Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1991,
schloss
nach
absolvierter
obligatorischer
Schul zeit
keine
Berufsausbildung
ab
und
war
lediglich
zeitweise
in
verschiedenen
Gelegenheitsar beiten tätig, zuletzt im Jahr 20 13
(Urk. 7/1 Ziff. 5.3 -4, Urk. 7/12 Ziff. 3,
Urk.
7/13) .
A m
9. Mai 2017 meldete er sich
unter Hinweis auf ein seit drei Jahren bestehendes psychisches
Leiden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/1
Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen
der medizinischen und beruflich-erwerbliche n Situation vor und erteilte
dem
Versicherten
am
1.
März
2018
im
Rahmen
von
Frühinterventionsmass nahmen Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 5. bis 29. März 2018 (Urk. 7/21) sowie am 25. Juli 2018 für ein Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 5. November 2018
in
Y.___ (Urk. 7/34). Am 19. Dezember 2019 schloss
die IV-Stelle d ie
Eingliederungsmass nahm en ab, da eine Integration des Versi cherten in den Arbeitsmarkt nicht gelungen war (Urk. 7/42). Sodann veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 4. August 2020 erstattet wurde (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/55) übten die behandelnden Fachperso nen
Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr.
med. univ. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kritik a n
der erfolgten Begutachtung bei Dr. Z.___, wozu dieser mit E-Mail vom 21. August 2020 (Urk. 7/58) Stellung nahm.
Am 13. Oktober 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden minderungspflicht (Urk. 7/68) hinsichtlich einer zu e rreichenden Suchtmittel abstinenz.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/69; Urk. 7/79) nahmen die behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr. B.___ aus führlich Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ (Ur
k. 7/76) . M it Verfügung vom 26. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82 = Urk. 2). 2. 2.1
Der Versicherte erhob am 23. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen (neues psychiatrisches Gutach ten) zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 14. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 2.2
Mit Beschl üssen vom
20. April und vom 21. Juni 2022 (Urk. 10, Urk. 13) veran lasste
das Gericht
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sich jedoch letztlich nicht in der Lage sah, das Gutachten fertigzustellen (Telefonnotiz vom 19. Mai 2023, Urk. 19), weshalb er als Gutachter für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Urk. 23) entlassen wurde. Gleichzeitig wurde mit genannte m Beschluss sowie mit Beschluss vom 11. Juli 2023 (Urk. 28) ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie und für Neurologie, Leitung E.___ Fachgruppe Psychiatrie, Uni versitätsspital F.___, veranlasst. Der Beschwerdeführer erschien jedoch zum ver einbarten Termin für die Begutachtung am 16. November 2023 (Urk. 32-33) nicht (vgl. Urk. 35 -36).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2023 (Urk. 37) wurde dem Beschwer deführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt um zu seinem Nichterscheinen zur Begutachtung und seiner Nichterreichbarkeit Stellung zu nehmen. Infolge Nicht erreichbarkeit des Beschwerdeführers wurde die Frist um eine Woche erstreckt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Nichterscheinen zur Begutachtung Stellung und ersuchte um einen neuen Begutachtungstermin (Urk. 39-40).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung bei Prof. Dr.
D.___ aufgeboten (vgl. Urk. 43). Am 26. Juni 2024 erstattete Prof. Dr. D.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 45). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23.
Juli 2024 Stellung (Urk. 50), und die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stel lungnahme am
26. August 2024 ein (Urk. 53 -54). Mit Gerichtsverfügung vom 28.
August 2024 wurden die besagten Stellungnahmen der jeweiligen Gegen partei zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 55). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel tung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8
Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4
Abs. 1 IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
vor aus (vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs. 2 ATSG). 1. 5
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.
März 2018 E.
7.4). 1. 6
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsex pertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichen de Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäu sserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 1.7
Wie in BGE
145
V
361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs -
und
Kontrollzwecken
-
unter
Miteinbezug
der
sonstigen
persönlichen,
fami liären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V
49
E.
6.2.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 zur Prüfung der medizini schen Situation Unterlagen eingefordert und Eingliederungsmassnahmen durch geführt worden seien, welche gesundheitsbedingt abgebrochen worden seien. Zudem
sei
er
umfassend
medizinisch
untersucht
worden.
Dabei
sei
vom
regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % festgestellt worden. Damit sei es dem Beschwer deführer aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die im Einwandverfahren von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Lei den führten zu keiner Änderung der erfolgten ärztlichen Stellungnahme (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das Gutachten von Dr. Z.___ aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich sei (S. 8 Ziff. 2). Indes wäre ihm, wenn auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt würde,
gestützt
darauf
ab
November
2017
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
gewesen
bei gleichzeitiger Auferlegung einer Schadenminderungspflicht, zumal gemäss
Dr.
Z.___ eine Suchtmittelabstinenz von illegalen Drogen und eine flankierende Behandlung zur Aufrechterhaltung der Abstinenz eine conditio sine qua non für die Realisierung der beruflichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise die berufli che Integration gewesen wäre. Erst danach wäre revisionsweise zu prüfen, ob er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S.
9
Ziff.
3-4). Sodann gehe aus den Berichten der ihn behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr.
B.___
schlüssig hervor, dass er für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S.
9
Ziff.
5).
Sofern
ihm
keine
ganze
Rente
ab
November
2017
zugesprochen
werde,
werde die Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragt, zumal auch die behandelnden Fachpersonen dargelegt hätten, dass konkrete Indizien vorlägen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. Z.___ sprächen . Das Gutachten erweise sich weder als schlüssig noch als überzeugend (S. 10 f f . Ziff. 6- 9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der
Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen medizinischen Dokumente ins Recht gelegt habe und an der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 4.
August 2020 festgehalten werden (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.4
In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (Urk. 50) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk. 45) führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Gutachten als umfassend, in sich schlüssig und für nachvollziehbar begründet halte, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden könne. E r beantrage deshalb, dass darauf abgestellt werde und seit der Anmel dung zum Leistungsbezug (anfangs Mai 2017) von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei. 2.5
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 (Urk.
53) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26.
Juni
2024 (Urk.
45) aus, dass die Expertise zur fachärztlichen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2024 vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 54), welche sich dahingehend geäus sert habe, dass die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von 100 % zwar sehr wohlwollend ausgefallen sei, der Expertise jedoch gefolgt werden könne. Vor dem
Hintergrund
der
jedenfalls
erforderlichen
Indikatorenprüfung
(BGE
141
V
281
E.
4.1.3) sei es jedoch aus Sicht der Beschwerdegegnerin vertretbar, von der gut achterlichen Erkenntnis von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % abzuweichen .
Prof. Dr. D.___ habe den Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung im Kern als mittelgradig gewertet, der durch langjährige Dekonditionierung mit Regres sion und begleitendem Cannabinoid Gebra u ch im dysfunktionalen Setting chro nifiziert und dadurch gesamthaft als mittel- bis schwergradig einzuschätzen sei. Zudem halte der Sachverständige bei adäquater Behandlung eine relevante klini sche Verbesserung für möglich. Dazu sei es wesentlich, die Regression zu durch brechen. Diese habe auch normalpsychologische und manipulative Anteile, und der Beschwerdeführer nutze die in der Exploration gut sicht baren Ressourcen nicht ausreichend, um die integrative Massnahme zu unterstützen. Ferner habe der Sachverständige die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz sowie berufli che Massnahme zur Integration genannt. Folglich könne noch nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Indikators Konsis tenz habe der Gutachter auf nicht auflösbare Inkonsistenzen hingewiesen, halte sie aber trotz Hinweisen auf normalpsychologische nicht krankheitswerte Anteile überwiegend wahrscheinlich für krankheitsimmanent. Motivationale Anteile im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns seien somit nicht ausgeschlossen. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sei für den Gutachter in der Exploration nicht ersichtlich gewesen . Die Behandlungs unterlagen würden ab 2017 einen solchen vermitteln.
Die Beschwerdegegnerin führte abschliessend aus, dass das Gutachten immerhin Raum lasse, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung anzuhalten und ihm im Rah men der gutachterlichen Empfehlungen zu medizinischen und beruflichen Mass nahmen die Schadenminderung aufzuerlegen . Dies
eröffne einen Ausblick auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes (S . 1 f.). 3. 3.1
Prof. Dr. D.___ stellte in seinem G erichtsg utachten vom 26. Juni 2024 nach psy chiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 (S. 4 unten)
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.3): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbst unsicheren, narzisstischen und emotional instab ilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - soziale Phobie (ICD-10 40.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), Differenzialdiagnose (DD): Schäd licher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Prof. Dr. D.___
führte aus, dass die Frage n nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zusammengefasst beantwortet werden könnten, da der Explorand aktuell weder in einer bisherigen Tätigkeit (diese gebe es in definierter Form nicht, da der Explorand bis 2014/2015 lediglich wechselnden Hilfsarbeiten nachgegangen sei), noch in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (100 % Arbeitsunfähigkeit).
Trotz der auch nach Aktenlage immer wieder dokumentierten kurzen Phasen der Anpassungsfähigkeit an Arbeitssituationen mit einer relativ positiven Schilde rung der Aktivitäten des Exploranden (wie zuletzt in Y.___
2018) sei insge samt die nach der Dokumentation und Anamnese vorliegende emotionale Labili tät
mit sich hieraus ergebenden Defiziten in Absprache und Verbindlichkeit mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verein bar. Wesentlich sei zudem, dass der Explorand nach nunmehr 10 Jahren der fast vollständig fehlenden Tagesstruktur eine erhebliche Dekonditionierung aufweise und sich bisher vor allem im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung in eine bis lang therapeutisch nicht erreichte Regression hineinentwickelt habe .
Ein bestehender Cannabinoid-Gebrauch (im Sinne einer Abhängigkeitsstörung oder im Sinne eines schädlichen Gebrauches) sei zusätzlich dysfunktional und sollte ein Fokus in der psychiatrischen Betreuung werden.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus den seit Anfang 2017 vorliegenden psychiatrisch-psychologischen Echtzeitunterlagen auf eine bereits zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung (12. Mai 2017) vorliegende, bis heute anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden . Anamnestisch werde zwar eine depres sive Entwicklung ab 2011, akzentuiert ab 2015, vorbeschrieben, über deren Schweregrad könne jedoch nur spekuliert werden, sodass hier gutachterlich keine Stellung bezogen werden könne . Ein Wendepunkt in der Katamnese des Beschwerdeführers sei nach den vorliegenden Informationen jedoch etwa 2014 eingetreten, als sich der Beschwerdeführer, der durchaus hohe Ansprüche an sich stelle (auf die narzisstischen Anteile sei hingewiesen worden), mit einem Scher benhaufen konfrontiert worden sei, als er zunehmend seine völlig fehlenden beruflichen Perspektiven realisiert habe. Dies habe dann wesentlich zu der geschilderten depressiven Entwicklung geführt, die dann bei fehlenden Coping strategien zur Manifestation der angelegten Persönlichkeitsstörung geführt habe, mit den beschriebenen regressiven, dysfunktionalen Verhaltensweisen (S. 49 f. Ziff. 8.1-2, S. 6 2).
Weiter hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass in einer aus seiner Sicht grundsätzlich seit Jahren indizierten geschützten Tätigkeit, in der zunächst ein geringerer Anspruch an Leistung und Verbindlichkeit im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt gestellt werde, der Explorand bereits jetzt in einem relevanten Pensum in der Lage wäre, einer Beschäftigung nachzugehen (etwa 50 %, gegebenenfalls rasch zu einem höheren Pensum entwickelbar; S . 50 oben).
Zum Schweregrad der Störung hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass er aktuell mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Kern mittelgradigen psychischen Stö rung ausgehe, die durch die langjährige Dekonditionierung mit Regression und begleitendem Cannabinoid-Gebrauch in einem dysfunktionalen Setting chronifi ziert und hierdurch als mittlerweile gesamthaft mittelgradig bis schwergradig ein zuschätzen sei.
Nach medizinischen Kriterien sollte eine relevante klinische Verbesserung bei einer adäquaten Behandlung möglich sein, die s auch mit der Perspektive, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit aufbauen zu können. Es werde in Zukunft wesent lich sein, die Regression des Exploranden zu durchbrechen, die auch normalpsy chologische und manipulative Anteile habe und in der der Explorand die in der Exploration gut sichtbar werdenden Ressourcen nicht ausreichend nutze, um reintegrative
Massnahmen zu unterstützen. Hierzu gehöre auch die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz und einer zunächst geschützten Arbeitsstruktur (S.
42 Mitte).
In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Prof. Dr. D.___ aus, dass aus seiner Sicht die durch den Exploranden berichtete Regression, letztlich über einen Zeitraum von 10 Jahren, plausibel im Rahmen der gesehenen sozialen Phobie und der anzunehmenden Persönlichkeitsstörung zu erklären sei. Trotz der allseits beschriebenen (auch aktuell in der Exploration) freundlichen Zugewandt heit des Exploranden in Gesprächen dürfe jedoch der Kern der Persönlichkeitsstö rung mit einer emotionalen Instabilität und Impulshaftigkeit nicht ausser Acht gelassen
werden
(S.
42
unten
f.).
Der
Explorand
beschreibe
selbst,
dass
er
nach
Au s s en eine Art Fassade aufgebaut habe, die nur zum Teil die Grundpersönlichkeit darstelle. So ergäben sich durchaus Inkonsistenzen und in s besondere auch bei Analyse
der
Dok umente
Widersprüche,
die
sich
nicht
auflösen
liessen
(S.
43
oben).
Prof. Dr. D.___ hielt fest, dass dies überwiegend wahrscheinlich als krankheits immanent einzuschätzen und nicht Ausdruck einer bewussten Täuschung/Aggra vation sei, wobei es auch Hinweise auf normalpsychologische, nicht krankheits wertige
Anteile
(Vermeidung
eines
kontrollierenden
Umfeldes)
gebe,
die
sich
aller dings von den soziophoben Anteilen nur schwer differenzieren liessen . Einige der einen grossen psychopathologischen Bogen überspannenden Symptome (akusti sche Halluzinationen, Intrusionen, Zittern, Wortfindungsstörungen, Sensibilitäts störungen
etc.),
die
der
Explorand
im
Verlauf
angegeben
habe,
fluktuierten
in
einer
untypischen Weise, so dass einige dieser Symptome psychopathologisch-gutach terlich nicht zu verwerten seien, zumal der psychopathologische Befund sich ähn lich wie in der Vorbegutachtung weitgehend unauffällig darstelle (S. 43 Mitte). 3.2
Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass auf das Gerichts gutachten abgestellt werden könne, wobei die Beschwerdegegnerin noch den im Gutachten erwähnte n Aspekt der erforderlichen Therapie- und Eingliederungs massnahmen
hervorhob
(vorstehend E. 2.4-5). Den Parteien ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk.
45) beizupflichten,
zumal
auch
seitens
des
Gerichts
keine
zwingenden
Gründe
erkenn bar
sind, die ein Abweichen von der Expertise rechtfertigen würden (vorstehende E. 1. 6). Zu diesem Schluss kam letztlich auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 (Urk. 54).
Prof. Dr. D.___ hat i n umfassender Kenntnis und Auseinandersetzung mit der Aktenlage
(Urk. 45 S. 25 ff. Ziff. 6, S. 44 f. Ziff. 7.1) nach Untersuchung des Beschwerdeführers,
in Berücksichtigung der g eklagten Beschwerden und in Aus einandersetzung mit seinem Verhalten (Urk. 45 S. 6 ff. Ziff. 3, S. 19 ff. Ziff. 4) einlässlich und nachvollziehbar begründet, welche gesundheitlichen Einschrän kungen zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit mindestens seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2017 und zum bis herigen Scheitern der Eingliederungsbemühungen führten (vorstehend E. 3.1, vgl. 45 S. 23 ff. Ziff. 6, S. 44 ff. Ziff. 7, S. 55 unten ff.) .
Prof. D.___ legte die sich aus den Äusserungen
und dem Verhalten des Beschwer de führers
sowie
mit
Blick
auf
die
vorliegende
Aktenlage
ergebenden
Diskrepanzen
und
Inkonsistenzen
offen
dar
und
erläuterte
unter
deren
Einbezug
nachvollziehbar
und schlüssig seine Diagnostik (vorstehend E.
3.1, Urk. 45 S. 36 ff.). Den Schwere grad
der
Störung
beurteilte
Prof.
Dr.
D.___
als
derzeit
mittel-
bis
schwergradig,
bei
noch
nicht
ausgeschöpften
Therapiemöglichkeiten
(vorstehend
E.
3.1).
Eine
gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers in allen ver gleichbaren Lebensbereichen wurde bestätigt (Urk. 45 S. 58 Ziff. 6.2.1) . In seiner Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
schlug
Prof.
D.___
den
Bogen
zum
vorausgehen den medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil und legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle
Leistungsvermögen
und
die
psychischen
Ressourcen
zu
schmälern
vermö gen.
Das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___
erfolgte
damit
insgesamt
in
Nachachtung
und Erläuterung der Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
sowie
BGE
143
V
409
und
BGE
143
V
418
(Urk.
45
S.
25
ff .
Ziff.
6.1-3,
S.
44
ff.
Ziff. 7.1-2, S. 54 ff. Ziff. 6).
Da es den darin normierten Beweisthemen überzeu gend
nachkommt,
hat
die
medizinisch-psychiatrische
Folgenabschätzung
Bestand
(E.
1.7) .
Dass
ein
triftiger
Grund
vorliegt,
der
ein
Abweichen
davon
gebieten
und
zu
einer hiervon abweichende n
Indikatorenprüfung
führen würde, ergibt sich nicht.
Dem Gerichtsgutachten ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen. 3.3
Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26.
Au gust
2024 (vorstehend E. 2.5) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ bei dem noch jungen Beschwerdeführer klare Ressourcen für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt für gegeben erachtete, eine adäquate therapeutische Beglei tung und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorausgesetzt (vorstehend E. 3.1, Urk. 45 S. 50 ff. Ziff. 8.3), wobei die Beschwerdegegnerin hier die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht zu prüfen haben wird .
In Bezug auf die Indikat ion stationärer Aufenthalte
– wie sie im Hinblick auf eine Sucht mittelabstinenz noch ins Auge gefasst worden war (Urk. 7/68) – empfahl Prof. D.___ eine sorgfältige Evaluation (Urk. 45 S. 51 unten).
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die bisherigen Therapiebemühungen bei den seit
2017
behandelnden
Therapeuten
Dr.
phil.
A.___
und
Dr.
B.___
ohne
durchschlagenden
Erfolg blieben
und aus verschiedenen, im Gutachten von Prof. Dr. D.___ dargelegten Gründen, auch nicht zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers führen konnten
(vgl. auch Urk. 45 S. 55, S. 64 f.) . Dies zeigte sich letztlich darin, dass sich sein Zustand nach Abbruch der Therapie nicht wesentlich verschlechterte (Urk. 45 S. 50 Ziff. 8.3).
Die Wiederauf nahme der Therapie bei den
ehemaligen Therapeuten erscheint daher nur wenig sinnvoll zur Umsetzung des von Prof. Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gut achten vorgeschlagenen Behandlungskonzepts (Urk. 45 S. 50 ff.
Ziff. 8.3) . 4.
Auf der Grundlage der Erkenntnisse im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26.
Juni 2024 (vorstehend E. 3. 1) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Der Rentenanspruch entsteht erst nach Ablauf eines Jahres mit einer durch schnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unter bruch (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Prof. Dr. D.___ ging von einer ausgewiesen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
ab
Zeitpunkt
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Mai
2017
(Urk. 7/1) aus, bei einer Entwicklung und stetigen Ausprägung des Krankheits bildes seit etwa dem Jahr 2014 (vorstehend E. 3.1).
Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des frühestens zu prüfenden Ren tenbeginns per November 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Wartejahr bei einer seit Mai 2017 ausgewiesenen 100%ige n Arbeitsunfähigkeit
(vorstehend E . 3. 1) und auch
einer
vor
Mai
2017
anzunehmenden
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
als
erfüllt
zu betrachten ist .
Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbs tätigkeit und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 100 % vor liegt, besteht ab 1.
November 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5 .2
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kos ten eines Gerichtsgutachten s der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E.
6.2.1, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, je mit Hinwei sen).
Mit Beschluss vom
20. April 2022 (Urk. 10) teilte das Gericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches Vor gehen impliziert, dass nicht unerhebliche Zweifel an den Feststellungen von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2020 (Urk. 7/56) bestanden haben.
Zur
abschliessenden
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
sowie seiner Arbeitsfähigkeit war mithin die Erstellung einer Gerichtsexpertise uner lässlich, was einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Gerichtskasse bereits beglichenen Kosten des beim Uni versitätsspital F.___ eingeholten
Gerichtsgutachten s im Betrag von Fr. 8‘652.70 (Urk. 5 6) der Beschwerdegegnerin zu überbinde n. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom
26. Januar 2021 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutach tens im Betrag von Fr. 8‘652.70 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 56 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 März
2018
im
Rahmen
von
Frühinterventionsmass nahmen Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 5. bis 29. März 2018 (Urk. 7/21) sowie am 25. Juli 2018 für ein Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 5. November 2018
in
Y.___ (Urk. 7/34). Am 19. Dezember 2019 schloss
die IV-Stelle d ie
Eingliederungsmass nahm en ab, da eine Integration des Versi cherten in den Arbeitsmarkt nicht gelungen war (Urk. 7/42). Sodann veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 4. August 2020 erstattet wurde (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/55) übten die behandelnden Fachperso nen
Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr.
med. univ. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kritik a n
der erfolgten Begutachtung bei Dr. Z.___, wozu dieser mit E-Mail vom 21. August 2020 (Urk. 7/58) Stellung nahm.
Am 13. Oktober 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden minderungspflicht (Urk. 7/68) hinsichtlich einer zu e rreichenden Suchtmittel abstinenz.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/69; Urk. 7/79) nahmen die behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr. B.___ aus führlich Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ (Ur
k. 7/76) . M it Verfügung vom 26. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel tung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8
Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
E. 1.7 Wie in BGE
145
V
361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs -
und
Kontrollzwecken
-
unter
Miteinbezug
der
sonstigen
persönlichen,
fami liären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V
49
E.
6.2.1 mit Hinweis). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 zur Prüfung der medizini schen Situation Unterlagen eingefordert und Eingliederungsmassnahmen durch geführt worden seien, welche gesundheitsbedingt abgebrochen worden seien. Zudem
sei
er
umfassend
medizinisch
untersucht
worden.
Dabei
sei
vom
regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % festgestellt worden. Damit sei es dem Beschwer deführer aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die im Einwandverfahren von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Lei den führten zu keiner Änderung der erfolgten ärztlichen Stellungnahme (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das Gutachten von Dr. Z.___ aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich sei (S. 8 Ziff. 2). Indes wäre ihm, wenn auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt würde,
gestützt
darauf
ab
November
2017
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
gewesen
bei gleichzeitiger Auferlegung einer Schadenminderungspflicht, zumal gemäss
Dr.
Z.___ eine Suchtmittelabstinenz von illegalen Drogen und eine flankierende Behandlung zur Aufrechterhaltung der Abstinenz eine conditio sine qua non für die Realisierung der beruflichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise die berufli che Integration gewesen wäre. Erst danach wäre revisionsweise zu prüfen, ob er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S.
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der
Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen medizinischen Dokumente ins Recht gelegt habe und an der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 4.
August 2020 festgehalten werden (S. 1 f. Ziff. 1-3).
E. 2.4 In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (Urk. 50) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk. 45) führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Gutachten als umfassend, in sich schlüssig und für nachvollziehbar begründet halte, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden könne. E r beantrage deshalb, dass darauf abgestellt werde und seit der Anmel dung zum Leistungsbezug (anfangs Mai 2017) von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei.
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 (Urk.
53) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26.
Juni
2024 (Urk.
45) aus, dass die Expertise zur fachärztlichen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2024 vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 54), welche sich dahingehend geäus sert habe, dass die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von 100 % zwar sehr wohlwollend ausgefallen sei, der Expertise jedoch gefolgt werden könne. Vor dem
Hintergrund
der
jedenfalls
erforderlichen
Indikatorenprüfung
(BGE
141
V
281
E.
4.1.3) sei es jedoch aus Sicht der Beschwerdegegnerin vertretbar, von der gut achterlichen Erkenntnis von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % abzuweichen .
Prof. Dr. D.___ habe den Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung im Kern als mittelgradig gewertet, der durch langjährige Dekonditionierung mit Regres sion und begleitendem Cannabinoid Gebra u ch im dysfunktionalen Setting chro nifiziert und dadurch gesamthaft als mittel- bis schwergradig einzuschätzen sei. Zudem halte der Sachverständige bei adäquater Behandlung eine relevante klini sche Verbesserung für möglich. Dazu sei es wesentlich, die Regression zu durch brechen. Diese habe auch normalpsychologische und manipulative Anteile, und der Beschwerdeführer nutze die in der Exploration gut sicht baren Ressourcen nicht ausreichend, um die integrative Massnahme zu unterstützen. Ferner habe der Sachverständige die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz sowie berufli che Massnahme zur Integration genannt. Folglich könne noch nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Indikators Konsis tenz habe der Gutachter auf nicht auflösbare Inkonsistenzen hingewiesen, halte sie aber trotz Hinweisen auf normalpsychologische nicht krankheitswerte Anteile überwiegend wahrscheinlich für krankheitsimmanent. Motivationale Anteile im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns seien somit nicht ausgeschlossen. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sei für den Gutachter in der Exploration nicht ersichtlich gewesen . Die Behandlungs unterlagen würden ab 2017 einen solchen vermitteln.
Die Beschwerdegegnerin führte abschliessend aus, dass das Gutachten immerhin Raum lasse, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung anzuhalten und ihm im Rah men der gutachterlichen Empfehlungen zu medizinischen und beruflichen Mass nahmen die Schadenminderung aufzuerlegen . Dies
eröffne einen Ausblick auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes (S . 1 f.). 3. 3.1
Prof. Dr. D.___ stellte in seinem G erichtsg utachten vom 26. Juni 2024 nach psy chiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 (S. 4 unten)
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.3): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbst unsicheren, narzisstischen und emotional instab ilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - soziale Phobie (ICD-10 40.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), Differenzialdiagnose (DD): Schäd licher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Prof. Dr. D.___
führte aus, dass die Frage n nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zusammengefasst beantwortet werden könnten, da der Explorand aktuell weder in einer bisherigen Tätigkeit (diese gebe es in definierter Form nicht, da der Explorand bis 2014/2015 lediglich wechselnden Hilfsarbeiten nachgegangen sei), noch in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (100 % Arbeitsunfähigkeit).
Trotz der auch nach Aktenlage immer wieder dokumentierten kurzen Phasen der Anpassungsfähigkeit an Arbeitssituationen mit einer relativ positiven Schilde rung der Aktivitäten des Exploranden (wie zuletzt in Y.___
2018) sei insge samt die nach der Dokumentation und Anamnese vorliegende emotionale Labili tät
mit sich hieraus ergebenden Defiziten in Absprache und Verbindlichkeit mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verein bar. Wesentlich sei zudem, dass der Explorand nach nunmehr 10 Jahren der fast vollständig fehlenden Tagesstruktur eine erhebliche Dekonditionierung aufweise und sich bisher vor allem im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung in eine bis lang therapeutisch nicht erreichte Regression hineinentwickelt habe .
Ein bestehender Cannabinoid-Gebrauch (im Sinne einer Abhängigkeitsstörung oder im Sinne eines schädlichen Gebrauches) sei zusätzlich dysfunktional und sollte ein Fokus in der psychiatrischen Betreuung werden.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus den seit Anfang 2017 vorliegenden psychiatrisch-psychologischen Echtzeitunterlagen auf eine bereits zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung (12. Mai 2017) vorliegende, bis heute anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden . Anamnestisch werde zwar eine depres sive Entwicklung ab 2011, akzentuiert ab 2015, vorbeschrieben, über deren Schweregrad könne jedoch nur spekuliert werden, sodass hier gutachterlich keine Stellung bezogen werden könne . Ein Wendepunkt in der Katamnese des Beschwerdeführers sei nach den vorliegenden Informationen jedoch etwa 2014 eingetreten, als sich der Beschwerdeführer, der durchaus hohe Ansprüche an sich stelle (auf die narzisstischen Anteile sei hingewiesen worden), mit einem Scher benhaufen konfrontiert worden sei, als er zunehmend seine völlig fehlenden beruflichen Perspektiven realisiert habe. Dies habe dann wesentlich zu der geschilderten depressiven Entwicklung geführt, die dann bei fehlenden Coping strategien zur Manifestation der angelegten Persönlichkeitsstörung geführt habe, mit den beschriebenen regressiven, dysfunktionalen Verhaltensweisen (S. 49 f. Ziff. 8.1-2, S. 6 2).
Weiter hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass in einer aus seiner Sicht grundsätzlich seit Jahren indizierten geschützten Tätigkeit, in der zunächst ein geringerer Anspruch an Leistung und Verbindlichkeit im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt gestellt werde, der Explorand bereits jetzt in einem relevanten Pensum in der Lage wäre, einer Beschäftigung nachzugehen (etwa 50 %, gegebenenfalls rasch zu einem höheren Pensum entwickelbar; S . 50 oben).
Zum Schweregrad der Störung hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass er aktuell mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Kern mittelgradigen psychischen Stö rung ausgehe, die durch die langjährige Dekonditionierung mit Regression und begleitendem Cannabinoid-Gebrauch in einem dysfunktionalen Setting chronifi ziert und hierdurch als mittlerweile gesamthaft mittelgradig bis schwergradig ein zuschätzen sei.
Nach medizinischen Kriterien sollte eine relevante klinische Verbesserung bei einer adäquaten Behandlung möglich sein, die s auch mit der Perspektive, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit aufbauen zu können. Es werde in Zukunft wesent lich sein, die Regression des Exploranden zu durchbrechen, die auch normalpsy chologische und manipulative Anteile habe und in der der Explorand die in der Exploration gut sichtbar werdenden Ressourcen nicht ausreichend nutze, um reintegrative
Massnahmen zu unterstützen. Hierzu gehöre auch die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz und einer zunächst geschützten Arbeitsstruktur (S.
42 Mitte).
In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Prof. Dr. D.___ aus, dass aus seiner Sicht die durch den Exploranden berichtete Regression, letztlich über einen Zeitraum von 10 Jahren, plausibel im Rahmen der gesehenen sozialen Phobie und der anzunehmenden Persönlichkeitsstörung zu erklären sei. Trotz der allseits beschriebenen (auch aktuell in der Exploration) freundlichen Zugewandt heit des Exploranden in Gesprächen dürfe jedoch der Kern der Persönlichkeitsstö rung mit einer emotionalen Instabilität und Impulshaftigkeit nicht ausser Acht gelassen
werden
(S.
42
unten
f.).
Der
Explorand
beschreibe
selbst,
dass
er
nach
Au s s en eine Art Fassade aufgebaut habe, die nur zum Teil die Grundpersönlichkeit darstelle. So ergäben sich durchaus Inkonsistenzen und in s besondere auch bei Analyse
der
Dok umente
Widersprüche,
die
sich
nicht
auflösen
liessen
(S.
43
oben).
Prof. Dr. D.___ hielt fest, dass dies überwiegend wahrscheinlich als krankheits immanent einzuschätzen und nicht Ausdruck einer bewussten Täuschung/Aggra vation sei, wobei es auch Hinweise auf normalpsychologische, nicht krankheits wertige
Anteile
(Vermeidung
eines
kontrollierenden
Umfeldes)
gebe,
die
sich
aller dings von den soziophoben Anteilen nur schwer differenzieren liessen . Einige der einen grossen psychopathologischen Bogen überspannenden Symptome (akusti sche Halluzinationen, Intrusionen, Zittern, Wortfindungsstörungen, Sensibilitäts störungen
etc.),
die
der
Explorand
im
Verlauf
angegeben
habe,
fluktuierten
in
einer
untypischen Weise, so dass einige dieser Symptome psychopathologisch-gutach terlich nicht zu verwerten seien, zumal der psychopathologische Befund sich ähn lich wie in der Vorbegutachtung weitgehend unauffällig darstelle (S. 43 Mitte). 3.2
Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass auf das Gerichts gutachten abgestellt werden könne, wobei die Beschwerdegegnerin noch den im Gutachten erwähnte n Aspekt der erforderlichen Therapie- und Eingliederungs massnahmen
hervorhob
(vorstehend E. 2.4-5). Den Parteien ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk.
45) beizupflichten,
zumal
auch
seitens
des
Gerichts
keine
zwingenden
Gründe
erkenn bar
sind, die ein Abweichen von der Expertise rechtfertigen würden (vorstehende E. 1. 6). Zu diesem Schluss kam letztlich auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 (Urk. 54).
Prof. Dr. D.___ hat i n umfassender Kenntnis und Auseinandersetzung mit der Aktenlage
(Urk. 45 S. 25 ff. Ziff. 6, S. 44 f. Ziff. 7.1) nach Untersuchung des Beschwerdeführers,
in Berücksichtigung der g eklagten Beschwerden und in Aus einandersetzung mit seinem Verhalten (Urk. 45 S. 6 ff. Ziff. 3, S. 19 ff. Ziff. 4) einlässlich und nachvollziehbar begründet, welche gesundheitlichen Einschrän kungen zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit mindestens seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2017 und zum bis herigen Scheitern der Eingliederungsbemühungen führten (vorstehend E. 3.1, vgl. 45 S. 23 ff. Ziff. 6, S. 44 ff. Ziff. 7, S. 55 unten ff.) .
Prof. D.___ legte die sich aus den Äusserungen
und dem Verhalten des Beschwer de führers
sowie
mit
Blick
auf
die
vorliegende
Aktenlage
ergebenden
Diskrepanzen
und
Inkonsistenzen
offen
dar
und
erläuterte
unter
deren
Einbezug
nachvollziehbar
und schlüssig seine Diagnostik (vorstehend E.
3.1, Urk. 45 S. 36 ff.). Den Schwere grad
der
Störung
beurteilte
Prof.
Dr.
D.___
als
derzeit
mittel-
bis
schwergradig,
bei
noch
nicht
ausgeschöpften
Therapiemöglichkeiten
(vorstehend
E.
3.1).
Eine
gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers in allen ver gleichbaren Lebensbereichen wurde bestätigt (Urk. 45 S. 58 Ziff. 6.2.1) . In seiner Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
schlug
Prof.
D.___
den
Bogen
zum
vorausgehen den medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil und legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle
Leistungsvermögen
und
die
psychischen
Ressourcen
zu
schmälern
vermö gen.
Das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___
erfolgte
damit
insgesamt
in
Nachachtung
und Erläuterung der Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
sowie
BGE
143
V
409
und
BGE
143
V
418
(Urk.
45
S.
25
ff .
Ziff.
6.1-3,
S.
44
ff.
Ziff. 7.1-2, S. 54 ff. Ziff. 6).
Da es den darin normierten Beweisthemen überzeu gend
nachkommt,
hat
die
medizinisch-psychiatrische
Folgenabschätzung
Bestand
(E.
1.7) .
Dass
ein
triftiger
Grund
vorliegt,
der
ein
Abweichen
davon
gebieten
und
zu
einer hiervon abweichende n
Indikatorenprüfung
führen würde, ergibt sich nicht.
Dem Gerichtsgutachten ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen. 3.3
Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26.
Au gust
2024 (vorstehend E. 2.5) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ bei dem noch jungen Beschwerdeführer klare Ressourcen für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt für gegeben erachtete, eine adäquate therapeutische Beglei tung und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorausgesetzt (vorstehend E. 3.1, Urk. 45 S. 50 ff. Ziff. 8.3), wobei die Beschwerdegegnerin hier die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht zu prüfen haben wird .
In Bezug auf die Indikat ion stationärer Aufenthalte
– wie sie im Hinblick auf eine Sucht mittelabstinenz noch ins Auge gefasst worden war (Urk. 7/68) – empfahl Prof. D.___ eine sorgfältige Evaluation (Urk. 45 S. 51 unten).
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die bisherigen Therapiebemühungen bei den seit
2017
behandelnden
Therapeuten
Dr.
phil.
A.___
und
Dr.
B.___
ohne
durchschlagenden
Erfolg blieben
und aus verschiedenen, im Gutachten von Prof. Dr. D.___ dargelegten Gründen, auch nicht zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers führen konnten
(vgl. auch Urk. 45 S. 55, S. 64 f.) . Dies zeigte sich letztlich darin, dass sich sein Zustand nach Abbruch der Therapie nicht wesentlich verschlechterte (Urk. 45 S. 50 Ziff. 8.3).
Die Wiederauf nahme der Therapie bei den
ehemaligen Therapeuten erscheint daher nur wenig sinnvoll zur Umsetzung des von Prof. Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gut achten vorgeschlagenen Behandlungskonzepts (Urk. 45 S. 50 ff.
Ziff. 8.3) . 4.
Auf der Grundlage der Erkenntnisse im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26.
Juni 2024 (vorstehend E. 3. 1) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Der Rentenanspruch entsteht erst nach Ablauf eines Jahres mit einer durch schnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unter bruch (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Prof. Dr. D.___ ging von einer ausgewiesen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
ab
Zeitpunkt
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Mai
2017
(Urk. 7/1) aus, bei einer Entwicklung und stetigen Ausprägung des Krankheits bildes seit etwa dem Jahr 2014 (vorstehend E. 3.1).
Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des frühestens zu prüfenden Ren tenbeginns per November 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Wartejahr bei einer seit Mai 2017 ausgewiesenen 100%ige n Arbeitsunfähigkeit
(vorstehend E . 3. 1) und auch
einer
vor
Mai
2017
anzunehmenden
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
als
erfüllt
zu betrachten ist .
Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbs tätigkeit und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 100 % vor liegt, besteht ab 1.
November 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5 .2
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kos ten eines Gerichtsgutachten s der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E.
6.2.1, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, je mit Hinwei sen).
Mit Beschluss vom
20. April 2022 (Urk. 10) teilte das Gericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches Vor gehen impliziert, dass nicht unerhebliche Zweifel an den Feststellungen von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2020 (Urk. 7/56) bestanden haben.
Zur
abschliessenden
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
sowie seiner Arbeitsfähigkeit war mithin die Erstellung einer Gerichtsexpertise uner lässlich, was einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Gerichtskasse bereits beglichenen Kosten des beim Uni versitätsspital F.___ eingeholten
Gerichtsgutachten s im Betrag von Fr. 8‘652.70 (Urk. 5 6) der Beschwerdegegnerin zu überbinde n. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom
26. Januar 2021 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutach tens im Betrag von Fr. 8‘652.70 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 56 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 6 ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
vor aus (vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.
März 2018 E.
7.4). 1. 6
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsex pertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichen de Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäu sserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
E. 9 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00124
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
21. November 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1991,
schloss
nach
absolvierter
obligatorischer
Schul zeit
keine
Berufsausbildung
ab
und
war
lediglich
zeitweise
in
verschiedenen
Gelegenheitsar beiten tätig, zuletzt im Jahr 20 13
(Urk. 7/1 Ziff. 5.3 -4, Urk. 7/12 Ziff. 3,
Urk.
7/13) .
A m
9. Mai 2017 meldete er sich
unter Hinweis auf ein seit drei Jahren bestehendes psychisches
Leiden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/1
Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen
der medizinischen und beruflich-erwerbliche n Situation vor und erteilte
dem
Versicherten
am
1.
März
2018
im
Rahmen
von
Frühinterventionsmass nahmen Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 5. bis 29. März 2018 (Urk. 7/21) sowie am 25. Juli 2018 für ein Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 5. November 2018
in
Y.___ (Urk. 7/34). Am 19. Dezember 2019 schloss
die IV-Stelle d ie
Eingliederungsmass nahm en ab, da eine Integration des Versi cherten in den Arbeitsmarkt nicht gelungen war (Urk. 7/42). Sodann veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 4. August 2020 erstattet wurde (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/55) übten die behandelnden Fachperso nen
Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr.
med. univ. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kritik a n
der erfolgten Begutachtung bei Dr. Z.___, wozu dieser mit E-Mail vom 21. August 2020 (Urk. 7/58) Stellung nahm.
Am 13. Oktober 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden minderungspflicht (Urk. 7/68) hinsichtlich einer zu e rreichenden Suchtmittel abstinenz.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/69; Urk. 7/79) nahmen die behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr. B.___ aus führlich Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ (Ur
k. 7/76) . M it Verfügung vom 26. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82 = Urk. 2). 2. 2.1
Der Versicherte erhob am 23. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen (neues psychiatrisches Gutach ten) zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 14. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 2.2
Mit Beschl üssen vom
20. April und vom 21. Juni 2022 (Urk. 10, Urk. 13) veran lasste
das Gericht
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sich jedoch letztlich nicht in der Lage sah, das Gutachten fertigzustellen (Telefonnotiz vom 19. Mai 2023, Urk. 19), weshalb er als Gutachter für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Urk. 23) entlassen wurde. Gleichzeitig wurde mit genannte m Beschluss sowie mit Beschluss vom 11. Juli 2023 (Urk. 28) ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie und für Neurologie, Leitung E.___ Fachgruppe Psychiatrie, Uni versitätsspital F.___, veranlasst. Der Beschwerdeführer erschien jedoch zum ver einbarten Termin für die Begutachtung am 16. November 2023 (Urk. 32-33) nicht (vgl. Urk. 35 -36).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2023 (Urk. 37) wurde dem Beschwer deführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt um zu seinem Nichterscheinen zur Begutachtung und seiner Nichterreichbarkeit Stellung zu nehmen. Infolge Nicht erreichbarkeit des Beschwerdeführers wurde die Frist um eine Woche erstreckt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Nichterscheinen zur Begutachtung Stellung und ersuchte um einen neuen Begutachtungstermin (Urk. 39-40).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung bei Prof. Dr.
D.___ aufgeboten (vgl. Urk. 43). Am 26. Juni 2024 erstattete Prof. Dr. D.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 45). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23.
Juli 2024 Stellung (Urk. 50), und die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stel lungnahme am
26. August 2024 ein (Urk. 53 -54). Mit Gerichtsverfügung vom 28.
August 2024 wurden die besagten Stellungnahmen der jeweiligen Gegen partei zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 55). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel tung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8
Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4
Abs. 1 IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
vor aus (vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs. 2 ATSG). 1. 5
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.
März 2018 E.
7.4). 1. 6
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsex pertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichen de Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäu sserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 1.7
Wie in BGE
145
V
361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs -
und
Kontrollzwecken
-
unter
Miteinbezug
der
sonstigen
persönlichen,
fami liären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V
49
E.
6.2.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 zur Prüfung der medizini schen Situation Unterlagen eingefordert und Eingliederungsmassnahmen durch geführt worden seien, welche gesundheitsbedingt abgebrochen worden seien. Zudem
sei
er
umfassend
medizinisch
untersucht
worden.
Dabei
sei
vom
regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % festgestellt worden. Damit sei es dem Beschwer deführer aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die im Einwandverfahren von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Lei den führten zu keiner Änderung der erfolgten ärztlichen Stellungnahme (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das Gutachten von Dr. Z.___ aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich sei (S. 8 Ziff. 2). Indes wäre ihm, wenn auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt würde,
gestützt
darauf
ab
November
2017
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
gewesen
bei gleichzeitiger Auferlegung einer Schadenminderungspflicht, zumal gemäss
Dr.
Z.___ eine Suchtmittelabstinenz von illegalen Drogen und eine flankierende Behandlung zur Aufrechterhaltung der Abstinenz eine conditio sine qua non für die Realisierung der beruflichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise die berufli che Integration gewesen wäre. Erst danach wäre revisionsweise zu prüfen, ob er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S.
9
Ziff.
3-4). Sodann gehe aus den Berichten der ihn behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr.
B.___
schlüssig hervor, dass er für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S.
9
Ziff.
5).
Sofern
ihm
keine
ganze
Rente
ab
November
2017
zugesprochen
werde,
werde die Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragt, zumal auch die behandelnden Fachpersonen dargelegt hätten, dass konkrete Indizien vorlägen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. Z.___ sprächen . Das Gutachten erweise sich weder als schlüssig noch als überzeugend (S. 10 f f . Ziff. 6- 9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der
Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen medizinischen Dokumente ins Recht gelegt habe und an der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 4.
August 2020 festgehalten werden (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.4
In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (Urk. 50) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk. 45) führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Gutachten als umfassend, in sich schlüssig und für nachvollziehbar begründet halte, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden könne. E r beantrage deshalb, dass darauf abgestellt werde und seit der Anmel dung zum Leistungsbezug (anfangs Mai 2017) von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei. 2.5
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 (Urk.
53) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26.
Juni
2024 (Urk.
45) aus, dass die Expertise zur fachärztlichen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2024 vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 54), welche sich dahingehend geäus sert habe, dass die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von 100 % zwar sehr wohlwollend ausgefallen sei, der Expertise jedoch gefolgt werden könne. Vor dem
Hintergrund
der
jedenfalls
erforderlichen
Indikatorenprüfung
(BGE
141
V
281
E.
4.1.3) sei es jedoch aus Sicht der Beschwerdegegnerin vertretbar, von der gut achterlichen Erkenntnis von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % abzuweichen .
Prof. Dr. D.___ habe den Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung im Kern als mittelgradig gewertet, der durch langjährige Dekonditionierung mit Regres sion und begleitendem Cannabinoid Gebra u ch im dysfunktionalen Setting chro nifiziert und dadurch gesamthaft als mittel- bis schwergradig einzuschätzen sei. Zudem halte der Sachverständige bei adäquater Behandlung eine relevante klini sche Verbesserung für möglich. Dazu sei es wesentlich, die Regression zu durch brechen. Diese habe auch normalpsychologische und manipulative Anteile, und der Beschwerdeführer nutze die in der Exploration gut sicht baren Ressourcen nicht ausreichend, um die integrative Massnahme zu unterstützen. Ferner habe der Sachverständige die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz sowie berufli che Massnahme zur Integration genannt. Folglich könne noch nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Indikators Konsis tenz habe der Gutachter auf nicht auflösbare Inkonsistenzen hingewiesen, halte sie aber trotz Hinweisen auf normalpsychologische nicht krankheitswerte Anteile überwiegend wahrscheinlich für krankheitsimmanent. Motivationale Anteile im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns seien somit nicht ausgeschlossen. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sei für den Gutachter in der Exploration nicht ersichtlich gewesen . Die Behandlungs unterlagen würden ab 2017 einen solchen vermitteln.
Die Beschwerdegegnerin führte abschliessend aus, dass das Gutachten immerhin Raum lasse, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung anzuhalten und ihm im Rah men der gutachterlichen Empfehlungen zu medizinischen und beruflichen Mass nahmen die Schadenminderung aufzuerlegen . Dies
eröffne einen Ausblick auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes (S . 1 f.). 3. 3.1
Prof. Dr. D.___ stellte in seinem G erichtsg utachten vom 26. Juni 2024 nach psy chiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 (S. 4 unten)
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.3): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbst unsicheren, narzisstischen und emotional instab ilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - soziale Phobie (ICD-10 40.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), Differenzialdiagnose (DD): Schäd licher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Prof. Dr. D.___
führte aus, dass die Frage n nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zusammengefasst beantwortet werden könnten, da der Explorand aktuell weder in einer bisherigen Tätigkeit (diese gebe es in definierter Form nicht, da der Explorand bis 2014/2015 lediglich wechselnden Hilfsarbeiten nachgegangen sei), noch in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (100 % Arbeitsunfähigkeit).
Trotz der auch nach Aktenlage immer wieder dokumentierten kurzen Phasen der Anpassungsfähigkeit an Arbeitssituationen mit einer relativ positiven Schilde rung der Aktivitäten des Exploranden (wie zuletzt in Y.___
2018) sei insge samt die nach der Dokumentation und Anamnese vorliegende emotionale Labili tät
mit sich hieraus ergebenden Defiziten in Absprache und Verbindlichkeit mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verein bar. Wesentlich sei zudem, dass der Explorand nach nunmehr 10 Jahren der fast vollständig fehlenden Tagesstruktur eine erhebliche Dekonditionierung aufweise und sich bisher vor allem im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung in eine bis lang therapeutisch nicht erreichte Regression hineinentwickelt habe .
Ein bestehender Cannabinoid-Gebrauch (im Sinne einer Abhängigkeitsstörung oder im Sinne eines schädlichen Gebrauches) sei zusätzlich dysfunktional und sollte ein Fokus in der psychiatrischen Betreuung werden.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus den seit Anfang 2017 vorliegenden psychiatrisch-psychologischen Echtzeitunterlagen auf eine bereits zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung (12. Mai 2017) vorliegende, bis heute anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden . Anamnestisch werde zwar eine depres sive Entwicklung ab 2011, akzentuiert ab 2015, vorbeschrieben, über deren Schweregrad könne jedoch nur spekuliert werden, sodass hier gutachterlich keine Stellung bezogen werden könne . Ein Wendepunkt in der Katamnese des Beschwerdeführers sei nach den vorliegenden Informationen jedoch etwa 2014 eingetreten, als sich der Beschwerdeführer, der durchaus hohe Ansprüche an sich stelle (auf die narzisstischen Anteile sei hingewiesen worden), mit einem Scher benhaufen konfrontiert worden sei, als er zunehmend seine völlig fehlenden beruflichen Perspektiven realisiert habe. Dies habe dann wesentlich zu der geschilderten depressiven Entwicklung geführt, die dann bei fehlenden Coping strategien zur Manifestation der angelegten Persönlichkeitsstörung geführt habe, mit den beschriebenen regressiven, dysfunktionalen Verhaltensweisen (S. 49 f. Ziff. 8.1-2, S. 6 2).
Weiter hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass in einer aus seiner Sicht grundsätzlich seit Jahren indizierten geschützten Tätigkeit, in der zunächst ein geringerer Anspruch an Leistung und Verbindlichkeit im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt gestellt werde, der Explorand bereits jetzt in einem relevanten Pensum in der Lage wäre, einer Beschäftigung nachzugehen (etwa 50 %, gegebenenfalls rasch zu einem höheren Pensum entwickelbar; S . 50 oben).
Zum Schweregrad der Störung hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass er aktuell mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Kern mittelgradigen psychischen Stö rung ausgehe, die durch die langjährige Dekonditionierung mit Regression und begleitendem Cannabinoid-Gebrauch in einem dysfunktionalen Setting chronifi ziert und hierdurch als mittlerweile gesamthaft mittelgradig bis schwergradig ein zuschätzen sei.
Nach medizinischen Kriterien sollte eine relevante klinische Verbesserung bei einer adäquaten Behandlung möglich sein, die s auch mit der Perspektive, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit aufbauen zu können. Es werde in Zukunft wesent lich sein, die Regression des Exploranden zu durchbrechen, die auch normalpsy chologische und manipulative Anteile habe und in der der Explorand die in der Exploration gut sichtbar werdenden Ressourcen nicht ausreichend nutze, um reintegrative
Massnahmen zu unterstützen. Hierzu gehöre auch die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz und einer zunächst geschützten Arbeitsstruktur (S.
42 Mitte).
In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Prof. Dr. D.___ aus, dass aus seiner Sicht die durch den Exploranden berichtete Regression, letztlich über einen Zeitraum von 10 Jahren, plausibel im Rahmen der gesehenen sozialen Phobie und der anzunehmenden Persönlichkeitsstörung zu erklären sei. Trotz der allseits beschriebenen (auch aktuell in der Exploration) freundlichen Zugewandt heit des Exploranden in Gesprächen dürfe jedoch der Kern der Persönlichkeitsstö rung mit einer emotionalen Instabilität und Impulshaftigkeit nicht ausser Acht gelassen
werden
(S.
42
unten
f.).
Der
Explorand
beschreibe
selbst,
dass
er
nach
Au s s en eine Art Fassade aufgebaut habe, die nur zum Teil die Grundpersönlichkeit darstelle. So ergäben sich durchaus Inkonsistenzen und in s besondere auch bei Analyse
der
Dok umente
Widersprüche,
die
sich
nicht
auflösen
liessen
(S.
43
oben).
Prof. Dr. D.___ hielt fest, dass dies überwiegend wahrscheinlich als krankheits immanent einzuschätzen und nicht Ausdruck einer bewussten Täuschung/Aggra vation sei, wobei es auch Hinweise auf normalpsychologische, nicht krankheits wertige
Anteile
(Vermeidung
eines
kontrollierenden
Umfeldes)
gebe,
die
sich
aller dings von den soziophoben Anteilen nur schwer differenzieren liessen . Einige der einen grossen psychopathologischen Bogen überspannenden Symptome (akusti sche Halluzinationen, Intrusionen, Zittern, Wortfindungsstörungen, Sensibilitäts störungen
etc.),
die
der
Explorand
im
Verlauf
angegeben
habe,
fluktuierten
in
einer
untypischen Weise, so dass einige dieser Symptome psychopathologisch-gutach terlich nicht zu verwerten seien, zumal der psychopathologische Befund sich ähn lich wie in der Vorbegutachtung weitgehend unauffällig darstelle (S. 43 Mitte). 3.2
Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass auf das Gerichts gutachten abgestellt werden könne, wobei die Beschwerdegegnerin noch den im Gutachten erwähnte n Aspekt der erforderlichen Therapie- und Eingliederungs massnahmen
hervorhob
(vorstehend E. 2.4-5). Den Parteien ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk.
45) beizupflichten,
zumal
auch
seitens
des
Gerichts
keine
zwingenden
Gründe
erkenn bar
sind, die ein Abweichen von der Expertise rechtfertigen würden (vorstehende E. 1. 6). Zu diesem Schluss kam letztlich auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 (Urk. 54).
Prof. Dr. D.___ hat i n umfassender Kenntnis und Auseinandersetzung mit der Aktenlage
(Urk. 45 S. 25 ff. Ziff. 6, S. 44 f. Ziff. 7.1) nach Untersuchung des Beschwerdeführers,
in Berücksichtigung der g eklagten Beschwerden und in Aus einandersetzung mit seinem Verhalten (Urk. 45 S. 6 ff. Ziff. 3, S. 19 ff. Ziff. 4) einlässlich und nachvollziehbar begründet, welche gesundheitlichen Einschrän kungen zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit mindestens seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2017 und zum bis herigen Scheitern der Eingliederungsbemühungen führten (vorstehend E. 3.1, vgl. 45 S. 23 ff. Ziff. 6, S. 44 ff. Ziff. 7, S. 55 unten ff.) .
Prof. D.___ legte die sich aus den Äusserungen
und dem Verhalten des Beschwer de führers
sowie
mit
Blick
auf
die
vorliegende
Aktenlage
ergebenden
Diskrepanzen
und
Inkonsistenzen
offen
dar
und
erläuterte
unter
deren
Einbezug
nachvollziehbar
und schlüssig seine Diagnostik (vorstehend E.
3.1, Urk. 45 S. 36 ff.). Den Schwere grad
der
Störung
beurteilte
Prof.
Dr.
D.___
als
derzeit
mittel-
bis
schwergradig,
bei
noch
nicht
ausgeschöpften
Therapiemöglichkeiten
(vorstehend
E.
3.1).
Eine
gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers in allen ver gleichbaren Lebensbereichen wurde bestätigt (Urk. 45 S. 58 Ziff. 6.2.1) . In seiner Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
schlug
Prof.
D.___
den
Bogen
zum
vorausgehen den medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil und legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle
Leistungsvermögen
und
die
psychischen
Ressourcen
zu
schmälern
vermö gen.
Das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
D.___
erfolgte
damit
insgesamt
in
Nachachtung
und Erläuterung der Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
sowie
BGE
143
V
409
und
BGE
143
V
418
(Urk.
45
S.
25
ff .
Ziff.
6.1-3,
S.
44
ff.
Ziff. 7.1-2, S. 54 ff. Ziff. 6).
Da es den darin normierten Beweisthemen überzeu gend
nachkommt,
hat
die
medizinisch-psychiatrische
Folgenabschätzung
Bestand
(E.
1.7) .
Dass
ein
triftiger
Grund
vorliegt,
der
ein
Abweichen
davon
gebieten
und
zu
einer hiervon abweichende n
Indikatorenprüfung
führen würde, ergibt sich nicht.
Dem Gerichtsgutachten ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen. 3.3
Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26.
Au gust
2024 (vorstehend E. 2.5) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ bei dem noch jungen Beschwerdeführer klare Ressourcen für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt für gegeben erachtete, eine adäquate therapeutische Beglei tung und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorausgesetzt (vorstehend E. 3.1, Urk. 45 S. 50 ff. Ziff. 8.3), wobei die Beschwerdegegnerin hier die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht zu prüfen haben wird .
In Bezug auf die Indikat ion stationärer Aufenthalte
– wie sie im Hinblick auf eine Sucht mittelabstinenz noch ins Auge gefasst worden war (Urk. 7/68) – empfahl Prof. D.___ eine sorgfältige Evaluation (Urk. 45 S. 51 unten).
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die bisherigen Therapiebemühungen bei den seit
2017
behandelnden
Therapeuten
Dr.
phil.
A.___
und
Dr.
B.___
ohne
durchschlagenden
Erfolg blieben
und aus verschiedenen, im Gutachten von Prof. Dr. D.___ dargelegten Gründen, auch nicht zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers führen konnten
(vgl. auch Urk. 45 S. 55, S. 64 f.) . Dies zeigte sich letztlich darin, dass sich sein Zustand nach Abbruch der Therapie nicht wesentlich verschlechterte (Urk. 45 S. 50 Ziff. 8.3).
Die Wiederauf nahme der Therapie bei den
ehemaligen Therapeuten erscheint daher nur wenig sinnvoll zur Umsetzung des von Prof. Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gut achten vorgeschlagenen Behandlungskonzepts (Urk. 45 S. 50 ff.
Ziff. 8.3) . 4.
Auf der Grundlage der Erkenntnisse im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26.
Juni 2024 (vorstehend E. 3. 1) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Der Rentenanspruch entsteht erst nach Ablauf eines Jahres mit einer durch schnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unter bruch (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Prof. Dr. D.___ ging von einer ausgewiesen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
ab
Zeitpunkt
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Mai
2017
(Urk. 7/1) aus, bei einer Entwicklung und stetigen Ausprägung des Krankheits bildes seit etwa dem Jahr 2014 (vorstehend E. 3.1).
Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des frühestens zu prüfenden Ren tenbeginns per November 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Wartejahr bei einer seit Mai 2017 ausgewiesenen 100%ige n Arbeitsunfähigkeit
(vorstehend E . 3. 1) und auch
einer
vor
Mai
2017
anzunehmenden
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
als
erfüllt
zu betrachten ist .
Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbs tätigkeit und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 100 % vor liegt, besteht ab 1.
November 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5 .2
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kos ten eines Gerichtsgutachten s der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E.
6.2.1, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, je mit Hinwei sen).
Mit Beschluss vom
20. April 2022 (Urk. 10) teilte das Gericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches Vor gehen impliziert, dass nicht unerhebliche Zweifel an den Feststellungen von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2020 (Urk. 7/56) bestanden haben.
Zur
abschliessenden
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
sowie seiner Arbeitsfähigkeit war mithin die Erstellung einer Gerichtsexpertise uner lässlich, was einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Gerichtskasse bereits beglichenen Kosten des beim Uni versitätsspital F.___ eingeholten
Gerichtsgutachten s im Betrag von Fr. 8‘652.70 (Urk. 5 6) der Beschwerdegegnerin zu überbinde n. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom
26. Januar 2021 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutach tens im Betrag von Fr. 8‘652.70 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 56 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan