf sei deshalb weiterhin gege ben; sie würden einen Übertritt in die Kleinklasse Ober stufe der A.___ in E.___ empfehlen (Urk. 8/24/22). 3.3

In der Zeit vom 1 1. Juli bis 1 7. September 2020 konnte der Beschwerdeführer einmal wöchentlich ein Jobtraining im « F.___ » in E.___ absolvieren. Die für den Arbeitseinsatz verantwortliche Fachperson äussert e sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer sehr hilfsbereit, bei den Arbeitstätig keiten nicht wählerisch, flexibel und sympathisch gewesen sei. Zudem sei er mit allen Mitarbeitern gut zurechtgekommen. Bezüglich der Selbständigkeit benötige er starke Unterstüt zung beim Ausführen von Aufträgen. Wenn man ihm nicht sofort einen Auftrag gebe, wisse er nicht was machen und schaue den anderen Mitarbeitern zu. Er benötige klare Anweisungen. Das schrittweise Vorzeigen eines Arbeitsauftrages helfe beim Verständnis und der anschliessenden Umsetzung. Repetitive Aufgaben würden dem Beschwerdeführer Sicherheit geben (Urk. 8/ 29/9). 3.4

In seinem Bericht vom 1 7. September 2020 hielt Dr. D.___ fest, dass durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) am 5. März 2012 die folgenden Diagnosen gestellt worden seien: - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0); erfüllte Kriterien für ein Geburtsgebrechen 404 (POS) - Sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.0) - Insgesamt durchschnittliches Intelligenzniveau

Aufgrund einer massiven Aufmerksamkeitsstörung in Kombination mit einer expressiven Sprachentwicklungsstörung habe der Beschwerdeführer anfangs trotz Sonderschulung kaum schulische Fortschritte erzielt. D ank therapeutis cher und pädagogischer M assnahmen habe bei ihm mit der Zeit eine immer noch an dau ernde positive Entwicklung stattgefunden. Es bestehe aber immer noch ein deut licher schulischer Rückstand bei Defiziten in der persönlichen Reife und bei der Fähigkeit selbständig zu arbeiten. Damit er sich auch weiterhin positiv ent wickeln könne und damit ein Einstieg in der Berufswelt möglich sei, benötige der Beschwerdeführer weiterhin ein Umfeld, in welchem er unter direkter Anleitung und Betreuung kleinschrittig lernen könne (Urk. 8/29 / 2). 3.5

In der Zeit vom 1 4. bis. 1 8. September 2020 konnte der Beschwerdeführer bei der «palme» Fachstelle Ausbildung und Integration eine Schnupperlehre in den Be reichen Schreinerei (2 Tage) und Logistik (3 Tage) absolvieren. Die für den Bericht vom 2 4. September 2020 verantwortliche Fachperson hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer pü nktlich und gepflegt zur Arbeit erschienen

sei . Sein Interesse für die beiden Berufe sei jedoch kaum spürbar gewesen. Er habe handwerkliches Geschick gezeigt, benötige jedoch klare Anweisungen und man müsse ihm die Aufgaben Schritt für Schritt erklären; die Aufträge dürften nicht zu komplex sein. Genaues Zuhören und die Ausführung der Aufträge würden ihm schwer fallen. Der Beschwerdeführer sch eine sehr in seiner eigenen Welt zu sein. Die Reife für einen Ausbildungsstart im 2021 hätten sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennen können. Sie würden noch weitere Schnuppereinsätze empfehlen, um noch verschiedene Berufe kennenzulernen; den geschützten Rahmen würden sie als angezeigt erachten (Urk. 8/41). 4. 4.1

Bezüglich der Berufsberatung ist ein Anspruch auf Leistungen ohne weiteres aus gewiesen. So wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung seit der ersten Klasse in einem Sonderschulsetting betreut. Weiter ist dem Stand ort gespräch vom 9. Januar 2020 zu entnehmen, dass der Einschätzung über Inte resse, Neigung und mögliche Schwierigkeiten im Rahmen der Berufssuche grosse Beachtung geschenkt werden soll. Dabei sei der Beschwerdeführer bei der Wer tung

seiner persönlichen Gefühle und Einschätzungen auf Unterstützung ange wiesen. Wichtig sei dabei, dass die Anforderungen dem Arbeits- und Ent wicklungstempo des Beschwerdeführers angepasst würden (Urk. 8/24/2).

Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeantwort aus geführte Begründung, dass entsprechende Ansprüche während der obligato ri schen Schulzeit noch nicht entstehen können, vermag nicht zu überzeugen. So wies die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 IVG hin, wonach entsprechende Ansprüche rechtzeitig zu stellen sind; zudem ist allgemein bekannt, dass die Auseinandersetzung mit der Berufswahl sowie die Stellensuche im achten Schuljahr erfolgt. Eine entsprechende Unterstützung und Hilfestellung muss demnach gerade in dieser Zeit erfolgen. Wollte man entsprechende Mass nahmen erst nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gewähren, würde dies eine erhebliche Ungleichbehandlung mit den Regelschülern nach sich ziehen, welche die Stellensuche zumeist in der ersten Hälfte des neunten Schuljahres abgeschlossen haben. Zudem ist bei von Invalidität bedrohten Versicherten eine rechtzeitige Planung umso wichtiger, da ohnehin mit Mehraufwand zu rechnen ist.

4.2

Bezüglich des Anspruchs auf

eine erstmalige berufliche Ausbildung ist anzu mer ken, dass ein solcher im Rahmen der angefochtenen Verfügung ebenfalls mit ver neint wurde; gemäss der Begründung

der Verfügung bestand bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die beantragten beruf lichen Massnahmen. Durch die vorliegenden medizinischen und schulpsycho lo gischen Akten ist aber ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS leidet, welches ihn im Rahmen seiner schulischen und beruflichen Leistungs fähigkeit nach wie vor deutlich beeinträchtigt. Dass er dabei wohl auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, entspricht der Einschätzung aller bisher involvierter Fachpersonen. So hielt Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 dafür, dass der Beschwerdeführer eine IV-Lehrstelle brau chen werde (Urk. 8/15 /2 2). Im schulischen Standortgespräch vom 9. Januar 2020 wies der Klassenlehrer darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in ausge wählten Betrieben und Institutionen die Möglichkeit geboten werde, konkrete und zukunftsweisende Erfahrungen im geschützten Arbeitsrahmen zu machen (Urk. 8/24/3); die Notwen d igkeit eines geschützten Rahmens ergibt sich auch aus Sicht von Psychologe Dr. D.___ sowie der Schule (Urk. 8/29/2, Urk. 8/29 / 4). Ein solcher wird zudem auch nach durchlaufener Schnupperlehre als angezeigt erachtet, bei noch nicht gegebener Reife für einen Ausbildungsstart im Jahr 2021 (Urk. 8/41 /1; vgl. auch Urk. 3/5 S. 1).

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die geschuldete Berufsberatung bereits im Hinblick auf einen geschützten Lehrstellenplatz erfolgen wird. 4.3

Zusammenfassend ist demnach ein Anspruch auf Berufsberatung gegeben. Über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Beschwerdegegnerin nach abgeschlossener Berufsberatung erneut zu befinden habe n, wobei aufgrund der bisher vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, womit Mehrkosten zu erwarten sind .

Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 7. Januar 2021 aufgehoben und

festgestellt wird, dass der Beschwer de führer Anspruch auf Berufsberatung hat. Bezüglich des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung

wird die Sache an die IV-S telle zu weiterem Vorgehen im Sinne von E. 4.3 zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Deborah Büttel unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty