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IV.2021.00128

Neuanmeldung (2. Arbeitsunfall) nach befristeter Rente (1. Arbeitsunfall); Bf verlor nach erstem Unfall die kurz zuvor angetretene Stelle als Maschinenführer; VEK als Maler anhand LSE T17 Ziff. 93 festgelegt, weil ausser 4 Monate immer als solcher gearbeitet – nach erstem Unfall trotz hierfür gutachterlich attestierter AUF von 50 % ab Rekonvaleszenz; kein nennenswerter leidensbedingter Abzug auf IVEK, da Belastungsprofil nicht aussergewöhnlich und Ausländerstatus auch bei auf statistischer Grundlage erhobenem VEK nicht mit Kürzung berücksichtigt; IVG 27 %

Zürich SozVersG · 2022-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, begann in Brasilien eine Ausbil dung im Bereich Buchhal tung und arbeitete bei einer Bank. Später liess er sich i n Portugal zum Maler ausbilden und besass ein eigenes Malergeschäft mit zwei Angestellten

(vgl. Urk. 8/1/4 und 8/76/40). Als Maler arbeitete er auch in Spanien und Italien (vgl. Urk. 8/76/49), bevor er im Mai 2008 in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 8/1/1) . Hier hatte er wiederum diverse

temporäre Anstellungen als Maler inne, bevor er im Juni 2010 eine Stelle als Maschinenführer im Schichtdienst bei der Y.___ AG antrat (vgl. Urk. 8/4/33, 8/4/57 f. und 8/26) . 1.2

Bei einem Arbeitsunfall am 26. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/4/31) zog sich der Ver sicherte eine ventrale Labrumläsion an der rechten Schulter zu (etwa Urk. 8/4/11). Zuvor hatte er im Jahr 2008 bereits eine perilunäre Luxation der Hand links mit Medianus-Symptomatik sowie eine Tripodfraktur erlitten (vgl. Urk. 8/121/75). In der Folge meldete er sich

im August 2011 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1 und 8/6).

Dies e gab insbesondere ein orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches und internistisches Gutachten in Auftrag, das am 5. A ugust 2014 von der Z.___

GmbH erstattet wurde (Urk. 8/76) .

Inzwischen hatte der zuständi ge Unfallversicherer, die Suva, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Urk. 8/32; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2 3. Januar 2015, Urk. 8/89 und 8/91). Dieser

leistete derweilen wieder Temporäreinsätze als Kundenmaler (vgl. Urk. 8/76/23 und 8/ 103) .

Mit Verfügung vom 3 0. November 2015 sprach d ie IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine befristete ganze I nvalidenrente vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 zu (Urk. 8/96 und 8/99). 1.3

Am 2 8. Juni 2019 verunfallte der Versicherte abermals (dazu

Urk. 8/121/160 f.) . Es wurden e ine Handgelenkskontusion links sowie eine Kniekontusion rechts diagnostiziert (etwa

Urk. 8/121/63-65 und 8/121/191) . Als weiterhin zuständiger Unfallversicherer übernahm die Suva bis zum 1 2. Januar 2020 wiederum die Heil kosten und erbrachte bis dahin auch Taggeldleistungen

(Urk. 8/121/ 37 f. und 8/121/162). Im Juli 2020 meldete sich der Versicherte auch zum erneuten Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/117). Diese zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/12 1), holte einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/122) und forderte aktuelle medizinische Unterlagen

an (Urk. 8/123 und 8/125). Letztere legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme

von

Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 2. Oktober 2020 (Urk. 8/128/3 ff.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2020 alsdann die Verneinung eines erneuten Re ntenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/129). Dage gen erhob dieser Einwand (Urk. 8/137). Am 2 7. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch A d vogada

Pontes

Clavadetscher, mit Eingabe vom 2 5. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1). Darin be antragte er, der an gefochtene Entscheid sei aufzuhe ben und es sei ihm eine halbe R ente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese entsprechend entscheide; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. Mit derselben Verfügung bewil ligte ihm das Sozialversicherungsgericht antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unent geltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Advogada

Pontes

Clavadetscher eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinwei sen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar und werden nachfolgend in jener Fassung zitiert . 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2).

Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene A rt. 28b

Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40

% vor. 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung nach einer früher rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente, zumal für die Zeit unmittelbar vor Erlass der damaligen Verfügung vom 3 0. November 2015 eine Rentenleistung ebenso abgelehnt wurde wie für die Zeit danach (vgl. BGE 133 V 263).

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten materiellen Rentenprüfung, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustan des revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszu stand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich un terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, ab September 2020 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, in Wechselbelastung ohne langes Stehen in vorgebeugter Haltung und ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Schulterhöhe. Damit könne der Beschwerde führer bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen .

Für das Validenkommen könne dabei nicht auf einen zehn Jahre zurückliegenden Lohn abgestellt werden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unter schiedlich verdient bzw. sei arbeitslos gewesen, weshalb der Tabellenlohn mass gebend sei. Mit dem Hilfsarbeiterlohn beim Invalideneinkommen werde bereits berücksichtigt, dass nur noch leichte Arbeiten möglich seien. F ür fehlende S prachkenntnisse, fehlende intellektuelle Leistung oder den Ausländerstatus gebe es keinen Abzug. Wegen der zeitlichen Beschränkung und Pausen sei der Beschwerdeführer zudem nur zu 80 % arbeitsfähig eingestuft worden. Ein im Ver gleich zur Branche unterdurchschnittliches Einkommen, das gemäss Kreis schrei ben eine Parallelisierung erfordern würde, liege nicht vor (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Invalidität sei etappenweise ein getreten, weshalb er seit dem Unfall schlechter verdient habe. Das Validenein kommen sei daher anhand des im Jahr 2010 erzielten Einkommens bei der Y.___ AG festzulegen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnsteigerung

betrage dieses Fr. 74'029.30 (Urk. 1 Rz 10) .

Für das Belastungsprofil sowie den Ausländerstatus sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Rz 8) . So verbiete Art. 6 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) eine Benachteiligung aufgrund der Her kunft, während gemäss der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Niedrig lohn sektor arbeitende Ausländer (Grenzgänger oder mit Aufenthalts bewilligung) deutlich weniger verdienen würden als ihre schweizerischen Kolle gen . Selbst das Bundesamt für Sozialversicherungen schreibe

eine «Paral lelisie rung» bei einem Lohnunterschied von mehr als 5 % vor (Urk. 1 Rz 13-18). G erichtsnotorisch erziele ein gesunder Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor zudem ein höheres Einkommen; schon die Bedenken des potentiellen Arbeitgebers, bei der Arbeitsplanung Rücksicht nehmen zu müssen, führten zu einer Lohnreduk tion. Anerkanntermassen würden daher Personen, die auch für leichte Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig seien, das Durchschnittseinkommen gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen (Urk. 1 Rz 19). Dabei übersehe die Beschwerdegeg nerin, welche das Zumutbarkeitsprofil nur auf mittelschwere Tätigkeiten ein schränke, dass längeres Belasten der Schulter ausgeschlossen sei, er nach kurzer Zeit manueller A rbeit Schmerzen verspüre, Pausen einlegen müsse und in den Händen allgemein eine Gefühlstaubheit aufweise (vgl. Urk. 1 Rz 8). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer habe nur vier Monate für die Y.___ AG gearbeitet. Davor habe er zahlreiche kürzere Anstellungen mit stark variierendem Verdienst inne gehabt. Zudem sei ihm bei Ablauf der befristeten Rente die angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an jenen Verdienst habe anknüpfen können. Schliesslich

würden Mä nner mit einer Niederlassungs bewil l ig ung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber mehr als das herangezogene Durchschnittseinkommen verdienen. Die Leistungsminderung sei bereits bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtig t worden und rechtfertige nicht noch ei nen Abzug (Urk. 7). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist somit, ob nach dem Auslaufen der befristeten Invali denrente Ende März 2013 erneut ein Rentenanspruch entstanden ist. Das beurteilt sich wie eingangs erläutert in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln. Dabei ist zwischen den Parteien unstrittig, dass ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist bzw. zwischen der auf der letzten materiellen Anspruchsprüfung beruhende n, rechtskräftige n

Verfügung vom 3 0. November 2015 (Urk. 8/96 und 8/99) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2021 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ein getreten ist, die grundsätzlich geeignet ist, einen neuerlic hen Rentenanspruch zu begründen. 3.2

Wie sich ihren

Erwägungen entnehmen lässt, beruhte die letzte Rentenverfügung vom 30. November 2015 auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/96/2) .

Die Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkun gen a uf die Arbeitsfähigkeit : (1) Z ervikovertebralsyndrom,

(2) P seudolumbofemo ralgie rechts, (3) Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne und (4) ein Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (im Detail vgl. Urk. 8/76/55).

Die Gu tachter schlussfolgerten damals, die Arbeitsfähigkeit als Maler, einer vor wiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter und reklinierter sowie rotier ter Körperhaltung un d häufigen Arbeiten über der Horizontalen, betrage aufgrund der leichten Unkovertebralarthrose

C2 -4, der schweren Spondylarthrose

C4 /5 rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C5 rechts, der schweren Un kovertebralarthrose

C5 /6 beidseits, der mässigen

Unkovertebralarthrose

C6 /7 beidseits mit Diskusprotrusion und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links, der mässigen

Spondylarthrose

L2 -4, der Diskushernie L4 /5 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links und eventuell auch der Nervenwurzel L4 links sowie der schweren Osteochondrose L5 / S1 mit Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowi e

der eventuellen leichten Partialruptur der Supra spinatussehne mit beginnender Omar t hrose und schwerer Acromioclavicular (AC)-G elenksarthrose rechts sowie

residuellem Zustand nach Kapsulitis und Zustand nach zweifacher Voroperation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wieder 50 % . Indessen könnten s eit Januar 2013 körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt würden, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenom men und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, gesamt haft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (Urk. 8/76/56) . Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose aufgrund der multiplen degenerativen Ver änderungen eher ungünstig (Urk. 8/76/57). 3.3

Der angefochtene Entscheid basiert auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___

vom 1 2. Oktober 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Er berücksichtigte dabei folgende Diagnosen: (1) AC- Gelenkarthropathie der Schulter links mit begleiten der sucacromialer Bursitis und fraglicher Bizepstendopathie, (2) residuelle Schul terschmerzen und Dysästhesien rechts im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms bei einem Zustand nach zwei Schulterarthroskopien mit zu nächst ventraler Labrum- Refixation und Acromioplastik und anschliessend

Kapsulolyse, Tentomie der langen Bizepssehne, Re- Acromioplastik und AC-Gelenkresektion, (3) posttraumatisch aktivierte Handgelenkarthrose links bei einem Zustand nach Karpaltunnelspaltung, offener Reposition und Kirschner-Draht-Transfixation der proximalen Handwurzel, der SL -Band- Refixation und dorsaler Kapsel-Bandplastik am 7. Mai 2008, (4) Zustand nach Four -Corner- Arthrodese des Handgelenks rechts am 9. Juni 2008, (5) Verdacht auf eine Epi condylitis

medialis und lateralis links, differentialdiagnostisch Ellbogeninnen läsion, (6) chronische Lumbalgie und schmerzhaft sensible L4 -Radikulopathie links bei extraforaminaler Diskushernie L4 /5 links und Osteochondrose L5 / S1 Typ Modic II sowie (7) ein Zustand nach konservativ therapierter Tripodfraktur

(im Detail vgl. Urk. 8/128/3 f.).

Dr. A.___ erläuterte, dass der Z us tand nach einer zwischenzeitlichen Aktivierung durch das Trauma vom 2 8. J uni 2019 wieder stabil sei. D ie Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch nur noch in einem wirtschaftlich nicht mehr relevanten Umfang von unter 20 % möglich . So sei diese nach allge meinem Wissensstand einerseits oft zumindest mittelschwer, andererseits belaste diese durch die notwendigen Bewegungen die Hand- und Schultergelenke stark und werde dabei oft über Schulterhöhe ausgeführt. Ab Januar 2020 habe indessen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichte n bis selten mit telschwere n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, wechselbelastend ohne langes Stehen in vor n übergebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich innert d rei bis vier Monaten auf 80 % steigerbar, entsprechend einem Vollzeitpensum bei einer Leistungsminderung von 20 % (vgl. Urk. 8/8/128/4 f.). 3.4

Demnach haben sich die Befunde seit Erlass der letzten Verfügung am 30. November 2015 verschlechtert . Hinzugetreten sind etwa

Schulterb eschwerden links . Diesbezüglich wurde bildgebend im Jahr 2019 eine mässige AC-Gelenkarthrose festgestellt, eine diagnostisch-therapeutische Infiltration durch geführt und schliesslich eine Schulterarthroskopie mit AC-Gelenkresektion sowie subacromialer Dekompression geplant, die der Beschwerdeführer allerdings wegen fehlender Kostengutsprache absagte (vgl. Urk. 8/125/8, 8/125/15 und 8/114/16 f.).

Bereits einige Monate zuvor hatten Abkläru ngen mittels Bildgebung und Infiltration neu eine posttraumatisch aktivierte, moderate bis hochgradige Handgelenksarthrose links

ergeben (vgl. Urk. 8/114/2 und 8/114/13) . Auch in diesem Zusammenhang war ihm eine Operation (Arthrodese des Handgelenks) angeboten w orden, bei allerdings auch gutem Ansprechen auf die Infiltration

(vgl. Urk. 8/123/13). Schon zu Beginn des Jahres 2019

war klinisch und bildge bend zudem eine schmerzhaft sensible L4-Radikulopahie linksseitig bestätigt worden (v gl. Urk. 8/123/8 und 8/123/11).

Die Befundverschlechterung zeitigt

auch erwerbliche Auswirkungen, was sich deutlich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD widerspiegelt. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

als Maler, von den Gutachtern des Z.___ noch mit 50 % angegeben, bezeichnete er als wirtschaftlich nicht mehr relevant . I n einer angepassten Tätigkeit rechnet e

er

im Vergleich zum Gutachten des Z.___ neu mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz und

schränkte auch das B elastungsprofil weiter ein, indem er insbesondere langes St ehen in vornübergebeugter Haltung als unzumutbar erachtete und Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe gänzlich ausschloss (vgl. E. 3.2 und 3.3). Ebenso kam die Hausärztin des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ihm die bis anhin weiter ausgeübte Tätigkeit als Maler/Gipser nun nicht mehr zumutbar sei. In einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – beginnend mit 50 % – au s zubauen, wobei die Prognose offen sei (vgl. Urk. 8/123/4 f.). 3.5

Folglich ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit den Par teien zu bejahen, was dazu führt, dass ein erneuter Rentenanspruch des Beschwerdeführers in tatsächlicher wie auch rechtliche Hinsicht ohne Bindung an frühere Überlegungen und Einschätzungen zu prüfen ist . 4. 4.1

Zum medizinischen Sachverhalt ist dabei Folgendes zu ergänzen: Einem

ärzt li chen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam menhänge ein leuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8 /2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinwei sen).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundegerichts 8C_119 /2012 vom 3 0. März 2012 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgericht 9C_524 /2017 vom 2 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28 /2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661 /2019 vom 2 6. Mai 2020 E. 4. 1 -2). 4.2

Vorliegend ist vorab zu beachten, dass e in Rentenanspruch n ach Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. auch BGE 142 V 547). Da die Neuanmeldung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2020 zuging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8, „ Dok - Eing .-Datum“ von Urk. 8/ 117), wäre früh e stmöglicher Rentenbeginn im Januar 202 1. Zweifellos erfüllt ist in jenem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, zumal dem Beschwerdeführer bereits von den Z.___ -Gutachtern im Jahr 2014 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als Maler (angesichts des Zumutbarkeitsprofils ebenso als Maschinenführer) attestiert wurde (vgl. E. 3.2) und nach dem U nfall im Juni 2019 gar keine wirtschaftlich relevante Arbeitsfähigkeit in dieser Tätig keit mehr erreicht wurde (vgl. E. 3.3).

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer für Januar 2021 auch in Nachachtung von Art. 88a

Abs. 1 IVV bereits eine Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leidangepassten Tätigkeit anzurechnen. So wäre im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ab Juni 2020, von 60 % ab Juli 2020, von 70 % ab August 2020 und von 80 % ab September 2020 in

einer Tätigkeit entsprechend dem vom RAD erstellten Belastungs profil

auszugehen (vgl. E. 3.3) . 4.3

Die Einschätzung der Hausärztin vom 2 6. Juli 2020

steht dem nicht entgegen. Sie

erachtete

nach einer letzten Konsultation am 1 5. Juni 2020 (vgl. Urk. 8/123/2) ab sofort eine sehr leichte, w echselbelastende T ätigkeit in einem 50 % - Pensum und „dann aus bauend “

als zumutbar (vgl. Urk. 8/123/5) . Einerseits v erfügt e

die Haus ärztin dabei als Fachärztin für Allgemeine Innere M edizin anders als Dr. A.___ nicht üb er die für die Beurteilung der fraglichen Leiden nötigen orthopädischen Fachkenntnisse . Andererseits äusserte sie sich auch gar nicht zur konkret zu

erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit; vielmehr liess

sie die Prognose of fen (vgl. Urk. 8/123/5). Ferner nannte sie als Einschränkungen mit Bezug auf die aktuelle Tätigkeit als Gipser/Maler im Wesentlichen, dass der Beschwer de füh rer nicht über die Horizontale heben, nicht mit Gewichten von über 8 kg hantie ren könne und nicht beide Hände gut benützen könne

(vgl. Urk. 8/123/4). Fügt man alle ihre Angaben zu einem Ganzen zusammen, steht ihre Beurteilung mit derje nigen des RAD -Arztes

weitestgehend im Einklang . Ein Gewichtslimit von höchs tens 8 kg oder selten 10 kg beeinflusst das Spektrum der Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt letztlich nicht in signifikanter Weise. 4.4

Mit dem Beschwerdeführer

(vgl. E. 2.2) ist allerdings hervorzuheben, dass ihm

gemäss RAD nicht generell leichte bis mittelschwere Tät igkeiten (vgl. Urk. 2 S. 1), sondern nur selten mittelschwere Tätigkeiten und dabei auch kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar sind . Im Übrigen trug der RAD dem Umstand, dass der Beschw erdeführer verlangsamt arbeitet bzw. zusätzliche Pau sen benötigt mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz durchaus Rechnung, wobei er Arbeiten über Schulterhöhe bereits von vor n herein aus schloss (vgl. E. 3.3) . Der Beschwerdeführer brachte letztlich nichts vor, was an einer Belastbarkeit der Schulter im vom RAD definierten Umfang zweifeln

liesse .

Zur ebenfalls monierten allgemeinen Gefühlstaubheit in den Händen wu rden bereits vor der letzten Rentenverfügung um fassende Abklärungen getätigt (etwa Urk. 8/121/100 und 8/87/269 f.). Der begutachtende Neurologe des Z.___ kam damals zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände in seiner Funktio nalität nicht beeinträchtigt . Er hob zu dem hervor, dass mittels zervikalem MRT eine spinale oder radikuläre Kompres sion habe ausgeschlossen werden

können und die demyelinisierende Läsion des Nervus ulnaris regredient sei

(vgl. Urk. 8/76/46 f.).

Bei zunehmenden klinischen Beschwerden im Verlauf müsste eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris Bereich rechts erfolgen . Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht gemindert werde (Urk. 8/76/57). Ebenso ver neinte damals der Kreisarzt der Suva eine Relevanz allfälliger Sensibilitätsstörun gen für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/89/9). De r Beschwerdeführer beschr ieb aktuell weder eine seither eingetretene Veränderung der Beschwerden, noch reichte er neue medizinische Unterlagen ein, welche neu e oder da zumal überse hen e medizinische Aspekte aufzeigen würden.

4.5

Zusammenfassend wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD, während der hausärztliche Bericht diese im Wesentlichen bestätigt e bei soweit auch umfassend abgeklärter und unstrittiger Befundlage . Die Ärzte der Universitätsklinik B.___

attestierte n dem Beschwerdeführer nach der letzten Kontrolle am 1 0. Januar 20 2 0 übrigens nur noch bis zum 2 7. Januar 20 2 0 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/125/8) . Im Bericht vom 6. August 2020 gaben sie an, sie könnten keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgeben, da sie ihn seither nicht mehr gese hen hätten. Es seien w eder weitere Kontrollen noch Therapien geplant (vgl. Urk. 8/125/10 f.). Anhaltspunkte für eine andernorts erfolgte orthopädische Behandlung (insbesondere Operationen oder Infiltrationen) bestehen keine. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend fallen frühestmöglicher Rentenbeginn (vgl. E. 4.2) und Erlass der angefochtenen Verfügung im Januar 2021 zusammen. 5.2

W ie sich aus dem zugehörigen Feststellungsblatt vom 2 7. Januar 2021 (Urk. 8/ 142/1 unten) in Verbindung mit dem am 3 0. Oktober 2020 separat erstell ten Einkommensvergleich (Urk. 8/127) ergibt, legte die Beschwerdegegne rin beide Vergleichseinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 fest. Konkret stellte sie sogar für beide auf den selben Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 5-95 ab und errechnete dement sprechend unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Tätigkeit ab 1. September 2020 einen Invaliditätsgrad von 20

%, zumal sie beim Valideneinkommen von einer Vollzeitbeschäftigung ausging und keinen leidens bedingten Abzug auf das Invalideneinkommen gewährte . 5. 3

Für das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig kei ten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Validenein kommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundes gerichts 8C_581 /2020, 8C_585 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).

Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeits stelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeitsvertrag

(GAV) zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_551 /2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741 /2016 vom 3. März 2017 E. 6). 5.4

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz für verschiedene Arbeitgeber temporäre Einsätze leistete. Dabei unterstand er jeweils dem GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und verdiente brutto zwischen Fr. 30.50 und F r. 32 .-- pro Stunde n (inkl. Feiertags- und Ferien entschädigung sowie Anteil am 13. Monatslo h n, aber ohne Spesen; Urk. 8/87/403-423). Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete er damit sowie mit einer Nebentätigkeit als Selbständigerwerbender (Fr. 8'991.--) im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 56'373.--. Im ersten Halbjahr 2010 betrug sein Brutto einkommen Fr. 9'398.-- (vgl. Urk. 8/26).

Am 2 1. Juni 2010 trat er eine unbefristete (vgl. Urk. 8/87/387) A nstellung bei der

Y.___ AG an. Er arbeitete vollzeitig als Maschinenführer in der 2. und 3. Schicht in der Schle iferei und erzielte ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 8/9). Hinzu kamen eine Abonnementsvergütung von monatlich Fr. 43.30 sowie unregelmässige Zulagen für die verschobene A rbeitszeit. Bis zum Unfall fielen folgende Zulagen an: im Juli 2010 Fr. 160.--, im August und September 2010 je

Fr. 440. -- und im Oktober 2010 Fr. 540 .-- (vgl. Urk. 8/23/44 ff.). Ferner findet sich eine einmalige Prämie von Fr. 333.--, explizit ohne Prä judiz für die Zukunft, in der Lohnabrechnung Januar 2011 (vgl. Urk. 8/23/39) . Für das Jahr 2013 gab die Y.___ AG einen mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 70'040. -- an, der sich aus einem Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 65'000.-- und Schichtzulagen von Fr. 5'040.--, nämlich 12 x Fr. 420.--, zusammen setzte (vgl. Urk. 8/87/401). Auf Nachfrage erläuterte sie, dass es in den letzten zwei Jahren keine generellen, sondern nur individuelle Lohnerhöhungen gegeben habe und keine Abonnementsvergütung mehr bezahlt werde (vgl. Urk. 8/387/743). Basierend auf einem Validenein kommen von Fr. 70'040.-- sprach

die Suva

dem Beschwerdeführer alsdann eine Rente von 11 % zu (vgl. Urk. 8/89/16).

Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer nach Einstellung der Unfall tag gelder im Frühjahr 2013 mit kürzeren Arbeitseinsätzen für verschiedene Arbeit geber und durch Bezug von Arbeitslosenentschädigung folgende Bruttoeinkom men : im Jahr 2014 Fr. 42'317.--, im Jahr 2015 Fr. 47'858.--, im Jahr 2016 Fr. 32'341 .--, im Jahr 2017 Fr. 39'901.-- und schliesslich im Jahr 2018 Fr. 45'187.-- (vgl. Urk. 8/122). Ergänzend kann den eingereichten Lohnunter la gen entnommen werden, dass er wiederum als Maler tätig war und der im Jahr 2019 vereinbarte brutto Stundenlohn Fr. 35. -- betrug

(vgl. Urk. 8/ 116, 8/121/171 ff. und 8/121/176 ff.) . 5.5

Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate bei der Y.___ AG arbeitete und diese Tätigkeit bereits einige Jahre zurückliegt. Die Kündi gung per 3 1. August 2011 erfolgte zudem bevor feststand, dass er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz würde zurückkehren können . So erschien es g emäss der kreisärztli chen Untersuchung vom 3 1. Mai 2011 zwar eher fraglich, inwiefern er erneut repetitive Überkopfarbeiten würde durchführen können; e s war jedoch noch eine deutliche Verbesserung der Situation zu erwarten (vgl. Urk. 8/4/12). Die Y.___ AG

gab als Kündigungsgrund (soweit dokumentiert) denn auch nicht den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers an, sondern dass er zu wenig Inte resse am Unternehmen gezeigt habe (vgl. Urk. 8/4/3). Entsprechend hatte sie sich

auch telefonisch gegenüber dem Unfallversicherer enttäuscht gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich in dem Dreivierteljahr seit dem Unfall nur dreimal bei ihr gemeldet hatte, telefonisch nicht erreichba r war und schliess lich auch dem Gespräch mit der Personalverantwortlichen unentschuldigt fern geblieben war (vgl. Urk. 8/4/6). Der Beschwerdeführer erklärt hierzu lediglich, er sei an besagtem Nachmittag unpässlich gewesen und werde noch in der laufenden Woche anrufen (vgl. Urk. 8/4/5). Schliesslich arbeitete er

ab dem Jahr 2014 wieder holt in hohen Pensen als Maler, obschon ihm diese Tätigkeit gestützt auf die Begutachtung im Jahr 2014 nur noch zu 50 % zumutbar war. Anhaltspunkte dafür, dass er sich jemals intensiver um eine angepasste Tätigkeit bemüht hätte, bestehen keine. Daraus muss letz tlich geschlossen werden, dass ihm die Tätigkeit als Maschinen führer offensichtlich nicht zusagte bzw. er sich einzig für eine Tätigkeit als M aler interessierte und heute auch als gesunde Person nicht mehr als Maschinenführer, sondern wieder als Maler tätig wäre.

Mit der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen . Denn b ei einer gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Maler kann nicht ohne weiteres das Durchschnittseinkommen herangezogen werden, das in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv in dieser Tätigkeit erzielt wurde. Ebenso wenig kann auf den Stundenlohn abgestellt werden, der für einen auf drei Monate befristeten Einsatz über ein Temporärbüro

vereinbart wurde . Da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist, erscheint es ange zeigt, für den stets als Maler tätig gewesen Beschwerdeführer

auf den Tabellen lohn für Männer über 50 Jahre von Fr. 5'921.-- gemäss LSE-Tabelle 17 Ziff. 93, Hilfskräfte im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren u. im Transportwesen

abzustellen. Dieser liegt zwischen den Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1 und 2 für Männer gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Bauge werbe, und trägt dem Fehlen eines anerkannten Lehrabschlusses einerseits und der langen Berufserfahrung andererseits (anders als der Mindestlohn gemäss Art. 9.3 und 9.6 des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe von 13 x Fr. 4'517.-- für einen Berufsarbeiter) bestmöglich Rechnung. Unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsübl ichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von insge samt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohn entwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % und im Jahr 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) resultiert für Januar 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 75'336 .--

(Fr. 5’921 .-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Dies entspricht dem vom Beschwerde führer berechneten Validenein kommen per 201 8 von Fr. 74'029.30 (per 2020: Fr. 75'293.--; Urk. 1 Rz 10) . 5.6

Zu Recht unstrittig ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_lev el

von Fr. 5’417.--. Es resultiert unter Berücksichtigung der bereits genannten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und durchschnittlichen Nominallohnentwicklung sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für Januar 2021 von Fr.

55'139.-- (0.8 x Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Stellt man diesem das vorstehend berechnete Valideneinkommen von Fr. 75'336.-- gegenüber, so resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von auf gerundet 27 % . 5.7

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560 /2018, 8C_618 /2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hin weis auf BGE 126 V 75 E. 5a / bb). Es entspricht alsdann der bundesgericht lichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominan ten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Jedoch hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_495 /2019 vom 11. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand auch verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174 /2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Ein schränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_151 /2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495 /2019 vom 1 1. Dezember 2019 E.

2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725 /2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeüb ten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176 /2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden . Ausserordentliche Umstände bezüglich des vom

RAD umschriebenen Belastungs profil s sind nicht

ersichtlich. Insbesondere darf die Leistungsminderung, der bereits mit einer um 20 % verringerten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Gewichtslimit von 10 kg bzw.

8 kg verbunden mit dem Ausschluss von Arbeiten über der Schulterhöhe sowie von längerem Stehen in vornübergebeugter Haltung und häufigem Bücken

(vgl. E. 3.3 und 4.3) bzw. allgemein von Arbeiten mit

« häufig »

inklinierter und reklinierter sowie rotierter Körperhaltung (vgl. E. 3.2) rechtfertigen

– insbesondere auch im Vergleich zur Rechtsprechung bei massivsten Einschränkungen des dominanten Arm s

bzw. der dominanten Hand – höchstens einen geringfügigen leidensbeding ten Abzug . Ein Rentenanspruch bestünde in Anbetracht des Einkommens ver gleichs (E. 5.6) indessen nur bei einem leidensbedingten Abzug von mehr als 15 % .

Wie sich der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Ausländerstatus bei Hilfsarbeiten auf den Lohn auswirkt, kann offen bleiben, zumal beide Ver gleichseinkommen auf Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten beruhen und daher der Ausländerstatus bei beiden gleichermassen (nicht) zu berücksichtigen ist. 6.

Zusammenfassend bestehen keine Zweifel am Belastungsprofil, wie es vom fach kundigen RAD-Arzt definiert wurde . Sodann ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute ohne gesund heitli che Beschwerden wieder als Maler und nicht als Maschinenführer tätig wäre. Da er in dieser Tätigkeit allerdings schon seit Herbst 2010 massgeblich einge schränkt ist, bestimmt sich

das Valideneinkommen anhand d es spezifischsten Tabellen lohns . Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen rechtfer tigt sich kaum, zumal das Belastungsprofil nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen ist und der Ausländerstatus auch beim auf statistischer Grundlage erhobenen Vali deneink ommen nicht berücksichtigt wurde. Der Mindestinvalidi tätsgrad für eine Viertelsrente von 40 %

wird somit nicht erreicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–- bis 1‘000.–- fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 9). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevante n Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange mes sen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinwei sen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar und werden nachfolgend in jener Fassung zitiert . 1.

E. 1.2 Bei einem Arbeitsunfall am 26. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/4/31) zog sich der Ver sicherte eine ventrale Labrumläsion an der rechten Schulter zu (etwa Urk. 8/4/11). Zuvor hatte er im Jahr 2008 bereits eine perilunäre Luxation der Hand links mit Medianus-Symptomatik sowie eine Tripodfraktur erlitten (vgl. Urk. 8/121/75). In der Folge meldete er sich

im August 2011 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1 und 8/6).

Dies e gab insbesondere ein orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches und internistisches Gutachten in Auftrag, das am 5. A ugust 2014 von der Z.___

GmbH erstattet wurde (Urk. 8/76) .

Inzwischen hatte der zuständi ge Unfallversicherer, die Suva, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Urk. 8/32; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2 3. Januar 2015, Urk. 8/89 und 8/91). Dieser

leistete derweilen wieder Temporäreinsätze als Kundenmaler (vgl. Urk. 8/76/23 und 8/ 103) .

Mit Verfügung vom 3 0. November 2015 sprach d ie IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine befristete ganze I nvalidenrente vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 zu (Urk. 8/96 und 8/99).

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, ab September 2020 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, in Wechselbelastung ohne langes Stehen in vorgebeugter Haltung und ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Schulterhöhe. Damit könne der Beschwerde führer bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen .

Für das Validenkommen könne dabei nicht auf einen zehn Jahre zurückliegenden Lohn abgestellt werden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unter schiedlich verdient bzw. sei arbeitslos gewesen, weshalb der Tabellenlohn mass gebend sei. Mit dem Hilfsarbeiterlohn beim Invalideneinkommen werde bereits berücksichtigt, dass nur noch leichte Arbeiten möglich seien. F ür fehlende S prachkenntnisse, fehlende intellektuelle Leistung oder den Ausländerstatus gebe es keinen Abzug. Wegen der zeitlichen Beschränkung und Pausen sei der Beschwerdeführer zudem nur zu 80 % arbeitsfähig eingestuft worden. Ein im Ver gleich zur Branche unterdurchschnittliches Einkommen, das gemäss Kreis schrei ben eine Parallelisierung erfordern würde, liege nicht vor (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Invalidität sei etappenweise ein getreten, weshalb er seit dem Unfall schlechter verdient habe. Das Validenein kommen sei daher anhand des im Jahr 2010 erzielten Einkommens bei der Y.___ AG festzulegen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnsteigerung

betrage dieses Fr. 74'029.30 (Urk. 1 Rz 10) .

Für das Belastungsprofil sowie den Ausländerstatus sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Rz 8) . So verbiete Art. 6 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) eine Benachteiligung aufgrund der Her kunft, während gemäss der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Niedrig lohn sektor arbeitende Ausländer (Grenzgänger oder mit Aufenthalts bewilligung) deutlich weniger verdienen würden als ihre schweizerischen Kolle gen . Selbst das Bundesamt für Sozialversicherungen schreibe

eine «Paral lelisie rung» bei einem Lohnunterschied von mehr als 5 % vor (Urk. 1 Rz 13-18). G erichtsnotorisch erziele ein gesunder Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor zudem ein höheres Einkommen; schon die Bedenken des potentiellen Arbeitgebers, bei der Arbeitsplanung Rücksicht nehmen zu müssen, führten zu einer Lohnreduk tion. Anerkanntermassen würden daher Personen, die auch für leichte Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig seien, das Durchschnittseinkommen gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen (Urk. 1 Rz 19). Dabei übersehe die Beschwerdegeg nerin, welche das Zumutbarkeitsprofil nur auf mittelschwere Tätigkeiten ein schränke, dass längeres Belasten der Schulter ausgeschlossen sei, er nach kurzer Zeit manueller A rbeit Schmerzen verspüre, Pausen einlegen müsse und in den Händen allgemein eine Gefühlstaubheit aufweise (vgl. Urk. 1 Rz 8).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer habe nur vier Monate für die Y.___ AG gearbeitet. Davor habe er zahlreiche kürzere Anstellungen mit stark variierendem Verdienst inne gehabt. Zudem sei ihm bei Ablauf der befristeten Rente die angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an jenen Verdienst habe anknüpfen können. Schliesslich

würden Mä nner mit einer Niederlassungs bewil l ig ung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber mehr als das herangezogene Durchschnittseinkommen verdienen. Die Leistungsminderung sei bereits bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtig t worden und rechtfertige nicht noch ei nen Abzug (Urk. 7). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist somit, ob nach dem Auslaufen der befristeten Invali denrente Ende März 2013 erneut ein Rentenanspruch entstanden ist. Das beurteilt sich wie eingangs erläutert in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln. Dabei ist zwischen den Parteien unstrittig, dass ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist bzw. zwischen der auf der letzten materiellen Anspruchsprüfung beruhende n, rechtskräftige n

Verfügung vom 3 0. November 2015 (Urk. 8/96 und 8/99) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2021 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ein getreten ist, die grundsätzlich geeignet ist, einen neuerlic hen Rentenanspruch zu begründen. 3.2

Wie sich ihren

Erwägungen entnehmen lässt, beruhte die letzte Rentenverfügung vom 30. November 2015 auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/96/2) .

Die Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkun gen a uf die Arbeitsfähigkeit : (1) Z ervikovertebralsyndrom,

(2) P seudolumbofemo ralgie rechts, (3) Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne und (4) ein Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (im Detail vgl. Urk. 8/76/55).

Die Gu tachter schlussfolgerten damals, die Arbeitsfähigkeit als Maler, einer vor wiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter und reklinierter sowie rotier ter Körperhaltung un d häufigen Arbeiten über der Horizontalen, betrage aufgrund der leichten Unkovertebralarthrose

C2 -4, der schweren Spondylarthrose

C4 /5 rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C5 rechts, der schweren Un kovertebralarthrose

C5 /6 beidseits, der mässigen

Unkovertebralarthrose

C6 /7 beidseits mit Diskusprotrusion und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links, der mässigen

Spondylarthrose

L2 -4, der Diskushernie L4 /5 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links und eventuell auch der Nervenwurzel L4 links sowie der schweren Osteochondrose L5 / S1 mit Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowi e

der eventuellen leichten Partialruptur der Supra spinatussehne mit beginnender Omar t hrose und schwerer Acromioclavicular (AC)-G elenksarthrose rechts sowie

residuellem Zustand nach Kapsulitis und Zustand nach zweifacher Voroperation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wieder 50 % . Indessen könnten s eit Januar 2013 körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt würden, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenom men und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, gesamt haft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (Urk. 8/76/56) . Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose aufgrund der multiplen degenerativen Ver änderungen eher ungünstig (Urk. 8/76/57). 3.3

Der angefochtene Entscheid basiert auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___

vom 1 2. Oktober 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Er berücksichtigte dabei folgende Diagnosen: (1) AC- Gelenkarthropathie der Schulter links mit begleiten der sucacromialer Bursitis und fraglicher Bizepstendopathie, (2) residuelle Schul terschmerzen und Dysästhesien rechts im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms bei einem Zustand nach zwei Schulterarthroskopien mit zu nächst ventraler Labrum- Refixation und Acromioplastik und anschliessend

Kapsulolyse, Tentomie der langen Bizepssehne, Re- Acromioplastik und AC-Gelenkresektion, (3) posttraumatisch aktivierte Handgelenkarthrose links bei einem Zustand nach Karpaltunnelspaltung, offener Reposition und Kirschner-Draht-Transfixation der proximalen Handwurzel, der SL -Band- Refixation und dorsaler Kapsel-Bandplastik am 7. Mai 2008, (4) Zustand nach Four -Corner- Arthrodese des Handgelenks rechts am 9. Juni 2008, (5) Verdacht auf eine Epi condylitis

medialis und lateralis links, differentialdiagnostisch Ellbogeninnen läsion, (6) chronische Lumbalgie und schmerzhaft sensible L4 -Radikulopathie links bei extraforaminaler Diskushernie L4 /5 links und Osteochondrose L5 / S1 Typ Modic II sowie (7) ein Zustand nach konservativ therapierter Tripodfraktur

(im Detail vgl. Urk. 8/128/3 f.).

Dr. A.___ erläuterte, dass der Z us tand nach einer zwischenzeitlichen Aktivierung durch das Trauma vom 2 8. J uni 2019 wieder stabil sei. D ie Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch nur noch in einem wirtschaftlich nicht mehr relevanten Umfang von unter 20 % möglich . So sei diese nach allge meinem Wissensstand einerseits oft zumindest mittelschwer, andererseits belaste diese durch die notwendigen Bewegungen die Hand- und Schultergelenke stark und werde dabei oft über Schulterhöhe ausgeführt. Ab Januar 2020 habe indessen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichte n bis selten mit telschwere n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, wechselbelastend ohne langes Stehen in vor n übergebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich innert d rei bis vier Monaten auf 80 % steigerbar, entsprechend einem Vollzeitpensum bei einer Leistungsminderung von 20 % (vgl. Urk. 8/8/128/4 f.). 3.4

Demnach haben sich die Befunde seit Erlass der letzten Verfügung am 30. November 2015 verschlechtert . Hinzugetreten sind etwa

Schulterb eschwerden links . Diesbezüglich wurde bildgebend im Jahr 2019 eine mässige AC-Gelenkarthrose festgestellt, eine diagnostisch-therapeutische Infiltration durch geführt und schliesslich eine Schulterarthroskopie mit AC-Gelenkresektion sowie subacromialer Dekompression geplant, die der Beschwerdeführer allerdings wegen fehlender Kostengutsprache absagte (vgl. Urk. 8/125/8, 8/125/15 und 8/114/16 f.).

Bereits einige Monate zuvor hatten Abkläru ngen mittels Bildgebung und Infiltration neu eine posttraumatisch aktivierte, moderate bis hochgradige Handgelenksarthrose links

ergeben (vgl. Urk. 8/114/2 und 8/114/13) . Auch in diesem Zusammenhang war ihm eine Operation (Arthrodese des Handgelenks) angeboten w orden, bei allerdings auch gutem Ansprechen auf die Infiltration

(vgl. Urk. 8/123/13). Schon zu Beginn des Jahres 2019

war klinisch und bildge bend zudem eine schmerzhaft sensible L4-Radikulopahie linksseitig bestätigt worden (v gl. Urk. 8/123/8 und 8/123/11).

Die Befundverschlechterung zeitigt

auch erwerbliche Auswirkungen, was sich deutlich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD widerspiegelt. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

als Maler, von den Gutachtern des Z.___ noch mit 50 % angegeben, bezeichnete er als wirtschaftlich nicht mehr relevant . I n einer angepassten Tätigkeit rechnet e

er

im Vergleich zum Gutachten des Z.___ neu mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz und

schränkte auch das B elastungsprofil weiter ein, indem er insbesondere langes St ehen in vornübergebeugter Haltung als unzumutbar erachtete und Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe gänzlich ausschloss (vgl. E. 3.2 und 3.3). Ebenso kam die Hausärztin des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ihm die bis anhin weiter ausgeübte Tätigkeit als Maler/Gipser nun nicht mehr zumutbar sei. In einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – beginnend mit 50 % – au s zubauen, wobei die Prognose offen sei (vgl. Urk. 8/123/4 f.). 3.5

Folglich ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit den Par teien zu bejahen, was dazu führt, dass ein erneuter Rentenanspruch des Beschwerdeführers in tatsächlicher wie auch rechtliche Hinsicht ohne Bindung an frühere Überlegungen und Einschätzungen zu prüfen ist . 4. 4.1

Zum medizinischen Sachverhalt ist dabei Folgendes zu ergänzen: Einem

ärzt li chen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam menhänge ein leuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8 /2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinwei sen).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundegerichts 8C_119 /2012 vom 3 0. März 2012 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgericht 9C_524 /2017 vom 2 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28 /2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661 /2019 vom 2 6. Mai 2020 E. 4. 1 -2). 4.2

Vorliegend ist vorab zu beachten, dass e in Rentenanspruch n ach Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. auch BGE 142 V 547). Da die Neuanmeldung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2020 zuging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 kg oder selten

E. 10 kg beeinflusst das Spektrum der Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt letztlich nicht in signifikanter Weise. 4.4

Mit dem Beschwerdeführer

(vgl. E. 2.2) ist allerdings hervorzuheben, dass ihm

gemäss RAD nicht generell leichte bis mittelschwere Tät igkeiten (vgl. Urk. 2 S. 1), sondern nur selten mittelschwere Tätigkeiten und dabei auch kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar sind . Im Übrigen trug der RAD dem Umstand, dass der Beschw erdeführer verlangsamt arbeitet bzw. zusätzliche Pau sen benötigt mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz durchaus Rechnung, wobei er Arbeiten über Schulterhöhe bereits von vor n herein aus schloss (vgl. E. 3.3) . Der Beschwerdeführer brachte letztlich nichts vor, was an einer Belastbarkeit der Schulter im vom RAD definierten Umfang zweifeln

liesse .

Zur ebenfalls monierten allgemeinen Gefühlstaubheit in den Händen wu rden bereits vor der letzten Rentenverfügung um fassende Abklärungen getätigt (etwa Urk. 8/121/100 und 8/87/269 f.). Der begutachtende Neurologe des Z.___ kam damals zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände in seiner Funktio nalität nicht beeinträchtigt . Er hob zu dem hervor, dass mittels zervikalem MRT eine spinale oder radikuläre Kompres sion habe ausgeschlossen werden

können und die demyelinisierende Läsion des Nervus ulnaris regredient sei

(vgl. Urk. 8/76/46 f.).

Bei zunehmenden klinischen Beschwerden im Verlauf müsste eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris Bereich rechts erfolgen . Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht gemindert werde (Urk. 8/76/57). Ebenso ver neinte damals der Kreisarzt der Suva eine Relevanz allfälliger Sensibilitätsstörun gen für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/89/9). De r Beschwerdeführer beschr ieb aktuell weder eine seither eingetretene Veränderung der Beschwerden, noch reichte er neue medizinische Unterlagen ein, welche neu e oder da zumal überse hen e medizinische Aspekte aufzeigen würden.

4.5

Zusammenfassend wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD, während der hausärztliche Bericht diese im Wesentlichen bestätigt e bei soweit auch umfassend abgeklärter und unstrittiger Befundlage . Die Ärzte der Universitätsklinik B.___

attestierte n dem Beschwerdeführer nach der letzten Kontrolle am 1 0. Januar 20 2 0 übrigens nur noch bis zum 2 7. Januar 20 2 0 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/125/8) . Im Bericht vom 6. August 2020 gaben sie an, sie könnten keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgeben, da sie ihn seither nicht mehr gese hen hätten. Es seien w eder weitere Kontrollen noch Therapien geplant (vgl. Urk. 8/125/10 f.). Anhaltspunkte für eine andernorts erfolgte orthopädische Behandlung (insbesondere Operationen oder Infiltrationen) bestehen keine. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend fallen frühestmöglicher Rentenbeginn (vgl. E. 4.2) und Erlass der angefochtenen Verfügung im Januar 2021 zusammen. 5.2

W ie sich aus dem zugehörigen Feststellungsblatt vom 2 7. Januar 2021 (Urk. 8/ 142/1 unten) in Verbindung mit dem am 3 0. Oktober 2020 separat erstell ten Einkommensvergleich (Urk. 8/127) ergibt, legte die Beschwerdegegne rin beide Vergleichseinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 fest. Konkret stellte sie sogar für beide auf den selben Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 5-95 ab und errechnete dement sprechend unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Tätigkeit ab 1. September 2020 einen Invaliditätsgrad von 20

%, zumal sie beim Valideneinkommen von einer Vollzeitbeschäftigung ausging und keinen leidens bedingten Abzug auf das Invalideneinkommen gewährte . 5. 3

Für das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig kei ten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Validenein kommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundes gerichts 8C_581 /2020, 8C_585 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).

Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeits stelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeitsvertrag

(GAV) zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_551 /2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741 /2016 vom 3. März 2017 E. 6). 5.4

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz für verschiedene Arbeitgeber temporäre Einsätze leistete. Dabei unterstand er jeweils dem GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und verdiente brutto zwischen Fr. 30.50 und F r. 32 .-- pro Stunde n (inkl. Feiertags- und Ferien entschädigung sowie Anteil am 13. Monatslo h n, aber ohne Spesen; Urk. 8/87/403-423). Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete er damit sowie mit einer Nebentätigkeit als Selbständigerwerbender (Fr. 8'991.--) im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 56'373.--. Im ersten Halbjahr 2010 betrug sein Brutto einkommen Fr. 9'398.-- (vgl. Urk. 8/26).

Am 2 1. Juni 2010 trat er eine unbefristete (vgl. Urk. 8/87/387) A nstellung bei der

Y.___ AG an. Er arbeitete vollzeitig als Maschinenführer in der 2. und 3. Schicht in der Schle iferei und erzielte ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 8/9). Hinzu kamen eine Abonnementsvergütung von monatlich Fr. 43.30 sowie unregelmässige Zulagen für die verschobene A rbeitszeit. Bis zum Unfall fielen folgende Zulagen an: im Juli 2010 Fr. 160.--, im August und September 2010 je

Fr. 440. -- und im Oktober 2010 Fr. 540 .-- (vgl. Urk. 8/23/44 ff.). Ferner findet sich eine einmalige Prämie von Fr. 333.--, explizit ohne Prä judiz für die Zukunft, in der Lohnabrechnung Januar 2011 (vgl. Urk. 8/23/39) . Für das Jahr 2013 gab die Y.___ AG einen mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 70'040. -- an, der sich aus einem Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 65'000.-- und Schichtzulagen von Fr. 5'040.--, nämlich 12 x Fr. 420.--, zusammen setzte (vgl. Urk. 8/87/401). Auf Nachfrage erläuterte sie, dass es in den letzten zwei Jahren keine generellen, sondern nur individuelle Lohnerhöhungen gegeben habe und keine Abonnementsvergütung mehr bezahlt werde (vgl. Urk. 8/387/743). Basierend auf einem Validenein kommen von Fr. 70'040.-- sprach

die Suva

dem Beschwerdeführer alsdann eine Rente von 11 % zu (vgl. Urk. 8/89/16).

Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer nach Einstellung der Unfall tag gelder im Frühjahr 2013 mit kürzeren Arbeitseinsätzen für verschiedene Arbeit geber und durch Bezug von Arbeitslosenentschädigung folgende Bruttoeinkom men : im Jahr 2014 Fr. 42'317.--, im Jahr 2015 Fr. 47'858.--, im Jahr 2016 Fr. 32'341 .--, im Jahr 2017 Fr. 39'901.-- und schliesslich im Jahr 2018 Fr. 45'187.-- (vgl. Urk. 8/122). Ergänzend kann den eingereichten Lohnunter la gen entnommen werden, dass er wiederum als Maler tätig war und der im Jahr 2019 vereinbarte brutto Stundenlohn Fr. 35. -- betrug

(vgl. Urk. 8/ 116, 8/121/171 ff. und 8/121/176 ff.) . 5.5

Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate bei der Y.___ AG arbeitete und diese Tätigkeit bereits einige Jahre zurückliegt. Die Kündi gung per 3 1. August 2011 erfolgte zudem bevor feststand, dass er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz würde zurückkehren können . So erschien es g emäss der kreisärztli chen Untersuchung vom 3 1. Mai 2011 zwar eher fraglich, inwiefern er erneut repetitive Überkopfarbeiten würde durchführen können; e s war jedoch noch eine deutliche Verbesserung der Situation zu erwarten (vgl. Urk. 8/4/12). Die Y.___ AG

gab als Kündigungsgrund (soweit dokumentiert) denn auch nicht den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers an, sondern dass er zu wenig Inte resse am Unternehmen gezeigt habe (vgl. Urk. 8/4/3). Entsprechend hatte sie sich

auch telefonisch gegenüber dem Unfallversicherer enttäuscht gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich in dem Dreivierteljahr seit dem Unfall nur dreimal bei ihr gemeldet hatte, telefonisch nicht erreichba r war und schliess lich auch dem Gespräch mit der Personalverantwortlichen unentschuldigt fern geblieben war (vgl. Urk. 8/4/6). Der Beschwerdeführer erklärt hierzu lediglich, er sei an besagtem Nachmittag unpässlich gewesen und werde noch in der laufenden Woche anrufen (vgl. Urk. 8/4/5). Schliesslich arbeitete er

ab dem Jahr 2014 wieder holt in hohen Pensen als Maler, obschon ihm diese Tätigkeit gestützt auf die Begutachtung im Jahr 2014 nur noch zu 50 % zumutbar war. Anhaltspunkte dafür, dass er sich jemals intensiver um eine angepasste Tätigkeit bemüht hätte, bestehen keine. Daraus muss letz tlich geschlossen werden, dass ihm die Tätigkeit als Maschinen führer offensichtlich nicht zusagte bzw. er sich einzig für eine Tätigkeit als M aler interessierte und heute auch als gesunde Person nicht mehr als Maschinenführer, sondern wieder als Maler tätig wäre.

Mit der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen . Denn b ei einer gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Maler kann nicht ohne weiteres das Durchschnittseinkommen herangezogen werden, das in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv in dieser Tätigkeit erzielt wurde. Ebenso wenig kann auf den Stundenlohn abgestellt werden, der für einen auf drei Monate befristeten Einsatz über ein Temporärbüro

vereinbart wurde . Da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist, erscheint es ange zeigt, für den stets als Maler tätig gewesen Beschwerdeführer

auf den Tabellen lohn für Männer über 50 Jahre von Fr. 5'921.-- gemäss LSE-Tabelle 17 Ziff. 93, Hilfskräfte im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren u. im Transportwesen

abzustellen. Dieser liegt zwischen den Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1 und 2 für Männer gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Bauge werbe, und trägt dem Fehlen eines anerkannten Lehrabschlusses einerseits und der langen Berufserfahrung andererseits (anders als der Mindestlohn gemäss Art. 9.3 und 9.6 des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe von 13 x Fr. 4'517.-- für einen Berufsarbeiter) bestmöglich Rechnung. Unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsübl ichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von insge samt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohn entwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % und im Jahr 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) resultiert für Januar 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 75'336 .--

(Fr. 5’921 .-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Dies entspricht dem vom Beschwerde führer berechneten Validenein kommen per 201 8 von Fr. 74'029.30 (per 2020: Fr. 75'293.--; Urk. 1 Rz 10) . 5.6

Zu Recht unstrittig ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_lev el

von Fr. 5’417.--. Es resultiert unter Berücksichtigung der bereits genannten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und durchschnittlichen Nominallohnentwicklung sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für Januar 2021 von Fr.

55'139.-- (0.8 x Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Stellt man diesem das vorstehend berechnete Valideneinkommen von Fr. 75'336.-- gegenüber, so resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von auf gerundet 27 % . 5.7

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560 /2018, 8C_618 /2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hin weis auf BGE 126 V 75 E. 5a / bb). Es entspricht alsdann der bundesgericht lichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominan ten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Jedoch hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_495 /2019 vom 11. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand auch verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174 /2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Ein schränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_151 /2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495 /2019 vom 1 1. Dezember 2019 E.

2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725 /2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeüb ten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176 /2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden . Ausserordentliche Umstände bezüglich des vom

RAD umschriebenen Belastungs profil s sind nicht

ersichtlich. Insbesondere darf die Leistungsminderung, der bereits mit einer um 20 % verringerten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Gewichtslimit von 10 kg bzw.

8 kg verbunden mit dem Ausschluss von Arbeiten über der Schulterhöhe sowie von längerem Stehen in vornübergebeugter Haltung und häufigem Bücken

(vgl. E. 3.3 und 4.3) bzw. allgemein von Arbeiten mit

« häufig »

inklinierter und reklinierter sowie rotierter Körperhaltung (vgl. E. 3.2) rechtfertigen

– insbesondere auch im Vergleich zur Rechtsprechung bei massivsten Einschränkungen des dominanten Arm s

bzw. der dominanten Hand – höchstens einen geringfügigen leidensbeding ten Abzug . Ein Rentenanspruch bestünde in Anbetracht des Einkommens ver gleichs (E. 5.6) indessen nur bei einem leidensbedingten Abzug von mehr als 15 % .

Wie sich der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Ausländerstatus bei Hilfsarbeiten auf den Lohn auswirkt, kann offen bleiben, zumal beide Ver gleichseinkommen auf Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten beruhen und daher der Ausländerstatus bei beiden gleichermassen (nicht) zu berücksichtigen ist. 6.

Zusammenfassend bestehen keine Zweifel am Belastungsprofil, wie es vom fach kundigen RAD-Arzt definiert wurde . Sodann ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute ohne gesund heitli che Beschwerden wieder als Maler und nicht als Maschinenführer tätig wäre. Da er in dieser Tätigkeit allerdings schon seit Herbst 2010 massgeblich einge schränkt ist, bestimmt sich

das Valideneinkommen anhand d es spezifischsten Tabellen lohns . Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen rechtfer tigt sich kaum, zumal das Belastungsprofil nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen ist und der Ausländerstatus auch beim auf statistischer Grundlage erhobenen Vali deneink ommen nicht berücksichtigt wurde. Der Mindestinvalidi tätsgrad für eine Viertelsrente von 40 %

wird somit nicht erreicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–- bis 1‘000.–- fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 9). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevante n Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange mes sen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00128

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 6. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher Minervastrasse 126, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, begann in Brasilien eine Ausbil dung im Bereich Buchhal tung und arbeitete bei einer Bank. Später liess er sich i n Portugal zum Maler ausbilden und besass ein eigenes Malergeschäft mit zwei Angestellten

(vgl. Urk. 8/1/4 und 8/76/40). Als Maler arbeitete er auch in Spanien und Italien (vgl. Urk. 8/76/49), bevor er im Mai 2008 in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 8/1/1) . Hier hatte er wiederum diverse

temporäre Anstellungen als Maler inne, bevor er im Juni 2010 eine Stelle als Maschinenführer im Schichtdienst bei der Y.___ AG antrat (vgl. Urk. 8/4/33, 8/4/57 f. und 8/26) . 1.2

Bei einem Arbeitsunfall am 26. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/4/31) zog sich der Ver sicherte eine ventrale Labrumläsion an der rechten Schulter zu (etwa Urk. 8/4/11). Zuvor hatte er im Jahr 2008 bereits eine perilunäre Luxation der Hand links mit Medianus-Symptomatik sowie eine Tripodfraktur erlitten (vgl. Urk. 8/121/75). In der Folge meldete er sich

im August 2011 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1 und 8/6).

Dies e gab insbesondere ein orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches und internistisches Gutachten in Auftrag, das am 5. A ugust 2014 von der Z.___

GmbH erstattet wurde (Urk. 8/76) .

Inzwischen hatte der zuständi ge Unfallversicherer, die Suva, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Urk. 8/32; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2 3. Januar 2015, Urk. 8/89 und 8/91). Dieser

leistete derweilen wieder Temporäreinsätze als Kundenmaler (vgl. Urk. 8/76/23 und 8/ 103) .

Mit Verfügung vom 3 0. November 2015 sprach d ie IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine befristete ganze I nvalidenrente vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2013 zu (Urk. 8/96 und 8/99). 1.3

Am 2 8. Juni 2019 verunfallte der Versicherte abermals (dazu

Urk. 8/121/160 f.) . Es wurden e ine Handgelenkskontusion links sowie eine Kniekontusion rechts diagnostiziert (etwa

Urk. 8/121/63-65 und 8/121/191) . Als weiterhin zuständiger Unfallversicherer übernahm die Suva bis zum 1 2. Januar 2020 wiederum die Heil kosten und erbrachte bis dahin auch Taggeldleistungen

(Urk. 8/121/ 37 f. und 8/121/162). Im Juli 2020 meldete sich der Versicherte auch zum erneuten Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/117). Diese zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/12 1), holte einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/122) und forderte aktuelle medizinische Unterlagen

an (Urk. 8/123 und 8/125). Letztere legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme

von

Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 2. Oktober 2020 (Urk. 8/128/3 ff.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2020 alsdann die Verneinung eines erneuten Re ntenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/129). Dage gen erhob dieser Einwand (Urk. 8/137). Am 2 7. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch A d vogada

Pontes

Clavadetscher, mit Eingabe vom 2 5. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1). Darin be antragte er, der an gefochtene Entscheid sei aufzuhe ben und es sei ihm eine halbe R ente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese entsprechend entscheide; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. Mit derselben Verfügung bewil ligte ihm das Sozialversicherungsgericht antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unent geltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Advogada

Pontes

Clavadetscher eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinwei sen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar und werden nachfolgend in jener Fassung zitiert . 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2).

Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene A rt. 28b

Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40

% vor. 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung nach einer früher rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente, zumal für die Zeit unmittelbar vor Erlass der damaligen Verfügung vom 3 0. November 2015 eine Rentenleistung ebenso abgelehnt wurde wie für die Zeit danach (vgl. BGE 133 V 263).

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten materiellen Rentenprüfung, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustan des revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszu stand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141

V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich un terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, ab September 2020 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, in Wechselbelastung ohne langes Stehen in vorgebeugter Haltung und ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Schulterhöhe. Damit könne der Beschwerde führer bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen .

Für das Validenkommen könne dabei nicht auf einen zehn Jahre zurückliegenden Lohn abgestellt werden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unter schiedlich verdient bzw. sei arbeitslos gewesen, weshalb der Tabellenlohn mass gebend sei. Mit dem Hilfsarbeiterlohn beim Invalideneinkommen werde bereits berücksichtigt, dass nur noch leichte Arbeiten möglich seien. F ür fehlende S prachkenntnisse, fehlende intellektuelle Leistung oder den Ausländerstatus gebe es keinen Abzug. Wegen der zeitlichen Beschränkung und Pausen sei der Beschwerdeführer zudem nur zu 80 % arbeitsfähig eingestuft worden. Ein im Ver gleich zur Branche unterdurchschnittliches Einkommen, das gemäss Kreis schrei ben eine Parallelisierung erfordern würde, liege nicht vor (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Invalidität sei etappenweise ein getreten, weshalb er seit dem Unfall schlechter verdient habe. Das Validenein kommen sei daher anhand des im Jahr 2010 erzielten Einkommens bei der Y.___ AG festzulegen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnsteigerung

betrage dieses Fr. 74'029.30 (Urk. 1 Rz 10) .

Für das Belastungsprofil sowie den Ausländerstatus sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Rz 8) . So verbiete Art. 6 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) eine Benachteiligung aufgrund der Her kunft, während gemäss der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Niedrig lohn sektor arbeitende Ausländer (Grenzgänger oder mit Aufenthalts bewilligung) deutlich weniger verdienen würden als ihre schweizerischen Kolle gen . Selbst das Bundesamt für Sozialversicherungen schreibe

eine «Paral lelisie rung» bei einem Lohnunterschied von mehr als 5 % vor (Urk. 1 Rz 13-18). G erichtsnotorisch erziele ein gesunder Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor zudem ein höheres Einkommen; schon die Bedenken des potentiellen Arbeitgebers, bei der Arbeitsplanung Rücksicht nehmen zu müssen, führten zu einer Lohnreduk tion. Anerkanntermassen würden daher Personen, die auch für leichte Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig seien, das Durchschnittseinkommen gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen (Urk. 1 Rz 19). Dabei übersehe die Beschwerdegeg nerin, welche das Zumutbarkeitsprofil nur auf mittelschwere Tätigkeiten ein schränke, dass längeres Belasten der Schulter ausgeschlossen sei, er nach kurzer Zeit manueller A rbeit Schmerzen verspüre, Pausen einlegen müsse und in den Händen allgemein eine Gefühlstaubheit aufweise (vgl. Urk. 1 Rz 8). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer habe nur vier Monate für die Y.___ AG gearbeitet. Davor habe er zahlreiche kürzere Anstellungen mit stark variierendem Verdienst inne gehabt. Zudem sei ihm bei Ablauf der befristeten Rente die angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an jenen Verdienst habe anknüpfen können. Schliesslich

würden Mä nner mit einer Niederlassungs bewil l ig ung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber mehr als das herangezogene Durchschnittseinkommen verdienen. Die Leistungsminderung sei bereits bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtig t worden und rechtfertige nicht noch ei nen Abzug (Urk. 7). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist somit, ob nach dem Auslaufen der befristeten Invali denrente Ende März 2013 erneut ein Rentenanspruch entstanden ist. Das beurteilt sich wie eingangs erläutert in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln. Dabei ist zwischen den Parteien unstrittig, dass ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist bzw. zwischen der auf der letzten materiellen Anspruchsprüfung beruhende n, rechtskräftige n

Verfügung vom 3 0. November 2015 (Urk. 8/96 und 8/99) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2021 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ein getreten ist, die grundsätzlich geeignet ist, einen neuerlic hen Rentenanspruch zu begründen. 3.2

Wie sich ihren

Erwägungen entnehmen lässt, beruhte die letzte Rentenverfügung vom 30. November 2015 auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/96/2) .

Die Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkun gen a uf die Arbeitsfähigkeit : (1) Z ervikovertebralsyndrom,

(2) P seudolumbofemo ralgie rechts, (3) Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne und (4) ein Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (im Detail vgl. Urk. 8/76/55).

Die Gu tachter schlussfolgerten damals, die Arbeitsfähigkeit als Maler, einer vor wiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter und reklinierter sowie rotier ter Körperhaltung un d häufigen Arbeiten über der Horizontalen, betrage aufgrund der leichten Unkovertebralarthrose

C2 -4, der schweren Spondylarthrose

C4 /5 rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C5 rechts, der schweren Un kovertebralarthrose

C5 /6 beidseits, der mässigen

Unkovertebralarthrose

C6 /7 beidseits mit Diskusprotrusion und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links, der mässigen

Spondylarthrose

L2 -4, der Diskushernie L4 /5 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links und eventuell auch der Nervenwurzel L4 links sowie der schweren Osteochondrose L5 / S1 mit Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowi e

der eventuellen leichten Partialruptur der Supra spinatussehne mit beginnender Omar t hrose und schwerer Acromioclavicular (AC)-G elenksarthrose rechts sowie

residuellem Zustand nach Kapsulitis und Zustand nach zweifacher Voroperation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wieder 50 % . Indessen könnten s eit Januar 2013 körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt würden, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenom men und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, gesamt haft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (Urk. 8/76/56) . Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose aufgrund der multiplen degenerativen Ver änderungen eher ungünstig (Urk. 8/76/57). 3.3

Der angefochtene Entscheid basiert auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___

vom 1 2. Oktober 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Er berücksichtigte dabei folgende Diagnosen: (1) AC- Gelenkarthropathie der Schulter links mit begleiten der sucacromialer Bursitis und fraglicher Bizepstendopathie, (2) residuelle Schul terschmerzen und Dysästhesien rechts im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms bei einem Zustand nach zwei Schulterarthroskopien mit zu nächst ventraler Labrum- Refixation und Acromioplastik und anschliessend

Kapsulolyse, Tentomie der langen Bizepssehne, Re- Acromioplastik und AC-Gelenkresektion, (3) posttraumatisch aktivierte Handgelenkarthrose links bei einem Zustand nach Karpaltunnelspaltung, offener Reposition und Kirschner-Draht-Transfixation der proximalen Handwurzel, der SL -Band- Refixation und dorsaler Kapsel-Bandplastik am 7. Mai 2008, (4) Zustand nach Four -Corner- Arthrodese des Handgelenks rechts am 9. Juni 2008, (5) Verdacht auf eine Epi condylitis

medialis und lateralis links, differentialdiagnostisch Ellbogeninnen läsion, (6) chronische Lumbalgie und schmerzhaft sensible L4 -Radikulopathie links bei extraforaminaler Diskushernie L4 /5 links und Osteochondrose L5 / S1 Typ Modic II sowie (7) ein Zustand nach konservativ therapierter Tripodfraktur

(im Detail vgl. Urk. 8/128/3 f.).

Dr. A.___ erläuterte, dass der Z us tand nach einer zwischenzeitlichen Aktivierung durch das Trauma vom 2 8. J uni 2019 wieder stabil sei. D ie Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch nur noch in einem wirtschaftlich nicht mehr relevanten Umfang von unter 20 % möglich . So sei diese nach allge meinem Wissensstand einerseits oft zumindest mittelschwer, andererseits belaste diese durch die notwendigen Bewegungen die Hand- und Schultergelenke stark und werde dabei oft über Schulterhöhe ausgeführt. Ab Januar 2020 habe indessen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichte n bis selten mit telschwere n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, wechselbelastend ohne langes Stehen in vor n übergebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich innert d rei bis vier Monaten auf 80 % steigerbar, entsprechend einem Vollzeitpensum bei einer Leistungsminderung von 20 % (vgl. Urk. 8/8/128/4 f.). 3.4

Demnach haben sich die Befunde seit Erlass der letzten Verfügung am 30. November 2015 verschlechtert . Hinzugetreten sind etwa

Schulterb eschwerden links . Diesbezüglich wurde bildgebend im Jahr 2019 eine mässige AC-Gelenkarthrose festgestellt, eine diagnostisch-therapeutische Infiltration durch geführt und schliesslich eine Schulterarthroskopie mit AC-Gelenkresektion sowie subacromialer Dekompression geplant, die der Beschwerdeführer allerdings wegen fehlender Kostengutsprache absagte (vgl. Urk. 8/125/8, 8/125/15 und 8/114/16 f.).

Bereits einige Monate zuvor hatten Abkläru ngen mittels Bildgebung und Infiltration neu eine posttraumatisch aktivierte, moderate bis hochgradige Handgelenksarthrose links

ergeben (vgl. Urk. 8/114/2 und 8/114/13) . Auch in diesem Zusammenhang war ihm eine Operation (Arthrodese des Handgelenks) angeboten w orden, bei allerdings auch gutem Ansprechen auf die Infiltration

(vgl. Urk. 8/123/13). Schon zu Beginn des Jahres 2019

war klinisch und bildge bend zudem eine schmerzhaft sensible L4-Radikulopahie linksseitig bestätigt worden (v gl. Urk. 8/123/8 und 8/123/11).

Die Befundverschlechterung zeitigt

auch erwerbliche Auswirkungen, was sich deutlich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD widerspiegelt. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

als Maler, von den Gutachtern des Z.___ noch mit 50 % angegeben, bezeichnete er als wirtschaftlich nicht mehr relevant . I n einer angepassten Tätigkeit rechnet e

er

im Vergleich zum Gutachten des Z.___ neu mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz und

schränkte auch das B elastungsprofil weiter ein, indem er insbesondere langes St ehen in vornübergebeugter Haltung als unzumutbar erachtete und Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe gänzlich ausschloss (vgl. E. 3.2 und 3.3). Ebenso kam die Hausärztin des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ihm die bis anhin weiter ausgeübte Tätigkeit als Maler/Gipser nun nicht mehr zumutbar sei. In einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – beginnend mit 50 % – au s zubauen, wobei die Prognose offen sei (vgl. Urk. 8/123/4 f.). 3.5

Folglich ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit den Par teien zu bejahen, was dazu führt, dass ein erneuter Rentenanspruch des Beschwerdeführers in tatsächlicher wie auch rechtliche Hinsicht ohne Bindung an frühere Überlegungen und Einschätzungen zu prüfen ist . 4. 4.1

Zum medizinischen Sachverhalt ist dabei Folgendes zu ergänzen: Einem

ärzt li chen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusam menhänge ein leuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8 /2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinwei sen).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundegerichts 8C_119 /2012 vom 3 0. März 2012 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgericht 9C_524 /2017 vom 2 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28 /2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661 /2019 vom 2 6. Mai 2020 E. 4. 1 -2). 4.2

Vorliegend ist vorab zu beachten, dass e in Rentenanspruch n ach Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. auch BGE 142 V 547). Da die Neuanmeldung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2020 zuging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8, „ Dok - Eing .-Datum“ von Urk. 8/ 117), wäre früh e stmöglicher Rentenbeginn im Januar 202 1. Zweifellos erfüllt ist in jenem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, zumal dem Beschwerdeführer bereits von den Z.___ -Gutachtern im Jahr 2014 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als Maler (angesichts des Zumutbarkeitsprofils ebenso als Maschinenführer) attestiert wurde (vgl. E. 3.2) und nach dem U nfall im Juni 2019 gar keine wirtschaftlich relevante Arbeitsfähigkeit in dieser Tätig keit mehr erreicht wurde (vgl. E. 3.3).

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer für Januar 2021 auch in Nachachtung von Art. 88a

Abs. 1 IVV bereits eine Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leidangepassten Tätigkeit anzurechnen. So wäre im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ab Juni 2020, von 60 % ab Juli 2020, von 70 % ab August 2020 und von 80 % ab September 2020 in

einer Tätigkeit entsprechend dem vom RAD erstellten Belastungs profil

auszugehen (vgl. E. 3.3) . 4.3

Die Einschätzung der Hausärztin vom 2 6. Juli 2020

steht dem nicht entgegen. Sie

erachtete

nach einer letzten Konsultation am 1 5. Juni 2020 (vgl. Urk. 8/123/2) ab sofort eine sehr leichte, w echselbelastende T ätigkeit in einem 50 % - Pensum und „dann aus bauend “

als zumutbar (vgl. Urk. 8/123/5) . Einerseits v erfügt e

die Haus ärztin dabei als Fachärztin für Allgemeine Innere M edizin anders als Dr. A.___ nicht üb er die für die Beurteilung der fraglichen Leiden nötigen orthopädischen Fachkenntnisse . Andererseits äusserte sie sich auch gar nicht zur konkret zu

erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit; vielmehr liess

sie die Prognose of fen (vgl. Urk. 8/123/5). Ferner nannte sie als Einschränkungen mit Bezug auf die aktuelle Tätigkeit als Gipser/Maler im Wesentlichen, dass der Beschwer de füh rer nicht über die Horizontale heben, nicht mit Gewichten von über 8 kg hantie ren könne und nicht beide Hände gut benützen könne

(vgl. Urk. 8/123/4). Fügt man alle ihre Angaben zu einem Ganzen zusammen, steht ihre Beurteilung mit derje nigen des RAD -Arztes

weitestgehend im Einklang . Ein Gewichtslimit von höchs tens 8 kg oder selten 10 kg beeinflusst das Spektrum der Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt letztlich nicht in signifikanter Weise. 4.4

Mit dem Beschwerdeführer

(vgl. E. 2.2) ist allerdings hervorzuheben, dass ihm

gemäss RAD nicht generell leichte bis mittelschwere Tät igkeiten (vgl. Urk. 2 S. 1), sondern nur selten mittelschwere Tätigkeiten und dabei auch kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar sind . Im Übrigen trug der RAD dem Umstand, dass der Beschw erdeführer verlangsamt arbeitet bzw. zusätzliche Pau sen benötigt mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz durchaus Rechnung, wobei er Arbeiten über Schulterhöhe bereits von vor n herein aus schloss (vgl. E. 3.3) . Der Beschwerdeführer brachte letztlich nichts vor, was an einer Belastbarkeit der Schulter im vom RAD definierten Umfang zweifeln

liesse .

Zur ebenfalls monierten allgemeinen Gefühlstaubheit in den Händen wu rden bereits vor der letzten Rentenverfügung um fassende Abklärungen getätigt (etwa Urk. 8/121/100 und 8/87/269 f.). Der begutachtende Neurologe des Z.___ kam damals zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände in seiner Funktio nalität nicht beeinträchtigt . Er hob zu dem hervor, dass mittels zervikalem MRT eine spinale oder radikuläre Kompres sion habe ausgeschlossen werden

können und die demyelinisierende Läsion des Nervus ulnaris regredient sei

(vgl. Urk. 8/76/46 f.).

Bei zunehmenden klinischen Beschwerden im Verlauf müsste eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris Bereich rechts erfolgen . Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht gemindert werde (Urk. 8/76/57). Ebenso ver neinte damals der Kreisarzt der Suva eine Relevanz allfälliger Sensibilitätsstörun gen für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/89/9). De r Beschwerdeführer beschr ieb aktuell weder eine seither eingetretene Veränderung der Beschwerden, noch reichte er neue medizinische Unterlagen ein, welche neu e oder da zumal überse hen e medizinische Aspekte aufzeigen würden.

4.5

Zusammenfassend wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD, während der hausärztliche Bericht diese im Wesentlichen bestätigt e bei soweit auch umfassend abgeklärter und unstrittiger Befundlage . Die Ärzte der Universitätsklinik B.___

attestierte n dem Beschwerdeführer nach der letzten Kontrolle am 1 0. Januar 20 2 0 übrigens nur noch bis zum 2 7. Januar 20 2 0 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/125/8) . Im Bericht vom 6. August 2020 gaben sie an, sie könnten keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgeben, da sie ihn seither nicht mehr gese hen hätten. Es seien w eder weitere Kontrollen noch Therapien geplant (vgl. Urk. 8/125/10 f.). Anhaltspunkte für eine andernorts erfolgte orthopädische Behandlung (insbesondere Operationen oder Infiltrationen) bestehen keine. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend fallen frühestmöglicher Rentenbeginn (vgl. E. 4.2) und Erlass der angefochtenen Verfügung im Januar 2021 zusammen. 5.2

W ie sich aus dem zugehörigen Feststellungsblatt vom 2 7. Januar 2021 (Urk. 8/ 142/1 unten) in Verbindung mit dem am 3 0. Oktober 2020 separat erstell ten Einkommensvergleich (Urk. 8/127) ergibt, legte die Beschwerdegegne rin beide Vergleichseinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 fest. Konkret stellte sie sogar für beide auf den selben Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 5-95 ab und errechnete dement sprechend unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Tätigkeit ab 1. September 2020 einen Invaliditätsgrad von 20

%, zumal sie beim Valideneinkommen von einer Vollzeitbeschäftigung ausging und keinen leidens bedingten Abzug auf das Invalideneinkommen gewährte . 5. 3

Für das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig kei ten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Validenein kommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundes gerichts 8C_581 /2020, 8C_585 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).

Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeits stelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeitsvertrag

(GAV) zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_551 /2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741 /2016 vom 3. März 2017 E. 6). 5.4

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz für verschiedene Arbeitgeber temporäre Einsätze leistete. Dabei unterstand er jeweils dem GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und verdiente brutto zwischen Fr. 30.50 und F r. 32 .-- pro Stunde n (inkl. Feiertags- und Ferien entschädigung sowie Anteil am 13. Monatslo h n, aber ohne Spesen; Urk. 8/87/403-423). Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete er damit sowie mit einer Nebentätigkeit als Selbständigerwerbender (Fr. 8'991.--) im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 56'373.--. Im ersten Halbjahr 2010 betrug sein Brutto einkommen Fr. 9'398.-- (vgl. Urk. 8/26).

Am 2 1. Juni 2010 trat er eine unbefristete (vgl. Urk. 8/87/387) A nstellung bei der

Y.___ AG an. Er arbeitete vollzeitig als Maschinenführer in der 2. und 3. Schicht in der Schle iferei und erzielte ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 8/9). Hinzu kamen eine Abonnementsvergütung von monatlich Fr. 43.30 sowie unregelmässige Zulagen für die verschobene A rbeitszeit. Bis zum Unfall fielen folgende Zulagen an: im Juli 2010 Fr. 160.--, im August und September 2010 je

Fr. 440. -- und im Oktober 2010 Fr. 540 .-- (vgl. Urk. 8/23/44 ff.). Ferner findet sich eine einmalige Prämie von Fr. 333.--, explizit ohne Prä judiz für die Zukunft, in der Lohnabrechnung Januar 2011 (vgl. Urk. 8/23/39) . Für das Jahr 2013 gab die Y.___ AG einen mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 70'040. -- an, der sich aus einem Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 65'000.-- und Schichtzulagen von Fr. 5'040.--, nämlich 12 x Fr. 420.--, zusammen setzte (vgl. Urk. 8/87/401). Auf Nachfrage erläuterte sie, dass es in den letzten zwei Jahren keine generellen, sondern nur individuelle Lohnerhöhungen gegeben habe und keine Abonnementsvergütung mehr bezahlt werde (vgl. Urk. 8/387/743). Basierend auf einem Validenein kommen von Fr. 70'040.-- sprach

die Suva

dem Beschwerdeführer alsdann eine Rente von 11 % zu (vgl. Urk. 8/89/16).

Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer nach Einstellung der Unfall tag gelder im Frühjahr 2013 mit kürzeren Arbeitseinsätzen für verschiedene Arbeit geber und durch Bezug von Arbeitslosenentschädigung folgende Bruttoeinkom men : im Jahr 2014 Fr. 42'317.--, im Jahr 2015 Fr. 47'858.--, im Jahr 2016 Fr. 32'341 .--, im Jahr 2017 Fr. 39'901.-- und schliesslich im Jahr 2018 Fr. 45'187.-- (vgl. Urk. 8/122). Ergänzend kann den eingereichten Lohnunter la gen entnommen werden, dass er wiederum als Maler tätig war und der im Jahr 2019 vereinbarte brutto Stundenlohn Fr. 35. -- betrug

(vgl. Urk. 8/ 116, 8/121/171 ff. und 8/121/176 ff.) . 5.5

Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate bei der Y.___ AG arbeitete und diese Tätigkeit bereits einige Jahre zurückliegt. Die Kündi gung per 3 1. August 2011 erfolgte zudem bevor feststand, dass er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz würde zurückkehren können . So erschien es g emäss der kreisärztli chen Untersuchung vom 3 1. Mai 2011 zwar eher fraglich, inwiefern er erneut repetitive Überkopfarbeiten würde durchführen können; e s war jedoch noch eine deutliche Verbesserung der Situation zu erwarten (vgl. Urk. 8/4/12). Die Y.___ AG

gab als Kündigungsgrund (soweit dokumentiert) denn auch nicht den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers an, sondern dass er zu wenig Inte resse am Unternehmen gezeigt habe (vgl. Urk. 8/4/3). Entsprechend hatte sie sich

auch telefonisch gegenüber dem Unfallversicherer enttäuscht gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich in dem Dreivierteljahr seit dem Unfall nur dreimal bei ihr gemeldet hatte, telefonisch nicht erreichba r war und schliess lich auch dem Gespräch mit der Personalverantwortlichen unentschuldigt fern geblieben war (vgl. Urk. 8/4/6). Der Beschwerdeführer erklärt hierzu lediglich, er sei an besagtem Nachmittag unpässlich gewesen und werde noch in der laufenden Woche anrufen (vgl. Urk. 8/4/5). Schliesslich arbeitete er

ab dem Jahr 2014 wieder holt in hohen Pensen als Maler, obschon ihm diese Tätigkeit gestützt auf die Begutachtung im Jahr 2014 nur noch zu 50 % zumutbar war. Anhaltspunkte dafür, dass er sich jemals intensiver um eine angepasste Tätigkeit bemüht hätte, bestehen keine. Daraus muss letz tlich geschlossen werden, dass ihm die Tätigkeit als Maschinen führer offensichtlich nicht zusagte bzw. er sich einzig für eine Tätigkeit als M aler interessierte und heute auch als gesunde Person nicht mehr als Maschinenführer, sondern wieder als Maler tätig wäre.

Mit der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen . Denn b ei einer gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Maler kann nicht ohne weiteres das Durchschnittseinkommen herangezogen werden, das in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv in dieser Tätigkeit erzielt wurde. Ebenso wenig kann auf den Stundenlohn abgestellt werden, der für einen auf drei Monate befristeten Einsatz über ein Temporärbüro

vereinbart wurde . Da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist, erscheint es ange zeigt, für den stets als Maler tätig gewesen Beschwerdeführer

auf den Tabellen lohn für Männer über 50 Jahre von Fr. 5'921.-- gemäss LSE-Tabelle 17 Ziff. 93, Hilfskräfte im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren u. im Transportwesen

abzustellen. Dieser liegt zwischen den Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1 und 2 für Männer gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Bauge werbe, und trägt dem Fehlen eines anerkannten Lehrabschlusses einerseits und der langen Berufserfahrung andererseits (anders als der Mindestlohn gemäss Art. 9.3 und 9.6 des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe von 13 x Fr. 4'517.-- für einen Berufsarbeiter) bestmöglich Rechnung. Unter Berück sichtigung einer durchschnittlichen betriebsübl ichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von insge samt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohn entwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % und im Jahr 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) resultiert für Januar 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 75'336 .--

(Fr. 5’921 .-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Dies entspricht dem vom Beschwerde führer berechneten Validenein kommen per 201 8 von Fr. 74'029.30 (per 2020: Fr. 75'293.--; Urk. 1 Rz 10) . 5.6

Zu Recht unstrittig ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_lev el

von Fr. 5’417.--. Es resultiert unter Berücksichtigung der bereits genannten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und durchschnittlichen Nominallohnentwicklung sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für Januar 2021 von Fr.

55'139.-- (0.8 x Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Stellt man diesem das vorstehend berechnete Valideneinkommen von Fr. 75'336.-- gegenüber, so resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von auf gerundet 27 % . 5.7

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560 /2018, 8C_618 /2018 vom 1 7. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hin weis auf BGE 126 V 75 E. 5a / bb). Es entspricht alsdann der bundesgericht lichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominan ten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Jedoch hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_495 /2019 vom 11. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand auch verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174 /2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Ein schränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_151 /2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495 /2019 vom 1 1. Dezember 2019 E.

2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725 /2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeüb ten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176 /2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden . Ausserordentliche Umstände bezüglich des vom

RAD umschriebenen Belastungs profil s sind nicht

ersichtlich. Insbesondere darf die Leistungsminderung, der bereits mit einer um 20 % verringerten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Gewichtslimit von 10 kg bzw.

8 kg verbunden mit dem Ausschluss von Arbeiten über der Schulterhöhe sowie von längerem Stehen in vornübergebeugter Haltung und häufigem Bücken

(vgl. E. 3.3 und 4.3) bzw. allgemein von Arbeiten mit

« häufig »

inklinierter und reklinierter sowie rotierter Körperhaltung (vgl. E. 3.2) rechtfertigen

– insbesondere auch im Vergleich zur Rechtsprechung bei massivsten Einschränkungen des dominanten Arm s

bzw. der dominanten Hand – höchstens einen geringfügigen leidensbeding ten Abzug . Ein Rentenanspruch bestünde in Anbetracht des Einkommens ver gleichs (E. 5.6) indessen nur bei einem leidensbedingten Abzug von mehr als 15 % .

Wie sich der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Ausländerstatus bei Hilfsarbeiten auf den Lohn auswirkt, kann offen bleiben, zumal beide Ver gleichseinkommen auf Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten beruhen und daher der Ausländerstatus bei beiden gleichermassen (nicht) zu berücksichtigen ist. 6.

Zusammenfassend bestehen keine Zweifel am Belastungsprofil, wie es vom fach kundigen RAD-Arzt definiert wurde . Sodann ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute ohne gesund heitli che Beschwerden wieder als Maler und nicht als Maschinenführer tätig wäre. Da er in dieser Tätigkeit allerdings schon seit Herbst 2010 massgeblich einge schränkt ist, bestimmt sich

das Valideneinkommen anhand d es spezifischsten Tabellen lohns . Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen rechtfer tigt sich kaum, zumal das Belastungsprofil nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen ist und der Ausländerstatus auch beim auf statistischer Grundlage erhobenen Vali deneink ommen nicht berücksichtigt wurde. Der Mindestinvalidi tätsgrad für eine Viertelsrente von 40 %

wird somit nicht erreicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–- bis 1‘000.–- fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 9). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevante n Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange mes sen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti