Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, ist gelernte Verkäuferin. Seit Oktober 2000 arbeitete sie bei Y.___ und war seit dem 1 1. März 2014 krankgeschrieben ( Urk. 7/31, Urk. 7/38 /2 ). Sie erlitt (ohne Unfallereignis) eine Insuffizienzfraktur des rechten Mittelfusses mit Entwicklung einer Ps eudoarthrose ( Urk. 7/33 /1 ,
Urk. 7/38/1
Urk. 7/127/5+7 ). Am 4. September 2014 meldete sie sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen , un ter anderem liess sie die Versicherte durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, untersuchen ( Urk. 7/31, Urk. 7/33, Urk. 7/35, Urk. 7/38,
Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/49 , Urk. 7/55, Urk. 7/62, Urk. 7/67, Urk. 7/69 , Urk. 7/77, Urk. 7/82, Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/92) . Die Beschwerdeführerin hatte sich ein erstes Mal am 2 3. August 2014 einer Fussoperation unterziehen müssen . Während der Dauer der Abklärungen
kamen drei weitere Fussopera tio nen dazu ( Urk. 7/38/7, Urk. 7/41/5, Urk. 7/52+55, Urk. 7/77 ). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten Inva lidenrente an ( Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Einwand vom
16. Juni und
3. September 2018, Urk. 9/99, Urk. 9/107), worauf die IV-S telle das bidisziplinäre (internistisch-orthopädische ) Gutachten beim A.___ ,
vom 1 6. April
2019 veranlasste ( Urk. 7/127 , vgl. auch Urk. 7/118 ). Nach Erlass eines neuerlichen Vorbescheids ( Vorbescheid vom 2 7. Mai 2020, Urk. 7/140), wogegen die Versicherte Einwand ( Einwand vom 3 1. August 2020, Urk. 7/144) erhob, teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 der Versicherten mit, dass sie vom 1. März 2015 bis 3 0. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente habe, vom 1. Juli 2016 bis 3 1. August 2016 bestehe kein Ren tenanspruch, vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 bestehe erneut Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2017 bestehe Anspruch auf eine halbe Rente, danach sei kein Rentenanspruch mehr gegeben ( Urk. 2 /1-3 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Januar 2021 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2021 Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei vom 1. März 2015 bis 3 0. September 2017 durchwegs eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen über den weiteren Rentenanspruch ab 1. Oktober 2017 neu befinde ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 1.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids , gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigk eit als Rayonleite rin Food nicht mehr möglich sei. Bis Ende Februar 2016 habe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit bestanden. Von März bis September 2016 sei der Beschwer deführerin dann eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Im September 2016 habe sich ihr Gesundhe itszustand verschlechtert, weshalb vor übergehend, bis zum 9. März 2017, auch die Ausübung einer leidensan ge passten Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Vom 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 habe für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % be standen. Seit 1. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin nunmehr in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass keine psychiatrische Begutachtung erfolgt sei, könne ihr nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe des Gutachtens habe es keine Hin weise auf einen psychischen Gesundheitsschaden gegeben. Erst nach Erstellung des Gutachtens sei der Bericht des Psychologen lic. phil. B.___ einge troffen. Dieser beschreibe aber bloss eine subjektive Anamnese und enthalte eine polemische, fachfremde Beurteilung, weshalb sich eine zusätzliche , psychiatrische Abklärung nach wie vor nicht aufdränge. Zwar bemerke die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bloss eine kleine, aber keine grosse Lungenfunktionsprüfung vorgenommen worden sei . Dieser Um stand sei jedoch für die Beurteilung der bestehenden funktionellen Einschrän kungen nicht relevant. Im Rahmen des Einkommensvergleichs rechtfertige sich sodann bei der Bemessung des Invalideneinkomm ens kein Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 2/1, Urk. 6) . 2.2 Die Beschwerde führerin brachte dagegen vor, das bidisziplinäre Gutachten erweise sich als nicht beweiskräftig. Bei Y.___ habe sie wegen ihrer Hustenanfälle nicht meh r an der Kasse arbeiten können, da die Kunden verunsichert darauf reagiert hätten . Der internistische A.___ -Gutachter habe ausgeführt, dass die unklaren Hustenanfälle ihr Tätigke itsfeld einschränken würden. Laut seinen Aussagen habe er für di e Hustenanfälle in der kleinen und grosse n Lungenfunktionsprüfung kein organisches Korrelat
finden können. Tatsache sei jedoch, dass anlässlich der Be gutachtung gar keine grosse Lungenprüfung stattgefunden habe. Weiter hätten die Gutachter einen Bericht des vormals behandelnden P sychotherapeuten ange fordert, d iesen dann aber nicht abgewartet. Spätestens seit Vorliegens dieses Be richts sei klar, dass eine psychiatrische Abklär ung erfolgen müsse. Sodann ver möge die von den Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Die bildgebenden Untersuchungen des rechten Fusses im Juni 201 6 hätten ergeben, dass nebst der f ehlenden knöchernen Durchbau ung ein hochgradiger Verdacht auf einen materialassoziierten Infekt bestanden habe und dass die in der vorangehenden Operation verwendeten Schrauben zu lang ge we sen seien, weshalb es Anfang September 2016 zu einer vierten Operation ge kom men sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen März 2016 und de r erneuten Operation vom 1 4. September 2016 eine volle Arbeits fähigkeit bestanden haben soll. Auch der weitere Verlauf der Arbeits fähigkeit werde nicht begründet . Es sei offensichtlich, dass sich die A.___ -Gut achter dabei auf die Beurteilung des RAD-A rzt e s Dr. Z.___ gestützt hätten. Dieser habe im März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 prognos tiziert. Dessen Beurtei lung sei also prospektiv und insofern spekulativ erfolgt.
Schliesslich sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen. Ausserdem werde die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen sein ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Februar 2014 traten bei der Beschwerdeführerin ohne Trauma spontane Fuss schmerzen im rechten Fussgelenk auf ( Urk. 7/49/5). Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte eine Insuffizienzfraktur des Os naviculare rechts fest ( Urk. 7/49/9). Nach Scheitern der konservativen Therapie und Veranlassung einer CT-Untersuchung, die eine Pseudoarthrose zeigte, erfolgte am 2 7. August 2 014 operativ eine Pseudoarthrosen-Revision und Osteosynthese ( Urk. 7/41/5, Urk. 7/ 49/10-12). Die in der Folge aufgrund persistierender belastungsabhängiger Schmerzen im rech t en Mittelfuss eingeleiteten Abklärung en zeigten eine fehlende
ossäre Fusion der debridierten Pseudoarthrose. Am 1 8. März 2015 kam es deshalb zu einer operativen Re -O steosynthese ( Urk. 7/38/7) . In der Folge litt die Be schwerdeführerin an sekundären Beschwerden infolge Schraubenüberlänge im Bereich des calc ane onaviculären und cuboidnavikulären Gelenkspalts rechts ( Urk. 7/62/4) . Ihr wurden v o m Operateur Dr. C.___ und vom Hausarzt Dr. med. D.___ , Fa charzt für Innere Medizin, eine anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht e vom
4. August
2015 resp.
1 0. O ktober
2015; Urk. 7/44,
Urk. 7/49). Schliesslich erfolgte am 3 1. Januar 2016 ein dritter operativer E ingriff ( Urk. 7/52, Urk. 7/55, Urk. 7/62/4). 3.2
Dr. C.___ hielt im Bericht vom 1 7. März 2016 unter V erweis auf die Operation vom 1 3. Januar 2016
fest, dass die Fussschmerzen persistieren würden. Zudem äusserte er einen Verdacht auf eine Fasziitis
plantaris rechts. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortete er dahingehend, dass eine sitzende Tätigkeit mög lich sei . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. Auf die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliede rung im Um fang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, erklärte er, dass eine sitzende Tät igkeit möglich sei ( Urk. 7/55).
Im Bericht zuh anden des Hausar ztes Dr. D.___ vom 1 1. April 2016 diagnos ti zierte Dr. C.___ einen Belastungsschmerz am rechten Vorfuss bei einem Ver dacht auf Transfermet atarsalgie , differentialdiagnostisch eine
Fasziitis
plantaris , sowie einen schmerzfreien Mittelfuss rechts bei Status nach Osteosynthese Os navicul ae . Er führte aus , klinisch müsse davon ausgegangen werden, dass die Pathologie im Bereich des Os naviculare nicht mehr symptomatis ch sei. Vielmehr bestehe nun ein Verdacht einer Transfermet atarsalgie oder einer
Fasziitis
plan taris ( Urk. 7/62/5).
Eine 3-Phasen- Skelettszintigraphie einschliesslich SPECT/CT der Füsse vom 2. Juni 2016 zeigte sodann, dass die Fraktur bisher noch nicht konsolidiert war, die medialste sowie die lateralste Schraube zu lang war en und ein Verdacht auf einen materialassoziierten Infekt bestand ( Urk. 7/85/1). Im weiteren Bericht vom 1 5. Juli 2016 zu Handen von Dr. D.___
d iagnostizierte Dr. C.___
eine Pseudo arthrose Os naviculare rechter Mittelfuss sowie ein en Status nach zweimaliger Osteosynthese . Er erklärte , die Beschwerdeführerin klag e weiterhin über belas tung s abhängige diffuse Schmerzen im Ber eich der Fusssohle. Eine erneute CT-U ntersuchung habe die fehlende Durchbauung der revidierten und mit Eigen knochen angelagerten Pseudoarthrose gezeigt .
Dementsprechend gelangte Dr. C.___ zum Schluss, dass die Indikation für einen weiteren Eingriff gegeben sei, was nun die Arthrodese des talonavikulären Gelenks zur Folge haben werde. Der Eingriff erfolge am 7. September 2016 ( Urk. 7/67/1). 3.3
Am 1 6. August 2016 untersuchte d er RAD-Arzt Dr. Z.___ die Beschwerde führerin. Er hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Insuffizienzfraktur des Os naviculare rechts (bei zunächst konservativer Behandlung, arthrophe Pseu doarthrose Os neviculare bei Osteosynthese rechts Os neviculare
am 2 7. August 2014, postoperative Pseudoarthrose rechts Os neviculare bei Spongioplastik , Re- Osteosynthese am 1 8. März 2015) sowie persistierende Fussschmerzen rechts (bei Status nach Re-Osteosynthese Os naviculare mit überlangen Schrauben, Revision Osteosynthesematerial und Schraubenwechsel am 1 3. Januar 2016, anhaltender Pseudoarthrose Os naviculare rechter Fuss) fest . Keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit mass er d em Belastungsschmerz rechter
Vorfuss
( bei Verdacht auf Tr ansfermetatarsalgie , Differentialdiagnose
Fasziitis
plantaris ) , dem D iabete s meli tus , Asthma Bronchiale, Adipositas permagna und der beginnenden Varus gonarthrose links bei. Im Rahmen der Würdigung der Aktenlage wies er darau f hin, dass Dr. C.___ ab dem 1 7. März 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit attestiere. Am 7. September 2016 sei eine Arthro dese geplant . Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin keine Arbeitsfähigkeit mehr seit 1 1. März 2014 bestehe. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe ab 1 7. März 2016 bis zur erneuten Operation eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem Zeitpunkt der erneuten Operation, die für den 7. September 2016 geplant sei, bestehe dann auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine endgültige Beurteilung könne so dann voraussichtlich erst sechs Monate postoperativ erfolgen ( Urk. 7/69). 3.4
Die geplante vierte Operation fand schliesslich nicht am 7., sondern am 1 4. Septem ber
2016 statt ( Urk. 7/77, vgl. auch Urk. 7/74). Dr. C.___ bescheinigte im Bericht vom 6. Februar 2017 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Allen falls sei ab Juni 2017 eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder ein gliederung gegeben ( Urk. 7/82). 3.5
Am 9. März 2017 erfolgte eine neuerliche Untersuchung der Beschwerde führer in durch Dr. Z.___ . Der RAD-Arzt hielt fest, es bestehe ein anhaltender Be lastungsschmerz rechter Mittelfuss bei Status nach komplexer Revisions- Arthrodese am 1 4. September 201 6. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. In angepasster Tätigkeit habe vom 1 1. März 2014 bis 1 6. März 2016 eine gänzliche A rbeitsunfähigkeit, v om 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und vom 1 7. September 2016 bis 9. März 2017 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 sei von einer 50%igen Arbeits fähigkeit und ab 1. Juni 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/88). 3.6
Im Bericht vom 2 1. November 2017 teilte Dr. C.___ m it, die talo navik ulare
Arthrodese sei verheilt. E s bestehe ein Knickfuss rechts sowie ein Verdacht auf Osteopenie rechter Fuss. Orthopädisch sei die Behandlung nun abgeschlossen. Es empfehle sich, mit der Beschwerdeführerin ein von der IV unterstütztes Be schäfti gungsprogramm in einem 50 % -Pensum durchzuführen ( Urk. 7/92 ). 3.7 3.7.1
Im bidisziplinären
A.___ -Gutachten vom 1 6. April 2019 wurde aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/40). Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/56):
Nach Insuffizienzfraktur des Os naviculare Fuss rechts und atropher Pseudo arthrose des Os naviculare mit • Anbohrung der Pseudoarthrose und Revision sowie Osteosynthese am 2 7. August 2014 • Re-Osteosynthese und Spongio sa plastik des Os ped i s am 1 8. März 2015 • Schraubenwechsel und Revisions o s teos ynthese am 1 3. Januar 2016 • komplexer Arthrodese am 1 4. September 2016: Versteifung des rechten medialen Mittelfusses ( Chopart -Gelenk) • radiologisch sichtbare Gelenkflächen und Veränderungen ohne Zeichen des vollständigen Durchbaus. Reizlos einliegendes Osteosynthesematerial , noch einsehbare Gelenkspalte nach stattgehabter Arthrodese :
- Teilversteifung des rechten Mittelfusses - Metatarsalgie rechts
- Belastungsminderung rechter Fuss
Den weiteren orthopädischen Diagnosen einer Gonarthrose beidseits, einer Cox arthrose beidseits, eines Lumbalsyndroms beidseits bei rechtskonvexer thorax lum baler Wirbelsäulenskoliose sowie Osteochondrose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und Senkspreizfüssen beidseits wurden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/56).
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, die Untersuchung habe bis auf die Onychomykose der Füsse beidseits sowie die Interdigitalmykose an den Zehen links III / IV und rechts IV/V
das Bild einer 51jäh rigen adipösen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem A llgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Abdominal bestehe eine H e patomegalie , neurologisch ein verminderter Vibrationssinn an den Grosszehen und Malleolen beidseits, am ehesten einer diabetischen Neuro pathie entsprechend bei einem 2005 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2. Im Labor vom 6. März 2019 fänden sich eine leichte Polyglobulie , eine Leukozytose mit leichter Linksverschiebung und ein HbA1c von 7,4 % . Die übrigen Laborwerte seien unauffällig. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventila tionsstörung. Betreffend die intermittierend auftretenden Hustenanfälle lasse sich kein organisches Korrelat in der kleinen oder grossen Lungenfunktionsprüfung nachweisen. Wegen der Verdachtsdiagnose eines metallassozierten Infekts im Be reich der Osteosynthesen des Os naviculare sei am 1 8. März 2019 eine Skeletts zintigraphie einschliesslich SPECT-CT Fuss rechts durchgeführt worden. Dies habe den Befund eines mangelnden Knochendurchbaus in den Arthrodesen des Chopart -Gelenks und Os cuneiforme mediale mit dem Os naviculare ohne An haltspunkte für einen Infekt ergeben. Der seit 2005 bekannte Diabetes mellitus Typ 2 sei mässig gut eingestellt. Aus internistischer Sicht bestünden keine funk tio nellen Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 127/40-41). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die aktuelle Beschwerdesymptomatik sei erstmals am 1 1. März 2014 festgestellt worden. Seither bestünden anhaltende Schmerzen des rechten Fusses. Insgesamt seien wegen der Pseudo a rthrose des Os navicula r e vier operative Behandlungen erforderlich gewesen. Die zuletzt durch geführte Operation vom 1 4. September 2016 habe zur klinisch stabilen Arthro dese
d es Mittelfusses geführt. Radiologisch sei zum heutigen Zeitpunkt der Ge lenkspalt einsehbar. Die Lage des eingebrachten O steosynthesematerials sei im Vergleich zu den radiologischen Voruntersuchungen vom 3. April 2016 unverän dert, so dass von einer straffen fibrösen Überbrückung nach Arthrodese ausge gan gen werden könne. Die klinische Untersuchung zeige im Bereich der oberen Glied massen eine freie Beweglichkeit der Schulter-, Ellbogen und Handgelenke; nach CTS-Operationen beidseits liege eine reizlose Narbe beidseits vor. Im Bereich der Wirbelsäule finde sich eine leichte Funktionseinschränkung der Lenden wir belsäule mit Schober’schem Mass von 10/12,5 cm, ein segmentaler Provoka tions schmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und im Kreuzbein-Darm bein-Gelenk (ISG). Radiologisch seien eine rechtskonvexe thorak o lumbale Wirbelsäu lenskoliose von 15° sowie fortgeschrittene degenerative Veränderungen L1-L5 ersichtlich. Die Hüftgelenke seien frei beweglich. Radiologisch finde sich eine initiale Coxarthrose beidseits. Im Bereich der Kniegelenke liege bei leichtem Genu
varum und stattgehabter Innenmenisk usteilresektion eine beginnende Gonar throse vor, die klinisch reizlos sei . Das obere Sprunggelenk (OSG) weise rechts eine leichte Fun ktionseinschrä nkung mit Heben und Senken von 15-0-50° auf. Radiologisch sei eine beginnende Arthrosis
deformans festzustellen. Im Röntgen bild finde sich ein klinisch asymptoma tischer Fersen s porn. Der untere Mittelfuss sei operativ teilweise versteift. Die Weichteilverhältnisse seien gut und die Narbe stabil. Der Fuss sei beim Barfussgang schmerzfrei und zumindest für kurze Strecken belastbar. Die Funktionseinschränkungen ergäben sich aus den erho benen Befunden der stattgehabten operativen Behandlun gen d er Os naviculare
pedis -Pseudoarthrose rechts. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen nicht mehr durchführbar. Dazu gehöre auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass t en Tätigkeit sei wie folgt einzuschätzen: 0 % vom 1 1. März 2014 bis 1 6. März 2016, 100 % vom 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016, 0 % vom 1 4. September 2016 bis 9. März
2017, 50 % vom 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 und 80 % vom 1. Juli 2017 bis auf Weiteres ( Urk. 7/127/7-8, Urk. 7/127/57-59). 3.7.2
D as A.___ führte in einem Mail zuh anden der IV-Stelle vom 6. März 2019 aus , dass die Beschwerdeführerin heute begutachtet worden sei. Der internistische Teilgutachter erachte die Durchführung einer grossen Lungenfunktionsprüfung für notwendig. Diese werde bei Dr. E.___ , FMH Innere Medizin Pneumologie, stattfinden. Weiter habe die IV-Stelle einen B ericht von B.___ , Psy chotherapeut, zu organisieren ( Urk. 7/124).
Einer Telefonnotiz der zuständigen IV-Sach bearbeiterin vom 7. März 2019 ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle dem A.___ gegenüber bestätigte, dass sie einen Bericht bei B.___ einholen werde. Weiter sei das A.___ informiert worden, dass die IV-Stelle laufende Fristen zum Gutachten nicht stoppen könne. Die Frist werde eingegeben und die Mahnu ng automatisch ausgelöst. Die Gut achter seien gebeten worden, frühzeitig zu informieren, falls mehr Zeit für die Erstellung des Gutachtens benötigt werde. Die Mahnfrist werde dann angepasst ( Urk. 7/123). 3.8
Lic. phil. B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 2 6. November 2019 ei n Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0), hervorgerufen durch eine Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom mit einer Einschränkung sozialer Aktivitäten (ICD-10 F62.80) bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) , und eine nicht näher bezeichnete organische oder symptoma tische psychische Störung (ICD-10 F09). Dazu komme eine chronische Bronchitis, nicht näher bezeichnet, und Rauchen. Damit verbunden sei eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Somatisierungsstörung des respiratorischen Systems (ICD-10 F45.33) bzw. eine Störung des Schlaf-Wachrhythmus (ev. Schlafapnoe). Ausserdem bestehe eine Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung so wie ein Mangel an körperlicher Bewegung . Dazu führte er aus, die Beschwerde führerin sei am 9. Dezember 2015 das erste Mal zu ihm in die Behandlung ge kommen. Ihr Hausarzt Dr. D.___ habe sie überwiesen . Er selber habe sie ungefähr ein Jahr lang begleitet. Nach ihrer ungefähr dritten Fussoperation habe sie sich nicht mehr gemeldet. Die Beschwerdeführerin leide an einer Chronifizierung ihrer Schmerzsyndrome. Eine Arbeitsfähigkeit, auch in einer reduzierten, k örperlich angepassten Tätigkeit , sei nicht mehr gegeben . Im Übrigen äusserte sich lic. phil. B.___ in seinem Bericht zum bidisziplären
A.___ -Gutachten, welches er al s nicht beweistauglich einstufte ( Urk. 7/136). 3.9
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, hielt in der Stellungnahme vom 3 0. Januar 2020 fest, es sei richtig, dass mit einer zusätzlichen Bodylethsysmographie (grosse Lungenfunktionsprüfung) in kurativer Hinsicht weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dies gelte jedoch nicht in Hinblick auf die Beurteilung allenfalls bestehender funktioneller Einschränkungen, da zuvor eine Spirometrie (kleine Lungenfunktionsprüfung) durchgeführt worden sei ( Urk. 7/139/9).
In der Stellungnahme vom 8. September 2020 konkretisierte Dr. F.___ das Zumut barkeitsprofil und hielt fest, dass als angepasste Tätigkeit eine ausschliesslich sitzend ausgeübte Tätigkeit mit gelegentlicher, leichter Wechselbelastung, eben erdig gehend, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg zu verstehen sei ( Urk. 7/148/3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen die von den A.___ -Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der unterbliebe nen grossen Lungenfunktionsprüfung und fehlenden psychiatrischen Untersu chung eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. 4.2
Die A.___ -Gutachter begründeten ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht näher ( Urk. 7/127/9, Urk. 7/127/59). Offen sicht lich übernahmen sie dabei die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ . Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dessen Einschätzung, wonach (zwischenzeitlich) vom 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016 eine volle Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, nicht einleuchtet.
Dr. Z.___
stützte sich für seine Einschätzung auf den Bericht vo n Dr. C.___ vom 1 7. März 2016 ( Urk. 7/69/8).
Die Aussagen von Dr. C.___
zur Arbeitsfähigkeit in diesem Bericht
sind nicht eindeutig. Er vermerkte zwar, dass eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Gleich zeitig sprach er davon, dass die körperliche Leistungsfähigkeit um 100 % ver mindert sei. Die Frage nach der Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag beantwortete er schliesslich dahingehend, dass sitzende Tätigkeiten möglich sei en ( Urk. 7/55). Wie diese Angaben nun genau zu verstehen sind, kann offenbleiben , da aus dem (spä teren) Bericht vom 1 1. April 2016 zu schliessen ist, dass er bei dieser Beur teilung von einer medizinischen Grundlage ausging, die er spät er revidieren musste. Im Bericht vom 1 1. April 2016 führte er aus, dass aufgrund der operativen Therapie - also der Operation vom 1 3. Januar 2016 - die Beschwerden auf der Höhe des Mittelfusses rückläufig seien. Es müsse davon ausgegangen werden , dass die Pathologie im Bereich des Os naviculare nicht mehr symptomatisch sei. Vielmehr bestehe nun ein Verdacht einer Transfermetatarsalgie oder eines Faszitiis
plan taris
( Urk. 7/62/5).
Jedoch ergaben die weiteren bildgebenden Abklärungen vom 2. Juni 2016 eine (nach wie vor) fehlende ossäre
Durchbauung des Os naviculare . Gestützt darauf diagnostizierte Dr. C.___ im Bericht vom 1 5. Juli 2016 eine Pseudoarthrose Os naviculare und sah die Indikation für eine Arthrodese gegeben ( Urk. 7/67/1; E. 3.2 hiervor). Damit erweist sich der Bericht vom 1 7. Mär z 2016 als überholt. Darauf gehen der RAD-Arzt
Dr. Z.___ und auch die A.___ -Gutachter indessen nicht ein. Es fehlt damit an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit vom 1 3. März 2016 bis 1 3. Septe m ber 201 6. 4.3
Der RAD -Arzt
Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal am 9. März 201 7. Ab 1 0. März 2017
attestierte er ihr für eine leidens an gepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 3 0. Juni 2017, ab 1. Juli 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung übernahmen die A.___ -Gutach ter. Eine nähere Begründung dazu gaben sie nicht ab, was insbesondere an ge sichts dessen, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine Prog nose gehandelt hatte, jedoch angezeigt gewesen wäre. 4.4
Die IV-Stelle begegnet dem Vorwurf der unterbliebenen grossen Lungenfunk tionsstörung mit dem Hinweis, dass ein Gutachter selbst entscheide, welche tech nischen Zusatzuntersuchungen benötige . Überdies sei eine kleine Lungenfunk tions prüfung durchgeführt worden. Von einer grossen Lungenfunktionsprüfung seien in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit keine weiteren Erkennt nisse zu erwarten ( Urk. 2, Urk. 7). Es trifft zu, dass es im Ermessen der begut achtenden Ärzte liegt , zu entscheiden, ob zusätzliche Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beu rteilen zu können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 ) . Der Argu mentation der IV-Stelle ist aber entgegen zu halten, dass der internistische Teil gutachter die Durchführung einer grossen Lungenfunktionsprüfung für notwen dig erachtet hatte , und dies nachdem im Rahmen der Begutachtung eine kleine Lungenfunktionsprüfung ( mit und ohne Ventolin ) durchgef ührt worden war ( Urk. 7/124 , Urk. 7/127/38-39 ). Warum letztlich davon abgesehen wurde, ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus den weiteren Akten. Zu vermuten ist, dass der Frist endruck dabei eine Rolle spielte (vgl. Urk. 7/123). Wie dem auch sei, das A.___ -Gutachten erweist sich in diesem Punkt als aktenwidrig, wird doch darin explizit ausgeführt, dass sich für die Hustenanfälle kein organisches Korrelat in der kleinen und grossen Lungenfunktionsprüfung habe nachweisen lassen ( Urk. 7/127/4; Urk. 7/127/40 ; E. 3.7.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin zumindest mit dem internistischen Teilgutachter Rück sprache nehmen müssen, was die Beschw erdeführerin in ihrem Einwand vom 3 1. August 2020 übrigens beantragt hatte ( Urk. 7/144). Die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.9 hiervor) als Facharzt für Chirurgie vermag jedenfalls die Stellungnahme eines Pneumologen
nicht zu ersetzen. 4.5 4.5.1
Die Beschwerdeführer in hatte im Einwand vom 3. September 2018 zum Vor bescheid vom 1. Juni 2018 ergänzende medizinische (orthopädische, pneumolo gische und psychiatrische) Abklärungen beantragt. Indessen mach t e sie in der Einwandbegründung keine Ausführungen zu allfälligen psychischen Problemen ( Urk. 7/107). Dr. D.___ hatte im Bericht vom 2 8. April 2016 auf eine depressive Entwicklung hingewiesen ( Urk. 7/64/1). S eine weiteren Berichte wie auch die weiteren bis zur bidisziplinären Begutachtung vorliegenden Akten enthielten jedoch keine Hinweise auf ein relevantes psychisches Leiden.
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen a n einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind ( Urteil des Bundesg erichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der damals bestehenden Akten lage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ein bid isziplinäres (internis tisches-o rthopädisches) Gutachten ins Auge fasste. Gegen die beabsichtigte , bloss bidisziplinäre Untersuchung opponierte die Beschwerdeführerin denn auch nicht ( Urk. 7/110, 7/114, Urk. 7/115 ). 4.5.2
Den Gutachtern muss es frei stehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auf traggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom
20. Februar 2014 E. 5.2.1). Dies taten die A.___ -Gutachtern nicht, jedoch verlang te n sie von der IV-Stelle, dass diese einen Bericht beim behandelnden Psychologen lic. phil. B.___ einhole ( Urk. 7/124).
Lic. phil. B.___ reichte seinen Bericht schliesslich erst am 2 6. November 2019 ein, also einige Zeit nach der Erstatt ung des Gutachtens am 1 6. April 2019 ( Urk. 7/136).
Diesem Bericht sind keine (fachärztlich) gestellten psychiatrischen Diagnosen (BGE
140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundes gerichts vom 8C_398 /2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1) oder die hierfür notwendigen klinischen Befunde zu entnehmen, die sich ausserdem lediglich auf den kurzen Zeitraum seiner therapeutischen Behand lung von Dezember 2015 bis August 2016 beziehen könnten. Auch ist lic. phil. B.___ nicht berufen, zu den Schlussfolgerungen der somatischen Gutachter Stellung zu nehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter jedoch einen solchen Bericht einforderten und sie im Nachhinein nicht dazu Stellung nahmen, mangelt es ihrer Einschätzung an der für die Beweiskraft eines Gutachtens not wendigen umfassenden Aktenkenntnis. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass je nach Ergebnis der pneumologischen Abklärung (E. 4.4) die asthmatischen Hus ten anfälle mit hierbei geklagten Panikanfällen allenfalls auch einer psychiatri schen Abklärung bedürfen. 4.6
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Leistungs an spruch neu verfüge. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Die vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemess en ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführer in von der Beschwerdegegnerin auszurich tende Prozessent schädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Krit erien ermessensweise auf Fr. 2’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, ist gelernte Verkäuferin. Seit Oktober 2000 arbeitete sie bei Y.___ und war seit dem 1 1. März 2014 krankgeschrieben ( Urk. 7/31, Urk. 7/38 /2 ). Sie erlitt (ohne Unfallereignis) eine Insuffizienzfraktur des rechten Mittelfusses mit Entwicklung einer Ps eudoarthrose ( Urk. 7/33 /1 ,
Urk. 7/38/1
Urk. 7/127/5+7 ). Am 4. September 2014 meldete sie sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen , un ter anderem liess sie die Versicherte durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, untersuchen ( Urk. 7/31, Urk. 7/33, Urk. 7/35, Urk. 7/38,
Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/49 , Urk. 7/55, Urk. 7/62, Urk. 7/67, Urk. 7/69 , Urk. 7/77, Urk. 7/82, Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/92) . Die Beschwerdeführerin hatte sich ein erstes Mal am 2 3. August 2014 einer Fussoperation unterziehen müssen . Während der Dauer der Abklärungen
kamen drei weitere Fussopera tio nen dazu ( Urk. 7/38/7, Urk. 7/41/5, Urk. 7/52+55, Urk. 7/77 ). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten Inva lidenrente an ( Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Einwand vom
16. Juni und
3. September 2018, Urk. 9/99, Urk. 9/107), worauf die IV-S telle das bidisziplinäre (internistisch-orthopädische ) Gutachten beim A.___ ,
vom 1 6. April
2019 veranlasste ( Urk. 7/127 , vgl. auch Urk. 7/118 ). Nach Erlass eines neuerlichen Vorbescheids ( Vorbescheid vom 2 7. Mai 2020, Urk. 7/140), wogegen die Versicherte Einwand ( Einwand vom 3 1. August 2020, Urk. 7/144) erhob, teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 der Versicherten mit, dass sie vom 1. März 2015 bis 3 0. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente habe, vom 1. Juli 2016 bis 3 1. August 2016 bestehe kein Ren tenanspruch, vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 bestehe erneut Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2017 bestehe Anspruch auf eine halbe Rente, danach sei kein Rentenanspruch mehr gegeben ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
E. 1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. Januar 2021 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2021 Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei vom 1. März 2015 bis 3 0. September 2017 durchwegs eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen über den weiteren Rentenanspruch ab 1. Oktober 2017 neu befinde ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids , gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigk eit als Rayonleite rin Food nicht mehr möglich sei. Bis Ende Februar 2016 habe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit bestanden. Von März bis September 2016 sei der Beschwer deführerin dann eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Im September 2016 habe sich ihr Gesundhe itszustand verschlechtert, weshalb vor übergehend, bis zum 9. März 2017, auch die Ausübung einer leidensan ge passten Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Vom 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 habe für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % be standen. Seit 1. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin nunmehr in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass keine psychiatrische Begutachtung erfolgt sei, könne ihr nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe des Gutachtens habe es keine Hin weise auf einen psychischen Gesundheitsschaden gegeben. Erst nach Erstellung des Gutachtens sei der Bericht des Psychologen lic. phil. B.___ einge troffen. Dieser beschreibe aber bloss eine subjektive Anamnese und enthalte eine polemische, fachfremde Beurteilung, weshalb sich eine zusätzliche , psychiatrische Abklärung nach wie vor nicht aufdränge. Zwar bemerke die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bloss eine kleine, aber keine grosse Lungenfunktionsprüfung vorgenommen worden sei . Dieser Um stand sei jedoch für die Beurteilung der bestehenden funktionellen Einschrän kungen nicht relevant. Im Rahmen des Einkommensvergleichs rechtfertige sich sodann bei der Bemessung des Invalideneinkomm ens kein Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 2/1, Urk. 6) .
E. 2.2 Die Beschwerde führerin brachte dagegen vor, das bidisziplinäre Gutachten erweise sich als nicht beweiskräftig. Bei Y.___ habe sie wegen ihrer Hustenanfälle nicht meh r an der Kasse arbeiten können, da die Kunden verunsichert darauf reagiert hätten . Der internistische A.___ -Gutachter habe ausgeführt, dass die unklaren Hustenanfälle ihr Tätigke itsfeld einschränken würden. Laut seinen Aussagen habe er für di e Hustenanfälle in der kleinen und grosse n Lungenfunktionsprüfung kein organisches Korrelat
finden können. Tatsache sei jedoch, dass anlässlich der Be gutachtung gar keine grosse Lungenprüfung stattgefunden habe. Weiter hätten die Gutachter einen Bericht des vormals behandelnden P sychotherapeuten ange fordert, d iesen dann aber nicht abgewartet. Spätestens seit Vorliegens dieses Be richts sei klar, dass eine psychiatrische Abklär ung erfolgen müsse. Sodann ver möge die von den Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Die bildgebenden Untersuchungen des rechten Fusses im Juni 201 6 hätten ergeben, dass nebst der f ehlenden knöchernen Durchbau ung ein hochgradiger Verdacht auf einen materialassoziierten Infekt bestanden habe und dass die in der vorangehenden Operation verwendeten Schrauben zu lang ge we sen seien, weshalb es Anfang September 2016 zu einer vierten Operation ge kom men sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen März 2016 und de r erneuten Operation vom 1 4. September 2016 eine volle Arbeits fähigkeit bestanden haben soll. Auch der weitere Verlauf der Arbeits fähigkeit werde nicht begründet . Es sei offensichtlich, dass sich die A.___ -Gut achter dabei auf die Beurteilung des RAD-A rzt e s Dr. Z.___ gestützt hätten. Dieser habe im März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 prognos tiziert. Dessen Beurtei lung sei also prospektiv und insofern spekulativ erfolgt.
Schliesslich sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen. Ausserdem werde die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen sein ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Februar 2014 traten bei der Beschwerdeführerin ohne Trauma spontane Fuss schmerzen im rechten Fussgelenk auf ( Urk. 7/49/5). Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte eine Insuffizienzfraktur des Os naviculare rechts fest ( Urk. 7/49/9). Nach Scheitern der konservativen Therapie und Veranlassung einer CT-Untersuchung, die eine Pseudoarthrose zeigte, erfolgte am 2 7. August 2 014 operativ eine Pseudoarthrosen-Revision und Osteosynthese ( Urk. 7/41/5, Urk. 7/ 49/10-12). Die in der Folge aufgrund persistierender belastungsabhängiger Schmerzen im rech t en Mittelfuss eingeleiteten Abklärung en zeigten eine fehlende
ossäre Fusion der debridierten Pseudoarthrose. Am 1 8. März 2015 kam es deshalb zu einer operativen Re -O steosynthese ( Urk. 7/38/7) . In der Folge litt die Be schwerdeführerin an sekundären Beschwerden infolge Schraubenüberlänge im Bereich des calc ane onaviculären und cuboidnavikulären Gelenkspalts rechts ( Urk. 7/62/4) . Ihr wurden v o m Operateur Dr. C.___ und vom Hausarzt Dr. med. D.___ , Fa charzt für Innere Medizin, eine anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht e vom
4. August
2015 resp.
1 0. O ktober
2015; Urk. 7/44,
Urk. 7/49). Schliesslich erfolgte am 3 1. Januar 2016 ein dritter operativer E ingriff ( Urk. 7/52, Urk. 7/55, Urk. 7/62/4). 3.2
Dr. C.___ hielt im Bericht vom 1 7. März 2016 unter V erweis auf die Operation vom 1 3. Januar 2016
fest, dass die Fussschmerzen persistieren würden. Zudem äusserte er einen Verdacht auf eine Fasziitis
plantaris rechts. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortete er dahingehend, dass eine sitzende Tätigkeit mög lich sei . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. Auf die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliede rung im Um fang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, erklärte er, dass eine sitzende Tät igkeit möglich sei ( Urk. 7/55).
Im Bericht zuh anden des Hausar ztes Dr. D.___ vom 1 1. April 2016 diagnos ti zierte Dr. C.___ einen Belastungsschmerz am rechten Vorfuss bei einem Ver dacht auf Transfermet atarsalgie , differentialdiagnostisch eine
Fasziitis
plantaris , sowie einen schmerzfreien Mittelfuss rechts bei Status nach Osteosynthese Os navicul ae . Er führte aus , klinisch müsse davon ausgegangen werden, dass die Pathologie im Bereich des Os naviculare nicht mehr symptomatis ch sei. Vielmehr bestehe nun ein Verdacht einer Transfermet atarsalgie oder einer
Fasziitis
plan taris ( Urk. 7/62/5).
Eine 3-Phasen- Skelettszintigraphie einschliesslich SPECT/CT der Füsse vom 2. Juni 2016 zeigte sodann, dass die Fraktur bisher noch nicht konsolidiert war, die medialste sowie die lateralste Schraube zu lang war en und ein Verdacht auf einen materialassoziierten Infekt bestand ( Urk. 7/85/1). Im weiteren Bericht vom 1 5. Juli 2016 zu Handen von Dr. D.___
d iagnostizierte Dr. C.___
eine Pseudo arthrose Os naviculare rechter Mittelfuss sowie ein en Status nach zweimaliger Osteosynthese . Er erklärte , die Beschwerdeführerin klag e weiterhin über belas tung s abhängige diffuse Schmerzen im Ber eich der Fusssohle. Eine erneute CT-U ntersuchung habe die fehlende Durchbauung der revidierten und mit Eigen knochen angelagerten Pseudoarthrose gezeigt .
Dementsprechend gelangte Dr. C.___ zum Schluss, dass die Indikation für einen weiteren Eingriff gegeben sei, was nun die Arthrodese des talonavikulären Gelenks zur Folge haben werde. Der Eingriff erfolge am 7. September 2016 ( Urk. 7/67/1). 3.3
Am 1 6. August 2016 untersuchte d er RAD-Arzt Dr. Z.___ die Beschwerde führerin. Er hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Insuffizienzfraktur des Os naviculare rechts (bei zunächst konservativer Behandlung, arthrophe Pseu doarthrose Os neviculare bei Osteosynthese rechts Os neviculare
am 2 7. August 2014, postoperative Pseudoarthrose rechts Os neviculare bei Spongioplastik , Re- Osteosynthese am 1 8. März 2015) sowie persistierende Fussschmerzen rechts (bei Status nach Re-Osteosynthese Os naviculare mit überlangen Schrauben, Revision Osteosynthesematerial und Schraubenwechsel am 1 3. Januar 2016, anhaltender Pseudoarthrose Os naviculare rechter Fuss) fest . Keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit mass er d em Belastungsschmerz rechter
Vorfuss
( bei Verdacht auf Tr ansfermetatarsalgie , Differentialdiagnose
Fasziitis
plantaris ) , dem D iabete s meli tus , Asthma Bronchiale, Adipositas permagna und der beginnenden Varus gonarthrose links bei. Im Rahmen der Würdigung der Aktenlage wies er darau f hin, dass Dr. C.___ ab dem 1 7. März 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit attestiere. Am 7. September 2016 sei eine Arthro dese geplant . Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin keine Arbeitsfähigkeit mehr seit 1 1. März 2014 bestehe. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe ab 1 7. März 2016 bis zur erneuten Operation eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem Zeitpunkt der erneuten Operation, die für den 7. September 2016 geplant sei, bestehe dann auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine endgültige Beurteilung könne so dann voraussichtlich erst sechs Monate postoperativ erfolgen ( Urk. 7/69). 3.4
Die geplante vierte Operation fand schliesslich nicht am 7., sondern am 1 4. Septem ber
2016 statt ( Urk. 7/77, vgl. auch Urk. 7/74). Dr. C.___ bescheinigte im Bericht vom 6. Februar 2017 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Allen falls sei ab Juni 2017 eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder ein gliederung gegeben ( Urk. 7/82). 3.5
Am 9. März 2017 erfolgte eine neuerliche Untersuchung der Beschwerde führer in durch Dr. Z.___ . Der RAD-Arzt hielt fest, es bestehe ein anhaltender Be lastungsschmerz rechter Mittelfuss bei Status nach komplexer Revisions- Arthrodese am 1 4. September 201 6. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. In angepasster Tätigkeit habe vom 1 1. März 2014 bis 1 6. März 2016 eine gänzliche A rbeitsunfähigkeit, v om 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und vom 1 7. September 2016 bis 9. März 2017 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 sei von einer 50%igen Arbeits fähigkeit und ab 1. Juni 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/88). 3.6
Im Bericht vom 2 1. November 2017 teilte Dr. C.___ m it, die talo navik ulare
Arthrodese sei verheilt. E s bestehe ein Knickfuss rechts sowie ein Verdacht auf Osteopenie rechter Fuss. Orthopädisch sei die Behandlung nun abgeschlossen. Es empfehle sich, mit der Beschwerdeführerin ein von der IV unterstütztes Be schäfti gungsprogramm in einem 50 % -Pensum durchzuführen ( Urk. 7/92 ). 3.7 3.7.1
Im bidisziplinären
A.___ -Gutachten vom 1 6. April 2019 wurde aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/40). Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/56):
Nach Insuffizienzfraktur des Os naviculare Fuss rechts und atropher Pseudo arthrose des Os naviculare mit • Anbohrung der Pseudoarthrose und Revision sowie Osteosynthese am 2 7. August 2014 • Re-Osteosynthese und Spongio sa plastik des Os ped i s am 1 8. März 2015 • Schraubenwechsel und Revisions o s teos ynthese am 1 3. Januar 2016 • komplexer Arthrodese am 1 4. September 2016: Versteifung des rechten medialen Mittelfusses ( Chopart -Gelenk) • radiologisch sichtbare Gelenkflächen und Veränderungen ohne Zeichen des vollständigen Durchbaus. Reizlos einliegendes Osteosynthesematerial , noch einsehbare Gelenkspalte nach stattgehabter Arthrodese :
- Teilversteifung des rechten Mittelfusses - Metatarsalgie rechts
- Belastungsminderung rechter Fuss
Den weiteren orthopädischen Diagnosen einer Gonarthrose beidseits, einer Cox arthrose beidseits, eines Lumbalsyndroms beidseits bei rechtskonvexer thorax lum baler Wirbelsäulenskoliose sowie Osteochondrose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und Senkspreizfüssen beidseits wurden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/56).
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, die Untersuchung habe bis auf die Onychomykose der Füsse beidseits sowie die Interdigitalmykose an den Zehen links III / IV und rechts IV/V
das Bild einer 51jäh rigen adipösen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem A llgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Abdominal bestehe eine H e patomegalie , neurologisch ein verminderter Vibrationssinn an den Grosszehen und Malleolen beidseits, am ehesten einer diabetischen Neuro pathie entsprechend bei einem 2005 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2. Im Labor vom 6. März 2019 fänden sich eine leichte Polyglobulie , eine Leukozytose mit leichter Linksverschiebung und ein HbA1c von 7,4 % . Die übrigen Laborwerte seien unauffällig. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventila tionsstörung. Betreffend die intermittierend auftretenden Hustenanfälle lasse sich kein organisches Korrelat in der kleinen oder grossen Lungenfunktionsprüfung nachweisen. Wegen der Verdachtsdiagnose eines metallassozierten Infekts im Be reich der Osteosynthesen des Os naviculare sei am 1 8. März 2019 eine Skeletts zintigraphie einschliesslich SPECT-CT Fuss rechts durchgeführt worden. Dies habe den Befund eines mangelnden Knochendurchbaus in den Arthrodesen des Chopart -Gelenks und Os cuneiforme mediale mit dem Os naviculare ohne An haltspunkte für einen Infekt ergeben. Der seit 2005 bekannte Diabetes mellitus Typ 2 sei mässig gut eingestellt. Aus internistischer Sicht bestünden keine funk tio nellen Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 127/40-41). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die aktuelle Beschwerdesymptomatik sei erstmals am 1 1. März 2014 festgestellt worden. Seither bestünden anhaltende Schmerzen des rechten Fusses. Insgesamt seien wegen der Pseudo a rthrose des Os navicula r e vier operative Behandlungen erforderlich gewesen. Die zuletzt durch geführte Operation vom 1 4. September 2016 habe zur klinisch stabilen Arthro dese
d es Mittelfusses geführt. Radiologisch sei zum heutigen Zeitpunkt der Ge lenkspalt einsehbar. Die Lage des eingebrachten O steosynthesematerials sei im Vergleich zu den radiologischen Voruntersuchungen vom 3. April 2016 unverän dert, so dass von einer straffen fibrösen Überbrückung nach Arthrodese ausge gan gen werden könne. Die klinische Untersuchung zeige im Bereich der oberen Glied massen eine freie Beweglichkeit der Schulter-, Ellbogen und Handgelenke; nach CTS-Operationen beidseits liege eine reizlose Narbe beidseits vor. Im Bereich der Wirbelsäule finde sich eine leichte Funktionseinschränkung der Lenden wir belsäule mit Schober’schem Mass von 10/12,5 cm, ein segmentaler Provoka tions schmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und im Kreuzbein-Darm bein-Gelenk (ISG). Radiologisch seien eine rechtskonvexe thorak o lumbale Wirbelsäu lenskoliose von 15° sowie fortgeschrittene degenerative Veränderungen L1-L5 ersichtlich. Die Hüftgelenke seien frei beweglich. Radiologisch finde sich eine initiale Coxarthrose beidseits. Im Bereich der Kniegelenke liege bei leichtem Genu
varum und stattgehabter Innenmenisk usteilresektion eine beginnende Gonar throse vor, die klinisch reizlos sei . Das obere Sprunggelenk (OSG) weise rechts eine leichte Fun ktionseinschrä nkung mit Heben und Senken von 15-0-50° auf. Radiologisch sei eine beginnende Arthrosis
deformans festzustellen. Im Röntgen bild finde sich ein klinisch asymptoma tischer Fersen s porn. Der untere Mittelfuss sei operativ teilweise versteift. Die Weichteilverhältnisse seien gut und die Narbe stabil. Der Fuss sei beim Barfussgang schmerzfrei und zumindest für kurze Strecken belastbar. Die Funktionseinschränkungen ergäben sich aus den erho benen Befunden der stattgehabten operativen Behandlun gen d er Os naviculare
pedis -Pseudoarthrose rechts. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen nicht mehr durchführbar. Dazu gehöre auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass t en Tätigkeit sei wie folgt einzuschätzen: 0 % vom 1 1. März 2014 bis 1 6. März 2016, 100 % vom 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016, 0 % vom 1 4. September 2016 bis 9. März
2017, 50 % vom 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 und 80 % vom 1. Juli 2017 bis auf Weiteres ( Urk. 7/127/7-8, Urk. 7/127/57-59). 3.7.2
D as A.___ führte in einem Mail zuh anden der IV-Stelle vom 6. März 2019 aus , dass die Beschwerdeführerin heute begutachtet worden sei. Der internistische Teilgutachter erachte die Durchführung einer grossen Lungenfunktionsprüfung für notwendig. Diese werde bei Dr. E.___ , FMH Innere Medizin Pneumologie, stattfinden. Weiter habe die IV-Stelle einen B ericht von B.___ , Psy chotherapeut, zu organisieren ( Urk. 7/124).
Einer Telefonnotiz der zuständigen IV-Sach bearbeiterin vom 7. März 2019 ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle dem A.___ gegenüber bestätigte, dass sie einen Bericht bei B.___ einholen werde. Weiter sei das A.___ informiert worden, dass die IV-Stelle laufende Fristen zum Gutachten nicht stoppen könne. Die Frist werde eingegeben und die Mahnu ng automatisch ausgelöst. Die Gut achter seien gebeten worden, frühzeitig zu informieren, falls mehr Zeit für die Erstellung des Gutachtens benötigt werde. Die Mahnfrist werde dann angepasst ( Urk. 7/123). 3.8
Lic. phil. B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 2 6. November 2019 ei n Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0), hervorgerufen durch eine Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom mit einer Einschränkung sozialer Aktivitäten (ICD-10 F62.80) bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) , und eine nicht näher bezeichnete organische oder symptoma tische psychische Störung (ICD-10 F09). Dazu komme eine chronische Bronchitis, nicht näher bezeichnet, und Rauchen. Damit verbunden sei eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Somatisierungsstörung des respiratorischen Systems (ICD-10 F45.33) bzw. eine Störung des Schlaf-Wachrhythmus (ev. Schlafapnoe). Ausserdem bestehe eine Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung so wie ein Mangel an körperlicher Bewegung . Dazu führte er aus, die Beschwerde führerin sei am 9. Dezember 2015 das erste Mal zu ihm in die Behandlung ge kommen. Ihr Hausarzt Dr. D.___ habe sie überwiesen . Er selber habe sie ungefähr ein Jahr lang begleitet. Nach ihrer ungefähr dritten Fussoperation habe sie sich nicht mehr gemeldet. Die Beschwerdeführerin leide an einer Chronifizierung ihrer Schmerzsyndrome. Eine Arbeitsfähigkeit, auch in einer reduzierten, k örperlich angepassten Tätigkeit , sei nicht mehr gegeben . Im Übrigen äusserte sich lic. phil. B.___ in seinem Bericht zum bidisziplären
A.___ -Gutachten, welches er al s nicht beweistauglich einstufte ( Urk. 7/136). 3.9
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, hielt in der Stellungnahme vom 3 0. Januar 2020 fest, es sei richtig, dass mit einer zusätzlichen Bodylethsysmographie (grosse Lungenfunktionsprüfung) in kurativer Hinsicht weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dies gelte jedoch nicht in Hinblick auf die Beurteilung allenfalls bestehender funktioneller Einschränkungen, da zuvor eine Spirometrie (kleine Lungenfunktionsprüfung) durchgeführt worden sei ( Urk. 7/139/9).
In der Stellungnahme vom 8. September 2020 konkretisierte Dr. F.___ das Zumut barkeitsprofil und hielt fest, dass als angepasste Tätigkeit eine ausschliesslich sitzend ausgeübte Tätigkeit mit gelegentlicher, leichter Wechselbelastung, eben erdig gehend, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg zu verstehen sei ( Urk. 7/148/3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen die von den A.___ -Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der unterbliebe nen grossen Lungenfunktionsprüfung und fehlenden psychiatrischen Untersu chung eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. 4.2
Die A.___ -Gutachter begründeten ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht näher ( Urk. 7/127/9, Urk. 7/127/59). Offen sicht lich übernahmen sie dabei die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ . Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dessen Einschätzung, wonach (zwischenzeitlich) vom 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016 eine volle Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, nicht einleuchtet.
Dr. Z.___
stützte sich für seine Einschätzung auf den Bericht vo n Dr. C.___ vom 1 7. März 2016 ( Urk. 7/69/8).
Die Aussagen von Dr. C.___
zur Arbeitsfähigkeit in diesem Bericht
sind nicht eindeutig. Er vermerkte zwar, dass eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Gleich zeitig sprach er davon, dass die körperliche Leistungsfähigkeit um 100 % ver mindert sei. Die Frage nach der Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag beantwortete er schliesslich dahingehend, dass sitzende Tätigkeiten möglich sei en ( Urk. 7/55). Wie diese Angaben nun genau zu verstehen sind, kann offenbleiben , da aus dem (spä teren) Bericht vom 1 1. April 2016 zu schliessen ist, dass er bei dieser Beur teilung von einer medizinischen Grundlage ausging, die er spät er revidieren musste. Im Bericht vom 1 1. April 2016 führte er aus, dass aufgrund der operativen Therapie - also der Operation vom 1 3. Januar 2016 - die Beschwerden auf der Höhe des Mittelfusses rückläufig seien. Es müsse davon ausgegangen werden , dass die Pathologie im Bereich des Os naviculare nicht mehr symptomatisch sei. Vielmehr bestehe nun ein Verdacht einer Transfermetatarsalgie oder eines Faszitiis
plan taris
( Urk. 7/62/5).
Jedoch ergaben die weiteren bildgebenden Abklärungen vom 2. Juni 2016 eine (nach wie vor) fehlende ossäre
Durchbauung des Os naviculare . Gestützt darauf diagnostizierte Dr. C.___ im Bericht vom 1 5. Juli 2016 eine Pseudoarthrose Os naviculare und sah die Indikation für eine Arthrodese gegeben ( Urk. 7/67/1; E. 3.2 hiervor). Damit erweist sich der Bericht vom 1 7. Mär z 2016 als überholt. Darauf gehen der RAD-Arzt
Dr. Z.___ und auch die A.___ -Gutachter indessen nicht ein. Es fehlt damit an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit vom 1 3. März 2016 bis 1 3. Septe m ber 201 6. 4.3
Der RAD -Arzt
Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal am 9. März 201 7. Ab 1 0. März 2017
attestierte er ihr für eine leidens an gepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 3 0. Juni 2017, ab 1. Juli 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung übernahmen die A.___ -Gutach ter. Eine nähere Begründung dazu gaben sie nicht ab, was insbesondere an ge sichts dessen, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine Prog nose gehandelt hatte, jedoch angezeigt gewesen wäre. 4.4
Die IV-Stelle begegnet dem Vorwurf der unterbliebenen grossen Lungenfunk tionsstörung mit dem Hinweis, dass ein Gutachter selbst entscheide, welche tech nischen Zusatzuntersuchungen benötige . Überdies sei eine kleine Lungenfunk tions prüfung durchgeführt worden. Von einer grossen Lungenfunktionsprüfung seien in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit keine weiteren Erkennt nisse zu erwarten ( Urk. 2, Urk. 7). Es trifft zu, dass es im Ermessen der begut achtenden Ärzte liegt , zu entscheiden, ob zusätzliche Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beu rteilen zu können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 ) . Der Argu mentation der IV-Stelle ist aber entgegen zu halten, dass der internistische Teil gutachter die Durchführung einer grossen Lungenfunktionsprüfung für notwen dig erachtet hatte , und dies nachdem im Rahmen der Begutachtung eine kleine Lungenfunktionsprüfung ( mit und ohne Ventolin ) durchgef ührt worden war ( Urk. 7/124 , Urk. 7/127/38-39 ). Warum letztlich davon abgesehen wurde, ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus den weiteren Akten. Zu vermuten ist, dass der Frist endruck dabei eine Rolle spielte (vgl. Urk. 7/123). Wie dem auch sei, das A.___ -Gutachten erweist sich in diesem Punkt als aktenwidrig, wird doch darin explizit ausgeführt, dass sich für die Hustenanfälle kein organisches Korrelat in der kleinen und grossen Lungenfunktionsprüfung habe nachweisen lassen ( Urk. 7/127/4; Urk. 7/127/40 ; E. 3.7.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin zumindest mit dem internistischen Teilgutachter Rück sprache nehmen müssen, was die Beschw erdeführerin in ihrem Einwand vom 3 1. August 2020 übrigens beantragt hatte ( Urk. 7/144). Die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.9 hiervor) als Facharzt für Chirurgie vermag jedenfalls die Stellungnahme eines Pneumologen
nicht zu ersetzen. 4.5 4.5.1
Die Beschwerdeführer in hatte im Einwand vom 3. September 2018 zum Vor bescheid vom 1. Juni 2018 ergänzende medizinische (orthopädische, pneumolo gische und psychiatrische) Abklärungen beantragt. Indessen mach t e sie in der Einwandbegründung keine Ausführungen zu allfälligen psychischen Problemen ( Urk. 7/107). Dr. D.___ hatte im Bericht vom 2 8. April 2016 auf eine depressive Entwicklung hingewiesen ( Urk. 7/64/1). S eine weiteren Berichte wie auch die weiteren bis zur bidisziplinären Begutachtung vorliegenden Akten enthielten jedoch keine Hinweise auf ein relevantes psychisches Leiden.
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen a n einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind ( Urteil des Bundesg erichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der damals bestehenden Akten lage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ein bid isziplinäres (internis tisches-o rthopädisches) Gutachten ins Auge fasste. Gegen die beabsichtigte , bloss bidisziplinäre Untersuchung opponierte die Beschwerdeführerin denn auch nicht ( Urk. 7/110, 7/114, Urk. 7/115 ). 4.5.2
Den Gutachtern muss es frei stehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auf traggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom
20. Februar 2014 E. 5.2.1). Dies taten die A.___ -Gutachtern nicht, jedoch verlang te n sie von der IV-Stelle, dass diese einen Bericht beim behandelnden Psychologen lic. phil. B.___ einhole ( Urk. 7/124).
Lic. phil. B.___ reichte seinen Bericht schliesslich erst am 2 6. November 2019 ein, also einige Zeit nach der Erstatt ung des Gutachtens am 1 6. April 2019 ( Urk. 7/136).
Diesem Bericht sind keine (fachärztlich) gestellten psychiatrischen Diagnosen (BGE
140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundes gerichts vom 8C_398 /2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1) oder die hierfür notwendigen klinischen Befunde zu entnehmen, die sich ausserdem lediglich auf den kurzen Zeitraum seiner therapeutischen Behand lung von Dezember 2015 bis August 2016 beziehen könnten. Auch ist lic. phil. B.___ nicht berufen, zu den Schlussfolgerungen der somatischen Gutachter Stellung zu nehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter jedoch einen solchen Bericht einforderten und sie im Nachhinein nicht dazu Stellung nahmen, mangelt es ihrer Einschätzung an der für die Beweiskraft eines Gutachtens not wendigen umfassenden Aktenkenntnis. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass je nach Ergebnis der pneumologischen Abklärung (E. 4.4) die asthmatischen Hus ten anfälle mit hierbei geklagten Panikanfällen allenfalls auch einer psychiatri schen Abklärung bedürfen. 4.6
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Leistungs an spruch neu verfüge. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Die vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemess en ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführer in von der Beschwerdegegnerin auszurich tende Prozessent schädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Krit erien ermessensweise auf Fr. 2’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00127
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
30. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, ist gelernte Verkäuferin. Seit Oktober 2000 arbeitete sie bei Y.___ und war seit dem 1 1. März 2014 krankgeschrieben ( Urk. 7/31, Urk. 7/38 /2 ). Sie erlitt (ohne Unfallereignis) eine Insuffizienzfraktur des rechten Mittelfusses mit Entwicklung einer Ps eudoarthrose ( Urk. 7/33 /1 ,
Urk. 7/38/1
Urk. 7/127/5+7 ). Am 4. September 2014 meldete sie sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen , un ter anderem liess sie die Versicherte durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, untersuchen ( Urk. 7/31, Urk. 7/33, Urk. 7/35, Urk. 7/38,
Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/49 , Urk. 7/55, Urk. 7/62, Urk. 7/67, Urk. 7/69 , Urk. 7/77, Urk. 7/82, Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/92) . Die Beschwerdeführerin hatte sich ein erstes Mal am 2 3. August 2014 einer Fussoperation unterziehen müssen . Während der Dauer der Abklärungen
kamen drei weitere Fussopera tio nen dazu ( Urk. 7/38/7, Urk. 7/41/5, Urk. 7/52+55, Urk. 7/77 ). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten Inva lidenrente an ( Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Einwand vom
16. Juni und
3. September 2018, Urk. 9/99, Urk. 9/107), worauf die IV-S telle das bidisziplinäre (internistisch-orthopädische ) Gutachten beim A.___ ,
vom 1 6. April
2019 veranlasste ( Urk. 7/127 , vgl. auch Urk. 7/118 ). Nach Erlass eines neuerlichen Vorbescheids ( Vorbescheid vom 2 7. Mai 2020, Urk. 7/140), wogegen die Versicherte Einwand ( Einwand vom 3 1. August 2020, Urk. 7/144) erhob, teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 der Versicherten mit, dass sie vom 1. März 2015 bis 3 0. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente habe, vom 1. Juli 2016 bis 3 1. August 2016 bestehe kein Ren tenanspruch, vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 bestehe erneut Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2017 bestehe Anspruch auf eine halbe Rente, danach sei kein Rentenanspruch mehr gegeben ( Urk. 2 /1-3 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Januar 2021 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2021 Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei vom 1. März 2015 bis 3 0. September 2017 durchwegs eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen über den weiteren Rentenanspruch ab 1. Oktober 2017 neu befinde ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 1.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids , gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigk eit als Rayonleite rin Food nicht mehr möglich sei. Bis Ende Februar 2016 habe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit bestanden. Von März bis September 2016 sei der Beschwer deführerin dann eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Im September 2016 habe sich ihr Gesundhe itszustand verschlechtert, weshalb vor übergehend, bis zum 9. März 2017, auch die Ausübung einer leidensan ge passten Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Vom 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 habe für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % be standen. Seit 1. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin nunmehr in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass keine psychiatrische Begutachtung erfolgt sei, könne ihr nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe des Gutachtens habe es keine Hin weise auf einen psychischen Gesundheitsschaden gegeben. Erst nach Erstellung des Gutachtens sei der Bericht des Psychologen lic. phil. B.___ einge troffen. Dieser beschreibe aber bloss eine subjektive Anamnese und enthalte eine polemische, fachfremde Beurteilung, weshalb sich eine zusätzliche , psychiatrische Abklärung nach wie vor nicht aufdränge. Zwar bemerke die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bloss eine kleine, aber keine grosse Lungenfunktionsprüfung vorgenommen worden sei . Dieser Um stand sei jedoch für die Beurteilung der bestehenden funktionellen Einschrän kungen nicht relevant. Im Rahmen des Einkommensvergleichs rechtfertige sich sodann bei der Bemessung des Invalideneinkomm ens kein Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 2/1, Urk. 6) . 2.2 Die Beschwerde führerin brachte dagegen vor, das bidisziplinäre Gutachten erweise sich als nicht beweiskräftig. Bei Y.___ habe sie wegen ihrer Hustenanfälle nicht meh r an der Kasse arbeiten können, da die Kunden verunsichert darauf reagiert hätten . Der internistische A.___ -Gutachter habe ausgeführt, dass die unklaren Hustenanfälle ihr Tätigke itsfeld einschränken würden. Laut seinen Aussagen habe er für di e Hustenanfälle in der kleinen und grosse n Lungenfunktionsprüfung kein organisches Korrelat
finden können. Tatsache sei jedoch, dass anlässlich der Be gutachtung gar keine grosse Lungenprüfung stattgefunden habe. Weiter hätten die Gutachter einen Bericht des vormals behandelnden P sychotherapeuten ange fordert, d iesen dann aber nicht abgewartet. Spätestens seit Vorliegens dieses Be richts sei klar, dass eine psychiatrische Abklär ung erfolgen müsse. Sodann ver möge die von den Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Die bildgebenden Untersuchungen des rechten Fusses im Juni 201 6 hätten ergeben, dass nebst der f ehlenden knöchernen Durchbau ung ein hochgradiger Verdacht auf einen materialassoziierten Infekt bestanden habe und dass die in der vorangehenden Operation verwendeten Schrauben zu lang ge we sen seien, weshalb es Anfang September 2016 zu einer vierten Operation ge kom men sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen März 2016 und de r erneuten Operation vom 1 4. September 2016 eine volle Arbeits fähigkeit bestanden haben soll. Auch der weitere Verlauf der Arbeits fähigkeit werde nicht begründet . Es sei offensichtlich, dass sich die A.___ -Gut achter dabei auf die Beurteilung des RAD-A rzt e s Dr. Z.___ gestützt hätten. Dieser habe im März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 prognos tiziert. Dessen Beurtei lung sei also prospektiv und insofern spekulativ erfolgt.
Schliesslich sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen. Ausserdem werde die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen sein ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Februar 2014 traten bei der Beschwerdeführerin ohne Trauma spontane Fuss schmerzen im rechten Fussgelenk auf ( Urk. 7/49/5). Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte eine Insuffizienzfraktur des Os naviculare rechts fest ( Urk. 7/49/9). Nach Scheitern der konservativen Therapie und Veranlassung einer CT-Untersuchung, die eine Pseudoarthrose zeigte, erfolgte am 2 7. August 2 014 operativ eine Pseudoarthrosen-Revision und Osteosynthese ( Urk. 7/41/5, Urk. 7/ 49/10-12). Die in der Folge aufgrund persistierender belastungsabhängiger Schmerzen im rech t en Mittelfuss eingeleiteten Abklärung en zeigten eine fehlende
ossäre Fusion der debridierten Pseudoarthrose. Am 1 8. März 2015 kam es deshalb zu einer operativen Re -O steosynthese ( Urk. 7/38/7) . In der Folge litt die Be schwerdeführerin an sekundären Beschwerden infolge Schraubenüberlänge im Bereich des calc ane onaviculären und cuboidnavikulären Gelenkspalts rechts ( Urk. 7/62/4) . Ihr wurden v o m Operateur Dr. C.___ und vom Hausarzt Dr. med. D.___ , Fa charzt für Innere Medizin, eine anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht e vom
4. August
2015 resp.
1 0. O ktober
2015; Urk. 7/44,
Urk. 7/49). Schliesslich erfolgte am 3 1. Januar 2016 ein dritter operativer E ingriff ( Urk. 7/52, Urk. 7/55, Urk. 7/62/4). 3.2
Dr. C.___ hielt im Bericht vom 1 7. März 2016 unter V erweis auf die Operation vom 1 3. Januar 2016
fest, dass die Fussschmerzen persistieren würden. Zudem äusserte er einen Verdacht auf eine Fasziitis
plantaris rechts. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortete er dahingehend, dass eine sitzende Tätigkeit mög lich sei . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. Auf die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliede rung im Um fang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, erklärte er, dass eine sitzende Tät igkeit möglich sei ( Urk. 7/55).
Im Bericht zuh anden des Hausar ztes Dr. D.___ vom 1 1. April 2016 diagnos ti zierte Dr. C.___ einen Belastungsschmerz am rechten Vorfuss bei einem Ver dacht auf Transfermet atarsalgie , differentialdiagnostisch eine
Fasziitis
plantaris , sowie einen schmerzfreien Mittelfuss rechts bei Status nach Osteosynthese Os navicul ae . Er führte aus , klinisch müsse davon ausgegangen werden, dass die Pathologie im Bereich des Os naviculare nicht mehr symptomatis ch sei. Vielmehr bestehe nun ein Verdacht einer Transfermet atarsalgie oder einer
Fasziitis
plan taris ( Urk. 7/62/5).
Eine 3-Phasen- Skelettszintigraphie einschliesslich SPECT/CT der Füsse vom 2. Juni 2016 zeigte sodann, dass die Fraktur bisher noch nicht konsolidiert war, die medialste sowie die lateralste Schraube zu lang war en und ein Verdacht auf einen materialassoziierten Infekt bestand ( Urk. 7/85/1). Im weiteren Bericht vom 1 5. Juli 2016 zu Handen von Dr. D.___
d iagnostizierte Dr. C.___
eine Pseudo arthrose Os naviculare rechter Mittelfuss sowie ein en Status nach zweimaliger Osteosynthese . Er erklärte , die Beschwerdeführerin klag e weiterhin über belas tung s abhängige diffuse Schmerzen im Ber eich der Fusssohle. Eine erneute CT-U ntersuchung habe die fehlende Durchbauung der revidierten und mit Eigen knochen angelagerten Pseudoarthrose gezeigt .
Dementsprechend gelangte Dr. C.___ zum Schluss, dass die Indikation für einen weiteren Eingriff gegeben sei, was nun die Arthrodese des talonavikulären Gelenks zur Folge haben werde. Der Eingriff erfolge am 7. September 2016 ( Urk. 7/67/1). 3.3
Am 1 6. August 2016 untersuchte d er RAD-Arzt Dr. Z.___ die Beschwerde führerin. Er hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Insuffizienzfraktur des Os naviculare rechts (bei zunächst konservativer Behandlung, arthrophe Pseu doarthrose Os neviculare bei Osteosynthese rechts Os neviculare
am 2 7. August 2014, postoperative Pseudoarthrose rechts Os neviculare bei Spongioplastik , Re- Osteosynthese am 1 8. März 2015) sowie persistierende Fussschmerzen rechts (bei Status nach Re-Osteosynthese Os naviculare mit überlangen Schrauben, Revision Osteosynthesematerial und Schraubenwechsel am 1 3. Januar 2016, anhaltender Pseudoarthrose Os naviculare rechter Fuss) fest . Keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit mass er d em Belastungsschmerz rechter
Vorfuss
( bei Verdacht auf Tr ansfermetatarsalgie , Differentialdiagnose
Fasziitis
plantaris ) , dem D iabete s meli tus , Asthma Bronchiale, Adipositas permagna und der beginnenden Varus gonarthrose links bei. Im Rahmen der Würdigung der Aktenlage wies er darau f hin, dass Dr. C.___ ab dem 1 7. März 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit attestiere. Am 7. September 2016 sei eine Arthro dese geplant . Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin keine Arbeitsfähigkeit mehr seit 1 1. März 2014 bestehe. Für eine rein sitzende Tätigkeit bestehe ab 1 7. März 2016 bis zur erneuten Operation eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem Zeitpunkt der erneuten Operation, die für den 7. September 2016 geplant sei, bestehe dann auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine endgültige Beurteilung könne so dann voraussichtlich erst sechs Monate postoperativ erfolgen ( Urk. 7/69). 3.4
Die geplante vierte Operation fand schliesslich nicht am 7., sondern am 1 4. Septem ber
2016 statt ( Urk. 7/77, vgl. auch Urk. 7/74). Dr. C.___ bescheinigte im Bericht vom 6. Februar 2017 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Allen falls sei ab Juni 2017 eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wieder ein gliederung gegeben ( Urk. 7/82). 3.5
Am 9. März 2017 erfolgte eine neuerliche Untersuchung der Beschwerde führer in durch Dr. Z.___ . Der RAD-Arzt hielt fest, es bestehe ein anhaltender Be lastungsschmerz rechter Mittelfuss bei Status nach komplexer Revisions- Arthrodese am 1 4. September 201 6. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. In angepasster Tätigkeit habe vom 1 1. März 2014 bis 1 6. März 2016 eine gänzliche A rbeitsunfähigkeit, v om 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und vom 1 7. September 2016 bis 9. März 2017 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 sei von einer 50%igen Arbeits fähigkeit und ab 1. Juni 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/88). 3.6
Im Bericht vom 2 1. November 2017 teilte Dr. C.___ m it, die talo navik ulare
Arthrodese sei verheilt. E s bestehe ein Knickfuss rechts sowie ein Verdacht auf Osteopenie rechter Fuss. Orthopädisch sei die Behandlung nun abgeschlossen. Es empfehle sich, mit der Beschwerdeführerin ein von der IV unterstütztes Be schäfti gungsprogramm in einem 50 % -Pensum durchzuführen ( Urk. 7/92 ). 3.7 3.7.1
Im bidisziplinären
A.___ -Gutachten vom 1 6. April 2019 wurde aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/40). Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/56):
Nach Insuffizienzfraktur des Os naviculare Fuss rechts und atropher Pseudo arthrose des Os naviculare mit • Anbohrung der Pseudoarthrose und Revision sowie Osteosynthese am 2 7. August 2014 • Re-Osteosynthese und Spongio sa plastik des Os ped i s am 1 8. März 2015 • Schraubenwechsel und Revisions o s teos ynthese am 1 3. Januar 2016 • komplexer Arthrodese am 1 4. September 2016: Versteifung des rechten medialen Mittelfusses ( Chopart -Gelenk) • radiologisch sichtbare Gelenkflächen und Veränderungen ohne Zeichen des vollständigen Durchbaus. Reizlos einliegendes Osteosynthesematerial , noch einsehbare Gelenkspalte nach stattgehabter Arthrodese :
- Teilversteifung des rechten Mittelfusses - Metatarsalgie rechts
- Belastungsminderung rechter Fuss
Den weiteren orthopädischen Diagnosen einer Gonarthrose beidseits, einer Cox arthrose beidseits, eines Lumbalsyndroms beidseits bei rechtskonvexer thorax lum baler Wirbelsäulenskoliose sowie Osteochondrose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und Senkspreizfüssen beidseits wurden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 7/127/6-7, Urk. 7/127/56).
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, die Untersuchung habe bis auf die Onychomykose der Füsse beidseits sowie die Interdigitalmykose an den Zehen links III / IV und rechts IV/V
das Bild einer 51jäh rigen adipösen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem A llgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Abdominal bestehe eine H e patomegalie , neurologisch ein verminderter Vibrationssinn an den Grosszehen und Malleolen beidseits, am ehesten einer diabetischen Neuro pathie entsprechend bei einem 2005 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2. Im Labor vom 6. März 2019 fänden sich eine leichte Polyglobulie , eine Leukozytose mit leichter Linksverschiebung und ein HbA1c von 7,4 % . Die übrigen Laborwerte seien unauffällig. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventila tionsstörung. Betreffend die intermittierend auftretenden Hustenanfälle lasse sich kein organisches Korrelat in der kleinen oder grossen Lungenfunktionsprüfung nachweisen. Wegen der Verdachtsdiagnose eines metallassozierten Infekts im Be reich der Osteosynthesen des Os naviculare sei am 1 8. März 2019 eine Skeletts zintigraphie einschliesslich SPECT-CT Fuss rechts durchgeführt worden. Dies habe den Befund eines mangelnden Knochendurchbaus in den Arthrodesen des Chopart -Gelenks und Os cuneiforme mediale mit dem Os naviculare ohne An haltspunkte für einen Infekt ergeben. Der seit 2005 bekannte Diabetes mellitus Typ 2 sei mässig gut eingestellt. Aus internistischer Sicht bestünden keine funk tio nellen Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit ( Urk. 7/ 127/40-41). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die aktuelle Beschwerdesymptomatik sei erstmals am 1 1. März 2014 festgestellt worden. Seither bestünden anhaltende Schmerzen des rechten Fusses. Insgesamt seien wegen der Pseudo a rthrose des Os navicula r e vier operative Behandlungen erforderlich gewesen. Die zuletzt durch geführte Operation vom 1 4. September 2016 habe zur klinisch stabilen Arthro dese
d es Mittelfusses geführt. Radiologisch sei zum heutigen Zeitpunkt der Ge lenkspalt einsehbar. Die Lage des eingebrachten O steosynthesematerials sei im Vergleich zu den radiologischen Voruntersuchungen vom 3. April 2016 unverän dert, so dass von einer straffen fibrösen Überbrückung nach Arthrodese ausge gan gen werden könne. Die klinische Untersuchung zeige im Bereich der oberen Glied massen eine freie Beweglichkeit der Schulter-, Ellbogen und Handgelenke; nach CTS-Operationen beidseits liege eine reizlose Narbe beidseits vor. Im Bereich der Wirbelsäule finde sich eine leichte Funktionseinschränkung der Lenden wir belsäule mit Schober’schem Mass von 10/12,5 cm, ein segmentaler Provoka tions schmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und im Kreuzbein-Darm bein-Gelenk (ISG). Radiologisch seien eine rechtskonvexe thorak o lumbale Wirbelsäu lenskoliose von 15° sowie fortgeschrittene degenerative Veränderungen L1-L5 ersichtlich. Die Hüftgelenke seien frei beweglich. Radiologisch finde sich eine initiale Coxarthrose beidseits. Im Bereich der Kniegelenke liege bei leichtem Genu
varum und stattgehabter Innenmenisk usteilresektion eine beginnende Gonar throse vor, die klinisch reizlos sei . Das obere Sprunggelenk (OSG) weise rechts eine leichte Fun ktionseinschrä nkung mit Heben und Senken von 15-0-50° auf. Radiologisch sei eine beginnende Arthrosis
deformans festzustellen. Im Röntgen bild finde sich ein klinisch asymptoma tischer Fersen s porn. Der untere Mittelfuss sei operativ teilweise versteift. Die Weichteilverhältnisse seien gut und die Narbe stabil. Der Fuss sei beim Barfussgang schmerzfrei und zumindest für kurze Strecken belastbar. Die Funktionseinschränkungen ergäben sich aus den erho benen Befunden der stattgehabten operativen Behandlun gen d er Os naviculare
pedis -Pseudoarthrose rechts. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen nicht mehr durchführbar. Dazu gehöre auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass t en Tätigkeit sei wie folgt einzuschätzen: 0 % vom 1 1. März 2014 bis 1 6. März 2016, 100 % vom 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016, 0 % vom 1 4. September 2016 bis 9. März
2017, 50 % vom 1 0. März 2017 bis 3 0. Juni 2017 und 80 % vom 1. Juli 2017 bis auf Weiteres ( Urk. 7/127/7-8, Urk. 7/127/57-59). 3.7.2
D as A.___ führte in einem Mail zuh anden der IV-Stelle vom 6. März 2019 aus , dass die Beschwerdeführerin heute begutachtet worden sei. Der internistische Teilgutachter erachte die Durchführung einer grossen Lungenfunktionsprüfung für notwendig. Diese werde bei Dr. E.___ , FMH Innere Medizin Pneumologie, stattfinden. Weiter habe die IV-Stelle einen B ericht von B.___ , Psy chotherapeut, zu organisieren ( Urk. 7/124).
Einer Telefonnotiz der zuständigen IV-Sach bearbeiterin vom 7. März 2019 ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle dem A.___ gegenüber bestätigte, dass sie einen Bericht bei B.___ einholen werde. Weiter sei das A.___ informiert worden, dass die IV-Stelle laufende Fristen zum Gutachten nicht stoppen könne. Die Frist werde eingegeben und die Mahnu ng automatisch ausgelöst. Die Gut achter seien gebeten worden, frühzeitig zu informieren, falls mehr Zeit für die Erstellung des Gutachtens benötigt werde. Die Mahnfrist werde dann angepasst ( Urk. 7/123). 3.8
Lic. phil. B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 2 6. November 2019 ei n Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0), hervorgerufen durch eine Persönlichkeits änderung bei chronischem Schmerzsyndrom mit einer Einschränkung sozialer Aktivitäten (ICD-10 F62.80) bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) , und eine nicht näher bezeichnete organische oder symptoma tische psychische Störung (ICD-10 F09). Dazu komme eine chronische Bronchitis, nicht näher bezeichnet, und Rauchen. Damit verbunden sei eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine Somatisierungsstörung des respiratorischen Systems (ICD-10 F45.33) bzw. eine Störung des Schlaf-Wachrhythmus (ev. Schlafapnoe). Ausserdem bestehe eine Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung so wie ein Mangel an körperlicher Bewegung . Dazu führte er aus, die Beschwerde führerin sei am 9. Dezember 2015 das erste Mal zu ihm in die Behandlung ge kommen. Ihr Hausarzt Dr. D.___ habe sie überwiesen . Er selber habe sie ungefähr ein Jahr lang begleitet. Nach ihrer ungefähr dritten Fussoperation habe sie sich nicht mehr gemeldet. Die Beschwerdeführerin leide an einer Chronifizierung ihrer Schmerzsyndrome. Eine Arbeitsfähigkeit, auch in einer reduzierten, k örperlich angepassten Tätigkeit , sei nicht mehr gegeben . Im Übrigen äusserte sich lic. phil. B.___ in seinem Bericht zum bidisziplären
A.___ -Gutachten, welches er al s nicht beweistauglich einstufte ( Urk. 7/136). 3.9
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, hielt in der Stellungnahme vom 3 0. Januar 2020 fest, es sei richtig, dass mit einer zusätzlichen Bodylethsysmographie (grosse Lungenfunktionsprüfung) in kurativer Hinsicht weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dies gelte jedoch nicht in Hinblick auf die Beurteilung allenfalls bestehender funktioneller Einschränkungen, da zuvor eine Spirometrie (kleine Lungenfunktionsprüfung) durchgeführt worden sei ( Urk. 7/139/9).
In der Stellungnahme vom 8. September 2020 konkretisierte Dr. F.___ das Zumut barkeitsprofil und hielt fest, dass als angepasste Tätigkeit eine ausschliesslich sitzend ausgeübte Tätigkeit mit gelegentlicher, leichter Wechselbelastung, eben erdig gehend, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg zu verstehen sei ( Urk. 7/148/3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen die von den A.___ -Gutachtern abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der unterbliebe nen grossen Lungenfunktionsprüfung und fehlenden psychiatrischen Untersu chung eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. 4.2
Die A.___ -Gutachter begründeten ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht näher ( Urk. 7/127/9, Urk. 7/127/59). Offen sicht lich übernahmen sie dabei die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ . Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dessen Einschätzung, wonach (zwischenzeitlich) vom 1 7. März 2016 bis 1 3. September 2016 eine volle Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, nicht einleuchtet.
Dr. Z.___
stützte sich für seine Einschätzung auf den Bericht vo n Dr. C.___ vom 1 7. März 2016 ( Urk. 7/69/8).
Die Aussagen von Dr. C.___
zur Arbeitsfähigkeit in diesem Bericht
sind nicht eindeutig. Er vermerkte zwar, dass eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Gleich zeitig sprach er davon, dass die körperliche Leistungsfähigkeit um 100 % ver mindert sei. Die Frage nach der Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag beantwortete er schliesslich dahingehend, dass sitzende Tätigkeiten möglich sei en ( Urk. 7/55). Wie diese Angaben nun genau zu verstehen sind, kann offenbleiben , da aus dem (spä teren) Bericht vom 1 1. April 2016 zu schliessen ist, dass er bei dieser Beur teilung von einer medizinischen Grundlage ausging, die er spät er revidieren musste. Im Bericht vom 1 1. April 2016 führte er aus, dass aufgrund der operativen Therapie - also der Operation vom 1 3. Januar 2016 - die Beschwerden auf der Höhe des Mittelfusses rückläufig seien. Es müsse davon ausgegangen werden , dass die Pathologie im Bereich des Os naviculare nicht mehr symptomatisch sei. Vielmehr bestehe nun ein Verdacht einer Transfermetatarsalgie oder eines Faszitiis
plan taris
( Urk. 7/62/5).
Jedoch ergaben die weiteren bildgebenden Abklärungen vom 2. Juni 2016 eine (nach wie vor) fehlende ossäre
Durchbauung des Os naviculare . Gestützt darauf diagnostizierte Dr. C.___ im Bericht vom 1 5. Juli 2016 eine Pseudoarthrose Os naviculare und sah die Indikation für eine Arthrodese gegeben ( Urk. 7/67/1; E. 3.2 hiervor). Damit erweist sich der Bericht vom 1 7. Mär z 2016 als überholt. Darauf gehen der RAD-Arzt
Dr. Z.___ und auch die A.___ -Gutachter indessen nicht ein. Es fehlt damit an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit vom 1 3. März 2016 bis 1 3. Septe m ber 201 6. 4.3
Der RAD -Arzt
Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin ein zweites Mal am 9. März 201 7. Ab 1 0. März 2017
attestierte er ihr für eine leidens an gepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 3 0. Juni 2017, ab 1. Juli 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung übernahmen die A.___ -Gutach ter. Eine nähere Begründung dazu gaben sie nicht ab, was insbesondere an ge sichts dessen, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine Prog nose gehandelt hatte, jedoch angezeigt gewesen wäre. 4.4
Die IV-Stelle begegnet dem Vorwurf der unterbliebenen grossen Lungenfunk tionsstörung mit dem Hinweis, dass ein Gutachter selbst entscheide, welche tech nischen Zusatzuntersuchungen benötige . Überdies sei eine kleine Lungenfunk tions prüfung durchgeführt worden. Von einer grossen Lungenfunktionsprüfung seien in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit keine weiteren Erkennt nisse zu erwarten ( Urk. 2, Urk. 7). Es trifft zu, dass es im Ermessen der begut achtenden Ärzte liegt , zu entscheiden, ob zusätzliche Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beu rteilen zu können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 ) . Der Argu mentation der IV-Stelle ist aber entgegen zu halten, dass der internistische Teil gutachter die Durchführung einer grossen Lungenfunktionsprüfung für notwen dig erachtet hatte , und dies nachdem im Rahmen der Begutachtung eine kleine Lungenfunktionsprüfung ( mit und ohne Ventolin ) durchgef ührt worden war ( Urk. 7/124 , Urk. 7/127/38-39 ). Warum letztlich davon abgesehen wurde, ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus den weiteren Akten. Zu vermuten ist, dass der Frist endruck dabei eine Rolle spielte (vgl. Urk. 7/123). Wie dem auch sei, das A.___ -Gutachten erweist sich in diesem Punkt als aktenwidrig, wird doch darin explizit ausgeführt, dass sich für die Hustenanfälle kein organisches Korrelat in der kleinen und grossen Lungenfunktionsprüfung habe nachweisen lassen ( Urk. 7/127/4; Urk. 7/127/40 ; E. 3.7.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin zumindest mit dem internistischen Teilgutachter Rück sprache nehmen müssen, was die Beschw erdeführerin in ihrem Einwand vom 3 1. August 2020 übrigens beantragt hatte ( Urk. 7/144). Die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3 0. Januar 2020 (E. 3.9 hiervor) als Facharzt für Chirurgie vermag jedenfalls die Stellungnahme eines Pneumologen
nicht zu ersetzen. 4.5 4.5.1
Die Beschwerdeführer in hatte im Einwand vom 3. September 2018 zum Vor bescheid vom 1. Juni 2018 ergänzende medizinische (orthopädische, pneumolo gische und psychiatrische) Abklärungen beantragt. Indessen mach t e sie in der Einwandbegründung keine Ausführungen zu allfälligen psychischen Problemen ( Urk. 7/107). Dr. D.___ hatte im Bericht vom 2 8. April 2016 auf eine depressive Entwicklung hingewiesen ( Urk. 7/64/1). S eine weiteren Berichte wie auch die weiteren bis zur bidisziplinären Begutachtung vorliegenden Akten enthielten jedoch keine Hinweise auf ein relevantes psychisches Leiden.
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen a n einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind ( Urteil des Bundesg erichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der damals bestehenden Akten lage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ein bid isziplinäres (internis tisches-o rthopädisches) Gutachten ins Auge fasste. Gegen die beabsichtigte , bloss bidisziplinäre Untersuchung opponierte die Beschwerdeführerin denn auch nicht ( Urk. 7/110, 7/114, Urk. 7/115 ). 4.5.2
Den Gutachtern muss es frei stehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auf traggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom
20. Februar 2014 E. 5.2.1). Dies taten die A.___ -Gutachtern nicht, jedoch verlang te n sie von der IV-Stelle, dass diese einen Bericht beim behandelnden Psychologen lic. phil. B.___ einhole ( Urk. 7/124).
Lic. phil. B.___ reichte seinen Bericht schliesslich erst am 2 6. November 2019 ein, also einige Zeit nach der Erstatt ung des Gutachtens am 1 6. April 2019 ( Urk. 7/136).
Diesem Bericht sind keine (fachärztlich) gestellten psychiatrischen Diagnosen (BGE
140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundes gerichts vom 8C_398 /2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1) oder die hierfür notwendigen klinischen Befunde zu entnehmen, die sich ausserdem lediglich auf den kurzen Zeitraum seiner therapeutischen Behand lung von Dezember 2015 bis August 2016 beziehen könnten. Auch ist lic. phil. B.___ nicht berufen, zu den Schlussfolgerungen der somatischen Gutachter Stellung zu nehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter jedoch einen solchen Bericht einforderten und sie im Nachhinein nicht dazu Stellung nahmen, mangelt es ihrer Einschätzung an der für die Beweiskraft eines Gutachtens not wendigen umfassenden Aktenkenntnis. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass je nach Ergebnis der pneumologischen Abklärung (E. 4.4) die asthmatischen Hus ten anfälle mit hierbei geklagten Panikanfällen allenfalls auch einer psychiatri schen Abklärung bedürfen. 4.6
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Leistungs an spruch neu verfüge. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Die vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemess en ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführer in von der Beschwerdegegnerin auszurich tende Prozessent schädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Krit erien ermessensweise auf Fr. 2’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger