Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ me ldete sich am 19. Februar 2013 (Eingangs datum) unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/4). Nach Abklärun gen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügungen vom 3. Dezember 2014 eine ganze Invaliden rente vom
1. A ugust bis 30. September 2013 und eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 zu ( Urk. 8 / 46, 8 / 48 f .).
Am 2
7. Dezember 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf starke Schmerzen seit seiner Rückenope ration sowie psychische Beschwerden ( Urk. 8/53). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und gab insbesondere eine bi disziplinäre Begutachtung in Auf trag (Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen , vom 22. Mai 2020 [ Urk. 8/87 ] und Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Juli 2020 [ Urk. 8/88] ) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom
21. Juli 2020 [ Urk. 8/90 ]; Ein wand vom
5. August 2020 [ Urk. 8/95 ] und 3. Sep tember 2020 [ Urk. 8/99] mit ergänzender Begründung vom
4. Januar 2021 [ Urk. 8/123 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
22. Januar 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 8/126 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ein psychi atrisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
8. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Be schwerde ( Urk. 7 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
12. April 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten sowohl in der bisherigen Tätigkeit im Logistikbereich als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt habe, da sie seinen aktuellen Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt nicht abge klärt habe. Sie habe sich auf das mittlerweile veraltete Gutachten gestützt, obwohl der Versicherte zwischenzeitlich latent suizidal gewesen sei. Sie wäre aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch verpflichtet gewesen, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag zu geben (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Y.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87/44): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Status nach LWS-Operation am 31.01.2012 mit - Diskektomie und Dekompression L4/L5 und L5/S1 links wegen - lumboradikulären Beschwerden links bei einer kleinen mediola teralen Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1 links - mit mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrosen und fortgeschrittener Facettengelenkdegeneration der unteren LWS sowie deutlicher Foramenstenose LWK5/SWK1 links (MRI 02/2019) - und leichtem chronischen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Adipo sitas Grad I (BMI 32.2 kg/m 2 ), eine Hypalbuminämie (28.6 g/l) unklarer Ätiologie ohne vermehrte Albuminausscheidung im Spontanurin sowie einen Status nach intraartikulärer Fraktur der Endphalanx der Grosszehe links am 18.06.201 2 mit konservativer Therapie an (Urk. 8/87/44).
Dr. Y.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die eingeschränkte Funktion und Belastbarkeit der LWS limitiert sei. Die Beanspru chung der Wirbelsäule hänge von verschiedenen Faktoren ab, weshalb keine all gemein verbindlichen Empfehlungen betreffend die Belastbarkeit definiert wer den könnten. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Last - einwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Eine LWS-schonende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsni veau). In einer solchen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss dem mitgebrachten Lebenslauf sei der Beschwerdeführer in zahlreichen verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Dabei seien die letzte Anstell ung bei der A.___ AG sowie die Tätigkeiten als Werkstattmitarbeiter beim Haushaltgeräte-Recycling, Kurier, Filmlogistikmit - arbeiter und Kinooperateur alle angepasst und folglich uneinge schränkt zumutbar. In anderen bisher ausgeübten Tätigkeiten bestünden aber wahrscheinlich Teilbereiche, die seit der LWS-Operation im Januar 2012 nicht mehr möglich seien (Urk. 8/87/49 f.). 3.2
Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2020 (Urk. 8/88) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. Z.___ führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer in psychopa thologischer Hinsicht weitgehend unauffällig gezeigt habe. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine trotz Ein- und Durchschlafstörungen erhal tene Tagesstruktur, bei allerdings vermindertem Interesse für Aktivitäten, die ihm früher Freude bereiteten, könne beim Beschwerdeführer gegenwärtig von einer grenzwertigen leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Auf grund der erhobenen anamnestischen Angaben ergäben sich keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Die frühe Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und so ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit. Der Beschwerdeführer habe 7-jährig eine Meningitis durchge standen, was in der Folge seine schulische Leistung eingeschränkt habe. Es sei ihm lediglich gelungen, eine Sonderschule zu absolvieren. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch keine Berufsausbildung gemacht, wobei die Militärtauglichkeit und der geleistete Militärdienst sowohl schwerwiegende Stö rungen aus dem organischen Formenkreis als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert im früheren Erwachsenenalter ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein konstantes Leistungsniveau aufgewiesen. Dazu hätten sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störun gen der Impuls- und Affektkontrolle ergeben, womit beim Beschwerdeführer sowohl eine Persönlichkeitsstörung als auch irgendeine Art der andauernden Per sönlichkeitsänderung ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe erstmals 30-jährig nach dem Tod seiner Mutter eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung aufgenommen, wobei die Krise nicht länger angedau ert habe. Dazu habe er auch eine neue Arbeitsstelle finden und jahrelang ein weitgehend unauffälliges Leistungsniveau halten können. Damit könne zu Beginn der 90er Jahre von einer vorübergehenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt jedoch nicht beeinträchtigt habe. Die vom Beschwerdeführer berichtete jahre lange Unzulänglichkeit und die Bedrücktheit sowie der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen fachlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und das weitgehend erhaltene Leistungsniveau sprächen für die Entwicklung einer Dysthymia , die häufig nach Verlust einer wichtigen Person auftrete und sich mit depressiven Verstimmungen, Unzulänglichkeit, intermittierenden Schlaf störungen sowie mit inneren Anspannungen manifestiere, wobei die Leistungs fähigkeit der Betroffenen erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer habe die ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Januar 2019 aufge nommen und es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der belastenden psy chosozialen Situation sowie seiner psychophysischen Unterforderung auch unter intermittierenden akzentuierten depressiven Symptomen gelitten habe, allerdings ohne objektiv nachhaltige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. In den Berich ten von Dr. B.___ seien keine objektiven psychopathologischen Befunde dokumentiert, weshalb das Ausmass der depressiven Symptomatik bei Behand lungsaufnahme im Januar 2019 und im Verlauf 2019 nicht ganz genau beurteilt werden könne, insbesondere weil auch die attestierte 100%ige Arbeits - unfähigkeit teilweise fachübergreifend (aufgrund von körperlichen Beschwerden) gestellt worden sei. Deswegen könne nur eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähig keit seit 2014 vorgenommen werden. Der fehlende Bedarf nach einer psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung von 2014 bis Januar 2019 und die Erstanmeldung nur aufgrund des Rückenleidens am 19. Februar 2013 würden eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis anfangs 2019 auf psychiatri schem Fachgebiet ausschliessen. Obwohl aktenmässig von Dr. B.___ eine mit telschwere depressive Episode bei rezidivierenden depressiven Episoden postuliert worden sei, sei anlässlich der Begutachtung eine Dysthymia zu diagnostizier en , die aber bei weitgehend unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Gedächt nisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedan kenfluss, Gedankeninhalte, Stimmungslage, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae , Antrieb, Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Folglich könne dem Beschwerdeführer auf dem psychia tri schen Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zwecks Verbesserung seiner körperlichen Fitness könne dem Beschwerdeführer ergänzend zu der bereits etablierten antriebssteigernden antidepressiven Medika tion auch mindestens intermittierend eine schlaffördernde medikamentöse Behandlung empfohlen werden. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei mit einer Verbesserung der Lebensqualität und mit der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer S icht auszugehen (Urk. 8/88/13 f .). 3.3
In der dem psychiatrischen Gutachten angehängten interdisziplinären Zusam me n fassung und Beurteilung (Urk. 8/88/17 ff.) kamen Dr. Z.___ und Dr. Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit
– soweit LWS-schonend
– weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg han tieren. 4. 4.1
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Mai 2020 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen internistisch-rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdefüh rers. Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizi nischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Nachdem auch der Beschwerdeführer keine Ein wendungen gegen das Gutachten von Dr. Y.___ vorbringt (Urk. 1 S. 5 f.), kann auf dieses vollumfänglich abgestellt werden.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___
und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht lediglich in den angestammten Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsniveau voll arbeitsfähig ist. In den anderen angestammten Tätigkeiten bestehen demgegenüber Teilbereiche, die seit der LWS-Operation im Januar 2012 nicht mehr möglich sind. In angepassten LWS-schonenden Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei er Lasten bis zu 10 kg hantieren kann (vgl. E. 3.1). 4.2 4.2.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
10. Juli 2020 ( E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (Urk. 8/88/7 ff.), Symptom er fassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 8/88/11 ff.) umfasst (Urteil des Bun desge richts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Zudem stützte sich der Gut achter für die Erhebung der Befunde auf die testpsychologischen Instrumente der Mon t go mery- Asberg Depression Scale (MADRS) und des Mini-ICF-APP (Urk. 8/88/11 ff.). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in ausführ licher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/88/4 ff., 8/88/14). Dabei wurden insbesondere die Berichte von Dr. B.___ vom 29. Mai und 18. Dezember 2019 (Urk. 8/67/1 ff., 8/72) umfassend gewürdigt. Diesbezüglich zeigte Dr. Z.___ überzeugend auf, dass Dr. B.___ keine objektiven psychopa thologischen Befunde dokumentierte und die Diagnosen nicht begründet herlei tete sowie ausserdem die Arbeitsunfähigkeit teilweise fachübergreifend, unter Einbezug der somatischen Beschwerden, beurteilte. Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dabei legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nach vollziehbar. So führte er mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung weitge hend unauffälligen psychokognitiven Funktionen, einer trotz Ein- und Durch schlafstörungen erhaltenen Tagesstruktur und einem (von mindestens 2014) bis Januar 2019 fehlenden Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung plausibel dar, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell und auch seit 2014 nicht eingeschränkt war (Urk. 8/88/ 7, 13 f.). Weiter legte er schlüssig dar, dass in Bezug auf die von ihm festgestellte Dysthymia nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer unter den etablierten thera peutischen Massnahmen anlässlich der Exploration keine psychopathologischen Merkmale aufwies (Urk. 8/88/16, vgl. E. 3.2).
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, mithin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht auszugehen ist. Dies überzeugt insbeson dere angesichts des Umstandes, dass es sich bei einer Dysthymia (ICD- 10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung handelt , die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gerade nicht die Kri terien für eine leichte oder mit telgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 183).
Vor diesem Hintergrund ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen, zumal Dr. Z.___
eine Arbeitsunfä hig keit in nachvollziehbar begründeter Weise – unter Hinweis auf weitge hend unauf fällige Befunde und unter Berücksichtigung der per sönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten und der verfügbaren Ressourcen des Beschwerdeführers sowie de ssen
therapeutischen Bemühungen – verneint hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Ersteres gilt umso mehr, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) und grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. No vember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen) . 4.2.2
Nach erfolgtem Einwand durch den Beschwerdeführer und seinem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/95, 8/99) holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte bei Dr. B.___ und der Psychiatrische n Klinik C.___ ein. Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/121) erneut auf eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwer, wiederholt suizidale Gedanken sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings lassen sich auch diesem Bericht keine objektiven psychopathologischen Befunde entnehmen ; vielmehr notierte der behandelnde Psychiater zur Frage nach verändert en Befunden einzig die Bemerkung «keine» ( Urk. 8/121/1) . Was die Berichte der C.___ vom 2 1. und 28. Oktober 2020 (Urk. 8/109, 8/121 [inhaltlich identisch mit dem mit der Beschwerde eingereich ten Bericht der C.___ vom 19. Oktober 2020, Urk. 3/3]) anbelangt, so hielten diese ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), fest. Dabei führten die Sachver ständigen aus, dass die Zuweisung wegen exazerbierter depressiver Symptomatik mit intermittierend auftretenden Suizidgedanken nach Erhalt des negativen IV-Bescheides erfolgt sei. Diesbezüglich gilt allerdings zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Störung von vornherein unbeachtlich ist, wenn sie mit einer akuten depressiven Krise mit existentiellen Ängsten und Verzweiflung nach einer Rentenverweigerung begründet wird, handelt es sich dabei doch um einen versi cherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand, der regelmässig nur von vorübergehender Dauer ist. Entsprechend berichtete die C.___ denn auch von einer Teilremission der bei Eintritt bestehenden Symptomatik sowie dem Fehlen von akuten krankheitsbedingten Gefährdungsaspekten zum Austrittszei tpunkt. Schliesslich ist der in der C.___ erhobene Befund (mit eher leichten bis m ittelgra digen Einschränkungen) gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/125/5) nicht vereinbar mit einer schweren depressiven Epi sode.
Auf die Beurteilung von Dr. Z.___ , wel cher
den von ihm erhobenen Befund mit Hilfe der testpsychologischen Instrumente (MADRS und Mini-ICF-APP) ergänzte und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen verfügt, gingen weder Dr. B.___ noch die Sach verständigen der C.___ ein. Mit diesen Berichten gelingt es damit nicht, die gut achterliche Einschätzung von Dr. Z.___ in Frage zu stellen und Anlass zu wei teren Abklärungen – auch nicht in neuropsychologischer Hinsicht – zu geben, da die Berichte keine wichtigen Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hin weisen). Daneben ist – gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ und die
C.___ angeht - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes ge richts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). 4.2.3
Bei einer insoweit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein (weiteres) psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen ist. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Der Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worau s sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf ( BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen "Prozentver gleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Nac hdem gestützt auf die Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit – zu min dest in angepasster Tätigkeit – nicht ausgewiesen ist (E. 3.3) , würde folglich selbst bei einem Maxi malabzug von 25 % kein rentenbegründen der IV-Grad resultieren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ me ldete sich am 19. Februar 2013 (Eingangs datum) unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/4). Nach Abklärun gen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügungen vom 3. Dezember 2014 eine ganze Invaliden rente vom
1. A ugust bis 30. September 2013 und eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 zu ( Urk. 8 / 46, 8 / 48 f .).
Am 2
7. Dezember 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf starke Schmerzen seit seiner Rückenope ration sowie psychische Beschwerden ( Urk. 8/53). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und gab insbesondere eine bi disziplinäre Begutachtung in Auf trag (Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen , vom 22. Mai 2020 [ Urk. 8/87 ] und Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Juli 2020 [ Urk. 8/88] ) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom
21. Juli 2020 [ Urk. 8/90 ]; Ein wand vom
5. August 2020 [ Urk. 8/95 ] und 3. Sep tember 2020 [ Urk. 8/99] mit ergänzender Begründung vom
4. Januar 2021 [ Urk. 8/123 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
22. Januar 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ein psychi atrisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
8. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Be schwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten sowohl in der bisherigen Tätigkeit im Logistikbereich als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt habe, da sie seinen aktuellen Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt nicht abge klärt habe. Sie habe sich auf das mittlerweile veraltete Gutachten gestützt, obwohl der Versicherte zwischenzeitlich latent suizidal gewesen sei. Sie wäre aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch verpflichtet gewesen, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag zu geben (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Y.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87/44): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Status nach LWS-Operation am 31.01.2012 mit - Diskektomie und Dekompression L4/L5 und L5/S1 links wegen - lumboradikulären Beschwerden links bei einer kleinen mediola teralen Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1 links - mit mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrosen und fortgeschrittener Facettengelenkdegeneration der unteren LWS sowie deutlicher Foramenstenose LWK5/SWK1 links (MRI 02/2019) - und leichtem chronischen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Adipo sitas Grad I (BMI 32.2 kg/m 2 ), eine Hypalbuminämie (28.6 g/l) unklarer Ätiologie ohne vermehrte Albuminausscheidung im Spontanurin sowie einen Status nach intraartikulärer Fraktur der Endphalanx der Grosszehe links am 18.06.201 2 mit konservativer Therapie an (Urk. 8/87/44).
Dr. Y.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die eingeschränkte Funktion und Belastbarkeit der LWS limitiert sei. Die Beanspru chung der Wirbelsäule hänge von verschiedenen Faktoren ab, weshalb keine all gemein verbindlichen Empfehlungen betreffend die Belastbarkeit definiert wer den könnten. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Last - einwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Eine LWS-schonende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsni veau). In einer solchen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss dem mitgebrachten Lebenslauf sei der Beschwerdeführer in zahlreichen verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Dabei seien die letzte Anstell ung bei der A.___ AG sowie die Tätigkeiten als Werkstattmitarbeiter beim Haushaltgeräte-Recycling, Kurier, Filmlogistikmit - arbeiter und Kinooperateur alle angepasst und folglich uneinge schränkt zumutbar. In anderen bisher ausgeübten Tätigkeiten bestünden aber wahrscheinlich Teilbereiche, die seit der LWS-Operation im Januar 2012 nicht mehr möglich seien (Urk. 8/87/49 f.). 3.2
Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2020 (Urk. 8/88) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. Z.___ führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer in psychopa thologischer Hinsicht weitgehend unauffällig gezeigt habe. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine trotz Ein- und Durchschlafstörungen erhal tene Tagesstruktur, bei allerdings vermindertem Interesse für Aktivitäten, die ihm früher Freude bereiteten, könne beim Beschwerdeführer gegenwärtig von einer grenzwertigen leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Auf grund der erhobenen anamnestischen Angaben ergäben sich keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Die frühe Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und so ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit. Der Beschwerdeführer habe 7-jährig eine Meningitis durchge standen, was in der Folge seine schulische Leistung eingeschränkt habe. Es sei ihm lediglich gelungen, eine Sonderschule zu absolvieren. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch keine Berufsausbildung gemacht, wobei die Militärtauglichkeit und der geleistete Militärdienst sowohl schwerwiegende Stö rungen aus dem organischen Formenkreis als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert im früheren Erwachsenenalter ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein konstantes Leistungsniveau aufgewiesen. Dazu hätten sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störun gen der Impuls- und Affektkontrolle ergeben, womit beim Beschwerdeführer sowohl eine Persönlichkeitsstörung als auch irgendeine Art der andauernden Per sönlichkeitsänderung ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe erstmals 30-jährig nach dem Tod seiner Mutter eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung aufgenommen, wobei die Krise nicht länger angedau ert habe. Dazu habe er auch eine neue Arbeitsstelle finden und jahrelang ein weitgehend unauffälliges Leistungsniveau halten können. Damit könne zu Beginn der 90er Jahre von einer vorübergehenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt jedoch nicht beeinträchtigt habe. Die vom Beschwerdeführer berichtete jahre lange Unzulänglichkeit und die Bedrücktheit sowie der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen fachlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und das weitgehend erhaltene Leistungsniveau sprächen für die Entwicklung einer Dysthymia , die häufig nach Verlust einer wichtigen Person auftrete und sich mit depressiven Verstimmungen, Unzulänglichkeit, intermittierenden Schlaf störungen sowie mit inneren Anspannungen manifestiere, wobei die Leistungs fähigkeit der Betroffenen erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer habe die ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Januar 2019 aufge nommen und es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der belastenden psy chosozialen Situation sowie seiner psychophysischen Unterforderung auch unter intermittierenden akzentuierten depressiven Symptomen gelitten habe, allerdings ohne objektiv nachhaltige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. In den Berich ten von Dr. B.___ seien keine objektiven psychopathologischen Befunde dokumentiert, weshalb das Ausmass der depressiven Symptomatik bei Behand lungsaufnahme im Januar 2019 und im Verlauf 2019 nicht ganz genau beurteilt werden könne, insbesondere weil auch die attestierte 100%ige Arbeits - unfähigkeit teilweise fachübergreifend (aufgrund von körperlichen Beschwerden) gestellt worden sei. Deswegen könne nur eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähig keit seit 2014 vorgenommen werden. Der fehlende Bedarf nach einer psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung von 2014 bis Januar 2019 und die Erstanmeldung nur aufgrund des Rückenleidens am 19. Februar 2013 würden eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis anfangs 2019 auf psychiatri schem Fachgebiet ausschliessen. Obwohl aktenmässig von Dr. B.___ eine mit telschwere depressive Episode bei rezidivierenden depressiven Episoden postuliert worden sei, sei anlässlich der Begutachtung eine Dysthymia zu diagnostizier en , die aber bei weitgehend unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Gedächt nisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedan kenfluss, Gedankeninhalte, Stimmungslage, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae , Antrieb, Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Folglich könne dem Beschwerdeführer auf dem psychia tri schen Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zwecks Verbesserung seiner körperlichen Fitness könne dem Beschwerdeführer ergänzend zu der bereits etablierten antriebssteigernden antidepressiven Medika tion auch mindestens intermittierend eine schlaffördernde medikamentöse Behandlung empfohlen werden. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei mit einer Verbesserung der Lebensqualität und mit der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer S icht auszugehen (Urk. 8/88/13 f .). 3.3
In der dem psychiatrischen Gutachten angehängten interdisziplinären Zusam me n fassung und Beurteilung (Urk. 8/88/17 ff.) kamen Dr. Z.___ und Dr. Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit
– soweit LWS-schonend
– weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg han tieren. 4. 4.1
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Mai 2020 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen internistisch-rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdefüh rers. Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizi nischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Nachdem auch der Beschwerdeführer keine Ein wendungen gegen das Gutachten von Dr. Y.___ vorbringt (Urk. 1 S. 5 f.), kann auf dieses vollumfänglich abgestellt werden.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___
und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht lediglich in den angestammten Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsniveau voll arbeitsfähig ist. In den anderen angestammten Tätigkeiten bestehen demgegenüber Teilbereiche, die seit der LWS-Operation im Januar 2012 nicht mehr möglich sind. In angepassten LWS-schonenden Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei er Lasten bis zu 10 kg hantieren kann (vgl. E. 3.1). 4.2 4.2.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
10. Juli 2020 ( E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (Urk. 8/88/7 ff.), Symptom er fassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 8/88/11 ff.) umfasst (Urteil des Bun desge richts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Zudem stützte sich der Gut achter für die Erhebung der Befunde auf die testpsychologischen Instrumente der Mon t go mery- Asberg Depression Scale (MADRS) und des Mini-ICF-APP (Urk. 8/88/11 ff.). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in ausführ licher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/88/4 ff., 8/88/14). Dabei wurden insbesondere die Berichte von Dr. B.___ vom 29. Mai und 18. Dezember 2019 (Urk. 8/67/1 ff., 8/72) umfassend gewürdigt. Diesbezüglich zeigte Dr. Z.___ überzeugend auf, dass Dr. B.___ keine objektiven psychopa thologischen Befunde dokumentierte und die Diagnosen nicht begründet herlei tete sowie ausserdem die Arbeitsunfähigkeit teilweise fachübergreifend, unter Einbezug der somatischen Beschwerden, beurteilte. Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dabei legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nach vollziehbar. So führte er mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung weitge hend unauffälligen psychokognitiven Funktionen, einer trotz Ein- und Durch schlafstörungen erhaltenen Tagesstruktur und einem (von mindestens 2014) bis Januar 2019 fehlenden Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung plausibel dar, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell und auch seit 2014 nicht eingeschränkt war (Urk. 8/88/ 7, 13 f.). Weiter legte er schlüssig dar, dass in Bezug auf die von ihm festgestellte Dysthymia nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer unter den etablierten thera peutischen Massnahmen anlässlich der Exploration keine psychopathologischen Merkmale aufwies (Urk. 8/88/16, vgl. E. 3.2).
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, mithin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht auszugehen ist. Dies überzeugt insbeson dere angesichts des Umstandes, dass es sich bei einer Dysthymia (ICD-
E. 7 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
12. April 2021 angezeigt wurde ( Urk.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung handelt , die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gerade nicht die Kri terien für eine leichte oder mit telgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 183).
Vor diesem Hintergrund ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen, zumal Dr. Z.___
eine Arbeitsunfä hig keit in nachvollziehbar begründeter Weise – unter Hinweis auf weitge hend unauf fällige Befunde und unter Berücksichtigung der per sönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten und der verfügbaren Ressourcen des Beschwerdeführers sowie de ssen
therapeutischen Bemühungen – verneint hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Ersteres gilt umso mehr, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) und grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. No vember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen) . 4.2.2
Nach erfolgtem Einwand durch den Beschwerdeführer und seinem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/95, 8/99) holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte bei Dr. B.___ und der Psychiatrische n Klinik C.___ ein. Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/121) erneut auf eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwer, wiederholt suizidale Gedanken sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings lassen sich auch diesem Bericht keine objektiven psychopathologischen Befunde entnehmen ; vielmehr notierte der behandelnde Psychiater zur Frage nach verändert en Befunden einzig die Bemerkung «keine» ( Urk. 8/121/1) . Was die Berichte der C.___ vom 2 1. und 28. Oktober 2020 (Urk. 8/109, 8/121 [inhaltlich identisch mit dem mit der Beschwerde eingereich ten Bericht der C.___ vom 19. Oktober 2020, Urk. 3/3]) anbelangt, so hielten diese ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), fest. Dabei führten die Sachver ständigen aus, dass die Zuweisung wegen exazerbierter depressiver Symptomatik mit intermittierend auftretenden Suizidgedanken nach Erhalt des negativen IV-Bescheides erfolgt sei. Diesbezüglich gilt allerdings zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Störung von vornherein unbeachtlich ist, wenn sie mit einer akuten depressiven Krise mit existentiellen Ängsten und Verzweiflung nach einer Rentenverweigerung begründet wird, handelt es sich dabei doch um einen versi cherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand, der regelmässig nur von vorübergehender Dauer ist. Entsprechend berichtete die C.___ denn auch von einer Teilremission der bei Eintritt bestehenden Symptomatik sowie dem Fehlen von akuten krankheitsbedingten Gefährdungsaspekten zum Austrittszei tpunkt. Schliesslich ist der in der C.___ erhobene Befund (mit eher leichten bis m ittelgra digen Einschränkungen) gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/125/5) nicht vereinbar mit einer schweren depressiven Epi sode.
Auf die Beurteilung von Dr. Z.___ , wel cher
den von ihm erhobenen Befund mit Hilfe der testpsychologischen Instrumente (MADRS und Mini-ICF-APP) ergänzte und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen verfügt, gingen weder Dr. B.___ noch die Sach verständigen der C.___ ein. Mit diesen Berichten gelingt es damit nicht, die gut achterliche Einschätzung von Dr. Z.___ in Frage zu stellen und Anlass zu wei teren Abklärungen – auch nicht in neuropsychologischer Hinsicht – zu geben, da die Berichte keine wichtigen Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hin weisen). Daneben ist – gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ und die
C.___ angeht - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes ge richts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). 4.2.3
Bei einer insoweit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein (weiteres) psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen ist. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Der Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worau s sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf ( BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen "Prozentver gleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Nac hdem gestützt auf die Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit – zu min dest in angepasster Tätigkeit – nicht ausgewiesen ist (E. 3.3) , würde folglich selbst bei einem Maxi malabzug von 25 % kein rentenbegründen der IV-Grad resultieren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00122
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 7. Januar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ me ldete sich am 19. Februar 2013 (Eingangs datum) unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/4). Nach Abklärun gen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügungen vom 3. Dezember 2014 eine ganze Invaliden rente vom
1. A ugust bis 30. September 2013 und eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 zu ( Urk. 8 / 46, 8 / 48 f .).
Am 2
7. Dezember 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf starke Schmerzen seit seiner Rückenope ration sowie psychische Beschwerden ( Urk. 8/53). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und gab insbesondere eine bi disziplinäre Begutachtung in Auf trag (Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen , vom 22. Mai 2020 [ Urk. 8/87 ] und Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Juli 2020 [ Urk. 8/88] ) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom
21. Juli 2020 [ Urk. 8/90 ]; Ein wand vom
5. August 2020 [ Urk. 8/95 ] und 3. Sep tember 2020 [ Urk. 8/99] mit ergänzender Begründung vom
4. Januar 2021 [ Urk. 8/123 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
22. Januar 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 8/126 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ein psychi atrisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
8. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Be schwerde ( Urk. 7 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
12. April 2021 angezeigt wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten sowohl in der bisherigen Tätigkeit im Logistikbereich als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt habe, da sie seinen aktuellen Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt nicht abge klärt habe. Sie habe sich auf das mittlerweile veraltete Gutachten gestützt, obwohl der Versicherte zwischenzeitlich latent suizidal gewesen sei. Sie wäre aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch verpflichtet gewesen, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag zu geben (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Y.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87/44): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Status nach LWS-Operation am 31.01.2012 mit - Diskektomie und Dekompression L4/L5 und L5/S1 links wegen - lumboradikulären Beschwerden links bei einer kleinen mediola teralen Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1 links - mit mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrosen und fortgeschrittener Facettengelenkdegeneration der unteren LWS sowie deutlicher Foramenstenose LWK5/SWK1 links (MRI 02/2019) - und leichtem chronischen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Adipo sitas Grad I (BMI 32.2 kg/m 2 ), eine Hypalbuminämie (28.6 g/l) unklarer Ätiologie ohne vermehrte Albuminausscheidung im Spontanurin sowie einen Status nach intraartikulärer Fraktur der Endphalanx der Grosszehe links am 18.06.201 2 mit konservativer Therapie an (Urk. 8/87/44).
Dr. Y.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die eingeschränkte Funktion und Belastbarkeit der LWS limitiert sei. Die Beanspru chung der Wirbelsäule hänge von verschiedenen Faktoren ab, weshalb keine all gemein verbindlichen Empfehlungen betreffend die Belastbarkeit definiert wer den könnten. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Last - einwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Eine LWS-schonende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsni veau). In einer solchen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss dem mitgebrachten Lebenslauf sei der Beschwerdeführer in zahlreichen verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Dabei seien die letzte Anstell ung bei der A.___ AG sowie die Tätigkeiten als Werkstattmitarbeiter beim Haushaltgeräte-Recycling, Kurier, Filmlogistikmit - arbeiter und Kinooperateur alle angepasst und folglich uneinge schränkt zumutbar. In anderen bisher ausgeübten Tätigkeiten bestünden aber wahrscheinlich Teilbereiche, die seit der LWS-Operation im Januar 2012 nicht mehr möglich seien (Urk. 8/87/49 f.). 3.2
Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2020 (Urk. 8/88) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Dr. Z.___ führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer in psychopa thologischer Hinsicht weitgehend unauffällig gezeigt habe. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine trotz Ein- und Durchschlafstörungen erhal tene Tagesstruktur, bei allerdings vermindertem Interesse für Aktivitäten, die ihm früher Freude bereiteten, könne beim Beschwerdeführer gegenwärtig von einer grenzwertigen leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Auf grund der erhobenen anamnestischen Angaben ergäben sich keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Die frühe Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen und so ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit. Der Beschwerdeführer habe 7-jährig eine Meningitis durchge standen, was in der Folge seine schulische Leistung eingeschränkt habe. Es sei ihm lediglich gelungen, eine Sonderschule zu absolvieren. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch keine Berufsausbildung gemacht, wobei die Militärtauglichkeit und der geleistete Militärdienst sowohl schwerwiegende Stö rungen aus dem organischen Formenkreis als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert im früheren Erwachsenenalter ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein konstantes Leistungsniveau aufgewiesen. Dazu hätten sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störun gen der Impuls- und Affektkontrolle ergeben, womit beim Beschwerdeführer sowohl eine Persönlichkeitsstörung als auch irgendeine Art der andauernden Per sönlichkeitsänderung ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe erstmals 30-jährig nach dem Tod seiner Mutter eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung aufgenommen, wobei die Krise nicht länger angedau ert habe. Dazu habe er auch eine neue Arbeitsstelle finden und jahrelang ein weitgehend unauffälliges Leistungsniveau halten können. Damit könne zu Beginn der 90er Jahre von einer vorübergehenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt jedoch nicht beeinträchtigt habe. Die vom Beschwerdeführer berichtete jahre lange Unzulänglichkeit und die Bedrücktheit sowie der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen fachlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und das weitgehend erhaltene Leistungsniveau sprächen für die Entwicklung einer Dysthymia , die häufig nach Verlust einer wichtigen Person auftrete und sich mit depressiven Verstimmungen, Unzulänglichkeit, intermittierenden Schlaf störungen sowie mit inneren Anspannungen manifestiere, wobei die Leistungs fähigkeit der Betroffenen erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer habe die ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Januar 2019 aufge nommen und es sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der belastenden psy chosozialen Situation sowie seiner psychophysischen Unterforderung auch unter intermittierenden akzentuierten depressiven Symptomen gelitten habe, allerdings ohne objektiv nachhaltige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. In den Berich ten von Dr. B.___ seien keine objektiven psychopathologischen Befunde dokumentiert, weshalb das Ausmass der depressiven Symptomatik bei Behand lungsaufnahme im Januar 2019 und im Verlauf 2019 nicht ganz genau beurteilt werden könne, insbesondere weil auch die attestierte 100%ige Arbeits - unfähigkeit teilweise fachübergreifend (aufgrund von körperlichen Beschwerden) gestellt worden sei. Deswegen könne nur eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähig keit seit 2014 vorgenommen werden. Der fehlende Bedarf nach einer psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung von 2014 bis Januar 2019 und die Erstanmeldung nur aufgrund des Rückenleidens am 19. Februar 2013 würden eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis anfangs 2019 auf psychiatri schem Fachgebiet ausschliessen. Obwohl aktenmässig von Dr. B.___ eine mit telschwere depressive Episode bei rezidivierenden depressiven Episoden postuliert worden sei, sei anlässlich der Begutachtung eine Dysthymia zu diagnostizier en , die aber bei weitgehend unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Gedächt nisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedan kenfluss, Gedankeninhalte, Stimmungslage, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae , Antrieb, Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke. Folglich könne dem Beschwerdeführer auf dem psychia tri schen Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zwecks Verbesserung seiner körperlichen Fitness könne dem Beschwerdeführer ergänzend zu der bereits etablierten antriebssteigernden antidepressiven Medika tion auch mindestens intermittierend eine schlaffördernde medikamentöse Behandlung empfohlen werden. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei mit einer Verbesserung der Lebensqualität und mit der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer S icht auszugehen (Urk. 8/88/13 f .). 3.3
In der dem psychiatrischen Gutachten angehängten interdisziplinären Zusam me n fassung und Beurteilung (Urk. 8/88/17 ff.) kamen Dr. Z.___ und Dr. Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit
– soweit LWS-schonend
– weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg han tieren. 4. 4.1
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Mai 2020 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen internistisch-rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdefüh rers. Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizi nischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Nachdem auch der Beschwerdeführer keine Ein wendungen gegen das Gutachten von Dr. Y.___ vorbringt (Urk. 1 S. 5 f.), kann auf dieses vollumfänglich abgestellt werden.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___
und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht lediglich in den angestammten Tätigkeiten mit einem leichten Belastungsniveau voll arbeitsfähig ist. In den anderen angestammten Tätigkeiten bestehen demgegenüber Teilbereiche, die seit der LWS-Operation im Januar 2012 nicht mehr möglich sind. In angepassten LWS-schonenden Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei er Lasten bis zu 10 kg hantieren kann (vgl. E. 3.1). 4.2 4.2.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
10. Juli 2020 ( E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (Urk. 8/88/7 ff.), Symptom er fassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 8/88/11 ff.) umfasst (Urteil des Bun desge richts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Zudem stützte sich der Gut achter für die Erhebung der Befunde auf die testpsychologischen Instrumente der Mon t go mery- Asberg Depression Scale (MADRS) und des Mini-ICF-APP (Urk. 8/88/11 ff.). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in ausführ licher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/88/4 ff., 8/88/14). Dabei wurden insbesondere die Berichte von Dr. B.___ vom 29. Mai und 18. Dezember 2019 (Urk. 8/67/1 ff., 8/72) umfassend gewürdigt. Diesbezüglich zeigte Dr. Z.___ überzeugend auf, dass Dr. B.___ keine objektiven psychopa thologischen Befunde dokumentierte und die Diagnosen nicht begründet herlei tete sowie ausserdem die Arbeitsunfähigkeit teilweise fachübergreifend, unter Einbezug der somatischen Beschwerden, beurteilte. Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dabei legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nach vollziehbar. So führte er mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung weitge hend unauffälligen psychokognitiven Funktionen, einer trotz Ein- und Durch schlafstörungen erhaltenen Tagesstruktur und einem (von mindestens 2014) bis Januar 2019 fehlenden Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung plausibel dar, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell und auch seit 2014 nicht eingeschränkt war (Urk. 8/88/ 7, 13 f.). Weiter legte er schlüssig dar, dass in Bezug auf die von ihm festgestellte Dysthymia nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer unter den etablierten thera peutischen Massnahmen anlässlich der Exploration keine psychopathologischen Merkmale aufwies (Urk. 8/88/16, vgl. E. 3.2).
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwer den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, mithin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht auszugehen ist. Dies überzeugt insbeson dere angesichts des Umstandes, dass es sich bei einer Dysthymia (ICD- 10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung handelt , die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gerade nicht die Kri terien für eine leichte oder mit telgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 183).
Vor diesem Hintergrund ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abzusehen, zumal Dr. Z.___
eine Arbeitsunfä hig keit in nachvollziehbar begründeter Weise – unter Hinweis auf weitge hend unauf fällige Befunde und unter Berücksichtigung der per sönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten und der verfügbaren Ressourcen des Beschwerdeführers sowie de ssen
therapeutischen Bemühungen – verneint hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Ersteres gilt umso mehr, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3) und grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. No vember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen) . 4.2.2
Nach erfolgtem Einwand durch den Beschwerdeführer und seinem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/95, 8/99) holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte bei Dr. B.___ und der Psychiatrische n Klinik C.___ ein. Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/121) erneut auf eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwer, wiederholt suizidale Gedanken sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings lassen sich auch diesem Bericht keine objektiven psychopathologischen Befunde entnehmen ; vielmehr notierte der behandelnde Psychiater zur Frage nach verändert en Befunden einzig die Bemerkung «keine» ( Urk. 8/121/1) . Was die Berichte der C.___ vom 2 1. und 28. Oktober 2020 (Urk. 8/109, 8/121 [inhaltlich identisch mit dem mit der Beschwerde eingereich ten Bericht der C.___ vom 19. Oktober 2020, Urk. 3/3]) anbelangt, so hielten diese ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), fest. Dabei führten die Sachver ständigen aus, dass die Zuweisung wegen exazerbierter depressiver Symptomatik mit intermittierend auftretenden Suizidgedanken nach Erhalt des negativen IV-Bescheides erfolgt sei. Diesbezüglich gilt allerdings zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Störung von vornherein unbeachtlich ist, wenn sie mit einer akuten depressiven Krise mit existentiellen Ängsten und Verzweiflung nach einer Rentenverweigerung begründet wird, handelt es sich dabei doch um einen versi cherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand, der regelmässig nur von vorübergehender Dauer ist. Entsprechend berichtete die C.___ denn auch von einer Teilremission der bei Eintritt bestehenden Symptomatik sowie dem Fehlen von akuten krankheitsbedingten Gefährdungsaspekten zum Austrittszei tpunkt. Schliesslich ist der in der C.___ erhobene Befund (mit eher leichten bis m ittelgra digen Einschränkungen) gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/125/5) nicht vereinbar mit einer schweren depressiven Epi sode.
Auf die Beurteilung von Dr. Z.___ , wel cher
den von ihm erhobenen Befund mit Hilfe der testpsychologischen Instrumente (MADRS und Mini-ICF-APP) ergänzte und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen verfügt, gingen weder Dr. B.___ noch die Sach verständigen der C.___ ein. Mit diesen Berichten gelingt es damit nicht, die gut achterliche Einschätzung von Dr. Z.___ in Frage zu stellen und Anlass zu wei teren Abklärungen – auch nicht in neuropsychologischer Hinsicht – zu geben, da die Berichte keine wichtigen Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hin weisen). Daneben ist – gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ und die
C.___ angeht - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes ge richts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). 4.2.3
Bei einer insoweit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein (weiteres) psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen ist. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Der Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worau s sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf ( BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen "Prozentver gleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Nac hdem gestützt auf die Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit – zu min dest in angepasster Tätigkeit – nicht ausgewiesen ist (E. 3.3) , würde folglich selbst bei einem Maxi malabzug von 25 % kein rentenbegründen der IV-Grad resultieren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling