Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 in Ungarn geborene X.___ reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein . Am 8. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich wegen Schmerzen in der linken Hüfte, im Kreuzbein und der linken Schulter , welche sich auf den ganzen Körper ausweiteten, erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/6). Nach Abklärungen in beruf lich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleiches mit Verfügung vom
4. Oktober 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/8 4). 1.2
Am
31. Mai 2019 (Eingangs datum) meld ete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie, eine Arthrose und psychische Probleme abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9 7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medi zinischen Sachverhalt ab und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ in Auftrag (Gutachten vom
22. Juli 2020 [ Urk. 7/152 ]) .
Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 7/169) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woraufhin die Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/179, 7/208) . Eine am
8. Januar 2021 erlassene, leistungsablehnende Ver fü gung ( Urk. 7/225) hob die IV-Stelle a m 12. Januar 2021 währ e nd laufender Beschwerdefrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/229). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7/237). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfü gung vom 22. Januar 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu be urteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine volle (recte: ganze) Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 f. ). Mit Beschwer deantwort vom
26. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ) . Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerde führerin ihre Replik ein ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juli 2021 auf eine Duplik ( Urk. 13), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
30. August 2021 angezei gt wurde. Gleichzeitig wurde ihr in Bewilligung ihres Ge suchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 14 ).
Am 23. November 2021 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entspre chend - eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegeg nerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete ( Urk. 19 ). Die Be schwerdeführerin hielt an sämtli chen Anträgen fest ( Urk. 21 S. 2, Prot. S. 5 ff. ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sin d Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staat sangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der In validität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl.
Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in de m die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 1.6
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen
sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gut achten des Y.___ vom 22. Juli 2020 psychische und kör perliche Einschränkungen habe. Da die psychischen
Beeinträchtigungen bereits seit Eintritt ins Arbeitsleben und folglich schon bei Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 bestanden hätten, könnten sie versicherungsrechtlich nicht berück sichtigt werden. Die körperlichen Beschwerden würden seit September 2016 vor liegen und dazu führen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfskraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer gesundheitlich ange pas st en Tätigkeit sei ihr aber weiterhin ein Pensum von 100 % möglich. Bei Durchführung eines E inkommensvergleiches resultiere damit ein renten aus schlies sender Inva lidi tätsgrad von 17 % ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
die Beschwerdegegnerin diverse Verfahrensfehler begangen, den Sachverhalt unvoll ständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und zu Unrecht einen Invaliditäts grad von 17 % angenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerzie hende Mutter mit kleinen Kindern zunächst als Hausfrau tätig gewesen. I n der Schweiz habe sie regelmässig in einem Pensum von insgesamt bis zu 80 % gearbeitet. Erst nachdem sie im Monat Dezember 2004 Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei und mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus habe unter gebracht werden müssen, habe sich ihr psychischer Zustand erstmals verschlech tert. In der Folge habe sie aufgrund der plötzlich und neu auftretenden Probleme fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Damit lasse sich der Schluss, dass die heutigen gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hätten, nicht halten. Auch das Gutachten setze sich mit dieser Frage, wenn überhaupt, so nur am Rande auseinander ( Urk. 1). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge der Bes chwerdeführerin , wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung; Art. 42 ATSG) der Be schwerdeführerin ve rletzt haben soll, in dem sie nach der wiedererwägungsweise n Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2021 und vor Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2021
k einen neuen Vorbescheid erlassen habe ( Urk. 1 S. 9 ff. ) . 3.2
Das formlose Vo rbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG
dient in Ver waltungsverfahren, in welchen keine Einsprachemöglichkeit besteht, de r Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bereits vor Erlass der endgültigen Verfügung ; dies im Interesse einer verbesserten Akze ptanz bei den Betroffenen (vgl. BGE 134 V 97
E. 2. 6
f . ; Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 4.1; 2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt eine Ve rletzung des rechtlichen Gehörs vor , wenn die IV-Stelle verfügt, bevor die der versicherten Person gesetzte Frist , sich zum Vorbescheid
zu äussern, abgelaufen ist (Ulric h Meyer , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 2. Aufl. 2011, S. 477 , vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 ).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 setzte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin nach erhobenem Einwand eine weitere Frist von 15 Tagen an, um eine Stellungnahme zu den neuen Abklärungsergebnissen einzureichen ( Urk. 7/212). Diese Frist endete in Folge des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG frühestens am 11. Januar 202 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/225) erfolgte damit zweifellos vor Ablauf der gesetzten Frist und verletzte damit das rechtliche Gehör, weshalb sie am 12. Januar 2021 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben wurde ( Urk. 7/229). Am 22. Januar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut, diesmal nach Ablauf der am 9. Dezem ber 2020 angesetzten Frist und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ein gegangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar
2021 ( Urk. 7/226).
Damit hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und von der Beschwerdegegnerin entsprechend gehört zu werden . Insbesondere setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 ausdrücklich auseinander. Demzufolge wurde der dem Vor bescheidverfahren zugrundeliegende Sinn und Zweck, eine unkomplizierte Dis kussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern ( BGE 134 V 97
E. 2.7 ) , vollends erfüllt. Der Erlass eines neuen Vorbescheides hätte vor diesem Hintergrund keinerlei Zusatznutzen ergeben , sondern lediglich zu einem formalistischen Leer lauf und unnötigen Verzögerungen geführt, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nur schwer zu vereinbaren gewesen wären und dem rechtlichen Gehör in keiner Art und Weise gedient hätten . Damit geht der im vorliegend en Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf einer Gehörsverletzung fehl. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr An lie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. Januar 2021
vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4 .
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) , worin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden ( Urk. 7/152/6 f.) : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrioni schen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F.61.0) - Leichtgradige bilaterale mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.9) und Retro patellar-Arthrose (ICD-10 M22.4) mit/bei - r adiomorphologi sch: Zeichen von beginnenden art h r otischen Verände run gen beidseits ( Kellgren -Lawrence 0-1, geringe osteophytäre Aus ziehung am Patellaoberrand , geringe medialbetonte Gel e nkspalt verschmälerung), keine Osteochondrose , keine G eröll zysten, femoroti bial kein Nachweis von Osteophyten , keine Verkalkung der Menisken, kein Gelenkerguss im Recessus
suprapatellaris beidsei ts, keine akute ossäre Läsion (R öntgen beider Kniegelenke vom 24.02.2020) - k linisch leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniege lenkes (Flexion/Extension 130/0/0° gegenüber 140/0/0° rechtsseitig) ohne Hinweise auf eine aktivierte Entzündung der degenerativen Ver änderung - MRI Knie beidseits vom 26.04.2017: mässiger Gelenkerguss beidseits, grosse Baker-Zyste beidseits, leichte Knorpelausdünnung in der medi alen Hauptbelastungszone linkes Kniegelenk, Knorpelausdünnung der Hauptbelastungszone femoral und tibial lateral, rechtsseitig Knorpel intakt medialseits , Knorpelausdünnung femoral in der Hauptbelas tungszone dorsal ohne Knochenmarksödem lateral, mittelschwere Femor opatellar-Arthrose lateral rechtsseitig - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei - k ernspintomographisch de generativen Veränderungen der u n t eren LWS bei geringer rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung sowie anla gebedingt knapp normal weitem ossärem Spinalkanal, im Segment L4/5 geringe linksseit i ge Osteochondrose
Modic Typ I mit breitbasiger , leichter rechtsbetonter, gering nach kaudal geklappter Diskuspro trusion sowie geringen bis mässigen Spondylarthrosen mit Hyper tro phie der Ligamenta flava ; konsekutive geringe rechtsbetonte Spinal ka nalstenose sowie geringe recht sbet onte rezessale Stenose mit allenfalls leichter Irritation der Nervenwurzeln L5 rezessal , rechtsbetont; im Segment L5/S1 Dehydrierung und Bulging des Diskus sowie geringe Spondylarthrosen (MRI der LWS und untere BWS nativ vom 28.03 .2019) - aktuell: klinisch keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Len denwirbelsäule bei myotendinotischen Verspannungen der para vertebralen Muskulatur, muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der para vertebralen unteren abdominalen Muskulatur bei muskulärer Dekondi tionierung - keine Anhaltspunkte für irritative lumbale Radikulopathie , keine motorischen Ausfälle der unteren Extremitäten - klinisch diffuse, ausgeprägte myotendinotische Verspannungen der Beinmuskulatur beidseits vom Musculus
tensor
fasciae
latae beidseits bis zur Tibialis -Muskulatur beidseits mit Möglichkeit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten
In Folge der somatischen Diagnosen wurde ein Belastungsprofil erstellt und aus geführt , dass jegli c h e körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 5
kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, ohne Notwendigkeit, in die Hocke zu gehen beziehungsweise zu knien, ohne Notwendigkeit, vorwiegend im Stehen und Gehen arbeiten zu müssen, und ohne Notwendigkeit, unebene Flächen, Treppen, Leitern oder Gerüste zu betreten , möglich sei en . Zu vermeiden seien repetitive Drehbewegungen des Rumpfes, sich nach vorne zu bücken beziehungs weise in monotonen Körperhaltungen arbeiten zu müssen. Idealerweise sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, die alternierend im Stehen, Gehen und Sitzen je nach Bedarf verrichten werden könne. Im Rahmen einer solch adaptierten Tätigkeit lasse sich aus somatischer Sicht keine Einschränkung der L eistungsfähigkeit begründen ( Urk. 7/152/10) .
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
wurde mit Blick auf die kom binierte Per sönlichkeitsstörung festgestellt , dass die Erfahru ngs- und Verhaltens muster der Beschwerdeführerin insgesamt deutlich von den akzeptierten Normen ab weichen würden . Die Wurzeln hierfür reich t en bis in die Kindheit/Adoleszenz zurück. A ls Tochter eines Sinti und Roma sei die Beschwerdeführerin in Ungarn als Heimkind auf gewachsen und habe sich zeitlebens ungeliebt und benachteiligt gefühlt. Diese Ausgrenzung empfinde sie immer noch. Sie habe lange eingenässt, auch heute komme dies immer noch vor. Die Beziehungsanamnese weise eine Vielzahl von Beziehungsabbrüchen zu ehemaligen Partnern auf. Das Sorgerech t für die ersten beiden Kinder und den kleinsten Sohn seien ihr entzogen worden . Die berufliche Anamnese zeige eine Vielzahl von Jobwechseln und Tätigkeits bereichen, auch Kündigungen innerhalb der Probezeit, wobei sich die Beschwer deführerin teilweise von Mobbing beeinträchtigt ge fühlt habe . Mehrere Suizid versuche hätten jeweils zu Klinikeinweisungen
geführt ( Urk. 7/152/5 , 7/152/9 ).
Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung betreffe alle Lebensbereiche der Be schwerdeführerin und spiegle sich in einer verzerrten Wahrnehmung der un mittel baren Umgebung un d zwischenmenschlichen Kontakte , in einer verän der ten Affektivität und Kognition und in einem damit einhergehend veränderten Verhalten im beruflichen als auch im privaten Bereich, wider. Die Tagesstruk turierung werde durch das empfundene S chmerzerleben und die Energielosigkeit geprägt. Es b estehe hinsichtlich des Erlebens eine starke Einengung auf erlebte Kr änkungen durch Ex-Partner. Es wü rden Defizite bei der Fähigkeit der Planung und Strukturierung des Tagesablaufs de utlich. Bestimmte Aktivitäten wü rden ni cht durchgeführt, wenn sie nicht von aussen (Tochter) angeregt beziehungs weise vorstrukturiert wü rden. Des Weiteren falle es der Beschwerdeführerin schwer, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen. Die p ersönlichkeitsstörungsbedingten Verhaltensmuster seien rigide und wirk t en einer individuellen Anpassung der Verhaltensweisen bei Veränderung beruflicher oder privater Umgebung entgegen . Das Aufrechterhalten eines durchgehenden Leistungsniveaus sei somit nur begrenzt möglich. Aufgrund der Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gelin ge es der Beschwerdeführerin nicht in adäquater Weise, in Konfliktsituationen ohne beeinträchtigen de Befangenheit zu bestehen beziehungsweise ohne dabei soziale Normen zu verletzen. Gemäss An gaben der Beschwerdeführerin
beständen nur sehr wenige soziale Kontakte. Es
seie n Einschränkungen in der Fähigkeit
erkennbar , unmittelbare informelle und soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen ange messen zu interagieren. Auch das Gesprächsverhalten während der Begutachtung habe sich auffällig gezeigt . Ebenfalls sei eine r eduzierte Fähi gkeit, sich in Gruppen einzufüg en, die informellen Regeln der Gruppe zu durchschauen und sich darauf einzustellen, zu erwarten. Wie bereits erwähnt, seien davon auch familiäre und intime Beziehungen betroffen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nur bedingt, Be ziehungen zu vertrauten Menschen oder in der Familie aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Ohne Anreiz von aussen sei das Initiieren von sozialen Akti vitäten und das Integrieren in den A lltag nahezu nicht möglich. Fast jegliche Unternehmungen wü rden nur mi t der Tochter durchgeführt ( Urk. 7/152/8).
Das Verhalten und die Angaben der Beschwerdeführerin während der Exploration hätten einige Diskrepanzen und Inkonsistenzen aufgewiesen . U nabhängig da von bestände aber eine erhebliche krankheitswertige Persönlichkeitsstörungssymp tomatik und ein dadurch ausgelöster Leidensdruck (Urk. 7/152/9) .
Aufgrun d der Persönlichkeitsstörung habe nie eine höhergradige Arbeitsfähigkeit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Im Längsschnitt fänden sich immer nur nie drige Pensen , kurze Arbeitseinsätze von Monaten, mit immer wieder dokumentierten Arbeitsabbrüchen. Seit 2012 sei ihr wiederholt, auch in Praktika, teilweise auch innerhalb der Probezeit und mit Freistellungen, gekün digt worden. Eine modularisierte Ausbild ung zur Bewegungstrainerin habe sie 2010 gesundheitlich bedingt abgebrochen. Das sechs monatige Anerkennung s praktikum zur Pflegefachfrau sei ebenfalls vorzeitig beendet worden . In einer maximal angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies be dingt durch die Persönlichkeitsstörung mit der verringerten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie den vermehrten sozialen Konflikten mit den entsprechen de n akuten psychischen und somatischen Reaktionen
( Urk. 7/152/10). 5 . 5 .1
Das Gutachten des Y.___ , vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollzieh barer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weis kräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 5 .2
Gemäss den schlüssigen Erwägungen im Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und abhängigen Anteilen und ist
a ufgrund der verringerten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie den vermehrten sozialen Konflikten mit dement s p rechenden akuten psychischen Reaktion en lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Dies wurde von den Gutachtern nachvollziehbar und überzeugend dargelegt und ist auch unter den Parteien unbestritten. Die Beschwerdegegnerin schloss aus der genannten Diagnose sowie den weiteren Ausführungen im Gutachten sodann , dass die Beschwerdeführerin bereits mit einem Gesundheitsschaden beziehungsweise mit den heutigen Ein schränkungen in die Schweiz eingereist sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzu ngen nicht erfüllt seien (E. 2.1 ). D emnach gilt im Folgenden zu prüfen , ob die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 zu (mindestens) 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versi cherungsfall bereits eingetreten war :
5.3
Zunächst sind dem poly d i sziplinären Gutachten des Y.___ , vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) und dabei insbesondere dem psychiatrischen Teilg utachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie ( Urk. 7/152/61 ff.) , zahlreiche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat. So gab die Beschwerdeführerin namentlich an, dass ihre Mutter sie nach der Geburt im Spital gelassen habe, da sie kein «Zigeunerkind» gewollt habe. Sie sei dann mehr oder weniger bis zu ihrem 18. Altersjahr in einem Heim aufgewachsen. D ort sei sie geschlagen worden und habe viel arbeiten müssen. Geborgenheit habe ihr immer gefehlt. Zu ihrem Vater habe ein oberflächlicher Kontakt bestanden. Sie sei schon immer ein e Bettnässer in gewesen, was bis heute anhalte. A b dem 18. Lebensjahr habe sie auf eigenen Beinen stehen müssen. Sie habe dann einen Mann kennen gelernt, welcher Alkoholiker gewesen sei und sie ebenfalls geschlagen habe. Dennoch habe sie diesen Mann 1986 geheiratet und mit ihm eine Familie mit zwei Töchtern ( geboren
1987 und 1989 ) gegründet . Nach der Scheidung im Jahr 1991 habe man ihr die Kinder weggenommen und diese seien beim Kindsvater aufgewachsen. Zwischenzeitlich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Töchtern aus dieser ersten Ehe. Sie habe anschliessend während ein bis zwei Monaten auf der Strasse gelebt, bis sie ein Zimmer bei einer älteren Dame habe mieten können. Sie habe sich dann in de re n Sohn verliebt und mit diesem Mann 1995 eine weitere Tochter bekommen. Etwa 1.5 Jahre nach der Geburt sei auch diese Beziehung auseinandergegangen. 1999 habe sie einen Schweizer in Ungarn kennengelernt, habe diesen 2000 geheiratet und sei dann mit ihrer Tochter zu ihm in die Schweiz ge zogen, wo i m Jahr 2002 der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen sei
( Urk. 7/152/62 f f .).
Doch nicht nur die Anamnese legt nahe, dass der rentenspezifische Versiche rungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war. Auch die von den Gutachtern gestellte Diagnose stützt diese Ein schätzung. Die vorliegend ausgewiesene kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zeichnet sich gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 gerade dadurch aus, dass sie immer in der Kindheit oder Jugend beginnt und sich auf Dauer im Erwach senenalter manifestiert (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnos tische Le itlinien, 10. Auflage, 2015, S. 277; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Die Gutachter stellen den Ursprung dieser Erkrankung daher überzeugend in Zusammenhang mit den belasteten familiären Verhältnissen in der Kindheit mit Verstoss, Fre m d platzierung und Ge walt (vgl. Urk. 7/152/69 ff. ). Da die Versi cherte erst im Alter von rund 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist, ist davon auszugehen, d ass die Persönlichkeits stö rung – mit ent sprechenden Auswirk ungen auf die Erwerbsfähigkeit – bereits bis zu diesem Zeit punkt erheblich fortgeschritten und verfestigt war. Dies wider spiegelt sich auch in der Vielzahl von Beziehungsabbrüchen zu ehemaligen Partnern und teilweise auch den eigenen Kindern, dem Bettnässen sowie einem ersten Suizidversuch bereits im Alter von 17 Jahren ( Urk. 7/79/7).
Im Übrigen spri cht auch die Erwerbsbiographie dafür, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund ihrer psychi schen Erkrankung bereits ab dem jungen Erwachse nenalter nicht in der Lage war, über einen längeren Zeitraum einer kontinu ierlichen Arbeit über 50 % nachzugehen . Sowohl in der Zeit in Ungarn als auch in der jenigen in der Schweiz zeigen sich eine Vielzahl von Jobwechseln und Tätigkeitsbereichen (Krankenschwester, Service, Reinigung, häusliche Pflege, Stu dium) , wobei sich die Beschwerdeführerin auch teilweise von Mobbing beein trächtigt fühlte (vg l. Urk. 7/152/72 , 7/105 ):
Trotz abgeschlossener Ausbildung zur Krankenschwester arbeitete die Beschwerdeführerin
in Ungarn nur kurz in dieser Branche und war in der Folge in wechselnden Anstellungen im Servicebereich tätig . Auch in der Schweiz ist eine grosse Anzahl verschiedene r Arbeits -/Aus bildungs stellen und A b brüche dokumentiert und die Beschwerdeführerin war regelm ä ssig nur kurze Zeit oder in niedrigen Pensen tätig ( Urk. 7/ 33, 7/36, 7/53, 7/94 f. , 7/202 ff. ) . Dies wird durch einen Blick auf den IK-Auszug vom
23. Juli 2019 ( Urk. 7/105) bestätigt, in welchem vornehmlich tiefe und unregelmässige Einkommen verzeichnet sind. Die psychiatrische Gutachterin weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung nie zu mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei , was sich im Längsschnitt mit immer nur niedrige n
Pensen und kurze n Arbeitsperioden von wenigen Monaten, mit immer wieder dokumentierten Arbeitsabbrüchen, zeig e, wobei ihr s eit dem Jahr 2012 wiederholt, auch in Praktika, teilweise sogar inner halb der Probezeit oder mit Freistellungen, gekündigt worden sei ( Urk. 7/ 152/ 10 , 7/152/16 ). Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei in der Schweiz lebenden Kindern keine höheren Pensen habe bekleiden können ( Urk. 10 S. 3 f.) , ist daran zu erinnern, dass nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann lediglich ihre Tochter bei ihr lebte und im Jahr 2005 bereits 10 Jahre alt war. Auch mit dem Hinweis auf die An stellungen bei A.___ (31,5 Stunden/Woche [Urk. 7/202] ), bei der B.___ AG (33.6 Stunden/Woche [Urk. 7/203] ) sowie beim C.___ (20 Stunden/Woche [Urk. 7/204] ) vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zeigen diese unterjährigen Anstellungsverhältnisse doch nachgerade auf , dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist und war, längerfris tig und stabil über 50 % erwerbs tätig zu sein. Vielmehr scheiterten sämtliche Anstellungsverhältnisse stets nach relativ kurzer Zeit.
Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass den psychischen Beschwerden in der Verfügung vom 4. Oktober 2017 (noch) keine einschränkende Wirkung zuer kannt wurde (Urk. 7/84), kein gegenteiliger Schluss gezogen werden, w urden die psychischen Beschwerden im damaligen Verwaltungsverfahren doch nicht ver tieft , insbesondere nicht mittels einer eingehenden Begutachtung, abgeklärt. 5 .4
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdefüh rerin bereits seit ihrer Kindheit beziehungsweise Adoleszenz unter erhebliche n psychischen Problemen aufgrund einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung leidet . Diese betreffen sämtliche Lebensbereiche und führten schon früh zu einer Viel zahl an Beziehungsabbrüchen sowie Jobwechseln. So war die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Heimatland als auch in der Schweiz krankheits bedingt nicht in der Lage, kontinuierlich einer Erwerbstätigkeit in einem Arbeits pensum von über 50 % nachzugehen und erzielte nur geringe Einkommen.
In Anbetracht dieser Umstände ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ein r eise in die Schweiz im Jahr 2000 zu mindestens 40 % und somit in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Ausmass invalid war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Damit war der Versicherungsfall in Bezug auf die psychischen Beschwerden bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten, als noch nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge geleistet worden waren. Die Beschwerdegegnerin hat die psychischen Beschwerden bei der Invalid itäts bemessung demnach zu Recht ausser Acht gelassen . 5 .5
In Bezug auf die somatischen Beschwerden attestierten die Gutachter der Be schwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätig keit (körperlich schwer) und leiteten diese ab September 2016 her, als eine akti vierte Femoropatellararthrose links bei der Konsu ltation in der Klinik D.___
fest gestellt wurde. Ab März 2019 liess e n sich zusätzlich degenerative Verän derungen der Lendenwirbelsäule feststell en, welche die Leistungsfähigkei t der Explorandin bei körperlich schweren Tätigkeiten weite r beeinträchtigen ( Urk. 7/152/93 f. ). In optimal leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. E . 4 ) besteht aus rheumatologischer Sicht demgegenüber keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/152/94). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt damit , wie sich die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens
aufgrund der unsteten Erwerbsbiografie auf die Tabellenwerte ab ( Urk. 7/81, 7/167) , was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdeführerin in Ungarn eine Ausbildung zur Krankensc hwester absolviert hat, ist die Tabelle TA 1 (LSE 2018), Ziffer 86–88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Kompetenzniveau 2, Frauen, anwendbar. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeits zeit im Jahr 2019 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2020, Q 86-88 ) sowie der Nominallo hnentwick lung bis ins Jahr 2019 ( Bun des amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2 .15, Nominallohnindex, Frauen , Q 86-88 , Verän derung gegenüber Vorjahr von 0.7 %) ein Einkommen von rund Fr. 64 ' 973 .-- (Fr. 5’170 .-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.007 ).
6.4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach beim Invalidenein kommen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Z eile « Total Privater Sektor », beizuziehen sind
( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2) , ist vorliegend auf die LSE 2018 , Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Frauen , Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2019 und der Nominallohnentwicklung bis ins massg eb liche Jahr 2019 Fr. 55'228.-- (Fr. 4’371 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 [Bundes amt f ür Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15 , Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 05-96, Total]) für ein voll schichtiges Pensum. 6.5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig keiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen. 6.6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 64'973. -- ; Invalideneinkommen Fr. 55'228.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 9’745 .--, was mit B e zug auf die allein relevanten somatischen Ein schränkungen einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 15 % ent spricht. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au sgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .
Der vom Gericht bestellte ( Urk. 14 ) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Davide Loss, hat anlässlich der öffentlichen Verhandl ung eine Kostennote ein gereicht und machte einen Aufwand von 20.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 121.70 geltend ( Urk. 22). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bez irksgerichts Zürich entspricht), wie beispielsweise Bestellung von Akten ( administra tive Arbeit ) und ausgiebige Kontakte mit der Mandantschaft ( soziale Betreuung ).
Bei grosszügiger Betrach tung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier Stunden für die Durchsicht der Akten, vier Stunden für die Redakt ion der
Beschwerdeschrift, zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz ,
Telefonate
und Besprechungen , zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik , zwei Stunden für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, eine Stunde für die Gerichtsverhandlung selbst und eine Stunde Fahrt zeit ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit der Beschwerdeführer in noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von 18 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘ 96 0 .-- ergibt. Rechtsanwalt Davide Loss
ist deshalb mit Fr. 4’396 .--
( Honorar von Fr. 3‘ 960 .-- plus Barauslagen von Fr. 121.70 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, wird mit Fr. 4’396.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sin d Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staat sangehörige, vorbehältlich Art.
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in de m die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind.
E. 1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen
sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfü gung vom 22. Januar 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu be urteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine volle (recte: ganze) Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 f. ). Mit Beschwer deantwort vom
26. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gut achten des Y.___ vom 22. Juli 2020 psychische und kör perliche Einschränkungen habe. Da die psychischen
Beeinträchtigungen bereits seit Eintritt ins Arbeitsleben und folglich schon bei Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 bestanden hätten, könnten sie versicherungsrechtlich nicht berück sichtigt werden. Die körperlichen Beschwerden würden seit September 2016 vor liegen und dazu führen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfskraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer gesundheitlich ange pas st en Tätigkeit sei ihr aber weiterhin ein Pensum von 100 % möglich. Bei Durchführung eines E inkommensvergleiches resultiere damit ein renten aus schlies sender Inva lidi tätsgrad von 17 % ( Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
die Beschwerdegegnerin diverse Verfahrensfehler begangen, den Sachverhalt unvoll ständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und zu Unrecht einen Invaliditäts grad von 17 % angenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerzie hende Mutter mit kleinen Kindern zunächst als Hausfrau tätig gewesen. I n der Schweiz habe sie regelmässig in einem Pensum von insgesamt bis zu 80 % gearbeitet. Erst nachdem sie im Monat Dezember 2004 Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei und mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus habe unter gebracht werden müssen, habe sich ihr psychischer Zustand erstmals verschlech tert. In der Folge habe sie aufgrund der plötzlich und neu auftretenden Probleme fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Damit lasse sich der Schluss, dass die heutigen gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hätten, nicht halten. Auch das Gutachten setze sich mit dieser Frage, wenn überhaupt, so nur am Rande auseinander ( Urk. 1). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge der Bes chwerdeführerin , wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung; Art. 42 ATSG) der Be schwerdeführerin ve rletzt haben soll, in dem sie nach der wiedererwägungsweise n Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2021 und vor Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2021
k einen neuen Vorbescheid erlassen habe ( Urk. 1 S. 9 ff. ) . 3.2
Das formlose Vo rbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG
dient in Ver waltungsverfahren, in welchen keine Einsprachemöglichkeit besteht, de r Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bereits vor Erlass der endgültigen Verfügung ; dies im Interesse einer verbesserten Akze ptanz bei den Betroffenen (vgl. BGE 134 V 97
E. 2. 6
f . ; Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 4.1; 2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt eine Ve rletzung des rechtlichen Gehörs vor , wenn die IV-Stelle verfügt, bevor die der versicherten Person gesetzte Frist , sich zum Vorbescheid
zu äussern, abgelaufen ist (Ulric h Meyer , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 2. Aufl. 2011, S. 477 , vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 ).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 setzte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin nach erhobenem Einwand eine weitere Frist von 15 Tagen an, um eine Stellungnahme zu den neuen Abklärungsergebnissen einzureichen ( Urk. 7/212). Diese Frist endete in Folge des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG frühestens am 11. Januar 202 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/225) erfolgte damit zweifellos vor Ablauf der gesetzten Frist und verletzte damit das rechtliche Gehör, weshalb sie am 12. Januar 2021 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben wurde ( Urk. 7/229). Am 22. Januar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut, diesmal nach Ablauf der am 9. Dezem ber 2020 angesetzten Frist und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ein gegangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar
2021 ( Urk. 7/226).
Damit hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und von der Beschwerdegegnerin entsprechend gehört zu werden . Insbesondere setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 ausdrücklich auseinander. Demzufolge wurde der dem Vor bescheidverfahren zugrundeliegende Sinn und Zweck, eine unkomplizierte Dis kussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern ( BGE 134 V 97
E. 2.7 ) , vollends erfüllt. Der Erlass eines neuen Vorbescheides hätte vor diesem Hintergrund keinerlei Zusatznutzen ergeben , sondern lediglich zu einem formalistischen Leer lauf und unnötigen Verzögerungen geführt, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nur schwer zu vereinbaren gewesen wären und dem rechtlichen Gehör in keiner Art und Weise gedient hätten . Damit geht der im vorliegend en Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf einer Gehörsverletzung fehl. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr An lie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. Januar 2021
vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4 .
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) , worin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden ( Urk. 7/152/6 f.) : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrioni schen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F.61.0) - Leichtgradige bilaterale mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.9) und Retro patellar-Arthrose (ICD-10 M22.4) mit/bei - r adiomorphologi sch: Zeichen von beginnenden art h r otischen Verände run gen beidseits ( Kellgren -Lawrence 0-1, geringe osteophytäre Aus ziehung am Patellaoberrand , geringe medialbetonte Gel e nkspalt verschmälerung), keine Osteochondrose , keine G eröll zysten, femoroti bial kein Nachweis von Osteophyten , keine Verkalkung der Menisken, kein Gelenkerguss im Recessus
suprapatellaris beidsei ts, keine akute ossäre Läsion (R öntgen beider Kniegelenke vom 24.02.2020) - k linisch leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniege lenkes (Flexion/Extension 130/0/0° gegenüber 140/0/0° rechtsseitig) ohne Hinweise auf eine aktivierte Entzündung der degenerativen Ver änderung - MRI Knie beidseits vom 26.04.2017: mässiger Gelenkerguss beidseits, grosse Baker-Zyste beidseits, leichte Knorpelausdünnung in der medi alen Hauptbelastungszone linkes Kniegelenk, Knorpelausdünnung der Hauptbelastungszone femoral und tibial lateral, rechtsseitig Knorpel intakt medialseits , Knorpelausdünnung femoral in der Hauptbelas tungszone dorsal ohne Knochenmarksödem lateral, mittelschwere Femor opatellar-Arthrose lateral rechtsseitig - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei - k ernspintomographisch de generativen Veränderungen der u n t eren LWS bei geringer rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung sowie anla gebedingt knapp normal weitem ossärem Spinalkanal, im Segment L4/5 geringe linksseit i ge Osteochondrose
Modic Typ I mit breitbasiger , leichter rechtsbetonter, gering nach kaudal geklappter Diskuspro trusion sowie geringen bis mässigen Spondylarthrosen mit Hyper tro phie der Ligamenta flava ; konsekutive geringe rechtsbetonte Spinal ka nalstenose sowie geringe recht sbet onte rezessale Stenose mit allenfalls leichter Irritation der Nervenwurzeln L5 rezessal , rechtsbetont; im Segment L5/S1 Dehydrierung und Bulging des Diskus sowie geringe Spondylarthrosen (MRI der LWS und untere BWS nativ vom 28.03 .2019) - aktuell: klinisch keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Len denwirbelsäule bei myotendinotischen Verspannungen der para vertebralen Muskulatur, muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der para vertebralen unteren abdominalen Muskulatur bei muskulärer Dekondi tionierung - keine Anhaltspunkte für irritative lumbale Radikulopathie , keine motorischen Ausfälle der unteren Extremitäten - klinisch diffuse, ausgeprägte myotendinotische Verspannungen der Beinmuskulatur beidseits vom Musculus
tensor
fasciae
latae beidseits bis zur Tibialis -Muskulatur beidseits mit Möglichkeit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten
In Folge der somatischen Diagnosen wurde ein Belastungsprofil erstellt und aus geführt , dass jegli c h e körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 5
kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, ohne Notwendigkeit, in die Hocke zu gehen beziehungsweise zu knien, ohne Notwendigkeit, vorwiegend im Stehen und Gehen arbeiten zu müssen, und ohne Notwendigkeit, unebene Flächen, Treppen, Leitern oder Gerüste zu betreten , möglich sei en . Zu vermeiden seien repetitive Drehbewegungen des Rumpfes, sich nach vorne zu bücken beziehungs weise in monotonen Körperhaltungen arbeiten zu müssen. Idealerweise sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, die alternierend im Stehen, Gehen und Sitzen je nach Bedarf verrichten werden könne. Im Rahmen einer solch adaptierten Tätigkeit lasse sich aus somatischer Sicht keine Einschränkung der L eistungsfähigkeit begründen ( Urk. 7/152/10) .
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
wurde mit Blick auf die kom binierte Per sönlichkeitsstörung festgestellt , dass die Erfahru ngs- und Verhaltens muster der Beschwerdeführerin insgesamt deutlich von den akzeptierten Normen ab weichen würden . Die Wurzeln hierfür reich t en bis in die Kindheit/Adoleszenz zurück. A ls Tochter eines Sinti und Roma sei die Beschwerdeführerin in Ungarn als Heimkind auf gewachsen und habe sich zeitlebens ungeliebt und benachteiligt gefühlt. Diese Ausgrenzung empfinde sie immer noch. Sie habe lange eingenässt, auch heute komme dies immer noch vor. Die Beziehungsanamnese weise eine Vielzahl von Beziehungsabbrüchen zu ehemaligen Partnern auf. Das Sorgerech t für die ersten beiden Kinder und den kleinsten Sohn seien ihr entzogen worden . Die berufliche Anamnese zeige eine Vielzahl von Jobwechseln und Tätigkeits bereichen, auch Kündigungen innerhalb der Probezeit, wobei sich die Beschwer deführerin teilweise von Mobbing beeinträchtigt ge fühlt habe . Mehrere Suizid versuche hätten jeweils zu Klinikeinweisungen
geführt ( Urk. 7/152/5 , 7/152/9 ).
Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung betreffe alle Lebensbereiche der Be schwerdeführerin und spiegle sich in einer verzerrten Wahrnehmung der un mittel baren Umgebung un d zwischenmenschlichen Kontakte , in einer verän der ten Affektivität und Kognition und in einem damit einhergehend veränderten Verhalten im beruflichen als auch im privaten Bereich, wider. Die Tagesstruk turierung werde durch das empfundene S chmerzerleben und die Energielosigkeit geprägt. Es b estehe hinsichtlich des Erlebens eine starke Einengung auf erlebte Kr änkungen durch Ex-Partner. Es wü rden Defizite bei der Fähigkeit der Planung und Strukturierung des Tagesablaufs de utlich. Bestimmte Aktivitäten wü rden ni cht durchgeführt, wenn sie nicht von aussen (Tochter) angeregt beziehungs weise vorstrukturiert wü rden. Des Weiteren falle es der Beschwerdeführerin schwer, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen. Die p ersönlichkeitsstörungsbedingten Verhaltensmuster seien rigide und wirk t en einer individuellen Anpassung der Verhaltensweisen bei Veränderung beruflicher oder privater Umgebung entgegen . Das Aufrechterhalten eines durchgehenden Leistungsniveaus sei somit nur begrenzt möglich. Aufgrund der Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gelin ge es der Beschwerdeführerin nicht in adäquater Weise, in Konfliktsituationen ohne beeinträchtigen de Befangenheit zu bestehen beziehungsweise ohne dabei soziale Normen zu verletzen. Gemäss An gaben der Beschwerdeführerin
beständen nur sehr wenige soziale Kontakte. Es
seie n Einschränkungen in der Fähigkeit
erkennbar , unmittelbare informelle und soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen ange messen zu interagieren. Auch das Gesprächsverhalten während der Begutachtung habe sich auffällig gezeigt . Ebenfalls sei eine r eduzierte Fähi gkeit, sich in Gruppen einzufüg en, die informellen Regeln der Gruppe zu durchschauen und sich darauf einzustellen, zu erwarten. Wie bereits erwähnt, seien davon auch familiäre und intime Beziehungen betroffen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nur bedingt, Be ziehungen zu vertrauten Menschen oder in der Familie aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Ohne Anreiz von aussen sei das Initiieren von sozialen Akti vitäten und das Integrieren in den A lltag nahezu nicht möglich. Fast jegliche Unternehmungen wü rden nur mi t der Tochter durchgeführt ( Urk. 7/152/8).
Das Verhalten und die Angaben der Beschwerdeführerin während der Exploration hätten einige Diskrepanzen und Inkonsistenzen aufgewiesen . U nabhängig da von bestände aber eine erhebliche krankheitswertige Persönlichkeitsstörungssymp tomatik und ein dadurch ausgelöster Leidensdruck (Urk. 7/152/9) .
Aufgrun d der Persönlichkeitsstörung habe nie eine höhergradige Arbeitsfähigkeit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Im Längsschnitt fänden sich immer nur nie drige Pensen , kurze Arbeitseinsätze von Monaten, mit immer wieder dokumentierten Arbeitsabbrüchen. Seit 2012 sei ihr wiederholt, auch in Praktika, teilweise auch innerhalb der Probezeit und mit Freistellungen, gekün digt worden. Eine modularisierte Ausbild ung zur Bewegungstrainerin habe sie 2010 gesundheitlich bedingt abgebrochen. Das sechs monatige Anerkennung s praktikum zur Pflegefachfrau sei ebenfalls vorzeitig beendet worden . In einer maximal angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies be dingt durch die Persönlichkeitsstörung mit der verringerten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie den vermehrten sozialen Konflikten mit den entsprechen de n akuten psychischen und somatischen Reaktionen
( Urk. 7/152/10). 5 . 5 .1
Das Gutachten des Y.___ , vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollzieh barer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weis kräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 5 .2
Gemäss den schlüssigen Erwägungen im Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und abhängigen Anteilen und ist
a ufgrund der verringerten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie den vermehrten sozialen Konflikten mit dement s p rechenden akuten psychischen Reaktion en lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Dies wurde von den Gutachtern nachvollziehbar und überzeugend dargelegt und ist auch unter den Parteien unbestritten. Die Beschwerdegegnerin schloss aus der genannten Diagnose sowie den weiteren Ausführungen im Gutachten sodann , dass die Beschwerdeführerin bereits mit einem Gesundheitsschaden beziehungsweise mit den heutigen Ein schränkungen in die Schweiz eingereist sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzu ngen nicht erfüllt seien (E. 2.1 ). D emnach gilt im Folgenden zu prüfen , ob die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 zu (mindestens) 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versi cherungsfall bereits eingetreten war :
5.3
Zunächst sind dem poly d i sziplinären Gutachten des Y.___ , vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) und dabei insbesondere dem psychiatrischen Teilg utachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie ( Urk. 7/152/61 ff.) , zahlreiche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat. So gab die Beschwerdeführerin namentlich an, dass ihre Mutter sie nach der Geburt im Spital gelassen habe, da sie kein «Zigeunerkind» gewollt habe. Sie sei dann mehr oder weniger bis zu ihrem 18. Altersjahr in einem Heim aufgewachsen. D ort sei sie geschlagen worden und habe viel arbeiten müssen. Geborgenheit habe ihr immer gefehlt. Zu ihrem Vater habe ein oberflächlicher Kontakt bestanden. Sie sei schon immer ein e Bettnässer in gewesen, was bis heute anhalte. A b dem 18. Lebensjahr habe sie auf eigenen Beinen stehen müssen. Sie habe dann einen Mann kennen gelernt, welcher Alkoholiker gewesen sei und sie ebenfalls geschlagen habe. Dennoch habe sie diesen Mann 1986 geheiratet und mit ihm eine Familie mit zwei Töchtern ( geboren
1987 und 1989 ) gegründet . Nach der Scheidung im Jahr 1991 habe man ihr die Kinder weggenommen und diese seien beim Kindsvater aufgewachsen. Zwischenzeitlich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Töchtern aus dieser ersten Ehe. Sie habe anschliessend während ein bis zwei Monaten auf der Strasse gelebt, bis sie ein Zimmer bei einer älteren Dame habe mieten können. Sie habe sich dann in de re n Sohn verliebt und mit diesem Mann 1995 eine weitere Tochter bekommen. Etwa 1.5 Jahre nach der Geburt sei auch diese Beziehung auseinandergegangen. 1999 habe sie einen Schweizer in Ungarn kennengelernt, habe diesen 2000 geheiratet und sei dann mit ihrer Tochter zu ihm in die Schweiz ge zogen, wo i m Jahr 2002 der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen sei
( Urk. 7/152/62 f f .).
Doch nicht nur die Anamnese legt nahe, dass der rentenspezifische Versiche rungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war. Auch die von den Gutachtern gestellte Diagnose stützt diese Ein schätzung. Die vorliegend ausgewiesene kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zeichnet sich gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 gerade dadurch aus, dass sie immer in der Kindheit oder Jugend beginnt und sich auf Dauer im Erwach senenalter manifestiert (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnos tische Le itlinien, 10. Auflage, 2015, S. 277; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Die Gutachter stellen den Ursprung dieser Erkrankung daher überzeugend in Zusammenhang mit den belasteten familiären Verhältnissen in der Kindheit mit Verstoss, Fre m d platzierung und Ge walt (vgl. Urk. 7/152/69 ff. ). Da die Versi cherte erst im Alter von rund 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist, ist davon auszugehen, d ass die Persönlichkeits stö rung – mit ent sprechenden Auswirk ungen auf die Erwerbsfähigkeit – bereits bis zu diesem Zeit punkt erheblich fortgeschritten und verfestigt war. Dies wider spiegelt sich auch in der Vielzahl von Beziehungsabbrüchen zu ehemaligen Partnern und teilweise auch den eigenen Kindern, dem Bettnässen sowie einem ersten Suizidversuch bereits im Alter von 17 Jahren ( Urk. 7/79/7).
Im Übrigen spri cht auch die Erwerbsbiographie dafür, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund ihrer psychi schen Erkrankung bereits ab dem jungen Erwachse nenalter nicht in der Lage war, über einen längeren Zeitraum einer kontinu ierlichen Arbeit über 50 % nachzugehen . Sowohl in der Zeit in Ungarn als auch in der jenigen in der Schweiz zeigen sich eine Vielzahl von Jobwechseln und Tätigkeitsbereichen (Krankenschwester, Service, Reinigung, häusliche Pflege, Stu dium) , wobei sich die Beschwerdeführerin auch teilweise von Mobbing beein trächtigt fühlte (vg l. Urk. 7/152/72 , 7/105 ):
Trotz abgeschlossener Ausbildung zur Krankenschwester arbeitete die Beschwerdeführerin
in Ungarn nur kurz in dieser Branche und war in der Folge in wechselnden Anstellungen im Servicebereich tätig . Auch in der Schweiz ist eine grosse Anzahl verschiedene r Arbeits -/Aus bildungs stellen und A b brüche dokumentiert und die Beschwerdeführerin war regelm ä ssig nur kurze Zeit oder in niedrigen Pensen tätig ( Urk. 7/ 33, 7/36, 7/53, 7/94 f. , 7/202 ff. ) . Dies wird durch einen Blick auf den IK-Auszug vom
23. Juli 2019 ( Urk. 7/105) bestätigt, in welchem vornehmlich tiefe und unregelmässige Einkommen verzeichnet sind. Die psychiatrische Gutachterin weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung nie zu mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei , was sich im Längsschnitt mit immer nur niedrige n
Pensen und kurze n Arbeitsperioden von wenigen Monaten, mit immer wieder dokumentierten Arbeitsabbrüchen, zeig e, wobei ihr s eit dem Jahr 2012 wiederholt, auch in Praktika, teilweise sogar inner halb der Probezeit oder mit Freistellungen, gekündigt worden sei ( Urk. 7/ 152/ 10 , 7/152/16 ). Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei in der Schweiz lebenden Kindern keine höheren Pensen habe bekleiden können ( Urk. 10 S. 3 f.) , ist daran zu erinnern, dass nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann lediglich ihre Tochter bei ihr lebte und im Jahr 2005 bereits 10 Jahre alt war. Auch mit dem Hinweis auf die An stellungen bei A.___ (31,5 Stunden/Woche [Urk. 7/202] ), bei der B.___ AG (33.6 Stunden/Woche [Urk. 7/203] ) sowie beim C.___ (20 Stunden/Woche [Urk. 7/204] ) vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zeigen diese unterjährigen Anstellungsverhältnisse doch nachgerade auf , dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist und war, längerfris tig und stabil über 50 % erwerbs tätig zu sein. Vielmehr scheiterten sämtliche Anstellungsverhältnisse stets nach relativ kurzer Zeit.
Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass den psychischen Beschwerden in der Verfügung vom 4. Oktober 2017 (noch) keine einschränkende Wirkung zuer kannt wurde (Urk. 7/84), kein gegenteiliger Schluss gezogen werden, w urden die psychischen Beschwerden im damaligen Verwaltungsverfahren doch nicht ver tieft , insbesondere nicht mittels einer eingehenden Begutachtung, abgeklärt. 5 .4
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdefüh rerin bereits seit ihrer Kindheit beziehungsweise Adoleszenz unter erhebliche n psychischen Problemen aufgrund einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung leidet . Diese betreffen sämtliche Lebensbereiche und führten schon früh zu einer Viel zahl an Beziehungsabbrüchen sowie Jobwechseln. So war die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Heimatland als auch in der Schweiz krankheits bedingt nicht in der Lage, kontinuierlich einer Erwerbstätigkeit in einem Arbeits pensum von über 50 % nachzugehen und erzielte nur geringe Einkommen.
In Anbetracht dieser Umstände ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ein r eise in die Schweiz im Jahr 2000 zu mindestens 40 % und somit in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Ausmass invalid war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Damit war der Versicherungsfall in Bezug auf die psychischen Beschwerden bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten, als noch nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge geleistet worden waren. Die Beschwerdegegnerin hat die psychischen Beschwerden bei der Invalid itäts bemessung demnach zu Recht ausser Acht gelassen . 5 .5
In Bezug auf die somatischen Beschwerden attestierten die Gutachter der Be schwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätig keit (körperlich schwer) und leiteten diese ab September 2016 her, als eine akti vierte Femoropatellararthrose links bei der Konsu ltation in der Klinik D.___
fest gestellt wurde. Ab März 2019 liess e n sich zusätzlich degenerative Verän derungen der Lendenwirbelsäule feststell en, welche die Leistungsfähigkei t der Explorandin bei körperlich schweren Tätigkeiten weite r beeinträchtigen ( Urk. 7/152/93 f. ). In optimal leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. E . 4 ) besteht aus rheumatologischer Sicht demgegenüber keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/152/94). 6.
E. 6 ) . Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerde führerin ihre Replik ein ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juli 2021 auf eine Duplik ( Urk. 13), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
30. August 2021 angezei gt wurde. Gleichzeitig wurde ihr in Bewilligung ihres Ge suchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 14 ).
Am 23. November 2021 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entspre chend - eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegeg nerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete ( Urk. 19 ). Die Be schwerdeführerin hielt an sämtli chen Anträgen fest ( Urk. 21 S. 2, Prot. S. 5 ff. ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt damit , wie sich die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 6.2 Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
E. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens
aufgrund der unsteten Erwerbsbiografie auf die Tabellenwerte ab ( Urk. 7/81, 7/167) , was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdeführerin in Ungarn eine Ausbildung zur Krankensc hwester absolviert hat, ist die Tabelle TA 1 (LSE 2018), Ziffer 86–88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Kompetenzniveau 2, Frauen, anwendbar. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeits zeit im Jahr 2019 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2020, Q 86-88 ) sowie der Nominallo hnentwick lung bis ins Jahr 2019 ( Bun des amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2 .15, Nominallohnindex, Frauen , Q 86-88 , Verän derung gegenüber Vorjahr von 0.7 %) ein Einkommen von rund Fr. 64 ' 973 .-- (Fr. 5’170 .-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.007 ).
E. 6.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach beim Invalidenein kommen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Z eile « Total Privater Sektor », beizuziehen sind
( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2) , ist vorliegend auf die LSE 2018 , Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Frauen , Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2019 und der Nominallohnentwicklung bis ins massg eb liche Jahr 2019 Fr. 55'228.-- (Fr. 4’371 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 [Bundes amt f ür Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15 , Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 05-96, Total]) für ein voll schichtiges Pensum.
E. 6.5 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig keiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen.
E. 6.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 64'973. -- ; Invalideneinkommen Fr. 55'228.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 9’745 .--, was mit B e zug auf die allein relevanten somatischen Ein schränkungen einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 15 % ent spricht. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au sgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .
Der vom Gericht bestellte ( Urk.
E. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art.
E. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der In validität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl.
Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
E. 14 ) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Davide Loss, hat anlässlich der öffentlichen Verhandl ung eine Kostennote ein gereicht und machte einen Aufwand von 20.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 121.70 geltend ( Urk. 22). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bez irksgerichts Zürich entspricht), wie beispielsweise Bestellung von Akten ( administra tive Arbeit ) und ausgiebige Kontakte mit der Mandantschaft ( soziale Betreuung ).
Bei grosszügiger Betrach tung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier Stunden für die Durchsicht der Akten, vier Stunden für die Redakt ion der
Beschwerdeschrift, zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz ,
Telefonate
und Besprechungen , zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik , zwei Stunden für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, eine Stunde für die Gerichtsverhandlung selbst und eine Stunde Fahrt zeit ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit der Beschwerdeführer in noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von 18 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘ 96 0 .-- ergibt. Rechtsanwalt Davide Loss
ist deshalb mit Fr. 4’396 .--
( Honorar von Fr. 3‘ 960 .-- plus Barauslagen von Fr. 121.70 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, wird mit Fr. 4’396.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00132
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
21. Dezember 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss JLS avocats Schanzeneggstrasse 3, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 in Ungarn geborene X.___ reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein . Am 8. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich wegen Schmerzen in der linken Hüfte, im Kreuzbein und der linken Schulter , welche sich auf den ganzen Körper ausweiteten, erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/6). Nach Abklärungen in beruf lich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleiches mit Verfügung vom
4. Oktober 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/8 4). 1.2
Am
31. Mai 2019 (Eingangs datum) meld ete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie, eine Arthrose und psychische Probleme abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9 7). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medi zinischen Sachverhalt ab und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ in Auftrag (Gutachten vom
22. Juli 2020 [ Urk. 7/152 ]) .
Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 7/169) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woraufhin die Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/179, 7/208) . Eine am
8. Januar 2021 erlassene, leistungsablehnende Ver fü gung ( Urk. 7/225) hob die IV-Stelle a m 12. Januar 2021 währ e nd laufender Beschwerdefrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/229). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7/237). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfü gung vom 22. Januar 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu be urteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine volle (recte: ganze) Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 f. ). Mit Beschwer deantwort vom
26. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ) . Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerde führerin ihre Replik ein ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juli 2021 auf eine Duplik ( Urk. 13), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
30. August 2021 angezei gt wurde. Gleichzeitig wurde ihr in Bewilligung ihres Ge suchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 14 ).
Am 23. November 2021 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entspre chend - eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegeg nerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete ( Urk. 19 ). Die Be schwerdeführerin hielt an sämtli chen Anträgen fest ( Urk. 21 S. 2, Prot. S. 5 ff. ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sin d Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staat sangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der In validität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl.
Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in de m die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 1.6
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen
sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gut achten des Y.___ vom 22. Juli 2020 psychische und kör perliche Einschränkungen habe. Da die psychischen
Beeinträchtigungen bereits seit Eintritt ins Arbeitsleben und folglich schon bei Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 bestanden hätten, könnten sie versicherungsrechtlich nicht berück sichtigt werden. Die körperlichen Beschwerden würden seit September 2016 vor liegen und dazu führen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfskraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer gesundheitlich ange pas st en Tätigkeit sei ihr aber weiterhin ein Pensum von 100 % möglich. Bei Durchführung eines E inkommensvergleiches resultiere damit ein renten aus schlies sender Inva lidi tätsgrad von 17 % ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
die Beschwerdegegnerin diverse Verfahrensfehler begangen, den Sachverhalt unvoll ständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und zu Unrecht einen Invaliditäts grad von 17 % angenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerzie hende Mutter mit kleinen Kindern zunächst als Hausfrau tätig gewesen. I n der Schweiz habe sie regelmässig in einem Pensum von insgesamt bis zu 80 % gearbeitet. Erst nachdem sie im Monat Dezember 2004 Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei und mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus habe unter gebracht werden müssen, habe sich ihr psychischer Zustand erstmals verschlech tert. In der Folge habe sie aufgrund der plötzlich und neu auftretenden Probleme fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Damit lasse sich der Schluss, dass die heutigen gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hätten, nicht halten. Auch das Gutachten setze sich mit dieser Frage, wenn überhaupt, so nur am Rande auseinander ( Urk. 1). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge der Bes chwerdeführerin , wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung; Art. 42 ATSG) der Be schwerdeführerin ve rletzt haben soll, in dem sie nach der wiedererwägungsweise n Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2021 und vor Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2021
k einen neuen Vorbescheid erlassen habe ( Urk. 1 S. 9 ff. ) . 3.2
Das formlose Vo rbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG
dient in Ver waltungsverfahren, in welchen keine Einsprachemöglichkeit besteht, de r Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bereits vor Erlass der endgültigen Verfügung ; dies im Interesse einer verbesserten Akze ptanz bei den Betroffenen (vgl. BGE 134 V 97
E. 2. 6
f . ; Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 4.1; 2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt eine Ve rletzung des rechtlichen Gehörs vor , wenn die IV-Stelle verfügt, bevor die der versicherten Person gesetzte Frist , sich zum Vorbescheid
zu äussern, abgelaufen ist (Ulric h Meyer , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 2. Aufl. 2011, S. 477 , vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 ).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 setzte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin nach erhobenem Einwand eine weitere Frist von 15 Tagen an, um eine Stellungnahme zu den neuen Abklärungsergebnissen einzureichen ( Urk. 7/212). Diese Frist endete in Folge des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG frühestens am 11. Januar 202 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/225) erfolgte damit zweifellos vor Ablauf der gesetzten Frist und verletzte damit das rechtliche Gehör, weshalb sie am 12. Januar 2021 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben wurde ( Urk. 7/229). Am 22. Januar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut, diesmal nach Ablauf der am 9. Dezem ber 2020 angesetzten Frist und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ein gegangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar
2021 ( Urk. 7/226).
Damit hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und von der Beschwerdegegnerin entsprechend gehört zu werden . Insbesondere setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 ausdrücklich auseinander. Demzufolge wurde der dem Vor bescheidverfahren zugrundeliegende Sinn und Zweck, eine unkomplizierte Dis kussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern ( BGE 134 V 97
E. 2.7 ) , vollends erfüllt. Der Erlass eines neuen Vorbescheides hätte vor diesem Hintergrund keinerlei Zusatznutzen ergeben , sondern lediglich zu einem formalistischen Leer lauf und unnötigen Verzögerungen geführt, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nur schwer zu vereinbaren gewesen wären und dem rechtlichen Gehör in keiner Art und Weise gedient hätten . Damit geht der im vorliegend en Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf einer Gehörsverletzung fehl. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr An lie gen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. Januar 2021
vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4 .
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) , worin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden ( Urk. 7/152/6 f.) : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrioni schen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F.61.0) - Leichtgradige bilaterale mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.9) und Retro patellar-Arthrose (ICD-10 M22.4) mit/bei - r adiomorphologi sch: Zeichen von beginnenden art h r otischen Verände run gen beidseits ( Kellgren -Lawrence 0-1, geringe osteophytäre Aus ziehung am Patellaoberrand , geringe medialbetonte Gel e nkspalt verschmälerung), keine Osteochondrose , keine G eröll zysten, femoroti bial kein Nachweis von Osteophyten , keine Verkalkung der Menisken, kein Gelenkerguss im Recessus
suprapatellaris beidsei ts, keine akute ossäre Läsion (R öntgen beider Kniegelenke vom 24.02.2020) - k linisch leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniege lenkes (Flexion/Extension 130/0/0° gegenüber 140/0/0° rechtsseitig) ohne Hinweise auf eine aktivierte Entzündung der degenerativen Ver änderung - MRI Knie beidseits vom 26.04.2017: mässiger Gelenkerguss beidseits, grosse Baker-Zyste beidseits, leichte Knorpelausdünnung in der medi alen Hauptbelastungszone linkes Kniegelenk, Knorpelausdünnung der Hauptbelastungszone femoral und tibial lateral, rechtsseitig Knorpel intakt medialseits , Knorpelausdünnung femoral in der Hauptbelas tungszone dorsal ohne Knochenmarksödem lateral, mittelschwere Femor opatellar-Arthrose lateral rechtsseitig - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei - k ernspintomographisch de generativen Veränderungen der u n t eren LWS bei geringer rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung sowie anla gebedingt knapp normal weitem ossärem Spinalkanal, im Segment L4/5 geringe linksseit i ge Osteochondrose
Modic Typ I mit breitbasiger , leichter rechtsbetonter, gering nach kaudal geklappter Diskuspro trusion sowie geringen bis mässigen Spondylarthrosen mit Hyper tro phie der Ligamenta flava ; konsekutive geringe rechtsbetonte Spinal ka nalstenose sowie geringe recht sbet onte rezessale Stenose mit allenfalls leichter Irritation der Nervenwurzeln L5 rezessal , rechtsbetont; im Segment L5/S1 Dehydrierung und Bulging des Diskus sowie geringe Spondylarthrosen (MRI der LWS und untere BWS nativ vom 28.03 .2019) - aktuell: klinisch keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Len denwirbelsäule bei myotendinotischen Verspannungen der para vertebralen Muskulatur, muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der para vertebralen unteren abdominalen Muskulatur bei muskulärer Dekondi tionierung - keine Anhaltspunkte für irritative lumbale Radikulopathie , keine motorischen Ausfälle der unteren Extremitäten - klinisch diffuse, ausgeprägte myotendinotische Verspannungen der Beinmuskulatur beidseits vom Musculus
tensor
fasciae
latae beidseits bis zur Tibialis -Muskulatur beidseits mit Möglichkeit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten
In Folge der somatischen Diagnosen wurde ein Belastungsprofil erstellt und aus geführt , dass jegli c h e körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 5
kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, ohne Notwendigkeit, in die Hocke zu gehen beziehungsweise zu knien, ohne Notwendigkeit, vorwiegend im Stehen und Gehen arbeiten zu müssen, und ohne Notwendigkeit, unebene Flächen, Treppen, Leitern oder Gerüste zu betreten , möglich sei en . Zu vermeiden seien repetitive Drehbewegungen des Rumpfes, sich nach vorne zu bücken beziehungs weise in monotonen Körperhaltungen arbeiten zu müssen. Idealerweise sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, die alternierend im Stehen, Gehen und Sitzen je nach Bedarf verrichten werden könne. Im Rahmen einer solch adaptierten Tätigkeit lasse sich aus somatischer Sicht keine Einschränkung der L eistungsfähigkeit begründen ( Urk. 7/152/10) .
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
wurde mit Blick auf die kom binierte Per sönlichkeitsstörung festgestellt , dass die Erfahru ngs- und Verhaltens muster der Beschwerdeführerin insgesamt deutlich von den akzeptierten Normen ab weichen würden . Die Wurzeln hierfür reich t en bis in die Kindheit/Adoleszenz zurück. A ls Tochter eines Sinti und Roma sei die Beschwerdeführerin in Ungarn als Heimkind auf gewachsen und habe sich zeitlebens ungeliebt und benachteiligt gefühlt. Diese Ausgrenzung empfinde sie immer noch. Sie habe lange eingenässt, auch heute komme dies immer noch vor. Die Beziehungsanamnese weise eine Vielzahl von Beziehungsabbrüchen zu ehemaligen Partnern auf. Das Sorgerech t für die ersten beiden Kinder und den kleinsten Sohn seien ihr entzogen worden . Die berufliche Anamnese zeige eine Vielzahl von Jobwechseln und Tätigkeits bereichen, auch Kündigungen innerhalb der Probezeit, wobei sich die Beschwer deführerin teilweise von Mobbing beeinträchtigt ge fühlt habe . Mehrere Suizid versuche hätten jeweils zu Klinikeinweisungen
geführt ( Urk. 7/152/5 , 7/152/9 ).
Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung betreffe alle Lebensbereiche der Be schwerdeführerin und spiegle sich in einer verzerrten Wahrnehmung der un mittel baren Umgebung un d zwischenmenschlichen Kontakte , in einer verän der ten Affektivität und Kognition und in einem damit einhergehend veränderten Verhalten im beruflichen als auch im privaten Bereich, wider. Die Tagesstruk turierung werde durch das empfundene S chmerzerleben und die Energielosigkeit geprägt. Es b estehe hinsichtlich des Erlebens eine starke Einengung auf erlebte Kr änkungen durch Ex-Partner. Es wü rden Defizite bei der Fähigkeit der Planung und Strukturierung des Tagesablaufs de utlich. Bestimmte Aktivitäten wü rden ni cht durchgeführt, wenn sie nicht von aussen (Tochter) angeregt beziehungs weise vorstrukturiert wü rden. Des Weiteren falle es der Beschwerdeführerin schwer, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen. Die p ersönlichkeitsstörungsbedingten Verhaltensmuster seien rigide und wirk t en einer individuellen Anpassung der Verhaltensweisen bei Veränderung beruflicher oder privater Umgebung entgegen . Das Aufrechterhalten eines durchgehenden Leistungsniveaus sei somit nur begrenzt möglich. Aufgrund der Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gelin ge es der Beschwerdeführerin nicht in adäquater Weise, in Konfliktsituationen ohne beeinträchtigen de Befangenheit zu bestehen beziehungsweise ohne dabei soziale Normen zu verletzen. Gemäss An gaben der Beschwerdeführerin
beständen nur sehr wenige soziale Kontakte. Es
seie n Einschränkungen in der Fähigkeit
erkennbar , unmittelbare informelle und soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen ange messen zu interagieren. Auch das Gesprächsverhalten während der Begutachtung habe sich auffällig gezeigt . Ebenfalls sei eine r eduzierte Fähi gkeit, sich in Gruppen einzufüg en, die informellen Regeln der Gruppe zu durchschauen und sich darauf einzustellen, zu erwarten. Wie bereits erwähnt, seien davon auch familiäre und intime Beziehungen betroffen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nur bedingt, Be ziehungen zu vertrauten Menschen oder in der Familie aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Ohne Anreiz von aussen sei das Initiieren von sozialen Akti vitäten und das Integrieren in den A lltag nahezu nicht möglich. Fast jegliche Unternehmungen wü rden nur mi t der Tochter durchgeführt ( Urk. 7/152/8).
Das Verhalten und die Angaben der Beschwerdeführerin während der Exploration hätten einige Diskrepanzen und Inkonsistenzen aufgewiesen . U nabhängig da von bestände aber eine erhebliche krankheitswertige Persönlichkeitsstörungssymp tomatik und ein dadurch ausgelöster Leidensdruck (Urk. 7/152/9) .
Aufgrun d der Persönlichkeitsstörung habe nie eine höhergradige Arbeitsfähigkeit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Im Längsschnitt fänden sich immer nur nie drige Pensen , kurze Arbeitseinsätze von Monaten, mit immer wieder dokumentierten Arbeitsabbrüchen. Seit 2012 sei ihr wiederholt, auch in Praktika, teilweise auch innerhalb der Probezeit und mit Freistellungen, gekün digt worden. Eine modularisierte Ausbild ung zur Bewegungstrainerin habe sie 2010 gesundheitlich bedingt abgebrochen. Das sechs monatige Anerkennung s praktikum zur Pflegefachfrau sei ebenfalls vorzeitig beendet worden . In einer maximal angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies be dingt durch die Persönlichkeitsstörung mit der verringerten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie den vermehrten sozialen Konflikten mit den entsprechen de n akuten psychischen und somatischen Reaktionen
( Urk. 7/152/10). 5 . 5 .1
Das Gutachten des Y.___ , vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollzieh barer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weis kräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb darauf ab zustellen ist. 5 .2
Gemäss den schlüssigen Erwägungen im Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und abhängigen Anteilen und ist
a ufgrund der verringerten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie den vermehrten sozialen Konflikten mit dement s p rechenden akuten psychischen Reaktion en lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Dies wurde von den Gutachtern nachvollziehbar und überzeugend dargelegt und ist auch unter den Parteien unbestritten. Die Beschwerdegegnerin schloss aus der genannten Diagnose sowie den weiteren Ausführungen im Gutachten sodann , dass die Beschwerdeführerin bereits mit einem Gesundheitsschaden beziehungsweise mit den heutigen Ein schränkungen in die Schweiz eingereist sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzu ngen nicht erfüllt seien (E. 2.1 ). D emnach gilt im Folgenden zu prüfen , ob die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 zu (mindestens) 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versi cherungsfall bereits eingetreten war :
5.3
Zunächst sind dem poly d i sziplinären Gutachten des Y.___ , vom 22. Juli 2020 ( Urk. 7/152) und dabei insbesondere dem psychiatrischen Teilg utachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie ( Urk. 7/152/61 ff.) , zahlreiche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat. So gab die Beschwerdeführerin namentlich an, dass ihre Mutter sie nach der Geburt im Spital gelassen habe, da sie kein «Zigeunerkind» gewollt habe. Sie sei dann mehr oder weniger bis zu ihrem 18. Altersjahr in einem Heim aufgewachsen. D ort sei sie geschlagen worden und habe viel arbeiten müssen. Geborgenheit habe ihr immer gefehlt. Zu ihrem Vater habe ein oberflächlicher Kontakt bestanden. Sie sei schon immer ein e Bettnässer in gewesen, was bis heute anhalte. A b dem 18. Lebensjahr habe sie auf eigenen Beinen stehen müssen. Sie habe dann einen Mann kennen gelernt, welcher Alkoholiker gewesen sei und sie ebenfalls geschlagen habe. Dennoch habe sie diesen Mann 1986 geheiratet und mit ihm eine Familie mit zwei Töchtern ( geboren
1987 und 1989 ) gegründet . Nach der Scheidung im Jahr 1991 habe man ihr die Kinder weggenommen und diese seien beim Kindsvater aufgewachsen. Zwischenzeitlich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Töchtern aus dieser ersten Ehe. Sie habe anschliessend während ein bis zwei Monaten auf der Strasse gelebt, bis sie ein Zimmer bei einer älteren Dame habe mieten können. Sie habe sich dann in de re n Sohn verliebt und mit diesem Mann 1995 eine weitere Tochter bekommen. Etwa 1.5 Jahre nach der Geburt sei auch diese Beziehung auseinandergegangen. 1999 habe sie einen Schweizer in Ungarn kennengelernt, habe diesen 2000 geheiratet und sei dann mit ihrer Tochter zu ihm in die Schweiz ge zogen, wo i m Jahr 2002 der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen sei
( Urk. 7/152/62 f f .).
Doch nicht nur die Anamnese legt nahe, dass der rentenspezifische Versiche rungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war. Auch die von den Gutachtern gestellte Diagnose stützt diese Ein schätzung. Die vorliegend ausgewiesene kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zeichnet sich gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 gerade dadurch aus, dass sie immer in der Kindheit oder Jugend beginnt und sich auf Dauer im Erwach senenalter manifestiert (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnos tische Le itlinien, 10. Auflage, 2015, S. 277; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Die Gutachter stellen den Ursprung dieser Erkrankung daher überzeugend in Zusammenhang mit den belasteten familiären Verhältnissen in der Kindheit mit Verstoss, Fre m d platzierung und Ge walt (vgl. Urk. 7/152/69 ff. ). Da die Versi cherte erst im Alter von rund 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist, ist davon auszugehen, d ass die Persönlichkeits stö rung – mit ent sprechenden Auswirk ungen auf die Erwerbsfähigkeit – bereits bis zu diesem Zeit punkt erheblich fortgeschritten und verfestigt war. Dies wider spiegelt sich auch in der Vielzahl von Beziehungsabbrüchen zu ehemaligen Partnern und teilweise auch den eigenen Kindern, dem Bettnässen sowie einem ersten Suizidversuch bereits im Alter von 17 Jahren ( Urk. 7/79/7).
Im Übrigen spri cht auch die Erwerbsbiographie dafür, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund ihrer psychi schen Erkrankung bereits ab dem jungen Erwachse nenalter nicht in der Lage war, über einen längeren Zeitraum einer kontinu ierlichen Arbeit über 50 % nachzugehen . Sowohl in der Zeit in Ungarn als auch in der jenigen in der Schweiz zeigen sich eine Vielzahl von Jobwechseln und Tätigkeitsbereichen (Krankenschwester, Service, Reinigung, häusliche Pflege, Stu dium) , wobei sich die Beschwerdeführerin auch teilweise von Mobbing beein trächtigt fühlte (vg l. Urk. 7/152/72 , 7/105 ):
Trotz abgeschlossener Ausbildung zur Krankenschwester arbeitete die Beschwerdeführerin
in Ungarn nur kurz in dieser Branche und war in der Folge in wechselnden Anstellungen im Servicebereich tätig . Auch in der Schweiz ist eine grosse Anzahl verschiedene r Arbeits -/Aus bildungs stellen und A b brüche dokumentiert und die Beschwerdeführerin war regelm ä ssig nur kurze Zeit oder in niedrigen Pensen tätig ( Urk. 7/ 33, 7/36, 7/53, 7/94 f. , 7/202 ff. ) . Dies wird durch einen Blick auf den IK-Auszug vom
23. Juli 2019 ( Urk. 7/105) bestätigt, in welchem vornehmlich tiefe und unregelmässige Einkommen verzeichnet sind. Die psychiatrische Gutachterin weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung nie zu mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei , was sich im Längsschnitt mit immer nur niedrige n
Pensen und kurze n Arbeitsperioden von wenigen Monaten, mit immer wieder dokumentierten Arbeitsabbrüchen, zeig e, wobei ihr s eit dem Jahr 2012 wiederholt, auch in Praktika, teilweise sogar inner halb der Probezeit oder mit Freistellungen, gekündigt worden sei ( Urk. 7/ 152/ 10 , 7/152/16 ). Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei in der Schweiz lebenden Kindern keine höheren Pensen habe bekleiden können ( Urk. 10 S. 3 f.) , ist daran zu erinnern, dass nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann lediglich ihre Tochter bei ihr lebte und im Jahr 2005 bereits 10 Jahre alt war. Auch mit dem Hinweis auf die An stellungen bei A.___ (31,5 Stunden/Woche [Urk. 7/202] ), bei der B.___ AG (33.6 Stunden/Woche [Urk. 7/203] ) sowie beim C.___ (20 Stunden/Woche [Urk. 7/204] ) vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zeigen diese unterjährigen Anstellungsverhältnisse doch nachgerade auf , dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist und war, längerfris tig und stabil über 50 % erwerbs tätig zu sein. Vielmehr scheiterten sämtliche Anstellungsverhältnisse stets nach relativ kurzer Zeit.
Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass den psychischen Beschwerden in der Verfügung vom 4. Oktober 2017 (noch) keine einschränkende Wirkung zuer kannt wurde (Urk. 7/84), kein gegenteiliger Schluss gezogen werden, w urden die psychischen Beschwerden im damaligen Verwaltungsverfahren doch nicht ver tieft , insbesondere nicht mittels einer eingehenden Begutachtung, abgeklärt. 5 .4
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdefüh rerin bereits seit ihrer Kindheit beziehungsweise Adoleszenz unter erhebliche n psychischen Problemen aufgrund einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung leidet . Diese betreffen sämtliche Lebensbereiche und führten schon früh zu einer Viel zahl an Beziehungsabbrüchen sowie Jobwechseln. So war die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Heimatland als auch in der Schweiz krankheits bedingt nicht in der Lage, kontinuierlich einer Erwerbstätigkeit in einem Arbeits pensum von über 50 % nachzugehen und erzielte nur geringe Einkommen.
In Anbetracht dieser Umstände ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ein r eise in die Schweiz im Jahr 2000 zu mindestens 40 % und somit in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Ausmass invalid war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Damit war der Versicherungsfall in Bezug auf die psychischen Beschwerden bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten, als noch nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge geleistet worden waren. Die Beschwerdegegnerin hat die psychischen Beschwerden bei der Invalid itäts bemessung demnach zu Recht ausser Acht gelassen . 5 .5
In Bezug auf die somatischen Beschwerden attestierten die Gutachter der Be schwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätig keit (körperlich schwer) und leiteten diese ab September 2016 her, als eine akti vierte Femoropatellararthrose links bei der Konsu ltation in der Klinik D.___
fest gestellt wurde. Ab März 2019 liess e n sich zusätzlich degenerative Verän derungen der Lendenwirbelsäule feststell en, welche die Leistungsfähigkei t der Explorandin bei körperlich schweren Tätigkeiten weite r beeinträchtigen ( Urk. 7/152/93 f. ). In optimal leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. E . 4 ) besteht aus rheumatologischer Sicht demgegenüber keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/152/94). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt damit , wie sich die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens
aufgrund der unsteten Erwerbsbiografie auf die Tabellenwerte ab ( Urk. 7/81, 7/167) , was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdeführerin in Ungarn eine Ausbildung zur Krankensc hwester absolviert hat, ist die Tabelle TA 1 (LSE 2018), Ziffer 86–88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Kompetenzniveau 2, Frauen, anwendbar. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeits zeit im Jahr 2019 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2020, Q 86-88 ) sowie der Nominallo hnentwick lung bis ins Jahr 2019 ( Bun des amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2 .15, Nominallohnindex, Frauen , Q 86-88 , Verän derung gegenüber Vorjahr von 0.7 %) ein Einkommen von rund Fr. 64 ' 973 .-- (Fr. 5’170 .-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.007 ).
6.4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach beim Invalidenein kommen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Z eile « Total Privater Sektor », beizuziehen sind
( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2) , ist vorliegend auf die LSE 2018 , Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Frauen , Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2019 und der Nominallohnentwicklung bis ins massg eb liche Jahr 2019 Fr. 55'228.-- (Fr. 4’371 . -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 [Bundes amt f ür Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15 , Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 05-96, Total]) für ein voll schichtiges Pensum. 6.5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittel schweren) Tätig keiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes
Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichtigen. 6.6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 64'973. -- ; Invalideneinkommen Fr. 55'228.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 9’745 .--, was mit B e zug auf die allein relevanten somatischen Ein schränkungen einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 15 % ent spricht. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au sgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .
Der vom Gericht bestellte ( Urk. 14 ) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Davide Loss, hat anlässlich der öffentlichen Verhandl ung eine Kostennote ein gereicht und machte einen Aufwand von 20.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 121.70 geltend ( Urk. 22). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bez irksgerichts Zürich entspricht), wie beispielsweise Bestellung von Akten ( administra tive Arbeit ) und ausgiebige Kontakte mit der Mandantschaft ( soziale Betreuung ).
Bei grosszügiger Betrach tung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier Stunden für die Durchsicht der Akten, vier Stunden für die Redakt ion der
Beschwerdeschrift, zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz ,
Telefonate
und Besprechungen , zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik , zwei Stunden für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, eine Stunde für die Gerichtsverhandlung selbst und eine Stunde Fahrt zeit ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit der Beschwerdeführer in noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von 18 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘ 96 0 .-- ergibt. Rechtsanwalt Davide Loss
ist deshalb mit Fr. 4’396 .--
( Honorar von Fr. 3‘ 960 .-- plus Barauslagen von Fr. 121.70 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, wird mit Fr. 4’396.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling