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IV.2021.00138

Nichteintreten mangels Beschwerdeverbesserung innert Nachfrist und angefochtene Verfügung nicht eingereicht.

Zürich SozVersG · 2021-04-29 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00138

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Beschluss vom

29. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Unter Beilage eines Arztberichtes erhob der Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2021 Beschwerde gegen eine Verfügung (Urk. 1), wobei der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen

ist, wer den angefochtenen Entscheid erlassen hat oder von wann dieser datiert, noch lag letzterer der Beschwerde bei.

2.

Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht ein e angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 3.

Mit Verfügung vom 9. März 2021, zugestellt am 19. März 2021 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 2 3. Februar 2021 zu verbessern, insbesondere genau anzu ge ben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren) sowie darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entschei dung verlangt wird, und die angefochtene Verfügung einzureichen, mit der An droh ung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4.

Da die Beschwerde vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt, sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen lässt, welche Behörde die angefoch tene Verfügung welchen Inhalts erlassen hat und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichts kosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Stadler