Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1967 geborene X.___ besuchte in Y.___ die obligatori schen Schulen und ist diplomierter Autolackierer. Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 war er zuletzt ab dem 6. Februar 2018 als Hilfsgärt ner bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/14). Am 16.
Oktober 2018 zog er sich bei der Arbeit ein Verhebetrauma zu (Urk. 8/15/20); die Auflö sung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 1. März 2019 (Urk. 8/14). In der Folge litt der Versicherte an persistierenden Rückenbeschwerden und meldete sich in diesem Zusammenhang am 4. Juni 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 8). Im Auftrag der Allianz Suisse wurde am 12./1 3. September 2019 eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit durchgeführt (Bericht vom 2 3. September 2019, Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 fest (Urk. 8/65 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 4. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streit sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 1. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zu mutbar sei, wobei er ein rentenausschliessendes Einko mmen erzielen könne. Von einer Rehabilitationsmassnahme könne zudem eine weitere Besserung erwartet werden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrund satzes unterlassen habe, die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wobei ein bidis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 2). So habe der behan delnde Rückenspezialist auch eine depressive Entwicklung festgestellt, wobei sich der Beschwerdeführer kurzzeitig in der Klinik A.___ habe behandeln lassen. Nachdem die psychischen Beschwerden gegen den Winter 2020 wieder zugenommen hätten, sei wieder eine Einnahme von Psychopharmaka nötig geworden mit Indika tion für eine Psychotherapie (S. 5). Nach ausreichender Abklärung des Gesundheitszustandes sei über den Rentenanspruch, aber auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden (S. 6). 3. 3.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2018 ein Verhebetrauma zugezogen hatte, wurde er am 2 2. Oktober 2018 bildgebend untersucht. Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS wie folgt (Urk. 8/15/51): - Begi nnende Osteochondrose Höhe LWK 3/4 mit deutlicher Aktivierung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion - Höhe LWK 4/5 linksse itige Bandscheibenhernie mit rec essaler Kompres sion der Nervenwurzel L5 links und mittelgradiger Spinalkanaleinengung; zusätzlich diskrete Aktivierung dieses Segmentes im links lateralen Anteil - Geringe Facettengelenksarthrose n Höhe LWK 3 – SWK 1 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. November 2018 ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Aus strahlung links bei Status nach Verhebetrauma am 1 6. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links. Eine operative Indikation zur Dekompression sei zurzeit noch nicht gegeben, man müsse den Erfolg der kon servativen Behandlung abwarten. Bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/15/20 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2019 ein en akute n
senso -motorische n L5-Ausfall links, bei Sta tus nach Verhebetrauma am 1 6. Oktober 2018 sowie einen Status nach Sturz mit Kopfanprall links und seitlichem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 2 2. Dezember 201 8. Seit dem Sturzereignis beklage der Beschw erde führer ein vermehrtes Auftre ten von Schwankschwindel sowie Nacken- und Kopfschmerzen, wobei letztere etwas nachgelassen hätten . Die Schwindel beschwerden liessen sich keinem eindeutigen Krankheitsbild zuordnen, insbeson dere hätten sich keine Hinweise für eine zent rale oder peripher-vestibuläre G enese ergeben. Wahrscheinlich handle es sich am ehesten um einen zervikal bedingten Schwankschwindel (Urk. 8/15/37 f.). 3.4
Infolge Thoraxschmerzen musste sich der Beschwerdeführer am 2. August 2019 in Spitalpflege begeben. Die für den Austrittsbericht vom 2. August 2019 verant wortlichen Fachärzte des Spitals E.___, Klinik für Kardiologie, gin gen dabei von den folgenden Diagnosen aus: - Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen - Kleiner RIVA (da Apex über PLA2/CX versorgt wird) distal 40 %
ste nosiert - PLA2/CX diffus verändert bis 40 %
sonst diffuse Koronarsklerose - kvRF : art. Hypertonie,
T abakkonsum kum . 20py - milde Belastungsdyspnoe NYHA II, ED 07/2019 - DD: pulmonal, DD: Dekonditionierung - Lebersteatose - Diskushernie lumbal - Hyposensibilität Bein links
Die Ursache der Belastungsdyspnoe sei aktuell nicht kardialer Genese, sodass sie diesbezüglich eine pneumologische Standortbestimmung zum Ausschluss einer chronischen obstruktiven Pneumopathie empfehlen würden. Weiter sei eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren erforderlich, Statin und ASS lebenslang. Auch sei der Rauchstopp noch mals zu besprechen (Urk. 8/35/9 f.). 3.5
Die für den AEH-Abklärungsbericht vom 2 3. September 2019 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Vertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Zustand nach Verhebetrauma (1 6. Oktober 2018) mit/bei: - Diskushernie L4/5 links, beginnende Osteochondrose L3/4 mit Aktivie rung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion - Linksseitige Bandscheibenhernie mit recessaler Kompression der Ner venwurzel L5 links und mittelgradige r Spinalkanaleinengung - Geringe Facettengelenksarthrosen L3-S1 (MRI LWS 2 2. Oktober 2018 und 2 6. April 2019) - Arterielle Hypertonie, aktuell nicht ausreichend medikamentös eingestellt
Die angestammte Tätigkeit sei als zu schwer zu taxieren. Die hohen Blutdruck werte seien als Risikofaktor für den gesundheitlichen Zustand des Beschwerde führers anzusehen, weshalb sie auf eine Testung verzichtet hätten. Nach Einstel lung der Blutdruckmedikation werde eine Re-Evaluation bei ihnen in etwa drei Monaten empfohlen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie medizi nisch-theoretisch sei in einer leichten Tätigkeit ohne andauernde rückenbelas tende Körperpositionen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/24). 3.6
Dr. med. F.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum G.___ (Klinik A.___ AG), diagnostizierte in seinem Eintrittsbericht vom 8. November 2019 eine mit telgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 -GM Z63) .
Der Beschwerdeführer berichte, sich seit ein paar Monaten psychisch unwohl zu fühlen. Eskaliert sei die Sache im August 2019, als seine Ehefrau ihn bei der Polizei wegen Drohungen angezeigt habe. In der Folge sei er einvernommen und 10 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Aufgrund des Hausverbots sei er nach der Entlassung ein paar Tage obdachlos gewesen; der psychische Zustand habe sich seit August 2019 deutlich vers chlechtert (Urk. 8/35/14 f.). 3.7
In seinem Bericht vom 3 0. April 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ein lumbover tebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Status nach Verhebe trauma am 1 6. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links sowie eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm alle 4-6 Wochen in Behandlung. Eine einmalige Kortison-Infiltration habe zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik für einen Monat geführt. Noch immer bestehe eine verminderte Sensibilität und eine Kraftminderung im Unter schenkel links bei einer Gehstrecke von 100m. Bei schnellerem Gehen habe er sofort kein Gefühl sowie keine Kraft mehr und es sei schon zum Sturz gekommen (Urk. 8/39 /4-5). 3.8
In seinem Bericht vom 2 2. Juli 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwer deführer bei ihnen zwischen dem 8. November 2019 und dem 1 1. Februar 2020 dreimal in Behandlung gestanden habe. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet, sodass sie den aktuellen psychischen Zustand nicht beurteilen könnten (Urk. 8/46). 3.9
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 2. November 2020 – ausgehend von den bereits gestellten Diagnosen
- aus, dass der Beschwerdeführer in einer opti mal angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig sei, für die prozentuale Ermittlung sei ein funktioneller Leistungstest erforderlich. Sinnvoll wäre es, eine ambulante intensive physiotherapeutische Behandlung, zum Beispiel in H.___, durchzu führen (Urk. 8/60). 4. 4.1
Aufgrund des am 1 6. Oktober 2018 erlittenen Verhebetraumas sowie der Anmel dung zum Leistungsbezug am 4. Juni 2019 ergibt sich ein früh e stmöglicher Ren tenanspruch per 1. Dezember 2019 (Art. 28 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin und ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) mit Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, konnten sich für die Annahmeeiner im massgebenden Zeitraum vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein auf den AEH-Abklärungsbericht vom 2 3. Sep tember 2019 stützen (vgl. Urk. 8/47/7 f., Urk. 8/64/2 f.) . Bezüglich de s Beweis wert es der genannten Abklärung ist jedoch anzumerken, dass aufgrund des hohen Blutdruckes des Beschwerdeführers keine Testung durchgeführt werden konnte. Eine solche konkrete Überprüfung der Leistungsfähigkeit stellt aber das Herzstück einer EFL-Abklärung dar; eine medizinisch-theoretische Einschätzung erfolgt demgegenüber typischerweise im Rahmen eines allseitigen Gutachtens. So erfolgte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit allein aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht; Fachpersonen anderer Fachrichtungen waren auch gar nicht involviert. Dies stellt aber sowohl im Zeitpunkt des früh e stmöglichen Ren tenanspruchs wie auch im Verfügungszeitpunkt keine umfassende, allseitige Ein schätzung des Gesundheitszustandes mehr dar. So wurde n beim Beschwerdefüh rer am 2. August 201 9 eine Koronarsklerose sowie eine milde Belastungsdyspnoe festgestellt, was in Verbindung mit den Blutdruckwerten ein gesundheitliches Risiko darstellt. Zudem wurde am 8. November 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode gestellt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreichend behandeln liess, kann gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ in der Zeit vom 8. November 2019 und dem 1 1. Februar 2020 nicht von einer Verbesserung des Zustandes ausgegangen werden. Zuletzt berücksichtig t en die Fachpersonen der AEH den von
Dr. D.___ festgestellten zervikal bedingten Schwankschwindel nicht.
Eine abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist weiter auch gestützt auf den neu e sten Bericht von Dr. C.___ nicht möglich. So führt e er zwar aus, dass der Beschwerdeführer lediglich partiell arbeitsfähig sei, regt e aber für die genaue Einschätzung weitere Abklärungen an. 4.3
Insgesamt erscheint es vorliegend unerlässlich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung umfassend abzuklären, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1967 geborene X.___ besuchte in Y.___ die obligatori schen Schulen und ist diplomierter Autolackierer. Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 war er zuletzt ab dem 6. Februar 2018 als Hilfsgärt ner bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/14). Am 16.
Oktober 2018 zog er sich bei der Arbeit ein Verhebetrauma zu (Urk. 8/15/20); die Auflö sung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 1. März 2019 (Urk. 8/14). In der Folge litt der Versicherte an persistierenden Rückenbeschwerden und meldete sich in diesem Zusammenhang am 4. Juni 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 8). Im Auftrag der Allianz Suisse wurde am 12./1 3. September 2019 eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit durchgeführt (Bericht vom 2 3. September 2019, Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 4. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streit sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 1. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zu mutbar sei, wobei er ein rentenausschliessendes Einko mmen erzielen könne. Von einer Rehabilitationsmassnahme könne zudem eine weitere Besserung erwartet werden (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrund satzes unterlassen habe, die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wobei ein bidis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 2). So habe der behan delnde Rückenspezialist auch eine depressive Entwicklung festgestellt, wobei sich der Beschwerdeführer kurzzeitig in der Klinik A.___ habe behandeln lassen. Nachdem die psychischen Beschwerden gegen den Winter 2020 wieder zugenommen hätten, sei wieder eine Einnahme von Psychopharmaka nötig geworden mit Indika tion für eine Psychotherapie (S. 5). Nach ausreichender Abklärung des Gesundheitszustandes sei über den Rentenanspruch, aber auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden (S. 6). 3. 3.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2018 ein Verhebetrauma zugezogen hatte, wurde er am 2 2. Oktober 2018 bildgebend untersucht. Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS wie folgt (Urk. 8/15/51): - Begi nnende Osteochondrose Höhe LWK 3/4 mit deutlicher Aktivierung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion - Höhe LWK 4/5 linksse itige Bandscheibenhernie mit rec essaler Kompres sion der Nervenwurzel L5 links und mittelgradiger Spinalkanaleinengung; zusätzlich diskrete Aktivierung dieses Segmentes im links lateralen Anteil - Geringe Facettengelenksarthrose n Höhe LWK 3 – SWK 1 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. November 2018 ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Aus strahlung links bei Status nach Verhebetrauma am 1 6. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links. Eine operative Indikation zur Dekompression sei zurzeit noch nicht gegeben, man müsse den Erfolg der kon servativen Behandlung abwarten. Bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/15/20 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2019 ein en akute n
senso -motorische n L5-Ausfall links, bei Sta tus nach Verhebetrauma am 1 6. Oktober 2018 sowie einen Status nach Sturz mit Kopfanprall links und seitlichem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 2 2. Dezember 201 8. Seit dem Sturzereignis beklage der Beschw erde führer ein vermehrtes Auftre ten von Schwankschwindel sowie Nacken- und Kopfschmerzen, wobei letztere etwas nachgelassen hätten . Die Schwindel beschwerden liessen sich keinem eindeutigen Krankheitsbild zuordnen, insbeson dere hätten sich keine Hinweise für eine zent rale oder peripher-vestibuläre G enese ergeben. Wahrscheinlich handle es sich am ehesten um einen zervikal bedingten Schwankschwindel (Urk. 8/15/37 f.). 3.4
Infolge Thoraxschmerzen musste sich der Beschwerdeführer am 2. August 2019 in Spitalpflege begeben. Die für den Austrittsbericht vom 2. August 2019 verant wortlichen Fachärzte des Spitals E.___, Klinik für Kardiologie, gin gen dabei von den folgenden Diagnosen aus: - Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen - Kleiner RIVA (da Apex über PLA2/CX versorgt wird) distal 40 %
ste nosiert - PLA2/CX diffus verändert bis 40 %
sonst diffuse Koronarsklerose - kvRF : art. Hypertonie,
T abakkonsum kum . 20py - milde Belastungsdyspnoe NYHA II, ED 07/2019 - DD: pulmonal, DD: Dekonditionierung - Lebersteatose - Diskushernie lumbal - Hyposensibilität Bein links
Die Ursache der Belastungsdyspnoe sei aktuell nicht kardialer Genese, sodass sie diesbezüglich eine pneumologische Standortbestimmung zum Ausschluss einer chronischen obstruktiven Pneumopathie empfehlen würden. Weiter sei eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren erforderlich, Statin und ASS lebenslang. Auch sei der Rauchstopp noch mals zu besprechen (Urk. 8/35/9 f.). 3.5
Die für den AEH-Abklärungsbericht vom 2 3. September 2019 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Vertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Zustand nach Verhebetrauma (1 6. Oktober 2018) mit/bei: - Diskushernie L4/5 links, beginnende Osteochondrose L3/4 mit Aktivie rung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion - Linksseitige Bandscheibenhernie mit recessaler Kompression der Ner venwurzel L5 links und mittelgradige r Spinalkanaleinengung - Geringe Facettengelenksarthrosen L3-S1 (MRI LWS 2 2. Oktober 2018 und 2 6. April 2019) - Arterielle Hypertonie, aktuell nicht ausreichend medikamentös eingestellt
Die angestammte Tätigkeit sei als zu schwer zu taxieren. Die hohen Blutdruck werte seien als Risikofaktor für den gesundheitlichen Zustand des Beschwerde führers anzusehen, weshalb sie auf eine Testung verzichtet hätten. Nach Einstel lung der Blutdruckmedikation werde eine Re-Evaluation bei ihnen in etwa drei Monaten empfohlen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie medizi nisch-theoretisch sei in einer leichten Tätigkeit ohne andauernde rückenbelas tende Körperpositionen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/24). 3.6
Dr. med. F.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum G.___ (Klinik A.___ AG), diagnostizierte in seinem Eintrittsbericht vom 8. November 2019 eine mit telgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 -GM Z63) .
Der Beschwerdeführer berichte, sich seit ein paar Monaten psychisch unwohl zu fühlen. Eskaliert sei die Sache im August 2019, als seine Ehefrau ihn bei der Polizei wegen Drohungen angezeigt habe. In der Folge sei er einvernommen und 10 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Aufgrund des Hausverbots sei er nach der Entlassung ein paar Tage obdachlos gewesen; der psychische Zustand habe sich seit August 2019 deutlich vers chlechtert (Urk. 8/35/14 f.). 3.7
In seinem Bericht vom 3 0. April 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ein lumbover tebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Status nach Verhebe trauma am 1 6. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links sowie eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm alle 4-6 Wochen in Behandlung. Eine einmalige Kortison-Infiltration habe zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik für einen Monat geführt. Noch immer bestehe eine verminderte Sensibilität und eine Kraftminderung im Unter schenkel links bei einer Gehstrecke von 100m. Bei schnellerem Gehen habe er sofort kein Gefühl sowie keine Kraft mehr und es sei schon zum Sturz gekommen (Urk. 8/39 /4-5). 3.8
In seinem Bericht vom 2 2. Juli 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwer deführer bei ihnen zwischen dem 8. November 2019 und dem 1 1. Februar 2020 dreimal in Behandlung gestanden habe. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet, sodass sie den aktuellen psychischen Zustand nicht beurteilen könnten (Urk. 8/46). 3.9
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 2. November 2020 – ausgehend von den bereits gestellten Diagnosen
- aus, dass der Beschwerdeführer in einer opti mal angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig sei, für die prozentuale Ermittlung sei ein funktioneller Leistungstest erforderlich. Sinnvoll wäre es, eine ambulante intensive physiotherapeutische Behandlung, zum Beispiel in H.___, durchzu führen (Urk. 8/60). 4. 4.1
Aufgrund des am 1 6. Oktober 2018 erlittenen Verhebetraumas sowie der Anmel dung zum Leistungsbezug am 4. Juni 2019 ergibt sich ein früh e stmöglicher Ren tenanspruch per 1. Dezember 2019 (Art. 28 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin und ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) mit Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, konnten sich für die Annahmeeiner im massgebenden Zeitraum vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein auf den AEH-Abklärungsbericht vom 2 3. Sep tember 2019 stützen (vgl. Urk. 8/47/7 f., Urk. 8/64/2 f.) . Bezüglich de s Beweis wert es der genannten Abklärung ist jedoch anzumerken, dass aufgrund des hohen Blutdruckes des Beschwerdeführers keine Testung durchgeführt werden konnte. Eine solche konkrete Überprüfung der Leistungsfähigkeit stellt aber das Herzstück einer EFL-Abklärung dar; eine medizinisch-theoretische Einschätzung erfolgt demgegenüber typischerweise im Rahmen eines allseitigen Gutachtens. So erfolgte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit allein aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht; Fachpersonen anderer Fachrichtungen waren auch gar nicht involviert. Dies stellt aber sowohl im Zeitpunkt des früh e stmöglichen Ren tenanspruchs wie auch im Verfügungszeitpunkt keine umfassende, allseitige Ein schätzung des Gesundheitszustandes mehr dar. So wurde n beim Beschwerdefüh rer am 2. August 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 eine Koronarsklerose sowie eine milde Belastungsdyspnoe festgestellt, was in Verbindung mit den Blutdruckwerten ein gesundheitliches Risiko darstellt. Zudem wurde am 8. November 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode gestellt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreichend behandeln liess, kann gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ in der Zeit vom 8. November 2019 und dem 1 1. Februar 2020 nicht von einer Verbesserung des Zustandes ausgegangen werden. Zuletzt berücksichtig t en die Fachpersonen der AEH den von
Dr. D.___ festgestellten zervikal bedingten Schwankschwindel nicht.
Eine abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist weiter auch gestützt auf den neu e sten Bericht von Dr. C.___ nicht möglich. So führt e er zwar aus, dass der Beschwerdeführer lediglich partiell arbeitsfähig sei, regt e aber für die genaue Einschätzung weitere Abklärungen an. 4.3
Insgesamt erscheint es vorliegend unerlässlich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung umfassend abzuklären, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00123
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1967 geborene X.___ besuchte in Y.___ die obligatori schen Schulen und ist diplomierter Autolackierer. Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 war er zuletzt ab dem 6. Februar 2018 als Hilfsgärt ner bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/14). Am 16.
Oktober 2018 zog er sich bei der Arbeit ein Verhebetrauma zu (Urk. 8/15/20); die Auflö sung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 1. März 2019 (Urk. 8/14). In der Folge litt der Versicherte an persistierenden Rückenbeschwerden und meldete sich in diesem Zusammenhang am 4. Juni 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 8). Im Auftrag der Allianz Suisse wurde am 12./1 3. September 2019 eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit durchgeführt (Bericht vom 2 3. September 2019, Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 fest (Urk. 8/65 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 4. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streit sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 1. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zu mutbar sei, wobei er ein rentenausschliessendes Einko mmen erzielen könne. Von einer Rehabilitationsmassnahme könne zudem eine weitere Besserung erwartet werden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrund satzes unterlassen habe, die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wobei ein bidis ziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 2). So habe der behan delnde Rückenspezialist auch eine depressive Entwicklung festgestellt, wobei sich der Beschwerdeführer kurzzeitig in der Klinik A.___ habe behandeln lassen. Nachdem die psychischen Beschwerden gegen den Winter 2020 wieder zugenommen hätten, sei wieder eine Einnahme von Psychopharmaka nötig geworden mit Indika tion für eine Psychotherapie (S. 5). Nach ausreichender Abklärung des Gesundheitszustandes sei über den Rentenanspruch, aber auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden (S. 6). 3. 3.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2018 ein Verhebetrauma zugezogen hatte, wurde er am 2 2. Oktober 2018 bildgebend untersucht. Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS wie folgt (Urk. 8/15/51): - Begi nnende Osteochondrose Höhe LWK 3/4 mit deutlicher Aktivierung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion - Höhe LWK 4/5 linksse itige Bandscheibenhernie mit rec essaler Kompres sion der Nervenwurzel L5 links und mittelgradiger Spinalkanaleinengung; zusätzlich diskrete Aktivierung dieses Segmentes im links lateralen Anteil - Geringe Facettengelenksarthrose n Höhe LWK 3 – SWK 1 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. November 2018 ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Aus strahlung links bei Status nach Verhebetrauma am 1 6. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links. Eine operative Indikation zur Dekompression sei zurzeit noch nicht gegeben, man müsse den Erfolg der kon servativen Behandlung abwarten. Bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/15/20 f.). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2019 ein en akute n
senso -motorische n L5-Ausfall links, bei Sta tus nach Verhebetrauma am 1 6. Oktober 2018 sowie einen Status nach Sturz mit Kopfanprall links und seitlichem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 2 2. Dezember 201 8. Seit dem Sturzereignis beklage der Beschw erde führer ein vermehrtes Auftre ten von Schwankschwindel sowie Nacken- und Kopfschmerzen, wobei letztere etwas nachgelassen hätten . Die Schwindel beschwerden liessen sich keinem eindeutigen Krankheitsbild zuordnen, insbeson dere hätten sich keine Hinweise für eine zent rale oder peripher-vestibuläre G enese ergeben. Wahrscheinlich handle es sich am ehesten um einen zervikal bedingten Schwankschwindel (Urk. 8/15/37 f.). 3.4
Infolge Thoraxschmerzen musste sich der Beschwerdeführer am 2. August 2019 in Spitalpflege begeben. Die für den Austrittsbericht vom 2. August 2019 verant wortlichen Fachärzte des Spitals E.___, Klinik für Kardiologie, gin gen dabei von den folgenden Diagnosen aus: - Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen - Kleiner RIVA (da Apex über PLA2/CX versorgt wird) distal 40 %
ste nosiert - PLA2/CX diffus verändert bis 40 %
sonst diffuse Koronarsklerose - kvRF : art. Hypertonie,
T abakkonsum kum . 20py - milde Belastungsdyspnoe NYHA II, ED 07/2019 - DD: pulmonal, DD: Dekonditionierung - Lebersteatose - Diskushernie lumbal - Hyposensibilität Bein links
Die Ursache der Belastungsdyspnoe sei aktuell nicht kardialer Genese, sodass sie diesbezüglich eine pneumologische Standortbestimmung zum Ausschluss einer chronischen obstruktiven Pneumopathie empfehlen würden. Weiter sei eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren erforderlich, Statin und ASS lebenslang. Auch sei der Rauchstopp noch mals zu besprechen (Urk. 8/35/9 f.). 3.5
Die für den AEH-Abklärungsbericht vom 2 3. September 2019 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Vertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Zustand nach Verhebetrauma (1 6. Oktober 2018) mit/bei: - Diskushernie L4/5 links, beginnende Osteochondrose L3/4 mit Aktivie rung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion - Linksseitige Bandscheibenhernie mit recessaler Kompression der Ner venwurzel L5 links und mittelgradige r Spinalkanaleinengung - Geringe Facettengelenksarthrosen L3-S1 (MRI LWS 2 2. Oktober 2018 und 2 6. April 2019) - Arterielle Hypertonie, aktuell nicht ausreichend medikamentös eingestellt
Die angestammte Tätigkeit sei als zu schwer zu taxieren. Die hohen Blutdruck werte seien als Risikofaktor für den gesundheitlichen Zustand des Beschwerde führers anzusehen, weshalb sie auf eine Testung verzichtet hätten. Nach Einstel lung der Blutdruckmedikation werde eine Re-Evaluation bei ihnen in etwa drei Monaten empfohlen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie medizi nisch-theoretisch sei in einer leichten Tätigkeit ohne andauernde rückenbelas tende Körperpositionen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/24). 3.6
Dr. med. F.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum G.___ (Klinik A.___ AG), diagnostizierte in seinem Eintrittsbericht vom 8. November 2019 eine mit telgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 -GM Z63) .
Der Beschwerdeführer berichte, sich seit ein paar Monaten psychisch unwohl zu fühlen. Eskaliert sei die Sache im August 2019, als seine Ehefrau ihn bei der Polizei wegen Drohungen angezeigt habe. In der Folge sei er einvernommen und 10 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Aufgrund des Hausverbots sei er nach der Entlassung ein paar Tage obdachlos gewesen; der psychische Zustand habe sich seit August 2019 deutlich vers chlechtert (Urk. 8/35/14 f.). 3.7
In seinem Bericht vom 3 0. April 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ein lumbover tebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Status nach Verhebe trauma am 1 6. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links sowie eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm alle 4-6 Wochen in Behandlung. Eine einmalige Kortison-Infiltration habe zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik für einen Monat geführt. Noch immer bestehe eine verminderte Sensibilität und eine Kraftminderung im Unter schenkel links bei einer Gehstrecke von 100m. Bei schnellerem Gehen habe er sofort kein Gefühl sowie keine Kraft mehr und es sei schon zum Sturz gekommen (Urk. 8/39 /4-5). 3.8
In seinem Bericht vom 2 2. Juli 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwer deführer bei ihnen zwischen dem 8. November 2019 und dem 1 1. Februar 2020 dreimal in Behandlung gestanden habe. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet, sodass sie den aktuellen psychischen Zustand nicht beurteilen könnten (Urk. 8/46). 3.9
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 2. November 2020 – ausgehend von den bereits gestellten Diagnosen
- aus, dass der Beschwerdeführer in einer opti mal angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig sei, für die prozentuale Ermittlung sei ein funktioneller Leistungstest erforderlich. Sinnvoll wäre es, eine ambulante intensive physiotherapeutische Behandlung, zum Beispiel in H.___, durchzu führen (Urk. 8/60). 4. 4.1
Aufgrund des am 1 6. Oktober 2018 erlittenen Verhebetraumas sowie der Anmel dung zum Leistungsbezug am 4. Juni 2019 ergibt sich ein früh e stmöglicher Ren tenanspruch per 1. Dezember 2019 (Art. 28 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin und ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) mit Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, konnten sich für die Annahmeeiner im massgebenden Zeitraum vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein auf den AEH-Abklärungsbericht vom 2 3. Sep tember 2019 stützen (vgl. Urk. 8/47/7 f., Urk. 8/64/2 f.) . Bezüglich de s Beweis wert es der genannten Abklärung ist jedoch anzumerken, dass aufgrund des hohen Blutdruckes des Beschwerdeführers keine Testung durchgeführt werden konnte. Eine solche konkrete Überprüfung der Leistungsfähigkeit stellt aber das Herzstück einer EFL-Abklärung dar; eine medizinisch-theoretische Einschätzung erfolgt demgegenüber typischerweise im Rahmen eines allseitigen Gutachtens. So erfolgte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit allein aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht; Fachpersonen anderer Fachrichtungen waren auch gar nicht involviert. Dies stellt aber sowohl im Zeitpunkt des früh e stmöglichen Ren tenanspruchs wie auch im Verfügungszeitpunkt keine umfassende, allseitige Ein schätzung des Gesundheitszustandes mehr dar. So wurde n beim Beschwerdefüh rer am 2. August 201 9 eine Koronarsklerose sowie eine milde Belastungsdyspnoe festgestellt, was in Verbindung mit den Blutdruckwerten ein gesundheitliches Risiko darstellt. Zudem wurde am 8. November 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode gestellt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreichend behandeln liess, kann gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ in der Zeit vom 8. November 2019 und dem 1 1. Februar 2020 nicht von einer Verbesserung des Zustandes ausgegangen werden. Zuletzt berücksichtig t en die Fachpersonen der AEH den von
Dr. D.___ festgestellten zervikal bedingten Schwankschwindel nicht.
Eine abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist weiter auch gestützt auf den neu e sten Bericht von Dr. C.___ nicht möglich. So führt e er zwar aus, dass der Beschwerdeführer lediglich partiell arbeitsfähig sei, regt e aber für die genaue Einschätzung weitere Abklärungen an. 4.3
Insgesamt erscheint es vorliegend unerlässlich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung umfassend abzuklären, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty