Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963 und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1994 und 1998), gelernte Serviceangestellte, war vom 1 4. Juni 2011 bis 3 0. Juni 2013 zu 50 % als Agent Pre -Collectio n bei der zur Y.___- Gruppe ge hörenden Z.___ SA angestellt (Urk. 6/3/1-2, Urk. 6 /45/3-4) und verrichtete daneben seit 2003 in einem Pensum von 10- 20 %
administrative Tätigkeiten im Betrieb ihres Ehegatten, dem Einzelunternehmen « A.___ » (Urk. 6 / 4/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/ 10). Am 1 2. August 20 12 mel dete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 3. Juli 2012 erlittenen Hirnschlag zum Bezug von Leistungen der Invaliden versich erung an (Urk. 6 /4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, gab im Zuge ihrer Abklä rungen bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welc hes am 1 0. September 2014 (Urk. 6 /48) erstattet wurde. Die IV-Stelle sprach der Versi cherten mit Ver fügung vom 7. April 2015 (Urk. 6/ 84, Urk. 6/82 [Begründung]) gestützt auf einen Invaliditätsgra d von 58 % für die Dauer vom 1. Mai 2014 bis
30. September 2014 eine befristete halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2016 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 7. April 2015 insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 6/93). Dagegen erhob die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde, welches diese am 1 5. März 2017 teilweise guthiess, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. August 2016 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2015 aufhob, soweit diese den Rentenanspruch ab 30. September 2014 betrafen, und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/99).
Vom 19. Februar 2018 bis 16. März 2018 wurde eine berufliche Abklärung durch geführt (Urk. 6/118; Urk. 6/126);
die Versicherte bezog während dieser Zeit ein IV-Taggeld (vgl. Urk. 6/123). Im Anschluss daran übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. August 2018 bis 19. November 2018 (Urk. 6/131; Urk. 6/ 153), während welchem ebenfalls ein IV-Taggeld aus gerichtet wurde (Urk. 6/133).
Am 1. April 2020 wurde im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufs gutachten, wiederum durch die MEDAS B.___, erstattet (Urk. 6/171 /1- 72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/177; Urk. 6/178) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2021 vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Dreiviertelrente, ab 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente und vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 6/ 187, Urk. 6/183 [Begründung] = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 25. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde die Swisscanto Sammel stiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging
in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe während des Belastbarkeitstrainings von August bis Ende November 2018 qualitativ gute Leistungen bei vier Stunden täglich, mit Steigerung bis 4.5 Stunden täglich, erbringen können.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche kaufmännisch-administrative Tätigkeit in einem 40 %-Pensum und die admin istrative Tätigkeit in der Firma des Ehemannes mit einem 10 %-Pensum ausüben würde. Für die Invaliditätsbemessung stützte sie sich auf die praktische Abklärung.
Es ergebe sich ab 1. Oktober 2014 [bei einer Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % ] ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % respektive ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 201 5. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zur Berechnung der gemischten Methode ergebe sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 52 % und entsprechen d ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Seit der Begutachtung im Dezember 2019 bestehe aus psychiatrischer und kardio logischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Aus neurolo gischer Sicht werde noch eine Einschränkung von 25 % festgehalten. Somit bestehe ab diesem Zeitpunkt für eine kaufmännische Tätigkeit wieder eine Arbeits fähigkeit von 75 % . Im Haushalt würden keine Einschränkungen mehr bestehen. Damit liege die Erwerbseinbusse unter 40 % und dementsprechend bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die bisherige Rente werde daher per 31. März 2020 eingestellt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das Bundesgericht habe in seinen Erwägungen festgehalten, dass der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin ohne eine Abklärung und Berichterstattung aus der Praxis nicht abschliessend beurteilt werden könne, und die damalige Ein schätzung der Gutachter unter dem Vorbehalt praktischer Erprobung gestanden sei (S. 8 Rz 22). Die berufliche Abklärung habe nun ergeben, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht - wie von den Gutachtern am 10 . September 2014 festgehalten - 75 % betragen könne, weil sie mit einem solchen Pensum eindeutig über ihre zumutbaren Grenzen hinausgehen würde, was anlässlich der beruflichen Abklärung klar zu Tage getreten sei. Ihre
Leis tungsfähigkeit betrage entsprechend der Schlussfolgerung aus der beruflichen Abklärung knapp 40 % für vielfältige administrative A ufgaben . Die G utachter hätten auch nach erneuter Begutachtung im Jahr 2020 die zeitliche mentale Belastbarkeit nicht beurteilen können. Sie hätten jedoch angegeben, dass die berufliche Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von knapp 40 % ergeben habe, was zur Bestimmung des Invaliditätsgrades heranzuziehen sei (S. 10 Rz 26 f.). Es resultiere somit ab dem Jahr 2014 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2018 ein solcher auf eine Dreiviertelsrente (S. 10 f. Rz 28 ff.). 2.3
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 bis 3 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 befristet bis 3 1. März 2020 eine halbe Rente zu. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig ab 1. Mai 2014 bis 3 0. September 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Im hernach ange strengten Bundesgerichtsverfahren waren weder der Beginn dieser Rente noch deren Umfang bestritten worden. Streitig und zu prüfen war im bundesgericht lichen Verfahren einzig die Befristung der Dreiviertelsrente auf den 3 0. Sep tember 201 4. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zu beurteilen. 3. 3.1
Im Urteil vom 25. August 2016 im Prozess IV.2015.00536 wurde das am 10. Sep tember 2014 erstellte Gutachten der
Medas
B.___
(vgl. Urk. 6/48) wie folgt zusammengefasst (vgl. Urk. 6/93/6-9 E. 3.1): «Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 10. September 2014 (Urk. 7/48), beruhend auf Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Medizin, Psy chi atrie und Psychotherapie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Kardiologie vom 10., 11., 13. und 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 7/42), wurden folgende Diagno sen gestellt (S. 18 f.): Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Vaskulär-ischämischer Hirninfarkt im Bereich der A. cerebri media rechts (wahrscheinlich M2) mit mässiger Einblutung im Infarktareal randständig am 13. Juli 2012 - residuell
Hemihypästhesie links, diskrete Armparese links - persistierendes Vorhofflimmern (initial intermittierendes Vorhofflim mern, Erstdiagnose [ED] 2008; aktuell keine vollständige Suppression unter hochdosierter Amiodarone -Therapie) - alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit bei anamnestisch verminderter zeitlicher mentaler Belastbarkeit sowie Konzentrations schwäche - Leichte depressive Episode F32.0 mit starker affektiver Labilität Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert: - Status nach dilatativer Kardiomyopathie, ED 10/2012 - initial stark eingeschränkte Pumpfunktion (LV-EF 20 bis 34 %); Ätio lo gie unbekannt, Differenzialdiagnose (DD) Tachykardiomyopathie, Hyperthyreose bei Übersubstitution - Status nach Kammerflimmern 11. Oktober 2012, erfolgreiche Reani ma tion (out of
hospital); ICD- lmplantation am 19. Oktober 2012; ak tuell: Normalisierung der linksventrikulären globalen Pumpfunk tion, regio nale Septummotilitätsstörung, leichte konzentrische links ventri kuläre Hypertrophie, asymptomatisch - Koronare Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, ED 1994 - Präadipositas WHO/viszerale Adipositas (BMI 28.9) - Status nach Nikotinabusus bis 1998 - Wespenstichallergie - Status nach allergischem Schock 2009; Desensibilisierungstherapie seit 2010 - Papilläres Schilddrüsenkarzinom, initial pT1 cNO
cMO links, ED 2005 - totale Thyroidektomie 02/2005 - Radiojodelimination der Restschilddrüse 06/2005 - hyperthyreote Schilddrüsenwerte unter Eltroxin 10/2012 - aktuell euthyreot unter Eltroxinsubstitutionstherapie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Agoraphobie F40.0 In ihrer Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 17 f.), die neuropsy cho logische Untersuchung vom 13. Juni 2014 (vgl. im Einzelnen Urk. 7/48/37-42) habe eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Zumindest für die dreistündige Untersuchung sei die mentale Belast bar keit gegeben gewesen. Betreffend d ie geklagte erhöhte Ermüdbarkeit bezie hungsweise d ie verminderte mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrah men (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche) könnten keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Zur besseren Einschätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden sei gemäss fachärztlicher neurologischer Einschätzung (vgl. im Einzel nen Urk. 7/48/33-36) eine zusätzliche BEFAS -Abklärung in Betracht zu ziehen, zumal die Fatigue -Symptomatik durchaus als Residuum nach Mediainfarkt rechts und kardialer Reanimation betrachtet werden könne. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin gut vom Hirninfarkt erholt. Klinisch-neurologisch seien lediglich noch eine leichte feinmotorische Störung der linken adominan ten Hand und eine sensible Störung der linken Körperseite objektivierbar. Die geklagten Kopfschmerzen seien mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verein bar. Die leichte Stand- und Gangunsicherheit sei nicht durch den Hirninfarkt zu erklären, weshalb eine hausärztliche Abklärung mit Bestimmung von Vita min B12 und Folsäure empfohlen werde. Mit Sicherheit nicht erklärbar sei die verminderte Belastbarkeit durch die anläss lich der aktuellen kardiologischen Untersuchung (vgl. im Einzelnen Urk. 7/48/24-31) erhobenen Befunde. Die linksventrikuläre globale Pumpfunk tion habe sich zwischenzeitlich normalisiert (initial LV-EF 20 bis 34 % bei dilatativer Kardiopathie unklarer Genese). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der kardialen Beschwerdefreiheit und der doch akzeptablen L eistungsfähigkeit (128 Watt, 97 % der Sollleistung) sei von kardiologischer Seite für die ange stammte Bürotätigkeit und jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch durch die anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde seien die geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich fassbar. Diag nostisch stehe eine leichte depressive Episode mit starker affektiver Labilität im Vordergrund. Aufgrund der Akten dürfte vorübergehend auch eine Phase mit stärkerer Angst und Depression vorgelegen haben. Aussagen zu deren Ausmass respektive Schweregrad seien retrospektiv nicht möglich, da diesbezü glich zu wenig Angaben vorlägen. Die aus psychiatrischer Sicht zu attestierende 20%ige Arbeitsunfähigkeit gelte somit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. In weitgehender Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD vom 2. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/68/5) sei im vorliegenden Fall eine Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schwierig und aufgrund obiger Ausführungen nachvollziehbar mit wesent lichen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychiatrischen Auffälligkeiten medizinisch-theoretisch aktuell wahr scheinlich eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zumutbar wäre, würden dennoch weitere Abklärungen in der Praxis (Zentrum C.___) vorgeschlagen mit dem Ziel, eine verlässlichere Aussage machen zu können. Auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der IV-Anmeldung vom 12. August 2012 seien hier, wie bereits erwähnt, präzisere Angaben schwierig zu machen. Aus gesamtheit licher Sicht scheine – insbesondere unter Berücksichtigung des gescheiterten Arbeits versuches (März bis Juni 2013) sowie der fehlenden Hinweise auf eine allfällige Aggravation oder gar Simulation – retrospektiv die seit dem 13. Juli 2012 (Hirnschlag) attestierte Arbeitsunfähigkeit durchaus plausibel zu sein.» 3.2
Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_66 2/2016 vom 15. März 2017 wurde der Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 25. August 2016 wie auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2015 aufgehoben, soweit diese den Renten anspruch ab dem 30. September 2014 betrafen, und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/99). Das Bundes gericht erwog in Erwägung 5.2 des besagten Entscheides insbesondere, l aut Expertise der MEDAS B.___ leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen eines am 1 3. Juli 2012 erlittenen vaskulär-ischämischen Hirn infarktes sowie an einer leichten depressiven Episode mit starker affektiver Labilität (ICD-10 F32.0). Die Gutachter hätten angegeben, die Einschätzung des vorliegenden Gesundheitsschadens mit dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit würde sich schwierig gestalten und sei mit wesentlichen Unsicherheiten beha ftet. Auch wenn der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aktuell eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar wäre, seien dennoch weitere Abklärungen vorzuneh men. Ihre Unsicherheit hätten die Gutachter damit begründet, dass im Rahmen der dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung die mentale Belastbarkeit vorhanden gewesen sei. Zu der von der Beschwerdeführerin gekl agten erhöhten Ermüdbarkeit beziehungsweise zur verminderten mentalen Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche), hätten die Gut achter jedoch keine verlässlichen Angaben machen können . Zur besseren Ein schätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden hinaus werde gemäss fach ärztlicher Einschätzung eine Abklärung bei einer BEFAS vorgeschlagen.
Das Bundesgericht wies die Sache zur beruflichen Abklärung und zur Neuver fügung betreffend Rentenanspruch ab 1. Oktober 2014 an die Beschwerdegeg nerin zurück. 3.3
Am 18. April 2018 erstattete das Zentrum C.___ den Bericht zur beruflichen Kurzabklärung (Urk. 6/126). Diese hat vom 19. Februar 2018 bis 6. März 2018 während täglich vier Stunden, und vom 7. bis 16. März 2018 während täglich viereinhalb Stunden stattgefunden (S. 2 Ziff. 3.2). Am 5. und 13. März war die Beschwerdeführerin wegen starke r Kopfschmerzen abwesend (Ziff. 3.3).
Ein Arbeitspensum von viereinhalb Stunden habe die Beschwerdeführerin inner halb der beruflichen Kurzabklärung bewältigen können. Sie habe im Tagesverlauf jedoch ansteigende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationseinbrüche und ein grosses Ruhebedürfnis nach der Arbeit geschildert. Qualitativ habe sie mit durchschnittlich 92 % korrekten Lösungen sehr gute Leistungen erreicht. Quan titativ habe sich eine leichte Verlangsamung gezeigt. Rein rechnerisch betrage die Leistungsfähigkeit für vielfältige administrative Aufgaben knapp 40 % bezo gen auf ein Vollpensum. Eingeschränkt sei die Leistungsfähigkeit durch die ver minderte zeitliche Belastbarkeit und eine gewisse Verlangsamung, bedingt durch vermehrte Nachkontrollen, Aufteilen von längeren Aufgaben in mehrere Bearbei tungsblöcke und zusätzliche Kurzpausen bei Konzentrationseinbrüchen (S. 7 Ziff. 6).
Auf die Ankündigung hin, das Pensum um eine halbe Stunde zu erhöhen, habe die Beschwerdeführerin mit Anzeichen von Überforderung und Angst vor einem weiteren Infarkt reagiert. Sie habe sich jedoch auf die Steigerung eingelassen und weiterhin gute qualitative Leistungen erbracht.
Um gute Leistungen zu erbringen, habe sie sich anstrengen müssen. Die Ermü dung sei ihr häufig ins Gesicht geschrieben gewesen (blasse, fast « wachsige » Gesichtsfarbe). Aufgrund der geschilderten und von aussen wahrnehmbaren Überlastungssymptome sei ein 50 %-Pensum als zu hoch zu erachten, um es längerfristig weiterhin mit guten Leistungen aufrechterhalten zu können (S. 8 oben). 3.4
Vom 20. August 2018 bis 14. November 2018 fand im Bürozentrum der Stiftung D.___ ein Belastbarkeitstraining statt (Schlussbericht vom 14. November 2018, Urk. 6/153/1-7) . Gestartet sei die Beschwerdeführerin mit einer Anwesenheit von zwei Stunden an vier Tagen pro Woche. Im Laufe der Massnahme habe die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen und anhaltende Kopfschmerzen
geklagt, die als dumpfer Druck im Kopf beschrieben worden seien. Vom Hausarzt seien ihr pflanzliche Schlafmittel verschrieben worden, worauf sie wieder gut habe schlafen können. Die Kopfschmerzen seien jedoch nach wie vor vorhanden. Im Verlauf der Massnahme habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei nach der Arbeit erschöpft und nicht mehr in der Lage gewesen, den gewohnten Tagesablauf einzuhalten. Dies scheine sie anhaltend zu belasten. Die geplante Steigerung von drei Stunden an vier Tagen pro Woche per Mitte September habe nicht durch geführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe unter Tränen erklärt, dass sie sich energielos, desorientiert und erschöpft fühle. Auf Wunsch der Beschwer deführerin sei die Anwesenheit ab 6. Oktober 2018 auf drei Stunden an drei Tagen pro Woche angepasst worden. Eine Steigerung habe nicht mehr vorgenommen werden können.
Die Fachmitarbeitenden im Bürozentrum gaben die Rückmeldung, die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sei von der Tagesform abhängig gewesen. Im Allgemeinen habe die Beschwerdeführerin einfache oder Routineaufgaben in angemessener Zeit und guter Qualität durchführen können. Bei komplexeren Aufgaben habe sie Unterstützung gebraucht. Dabei seien das Arbeitstempo und die Arbeitsqualität beeinträchtigt gewesen . Ihre Belastbarkeit habe mit steigendem Druck nachge lassen. Im Standortgespräch vom 6. November 2018 sei entschieden worden, dass die Arbeitsintegrationsmassnahme aufgrund der geringen Belastbarkeit nicht weitergeführt werde (S. 6 Ziff. 6).
3.5
Am 1. April 2020 wurde ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der Medas
B.___
erstattet (Urk. 6/171/1- 72).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde Folgendes festgehalten (S. 33 f.): Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ange geben, in gesundheitlicher Hinsicht sei am schlimmsten, dass sie sich nicht lange konzentrieren könne . Dies sei tagesabhängig. Im Weiteren vergesse sie viel und könne sich an vieles nicht erinnern. Sie könne keine Angaben machen im Ver gleich zur vormaligen Begutachtung. Sie wisse nicht, wie sie sich damals gefühlt habe.
Gemäss aktueller fachärztlicher neurologischer Einschätzung sei im Befund im Vergleich zum ersten neurologischen Teilgutachten keine wesentliche Verände rung eingetreten. Die im Tagesverlauf auftretende erhöhte Müdigkeit und ver minderte Belastbarkeit sei en aus neurologischer Sicht schwierig einzuschätzen. In Berücksichtigung der weiteren Berufsabklärung in der BEFAS sei der Beschwerdeführerin unverändert medizinisch-theoretisch eine 25 % ige Arbeits unfähigkeit zu attestieren.
Keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsycho logischer Sicht aufgrund der dreistündigen Untersuchung zu begründen. Unver ändert zur Voruntersuchung von 2014 bestehe eine alters- und ausbildungs adäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.
Aus rein psychiatrischer S ic ht sei d e r Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeits unfähigkeit zu attestieren. Das psychische Befinden habe sich seit dem Vorgut achten von 2014 deutlich verbessert. Seit einigen Jahren nehme die Beschwerde führerin auch keine Psychotherapie mehr wahr und keine Psychopharmaka mehr ein. Dies wirke adäquat, da nur noch eine psychiatrische Diagnose (Agoraphobie, ICD-10 F40.0) nachgewiesen werden könne bei einem Status nach depressiver Episode. Der Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes könne aufgrund fehlender Hinweise in den vorliegenden Unterlagen nicht genau festgelegt werden. Überwiegend wahrscheinlich dürfte dies um 2015 herum der Fall gewesen sein.
Bezüglich aktenkundiger Kardiomyopathie mit out- of -hospital Reanimation und temporärer Herzinsuffizienz (Oktober 2012) sowie paroxysmalem tachykardem Vorhofflimmern/-flattern mit Status nach dreimaliger Pulmonalvenenisolation (Februar 2017, Juni 2018 und Mai 2019) lasse sich seither kein Vorhofflimmern mehr nachweisen. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei weiterhin normal bei objektivierbar erhaltener Leistungsfähigkeit . Eine Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte lasse sich dadurch nicht begründen, lediglich körperlich schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr zumutbar aufgrund des stattgehabten Kammerflimmerns.
Zusammengefasst erweise sich somit aufgrund obiger Ausführungen unverändert zum Vorgutachten vom 10. September 2014 die neurologische Einschätzung als limitierender Faktor bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit bei fehlender Objek tivierbarkeit einer wesentlichen Veränderung im neurologischen Befund.
Es wurden folgende Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen gestellt (S. 34 f. Ziff. 4.2) : - Vaskulär-ischämischer Hirninfarkt im Stromgebiet der A. cerebri media rechts mit
m ässiger Einbl utung im Infarkt areal randständig am 13. Juli 2012 - Paroxysmales Vorhofflimmern mit residuell
Hemihy pästhesie links, feinmotorische Störung links - Alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leis tungsfähigkeit bei anam nestisch zeitlich verminderter Belastbarkeit - Kardiomyopathie, wahrscheinlich multifaktorieller Genese - Temporäre Herzinsuffizienz mit schwer eingeschränkter EF von zirka 20 % 10/2012 - Koronarangiographie ohne signifikante Stenosen 10/2012 - Status nach DDDR-ICD- lmp l antation (Biotoni c LUMAX) bei Kammer flimmern mit
out- of -hospital Reanimation 10/2012 - Paroxysmales tachyka rdes Vorhofflimmern/-flattern, Erstdiagnose 2008
Die bisher durchgeführten beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgreich ver laufen. Nach Einschätzung der Gutachter sei der Beschwerdeführerin diesbezüg lich aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei Status nach ischämischem Hirninfarkt sowie unverändertem neurologischem Befund im Vergleich zum Vorgutachten medizinisch-theoretisch unverändert eine 25%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Das in den Berichten (gemeint wohl jene der beruflichen Abklärung) erwähnte Ausmass sei nicht objektivierbar (S. 30 Ziff. 7.3).
Unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» führten die Gutachter aus, problematisch sei weiterhin die schnelle Erschöpfbar keit. Diese könne jedoch weder im Rahmen der neurologischen, neuropsycholo gischen noch psychiatrischen Abklärung vollumfänglich belegt werden (Ziff. 7.5).
Insgesamt liege in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte wie auch in einer angepassten Tätigkeit unverändert zum Vorgutachten eine 75%ige Arbeitsfähig keit vor (Ziff. 8.1 ff.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2014 auf die beruflichen Abklärungsberichte und schloss auf grund des Pensums von viereinhalb Stunden, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung im Frühjahr 2018 zeitweise effektiv geleistet hatte (E. 3.3), auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 2.1) . Gestützt auf die beruflichen Abklä rungsberichte
ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Bürotätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar und ein 50 %-Pensum zu hoch veranschlagt ist . So zeigte sich i n der Abklärung bei der C.___ über den mehr wöchigen Verlauf, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 40 % nicht zumutbar war . Zeitlich war ihr zwar eine Anwesenheit von vier bis viereinhalb Stunden möglich, von der Leistungsfähigkeit her entsprach dies jedoch einer 40%igen Leistungsfähigkeit . Die Beschwerdeführerin habe sich laut den Fachper sonen anstrengen müssen, um gute Leistungen zu erbringen. Eine Erhöhung führte zu Überlastungssymptomen (vgl. E. 3.3) . Diese Einschätzung bestätigte sich auch im anschliessenden Belastbarkeitstraining im Herbst 201 8. Dort klagte die Beschwerdeführerin über im Laufe der Massnahme auftretende Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie Erschöpfung, welche es ihr verunmöglichten, den gewohn ten Tagesablauf einzuhalten. Eine Steigerung der Belastbarkeit war nicht mehr möglich (vgl. E. 3.4). Damit ist gestützt auf die Abklärungsberichte entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) ab 1. Oktober 2014 in einer kauf männischen Bürotätigkeit nicht von einem zumutbaren Pensum von 50 %, sondern von einem solchen von 40 % auszugehen. 4.2
Ab Dezember 2019 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2020 von einer gesundheitlichen Verbesserung aus und attestierte der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (vgl. Urk. 2). Gestützt auf das besagte Gutachten ergibt sich jedoch keine anspruchs relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahr 201 4. Zwar liegt
aus psychiatrischer S icht
keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesund heitsbeeinträchtigung mehr vor; dies führt aber aufgrund der gleichgebliebenen übrigen Befunde zu keiner Veränderung der Arbeitsfähigkeit . Denn abgesehen vom psychischen Z ustand hat sich die gesundheitliche Situation im V ergleich zu jener im 2014 gemäss Einschätzung der Gutachter ansonsten explizit nicht ver ändert . L etztere gehen aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf eine unveränderte Befundlage noch immer von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus (vgl. E. 3.5).
Im Gutachten von 2014 wiesen die Gutachter explizit auf die Unsicherheit hin, ob sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Arbeitsalltag über längere Zeit umsetzen lasse (vgl. E. 3.1) . Aufgrund dieses Vorbehaltes wurden die berufliche n Abklärungen durchgeführt und die Ergebnisse von der Beschwerde gegnerin bei der Invaliditätsbemessung für den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2014 berücksichtigt (vgl. E. 3.2) .
Im aktuellen Gutachten vom 1. April 2020 führten die Gutachter zu den Erkennt nissen der beruflichen Abklärungen aus, d ie Müdigkeit und Erschöpfung, welche sich während diese r A bklärung gezeigt hätten, seien nicht objektivierbar. Müdig keit und Erschöpfung im konkreten Arbeitsalltag sind jedoch ohnehin mit den herkömmlichen in einer Begutachtungssituation zur Verfügung stehenden Mit tel n nicht objektivierbar und waren es folglich auch schon zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht . Dementsprechend empfahlen die Gutachter 2014 neben ihrer Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit denn auch, die tatsächlich erzielbare Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von möglichen Erschöpfungsfolgen in der Praxis im Rahmen einer beruflichen Abklärung zu eruieren.
Da keinerlei Anzeichen für Inkonsistenzen (weder inner halb der berufliche n Abklärung noch anlässlich der Begutachtung) bestehen, noch sich eine gesundheitliche Änderung ergeben hat z wischen den beruflichen Abklärungen und der erneuten Begutachtung, ist nach wie vor von der seit 2014 bestehenden, insoweit unveränderten gesundheitlichen Einschränkung mit gleich bleibenden
Auswirkung en auf die Leistungsfähigkeit auszugehen . Da die Gutachter im Vergleich zum Vorgutachten noch immer die neurologische Ein schätzung als limitierenden Faktor bezüglich der Arbeitsfähigkeit einschätzen und sich dort keine Veränderungen ergeben ha ben seit 2014, fehlt es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin an einer gesundheitlichen Verbesserung und damit an einem Revisionsgrund . 4.3
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ab 1. Juni 2014 (damalige Begutachtung in der Medas
B.___, Urk. 6 /48/1) bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % arbeitsfähig. Da ab Juni 2014 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorlag und nicht mehr eine lediglich 22.5%ige, welche Basis der rechtskräftigen Rentenzusprache bildete (Urk. 6/82/3-4, Urk. 6/93 S. 14 und Urk. 6/99 S. 5), liegt damit ein Revisionsgrund vor. 5.
5.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verbesserten
Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die herangezogenen Werte des V alideneinkommens von Fr. 84'269.-- im Jahr 2014 sowie des - gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausge gebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
- ermittelten Invalidenein kommens (Fr. 72'159.--) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt .
Hierzu ist Folgendes zu bemerken: 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Ausführungen des hiesigen Gerichtes vom 2 5. August 2016 (Urk. 6/93 E.
5). Dieses ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre 10%ige Anstellung beim Ehemann beibehalten hätte, daneben die 50%ige Tätigkeit bei der Z.___ SA im Umfang von 50 % und daneben zusätzlich eine Teilzeitstelle im Umfang von 30 % aufgenommen hätte (E. 5.2.3). Die vorgenommene Rech nung hat sich im Nachhinein in einem Punkt als unzutreffend erwiesen, nämlich dass das Einkommen beim Ehemann im Jahr 2014 nur Fr. 9'950.-- (Urk. 6/122) betrug und nicht wie veranschlagt
Fr. 18'500.-- (Wert 2011 respektive aufge rechnet leicht mehr). Korrekterweise beträgt das Valideneinkommen demgemäss Fr. 9'950.-- (10 % Einkommen beim Ehemann) + Fr. 22‘490.75 (30 % Einkommen gemäss LSE) + Fr. 42‘099.85: 2630 (Index 2012) x 2673 (Index 2014, 50 % Ein kommen bei der Z.___ SA), mithin gesamthaft Fr. 75'228.90. 5.3
Das Invalideneinkommen berechnet sich bei der noch zumutbaren Arbeitstätig keit von 40 % mit dem Einkommen vom 10 % beim Ehemann (Fr. 9'950.--) plus den erwähnten LSE-Wert im Umfang von 30 % (Fr. 22'490.75), was ein Ergebnis von Fr. 32'440.75 ergibt. 5.4
Der Invaliditätsgrad beträgt demgemäss 56.9 % respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 90 % 51.2 % . Nebst der unbestritten gebliebenen Einschrän kung im Haushalt von 3.75 % und einer Gewichtung mit 10 % (Urk. 1 S. 11 und Urk.
2) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51.6 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2014 (Juni 2014 plus drei Monate). 5.5
Ab dem 1. Januar 2018 kommen die neuen Regeln der Bemessung des Invalidi tätsgrades bei gemischter Methode zur Anwendung. Wird das Valideneinkommen auf 100 % hochgerechnet (zu Gunsten der Beschwerdeführerin ohne Ausschei dung des höch st bezahlten Anteils von 10 % für die Tätigkeit beim Ehemann, welche nicht steigerbar war), resultiert (Wert 2014, eine Hochrechnung auf das Jahr 2018 kann bei selber Grundlage für das Invalideneinkommen unterbleiben) ein Valideneinkommen von Fr. 83'587.65 (Fr. 75'228.90 : 0.9), was im Vergleich zum unveränderten Invalideneinkommen von Fr. 32'440.75 zu einem Invalidi tätsgrad von 61.2 % respektive gewichtet von 55.1 % führt. Nebst der Einschrän kung im Haushalt von gewichtet 0.375 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % und damit auch ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente. 5.6
Die Differenz zur Berechnung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) ab 2018 liegt darin begründet, dass sie beim Valideneinkommen nach wie vor den falschen Anteil am 10 % -Lohn bei Ehemann von Fr. 18'500.-- berücksichtigt haben will, auf der Seite des Invalideneinkommens aber nur Fr. 6'840.--. Das ist indes nicht statthaft. Würde beim Invalideneinkommen auf den letztgenannten Wert abge stellt, müsste auch das Valideneinkommen angepasst werden, denn der Minder verdienst war nicht invaliditätsbedingt. Mit anderen Worten hätte sie auch bei intakter Gesundheit im Jahr 2018 beim Ehemann nur Fr. 6'840.-- erzielt. Eine solcherart angepasste Berechnung ergäbe ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 60 % . 5.7
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente hat.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschä digung vorliegend auf Fr. 2' 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 .
Januar 20 21
mit der Feststellung aufge hoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf
eine unbefristete halbe Rente
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963 und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1994 und 1998), gelernte Serviceangestellte, war vom 1 4. Juni 2011 bis 3 0. Juni 2013 zu 50 % als Agent Pre -Collectio n bei der zur Y.___- Gruppe ge hörenden Z.___ SA angestellt (Urk. 6/3/1-2, Urk. 6 /45/3-4) und verrichtete daneben seit 2003 in einem Pensum von 10- 20 %
administrative Tätigkeiten im Betrieb ihres Ehegatten, dem Einzelunternehmen « A.___ » (Urk. 6 / 4/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/ 10). Am 1 2. August 20 12 mel dete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 3. Juli 2012 erlittenen Hirnschlag zum Bezug von Leistungen der Invaliden versich erung an (Urk. 6 /4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, gab im Zuge ihrer Abklä rungen bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welc hes am 1 0. September 2014 (Urk. 6 /48) erstattet wurde. Die IV-Stelle sprach der Versi cherten mit Ver fügung vom 7. April 2015 (Urk. 6/ 84, Urk. 6/82 [Begründung]) gestützt auf einen Invaliditätsgra d von 58 % für die Dauer vom 1. Mai 2014 bis
30. September 2014 eine befristete halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2016 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 7. April 2015 insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 6/93). Dagegen erhob die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde, welches diese am 1 5. März 2017 teilweise guthiess, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. August 2016 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2015 aufhob, soweit diese den Rentenanspruch ab 30. September 2014 betrafen, und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/99).
Vom 19. Februar 2018 bis 16. März 2018 wurde eine berufliche Abklärung durch geführt (Urk. 6/118; Urk. 6/126);
die Versicherte bezog während dieser Zeit ein IV-Taggeld (vgl. Urk. 6/123). Im Anschluss daran übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. August 2018 bis 19. November 2018 (Urk. 6/131; Urk. 6/ 153), während welchem ebenfalls ein IV-Taggeld aus gerichtet wurde (Urk. 6/133).
Am 1. April 2020 wurde im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufs gutachten, wiederum durch die MEDAS B.___, erstattet (Urk. 6/171 /1- 72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/177; Urk. 6/178) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2021 vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Dreiviertelrente, ab 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente und vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 6/ 187, Urk. 6/183 [Begründung] = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 25. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde die Swisscanto Sammel stiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging
in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe während des Belastbarkeitstrainings von August bis Ende November 2018 qualitativ gute Leistungen bei vier Stunden täglich, mit Steigerung bis 4.5 Stunden täglich, erbringen können.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche kaufmännisch-administrative Tätigkeit in einem 40 %-Pensum und die admin istrative Tätigkeit in der Firma des Ehemannes mit einem 10 %-Pensum ausüben würde. Für die Invaliditätsbemessung stützte sie sich auf die praktische Abklärung.
Es ergebe sich ab 1. Oktober 2014 [bei einer Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % ] ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % respektive ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 201 5. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zur Berechnung der gemischten Methode ergebe sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 52 % und entsprechen d ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Seit der Begutachtung im Dezember 2019 bestehe aus psychiatrischer und kardio logischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Aus neurolo gischer Sicht werde noch eine Einschränkung von 25 % festgehalten. Somit bestehe ab diesem Zeitpunkt für eine kaufmännische Tätigkeit wieder eine Arbeits fähigkeit von 75 % . Im Haushalt würden keine Einschränkungen mehr bestehen. Damit liege die Erwerbseinbusse unter 40 % und dementsprechend bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die bisherige Rente werde daher per 31. März 2020 eingestellt.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das Bundesgericht habe in seinen Erwägungen festgehalten, dass der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin ohne eine Abklärung und Berichterstattung aus der Praxis nicht abschliessend beurteilt werden könne, und die damalige Ein schätzung der Gutachter unter dem Vorbehalt praktischer Erprobung gestanden sei (S. 8 Rz 22). Die berufliche Abklärung habe nun ergeben, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht - wie von den Gutachtern am
E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 bis 3 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 befristet bis 3 1. März 2020 eine halbe Rente zu. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig ab 1. Mai 2014 bis 3 0. September 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Im hernach ange strengten Bundesgerichtsverfahren waren weder der Beginn dieser Rente noch deren Umfang bestritten worden. Streitig und zu prüfen war im bundesgericht lichen Verfahren einzig die Befristung der Dreiviertelsrente auf den 3 0. Sep tember 201 4. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zu beurteilen. 3. 3.1
Im Urteil vom 25. August 2016 im Prozess IV.2015.00536 wurde das am 10. Sep tember 2014 erstellte Gutachten der
Medas
B.___
(vgl. Urk. 6/48) wie folgt zusammengefasst (vgl. Urk. 6/93/6-9 E. 3.1): «Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 10. September 2014 (Urk. 7/48), beruhend auf Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Medizin, Psy chi atrie und Psychotherapie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Kardiologie vom 10., 11., 13. und 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 7/42), wurden folgende Diagno sen gestellt (S. 18 f.): Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Vaskulär-ischämischer Hirninfarkt im Bereich der A. cerebri media rechts (wahrscheinlich M2) mit mässiger Einblutung im Infarktareal randständig am 13. Juli 2012 - residuell
Hemihypästhesie links, diskrete Armparese links - persistierendes Vorhofflimmern (initial intermittierendes Vorhofflim mern, Erstdiagnose [ED] 2008; aktuell keine vollständige Suppression unter hochdosierter Amiodarone -Therapie) - alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit bei anamnestisch verminderter zeitlicher mentaler Belastbarkeit sowie Konzentrations schwäche - Leichte depressive Episode F32.0 mit starker affektiver Labilität Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert: - Status nach dilatativer Kardiomyopathie, ED 10/2012 - initial stark eingeschränkte Pumpfunktion (LV-EF 20 bis 34 %); Ätio lo gie unbekannt, Differenzialdiagnose (DD) Tachykardiomyopathie, Hyperthyreose bei Übersubstitution - Status nach Kammerflimmern 11. Oktober 2012, erfolgreiche Reani ma tion (out of
hospital); ICD- lmplantation am 19. Oktober 2012; ak tuell: Normalisierung der linksventrikulären globalen Pumpfunk tion, regio nale Septummotilitätsstörung, leichte konzentrische links ventri kuläre Hypertrophie, asymptomatisch - Koronare Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, ED 1994 - Präadipositas WHO/viszerale Adipositas (BMI 28.9) - Status nach Nikotinabusus bis 1998 - Wespenstichallergie - Status nach allergischem Schock 2009; Desensibilisierungstherapie seit 2010 - Papilläres Schilddrüsenkarzinom, initial pT1 cNO
cMO links, ED 2005 - totale Thyroidektomie 02/2005 - Radiojodelimination der Restschilddrüse 06/2005 - hyperthyreote Schilddrüsenwerte unter Eltroxin 10/2012 - aktuell euthyreot unter Eltroxinsubstitutionstherapie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Agoraphobie F40.0 In ihrer Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 17 f.), die neuropsy cho logische Untersuchung vom 13. Juni 2014 (vgl. im Einzelnen Urk. 7/48/37-42) habe eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Zumindest für die dreistündige Untersuchung sei die mentale Belast bar keit gegeben gewesen. Betreffend d ie geklagte erhöhte Ermüdbarkeit bezie hungsweise d ie verminderte mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrah men (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche) könnten keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Zur besseren Einschätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden sei gemäss fachärztlicher neurologischer Einschätzung (vgl. im Einzel nen Urk. 7/48/33-36) eine zusätzliche BEFAS -Abklärung in Betracht zu ziehen, zumal die Fatigue -Symptomatik durchaus als Residuum nach Mediainfarkt rechts und kardialer Reanimation betrachtet werden könne. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin gut vom Hirninfarkt erholt. Klinisch-neurologisch seien lediglich noch eine leichte feinmotorische Störung der linken adominan ten Hand und eine sensible Störung der linken Körperseite objektivierbar. Die geklagten Kopfschmerzen seien mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verein bar. Die leichte Stand- und Gangunsicherheit sei nicht durch den Hirninfarkt zu erklären, weshalb eine hausärztliche Abklärung mit Bestimmung von Vita min B12 und Folsäure empfohlen werde. Mit Sicherheit nicht erklärbar sei die verminderte Belastbarkeit durch die anläss lich der aktuellen kardiologischen Untersuchung (vgl. im Einzelnen Urk. 7/48/24-31) erhobenen Befunde. Die linksventrikuläre globale Pumpfunk tion habe sich zwischenzeitlich normalisiert (initial LV-EF 20 bis 34 % bei dilatativer Kardiopathie unklarer Genese). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der kardialen Beschwerdefreiheit und der doch akzeptablen L eistungsfähigkeit (128 Watt, 97 % der Sollleistung) sei von kardiologischer Seite für die ange stammte Bürotätigkeit und jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch durch die anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde seien die geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich fassbar. Diag nostisch stehe eine leichte depressive Episode mit starker affektiver Labilität im Vordergrund. Aufgrund der Akten dürfte vorübergehend auch eine Phase mit stärkerer Angst und Depression vorgelegen haben. Aussagen zu deren Ausmass respektive Schweregrad seien retrospektiv nicht möglich, da diesbezü glich zu wenig Angaben vorlägen. Die aus psychiatrischer Sicht zu attestierende 20%ige Arbeitsunfähigkeit gelte somit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. In weitgehender Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD vom 2. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/68/5) sei im vorliegenden Fall eine Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schwierig und aufgrund obiger Ausführungen nachvollziehbar mit wesent lichen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychiatrischen Auffälligkeiten medizinisch-theoretisch aktuell wahr scheinlich eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zumutbar wäre, würden dennoch weitere Abklärungen in der Praxis (Zentrum C.___) vorgeschlagen mit dem Ziel, eine verlässlichere Aussage machen zu können. Auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der IV-Anmeldung vom 12. August 2012 seien hier, wie bereits erwähnt, präzisere Angaben schwierig zu machen. Aus gesamtheit licher Sicht scheine – insbesondere unter Berücksichtigung des gescheiterten Arbeits versuches (März bis Juni 2013) sowie der fehlenden Hinweise auf eine allfällige Aggravation oder gar Simulation – retrospektiv die seit dem 13. Juli 2012 (Hirnschlag) attestierte Arbeitsunfähigkeit durchaus plausibel zu sein.» 3.2
Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_66 2/2016 vom 15. März 2017 wurde der Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 25. August 2016 wie auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2015 aufgehoben, soweit diese den Renten anspruch ab dem 30. September 2014 betrafen, und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/99). Das Bundes gericht erwog in Erwägung 5.2 des besagten Entscheides insbesondere, l aut Expertise der MEDAS B.___ leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen eines am 1 3. Juli 2012 erlittenen vaskulär-ischämischen Hirn infarktes sowie an einer leichten depressiven Episode mit starker affektiver Labilität (ICD-10 F32.0). Die Gutachter hätten angegeben, die Einschätzung des vorliegenden Gesundheitsschadens mit dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit würde sich schwierig gestalten und sei mit wesentlichen Unsicherheiten beha ftet. Auch wenn der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aktuell eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar wäre, seien dennoch weitere Abklärungen vorzuneh men. Ihre Unsicherheit hätten die Gutachter damit begründet, dass im Rahmen der dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung die mentale Belastbarkeit vorhanden gewesen sei. Zu der von der Beschwerdeführerin gekl agten erhöhten Ermüdbarkeit beziehungsweise zur verminderten mentalen Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche), hätten die Gut achter jedoch keine verlässlichen Angaben machen können . Zur besseren Ein schätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden hinaus werde gemäss fach ärztlicher Einschätzung eine Abklärung bei einer BEFAS vorgeschlagen.
Das Bundesgericht wies die Sache zur beruflichen Abklärung und zur Neuver fügung betreffend Rentenanspruch ab 1. Oktober 2014 an die Beschwerdegeg nerin zurück. 3.3
Am 18. April 2018 erstattete das Zentrum C.___ den Bericht zur beruflichen Kurzabklärung (Urk. 6/126). Diese hat vom 19. Februar 2018 bis 6. März 2018 während täglich vier Stunden, und vom 7. bis 16. März 2018 während täglich viereinhalb Stunden stattgefunden (S. 2 Ziff. 3.2). Am 5. und 13. März war die Beschwerdeführerin wegen starke r Kopfschmerzen abwesend (Ziff. 3.3).
Ein Arbeitspensum von viereinhalb Stunden habe die Beschwerdeführerin inner halb der beruflichen Kurzabklärung bewältigen können. Sie habe im Tagesverlauf jedoch ansteigende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationseinbrüche und ein grosses Ruhebedürfnis nach der Arbeit geschildert. Qualitativ habe sie mit durchschnittlich 92 % korrekten Lösungen sehr gute Leistungen erreicht. Quan titativ habe sich eine leichte Verlangsamung gezeigt. Rein rechnerisch betrage die Leistungsfähigkeit für vielfältige administrative Aufgaben knapp 40 % bezo gen auf ein Vollpensum. Eingeschränkt sei die Leistungsfähigkeit durch die ver minderte zeitliche Belastbarkeit und eine gewisse Verlangsamung, bedingt durch vermehrte Nachkontrollen, Aufteilen von längeren Aufgaben in mehrere Bearbei tungsblöcke und zusätzliche Kurzpausen bei Konzentrationseinbrüchen (S. 7 Ziff. 6).
Auf die Ankündigung hin, das Pensum um eine halbe Stunde zu erhöhen, habe die Beschwerdeführerin mit Anzeichen von Überforderung und Angst vor einem weiteren Infarkt reagiert. Sie habe sich jedoch auf die Steigerung eingelassen und weiterhin gute qualitative Leistungen erbracht.
Um gute Leistungen zu erbringen, habe sie sich anstrengen müssen. Die Ermü dung sei ihr häufig ins Gesicht geschrieben gewesen (blasse, fast « wachsige » Gesichtsfarbe). Aufgrund der geschilderten und von aussen wahrnehmbaren Überlastungssymptome sei ein 50 %-Pensum als zu hoch zu erachten, um es längerfristig weiterhin mit guten Leistungen aufrechterhalten zu können (S. 8 oben). 3.4
Vom 20. August 2018 bis 14. November 2018 fand im Bürozentrum der Stiftung D.___ ein Belastbarkeitstraining statt (Schlussbericht vom 14. November 2018, Urk. 6/153/1-7) . Gestartet sei die Beschwerdeführerin mit einer Anwesenheit von zwei Stunden an vier Tagen pro Woche. Im Laufe der Massnahme habe die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen und anhaltende Kopfschmerzen
geklagt, die als dumpfer Druck im Kopf beschrieben worden seien. Vom Hausarzt seien ihr pflanzliche Schlafmittel verschrieben worden, worauf sie wieder gut habe schlafen können. Die Kopfschmerzen seien jedoch nach wie vor vorhanden. Im Verlauf der Massnahme habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei nach der Arbeit erschöpft und nicht mehr in der Lage gewesen, den gewohnten Tagesablauf einzuhalten. Dies scheine sie anhaltend zu belasten. Die geplante Steigerung von drei Stunden an vier Tagen pro Woche per Mitte September habe nicht durch geführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe unter Tränen erklärt, dass sie sich energielos, desorientiert und erschöpft fühle. Auf Wunsch der Beschwer deführerin sei die Anwesenheit ab 6. Oktober 2018 auf drei Stunden an drei Tagen pro Woche angepasst worden. Eine Steigerung habe nicht mehr vorgenommen werden können.
Die Fachmitarbeitenden im Bürozentrum gaben die Rückmeldung, die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sei von der Tagesform abhängig gewesen. Im Allgemeinen habe die Beschwerdeführerin einfache oder Routineaufgaben in angemessener Zeit und guter Qualität durchführen können. Bei komplexeren Aufgaben habe sie Unterstützung gebraucht. Dabei seien das Arbeitstempo und die Arbeitsqualität beeinträchtigt gewesen . Ihre Belastbarkeit habe mit steigendem Druck nachge lassen. Im Standortgespräch vom 6. November 2018 sei entschieden worden, dass die Arbeitsintegrationsmassnahme aufgrund der geringen Belastbarkeit nicht weitergeführt werde (S. 6 Ziff. 6).
3.5
Am 1. April 2020 wurde ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der Medas
B.___
erstattet (Urk. 6/171/1- 72).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde Folgendes festgehalten (S. 33 f.): Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ange geben, in gesundheitlicher Hinsicht sei am schlimmsten, dass sie sich nicht lange konzentrieren könne . Dies sei tagesabhängig. Im Weiteren vergesse sie viel und könne sich an vieles nicht erinnern. Sie könne keine Angaben machen im Ver gleich zur vormaligen Begutachtung. Sie wisse nicht, wie sie sich damals gefühlt habe.
Gemäss aktueller fachärztlicher neurologischer Einschätzung sei im Befund im Vergleich zum ersten neurologischen Teilgutachten keine wesentliche Verände rung eingetreten. Die im Tagesverlauf auftretende erhöhte Müdigkeit und ver minderte Belastbarkeit sei en aus neurologischer Sicht schwierig einzuschätzen. In Berücksichtigung der weiteren Berufsabklärung in der BEFAS sei der Beschwerdeführerin unverändert medizinisch-theoretisch eine 25 % ige Arbeits unfähigkeit zu attestieren.
Keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsycho logischer Sicht aufgrund der dreistündigen Untersuchung zu begründen. Unver ändert zur Voruntersuchung von 2014 bestehe eine alters- und ausbildungs adäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.
Aus rein psychiatrischer S ic ht sei d e r Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeits unfähigkeit zu attestieren. Das psychische Befinden habe sich seit dem Vorgut achten von 2014 deutlich verbessert. Seit einigen Jahren nehme die Beschwerde führerin auch keine Psychotherapie mehr wahr und keine Psychopharmaka mehr ein. Dies wirke adäquat, da nur noch eine psychiatrische Diagnose (Agoraphobie, ICD-10 F40.0) nachgewiesen werden könne bei einem Status nach depressiver Episode. Der Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes könne aufgrund fehlender Hinweise in den vorliegenden Unterlagen nicht genau festgelegt werden. Überwiegend wahrscheinlich dürfte dies um 2015 herum der Fall gewesen sein.
Bezüglich aktenkundiger Kardiomyopathie mit out- of -hospital Reanimation und temporärer Herzinsuffizienz (Oktober 2012) sowie paroxysmalem tachykardem Vorhofflimmern/-flattern mit Status nach dreimaliger Pulmonalvenenisolation (Februar 2017, Juni 2018 und Mai 2019) lasse sich seither kein Vorhofflimmern mehr nachweisen. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei weiterhin normal bei objektivierbar erhaltener Leistungsfähigkeit . Eine Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte lasse sich dadurch nicht begründen, lediglich körperlich schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr zumutbar aufgrund des stattgehabten Kammerflimmerns.
Zusammengefasst erweise sich somit aufgrund obiger Ausführungen unverändert zum Vorgutachten vom 10. September 2014 die neurologische Einschätzung als limitierender Faktor bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit bei fehlender Objek tivierbarkeit einer wesentlichen Veränderung im neurologischen Befund.
Es wurden folgende Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen gestellt (S. 34 f. Ziff. 4.2) : - Vaskulär-ischämischer Hirninfarkt im Stromgebiet der A. cerebri media rechts mit
m ässiger Einbl utung im Infarkt areal randständig am 13. Juli 2012 - Paroxysmales Vorhofflimmern mit residuell
Hemihy pästhesie links, feinmotorische Störung links - Alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leis tungsfähigkeit bei anam nestisch zeitlich verminderter Belastbarkeit - Kardiomyopathie, wahrscheinlich multifaktorieller Genese - Temporäre Herzinsuffizienz mit schwer eingeschränkter EF von zirka 20 % 10/2012 - Koronarangiographie ohne signifikante Stenosen 10/2012 - Status nach DDDR-ICD- lmp l antation (Biotoni c LUMAX) bei Kammer flimmern mit
out- of -hospital Reanimation 10/2012 - Paroxysmales tachyka rdes Vorhofflimmern/-flattern, Erstdiagnose 2008
Die bisher durchgeführten beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgreich ver laufen. Nach Einschätzung der Gutachter sei der Beschwerdeführerin diesbezüg lich aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei Status nach ischämischem Hirninfarkt sowie unverändertem neurologischem Befund im Vergleich zum Vorgutachten medizinisch-theoretisch unverändert eine 25%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Das in den Berichten (gemeint wohl jene der beruflichen Abklärung) erwähnte Ausmass sei nicht objektivierbar (S. 30 Ziff. 7.3).
Unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» führten die Gutachter aus, problematisch sei weiterhin die schnelle Erschöpfbar keit. Diese könne jedoch weder im Rahmen der neurologischen, neuropsycholo gischen noch psychiatrischen Abklärung vollumfänglich belegt werden (Ziff. 7.5).
Insgesamt liege in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte wie auch in einer angepassten Tätigkeit unverändert zum Vorgutachten eine 75%ige Arbeitsfähig keit vor (Ziff. 8.1 ff.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2014 auf die beruflichen Abklärungsberichte und schloss auf grund des Pensums von viereinhalb Stunden, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung im Frühjahr 2018 zeitweise effektiv geleistet hatte (E. 3.3), auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 2.1) . Gestützt auf die beruflichen Abklä rungsberichte
ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Bürotätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar und ein 50 %-Pensum zu hoch veranschlagt ist . So zeigte sich i n der Abklärung bei der C.___ über den mehr wöchigen Verlauf, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 40 % nicht zumutbar war . Zeitlich war ihr zwar eine Anwesenheit von vier bis viereinhalb Stunden möglich, von der Leistungsfähigkeit her entsprach dies jedoch einer 40%igen Leistungsfähigkeit . Die Beschwerdeführerin habe sich laut den Fachper sonen anstrengen müssen, um gute Leistungen zu erbringen. Eine Erhöhung führte zu Überlastungssymptomen (vgl. E. 3.3) . Diese Einschätzung bestätigte sich auch im anschliessenden Belastbarkeitstraining im Herbst 201 8. Dort klagte die Beschwerdeführerin über im Laufe der Massnahme auftretende Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie Erschöpfung, welche es ihr verunmöglichten, den gewohn ten Tagesablauf einzuhalten. Eine Steigerung der Belastbarkeit war nicht mehr möglich (vgl. E. 3.4). Damit ist gestützt auf die Abklärungsberichte entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) ab 1. Oktober 2014 in einer kauf männischen Bürotätigkeit nicht von einem zumutbaren Pensum von 50 %, sondern von einem solchen von 40 % auszugehen. 4.2
Ab Dezember 2019 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2020 von einer gesundheitlichen Verbesserung aus und attestierte der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (vgl. Urk. 2). Gestützt auf das besagte Gutachten ergibt sich jedoch keine anspruchs relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahr 201 4. Zwar liegt
aus psychiatrischer S icht
keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesund heitsbeeinträchtigung mehr vor; dies führt aber aufgrund der gleichgebliebenen übrigen Befunde zu keiner Veränderung der Arbeitsfähigkeit . Denn abgesehen vom psychischen Z ustand hat sich die gesundheitliche Situation im V ergleich zu jener im 2014 gemäss Einschätzung der Gutachter ansonsten explizit nicht ver ändert . L etztere gehen aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf eine unveränderte Befundlage noch immer von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus (vgl. E. 3.5).
Im Gutachten von 2014 wiesen die Gutachter explizit auf die Unsicherheit hin, ob sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Arbeitsalltag über längere Zeit umsetzen lasse (vgl. E. 3.1) . Aufgrund dieses Vorbehaltes wurden die berufliche n Abklärungen durchgeführt und die Ergebnisse von der Beschwerde gegnerin bei der Invaliditätsbemessung für den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2014 berücksichtigt (vgl. E. 3.2) .
Im aktuellen Gutachten vom 1. April 2020 führten die Gutachter zu den Erkennt nissen der beruflichen Abklärungen aus, d ie Müdigkeit und Erschöpfung, welche sich während diese r A bklärung gezeigt hätten, seien nicht objektivierbar. Müdig keit und Erschöpfung im konkreten Arbeitsalltag sind jedoch ohnehin mit den herkömmlichen in einer Begutachtungssituation zur Verfügung stehenden Mit tel n nicht objektivierbar und waren es folglich auch schon zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht . Dementsprechend empfahlen die Gutachter 2014 neben ihrer Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit denn auch, die tatsächlich erzielbare Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von möglichen Erschöpfungsfolgen in der Praxis im Rahmen einer beruflichen Abklärung zu eruieren.
Da keinerlei Anzeichen für Inkonsistenzen (weder inner halb der berufliche n Abklärung noch anlässlich der Begutachtung) bestehen, noch sich eine gesundheitliche Änderung ergeben hat z wischen den beruflichen Abklärungen und der erneuten Begutachtung, ist nach wie vor von der seit 2014 bestehenden, insoweit unveränderten gesundheitlichen Einschränkung mit gleich bleibenden
Auswirkung en auf die Leistungsfähigkeit auszugehen . Da die Gutachter im Vergleich zum Vorgutachten noch immer die neurologische Ein schätzung als limitierenden Faktor bezüglich der Arbeitsfähigkeit einschätzen und sich dort keine Veränderungen ergeben ha ben seit 2014, fehlt es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin an einer gesundheitlichen Verbesserung und damit an einem Revisionsgrund . 4.3
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ab 1. Juni 2014 (damalige Begutachtung in der Medas
B.___, Urk. 6 /48/1) bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % arbeitsfähig. Da ab Juni 2014 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorlag und nicht mehr eine lediglich 22.5%ige, welche Basis der rechtskräftigen Rentenzusprache bildete (Urk. 6/82/3-4, Urk. 6/93 S. 14 und Urk. 6/99 S. 5), liegt damit ein Revisionsgrund vor. 5.
5.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verbesserten
Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die herangezogenen Werte des V alideneinkommens von Fr. 84'269.-- im Jahr 2014 sowie des - gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausge gebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
- ermittelten Invalidenein kommens (Fr. 72'159.--) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt .
Hierzu ist Folgendes zu bemerken: 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Ausführungen des hiesigen Gerichtes vom 2 5. August 2016 (Urk. 6/93 E.
5). Dieses ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre 10%ige Anstellung beim Ehemann beibehalten hätte, daneben die 50%ige Tätigkeit bei der Z.___ SA im Umfang von 50 % und daneben zusätzlich eine Teilzeitstelle im Umfang von 30 % aufgenommen hätte (E. 5.2.3). Die vorgenommene Rech nung hat sich im Nachhinein in einem Punkt als unzutreffend erwiesen, nämlich dass das Einkommen beim Ehemann im Jahr 2014 nur Fr. 9'950.-- (Urk. 6/122) betrug und nicht wie veranschlagt
Fr. 18'500.-- (Wert 2011 respektive aufge rechnet leicht mehr). Korrekterweise beträgt das Valideneinkommen demgemäss Fr. 9'950.-- (10 % Einkommen beim Ehemann) + Fr. 22‘490.75 (30 % Einkommen gemäss LSE) + Fr. 42‘099.85: 2630 (Index 2012) x 2673 (Index 2014, 50 % Ein kommen bei der Z.___ SA), mithin gesamthaft Fr. 75'228.90. 5.3
Das Invalideneinkommen berechnet sich bei der noch zumutbaren Arbeitstätig keit von 40 % mit dem Einkommen vom 10 % beim Ehemann (Fr. 9'950.--) plus den erwähnten LSE-Wert im Umfang von 30 % (Fr. 22'490.75), was ein Ergebnis von Fr. 32'440.75 ergibt. 5.4
Der Invaliditätsgrad beträgt demgemäss 56.9 % respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 90 % 51.2 % . Nebst der unbestritten gebliebenen Einschrän kung im Haushalt von 3.75 % und einer Gewichtung mit 10 % (Urk. 1 S. 11 und Urk.
2) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51.6 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2014 (Juni 2014 plus drei Monate). 5.5
Ab dem 1. Januar 2018 kommen die neuen Regeln der Bemessung des Invalidi tätsgrades bei gemischter Methode zur Anwendung. Wird das Valideneinkommen auf 100 % hochgerechnet (zu Gunsten der Beschwerdeführerin ohne Ausschei dung des höch st bezahlten Anteils von 10 % für die Tätigkeit beim Ehemann, welche nicht steigerbar war), resultiert (Wert 2014, eine Hochrechnung auf das Jahr 2018 kann bei selber Grundlage für das Invalideneinkommen unterbleiben) ein Valideneinkommen von Fr. 83'587.65 (Fr. 75'228.90 : 0.9), was im Vergleich zum unveränderten Invalideneinkommen von Fr. 32'440.75 zu einem Invalidi tätsgrad von 61.2 % respektive gewichtet von 55.1 % führt. Nebst der Einschrän kung im Haushalt von gewichtet 0.375 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % und damit auch ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente. 5.6
Die Differenz zur Berechnung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) ab 2018 liegt darin begründet, dass sie beim Valideneinkommen nach wie vor den falschen Anteil am 10 % -Lohn bei Ehemann von Fr. 18'500.-- berücksichtigt haben will, auf der Seite des Invalideneinkommens aber nur Fr. 6'840.--. Das ist indes nicht statthaft. Würde beim Invalideneinkommen auf den letztgenannten Wert abge stellt, müsste auch das Valideneinkommen angepasst werden, denn der Minder verdienst war nicht invaliditätsbedingt. Mit anderen Worten hätte sie auch bei intakter Gesundheit im Jahr 2018 beim Ehemann nur Fr. 6'840.-- erzielt. Eine solcherart angepasste Berechnung ergäbe ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 60 % . 5.7
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente hat.
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschä digung vorliegend auf Fr. 2' 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 .
Januar 20 21
mit der Feststellung aufge hoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf
eine unbefristete halbe Rente
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 10 . September 2014 festgehalten - 75 % betragen könne, weil sie mit einem solchen Pensum eindeutig über ihre zumutbaren Grenzen hinausgehen würde, was anlässlich der beruflichen Abklärung klar zu Tage getreten sei. Ihre
Leis tungsfähigkeit betrage entsprechend der Schlussfolgerung aus der beruflichen Abklärung knapp 40 % für vielfältige administrative A ufgaben . Die G utachter hätten auch nach erneuter Begutachtung im Jahr 2020 die zeitliche mentale Belastbarkeit nicht beurteilen können. Sie hätten jedoch angegeben, dass die berufliche Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von knapp 40 % ergeben habe, was zur Bestimmung des Invaliditätsgrades heranzuziehen sei (S. 10 Rz 26 f.). Es resultiere somit ab dem Jahr 2014 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2018 ein solcher auf eine Dreiviertelsrente (S. 10 f. Rz 28 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00125
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 9. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963 und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1994 und 1998), gelernte Serviceangestellte, war vom 1 4. Juni 2011 bis 3 0. Juni 2013 zu 50 % als Agent Pre -Collectio n bei der zur Y.___- Gruppe ge hörenden Z.___ SA angestellt (Urk. 6/3/1-2, Urk. 6 /45/3-4) und verrichtete daneben seit 2003 in einem Pensum von 10- 20 %
administrative Tätigkeiten im Betrieb ihres Ehegatten, dem Einzelunternehmen « A.___ » (Urk. 6 / 4/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/ 10). Am 1 2. August 20 12 mel dete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 3. Juli 2012 erlittenen Hirnschlag zum Bezug von Leistungen der Invaliden versich erung an (Urk. 6 /4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, gab im Zuge ihrer Abklä rungen bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welc hes am 1 0. September 2014 (Urk. 6 /48) erstattet wurde. Die IV-Stelle sprach der Versi cherten mit Ver fügung vom 7. April 2015 (Urk. 6/ 84, Urk. 6/82 [Begründung]) gestützt auf einen Invaliditätsgra d von 58 % für die Dauer vom 1. Mai 2014 bis
30. September 2014 eine befristete halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2016 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 7. April 2015 insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 6/93). Dagegen erhob die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde, welches diese am 1 5. März 2017 teilweise guthiess, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. August 2016 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2015 aufhob, soweit diese den Rentenanspruch ab 30. September 2014 betrafen, und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/99).
Vom 19. Februar 2018 bis 16. März 2018 wurde eine berufliche Abklärung durch geführt (Urk. 6/118; Urk. 6/126);
die Versicherte bezog während dieser Zeit ein IV-Taggeld (vgl. Urk. 6/123). Im Anschluss daran übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. August 2018 bis 19. November 2018 (Urk. 6/131; Urk. 6/ 153), während welchem ebenfalls ein IV-Taggeld aus gerichtet wurde (Urk. 6/133).
Am 1. April 2020 wurde im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufs gutachten, wiederum durch die MEDAS B.___, erstattet (Urk. 6/171 /1- 72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/177; Urk. 6/178) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2021 vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Dreiviertelrente, ab 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente und vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2020 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 6/ 187, Urk. 6/183 [Begründung] = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 25. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde die Swisscanto Sammel stiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging
in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe während des Belastbarkeitstrainings von August bis Ende November 2018 qualitativ gute Leistungen bei vier Stunden täglich, mit Steigerung bis 4.5 Stunden täglich, erbringen können.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche kaufmännisch-administrative Tätigkeit in einem 40 %-Pensum und die admin istrative Tätigkeit in der Firma des Ehemannes mit einem 10 %-Pensum ausüben würde. Für die Invaliditätsbemessung stützte sie sich auf die praktische Abklärung.
Es ergebe sich ab 1. Oktober 2014 [bei einer Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % ] ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % respektive ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 201 5. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zur Berechnung der gemischten Methode ergebe sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 52 % und entsprechen d ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Seit der Begutachtung im Dezember 2019 bestehe aus psychiatrischer und kardio logischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Aus neurolo gischer Sicht werde noch eine Einschränkung von 25 % festgehalten. Somit bestehe ab diesem Zeitpunkt für eine kaufmännische Tätigkeit wieder eine Arbeits fähigkeit von 75 % . Im Haushalt würden keine Einschränkungen mehr bestehen. Damit liege die Erwerbseinbusse unter 40 % und dementsprechend bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die bisherige Rente werde daher per 31. März 2020 eingestellt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das Bundesgericht habe in seinen Erwägungen festgehalten, dass der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin ohne eine Abklärung und Berichterstattung aus der Praxis nicht abschliessend beurteilt werden könne, und die damalige Ein schätzung der Gutachter unter dem Vorbehalt praktischer Erprobung gestanden sei (S. 8 Rz 22). Die berufliche Abklärung habe nun ergeben, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht - wie von den Gutachtern am 10 . September 2014 festgehalten - 75 % betragen könne, weil sie mit einem solchen Pensum eindeutig über ihre zumutbaren Grenzen hinausgehen würde, was anlässlich der beruflichen Abklärung klar zu Tage getreten sei. Ihre
Leis tungsfähigkeit betrage entsprechend der Schlussfolgerung aus der beruflichen Abklärung knapp 40 % für vielfältige administrative A ufgaben . Die G utachter hätten auch nach erneuter Begutachtung im Jahr 2020 die zeitliche mentale Belastbarkeit nicht beurteilen können. Sie hätten jedoch angegeben, dass die berufliche Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von knapp 40 % ergeben habe, was zur Bestimmung des Invaliditätsgrades heranzuziehen sei (S. 10 Rz 26 f.). Es resultiere somit ab dem Jahr 2014 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2018 ein solcher auf eine Dreiviertelsrente (S. 10 f. Rz 28 ff.). 2.3
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 bis 3 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 befristet bis 3 1. März 2020 eine halbe Rente zu. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig ab 1. Mai 2014 bis 3 0. September 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Im hernach ange strengten Bundesgerichtsverfahren waren weder der Beginn dieser Rente noch deren Umfang bestritten worden. Streitig und zu prüfen war im bundesgericht lichen Verfahren einzig die Befristung der Dreiviertelsrente auf den 3 0. Sep tember 201 4. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zu beurteilen. 3. 3.1
Im Urteil vom 25. August 2016 im Prozess IV.2015.00536 wurde das am 10. Sep tember 2014 erstellte Gutachten der
Medas
B.___
(vgl. Urk. 6/48) wie folgt zusammengefasst (vgl. Urk. 6/93/6-9 E. 3.1): «Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 10. September 2014 (Urk. 7/48), beruhend auf Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Medizin, Psy chi atrie und Psychotherapie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Kardiologie vom 10., 11., 13. und 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 7/42), wurden folgende Diagno sen gestellt (S. 18 f.): Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Vaskulär-ischämischer Hirninfarkt im Bereich der A. cerebri media rechts (wahrscheinlich M2) mit mässiger Einblutung im Infarktareal randständig am 13. Juli 2012 - residuell
Hemihypästhesie links, diskrete Armparese links - persistierendes Vorhofflimmern (initial intermittierendes Vorhofflim mern, Erstdiagnose [ED] 2008; aktuell keine vollständige Suppression unter hochdosierter Amiodarone -Therapie) - alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit bei anamnestisch verminderter zeitlicher mentaler Belastbarkeit sowie Konzentrations schwäche - Leichte depressive Episode F32.0 mit starker affektiver Labilität Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert: - Status nach dilatativer Kardiomyopathie, ED 10/2012 - initial stark eingeschränkte Pumpfunktion (LV-EF 20 bis 34 %); Ätio lo gie unbekannt, Differenzialdiagnose (DD) Tachykardiomyopathie, Hyperthyreose bei Übersubstitution - Status nach Kammerflimmern 11. Oktober 2012, erfolgreiche Reani ma tion (out of
hospital); ICD- lmplantation am 19. Oktober 2012; ak tuell: Normalisierung der linksventrikulären globalen Pumpfunk tion, regio nale Septummotilitätsstörung, leichte konzentrische links ventri kuläre Hypertrophie, asymptomatisch - Koronare Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, ED 1994 - Präadipositas WHO/viszerale Adipositas (BMI 28.9) - Status nach Nikotinabusus bis 1998 - Wespenstichallergie - Status nach allergischem Schock 2009; Desensibilisierungstherapie seit 2010 - Papilläres Schilddrüsenkarzinom, initial pT1 cNO
cMO links, ED 2005 - totale Thyroidektomie 02/2005 - Radiojodelimination der Restschilddrüse 06/2005 - hyperthyreote Schilddrüsenwerte unter Eltroxin 10/2012 - aktuell euthyreot unter Eltroxinsubstitutionstherapie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Agoraphobie F40.0 In ihrer Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 17 f.), die neuropsy cho logische Untersuchung vom 13. Juni 2014 (vgl. im Einzelnen Urk. 7/48/37-42) habe eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Zumindest für die dreistündige Untersuchung sei die mentale Belast bar keit gegeben gewesen. Betreffend d ie geklagte erhöhte Ermüdbarkeit bezie hungsweise d ie verminderte mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrah men (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche) könnten keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Zur besseren Einschätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden sei gemäss fachärztlicher neurologischer Einschätzung (vgl. im Einzel nen Urk. 7/48/33-36) eine zusätzliche BEFAS -Abklärung in Betracht zu ziehen, zumal die Fatigue -Symptomatik durchaus als Residuum nach Mediainfarkt rechts und kardialer Reanimation betrachtet werden könne. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin gut vom Hirninfarkt erholt. Klinisch-neurologisch seien lediglich noch eine leichte feinmotorische Störung der linken adominan ten Hand und eine sensible Störung der linken Körperseite objektivierbar. Die geklagten Kopfschmerzen seien mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verein bar. Die leichte Stand- und Gangunsicherheit sei nicht durch den Hirninfarkt zu erklären, weshalb eine hausärztliche Abklärung mit Bestimmung von Vita min B12 und Folsäure empfohlen werde. Mit Sicherheit nicht erklärbar sei die verminderte Belastbarkeit durch die anläss lich der aktuellen kardiologischen Untersuchung (vgl. im Einzelnen Urk. 7/48/24-31) erhobenen Befunde. Die linksventrikuläre globale Pumpfunk tion habe sich zwischenzeitlich normalisiert (initial LV-EF 20 bis 34 % bei dilatativer Kardiopathie unklarer Genese). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der kardialen Beschwerdefreiheit und der doch akzeptablen L eistungsfähigkeit (128 Watt, 97 % der Sollleistung) sei von kardiologischer Seite für die ange stammte Bürotätigkeit und jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch durch die anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde seien die geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich fassbar. Diag nostisch stehe eine leichte depressive Episode mit starker affektiver Labilität im Vordergrund. Aufgrund der Akten dürfte vorübergehend auch eine Phase mit stärkerer Angst und Depression vorgelegen haben. Aussagen zu deren Ausmass respektive Schweregrad seien retrospektiv nicht möglich, da diesbezü glich zu wenig Angaben vorlägen. Die aus psychiatrischer Sicht zu attestierende 20%ige Arbeitsunfähigkeit gelte somit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. In weitgehender Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD vom 2. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/68/5) sei im vorliegenden Fall eine Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schwierig und aufgrund obiger Ausführungen nachvollziehbar mit wesent lichen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychiatrischen Auffälligkeiten medizinisch-theoretisch aktuell wahr scheinlich eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zumutbar wäre, würden dennoch weitere Abklärungen in der Praxis (Zentrum C.___) vorgeschlagen mit dem Ziel, eine verlässlichere Aussage machen zu können. Auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der IV-Anmeldung vom 12. August 2012 seien hier, wie bereits erwähnt, präzisere Angaben schwierig zu machen. Aus gesamtheit licher Sicht scheine – insbesondere unter Berücksichtigung des gescheiterten Arbeits versuches (März bis Juni 2013) sowie der fehlenden Hinweise auf eine allfällige Aggravation oder gar Simulation – retrospektiv die seit dem 13. Juli 2012 (Hirnschlag) attestierte Arbeitsunfähigkeit durchaus plausibel zu sein.» 3.2
Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_66 2/2016 vom 15. März 2017 wurde der Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 25. August 2016 wie auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2015 aufgehoben, soweit diese den Renten anspruch ab dem 30. September 2014 betrafen, und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/99). Das Bundes gericht erwog in Erwägung 5.2 des besagten Entscheides insbesondere, l aut Expertise der MEDAS B.___ leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen eines am 1 3. Juli 2012 erlittenen vaskulär-ischämischen Hirn infarktes sowie an einer leichten depressiven Episode mit starker affektiver Labilität (ICD-10 F32.0). Die Gutachter hätten angegeben, die Einschätzung des vorliegenden Gesundheitsschadens mit dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit würde sich schwierig gestalten und sei mit wesentlichen Unsicherheiten beha ftet. Auch wenn der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aktuell eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar wäre, seien dennoch weitere Abklärungen vorzuneh men. Ihre Unsicherheit hätten die Gutachter damit begründet, dass im Rahmen der dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung die mentale Belastbarkeit vorhanden gewesen sei. Zu der von der Beschwerdeführerin gekl agten erhöhten Ermüdbarkeit beziehungsweise zur verminderten mentalen Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche), hätten die Gut achter jedoch keine verlässlichen Angaben machen können . Zur besseren Ein schätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden hinaus werde gemäss fach ärztlicher Einschätzung eine Abklärung bei einer BEFAS vorgeschlagen.
Das Bundesgericht wies die Sache zur beruflichen Abklärung und zur Neuver fügung betreffend Rentenanspruch ab 1. Oktober 2014 an die Beschwerdegeg nerin zurück. 3.3
Am 18. April 2018 erstattete das Zentrum C.___ den Bericht zur beruflichen Kurzabklärung (Urk. 6/126). Diese hat vom 19. Februar 2018 bis 6. März 2018 während täglich vier Stunden, und vom 7. bis 16. März 2018 während täglich viereinhalb Stunden stattgefunden (S. 2 Ziff. 3.2). Am 5. und 13. März war die Beschwerdeführerin wegen starke r Kopfschmerzen abwesend (Ziff. 3.3).
Ein Arbeitspensum von viereinhalb Stunden habe die Beschwerdeführerin inner halb der beruflichen Kurzabklärung bewältigen können. Sie habe im Tagesverlauf jedoch ansteigende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationseinbrüche und ein grosses Ruhebedürfnis nach der Arbeit geschildert. Qualitativ habe sie mit durchschnittlich 92 % korrekten Lösungen sehr gute Leistungen erreicht. Quan titativ habe sich eine leichte Verlangsamung gezeigt. Rein rechnerisch betrage die Leistungsfähigkeit für vielfältige administrative Aufgaben knapp 40 % bezo gen auf ein Vollpensum. Eingeschränkt sei die Leistungsfähigkeit durch die ver minderte zeitliche Belastbarkeit und eine gewisse Verlangsamung, bedingt durch vermehrte Nachkontrollen, Aufteilen von längeren Aufgaben in mehrere Bearbei tungsblöcke und zusätzliche Kurzpausen bei Konzentrationseinbrüchen (S. 7 Ziff. 6).
Auf die Ankündigung hin, das Pensum um eine halbe Stunde zu erhöhen, habe die Beschwerdeführerin mit Anzeichen von Überforderung und Angst vor einem weiteren Infarkt reagiert. Sie habe sich jedoch auf die Steigerung eingelassen und weiterhin gute qualitative Leistungen erbracht.
Um gute Leistungen zu erbringen, habe sie sich anstrengen müssen. Die Ermü dung sei ihr häufig ins Gesicht geschrieben gewesen (blasse, fast « wachsige » Gesichtsfarbe). Aufgrund der geschilderten und von aussen wahrnehmbaren Überlastungssymptome sei ein 50 %-Pensum als zu hoch zu erachten, um es längerfristig weiterhin mit guten Leistungen aufrechterhalten zu können (S. 8 oben). 3.4
Vom 20. August 2018 bis 14. November 2018 fand im Bürozentrum der Stiftung D.___ ein Belastbarkeitstraining statt (Schlussbericht vom 14. November 2018, Urk. 6/153/1-7) . Gestartet sei die Beschwerdeführerin mit einer Anwesenheit von zwei Stunden an vier Tagen pro Woche. Im Laufe der Massnahme habe die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen und anhaltende Kopfschmerzen
geklagt, die als dumpfer Druck im Kopf beschrieben worden seien. Vom Hausarzt seien ihr pflanzliche Schlafmittel verschrieben worden, worauf sie wieder gut habe schlafen können. Die Kopfschmerzen seien jedoch nach wie vor vorhanden. Im Verlauf der Massnahme habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei nach der Arbeit erschöpft und nicht mehr in der Lage gewesen, den gewohnten Tagesablauf einzuhalten. Dies scheine sie anhaltend zu belasten. Die geplante Steigerung von drei Stunden an vier Tagen pro Woche per Mitte September habe nicht durch geführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe unter Tränen erklärt, dass sie sich energielos, desorientiert und erschöpft fühle. Auf Wunsch der Beschwer deführerin sei die Anwesenheit ab 6. Oktober 2018 auf drei Stunden an drei Tagen pro Woche angepasst worden. Eine Steigerung habe nicht mehr vorgenommen werden können.
Die Fachmitarbeitenden im Bürozentrum gaben die Rückmeldung, die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sei von der Tagesform abhängig gewesen. Im Allgemeinen habe die Beschwerdeführerin einfache oder Routineaufgaben in angemessener Zeit und guter Qualität durchführen können. Bei komplexeren Aufgaben habe sie Unterstützung gebraucht. Dabei seien das Arbeitstempo und die Arbeitsqualität beeinträchtigt gewesen . Ihre Belastbarkeit habe mit steigendem Druck nachge lassen. Im Standortgespräch vom 6. November 2018 sei entschieden worden, dass die Arbeitsintegrationsmassnahme aufgrund der geringen Belastbarkeit nicht weitergeführt werde (S. 6 Ziff. 6).
3.5
Am 1. April 2020 wurde ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der Medas
B.___
erstattet (Urk. 6/171/1- 72).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde Folgendes festgehalten (S. 33 f.): Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ange geben, in gesundheitlicher Hinsicht sei am schlimmsten, dass sie sich nicht lange konzentrieren könne . Dies sei tagesabhängig. Im Weiteren vergesse sie viel und könne sich an vieles nicht erinnern. Sie könne keine Angaben machen im Ver gleich zur vormaligen Begutachtung. Sie wisse nicht, wie sie sich damals gefühlt habe.
Gemäss aktueller fachärztlicher neurologischer Einschätzung sei im Befund im Vergleich zum ersten neurologischen Teilgutachten keine wesentliche Verände rung eingetreten. Die im Tagesverlauf auftretende erhöhte Müdigkeit und ver minderte Belastbarkeit sei en aus neurologischer Sicht schwierig einzuschätzen. In Berücksichtigung der weiteren Berufsabklärung in der BEFAS sei der Beschwerdeführerin unverändert medizinisch-theoretisch eine 25 % ige Arbeits unfähigkeit zu attestieren.
Keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsycho logischer Sicht aufgrund der dreistündigen Untersuchung zu begründen. Unver ändert zur Voruntersuchung von 2014 bestehe eine alters- und ausbildungs adäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.
Aus rein psychiatrischer S ic ht sei d e r Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeits unfähigkeit zu attestieren. Das psychische Befinden habe sich seit dem Vorgut achten von 2014 deutlich verbessert. Seit einigen Jahren nehme die Beschwerde führerin auch keine Psychotherapie mehr wahr und keine Psychopharmaka mehr ein. Dies wirke adäquat, da nur noch eine psychiatrische Diagnose (Agoraphobie, ICD-10 F40.0) nachgewiesen werden könne bei einem Status nach depressiver Episode. Der Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes könne aufgrund fehlender Hinweise in den vorliegenden Unterlagen nicht genau festgelegt werden. Überwiegend wahrscheinlich dürfte dies um 2015 herum der Fall gewesen sein.
Bezüglich aktenkundiger Kardiomyopathie mit out- of -hospital Reanimation und temporärer Herzinsuffizienz (Oktober 2012) sowie paroxysmalem tachykardem Vorhofflimmern/-flattern mit Status nach dreimaliger Pulmonalvenenisolation (Februar 2017, Juni 2018 und Mai 2019) lasse sich seither kein Vorhofflimmern mehr nachweisen. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei weiterhin normal bei objektivierbar erhaltener Leistungsfähigkeit . Eine Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte lasse sich dadurch nicht begründen, lediglich körperlich schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr zumutbar aufgrund des stattgehabten Kammerflimmerns.
Zusammengefasst erweise sich somit aufgrund obiger Ausführungen unverändert zum Vorgutachten vom 10. September 2014 die neurologische Einschätzung als limitierender Faktor bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit bei fehlender Objek tivierbarkeit einer wesentlichen Veränderung im neurologischen Befund.
Es wurden folgende Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen gestellt (S. 34 f. Ziff. 4.2) : - Vaskulär-ischämischer Hirninfarkt im Stromgebiet der A. cerebri media rechts mit
m ässiger Einbl utung im Infarkt areal randständig am 13. Juli 2012 - Paroxysmales Vorhofflimmern mit residuell
Hemihy pästhesie links, feinmotorische Störung links - Alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leis tungsfähigkeit bei anam nestisch zeitlich verminderter Belastbarkeit - Kardiomyopathie, wahrscheinlich multifaktorieller Genese - Temporäre Herzinsuffizienz mit schwer eingeschränkter EF von zirka 20 % 10/2012 - Koronarangiographie ohne signifikante Stenosen 10/2012 - Status nach DDDR-ICD- lmp l antation (Biotoni c LUMAX) bei Kammer flimmern mit
out- of -hospital Reanimation 10/2012 - Paroxysmales tachyka rdes Vorhofflimmern/-flattern, Erstdiagnose 2008
Die bisher durchgeführten beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgreich ver laufen. Nach Einschätzung der Gutachter sei der Beschwerdeführerin diesbezüg lich aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei Status nach ischämischem Hirninfarkt sowie unverändertem neurologischem Befund im Vergleich zum Vorgutachten medizinisch-theoretisch unverändert eine 25%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu attestieren. Das in den Berichten (gemeint wohl jene der beruflichen Abklärung) erwähnte Ausmass sei nicht objektivierbar (S. 30 Ziff. 7.3).
Unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» führten die Gutachter aus, problematisch sei weiterhin die schnelle Erschöpfbar keit. Diese könne jedoch weder im Rahmen der neurologischen, neuropsycholo gischen noch psychiatrischen Abklärung vollumfänglich belegt werden (Ziff. 7.5).
Insgesamt liege in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte wie auch in einer angepassten Tätigkeit unverändert zum Vorgutachten eine 75%ige Arbeitsfähig keit vor (Ziff. 8.1 ff.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2014 auf die beruflichen Abklärungsberichte und schloss auf grund des Pensums von viereinhalb Stunden, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung im Frühjahr 2018 zeitweise effektiv geleistet hatte (E. 3.3), auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 2.1) . Gestützt auf die beruflichen Abklä rungsberichte
ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Bürotätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar und ein 50 %-Pensum zu hoch veranschlagt ist . So zeigte sich i n der Abklärung bei der C.___ über den mehr wöchigen Verlauf, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 40 % nicht zumutbar war . Zeitlich war ihr zwar eine Anwesenheit von vier bis viereinhalb Stunden möglich, von der Leistungsfähigkeit her entsprach dies jedoch einer 40%igen Leistungsfähigkeit . Die Beschwerdeführerin habe sich laut den Fachper sonen anstrengen müssen, um gute Leistungen zu erbringen. Eine Erhöhung führte zu Überlastungssymptomen (vgl. E. 3.3) . Diese Einschätzung bestätigte sich auch im anschliessenden Belastbarkeitstraining im Herbst 201 8. Dort klagte die Beschwerdeführerin über im Laufe der Massnahme auftretende Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie Erschöpfung, welche es ihr verunmöglichten, den gewohn ten Tagesablauf einzuhalten. Eine Steigerung der Belastbarkeit war nicht mehr möglich (vgl. E. 3.4). Damit ist gestützt auf die Abklärungsberichte entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) ab 1. Oktober 2014 in einer kauf männischen Bürotätigkeit nicht von einem zumutbaren Pensum von 50 %, sondern von einem solchen von 40 % auszugehen. 4.2
Ab Dezember 2019 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das Gutachten vom 1. April 2020 von einer gesundheitlichen Verbesserung aus und attestierte der Beschwerdeführerin neu eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (vgl. Urk. 2). Gestützt auf das besagte Gutachten ergibt sich jedoch keine anspruchs relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahr 201 4. Zwar liegt
aus psychiatrischer S icht
keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesund heitsbeeinträchtigung mehr vor; dies führt aber aufgrund der gleichgebliebenen übrigen Befunde zu keiner Veränderung der Arbeitsfähigkeit . Denn abgesehen vom psychischen Z ustand hat sich die gesundheitliche Situation im V ergleich zu jener im 2014 gemäss Einschätzung der Gutachter ansonsten explizit nicht ver ändert . L etztere gehen aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf eine unveränderte Befundlage noch immer von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus (vgl. E. 3.5).
Im Gutachten von 2014 wiesen die Gutachter explizit auf die Unsicherheit hin, ob sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Arbeitsalltag über längere Zeit umsetzen lasse (vgl. E. 3.1) . Aufgrund dieses Vorbehaltes wurden die berufliche n Abklärungen durchgeführt und die Ergebnisse von der Beschwerde gegnerin bei der Invaliditätsbemessung für den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2014 berücksichtigt (vgl. E. 3.2) .
Im aktuellen Gutachten vom 1. April 2020 führten die Gutachter zu den Erkennt nissen der beruflichen Abklärungen aus, d ie Müdigkeit und Erschöpfung, welche sich während diese r A bklärung gezeigt hätten, seien nicht objektivierbar. Müdig keit und Erschöpfung im konkreten Arbeitsalltag sind jedoch ohnehin mit den herkömmlichen in einer Begutachtungssituation zur Verfügung stehenden Mit tel n nicht objektivierbar und waren es folglich auch schon zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht . Dementsprechend empfahlen die Gutachter 2014 neben ihrer Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit denn auch, die tatsächlich erzielbare Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von möglichen Erschöpfungsfolgen in der Praxis im Rahmen einer beruflichen Abklärung zu eruieren.
Da keinerlei Anzeichen für Inkonsistenzen (weder inner halb der berufliche n Abklärung noch anlässlich der Begutachtung) bestehen, noch sich eine gesundheitliche Änderung ergeben hat z wischen den beruflichen Abklärungen und der erneuten Begutachtung, ist nach wie vor von der seit 2014 bestehenden, insoweit unveränderten gesundheitlichen Einschränkung mit gleich bleibenden
Auswirkung en auf die Leistungsfähigkeit auszugehen . Da die Gutachter im Vergleich zum Vorgutachten noch immer die neurologische Ein schätzung als limitierenden Faktor bezüglich der Arbeitsfähigkeit einschätzen und sich dort keine Veränderungen ergeben ha ben seit 2014, fehlt es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin an einer gesundheitlichen Verbesserung und damit an einem Revisionsgrund . 4.3
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ab 1. Juni 2014 (damalige Begutachtung in der Medas
B.___, Urk. 6 /48/1) bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % arbeitsfähig. Da ab Juni 2014 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorlag und nicht mehr eine lediglich 22.5%ige, welche Basis der rechtskräftigen Rentenzusprache bildete (Urk. 6/82/3-4, Urk. 6/93 S. 14 und Urk. 6/99 S. 5), liegt damit ein Revisionsgrund vor. 5.
5.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verbesserten
Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die herangezogenen Werte des V alideneinkommens von Fr. 84'269.-- im Jahr 2014 sowie des - gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausge gebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
- ermittelten Invalidenein kommens (Fr. 72'159.--) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt .
Hierzu ist Folgendes zu bemerken: 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Ausführungen des hiesigen Gerichtes vom 2 5. August 2016 (Urk. 6/93 E.
5). Dieses ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre 10%ige Anstellung beim Ehemann beibehalten hätte, daneben die 50%ige Tätigkeit bei der Z.___ SA im Umfang von 50 % und daneben zusätzlich eine Teilzeitstelle im Umfang von 30 % aufgenommen hätte (E. 5.2.3). Die vorgenommene Rech nung hat sich im Nachhinein in einem Punkt als unzutreffend erwiesen, nämlich dass das Einkommen beim Ehemann im Jahr 2014 nur Fr. 9'950.-- (Urk. 6/122) betrug und nicht wie veranschlagt
Fr. 18'500.-- (Wert 2011 respektive aufge rechnet leicht mehr). Korrekterweise beträgt das Valideneinkommen demgemäss Fr. 9'950.-- (10 % Einkommen beim Ehemann) + Fr. 22‘490.75 (30 % Einkommen gemäss LSE) + Fr. 42‘099.85: 2630 (Index 2012) x 2673 (Index 2014, 50 % Ein kommen bei der Z.___ SA), mithin gesamthaft Fr. 75'228.90. 5.3
Das Invalideneinkommen berechnet sich bei der noch zumutbaren Arbeitstätig keit von 40 % mit dem Einkommen vom 10 % beim Ehemann (Fr. 9'950.--) plus den erwähnten LSE-Wert im Umfang von 30 % (Fr. 22'490.75), was ein Ergebnis von Fr. 32'440.75 ergibt. 5.4
Der Invaliditätsgrad beträgt demgemäss 56.9 % respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 90 % 51.2 % . Nebst der unbestritten gebliebenen Einschrän kung im Haushalt von 3.75 % und einer Gewichtung mit 10 % (Urk. 1 S. 11 und Urk.
2) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51.6 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2014 (Juni 2014 plus drei Monate). 5.5
Ab dem 1. Januar 2018 kommen die neuen Regeln der Bemessung des Invalidi tätsgrades bei gemischter Methode zur Anwendung. Wird das Valideneinkommen auf 100 % hochgerechnet (zu Gunsten der Beschwerdeführerin ohne Ausschei dung des höch st bezahlten Anteils von 10 % für die Tätigkeit beim Ehemann, welche nicht steigerbar war), resultiert (Wert 2014, eine Hochrechnung auf das Jahr 2018 kann bei selber Grundlage für das Invalideneinkommen unterbleiben) ein Valideneinkommen von Fr. 83'587.65 (Fr. 75'228.90 : 0.9), was im Vergleich zum unveränderten Invalideneinkommen von Fr. 32'440.75 zu einem Invalidi tätsgrad von 61.2 % respektive gewichtet von 55.1 % führt. Nebst der Einschrän kung im Haushalt von gewichtet 0.375 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % und damit auch ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente. 5.6
Die Differenz zur Berechnung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) ab 2018 liegt darin begründet, dass sie beim Valideneinkommen nach wie vor den falschen Anteil am 10 % -Lohn bei Ehemann von Fr. 18'500.-- berücksichtigt haben will, auf der Seite des Invalideneinkommens aber nur Fr. 6'840.--. Das ist indes nicht statthaft. Würde beim Invalideneinkommen auf den letztgenannten Wert abge stellt, müsste auch das Valideneinkommen angepasst werden, denn der Minder verdienst war nicht invaliditätsbedingt. Mit anderen Worten hätte sie auch bei intakter Gesundheit im Jahr 2018 beim Ehemann nur Fr. 6'840.-- erzielt. Eine solcherart angepasste Berechnung ergäbe ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 60 % . 5.7
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente hat.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschä digung vorliegend auf Fr. 2' 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 .
Januar 20 21
mit der Feststellung aufge hoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf
eine unbefristete halbe Rente
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti